Persönliche Haftung von Anlagenbetreibern
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1 Persönliche Haftung von Anlagenbetreibern Dr. Stefan Altenschmidt, LL. M. Dritter BDG-Umwelttag Düsseldorf, 16. Mai 2013 Rechtsberatung. Steuerberatung. Luther.
2 Überblick Relevanz des Themas Anlagenbetrieb und relevante Normen des Strafrechts Einzelne (Umwelt-)Straftatbestände Wer haftet beim Anlagenbetrieb? Haftung des Betriebsbeauftragten? Einleitung eines Ermittlungsverfahrens Fazit 2
3 Relevanz des Themas (1) Tendenz zur Kriminalisierung der Wirtschaft und des Managements Weite Bereiche unternehmerischen Handelns erfaßt: Umweltschutz Gewerbliche Schutzrechte Produkthaftung Wettbewerbs-/Kartellrecht Ausfuhrrecht Insolvenzverschleppung Riskantes unternehmerisches Handeln (Untreue) Steuern, Subventionen Korruption 3
4 Relevanz des Themas (2) Niedrige Hürden für Einleitung behördlicher Verfahren Anfangsverdacht Gelegentlich fehlende Sachkunde bei Strafverfolgungsbehörden Aber auch Schwerpunktstaatsanwaltschaften mit Verfolgungseifer Pressure Groups/NGOs Hohe Belastung für Betroffene schon durch Einleitung Durchsuchungs- und Beschlagnahmemaßnahmen Hoher Zeit- und Kostenaufwand Erhebliche emotionale Belastung Großzügige Anordnung von Untersuchungshaft 4
5 Relevanz des Themas (3) Sanktionen immer gravierender (für Unternehmen und Einzelne) Hohe Geldbußen Verfall/Einziehung (Brutto-Prinzip) Vergabesperre Schadenseratz (intern/extern) Mediale Prangerwirkung Reputations-/Imageschaden Bonitätsminderung 5
6 Anlagenbetrieb und relevante Normen des Strafrechts Insb. Umweltstrafrecht: 324 ff. StGB - Schutz von Gewässer, Boden und Luft - Unerlaubter Umgang mit gefährlichen Abfällen - Unerlaubtes Betreiben von Anlagen Weitere Straf- und Bußgeldvorschriften in bundes- und landesrechtlichen Spezialregelungen (z. B. WHG, AtomG, BNatSchG) Tatbestände verlangen i.d.r. nicht den Eintritt einer Gefahr; ausreichend ist schon die Gefährlichkeit des Handelns Tatbestände setzen häufig ein besonderes persönliches Merkmal voraus oder knüpfen an verwaltungsrechtliche Regelungen an. 6
7 Einzelne (Umwelt-)Straftattatbestände (1) Straftatbestände 324 ff. StGB OWi-Tatbestände 62 BImSchG Gewässer-, Boden-, Luftverun- Verstoß gegen reinigung, Unerlaubtes Betreiben immissionsschutzrechtliche Pflichten, von Anlagen (Bsp. Mehrproduktion) Anzeige-, Mitteilungspflichten FS bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe 229 StGB Fahrlässige Körperverletzung (FS bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe) 71 f. BNatSchG Schwerwiegende Verstöße gegen den Artenschutz (FS bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe) 103 WHG Bußgeldbewehrte Verstöße gegen das Wasserhaushaltsgesetz (z.b. Einbringen von Stoffen) 69 BNatSchG Bußgeldbewehrte Verstöße gegen den besonderen Artenschutz 7
8 Einzelne (Umwelt-)Straftattatbestände (2) aber auch: 333 StGB: Vorteilsgewährung 334 StGB: Bestechung 130 OWiG: Aufsichtspflichtverletzung 8
9 Wer haftet beim Anlagenbetrieb? Grds: kein Unternehmensstraft, Strafrecht zielt auf natürliche Personen Eigenes Handeln als Täter oder Teilnehmer auf der Arbeitsebene etwa: fahrlässige Körperverletzung eines anderen infolge Unachtsamkeit bei Anlagenbedienung Abgeleitete Pflichtenstellung Die Pflichten des Unternehmens als juristische Person (etwa: Anlagenbetrieb im Rahmen der BImSch-Genehmigung) treffen die Mitglieder der Unternehmensleitung Geschäftsleitung Gesamtverantwortung Ressortprinzip Überwachungsverantwortung Aufgabendelegation (Auswahl, Einweisung, Ausstattung, Fortbildung, Überwachung) 9
10 Haftung des Betriebsbeauftragten? Zahlreiche Umweltverwaltungsgesetze schreiben die Einsetzung eines Betriebsbeauftragten vor, z.b. einen Gewässerschutz-, Abfall- oder Immissionsschutzbeauftragten Eigenüberwachung der vom Betrieb ausgehenden Umweltbelastungen, insb. durch Einhaltung der gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen Wichtiges Element der betrieblichen Eigenüberwachung Überwiegend beratende, koordinierende und moderierende Funktion In erster Linie Sammlung und Auswertung von Informationen I. d. R. keine Entscheidungs- und Anordnungsbefugnisse Haftung des Betriebsbeauftragten für Verstöße aus dem Unternehmen heraus? 10
11 Mögliche Abgrenzungsfragen bei der Haftung des Betriebsbeauftragten Täterschaft Teilnahme? Täterschaft insb. möglich, wenn dem Betriebsbeauftragten Entscheidungsbefugnisse zustehen, die er verletzt hat Andernfalls insb. Beihilfe zu der Tat eines anderen relevant - Strafbarkeit setzt aber vorsätzliches Handeln des Betriebsbeauftragten und des Haupttäters voraus Vorsatztat Fahrlässigkeitstat? Vorsatz setzt Wissen und Wollen des Taterfolges voraus Vorsatz in der Mehrzahl der Fälle wohl nicht gegeben, daher Fahrlässigkeit relevant Fahrlässigkeit setzt einen Verstoß gegen Sorgfaltspflichten voraus Begehungsdelikt Unterlassungsdelikt? Liegt ein aktives Tun oder lediglich das Unterlassen eines Handelns vor? 11
12 Garantenpflicht Voraussetzung für Strafbarkeit bei Unterlassen Garantenpflicht = rechtliche Handlungspflicht Voraussetzung ist, daß der Täter rechtlich dafür einzustehen hat, daß ein Erfolg nicht eintritt Beschützergarant = Person, der Schutzpflichten für ein bestimmtes Rechtsgut obliegen, für dessen Bestand und Sicherheit sie zu sorgen hat Überwachergarant = Person, der Sicherungspflichten aufgrund ihrer Verantwortlichkeit für bestimmte Gefahrenquellen gegenüber jedermann obliegen Besteht keine Garantenpflicht, ist ein Unterlassen i. d. R. strafrechtlich nicht relevant 12
13 Garantenpflicht des Betriebsbeauftragten Kein primärer Adressat der Garantenpflicht, sondern dies ist die Unternehmensleitung (Vorstand/Geschäftsführung) Beschützergaranten: Vorstand/Geschäftsführung haben Schutzpflichten Überwachergaranten: Sicherungspflichten von Vorstand/Geschäftsführung? - Hinsichtlich der von Sachen des Unternehmens ausgehenden Gefahren - Hinsichtlich der von Menschen des Unternehmens ausgehenden Gefahren? Aber: sekundäre Garantenpflicht des Betriebsbeauftragten als Überwachergarant Strafbarkeit nur, wenn der Taterfolg bei Erfüllung der Garantenpflicht höchstwahrscheinlich nicht eingetreten wäre 13
14 Beispiel: Urteil des OLG Frankfurt zur Einleitung von Abwasser in den Main (1987) Einleitung von Industrieabwasser in den Main Anklage gegen Werksleiter, Gewässerschutzbeauftragten und Wasserrechtsdezernenten Gewässerschutzbeauftragter haftet nicht für die Reinheit des Wassers, aber für die Erfüllung seiner Kontroll-, Informations- und Initiativpflichten Vorwurf des OLG: keine Warnung der Betriebsleitung, dass grenzwertige Abwasserbelastungen; keine Empfehlung an die Betriebsleitung, Änderung der Genehmigungsauflagen zu beantragen Verurteilung der Angeklagten zu Geldstrafen 14
15 Urteil des BGH zur Garantenstellung des sog. Compliance-Officers (2009) (1) Der Fall: Der Angeklagte war Leiter der Rechtsabteilung und der Innenrevision bei den Berliner Stadtreinigungsbetrieben. Infolge eines Versehens wurden bei der Berechnung der Entgelte Kosten einbezogen, die das Land Berlin hätte vollständig tragen müssen. Der Berechnungsfehler wurde in der Folgezeit bemerkt, aber nicht korrigiert. Dies geschah auf Weisung des verantwortlichen Vorstandsmitglieds. Der Angeklagte unterließ es, Vorgesetzte, Vorstand und Aufsichtsrat zu unterrichten. Verurteilung wegen Beihilfe zum Betrug durch Unterlassen zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen 15
16 Urteil des BGH zur Garantenstellung des sog. Compliance-Officers (2) Relevanz für alle Verantwortliche im Bereich Compliance Beauftragte kann die strafrechtliche Pflicht treffen, Straftaten von Unternehmensangehörigen zu verhindern, die mit der Tätigkeit des Unternehmens im Zusammenhang stehen. Rechtspflicht zur Vermeidung von Delikten, wenn Übernahme besonderer Überwachungs- und Schutzpflichten; insbesondere, wenn Aufgabenkreis die Verhinderung von Rechtsverstößen umfasst Garantenstellung durch gesetzlich vorgesehene Funktion als Beauftragter (z.b. Gewässerschutz-, Immissionsschutz- oder Strahlenschutzbeauftragter) oder auch aus vertraglicher Verpflichtung Inhalt und Umfang der Garantenstellung bestimmt sich nach dem konkreten Pflichtenkreis, den der Verantwortliche übernommen hat Keine Rechtfertigung durch Anweisung eines Vorgesetzten 16
17 Reichweite einer Handlungspflicht des Betriebsbeauftragten Entscheidend ist in jedem Fall die Reichweite einer möglichen Handlungspflicht Was muss der Betriebsbeauftragte tun, um dieser Handlungspflicht gerecht zu werden? Maßgeblich ist, welche Aufgaben der Betriebsbeauftragte tatsächlich übernommen hat Jeder nicht ganz fernliegende Verdacht eines Regelverstoßes als pflichtauslösendes Moment (Überwachungspflicht) Konkretisierung des Verdachts / Feststellung eines (schwerwiegenden) Regelverstoßes: Information des Vorstands / der Geschäftsführung Wohl keine Pflicht, eigenständig Ermittlungsbehörden einzuschalten 17
18 Handlungsempfehlung gewissenhafte Aufgabenwahrnehmung möglichst genaue Dokumentation der Pflichterfüllung und Information der Unternehmensleitung bei Verdachtsfällen durch schriftliches Abfassen von Berichten, Mitteilungen, Stellungnahmen, Prüfungen etc. kann jederzeit der Entlastungsbeweis geführt werden ( Melden macht frei ) auch Gründe für ein mögliches Untätigbleiben dokumentieren der konkrete Aufgabenbereich sollte möglichst präzise (schriftlich) festgelegt werden insgesamt ist Wert auf eine rechtssichere Unternehmensorganisation zu legen (Risikomanagement, Organisationsplanung, Aufbau- und Ablauforganisation) 18
19 Einleitung eines Ermittlungsverfahrens (1) Voraussetzungen Sog. Legalitätsprinzip verpflichtet StA wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen ( 152 Abs. 2 StPO) Anfangsverdacht liegt vor, wenn es nach kriminalistischer Erfahrung als möglich erscheint, daß eine verfolgbare Straftat vorliegt Voraussetzung für Zwangsmaßnahmen wie Durchsuchung Darf nur auf konkreten Tatsachen begründet sein Regelmäßig durch Strafanzeige Polizeiliche Kenntnisnahme (zb auch Schadensereignis) auch durch anonyme Hinweise (ehemalige Mitarbeiter, Ehe-/Lebenspartner) 19
20 Einleitung eines Ermittlungsverfahrens (2) Beispiel: Feststellung der Verantwortlichkeiten im Unternehmen Ermittlungsschritte (Staatsanwaltliche) Ermittlungen beginnen entweder bei der Unternehmensspitze (TOP-DOWN) oder beim Handlungstäter (BOTTOM-UP) Ausgangspunkt ist die grundsätzliche Gesamtverantwortung und Allzuständigkeit mit Delegationsrecht der Geschäftsleitung Auf jeder einzelnen Hierarchiestufe wird geprüft, ob die Sorgfaltsund Organisationspflichten beachtet wurden Wenn kein Fehlverhalten feststellbar, ist ausreichende Unternehmensorganisation nachgewiesen 20
21 Einleitung eines Ermittlungsverfahrens (3) Besonderheiten bei Umweltdelikten Scheinbarer Taterfolg reicht nicht für Anfangsverdacht (Bsp: genehmigte Abwassereinleitung) Unwirksamkeit von Zwangsmaßnahmen Entschädigung für Zwangsmaßnahmen Anfangsverdacht entsteht durch Mitteilung der Umweltbehörden an StA Arbeitsunfälle mit Personenschäden Schadensereignisse 21
22 Einleitung eines Ermittlungsverfahrens (4) Mitteilungspflichten der Umweltbehörden Zuständige Landesministerien haben VV zur Regelung der Zusammenarbeit von Umweltbehörden und StA erlassen z.b. gemeinsamer Runderlass Umwelt-/ und Innenministerium NRW vom 20. Juni 1985 (JMBl. NW S. 185) Unterrichtungspflicht der Umweltbehörden insbesondere bei Verletzung / Gefährdung von Leib / Leben oder Sache von bedeutenden Wert. wenn Straftat aus Gründen der Kostenersparnis / Gleichgültigkeit begangen wurde oder bei wiederholter Nichterfüllung umweltrelevanter Auflagen Zukünftig: Verstärkte Vor-Ort-Inspektionen in Umsetzung der IED können häufiger zu Erkenntnissen führen 22
23 Fazit Risiko strafrechtlicher Haftung beim Betrieb von Anlagen ist von steigender Relevanz Hauptrisikoträger ist die Unternehmensleitung, aber auch die Betriebsbeauftragten sind Gefährdungen ausgesetzt Notwendigkeit der Schaffung und Unterhaltung einer rechtssicheren Unternehmensorganisation 23
24 Ihr Ansprechpartner Dr. Stefan Altenschmidt, LL.M. Rechtsanwalt, Partner Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Environment/Planning/Regulatory Graf-Adolf-Platz Düsseldorf Telefon
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