S32 Familien-/Pflegezeitgesetz

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1 S32 Familien-/Pflegezeitgesetz Inhalt 1 Übersicht der gesetzlichen Regelungen 2 2 Kurzzeitpflege nach 2 Pflegezeitgesetz (PflegeZG) Allgemeines Pflegeunterstützungsgeld Umsetzung der Kurzzeitpflege in IPV Lohnsteuerliche Behandlung Sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen 4 3 Pflegezeit nach 3 Pflegezeitgesetz (PflegeZG) Allgemeines Zinsloses Darlehen Umsetzung der Pflegezeit im IPV-System bei vollständiger Arbeitsbefreiung Lohnsteuerrechtliche Behandlung Sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen Umsetzung der Pflegezeit im IPV-System bei teilweiser Arbeitsbefreiung Lohnsteuerrechtliche Behandlung Sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen 6 4 Pflegezeit nach dem Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) Allgemeines Finanzielle Absicherung während der Familienpflegezeit Familienpflegezeit mit finanzieller Absicherung durch ein Arbeitnehmerdarlehen Umsetzung im IPV-System Lohnsteuerrechtliche Behandlung Sozialversicherungsrechtliche Behandlung Familienpflegezeit mit finanzieller Absicherung mittels Aufstockung des Entgelts durch Wertguthaben Umsetzung in IPV Wertguthaben Reports im Benutzermenü ZPER 13 Autor: LVwA PS IPV Seite S32-1 Stand:

2 1 Übersicht der gesetzlichen Regelungen Mit dem ab in Kraft getretenen Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf wurden die Möglichkeiten, die das Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) und das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) für Pflegepersonen bietet, weiterentwickelt. PflegeZG und FPFZG bleiben nebeneinander bestehen, werden aber miteinander verbunden. Die Regelungen im Überblick: Kurzzeitpflege Pflegezeit Familienpflegezeit nach 2 PflegeZG nach 3 PflegeZG nach 2 und 3 FPfZG ohne Ankündigungsfrist Ankündigungsfrist 10 Tage Ankündigungsfrist 8 Wochen kurzzeitige Arbeitsbefreiung bis zu 10 Arbeitstagen für den Akutfall Vollständige oder teilweise Arbeitsbefreiung bis zu 6 Monaten teilweise Arbeitsbefreiung bis zu 24 Monaten Pflegeunterstützungsgeld zinsloses Darlehen zinsloses Darlehen oder Entgeltaufstockung unter Verwendung eines Wertguthabens Die unterschiedlichen Freistellungsansprüche können kombiniert werden; dabei ist aber zu berücksichtigen, dass sie nahtlos aneinander anschließen müssen und die Gesamtdauer von 24 Monate nicht überschreiten dürfen. Der Anspruch besteht für den Beschäftigten nur einmal pro pflegebedürftigen nahen Angehörigen. Achtung Die Gesetze gelten nur für tariflich Beschäftigte. Autor: LVwA PS IPV Seite S32-2

3 Für Beamte gibt es keine gesetzlich geregelte Pflegezeit, aber Vorschriften über die Beurlaubung aus besonderen Gründen, insbesondere zur Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger (z.b. 54 und 55 Berliner Landesbeamtengesetz). 2 Kurzzeitpflege nach 2 Pflegezeitgesetz (PflegeZG) 2.1 Allgemeines Im Rahmen der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung haben Beschäftigte nach 2 PflegeZG das Recht, ohne Vorankündigung in einer akut aufgetretenen Pflegesituation bis zu 10 Arbeitstage unbezahlt der Arbeit fernzubleiben, wenn dies erforderlich ist, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung sicherzustellen. Der gesetzliche Anspruch auf Arbeitsbefreiung bezieht sich auf Arbeitstage, also auf Tage, an denen der Beschäftigte ohne Eintritt der besonderen Pflegesituation gearbeitet hätte. Beinhaltet der Freistellungszeitraum Tage, an denen der Beschäftigte nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet ist (z. B. am Wochenende), bedarf es dafür keiner Arbeitsbefreiung und die Bezüge sind für solche Tage nicht zu kürzen. 2.2 Pflegeunterstützungsgeld Beschäftigte mit einer Freistellung nach 2 PflegeZG haben (sofern kein Entgeltanspruch besteht) auf Antrag für den Zeitraum der unbezahlten Freistellung nach 44a Abs. 3 SGB XI als Ausgleich für entgangenes Arbeitsentgelt ab einen Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld aus der Pflegeversicherung des zu pflegenden nahen Angehörigen. Hinweise Das Pflegeunterstützungsgeld wird innerhalb des IPV-Systems nicht abgebildet. 2.3 Umsetzung der Kurzzeitpflege in IPV Der Sachverhalt einer Freistellung nach 2 PflegeZG ist im IPV System über die Abwesenheit 0363 (Pflegeauszeit, UntStüGeld) abzubilden. Die Abwesenheit ist im Infotyp Abwesenheiten (IT 2001) zu erfassen. Da die Abwesenheit als unbezahlt gekennzeichnet ist, wird die Zahlung der Bezüge für die Tage der kurzfristigen Arbeitsverhinderung eingestellt. Autor: LVwA PS IPV Seite S32-3

4 2.3.1 Lohnsteuerliche Behandlung Die Lohnsteuer errechnet sich aus dem tatsächlich an den Beschäftigten gezahlten verminderten Arbeitsentgelt. Entfällt der Anspruch auf Arbeitslohn für mindestens 5 aufeinanderfolgende Arbeitstage, ist ein U auf der Lohnsteuerkarte zu setzen. Es entsteht lohnsteuerrechtlich aber kein Teillohnzahlungszeitraum Sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen Die Mitgliedschaft in der Kranken-, Pflege- Renten- und Arbeitslosenversicherung bleibt auch während der kurzfristigen Arbeitsverhinderung und des Bezugs von Pflegeunterstützungsgeld erhalten. Die Anzahl der SV-Tage wird durch die kurzfristige Arbeitsverhinderung bis zu 10 Tagen reduziert. Im Gegensatz zur lohnsteuerrechtlichen Betrachtung ergibt sich ein Teillohnzahlungszeitraum im Sinne der Sozialversicherung. Aus der kurzfristigen Arbeitsverhinderung bis zu 10 Arbeitstagen ergibt sich keine besondere Meldepflicht für den Arbeitgeber. 3 Pflegezeit nach 3 Pflegezeitgesetz (PflegeZG) 3.1 Allgemeines Nach 3 und 4 PflegeZG kann der Arbeitnehmer ohne Anspruch auf Entgeltfortzahlung für längstens 6 Monate zur häuslichen Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen längstens 6 Monate zur Betreuung (sowohl zu Hause als auch außerhalb) eines pflegebedürftigen minderjährigen nahen Angehörigen längstens 3 Monate zur Begleitung eines nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase ganz oder teilweise von der Arbeit freigestellt werden. Eine für einen kürzeren Zeitraum in Anspruch genommene Pflegezeit kann mit Zustimmung des Arbeitgebers verlängert werden, wenn sie unmittelbar an die bereits gewährte Freistellung anschließt. Eine Aufteilung bzw. Unterbrechung der Pflegezeit ist nicht möglich. Autor: LVwA PS IPV Seite S32-4

5 3.2 Zinsloses Darlehen Landesverwaltungsamt Berlin Über das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) kann der Beschäftigte für die Zeit der Freistellung ein zinsloses Darlehen beantragen. Es soll zur Absicherung des Lebensunterhalts während des Lohnausfalls dienen und wird in Höhe der Hälfte der Differenz zwischen den pauschalierten monatlichen Nettoentgelten vor und während der Freistellung gewährt. Das Darlehen ist auf den Betrag begrenzt, der bei einer durchschnittlichen Arbeitszeit von 15 Wochenstunden zu gewähren wäre ( 3 Abs. 7 FPfZG). Hinweise Die Darlehensgewährung wird innerhalb des IPV-Systems nicht abgebildet. 3.3 Umsetzung der Pflegezeit im IPV-System bei vollständiger Arbeitsbefreiung Bei der Inanspruchnahme einer Pflegezeit nach 3 PflegeZG mit vollständiger Arbeitsbefreiung ist im Infotyp Abwesenheiten (IT 2001) die Abwesenheit 0360 (Pflegezeit) zu hinterlegen. Die Abwesenheit ist als unbezahlt gekennzeichnet und führt zur Einstellung der Bezügezahlung Lohnsteuerrechtliche Behandlung Lohnsteuerrechtlich ergeben sich keine Besonderheiten. Entfällt der Anspruch auf Arbeitslohn für mindestens 5 aufeinanderfolgende Tage, ist ein U auf der Lohnsteuerkarte zu setzen. Es entsteht lohnsteuerrechtlich aber kein Teillohnzahlungszeitraum Sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen Die Pflegezeit löst keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung aus. Mit der vollständigen Inanspruchnahme der Pflegezeit wird kein eigenständiger Versicherungstatbestand begründet. Die bisherige, auf der Beschäftigung beruhende, Kassenmitgliedschaft endet unmittelbar am letzten Tag vor Beginn der vollständigen Inanspruchnahme der Pflegezeit; der Beschäftigte muss sich selbst anderweitig gegen das Krankheitsrisiko absichern. Vom Arbeitgeber ist eine DEÜV-Abmeldung mit Meldegrund 30 (Ende der Beschäftigung) zum letzten Tag des Entgeltbezugs zu übermitteln. Autor: LVwA PS IPV Seite S32-5

6 Nach Beendigung der Pflegezeit ist eine DEÜV-Anmeldung mit Meldegrund 10 (Anmeldung wg. Beginn einer Beschäftigung) zu erstellen. 3.4 Umsetzung der Pflegezeit im IPV-System bei teilweiser Arbeitsbefreiung Bei der Inanspruchnahme einer Pflegezeit nach 3 PflegeZG mit teilweiser Arbeitsbefreiung ist die Abwesenheit 0360 (Pflegezeit) im Infotyp Teilzeitarbeit/abweich. Tätigkeit (IT 0597) zu hinterlegen. Achtung Nur wenn die Abwesenheit im o.g. Infotyp angelegt wird, ist die Eingabe einer zeitgleichen Abwesenheit (z.b Erholungsurlaub oder 0200 Krankheit mit Attest) im Infotyp Abwesenheiten (IT 2001) möglich. Die Reduzierung der Arbeitszeit und des Entgeltes erfolgt über den Infotyp Sollarbeitszeit (IT 0007) und über den Beschäftigungsgrad im Infotyp Basisbezüge (IT 0008) Lohnsteuerrechtliche Behandlung Lohnsteuerrechtlich ergeben sich keine Besonderheiten; die Lohnsteuer errechnet sich aus dem tatsächlich an den Beschäftigten gezahlten verminderten Arbeitsentgelt Sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen Übersteigt das reduzierte Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze von monatlich 450,- nicht mehr, gelten die Vorschriften der Versicherungsfreiheit für geringfügig Beschäftigte (Mini-Job). Der Beschäftigte ist für diesen Zeitraum umzumelden. Wenn sich das Arbeitsentgelt durch die teilweise Freistellung auf einen monatlichen Betrag zwischen 450,01 und 0850,- reduziert, ist die Gleitzonenregelungen uneingeschränkt anzuwenden. Eine gesonderte Meldung ist in diesen Fällen nicht erforderlich. In der nächsten DEÜV-Entgeltmeldung ist das Feld Entgelt in Gleitzone entsprechend zu kennzeichnen. Beschäftigte, die wegen der Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAE- Grenze) bisher frei in der Kranken-/Pflegeversicherung waren, werden unmittelbar versicherungspflichtig, wenn sie auf Grund des reduzierten Arbeitsentgeltes während der Inanspruchnahme von Pflegezeit unter die JAE-Grenze sinken. Autor: LVwA PS IPV Seite S32-6

7 Es besteht aber nach 8 Abs. 1 Nr. 2a SGB V die Möglichkeit, sich für die Dauer der Pflegezeit von der Versicherungspflicht freistellen zu lassen. 4 Pflegezeit nach dem Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) 4.1 Allgemeines Durch das am in Kraft getretene Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf haben Beschäftigte nun einen Rechtsanspruch auf die teilweise Freistellung von der Arbeit nach dem Familienpflegezeitgesetz (FPfZG). Nach 2 FPfZG kann der Arbeitnehmer ohne Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die häusliche Pflege eines nahen Angehörigen oder zur Betreuung (sowohl zu Hause als auch außerhalb) eines pflegebedürftigen minderjährigen nahen Angehörigen teilweise von der Arbeit freigestellt werden. Bei Inanspruchnahme einer Familienpflegezeit nach den 1 und 2 FPfZG wird die regelmäßige Arbeitszeit des tariflich Beschäftigten für maximal 24 Monate reduziert, es müssen aber noch mindestens 15 Stunden pro Woche gearbeitet werden. Eine für einen kürzeren Zeitraum als 24 Monate in Anspruch genommene Familienpflegezeit kann bis zur Höchstdauer verlängert werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Eine Aufteilung bzw. Unterbrechung der max. 24 Monate andauernden Familienpflegezeit ist nicht möglich und der Anspruch erlischt, sofern sich die Familienpflegezeit auf denselben Angehörigen bezieht, selbst wenn die in Anspruch genommene Familienpflegezeit kürzer als 24 Monate war. 4.2 Finanzielle Absicherung während der Familienpflegezeit Für die finanzielle Absicherung während der Familienpflegezeit gibt es ab zwei Möglichkeiten: die Inanspruchnahme eines Arbeitnehmerdarlehens (siehe Tz. 3.2) oder die Aufstockung des Entgelts durch Wertguthaben. Da das Tarifreferat bei Sen Fin bereits im Jahr 2012 mitgeteilt hat, dass es keine Regelungen zur Umsetzung des Familienpflegezeitgesetzes im Land Berlin geben wird und die vom BMI für die Bundesverwaltung getroffenen Regelungen im Land Berlin nicht gelten, wäre hier von den IPV-anwendenden Stellen selbst zu entscheiden, wie die Umsetzung eines Antrags auf Freistellung nach dem Familienpflegezeitgesetz abgebildet wird. Autor: LVwA PS IPV Seite S32-7

8 Hinweis Der Abschluss einer Familienpflegezeitversicherung ist für Familienpflegezeit-Freistellungen ab nicht mehr vorgeschrieben. 4.3 Familienpflegezeit mit finanzieller Absicherung durch ein Arbeitnehmerdarlehen Für Familienpflegezeit-Freistellungen ab dem gewährt das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftlichen Aufgaben nun Beschäftigten auf Antrag ein in monatlichen Raten zu zahlendes zinsloses Darlehen (siehe Tz. 3.2) Umsetzung im IPV-System Bei Inanspruchnahme einer Familienpflegezeit nach dem FPfZG mit der finanziellen Absicherung durch ein Arbeitnehmerdarlehen ist die Abwesenheit 0364 (Familienpflegezeit) im Infotyp Teilzeitarbeit/abweich. Tätigkeit (IT 0597) zu hinterlegen. Achtung Nur wenn die Abwesenheit im o.g. Infotyp angelegt wird, ist die Eingabe einer zeitgleichen Abwesenheit (z.b Erholungsurlaub oder 0200 Krankheit mit Attest) im Infotyp Abwesenheiten (IT 2001) möglich. Die Reduzierung der Arbeitszeit und des Entgeltes erfolgt über den Infotyp Sollarbeitszeit (IT 0007) und über den Beschäftigungsgrad im Infotyp Basisbezüge (IT 0008) Lohnsteuerrechtliche Behandlung Lohnsteuerrechtlich ergeben sich keine Besonderheiten; die Lohnsteuer errechnet sich aus dem tatsächlich an den Beschäftigten gezahlten verminderten Arbeitsentgelt Sozialversicherungsrechtliche Behandlung Durch die Inanspruchnahme von Familienpflegezeit bleiben ein vorher bestehendes Beschäftigungsverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinne und ein bestehender Versicherungsschutz in der Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung grundsätzlich bestehen. Die Regelungen für geringfügig Beschäftigte können während der Familienpflegezeit nicht greifen, da das Entgelt auf Grund des Mindestlohngesetzes bei einer verbleibenden Arbeitszeit von wöchentlich mindestens 15 Arbeitsstunden die Geringfügigkeitsgrenze von 450,- nicht unterschreiten kann. Autor: LVwA PS IPV Seite S32-8

9 Sofern das reduzierte Arbeitsentgelt nicht mehr als 850,- beträgt, ist die Gleitzonenregelung uneingeschränkt anzuwenden. Eine gesonderte Meldung ist in diesen Fällen nicht erforderlich. In der nächsten DEÜV-Entgeltmeldung ist das Feld Entgelt in Gleitzone entsprechend zu kennzeichnen. Beschäftigte, die wegen der Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAE- Grenze) bisher frei in der Kranken-/Pflegeversicherung waren, werden unmittelbar versicherungspflichtig, wenn sie auf Grund des reduzierten Arbeitsentgeltes während der Inanspruchnahme von Familienpflegezeit unter die JAE-Grenze sinken. Es besteht aber nach 8 Abs. 1 Nr. 2a SGB V die Möglichkeit, sich für die Dauer der Familienpflegezeit von der Versicherungspflicht freistellen zu lassen. 4.4 Familienpflegezeit mit finanzieller Absicherung mittels Aufstockung des Entgelts durch Wertguthaben Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf zum wurde im Familienpflegezeitgesetz (FPfZG), das am in Kraft getreten ist, geregelt, dass zur Abmilderung der mit der Reduzierung der Stundenzahl während der Familienpflegezeit verbundenen Einkommenseinbußen Wertguthaben zum Einsatz kommen und der Arbeitgeber für diesen Zeitraum eine Entgeltaufstockung zahlt. Das FPfZG enthielt grundsätzliche Regelungen zur Berechnung des Aufstockungsbetrages, aber keine Regelungen zur Behandlung des Aufstockungsbetrages in der Entgeltabrechnung. Zur lohnsteuerlichen Behandlung des Aufstockungsbetrages ist das BMF-Schreiben vom zu beachten. Zur Führung und Verwaltung von Wertguthaben sind die Ausführungen der Spitzenverbände der Sozialversicherung (hier: Ziffer 4.1 im Gemeinsamen Rundschreiben zu den Auswirkungen des Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze auf das Versicherungs-, Beitragsund Melderecht vom ) zu beachten. Die Bundesvereinigung der deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) hat im März 2012 Hinweise für die Praxis veröffentlicht. Autor: LVwA PS IPV Seite S32-9

10 4.4.1 Umsetzung in IPV Landesverwaltungsamt Berlin Die Finanzierung der Entgeltaufstockung erfolgt im IPV-System nach dem im FPfZG beschriebenen Regelfall: Der Arbeitgeber zahlt in der Familienpflegezeit die Entgeltaufstockung. Es wird ein negatives Wertguthaben aufgebaut, das in der Nachpflegezeit ausgeglichen wird Personalmaßnahme Zu Beginn der Pflegephase ist die Maßnahmenart Pflegezeit (M55) mit dem Maßnahmengrund 01 FPfZG Pflegephase und bei Beginn der Nachpflegephase mit dem Maßnahmengrund 02 FPfZG Nachpflegephase anzulegen. Im Verlauf der Maßnahme werden jeweils die ggf. zu pflegenden Infotypen Sollarbeitszeit (IT 0007) Basisbezüge (IT0008) Sozialversicherung D (IT 0013) DEÜV (IT 0020) Wiederkehrende Be-/Abzüge (IT 0014) Terminverfolgung (IT 0019) Teilzeitarbeit/abweich. Tätigkeit (IT 0597) angeboten. Die Hinweise im Anwenderhandbuch, Kapitel 01 und 02, sind zu beachten Infotyp Wiederkehrende Be-/Abzüge (IT 0014) Der Aufstockungsbetrag ist manuell zu berechnen und im o.g. Infotyp einzupflegen. In der Pflegephase wird der Aufstockungsbetrag mit der Lohnart 3855 FPfZG Aufstockung zahlbar gemacht. Die Lohnart 3855 erhöht das laufende Steuerbrutto (LA /106), das laufende SV-Brutto (LA /102) sowie das ZV-pflichtige Regelentgelt (LA /150). In einer Pfändungsberechnung erhöht der Aufstockungsbetrag das laufende Arbeitseinkommen. In der Nachpflegephase wird der Aufstockungsbetrag mit der Lohnart 3856 (FPfZG Rückz. Aufstockung Autor: LVwA PS IPV Seite S32-10 Stand:

11 von den Bezügen einbehalten. Landesverwaltungsamt Berlin Die Lohnart 3856 mindert das laufende Steuerbrutto (LA /106), das laufende SV-Brutto (LA /102) sowie das ZV-pflichtige Regelentgelt (LA /150). In einer Pfändungsberechnung mindert der Betrag das laufende Arbeitseinkommen. Achtung Die Lohnarten haben keinen Einfluss auf die maschinelle Berechnung des Nettourlaubsentgelts für die Krankengeldzuschussberechnung einschl. der Beitragspflicht nach 23c SGB V und des fiktiven VBL-Bruttos, des Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, der Jahressonderzahlung. Ggf. erforderliche Betragsanpassungen (z.b. bei untermonatlicher unbezahlter Abwesenheit) erfolgen nicht maschinell. Die weiteren Ausprägungen zu den Lohnarten sind dem Lohnartenkatalog zu entnehmen. Für eine ggf. erforderliche Korrektur des in der Personalabrechnung ermittelten Wertguthabens sind die Lohnarten 3857 FPfZG Korrektur WG W 3858 FPfZG Korrektur WG O zu verwenden. Mit diesen Lohnarten wird nur das Wertguthaben in dem jeweiligen Rechtskreis des Beschäftigten beeinflusst. Zum Auf- und Abbau des Wertguthabens siehe Tz Infotyp Terminverfolgung (IT 0019) Es steht die Terminart GC P: Ende FamPflegezeit zur Verfügung Infotyp Teilzeitarbeit/abweich. Tätigkeit (IT 0597) Mit den Abwesenheiten 9380 FPfZG Pflegephase und 9381 FPfZG Nachpflegephase werden die jeweiligen Zeiträume im IPV-System hinterlegt. Autor: LVwA PS IPV Seite S32-11

12 Achtung Nur wenn die Abwesenheiten über den o.g. Infotyp angelegt werden, ist die Eingabe einer zeitgleichen Abwesenheit (Z.B Erholungsurlaub oder 0200 Krankheit mit Attest) im Infotyp Abwesenheiten (IT 2001) möglich Infotyp Externe Überweisungen (IT 0011) Sollen die Versicherungsbeiträge zu einer im Rahmen der Familienpflegezeit abgeschlossenen Familienpflegezeitversicherung vom Arbeitgeber direkt an das Versicherungsunternehmen überwiesen werden, ist dies mit der Lohnart 6052 FPfZG Versicherungsbeitr. möglich. Die Überweisungsdaten sind manuell zu pflegen Wertguthaben Ein Wertguthaben ist zwingende Voraussetzung für die Finanzierung der Entgeltaufstockung. Das Wertguthaben ist als Arbeitsentgeltguthaben nach Rechtskreisen getrennt zu führen Wertguthaben in den Abrechnungsergebnissen Mit der Eingabe der unter Tz genannten Lohnarten wird in der Entgeltabrechnung in der Pflegephase ein negatives Wertguthaben aufgebaut. In der Nachpflegephase wird das negative Wertguthaben abgebaut. Die Lohnarten werden in der Personalabrechnung in der Regel ZPFL Wertguthaben FPfZG im Schema DOTK Zeitwirtschaft-Bruttoteil ÖD: BAT VKA und BMT-G II wie folgt gebildet und in der Tabelle RT nach Rechtskreisen getrennt dokumentiert: LA 3855 FPfZG Aufstockung LA 9FW2 Frei. lfd WG FPfZG W oder LA 9FO2 Frei. lfd WG FPfZG O LA 3856 FPfZG Rückz. Aufstockung LA 9FW1 Aufbau WG FPfZG W oder LA 9FO1 Aufbau WG FPfZG O LA 3857 FPfZG Korrektur WG W LA 9FW2 Frei. lfd WG FPfZG W (nur negative Beträge) oder LA 9FW1 Aufbau WG FPfZG W (nur positive Beträge) Autor: LVwA PS IPV Seite S32-12

13 LA 3858 FPfZG Korrektur WG O LA 9FO2 Frei. lfd WG FPfZG O (nur negative Beträge) oder LA 9FO1 Aufbau WG FPfZG O (nur positive Beträge) Der aktuelle Stand des Wertguthabens ist nach Rechtskreisen getrennt zu den folgenden Lohnarten in der Tabelle RT abgelegt: 9FW3 Stand WG FPfZG W 9FO3 Stand WG FPfZG O Erfolgt während der Pflegephase ein Rechtskreiswechsel, ist das vorhandene negative Wertguthaben entsprechend dem Rechtskreis des Beschäftigten umzubuchen. Beispiel Ein tariflich Beschäftigter erhält eine FPfZG-Aufstockung in Höhe von 250,- und wechselt zum , also im 7. Kalendermonat der Pflegephase, den Rechtskreis von Ost nach West. Die folgenden Lohnarten sind im Infotyp Ergänzende Zahlungen (IT 0015) manuell vorzugeben: LA 3858 FPfZG Korrektur WG O zum mit einem Betrag in Höhe von 1.500,- LA 3857 FPfZG Korrektur WG W zum mit einem Betrag in Höhe von ,- Ist im aktuellen Rechtskreis das Wertguthaben bereits getilgt, jedoch in dem anderen Rechtkreis noch vorhanden, wird der Hinweis Neg. Wertguthaben nur noch im anderen Rechtskreis (Ost/West) vorhanden im Abrechnungsprotokoll ausgegeben Reports im Benutzermenü ZPER In der Tabelle RT werden zu den Lohnarten Wertguthaben lediglich die Bruttobeträge dokumentiert. Ist die Bestimmung des Wertguthabens incl. der darauf entfallenden Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung erforderlich, sind diese mit einem Report zu ermitteln. Mit einem weiteren Report ist die Anzeige eines (vorher mit dem Report Berechnung Störfall-SV- Luft für Arbeitszeitflexibilisierung ermittelten) Wertguthabens möglich. Die Reports sind mit dem Namen im Benutzermenü ZPER eingebunden, der dann beim Öffnen des Reports in der Überschrift angezeigt wird. Autor: LVwA PS IPV Seite S32-13

14 ZPSV_FPfZG00 Be rechnung Störfall- SV-Luft für Arbeit s- zeitflexibilisierung Im Benutzermenü ZPER Infosysteme Pflegereports Sozialversicherung Familienpflegezeitgesetz steht der Report Berechnung Störfall-SV-Luft für Arbeitszeitflexibilisierung zur Verfügung. Dieser SAP-Standardreport wird eingesetzt, um die SV-Arbeitgeberanteile auf das Wertguthaben zu ermitteln. Dazu sind folgende Dateneingaben vorzunehmen: Abrechnungskreis in den Blöcken Abrechnungsperiode und Selektion ggf. Personalnummer Datenbank-Update aktivieren Aufrollen ab Periode Der Report speichert die Werte in den Tabellen T5D46 und T5D48. Die Ausführung des Reports ist zwingende Voraussetzung für die Anzeige des Wertguthabens einschließlich der SV-Arbeitgeberanteile. Hinweis Die Störfall-SV-Luft wird auf Grund des negativen Wertguthabens nicht gebildet ZPSV_FPfZG01 Anzeige von Wertgut haben und Störfall- SV-Luft Im Benutzermenü ZPER Infosysteme Auswertungsreports Sozialversicherung Familienpflegezeitgesetz steht der Report Anzeige von Wertguthaben und Störfall-SV-Luft zur Verfügung. Es wird pro Personalnummer eine Liste der vorhandenen Wertguthaben erstellt. Im ausgewählten Zeitraum werden alle Änderungen der Wertguthaben und die aktuellen Stände aufgelistet. Dazu sind folgende Dateneingaben vorzunehmen: Zeitraum der Auswertung und Personalnummer Hinweis Der Report listet die Werte aus den Tabellen T5D46 und T5D48 auf. Autor: LVwA PS IPV Seite S32-14

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