Krankentaggeldversicherung und Datenschutz

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Krankentaggeldversicherung und Datenschutz"

Transkript

1 Eidgenössischer Datenschutzbeauftragter Préposé fédéral à la protection des données Incaricato federale per la protezione dei dati Incumbensà federal per la protecziun da datas SEMINAR DATENSCHUTZ IM GESUNDHEITSWESEN VOM 17. MÄRZ 2000 Krankentaggeldversicherung und Datenschutz Matthias Horschik, Fürsprecher, Büro Eidg. Datenschutzbeauftragter 1. Einführung a. Der Eidgenössische Datenschutzbeauftragte (EDSB) wird in der Praxis relativ häufig mit Problemen rund um die Krankentaggeldversicherung konfrontiert. Die Bürger und Bürgerinnen wollen z. B. von uns wissen, ob und inwiefern es gerechtfertigt sei, dass der Arbeitgeber Einblick in ihre Versicherungsdaten erhalte. Im Weiteren ist oft unklar, welche Gesundheitsangaben durch die Taggeldversicherungen beschafft werden dürfen. Insbesondere im Anmeldestadium und im Fall der Krankheit bzw. Arbeitsunfähigkeit stellen sich solche Fragen. In diesem Zusammenhang geben auch die sogenannten Generalvollmachten Anlass zur Kritik 1. Diese pauschalen Einwilligungserklärungen sollen die Versicherer berechtigen, grundsätzlich sämtliche oder mindestens die gewünschten Informationen bei Dritten (Behörden, andere Versicherer, Ärzte etc.) einzuholen. b. Die Krankentaggeldversicherungen aus datenschutzrechtlicher Sicht zu analysieren, macht aus mehreren Gründen Sinn. Einerseits betrifft die Taggeldversicherung einen grossen Teil unserer Bevölkerung 2, was auch die vielen Anfragen an den EDSB belegen. Zweitens ist die Relevanz der Taggeldversicherungen in der Praxis unbestritten, sollen sie doch den Lohnausfall bei Krankheit, Unfall oder Mutterschaft sichern. Drittens werden v.a. Gesundheitsdaten, welche im Sinne des Datenschutzgesetzes zu den besonders schützenswerten Personendaten gehören 3, bearbeitet. Besonders heikel für die Arbeitnehmer ist der Datenaustausch zwischen Versicherung und Arbeitgeber, welcher für die Betroffenen im Extremfall zum endgültigen Ausschluss aus der Arbeitswelt führen kann. Die Kosten, wenn überhaupt davon gesprochen werden kann, werden in solchen Fällen einfach auf die Arbeitslosen- und Invalidenversicherung überwälzt. Sehr unbefriedigend ist dies dann, wenn die Betroffenen wohl (noch) arbeitsfähig sind, jedoch aus Sicht der Taggeldversicherung als krank bezeichnet und daher nur mit einem Vorbehalt in die Taggeldversicherung aufgenommen werden. Die Arbeitsstelle der betroffenen Person dürfte in einem solchen Fall v. a. dann gefährdet sein, wenn der Arbeitgeber von diesem Vorbehalt erfährt. c. Für die Betroffenen von Nachteil ist auch, dass die Arbeitgeber und Versicherer die gleichen Interessen verfolgen: Die Arbeitgeber sind immer weniger bereit, sogenannt kranke oder handicapierte Arbeitnehmer anzustellen, geschweige denn weiter zu beschäftigen 4. Auf der anderen Seite stellen die Versicherer das Taggeld nach ca. drei Monaten vermehrt ein 1 Vgl. auch 6. Tätigkeitsbericht 1998/99 EDSB, S ; die Publikationen des EDSB sind im Übrigen abrufbar unter: 2 Genaue Zahlen über den Versichertenbestand und die Art der verschiedenen Krankentaggeldversicherungen gibt es offensichtlich - auch in Expertenkreisen (noch) nicht. 3 Vgl. Art. 3 Bst. c DSG. 4 Vgl. S. 21 des vom BSV in Auftrag gegebenen Berichts Wirkungsanalysen Freizügigkeitsregelungen und Wohneigentumsförderungen der Metron AG und ATAG.

2 2 und fordern die Versicherten auf, sich eine weniger belastende Arbeit zu suchen. Dabei berufen sich die Versicherer auf die Schadenminderungspflicht 5. Dem EDSB liegen auch Fälle vor, bei denen die Arbeitgeber und Versicherer gemeinsam statistische Erhebungen am Arbeitsplatz über Arbeitsunfähigkeit, Absenzen, Gesundheitsvorsorge etc. durchführen. Aus datenschutzrechtlicher Sicht problematisch sind solche Untersuchungen v. a. dann, wenn sie nicht anonymisiert sind bzw. nicht anonymisiert werden können. 2. Rechtsgrundlagen 2.1 Freiwillige Taggeldversicherung nach KVG 6 a. Die freiwillige Taggeldversicherung gehört zur sozialen Krankenversicherung und ist im KVG normiert 7. Daneben kommen auch die Vereinbarungen zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer zur Anwendung. Wer in der Schweiz Wohnsitz hat oder erwerbstätig und zwischen 15 und 65 Jahren ist, kann eine Taggeldversicherung nach KVG abschliessen. Sie kann als Einzelversicherung oder Kollektivversicherung abgeschlossen werden 8. Im Bereich der Kollektivversicherungen kann der Arbeitgeber Aufgaben zur Durchführung der Krankenversicherung übernehmen, wofür ihm der Versicherer eine angemessene Entschädigung auszurichten hat 9. b. Von Gesetzes wegen können Versicherer Krankheiten, die bei der Aufnahme bestehen, durch einen Vorbehalt von der Versicherung ausschliessen. Das Gleiche gilt auch für frühere Krankheiten, die erfahrungsgemäss zu Rückfällen führen können. Der Versicherungsvorbehalt fällt jedoch spätestens nach fünf Jahren dahin 10. c. Die freiwillige Taggeldversicherung nach KVG untersteht wie die obligatorische Krankenpflegeversicherung - der gesetzlichen Schweigepflicht nach Art. 83 KVG 11. d. Zu erwähnen ist noch, dass viele freiwillige Taggeldversicherer das höchstversicherbare Einzeltaggeld massiv einschränken. Ob dies mit dem Gedanken des KVG vereinbar ist, bleibt jedoch fraglich Taggeldversicherung nach VVG 13 a. Die Taggeldversicherungen nach VVG unterstehen dem Privatrecht. Es steht dem Versicherer grundsätzlich frei, einen Vertrag abzuschliessen oder nicht. Es gibt z. B. keine gesetzlichen Vorgaben, wie alt die Versicherten oder wie hoch die Prämien sein müssen. b. Massgebend sind die Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes sowie die individuellen Vereinbarungen zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer. Die Taggeldversicherung nach VVG kann als Kollektiv- und als Einzelversicherung abgeschlossen werden. 5 So funktioniert die Taggeldversicherung in: Tages Anzeiger vom 12. April KVG (Krankenversicherungsgesetz, SR ). 7 Vgl. vor allem Art.1, 63 und Art KVG und Art der Krankenversicherungsverordnung (KVV, SR ). 8 Vgl. Art. 67 KVG. 9 Vgl. Art. 63 KVG. 10 Vgl. Art. 69 KVG. 11 Die Ausnahmen von der Schweigepflicht sind in Art. 130 KVV geregelt. Ausnahmen von der Schweigepflicht bzw. die Datenbekanntgabe sollen in Zukunft auf formell-gesetzlicher Ebene geregelt werden (vgl. Botschaft über die Anpassung und Harmonisierung der gesetzlichen Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten in den Sozialversicherungen vom 24. November 1999). 12 Verschiedentlich wird darauf hingewiesen, dass das Verhalten der Krankenkassen nicht dem Willen des Gesetzgebers entspreche und somit gesetzeswidrig sei (vgl. etwa K-dossier, Krankenkasse und Unfallversicherung, Zürich 1997, S. 83). 13 VVG (Versicherungsvertragsgesetz, SR SR ).

3 3 c. Der Versicherer kann einen Antragsteller auch ablehnen oder Gesundheits-Vorbehalte anbringen. Im Gegensatz zum KVG müssen diese Vorbehalte aber nicht auf fünf Jahre beschränkt sein. 2.3 Datenschutzrechtliche Grundlagen a. Der Geltungsbereich des DSG erstreckt sich auf die Datenbearbeitung 14 durch Bundesorgane und private Personen 15. b. Die Versicherer nehmen im Bereich der Taggeldversicherung nach KVG öffentliche Aufgaben wahr und treten gegenüber der Versicherten hoheitlich auf 16. Sie ist daher im Sinne des DSG als Bundesorgane zu betrachten 17. Die Datenbearbeitung durch Bundesorgane ist an das Legalitätsprinzip gebunden 18. Insbesondere dürfen besonders schützenswerte Personendaten (Beispiel Gesundheitsdaten) und Persönlichkeitsprofile grundsätzlich nur dann bearbeitet werden, wenn dies in einem formellen Gesetz vorgesehen ist 19. c. Im Bereich der Taggeldversicherungen nach VVG sind die Versicherer hingegen als private Personen 20 im Sinne des DSG zu betrachten 21. Damit die Datenbearbeitung durch private Personen nicht widerrechtlich ist, muss ein Rechtfertigungsgrund vorliegen. Eine Verletzung der Persönlichkeit ist dann nicht widerrechtlich, wenn sie durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist 22. d. Sowohl Bundesorgane wie auch private Personen haben die allgemeinen Datenschutzgrundsätze einzuhalten. Personendaten dürfen nur rechtmässig beschafft bzw. bearbeitet werden 23. Die Datenbearbeitung hat auch nach Treu und Glauben zu erfolgen, muss also für die Betroffenen transparent und erkennbar sein 24. Ein wesentlicher Grundsatz ist derjenige der Verhältnismässigkeit nach Art. 4 Abs. 2 DSG 25. Neu ist, dass mit dem DSG das Verhältnismässigkeitsprinzip auch im Bundeszivilrecht gilt Unter Bearbeiten wird jeder Umgang mit Personendaten, unabhängig von den angewandten Mitteln und Verfahren, insbesondere das Beschaffen, Aufbewahren, Verwenden, Umarbeiten, Bekanntgeben, Archivieren oder Vernichten von Daten verstanden (vgl. Art. 3 Bst. e DSG) 15 Vgl. Art. 2 Abs. 1 DSG. 16 Verfügungen von Taggeldversicherungen nach KVG in Datenschutzfragen können grundsätzlich mit Beschwerde bei der Eidgenössischen Datenschutzkommission (EDSK) angefochten werden. Deren Entscheid unterliegt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht (vgl. Art. 25 DSG). 17 Bundesorgane sind Behörden und Dienststellen des Bundes sowie Personen, soweit sie mit öffentlichen Aufgaben des Bundes betraut sind (Art. 3 Bst. h DSG). 18 vgl. Art DSG. 19 vgl. Art. 17 Abs. 2 DSG. 20 Private Personen sind Personen, welche Daten im Rahmen einer privatrechtlichen Beziehung bearbeiten. Im Gegensatz zum öffentlichen Recht gibt es hier kein Subordinationsverhältnis (vgl. Marc Buntschu, Kommentar zum Schweizerischen Datenschutzgesetz [Kommentar DSG], Basel/Frankfurt am Main 1995, zu Art. 2 Rz. 21). 21 Vgl. Art DSG; Datenschutzverletzungen sind auf dem zivilrechtlichen Weg geltend zu machen (vgl. Art. 15 DSG). 22 vgl. insbesondere Art. 13 Abs. 1 DSG. 23 Art. 4 Abs. 1 DSG. 24 vgl. Urs Maurer, Kommentar DSG, zu Art. 4 Rz Ein Verhalten entspricht dann dem Verhältnismässigkeitsprinzip, wenn die Massnahme geeignet ist, das angestrebte Ziel zu erreichen (Zwecktauglichkeit), und sie diejenige ist, welche die privaten Interessen am meisten schont (geringstmöglicher Eingriff). Schliesslich muss eine zwecktaugliche und schonendste Massnahme auch durch ein überwiegendes staatliches Interesse gerechtfertigt sein (Urs Maurer, a.a.o., zu Art. 4 Rz. 11). 26 Es wird von einer eigentlichen Rezeption des Verhältnisgrundsatzes im Privatrecht gesprochen (Urs Maurer, a.a.o., zu Art. 4 Rz. 11).

4 4 Die Versicherer dürfen im Bereich der Taggeldversicherungen nach VVG demnach nur diejenigen Personendaten bearbeiten, welche für den jeweiligen Zweck erforderlich und geeignet sind. Im Weiteren ist der Grundsatz der Zweckbindung zu beachten, wonach Personendaten nur zu dem Zweck bearbeitet werden dürfen, der bei der Beschaffung angegeben wurde, aus den Umständen ersichtlich oder gesetzlich vorgesehen ist 27. Wer Personendaten bearbeitet, hat sich zudem über deren Richtigkeit zu vergewissern 28. Dem Grundsatz der Datensicherheit kommt in der heutigen Zeit eine immer grössere Bedeutung zu. Personendaten sind durch angemessene technische und organisatorische Massnahmen gegen unbefugtes Bearbeiten zu schützen. Ein Element der Datensicherheit ist etwa die Vertraulichkeit, welche verlangt, dass nur die berechtigten Personen Zugriff zu den bestimmten Daten erhalten 29. Das wichtigste Institut des Datenschutzes ist das Auskunftsrecht. Danach kann jede Person vom Inhaber einer Datensammlung grundsätzlich Auskunft darüber verlangen, ob Daten über sie bearbeitet werden 30. e. Anhand der folgenden Problembereiche soll versucht werden, das Thema Krankentaggeldversicherung und Datenschutz ein bisschen näher aufzuzeigen: - Schnittstelle Arbeitgeber / Versicherer - Gesundheitsfragen - Einwilligungsklauseln 3. Schnittstelle Arbeitgeber / Versicherer 3.1 Problem a. In der Praxis erhält der Arbeitgeber oft Einblick in die Versicherungsdaten seiner Mitarbeiter. Insbesondere im Rahmen einer neuen Anstellung füllt der neue Arbeitnehmer ein Anmeldeformular zum Abschluss einer Taggeldversicherung aus. Auf dem gleichen Formular, auf welchem in der Regel Gesundheitsfragen zu beantworten sind, wird oft die Unterschrift des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers (bzw. Versicherungsnehmers) gleichzeitig verlangt. Der Arbeitgeber erhält also Einblick in die Gesundheitsdaten seines Arbeitnehmers. Der Arbeitnehmer weiss nun nicht, wie er sich gegenüber dem Arbeitgeber und dem Versicherer verhalten bzw. wie er das Anmeldeformular ausfüllen soll. b. Ebenso kommt es vor, dass im Stadium der Krankheit bzw. Arbeitsunfähigkeit der Versicherer den Arbeitgeber über gewisse Krankheitsdispositionen des Versicherten informiert. Insbesondere bei den kollektiven Krankentaggeldversicherungen nach KVG, bei welchen Aufgaben der Krankenversicherung dem Arbeitgeber übertragen werden können (Erhalt von Krankmeldungen, Taggeldauszahlungen etc.), kann dies zu Persönlichkeitsverletzungen führen Vgl. Art. 4 Abs. 3 DSG. 28 Vgl. Art. 5 DSG. 29 Vgl. auch Art. 7 DSG und Art.8 12 und der Datenschutzverordnung (VDSG; SR ) sowie Leitfaden zu den technischen und organisatorischen Massnahmen des Datenschutzes, Bern Vgl. Art. 8-9 DSG; in diesem Zusammenhang sei auch auf das aktuelle Bundesgerichtsurteil verwiesen, wonach die Auskunft in sogenannt interne Akten nicht generell verweigert werden darf (vgl. BGE 125 II 473). 31 Vgl. Art. 63 KVG.

5 5 3.2 Prüfung a. Die Grundsätze der Verhältnismässigkeit und der Zweckbindung stehen vorliegend im Vordergrund. Diese Grundsätze werden jedoch verletzt, wenn der Arbeitgeber Zugang zu den Gesundheitsdaten der Versicherer bekommt 32. Gesundheitsdaten gehören nicht in die Hände des Arbeitgebers 33. Der Arbeitgeber darf jedoch Daten über den Arbeitnehmer bearbeiten, soweit sie dessen Eignung für das Arbeitsverhältnis betreffen oder zur Durchführung des Arbeitsvertrages erforderlich sind 34. Er darf z. B. die Eignung für das Arbeitsverhältnis durch einen Arzt abklären lassen. Dabei darf der an die ärztliche Schweigepflicht gebundene Arzt dem Arbeitgeber nur mitteilen, ob der Bewerber für die zu besetzende Stelle tauglich ist oder nicht. Über den Gesundheitszustand des potentielles Bewerbers steht dem Arbeitgeber kein Auskunftsrecht zu. Der Arbeitnehmer ist im Weiteren berechtigt, Fragen des Arbeitgebers die keinen Arbeitsplatzbezug aufweisen, entweder gar nicht zu beantworten oder unrichtig zu beantworten ( Notwehrrecht der Lüge ) 35. Zudem darf der Arbeitgeber die im Rahmen der Taggeldversicherung erhobenen Daten nicht für andere Zwecke bearbeiten (Verstoss gegen den Zweckbindungsgrundsatz). b. Die nötigen technischen und organisatorischen Sicherheitsmassnahmen sind ebenfalls nicht getroffen worden, wenn der Arbeitgeber automatisch Einblick in die Gesundheitsdaten des Versicherers erhält. Die Vertraulichkeit der Daten ist somit nicht gegeben, wenn unberechtigte Stellen Zugriff auf die Personendaten erhalten 36. c. Werden Datenschutzbestimmungen verletzt, stehen der betroffenen Person die im DSG vorgesehenen Rechtsbehelfe zur Verfügung 37. Macht die betroffene Person gegenüber ihrem Arbeitgeber vom Notwehrrecht der Lüge Gebrauch, darf ihr daraus kein Nachteil bzw. Schaden erwachsen. Sollte dies dennoch der Fall sein, weil ihr der Versicherer z.b. eine Anzeigepflichtverletzung vorwirft, steht ihr grundsätzlich die Klage auf Schadenersatz und Genugtuung offen. 38. d. Genauso unverhältnismässig im Sinne des DSG wäre es, wenn der Arbeitgeber nach dem Anstellungsverfahren erfahren würde, dass der Versicherer beim neu eingetretenen Arbeitnehmer einer Versicherungsvorbehalt angebracht hat 39. Die Gefahr ist dann nicht von der Hand zu weisen, dass der Arbeitgeber solchen Arbeitnehmern nur deshalb kündigt, weil mit Arbeitsausfällen zu rechnen ist. 4. Gesundheitsfragen 4.1 Problem a. In der Praxis wird häufig die Frage gestellt, ob die Versicherer im Aufnahmeverfahren ü- berhaupt Gesundheitsfragen stellen dürfen. Im Weiteren herrscht Unklarheit über die Art und den Umfang der Gesundheitsfragen Vgl. auch Leitfaden für die Bearbeitung von Personendaten im Arbeitsbereich, Bern 1994, S. 11 und 6. Tätigkeitsbericht EDSB 1998/99, S Es liegt am Versicherer, dafür zu sorgen, dass Personendaten nicht unberechtigterweise dem Arbeitgeber bekanntgegeben werden. 34 Vgl. Art. 328 b OR. 35 Vgl. auch BGE 122 V 267 und Leitfaden für die Bearbeitung von Personendaten im Arbeitsbereich, S Vgl. auch Kurt Pauli, Kommentar DSG, zu Art. 7 Rz Gegenüber den Taggeldversicherungen nach KVG ist nach Art. 25 DSG und gegenüber den Taggeldversicherungen nach VVG nach Art. 15 DSG vorzugehen. 38 Vgl. Markus Hünig, Kommentar DSG zu Art. 15 Rz. 13 und Hans Bättig, ebenda zu Art. 25 Rz Vgl. Bericht der Arbeitsgruppe Datenschutz und Analysenliste / Krankenversicherung, Beiträge zur sozialen Sicherheit, BSV, Nummer 2/96, Bern, S In der Praxis ist vermehrt eine Tendenz zu sehr detaillierten Gesundheitsfragebogen festzustellen (vgl. 6. Tätigkeitsbericht 1998/99 EDSB, S. 84/85).

6 6 b. Bei den Taggeldversicherungen stellt sich dieselbe Problematik auch im Stadium der Krankheit bzw. Arbeitsunfähigkeit. 4.2 Prüfung a. Beim Wechsel des Versicherers in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung ist es dem neuen Versicherer untersagt, vom Antragsteller Gesundheitsdaten zu verlangen 41. Hingegen dürfen Versicherer beim Abschluss einer Taggeldversicherung nach KVG oder nach VVG Gesundheitsfragen stellen. Sie sind aber an das Verhältnismässigkeitsprinzip gebunden. Es dürfen also nur diejenigen Fragen gestellt werden, die für das jeweilige Versicherung tatsächlich geeignet und erforderlich sind. b. Dennoch gilt es festzuhalten, dass Gesundheitsfragen grundsätzlich zu beantworten sind. Ansonsten riskiert die betroffene Person, ihre Anzeigepflicht zu verletzen. Nebst dem Verhältnismässigkeitsprinzip nach Art. 4 Abs. 2 DSG beurteilt sich den Taggeldversicherungen nach VVG die Anzeigepflichtverletzung nach den jeweiligen vertraglichen Bestimmungen und nach den Regeln des VVG 42. Im Taggeldversicherungsbereich nach KVG hingegen verletzt ein Aufnahmebewerber oder ein Versicherter die Anzeigepflicht, wenn er der Kasse auf deren Frage hin eine bestehende Krankheit oder eine vorher bestandene, zu Rückfällen neigende Krankheit nicht anzeigt, obwohl er darum wusste oder bei der ihm zumutbaren Aufmerksamkeit darum hätte wissen müssen 43. c. Die Definition von Krankheit im Sinne des KVG wird in Literatur und Rechtsprechung sehr kontrovers diskutiert 44. Das Bundesgericht geht davon aus, dass z. B. auch der Befund HIV-Positiv als Krankheit zu betrachten und daher im Rahmen der Taggeldversicherung anzugeben sei. Begründet wird dies v. a. damit, dass HIV-Seropositivität heute möglichst frühzeitig und mit kombinierten Medikamenten angegangen werden müsse. Es bestehe daher eine grundsätzliche Leistungspflicht der Krankenkassen 45. Unseres Erachtens ist es unverhältnismässig, nur auf den Krankheitsbegriff nach KVG abzustellen. Wohl mag allein schon HIV-Positivität die obligatorische Krankenpflegeversicherung belasten, jedoch nicht die Taggeldversicherung nach KVG, solange die betroffene Person noch arbeitsfähig ist. Gesundheitsdispositionen, die höchstwahrscheinlich in den nächsten fünf Jahren (maximale Vorbehaltsdauer) nicht zur Arbeitsunfähigkeit führen werden, darf nicht gefragt werden. Geht man davon aus, dass aufgrund der heutigen Behandlungsmethoden Aids nicht oder nur beschränkt ausbrechen wird, ist die Frage nach dem HIV-Status im KVG-Bereich nicht mehr gerechtfertigt 46. Selbst wenn die Krankheit eines Tages ausbrechen sollte, heisst dies noch nicht zwingend, dass die betroffene Person auch arbeitsunfähig sein muss. 41 Vgl. auch 6. Tätigkeitsbericht 1998/99, S. 72/73; der EDSB hat sich für getrennte Aufnahmeformulare ausgesprochen, je eines für den Grundversicherungsbereich (ohne Gesundheitsfragen) und je eines für die verschiedenen Zusatzversicherungen (mit den jeweils erforderlichen Gesundheitsfragen). In der Praxis finden sich aber immer noch Krankenkassen, die auch für den obligatorischen Grundversicherungsbereich weiterhin Gesundheitsdaten verlangen. 42 Massgebend sind die einschlägigen Vertragsbedingungen sowie die Bestimmungen von Art. 4 ff VVG. 43 BGE 124 V 120 Erw. 1 b). 44 Vgl. Soziale Sicherheit 2/98, BSV, S Vgl. BGE 124 V 124 Erw. 6 b). 46 Zwischen der Infektion und dem Ausbruch von Aids vergehen in der Regel ca. 11 Jahre (vgl. Soziale Sicherheit 2/1998, S. 65).

7 7 Es ist zu hoffen, dass das Bundesgericht seine Praxis eines Tages ändern wird, damit mögliche Diskriminierungen am Arbeitsplatz soweit als möglich vermieden werden können. Am Rande sei noch vermerkt, dass im Aufnahmeverfahren zum Abschluss einer kollektiven Taggeldversicherung oft keine Gesundheitsdaten verlangt werden. Die Gefahr von Diskriminierungen wird so verringert. 5. Einwilligungsklauseln 5.1 Problem Taggeldversicherungen verlangen für gewisse Datenbearbeitungen eine Einwilligung von den betroffenen Personen. Dies gilt insbesondere für das Aufnahmeverfahren und im Leistungsfall. Die Einwilligungen sind in der Regel sehr unbestimmt abgefasst, lassen die Tragweite der Datenbearbeitung nicht erkennen und sind im Inhalt oft unverhältnismässig. Einwilligungsklauseln finden sich im gesamten Sozial- und Privatversicherungsbereich. 5.2 Prüfung a. Der Datenschutz basiert auf dem Gedanken der informationellen Selbstbestimmung. Das Selbstbestimmungsrecht soll den Betroffenen in die Lage versetzen, den Überblick über die Bearbeitung seiner Personendaten zu behalten. Dasselbe gilt auch dann, wenn er die Einwilligung in die Bearbeitung seiner Daten gibt. Eine Einwilligung braucht es u. a., damit die Datenbearbeitung nicht widerrechtlich ist 47. b. Definitionsgemäss ist eine Einwilligung 48 jede Willenserklärung, die ohne Zwang für den konkreten Fall und in Kenntnis der Sachlage erfolgt und mit der die betroffene Person akzeptiert, dass personenbezogene Daten, die sie betreffen, bearbeitet werden. c. Konsequenz des Selbstbestimmungsrechts ist es also, dass der Betroffene seine Einwilligung freiwillig gibt. Ob und inwiefern die Freiwilligkeit durchsetzbar ist, bleibt dahingestellt. Die Praxis zeigt jedoch, dass überall dort, wo wirtschaftliche Machtverhältnisse bestehen, eine freiwillige Einwilligung grundsätzlich illusorisch ist. So sind z. B. viele neu eintretende Arbeitnehmer - aufgrund des GAV - verpflichtet, eine Taggeldversicherung abzuschliessen und dementsprechend die Einwilligung in die Bearbeitung ihrer Gesundheitsdaten zu geben 49. d. Folge des informationellen Selbstbestimmungsrechts ist es, dass eine Einwilligung jederzeit widerrufbar ist. e. Wesentlich sind auch die datenschutzrechtlichen Grundsätze. Das Prinzip der Zweckbindung besagt, dass Daten nur zu dem vorgesehenen Zweck bearbeitet werden dürfen. Will ein Versicherer die Daten seiner Kunden für weitere Zwecke, wie z.b. Cross-Selling aufbereiten, hat er vorher die Einwilligung der Betroffenen einzuholen Diesbezüglich fragt es sich, ob bei der freiwilligen Taggeldversicherung nach KVG überhaupt eine Einwilligung möglich ist. Denn immerhin ist diese Taggeldversicherung an das Legalitätsprinzip gebunden, d. h. die Datenbearbeitung - und v. a. die Datenbeschaffung - müsste im KVG geregelt sein, was jedoch unseres Erachtens nicht der Fall ist. 48 Die Einwilligung kann eine ausdrückliche sein. Die ausdrückliche Einwilligung ist an keine Form gebunden, sie kann also mündlich oder schriftlich erfolgen. Die Einwilligung kann auch konkludent erfolgen, d. h. sie ergibt sich aus den gesamten Umständen und offenkundig. Stillschweigen bedeutet jedoch nicht grundsätzlich konkludente Zustimmung. Im Weiteren kann die Einwilligung - etwa bei momentaner Urteilsunfähigkeit - eine mutmassliche sein. 49 Auch ist etwa fraglich, ob die im Rahmen von Lehrlingsrekrutierungen durchgeführten Urinproben tatsächlich freiwillig sein können (vgl. auch 6. Tätigkeitsbericht 1998/99 EDSB, S ). Selbst wenn auf die Freiwilligkeit dieser Tests hingewiesen wird, wird der angehende Lehrling einem solchen Test grundsätzlich zustimmen. Schliesslich ist es heute nicht einfach, überhaupt ein Lehrstelle zu finden. 50 Vgl. 3. Tätigkeitsbericht 1995/96 EDSB, S. 49.

8 8 f. Entscheidend für eine gültige Einwilligung ist jedoch, dass der Betroffene die Tragweite (v.a. Umfang und Zweck) der Einwilligung erkennt. Je sensibler die Daten sind, desto höhere Anforderungen sind an die Transparenz der Einwilligung zu stellen 51. In der mangelnden Transparenz der Einwilligungserklärungen liegt in der Praxis denn auch das Hauptproblem. Die oft verwendeten Generalvollmachten sind im Inhalt pauschal und lassen die Reichweite der Datenbearbeitung nicht erkennen. Bei solchen standardisierten Einwilligungsklauseln besteht die Gefahr, dass sie zur reinen Formalität absinken 52. Bei Formularverträgen muss die Klausel analog den Gerichtsstandklauseln an einer für den Einwilligenden gut sichtbaren Stelle angebracht sein und zudem hervortreten 53. g. Schliesslich darf der Umfang der Einwilligung die Betroffenen in ihrer Freiheit gemäss Art. 27 ZGB nicht übermässig beschränken. Mit anderen Worten: Die Datenbearbeitung muss für den jeweiligen Zweck geeignet und nötig sein (Grundsatz der Verhältnismässigkeit). Es ginge z. B. zu weit, wenn eine Einwilligung einen Arzt ermächtigen würde, jede Anfrage über den Gesundheitszustand des Betroffenen zu beantworten. Auch wäre es unverhältnismässig, wenn der Arzt für alle Zukunft darüber Auskunft erteilen dürfte. Bei der Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht muss klar dargestellt werden, wen und worüber der Arzt orientieren darf 54. h. Pauschale Vollmachten sind somit rechtlich nicht bindend, die Ärzte wie in der Versicherungsbranche üblich - von ihrer beruflichen Schweigepflicht zu entbinden 55. Die Einwilligung hat für jeden Einzelfall zu erfolgen Wünsche / Forderungen des EDSB a. Als Sofortmassnahme sind die Betriebsabläufe der Versicherer genau zu analysieren, damit mögliche Datenschutzverletzungen in Zukunft vermieden werden können. Insbesondere gilt es, den Datenaustausch zwischen Versicherer und Arbeitgeber auf ein Minimum zu reduzieren. Die Verfahren und Prozesse sind daher in einer ersten Phase transparent zu machen. Die Transparenz gibt den Versicherern die Möglichkeit, allfällige Mängel zu beheben und die Qualität der Datenbearbeitung zu verbessern 57. Man spricht dabei von Prozessanalyse 58. Für den EDSB stellen Prozessanalysen ein geeignetes Mittel dar, die Datenschutzqualität entscheidend zu verbessern. b. Im Weiteren fordern wir, dass mindestens diejenigen Versicherer, die Taggeld- Versicerungen als Kollektivversicherungen anbieteten, im Aufnahmeverfahren auf die Erhebung von Gesundheitsdaten verzichten und die Versicherten vorbehaltlos aufnehmen 59. Im Bereich der kollektiven Taggeldversicherungen nehmen immerhin einige Versicherer Abstand von Gesundheitsdeklarationen. c. Der Datenhunger der Versicherer nach Gesundheitsdaten, sei dies nun im Sozial- oder Privatversicherungsbereich, nimmt stetig zu. Insbesondere die Tendenz, dass Aufgaben der Vgl. Lukas S. Brühwiler-Frésey, Medizinischer Behandlungsvertrag, Zürich 1996, S. 87. Vgl. Jörg Schmid, Persönlichkeitsschutz bei der Bearbeitung von Personendaten durch Private in ZBJV 12, 1995, S Vgl. Jörg Schmid, a.a.o., S Vgl. auch Heinrich Honsell, Handbuch des Arztrechts, Zürich 1994, S Vgl. Heinrich Honsell, a.a.o., S. 349 FN Vgl. auch 6. Tätigkeitsbericht 1998/1999 EDSB, S Insbesondere die Datensicherheit lässt sich durch eine Analyse der Betriebsabläufe wesentlich verbessern. Der EDSB ist zur Zeit daran, einige Sozialversicherungen bei ihrer Prozessanalyse fachlich zu unterstützen und zu begleiten. Vgl. auch Soziale Sicherheit 2/1998, S. 72.

9 9 Sozialversicherungen vermehrt den Privatversicherungen (Beispiel: private Vorsorge) übertragen werden, wird Leute mit ungeeigneten Gesundheitsdispositionen vor Probleme stellen. Im Taggeldversicherungsbereich betrifft die Diskriminierung nicht nur Arbeitnehmer, sondern v. a. auch Selbstständige, die im Krankheitsfall dringend auf einen Lohnersatz angewiesen sind. Die Gesellschaft wird schliesslich entscheiden müssen, wieweit der Persönlichkeitsschutz der Vertragsfreiheit vorgehen soll. Es wäre z. B. denkbar, im Taggeldversicherungsbereich sämtliche präsymptomatische Diagnosen 60 zu verbieten. Bis anhin ist im Bundesgesetz über genetische Untersuchungen nur vorgesehen, dass die präsymptomatischen genetischen Untersuchungen im Taggeldversicherungsbereich verboten sein sollen 61. Dieses Verbot liesse sich auf sämtliche präsymptomatische Untersuchungen ausweiten. d. Würde man die Krankentaggeldversicherung gar für obligatorisch erklären, dürfte man die Aufnahme auch nicht von Gesundheitsfragen abhängig machen. Datenschutzrechtlich wäre dies zu begrüssen. Dies würde jedoch nur dann Sinn machen, wenn Versicherer nicht zusätzlich überobligatorische Taggeldleistungen anbieten würden. Denn wäre dies der Fall, hätte man eine analoge Situation wie bei der beruflichen Vorsorge. Die berufliche Vorsorge versichert in der Regel auch den überobligatorischen Teil und benötigt dafür Gesundheitsdaten, in welche der Arbeitgeber oftmals auch Einblick erhält. Die Gefahr möglicher Diskriminierungen am Arbeitsplatz bliebe also bestehen. e. Schliesslich sei noch an die besondere Verantwortung der Ärzte erinnert, die dem Berufsgeheimnis nach Strafgesetzbuch unterstehen. Insbesondere liegt es an ihnen, die erwähnten Generalvollmachten der Versicherer nicht zu akzeptieren und sich mit den Patienten abzusprechen, welche Informationen weitergeleitet werden dürfen und welche nicht. Es geht dabei nicht nur um die Persönlichkeitsrechte der Patienten und um das Vertrauensverhältnis zwischen diesen und den Ärzten. Vielmehr ist die Verschwiegenheit der Ärzte im Interesse der Allgemeinheit und eine wesentliche Voraussetzung für das Funktionieren des Gesundheitswesens Präsymptomatische (prädiktive) Diagnosen lassen Diagnosen lange vor dem Ausbruch der Krankheit zu (vgl. Bericht der Studiengruppe Forschung am Menschen: Gendiagnostik, Gentherapie, 2. Phase Juni 1996 Oktober 1997, Bundesamt für Bildung und Wissenschaft, S. 18). Fragen nach HIV-Positivität wären dann nicht mehr zulässig. 61 Präsymptomatische Untersuchungen umfassen nicht nur Erbkrankheiten, sondern auch erworbene Krankheiten (vgl. Vorentwurf für ein Bundesgesetz über genetische Untersuchungen beim Menschen, S. 87 und S zu Art. 23). 62 Vgl. auch BGE 87 IV 107.

Datenschutzrecht. Informations- und Kommunikationsrecht HS 2012. PD Dr. Simon Schlauri, Rechtsanwalt. Datenschutzrecht

Datenschutzrecht. Informations- und Kommunikationsrecht HS 2012. PD Dr. Simon Schlauri, Rechtsanwalt. Datenschutzrecht 1 Vorlesung Veranstaltungen 19. September: 26. September: Urheberrecht 3. Oktober: Patent- und Markenrecht 10. Oktober: Kartell- und Lauterkeitsrecht 17. Oktober: Telekommunikationsrecht 24. Oktober: Grundtypen

Mehr

Mittagsinfo zum Thema

Mittagsinfo zum Thema Mittagsinfo zum Thema Datenschutz und Datensicherheit in Non-Profit Profit-Organisationen 6. September 2007 Folie 1 Agenda I. Überblick über Datenschutzgesetzgebung und die Datenschutzaufsichtstellen II.

Mehr

FachInfo Dezember 2012

FachInfo Dezember 2012 FachInfo Dezember 2012 Datenschutz in der Asylsozialhilfe Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung... 2 2. Grundsätze des Datenschutzes... 2 2.1 Verhältnismässigkeit...2 2.2 Zweckbindung...2 2.3 Richtigkeit und

Mehr

Probleme des Datenschutzes in der Versicherungsmedizin

Probleme des Datenschutzes in der Versicherungsmedizin Probleme des Datenschutzes in der Versicherungsmedizin Ursula Uttinger, lic. iur., MBA HSG, Präsidentin Datenschutz-Forum Schweiz 1 Hauptprinzipien Transparenz Informationelle Selbstbestimmung 2 Geltungsbereich

Mehr

Big Data Was ist erlaubt - wo liegen die Grenzen?

Big Data Was ist erlaubt - wo liegen die Grenzen? Big Data Was ist erlaubt - wo liegen die Grenzen? mag. iur. Maria Winkler Themen Kurze Einführung ins Datenschutzrecht Datenschutzrechtliche Bearbeitungsgrundsätze und Big Data Empfehlungen für Big Data

Mehr

Big Data wohin geht das Recht. Claudia Keller, Rechtsanwältin

Big Data wohin geht das Recht. Claudia Keller, Rechtsanwältin Big Data wohin geht das Recht Claudia Keller, Rechtsanwältin Zürich, 24. September 2014 1 Schlagwort Big Data Big Data describes the process of extracting actionable intelligence from disparate, and often

Mehr

Checkliste «Datenbekanntgabe»

Checkliste «Datenbekanntgabe» Checkliste «Datenbekanntgabe» 21 Abs. 1 des Informations- und Datenschutzgesetzes 1 regelt die Bekanntgabe von Personendaten wie folgt: 21 Bekanntgabe von Personendaten 1 Das öffentliche Organ gibt Personendaten

Mehr

Agenda. Umgang mit vertraulichen Personendaten. SG-Weiterbildungsveranstaltung. 30. Januar 2014. 2. Teil. 1. Teil. Informationsaustausch.

Agenda. Umgang mit vertraulichen Personendaten. SG-Weiterbildungsveranstaltung. 30. Januar 2014. 2. Teil. 1. Teil. Informationsaustausch. SG-Weiterbildungsveranstaltung Umgang mit vertraulichen Personendaten 30. Januar 2014 Folie 1 Agenda 1. Teil 2. Teil Datenschutz Amtsgeheimnis Besondere Geheimhaltungspflichten Informationsaustausch Rechtliche

Mehr

D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s

D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s M erkblatt D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s 1 Einleitung Öffentliche Organe integrieren oftmals im Internet angebotene Dienste und Anwendungen in ihre eigenen Websites. Beispiele: Eine

Mehr

Ihr Patientendossier. Ihre Rechte

Ihr Patientendossier. Ihre Rechte Ihr Patientendossier Ihre Rechte Im Spital bestimmen Sie, wie Sie über Ihre Krankheit und deren Behandlung informiert werden wollen und wer auch informiert werden darf Auskunftsrecht und Informationsweitergabe

Mehr

Damit auch Sie den richtigen Weg nehmen können die 8 wichtigsten Punkte, die Sie bei der Beantragung Ihrer Krankenversicherung beachten sollten:

Damit auch Sie den richtigen Weg nehmen können die 8 wichtigsten Punkte, die Sie bei der Beantragung Ihrer Krankenversicherung beachten sollten: Damit auch Sie den richtigen Weg nehmen können die 8 wichtigsten Punkte, die Sie bei der Beantragung Ihrer Krankenversicherung beachten sollten: Herzlich Willkommen bei der mehr-finanz24 GmbH Mit uns haben

Mehr

Versenden digitaler Patientendaten: Probleme aus Sicht des Juristen

Versenden digitaler Patientendaten: Probleme aus Sicht des Juristen Versenden digitaler Patientendaten: Probleme aus Sicht des Juristen Marco Donatsch Dr. iur., Rechtsanwalt marco.donatsch@bratschi-law.ch www.bratschi-law.ch 21. Jahrestagung der Schweizerischen Gesellschaft

Mehr

Internet- und E-Mail- Überwachung am Arbeitsplatz

Internet- und E-Mail- Überwachung am Arbeitsplatz Internet- und E-Mail- Überwachung am Arbeitsplatz Entwicklungen in der Lehre, Rechtsprechung und Gesetzgebung Weiterbildungsveranstaltung des Luzerner Anwaltsverbands Luzern, 27. November 2012 Giordano

Mehr

Kreisschreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen der IV mit Leistungsrückforderungen von zugelassenen Krankenkassen

Kreisschreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen der IV mit Leistungsrückforderungen von zugelassenen Krankenkassen Kreisschreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen der IV mit Leistungsrückforderungen von zugelassenen Krankenkassen Gültig ab 1. Januar 1999 318.104.01 d/vkv 6.07 3 Vorbemerkung Dieses Kreisschreiben

Mehr

PKV-Info. Lohnt der Wechsel innerhalb der PKV?

PKV-Info. Lohnt der Wechsel innerhalb der PKV? PKV-Info Lohnt der Wechsel innerhalb der PKV? 2 Die Unternehmen der privaten Krankenversicherung (PKV) stehen miteinander im Wettbewerb. Das ist so gewollt, zum Nutzen der Versicherten. Denn jeder Wettbewerb

Mehr

Datenschutz im Alters- und Pflegeheim

Datenschutz im Alters- und Pflegeheim Urs Belser, Fürsprecher Safe+Legal, AG für Datenschutz und Management-Consulting Schwarztorstrasse 87, 3007 Bern Tel. 031 382 74 74 E-Mail urs.belser@safelegal.ch Datenschutz im Alters- und Pflegeheim

Mehr

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses

Mehr

4. Qualitätssicherungskonferenz des Gemeinsamen Bundesausschusses am 27. September 2012 in Berlin

4. Qualitätssicherungskonferenz des Gemeinsamen Bundesausschusses am 27. September 2012 in Berlin 4. Qualitätssicherungskonferenz des Gemeinsamen Bundesausschusses am 27. September 2012 in Berlin Vortrag zum Thema Qualitätssicherung und Datenschutz, Anforderungen an den Datenschutz aus der Sicht des

Mehr

Vorname Name Geburtsdatum. Telefon Privat Mobile Telefon Geschäft. Wo? Privat Mobile Geschäft

Vorname Name Geburtsdatum. Telefon Privat Mobile Telefon Geschäft. Wo? Privat Mobile Geschäft Unfallanzeige Grundversicherung (KVG) und Zusatzversicherungen (VVG) Dieses Formular ist durch die versicherte Person, beziehungsweise deren gesetzlichen Vertreter auszufüllen. Alle zutreffenden Fragen

Mehr

Seite 1 von 7. Anlage 1. Erstes Anschreiben an den/die Beschäftigte/ -n. Frau/Herrn Vorname Name Straße PLZ Ort

Seite 1 von 7. Anlage 1. Erstes Anschreiben an den/die Beschäftigte/ -n. Frau/Herrn Vorname Name Straße PLZ Ort Anlage 1 Erstes Anschreiben an den/die Beschäftigte/ -n Frau/Herrn Vorname Name Straße PLZ Ort Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) Sehr geehrte(r) Frau/Herr, wir möchten Sie über Hintergrunde

Mehr

Vielfältiges Dialogmarketing Datenschutz Feind des Mobile Marketing? Referat für den SDV vom 23. April 2013. Dr. Oliver Staffelbach, LL.M.

Vielfältiges Dialogmarketing Datenschutz Feind des Mobile Marketing? Referat für den SDV vom 23. April 2013. Dr. Oliver Staffelbach, LL.M. Vielfältiges Dialogmarketing Datenschutz Feind des Mobile Marketing? Referat für den SDV vom 23. April 2013 Dr. Oliver Staffelbach, LL.M. 1 Einleitung (1) Quelle: http://www.20min.ch/digital/news/story/schaufensterpuppe-spioniert-kunden-aus-31053931

Mehr

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung

Mehr

Die Invaliden-Versicherung ändert sich

Die Invaliden-Versicherung ändert sich Die Invaliden-Versicherung ändert sich 1 Erklärung Die Invaliden-Versicherung ist für invalide Personen. Invalid bedeutet: Eine Person kann einige Sachen nicht machen. Wegen einer Krankheit. Wegen einem

Mehr

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen

Mehr

Antrag'auf'Hilfeleistungen'aus'dem'Fonds'Sexueller'' Missbrauch'im'familiären'Bereich' '' A)'Zweck'des'Fonds'Sexueller'Missbrauch'

Antrag'auf'Hilfeleistungen'aus'dem'Fonds'Sexueller'' Missbrauch'im'familiären'Bereich' '' A)'Zweck'des'Fonds'Sexueller'Missbrauch' Antrag'auf'Hilfeleistungen'aus'dem'Fonds'Sexueller'' Missbrauch'im'familiären'Bereich' '' A)'Zweck'des'Fonds'Sexueller'Missbrauch' Der Fonds Sexueller Missbrauch im familiären Bereich will Betroffenen

Mehr

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum

Mehr

6WDWHPHQW 3URIHVVRU'U-RFKHQ7DXSLW],QVWLWXWI U'HXWVFKHV(XURSlLVFKHVXQG,QWHUQDWLRQDOHV 0HGL]LQUHFKW*HVXQGKHLWVUHFKWXQG%LRHWKLN 8QLYHUVLWlWHQ+HLGHOEHUJXQG0DQQKHLP 6FKORVV 0DQQKHLP )D[ (0DLOWDXSLW]#MXUDXQLPDQQKHLPGH

Mehr

Das Leitbild vom Verein WIR

Das Leitbild vom Verein WIR Das Leitbild vom Verein WIR Dieses Zeichen ist ein Gütesiegel. Texte mit diesem Gütesiegel sind leicht verständlich. Leicht Lesen gibt es in drei Stufen. B1: leicht verständlich A2: noch leichter verständlich

Mehr

13.11.2015. Transparenz und Datenschutz: Gedanken aus Schweizer Sicht

13.11.2015. Transparenz und Datenschutz: Gedanken aus Schweizer Sicht Transparenz und Datenschutz: Gedanken aus Schweizer Sicht 16. forumsante.ch David Rosenthal, 3. Februar 2015 1 In der Schweiz ist es einfacher Im privaten Bereich genügen im Datenschutzgesetz (DSG) ein

Mehr

vom 15. Januar 1991 (ABl. 1991 S. 36), geändert durch Verordnung vom 17. Januar 1995 (ABl. S. 41) Inhaltsverzeichnis

vom 15. Januar 1991 (ABl. 1991 S. 36), geändert durch Verordnung vom 17. Januar 1995 (ABl. S. 41) Inhaltsverzeichnis Verordnung zum Schutz von Patientendaten DSVO KH-Pfalz 50.02 Verordnung der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) zum Schutz von Patientendaten in kirchlichen Krankenhäusern (DSVO

Mehr

Integriertes Case Management

Integriertes Case Management Integriertes Case Management Was ist Integriertes Case Management? Integriertes Case Management setzt sich zum Ziel, Absenzen von Arbeitnehmern unabhängig ihrer Ursache zu reduzieren. Integriertes Case

Mehr

Letzte Krankenkassen streichen Zusatzbeiträge

Letzte Krankenkassen streichen Zusatzbeiträge Zusatzbeiträge - Gesundheitsfonds Foto: D. Claus Einige n verlangten 2010 Zusatzbeiträge von ihren Versicherten. Die positive wirtschaftliche Entwicklung im Jahr 2011 ermöglichte den n die Rücknahme der

Mehr

Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht

Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht Prof. Dr. Felix Uhlmann Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Rechtsetzungslehre Universität Zürich Prof. Dr. Felix Uhlmann 1 Datenschutz Leseplan: Skript 35 Hintergrund Steuerstreit CH USA

Mehr

IHR PATIENTENDOSSIER IHRE RECHTE

IHR PATIENTENDOSSIER IHRE RECHTE IHR PATIENTENDOSSIER IHRE RECHTE Im Spital, in der Klinik bestimmen Sie, wie Sie über Ihre Krankheit und deren Behandlung informiert werden wollen und wer informiert werden darf Information Patientendossier

Mehr

04.061 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung (Differenzen)

04.061 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung (Differenzen) Wintersession 007 e-parl 18.1.007 09:08 04.061 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung (Differenzen) für soziale Sicherheit und Gesundheit des es Bundesgesetz über

Mehr

Eva Douma: Die Vorteile und Nachteile der Ökonomisierung in der Sozialen Arbeit

Eva Douma: Die Vorteile und Nachteile der Ökonomisierung in der Sozialen Arbeit Eva Douma: Die Vorteile und Nachteile der Ökonomisierung in der Sozialen Arbeit Frau Dr. Eva Douma ist Organisations-Beraterin in Frankfurt am Main Das ist eine Zusammen-Fassung des Vortrages: Busines

Mehr

Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit?

Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Grexit sind eigentlich 2 Wörter. 1. Griechenland 2. Exit Exit ist ein englisches Wort. Es bedeutet: Ausgang. Aber was haben diese 2 Sachen mit-einander zu tun?

Mehr

Was sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM

Was sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM Was sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM Peter Gerhardt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Frankfurt am Main Gesetzliche Grundlagen des BEM seit 2004 in 84 Abs. 2 SGB IX geregelt. bei allen

Mehr

Datenschutz im Unternehmen. Was ist Datenschutz, und weshalb betrifft er unser Unternehmen?

Datenschutz im Unternehmen. Was ist Datenschutz, und weshalb betrifft er unser Unternehmen? Was ist Datenschutz, und weshalb betrifft er unser Unternehmen? 1 Herzlich willkommen! Die Themen heute: Datenschutz ein aktuelles Thema Gründe für einen guten Datenschutz Welche Grundregeln sind zu beachten?

Mehr

Observation Nutzen und Grenzen

Observation Nutzen und Grenzen Observation Nutzen und Grenzen Die Optik des Privatrechts Worum geht es überhaupt? Exemplarisch: BGE 136 III 410 X. wird Opfer eines Verkehrsunfalls und erhebt Klage auf Ersatz des Haushaltschadens Die

Mehr

Umfrage SGV. Mitglieder angemailt: Mails retourniert (Fehlermeldung): Total versandt: Eingegangene Antworten:

Umfrage SGV. Mitglieder angemailt: Mails retourniert (Fehlermeldung): Total versandt: Eingegangene Antworten: Umfrage SGV Start der Umfrage: Schluss: 19.08.2011 18.09.2011 Mitglieder angemailt: Mails retourniert (Fehlermeldung): 395 4 Total versandt: 391 Eingegangene Antworten: 1. Seite: 2.-4. Seite: 85 (22%)

Mehr

Informationen zum Begleiteten Fahren ab 17

Informationen zum Begleiteten Fahren ab 17 Informationen zum Begleiteten Fahren ab 17 Ausbildung Darf auch ein Bewerber ausgebildet werden, der in einem Bundesland seinen ersten Wohnsitz hat, wenn dieses Bundesland das Begleitete Fahren nicht eingeführt

Mehr

Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache

Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache Das Persönliche Budget mehr Selbstbestimmung, mehr Selbstständigkeit, mehr Selbstbewusstsein! Dieser Text soll den behinderten Menschen in Westfalen-Lippe,

Mehr

Modul 55208: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht Vertiefung

Modul 55208: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht Vertiefung Modul 55208: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht Vertiefung Besprechung der Klausur vom 23.09.2011 SS 2011 Sachverhalt Folie 2 Aufgabe: Verletzung des A in seiner Niederlassungsfreiheit Das staatliche

Mehr

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Hinweis: Die im Folgenden dargestellten Fallkonstellationen beziehen sich auf

Mehr

Nicht über uns ohne uns

Nicht über uns ohne uns Nicht über uns ohne uns Das bedeutet: Es soll nichts über Menschen mit Behinderung entschieden werden, wenn sie nicht mit dabei sind. Dieser Text ist in leicht verständlicher Sprache geschrieben. Die Parteien

Mehr

Note conjointe zur Ausübung des Optionsrechts im Bereich Krankenversicherung mit Frankreich

Note conjointe zur Ausübung des Optionsrechts im Bereich Krankenversicherung mit Frankreich Note conjointe zur Ausübung des Optionsrechts im Bereich Krankenversicherung mit Frankreich Einführung eines einheitlichen Adhoc-Formulars (Informationsschreiben BAG vom 2. Mai 2013) ERFA-Tagung GE KVG

Mehr

Datenschutz und Archivierung

Datenschutz und Archivierung Datenschutz und Archivierung www.datenschutz-sz-ow-nw.ch 1 Ziele Aufgabe und Organisation der Datenschutzstelle bekannt WesentlicheGrundsätze des neuen Datenschutzgesetzes bekannt Bezug und Zusammenhang

Mehr

BRENNPUNKT ARZTZEUGNIS

BRENNPUNKT ARZTZEUGNIS BRENNPUNKT ARZTZEUGNIS PROBLEMERHEBUNG UND LÖSUNGSANSÄTZE FÜR PATIENT, ARZT, ARBEITGEBENDE, VERSICHERUNG 07. 08. Juni 2013 (1070.) Zentrum Paul Klee, Monument im Fruchtland 3, Bern PATIENT/ANWALT-ARZT-ARBEITGEBENDE-

Mehr

Was ist das Budget für Arbeit?

Was ist das Budget für Arbeit? 1 Was ist das Budget für Arbeit? Das Budget für Arbeit ist ein Persönliches Geld für Arbeit wenn Sie arbeiten möchten aber nicht mehr in einer Werkstatt. Das gibt es bisher nur in Nieder-Sachsen. Und in

Mehr

Diese Broschüre fasst die wichtigsten Informationen zusammen, damit Sie einen Entscheid treffen können.

Diese Broschüre fasst die wichtigsten Informationen zusammen, damit Sie einen Entscheid treffen können. Aufklärung über die Weiterverwendung/Nutzung von biologischem Material und/oder gesundheitsbezogen Daten für die biomedizinische Forschung. (Version V-2.0 vom 16.07.2014, Biobanken) Sehr geehrte Patientin,

Mehr

Alle gehören dazu. Vorwort

Alle gehören dazu. Vorwort Alle gehören dazu Alle sollen zusammen Sport machen können. In diesem Text steht: Wie wir dafür sorgen wollen. Wir sind: Der Deutsche Olympische Sport-Bund und die Deutsche Sport-Jugend. Zu uns gehören

Mehr

Der Datenschutzbeauftragte

Der Datenschutzbeauftragte Die Zulässigkeit von Videoüberwachungsmaßnahmen am Arbeitsplatz unterliegt sehr strengen gesetzlichen Anforderungen und erfordert immer eine ausführliche Abwägung der betroffenen Interessen des Kameraverwenders

Mehr

Nutzung dieser Internetseite

Nutzung dieser Internetseite Nutzung dieser Internetseite Wenn Sie unseren Internetauftritt besuchen, dann erheben wir nur statistische Daten über unsere Besucher. In einer statistischen Zusammenfassung erfahren wir lediglich, welcher

Mehr

SVS. Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute. Prüfungskommission. Berufsprüfung 2007 für den Sozialversicherungs-Fachausweis

SVS. Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute. Prüfungskommission. Berufsprüfung 2007 für den Sozialversicherungs-Fachausweis SVS Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute Prüfungskommission Berufsprüfung 2007 für den Sozialversicherungs-Fachausweis Name / Vorname: Probeprüfung Recht Lösungsvorschläge : Prüfungsdauer:

Mehr

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)

Mehr

- durch die Pax-Familienfürsorge Krankenversicherung AG im Raum der Kirchen selbst (unter 2.1.),

- durch die Pax-Familienfürsorge Krankenversicherung AG im Raum der Kirchen selbst (unter 2.1.), 2. Einwilligung in die Erhebung und Verwendung von Gesundheitsdaten und eventuellen Angaben zu Ihrer Religionszugehörigkeit sowie Schweigepflichtentbindungserklärung Die Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes,

Mehr

INFORMATIONEN FÜR DIE AUSTRETENDEN MITARBEITER/INNEN

INFORMATIONEN FÜR DIE AUSTRETENDEN MITARBEITER/INNEN Financial EXPERT Global AG FINANCIAL FACTS Ausgabe April 2012 INFORMATIONEN FÜR DIE AUSTRETENDEN MITARBEITER/INNEN Inhalt 1. Antritt einer neuen Stelle innerhalb von 30 Tagen... 2 2. Aufgabe der Erwerbstätigkeit

Mehr

Bestandskauf und Datenschutz?

Bestandskauf und Datenschutz? Bestandskauf und Datenschutz? von Rechtsanwältin Christine Loest Fachanwältin für Familienrecht/Mediatorin Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte Die Bestandsübertragungen aller Versicherungsverträge (oder z.b.

Mehr

Datenschutz und Qualitätssicherung

Datenschutz und Qualitätssicherung Datenschutz und Qualitätssicherung AQC-Tagung 2015 David Rosenthal 19. November 2015 1 Datenschutz? Personendaten? Jede Angabe, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person bezieht. Bestimmbarkeit?

Mehr

Nutzungsbedingungen und Datenschutzrichtlinie der Website

Nutzungsbedingungen und Datenschutzrichtlinie der Website Nutzungsbedingungen und Datenschutzrichtlinie der Website Besucher unserer Website müssen die folgenden Bestimmungen akzeptieren, um Informationen über uns, unser Unternehmen und die von uns mittels unserer

Mehr

Wichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft.

Wichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft. Das ist ein Text in leichter Sprache. Hier finden Sie die wichtigsten Regeln für den Verein zur Förderung der Autonomie Behinderter e. V.. Das hier ist die Übersetzung der Originalsatzung. Es wurden nur

Mehr

GLÜCKSSPIEL ALS GRUNDRECHT?

GLÜCKSSPIEL ALS GRUNDRECHT? Vorabend-Veranstaltung des Datenschutzforums Schweiz Referent: RA Matthias Horschik, Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich (www.horschik.ch) Baden, den 21. Januar 2014 GLÜCKSSPIEL ALS GRUNDRECHT? AUSGEWÄHLTE

Mehr

Mitteilung nach 28 Abs. 4 VVG über die Folgen bei Verletzungen von Obliegenheiten im Versicherungsfall

Mitteilung nach 28 Abs. 4 VVG über die Folgen bei Verletzungen von Obliegenheiten im Versicherungsfall Vermittler: Kunde Straße: Vorname: Tel.-Nr.: Versicherer Vers.-Nr.: PLZ/Ort: Mobil-Nr.: Schaden- Nr.: / Angaben zum Schadenereignis: Wo und wann ist das Schadenereignis eingetreten? Ort: Uhrzeit: Wer hat

Mehr

Gutes Leben was ist das?

Gutes Leben was ist das? Lukas Bayer Jahrgangsstufe 12 Im Hirschgarten 1 67435 Neustadt Kurfürst-Ruprecht-Gymnasium Landwehrstraße22 67433 Neustadt a. d. Weinstraße Gutes Leben was ist das? Gutes Leben für alle was genau ist das

Mehr

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten Das große x -4 Alles über das Wer kann beantragen? Generell kann jeder beantragen! Eltern (Mütter UND Väter), die schon während ihrer Elternzeit wieder in Teilzeit arbeiten möchten. Eltern, die während

Mehr

Inhalt. Datenschutz ist Grundrechtsschutz 4. Wessen Daten werden geschützt? 5. Wer muss den Datenschutz beachten? 6

Inhalt. Datenschutz ist Grundrechtsschutz 4. Wessen Daten werden geschützt? 5. Wer muss den Datenschutz beachten? 6 Datenschutz ist... Inhalt Datenschutz ist Grundrechtsschutz 4 Wessen Daten werden geschützt? 5 Wer muss den Datenschutz beachten? 6 Welche Daten werden vom Datenschutzrecht erfasst? 7 Wann dürfen personenbezogene

Mehr

Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) für Medicasa, Hausarztversicherung für das Oberw allis

Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) für Medicasa, Hausarztversicherung für das Oberw allis Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) für Medicasa, Hausarztversicherung für das Oberw allis I nhaltsverzeichnis 1. Grundsätze 1.1. Versicherungsform 1.2. Ärzteliste 1.3. Behandlung, Qualität, Versorgung

Mehr

-BVG - aktuelle Entwicklungen

-BVG - aktuelle Entwicklungen -BVG - aktuelle Entwicklungen Franziska Grob, lic.iur., BSV 1 Inhalt des Referats Inkrafttreten von Art. 2 Abs. 1 bis FZG auf den 1. Januar 2010 Ergänzung der BVV2 betreffend befristet angestellte Arbeitnehmende

Mehr

Was ist Sozial-Raum-Orientierung?

Was ist Sozial-Raum-Orientierung? Was ist Sozial-Raum-Orientierung? Dr. Wolfgang Hinte Universität Duisburg-Essen Institut für Stadt-Entwicklung und Sozial-Raum-Orientierte Arbeit Das ist eine Zusammen-Fassung des Vortrages: Sozialräume

Mehr

a) Bis zu welchem Datum müssen sie spätestens ihre jetzigen Wohnungen gekündigt haben, wenn sie selber keine Nachmieter suchen wollen?

a) Bis zu welchem Datum müssen sie spätestens ihre jetzigen Wohnungen gekündigt haben, wenn sie selber keine Nachmieter suchen wollen? Thema Wohnen 1. Ben und Jennifer sind seit einiger Zeit ein Paar und beschliessen deshalb, eine gemeinsame Wohnung zu mieten. Sie haben Glück und finden eine geeignete Dreizimmer-Wohnung auf den 1.Oktober

Mehr

Meine Daten. Mein Recht

Meine Daten. Mein Recht Meine Daten Mein Recht... auch in der Schule Ihr Landesbeauftragter für den Datenschutz Mecklenburg-Vorpommern Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Mecklenburg-Vorpommern Karsten Neumann Besuchsanschrift:

Mehr

Der Arbeitsrechtler. GHR Arbeitsrechtsteam. Vertrauen ist gut Kontrolle besser?

Der Arbeitsrechtler. GHR Arbeitsrechtsteam. Vertrauen ist gut Kontrolle besser? GHR Arbeitsrechtsteam Vertrauen ist gut Kontrolle besser? Die Verwendung von Social Media, insbesondere Internet und E-Mails, für private Zwecke am Arbeitsplatz ist für jeden Arbeitgeber und jeden Arbeitnehmer

Mehr

Datenschutz im personellen Geheim- und Sabotageschutz in der Wirtschaft

Datenschutz im personellen Geheim- und Sabotageschutz in der Wirtschaft Datenschutz im personellen Geheim- und Sabotageschutz in der Wirtschaft Personeller Geheimschutz soll Sorge tragen, dass Informationen, deren Bekanntwerden den Bestand oder lebenswichtige Interessen, die

Mehr

Behindert ist, wer behindert wird

Behindert ist, wer behindert wird Behindert ist, wer behindert wird Alle Menschen müssen lernen, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt sind Auf der ganzen Welt leben sehr viele Menschen mit Behinderungen: über 1 Milliarde Menschen

Mehr

Datenschutz im Jobcenter. Ihre Rechte als Antragsteller

Datenschutz im Jobcenter. Ihre Rechte als Antragsteller Datenschutz im Jobcenter Ihre Rechte als Antragsteller Wieso braucht das Jobcenter Ihre persönlichen Daten? Arbeitsuchende erhalten Leistungen, wie zum Beispiel Geldleistungen, die ihren Unterhalt sichern

Mehr

Zwei Schwerpunkte aus Sicht der ärzteeigenen Datensammlung. Tarifdelegierten-Tag Bern, 23. Oktober 2013

Zwei Schwerpunkte aus Sicht der ärzteeigenen Datensammlung. Tarifdelegierten-Tag Bern, 23. Oktober 2013 Zwei Schwerpunkte aus Sicht der ärzteeigenen Datensammlung Tarifdelegierten-Tag Bern, 23. Oktober 2013 Themen Pseudonymisierung Übersicht Datensammlung Datenschutz & Umgang mit Patientendaten Wie wird

Mehr

U R T E I L S A U S Z U G

U R T E I L S A U S Z U G ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 5087 Urteil Nr. 156/2011 vom 13. Oktober 2011 U R T E I L S A U S Z U G In Sachen: Präjudizielle Frage in Bezug auf die Artikel 67, 81 und 82 des Gesetzes vom 3. Juli

Mehr

Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages

Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages Dieser Vertrag soll als Richtlinie für den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages dienen. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ist im Einzelfall

Mehr

Wichtige Forderungen für ein Bundes-Teilhabe-Gesetz

Wichtige Forderungen für ein Bundes-Teilhabe-Gesetz Wichtige Forderungen für ein Bundes-Teilhabe-Gesetz Die Parteien CDU, die SPD und die CSU haben versprochen: Es wird ein Bundes-Teilhabe-Gesetz geben. Bis jetzt gibt es das Gesetz noch nicht. Das dauert

Mehr

Die Post hat eine Umfrage gemacht

Die Post hat eine Umfrage gemacht Die Post hat eine Umfrage gemacht Bei der Umfrage ging es um das Thema: Inklusion Die Post hat Menschen mit Behinderung und Menschen ohne Behinderung gefragt: Wie zufrieden sie in dieser Gesellschaft sind.

Mehr

Merkblatt "Websites von Schulen" 1

Merkblatt Websites von Schulen 1 Kanton St.Gallen Fachstelle Datenschutz Merkblatt "Websites von Schulen" 1 1 Was ist Ziel und Zweck des Merkblatts? Viele Schulen pflegen einen Auftritt im Internet. Nebst unproblematischen Inhalten ohne

Mehr

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Üblicherweise legen Generalunternehmer in den Verträgen

Mehr

Mehr Geld verdienen! Lesen Sie... Peter von Karst. Ihre Leseprobe. der schlüssel zum leben. So gehen Sie konkret vor!

Mehr Geld verdienen! Lesen Sie... Peter von Karst. Ihre Leseprobe. der schlüssel zum leben. So gehen Sie konkret vor! Peter von Karst Mehr Geld verdienen! So gehen Sie konkret vor! Ihre Leseprobe Lesen Sie...... wie Sie mit wenigen, aber effektiven Schritten Ihre gesteckten Ziele erreichen.... wie Sie die richtigen Entscheidungen

Mehr

Schweizer Bürgerrecht

Schweizer Bürgerrecht Schweizer Bürgerrecht 6. und 9. Dezember 2011 PD Patricia Schiess Herbstsemester 2011 Historische Entwicklung Kantonsbürgerrecht als primäres Bürgerrecht Art. 42 BV von 1848: Jeder Kantonsbürger ist Schweizerbürger.

Mehr

Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber

Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber Bei der Arbeitsausübung eines Telearbeiters können Schäden an den Arbeitsmitteln des Arbeitgebers eintreten. Hierbei wird es sich vor allem um Schäden

Mehr

Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht

Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht Prof. Dr. Felix Uhlmann Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Rechtsetzungslehre Universität Zürich Prof. Dr. Felix Uhlmann 1 Datenschutz Leseplan: Skript 36 BGE 138 II 346 ff. EuGH, Urteil

Mehr

Persönliche Zukunftsplanung mit Menschen, denen nicht zugetraut wird, dass sie für sich selbst sprechen können Von Susanne Göbel und Josef Ströbl

Persönliche Zukunftsplanung mit Menschen, denen nicht zugetraut wird, dass sie für sich selbst sprechen können Von Susanne Göbel und Josef Ströbl Persönliche Zukunftsplanung mit Menschen, denen nicht zugetraut Von Susanne Göbel und Josef Ströbl Die Ideen der Persönlichen Zukunftsplanung stammen aus Nordamerika. Dort werden Zukunftsplanungen schon

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

Situation. Aufgaben. Überlegen Sie sich Fragen, die Sie einem Außendienstmitarbeiter in einem Personalfragebogen stellen würden.

Situation. Aufgaben. Überlegen Sie sich Fragen, die Sie einem Außendienstmitarbeiter in einem Personalfragebogen stellen würden. 1 LF 7 Personal Aufgabe Personal beschaffen Personalfragebogen Situation Nach ausführlicher Analyse der Bewerbungsunterlagen haben der Personalleiter Herr Nickel und der Vertriebsleiter Herr Rebien fünf

Mehr

Internet- und E-Mail-Überwachung in Unternehmen und Organisationen

Internet- und E-Mail-Überwachung in Unternehmen und Organisationen Publiziert in SWITCHjournal 1/2004 Internet- und E-Mail-Überwachung in Unternehmen und Organisationen Dr. Ursula Widmer, Rechtsanwältin, Bern ursula.widmer@widmerpartners-lawyers.ch Die Nutzung von Internet

Mehr

4.05 Leistungen der IV Vergütung der Reisekosten in der IV

4.05 Leistungen der IV Vergütung der Reisekosten in der IV 4.05 Leistungen der IV Vergütung der Reisekosten in der IV Stand am 1. Januar 2015 1 Auf einen Blick Die Invalidenversicherung vergütet die Reisekosten, die sie für die Umsetzung der von ihr angeordneten

Mehr

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die

Mehr

Datenschutz-Forum HSW. Dienstag, 5. Juni 2007, Luzern. Ursula Sury, Rechtsanwältin, Prof. an der FHZ für Informatikrecht

Datenschutz-Forum HSW. Dienstag, 5. Juni 2007, Luzern. Ursula Sury, Rechtsanwältin, Prof. an der FHZ für Informatikrecht Datenschutz-Forum Dienstag, 5. Juni 2007, Luzern Hochschule für Wirtschaft, HSW Ursula Sury, Rechtsanwältin, Prof. an Underwriting Vertragsabschluss Neue Offerte Schaden Schadenbehebung Fallablage Underwriting

Mehr

Checkliste Überwachung der Arbeitnehmenden

Checkliste Überwachung der Arbeitnehmenden Checkliste Überwachung der Arbeitnehmenden am Arbeitsplatz Es gibt verschiedene Motive für das Betreiben eines technischen Überwachungssystems: Das Vermeiden von Diebstahl, Spionage, Sachbeschädigung,

Mehr

2.04. Verzicht auf die Bezahlung der Beiträge an die AHV, die IV, die EO und die ALV bei geringem Nebenerwerb

2.04. Verzicht auf die Bezahlung der Beiträge an die AHV, die IV, die EO und die ALV bei geringem Nebenerwerb 2.04 Stand am 1. Januar 2001 Verzicht auf die Bezahlung der Beiträge an die AHV, die IV, die EO und die ALV bei geringem Nebenerwerb Verzicht nur in bestimmten Fällen 1 Grundsätzlich sind von jeder Lohnzahlung

Mehr

Betriebliche Sicherheitsvorschriften für Dienstleister isd DSG 2000

Betriebliche Sicherheitsvorschriften für Dienstleister isd DSG 2000 Betriebliche Sicherheitsvorschriften für Dienstleister isd DSG 2000 Version November 2013 1. Anwendungsbereich Dieses Dokument regelt die Überlassung von Daten zum Zweck der Verarbeitung als Dienstleistung

Mehr

Erhebung zur Internetnutzung

Erhebung zur Internetnutzung 00 Statistische Grundlagen und Übersichten 1107-1401 Erhebung zur Internetnutzung Neuchâtel, 2014 Internet Bei der Erhebung geht es um den Internetzugang der Haushalte in der Schweiz sowie um die Internetnutzung

Mehr

(NEUES ARBEITSVERHÄLTNIS => VORLAGE 1) zwischen. ... (Name),... (Adresse) - Arbeitgeber. und. Herr/Frau... (Name),... (Adresse) - ArbeitnehmerIn -

(NEUES ARBEITSVERHÄLTNIS => VORLAGE 1) zwischen. ... (Name),... (Adresse) - Arbeitgeber. und. Herr/Frau... (Name),... (Adresse) - ArbeitnehmerIn - ARBEITSVERTRAG (NEUES ARBEITSVERHÄLTNIS => VORLAGE 1) zwischen... (Name),... (Adresse) - Arbeitgeber und Herr/Frau... (Name),... (Adresse) - ArbeitnehmerIn - wird Folgendes vereinbart: 1. Funktion/Tätigkeit

Mehr