STEUERTIPPS zur Erbschaft- und Schenkungsteuer

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "STEUERTIPPS zur Erbschaft- und Schenkungsteuer"

Transkript

1 LAND BRANDENBURG Ministerium der Finanzen STEUERTIPPS zur Erbschaft- und Schenkungsteuer

2 IMPRESSUM Steuertipps zur Erbschaft- und Schenkungsteuer 2. unveränderte Auflage 2006 Rechtsstand: Juni 2004 Herausgeber: Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Texterstellung: MdF, Referat 36 Steinstraße Potsdam Tel.: Fax: Internet: Gesamtherstellung: Druckerei Burgstädt GmbH Auflage: Stück Foto: Norbert Schaefer / vario images

3 VORWORT Liebe Brandenburgerinnen und Brandenburger, bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer werden alle Vermögenswerte zusammengefasst, die der Erbe oder Beschenkte von ein und derselben Person innerhalb von zehn Jahren erhalten hat. Erbschaften und Schenkungen sind grundsätzlich steuerpflichtig. Ein Blick in die Broschüre macht aber schnell deutlich, dass insbesondere bei Erbschaften und Schenkungen im Familienkreis angesichts der hohen Freibeträge und sachlicher Steuerbefreiungen oft keine oder nur geringe Steuern anfallen. Die vorliegende Broschüre soll Ihnen helfen, sich einen Überblick über das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht zu verschaffen und dabei auch Ihre konkreten Fragen zu beantworten. Der Inhalt dieser Broschüre ist zum besseren Verständnis auf das Wesentliche beschränkt. Bei weitergehenden Fragen stehen Ihnen die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des zuständigen Finanzamtes Frankfurt (Oder) zur Verfügung. Die Anschrift des Finanzamtes finden Sie auf der Seite 35. Eine darüber hinausgehende Beratung erfordert jedoch die fachkundige Hilfe eines Rechtsanwalts, Notars oder Steuerberaters. Mit freundlichen Grüßen Rainer Speer Minister der Finanzen des Landes Brandenburg Potsdam, im Juni 2006

4

5 5 INHALTSVERZEICHNIS 1. GRUNDLEGENDES ZUM ERBRECHT 1 Gesamtrechtsnachfolge; gesetzliche Erbfolge; Kinder; Ehegatten; gewillkürte Erbfolge; Testament; Erbvertrag; Pflichtteil; Ausschlagung der Erbschaft; Erbschein 2. DIE BESTEUERUNG DES NACHLASSES Erbschaftsteuer; Schenkungsteuer; Steuerentstehung; Feststellung des Wertes des Vermögens; Ermittlung von Grundstückswerten; unbebaute Grundstücke; bebaute Grundstücke; Grundstücke im Zustand der Bebauung; Erbbaugrundstücke; land- und forstwirtschaftliche Grundstücke; Schuldenbelastung von Grundstücken 3. DIE BERECHNUNG DER ERBSCHAFT-/SCHENKUNGSTEUER 2 3 Steuerklassen; Steuersätze; Freibeträge; Steuerbefreiungen 4. STEUERLICHE EINZELFRAGEN Beendigung der Zugewinngemeinschaft bei Ehegatten; Gemeinschaftskonten von Ehegatten; Schenkung eines Familienwohnheimes an den Ehegatten; Lebensversicherungen; Betriebsvermögen 4 5. VERFAHRENSHINWEISE Anzeigepflicht; Steuererklärung; zuständiges Finanzamt 5

6

7 7 1. GRUNDLEGENDES ZUM ERBRECHT Ein Mensch stirbt: Was passiert mit seinem Nachlass? Mit dem Tod eines Menschen geht sein Vermögen als Ganzes auf den oder die Erben über (Gesamtrechtsnachfolge, 1922 ff Bürgerliches Gesetzbuch). Der Erbe tritt unmittelbar kraft Gesetzes - oder aufgrund gewillkürter Erbfolge, d. h. eines Testamentes oder Erbvertrages - in die gesamte vermögensrechtliche Stellung des Erblassers ein. 1 Sind mehrere Personen zu Erben berufen, so bilden sie eine Erbengemeinschaft und treten in ihrer Gesamtheit in die Rechtsposition des Erblassers ein. Der Nachlass wird dann Vermögen der Miterben zur gesamten Hand. Daraus folgt, dass eine Verfügung über den Nachlass als Ganzes nur gemeinschaftlich getroffen werden kann. Die Aufteilung der Erbschaft erfordert eine Einigung aller Erben (Auseinandersetzung). Die Auseinandersetzung kann von jedem Miterben jederzeit verlangt werden. Personen, denen lediglich ein Vermächtnis übertragen wurde oder denen als naher Angehöriger nur ein Pflichtteil zusteht, sind keine Erben im Sinne des Gesetzes. Sie haben lediglich einen Geldanspruch gegen die Erben (schuldrechtlicher Anspruch). Wie bestimmt sich die gesetzliche Erbfolge? Hinterlässt der Erblasser kein Testament und ist kein Erbvertrag geschlossen, so bestimmt das Gesetz unmittelbar, wer erbt. Damit ist sichergestellt, dass niemand ohne Erben stirbt. Gesetzliche Erben sind der Ehegatte, seine Kinder, die Verwandten und der Staat. Der Staat erbt allerdings nur, wenn keine anderen Erben vorhanden sind oder die Erben die Erbschaft ausschlagen. Zur Bestimmung der Reihenfolge, in der die Verwandten zu Erben berufen sind, werden sie in verschiedene Ordnungen eingeteilt: Erben der 1. Ordnung: Die Abkömmlinge (Kinder und Kindeskinder) des Erblassers Erben der 2. Ordnung: Die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge Erben der 3. Ordnung: Die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge Erben der 4. Ordnung: Die Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge Erben der 5. Ordnung und fernerer Ordnungen: Die entfernteren Voreltern des Erblassers und deren Abkömmlinge Merke: Lebt nur ein näherer Verwandter des Erblassers, so schließt er alle anderen Verwandten einer ferneren Ordnung aus.

8 8 1 Onkel Vetter Bruder Neffen Großneffen Tante Schwester Nichten Großnichten Cousine Großmutter Erblasser Kinder/Enkel Erben 1. Ordnung Erben 2. Ordnung Erben 3. Ordnung

9 Sind auch nicht in der Ehe geborene Kinder erbberechtigt? 9 Das Erbrechtsgleichstellungsgesetz vom (ErbGleichG) regelt, dass nach dem geborene nichteheliche Kinder im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge wie eheliche Kinder behandelt werden. 1 Auch ein Kind, das minderjährig vom Erblasser adoptiert worden ist, erbt wie ein leibliches Kind, wenn die Adoption nach dem 1. Januar 1977 in Deutschland erfolgt ist. Bei einer Adoption am oder vor diesem Stichtag oder im Ausland gelten ebenso Besonderheiten wie bei der Adoption Volljähriger. Stiefkinder gehören nicht zu den gesetzlichen Erben. Stiefeltern erben auch nicht von ihren Stiefkindern. Sie können nur in einem Testament oder Erbvertrag bedacht werden. Was erbt der überlebende Ehegatte? Neben den Verwandten ist auch der Ehegatte des Erblassers dessen gesetzlicher Erbe. Merke: Der geschiedene Ehegatte ist nicht erbberechtigt. Die Höhe des Erbteils hängt davon ab, welcher Güterstand in der Ehe gegolten hat und welche Verwandten neben ihm erben. Lebten die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, d. h. es wurde kein anderer Güterstand (Gütertrennung, Gütergemeinschaft) ausdrücklich vereinbart, erbt der überlebende Ehegatte neben Verwandten der 1. Ordnung die Hälfte neben Verwandten der 2. Ordnung und neben Großeltern drei Viertel allein, wenn weder Verwandte der 1. oder 2. Ordnung noch Großeltern vorhanden sind. Haben die Eheleute eine ausdrückliche Güterstandsvereinbarung getroffen, gelten andere Regeln. Beispiele 1. Familie mit Kindern Der Erblasser und sein Ehegatte lebten zum Zeitpunkt des Todes in Zugewinngemeinschaft. Sie haben eine Tochter, die ein Kind hat. Der Sohn, der zwei Kinder hat, ist vorverstorben. Der Nachlasswert beträgt Euro. Der Ehegatte erhält Euro, die Tochter Euro, die Kinder des Sohnes je Euro.

10 Kinderloses Paar Der Erblasser und sein Ehegatte lebten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Die Ehe war kinderlos. Der Vater des Erblassers ist vor Jahren verstorben, ebenso der Bruder des Erblassers. Der Bruder des Erblassers hat einen Sohn. Der Nachlasswert beträgt Euro. Der Ehegatte erhält Euro, die Mutter Euro, der Sohn des Bruders (Neffe) Euro. Kann man den Erben selbst bestimmen? Das Bürgerliche Gesetzbuch räumt die Möglichkeit ein, von der gesetzlichen Erbfolgeregelung abzuweichen, z. B. durch Testament oder Erbvertrag (gewillkürte Erbfolge). Wirkt dabei ein Notar mit, ist dieser zur Beratung verpflichtet. Es entstehen aber Kosten (Gebühren), die sich nach dem Wert des Vermögens richten, über das verfügt wird. Was muss man bei einem Testament beachten? Testamente können vor einem Notar/Rechtsanwalt oder eigenhändig errichtet werden. Um Kosten zu sparen, entscheidet man sich oftmals für ein eigenhändiges Testament. Dabei müssen aber zwingende Formerfordernisse beachtet werden: Eigenhändigkeit Handschriftlichkeit Unterschrift Der Erblasser muss den gesamten Urkundentext eigenhändig schreiben, nicht mit Schreibmaschine, sondern handschriftlich und mit seiner Unterschrift versehen. Auch die Angabe von Ort und Datum sollte nicht vergessen werden. Dies ist deshalb so wichtig, damit sicher festgestellt werden kann, welches Testament im Falle einer Neuerrichtung später abgefasst wurde und damit gültig ist. Auch Erklärungen, die nach der Unterschrift hinzugefügt werden, müssen nochmals unterschrieben werden, sonst sind sie ungültig. Die Nichtbeachtung von Formvorschriften hat zur Folge, dass das Testament unwirksam ist. Ehegatten können ihren letzten Willen auch in einem gemeinsamen Testament niederschreiben. Das geschieht in der Form, dass ein Ehegatte das Testament von Anfang bis Ende eigenhändig schreibt und unterschreibt und der andere Ehegatte eigenhändig auch mit Vor- und Zunamen unterschreibt. Bei jeder Unterschrift sollten Ort und Datum hinzugesetzt werden. Die einseitige Änderung eines solchen Testaments kann nur unter Beteiligung eines Notars erfolgen. Nach dem Tod eines Ehegatten ist diese Änderungsmöglichkeit nicht mehr gegeben.

11 11 Beispiel 1

12 12 Was ist ein Erbvertrag? 1 Mit einem Erbvertrag kann bereits zu Lebzeiten verbindlich bestimmt werden, wer Erbe werden oder etwas aus dem Nachlass erhalten soll. Ein Erbvertrag muss vor dem Notar bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Vertragspartner abgeschlossen werden. Anders als beim Testament kann ein durch Erbvertrag geregelter "Letzter Wille" nicht einseitig geändert werden. Enterbt! Was ist mit dem Pflichtteil? Dem Erblasser steht es frei, bei seiner Verfügung von Todes wegen auch seine nächsten Angehörigen zu übergehen, sie also zu enterben. Die Regelung über den Pflichtteil schränkt diese Enterbung zugunsten pflichtteilsberechtigter Angehöriger ein. Diese erhalten dann aber nicht einen bestimmten Mindesterbanteil (werden also nicht Erben), sondern lediglich einen Geldanspruch gegen den Erben - sozusagen als Ausfluss und Ersatz ihres gesetzlichen Erbrechts. Merke: Der Pflichtteilsberechtigte hat einen mit dem Erbfall entstehenden schuldrechtlichen Geldanspruch gegen den Erben in Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Als Pflichtteilsberechtigte kommen in Betracht: die Abkömmlinge jeglichen Grades die Eltern der Ehegatte. Sonstige Verwandte sind nicht pflichtteilsberechtigt. Kann man eine Erbschaft auch ausschlagen? Wenn jemand erfährt, dass er Erbe oder Miterbe geworden ist, muss er sich alsbald darüber schlüssig sein, ob er damit einverstanden ist. Die Ausschlagung einer Erbschaft kommt vor allem dann in Betracht, wenn zu befürchten ist, dass der Nachlass überschuldet ist und somit der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten haftet. Die regelmäßige Ausschlagungsfrist beträgt sechs Wochen.

13 13 Die Ausschlagung muss dem Nachlassgericht gegenüber entweder zur Niederschrift oder in öffentlich-beglaubigter Form erklärt werden. Was bewirkt ein Erbschein? 1 Der Erbe sieht sich in vielen Fällen vor die Notwendigkeit gestellt, sein Erbrecht nachzuweisen (z. B. beim Grundbuchamt oder bei Banken). Diesen Nachweis kann der Erbe durch den Erbschein ( 2353 ff Bürgerliches Gesetzbuch) führen. Der Erbschein ist das amtliche Zeugnis des Nachlassgerichts über erbrechtliche Verhältnisse. Wer im Erbschein ausgewiesen ist, kann über den Nachlass verfügen. Weitere Informationen über das Erbrecht enthält die vom Ministerium der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten des Landes Brandenburg herausgegebene Broschüre "ERBEN UND VERERBEN".

14 14 2. DIE BESTEUERUNG DES NACHLASSES Was unterliegt der Erbschaft- und Schenkungsteuer? Die deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuer ist eine sog. Erbanfallsteuer. Sie belastet nicht den Nachlass der verstorbenen Person oder das Geschenk des Schenkers, sondern legt das zu Grunde, was beim Erbe oder Beschenkten als Bereicherung anzusehen ist. Unterschiede gibt es jedoch bei der Frage, wer die Steuer schuldet. 2 Bei einer Erbschaft ist jeder einzelne Erwerber Steuerschuldner für seinen Vermögensanfall. Bei einer Schenkung ist neben dem Beschenkten auch zusätzlich der Schenker Steuerschuldner; allerdings wird die Schenkungsteuer zumeist vom Beschenkten getragen. Die Schenkungsteuer ist eine Ergänzung zur Erbschaftsteuer. Sie soll eine Umgehung der Erbschaftsteuer durch Schenkung zu Lebzeiten verhindern. Erbschaft- und Schenkungsteuer wird weitestgehend nach denselben Regeln erhoben. Sie erfasst den Vermögenserwerb von Todes wegen (Erbfall) und durch Schenkung. Sie knüpft hierbei an die im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelten Erwerbe im Todesfall bzw. aufgrund einer Schenkung an. Hieraus ergibt sich, dass die Regelungen des Zivilrechts maßgeblich für die Erbschaft- und Schenkungsteuer sind. Der Erbschaftsteuer unterliegen insbesondere: der Erwerb durch Erbanfall aufgrund gesetzlicher, testamentarischer oder erbvertraglicher Erbfolge; der Erwerb durch Vermächtnis; der Erwerb durch Schenkung auf den Todesfall; der Erwerb eines Vermögensvorteils aufgrund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrages (z. B. Lebensversicherung); der Erwerb aufgrund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs.

15 15 Darüber hinaus gilt fiktiv als vom Erblasser zugewandt z. B. auch - der Vermögensübergang bei Vollziehung einer vom Erblasser angeordneten Auflage - die erhaltene Abfindung für die Ausschlagung einer Erbschaft bzw. eines Vermächtnisses - die erhaltene Abfindung für den Verzicht auf einen Pflichtteilsanspruch. Der Schenkungsteuer unterliegen insbesondere: jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Empfänger durch die Zuwendung auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird; die Bereicherung, die ein Ehegatte bei Vereinbarung der Gütergemeinschaft erfährt; das, was als Abfindung für einen Erbverzicht gewährt wird. 2 Wann entsteht die Steuer? Die Erbschaft- und Schenkungsteuer entsteht mit Eintritt des Besteuerungszeitpunkts (Stichtag). Dieser ist im Erbfall grundsätzlich der Todestag des Erblassers. Bei Schenkungen unter Lebenden entsteht die Steuer in dem Zeitpunkt, in dem die Schenkung vollzogen ist, d.h. wenn der Beschenkte das erhalten hat, was ihm nach dem Willen des Schenkers verschafft werden soll und er frei darüber verfügen kann. Was wird besteuert? Im System der Erbschaftsteuer ist das, was der einzelne Erwerber erhält, Grundlage der Besteuerung. Diese Bereicherung wird ermittelt, indem man den Wert des gesamten Vermögensanfalls, soweit er der Besteuerung unterliegt, um die abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten kürzt. Abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten sind insbesondere alle übergegangenen Schulden und Lasten sowie die durch den Sterbefall entstandenen Kosten (z. B. Bestattung, Trauerfeier, Grabpflege). Ohne Einzelnachweis werden Euro als durch den Sterbefall entstandene Kosten abgezogen.

16 16 Der ermittelte Wert wird auf volle 100 Euro nach unten abgerundet und bildet die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Steuer. Die Erbschaftsteuerbelastung lässt sich mit relativ wenig Aufwand unter Verwendung des folgenden vereinfachten Schemas selbst berechnen: Gesamtwert des Vermögens des Erblassers./. sachliche Steuerbefreiungen./. Nachlassverbindlichkeiten = Nettobetrag I (wird nach der Erbquote auf die einzelnen Erben aufgeteilt) 2 Anteil jedes einzelnen Erben + frühere Erwerbe vom Erblasser in den letzten 10 Jahren./. persönliche Freibeträge = Nettobetrag II (steuerpflichtiger Erwerb) x Steuersatz (je nach Steuerklasse und Höhe des Erwerbs) = Erbschaftsteuer./. Schenkungsteuer für Erwerbe innerhalb der letzten 10 Jahre vom Erblasser = festzusetzende Erbschaftsteuer Für die Wertermittlung sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Steuerentstehung maßgebend. Mit welchem Wert wird das Vermögen erfasst? Die Bewertung geerbten oder geschenkten Vermögens und der abzugsfähigen Schulden und Lasten erfolgt nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes. Grundsätzlich gilt der gemeine Wert oder heute gebräuchlicher der Verkehrswert. Das ist der erzielbare Verkaufspreis am Todestag bzw. Tag der Schenkung. Werterhöhungen oder Wertminderungen nach diesem Stichtag werden nicht berücksichtigt. Das Bewertungsgesetz enthält aus Vereinfachungsgründen weitere Bewertungsmaßstäbe:

17 17 Vermögensgegenstand Bewertungsmaßstab Nennwert Gegenwartswert (zur Berechnung gibt es spe- zielle Tabellen) Kurswert Rückkaufswert oder 2/3 der eingezahlten Prämien Kapitalwert Land- und forstwirtschaftlicher Grundbesitzwert Grundbesitzwert grundsätzlich Steuerbilanzwert Normal verzinsliche Kapitalforderungen, Sparguthaben etc. (Zinssatz zwischen 3 % und 9 %) Unverzinsliche Kapitalforderungen mit einer längeren Laufzeit (z. B. zinslose Darlehen an nahe Verwandte). Aktien, an der Börse gehandelte Anleihen Ansprüche aus noch nicht fälligen Lebensversicherungen Renten, Wohnrechte und Nießbrauchsrechte Land- und forstwirtschaftliche Betriebe Grundstücke (einschließlich Betriebsgrundstücke) Gewerbliche Einzelunternehmen und Personengesellschaften (außer Immobilien) 2 Ein Grundstück wurde geerbt! Wie wird der Wert ermittelt? Die Wertermittlung ist unterschiedlich bei unbebauten, bebauten, im Zustand der Bebauung befindlichen sowie bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken. Die bisherigen Einheitswerte sind hier unbeachtlich; sie haben nur noch für die Grundsteuer Gültigkeit. Grundstücke gelten als unbebaut, wenn sich auf ihnen keine benutzbaren Gebäude befinden. Befinden sich auf dem Grundstück Gebäude, die nur einer unbedeutenden Nutzung zugeführt werden können, gilt das Grundstück ebenfalls als unbebaut.

18 18 Von einer unbedeutenden Nutzung ist auszugehen, wenn die hierfür erzielte Jahresrohmiete oder die übliche Miete weniger als 1 % des Werts beträgt, der für ein unbebautes Grundstück zu ermitteln wäre. Als unbebautes Grundstück gilt auch ein Grundstück, auf dem infolge der Zerstörung oder des Verfalls der Gebäude auf Dauer benutzbarer Raum nicht mehr vorhanden ist. 2 Maßgebend für die Wertermittlung unbebauter Grundstücke ist der auf den 1. Januar 1996 von den Gutachterausschüssen der Städte und Kreise festgelegte Bodenrichtwert, der dem örtlichen Verkehrswert entspricht, weil er u.a. aus tatsächlichen Verkäufen abgeleitet wird. Dieser Bodenrichtwert wird um 20 % ermäßigt und mit der Fläche des unbebauten Grundstücks multipliziert. Beispiel Der Bodenrichtwert (zum 1. Januar 1996 bereits in Euro umgerechnet) eines 600 qm großen Bauplatzes beträgt 140 Euro/qm. Der Grundbesitzwert errechnet sich wie folgt: 600 qm x (140 Euro - 20 %) = Euro Abgerundet auf volle tausend Euro ergibt sich ein Steuerwert i. H. v Euro. Wegen der typisierenden Bewertung kann sich in manchen Fällen ein zu hoher Steuerwert ergeben. Der Steuerpflichtige kann in diesen Fällen gegenüber dem Finanzamt nachweisen, dass der Verkehrswert des unbebauten Grundstücks tatsächlich niedriger ist als der im Bewertungsverfahren ermittelte Grundbesitzwert. In diesem Fall ist der nachgewiesene Verkehrswert - allerdings ohne Ermäßigung um 20 % - als Grundbesitzwert festzustellen. Als Nachweis ist regelmäßig ein Gutachten des örtlich zuständigen Gutachterausschusses oder eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Bewertung von Grundstücken erforderlich. Auch ein im gewöhnlichen Geschäftsverkehr innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Besteuerungszeitpunkt zustande gekommener Kaufpreis für das zu bewertende Grundstück kann als Nachweis dienen. Als bebaut gelten Grundstücke, auf denen sich ein - benutzbares - Gebäude befindet. Der Wert wird regelmäßig in einem sogenannten Ertragswertverfahren ermittelt. Grundlage ist die

19 19 durchschnittliche Jahresnettokaltmiete der letzten drei Jahre vor dem Besteuerungszeitpunkt. Bei einer geringeren Vermietungszeit ist die Jahresnettokaltmiete aus dem kürzeren Zeitraum zu ermitteln. Zur Jahresnettokaltmiete gehören nicht die Betriebskosten, wie z. B. Heizung, Wasser, Aufzug, Hausmeister, usw. Diese Jahresnettokaltmiete ist mit 12,5 zu multiplizieren. Von diesem Zwischenwert ist ein Altersabschlag von 0,5 % pro Jahr seit Bezugsfertigkeit des Gebäudes abzuziehen, jedoch höchstens bis zu 25 %. Wurde die Nutzungsdauer des Gebäudes durch Baumaßnahmen deutlich verlängert, so berechnet sich der Altersabschlag ab dem Jahr der Renovierung. 2 Statt der tatsächlich gezahlten Miete ist die übliche Miete anzusetzen, wenn ein bebautes Grundstück oder ein Teil hiervon nicht genutzt, vom Eigentümer oder dessen Familie selbst genutzt, anderen unentgeltlich zur Nutzung überlassen, an Angehörige oder an Arbeitnehmer des Eigentümers vermietet ist. Die übliche Miete ist die Miete, die für nach Art, Lage, Größe, Ausstattung und Alter vergleichbare, nicht preisgebundene Grundstücke von fremden Mietern bezahlt wird, und zwar die Nettokaltmiete. Bei Ein- und Zweifamilienhäusern ist der so ermittelte Wert um 20 % zu erhöhen. Dieser Zuschlag erfolgt, weil die Grundstücke im Vergleich zu sog. Mietwohngrundstücken relativ groß sind.

20 20 Beispiel Der am 1. Januar 2002 verstorbene Erblasser hinterlässt ein Zweifamilienhaus, das zum 30. Oktober 1987 bezugsfertig war. Der Erblasser bewohnte mit seiner Familie die Wohnung im Erdgeschoss (120 qm). Die 85 qm große Wohnung im Dachgeschoss (bei gleicher Ausstattung) war die letzten drei Jahre vor dem Erbfall für monatlich 510 Euro (Nettokaltmiete) vermietet. 2 Der Grundbesitzwert ermittelt sich wie folgt: 510 Euro (monatliche Nettokaltmiete) : 85 qm = 6 Euro/qm 205 qm (Gesamtwohnfläche) x 6 Euro = Euro/Monat x 12 Monate = Euro (Jahresnettokaltmiete) x Vervielfältiger 12, Euro abzgl. Alterswertminderung: 14 Jahre x 0,5 % = 7 % von Euro Euro Zwischenwert Euro 20 % Zuschlag wegen Zweifamilienhaus Euro Grundbesitzwert abgerundeter Grundbesitzwert Euro Euro Der nach dem Ertragswertverfahren angesetzte Wert muss mindestens den Wert erreichen, den das Grundstück als unbebautes Grundstück hätte. Wird dieser Wert nicht erreicht, ist der Wert für ein vergleichbares unbebautes Grundstück anzusetzen. Auch hier kann es wegen der typisierenden Bewertung in Einzelfällen vorkommen, dass der ermittelte Wert zu hoch ist. Der Steuerpflichtige kann in diesen Fällen gegenüber dem Finanzamt nachweisen, dass der Verkehrswert des bebauten Grundstücks niedriger als der im Bewertungsverfahren ermittelte Grundbesitzwert ist. In diesem Fall ist der nachgewiesene Verkehrswert als Grundbesitzwert festzustellen. Das gilt auch, wenn sonst der Mindestwert anzusetzen wäre. Als Nachweis ist regelmäßig ein Gutachten des örtlich zuständigen Gutachterausschusses oder eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Bewertung von Grundstücken erforderlich. Auch ein im gewöhnlichen Geschäftsverkehr innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Besteuerungszeitpunkt zustande gekommener Kaufpreis für das zu bewertende Grundstück kann als Nachweis dienen. Ein Grundstück im Zustand der Bebauung liegt bis zur Bezugsfertigkeit des Gebäudes oder Gebäudeteils vor. Der Zustand der Bebauung erhöht den Wert des Grundstücks.

21 21 Die Wertsteigerung ist soweit zu erfassen, wie der Baufortschritt gediehen ist; noch nicht bezugsfertige Gebäude oder Gebäudeteile werden entsprechend dem Grad ihrer Fertigstellung erfasst. Der Fertigstellungsgrad bestimmt sich nach dem Verhältnis der bis zum Besteuerungszeitpunkt entstandenen Herstellungskosten zu den gesamten Herstellungskosten. Sofern das Gebäude nach Fertigstellung im Ertragswertverfahren zu bewerten ist, wird auf die Miete abgestellt, die nach Fertigstellung zu erzielen wäre. Von diesem Wert entfallen 80 % auf das Gebäude. Der Wert für das Grundstück im Zustand der Bebauung darf den Wert des Grundstücks nicht übersteigen, der nach Bezugsfertigkeit des Gebäudes anzusetzen wäre. Zum Nachlass gehört ein Erbbaurecht! Welchen Wert verkörpert dieses? 2 Vererbt wird in diesem Fall nicht das Grundstück, sondern nur das Erbbaurecht. Hierbei handelt es sich um das veräußerliche und vererbliche Recht, auf einem Grundstück oder unter der Oberfläche eines Grundstücks ein Bauwerk zu haben. Das belastete Grundstück ist das Grundstück, an dem das Erbbaurecht bestellt ist. Bei der Ermittlung des Werts des Erbbaurechts ist regelmäßig vom Wert des (unbelasteten) Grundstücks auszugehen. Der so ermittelte Wert ist um den Wert des belasteten Grundstücks zu kürzen. Der Wert des belasteten Grundstücks beträgt das 18,6-fache des jährlich zu zahlenden Erbbauzinses. Bei einer Übertragung lediglich des belasteten Grundstücks wäre dieser Wert anzusetzen. Beispiel M überträgt ihr Erbbaurecht mit einem jährlichen Erbbauzins von Euro auf die Tochter. Die in den letzten drei Jahren erzielte Jahresmiete für das aufstehende 14 Jahre alte Gebäude beträgt Euro Euro (Jahresnettokaltmiete ) x 12,5 = Euro abzgl. Alterswertminderung: 14 Jahre x 0,5 % = 7 % von Euro Euro Euro abzgl. Wert des belasteten Grundstücks (2.000 Euro x Vervielfältiger 18,6 = Euro) Euro Grundstückswert für das Erbbaurecht Euro abgerundeter Wert Euro

22 Zum Erbe gehört land- und forstwirtschaftlicher Grundbesitz! Wie wird der Wert ermittelt? 22 Der land- und forstwirtschaftliche Grundbesitzwert ergibt sich als Summe aus dem Betriebswert, dem Wert der Betriebswohnung und dem Wert des Wohnteils. Der Betriebswert wird ermittelt in einem stark vereinfachten Ertragswertverfahren mit standardisierten Werten für die wichtigsten Nutzungen und Nutzungsteile. Die jeweiligen Wertansätze sind dem Gesetz zu entnehmen. 2 Betriebswohnungen sind Gebäude oder Gebäudeteile des Betriebs, die dessen Arbeitnehmern und deren Familienangehörigen zu Wohnzwecken zur Verfügung gestellt werden. Die Bewertung der Betriebswohnungen erfolgt nach dem Ertragswertverfahren, ebenso die Bewertung des Wohnteils. Der Wohnteil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft ist regelmäßig selbstgenutzt oder unentgeltlich überlassen. Hier ist die übliche Miete für nach Art, Lage, Größe, Ausstattung und Alter vergleichbare Grundstücke maßgebend. Enthält der Wohnanteil nur eine oder zwei Wohnungen, ist der Ertragswert um 20 % zu erhöhen. Wie wird die Schuldenbelastung von Grundstücken berücksichtigt? Schulden sind grundsätzlich mit dem Nennwert abzugsfähig. Grundstücksübertragungen mit Restschuldbeständen wirken zumindest im Erbfall wie ein zusätzlicher Steuerrabatt, da die Schulden in voller Höhe und nicht anteilig im Verhältnis zum Verkehrswert abgezogen werden können. Restschulden, die höher sind als der steuerliche Grundstückswert (Schuldenüberhänge), lassen sich zur Verrechnung mit anderen Vermögenswerten nutzen. Dagegen ist bei Schenkungen unter Lebenden ein Schuldenüberhang steuerlich ausgeschlossen. Merke: Gegenleistungen und Auflagen im Zusammenhang mit einer Schenkung können nicht höher angesetzt werden, als der Wert des Zuwendungsgegenstands selbst.

23 23 3. DIE BERECHNUNG DER ERBSCHAFT-/SCHENKUNGSTEUER Welche Steuerklasse wird dem Erben zugeordnet? Die Höhe der Erbschaft- und Schenkungsteuer richtet sich vor allem nach dem verwandtschaftlichen Verhältnis zwischen dem Erblasser/Schenker und dem Erwerber. Je näher der Grad der Verwandtschaft, um so niedriger ist die Erbschaft- oder Schenkungsteuer. Entsprechend dem Verwandtschaftsgrad zum Erblasser oder Schenker werden Erwerber in drei Steuerklassen eingereiht: Steuerklasse I der Ehegatte die Kinder und Stiefkinder die Enkel und Großenkel die Eltern und Großeltern (nur bei Erbfällen) Steuerklasse II 3 die Eltern und Großeltern (nur in Schenkungsfällen) die Geschwister die Kinder von Geschwistern die Stiefeltern die Schwiegerkinder die Schwiegereltern der geschiedene Ehegatte Steuerklasse III alle anderen bisher nicht genannten Verwandten alle nicht verwandten Erwerber

24 24 Auf den steuerpflichtigen Erwerb wird je nach seiner Höhe und der betreffenden Steuerklasse ein aus nachfolgender Tabelle zu entnehmender Steuersatz angewendet: Wert des steuerpflichtigen Vomhundertsatz Erwerbs (nach Abzug der in der Steuerklasse Freibeträge) bis einschließlich I II III Euro Euro Euro Euro Euro Euro über Euro Ein Härteausgleich verhindert das sprunghafte Ansteigen der Steuer, wenn eine Wertstufe nur geringfügig überschritten wird. 3 Welche Freibeträge stehen dem Erwerber zu? Jedem Erwerber oder Beschenkten steht ein persönlicher Freibetrag zu, dessen Höhe sich nach der jeweiligen Steuerklasse richtet. Erst wenn das Vermögen diesen Freibetrag überschreitet, unterliegt der darüber hinausgehende Betrag der Besteuerung. Der persönliche Freibetrag beträgt Euro für den Ehegatten - je Euro für die Kinder, Stiefkinder und Kinder verstorbener Kinder - je Euro für Enkel und Großenkel, Eltern und Großeltern (nur Erbfälle) - je Euro für die Personen der Steuerklasse II - je Euro für die Personen der Steuerklasse III. Neben dem persönlichen Freibetrag wird in Erbfällen (nicht bei einer Schenkung) sowohl dem überlebenden Ehegatten als auch den Kindern (hier bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres) zusätzlich ein besonderer Versorgungsfreibetrag gewährt. Er beträgt für den überlebenden Ehegatten Euro.

25 25 Für Kinder ist der Versorgungsfreibetrag nach deren Alter wie folgt gestaffelt: Euro bei einem Alter bis zu 5 Jahren, Euro bei einem Alter von mehr als 5 bis zu 10 Jahren, Euro bei einem Alter von mehr als 10 bis zu 15 Jahren, Euro bei einem Alter von mehr als 15 bis zu 20 Jahren, Euro bei einem Alter von mehr als 20 bis zu 27 Jahren. Was ist von der Steuer befreit (sachliche Steuerbefreiungen)? Nicht alles, was der Erbe oder Beschenkte erhält, ist auch steuerpflichtig: - Erwerber der Steuerklasse I erhalten für Hausrat einen Freibetrag von Euro für Hausrat und einen zusätzlichen Freibetrag von Euro für andere bewegliche körperliche Gegen-stände. Für Erwerber der Steuerklassen II und III kommt für Hausrat und andere bewegliche körperliche Gegenstände ein einheitlicher Freibetrag von Euro in Betracht. - Zum Hausrat gehören insbesondere die gesamte Wohneinrichtung, Wäsche, Kleidungsstücke, Geschirr und Bücher. Zu den anderen beweglichen körperlichen Gegenständen zählen z. B. Kraftfahrzeuge, Wasserfahrzeuge, Musikinstrumente, Sportgeräte, Uhren und Schmuck. 3 Von der Steuerbefreiung ausgenommen sind unter anderem Zahlungsmittel, Wertpapiere, Münzen, Edelmetalle, Edelsteine und Perlen. - Grundbesitz oder Teile von Grundbesitz, Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, wissenschaftliche Sammlungen, Bibliotheken und Archive bleiben zu 60 % ihres Wertes steuerfrei, wenn die Erhaltung dieser Gegenstände wegen ihrer Bedeutung für Kunst, Geschichte oder Wissenschaft im öffentlichen Interesse liegt, die jährlichen Kosten in der Regel die erzielten Einnahmen übersteigen und die Gegenstände den Zwecken der Forschung oder Volksbildung nutzbar gemacht sind oder werden. Eine volle Steuerbefreiung dieser Gegenstände ist dann möglich, wenn noch weitere Voraussetzungen erfüllt sind, etwa wenn die Gegenstände der Denkmalpflege unterstellt werden oder die Gegenstände sich seit mindestens zwanzig Jahren im Besitz der Familie befinden.

26 26 Werden die Gegenstände innerhalb von 10 Jahren nach dem Erwerb veräußert oder entfallen die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung innerhalb dieses Zeitraumes, so fällt die Steuerbefreiung rückwirkend weg. - Zuwendungen unter Lebenden, mit denen ein Ehegatte dem anderen Ehegatten Eigentum oder Miteigentum an einem im Inland gelegenen, zu eigenen Wohnzwecken genutzten Familienwohnheim (Haus, Eigentumswohnung) verschafft oder den anderen Ehegatten von eingegangenen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Anschaffung oder Herstellung des Familienwohnheims freistellt. 3 - Zuwendungen an Eltern, Adoptiveltern, Stiefeltern oder Großeltern, wenn der Erwerb zusammen mit dem übrigen Vermögen des Erwerbers Euro nicht übersteigt und der Erwerber infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen und unter Berücksichtigung seiner bisherigen Lebensstellung als erwerbsunfähig anzusehen ist oder durch die Führung eines gemeinsamen Hausstandes mit erwerbsunfähigen oder in der Ausbildung befindlichen Abkömmlingen an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit gehindert ist; - bis zu Euro für Personen, die dem Erblasser unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt Pflege oder Unterhalt gewährt haben; - Zuwendungen unter Lebenden zum Zwecke des angemessenen Unterhalts oder zur Ausbildung; - übliche Gelegenheitsgeschenke; - Zuwendungen, die ausschließlich kirchlichen, mildtätigen und gemeinnützigen Zwecken gewidmet sind; - Zuwendungen an politische Parteien im Sinne des 2 des Parteiengesetzes. Die einzelnen Steuerbefreiungen gelten unabhängig von den persönlichen Freibeträgen.

27 27 4. STEUERLICHE EINZELFRAGEN Wie wirkt sich die Beendigung einer Zugewinngemeinschaft von Ehegatten aus? Mangels anderweitiger Regelung durch notariellen Vertrag (z. B. Gütertrennung oder Gütergemeinschaft) leben die meisten Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dies bedeutet zivilrechtlich, dass die Vermögen der Eheleute während der Ehe getrennt bleiben und der Zugewinn zum Vermögen eines Ehegatten (z. B. Ersparnisse aus Arbeitseinkommen) nur einem Ehegatten und nicht beiden Eheleuten gemeinschaftlich zufällt. Ein Ausgleich erfolgt, wenn die Zugewinngemeinschaft endet (durch Vertrag, Tod oder Scheidung, sog. Zugewinnausgleich). Dagegen geht das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht davon aus, dass der während der Ehe erwirtschaftete Vermögenszugewinn eigentlich beiden Ehegatten gemeinsam gehört. Der Ausgleichsempfänger übernimmt demzufolge nur, was ihm sowieso zusteht. Dieser Zugewinnausgleich soll nicht besteuert werden. Im Scheidungsfall bleibt der tatsächlich gezahlte Zugewinnausgleich (auf den sich die Ehepartner geeinigt haben oder der vom Gericht festgelegt wurde) in voller Höhe schenkungsteuerfrei. Wird die Zugewinngemeinschaft durch den Tod eines Ehepartners beendet, bleibt der Betrag steuerfrei, den der überlebende Ehegatte bei güterrechtlicher Abwicklung der Zugewinngemeinschaft als (fiktive) Ausgleichsforderung geltend machen könnte. Die fiktive Ausgleichsforderung" ergibt sich aus der Gegenüberstellung der Verkehrswerte des Anfangsund des Endvermögens der Eheleute. 4 Wie erfolgt die Aufteilung von Gemeinschaftskonten der Ehegatten? Bei Gemeinschaftskonten (Girokonten, Sparbüchern, Wertpapierdepots, Sparbriefen etc.) von Ehegatten erfolgt eine Zurechnung in Höhe des Anteils, der im Innenverhältnis auf den jeweiligen Ehegatten entfällt ( das, was jeder aus seinem eigenen Vermögen eingezahlt hat"). Im Zweifel gilt jedoch für den Fiskus die Vermutung einer hälftigen Aufteilung (d. h. die Hälfte des Guthabens ist zu versteuernder Erwerb, die andere Hälfte gehört dem Ehegatten ohnehin

28 28 schon) auch dann, wenn die auf dem Gemeinschaftskonto angesammelten Ersparnisse überwiegend aus dem Einkommen des alleinverdienenden Ehepartners stammen. Weist der überlebende Ehepartner aber nach, dass er im Innenverhältnis mehr als die Hälfte auf das Gemeinschaftskonto eingezahlt hat, bleibt ein entsprechend höherer Anteil steuerfrei. Wird die Schenkung eines Familienwohnheims an den Ehegatten besteuert? Schenkt ein Ehegatte dem anderen Ehegatten das Eigentum oder Miteigentum an einem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Familienwohnheim (z. B. Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus oder Eigentumswohnung), fällt keine Schenkungsteuer an. Das Gleiche gilt, wenn er den anderen Ehegatten von eingegangenen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Anschaffung oder Herstellung eines Familienwohnheims freistellt. Was wird im Erbfall mit einer dann fälligen Lebensversicherung? Wird im Erbfall die Auszahlung einer Lebensversicherung fällig, stellt sich die Frage nach der Erbschaftsteuerpflicht der ausgezahlten Versicherungsleistung. Hierbei sind die Einzelheiten des Versicherungsvertrages zu berücksichtigen. 4 Beispiele Hat der Erblasser als Versicherungsnehmer im Versicherungsvertrag keinen Bezugsberechtigten benannt, gehört die Auszahlungssumme zum Nachlass und muss von den Erben entsprechend ihrem Erbteil versteuert werden. Hat der Erblasser eine Lebensversicherung auf den Todesfall abgeschlossen und einen Begünstigten zum Bezugsberechtigten benannt, ist die Auszahlungssumme dem Bezugsberechtigten vorweg zuzurechnen und unterliegt zusammen mit seinem Erbteil der Erbschaftsteuer. Hat der Begünstigte selbst den Versicherungsvertrag abgeschlossen und das Leben einer anderen Person versichert, bleibt die Auszahlung steuerfrei, weil es sich hier um den eigenen Versicherungsvertrag handelt, der mit den eigenen Versicherungsprämien erfüllt wurde. Ist eine Versicherung auf verbundene Leben abgeschlossen, bei der zwei oder mehr Personen - in der Regel ein Ehepaar - sich gemeinschaftlich in der Weise versichert haben, dass die Versicherungssumme beim Tod des Erstversterbenden fällig wird, geht man davon aus, dass jeder Ehegatte im Innenverhältnis die Hälfte der Prämien bezahlt und damit zur Hälfte den eigenen Versicherungsanteil erfüllt hat. Im Ergebnis unterliegt

29 29 nur die halbe Auszahlungssumme der Erbschaftsteuer. Kann der überlebende Ehegatte dem Finanzamt gegenüber dokumentieren, dass er zu mehr als 50 % die Prämien gezahlt hat, bleibt ein entsprechend höherer Anteil erbschaftsteuerfrei. Wie werden mehrere Erwerbe der letzten Jahre steuerlich berücksichtigt? Alle innerhalb von 10 Jahren von einer Person empfangenen Vermögensvorteile sind zu einem Betrag zusammenzurechnen und zu versteuern. Die auf die früheren Erwerbsvorgänge entfallende Steuer ist anzurechnen. Beispiel Der Vater schenkt seiner Tochter im Jahre 2002 Bargeld in Höhe von Euro. Im Jahre 2003 schenkt er ihr weitere Euro. Erwerb 2002 Barvermögen abzgl. persönl. Freibetrag Steuerpflichtiger Erwerb Steuersatz in Steuerklasse I laut Tabelle: 11 % Steuer auf steuerpfl. Erwerb Euro Euro Euro Euro Erwerb 2003 Barvermögen 2003 Barvermögen 2002 Gesamterwerb abzgl. persönl. Freibetrag Steuerpflichtiger Erwerb Steuersatz in Steuerklasse I laut Tabelle: 19 % Steuer auf Gesamterwerb Euro Euro Euro Euro Euro Euro abzüglich anzurechnende Steuer 2002./ Euro 4 Festzusetzende Steuer Euro Trotz der Zusammenrechnung mit früheren Erwerben bleibt nur der Letzterwerb selbst Besteuerungssachverhalt. Nur für diesen Erwerb wird eine neue Steuer geschuldet, deren Bemessung lediglich vom Wert des Vorerwerbs beeinflusst ist. Weil dieser Vorerwerb selbstständig bereits der Besteuerung unterlag, muss von der Steuer auf den Letzterwerb ein Steuerbetrag abgezogen werden, der rechnerisch auf den Vorerwerb entfällt.

30 Wie erfolgt die Berücksichtigung von Renten, Nutzungen und Leistungen? 30 Gehört zum steuerpflichtigen Erwerb eine Rente (oder eine andere wiederkehrende Nutzung oder Leistung), unterliegt diese mit ihrem Kapitalwert der Besteuerung. Die dafür zu entrichtende Steuer kann sowohl sofort vom Kapitalwert als auch auf Antrag jährlich im Voraus vom Jahreswert der Rente entrichtet werden. Die Jahressteuer wird erst erhoben, wenn Rentenbezüge und anderes Vermögen den persönlichen Freibetrag aufgezehrt haben. Die Jahresversteuerung bietet den Vorteil einer langfristigen Ratenzahlung und vermeidet, dass der Erwerber bereits die ganze Steuer zahlen muss, obwohl er über die Rente erst verteilt über die Laufzeit verfügen kann. Beispiel Ein Bruder hat seiner Schwester eine lebenslängliche Rente eingeräumt, deren Jahreswert Euro beträgt. Gleichzeitig hat er ihr Euro in bar zugewendet. Zum Zeitpunkt der Zuwendung ist die Schwester 60 Jahre alt. Kapitalwert des Rente: Euro x 12,034 = Euro (Vervielfältiger s. Tabelle 8 zu 14 Abs. 1 BewG) Barzuwendung Euro Wert der Bereicherung Euro Freibetrag Steuerklasse II./ Euro steuerpflichtiger Erwerb Euro abgerundet Euro Steuersatz nach Steuerklasse II: 17 % Erbschaftsteuer Euro 4 Bei der Wahl der Jahresversteuerung sind sofort Euro (= 17 % von Euro./ Euro) sowie eine Jahressteuer von 850 Euro (17 % von Euro) zu entrichten; in den folgenden Jahren sind jeweils 850 Euro zu zahlen. Die Jahressteuer kann jeweils zum nächsten Fälligkeitstermin mit ihrem Kapitalwert zu diesem Zeitpunkt abgelöst werden. Dazu sind die in Zukunft noch fälligen Jahressteuerbeträge auf den Ablösezeitpunkt abzuzinsen. Ein entsprechender Antrag ist spätestens bis zum Beginn des Monats zu stellen, der dem Monat der nächsten Fälligkeit der Jahressteuer vorausgeht. Wird der mehrfache Erwerb desselben Vermögens mehrfach besteuert? Fällt bei Personen der Steuerklasse I von Todes wegen Vermögen an, das in den letzten zehn Jahren zuvor schon einmal von Personen der Steuerklasse I erworben wurde, vermeidet eine

31 31 Steuerermäßigung die Doppelbesteuerung in voller Höhe. Die Ermäßigung liegt nach der zeitlichen Nähe der Todesfälle zwischen 10 % und 50 %. Beispiel Wenn der Vater innerhalb eines Jahres nach dem Tod seines eigenen Vaters verstirbt, erhält der Sohn eine Steuerermäßigung in Höhe von 50 %. Wie wird eine mittelbare Grundstücksschenkung steuerlich berücksichtigt? Unter einer mittelbaren Schenkung eines Grundstücks versteht man die Hingabe von Geld - zum Erwerb eines bestimmten Grundstücks oder - zur Errichtung eines Gebäudes. In diesen Fällen ist in der Regel nicht der Geldbetrag, sondern das Grundstück bzw. das zu errichtende Gebäude Gegenstand der Schenkung. Deshalb unterliegt nicht der Geldbetrag, sondern der steuerlich maßgebende Wert des Grundstücks bzw. des zu errichtenden Gebäudes der Schenkungsteuer. Was passiert bei einer gemischten Schenkung - Schenkung unter Auflagen? Eine gemischte Schenkung liegt vor, wenn die Leistung der einen Partei zum Teil durch die Gegenleistung der anderen Partei ausgeglichen wird (z. B. Übernahme von Grundstücksbelastungen, geringer Kaufpreis). Dabei können die zu erbringenden Gegenleistungen und die zu erfüllenden Auflagen nicht unmittelbar vom Erwerb (bei einer gemischten Grundstücksschenkung vom festgestellten Grundstückswert) abgezogen werden. Vielmehr ist bei einer gemischten Schenkung und der Schenkung unter Leistungsauflage der Steuerwert der Leistung des Schenkers in dem Verhältnis aufzuteilen, in dem der Verkehrswert der Bereicherung des Beschenkten (z. B. Verkehrswert des Grundstücks nach Abzug der Gegenleistungen des Beschenkten oder des Werts der Leistungsauflagen) zu dem Verkehrswert des geschenkten Vermögens (z. B. des Grundstücks) steht. Der Steuerwert der freigebigen Zuwendung als schenkungsteuerliche Bemessungsgrundlage ist somit nach folgender Formel zu ermitteln: 4

32 32 Steuerwert der Leistung Verkehrswert der Bereicherung des Schenkers x des Beschenkten Verkehrswert der Leistung des Schenkers = Steuerwert der freigebigen Zuwendung Beispiel A überträgt B ein Grundstück (Grundbesitz- und Steuerwert = Euro, Verkehrswert = Euro), das mit einer von B zu übernehmenden Hypothekenschuld von belastet ist. Die bürgerlich-rechtliche Bereicherung des B beträgt somit ( Euro Euro) = Euro. Steuerlich ist die Bereicherung von B aus der freigebigen Zuwendung mit x = Euro zu erfassen Bei einer Schenkung unter einer Nutzungs- oder Duldungsauflage (z. B. Wohnrecht oder Nießbrauchsrecht) ist zur Ermittlung der schenkungsteuerlichen Bemessungsgrundlage vom Steuerwert der Zuwendung die zu vollziehende Auflage als Last mit ihrem Kapitalwert abzuziehen (Ausnahme: Stehen die Nutzungen dem Schenker oder seinem Ehegatten zu, kann die Last nicht abgezogen, sondern nur durch eine zinslose Steuerstundung berücksichtigt werden). 4 Beispiel A überträgt B ein Grundstück, für das ein Grundstückswert (Steuerwert) von Euro festgestellt wird und dessen Verkehrswert Euro beträgt. Das Grundstück ist mit einem lebenslangen Wohnrecht zugunsten der Schwester des A mit einem steuerlichen Wert (Kapitalwert) von Euro belastet. Steuerlich ist der Erwerb des B mit Euro ( Euro abzüglich Euro) zu erfassen. Hätte A die Duldungsauflage zugunsten seiner Ehefrau vereinbart, käme ein Abzug nicht in Betracht. Wie wird Betriebsvermögen besteuert? Betriebsvermögen wird grundsätzlich auf der Basis der Steuerbilanzwerte bzw. bei Gewerbetreibenden, die keine Bilanz erstellen, mit den ertragsteuerlichen Werten bewertet. Ausgenommen bleiben Betriebsgrundstücke, die mit dem Grundbesitzwert anzusetzen sind.

33 33 Das Betriebsvermögen umfasst das zu einem Gewerbebetrieb gehörende Vermögen, das der Ausübung eines freien Berufs dienende Vermögen und Betriebsvermögen in Form von Beteiligungen an Personengesellschaften. Welche Wirtschaftsgüter im Einzelnen zum Betriebsvermögen gehören, ist nach Bewertungsrecht zu entscheiden. Zur steuerlichen Entlastung der Unternehmensnachfolge werden beim Erwerb von inländischem Betriebsvermögen, inländischem land- und forstwirtschaftlichem Vermögen und von wesentlichen Beteiligungen an Kapitalgesellschaften (= mehr als ein Viertel) unter bestimmten Voraussetzungen die folgenden besonderen Vergünstigungen gewährt: bei Erwerben bis zum ein Freibetrag bis zu Euro und - ein Bewertungsabschlag von 40 vom Hundert vom verbleibenden Wert bei Erwerben nach dem ein Freibetrag bis zu Euro und - ein Bewertungsabschlag von 35 vom Hundert vom verbleibenden Wert Zu den genannten Vergünstigungen kommt noch eine sogenannte Tarifbegrenzung. Erhalten natürliche Personen der Steuerklasse II oder III begünstigtes Vermögen, so wird dieser Erwerb nach der günstigeren Steuerklasse I besteuert. Hierfür ist ein sogenannter Entlastungsbetrag zu ermitteln. Dieser Entlastungsbetrag ist von der tariflichen Steuer des Erwerbers nach seiner Steuerklasse (II oder III) abzuziehen. Bei Erwerben nach dem ist dieser Entlastungsbetrag auf 88 vom Hundert begrenzt. 4

34 34 5. VERFAHRENSHINWEISE Muss man eine Erbschaft oder Schenkung dem Finanzamt anzeigen? Jeder Erwerb, der der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer unterliegt, ist vom Erwerber innerhalb von drei Monaten nach erlangter Kenntnis von dem Vermögensanfall dem für die Erbschaftund Schenkungsteuer zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Schenkungen ist auch der Schenker zur Anzeige verpflichtet. Diese Anzeige soll folgende Angaben enthalten: Vorname, Familienname, Beruf, Wohnung des Erblassers oder Schenkers sowie des Erwerbers Todestag und Sterbeort des Erblassers oder Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung Gegenstand und Wert des Erwerbs Rechtsgrund des Erwerbs, wie z. B. gesetzliche Erbfolge oder Vermächtnis persönliches Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser oder zum Schenker, wie Verwandtschaft, Schwägerschaft, Dienstverhältnis frühere Zuwendungen des Erblassers oder Schenkers an den Erwerber nach Art, Wert und Zeitpunkt der einzelnen Zuwendung Einer Anzeige bedarf es nicht, wenn der Erwerb auf einem von einem deutschen Gericht, Notar oder Konsul eröffneten Testament oder auf einer gerichtlich oder notariell beurkundeten Schenkung unter Lebenden beruht. Wer ist zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet? Das Finanzamt kann grundsätzlich jeden an einem Erbfall oder einer Schenkung Beteiligten zur Abgabe einer Steuererklärung auffordern. Es wird dies aber regelmäßig nur in Fällen tun, bei denen mit einer Steuerfestsetzung zu rechnen ist. 5 Von jedem Todesfall erhält das Finanzamt Mitteilung vom Standesamt. Da hieraus in den meisten Fällen nicht hervorgeht, ob der Verstorbene nennenswertes Vermögen vererbt hat, wartet das Finanzamt einige Zeit, ob Mitteilungen von Erben oder sonstigen Erwerbern von Vermögen oder auch von dritter Seite eingehen. In Erbfällen sind z. B. Vermögensverwahrer (Banken, Sparkassen usw.), Vermögensverwalter und Versicherungsunternehmen zur Anzeige

35 35 von in ihrem Besitz befindlichen Vermögen oder von Guthaben bzw. Forderungen des Erblassers verpflichtet. Erst aufgrund dieser Unterlagen kann das Finanzamt prüfen, ob das den Erben und Bedachten zugefallene Vermögen so hoch ist, dass nach Abzug von Freibeträgen eine Steuer festzusetzen ist. Hält das Finanzamt nach den Unterlagen eine Besteuerung für wahrscheinlich, kann es von jedem an einem Erbfall Beteiligten die Abgabe einer Steuererklärung innerhalb einer Frist verlangen. Welches Finanzamt ist zuständig? Für die Festsetzung der Erbschaft- und Schenkungsteuer ist grundsätzlich das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes oder der Schenker zur Zeit der Ausführung der Schenkung seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Bei der beschränkten Steuerpflicht ist ausnahmsweise das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich das übertragene Vermögen befindet. In Brandenburg besteht für die Erbschaft- und Schenkungsteuer eine zentrale Zuständigkeit beim Finanzamt Frankfurt (Oder): - Erbschaft- und Schenkungsteuerstelle - Müllroser Chaussee Frankfurt (Oder) Telefon: 0335 / Telefax: 0335 / poststelle.fa-frankfurt-oder@fa.brandenburg.de Internet: 5 für alle Finanzämter des Landes.

36 NOTIZEN

37 VERWEIS Diese Informationsschrift wird im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit der Landesregierung unentgeltlich herausgegeben. Sie ist nicht zum gewerblichen Vertrieb bestimmt. Sie darf weder von Wahlwerbern oder Wahlhelfern während eines Wahlkampfes zum Zwecke der Wahlwerbung verwendet werden. Dies gilt für Landes-, Bundestags-, und Kommunalwahlen. Missbräuchlich ist insbesondere die Verteilung auf Wahlveranstaltungen, an Informationsständen der Parteien sowie das Einlegen, Aufdrucken oder Aufkleben parteipolitischer Information oder Werbemittel. Untersagt ist auch die Weitergabe an Dritte zum Zwecke der Wahlwerbung. Unabhängig davon, wann, auf welchem Wege und in welcher Anzahl diese Schrift dem Empfänger zugegangen ist, darf sie auch ohne zeitlichen Bezug zu einer bevorstehenden Wahl nicht in einer Weise verwendet werden, die als Parteinahme der Landesregierung zugunsten einzelner politischer Gruppen verstanden werden kann.

Erbfolge, Erbschaftssteuer, Freibeträge: Ein Überblick

Erbfolge, Erbschaftssteuer, Freibeträge: Ein Überblick Erbfolge, Erbschaftssteuer, Freibeträge: Ein Überblick 1 INHALT 1 DIE GESETZLICHE ERBFOLGE 2/3 2 TESTAMENT: DIE GEWILLKÜRTE ERBFOLGE 3 3 STEUERKLASSEN, FREIBETRÄGE, STEUERSÄTZE 4/5 2 1 DIE GESETZLICHE

Mehr

Merkblatt. Erbschaftsteuer. Inhalt

Merkblatt. Erbschaftsteuer. Inhalt Erbschaftsteuer Inhalt 1 Erbrechtliche Hinweise 2 Erbschaftsteuerliche Besonderheiten 2.1 Erwerbe von Todes wegen 2.2 Entstehung der Erbschaftsteuer 2.3 Steuerpflichtiger Erwerb 2.4 Steuerbefreiungen 2.5

Mehr

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Seit dem 01. Januar 2005 ist das eheliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften

Mehr

Beispielsfälle zur Erbschaftssteuer

Beispielsfälle zur Erbschaftssteuer Beispielsfälle zur Erbschaftssteuer Beispiel 1: Der dem A von seinem Vater vererbte Nachlass hat einen Steuerwert von 1.000.000,-. Hiervon sind 970.000 Sparguthaben. Der Rest ergibt sich aus dem Wert des

Mehr

Erbschaft- und Schenkungsteuer

Erbschaft- und Schenkungsteuer 1 Erbschaft- und Schenkungsteuer Das Erbrecht befasst sich mit der Frage, was nach dem Tode eines Menschen mit seinem Vermögen und seinen Schulden geschieht. Mit dem Tod eines Menschen geht sein Vermögen

Mehr

Steuerliche Fragen bei der Testamentsgestaltung. Vortrag von WP/StB Matthias Witt

Steuerliche Fragen bei der Testamentsgestaltung. Vortrag von WP/StB Matthias Witt Steuerliche Fragen bei der Testamentsgestaltung Vortrag von WP/StB Matthias Witt Erwerb von Todes wegen Der Erbschaftsteuer unterliegt der Erwerb von Todes wegen, wenn der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes

Mehr

Erben und Vererben. Vortrag am 09.10.2008 Die Heilsarmee in Deutschland

Erben und Vererben. Vortrag am 09.10.2008 Die Heilsarmee in Deutschland Erben und Vererben Vortrag am 09.10.2008 Die Heilsarmee in Deutschland Herzlich willkommen Erbrecht 2 Allgemeines Vortragszeit 16.00 Uhr bis 17.30 Uhr Fragen sind willkommen Zu meiner Person Erbrecht 3

Mehr

Erbschaftsteuer Mandant: 1 - Mustermann Aktenzeichen: 123456 Musterstraße 1, 12345 Musterstadt

Erbschaftsteuer Mandant: 1 - Mustermann Aktenzeichen: 123456 Musterstraße 1, 12345 Musterstadt Erbschaftsteuer Ermittlung des Reinnachlasses Nachlassgegenstände Grundvermögen 600.000 Betriebsvermögen 425.000 Übriges Vermögen 1.100.000 Gesamtwert der Nachlassgegenstände 2.125.000 Nachlassverbindlichkeiten

Mehr

Fachanwalt für Erb-, Steuerund Versicherungsrecht. Erblasser

Fachanwalt für Erb-, Steuerund Versicherungsrecht. Erblasser Thomas Röwekamp Fachanwalt für Erb-, Steuerund Versicherungsrecht Ihr Recht als Erblasser Ihr Wille zählt Als Erblasser benötigen Sie detaillierte Informationen darüber, wie Sie dafür sorgen können, dass

Mehr

Immobilien richtig vererben. Rechtsanwältin & Notarin Dr. Kirsten Reich, LL.M. Friedrichstraße 15 60323 Frankfurt am Main

Immobilien richtig vererben. Rechtsanwältin & Notarin Dr. Kirsten Reich, LL.M. Friedrichstraße 15 60323 Frankfurt am Main Immobilien richtig vererben Rechtsanwältin & Notarin Dr. Kirsten Reich, LL.M. Friedrichstraße 15 60323 Frankfurt am Main Übersicht Gesetzliches Erbrecht Ordnungs- und Stämmesystem Erbrecht des Ehegatten

Mehr

Richtig erben und vererben. 20.04.2009 Richtig erben und vererben

Richtig erben und vererben. 20.04.2009 Richtig erben und vererben Richtig erben und vererben Inhalt des Vortrages 1. Vorstellung Kanzlei 2. Erbrechtlicher Teil 2.1. Gesetzliche Erbfolge 2.2. Pflichtteil 2.3. Testament 3. Steuerrechtlicher Teil 3.1. Neuregelungen 3.2.

Mehr

Die gesetzliche Erbfolge

Die gesetzliche Erbfolge Die gesetzliche Erbfolge Was und wie wird geerbt? Gesamtrechtsnachfolge. Mit dem Tode eines Menschen geht sein Vermögen ohne dass die Erbin oder der Erbe etwas tun muss oder Kenntnis von dem Erbfall hat

Mehr

Erbschaft- und Schenkungsteuer

Erbschaft- und Schenkungsteuer M E R K B L A T T E R B. Erbschaft- und Schenkungsteuer 1. Steuerpflicht Im folgenden wird in aller Regel von der Erbschaftssteuer gesprochen, jedoch gelten diese Ausführungen auch für den Schenkungsfall.

Mehr

Das neue Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht Empfehlungen für die Gestaltung von Übertragungen und Testamenten

Das neue Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht Empfehlungen für die Gestaltung von Übertragungen und Testamenten Das neue Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht Empfehlungen für die Gestaltung von Übertragungen und Testamenten Dr. Reinhard Geck Kapp, Ebeling 1 & Partner A. Grundlagen im Überblick 1. Verhältnis von Erbschaft-

Mehr

bei Ihrer Sparkasse Werra-Meißner.

bei Ihrer Sparkasse Werra-Meißner. Herzlich willkommen bei Ihrer Sparkasse. Erben und Vererben RA Gerhard Ruby 25./26. November 2009 Seite 1 Erben und Vererben das geänderte Erbschaftsteuerrecht und seine größten Irrtümer Referent: RA Gerhard

Mehr

Gesetzliche Erbfolge - wer erbt, wenn kein Testament vorhanden ist?

Gesetzliche Erbfolge - wer erbt, wenn kein Testament vorhanden ist? Gesetzliche Erbfolge - wer erbt, wenn kein Testament vorhanden ist? Nur ca. 20 % der Bundesbürger haben ein Testament errichtet. Dies obwohl viele nicht die gesetzliche Erbfolge kennen und diese tatsächliche

Mehr

Inhalt. Kapitel 1 Die richtige Nachlassplanung. Kapitel 2 Schenken oder Vererben? Vorwort... 5

Inhalt. Kapitel 1 Die richtige Nachlassplanung. Kapitel 2 Schenken oder Vererben? Vorwort... 5 Vorwort... 5 Kapitel 1 Die richtige Nachlassplanung Wie kann ich meinen Nachlass richtig regeln?... 14 Warum sind meine persönlichen Interessen und Wünsche für die Nachlassplanung wichtig?... 16 Vermögensverzeichnis

Mehr

Erbrecht. Buch V BGB. Der Gesamtrechtsnachfolger erbt das Vermögen des Erblassers (positives & negatives Vermögen) 1967 BGB

Erbrecht. Buch V BGB. Der Gesamtrechtsnachfolger erbt das Vermögen des Erblassers (positives & negatives Vermögen) 1967 BGB Bewertung 10.11.2008 Gesamtrechtnachfolge 1922 BGB: Erbrecht Buch V BGB Der Gesamtrechtsnachfolger erbt das Vermögen des Erblassers (positives & negatives Vermögen) 1967 BGB auf eine Person auf mehrere

Mehr

14 Was unbedingt zu beachten ist 14 Individuelle Entscheidungssituation 18 Aufstellung eines Vermögens verzeichnisses

14 Was unbedingt zu beachten ist 14 Individuelle Entscheidungssituation 18 Aufstellung eines Vermögens verzeichnisses 7 Inhalt 01 Allgemeines übers Vererben und Verschenken 14 Was unbedingt zu beachten ist 14 Individuelle Entscheidungssituation 18 Aufstellung eines Vermögens verzeichnisses 02 Wenn Vermögen zu Lebzeiten

Mehr

Hinweise zum gesetzlichen Erbrecht der Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner Stand: 1. Januar 2009

Hinweise zum gesetzlichen Erbrecht der Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner Stand: 1. Januar 2009 TU1)UT TUAllgemeinesUT... TU2)UT TUGüterstand TU3)UT TUGüterstand TU4)UT TUGüterstand TU5)UT TUEigentums- TU6)UT TUÜbersicht TU7)UT TUDer TU8)UT TUUnterhaltsansprüche TU9)UT TUDreißigste Hinweise zum gesetzlichen

Mehr

T A X W R K beraten gestalten vertreten

T A X W R K beraten gestalten vertreten Erbanfall und Erbschaftsteuer Weil der Verstorbenen (d.h. der Erblasser) Ihnen seinen Nachlass oder einen Teil davon vererbt bzw. vermacht, hat ist es für Sie wichtig, sich über die erbschaftsteuerlichen

Mehr

14 Was unbedingt zu beachten ist 14 Individuelle Entscheidungssituation 18 Aufstellung eines Vermögens verzeichnisses

14 Was unbedingt zu beachten ist 14 Individuelle Entscheidungssituation 18 Aufstellung eines Vermögens verzeichnisses 7 Inhalt 01 Allgemeines übers Vererben und Verschenken 14 Was unbedingt zu beachten ist 14 Individuelle Entscheidungssituation 18 Aufstellung eines Vermögens verzeichnisses 02 Wenn Vermögen zu Lebzeiten

Mehr

Inhalt. Kapitel 1 Wenn der Erbfall eintritt. Kapitel 2 Wann man Erbe wird

Inhalt. Kapitel 1 Wenn der Erbfall eintritt. Kapitel 2 Wann man Erbe wird 9 Inhalt Kapitel 1 Wenn der Erbfall eintritt 1. Was»erben«bedeutet... 15 2. Wer Erbe sein kann... 17 3. Was geerbt werden kann und was nicht... 18 4. Wenn der Erbe minderjährig ist... 19 5. Wenn die Erben

Mehr

Übertragung von Immobilien. Vererben mit warmer Hand oder erst bei Tod?

Übertragung von Immobilien. Vererben mit warmer Hand oder erst bei Tod? Übertragung von Immobilien Vererben mit warmer Hand oder erst bei Tod? Motive Steuer sparen Kinder beim Aufbau einer eigenen Existenz helfen Eigene Pflege sichern Lieblingskinder bevorzugen und/oder Pflichtteilsansprüche

Mehr

Plötzlicher Ausfall eines Unternehmers ein Existenzrisiko für das Unternehmen und die Familie

Plötzlicher Ausfall eines Unternehmers ein Existenzrisiko für das Unternehmen und die Familie Unternehmerforum der Sparkasse Karlsruhe -Ettlingen Plötzlicher Ausfall eines Unternehmers ein Existenzrisiko für das Unternehmen und die Familie Dienstag, den 24. April 2012 Vortragsgliederung A. Gesetzliche

Mehr

Nichteheliche Lebensgemeinschaft Versorgungslücken und erbrechtliche Risiken vermeiden

Nichteheliche Lebensgemeinschaft Versorgungslücken und erbrechtliche Risiken vermeiden Nichteheliche Lebensgemeinschaft Versorgungslücken und erbrechtliche Risiken vermeiden Hans-Oskar Jülicher Fachanwalt für Erbrecht Testamentsvollstrecker Ostpromenade 1, 52525 Heinsberg Telefon: 02452

Mehr

RECHTSANWÄLTE. Herzlich willkommen zur Vortragsveranstaltung Erben und Vererben. einschließlich steuerrechtlicher Aspekte. Dienstag, 23.

RECHTSANWÄLTE. Herzlich willkommen zur Vortragsveranstaltung Erben und Vererben. einschließlich steuerrechtlicher Aspekte. Dienstag, 23. RECHTSANWÄLTE Herzlich willkommen zur Vortragsveranstaltung einschließlich steuerrechtlicher Aspekte Dienstag, 23. Juni 2015 Referenten am heutigen Abend: Rechtsanwältin Christa Smeets-Koch Rechtsanwalt

Mehr

Vorwort 4. Teil 1 Sie haben etwas zu vererben Besteht Handlungsbedarf vor Ihrem Tod?

Vorwort 4. Teil 1 Sie haben etwas zu vererben Besteht Handlungsbedarf vor Ihrem Tod? Vorwort 4 Teil 1 Sie haben etwas zu vererben Besteht Handlungsbedarf vor Ihrem Tod? I. Das gesetzliche Erbrecht 13 1. Was bestimmt das Gesetz? 13 1.1 Das Erbrecht Ihrer Verwandten 14 1.2 Das Erbrecht Ihres

Mehr

1. Wenn kein Testament errichtet wird, können die Folgen fatal sein. Dann gilt die gesetzliche Erbfolge, die in jedem Land anders geregelt ist.

1. Wenn kein Testament errichtet wird, können die Folgen fatal sein. Dann gilt die gesetzliche Erbfolge, die in jedem Land anders geregelt ist. Erbrecht - Auslandserbrecht/ Internationales Erbrecht und die neue EU-Erbrechtsverordnung Vermögen im Ausland/ ausländische Staatsangehörigkeit wer erbt? - Sie haben Vermögen oder Verwandte im Ausland?

Mehr

Erben und Vererben. Das letzte Hemd hat keine Taschen. Rechtsanwälte Schott-Lemmer und Lemmer. Jörg Lemmer, Rechtsanwalt

Erben und Vererben. Das letzte Hemd hat keine Taschen. Rechtsanwälte Schott-Lemmer und Lemmer. Jörg Lemmer, Rechtsanwalt Erben und Vererben Das letzte Hemd hat keine Taschen Jörg Lemmer, Rechtsanwalt Ablauf Einleitung / Fakten Vererben Gesetzliche Erbfolge Testament Erbvertrag / Schenkung zu Lebzeiten Erben (u.u.) Rechte

Mehr

Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können.

Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Auskunftsanspruch Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Der Pflichtteilsberechtigte muss die Höhe seines

Mehr

Rüdiger Bönig. »Fehler vermeiden beim Vererben Fälle aus dem Leben« Rechtsanwalt und Notar a.d. Dortmunder Volksbank

Rüdiger Bönig. »Fehler vermeiden beim Vererben Fälle aus dem Leben« Rechtsanwalt und Notar a.d. Dortmunder Volksbank Rüdiger Bönig Rechtsanwalt und Notar a.d.»fehler vermeiden beim Vererben Fälle aus dem Leben« 1. Fall Sachverhalt Ein betuchtes, mit Immobilien wie Liquidität ausgestattetes Ehepaar hat zwei Töchter. Die

Mehr

Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009

Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009 TU1)UT TUAllgemeinesUT... TU2)UT TUAuskunftsansprüche TU3)UT TUAuseinandersetzung Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009 1 von MiterbenUT... 2 der ErbengemeinschaftUT... 3 1) Allgemeines

Mehr

Erben und Vererben. 1. Was heißt gesetzliche Erbfolge? 2. Wann kommt es zur gesetzlichen Erbfolge?

Erben und Vererben. 1. Was heißt gesetzliche Erbfolge? 2. Wann kommt es zur gesetzlichen Erbfolge? 1 Erben und Vererben 1. Was heißt gesetzliche Erbfolge? 2. Wann kommt es zur gesetzlichen Erbfolge? Ohne Testament tritt gesetzliche Erbfolge ein. Gesetz = BGB Bürgerliches Gesetzbuch Gilt seit 1.1.1900,

Mehr

Erbrecht. Aktiv gestaltenoder. Nach mir die Sintflut? Ra. & Notar Bernd Ennemann Soest 1

Erbrecht. Aktiv gestaltenoder. Nach mir die Sintflut? Ra. & Notar Bernd Ennemann Soest 1 Erbrecht Aktiv gestaltenoder Nach mir die Sintflut? Ra. & Notar Bernd Ennemann Soest 1 Gesetzliche Erbfolge 1.Ordnung: Abkömmlinge -Kinder -Enkel etc. 2.Ordnung: Eltern & Abkömmlinge -Eltern -Geschwister

Mehr

Erbschaft- und Schenkungsteuer

Erbschaft- und Schenkungsteuer Erbschaft- und Schenkungsteuer Entwickelt von: Verlag für Deutsche www.vds-verlag.de A WoltersKluver Company 1 2 a) Die Steuerklasse des Erwerbers 1. Ehegatte Steuerklasse I 2. Kinder und Stiefkinder 3.

Mehr

Das gemeinschaftliche Ehegattentestament und das Berliner Testament

Das gemeinschaftliche Ehegattentestament und das Berliner Testament Das gemeinschaftliche Ehegattentestament und das Berliner Testament Unerwünschte Folgen der gesetzlichen Erbfolge für Ehegatten Ehepartner möchten nicht nur ihr gemeinsames Leben gestalten, sondern auch

Mehr

Pflichtteilsergänzung

Pflichtteilsergänzung Pflichtteilsergänzung Der Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen zu Lebzeiten Für nahe Verwandte gibt es bei Enterbung einen Pflichtteilsanspruch der sich aus dem Nachlass zum Todestag ergibt.

Mehr

Vorerbschaft und Nacherbschaft im Testament

Vorerbschaft und Nacherbschaft im Testament Vorerbschaft und Nacherbschaft im Testament 6. Februar 2015 Sie können in einem Testament (oder einem Erbvertrag) ihre Erbfolge frei bestimmen. Im Normalfall wird ein Erbe bestimmt, der bei Ihrem Tod ohne

Mehr

Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet: http://ius-romanum.unitrier.de/index.php?id=40423

Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet: http://ius-romanum.unitrier.de/index.php?id=40423 Repetitorium Erb- und Familienrecht Vorlesung am 08.07.2011 Gesetzliche und testamentarische Erbfolge (1) Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.unitrier.de/index.php?id=40423

Mehr

S t e u e r b e r a t e r. Herzlich Willkommen. zur 2. Veranstaltung des H.P.O. Klubs

S t e u e r b e r a t e r. Herzlich Willkommen. zur 2. Veranstaltung des H.P.O. Klubs S t e u e r b e r a t e r Herzlich Willkommen zur 2. Veranstaltung des H.P.O. Klubs 1 Tod und Erbeinsetzung 2 Todesfall Ø Benachrichtigung eines Arztes 3 Ø Ausstellung eines Totenscheins 4 Verdacht auf

Mehr

EINFÜHRUNG IN DAS ERBRECHT. Dr. jur. I. Schulze-Heiming, Fachanwältin für Familien- und Erbrecht, Datteln

EINFÜHRUNG IN DAS ERBRECHT. Dr. jur. I. Schulze-Heiming, Fachanwältin für Familien- und Erbrecht, Datteln EINFÜHRUNG IN DAS ERBRECHT Dr. jur. I. Schulze-Heiming, Fachanwältin für Familien- und Erbrecht, Datteln 1. Fall Der, unverheiratet, hinterlässt zwei Kinder K1 K2 1. Fall K1 K2 ½ ½ Der, unverheiratet,

Mehr

Testament Muster, Testament Vorlage, Testament Vordruck kostenlos

Testament Muster, Testament Vorlage, Testament Vordruck kostenlos Testament Muster, Testament Vorlage, Testament Vordruck kostenlos Einzeltestament mit dem Schwerpunkt: Kinderloser Erblasser setzt seine Eltern und seinen Bruder als Erben ein (inklusive weiterer Bestimmungen).

Mehr

Großeltern. Ursulas. Eltern. Ursulas. Erblasserin Ursula

Großeltern. Ursulas. Eltern. Ursulas. Erblasserin Ursula Ihre Rechte bei gesetzlicher Erbfolge Großeltern Ursulas Onkel Otto Eltern Ursulas Tante Thea 1/3 Tante Traute 1/3 Carla 1/6 Claudia 1/6 Erblasserin Ursula Cousin Claus 3. Ordnung. Ordnung 1. Ordnung.

Mehr

Literaturverzeichnis

Literaturverzeichnis Literaturverzeichnis Beitzke, Familienrecht (Kurzlehrbuch), 25. Auflage 1988 Brox, Erbrecht, 12. Auflage 1990 Münchener Kommentar zum BGB, Band IV, Familienrecht (1977 - mit Ergänzungslieferungen) Gemhuber,

Mehr

Testamentsgestaltung nach Trennung und Scheidung

Testamentsgestaltung nach Trennung und Scheidung Gudrun Fuchs Rechtsanwältin Maximilianstr. 14/III 93047 Regensburg Telefon: 0941/561440 Telefax: 0941/561420 Internet: http://www.rain-fuchs.de e-mail: kanzlei@rain-fuchs.de in Kooperation mit Steuerberaterinnern

Mehr

Rechtsanwalt und Notar Friedrich Schmidt, Giessen: Erbrecht und Beratung durch den Notar

Rechtsanwalt und Notar Friedrich Schmidt, Giessen: Erbrecht und Beratung durch den Notar Vorsicht... Erbschaft! Eine Erbschaft bedeutet nicht nur wegen des traurigen Anlasses ein eingeschränktes Vergnügen. Auch nach dem Erbfall erwarten den Erben - in wirtschaftlicher wie in menschlicher Hinsicht

Mehr

Testament, Schenken oder Vererben, Schenkung- und Erbschaftsteuer

Testament, Schenken oder Vererben, Schenkung- und Erbschaftsteuer Testament, Schenken oder Vererben, Schenkung- und Erbschaftsteuer Wie kann die Erbschaftsteuer sinnvoll gespart werden? Steuerberater Rechtsanwälte Eugen-Belz-Straße 13 Orleansstraße 6 83043 Bad Aibling

Mehr

Das System der gesetzlichen Erbfolge

Das System der gesetzlichen Erbfolge Das System der gesetzlichen Erbfolge Urgroßeltern Großonkel/ Großtante 4. Ordnung Geschwister Neffen/ Nichten 2. Ordnung Großeltern Eltern Erblasser Kinder Enkel Urenkel 1. Ordnung Onkel/ Tanten Vettern/

Mehr

Erbrecht für Versicherungsmakler

Erbrecht für Versicherungsmakler Erbrecht für Versicherungsmakler Vortrag im Rahmen der Hauptstadtmesse der Fonds Finanz Maklerservice GmbH im September 2014 Referentin: Ulrike Specht Rechtsanwältin und Fachanwältin für Erbrecht Paluka

Mehr

Erbrecht Das kluge Testament. Sieben Thesen zum klugen Testament

Erbrecht Das kluge Testament. Sieben Thesen zum klugen Testament Erbrecht Das kluge Testament Thesen des Vortrags von Dr. Anton Steiner Fachanwalt für Erbrecht Präsident des Deutschen Forums für Erbrecht e.v. für Handicap International e.v. vom 12.04.2013 Sieben Thesen

Mehr

Gestaltung von Testamenten im landwirtschaftlichen Erbrecht. Rechtsanwalt Alexander Wagner, Leipzig

Gestaltung von Testamenten im landwirtschaftlichen Erbrecht. Rechtsanwalt Alexander Wagner, Leipzig Gestaltung von Testamenten im landwirtschaftlichen Erbrecht Rechtsanwalt Alexander Wagner, Leipzig Überblick Definitionen im Erbrecht Risiken der gesetzlichen Erbfolge Grundstücke Gesellschaftsanteile

Mehr

Erbschafts- und Schenkungssteuer 2002

Erbschafts- und Schenkungssteuer 2002 Erbschafts- und Schenkungssteuer 2002 Merkmalsdefinitionen Stand: 01.10.2008 www.forschungsdatenzentrum.de EF01 Lieferart 1 = maschinell 2 = pers. / maschinell 3 = Auster 4 = personell EF02 Satzart 1 =

Mehr

Alarm für Thomas Britzger

Alarm für Thomas Britzger Herrschinger Jungunternehmertagung 2013 Alarm für Thomas Britzger Rechtsfragen rund um Familie, Haus und Hof Rechtsanwalt Thomas Britzger Hauptgeschäftsstelle Schwaben Problemfelder: Eherecht Erbrecht

Mehr

Zu Beginn ist zu empfehlen, sich einen Überblick zu verschaffen. Vier Leitfragen können dabei eine Rolle spielen.

Zu Beginn ist zu empfehlen, sich einen Überblick zu verschaffen. Vier Leitfragen können dabei eine Rolle spielen. Erbrecht I. Vorüberlegungen zur Nachlassgestaltung Zu Beginn ist zu empfehlen, sich einen Überblick zu verschaffen. Vier Leitfragen können dabei eine Rolle spielen. 1. Was habe ich zu vererben? Vermögensstatus

Mehr

Herzlich Willkommen zu BCA OnLive!

Herzlich Willkommen zu BCA OnLive! Herzlich Willkommen zu BCA OnLive! Steuerliche Möglichkeiten der privaten Rentenversicherung in der strategischen Vermögensplanung. Interviewpartner : Marcus Stephan (BCA Leiter Versicherung) und Joachim

Mehr

Erbfolge. gewillkürte. gesetzliche. Erbfolge. Erbfolge. Bürgerliches Gesetzbuch

Erbfolge. gewillkürte. gesetzliche. Erbfolge. Erbfolge. Bürgerliches Gesetzbuch Erbfolge gesetzliche gewillkürte Erbfolge Erbfolge Bürgerliches Gesetzbuch Die gesetzliche Erbfolge die Verwandten Diese werden je nach ihrer Nähe zum Verstorbenen eingeteilt in 5 Ordnungen Es erben nur:

Mehr

Referent: Joachim Bensmann Rechtsanwalt und Notar, Sozietät Dr. Hörnschemeyer Vorstand der Notar- und Rechtsanwaltskammer Oldenburg Mitglied der

Referent: Joachim Bensmann Rechtsanwalt und Notar, Sozietät Dr. Hörnschemeyer Vorstand der Notar- und Rechtsanwaltskammer Oldenburg Mitglied der Referent: Joachim Bensmann Rechtsanwalt und Notar, Sozietät Dr. Hörnschemeyer Vorstand der Notar- und Rechtsanwaltskammer Oldenburg Mitglied der Arbeitsgemeinschaften Baurecht und Erbrecht des DAV 1. Gesetzliche

Mehr

Kanzlei Hans, Dr. Popp & Partner Rechtsanwälte, Fachanwälte, Steuerberater München

Kanzlei Hans, Dr. Popp & Partner Rechtsanwälte, Fachanwälte, Steuerberater München Rechtsanwälte, Fachanwälte, München Erbschaftsteuer / Schenkungsteuer Informationen zusammengestellt von und Grundlagen, Reform Am 31.01.2007 hat das Bundesverfassungsgericht das bisherige (insbesondere

Mehr

Fragebogen für Erblasser

Fragebogen für Erblasser Fragebogen für Erblasser I. Personalien des Erblassers Name Geburtsname Vorname Geburtstag Staatsangehörigkeit Geburtsort Straße Hausnummer Postleitzahl Ort Beruf/Tätigkeit II. Familiäre Situation Familienstand

Mehr

Die Notare. Reform des Zugewinnausgleichsrechts

Die Notare. Reform des Zugewinnausgleichsrechts Die Notare informieren Reform des Zugewinnausgleichsrechts Dr. Martin Kretzer & Dr. Matthias Raffel Großer Markt 28 66740 Saarlouis Telefon 06831/ 94 98 06 und 42042 Telefax 06831/ 4 31 80 2 Info-Brief

Mehr

Grundstücksbewertung im Erbrecht, Familienrecht und Steuerrecht

Grundstücksbewertung im Erbrecht, Familienrecht und Steuerrecht Grundstücksbewertung im Erbrecht, Familienrecht und Steuerrecht Referentin: Dr. Ulrike Tremel Rechtsanwältin Fachanwältin für Erbrecht Sachverständige für Grundstücksbewertung Anwaltskanzlei Fachanwältin

Mehr

Vererben und verschenken 28.02.2008

Vererben und verschenken 28.02.2008 Vererben und verschenken 28.02.2008 Wie Sie Ihr Vermögen erhalten und Steuer schonend weitergeben. Erbfolge Gewillkürte Erbfolge Testament privatschriftlich notarielles Testament Ehegattentestament Optionen

Mehr

Nichts in dieser Welt ist sicher, außer dem Tod und den Steuern. In this world nothing can be said to be certain, except death and taxes.

Nichts in dieser Welt ist sicher, außer dem Tod und den Steuern. In this world nothing can be said to be certain, except death and taxes. Vorsorge Testament, Überlassung, Patientenverfügung Nichts in dieser Welt ist sicher, außer dem Tod und den Steuern. In this world nothing can be said to be certain, except death and taxes. Benjamin Franklin

Mehr

Das Erbrecht regelt die Rechtsnachfolge in das Vermögen nach dem Tode eines Menschen.

Das Erbrecht regelt die Rechtsnachfolge in das Vermögen nach dem Tode eines Menschen. Das Erbrecht Das Erbrecht regelt die Rechtsnachfolge in das Vermögen nach dem Tode eines Menschen. Es wird unterschieden zwischen der: gesetzlichen Erbfolge und der gewillkürten Erbfolge (Testament, Erbvertrag)

Mehr

Das Wichtigste in Kürze zur Erbenhaftung nach 35 SGB II

Das Wichtigste in Kürze zur Erbenhaftung nach 35 SGB II Das Wichtigste in Kürze zur Erbenhaftung nach 35 SGB II Zentrale, SP II 21 Inhaltsverzeichnis 1. Rechtsgrundlagen und Herleitung der Erbenhaftung 3 2. Eintritt der Erbenhaftung 3 3. Umfang und Beschränkung

Mehr

Erben und Vererben. Hans-Michael Schiller. Referent:

Erben und Vererben. Hans-Michael Schiller. Referent: Aktuelle Rechts- und Steuerfragen des Eigenheims: Vererben oder Schenken 09.30 12.30 Uhr 1.Teil Referent: Rechtsanwalt und Notar Fachanwalt für Familienrecht Merksatz: Wer keine eigene letztwillige Verfügung

Mehr

Erbe, Erbschaft, Testament Was ist zu beachten? Notar Dr. Jens Fleischhauer

Erbe, Erbschaft, Testament Was ist zu beachten? Notar Dr. Jens Fleischhauer Was ist zu beachten? Übersicht Warum ein Testament? Gesetzliche Erbfolge: Wer erbt was? Testament und Erbvertrag: Gestaltungsmöglichkeiten Grenze der Testierfreiheit: Pflichtteilsrecht Erbschaftsteuer:

Mehr

Benötigte Unterlagen und Informationen für die Erbschaftsteuererklärung

Benötigte Unterlagen und Informationen für die Erbschaftsteuererklärung Benötigte Unterlagen und Informationen für die Die Berechnung der Erbschaftsteuer hängt ganz wesentlich davon ab, mit welchem Wert das zugewendete Vermögen der Erbschaftsteuer unterworfen wird, welcher

Mehr

Monika Dittmer Tanneck 16 24768 Rendsburg Tel. 04331/149172 Fax: 04331/3387680. Erben und Vererben

Monika Dittmer Tanneck 16 24768 Rendsburg Tel. 04331/149172 Fax: 04331/3387680. Erben und Vererben Monika Dittmer Tanneck 16 24768 Rendsburg Tel. 04331/149172 Fax: 04331/3387680 Erben und Vererben Die Erbordnungen nach dem BGB 1924 ff - ausgehend von dem Tod eines Ehegatten, hier des Mannes - V. V.

Mehr

Die Notare Dr. Martin Kretzer & Dr. Matthias Raffel

Die Notare Dr. Martin Kretzer & Dr. Matthias Raffel Die Notare informieren Erbschaftsteuerreform Dr. Martin Kretzer & Dr. Matthias Raffel Großer Markt 28 66740 Saarlouis Telefon 06831/ 1334 und 94 98 06 Telefax 06831/ 4 31 80 2 Info-Brief zum Thema Erbschaftsteuerreform

Mehr

Grundzüge der Nachlassplanung

Grundzüge der Nachlassplanung Grundzüge der Nachlassplanung Dr. Holger Hoffmann Fachanwalt für Erbrecht Referent Herr Dr. Hoffmann ist Fachanwalt für Erbrecht und Partner der Kanzlei Menz und Partner Rechtsanwälte und Steuerberater

Mehr

Erben und Vererben ohne Sorgen

Erben und Vererben ohne Sorgen Erben und Vererben ohne Sorgen Steuerfalle Wilde Ehe Wie teuer wird s? Referent: Dr. Jürgen Pelka Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht PNHR Dr. Pelka und Sozien GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft

Mehr

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch: Benachteiligen lebzeitige Schenkungen den Pflichtteilsberechtigten?

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch: Benachteiligen lebzeitige Schenkungen den Pflichtteilsberechtigten? Gartenstraße 14 26122 Oldenburg T: 0441 361 333 0 F: 0441 361 333 22 E: info@hillmann-partner.de 17. Juni 2015 Der Pflichtteilsergänzungsanspruch: Benachteiligen lebzeitige Schenkungen den Pflichtteilsberechtigten?

Mehr

Vererbung eines Ferienhauses in Frankreich

Vererbung eines Ferienhauses in Frankreich Institut Français de Cologne 12. Juni 2006 Vererbung eines Ferienhauses in Frankreich Isabelle Steinhauser, Rechtsanwältin Dr. Christophe Kühl, Rechtsanwalt und Avocat EPP, GEBAUER & KÜHL Worringer Str.

Mehr

Erben und Schenken im Steuerrecht

Erben und Schenken im Steuerrecht Erben und Schenken im Steuerrecht in Kooperation mit Vortragender: Jürgen G. Reichert Steuerberater Rechtsanwalt Gliederung 1. Wer sind wir? 2. steuerpflichtige Vorgänge 3. persönliche Steuerpflicht 4.

Mehr

Richtig vererben was Sie wissen sollten

Richtig vererben was Sie wissen sollten Richtig vererben was Sie wissen sollten Immer wieder wird die Liebenzeller Mission nach Informationen zum Thema Vererben gefragt. Es müssen mehrere Dinge beachtet werden, damit mit dem eigenen Besitz nach

Mehr

Anlage Angaben zu Bedarfswerten. zur Erbschaft-/Schenkungsteuererklärung. Anleitung. Anlage Angaben zu Bedarfswerten

Anlage Angaben zu Bedarfswerten. zur Erbschaft-/Schenkungsteuererklärung. Anleitung. Anlage Angaben zu Bedarfswerten Finanzamt Aktenzeichen Anlage Angaben zu Bedarfswerten zur Erbschaft-/Schenkungsteuererklärung Anleitung Bitte füllen Sie den Vordruck deutlich und vollständig aus und reichen Sie ihn zusammen mit der

Mehr

Steuerklassen und Steuerfreibeträge nach Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz

Steuerklassen und Steuerfreibeträge nach Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz Steuerklassen und Steuerfreibeträge nach Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz Stand: ab Steuerreform 2009 Das Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) kennt folgende Begrifflichkeiten:

Mehr

Erben und Vererben mit Kindern

Erben und Vererben mit Kindern Erben und Vererben mit Kindern Gliederung 1. Problem Geschwisterstreit 2. Problem Kind aus früherer Ehe/Außereheliches 3. Problem ungleiche Verteilung durch Eltern 4. Problem Patchworkfamilie 5. Problem

Mehr

Vorsorgen, einfach machen Vollmachten, Testamente, Überträge - den Nachlass richtig regeln - Teil II: Vererben Rechtsanwalt und Notar Eckehard Firl

Vorsorgen, einfach machen Vollmachten, Testamente, Überträge - den Nachlass richtig regeln - Teil II: Vererben Rechtsanwalt und Notar Eckehard Firl 1 Vorsorgen, einfach machen Vollmachten, Testamente, Überträge - den Nachlass richtig regeln - Teil II: Vererben Rechtsanwalt und Notar Eckehard Firl Im Rahmen der Vortragsreihe der Sparkasse Geseke hat

Mehr

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7 Inhalt Basiswissen Gesellschaftsrecht I. Grundlagen 7 II. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 12 1. Allgemeines / Gründung der GbR 12 2. Das Innenverhältnis bei der GbR 13 3. Die Außenbeziehungen

Mehr

Der Autor... V Vorwort zur 2. Auflage... VII Abkürzungsverzeichnis... XV

Der Autor... V Vorwort zur 2. Auflage... VII Abkürzungsverzeichnis... XV IX Der Autor... V Vorwort zur 2. Auflage... VII Abkürzungsverzeichnis... XV Teil A Erbschaftsteuer... 1 1. Der lange Weg zum geltenden Recht und der aktuelle Streit... 1 1.1 Der erste Beschluss des Bundesverfassungsgerichts

Mehr

Höchste Zeit zum Handeln. Höhere Erbschaftsteuer ab 2007?

Höchste Zeit zum Handeln. Höhere Erbschaftsteuer ab 2007? Höchste Zeit zum Handeln Höhere Erbschaftsteuer ab 2007? Das Thema Erben und Schenken betrifft Jeden und ist für Jeden wichtig - es ist keine Frage des Alters, aber mit zunehmendem Alter wird es immer

Mehr

Thema: erbrechtliche und sonstige Gestaltung in Patchwork-Familien

Thema: erbrechtliche und sonstige Gestaltung in Patchwork-Familien Rechtsanwälte & Kollegen Postfach 1251 53498 Bad Breisig Elmar Fachanwalt für Arbeitsrecht Fachanwalt für Medizinrecht Gabriele Fachanwältin für Familienrecht Fachanwältin für Erbrecht Milca Büro Bad Breisig

Mehr

Erbrecht: Aufnahmebogen

Erbrecht: Aufnahmebogen Erbrecht: Aufnahmebogen bitte zusätzlich zum Mandantenbogen ausfüllen Personendaten des Verstorbenen Name, Vorname Geburtsname Geburtstag Geburtsort Staatsangehörigkeit Anschrift Verheiratet, Güterstand

Mehr

Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungsteuer in der Stadt Eichstätt -Zweitwohnungsteuersatzung-

Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungsteuer in der Stadt Eichstätt -Zweitwohnungsteuersatzung- Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungsteuer in der Stadt Eichstätt -Zweitwohnungsteuersatzung- vom 20.11.2006 Die Stadt Eichstätt erlässt aufgrund Art. 22 Abs. 2 der Bayerischen Gemeindeordnung und

Mehr

Nichts in dieser Welt ist sicher, außer dem Tod und den Steuern. In this world nothing can be said to be certain, except death and taxes.

Nichts in dieser Welt ist sicher, außer dem Tod und den Steuern. In this world nothing can be said to be certain, except death and taxes. Erben und Vererben Nichts in dieser Welt ist sicher, außer dem Tod und den Steuern. In this world nothing can be said to be certain, except death and taxes. Benjamin Franklin Briefe an Leroy 1789 2 Überblick

Mehr

Von Notar Nico Matheis, Mallersdorf-Pfaffenberg am 05.04.2011 in der Sparkasse Mallersdorf

Von Notar Nico Matheis, Mallersdorf-Pfaffenberg am 05.04.2011 in der Sparkasse Mallersdorf Von Notar Nico Matheis, Mallersdorf-Pfaffenberg am 05.04.2011 in der Sparkasse Mallersdorf Mit dem Tod eines Menschen geht dessen gesamtes Vermögen (Immobilien, Bar- und Anlagevermögen, Auto, etc., aber

Mehr

Familienrecht Vorlesung 6. Familienrecht

Familienrecht Vorlesung 6. Familienrecht Familienrecht Abschnitt 5 Überblick Güterrecht mit Gütertrennung und Gütergemeinschaft 4. Dezember 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Die Güterstände des BGB (I) Zugewinngemeinschaft (Gesetzlicher Güterstand

Mehr

Deutsche Bank. Studie Erben und Vererben 2015

Deutsche Bank. Studie Erben und Vererben 2015 Studie Erben und Vererben 2015 Jeder Zweite erbt Haben Sie schon einmal eine Erbschaft gemacht, oder ist zu erwarten, dass Sie in den nächsten zwei, drei Jahrzehnten eine Erbschaft machen werden? 52% 48%

Mehr

Wer erbt eigentlich was?

Wer erbt eigentlich was? Wer erbt eigentlich was? Die sogenannte gesetzliche Erbfolge kurz erklärt Jeder weiß es, jedem ist es bewusst: Sterben müssen wir alle. Und doch wird oft die Frage an mich herangetragen, wer denn nun eigentlich

Mehr

Erbrecht Vorlesung 8. Erbrecht

Erbrecht Vorlesung 8. Erbrecht Erbrecht Vorlesung 8 Haftung für Nachlassverbindlichkeiten 4. Juli 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Haftungsumfang 1967 Abs. 1 BGB bestimmt ausdrücklich, dass mit dem Erbfall nicht nur das positive

Mehr

Vererben und Schenken. Gedächtniskirche Bad Homburg 06. März 2013

Vererben und Schenken. Gedächtniskirche Bad Homburg 06. März 2013 06. März 2013 Vererben und Schenken Gedächtniskirche Bad Homburg 06. März 2013 Rudolf Herfurth Rechtsanwalt Seite 2 Themenüberblick Schenkung formlos bei sofortigem Vollzug Schenkungsversprechen nur notariell

Mehr

Das Berliner Testament

Das Berliner Testament Das Berliner Testament Besonderheiten und Fallstricke Von RA Dr. Ulrich Zacharias Berlin - Adlershof Das klassische Berliner Testament: Wir setzen uns gegenseitig zum Alleinerben ein. Erben des Überlebenden

Mehr

Erbe, Erbschaft, Testament. Notar Dr. Jens Fleischhauer

Erbe, Erbschaft, Testament. Notar Dr. Jens Fleischhauer Erbe, Erbschaft, Testament Notar Dr. Jens Fleischhauer Übersicht Nachlassplanung und Testamentsgestaltung: Ziele und Wünsche Rahmenbedingungen: - die gesetzliche Erbfolge - das Pflichtteilsrecht - die

Mehr

Das Persönliche Budget für Menschen mit Behinderung. In leichter Sprache erklärt

Das Persönliche Budget für Menschen mit Behinderung. In leichter Sprache erklärt Das Persönliche Budget für Menschen mit Behinderung In leichter Sprache erklärt Sehr geehrte Damen und Herren, seit 2005 gibt es das Persönliche Budget für Menschen mit Behinderung. Das Persönliche Budget

Mehr