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1 Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz Wunsch und Wirklichkeit Wir machen uns für Sie stark! Verband der Lehrerinnen und Lehrer an beruflichen Schulen in Baden-Württemberg e. V.

2 BLV Arbeits- und Gesundheitsschutz Vorwort Rainer Messner Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen, mit diesem Heft wollen wir Sie über den aktuellen Stand des Arbeits- und Gesundheitsschutzes an den beruflichen Schulen in BW informieren. Die Abschlussberichte über die in den Jahren 2008 bis 2010 durchgeführten psychomentalen Gefährdungsbeurteilungen liegen nun vor. Es wurden an vielen Schulen Aktivitäten wie z.b. Gesundheitstage durchgeführt. An vielen Schulen wurden Arbeits- und Gesundheitsausschüsse installiert. Alle diese Bemühungen hatten das Ziel, den Arbeits- und Gesundheitsschutz an den Schulen vorwärts zu bringen. Nun beginnt endlich die Sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung der öffentlichen Schulen nach der DGUV2 (siehe Seite 8ff). Eine jahrzehntelange Forderung des BLV ist damit endlich auf den Weg gebracht. Ab Sommer 2014 beginnt die zweite Runde der psychomentalen Gefährdungsbeurteilung. Dieser Termin ist meiner Meinung nach zu früh. Der Arbeits und Gesundheitsschutz hat noch längst nicht alle Köpfe der Verantwortlichen erreicht. Nachdem jahrzehntelang für den Arbeits- und Gesundheitsschutz an unseren Schulen wenig bis nichts getan wurde, sollte man den Schulen jetzt auch genügend Zeit lassen für die Implementierung dieser Themen in den Schulen. Berufliche Schulen sind extrem belastet mit vielen Aufgaben und können neue Aufgaben nicht zum Nulltarif umsetzen. Der BLV fordert die Vergabe von Anrechnungsstunden für Lehrkräfte, die aktiv für den Arbeits- und Gesundheitsschutz vor Ort arbeiten. Wir haben in unserem System Zeit und Geld für viele, sehr fragwürdige Dinge, aber leider kaum Ressourcen für gesunde Mitarbeiter. Nur zufriedene und gesunde Mitarbeiter sind gute Mitarbeiter. Die Industrie hat schon längst erkannt, wie wichtig die Gesunderhaltung der Mitarbeiter für die Unternehmen ist. Jeder investierte Euro in den Gesundheitsschutz kommt den Unternehmen mit dem Faktor 2,5 zugute. Leider ist diese betriebswirtschaftliche Erkenntnis bei den meisten Politikern noch nicht angekommen. Der BLV wird deshalb mit Nachdruck und Beharrlichkeit weiter an diesem Thema arbeiten. Evaluiert, bewertet und geredet ist genug. Der BLV fordert die Politik auf, endlich ein umfassendes Arbeits und Gesundheitsmanagement für unsere beruflichen Schulen auf den Weg zu bringen.

3 Inhalt: Impressum Vorwort Rainer Messner 1 Vorwort Gerd Baumer 2 Abschlussbericht psychomentale Gefährdungsbeurteilung 4 Empfehlung zur Gesundheitsförderung 6 DGUV Vorschrift 2 8 Arbeitsschutz-Info 11 Kultusportal 12 Betriebliches Gesundheitsmanagement 13 Berufliche Schulen und die Gefährdungsbeurteilung 18 Unterlassene Beratung 24 Mit den Augen des Gesetzes 26 Anzeige BGV 29 Tipps zum Gesundheitsschutz 30 Kranke Lehrkräfte 31 AK Schwerbehinderte 34 Herausgeber: Verband der Lehrerinnen und Lehrer an beruflichen Schulen in Baden-Württemberg e.v. Redaktion: Gerd Baumer, Thomas Waldhecker, Rainer Messner, Wilhelm Scheibel Lektorat: SAD i. R. Franz Dischinger Fotonachweis: Thomas Waldhecker BLV, Stuttgart fotolia Wolfgang Maelger Gestaltung: 5Uhr38 ideen und konzepte Kehl Druck: Kehler Druck, Kehl Auflage: Exemplare. Linksammlung 35 Internetseite 36 Beitrittserklärung 37 BLV-Ansprechpartner Rückseite

4 BLV Arbeits- und Gesundheitsschutz Vorwort Gerd Baumer Arbeitsschutzexperte des BLV Brauchen Lehrkräfte überhaupt ein Gesundheitsmanagement? In den meisten Industriebetrieben sind Gesundheitsmanagementsysteme schon seit vielen Jahren üblich und werden in ihrer Auswirkung auf die Beschäftigten, nicht nur aus Kostengründen, positiv bewertet. Diese Erkenntnis aus der Wirtschaft hat in der Kultusverwaltung immer noch keinen Eingang gefunden. Wen wundert es, denn Verwaltungen sind häufig weit weg vom Alltagsgeschäft der Arbeit in den Klassen und direkt an den Schülern. Deutlich wird auch, dass die Filialen der Kultusverwaltung, gemeint sind die RP, aber auch unsere Schulleitungen sich dieses Themas noch nicht wirklich bewusst sind und überwiegend weder Prävention noch Gesundheitsschutz aktiv betreiben. Arbeits- und Gesundheitsschutz wird belächelt und viel zu wenig ernst genommen. Nun will ich nicht verhehlen, dass Baden-Württemberg durch die Einrichtung einer Betriebsärztlichen Leitstelle im Kultusministerium eine Vorreiterrolle innerhalb der KMK übernommen hat und erste zaghafte Ansätze zu erkennen sind. Nachdem diese Leitstelle nun zwischenzeitlich aber gut ein Jahrzehnt eingerichtet ist, sind die Erfolgsmeldungen von dort doch eher bescheiden und passen überhaupt nicht zum Wirtschaftsstandort Baden-Württemberg, der durch die Vorreiterrolle des dualen Ausbildungssystems und dem dichtesten Netz an Beruflichen Schulen in Deutschland mit der niedrigsten Jugendarbeitslosigkeit glänzen kann. War das Thema Gesundheitsschutz bei der ersten gesetzlichen Einführung 1973 quasi noch ein Fremdwort, wurde bei der Novellierung des Arbeitssicherheitsgesetzes 1996 die Tragweite auch für den öffentlichen Dienst schon eher sichtbar. Nichtsdestotrotz hat es bis 2001 gedauert, bis im Kultusministerium das Thema ansatzweise aufgegriffen und in einer ersten Pilotphase bis 2003 Daten in Schulen erhoben wurden, sowie zusammen mit Arbeitsmedizinischen Diensten eine Auswertung der Pilotphase versucht wurde. Allerdings wurden, bedingt durch den Wechsel des Leitenden Betriebarztes in der Leitstelle, die erhobenen Daten für untauglich erklärt und eine neue, wissenschaftlich gestützte, psychomentale Gefährdungsbeurteilung begann. Schnell wurde erkennbar, welche Mammutaufgabe für die Kultusverwaltung anstand, da die erste Erhebung sich über drei Jahre hingezogen hatte. Die Datenmenge war ungleich höher als die Erkenntnisse daraus und vielen Kolleginnen und Kollegen war der gesunde Menschenverstand plausibler als die Erhebung. Nimmt man hierzu die Feststellung des derzeitigen Leitenden Betriebsarztes Dr. Walker, dass mindesten drei Erhebungen notwendig sind, um valide Veränderungen der jetzt zaghaft eingeführten Maßnahmen festzustellen, ergäbe sich ein nochmals knapp 10-jähriger Zeitraum bis aussagekräftige Daten vorliegen, ob der eingeschlagene Weg richtig und gangbar ist startet nun die zweite Erhebungsrunde der psychomentalen Gefährdungsbeurteilung und wir könnten dann bis Ende 2017 mit deren Ergebnissen rechnen. Nachdem sich insbesondere die Beruflichen Schulen mit gut 50% aller befragten Lehrkräfte an der ersten Erhebung beteiligt hatten, wünsche ich mir bei der anstehenden Befragung wiederum ein solches Ergebnis und möchte Sie ausdrücklich ermuntern, sich wiederum daran zu beteiligen. Tun Sie das auch, wenn Sie mit den derzeitigen Maßnahmen noch nicht zufrieden sind und sich, genau wie wir, deutlich 2

5 mehr und wirksamere Maßnahmen wünschen. Das Thema Gesundheitsmanagement ist ein unglaublich dickes Brett welches gebohrt werden muss und wir dürfen den Mut und die Hoffnung dabei nicht verlieren. Sie finden mit vielen Kräften im BLV und unseren Stufenvertretungen in den Personalräten Mitstreiter und Unterstützer in dieser Sache, die mir persönlich seit mehr als einem Jahrzehnt eine Herzensangelegenheit geworden ist. Ganz anders ist das Thema Arbeitssicherheit an dieser Stelle einzuordnen. Hier hat sich das Land BW nun wahrlich nicht mit Ruhm bekleckert, denn permanent wurde die Zuständigkeit für die beschäftigten Lehrkräfte verweigert und auf die Schulträger abgeschoben. Erst durch einen von Hauptpersonalräten angestrengten Verwaltungsgerichtsprozess wurde in zweiter Instanz die definitive Zuständigkeit des Landes geklärt. Sie lesen richtig, liebe Kolleginnen und Kollegen, das Kultusministerium hat die Zuständigkeit für ihre Beschäftigten nach jahrzehntelanger Ablehnung erst nach Gerichtsbeschluss anerkannt. Es ist derzeit dabei, drei Jahre nach dem Gerichtsurteil, die Sicherheitstechnische Betreuung der Schulen und seiner Lehrkräfte nun endlich zögerlich in Gang zu setzen. Folglich befinden wir uns derzeit, zumindest theoretisch, auf einem ordentlichen Weg, der aber quasi seit vier Jahrzehnten gesetzlich vorgeschrieben war. Was sollen wir also von der Vorbildfunktion unserer Vorgesetzten halten, hier meine ich in erster Linie das Kultusministerium als verlängerter Arm der Landesregierung, die Zuständigen in den RP, aber nicht zuletzt auch diejenigen unserer Schulleitungen, die diese Verantwortung eben direkt in ihrer Filiale wahrzunehmen haben. Wir als Lehrkräfte müssen dieser Verantwortung tagtäglich nachkommen und sie vorleben. Wir sind unmittelbar zuständig für die Erziehung und Bildung von verbindlichen Werten, von denen unsere Gesellschaft lebt und wonach sie sich auch richten soll. Wie kann uns dies gelingen, bei solch nachlässigen Vorgesetzten? Hier wundere ich mich immer wieder über alle Lehrerinnen und Lehrer, die oft bis an ihre Leistungsgrenze und häufig auch darüber hinaus nicht auf ihre persönliche Gesundheit achten und sich völlig verausgaben. Dies zu erkennen, Schutzmechanismen zu organisieren und Abhilfe zu schaffen, ist unser aller Aufgabe des Kultusministeriums, der RP, der Schulleitungen, den Personalvertretungen, aber nicht zuletzt auch eine Aufgabe jeder einzelnen Lehrkraft selbst. Nur wenn wir den Wert unserer Gesundheit als Schutzgut erkennen, sind wir in der Lage wirksame Prophylaxe zu betreiben. Unsere dritte Ausgabe der Arbeitsund Gesundheitsschutzbroschüre soll Ihnen, liebe Kolleginnen und Kollegen, eine Hilfe sein, Ihre ganz persönliche Gesundheit zu bewerten und zu schützen. Wir laden Sie ein, Grundlagen, Handlungsempfehlungen und Beispiele nachzulesen, um sich über das System Schule und Bildung soweit zu informieren, dass wir auf dem Weg zum ganzheitlichen und nachhaltigen Gesundheitsmanagementsystem ein Stück vorankommen. Unsere Bildungseinrichtungen müssten, wie in vielen anderen Bereichen auch, eine Vorbildfunktion für Arbeits- und Gesundheitsschutz in der Arbeitswelt haben. Keine andere Bildungseinrichtung als unsere Beruflichen Schulen können dies so nachhaltig und praxisnah demonstrieren und vorleben. Wir sind ohnehin als Schnittstelle in die Arbeitswelt zu dieser Aufgabe verpflichtet und unterrichten dieses Thema, ohne uns selbst ausreichend mit einzubeziehen. Helfen Sie mit, dass nicht nur Ihre persönliche Gesundheit erhalten wird, sondern das Thema auch an Ihrer Bildungseinrichtung zu einem zentralen Thema wird. Dadurch erhalten wir unsere Arbeitsfähigkeit und Arbeitsfreude damit wir schließlich die Lebensphase, die sich nach unserer Dienstzeit anschließt, bei bestmöglicher Gesundheit und Lebensfreude genießen können. 3

6 BLV Arbeits- und Gesundheitsschutz Abschlussberichte über die psychomentalen Gefährdungsbeurteilungen liegen vor von Gerd Baumer Gesamtauswertungen Eine Gesamtauswertung gab es bisher schon auf der Basis der Landkreise. Die Gesamtauswertung für die Bereiche berufliche Schulen und Gymnasien auf der Ebene der Regierungsbezirke liegt den Gremien vor. Insgesamt gab es 8 Erhebungstranchen zwischen In Baden-Württemberg wurden über diesen Fragebogen ca Lehrkräfte, das sind knapp über 50 % aller beschäftigten Lehrkräfte Baden- Württembergs, erfasst. Absolut haben u. a Lehrkräfte an beruflichen Schulen, Grund-, Haupt-, Werkreal-, und Sonderschullehrkräfte, sowie Gymnasiallehrkräfte teilgenommen. Daraus wird das hohe Engagement der Lehrkräfte an beruflichen Schulen deutlich. Leider haben sich manche Schulen gar nicht beteiligt, was einer Missachtung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes für die Kollegien der betroffenen Schulen gleichkommt. Das Direktfeedback für jede sich beteiligende Person war eine wichtige Vorgehensweise, weil die einzelne Lehrkraft damit einen Vergleich zwischen der eigenen Belastung und der Gesamteinschätzung herstellen konnte. Freitexte: Die Freitexte wurden direkt in den Schulbericht übernommen. Aus der Zusammenfassung aller Freitexte kristallisierten sich folgende Belastungsschwerpunkte heraus: Klassenteiler Arbeitszeit/Arbeitsverteilung Wertschätzung und Anerkennung Konflikte im Kollegium Gesundheit der Lehrkräfte Eine positive Einschätzung der schulischen Belastungen zeigte sich z. B. bei folgenden Items (Fragegruppen): Einfluss auf die Arbeit, Entwicklungsmöglichkeiten, Bedeutung der Arbeit und Verbundenheit zum Arbeitsplatz, Vorhersehbarkeit, Rollenklarheit, soziale Unterstützung, Lebenszufriedenheit. Eine negative Einschätzung der schulischen Belastungen ergab sich z. B. bei folgenden Items: Meinungsunterschiede bei Konferenzen und Besprechungen zwischen Kolleg/innen und den Führungskräften der jeweiligen Schule. Führungsqualität und Arbeitszufriedenheit Klassengröße Vereinbarkeit mit Privatleben (Work-Privacy- Konflikt). 4

7 In Arbeit ist auch eine Broschüre der Betriebsärztlichen Leitstelle, in der alle derzeit möglichen Maßnahmen gebündelt dargestellt werden. Schulinterne Umsetzung Die Maßnahmen und deren Umsetzung sollten, falls noch nicht erfolgt, jetzt in den einzelnen Schulen auf der Basis der Schulauswertung organisiert werden. Die Arbeitsschutzexperten des BLV empfehlen dringend, sich dieses Themas (ÖPR, GLK, Schulkonferenz) anzunehmen. Dazu ist das folgende Schema sicherlich hilfreich: Zweite psychomentale Gefährdungsbeurteilung (Copsoq-Fragebogen) ab 2014 geplant Ziel ist es, Fortschritte oder ggfs. weiter bestehende Belastungen zur ersten Befragung zu identifizieren. Dazu haben die Hauptpersonalräte, in Abstimmung mit der Betriebsärztlichen Leitstelle, Modifikationen des zukünftigen Copsoq-Fragebogens vorgeschlagen. Für die zweite Erhebungsphase sind vier Informationsveranstaltungen auf der Ebene der RP geplant. Eine gemeinsame Veranstaltung mit allen am Verfahren Verantwortlichen und direkt Beteiligten ist ebenfalls vorgesehen. Die Arbeitsschutzverantwortlichen des BLV werden sich weiterhin kritisch konstruktiv an dem Prozess beteiligen. Der Berufsschullehrerverband ruft bereits heute alle Kolleginnen und Kollegen auf, sich an der 2. Copsoq-Befragung ab Sommer 2014 zu beteiligen! Nur so kann die Aussagefähigkeit und Vergleichbarkeit gewährleistet werden. Gerd Baumer Mitglied im Arbeitsschutzausschuss des KM Broschüre kann unter diesem Link heruntergeladen werden 5

8 BLV Arbeits- und Gesundheitsschutz Empfehlung der KMK zur Gesundheitsförderung und Prävention in der Schule von Rainer Messner dass Gesundheitsförderung und Prävention insbesondere dann eine nachhaltige Wirkung erfahren, wenn sie bei den konkreten Lebenswelten der Menschen ansetzen. Die Kultusministerkonferenz hat am ein Papier zur Lehrergesundheit verabschiedet. Die dort gemachten Aussagen sind für Lehrkräfte an den beruflichen Schulen sehr interessant. Einige Auszüge Gesundheit wird seit der Verabschiedung der Jakarta Erklärung zur Gesundheitsförderung für das 21. Jahrhundert vom 25. Juli 1997 (Weltgesundheitsorganisation/WHO) als ein grundlegendes Menschenrecht verstanden. Darauf basierend wird auch in dieser Empfehlung Gesundheitsförderung als lebenslanger Prozess und unverzichtbares Element einer nachhaltigen Schulentwicklung verstanden. Gesundheitsbewusste Menschen übernehmen Verantwortung für ihre eigene physische, psychische und mentale Gesundheit sowie die Gesundheit anderer. Der Umgang mit der eigenen Gesundheit und der Gesundheit anderer gehört zu den Alltagskompetenzen, die Menschen auch in der Schule erlernen. Sie erwerben Kenntnisse und Fähigkeiten, um die äußeren Einflüsse auf ihre Gesundheit aktiv zu gestalten. Zu den äußeren Einflüssen gehören gleichermaßen familiäre, soziale, ökonomische sowie ökologische Bedingungen und Einstellungen. Studien belegen, dass ein deutlicher Zusammenhang zwischen Lebensbedingungen, Gesundheit und Bildungserfolg besteht. Sie zeigen auch, Die Herausforderungen an die Gesundheitsförderung haben sich verändert: Im Rahmen der Kinder- und Jugendgesundheit hat es eine Verschiebung von akuten zu chronischen Erkrankungen (z.b. Allergien, Diabetes mellitus, Asthma bronchiale) sowie von somatischen zu psychischen Störungen (z.b. Depressionen, Essstörungen, Suchtmittelmissbrauch und Selbstverletzungen) gegeben. Suchtprävention stellt ein besonders bedeutsames Thema von Gesundheitsförderung und Prävention dar. Es gilt, den Beginn von Suchtmittelkonsum und anderer suchtriskanter Verhaltensweisen zu verhindern sowie riskante Konsum- und Verhaltensweisen frühzeitig zu erkennen und zu reduzieren, insbesondere durch frühzeitige Intervention und lebenskompetenzfördernde Maßnahmen. Zwischen Gesundheit, Ernährung und Bewegung bestehen enge Wechselbeziehungen. Körperliche Fitness leistet einen wesentlichen Beitrag zur Gesundheitsförderung und Prävention. 6

9 Im Hinblick auf die Gesundheit der Lehrkräfte und des sonstigen schulischen Personals kommt der Umsetzung der Maßnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes eine besondere Bedeutung zu. Die Schulleitungen haben in der Umsetzung des Gesundheitsmanagements und der Gesundheitsförderung im Rahmen der schulischen Personalund Organisationsentwicklung eine zentrale Funktion und Verantwortung. Gesundheitsförderung und Prävention sind integrale Bestandteile von Schulentwicklung. Sie stellen keine Zusatzaufgaben der Schulen dar, sondern gehören zum Kern eines jeden Schulentwicklungsprozesses. Die Qualität von Schule wird wesentlich von Schulklima und Lernkultur bestimmt. Respekt und Wertschätzung, Beteiligung und Verantwortung sind prägende Elemente einer gesundheitsförderlichen Schulkultur. Ganztagesschulen eröffnen zusätzliche Handlungsräume, Themen und Projekte aus dem Bereich der Gesundheit aufzugreifen. Eine entscheidende Voraussetzung für nachhaltig wirksame Gesundheitsförderung und Prävention ist deren Umsetzung im Rahmen der Schulentwicklung. Neben den inneren schulischen Rahmenbedingungen sind auch äußere Rahmenbedingungen in den schulischen Entwicklungsprozess für Gesundheitsförderung und Prävention einzubeziehen. Dazu gehören u.a. äußere lern- und gesundheitsfördernde Bedingungen, die in Zusammenarbeit mit dem jeweiligen Schulträger geregelt und umgesetzt werden sollten. Die Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit durch Maßnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes zählen zu den Aufgaben von Schulleitungen und sind für die schulische Personal- und Organisationsentwicklung wichtig. Soweit die Aussagen der Kultusministerkonferenz. Ich kann nur hoffen, dass die Lehrkräfte und vor allem alle Führungskräfte an unseren Beruflichen Schulen diese Aussagen verinnerlichen und im Alltag auch so handeln. Es gilt: Nur gesunde Mitarbeiter sind auch gute Mitarbeiter! 7

10 BLV Arbeits- und Gesundheitsschutz Gesetzliche Grundlage: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung DGUV Vorschrift 2 von Thomas Waldhecker Versuch einer Zusammenfassung: Grund für die Vorschrift: Der Reformprozess zur betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung der Betriebe wird mit der DGUV V2 vorläufig abgeschlossen. Erstmalig wird von Berufsgenossenschaften und UV-Trägern der öffentlichen Hand ein gleichlautendes und aufeinander abgestimmtes Regelwerk zur Konkretisierung des Arbeitssicherheitsgesetzes eingeführt. Regelbetreuung für Betriebe mit mehr als 10 Beschäftigten: Die Regelbetreuung in Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten setzt sich aus zwei Komponenten zusammen: der Grundbetreuung, für die ein zeitlicher Umfang vorgegeben ist, und der betriebsspezifischen Betreuung, deren Aufgaben und Zeitumfang der Unternehmer selbst ermittelt und festlegt. Grundbetreuung und betriebsspezifische Betreuung bauen aufeinander auf und sind miteinander verzahnt. Sie bilden zusammen die Gesamtbetreuung. 8

11 Beispiel zur Berechnung der Grundbetreuung: Annahme: Berufliche Schule mit 50 Lehrerinnen und Lehrern Berufliche Schulen sind der Gruppe III zugeordnet. 50 x 0,5 Std. = 25 Stunden Einsatzzeit Grundbetreuung Bei der Aufteilung der Einsatzzeit muss sowohl für den für Betriebsarzt (BA) als auch für die Sicherheitsfachkraft (FASi) ein Mindestzeitanteil eingehalten werden. Er beträgt: 20 % der Gesamtzeit in Gruppe III 0,2 Std./Jahr je Beschäftigten Ermittlung der Mindestzeitanteil für BA/FASi in der Gruppe III: 50 x 0,2 = 10 Std. Mindestzeitanteil für BA/FASi Es besteht also die Möglichkeit, in der Beispielschule 10 Betreuungsstunden dem BA zuzuteilen und 15 Stunden der FASi. Beispiele für Betreuungsaufgaben in der Grundbetreuung: Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung (Beurteilung der Arbeitsbedingungen) Unterstützung bei grundlegenden Maßnahmen der Arbeitsgestaltung Verhältnisprävention und Verhaltensprävention Unterstützung bei der Schaffung einer geeigneten Organisation und Integration in die Führungstätigkeit Untersuchung nach Ereignissen Allgemeine Beratung von Arbeitgebern und Führungskräften, betrieblichen Interessenvertretungen, Beschäftigten, Erstellung von Dokumentationen, Erfüllung von Meldepflichten, Mitwirken in betrieblichen Besprechungen, Selbstorganisation. Betriebsspezifischer Teil der Betreuung: Der Bedarf an betriebsspezifischer Betreuung wird vom Unternehmer in einem Verfahren ermittelt, das Aufgabenfelder sowie Auslöse- und Aufwandskriterien berücksichtigt. Die 16 Aufgabenfelder werden in der DGUV Vorschrift 2 / Anlage 2 aufgeführt. Die Aufgabenfelder berücksichtigen den Anspruch eines zeitgemäßen Arbeitsschutzverständnisses und umfassen beispielsweise Themen wie: Sicherheit und Gesundheit unter den Bedingungen des demografischen Wandels, Arbeitsgestaltung zur Vermeidung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren, Erhalt der individuellen gesundheitlichen Ressourcen in Zusammenhang mit der Arbeit und Unterstützung bei der Weiterentwicklung eines Gesundheitsmanagements, grundlegende Veränderungen betrieblicher Abläufe und Prozesse, Einführung neuer Arbeitsverfahren. Auch das Erfordernis der arbeitsmedizinischen Vorsorge ist im Rahmen des betriebsspezifischen Teils der Betreuung zu ermitteln und die entsprechenden Leistungen sind zu erbringen. Ermittlung der betriebsspezifischen Betreuung: Grundsatz: Die betriebsspezifische Betreuung trägt den speziellen Erfordernissen eines Betriebes, wie sie z. B. aus seiner Art und Größe hervorgehen, Rechnung. Sie geht immer von spezifischen betrieblichen Gefährdungen, Situationen und Anlässen aus. Der inhaltliche Bedarf und der Umfang der betriebsspezifischen Betreuung ergeben sich somit aus der betriebsspezifischen Arbeitssituation. Dementsprechend sind für die betriebsspezifische Betreuung auch keine festen Einsatzzeiten vorgeschrieben. Der Unternehmer muss ermitteln und prüfen, welche Aufgaben im Betrieb erforderlich sind und welcher Personalaufwand für die Betreuungsleistungen erforderlich ist. Berechnung der Betreuungsleistungen des betriebsspezifischen Teils Schritt 1: Prüfen, welche betriebsspezifischen Aufgabenfelder auf den Betrieb zutreffen, und diese zusammenstellen. Benutzen Sie die Tabelle in Anhang 4 der DGUV Vorschrift. Der linke Tabellenteil enthält sogenannte Auslösekriterien. Das Ergebnis der Prüfung ist eine Liste mit Aufgabenfeldern, bei denen ein Betreuungsbedarf besteht. Auszug aus der Tabelle in Anhang 4 der DGUV Vorschrift 2. 9

12 BLV Arbeits- und Gesundheitsschutz Der Personalrat ist an diesem Verfahren beteiligt. Dann wird der Personalaufwand für jedes Aufgabenfeld getrennt für BA und FASi in Stunden festgelegt. Hier werden die Stunden pro einem Jahr angegeben. Bei mindestens einem zutreffenden ja ist betriebsspezifische Betreuung erforderlich! Schritt 2: Zu den ermittelten Aufgabenfeldern die jeweiligen Betreuungsleistungen beschreiben. Den jeweiligen Zeitaufwand festlegen. Betreuungsleistungen und Zeitaufwand auf BA und FASi aufteilen. Auch hier benutzen Sie die Tabelle Leistungsermittlung in Anhang 4 der DGUV Vorschrift. Sie enthält im rechten Teil sogenannte Aufwandskriterien. Mit Hilfe der Aufwandskriterien stellt der Unternehmer die anfallenden Betreuungsleistungen fest. Das ist die Basis für die anschließende Verteilung der einzelnen Leistungen auf Betriebsarzt und Sicherheitsfachkraft. Quellenangaben: DGUV Vorschrif 2: Regelbetreuung konkret BGN-Handlungshilfe zur Umsetzung der Unfallverhütungsvorschrif Betriebsärzte und Fachkräfe für Arbeitssicherheit Herausgeber: Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe BGN Geschäftsbereich Prävention Mannheim Dynamostraße Stand Februar 2011 ISBN Die Entwicklung zur DGUV Vorschrift 2 Autor: Gerhard Strothotte, Leiter der Unterabteilung Betrieblicher Arbeitsschutz der DGUV gerhard.strothotte@dguv.de 10

13 Infoportal Arbeits- und Gesundheitsschutz für Lehrkräfte in Baden-Württemberg Für mehr Informationen einfach einloggen! 11

14 BLV Arbeits- und Gesundheitsschutz Eine Broschüre des KM: Handreichung für Lehrkräfte an Beruflichen Schulen 12

15 Bringt das neue (DIN SPEC BGM) Betriebliche(s) Gesundheitsmanagment (BGM) frischen Wind in die Segel? von Gerd Baumer Leitlinie des Kultusministers A. Stoch zum Thema Lehrergesundheit: volle Kraft voraus? Keine Veränderung seit Grün-Rot Als alter Hase in diesem Thema, vermag ich es kaum zu glauben, alldieweil die Veränderungen im Bereich Arbeits-und Gesundheitsschutz nach dem Regierungswechsel im März 2011 bisher jedenfalls kaum zu spüren sind. Weder wurden die Mittel erhöht, noch wurden die Verfahren beschleunigt. Einzig der Leitende Betriebsarzt Dr. Walker wurde wieder zusammen mit der teilzeitbeschäftigten Fachkraft für Arbeitssicherheit Frau Utsch-Müller direkt dem Minister zugeordnet. 13

16 BLV Arbeits- und Gesundheitsschutz Hoffnung durch die neue DIN SPEC 9120? Kultusminister Andreas Stoch, seit einem Jahr im Amt, kann in dieser kurzen Zeit das Boot nicht in den Wind stellen. Also setzten wir alle Hoffnung in die neue DIN SPEC 9120, die die Einführung eines Betrieblichen Gesundheitsmanagement beschreibt und den Landesverwaltungen vom Landesgesundheitsamt eindringlich empfohlen wird. Was Gesundheit von Qualität lernen kann? Titel der Auftaktveranstaltung in Stuttgart, Landesgesundheitsamt Baden- Württemberg war: Was Gesundheit von Qualität lernen kann?wahrlich beeindruckend, was das Landesgesundheitsamt hier auf die Beine stellte. In der Folge einige Aussagen, die Grundlage dieser neuen DIN-Spezifikation (Im Gegensatz zu einer Norm ist bei einer Spezifikation ein Konsens der Beteiligten und die Einbeziehung aller interessierten Kreise nicht zwingend erforderlich) waren: Zielformulierung von Anforderungen an eine zukunftsfähige betriebliche Gesundheitspolitik und Standards für BGM. Betriebliche Gesundheitspolitik muss zur Führungsaufgabe werden, systematisch geplant sein und das Wissen über neue Belastungsformen und Ursachen berücksichtigen. Eine individuelle Ausrichtung des BGM an dem jeweiligen Bedarf einer Organisation wird nicht eingeschränkt. Die DIN SPEC beschreibt das Managementsystem, definiert aber keine inhaltliche Ausgestaltung. Grundelemente des BGM Arbeits- und Gesundheitsschutz Betriebliches Eingliederungsmanagement Betriebliche Gesundheitsförderung Das BGM soll ein strukturiertes und nachhaltiges Gesundheitsmanagementsystem einführen, aufbauen, aufrechterhalten und ständig verbessern. Damit wäre eine hervorragende Grundlage für die Ablösung der bisherigen Rahmenvereinbarungen zwischen dem Kultusministerium und den Hauptpersonalräten der einzelnen Schularten gegeben. Wir vom BLV fordern schon seit langem ein ganzheitliches BGM-System für die ganze Kultusverwaltung, um endlich von den partiellen und daher nicht ganzheitlich angelegten einzelnen Arbeits-und Gesundheitsmaßnahmen zu einem wirkungsvollen System für Lehrkräfte, die an wertschätzenden Einrichtungen engagiert ihre Arbeit verrichten, zu kommen. Ein wesentlicher BGM-Erfolgsfaktor ist die Führung der jeweiligen Einrichtung: Unternehmenskultur der Wertschätzung Beitrag jedes Einzelnen zum BGM ist Beitrag zum Unternehmenserfolg Implementierung von BGM-Strukturen und -Prozessen Festlegen und Kommunizieren von Verantwortlichkeiten und Kompetenzen für das BGM Festlegen von Zielen des BGM Bereitstellen von Ressourcen Verpflichtung und Unterstützung der Führungskräfte Gesundheit als Führungsaufgabe wahrzunehmen Betriebliche Gesundheitspolitik als Bestandteil der Unternehmenspolitik Der neue DIN-Standard: DIN SPEC BGM wurde vom September 2011 bis April 2012 entwickelt und Anfang Juli 2012 im Beuth-Verlag veröffentlicht. Er definiert Qualitätsmerkmale und beschreibt Anforderungen an ein Gesundheitsmanagementsystem. Eine automatische Überprüfung nach drei Jahren ist vorgesehen. 2007: Erarbeitung von BGM-Leitlinien im Rahmen der Dissertation Qualitätsentwicklung durch Standardisierung am Beispiel des Betrieblichen Gesundheitsmanagements (Uta Walter, Uni Bielefeld) 2010: Präsentation des Social Capital & Occupational Health Standards (SCOHS) als neuer Standard für das BGM in Deutschland 2012: Transparenzstudie von Dr. Holger Wellmann im Auftrag der Hans- Böckler-Stiftung Einsatz der Balanced Scorecard in der betrieblichen Gesundheitspolitik 14

17 : Marktentwicklung einer Vielzahl von BGM- Hausstandards, z.b. Zertifikate, Awards, Gütesiegel, Prädikate Der Initiator war die BAD GmbH. Die Basis bildet der ISO Guide 83 (Kompatibilität zu anderen Managementnormen) Die DIN SPEC beschreibt das Managementsystem, definiert aber keine inhaltliche Ausgestaltung (z. B. zu BGF-Maßnahmen) Eine individuelle Ausrichtung des BGM an dem jeweiligen Bedarf einer Organisation wird nicht eingeschränkt Elemente des BGM Arbeits- und Gesundheitsschutz Vermeidung von Unfällen Prävention arbeitsbedingter Erkrankungen Gesundheitsgerechte Gestaltung der Arbeit Betriebliches Eingliederungsmanagement Gesundheitsgerechte Anpassung der Arbeit im Einzelfall Präventive Gestaltungspotenziale und Wertschätzung abwesender Lehrkräfte Betriebliche Gesundheitsförderung Stärkung von Gesundheitskompetenzen Gesundheitsgerechte und leistungsförderliche Gestaltung der Arbeitsbedingungen Betriebliches Gesundheitsmanagement (BGM) Systematische und nachhaltige Schaffung und Gestaltung von gesundheitsförderlichen Strukturen und Prozessen einschließlich der Befähigung der Organisationsmitglieder zu einem eigenverantwortlichen, gesundheitsbewussten Verhalten Betriebliche Gesundheitsförderung (BGF) Maßnahmen des Betriebs unter Beteiligung der Organisationsmitglieder zur Stärkung ihrer Gesundheitskompetenzen (Verhaltensprävention) sowie Maßnahmen zur Gestaltung gesundheitsförderlicher Bedingungen (Verhältnisprävention), zur Verbesserung von Gesundheit und Wohlbefinden im Betrieb sowie zum Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit, um das Arbeitssystem und die Organisation gesundheitsgerecht und leistungsfördernd zu gestalten und die Beschäftigten zu einem gesundheitsförderndem Verhalten zu befähigen. Dabei kann es sich auch um punktuelle, zeitlich befristete Einzelmaßnahmen handeln,ohne dass damit notwendigerweise ein BGM eingeführt wird. Umfeld der Organisation Das Umfeld der Organisation verstehen bedeutet: Ermittlung der interessierten Parteien, z.b. Interessenvertretungen, BfC, Beauftragte für BEM / Arbeitsschutzexperten, vor allem aber die Beschäftigten selbst Deren Erwartungen, Ziele und Einfluss ermitteln und Verbindungen schaffen, gesetzliche Vorgaben ermitteln, bewerten und integrieren. Standortbestimmung in Bezug auf demografische, - gesellschaftliche,- und atmosphärische Entwicklungen und Change-Prozesse. Wechselwirkungen des BGM zu anderen Prozessen der Organisation betrachten wie beispielsweise Personalentwicklung, Organisationsentwicklung, Wissensmanagement, Datenschutz, Risikomanagement und Informationssicherheit. BGM-Erfolgsfaktor: Führung Unternehmenskultur der Wertschätzung Beitrag jedes Einzelnen zum BGM ist ein Beitrag zum Unternehmenserfolg. Implementierung von BGM- Strukturen und -Prozessen Festlegen und Kommunizieren von Verantwortlichkeiten und Kompetenzen für das BGM Festlegen von Zielen des BGM, Bereitstellen von Ressourcen Verpflichtung und Unterstützung der Führungskräfte und dringend Gesundheit als Führungsaufgabe wahrnehmen Betriebliche Gesundheitspolitik als Bestandteil der Unternehmenspolitik 15

18 BLV Arbeits- und Gesundheitsschutz BGM-Erfolgsfaktor Unterstützung Bereitstellung erforderlicher Ressourcen BGM verursacht Engpässe im Betriebsablauf Finanzielle Ressourcen: bedeutet Bereitstellung eines Budgets Sachmittel: z.b. Infrastruktur, Dienstleister, Kommunikationsmittel Personelle Ressourcen Qualifizierungsmaßnahmen ggf. Auslagern von Prozessen Bewusstsein über gemeinsame Werte, Überzeugungen, Regeln sowie Nutzen und Wirkungen des BGM, Transparenz des Ressourceneinsatzes (z. B. auch Regelungen zur Arbeitszeit). Wegkommen von defizitären Botschaften (Fehlzeiten), hin zu den anwesenden MitarbeiterInnen: Was tun wir, damit Sie optimal und gesundheitsgerecht arbeiten können? Sich trauen anzusprechen und anzupacken, was ursächlich krank macht. Transparenz herstellen: BGM-Strategie, Planungen, Meilensteine, Verantwortliche und deren Rollen kommunizieren. Was wollen wir erreichen, was tun wir, warum und wie tun wir es? Den Nutzen für die Einzelnen darstellen. Partizipation Mitarbeiterorientierung Partizipation: Einbinden von Beschäftigten als eigentliche GesundheitsexpertInnen und der Interessenvertretungen. Alle Organisationsmitglieder müssen die Möglichkeit haben, das BGM mitzugestalten und Vorschläge zur Verbesserung einzubringen. Die Organisation muss festlegen, wie deren Mitglieder in geplanten Abständen und bei Bedarf ein konstruktives persönliches Feedback über ihren Anteil an der Wirksamkeit des BGM und dem Leistungsergebnis der Organisation erhalten. Evaluation und Verbesserung Es ist festzulegen, was, wann, von wem gemessen werden soll und mit welchen Methoden. Führungsaufgabe: Einfordern regelmäßiger Berichte über die Leistung des BGM und Verbesserungsmöglichkeiten. Betriebliche Gesundheitsziele weiterentwickeln Ressourcen anpassen. Es sind mehrere Entwicklungszyklen (PDCA) zu durchlaufen. Viele Verbesserungsmöglichkeiten erschließen sich erst im Laufe der Zeit. Zeit geben - BGM begeistert zunächst nicht! Genauso wenig wie Controlling und Projektmanagement, Qualität, Umwelt, Datenschutz, Informationssicherheit BGM-Ziel: Die gesunde Organisation Ziel ist die gesundheitsfördernde Organisation und nicht die Gesundheitsförderung im Setting* Betrieb. Ziel ist es, vorhandene Prozesse der Organisation gesundheitsgerecht und leistungsfördernd zu gestalten. Ein spezielles BGM wird dann zumindest in Teilen überflüssig und Engpässe werden wieder aufgelöst * Ein Setting wird einerseits als ein soziales System verstanden, das eine Vielzahl relevanter Umwelteinflüsse auf eine bestimmte Personengruppe umfasst und andererseits als ein System, in dem diese Bedingungen von Gesundheit und Krankheit auch gestaltet werden können (Grossmann & Scala 1999, S.100). Akteure im schulischen Arbeits- und Gesundheitsschutz Schulleiterinnen und Schulleiter Führungskräfte Lehrerinnen und Lehrer ÖPR, BFC und Schwerbehindertenvertretung Sicherheitsbeauftragter/e und andere Beauftragte Betriebsärztinnen und Betriebsärzte Fachkraft für Arbeitssicherheit Schulträger 16

19 Firmen entdecken betriebliches Gesundheitsmanagement Quelle Badische Zeitung Ein Beispiel von vielen: Die Badischen Stahlwerke bemühen sich immer mehr um die Gesundheit ihrer Mitarbeiter. Petra Mergenthaler vom Personalrat der Uniklinik Freiburg: Die Leute sind da krank, wo die Führung nicht funktioniert. KEHL/FREIBURG. Am Werktor der Badischen Stahlwerke (BSW) in Kehl treffen die unterschiedlichen Arbeitswelten des Unternehmens aufeinander. Offene Laster fahren Berge von glühender Schlacke ab, es raucht und zischt an allen Ecken und Enden. Gleich daneben hängt am Werkseingang ein großer Flachbildmonitor. Dort können sich die Mitarbeiter auf dem Weg zur Arbeit zum Beispiel über Ergonomie am Arbeitsplatz informieren. In den vergangenen anderthalb Jahren haben die BSW ihre Bemühungen um die Gesundheit ihrer Mitarbeiter verstärkt. Der Industriebetrieb fährt einen 24-Stunden-Schichtbetrieb, die Mitarbeiter in der Produktion sind neben der körperlichen Arbeit hohen Temperaturen, Schmutz und Lärm ausgesetzt. Da ist die Gesundheit ein wichtiges Thema, sagt Personalleiter Torsten Berger. Seit anderthalb Jahren gibt es mit Katja Mang eine Personalreferentin, die sich fast ausschließlich um das Gesundheitsmanagement im Betrieb kümmert. Wir haben mit der AOK für alle Mitarbeiter in der Produktion eine Hebe-und-Trage-Basisschulung durchgeführt, sagt Mang. Die Beraterin ging zudem an jeden Arbeitsplatz, um den Mitarbeitern vor Ort bei ihren individuellen Bewegungsabläufen sinnvolle Tipps zu geben. Sie stieg sogar hinauf zum Kranführer an seinem Arbeitsplatz in luftiger Höhe. 37 Mitarbeiter wurden zu Ergonomie-Fachleuten ausgebildet. Die sollen jeweils in ihrem Bereich ihre Kollegen unterstützen, sagt Personalleiter Berger. In diesem Jahr sind die Büroangestellten dran. Das A und O von betrieblichen Gesundheitsprogrammen ist die Akzeptanz bei den Mitarbeitern, sagt Reiner Geis, Verdi-Chef in Südbaden. In den meisten Betrieben sind die Betriebs- oder Personalräte deshalb in den Prozess mit eingebunden. Die BSW beispielsweise haben im Herbst 2012 unter Mitwirkung des Betriebsrats eine freiwillige Mitarbeiterbefragung zum Thema Gesundheit am Arbeitsplatz durchgeführt. Wir hatten eine Beteiligung von 50 Prozent, das war sehr erfreulich, sagt Berger. Auf Basis der Ergebnisse wird jetzt ein umfassendes Gesundheitskonzept erarbeitet. Dazu gehören die Kooperation mit einem Fitnesscenter und ein gesünderes Angebot in der Kantine. Eine völlig andere Arbeitsumgebung hat die Uniklinik in Freiburg, größter Arbeitgeber am Ort. Was die Gesundheit der Mitarbeiter angeht, stellen sich jedoch ganz ähnliche Fragen. Hier gibt es schon viele Jahre Gesundheitsprojekte für Mitarbeiter. Im Rahmen des Fresh- Programms, das die Uniklinik zusammen mit der Deutschen Rentenversicherung durchführt, können Pflegekräfte zum Beispiel verschiedene Bewegungsangebote oder Kurse für Stressabbautechniken wahrnehmen. Petra Mergenthaler, stellvertretende Personalratsvorsitzende, hat die Erfahrung gemacht, dass nicht nur die Arbeit selbst die Leute krank macht: Die Leute sind da krank, wo die Führung nicht funktioniert, sagt sie. Schlechte Organisation und fehlende Transparenz in der Kommunikation seien sehr häufig verantwortlich dafür, dass Mitarbeiter nicht mehr könnten und wollten. Eine große Verbesserung brachte ihrer Einschätzung nach in der Uniklinik die Einrichtung von Mitarbeiterzirkeln, in denen Probleme auf den Tisch kommen und gemeinsam nach Lösungen gesucht wird. Dabei geht es um scheinbare Kleinigkeiten wie eine Stehhilfe in der Küche oder einen Feldenkraiskurs für die Wäschereimitarbeiterinnen. Die Zirkel schaffen zum einen Transparenz von unten nach oben, denn die Führung weiß oft gar nicht, wie es an der Basis aussieht, sagt Mergenthaler. Grundsätzlich aber entstehe ein Rahmen, in dem Mitarbeiter sich überhaupt trauten, Kritik zu üben, und das allein sei meist schon sehr hilfreich. Das setzt natürlich auch eine Bereitschaft in der Führungsebene voraus, Kritik anzunehmen. Mergenthaler findet es mutig, wenn Führungskräfte sich der Kritik stellen. Wir haben schon einiges geschafft, resümiert die Personalrätin. BSW und Uniklinik sind längst nicht die einzigen Firmen, die sich um die Gesundheit der Mitarbeiter kümmern. Immer mehr Unternehmen werden im betrieblichen Gesundheitsmanagement aktiv. Das ist keine Sozialromantik, sagt Peter Bolanz, Koordinator für betriebliches Gesundheitsmanagement bei der AOK Südlicher Oberrhein, für die Betriebe sei es ein betriebswirtschaftliches Muss auch um angesichts des drohenden Fachkräftemangels als Arbeitgeber attraktiv zu bleiben. 17

20 BLV Arbeits- und Gesundheitsschutz Berufliche Schulen und die Gefährdungsbeurteilung nach 5 Arbeitsschutzgesetz von Manfred Franz Berufliche Schulen, insbesondere Hauswirtschaftliche- und Gewerblichen Schulen müssen aufgrund ihrer Struktur mit Werkstätten, Küchen, Laboren und anderen Fachräumen bei den Gefährdungsbeurteilungen wie Handwerks- oder Industriebetriebe betrachtet werden. Die Vielfältigkeit der Lehrer- und Schülerarbeitsplätze in diesen Schulen stellt hohe Anforderungen an die Personen, die die Gefährdungsbeurteilung durchführen. Die wichtigste Grundlage für die Gefährdungsbeurteilung ist das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), welches sich für den Bereich der Schulen in einer Verwaltungsvorschrift Arbeitsschutz an Schulen und Schulkindergärten niederschlägt. Quelle: Unfallkasse Baden-Württemberg Verwaltungsvorschrift vom , Az.: /83 Wer ist verantwortlich für die Gefährdungsbeurteilung? Für die Beachtung der staatlichen Arbeitsschutzvorschriften ist als Arbeitgeber das Land Baden-Württemberg verantwortlich. Die Verantwortlichkeit der Schulträger bleibt unberührt. Im Bereich der Schulen liegt die Verantwortlichkeit für den Arbeitsschutz nach 13 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz ArbSchG) vom 07. August 1996 bei den Schulleiterinnen/Schulleitern. Für viele Schulleiterinnen und Schulleiter bedeutet diese Aufgabenübertragung eine riesige Verantwortung, die ohne Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte nicht zu bewältigen ist. Diese Gefährdungsbeurteilung nach 5 Arbeitsschutzgesetz sollte laut KM nach der nebenstehenden Grafik vorgenommen werden. Die Gefährdungsbeurteilung beinhaltet zwei Bereiche: Die personenbezogene und die arbeitsplatzbezogene Gefährdungsbeurteilung 18

21 Die personenbezogene Gefährdungsbeurteilung wurde vom KM bereits in acht Tranchen von durchgeführt. Die arbeitsplatzbezogene Gefährdungsbeurteilung wird vom KM als Aufgabe der Schulleiterinnen und Schulleiter betrachtet, was sich in der oben zitierten VwV wiederspiegelt. An den Schulen muss eine Aufteilung in äußeren und inneren Schulbereich erfolgen. Für den Inneren Schulbereich liegt die Verantwortung beim Schulhoheitsträger und umfasst folgende Aufgaben: Organisation und den sicheren Ablauf des Schulbetriebs organisatorische und personelle Regelungen Verantwortlich für: Schulordnung und Sicherheitserziehung Verantwortlich durch Aufgabenübertragung nach 13 ArbSchG ist die/ der Schulleiterin/Schulleiter. Für den Äußeren Schulbereich liegt die Verantwortung beim Sachkostenträger und umfasst folgende Aufgaben: Zuständig für sichere Gebäude, Einrichtungen, Maschinen, Geräte und deren Unterhaltung, die Vergabe und Kontrolle von Bauaufträgen, regelmäßige Prüfungen Verantwortlich durch Aufgabenübertragung nach 13 ArbSchG ist der Landrat/Bürgermeister. Aufgaben der Schulleitung: baulicher Bereich, Ausrüstungsbereich Gefährdungsbeurteilungen zur Sicherheitsorganisation und zum sicheren Schulbetrieb durchführen regelmäßige Schulbegehungen möglichst gemeinsam mit dem Sachkostenträger durchführen erforderliche bauliche Maßnahmen und Prüfungen einfordern oder gegebenenfalls veranlassen Sicherheitstechnische Mängel unverzüglich beseitigen oder melden, innerbetriebliches Meldesystem entwickeln (möglichst gemeinsam mit dem Sachkostenträger) Gefährdungsbeurteilung für die Schule bzw. für Lehrerarbeitsplätze Empfehlung: gemeinsam mit Sachkostenträger im Bereich baulicher Sicherheitsstandards und im Ausrüstungsbereich, Mängel schriftlich festhalten, erforderliche Maßnahmen festlegen, Fristen zur Behebung schriftlich vereinbaren und Einhaltung der Fristen überwachen. Verpflichtend: selbständige Gefährdungsbeurteilung für organisatorische und personelle Bereiche (innerer Schulbereich) bzw. für Lehrerarbeitsplätze gemeinsame Schulbegehungen mit dem Sachkostenträger Empfehlung mindestens einmal jährlich, Schulleitung initiiert und nimmt an der Begehung teil anlassbezogene Schulbegehungen z. B. bei akuten Mängeln oder, um Prüffristen von Löscheinrichtungen und elektrischen Betriebsmittel zu kontrollieren und ggf. einzufordern bzw. zu veranlassen bei schulinternen Beschaffungen (z. B. Lehr- und Lernmittel, Geräten, Maschinen) Belange des Arbeitsund Gesundheitsschutzes beachten organisatorischer Teil schulinternes Krisenmanagement (z. B. Krisenpläne, Krisenteam) möglichst gemeinsam mit Polizei, Feuerwehr, Fachgremien, Schulamt, Sachkostenträger) entwickeln sicherheitsrelevante Inhalte in die Schulordnung integrieren (z. B. Zugangsregelungen für Gebäude und Räume festlegen, Zuständigkeiten regeln, Aufsichtspläne erstellen) schulinternes Gefahrstoff- und Biostoffmanagement (z. B. Gefahrstoffkataster anlegen) aufbauen erforderliche Betriebsanweisungen für den inneren Schulbereich (z. B. für Gefahrstoffe, biologische Arbeitsstoffe, Maschinen) erarbeiten bzw. erarbeiten lassen. personeller u. verhaltensbedingter Teil personelle Regelungen treffen und Zuständigkeiten klären. Einhaltung und Wirksamkeit der personellen Regelungen kontrollieren, regelmäßige Unterweisungen durchführen, Qualifizierung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern veranlassen bzw. fördern geeignete Lehrkräfte für sicherheitsrelevante Aufgaben benennen z. B.: Krisenteammitglieder, Sicherheitsbeauftragte, Gefahrstoffbeauftragte, Ersthelferinnen und Ersthelfer 19

22 BLV Arbeits- und Gesundheitsschutz Zuständigkeiten und Aufgaben benannter Personen schriftlich fixieren und Wirksamkeit der Regelungen kontrollieren Unterweisungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der Schülerinnen und Schüler durchführen und dokumentieren, z. B. über das Verhalten im Brandfall und bei Unfällen geeignete Schulungen und Fortbildungen für Lehrkräfte anbieten z. B. zum sicheren Umgang mit Gefahrstoffen, zur Handhabung mit Feuerlöschern. Aufgaben des Sachkostenträgers baulicher Bereich und Ausrüstungsbereich Gefährdungsbeurteilung für Schulgebäude, Einrichtungen, Maschinen, technische Anlagen und Geräte etc. durchführen 20

23 regelmäßige Schulbegehungen durchführen (möglichst gemeinsam mit der Schulleitung) sicherheitstechnische Mängel ermitteln und unverzüglich beheben, funktionierendes Meldesystem entwickeln (möglichst gemeinsam mit der Schulleitung) bei erforderliche Baumaßnahmen, Reparaturen, Beschaffungen Belange des Arbeits-und Gesundheitsschutzes beachten erforderliche sicherheitstechnische Prüfungen durchführen bzw. veranlassen Aufgaben des Sachkostenträgers: organisatorischer und personeller Bereich personelle Regelungen für den äußeren Schulbereich treffen und kontrollieren Benennung und Meldung von Ansprechpartner des Sachkostenträgers (Sicherheitsbeauftragte etc.) für sicherheitsrelevante Bereiche und Aufgaben mit der Schulleitung Zuständigkeiten klären und bekannt geben. Erforderliche Betriebsanweisungen für den äußeren Schulbereich erarbeiten bzw. bereitstellen, z. B. für Hausmeister, Schulsekretärinnen, für Reinigungspersonal des Schulträgers. Regelmäßige Unterweisungen und Qualifizierung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des äußeren Schulbereiches durchführen bzw. veranlassen. Hilfreich zur Erkennung von Handlungsbedarf im Vorfeld einer Gefährdungsbeurteilung kann die Einrichtung eines Arbeitskreises für Arbeitsschutz (ASA) an den Schulen sein. Der Arbeitskreis hat beratende Funktion und soll sich auf wesentliche Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes mit Bedeutung für alle Beteiligten konzentrieren. Teilnehmer eines ASA nach 11 ASiG und Rahmenkonzept A+G Schulen BW: Für den äußeren Bereich Betroffene Mitarbeiter/innen wie z. B. Schulsekretärin und Hausmeister sind bei der arbeitsplatzbezogenen Gefährdungsbeurteilung zu beteiligen: Schulträger/Beauftragter Fachkräfte für Arbeitssicherheit Betriebsärztinnen und Betriebsärzte Sicherheitsbeauftragte/r / äußerer Schulbereich Personalvertretung / Schulträger 2 Personen Vertrauensperson der Schwerbehinderten und Beauftragte für Chancengleichheit Für den inneren Bereich Bei der arbeitsplatzbezogenen Gefährdungsbeurteilung ist dieser Personenkreis zwingend zu beteiligen: Schulleitung/Beauftragte Fachkraft für Arbeitssicherheit Betriebsärztinnen und Betriebsärzte Sicherheitsbeauftragte/r / innerer Schulbereich Personalvertretung / Schulträger 2 Personen Vertrauensperson der Schwerbehinderten und Beauftragte für Chancengleichheit Fazit: Die Gefährdungsbeurteilung muss gründlich vorbereitet und gemeinsam von Schulleitung und Sachkostenträger durchgeführt werden! Die unterschiedlichen Interessen vereinfachen den Ablauf nicht gerade, und landespolitische Entscheidungen gegen die Lehrergesundheit bedeuten immer einen Qualitätsverlust für den Unterricht. Kranke oder überlastete Lehrer sind für die Schüler- und Lernmotivation alles andere als förderlich. Jeder Unternehmer weiß, dass Qualität ihren Preis hat. Eine gute Unterrichtsqualität ist die Summe aus guten Arbeitsbedingungen, optimalen Unterrichtsräumen und zeitgemäßer Ausstattung. Ausbildung, Fortbildung und Betreuung durch Sicherheitsfachkräfte und Betriebsärzte fördert die Gesundheit und die Motivation der Lehrkräfte. Die jetzigen politischen Entscheidungsträger sollten, trotz nachvollziehbarer Einsparvorgaben, die beruflichen Schulen bei diesen Bemühungen unterstützen! Die beruflichen Schulen bilden zusammen mit ihren dualen Partnern die Fachkräfte aus, die Industrie und Handwerk händeringend sucht. Zudem kommt fast jeder zweite Student aus dem Bereich der Beruflichen Schulen. Aus arbeitswissenschaftlicher Sicht hat sich die Einführung eines Betrieblichen Gesundheitsmanagementsystems (BGM) als besonders hilfreich und effektiv erwiesen. Betriebe der Industrie setzen BGM-Systeme seit vielen Jahren sehr erfolgreich ein. Die Einführung eines BGM-Systems ist aus Sicht des BLV für die beruflichen Schulen unumgänglich. Manfred Franz TOL, Fachkraft für Arbeitssicherheit 21

24 BLV Arbeits- und Gesundheitsschutz Arbeitsschutzausschuss nach 11 ASiG Schulleitung oder Beauftragter 2 ÖPR Mitglieder oder Beauftragte/r Chancengleichheitsbeauftragte Sicherheitsbeauftragte/r Schwerbehindertenvertretung Arbeitsschutzausschuss Betriebsarzt/in Fachkraft für Arbeitssicherheit 22

25 Zuständigkeitsmatrix im Arbeits- und Gesundheitsschutz der Berufsschulen (Auszug): Von Thomas Waldhecker Wesentliche Aufgaben im Arbeits- u. Gesundheitsschutz V = D = B = M = Mb= I = Verantwortung Durchführung Beratung Mitwirkung Mitbestimmung Information d. jeweiligen Verantwortlichen Schulleiter Führungskräfte ÖPR, BFC, Schwerbehindertenvertreter Kollegium Fachkraft f. Arbeitssicherheit Betriebsarzt Sicherheits-beauftragter Schulträger Arbeitsschutz im Rahmen der Unternehmerpflichten organisieren, prüfen, dokumentieren Organisation Erste Hilfe, Brandschutz, Evakuierung Unterweisung der Bediensteten über bestehende Gefahren am Arbeitsplatz, mind. 1x jährl. Mängel an Gebäude, Grundstück u. Einrichtung der zust. Stelle anzeigen, auf Beseitigung hinwirken Fachkundige Personen beauftragen, Teilaufgaben wahrzunehmen Unterstützung der Schulleitung bei der Verhütung von Arbeitsunfällen, Erkrankungen Sicherheitstechnische Betreuung V (V) Mb I B B B I/B V (V) Mb I B B B I/B V (V) Mb I B B B I/B V (V) Mb I B B B I/B V M Mb I I I I I Mb M B B B I/B V M I I I I I I Arbeitsmedizinische Betreuung V I I I I I I I Erforderliche finanzielle und zeitliche Ressourcen bereitstellen V M I I M M B I 23

26 BLV Arbeits- und Gesundheitsschutz Unterlassene Beratung ist schon eine Gefährdung Aus dem Alltag einer Fachkraft für Arbeitssicherheit Interview mit Norbert Uttner (48), Geschäftsführer BBV Lörrach Das Interview führte Thomas Waldhecker BLV: Wie war Ihr beruflicher Werdegang? Uttner: Nach der Ausbildung zum Energieanlagenelektroniker und beruflicher Tätigkeit habe ich die Meisterprüfung gemacht und im Jahr 2000 bei der BGHM die Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit mit der Prüfung zum Sicherheitsmeister abgelegt. BLV: Als Fachkraft für Arbeitssicherheit haben Sie eine große Verantwortung für die von Ihnen betreuten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen. Wie gehen Sie damit um? Uttner: Es ist in der Tat eine große Verantwortung, wenn man für die Sicherheit und Gesundheit von Menschen Mitverantwortung übernommen hat. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit ist beratend tätig, schon eine unterlassene Beratung ist eine Gefährdung. Der Schutz der Mitarbeiter steht immer vor anderen Belangen. Daten, u. a. welche Maschinen und Geräte zum Einsatz kommen, Betriebsanweisungen werden durchgearbeitet und Gefahrstoffe analysiert. Örtlichkeiten besichtigen und das Zusammenspiel der verschiedenen Gefährdungen, die entstehen könnten, betrachten und anhand einer Risiko-Matrix sehr gründlich die Eintrittswahrscheinlichkeit einer Gefährdung ermitteln. Wenn das der Fall wäre, entsprechende Maßnahmen einleiten. werden, entspr. dokumentieren und zusammen mit Mitarbeitern und Vorgesetzten vor Ort feststellen, wer für den Mangel verantwortlich ist und gemeinsam nach Lösungen suchen. Sehr wichtig ist die Dokumentation und Terminierung zur Behebung des Mangels. Unerlässlich ist auch der Wiedervorlagezeitpunkt, damit überprüft werden kann, ob die getroffenen Maßnahmen wirksam waren, oder ob sich nicht im ungünstigsten Fall neue Gefährdungen ergeben haben. BLV: Wie gehen Sie bei einer Gefährdungsbeurteilung vor? Uttner: Die Gefährdungsbeurteilung ist eines der wichtigsten Aufgabengebiete einer FASi. Ich sammle zuerst BLV: Im Rahmen Ihrer Tätigkeit stellen Sie Mängel an Maschinen und Geräten fest. Wie gehen Sie vor, um Verbesserungen herbeizuführen? Uttner: Wenn Mängel festgestellt BLV: Welche Erfolge als FASi können Sie verbuchen? Uttner: Das ist schwierig zu beurteilen, aber jeder verhinderte Unfall und jede beseitigte Gefahr ist ein Erfolg. 24

27 BLV: Wo sind Ihnen Grenzen aufgezeigt worden? Uttner: Wenn man in Gebieten tätig wird, in denen man sich selbst nicht so gut auskennt, ist es wichtig, die eigenen Grenzen zu erkennen und Fachleute hinzuzuziehen, um sich selbst beraten zu lassen. BLV: Haben sich durch Ihre Tätigkeit in den betreuten Betrieben Verbesserungen ergeben, können Sie Beispiele nennen? Uttner: Verbesserungen haben sich sicher ergeben, manchmal auch in kleinen Schritten, da sich die von mir betreuten Betriebe in einem insgesamt guten Zustand befinden. Bei jeder Begehung gibt es Verbesserungsvorschläge, die man umsetzen kann. BLV: Wie würden Sie mit der Anweisung Ihres Auftraggebers umgehen, bei Ihrer Begehung sollten keine Mängel festgestellt werden? Uttner: Das würde ich nicht befolgen da ich dann auch nicht mehr der richtige Partner für diesen Betrieb wäre. Ich würde eine weitere Tätigkeit verweigern. Man hat ja auch einen Namen zu verlieren! Wer kann zur Fachkraft für Arbeitssicherheit ausgebildet werden? Grundsätzlich ausgebildet werden kann, wer eine Qualifikation als Ingenieur, Techniker oder Meister hat und jeweils mindestens zwei Jahre berufliche Praxis in diesen Bereichen nachweisen kann. Abhängig von der zugrunde liegenden Ausbildung trägt die Fachkraft für Arbeitssicherheit die Bezeichnung Sicherheitsingenieur, Sicherheitstechniker oder Sicherheitsmeister. Die Ausbildung erfolgt bei einer Berufsgenossenschaft berufsbegleitend und soll innerhalb von 3 Jahren abgeschlossen sein. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit wird in Deutschland durch das Arbeitssicherheitsgesetz zwingend vorgeschrieben. Unsere Fachkräfte für Arbeitssicherheit: Manfred Franz Thomas Waldhecker Wartung von Maschinen und Geräten Die Beschäftigten haben alle der Arbeitssicherheit dienenden Maßnahmen zu unterstützen. Ihre wesentlichen Aufgaben bestehen in: Weisungen des Unternehmers zu befolgen Persönliche Schutzausrüstung zu tragen Die Einrichtung bestimmungsgemäß zu benutzen Mängel anzuzeigen bzw. zu beseitigen, wenn dies zu seinen Arbeitsaufgaben gehört Die Erste Hilfe zu unterstützen Für Lehrerinnen und Lehrer ergeben sich aus den genannten gesetzlichen Vorschriften u.a. folgende Verpflichtungen: Instandhaltung der vorhandenen Werkzeuge, Maschinen und Geräte. (Instandhaltung= Maßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung eines funktionsfähigen technischen Systems) Unterstützung beim Erstellen von Betriebsanweisungen für alle Maschinen und Geräte Unterstützung beim Erstellen von Betriebsanweisungen für alle Gefahrstoffe ( 20 GefStoffV Abs.1) zusammen mit dem Gefahrstoffbeauftragten Unterweisung über Unfall und Gesundheitsgefahren ( 29 JArb- SchG), Unterweisung dokumentieren (Vordruck BG) oder Klassenbuch Führen eines Gefahrstoffverzeichnisses (Brezellauge, Kaltreiniger, Spülmittel-Tabs, Lacke, Mineralöle, Chemikalien ) zusammen mit dem Gefahrstoffbeauftragten Manfred Franz/Thomas Waldhecker 25

28 BLV Arbeits- und Gesundheitsschutz Mit den Augen des Gesetzes Haftung und Verantwortung der Fachkraft für Arbeitssicherheit Fachkraft für Arbeitssicherheit im Betrieb zu sein ist eine verantwortungsvolle Aufgabe. Von ihrem Know-how und ihrem Pflichtverständnis hängt es ganz entscheidend mit ab, ob die Beschäftigten sichere und gesunde Arbeitsbedingungen haben. Problematisch kann es werden, wenn die Sicherheitsfachkraft ihren Pflichten nicht nachkommt und dadurch ein Unfall geschieht. Dann sind haftungsrechtliche Fragen zu klären. von Stefan Eiermann Verantwortlich für Sicherheit und Gesundheitsschutz im Betrieb ist der Unternehmer. So steht es im Arbeitsschutzgesetz. Daneben schreibt ihm der Gesetzgeber vor, sich bei dieser Aufgabe u. a. von einer Fachkraft für Arbeitssicherheit unterstützen und beraten zu lassen. Die Aufgaben der Sicherheitsfachkraft sind vielfältig (siehe Aufzählung S. 28), eine Entscheidungs- oder Weisungsbefugnis gegenüber Mitarbeitern hat sie jedoch nicht. Man spricht in diesem Fall von der so genannten»reinen FASi«. Als Berater hat die FASi selbst nicht unmittelbar die Möglichkeit, sicherheitswidrigen Zuständen abzuhelfen. Ihr fehlt die Befugnis, in Arbeitsabläufe einzugreifen und Sicherheitsmängel an Maschinen und Anlagen selbst zu beseitigen. Ausnahmsweise kann sich aus der Situation ein Eingriffsrecht ergeben, wenn Not am Mann ist und kein Vorgesetzter schnell genug zur Stelle sein kann. Bei der Anwendung ihrer sicherheitstechnischen Fachkunde ist die FASi dagegen weisungsfrei. D. h., es obliegt ausschließlich der FASi, die notwendigen sicherheitstechnischen Maßnahmen zu beurteilen. Reicht die eigene Sachkenntnis nicht aus, muss die Sicherheitsfachkraft den Unternehmer informieren und darauf hinwirken, dass geeignete Sachverständige hinzugezogen werden (z. B. Technische Aufsichtsbeamte der Berufsgenossenschaften, TÜV-Sachverständige usw.). Allgemeine Anweisungen und Anordnungen des Arbeitgebers im Rahmen seines Direktionsrechtes muss die Sicherheitsfachkraft natürlich befolgen. Sie untersteht unmittelbar dem Leiter des Betriebes oder der Betriebsstätte. FASi und Vorgesetzter in einer Person Der Arbeitgeber kann die Rechtsstellung erweitern und der FASi entsprechende Führungsaufgaben übertragen, z. B. Weisungsrechte gegenüber Mitarbeitern und damit das Recht, Sicherheitsmängel, Maschinen und Anlagen selbstverantwortlich abzustellen. In diesem Fall ist die Sicherheitsfachkraft zugleich Vorgesetzter. Damit wächst ihre rechtliche Verantwortung. Haftung bei Vorsatz und Fahrlässigkeit Haftung bedeutet, für eine Verpflichtung oder Handlung einstehen zu müssen. Dies wird bei jedem Unfall bedeutsam, wenn sich die Frage nach Verursachung und Schuld stellt. Kommt die Sicherheitsfachkraft ihren Verpflichtungen (siehe Aufzählung S. 28) nicht nach, dann muss sie mit Rechtsfolgen rechnen. Eine Pflichtverletzung kann gegeben sein durch: Erteilung falscher Ratschläge Übersehen gravierender Mängel oder Gesundheitsgefahren aufgrund nachlässiger Prüfungen bgn-akzente unzureichende Vorschläge zur Beseitigung von Mängeln und Gefahren Versäumen gebotener Untersuchungen, Prüfungen, Warnungen, Beratungen und dringlicher Empfehlungen Dabei werden vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzungen geahndet, die gegen eine Rechtsvorschrift verstoßen. Die FASi haftet, soweit sie einen Unfall oder Schaden vorsätzlich 26

29 oder fahrlässig herbeigeführt hat. Vorsätzlich handelt, wer einen Unfall bewusst und gewollt herbeiführt, zumindest aber billigend in Kauf nimmt. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Als rechtliche Konsequenzen drohen: nach dem Strafrecht: Geld- oder Freiheitsstrafen nach dem Ordnungswidrigkeitenrecht: Verwarnungs- oder Bußgelder nach dem Zivilrecht: Schadenersatz, Regress nach dem Arbeitsrecht: Ermahnung, Verwarnung, Abmahnung, Versetzung, Kündigung Die Sicherheitsfachkraft haftet aber nicht, wenn sie ordnungsgemäß gehandelt hat, der Unternehmer jedoch die Vorschläge nicht befolgt und dadurch ein Schaden entsteht. In diesem Fall trägt der Unternehmer die Verantwortung. Strafrechtliche Folgen Die Sicherheitsfachkraft kann strafrechtlich z. B. wegen fahrlässiger Körperverletzung oder fahrlässiger Tötung zur Verantwortung gezogen werden, wenn ihr pflichtwidriges Handeln ursächlich für einen tödlichen Arbeitsunfall oder eine gesundheitliche Schädigung ist. Pflichtwidriges Handeln liegt z. B. in folgenden Fällen vor: Die FASi empfiehlt eine Maschine fälschlicherweise als sicher, obwohl sie weiß, dass die Maschine defekt ist. Bei Arbeiten an dieser Maschine wird ein Beschäftigter getötet. Oder: Die FASi ist so überlastet, dass sie die Kontrolle eines Druckkessels unterlässt, aber behauptet, sie durchgeführt zu haben. Der Kessel wird daraufhin in Betrieb genommen und explodiert. Eine Mitarbeiterin wird getötet. In beiden Fällen hat sich die FASi wegen fahrlässiger Tötung strafbar gemacht. Ob ein strafbares Unterlassen vorliegt, hängt ganz entscheidend davon ab, ob die Sicherheitsfachkraft die nötige Entscheidungsbefugnis besitzt, um einen Unfall abzuwenden. Strafbares Unterlassen liegt z. B. vor, wenn eine FASi, die zugleich Abteilungsleiter ist, sieht, dass an einer Maschine eine Schutzvorrichtung fehlt. Sie unterlässt es jedoch, die Maschine stillzulegen, bis die Schutzvorrichtung wieder angebracht ist. Stattdessen begnügt sie sich damit, dem Mitarbeiter zu raten, immer schön aufzupassen. Dieser arbeitet weiter und verletzt sich an der frei zugänglichen Gefahrenstelle. Er stirbt auf dem Weg ins Krankenhaus. In diesem Fall ist der Abteilungsleiter wegen fahrlässiger Tötung zu verurteilen, allerdings nicht weil er seine Pflichten als FASi verletzt hat, sondern weil er seiner Pflicht als Führungskraft nicht nachgekommen ist. Sobald die FASi Weisungsbefugnis hat z. B. auch als Koordinator gegenüber allen Beschäftigten, ist eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung oder Körperverletzung möglich. In der Praxis kommt es häufig vor, dass eine FASi (z. B. Sicherheitsingenieur) das Recht erhält, bei der Erfüllung sicherheitstechnischer Aufgaben die erforderlichen Entscheidungen eigenverantwortlich zu treffen. Das Entscheidende: Weisungsbefugnis ja oder nein Was die reine FASi angeht, so droht ihr wegen der folgenschweren Unterlassung von Hinweisen und Beanstandungen keine Strafe wegen fahrlässiger Körperverletzung oder fahrlässiger Tötung. Ihre Kompetenz ist wie oben beschrieben so beschränkt, dass sie lediglich die Entscheidung des Unternehmers beeinflussen kann. Sie unterliegt lediglich einer Mitteilungs- und Vorschlagspflicht. Den Eintritt des Schadens kann sie aufgrund fehlender Weisungsbefugnis nicht abwenden. Sie ist nicht mit Einwirkungs- und Unfallabwendungsmacht ausgestattet. Damit fehlt ihr die erforderliche Garantenstellung. Hat die reine FASi es unterlassen, ihren Prüfungs- und Beratungspflichten nachzukommen und ist dies ursächlich für einen Schaden, scheidet eine strafrechtliche Haftung aus. Neben der moralischen Verpflichtung einzugreifen hat sie jedoch die Möglichkeit, indirekt über ihren Chef oder Arbeitgeber darauf hinzuwirken, den Unglücksfall zu verhindern. Unabhängig davon ist natürlich in Situationen akuter Gefahr eine Bestrafung der Sicherheitsfachkraft wegen unterlassener Hilfeleistung denkbar. Die Folgen einer strafrechtlichen Verurteilung treffen den Verurteilten immer persönlich. Gegen Geldstrafen gibt es keine Versicherung. Die Sicherheitsfachkraft muss also bei der Wahrnehmung ihrer Berateraufgaben berücksichtigen, dass sich möglicherweise auch strafrechtliche Konsequenzen aus einer fehlerhaften Beratung ergeben können. Ordnungswidrigkeiten Verstöße gegen Unfallverhütungsvorschriften kann die Berufsgenossenschaft mit Bußgeldern ahnden. Hier reicht anders als im Strafrecht bereits die Nichtbeachtung der bußgeldbewehrten Vorschrift, um ein Bußgeld zu verhängen. Zu einem Unfall muss es also nicht gekommen sein. Bußgelder bis EUR können z. B. ver- 27

30 BLV Arbeits- und Gesundheitsschutz hängt werden bei Verstößen gegen bußgeldbewehrte UVVen, Verstößen gegen Einzelanordnungen eines Technischen Aufsichtsbeamten, unterlassener bzw. nicht rechtzeitiger Anzeige von Unfällen. Eine Ordnungswidrigkeit ist keine Straftat und eine Geldbuße keine Geldstrafe. Dennoch trifft diese Strafe den Betroffenen persönlich. Gegen Geldbußen kann man sich nicht versichern. Zivilrechtliche Folgen Wer einem anderen einen Schaden zufügt, ist diesem, soweit er dafür verantwortlich gemacht werden kann, zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Aber: Verursacht die FASi bei ihrer betrieblichen Tätigkeit einen Personenschaden wie z. B. die Körperverletzung eines Kollegen, tritt zunächst die Berufsgenossenschaft für die Beseitigung und Entschädigung der unfallbedingten Körperschäden und deren Folgen ein. Denn in aller Regel dürfte es sich um einen Arbeitsunfall handeln. Die im Betrieb angestellte FASi ist insoweit von der Haftung freigestellt. Das so genannte Haftungsprivileg bewirkt, dass der Verletzte oder im Todesfall seine Hinterbliebenen keine Schadenersatzansprüche gegen die Sicherheitsfachkraft selbst haben. Dadurch sind auch Schmerzensgeldansprüche ausgeschlossen. Dieses Haftungsprivileg ist nur im Fall des Vorsatzes ausgeschlossen ein Fall, der kaum praktische Bedeutung haben dürfte. Sachschäden wie z. B. Schäden an Betriebseinrichtungen oder die zerrissene Arbeitskleidung übernimmt die BG nicht. Hier haftet die FASi selbst. Allerdings wird unter Umständen der Arbeitgeber die Haftung gegenüber dem Geschädigten übernehmen und die FASi davon freistellen (müssen), z. B. im Fall der gefahrgeneigten Arbeit. Nach der Rechtsprechung ist die (Schadenersatz-)Haftung des Arbeitnehmers gegenüber dem Unternehmer bei allen Tätigkeiten, die durch den Betrieb veranlasst sind und aufgrund des Arbeitsverhältnisses geleistet werden, zumindest eingeschränkt auch wenn diese Arbeiten nicht gefahrgeneigt sind. Hat die FASi einen Unfall allerdings vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, wird die BG sie ggf. in Regress nehmen. Grob fahrlässig handelt, wer schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht anstellt; wer leichtfertig handelt und nicht einmal das bedenkt, was jedem im gegebenen Fall als richtig und notwendig eingeleuchtet hätte. Die BG wird allerdings auf ihren Regressanspruch verzichten, wenn es die wirtschaftliche Lage des Schädigers erfordert. Der Schuldner darf nicht wirtschaftlich ruiniert werden. Jeder Arbeitnehmer sollte für sich prüfen, ob er sich gegen mögliche Regressansprüche versichern kann und ob das sinnvoll ist. Gegebenenfalls kann der Arbeitgeber durch Verhandeln erwirken, dass die FASi für solche Fälle über die Betriebshaftpflichtversicherung versichert sind. Eine FASi ist nur dann ausnahmsweise über die Betriebshaftpflichtversicherung versichert, wenn sie z. B. zugleich leitender Angestellter ist. Arbeitsrechtliche Folgen Schwere Versäumnisse der FASi können auch arbeitsvertragliche Konsequenzen haben. Kommt die FASi ihrer Beratungs- und Unterstützungspflicht nicht ordnungsgemäß nach, dann ist der Unternehmer u.u. berechtigt oder sogar gehalten, sie abzumahnen, eine Versetzung zu verfügen oder übertragene Funktionsbereiche einzuschränken oder sogar die Entlassung auszusprechen. Die Kündigung als weitreichendste Konsequenz kommt nur bei gravierenden Verstößen mit besonders schweren Folgen in Betracht oder im Wiederholungsfall nach vorausgegangener Abmahnung. AUFGABEN UND PFLICHTEN DER FASi sind insbesondere: Betriebsanlagen, Maschinen und Geräte überprüfen Durchführung des Arbeitsschutzes beobachten, insbesondere Mängel feststellen und melden Maßnahmen zur Beseitigung von Mängeln vorschlagen und auf deren Durchführung hinwirken Gefährdungsermittlungen im Betrieb durchführen auf die Benutzung von Körperschutzmitteln achten Ursachen von Arbeitsunfällen untersuchen die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung weiterer solcher Arbeitsunfälle vorschlagen (die Verantwortung für die Durchführung der vorgeschlagenen Maßnahmen bleibt beim Unternehmer) die Schulleitung bei Anlagen und Einrichtungen, Arbeitsmitteln, Arbeitsstoffen, Arbeitsverfahren, Körperschutzmitteln, Arbeitsplätzen und -abläufen beraten die Mitarbeiter über Unfall- und Gesundheitsgefahren informieren und sie durch Unterweisung und Schulung zu sicherem Arbeiten motivieren ( mit freundlicher Genehmigung des BG Nahrung) 28

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32 BLV Arbeits- und Gesundheitsschutz Tipps zum Gesundheitsschutz von Klaus Heinzler Gehen Sie regelmäßig alle zwei Jahre zur Krebsvorsorgeuntersuchung bzw. zum Gesundheitscheck. Achten Sie auf eine ausgewogene Lebensweise. Gestehen Sie sich und Ihrem Partner Auszeiten zu und nutzen Sie diese. Trennen Sie Wichtiges von Unwichtigem. Erledigen Sie das Wichtige zuerst. Entwickeln Sie eine realistische Sicht auf die eigene Leistungsfähigkeit. Lernen Sie, auch Mal NEIN zu sagen. Das Leben besteht nicht nur vom Geben, sondern auch vom Nehmen. Bauen Sie Ihr Leben auf den Säulen Arbeit, Familie, Freunde sowie Freizeit und Hobby auf. Falls eine Säule wegbrechen sollte, werden Sie noch von den drei anderen gestützt. Setzen Sie sich mit Ihrer eigenen Situation auseinander und hinterfragen Sie, ob Sie zufrieden sind. Suchen Sie professionelle Hilfe bei andauernder Lustlosigkeit, Wegfall der Lebensfreude sowie eigener Ausgrenzung von sozialen Beziehungen. Nehmen Sie Hinweise und Warnungen von Kolleginnen und Kollegen über Veränderungen an Ihrer Persönlichkeit ernst und reagieren Sie. 30

33 Kranke Lehrkräfte: was ist zu tun? von Konrad Demmig Demnächst soll nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) IX 84 die sogenannte Prävention an allen Schulen in Baden-Württemberg umgesetzt werden. Dies läuft unter dem Namen Betriebliches Eingliederungsmanagement, abgekürzt BEM. SGB IX 84 (2): sind Beschäftigte (kranke Lehrkräfte) innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, klärt der Arbeitgeber (Schulleiter) mit der zuständigen Interessenvertretung (örtlicher Personalrat - ÖPR), bei schwerbehinderten Menschen außerdem mit der Schwerbehindertenvertretung (örtlicher Vertrauensperson - ÖVP), mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person (kranke Lehrkraft) die Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann (betriebliches Eingliederungsmanagement). Es ist nichts anderes als eine gesetzliche Hilfe für einen Wiedereinstieg in das Schulleben mit der Frage: Was kann getan werden, damit die Lehrkraft gesund wird und bleibt!?. Das ganze Verfahren wird automatisiert und in zwei Bereiche eingeteilt: Teil 1: Beratung und BEM-Angebot Teil 2: Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements 31

34 BLV Arbeits- und Gesundheitsschutz Im Schreiben des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Baden- Württemberg vom unter Aktenzeichen /46 steht, dass das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) als Angebot durch die gesetzliche Vorgabe verpflichtend ist! Ebenfalls vermittelt dieses Schreiben, welche Ziele das BEM hat: Arbeitsunfähigkeit möglichst frühzeitig zu beenden, erneuter Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen und den Arbeitsplatz zu erhalten bzw. Dienstunfähigkeit zu vermeiden und begrenzte Dienstfähigkeit (Teildienstfähigkeit) abzuwenden. Die Einleitung des BEM setzt ein, wenn die Lehrkraft in einem Kalenderjahr mindestens sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig war. Die Schulleitung veranlasst, dass die kranke Lehrkraft angeschrieben wird. Mit dem Schreiben erhält diese Lehrkraft ein Infopaket mit Beratungsangebot und Adressen von Personalrat und Vertrauensperson der Schwerbehinderten. Kommt ein BEM in Betracht, werden der Lehrkraft die Ziele, die Rechte und der Ablauf von BEM gemäß dem Informationsblatt erläutert. Zeigt die Lehrkraft sich mit einem BEM einverstanden, werden mit der Lehrkraft die Gesprächsteilnehmerund teilnehmerinnen vereinbart. Die Schulleitung lädt als Arbeitgeber zum ersten offiziellen BEM-Gespräch ein. Voraussetzung für die Durchführung des BEM ist die schriftliche oder mündliche Einverständniserklärung durch die Lehrkraft. 32

35 Fazit: Da der Personalrat eine Mitbestimmung beim BEM hat, soll der Personalrat in Verbindung mit der Schwerbehindertenvertretung unter dem Motto Agieren statt Reagieren einen Entwurf neben der Integrationsvereinbarung zu einer Schulbetriebsvereinbarung erarbeiten und dem Schulleiter vorlegen. Keine Beamtin, kein Beamter, keine Arbeitnehmerin und kein Arbeitnehmer sind gegenüber der Schulleitung verpflichtet, ihre bzw. seine Erkrankung preiszugeben. Dies empfehlen wir einzuhalten. Grundsätzlich empfehlen wir hier den Kontakt mit dem Personalrat sowie mit der Schwerbehindertenvertretung aufzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht hat bei der Ableitung des personalrätlichen Informationsanspruchs ganz konkret an 84 Abs. 2 Satz 6 und 7 SGB IX anknüpft und in diesem Passus dasselbe Kollektivrecht für die Schwerbehindertenvertretung geschaffen wird, sofern schwerbehinderte Menschen betroffen sind, ist ersichtlich, dass neben dem Personalrat entsprechend auch die Schwerbehindertenvertretung über BEM-Fälle unter den schwerbehinderten Menschen zu informieren ist. Jede Lehrkraft, die sechs Wochen oder häufiger erkrankt ist, hat einen Rechtsanspruch auf ein BEM, den sie einfordern kann. Das Regierungspräsidium, die Schulleitung, die Personalvertretung und die Schwerbehindertenvertretung können ebenfalls ein BEM anregen. Besonders sinnvoll ist ein offizielles BEM immer dann, wenn z. B. die Wahrnehmung der Rekonvaleszenzregelung oder die Anerkennung einer Schwerbehinderung und die Inanspruchnahme der damit verbundenen Deputatsermäßigung allein nicht ausreichen. Ein BEM ist auch dann sinnvoll, wenn weitere Klärungen mit mehreren Ansprechpartnern im Bereich des Arbeitsplatzes Schule notwendig sind, wie z. B. beim Lehrauftrag, bei der Stundenplangestaltung, bei einer möglichen Inanspruchnahme von Hilfsmitteln und ggf. bei räumlichen und baulichen Maßnahmen. 33

36 BLV Arbeits- und Gesundheitsschutz Clemens Hartelt rpt.bwl.de 34

37 Linksammlung Arbeits- und Gesundheitsschutz Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie Bundesministerium für Gesundheit Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) Kompetenznetz Arbeitsschutz NRW Arbeitsschutz NRW Bundesverband der Unfallkassen Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften BG-Netzwerk Prävention Sicherheitstechnische u. arbeitsmedizinische Betreuung Verband Deutscher Sicherheitsingenieure Deutsches Grünes Kreuz für Gesundheit e. V. Linkliste zu Arbeitsschutzinstitutionen in Deutschland Arbeitssicherheit.html Bundesanstalt f. Arbeitsschutz u. -medizin (BAUA) B.A.D Gesundheitsvorsorge und Sicherheitstechnik (S, KA, TÜ) IAS Institut für Arbeits- und Sozialhygiene Stiftung (FR) Unfallkasse Baden-Württemberg, UKBW Infoportal KM Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie (DGA) Gesundheitsberichterstattung des Bundes Initiative Gesundheit und Arbeit Rechtsvorschriften und Regelwerke Vorschriften- u. Regelwerk d. Berufsgenossenschaften Gesamtregelwerk der Unfallkassen Druckschriften Europarecht Europarecht EUR-Lex, Portal zum EU-Recht Datenbank PreLex OEIL, legislative Beobachtung des Parlaments SCADplus, Datenbank der EU zum Arbeits- u. Gesundheitsschutzrecht Anbieter von Rechtsdatenbanken Juristisches Informationssystem für die Bundesrepublik Deutschland Umwelt- und Arbeitsschutzrecht arbs-ges.htm Übersichten und Linklisten Staatliches u. autonomes Arbeitsschutzrecht (Deutschland, Europa) de/legislation Amtsblättern, Gesetz- u. Verordnungsblättern (Bund, Länder, EU) Recht im Internet Juristisches Internetprojekt Saarbrücken Zeitschriften Arbeit und Gesundheit (HVBG) Arbeitsmedizin (Sozial-, Umweltmedizin) Bundesarbeitsblatt EHS-Life Faktor Arbeitsschutz bgn-akzente

38 BLV Arbeits- und Gesundheitsschutz Hier finden Sie immer aktuelle Informationen: 36

39 Beitrittserklärung und SEPA-Lastschriftmandat Verband der Lehrerinnen und Lehrer an beruflichen Schulen in Baden-Württemberg e.v. (BLV) Gläubiger-Identifikationsnummer: DE07ZZZ Name, Vorname (Kontoinhaber) Beitritt zum (Datum) Geburtsdatum Amtsbezeichnung Beamtin / Beamter Arbeitnehmerin / Arbeitnehmer Privatadresse Dienststelle Straße Straße PLZ, Ort PLZ, Ort Tel. Tel. Zugehörigkeit zum Fachbereich: (Bitte nur einen Fachbereich ankreuzen. Ein Wechsel ist jederzeit auf schriftlichen Antrag möglich.) Hauswirtschaft, Pflege, Sozialpädagogik, Technik und Gewerbe (TuG) Kaufmännische Bildung (KB) Landwirtschaft (HPSL) Wissenschaftliche Lehrer/in (einschl. Direkteinsteiger/in) Deputatsumfang ab 19 Stunden 12,00 /Monat Deputatsumfang unter 19 Stunden 9,00 /Monat Technische Lehrer/in (einschl. Direkteinsteiger/in) Deputatsumfang ab 22 Stunden 9,00 /Monat Deputatsumfang unter 22 Stunden 6,00 /Monat seit Student/in, Referendar/in, Anwärter/in 3,00 /Monat bis Ich wünsche die Aufnahme in die BLV-Mailingliste aktuelle Verbandsinformationen Junglehrer Ich ermächtige den BLV, den Mitgliedsbeitrag am jeweiligen 1. Werktag eines Quartals von meinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen. Zugleich weise ich mein Kreditinstitut an, die vom BLV auf mein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. IBAN D E BIC Hinweis: Ich kann innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrages verlangen. Es gelten dabei die mit meinem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen. Ort, Datum Unterschrift Beitrittserklärung bitte einsenden an: BLV-Geschäftsstelle Schwabstraße Stuttgart Fax Verband der Lehrerinnen und Lehrer an beruflichen Schulen in Baden-Württemberg e. V. (Berufsschullehrerverband) Schwabstraße Stuttgart Tel Fax info@blv-bw.de Internet: Stand 4/2013

40 Ihre Gesundheit ist unsere Motivation! Nach jahrzehntelangem Ringen des Berufsschullehrerverbandes startet im Sommer 2014 die zweite personenbezogene Gefährdungsbeurteilung. Bis 2017 werden alle Schulen in insgesamt acht Tranchen befragt. Neben dem traditionellen Arbeits- und Gesundheitsschutz mit den vielfältigen Unfallgefahren werden insbesondere die psychomentalen Gefährdungen der Lehrkräfte genauer unter die Lupe genommen. Für ihre Minimierung ist der Arbeitgeber auch verantwortlich. Ein Gesundheitsmanagementsystem ist daher auch für Schulen unabdingbar. Der BLV sieht Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz als ganzheitlichen Ansatz! Ihre Ansprechpartnerinnen und -partner im BLV Manfred Franz Tel: Thomas Waldhecker Tel Klaus Heinzler Tel.: 07246/1764 Wilhelm Scheibel Tel.:7151/ Sophia Guter Tel Kolleginnen und Kollegen, die gefördert werden, bleiben länger gesund und sind motiviert. Ihre Ansprechpartnerinnen und -partner im Hauptpersonalrat und den Bezirkspersonalräten Gerd Baumer Tel Bezirkspersonalrat Stuttgart Sophia Guter Tel Bezirkspersonalrat Karlsruhe Michael Schmidt Tel Bezirkspersonalrat Freiburg Gerd Baumer Tel Bezirkspersonalrat Tübingen Reinhold Strauss Tel Frank Gluns Tel Siegfried Jung Tel

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