Aufgabe 1: Hat W Ansprüche gegen die X Versicherungs-AG? Und wenn ja, welche?

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1 Prüfung Versicherungsrecht vom Pt ZPt Aufgabe : Hat W Ansprüche gegen die X Versicherungs-AG? Und wenn ja, welche? I. Anspruchsgrundlage W will von der X Versicherungs-AG (nachfolgend X) die Todesfallleistung aus (Versicherungs-)Vertrag. II. Zustandekommen des (Versicherungs-)Vertrags. Vertragsschluss Verträge kommen mit Austausch von gegenseitigen, übereinstimmenden Willenserklärungen mittels Antrag und Annahme zu Stande (Art. 00 VVG i.v.m. Art. OR). Der Antrag ist die zeitlich erste Willenserklärung eines Vertrags, mit der der Antragsteller seinen Abschlusswillen erklärt (BGE 22 III 22). Die Annahme ist die zeitlich zweite Vertragserklärung, mit der erklärt wird, den Antrag annehmen zu wollen. Gemäss SV füllt B das Antragsformular aus, unterzeichnet es und übergibt es an A zur Weitergabe an X. Darin ist der Antrag zu sehen, da es sich dabei um die erste rechtlich relevante Handlung in Bezug auf den Vertragsabschluss handelt und bei B ein Abschlusswille vorliegt. Das von A ausgehändigte Antragsformular ist als invitatio ad offerendum der X zu werten, weil daraus noch kein Abschlusswille von X hervorgeht [G/S/S/R, N 370]. Gemäss SV übergibt B das Antragsformular an A zur Weitergabe an X und in der Folge schliesst X den Vertrag mit B ab. Da der SV keine Angaben zum Umfang der Vollmacht von A enthält und A das Antragsformular nur zur Weitergabe entgegennimmt, ist im Zweifel davon auszugehen, dass er nur Vermittlungsagent von X ist und damit nicht zum Vertragsabschluss bevollmächtigt ist (Fuhrer 2, Rz 7.62). Somit kann die Entgegennahme des Antragsformulars keine Annahme durch X darstellen. Folglich ist anzunehmen, dass die Annahme erst später durch X erfolgte, wobei der SV zur konkreten Annahmeerklärung schweigt. Zwischen B und X ist somit ein Vertrag zustande gekommen. 2. Vertragsqualifikation Damit auf den abgeschlossenen Vertrag das VVG Anwendung findet, ist zu prüfen, ob dieser als Versicherungsvertrag zu qualifizieren ist. Im Gesetz fehlt eine Legaldefinition des Versicherungsvertrages. GAUCH PETER/SCHLUEP WALTER R./SCHMID JÖRG/REY HEINZ/EMMENEGGER SUSAN, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Band I, 9. Aufl., Zürich FUHRER STEPHAN, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, Zürich 20.

2 Gemäss Lehre und Rechtsprechung setzt ein solcher folgende Elemente voraus:. Ungewisses Ereignis; 2. Leistungspflicht des VR; 3. Entgeltlichkeit; 4. Risikostreuung innerhalb Risikogemeinschaft; 5. Kalkulation der Prämie nach Grundsätzen des Gesetzes der grossen Zahl; 6. Selbstständigkeit der Risikotragung. Die Lebensversicherung ist eine Summenversicherung. Bei dieser ist die Leistung bei Eintritt des Versicherungsfalls auch ohne Schaden geschuldet, der VR muss die vereinbarte Versicherungssumme erbringen. Bei einer sog. gemischten Lebensversicherung wird ein Kapital angespart. Stirbt der Versicherte vor Vertragsablauf, wird die Versicherungssumme an den im Todesfall Bezugsberechtigten ausbezahlt (vgl. zur Einzel- Lebensversicherung, Fuhrer 22). Gemäss SV schliesst B mit X einen Vertrag über eine gemischte Lebensversicherung ab. Dabei ist u.a. ungewiss, ob B während der Vertragsdauer verstirbt. Die Parteien haben gemäss SV eine Leistungspflicht des VR vereinbart und weiter ist davon auszugehen, dass sie auch eine Prämienzahlungspflicht des VN vereinbart haben, welche sich nach dem Gesetz der grossen Zahl berechnet. Bei der Lebensversicherung handelt es sich um ein Standardprodukt von X, welche sie mit einer Vielzahl anderer VN abschliesst, so dass auch eine Risikostreuung innerhalb einer Risikogemeinschaft vorliegt. Da die Lebensversicherung einziger Vertragsgegenstand ist, ist zudem die Selbstständigkeit der Risikotragung zu bejahen. Es liegt somit ein Versicherungsvertrag i.s.v. Art. ff. VVG vor, wonach X im (Erlebens- und) Todesfall von B eine bestimmte Leistung schuldet. je ZP je 3. Gültigkeit Der zustande gekommene Vertrag kann an einem Form-, Inhalts- oder Willensmangel leiden, der ihn ungültig macht. Das VVG kennt keine spezielle Formvorschrift (Art. 00 VVG i.v.m. Art. Abs. OR). Gemäss SV könnte allenfalls ein Fall von absichtlicher Täuschung vorliegen. Weitere Willens- sowie Form- oder Inhaltsmängel sind nicht ersichtlich. [Korrekturhinweis: Ausführungen zum Verhältnis von Willensmängeln und Anzeigepflichtverletzung sowie zur absichtlichen Täuschung werden auch an dieser Stelle entsprechend bewertet.] 4. Fazit X und B haben unter Vorbehalt der absichtlichen Täuschung einen gültigen Vertrag abgeschlossen. 2

3 III. Forderungsrecht von W. Aktivlegitimation von W Der VN ist gemäss Art. 76 Abs. VVG befugt, ohne Zustimmung des Versicherers einen Dritten als Begünstigten aus seinem Versicherungsvertrag zu bezeichnen (Vertrag zugunsten Dritter). Gemäss Art. 78 VVG begründet die Begünstigung, unter Vorbehalt von Verfügungen nach Art. 77 Abs. VVG, für den Begünstigten ein eigenes Recht auf den ihm zugewiesenen Versicherungsanspruch, dadurch wird der Begünstigte jedoch nicht Vertragspartei. Weiter ist gemäss Art. 83 Abs. 2 VVG bei der Auslegung von Begünstigungsklauseln unter dem Ehegatten der überlebende Ehegatte zu verstehen. Gemäss SV begünstigt B im Rahmen der Lebensversicherung für den Todesfall seine Ehefrau. Der SV schweigt aber dazu, ob diese namentlich genannt wird. Für den Fall, dass die Ehefrau nicht namentlich genannt wird, wäre gemäss Art. 83 Abs. 2 VVG unter dem Begriff der Ehefrau die überlebende Ehegattin, d.h. Witwe W zu verstehen. Da dem SV keine Verfügungen i.s.v. Art. 77 Abs. VVG zu entnehmen sind, steht W als vertraglich Begünstigte gemäss Art. 78 VVG ein eigenes Recht auf die für den Todesfall vereinbarte Leistung gegenüber X zu. ZP ZP 2. Eintritt des versicherten Ereignisses Bei der Summenversicherung ist der VR leistungspflichtig, d.h. er muss die vereinbarte Summe leisten, wenn sich das versicherte Risiko verwirklicht. Die Leistungspflicht setzt keinen Schaden voraus und wird durch einen solchen auch nicht begrenzt. Gemäss SV ist eines der versicherten Ereignisse der Tod von B. Da dieser eingetreten ist, hat sich das versicherte Risiko damit verwirklicht. W hat somit gegen X ein Forderungsrecht auf die Todesfallleistung. IV. Anzeigepflichtverletzung (Art. 6 i.v.m. Art. 4 VVG). Bestehen einer Anzeigepflicht a) Gefahrstatsache Gefahrstatsachen i.s.v. Art. 4 Abs. VVG sind alle Tatsachen, die bei der Beurteilung der Gefahr in Betracht fallen und den Versicherer über Art und Umfang von Risikofaktoren aufklären können (sog. Risikoelement; BGE 22 III 458, 460 E. 3b). Eine andere Definition nennt Fuhrer: Das sind jene Tatsachen, die einen Einfluss haben auf die Wahrscheinlichkeit des Eintritts (Schadeneintrittsgefahr) oder auf den Umfang des Schadens bei Eintritt (Schadenumfangsgefahr) des befürchteten Ereignis (Fuhrer, Rz 6.2). Eine Anzeigepflicht besteht nur bezüglich Gefahrstatsachen, welche bei Vertragsabschluss vorliegen. 3

4 Wie bereits darlegt, ist das versicherte Risiko der Todesfall. Eine schwere Krankheit wie Krebs ist dabei geeignet, einen (erheblichen) Einfluss auf die Wahrscheinlichkeit des Eintrittes bzw. Nichteintrittes dieser Ereignisse zu haben, weshalb sie ein Risikoelement ist und damit eine Gefahrstatsache i.s.v. Art. 4 Abs. VVG darstellt. b) Schriftliche Frage Gemäss Art. 4 Abs. VVG hat sich der Versicherer anhand eines Fragebogens oder auf sonstiges schriftliches Befragen nach den Gefahrstatsachen zu erkundigen. Mit Schriftlichkeit i.s.v. Art. 4 Abs. VVG ist nicht eigenhändige Unterschrift i.s.v. Art. 3-5 OR gemeint. Es genügt nach Lehre und Rechtsprechung eine lesbare, aber unterschriftslose Erklärung in Textform (Fuhrer, Rz m.w.h.). Gemäss SV hat A dem B das Antragsformular von X ausgehändigt, welches u.a. die Frage enthielt, ob der betreffende Versicherungsnehmer an einer Krebserkrankung leide. Das Antragsformular ist eine lesbare Erklärung in Textform und genügt somit den Anforderungen an die Schriftlichkeit i.s.v. Art. 4 VVG. ZP c) Erheblichkeit Gefahrstatsachen sind erheblich (Art. 4 Abs. 2 VVG), wenn sie geeignet sind, auf den Entschluss des VR den Vertrag überhaupt oder zu den vereinbarten Bedingungen zu schliessen, einen Einfluss auszuüben. Gemäss Art. 4 Abs. 3 VVG werden Gefahrstatsachen, auf welche die schriftlichen Fragen des Versicherers in bestimmter und unzweideutiger Weise gerichtet sind, als erheblich vermutet. Die Fragen müssen bestimmt und unzweideutig formuliert sein (Art. 4 Abs. 3 VVG). Der SV enthält keine Angaben dazu, ob eine Krebserkrankung von B einen Einfluss auf den Entschluss von X zum Abschluss des Vertrages an sich oder zu den vereinbarten Bedingungen hat. Da aber gemäss SV die schriftliche Frage im Antragsformular explizit auf eine Krebserkrankung gerichtet ist, ist diese Frage als bestimmt und unzweideutig i.s.v. Art. 4 Abs. 3 VVG zu qualifizieren, weshalb i.c. die Erheblichkeit der Krebserkrankung vermutet wird. Da die Gefahrstatsache Krebserkrankung erfahrungsgemäss die Wahrscheinlichkeit des Todes des Betroffenen in naher Zukunft und damit vor Ablauf der Vertragsdauer erheblich erhöht, stellt B für X ein schlechtes Risiko dar. Daher hätte X bei Kenntnis der Erkrankung den Vertrag aus wirtschaftlichen Überlegungen nicht oder zumindest nur mit einer wesentlich höheren Prämie abgeschlossen. Die Krebserkrankung ist daher geeignet, einen Einfluss auf den Entschluss von X, den Vertrag überhaupt oder zu den vereinbarten Bedingungen zu schliessen, auszuüben, weshalb sie folglich erheblich i.s.v. Art. 4 Abs. 2 VVG ist. 4

5 d) Kenntnis oder Kennenmüssen Gemäss Art. 4 Abs. VVG sind nur solche Gefahrstatsachen relevant, die der Versicherungsnehmer kennt oder kennen muss, d.h. Tatsachen, bezüglich welcher der VN positive Kenntnis hat oder die ihm bekannt sein müssen, wenn er ernsthaft über die Frage des Versicherers nachdenkt (BGE 6 II 338, 339 E. ). Hierbei werden die individuellen Fähigkeiten des VN berücksichtigt. Gemäss SV weiss B im Zeitpunkt der Antragsstellung aufgrund einer Diagnose eines Facharztes, dass er an Krebs erkrankt ist. e) Grenzen des Fragerechts Das Recht des Versicherers, Fragen über Gefahrstatsachen zu stellen, die die Privat- bzw. Intimsphäre des Versicherungsnehmers betreffen, wird durch den Persönlichkeitsschutz in Art. 28 ff. ZGB begrenzt. Fragen, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang zum zu versichernden Risiko stehen, sind unzulässig. Fragen zu einer Krebserkrankung betreffen Gesundheitsdaten, welche vom Persönlichkeitsrecht geschützt sind. Eine Krebserkrankung steht im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Risiko, da wie dargelegt Personen, welche an Krebs erkrankt sind, ein wesentlich höheres Todesrisiko aufweisen. Die Frage nach der Krebserkrankung ist daher zulässig. ZP ZP ZP ZP f) Fazit Da sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind, besteht vorliegend eine Anzeigepflicht von B betreffend der Krebserkrankung. 2. Verletzung der Anzeigepflicht Gemäss Art. 6 Abs. Satz VGG verletzt der VN die Anzeigepflicht, wenn er eine Gefahrstatsache, welche anzeigepflichtig ist, unrichtig mitteilt oder verschweigt. Wie soeben gesehen besteht eine Anzeigepflicht von B bzgl. der Krebserkrankung. Indem B die Frage nach einer Krebserkrankung mit Nein beantwortet hat, hat er eine anzeigepflichtige Gefahrstatsache unrichtig mitgeteilt bzw. verschwiegen und folglich seine Anzeigepflicht verletzt. In der Lehre ist umstritten, ob ein Nein als unrichtige Mitteilung oder als Verschweigen zu qualifizieren ist, die Anzeigepflicht ist jedoch in beiden Fällen verletzt. ZP 3. Rechtsfolge Bei Verletzung der Anzeigepflicht durch den VN ist der VR berechtigt, den Versicherungsvertrag zu kündigen (Art. 6 Abs. VVG). 5

6 4. Ausnahmetatbestände Weiter ist zu prüfen, ob einer der Ausnahmetatbestände von Art. 8 VVG gegeben ist. Es fragt sich insbesondere, ob ein Fall von Art. 8 Ziff. 3 bzw. Ziff. 4 VVG vorliegt, wonach der VR den Vertrag trotz Anzeigepflichtverletzung nicht kündigen kann, wenn er die unrichtig angezeigte bzw. verschwiegene Tatsache gekannt hat oder gekannt haben muss. Die Begriffe Kenntnis bzw. Kennenmüssen sind gleich zu verstehen wie die entsprechenden Bezeichnungen in Art. 4 Abs. VVG. Dem Versicherer wird die Kenntnis all jener Gefahrstatsachen zugerechnet, denen er sich als korrekter, verständiger, loyaler Vertragspartner nicht entziehen durfte. Dabei ist er je nach der Glaubwürdigkeit der Quelle gehalten, die zumutbaren Massnahmen zu ergreifen, um den Wahrheitsgehalt von Äusserungen Dritter abzuklären (vgl. zum Ganzen, Nef, BSK VVG 3, N 22 f.). Gemäss SV hat N dem A die unrichtig anzeigte Tatsache mitgeteilt, dieser hat diese Aussage jedoch nicht an X weitergeleitet. Es bestehen im SV auch keine Hinweise darauf, dass X anderweitig davon erfahren hat. Somit ist davon auszugehen, dass X selbst keine positive Kenntnis von der unrichtig angezeigten Tatsache hatte. Auch bestehen keine Anzeichen im SV, dass X selbst die unrichtig angezeigte Tatsache kennen müsste. Die Frage, ob bei A ausreichende Kenntnis bzw. Kennenmüssen bestand, ist abhängig davon, wie die Glaubwürdigkeit von N beurteilt wird. Es stellt sich nun die Frage, ob eine Zurechnung des Wissens von A an X erfolgt. Dabei handelt es sich um eine Problematik des Stellvertretungsrechtes, welches durch das VVG nicht speziell geregelt wird. Art. 34 VVG betrifft den Fall der Hilfspersonenhaftung, ihm kommt stellvertretungsrechtlich keine eigenständige Bedeutung zu (vgl. Fuhrer, Nachfb BSK VVG 4, ad N ff. zu Art. 34 VVG; a.a. Kuhn 5, Rz 473). Gemäss Art. 00 Abs. VVG gelangen daher die Bestimmungen des OR (Art. 32 ff.) zur Anwendung (Anwendung von Art. 34 VVG vertretbar). Beim Umfang der Vollmacht eines Versicherungsagenten unterscheidet man zwischen Abschluss- und blossem Vermittlungsagenten. Ersterer kann im Gegensatz zum Vermittlungsagenten namens des VR Willenserklärungen abgeben und für diesen dadurch Rechtsgeschäfte abschliessen. Im Zweifel ist von einem Vermittlungsagenten auszugehen. Gemäss SV ist A ein Agent der X, wobei aufgrund der fehlenden Angaben im SV davon auszugehen ist, dass A nur Vermittlungsagent ist. Da auch die Vollmacht eines reinen Vermittlungsagenten die passive Stellvertretung umfasst (Fuhrer, Rz. 7.6), ist unabhängig von der Qualifikation des Agenten die Vertretung des VR im Wissen gegeben. ZP ZP Max. 2 ZP für Argumentation () () 3 HONSELL/VOGT/SCHNYDER (Hrsg.), Basler Kommentar Versicherungsvertragsgesetz, Basel HONSELL/VOGT/SCHNYDER/GROLIMUND (Hrsg.), Basler Kommentar Versicherungsvertragsgesetz Nachführungsband, Basel KUHN/MÜLLER-STUDER/ECKERT, Privatversicherungsrecht, Zürich

7 Fraglich ist, ob nur dasjenige Wissen des Agenten anzurechnen ist, welches dieser im Zusammenhang mit seiner Arbeitsverrichtung erworben hat. Anmerkung: Auch der BGH geht in seiner sog. Auge-und-Ohr-Rechtsprechung, welche nun in 70 dvvg kodifiziert worden ist, davon aus, dass dem VR nur diejenige Kenntnis des Agenten (deutsche Terminologie: Versicherungsvertreter) nicht anzurechnen ist, die der Agent ausserhalb seiner Tätigkeit und ohne Zusammenhang mit dem betreffenden Versicherungsvertrag erlangt hat (vgl. dazu Dörner Heinrich, in: PRÖLSS/MARTIN, Versicherungsvertragsgesetz, 70 dvvg). Gemäss SV war B zum Zeitpunkt der Besprechung mit A in einem jungen Alter und wirkte noch gesund, so dass A keinerlei Anlass dazu hatte, eine Krebserkrankung zu vermuten. Erst im Treppenhaus erfuhr A durch die Nachbarin N von der Krebserkrankung des B. Grundsätzlich wäre X das damit erworbene Wissen von A anzurechnen. In diesem Zeitpunkt war A gemäss SV bereits auf dem Heimweg, es ist daher zumindest fraglich, ob er das Wissen noch im Zusammenhang mit seiner Arbeit erworben hat. Falls A von der X Versicherung für den Heimweg eine Spesenentschädigung erhält, könnte der Zusammenhang zur Arbeitsverrichtung bejaht werden, dazu schweigt der SV jedoch. Aber auch falls dem nicht so sein sollte, muss angenommen werden, dass A das Gebäude nur aus beruflichen Gründen betreten hat, weshalb man sich auf den Standpunkt stellen kann, der Heimweg, welcher bereits der privaten Sphäre von A zuzuordnen ist, beginne erst mit der Rückfahrt ab dem Parkplatz bzw. der Bushaltestelle etc. Zudem ist die enge zeitliche Nähe zwischen Abschluss der Beratung und Erhalt der Information zu berücksichtigen. Unter Würdigung dieser Argumente muss der Erwerb des Wissens um die Krebserkrankung durch A noch als im Zusammenhang mit seiner Arbeitsverrichtung stehend qualifiziert werden [a.m. mit guter Begründung auch vertretbar]. Daher wird X das Wissen von A zugerechnet und X darf den Vertrag trotz Anzeigepflichtverletzung von B nicht kündigen, da sie die unrichtig angezeigte bzw. verschwiegene Tatsache gekannt hat (Art. 8 Ziff. 3 bzw. 4 VVG) [Alternativlösung, s. unten]. 2 Max. 4 Pt für Argumentation 5. Fazit Da X gemäss Art. 8 Ziff. 3 / 4 VVG nicht hätte kündigen dürfen, bleibt sie an den Vertrag gebunden. Die Kündigung durch X entfaltet keine Wirkung. 7

8 Alternativlösung Folglich wird X das Wissen des A nicht zugerechnet, der Ausnahmetatbestand von Art. 8 Ziff. 3 bzw. 4 VVG ist somit nicht erfüllt. 5. Kündigung a) Inhaltliche Anforderung an Erklärung Aus der Kündigungserklärung muss der Wille zur Kündigung ersichtlich sein (BGE 0 II 499, 502 E. 4c). Zudem muss das Schreiben ausdrücklich auf die verschwiegene oder unrichtig mitgeteilte Gefahrstatsache hinweisen (BGE 29 III 73, 74 E. 2.). Gemäss SV kündigt X den Vertrag. Mangels abweichender Hinweise im SV muss davon ausgegangen werden, dass die Erklärung die inhaltlichen Anforderungen an eine Kündigung erfüllt. b) Form und Frist Die Kündigung hat schriftlich binnen vier Wochen ab Kenntnis des VR von der Pflichtverletzung zu erfolgen (Art. 6 VVG). Die Kündigung wird mit Zugang beim VN wirksam (Art. 6 Abs. VVG a.e.). Die Verwirkungsfrist ist nur dann gewahrt, wenn die Kündigung dem VN vor Ablauf zugeht (Fuhrer, Rz. 6.49). Adressat der Kündigung kann dabei auch der Begünstigte sein (BGer vom , unveröffentlicht, RJ 983 n 234). Mangels Zurechnung des Wissens von A, hat X erst ab dem Untersuchungsergebnis Kenntnis von der Anzeigepflichtverletzung. Gemäss SV hat X den Vertrag hieraufhin sofort gekündigt. Damit ist davon auszugehen, dass die Kündigung vor Ablauf der vierwöchigen Frist bei W eintraf, womit diese gewahrt ist. Zur Form der Kündigung schweigt der SV, es ist jedoch anzunehmen, dass X als VR die Formvorschriften des VVG kannte und eingehalten hat, da die Kündigung ansonsten nicht wirksam wäre. Adressat der Kündigung ist dabei die Witwe W als Begünstigte. ZP c) Wirkung Durch die Kündigung wird der Versicherungsvertrag ex nunc mit Zugang beim VN aufgelöst, d.h. nur mit Wirkung für die Zukunft (Nef/von Zedtwitz, Nachfb BSK VVG, ad N 3/32 zu Art. 6). Für versicherte Ereignisse, welche vor der Auflösung eingetreten sind, bleibt der VR aber grundsätzlich leistungspflichtig. Bei einer gemischten Lebensversicherung erlischt der Versicherungsvertrag mit Eintritt des versicherten Risikos, d.h. dem Todesfall (Fuhrer, Rz..83). Bei zum Zeitpunkt der Entdeckung der Anzeigepflichtverletzung bereits beendigten Verträgen muss der VR in analoger Anwendung von Art. 6 VVG die Möglichkeit haben, innert vier Wochen zu erklären, dass er für bereits eingetretene Schäden, deren Eintritt oder Umfang durch die unrichtig deklarierte Gefahrstatsache beeinflusst wurde, nicht aufkommt bzw. bereits erbrachte Leistungen zurückfordert (Fuhrer, Rz 6.6). ZP ZP 8

9 Gemäss SV ist unklar, wann der Zugang der Kündigung bei W genau erfolgte. Das versicherte Ereignis, welches W vorliegend geltend macht, nämlich der Tod von B, ist jedoch gemäss SV vor der Kündigungserklärung und damit während der Vertragsdauer eingetreten. Daher bleibt X trotz Kündigung grundsätzlich für den Todesfall von B leistungspflichtig. 6. Leistungsbefreiung Wird der Vertrag durch eine Kündigung aufgrund einer Anzeigepflichtverletzung aufgelöst, so erlischt gemäss Art. 6 Abs. 3 VVG auch die Leistungspflicht des VR für bereits eingetretene Schäden, deren Eintritt oder Umfang durch die nicht oder unrichtig angezeigte erhebliche Gefahrstatsache beeinflusst worden ist. Dies gilt auch für die Leistungspflicht des Versicherers gegenüber dem begünstigten oder versicherten Dritten (Gauch, S. 368 f. m.w.h.). Gemäss gewissen Vertretern der Lehre muss dazu ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang zwischen Gefahrstatsache und Schaden vorliegen (Fuhrer, Rz 6.53). Ein solcher liegt vor, wenn die Gefahrstatsache conditio sine qua non sowie nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, ein Ereignis von der Art des eingetretenen herbeizuführen. Nach dem geltenden Alles oder Nichts -Prinzip wirkt die Leistungsbefreiung umfassend, es erfolgt keine verschuldensabhängige Leistungskürzung. Wie bereits darlegt, ereignete sich der Tod von B noch während der Vertragsdauer, weshalb es sich dabei um einen bereits eingetretenen Schaden i.s.v. Art. 6 Abs. 3 VVG handelt. Weiter wird im SV explizit festgehalten, dass B an seiner Krebserkrankung starb, eine solche ist auch an sich geeignet, den Tod eines Menschen zu bewirken. Der natürliche und adäquate Kausalzusammenhang ist daher ohne weiteres zu bejahen, weshalb die Leistungspflicht von X erloschen ist und W somit keinen Anspruch aus Versicherungsvertrag auf die Todesfallleistung geltend machen kann. 7. Erstattung des Rückkaufswertes Wird ein Lebensversicherungsvertrag, der nach Massgabe dieses Gesetzes rückkaufsfähig ist, aufgelöst, so hat der VR die für den Rückkauf festgestellte Leistung zu gewähren (Art. 6 Abs. 4 VVG). Gemäss Art. 90 Abs. 2 VVG muss der VR jede Lebensversicherung, bei welcher der Eintritt des versicherten Ereignisses gewiss ist, auf Verlangen des Anspruchsberechtigten ganz oder teilweise zurückkaufen, sofern die Prämien wenigstens für drei Jahre entrichtet worden sind. Der Eintritt des versicherten Ereignisses ist gewiss, wenn mindestens eine Leistungspflicht des Versicherers sicher zum Tragen kommt, weil ein versichertes Ereignis sich verwirklichen muss (Aebi 6, N 9 zu Art. 90 VVG). ZP ZP ZP 6 HONSELL/VOGT/SCHNYDER (Hrsg.), Kommentar zum VVG, Basel

10 Der Versicherer ist verpflichtet, auf Anfrage des Anspruchsberechtigten binnen vier Wochen den Rückkaufswert der Versicherung zu berechnen und diesem mitzuteilen (Art. 92 VVG). Gemäss SV handelt es sich um eine gemischte Lebensversicherung, bei dieser muss sich eines der beiden versicherten Risiken (Todesfall bzw. Erlebensfall) zwingend verwirklichen. Laut SV sind mehrere Jahre seit Vertragsschluss vergangen, daher ist anzunehmen, dass zwischen Vertragsschluss und Tod von B wenigstens drei Jahre verstrichen sind. Demzufolge hat X der W den Rückkaufswert zu erstatten. ZP ZP ZP ZP (Hauptlösung) VI. Absichtliche Täuschung. Anwendbarkeit der Bestimmungen über Willensmängel Nach h.l. regelt Art. 6 VVG die Folgen der Anzeigepflichtverletzung abschliessend, so dass die Anfechtung des Vertrages wegen Willensmängel ausgeschlossen ist, wozu auch die absichtliche Täuschung zählt. Es wird in der Literatur aber auch die Meinung vertreten, dass zumindest die Anfechtung wegen absichtlicher Täuschung möglich sein soll (Fuhrer, Rz 6.0 m.w.h.). Eine Anfechtung wegen absichtlicher Täuschung ist grundsätzlich möglich, weshalb die Voraussetzungen nachfolgend näher zu prüfen sind [a.m. auch vertretbar]. 2. Voraussetzungen a) Täuschungshandlung Das Bundesgericht unterscheidet zwischen der Vorspiegelung falscher Tatsachen oder dem Verschweigen vorhandener Tatsachen. Die Vorspiegelung und/oder die Unterdrückung kann durch Worte oder sonst wie geschehen. Gemäss SV beantwortet B die Frage nach einer Krebserkrankung mit Nein und damit falsch. Es handelt es sich somit um einen Vorspiegelung falscher Tatsachen durch eine positive Handlung. b) Widerrechtlichkeit Das Gesetz verlangt die Widerrechtlichkeit nicht ausdrücklich. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass jede absichtliche Täuschung widerrechtlich ist. Eine Täuschung durch aktives Tun ist widerrechtlich, sofern keine Rechtfertigungsgründe vorliegen. Vorliegend liegt eine Täuschungshandlung durch aktives Tun vor und es sind im SV keine Rechtfertigungsgründe ersichtlich, weshalb die Widerrechtlichkeit zu bejahen ist. 0

11 c) Täuschungsabsicht Die Täuschung muss absichtlich erfolgen, d.h. der Täuschende muss wissen oder mindestens in Kauf nehmen, beim Vertragsgegner durch sein aktives Verhalten einen Irrtum hervorzurufen. Vorliegend ist anzunehmen, dass B weiss oder zumindest in Kauf nimmt, dass er bei X durch seine unrichtige Angabe einen Irrtum über seinen Gesundheitszustand hervorruft. d) Motivirrtum Die absichtliche Täuschung muss beim Getäuschten einen Motivirrtum hervorrufen oder aufrechterhalten. Dieser muss weder wesentlich noch entschuldbar sein. Der Motivirrtum ist eine falsche Vorstellung über den relevanten Sachverhalt. Obwohl der SV diesbezüglich schweigt, ist mangels gegenteiliger Hinweise davon auszugehen, dass X bzw. deren Organe aufgrund des Verhaltens von B glauben, dass B nicht an Krebs erkrankt ist. Es stellt sich auch hier die Frage, ob eine Zurechnung des Wissens von A an X erfolgt (vgl. oben, IV.3). Wie oben dargelegt, ist das Wissen von A der X zuzurechnen. Dementsprechend ist der Motivirrtum von X zu verneinen [a.m. vertretbar]. e) Fazit Die Voraussetzungen der absichtlichen Täuschung sind nicht erfüllt. Alternativlösung e) Kausalität Die Täuschung muss für die Abgabe der Willenserklärung kausal gewesen sein. Kausalität ist zu bejahen, wenn der Getäuschte die Willenserklärung gar nicht (dolus causam dans) oder nicht in dieser Weise (dolus incidens) abgegeben hätte. Wenn die Organe von X gewusst hätten, dass B an Krebs erkrankt ist, hätten sie, wie bereits oben dargelegt, den Vertrag nicht oder zumindest nicht mit diesen Bedingungen abgeschlossen. f) Fazit Die Voraussetzungen der absichtlichen Täuschung sind erfüllt.

12 3. Anfechtung Die Anfechtung ist eine Gestaltungserklärung, welche ausdrücklich oder konkludent erfolgen kann und formfrei möglich ist. Sie muss innerhalb eines Jahres seit Entdeckung der absichtlichen Täuschung erfolgen, wobei sichere Kenntnis derselben verlangt wird (Art. 3 Abs. 2 OR). Gemäss SV kündigt X den Vertrag sofort nach Entdeckung der absichtlichen Täuschung. Da der SV explizit von einer Kündigung spricht, muss davon ausgegangen werden, dass es sich dabei nicht um eine Anfechtungserklärung handeln kann. X ist als geschäftserfahrener Versicherer an ihre Wortwahl gebunden, weshalb die Kündigung nicht in eine Anfechtungserklärung umgedeutet werden kann [a.m. vertretbar]. Mit ihrer Kündigung hat X die Sanktionen von Art. 6 VVG gewählt. Dies ist für sie auch insofern vorteilhaft, als sie leistungsfrei wird, die Prämie behalten kann und die Arglist nicht zu beweisen braucht. Fraglich ist, ob ein bereits gekündigter Vertrag zusätzlich noch wegen Willensmängeln angefochten werden kann. [Beide Meinungen vertretbar] Max. 2 ZP für Diskussion 4. Fazit Der Versicherungsvertrag wurde von X nicht wegen absichtlicher Täuschung angefochten. Eine Anfechtung innerhalb der Jahresfrist wäre möglich. [a.m. vertretbar] VII. Gesamtfazit W kann gegen X einen Anspruch aus Versicherungsvertrag auf Zahlung der Todesfallleistung geltend machen. X kann hiergegen nicht einwenden, der Vertrag sei in Folge der Kündigung aufgrund einer Anzeigepflichtverletzung aufgelöst worden, da ihr das Wissen von A zugerechnet wird. Aus dem gleichen Grund kann sie den Vertrag nicht aufgrund absichtlicher Täuschung anfechten und sich damit von ihrer Leistungspflicht befreien. [a.m. vertretbar] Aufgabe 2: Nennen Sie die neuen Bestimmungen und erläutern Sie diese kurz. 6 Pt + 4 ZP I. Institut Der Entwurf des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVGE) sieht vor, dass der Versicherungsnehmer neu ein sog. Widerrufsrecht hat. Dieses wird in den Art. 7 und 8 VVGE geregelt. II. Anwendungsbereich Gemäss Art. 7 Abs. VVGE kann der VN seinen Antrag zum Abschluss oder zur Änderung des Vertrages oder dessen Annahme durch eine Erklärung schriftlich widerrufen. 2

13 Ausgeschlossen ist es jedoch bei kollektiven Personenversicherungen, bei vorläufigen Deckungszusagen sowie bei Vereinbarungen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat (Art. 7 Abs. 4 VVGE). III. Zweck Das Widerrufsrecht dient dem Schutz des VN vor den Folgen eines übereilten Vertragsschlusses. Dazu wird dem VN eine nachträgliche Überlegungsfrist (sog. cooling off period) gewährt. Geschützt werden dabei nicht nur Konsumenten, sondern jeder VN, unabhängig von seinem tatsächlichen Schutzbedürfnis. ZP IV. Frist Die Widerrufsfrist beträgt zwei Wochen ab Abschluss oder Änderung des Vertrages (Art. 7 Abs. 2 VVGE). Die Frist ist gemäss Art. 7 Abs. 3 VVGE eingehalten, wenn die Erklärung dem Versicherungsunternehmen am letzten Tag des Fristenlaufs zugegangen oder der schweizerischen Post übergeben worden ist. V. Form Die Erklärung des Widerrufes hat schriftlich zu erfolgen (Art. 7 Abs. VVGE). Damit ist nicht Schriftlichkeit i.s.v. Artikel 3 ff. OR gemeint, vielmehr sind auch andere Formtypen erfasst, welche den Nachweis durch Text ermöglichen (vgl. BBl f.). ZP VI. Wirkungen Durch den Widerruf ist der Antrag oder die Annahmeerklärung von Anfang an, d.h. ex tunc, unwirksam (Art. 8 Abs. VVGE). Daher sind gemäss Art. 8 Abs. 2 VVGE bereits erbrachte Vertragsleistungen zurückzuerstatten. Sofern es jedoch die Umstände rechtfertigen, kann der VN verpflichtet werden, dem VR die Kosten aus besonderen Abklärungen, die er im Hinblick auf den Abschluss vorgenommen hat, zu erstatten. Eingeschränkt werden die Wirkungen des Widerrufes, wenn geschädigte Dritte trotz eines Widerrufs gutgläubig Ansprüche gegenüber dem VR geltend machen können. Dann kann der VR gemäss Art. 8 Abs. 3 VVGE den geschädigten Dritten die Unwirksamkeit des Vertrags nicht entgegenhalten und der VN schuldet dem VR trotz Widerruf die Prämie. Diese Situation kann sich z.b. bei der Motorfahrzeughaftpflichtversicherung ergeben (vgl. BBl ). ZP VII. Halbzwingende Natur Gemäss Anhang VVGE gehören Art. 7 und 8 VVGE zum halbzwingenden Recht, d.h. sie dürfen nicht zu Ungunsten der versicherten Person oder der anspruchsberechtigten Person geändert werden. ZP 3

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