Das neue Attraktivitätssteigerungsgesetz
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- Wilhelm Dieter
- vor 6 Jahren
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1 Das neue Attraktivitätssteigerungsgesetz Mehr Geld, höhere Rente; Geregelte Dienstzeit in der Bundeswehr von Walhalla Fachredaktion 1. Auflage Walhalla Fachverlag Regensburg 2015 Verlag C.H. Beck im Internet: ISBN schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de DIE FACHBUCHHANDLUNG
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5 Hinweis: Unsere Werke sind stets bemüht, Sie nach bestem Wissen zu informieren. Die vorliegende Ausgabe beruht auf dem Stand von April Verbindliche Auskünfte holen Sie gegebenenfalls bei Ihrem Steuerberater oder Rechtsanwalt ein. WALHALLA Digital: Mit den WALHALLA E-Books bleiben Sie stets auf aktuellem Stand! Auf finden Sie unser komplettes E-Book- und App-Angebot. Klicken Sie doch mal rein! Wir weisen darauf hin, dass Sie die gekauften E-Books nur für Ihren persönlichen Gebrauch nutzen dürfen. Eine entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe oder Leihe an Dritte ist nicht erlaubt. Auch das Einspeisen des E-Books in ein Netzwerk (z. B. Behörden-, Bibliotheksserver, Unternehmens-Intranet) ist nicht erlaubt. Sollten Sie an einer Serverlösung interessiert sein, wenden Sie sich bitte an den WALHALLA- Kundenservice; wir bieten hierfür attraktive Lösungen an: Tel Walhalla u. Praetoria Verlag GmbH & Co. KG, Regensburg Dieses E-Book ist nur für den persönlichen Gebrauch bestimmt. Alle Rechte, insbesondere das Recht der Vervielfältigung und Verbreitung sowie der Übersetzung, vorbehalten. Kein Teil des Werkes darf in irgendeiner Form ohne schriftliche Genehmigung des Verlages reproduziert, vervielfältigt oder verbreitet werden. Bestellnummer:
6 Inhaltsverzeichnis Vorwort... 7 Hinweise... 8 Anforderungen an das Personal... 9 Anwendungszeitraum Personalbindung Arbeitszeit (wöchentliche) Ausgleichszahlung Außendienst Beamtenrecht Teilzeitbeschäftigung Beitragsbemessungsgrundlage Beitragspflichtige Einnahmen Berufsförderung Bezugszeitraum des Unterhaltsbeitrags Bunker Dienst zu ungünstigen Zeiten Dienstbekleidung (Entschädigungsregelung) Dienstzeitregelung Doppelansprüche (Personalgewinnungszuschlag und Verpflichtungsprämien) Elternzeit Ermessensentscheidung bei Zulagen Erschwerniszulagen (Antennen und Windmaste) Erschwerniszulagen (Klimaerprobung) Erschwerniszulagen (Krankenpflegedienst) Erschwerniszulagen (Maschinenraum) Erschwerniszulagen (Räumen von Munition) Erschwerniszulagen (seegehende Schiffe) Erschwerniszulagen (Sprengstoffentschärfer und Sprengstoffermittler)
7 Inhaltsverzeichnis Erschwerniszulagen (U-Boote) Erschwerniszulagen (Unterdruckkammerdienst) Erwerbseinkommen (Berufssoldaten) Erwerbseinkommen (SaZ) Familien- und Haushaltshilfe Fernmelde- und Elektronische Aufklärung Fliegendes Personal Freiwilliger Wehrdienst Höchstverpflichtungszeiten SaZ Kampfschwimmer Kompaniefeldwebel Mannschaftsdienstgrade Mehrarbeitsvergütungsverordnung für Soldatinnen und Soldaten Minentaucher Nachversicherungszeitraum Entgeltpunkte Obergrenze bei wöchentlicher Arbeitszeit Oberstabsfeldwebel Personalgewinnungszuschläge Planstellenobergrenzen (Mannschaften) Rentenrechtliche Absicherung Reservisten Ruhegehaltssatz Ruhestand Scheidung Teilzeitbeschäftigung Wehrsoldtagesatz Wiederverwendung Altersgrenze Zeittafel
8 Vorwort Das Gesetz zur Steigerung der Attraktivität des Dienstes in der Bundeswehr vereint eine zuvor nie dagewesene Fülle von Verbesserungen für die Menschen der Bundeswehr. Erstmalig nach fast 60 Jahren Bundeswehr nehmen die Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit eine verbesserte Alterssicherung mit: die Rentennachversicherung plus, die um ein Fünftel angehoben ist. Auch eine gesetzliche Dienstzeitregelung und eine Mehrarbeitsvergütung mit den Beträgen der Bundesbeamten pro mehr geleistete Stunde gab es noch nie. Erhöhte Zulagen für die Aktiven und später einsetzende Hinzuverdienstgrenzen für die Ehemaligen sind weitere wichtige Attraktivitätsmaßnahmen. Der Deutsche BundeswehrVerband ist dankbar, dass alle Beteiligten vom Fachreferat im Verteidigungsministerium bis zu den Abgeordneten des Bundestages ihren Beitrag zu diesem wichtigen Gesetz geleistet haben. Auch der Deutsche BundeswehrVerband hat nicht locker gelassen und in jeder Phase des Gesetzgebungsverfahrens weitere Verbesserungen angemahnt und den erreichten Stand verteidigt. Denn die Bundeswehr steht immer noch vor der Mammutaufgabe der Veränderung: Sie muss eine moderne Freiwilligenarmee des 21. Jahrhunderts werden. Dazu braucht sie motivierte Menschen. Und die kommen nur, wenn sie attraktive soziale Rahmenbedingungen vorfinden. Eine gute Ausrüstung und Infrastruktur sind weitere Bausteine dafür. Jetzt müssen die einzelnen Maßnahmen des Gesetzes in die Truppe kommuniziert werden. Tue Gutes und rede darüber, gilt hier besonders, da viele Verbesserungen eine komplizierte Materie betreffen. Deshalb danke ich dem Walhalla-Fachverlag für die vorliegende Broschüre und empfehle sie als Hilfe zum Verständnis der Neuerungen gerade denjenigen, die die geänderten gesetzlichen Regelungen täglich anwenden müssen. Bundesvorsitzender des Deutschen BundeswehrVerbandes 7
9 Hinweise Auf den folgenden Seiten finden Sie das Attraktivitätssteigerungsgesetz nach den wichtigsten Stichpunkten aufgelistet. Zur Darstellung gehören folgende Punkte: Das ändert sich Welches Gesetz ist betroffen? Ab wann gilt die Regelung? Neuer Gesetzestext Auszug aus der Gesetzesbegründung Im neuen Gesetzestext wiederum finden Sie die Änderungen ganz einfach durch die Hervorhebung wieder. 8
10 Anforderungen an das Personal Anforderungen an das Personal Das ändert sich: Erhöhung der Stellenzulagen für Mannschaften, Unteroffiziere und Offiziere. Welches Gesetz ist betroffen? Anlage IX zu den Anlagen I und III Bundesbesoldungsgesetz Ab wann gilt die Regelung? Ab dem ersten Tag des Monats nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt Neuer Gesetzestext: Anlage IX (zu den Anlagen I und III) Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen in der Reihenfolge der Gesetzesstellen Dem Grunde nach geregelt in Monatsbeträge in Euro, Prozentsatz Bundesbesoldungsordnungen A und B Vorbemerkungen Nummer 3a 134,22 Nummer 4 111,00 Nummer 4a 112,74 9
11 Anforderungen an das Personal Dem Grunde nach geregelt in Nummer 5 Die Zulage beträgt für Mannschaften, Unteroffiziere/Beamte der Besoldungsgruppen A 5 und A 6 Unteroffiziere/Beamte der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9 Offiziere/Beamte des gehobenen und höheren Dienstes Monatsbeträge in Euro, Prozentsatz 37,57 53,69 80,53 Nummer 5a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9 Beamte des gehobenen Dienstes und Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 sowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 Buchstabe b Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9 Beamte des gehobenen Dienstes und Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 sowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A ,33 339,34 262,50 294,51 Buchstabe c Beamte des gehobenen und des höheren Dienstes und Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 sowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 und Offiziere des Truppendienstes ab Besoldungsgruppe A ,
12 Anforderungen an das Personal Dem Grunde nach geregelt in Monatsbeträge in Euro, Prozentsatz Nummern 2 und 3 Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9 Beamte des gehobenen Dienstes und Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 sowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Doppelbuchstabe bb Beamte des mittleren und des gehobenen Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9, Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 sowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A ,29 236,89 339,34 262,50 Buchstabe b Beamte des mittleren und des gehobenen Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9, Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 sowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A ,29 Nummern 5 und 6 Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9 Beamte des gehobenen Dienstes und Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 sowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 Beamte des höheren Dienstes und Offiziere des Truppendienstes ab Besoldungsgruppe A ,45 211,29 294,
13 Anforderungen an das Personal Dem Grunde nach geregelt in Monatsbeträge in Euro, Prozentsatz Nummer 6 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a 483,17 Buchstabe b 386,54 Buchstabe c 338,05 Buchstabe d 309,23 Absatz 1 Satz 2 614,64 Nummer 6a 107,38 Nummer 7 Die Zulage beträgt für Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppe(n) A 2 bis A 5 A 6 bis A 9 A 10 bis A 13 A 14, A 15, B 1 A 16, B 2 bis B 4 B 5 bis B 7 B 8 bis B 10 B 11 Nummer 8 Die Zulage beträgt für Beamte der Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 A 6 bis A 9 A 10 und höher Nummer 8a Die Zulage beträgt für Beamte der Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 A 6 bis A 9 12,5 Prozent des Endgrundgehalts oder, bei festen Gehältern, des Grundgehalts der Besoldungsgruppe* A 5 A 9 A 13 A 15 B 3 B 6 B 9 B ,80 161,06 201,32 102,98 140,43 * Nach Maßgabe des Artikels 1 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091). 12
14 Anforderungen an das Personal Dem Grunde nach geregelt in Monatsbeträge in Euro, Prozentsatz A 10 bis A 13 A 14 und höher für Anwärter der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes des gehobenen Dienstes des höheren Dienstes Nummer 8b Die Zulage beträgt für Beamte der Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 A 6 bis A 9 A 10 bis A 13 A 14 und höher Nummer 9 Die Zulage beträgt nach einer Dienstzeit von einem Jahr von zwei Jahren Nummer 9a Absatz 1 Buchstabe a Buchstabe b Buchstabe c Absatz 2 Buchstabe a Buchstabe b Nummer 10 Absatz 1 Die Zulage beträgt nach einer Dienstzeit von einem Jahr von zwei Jahren 173,21 205,95 74,90 98,29 121,72 96,63 128,85 161,06 193,27 66,87 133,75 107,38 214,74 161,06 42,94 53,69 66,87 133,75 Nummer ,64 Nummer 12 40,
15 Anforderungen an das Personal Dem Grunde nach geregelt in Monatsbeträge in Euro, Prozentsatz Nummer 13 Absatz 1 Die Zulage beträgt für Beamte des mittleren Dienstes des gehobenen Dienstes 17,91 40,27 Nummer 14 24,17 Nummer 16 Die Zulage beträgt für Beamte der Besoldungsgruppen A 2 bis A 7 A 8 bis A 11 A 12 bis A 15 A 16 und höher Nummer 17 Die Zulage beträgt für Beamte der Besoldungsgruppe(n) A 2 und A 3 A 4 bis A 6 A 7 bis A 10 A 11 A 12 bis A 15 A 16 bis B 4 B 5 bis B 7 Besoldungsgruppe A 2 A 3 A 4 A 5 Fußnote ,02 61,36 71,58 92,03 12,78 17,90 35,79 40,90 48,57 58,80 71,58 38,64 71,28 38,64 71,28 35,99 38,64 71,28 7,77 38,64 71,
16 Anforderungen an das Personal Dem Grunde nach geregelt in Monatsbeträge in Euro, Prozentsatz A 6 A 7 A 8 A 9 A 13 A 14 A 15 A 16 B 10 Bundesbesoldungsordnung R Vorbemerkungen , 3 1, ,64 47,99 61,83 287,67 292,36 133,63 200,44 267,22 200,44 224,16 463,19 Nummer 2 Die Zulage beträgt a) bei Verwendung bei obersten Gerichtshöfen des Bundes für die Richter und Staatsanwälte der Besoldungsgruppe(n) R 1 R 2 bis R 4 R 5 bis R 7 R 8 bis R 10 b) bei Verwendung bei obersten Bundesbehörden oder bei obersten Gerichtshöfen des Bundes, wenn ihnen kein Richteramt übertragen ist, für die 12,5 Prozent des Endgrundgehalts oder, bei festen Gehältern, des Grundgehalts der Besoldungsgruppe* R 1 R 3 R 6 R 9 * Nach Maßgabe des Artikels 1 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091). 15
17 Anforderungen an das Personal Dem Grunde nach geregelt in Monatsbeträge in Euro, Prozentsatz Richter und Staatsanwälte der Besoldungsgruppe(n) R 1 R 2 bis R 4 R 5 bis R 7 R 8 bis R 10 Besoldungsgruppe R 2 R 8 A 15 B 3 B 6 B 9 Fußnote ,61 443,13 Aus der Gesetzesbegründung: Die Anforderungen an das Personal sind durch den technischen Fortschritt, die neuen Aufgaben der Bundeswehr sowie den zunehmenden militärischen Luftverkehr erheblich gestiegen. Die Anhebung trägt dieser Entwicklung Rechnung. 16
18 Anwendungszeitraum Personalbindung Anwendungszeitraum Personalbindung Das ändert sich: Es wird ein Personalbindungszuschlag für Soldaten eingeführt. Welches Gesetz ist betroffen? 44 Absatz 3 Bundesbesoldungsgesetz (neu) Ab wann gilt die Regelung? Ab dem Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt Neuer Gesetzestext: 44 Personalbindungszuschlag für Soldaten (1) Ein nicht ruhegehaltfähiger Personalbindungszuschlag kann Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit in vom Bundesministerium der Verteidigung bestimmten Verwendungsbereichen mit Personalmangel gewährt werden. Satz 1 gilt nicht für Soldaten in der Bundesbesoldungsordnung B. (2) Ein Personalmangel in einem Verwendungsbereich liegt vor, wenn die personellen Zielvorgaben, die sich aus der militärischen Personalplanung im Rahmen des Haushaltsplans ergeben, seit mindestens sechs Monaten zu nicht mehr als 90 Prozent erfüllt werden können und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dieser Schwellenwert innerhalb der nächsten sechs Monate überschritten wird. (3) Der Zuschlag kann für höchstens 48 Monate entweder als Monatsbetrag oder als Einmalzahlung gewährt werden. Die Einmalzahlung kann in Teilbeträge aufgeteilt werden. Der Zuschlag kann einmalig erneut gewährt werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Die Höhe des Zuschlags kann für jeden Monat bis zu 20 Prozent des Grundgehaltes der Stufe 1 der 17
19 Anwendungszeitraum Personalbindung jeweiligen Besoldungsgruppe betragen. Maßgeblich ist das bei der Gewährung des Zuschlags geltende Grundgehalt. 6 Absatz 1 gilt entsprechend. Ändert sich während des Zeitraums, für den der Zuschlag gewährt wird, die individuelle Arbeitszeit, ändert sich der Zuschlag entsprechend. (4) Bei der Entscheidung über die Höhe des Zuschlags und den Zeitraum, für den er gewährt wird, sind insbesondere die für den Verwendungsbereich jeweils geforderten fachlichen Qualifikationen der Soldaten sowie die Personalgewinnungslage zu berücksichtigen. (5) Der Zuschlag wird nicht weitergezahlt 1. während Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge, 2. während eines Sonderurlaubs unter Fortzahlung der Dienstbezüge zu Beginn des dritten auf den Beginn des Sonderurlaubs folgenden Monats, 3. während einer Unterbrechung der Wahrnehmung des Dienstpostens bei einer Erkrankung einschließlich einer Heilkur ab dem dritten Monat, der auf den Eintritt der Unterbrechung folgt; beruht die Erkrankung einschließlich der Heilkur auf einem Dienstunfall, wird der Zuschlag weitergewährt bis zum Ende des sechsten Monats, der auf den Eintritt der Unterbrechung folgt; 19 Absatz 2 der Erschwerniszulagenverordnung in der am 22. März 2012 geltenden Fassung gilt entsprechend, 4. bei einem Wechsel der Verwendung, wenn zum Zeitpunkt des Wechsels die Voraussetzungen nach Absatz 2 für die neue Verwendung nicht vorliegen, 5. bei Beendigung des Dienstverhältnisses. (6) Ist der Zuschlag in den Fällen des Absatzes 5 als Einmalzahlung gewährt worden, so ist er anteilig zurückzuzahlen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abgesehen werden. (7) Der Zuschlag wird nicht gewährt neben einem Personalgewinnungszuschlag nach 43, einer Prämie nach 43a oder einer Verpflichtungsprämie nach 43b. 18
20 Anwendungszeitraum Personalbindung (8) Entscheidungen nach den Absätzen 3 bis 6 trifft das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle. (9) Die Ausgaben für den Personalbindungszuschlag dürfen 0,3 Prozent der im jeweiligen Haushaltsplan des Dienstherrn veranschlagten jährlichen Besoldungsausgaben, zuzüglich der im Rahmen einer flexibilisierten Haushaltsführung für diesen Zweck erwirtschafteten Mittel, nicht überschreiten. (10) Das Bundesministerium der Verteidigung prüft die Wirkung des Zuschlags bis zum 31. Dezember Aus der Gesetzesbegründung: Zu Absatz 3 Die Vorschrift bestimmt den Anwendungszeitraum und den Höchstbetrag des Zuschlags. Satz 1 legt fest, dass der Zuschlag wie in den Fällen von 43 (Personalgewinnungszuschlag) zunächst für höchstens 48 Monate gewährt werden darf. Satz 2 eröffnet dem Dienstherrn die Möglichkeit, den Zuschlag in Form der Einmalzahlung in Teilbeträgen zu gewähren. Die Zahlungsweise (monatlich oder als Einmalzahlung) sowie die Möglichkeit, eine Einmalzahlung in Teilbeträge aufzuteilen, erlaubt eine flexible Handhabung. Satz 3 gewährleistet, dass der Zuschlag einmalig wiederholt gewährt werden kann, wenn ein entsprechender Personalmangel erneut oder weiterhin vorliegt. Satz 4 und 5 legen die maximale Höhe des Zuschlags fest. Der Zuschlag nimmt im Anwendungszeitraum an linearen Besoldungsanpassungen nicht teil. Gesamtbetrag des Zuschlags bei Einmalzahlung ist der sich aus der Multiplikation der Anzahl der Monate, für die der Zuschlag festgesetzt wird, mit dem festgesetzten monatlichen Anteil ergebende Betrag. Insofern kann der Höchstbetrag des Zuschlags als Einmalzahlung das 9,6-fache des maßgeblichen Grundgehaltes der Stufe 1 betragen. Diese Festlegung ist auch für die geregelten Zahlungseinstellungen und Rückzahlungen von Bedeutung. 19
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