Voraussetzungen für Direktvergaben und Inhouse-Vergaben durch Aufgabenträger

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1 Voraussetzungen für Direktvergaben und Inhouse-Vergaben durch Aufgabenträger Dr. Mehmet H. Sarikaya, Leiter des Planungsamtes, Rhein-Sieg-Kreis ÖPNV Praxisseminar: Direktvergaben, Inhouse-Geschäfte und Nachunternehmerverträge Köln, 26. Januar 2011

2 Agenda 2 Beschluss der Vergabekammer Münster Erste Schlussfolgerungen ÖPNV-Angebot in der Region Bonn/Rhein-Sieg Ökonomische Konsequenzen des VK-Beschlusses Ausblick

3 Entscheidung der VK Münster 3 Argumente der Vergabekammer Münster: I. Dienstleistungskonzession vs. Öffentlicher Dienstleistungsauftrag a) Geringes Einnahmerisiko wegen: - Liniengenehmigung: Schutz vor Konkurrenz - Geringe Schwankungen der Fahrgeldeinnahmen - Sichere gesetzliche Ausgleichsleistungen ( 45a, SGB IX) - Investitionszuschüsse, Bürgschaften für Darlehen - Defizitausgleich durch Aufgabenträger => VK Münster: Risiko liegt bei den Aufgabenträgern und nicht beim VU b) Kontrolle wie über eigene Dienststelle Gesellschaftsstruktur des VU wie bei der AG personenidentische GF von Unternehmen VK zweifelt, ob dann noch Kontrolle wie über eigene Dienststellen gegeben ist Aber Frage offen gelassen

4 Entscheidung der VK Münster 4 Argumente der Vergabekammer Münster: II. Inhouse-Vergabe Kontrolle wie über eigene Dienststelle ist für VK Mü nicht entscheidend - Tätigkeit des VU nicht im Wesentlichen für die Aufgabenträger - Selbsterbringungsquote von 55 % nicht ausreichend - En-bloc-Vergabe von 347 Linien sei mittelstandsfeindlich ; - Marktteilnehmer können sich nur auf (unattraktive) Unteraufträge bewerben - Subunternehmerleistungen müssen im Wettbewerb vergeben werden - Auftrag der Aufgabenträger an VU muss ebenfalls im Wettbewerb vergeben werden; sonst würde man den Auftrag dem Wettbewerb entziehen - Gesellschaftliche Konstruktion ähnlich wie bei AG, für die Inhouse-Vergabe nicht zulässig => VK Münster: Direktvergabe der Aufgabenträger eigenes VU ist unzulässig. Der Auftrag hätte öffentlich ausgeschrieben werden müssen

5 Entscheidung der VK Münster 5 Argumente der Vergabekammer Münster: III. Liniengenehmigung keine ausschließlichen Rechte? VK führt aus, dass Liniengenehmigungen keine ausschließlichen Recht seien Begründung: Vor Genehmigungserteilung kann sich jeder bewerben; Neue Genehmigung bei verbesserter Verkehrsbedienung möglich => Diskussionspapier der Verkehrsministerkonferenz v. 19./ : Nach Auffassung der Mehrheit der Bundesländer stellen Liniengenehmigungen keine ausschließlichen Recht dar!

6 Entscheidung der VK Münster 6 Erste Schlussfolgerungen: VU erbringt Wesentliche Teile seiner eigenen Leistungen auf dem Gebiet der zuständigen Behörden Betriebspflicht nach PBefG wird von der VK nicht als Risiko gewertet Einnahmeaufteilungsregelung stellt für VU durchaus ein Risiko dar Subunternehmerleistungen werden im Wege der Ausschreibung vergeben Auch bei AG gibt es durchaus Möglichkeiten der Inhouse-Vergabe Genaue Quote für die Selbsterbringung hat die VK offen gelassen Selbsterbringungsquote des Klägers unklar => Letztlich unklar: Unter welchen Bedingungen sind Inhouse-Vergaben mit Art.5 Abs. 2 VO 1370/2007 vereinbar? => Ökonomische Auswirkungen für Aufgabenträger und mittelständische VU nicht berücksichtigt

7 ÖPNV-Angebot in der Region Bonn/Rhein-Sieg 7 Rhein-Sieg-Kreis: Mit knapp Einwohnern zweitgrößter Landkreis in Deutschland Region Bonn/Rhein-Sieg hohe Wachstumsdynamik trotzt Regierungsumzug sehr gute Lagegunst und Erreichbarkeit: Internationaler Flughafen Dichtes Straßennetz ICE-Neubaustrecke FKBP SPNV (VRS/NVR) ÖPNV (Rhein-Sieg-Kreis/Bonn)

8 ÖPNV-Angebot in der Region Bonn/Rhein-Sieg 8 I. Stadtbahnen: 3 VU mit Linienkonzessionen 5 Stadtbahnlinien 1,3 Mio. Wagen-km p.a. im RSK

9 ÖPNV-Angebot im Rhein-Sieg-Kreis 9 II. Rechtsrheinisches Busnetz: 5 VU mit Linienkonzessionen 68 Buslinien 12 Mio. Wg-km/a im RSK 2 TaxiBus-Linien 9 AST-Linien 16 Subunternehmer mit ca. 5 Mio. Wg-km/a im RSK

10 ÖPNV-Angebot im Rhein-Sieg-Kreis 10 III. Linksrheinisches Busnetz: 3 VU mit Linienkonzessionen 3,5 Mio. Wg-km/a 24 Buslinien 5 TaxiBus-Linien 6 AST-Linien 10 Subunternehmer mit ca. 0,6 Mio. Wg-km/a im RSK

11 Gesellschaftsstrukturen von VU 11 Rhein-Sieg-Kreis 100% Linksrheinische Verkehrsgesellschaft mbh (LVG) 12,5% 12,5% 50% SSB ohg 5,5% 100% Kreisholding Rhein-Sieg GmbH 94,5% Rhein-Sieg-Verkehrsgesellschaft mbh (RSVG) Regionalverkehr Köln GmbH (RVK) 100% Bus- und Bahnverkehrsgesellschaft des Rhein-Sieg- Kreises (BBV) 100% Rechtsrheinische Busverkehrsgesellschaft (RBV)

12 ökonomische Konsequenzen des VK-Beschlusses 12 Marktanteile von Subunternehmen Linksrheinisches Busnetz Rechtsrheinisches Busnetz 10 VU mit 0,6 Mio. Wg-km p.a. 16 VU mit 5 Mio. Wg-km p.a. 100% 90% 80% 70% 60% 50% 40% 30% 20% 10% 0% 100% 90% 80% 70% 60% 50% 40% 30% 20% 10% 0%

13 Betrauungen nach EuGH-Entscheidung Altmark-Trans 13 Beschluss des Kreistages des Rhein-Sieg-Kreises v Betrauung der RSVG bis Beschluss des Kreistages des Rhein-Sieg-Kreises v Beschluss des Rates der Stadt Köln v Betrauung der RVK über LVG bis Betrauung der KVB bis Beschluss des Rates der Stadt Bonn v Betrauung der SWBV bis Beschluss des Kreistages des Oberbergischen Kreises v Betrauung der OVAG bis

14 ökonomische Konsequenzen des VK-Beschlusses 14 Eigentümer/Aufgabenträger Veräußerung des VU Kommunales VU im Wettbewerb Direktvergabe Kosten der Ausschreibung Finanzierung öda/ Vergabe Gewinn aus Veräußerung Kosten der Ausschreibung Eigenes VU bekommt nicht den Zuschlag Remanenzen bei (Teil-) Verlust Finanzierung öda/ Vergabe Eigenes VU bekommt den Zuschlag Auswirkungen auf kleine/ mittelständische Subunternehmen Rationalisierungsreserven Einfluss auf VU bleibt Ggf. Nutzung des steuerl. Querverbunds EU-VO sieht Direktvergabe explizit vor Bei Unteraufträgen ist nach Art. 4(7) Satz 2 lediglich bedeutender Teil des Verkehrs selbst zu erbringen

15 Ausblick 15 Alle kommunalen Verkehrsunternehmen der Region haben bestehende Direktvergaben für 10 bis 15 Jahre. Viele kleinere private Verkehrsunternehmen, insbesondere Unternehmen im ländlichen Raum haben nur eine Überlebenschance, wenn Sie an den Subunternehmerleistungen partizipieren können. Entscheidung des OLG Düsseldorf Anfang Februar abwarten Vorlage zum BGH/EuGH Wenn kein Erfolg: hilft eine Anpassung gesellschaftsrechtlicher Strukturen bei kommunalen VU nicht wirklich Konsequentes Vorgehen wäre zwar Privatisierung; ist aber unrealistisch

16 16 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Dr. Mehmet H. Sarikaya Rhein-Sieg-Kreis Der Landrat Planungsamt Kaiser-Wilhelm-Platz Siegburg / Planungsamt@rhein-sieg-kreis.de

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