Das System der gewerblichen Schutzrechte und der Grundzüge des Urheberrechts aus gründerspezifischer Sicht

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1 Das System der gewerblichen Schutzrechte und der Grundzüge des Urheberrechts aus gründerspezifischer Sicht Vorlesung Wintersemester 2014/2015 Rechtsanwalt Alexander Goldberg Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Fachanwalt für Informationstechnologierecht (c) Goldberg Rechtsanwälte

2 Verwendungshinweis Dieser Foliensatz ist urheberrechtlich geschützt! Dieser Foliensatz wird ausschließlich den Studierenden, die an der Vorlesung 132WIR teilnehmen für Studienzwecke und zur Klausurvorbereitung zur Verfügung gestellt. Eine Weitergabe, Veröffentlichung, Vervielfältigung oder sonstige Verwertung gleich mit welchem Medium außer zu vorgenanntem Zweck ist untersagt. Hinweis in aller Deutlichkeit: 106 Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke (1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. (c) Goldberg Rechtsanwälte

3 System der Schutzrechte des geistigen Eigentums 02 Gewerbliche Schutzrechte Technische gewerbliche Schutzrechte Patente Gebrauchsmuster Sortenschutz (Pflanzenzüchtungen) Halbleiterschutz bzw. Schutz von Topografien Nichttechnische gewerbliche Schutzrechte Marken (früher Warenzeichen) Geografische Herkunftsangaben Design (früher Geschmacksmuster) Geschäftliche Bezeichnungen (Unternehmenskennzeichen und Werktitel) (c) Goldberg Rechtsanwälte

4 Design (Grundsatz)03 ungeprüftes Recht: die Voraussetzungen der Neuheit und Eigenart im Eintragungsverfahren vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) nicht überprüft werden. Das DPMA prüft nur die formalen Voraussetzungen der Eintragung. Führt der Inhaber eines Designs über Ansprüche aus dem Muster einen Rechtsstreit, so steht seinem Prozessgegner allerdings der Einwand offen, der Schutz sei unwirksam, weil ihm die Neuheit bzw. Eigenart fehle. Der Schutz entsteht erst mit der Eintragung in das Register. Die Schutzdauer des eingetragenen Designs beträgt 25 Jahre, gerechnet ab dem Anmeldetag. Werden allerdings die ab dem 6. Schutzjahr zu zahlenden Aufrechterhaltungsgebühren nicht entrichtet, erlischt der Schutz bereits früher. (c) Goldberg Rechtsanwälte

5 Design - Schutzumfang eingetragene Design: gewährt absolute Rechte zum Benutzen zum Untersagen. Geschützt ist insbesondere das Herstellen, Anbieten, Inverkehrbringen, die Einoder Ausfuhr oder der Gebrauch eines Erzeugnisses, welches das Design beinhaltet oder bei dem es verwendet wird. Untersagt werden kann grundsätzlich jede dieser geschützten Handlungen, sofern dies nicht durch den Rechtsinhaber gestattet wurde, 38 Designgesetz (DesignG). Ausnahmen hiervon gewährt 40 (!) DesignG insbesondere für im privaten Bereich zu nichtgewerblichen Zwecken vorgenommene Handlungen, für Handlungen zu Versuchszwecken und für Wiedergaben zum Zwecke der Zitierung oder der Lehre mit Angabe der Quelle und in einem fairen, nicht beeinträchtigenden Umfang. Geschützt sind nur diejenigen Merkmale der Erscheinungsform eines Designs, die entweder in der Anmeldung sichtbar wiedergegeben sind, 37 Abs. 1 DesignG, oder die, in weiteren Mustern, keinen anderen Gesamteindruck hervorrufen, 38 Abs. 2 DesignG. 12

6 Das Gemeinschaftsgeschmacksmuster 1. Eingetragenes Recht (HABM) Geschützt wird die Erscheinungsform eines Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur, der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst und seiner Verzierung ergibt. Es muss eine Eigenart aufweisen. 13

7 Das Gemeinschaftsgeschmacksmuster 2. Das NICHT eingetragene Geschmacksmuster Das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster erhält allein durch die Offenbarung gegenüber der Öffentlichkeit Schutz gegen Nachahmung. ABER: Inhaber hat die Beweislast, dafür dass das Muster tatsächlich dem Schutz unterfällt. Schutz des nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters nur drei Jahre. Voraussetzung für den Schutz ohne Eintragung ist auch, dass das Muster im Zeitpunkt der Offenbarung neu ist und Eigenart aufweist. 14

8 Der Weg zum eingetragenen Design (DPMA) 01 Entwerfen! und Geheim halten! Was ist der Gegenstand des Designs Locarno Klassifikation: internationale Designklassifikation seit Hauptklassen und 219 Unterklassen mit detaillierter Beschreibung der Waren Klassen müssen angegeben werden: sprachunabhängig Recherche der Klassen (Locarno) Recherche im Register (12-03 Füllfederhalter ; Schienenfahrzeuge) 15

9 Der Weg zum eingetragenen Design (DPMA) 02 Verfahren der Eintragung- Kosten bis 5 Jahre: Einzelanmeldung eines Designs bei elektronischer Anmeldung 60 Euro bei Papieranmeldung 70 Euro Sammelanmeldung bei elektronischer Anmeldung - je Design 6 Euro mindestens jedoch 60 Euro bei Papieranmeldung - je Design 7 Euro mindestens jedoch 70 Euro Bei einer Schutzdauer von zunächst 30 Monaten (Aufschiebung der Bekanntmachung der Wiedergabe des Designs) Einzelanmeldung eines Designs 30 Euro Sammelanmeldung - je Design 3 Euro mindestens jedoch 30 Euro Verlängerungen für das 6. bis 10. Schutzjahr 90 Euro für das 11. bis 15. Schutzjahr 120 Euro für das 16. bis 20. Schutzjahr 150 Euro für das 21. bis 25. Schutzjahr 180 Euro Verspätungszuschlag für jedes eingetragene Design 50 Euro 16

10 Der Weg zum eingetragenen Design (DPMA) 02 Verfahren der Eintragung: Elektronisch (auch ohne Signatur) oder Papierform Anmeldeformular Designformular 17

11 Löschung des eingetragenen Designs wegen Nichtigkeit 01 Nichtigkeitsverfahren vor dem DPMA Der Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit betrifft absolute Schutzhindernisse fehlende Designfähigkeit, Neuheit, Eigenart, Ausschluss vom Designschutz Der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit relative Schutzhindernisse (Urheberrechte, prioritätsältere eingetragene Designs oder prioritätsältere Zeichen mit Unterscheidungskraft). 18

12 Löschung des eingetragenen Designs wegen Nichtigkeit 01 Verfahren vor dem zuständigen Landgericht In Verletzungs- und Schadensersatzverfahren entscheidet das erstinstanzlich zuständige Landgericht über die Frage der Nichtigkeit nur dann, wenn der Beklagte Widerklage erhebt. Ansonsten muss das Gericht von der Rechtsgültigkeit des eingetragenen Designs ausgehen. Das Zivilgericht (LG) kann ein laufendes Verfahren aussetzen, wenn für dessen Ausgang die Entscheidung des DPMA über das Bestehen des Designschutzes von Bedeutung ist. 19

13 Ende Designrecht (c) Goldberg Rechtsanwälte

14 Urheberrecht - Historie In antiken Rechtsordnungen gab es kein Urheberrecht im heutigen Sinne. Aber Beziehung von Autoren zum eigenen Werk Stolz auf das eigene Werk Weitergabe göttlicher Inspiration Es galt als unfein fremde Werke zu kopieren Marcus Valerius Martialis (40 n.chr ca 104 n.chr. : schrieb Epigramme und Fidentinus gab diese als Eigene aus. Martialis verglich seine Gedichte mit freigelassenen Sklaven die Fidentinus geraubt hatte Plagiarius (Seelenverkäufer; Menschenräuber) PLAGIAT 21

15 Urheberrecht - Historie Im Mittelalter kein Urheberschutz Renaissance: Privilegien Die Witwe von Albrecht Dürer erhält das erste postmortale Privileg (1527) Schutz des Urhebers als Person Kunstwerke sind immer noch reine Sachen Keine Entlohnung 22

16 Urheberrecht - Historie 18. und 19. Jahrhundert 1710: Statute of Anne, erstes ausschließliches Vervielfältigungsrecht der Autoren an, die es dann an die Verleger abtraten. Nach Ablauf der vereinbarten Zeit fielen alle Rechte wieder an den Autor zurück. Schutz: Das Werk musste im Register der Buchhändlergilde eingetragen und mit einem Copyrightzeichen versehen sein, damit es geschützt war. Die USA führten das Verfahren 1795 ein Abschaffung: England 1956 und in USA

17 Urheberrecht - Historie Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst völkerrechtlicher Vertrag 1886 in Bern geschlossen 1908 Revidierte Berner Übereinkunft (RBÜ). jeder Vertragsstaat erkennt den Schutz an Werken von Bürgern anderer Vertragspartner genauso anerkennt wie den Schutz von Werken der eigenen Bürger ( Schutzlandprinzip ). Diese Gleichstellung ausländischer Urheber mit inländischen Urhebern erübrigt, jeweils nach den ausländischen Schutzvorschriften zu forschen. Der Schutz erfolgt gemäß der Berner Übereinkunft automatisch, d. h. es wird keine Registrierung und kein Copyright-Vermerk vorausgesetzt. Die (R)BÜ garantiert eine Schutzdauer von mindestens fünfzig Jahren über den Tod des Urhebers (post mortem auctoris) hinaus. Den Vertragsstaaten steht es offen, diese Zeitspanne zu verlängern. Europäische Union: 1993 Urheberrechtsschutz auf 70 Jahre verlängert. Die Vereinigten Staaten Sonny Bono Copyright Term Extension Act von 1998 (70 Jahre) 24

18 Urheberrecht - Historie 1994 Welthandelsorganisation (WTO) verabschiedete Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums Agreement on Trade-Related Aspects of Intellectual Property Rights (TRIPS) weltweite Mindeststandards für das Urheberrecht, nach denen Ausnahmen von den ausschließlichen Rechten der Urheber auf wenige Sonderfälle reduziert werden müssen (Drei-Stufen-Test, Art. 9 Abs. 2 RBÜ). Article 9 Right of Reproduction: 1. Generally; 2. Possible exceptions; 3. Sound and visual recordings (1) Authors of literary and artistic works protected by this Convention shall have the exclusive right of authorizing the reproduction of these works, in any manner or form. (2) It shall be a matter for legislation in the countries of the Union to permit the reproduction of such works in certain special cases, provided that such reproduction does not conflict with a normal exploitation of the work and does not unreasonably prejudice the legitimate interests of the author. (3) Any sound or visual recording shall be considered as a reproduction for the purposes of this Convention. 25

19 Urheberrecht - Historie 1994 Welthandelsorganisation (WTO) verabschiedete Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums Agreement on Trade-Related Aspects of Intellectual Property Rights (TRIPS) Einschränkung der Vermietung von urheberrechtlich geschützten Werken Mindestschutzdauer von 50 Jahren über den Tod des Urhebers hinaus (post mortem auctoris) vor EU EG-Urheberrechtsrichtlinie Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft 26

20 Urheberrecht Grundlagen 01 Eines der schwierigsten Rechtsgebiete Durch den multimedialen Einsatz und die hohen Auflagen können erhebliche Schäden für das eigenen Unternehmen entstehen 100 % Sicherheit gibt es bei dem Einsatz fremder Werke nicht Mit genauer und sogfältiger Arbeitsweise sind die meisten Fehler vermeidbar 27

21 Urheberrecht Grundlagen 02 2 Geschützte Werke (1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere: 1.Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme; 2.Werke der Musik; 3.pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst; 4.Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke; 5.Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden; 6.Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden; 7.Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen. (2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen. 28

22 Urheberrecht Grundlagen 03 7 Urheber Urheber ist der Schöpfer des Werkes. 8 Miturheber (1) Haben mehrere ein Werk gemeinsam geschaffen, ohne daß sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen, so sind sie Miturheber des Werkes. (2) Das Recht zur Veröffentlichung und zur Verwertung des Werkes steht den Miturhebern zur gesamten Hand zu; Änderungen des Werkes sind nur mit Einwilligung der Miturheber zulässig. Ein Miturheber darf jedoch seine Einwilligung zur Veröffentlichung, Verwertung oder Änderung nicht wider Treu und Glauben verweigern. Jeder Miturheber ist berechtigt, Ansprüche aus Verletzungen des gemeinsamen Urheberrechts geltend zu machen; er kann jedoch nur Leistung an alle Miturheber verlangen. 29

23 Urheberrecht Grundlagen 04 (1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfasst insbesondere 1.das Vervielfältigungsrecht ( 16), 2.das Verbreitungsrecht ( 17), 3.das Ausstellungsrecht ( 18). (2) Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst insbesondere 1.das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht ( 19), 2.das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ( 19a), 3.das Senderecht ( 20), 4.das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger ( 21), 5.das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung ( 22). 30

24 Urheberrecht Grundlagen 05 Erwerb von Rechten 31 Einräumung von Nutzungsrechten (1) Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden. (2) Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk auf die erlaubte Art zu nutzen, ohne dass eine Nutzung durch andere ausgeschlossen ist. (3) Das ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und Nutzungsrechte einzuräumen. Es kann bestimmt werden, dass die Nutzung durch den Urheber vorbehalten bleib 31

25 Urheberrecht Grundlagen 05 Urheberbenennungsrecht 13 Anerkennung der Urheberschaft Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist. Verstöße führen zu doppeltem Schadensersatz Beispiel 32

26 Urheberrecht Grundlagen 06 Erwerb von Rechten Schutz des Unternehmens In Katalogen, Unternehmensdarstellungen (Website) usw. werden von Dritten bereitgestellte Werke eingesetzt: Bilder Texte Zeichnungen Filme Es gilt das eigene Unternehmen durch den Erwerb von Rechten zu schützen. 33

27 Urheberrecht Grundlagen 07 Erwerb von Rechten Schutz des Unternehmens Merkpunkte ohne jede Ausnahme: Keine Verwendung von Materialien ohne Dokumentation Keine Verwendung von Materialien ohne Vertrag (Fotografen, Freie Mitarbeiter, Datenlieferanten usw.) Keine Verwendung von Bildern Texten usw. im Verfahren copy/paste aus Quellen ohne Nachverfolgbarkeit (BSP.: Internet) 34

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