Bereicherungsrecht Fall 1
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- Tobias Auttenberg
- vor 6 Jahren
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1 K hat von V einen Gebrauchtwagen für gekau@. Den Kaufpreis will K vereinbarungsgemäß auf das Konto der V überweisen. K autorisiert deshalb ihre Hausbank B1 nach 675j BGB mit der Überweisung und bimet diese, V von der ÜbermiMlung des Betrags sofort zu unterrichten. B1 leitet den Betrag an die Bank der V (B2) weiter und teil dies V mit. Dort aber kann man das Geld nicht auf das angegebene Konto einzahlen. Denn der Name des Kontoempfängers lautet nicht V, sondern X. V hame nach der Scheidung ihren alten Namen X wieder angenommen, dies aber K und B2 nicht mitgeteilt. B2 teilt B1 und B1 dem K mit, dass die Zahlung nicht ausgeführt werden kann. K ist dies Recht, da ihr gegenüber mimlerweile der Verdacht geäußert wurde, dass der Gebrauchtwagen gestohlen worden sei. Träfe dies zu, häme K kein Eigentum erworben. So vereinbaren K und B1, dass die Überweisung an V/X unterbleiben solle. V/X weiß hingegen nichts von diesen Vorgängen und kennt auch den Diebstahlsverdacht nicht. Sie ru@ daher bei B1 an und fragt, wo der Betrag bleibe. Dort weist ein anderer Mitarbeiter, der von der Vereinbarung mit K nichts weiß, V/X auf das Namensproblem hin. Als dieses geklärt ist, weist der Mitarbeiter für B1 die an V/X. Kann B1 die von V/X herausverlangen?
2 Überblick Bank1 Bank2 Autorisierung nach 675 Abs. 1 Satz 1 BGB Käufer Verkäufer (K) (V/X) Anspruch Bank1 gegen V/X?
3 II. Anspruch B1 gegen V/X aus 812 I 1 erster Fall BGB (Leistungskondikaon) 1. Erlangt hat V/X Durch Leistung der B1? Nein: Denn zwischen beiden bestand keine Schuld, die B1 erfüllen konnte. 3. Ergebnis: LK besteht nicht.
4 II. Anspruch B1 gegen V/X aus 812 I 1 zweiter Fall BGB (Abschöpfungskondikaon) 1. Erlangt hat V/X 5.000
5 II. Anspruch B1 gegen V/X aus 812 I 1 zweiter Fall BGB (Abschöpfungskondikaon) 1. Erlangt hat V/X Nicht durch Leistung!
6 1. Nicht durch Leistung! Problem: In Betracht kommt eines Leistung durch K
7 Problem: Leistung durch K an V/ X? Leistung = bewusste, zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens = Zweckgerichtet: Abgabe einer Tilgungsbesammung nach 366 Abs. 1 BGB = Lehre vom objekaven Empfängerhorizont ( 133, 157 BGB)
8 Problem: O b j e k a v e r Empfängerhorizont in Posiaon von V/X Geht von Leistung des K aus, da hinsichtlich möglicher Leistungsstörungen gutgläubig. Problem:...
9 Problem: Die Tilgungsbesammung, die K mit der Anweisung nach 362 Abs. 2 BGB auf den Weg gebracht hat, ist nachträglich durch Vereinbarung mit B1 untergegangen. Schein einer WE Veranlasst von K?
10 Veranlasst von K? Hervorrufen des Fehlverständnis durch Handlung der K?
11 Veranlasst von K? Hervorrufen des Fehlverständnis durch Handlung der K? Eigentlich: Ja! Lehre von der Anweisung. (1) Autorisierung des K für Fehlverständnis verantwortlich (2) V/X eigentlich schutzwürdiger als K Aber:...
12 Aber: 675j Abs. 1 Satz 1 BGB beruht auf Europarecht ( Zahlungsdiensterichtlinie 2006/60/EG )
13 Aber: Prinzip: Ohne Autorisierung keine Bindung im Zahlungsverkehr (vgl. 675u Satz 1 BGB) Geht naaonalem Recht vor Fall so zu behandeln, als fehle die Anweisung.
14 Leistung? a) Objekaver Empfängerhorizont: ja b) Veranlassung: nein => Insgesamt keine Leistung!
15 2. Nicht durch Leistung! Problem: Leistung durch K? Nein: Leistung des K liegt nicht vor!
16 II. Anspruch B1 gegen V/X aus 812 I 1 zweiter Fall BGB (Abschöpfungskondikaon) 1. Erlangt hat VX Nicht durch Leistung des K. 3. A u f K o s t e n v o n B 1 = UnmiMelbarkeitskriterium. Liegt hier vor wegen 675u Satz 2 BGB! 4. Ohne Rechtsgrund 5. Ergebnis: Ansprüch besteht.
Zahlungsdienstevertrag (1) 2. K hat die PIN gemeinsam mit der ec-karte aufbewahrt: Schadensersatz nach 675v Abs. 2 Nr. 1 ivm. 675l Satz 1 BGB.
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