FRAGEKATALOG ZUM PROZESSRECHT

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1 kus-zolling er.ch FRAGEKATALOG ZUM PROZESSRECHT zu den schriftlichen Anwaltsprüfungen im Kanton Zürich erstellt durch RA ISABELLE RUPF & RA SIMON GUBLER Zürich 2016

2 II VORWORT Dieses Skript ist entstanden aufgrund des Willens eine effiziente Lernvorbereitung zur die zürcherische Anwaltsprüfung zu ermöglichen. Das Skript soll helfen die riesige Stoffmenge zu verarbeiten und dabei den Überblick über die Wichtigsten Voraussetzungen zu behalten. Die Verfasser lehnen jegliche Haftung in Bezug auf das Skript ab. Die Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit des Skripts wird nicht gewährleistet. Wir wünschen Euch viel Freude beim Durcharbeiten des Skripts, viel Durchhaltewillen, Mut und zum Ende die nötige Portion Glück. Zürich, Oktober 2016 Mit lerneffizienten Grüssen Isabelle Rupf & Simon Gubler

3 III Inhaltsverzeichnis ERSTER ABSCHNITT: ALLGEMEINE MUSTERVORLAGEN FÜR PRÜFUNGSANTWORTEN Klageschrift... 1 I. Mustervorlage... 1 A. Parteien... 1 B. Rechtsbegehren... 1 C. Formelles Partei- und Prozessfähigkeit / Bevollmächtigung Internationaler Sachverhalt Sachliche Zuständigkeit Örtliche Zuständigkeit Verfahren und Streitwert Anwendbares Recht... 3 D. Materielles Angaben zum Kläger und zum Beklagten Ausführungen zum Sachverhalt... 3 E. Rechtliches... 4 II. Rechtsbegehren (Beispiele)... 4 III. Prüfungsraster für ein Exposé für eine Klage Beschwerdeschrift Urteil... 7 I. Allgemeines... 7 II. Beispiel eines Urteils Exposé I. Formelles A. Allgemeines B. Internationaler Sachverhalt C. Verfahren D. Kostenfragen E. Zeithorizont sowie Rechtsmittelmöglichkeiten... 13

4 IV II. Materielles III. Fazit Brief Wissenswertes zu guten Prüfungslösungen ZWEITER ABSCHNITT: ZIVILPROZESSORDNUNG (ZPO) Gegenstand und Geltungsbereich (ZPO 1-3) Zuständigkeit der Gerichte (ZPO 4-46) I. Handelsgerichtliche Zuständigkeit (ZPO 6) A. Allgemeines B. Handelsgerichtliche Zuständigkeit II. Allgemeines zu den Zuständigkeiten (ZPO 9 ff.) A. Zwingende Zuständigkeit (Art. 9 ZPO) B. Wohnsitz und Sitz (Art. 10 ZPO) C. Aufenthaltsort (Art. 11 ZPO) D. Niederlassung (Art. 12 ZPO) E. Vorsorgliche Massnahmen (Art. 13 ZPO) F. Widerklage (Art. 14 ZPO) G. Streitgenossenschaft und Klagenhäufung (Art. 15 ZPO) H. Zuständigkeit aufgrund einer Gerichtsstandsvereinbarung (Art. 17 ZPO) I. Einlassung (Art. 18 ZPO) III. Spezifische Zuständigkeiten (ZPO 20 ff.) A. Erbrecht (Art. 28 ZPO) B. Sachenrecht (Art. 29 ZPO) C. Weitere Gerichtsstandsvorschriften (Art. 31 ff. ZPO) Verfahrensgrundsätze und Prozessvoraussetzungen (ZPO 52-61) I. Verfahrensgrundsätze II. Prozessvoraussetzungen Rechtshängigkeit und Folgen des Klagerückzugs (ZPO 62-65)... 28

5 V 5 Notwendige und einfache Streitgenossenschaft (ZPO 70-71) Haupt- und Nebenintervention (ZPO 73-77) I. Hauptintervention nach Art. 73 ZPO II. Nebenintervention nach Art. 74 ff. ZPO Streitverkündung und Streitverkündungsklage (ZPO 78-82) I. Streitverkündung nach Art. 78 ff. ZPO II. Streitverkündungsklage nach Art. 81 f. ZPO Prozesskosten und unentgeltliche Rechtspflege (ZPO 95 ff.) Klagen (ZPO 84 ff.) I. Allgemeines II. Leistungsklage (Klage auf ein Tun, Dulden oder Unterlassen, Art. 84 ZPO) A. Leistungsklage B. Unbezifferte Forderungsklage (Art. 85 ZPO) III. Stufenklage (als Teilgehalt der unbezifferten Forderungsklage, Art. 85 Abs. 2 ZPO) IV. Teilklage (Art. 86 ZPO) A. Allgemeines B. Exkurs: Tipps bei Haftungsklagen V. Feststellungsklage (ZPO 88) VI. Exkurs: Widerklage (ZPO 224, 14, 94, 198g, 377) Klagenhäufung (ZPO 90) Streitwert (ZPO 91-94) Prozesshandlungen der Parteien und des Gerichts Beweisrecht (ZPO 150 ff.) Schlichtungsversuch (ZPO 197 ff.) Verfahrensarten (ZPO 219 ff.)... 53

6 VI 16 Entscheidarten Exkurs zur Rechtskraft von Entscheiden Noven und Klageänderung (ZPO 229 f.) I. Noven II. Klageänderung Berufung und Beschwerde ans Obergericht (ZPO a ZPO) I. Grundsätze zu den Rechtsmittel II. Voraussetzungen für eine Berufung und Beschwerde ans Obergericht III. Anschlussberufung (ZPO 313) Vollstreckung von Entscheiden und Urkunden (ZPO ) I. Vollstreckung von Entscheiden II. Vollstreckung von Urkunden Nationale Schiedsgerichtsbarkeit (ZPO 353 ff.) DRITTER ABSCHNITT: BUNDESGERICHTSGESETZ (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht (BGG 72 ff.) I. Voraussetzungen für eine Beschwerde in Zivilsachen II. Exkurs I: Antrag auf aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG) III. Exkurs II: Antrag auf Erlass vorsorglicher Massnahmen (Art. 104 BGG) IV. Exkurs III: Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen (Art. 98 BGG) V. Exkurs IV: Beschwerde gegen nationale und internationale Schiedsentscheide (Art. 77 BGG) Subsidiäre Verfassungsbeschwerde (BGG 113) VIERTER ABSCHNITT: GERICHTSSTANDSORGANISATIONSGESETZ (GOG ZH) UND EINFÜHRUNGSGESETZ ZUM ZGB (EG ZGB) FÜNFTER ABSCHNITT: SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSRECHT (SCHKG)... 81

7 VII 25 Fragekatalog zum SchKG Allgemeines zu den SchKG-Klagen nach der ZPO Verantwortlichkeitsklage (Art. 5 SchKG) Aufsichtsbeschwerde (Art. 17 SchKG) Gesuch um Bewilligung des nachträglichen Rechtsvorschlages (Art. 77 Abs. 2 SchKG) Gesuch um Bewilligung des Rechtsvorschlages in der Wechselbetreibung (Art. 181 SchKG) Gesuch um Bewilligung des Rechtsvorschlages in der Betreibung aufgrund eines Konkursverlustscheins (Art. 265a Abs. 1-3 SchKG) und Klage auf Bestreitung oder Feststellung neuen Vermögens (Art. 265a Abs. 4 SchKG) Anerkennungsklage (Art. 77 Abs. 4 SchKG, Art. 79 SchKG, Art. 153a SchKG) Gesuch um Rechtsöffnung (Art. 80 ff. SchKG) Aberkennungsklage (Art. 83 Abs. 2 SchKG) Gesuch um Aufhebung oder Einstellung der Betreibung (Art. 85 SchKG, Art. 85a SchKG) Rückforderungsklage (Art. 86 SchKG, Art. 187 SchKG) Widerspruchsklage (Art. 106 ff. SchKG) Klage auf privilegierten Pfändungsanschluss (Art. 111 Abs. 5 SchKG) Kollokationsklage (Art. 148 SchKG, Art. 157 Abs. 4 SchKG) Gesuch um Konkurseröffnung (Art. 166 SchKG, Art. 188 SchKG, Art. 190 SchKG) Gesuch um Widerruf des Konkurses (Art. 195 SchKG) Aussonderungsklage (Art. 242 Abs. 2 SchKG) Kollokationsklage (Art. 250 SchKG) Arrestlegung (Art. 272 ff. SchKG) I. Arrestlegung

8 VIII II. Arrestschadenersatzklage (Art. 273 SchKG) III. Einsprache gegen den Arrestbefehl (Art. 278 SchKG) IV. Arrestprosequierungsklage (Art. 279 SchKG) Paulianas / Anfechtungsklagen (Art. 285 ff.) SECHSTER ABSCHNITT: INTERNATIONALES ZIVILPROZESSRECHT (INTERNATIONALES PRIVATRECHT [IPRG] UND LUGANOÜBEREINKOMMEN [LUGÜ]) Muster-Lösungsraster für internationale Fälle Anerkennung und Vollstreckung von ausländischen Entscheiden I. Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheide (IPRG) II. Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheide (LugÜ) Internationale Schiedsgerichtsbarkeit (IPRG 176 ff.)

9 FRAGEKATALOG ZUM PROZESSRECHT 1 ERSTER ABSCHNITT: ALLGEMEINE MUSTERVORLAGEN FÜR PRÜ- FUNGSANTWORTEN 1 Vorbemerkung: Der erste Abschnitt entwickelt allgemeine Mustervorlagen für das Endprodukt von Prüfungsantworten. Vorliegend sollte jeder Kandidat sich Gedanken machen, wie er auf gewisse Prüfungsfragen im generellen Antworten will und wie er seine Lösung strukturieren will. Oft bleibt an der Prüfung selbst keine Zeit mehr sich der Aufbau einer Klage oder eines Urteils nochmals zu überlegen. Der Aufbau der Antwort sollte skelettartig daher bereits bei der Prüfungsvorbereitung durchdacht werden. 2 Zentrale Prüfungsfragen, auf welche hier die Mustervorlagen präsentiert werden, lauten: Würden Sie eine Klage dem Klienten empfehlen? Verfassen Sie die Klageschrift! (Klageschrift) Welche Rechtsmittel empfehlen Sie dem Klienten? (Beschwerdeschrift) Wie würde ein Gericht die vorliegende Streitigkeit beurteilen? (Urteil) Wie beurteilen Sie den Sachverhalt für vorliegende Streitigkeit? (Exposé) Was würden Sie ihrem Klienten empfehlen? Verfassen Sie einen Brief! (Brief) 1 Klageschrift I. Mustervorlage A. Parteien 3 Sehr geehrter Präsident des Handelsgerichts, sehr geehrte Damen und Herren Auftrags und im Namen von Hans Muster, wohnhaft an der Musterstrasse, vertreten durch RA Beispiel - als Kläger - gegen Handels AG, Adresse - als Beklagte werden Ansprüche aus - Kaufvertrag / unerlaubter Handlung - geltend gemacht. B. Rechtsbegehren 4 und folgende Rechtsbegehren gestellt:

10 FRAGEKATALOG ZUM PROZESSRECHT 2 1. Die Beklagte sei zu verpflichten dem Kläger CHF zzgl. Zins zu 5% seit 15. November 2014 zu bezahlen; 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 8 % MWSt. zulasten der Beklagten. C. Formelles 1. Partei- und Prozessfähigkeit / Bevollmächtigung 5 Der unterzeichnende Rechtsanwalt ist gehörig für die vorliegende Klage seitens des Klägers bevollmächtigt. Im weiteren sind die Parteien partei- und prozessfähig (ZPO 59 II c). BO: Vollmacht vom August 2015 (Beilage 1) 2. Internationaler Sachverhalt 6 Der Kläger ist eine natürliche Person mit Wohnsitz in Deutschland, die Beklagte eine juristische Person belgischen Rechts mit Sitz in Belgien. Das LugÜ ist daher einschlägig (LugÜ 1 I, 63, IPRG 1 II). BO: Handelsregisterauszug der Beklagten (Beilage 2) 7 Vorliegend haben die Parteien im Agreement im letzten Abschnitt mittels einer gültigen Gerichtsstandsvereinbarung nach LugÜ 23 die Gerichte in Zürich für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit und aus der Kaufvertragsverpflichtung für international zuständig erklärt. BO: Agreement (Beilage 3) 3. Sachliche Zuständigkeit 8 Gemäss ZPO 6 III i.v.m. II a-c sowie ZPO 4 i.v.m. GOG-ZH 44 b ist das angerufene Zürcher Handelsgericht auch sachlich zuständig, da die Streitigkeit als handelsrechtlich zu qualifizieren ist, da die geschäftliche Tätigkeit mindestens einer Partei betroffen ist (a), gegen den Entscheid die Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht offensteht (b) und kumulativ die Beklagte in einem ausländischen Register, dem belgischen Unternehmensregister, welches mit dem Handelsregister der Schweiz vergleichbar ist (c), eingetragen ist. 9 Für die Begründung einer geschäftlichen Tätigkeit bedarf es bloss eines losen Zusammenhangs mit einer geschäftlichen Tätigkeit ; es genügt die geschäftliche Tätigkeit der beklagten Partei. Die Beklagte handelt gewerbsmässig mit Aktien, weshalb der geschäftliche Bezug gegeben ist. 10 Die Beschwerde ans Bundesgericht ist ebenfalls möglich, da der Streitwert, die erforderliche Streitwertgrenze von CHF bei weitem übertrifft (BGG 51 ff, 72 ff.). 11 Die klagende Partei ist zwar vorliegend nicht im Handelsregister eingetragen ihr steht aber gemäss ZPO 6 III das Wahlrecht offen, ob sie am Handelsgericht oder am Bezirksgericht klagen will. Sie hat sich hiermit für das Handelsgericht entschieden. 12 Gemäss ZPO 198 f bedarf es für die Klageeinleitung am Handelsgericht keines vorgängigen Schlichtungsverfahrens, weshalb keine Klagebewilligung des Friedensrichters beigelegt werden muss.

11 FRAGEKATALOG ZUM PROZESSRECHT Arrestlegung (Art. 272 ff. SchKG) 345 Welche Rechts-Thematiken [Übersicht] müssen rund um den Arrest im Griff behalten werden? (Art. 271 f. SchKG) Arrestbewilligung wird erteilt, wenn glaubhaft gemacht wird dass (Art. 272 SchKG) o Fällige Forderung besteht o Nicht pfandgesichert o Arrestgrund besteht o Vermögenswerte gehören dem Schuldner und sind pfändbar (Art. 92 SchKG) Vermögenswerte müssen sich in der Schweiz befinden Was offensichtlich einem Dritten gehört, darf nicht mit Arrest belegt werden. Dies gilt auch bei wirtschaftlicher Berechtigung (fiduziarische Natur) Werden Ansprüche Dritter behauptet, so ist das Widerspruchsverfahren einzuleiten (BGE 104 III 43) o Sicherheitsleistung muss vorgeschossen werden Arrestgrund (Ziff. 1-6) o Keinen festen Wohnsitz o Flucht o Durchreise ( Taschenarrest ) o Kein Wohnsitz in der Schweiz und kein anderer Arrestgrund, aber die Forderung weist einen genügenden Bezug zur Schweiz auf oder beruht auf einer Schuldanerkennung ( Ausländerarrest ) Ein hinreichender Bezug zur Schweiz ist gegeben: Vertragsabschluss oder Erfüllungsort in der Schweiz; Prorogation eines Schweizerischen Gerichts; Gläubigerdomizil in der Schweiz; Handlungs- oder Erfolgsort in der Schweiz; Rechtswahl Schweizerisches Recht; Arbeitsort in der Schweiz; o Provisorischer oder definitiver Verlustschein; o Definitiver Rechtsöffnungstitel (blosse Vollstreckbarkeit genügt) Arresthaftung (Art. 273 SchKG) für ungerechtfertigten Arrest Arrestbefehl (Art. 274 SchKG) Arrestvollzug (Art. 275 SchKG) wie Pfändungsvollzug Arresturkunde (Art. 276 SchKG) Arrestsicherheitsleistung (Art. 277 SchKG) für weitere Verfügungsberechtigung Einsprache gegen Arrestbefehl (Art. 278 SchKG) mit Beschwerde anfechtbar nach ZPO Arrestprosequierung (Art. 279 SchKG) mit Betreibung oder Klage Dahinfallen des Arrests (Art. 280 SchKG) 346 Was ist allgemein zum Arrest zu wissen? Arrest hat reine Sicherungsfunktion und verleiht dem Gläubiger keinerlei Vorrechte an den verarrestierten Vermögenswerten

12 FRAGEKATALOG ZUM PROZESSRECHT 121 Sicherungsmassnahme nach Art. 47 Ziff. 2 LugÜ ist der Arrest Sucharrest unzulässig (Gattungsarrest zulässig, wenn wenigstens Standort und Gewahrsamsinhaber bezeichnet werden) I. Arrestlegung 347 Materielle Spezifika des Verfahrens sind: Aktiv- und Passivlegitimation o Aktivlegitimiert ist Gläubiger o Passivlegitimiert ist Schuldner o Arreste sind auch gegen im Ausland ansässige Schuldner möglich und zwar selbst dann, wenn über den Schuldner im Ausland ein Konkursverfahren eröffnet wurde (BGE 111 II 38) Gläubiger (nicht Konkursverwalter) sind aktivlegitimiert o die Anerkennung des ausländischen Konkurses in der Schweiz gemäss Art. 166 IPRG macht alle Betreibungen und Arreste gegen den Gemeinschuldner hinfällig 348 Prozessuale Spezifika des Arrest-Verfahrens sind: Verfahren o Summarisch und einseitig (Art. 251 lit. a ZPO) o Schuldner wird nicht angehört (daher kommt Arrest superprovisorischen Massnahme gleich) o Schuldner wird erst im Einspracheverfahren angehört o Schutzschrift wird im Arrestverfahren zugelassen Örtliche Zuständigkeit o Betreibungsort oder Belegenheitsort der verarrestierten Vermögenswerte (alternativer zwingender Gerichtsstand) o Belegenheitsort von Forderungen (Wohnort des Gläubigers) Hat der Arrestschuldner Wohnsitz im Ausland, so wird aus Praktikabilitätsgründen auf den Schweizerischen Wohnort des Drittschuldners abgestellt (BGE 114 III 31). Ist der Drittschuldner eine Bank, stellt sich die Frage, wo sich der Belegenheitsort befindet, wenn diese neben dem Schweizerischen Hauptsitz in der Schweiz eine Zweigniederlassung betreibt und der Schuldner seine Bankverbindung mit dieser führt BGer: Gericht am Hauptsitz der Hauptniederlassung in jedem Fall zuständig Zuständigkeit am Ort der Zweigniederlassung, wenn ein überwiegender Anknüpfungspunkt mit ihr besteht Befindet sich die Zweigniederlassung des Schweizerischen Hauptsitzes im Ausland, so wird die Zuständigkeit in der Schweiz vom BGer grundsätzlich verneint (BGE 128 III 473) Handelt es sich um eine Tochtergesellschaft im Ausland mit eigener Rechtspersönlichkeit, so kann gegen diese auch kein Arrest gelegt werden Internationale Zuständigkeit

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