Aufbau- und Vertiefungskurs Vertragliche Schuldverhältnisse. Übungsfall Nr. 11

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1 Aufbau- und Vertiefungskurs Vertragliche Schuldverhältnisse Prof. Dr. Florian Jacoby Übungsfall Nr. 11 Sachverhalt Teil 1: Der rüstige kinderlose und pensionierte Witwer W will sich auf seine alten Tage einen Traum aus seiner besten Manneszeit erfüllen: Ein BMW-Cabrio. Nach einigem Suchen findet er Anfang April 2015 beim Kfz-Händler H, der ein großes Autohaus betreibt, einen gebrauchten Wagen, in den er sich auf Anhieb verliebt, zum Kaufpreis von ,- Euro, die er nicht sofort aufbringen kann. Gegen eine Finanzierung spricht der dreist erhöhte Rentnerzins der Banken. Er fragt daher H nach einer soliden Leasinggesellschaft. H sagt, er habe mit der Leasinggesellschaft LG nur die allerbesten Erfahrungen gemacht und könne sie empfehlen. W möge eine Selbstauskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse abgeben, alles andere ginge von selbst. W entschließt sich, den Wagen zu leasen. Die LG unterbreitet W wenige Tage später einen schriftlichen Leasingvertrag mit den üblichen ALB für das BMW-Cabrio. Der Vertrag soll vom bis zum laufen. W verpflichtet sich darin, eine Anzahlung in Höhe von ,- Euro zu leisten und 36 Leasingraten in Höhe von monatlich 200,- Euro zu zahlen, die jeweils am Ersten jedes Monats fällig sind (insgesamt ,- Euro). Die Vertragsurkunde enthält unter anderem folgende Regelungen, welche LG in allen von ihr abgeschlossenen Leasingverträgen verwendet: 9 Der Leasinggeber haftet dem Leasingnehmer nicht für Mängel der gelieferten Sache. Der Leasingnehmer kann aber etwaige Mängelansprüche gegen den Lieferanten im eigenen Namen geltend machen. 10 Befindet sich der Leasingnehmer mit mindestens zwei der zu zahlenden Raten mehr als vier Wochen in Verzug, kann der Leasinggeber ihm eine Zahlungsfrist von mindestens zwei weiteren Wochen setzen. Nach Ablauf dieser Frist ist der Leasinggeber berechtigt, sich vom Vertrag zu lösen und stattdessen Schadensersatz statt der Leistung geltend zu machen. Als Schadensersatz kann der Vermieter den entgangenen Gewinn aus dem abgeschlossenen Vertrag geltend machen, wobei er sich im Rahmen des Zumutbaren verpflichtet, den Leasinggegenstand anderweitig zu verwerten und sich den Erlös der anderweitigen

2 Aufbau- und Vertiefungskurs Vertragliche Schuldverhältnisse Prof. Dr. Florian Jacoby Übungsfall Nr. 11 Verwertung anrechnen zu lassen. Eine Widerrufsbelehrung enthalten die Vertragsbedingungen nicht und auch die dem W ausgehändigten Urkunden über das Leasinggeschäft enthalten keine solche Belehrung. Die Leasing-Bank LG kauft daraufhin das BMW-Cabrio beim Händler H zu dem von W bereits ausgehandelten Preis von ,- Euro. Im Rahmen des Kaufvertrages haben LG und H die Mängelhaftung des Verkäufers individualvertraglich ausgeschlossen, wofür LG den BMW zu einem um 10 % geminderten Preis erhält. Am wird der Wagen dem W von H übergeben. W hat nicht lange Freude am Fahren. Bereits nach einigen Tagen zeigt sich ein Defekt an der Schaltung des Wagens. Nur noch einer der fünf Gänge lässt sich benutzen. Ursache ist ein Materialfehler, der bereits bei Übergabe des Wagens vorhanden war. W, der sein Auto nun kaum noch nutzen kann, wendet sich zunächst an H. Dieser lehnt die Reparatur des Wagens unter Hinweis auf den mit LG vereinbarten Mängelhaftungsausschluss ab. Aber auch bei LG hat W keinen Erfolg. Mit Verweis auf die Bedingungen des Leasingvertrages verweigert diese die Übernahme der Reparatur. Frage 1: Von wem kann W die Reparatur des Wagens verlangen? Teil 2: Kurz nach diesen Problemen, der Leasingwagen des W wurde inzwischen wieder instand gesetzt und lief in der Zwischenzeit tadellos, kommt es noch schlimmer. Trotz gewöhnlicher Inanspruchnahme hat der Wagen am einen Motorschaden und kann seitdem von W nicht mehr genutzt werden. W unterrichtet LG umgehend von dem neuen Problem und verweigert ab Juni 2015 die weitere Zahlung der Leasingraten. LG setzt ihm am eine Frist zum , die mit der Androhung der Rückholung des Wagens und der Androhung der Forderung von Schadensersatz verbunden ist. Daraufhin erklärt W am schriftlich gegenüber LG, keinesfalls mehr bezahlen und vom Leasingvertrag Abstand nehmen zu wollen. LG holt den Wagen am zurück. Da Bemühungen, den Wagen anderweitig zu verwerten, erfolglos bleiben, verlangt LG von W Anfang Januar 2016 die Zahlung der ausstehenden Leasingraten in Höhe von 6.800,- Euro, hilfsweise Schadensersatz in gleicher Höhe. Frage 2: Hat LG gegen W einen Anspruch auf Zahlung der ausstehenden Leasingraten in Höhe von 6.800,- Euro?

3 - 4 - Fragen zur Lernkontrolle und Vertiefung: 1. Was ist der Unterschied zwischen im BGB typisierten und den nicht im BGB typisierten Verträgen? 2. Sind nicht typisierte Verträge zulässig? 3. Als Ausprägung welchen typisierten Vertrags sieht der BGH den Leasingvertrag an? 4. An einer Leasingkonstellation sind regelmäßig wie viele Personen beteiligt, in welcher Funktion? 5. Wer schuldet wem die Leasingraten? 6. Gegenüber wem stehen beim Leasing dem Leasingnehmer üblicherweise Mängelrechte zu, wenn das Leasinggut Mängel aufweist? 7. Warum steht beim Leasing dem Leasingnehmer grundsätzlich keine Mängelrechte gegenüber dem Leasinggeber zu?

4 - 5 - Lösungshinweise (Fall gebildet nach BGH NJW 2006, 1066): Frage 1: Von wem kann W die Reparatur des Wagens verlangen? A. Anspruch des W gegen H auf Beseitigung des Mangels gemäß 433 Abs. 1 S. 2, 434 Abs. 1, 437 Nr. 1, 439 Abs. 1 Fall 1, 398 BGB W könnte gegen H einen Anspruch auf Nacherfüllung in Form der Nachbesserung gemäß 433 Abs. 1 S. 2, 434 Abs. 1, 437 Nr. 1, 439 Abs. 1 Fall 1 BGB aus abgetretenem Recht, 398 BGB, (bzw. aus einer Ermächtigung gem. 185 Abs. 1 BGB analog) haben. Das ist der Fall, wenn die Voraussetzungen des Nacherfüllungsanspruchs der LG vorliegen und dieser da zwischen W und H kein Kaufvertrag zustande gekommen ist wirksam gem. 398 BGB an W abgetreten wurde. I. Einigung über Abtretung LG müsste den Nacherfüllungsanspruch (im Voraus) an W abgetreten haben. In den Bedingungen des Leasingvertrages ist eine Klausel ( 9 des Vertrages) enthalten, nach der der Leasingnehmer berechtigt sein soll, etwaige Mängelansprüche gegen den Lieferanten im eigenen Namen geltend zu machen. Bei Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont kann hierunter nur verstanden werden, dass die Leasinggeberin LG dem Leasingnehmer W sämtliche möglicherweise entstehenden Mängelansprüche aus dem Kaufvertrag mit dem Lieferanten schon jetzt abtritt. Die nach 398 S. 1 BGB erforderliche Einigung über die Abtretung liegt mithin vor. II. Bestehen des Nacherfüllungsanspruchs der LG Allerdings setzt eine Abtretung einen bestehenden oder zumindest inzwischen entstandenen Anspruch voraus. 1. Kaufvertrag Es muss ein Kaufvertrag gem. 433 BGB vorliegen. Ein solcher wurde zwischen LG und H abgeschlossen. 2. Mangel Es bedarf eines Mangels. Die Schaltung des PKW ist defekt. Damit ist der Wagen nicht für

5 - 6 - die vorausgesetzte Verwendung geeignet; das Fahrzeug ist mangelhaft i. S. v. 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 (bzw. Nr. 2) BGB. 3. Gefahrübergang Der Mangel muss bereits bei Gefahrübergang gem. 446 BGB vorliegen. Der entscheidende Zeitpunkt ist die Besitzverschaffung an den Käufer oder einer von ihm bestimmten Person. Der den Mangel auslösende Materialfehler lag ausweislich des Sachverhalts bereits bei der Fahrzeugübergabe an W am vor. 4. Kein Haftungsausschluss Problematisch ist der zwischen LG und H individuell vereinbarte Haftungsausschluss. Ein wirksamer Ausschluss der kaufrechtlichen Mängelrechte würde dazu führen, dass LG keine Mängelrechte hat, die sie an W abtreten konnte. Grundsätzlich ist der Ausschluss der Mängelrechte zulässig. Grenzen der Haftungsfreizeichnung ziehen jedoch die 307 ff. BGB (soweit der Ausschluss durch AGB erfolgt), 444 BGB (arglistiges Verschweigen des Mangels, Beschaffenheitsgarantie) und 475 Abs. 1 BGB (Verbrauchsgüterkauf, s. dazu StuKo, 475, Rn. 1). Zwischen LG und H wurden die Mängelrechte nicht durch AGB, sondern individualvertraglich ausgeschlossen. Zudem liegen für ein arglistiges Verhalten des H sowie für die Abgabe einer Garantie keine Anhaltspunkte vor. a) Unwirksamkeit nach 475 BGB In Betracht kommt damit allenfalls eine Unwirksamkeit nach 475 BGB, der im Rahmen des Verbrauchsgüterkaufs i.s.v. 474 Abs. 1 BGB über neue oder gebrauchte Sachen die Möglichkeit eines Haftungsausschlusses begrenzt. Nach 475 Abs. 1 S. 1 BGB kann sich ein Unternehmer gegenüber einem Verbraucher auf eine vor Mitteilung des Mangels getroffene Vereinbarung nicht berufen, die zum Nachteil des Verbrauchers von den 433 bis 435, 437, 439 bis 443 BGB abweicht. Die Anwendbarkeit des 475 Abs. 1 S. 1 BGB, der einen Verbrauchsgüterkauf unter Beteiligung eines Verbrauchers voraussetzt, scheitert schon daran, dass LG keine Verbraucherin ist und den Kaufvertrag im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit abgeschlossen hat, 14 Abs. 1 BGB. Verbraucher W hingegen hat keinen Kaufvertrag geschlossen.

6 - 7 - b) Unwirksamkeit nach 475 BGB analog Es könnte sich hier allerdings um ein Umgehungsgeschäft i. S. v. 475 Abs. 1 S. 2 BGB handeln. Danach soll sich ein Verkäufer auf Vereinbarungen, die denselben Zweck verfolgen, den 475 Abs. 1 BGB zu verhindern sucht, nämlich eine Verkürzung der Rechte des Verbrauchers, nicht berufen können. Beim (Finanzierungs-)Leasing werden typischerweise die kaufrechtlichen Mängelansprüche an den Leasingnehmer (oft Verbraucher) abgetreten. Beschränkt oder schließt der Verkäufer diese Mängelrechte zuvor im Einverständnis mit dem Leasinggeber aus, führt dieser Haftungsausschluss im Verhältnis zum Verbraucher und Leasingnehmer faktisch zu seiner Beschwernis. Dies legt die Annahme einer Umgehung i.s.v. 475 Abs. 1 S. 2 BGB nahe. Jedoch ist am Kaufvertrag zwischen Händler H und Leasinggeber LG kein Verbraucher beteiligt. Der Verbraucher W selbst traf die Entscheidung gegen den Kaufvertrag und für den Leasingvertrag. Der Händler ist damit gerade nicht sein Vertragspartner geworden, so dass es am Verbrauchsgüterkauf fehlt (BGH NJW 2006, 1066). Ebenso wenig diente der Abschluss des Leasingvertrags dem Zweck, dem H in dessen Vertrag mit LG einen Mängelhaftungsausschluss zu Lasten des W zu ermöglichen. Der Leasingvertrag beruhte vielmehr auf dem Entschluss des W, keinen Kauf-, sondern einen Leasingvertrag zu schließen. Die Abtretung der Mängelhaftungsansprüche durch die LG an W bezweckt auch nicht, den W in eine Käuferposition zu versetzen, sondern ist rechtliche Kompensation dafür, dass die LG ihre mietrechtliche Mängelhaftung wirksam ausschließen kann. Zu erwägen ist auch die Schutzwürdigkeit des Händlers. Würde man die Mängelrechte des Leasinggebers gegen den Lieferanten entgegen dem vereinbarten Haftungsausschluss wieder aufleben lassen, so wäre der Leasingvertrag praktisch ein Vertrag zu Lasten Dritter. Der Abschluss eines schuldrechtlichen Vertrages kann jedoch nicht Rechtspositionen Dritter ohne deren Mitwirkung beeinflussen (PWW-Stürner, BGB, 10. Aufl., 328 Rn. 11 StuKo, vor 328, Rn. 7). Hinweis: Vertretbar ist die gegenteilige Ansicht, dass nämlich Finanzierungsleasing mit Verbraucherbeteiligung stets ein Umgehungsgeschäft i.s.v. 475 Abs. 1 S. 2 BGB darstelle, wenn die Abtretung der Mängelansprüche aus dem Kaufvertrag zwischen Leasinggeber und Lieferant infolge eines Mängelhaftungsausschlusses leer laufe. Der Leasingnehmer sei so zu stellen, wie er ohne den Ausschluss der kaufrechtlichen Mängelhaftung stünde. Für ihn

7 - 8 - günstigere mietrechtliche Ansprüche gegen den Leasinggeber so die Auffassung des BGH, dem diese Lösungsskizze folgt bestünden nicht, weil der Leasingnehmer einen inhaltlich weitergehenden Anspruch erhielte, als ihm ohne Mängelhaftungsausschluss zustünde (Höpfner ZBB 2006, 204 f.; Graf von Westphalen, ZIP 2006, 1653). III. Ergebnis Die Mängelhaftung des H auf Nachbesserung ist wirksam ausgeschlossen worden. Eine wirksame Abtretung der Mängelrechte konnte insoweit nicht erfolgen. W hat folglich keinen Anspruch auf Nachbesserung gegen H. B. Anspruch des W gegen LG auf Beseitigung des Mangels gemäß 535 Abs. 1 S. 2 BGB W könnte jedoch gegen LG einen Anspruch auf Beseitigung des Mangels gemäß 535 Abs. 1 S. 2 BGB haben. I. Anwendbarkeit des 535 Abs. 1 S. 2 BGB Dazu müssen auf den Leasingvertrag mietrechtliche Vorschriften Anwendung finden. Dies hängt von der Rechtsnatur des zwischen W und LG geschlossenen Vertrages ab. Die Qualifikation insbesondere des Finanzierungsleasingvertrages ist umstritten. Bei Leasingverträgen lassen sich zwei Erscheinungsformen unterscheiden: einerseits das Finanzierungs-Leasing und andererseits das Operating-Leasing (vgl. zum Ganzen StuKo, vor 535, Rn. 1 ff.). 1. Leasingtyp Beim Operating-Leasing steht die mietähnliche Gebrauchsgewährung des Leasingobjektes im Vordergrund. Die Vertragslaufzeit ist unbestimmt oder sehr kurz und die Kündigung erleichtert oder jederzeit möglich. Amortisation wird erst durch mehrfaches Verleasen erreicht. Der Leasinggeber trägt hier also das Investitionsrisiko (BGH NJW 2003, 505, 507). Beim Finanzierungsleasing hingegen dominiert die Verschaffung verstanden als Überlassung des Leasingobjektes und die Übernahme der Finanzierungsfunktion durch den

8 - 9 - Leasinggeber. Üblicherweise wird eine feste Grundlaufzeit vereinbart, in der kein Kündigungsrecht besteht. Der Vertrag soll zu einer Vollamortisation für den Leasinggeber führen. Das heißt, dass der Leasinggeber den gesamten Erwerbspreis bezahlt bekommen und zudem einen Gewinn erzielen möchte. Rechtlicher Eigentümer des Leasingobjektes bleibt zwar der Leasinggeber, doch wälzt er von vornherein die Sach- und Preisgefahr, die mit dem Eigentum am Leasinggut verbunden ist, auf den Leasingnehmer ab. Aus Sicht des Leasingnehmers ist es erkennbar eine Finanzierungshilfe, weil er anders den Gegenstand nicht erlangen kann. Von W war eigentlich ein Kauf beabsichtigt, der aber an der Finanzierung scheiterte. Der Vertrag enthält somit Finanzierungselemente. Der Wert des Wagens beläuft sich auf ,- Euro. Durch den Vertrag erzielt der Leasinggeber LG Einnahmen von ,- Euro (14.500,- Euro zzgl. 36 Monatsraten á 200,- Euro), so dass alleine durch die Leistungen des W eine Vollamortisation erreicht wird. Zudem läuft der Vertrag über einen festen Zeitraum, in dem das Recht zur ordentlichen Kündigung ausgeschlossen ist. Es ist ersichtlich nicht nur eine Gebrauchsüberlassung auf Zeit gewollt. Es handelt sich somit um einen Finanzierungsleasingvertrag. 2. Vertragstypen des BGB Die rechtliche Einordnung eines solchen Vertrages in die Vertragstypen des BGB ist problematisch. Eine eindeutige Zuordnung ist nicht möglich. Aufgrund der unterschiedlichen Elemente des Finanzierungsleasingvertrages steht er mehreren Vertragstypen nahe. Stellt man die kaufrechtlichen Gefahrtragungselemente in den Mittelpunkt der Betrachtung, dann kann man den Leasingvertrag als eine besondere Form des Kaufvertrages einordnen (Ratenkaufvertrag, vgl. Ebenroth, JuS 1978, 588). Die Finanzierungsfunktion und die Dreipersonenkonstellation sprechen dagegen für eine Qualifikation als gemischt-typischer Kredit- bzw. Geschäftsbesorgungsvertrag (vgl. Canaris, NJW 1982, 305). Da beim Finanzierungsleasing verschiedenartige Merkmale zusammentreffen, ist es auch denkbar, einen Vertrag sui generis anzunehmen (vgl. Lieb, DB 1988, 946). Nach herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur handelt es sich auch beim Finanzierungsleasingvertrag wegen der entgeltlichen Gebrauchsüberlassung um einen atypischen Mietvertrag (vgl. BGH NJW 1990, 1113, 1115, NJW 2002, 133, 135). Die Finanzierungsfunktion, die neben diese Hauptpflichten tritt, und die schwächere

9 Rechtsposition eines Käufers, die dem Leasingnehmer vertraglich in Bezug auf die Mängelhaftung auferlegt wird, machen die Atypik des Mietvertrages aus (vgl. BGHZ 112, 65, 72). 3. Ergebnis Aus der Einordnung als atypischer Mietvertrag folgt, dass mietrechtliche Vorschriften entsprechende Anwendung finden, soweit nicht Besonderheiten des Finanzierungsleasings entgegenstehen. II. Inhalt der Mängelhaftung Die mietrechtliche Regelung des 535 Abs. 1 S. 2 ist somit anwendbar. Diese Vorschrift verpflichtet den Vermieter einer Sache dazu, diese dem Mieter mangelfrei zu überlassen und während der Mietzeit in einem mangelfreien Zustand zu erhalten (allg. zu den Vermieterpflichten StuKo, 535, Rn 2). Aufgrund der Instandhaltungspflicht des Vermieters hat dieser während der Mietzeit auftretende Mängel der Sache zu beheben. III. Wirksamer Ausschluss der Mängelhaftung durch ALB Die Mängelhaftung könnte nach der Klausel in 9 der Allgemeinen Leasingbedingungen des Leasingvertrages ausgeschlossen sein. Fraglich ist somit, ob dieser Ausschluss wirksam ist. Die Abtretungskonstruktion" in Verbindung mit einem Ausschluss der Mängelrechte im Verhältnis zwischen dem Leasinggeber und dem Leasingnehmer ist leasingtypisch und daher grundsätzlich nicht zu beanstanden. Dennoch rechtfertigt die leasingtypische Interessenlage keine Rechtlosstellung des Leasingnehmers. So ist insbesondere der Ausschluss der Mängelrechte durch ALB anhand der 305 ff. BGB zu überprüfen. 1. Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von 305 Abs. 1 BGB Der Ausschluss der Mängelrechte müsste durch AGB erfolgt sein. Da es sich um ein vorformuliertes Vertragsformular handelt, welches LG regelmäßig verwendet, ist dies der Fall. 2. Einbeziehung nach 305 Abs. 2 BGB An einem wirksamen Haftungsausschluss würde es nach 305 Abs. 2 BGB schon fehlen,

10 wenn keine wirksame Einbeziehung der ALB erfolgt ist. Mangels gegenteiliger Angaben ist aber von einer wirksamen Einbeziehung der ALB in den Leasingvertrag zwischen W und LG auszugehen. 3. Überraschende Klausel nach 305c Abs. 1 BGB Die Regelung in 9 ALB könnte überraschend im Sinne von 305c Abs. 1 BGB sein. Hintergrund der Vorschrift ist das strukturelle Ungleichgewicht bei der Verwendung von AGB, die i.d.r. nicht von beiden Vertragsparteien verhandelt werden. Deshalb muss sich der andere Vertragspartner darauf verlassen können, dass sich die AGB im Rahmen dessen halten, was bei der Würdigung aller Umstände bei dieser Art von Vertrag zu erwarten ist. Abzustellen ist dabei auf die Perspektive eines Durchschnittskunden. Wird diese Grenze überschritten, wird die überraschende Klausel nicht von der Einbeziehung erfasst und damit nicht Vertragsinhalt. 305c Abs. 1 BGB enthält somit eine negative Einbeziehungsvoraussetzung. Bei einem Finanzierungsleasingvertrag ist es typisch, dass die mietvertragliche Mängelhaftung ausgeschlossen und stattdessen kaufrechtliche Mängelhaftung gewährt wird. Eine überraschende Klausel i.s.d. 305c Abs. 1 BGB kann daher nicht angenommen werden. Zudem ist der Ausschluss grundsätzlich möglich, was sich mittelbar aus 536 BGB ergibt, der zeigt, dass die Sachmängelhaftung dem dispositiven Recht zu unterstellen ist (Ausnahme: 536 Abs. 4 BGB). 4. Verstoß gegen 309 Nr. 8 b) aa) BGB Der Haftungsausschluss könnte wegen Verstoßes gegen 309 Nr. 8 b) aa) BGB unwirksam sein. Der Tatbestand des 309 Nr. 8 b) aa) BGB ist insoweit erfüllt, als die Mängelhaftung ausgeschlossen und der W auf Ansprüche gegen den Dritten H verwiesen wird. Nach ganz h.a. ist die Vorschrift jedoch nicht auf Finanzierungsleasingverträge anwendbar (vgl. BGH NJW 1985, 1547, 1549), denn dem Wortlaut nach greift die Vorschrift nur bei Lieferung von neu hergestellten Sachen und bei Werkleistungen. Der Leasingvertrag, der auf die Gebrauchsüberlassung an der Leasingsache gerichtet ist, wird schon von diesem Wortlaut nicht erfasst (MüKo BGB-Wurmnest, 309 Nr. 8, Rn. 27). Zudem handelt es sich um einen gebrauchten Gegenstand, dabei hätte man auf 307 BGB abzustellen. 5. Verstoß gegen 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB

11 Der Ausschluss der Mängelrechte unterliegt allerdings der Kontrolle nach 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB. Ein Verstoß gegen 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB kommt insbesondere in Betracht, wenn durch den Haftungsausschluss die Rechte des W so eingeschränkt worden wären, dass er faktisch rechtlos gestellt würde und dadurch die Erreichung des Vertragszwecks tatsächlich gefährdet wäre. Die Mängelrechte des Mieters sind, wenn eine Gebrauchsbeeinträchtigung eintritt, nach dem Mietvertrag Gegenleistung für den Anspruch des Vermieters auf Miete. Sie sind so wesentlich, dass ein ersatzloser Ausschluss als unangemessene Benachteiligung unwirksam ist. Die unangemessene Benachteiligung entfällt nur, wenn dem Leasingnehmer ein gleichwertiger Ersatz für die mietrechtliche Mängelhaftung gegeben wird. Das ist regelmäßig der Fall, wenn dem Leasingnehmer im Gegenzug für den Ausschluss der Mängelhaftung uneingeschränkt, unbedingt und vorbehaltlos die kaufrechtlichen Mängelansprüche des Leasinggebers gegen den Lieferanten abgetreten werden. Im Verhältnis zu LG hat H allerdings die kaufrechtlichen Mängelrechte wirksam ausgeschlossen. LG konnte dem W damit keine gleichwertigen Ansprüche gegen H abtreten. W wäre bei Wirksamkeit des mietvertraglichen Haftungsausschlusses rechtlos gestellt. Daher verstößt dieser Haftungsausschluss als unangemessene Benachteiligung gegen 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB und ist unwirksam. Dieses Ergebnis hält auch einer Interessenabwägung stand. Der Leasinggeber ist zwar regelmäßig nicht in die Auswahl der Sache involviert. Er ist wirtschaftlich Finanzier und nicht Vermieter. Deshalb ist ihm daran gelegen, dass er nicht gegenüber dem Leasingnehmer für Mängelrechte einzustehen hat. Wenn er sich aber seiner kaufrechtlichen Mängelansprüche gegenüber dem Lieferanten begibt, muss er die damit übernommene Gefahr auch im Verhältnis zum Leasingnehmer tragen. III. Ergebnis Der Ausschluss der Mängelrechte gegenüber W durch 9 der ALB ist nach 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB unwirksam. Dementsprechend kann sich LG gegenüber W nicht auf den Ausschluss der Mängelrechte berufen. W kann somit von LG die Beseitigung des Mangels gemäß 535 Abs. 1 S. 2 BGB verlangen.

12 Hinweis: Wird die BGH-Lösung abgelehnt und ein Umgehungsgeschäft i. S. v. 475 Abs. 1 S. 2 BGB bejaht, ist anders zu entscheiden. Weil sich H dann gegenüber W nicht auf den Mängelhaftungsausschluss berufen könnte, wäre W nicht rechtlos gestellt und W könnte keine mietrechtlichen Mängelansprüche gegen LG geltend machen, weil deren Ausschluss wirksam wäre. Frage 2: Hat LG gegen W einen Anspruch auf Zahlung der noch ausstehenden Leasingraten in Höhe von 6.800,- Euro? A. Anspruch LG gegen W auf Zahlung von Euro aus 535 Abs. 2 BGB LG könnte gegen W einen Anspruch auf Zahlung der restlichen Leasingraten in Höhe von Euro aus 535 Abs. 2 BGB haben. I. Anspruch entstanden W und LG haben im April 2015 einen wirksamen Leasingvertrag geschlossen. In diesem Vertrag hat sich W zur Zahlung von Leasingraten verpflichtet. Also sind entsprechende Ansprüche gleich wie man den Vertrag qualifizieren möchte entstanden. II. Anspruch untergegangen Der Anspruch könnte aber untergegangen sein. 1. Minderung nach 536 BGB W war nicht zur Zahlung der ausstehenden Leasingraten verpflichtet, wenn er berechtigt gewesen wäre, seine Zahlungen in voller Höhe zu mindern. a) Voraussetzungen der Minderung Dazu müsste die Mietsache einen Mangel aufweisen, der die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt ( 536 Abs. 1 BGB). Der Motor des Wagens ist defekt. Mithin liegt ein Mangel vor. Dieser reduziert den Zahlungsanspruch der LG kraft Gesetzes. Da eine Nutzung des Pkw dem W gänzlich unmöglich war, war eine Minderung auf Null gerechtfertigt. Somit bestand keine Verpflichtung für W zur Zahlung der Leasingraten.

13 b) Kein gesetzlicher Ausschluss der Minderung Die Minderung könnte aber ausgeschlossen sein. Ein Ausschluss der Minderung nach 536b BGB wegen Kenntnis des Mieters vom Mangel kommt nicht in Betracht. Die Minderung ist auch nicht ausgeschlossen wegen Verletzung der Hinweispflicht gem. 536c Abs. 1 BGB (Ausschluss des Rechts aus 536 BGB ergibt sich aus 536c Abs. 2 S. 2 Nr. 1 BGB). Unmittelbar nach dem Motorschaden unterrichtete der W die LG von dem Defekt. c) Kein wirksamer Ausschluss der Minderung durch ALB Die Anwendung von 536 Abs. 1 BGB scheidet auch dann aus, wenn die Regelung im Leasingvertrag wirksam ausgeschlossen wurde. Der Ausschluss der mietvertraglichen Mängelrechte durch die Klausel in 9 der ALB des Leasingvertrages und damit einhergehend die übliche Überwälzung der Sach- und Preisgefahr auf den Leasingnehmer ist wie dargelegt im vorliegenden Fall nach 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB unwirksam. Eine Minderung nach 536 BGB ist damit nicht ausgeschlossen. d) Zwischenergebnis LG hat demnach keinen Anspruch auf Zahlung weiterer Leasingraten. Hinweis: Wer oben ein Umgehungsgeschäft i.s. v. 475 Abs. 1 S. 2 BGB bejaht hat, wird den Ausschluss der Mängelrechte des W nicht für unwirksam gem. 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB halten. 2. Widerruf des Vertrages nach 495 Abs. 1 i.v.m. 355 BGB Der Anspruch auf Zahlung weiterer Leasingraten könnte außerdem aufgrund eines wirksamen Widerrufs des Vertrages nach 495 Abs. 1 BGB i. V. m. 355 BGB untergegangen sein. a) Anwendbarkeit Dann müssten die Vorschriften zum Widerrufsrecht in sachlicher und persönlicher Hinsicht anwendbar sein. aa) Sachlicher Anwendungsbereich 495 BGB setzt das Bestehen eines Verbraucherdarlehensvertrages i.s.v. 491 BGB voraus. W und LG haben jedoch keinen Darlehensvertrag, sondern einen. Leasingvertrag

14 geschlossen. Der sachliche Anwendungsbereich wäre somit nicht eröffnet. 495 BGB wäre dennoch anwendbar, wenn es sich bei dem zwischen W und LG geschlossenen Vertrag um eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe i.s.v. 506 Abs. 1 BGB handeln würde. Eine sonstige Finanzierungshilfe muss Kreditgewährungscharakter aufweisen. Sie muss dem Darlehen bzw. dem Zahlungsaufschub ähnlich sein. Wie bereits oben festgestellt, ist der zwischen W und LG abgeschlossene Vertrag als Finanzierungsleasingvertrag einzuordnen. Finanzierungsleasingverträge erfüllen in der Regel die speziellen Voraussetzungen des 506 Abs. 2 BGB in Form der Erwerbsverpflichtung/Andienungsrecht (Nr. 1 u. 2) oder noch häufiger der Restwertgarantie (Nr. 3). Entsprechende Angaben enthält der Sachverhalt jedoch nicht. Unabhängig davon sind Finanzierungsleasingverträge allerdings durchweg wegen des mit ihm einhergehenden Substanzverzehrs als sonstige Finanzierungshilfen im Sinne von 506 Abs. 1 BGB anzusehen (vgl. Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht, 8. Aufl. 2014, 506 Rn. 71, 82). Die Vorschriften über das Verbraucherdarlehen sind somit nach Maßgabe des 506 Abs. 1 BGB auf den Vertrag zwischen LG und W sachlich anwendbar. bb) Persönlicher Anwendungsbereich Der Finanzierungsleasingvertrag müsste zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher geschlossen worden sein. Der Leasingnehmer W hat ein Privatgeschäft getätigt. Er ist Verbraucher i.s.v. 506, 13 BGB. Die LG-Bank als gewerbliche Leasinggeberin ist Unternehmerin i.s.v. 506, 14 Abs. 1 BGB. Es handelt sich also um einen Verbrauchervertrag. Mithin ist auch der persönliche Anwendungsbereich eröffnet. b) Form und Frist des Widerrufs Die Widerrufserklärung bedarf, entgegen der Rechtslage bis zum heute keiner Form mehr, 355 Abs. 1 S 2. Die Widerrufsfrist beträgt grundsätzlich vierzehn Tage, 355 Abs. 2 BGB. Fristbeginn ist der Zeitpunkt, zu dem der Vertrag geschlossen worden ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, 355 Abs. 2 S. 2 BGB. Gem. 356b BGB gilt vorliegend für Verbraucherdarlehnsverträge bzw. die hier vorliegende Finanzierungshilfe nach 506 BGB etwas anderes. Zwar wurden dem H die Urkunden entsprechend 356b Abs. 1 BGB ausgehändigt, allerdings enthielten diese die nach 356b Abs. 2 erforderlichen Pflichtangaben nicht vollumfänglich. Vielmehr fehlte es an einer gem. Art Abs. 2 EGBGB erforderlichen Unterrichtung über das

15 Widerrufsrecht. Somit wurde der Lauf der vierzehntägigen Frist noch gar nicht in Gang gesetzt. Der Widerruf des W erfolgte somit fristgerecht. c) Zwischenergebnis W hat den Leasingvertrag mit LG gem. 495, 506 BGB i.v.m. 355 BGB wirksam widerrufen. 3. Außerordentliche Kündigung des Leasingvertrages nach 543 Abs. 1 u. Abs. 2 Nr. 1 BGB wegen Nichtgewährung des Gebrauchs Weiterhin wurde der Leasingvertrag mit dem Zugang der schriftlichen Kündigung des W vom nach 543 Abs. 1 u. Abs. 2 Nr. 1 BGB aus wichtigem Grund vollständig beendet, da allein schon der Sachmangel zu einer völligen Vorenthaltung des Gebrauchs führte. Das rechtfertigte eine fristlose Kündigung. Es ist kein Verschulden des Vermieters erforderlich (PWW-Feldhahn, BGB, 10. Aufl., 543 Rn. 9). Dass die LG überdies am den Wagen abholte, ist deshalb ohne Belang. Zu berücksichtigende Interessen der LG sind nicht ersichtlich. Die gemäß 543 Abs. 3 S. 1 BGB nötige Fristsetzung war, mangels einer erklärten Bereitschaft seitens der LG den Motorschaden beheben zu lassen, als. endgültige Verweigerung (in der Erklärung der LG vom zu sehen) gemäß 543 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 BGB entbehrlich. Der Anspruch ist aus den dargestellten Gründen untergegangen. III. Ergebnis LG hat gegen W keinen Anspruch auf Zahlung von Euro aus dem abgeschlossenen Vertrag, da sich die Raten bei Fortbestehen des Vertrages auf Null minderten, außerdem der Leasingvertrag durch wirksamen Widerruf und wirksame außerordentliche fristlose Kündigung des W beendet werden konnte. B. Anspruch LG gegen W auf Zahlung von Euro aus 10 der ALB i.v.m. einer Kündigung

16 Nach 10 ALB des Leasingvertrages kann LG von W Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn LG zuvor wirksam kündigen konnte. I. Wirksamkeit der Klausel Damit eine Kündigung auf die ALB- Klausel gestützt werden kann, müsste diese in den Vertrag einbezogen worden und wirksam sein. 1. Wirksame Einbeziehung Wie oben bereits gezeigt, handelt es sich bei den im Leasingvertrag verwendeten Klauseln um AGB i. S. v. 305 Abs. 1 BGB, welche auch Bestandteil des Vertrages geworden sind. 2. Wirksamkeit der Klausel Der Inhalt von 10 S. 1 der ALB des Leasingvertrages gibt im Wesentlichen die gesetzliche Regelung in 488, 499, 506 BGB zur Kündigung bei Zahlungsverzug wieder. Eine unangemessene Benachteiligung und damit Unwirksamkeit nach 307 BGB scheidet somit aus. Hinweis: Es ist vertretbar, von einer Inhaltskontrolle gem. 307 Abs. 3 BGB abzusehen. Mangels anderer Anhaltspunkte ist von der Wirksamkeit der Klausel auszugehen. Es ist auch vertretbar, diese Frage offen zu lassen und jedenfalls die Voraussetzungen der Klausel zu verneinen, siehe sogleich unter II. II. Voraussetzungen für eine Kündigung nach 10 ALB Voraussetzung für eine Kündigung ist, dass der Leasingnehmer in Zahlungsverzug nach 286 BGB geraten ist. Erforderlich ist zunächst eine fällige und durchsetzbare Leistung. Wie bereits oben dargestellt, war W wegen Minderung gem. 536 BGB von seiner Zahlungspflicht befreit. Damit scheidet ein Zahlungsverzug aus. Die Voraussetzungen für eine Kündigung nach 10 ALB durch LG liegen nicht vor. III. Ergebnis Der Anspruch der LG auf Zahlung von Euro nach 10 der ALB des Leasingvertrages

17 ist nicht entstanden. C. Gesamtergebnis zu Frage 2 LG kann von W weder die Zahlung weiterer Leasingraten noch Schadensersatz in Höhe von Euro verlangen.

18 Antworten auf die Fragen zur Lernkontrolle und Vertiefung: 1. Was ist der Unterschied zwischen im BGB typisierten und den nicht im BGB typisierten Verträgen? Typisiert sind die Verträge, für die das BGB im Schuldrecht BT eigenständige Regelungen vorsieht. 2. Sind nicht typisierte Verträge zulässig? Ja, wegen der Vertragsfreiheit, 311 Abs. 1 BGB. 3. Als Ausprägung welchen typisierten Vertrags sieht der BGH den Leasingvertrag an? Der Leasingvertrag stellt eine besondere Ausprägung des Mietvertrags, 535 ff. BGB, dar (vgl. StuKo, Vor 535) 4. An einer Leasingkonstellation sind regelmäßig wie viele Personen beteiligt, in welcher Funktion? Typischerweise sind drei Personen beteiligt: Leasingnehmer (Abnehmer, Leasinggeber (Finanzierer) und Händler. 5. Wer schuldet wem die Leasingraten? Der Leasingnehmer dem Leasinggeber. 6. Gegenüber wem stehen beim Leasing dem Leasingnehmer üblicherweise Mängelrechte zu, wenn das Leasinggut Mängel aufweist? Gegenüber dem Händler, weil der Leasinggeber dem Leasingnehmer seine Mängelrecht abtritt, 398 BGB. 7. Warum steht beim Leasing dem Leasingnehmer grundsätzlich keine Mängelrechte gegenüber dem Leasinggeber zu? Weil entsprechende Ansprüche im Leasingvertrag gegen Abtretung der Ansprüche gegen den Händler abgetreten werden.

Übungsfall Nr. 9. Teil 1:

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