Domainnamen - Die rechtlichen Aspekte

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1 Domainnamen - Die rechtlichen Aspekte Bisher gibt es in Deutschland keine spezielle gesetzliche Grundlage für die Vergabe von Domainnamen. Vielmehr übertragen die Gerichte weitgehend die klassischen Regelungen, welche die Nutzung von Namen und Marken zum Inhalt haben. Trotz der unbestreitbaren strukturellen Parallelen zwischen der klassischen Problematik von Namen und Marken und den neuen Streitfragen der Domains müssen dabei von den Gerichten immer wieder neue Kriterien im Rahmen komplexer Abwägungsprozesse entwickelt werden. Wem steht das Recht an einer Domain zu? Domainstreitigkeiten Domainstreitigkeiten treten immer dort auf, wo ein Rechteinhaber seine Rechtsposition dadurch verletzt sieht, dass ein Dritter bereits als Inhaber einer Domain registriert ist. Voraussetzung für eine Rechtsverletzung ist dabei nicht, dass die Domain auf ein bereits bestehendes Angebot verweist; eine Verletzung geschützter Interessen ist auch bereits durch die Blockierung der Domain möglich. Betroffene Rechtsbereiche Zu den wichtigsten Rechtspositionen, die durch die Registrierung einer Domain verletzt werden können zählen: das allgemeine Namensrecht ( 12 BGB) das Namensrecht der Firma im Handelsrech ( 37 Abs.2 i.v.m 17 HGB) das Marken- und Kennzeichenrecht das Wettbewerbsrecht Übersicht Vereinfacht gelten für die Beurteilung, wem das Recht an einer Domain zusteht, die folgenden später näher beleuchteten Grundsätze: Das Recht an einem Domain-Namen steht grundsätzlich demjenigen zu, der sie zuerst reserviert hat (Prinzip des "first come first served" oder "Wer zuerst kommt, mahlt zuerst"). Fehlt es dem Domaininhaber an einem rechtlichen Bezug kann derjenige, der über eine bestimmte Rechtsposition im Hinblick auf die Domain verfügt, deren Nutzung untersagen und gegebenenfalls sogar eine Freigabe beziehungsweise Übertragung (umstritten) erzwingen. Machen mehrere Antragsteller Ansprüche auf eine Domain geltend, wägen die Gerichte darüber hinaus bei Gleichnamigkeit ab, wer ein größeres Interesse / eine intensivere Verbindung zu der Domain hat. Mit dieser Argumentation können insbesondere Städte, Prominente und Großunternehmen mit überragender Verkehrsgeltung häufig erfolgreich gerichtlich gegen Domain-Namen vorgehen, die von Privatpersonen registriert wurden. Rechtliche Konsequenz einer Namensverletzung Wird durch die Registrierung und Nutzung einer Domain eine der im folgenden näher dargestellten Rechtsposition verletzt, stehen dem Betroffenen unterschiedliche Ansprüche gegen 2003, Schulen ans Netz. e.v. Stand:

2 den Störer zu. Zunächst kann er einen Beseitigungsanspruch geltend machen. Dieser zielt darauf ab, die unter der Domain bereitgehaltene Inhalte zu entfernen. Ferner kann der widerrechtlichen Nutzung einer Internetdomain auch durch eine Unterlassungserklärung oder Unterlassungsklage (siehe auch Abmahnungen) entgegen getreten werden. Diese verfolgt das Ziel, eine zukünftige Nutzung der Domain ganz oder zumindest in Teilbereichen (zum Beispiel kommerzielle Nutzung) zu verhindern. Ob darüber hinaus auch eine Übertragung der Domain gerichtlich eingeklagt werden kann ist umstritten. Allgemeines Namensrecht Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) schützt in 12 den Namen als zentrales Identifikationsmerkmal gegen Beeinträchtigungen Dritter. Umfasst wird von diesem Schutz zunächst der bürgerliche Name von Personen. Dieser besteht aus dem Familiennamen und mindestens einem Vornamen. Auch Künstlernamen sind geschützt, sofern diese unterscheidungskräftig sind. Neben dem Schutz der bürgerlichen Namen umfasst 12 BGB aber auch Namen von juristischen Personen (zum Beispiel Vereine, GmbHs) und anerkannten Personenvereinigungen (zum Beispiel Parteien und Gewerkschaften). Nach überwiegender Auffassung in der Rechtsprechung sind hierdurch auch Städtenamen geschützt. Beispiele Domaingrabbing 1 Peter Meier möchte die Domain registrieren. Erstaunt stellt er fest, dass die Domain bereits von Herr Klaus Müller registriert wurde. Kann Herr Meier die Nutzung der Domain durch Herrn Müller verhindern? Kann er darüber hinaus auch eine Übertragung der Domain verlangen? Der Domaininhaber verletzt die Namensrechte des Herrn Meier. Da dem Inhaber selbst keine Recht an der Domain zustehen, kann Herr Meier erfolgreich gegen die Nutzung vorgehen. Ob auch eine Übertragungsverlangen gerichtlich geltend gemacht werden kann, ist umstritten. Im vorliegenden Fall erscheint eine reine Nutzungsuntersagung nicht interessensgerecht. Domaingrabbing 2 Ein Schüler der Musterschule registriert die Domain und stellt dort Geschichten aus seiner wenig erfolgreichen Schulzeit ein. Kann die Musterschule dies verhindern? Die Musterschule kann erfolgreich gegen die Nutzung der Domain durch den Schüler vorgehen, da ihr Recht an dem Schulnamen verletzt wird. Ob lediglich die Nutzung untersagt oder darüber hinaus auch die Übertragung der Domain gerichtlich durchgesetzt werden kann, ist umstritten. Namensgleichheit Uwe Carsten aus Kiel stellt fest, dass die Domain bereits von Uwe Carsten aus Murnau registriert wurde. Kann er seinem Murnauer Namensvetter die Nutzung der Domain untersagen? Da der Domaininhaber sowohl auf sein Namensrecht, als auch auf die bereits erfolgte Registrierung verweisen kann, stehen dem gleichnamigen Kieler Namensvetter keine Unterlassungsansprüche zu. Hier schützt das Vergabeprinzip ("first come, first served") den Domaininhaber. 2003, Schulen ans Netz. e.v. 2

3 Allgemeines Namensrecht Erläuterungen Domainnamen - Ein Fall für das Namensrecht? Ob auch die Registrierung eines Domainnamens den Schutzbereich des 12 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) verletzen kann, war da eine gesetzliche Regelung fehlt zunächst umstritten. Die Kritiker hielten den Befürwortern einer solchen Auslegung vor, dass Domainnamen ebenso wie IP-Adressen lediglich notwendige Parameter im Rahmen des Datenaustausches sind, denen mithin die Fähigkeit fehlt, Personen oder Organisationen zu individualisieren. Mangels dieser Fähigkeit handele es sich bei Domainnamen auch nicht um Namen im Sinne des 12 BGB. Diese rein technische Sichtweise ließ allerdings unberücksichtigt, dass Domainnamen durchaus die Möglichkeit einer Individualisierung eröffnen, sofern wie üblich eine aussagekräftige Second-Level-Domain (siehe Domainnamen - Technische Grundlagen) gewählt wird. Unabhängig davon, ob die Individualität der Domain im Einzelfall vorliegt, wird man die Registrierung eines Domainnamen als möglichen Eingriff in den Schutzbereich des Namensrechts gemäß 12 BGB qualifizieren müssen. Rechtsposition und Interessen klären Sofern von unterschiedlichen Seiten Rechte an einem Domainnamen geltend gemacht werden, muss zunächst festgestellt werden, ob tatsächlich allen Beteiligten eine Rechtsposition am Domainnamen zusteht. Ist dies der Fall, ist in einem zweiten Schritt im Wege einer umfassenden Interessenabwägung zu ermitteln, welchem Recht der Vorrang einzuräumen ist. Tatsächlicher Namensträger Im Beispielfall "Domaingrabbing 1" steht ausschließlich dem tatsächlichen Namensträger Peter Maier das Recht zur Nutzung des Namens zu. Er ist gesetzlich sogar verpflichtet, diesen Namen zu tragen. Die Registrierung der Domain durch Klaus Müller stellt daher eine sogenannte Namensanmaßung dar, gegen die der Namensträger gerichtlich vorgehen kann. Ebenso verhält es sich im Beispielsfall "Domaingrabbing 2". So kommt auch dem Name der Schule der namensrechtliche Schutz des 12 BGB zu. Die Schule kann demnach gegen eine unberechtigte Nutzung vorgehen. Namensgleichheit Anders ist die Situation im Beispielfall "Namensgleichheit" zu beurteilen. Hier sind beide Parteien aufgrund der Namensgleichheit berechtigt, diesen zu führen. Da keine Gesichtspunkte ersichtlich sind, dass die Interessen eines Beteiligten überwiegen, greift das "first come, first served"-prinzip ein. Peter Carsten aus Kiel wird daher mit seiner Nutzungsuntersagung keinen Erfolg haben. Namensgleichheit bei Schulen Sofern in Deutschland mehrer Schulen einen identischen Namen führen (zum Beispiel "Schiller Gymnasium") sind Konflikte vorprogrammiert. Grundsätzlich steht der Schule, die die Domain zuerst registriert hat, das Nutzungsrecht zu. Während mithin ein auf das Namensrecht gestütztes Unterlassungsbegehren anderer Schiller Gymnasien keine Aussicht auf Erfolgt hat, könnte sich ein Anspruch aus dem Freihaltungsbedürfnis im Hinblick auf diesen Namen ergeben. Ein entsprechendes Begehren könnte darauf gestützt werden, dass die Nutzer an dieser Stelle allenfalls eine Übersicht über die Schiller Gymnasien erwarten, nicht aber die Homepage einer einzigen Schule. Bisher wurde ein Freihaltebedürfnis aber außerhalb des Wettbewerbsrechts, das auf die Schulen grundsätzlich keine Anwendung findet, nicht bejaht 2003, Schulen ans Netz. e.v. 3

4 Namensrecht Städte- und Gemeindennamen Beispiele Interessenskollision 1 Eine Schule aus Musterstadt will ins Internet. Die Schulleitung reserviert die Domain Die Stadtverwaltung aus Musterstadt kommt vier Monate später auf die gleiche Idee und fordert die Schule auf, die Domain freizugeben. Die Stadt kann von der Schule zunächst einmal die Nutzung der Domain als Informationsquelle für Schulinformationen verlangen. Ob darüber hinaus eine Übertragung der Domain gerichtlich durchgesetzt werden kann, ist umstritten. Im vorliegenden Fall wird man dies aber bejahen können. Interessenskollision 2 Eine Schule aus Musterstadt will ins Internet. Daher reserviert die Schulleitung die Domain Die Stadtverwaltung die Freigabe der Domain, obwohl die Stadtverwaltung bereits über die Domain verfügt. Auch in diesem Fall wird eine Nutzungsuntersagung vor dem Hintergrund von Zuordnungsverwirrungen der Nutzer wohl erfolgreich sein. Erläuterungen Entscheidend: Die Erwartungen der Nutzer Im Fall "Interessenkollision 1" stellt sich die Frage, ob die Registrierung der Domain durch die Schule die Rechte der Stadtverwaltung verletzt. Folgte man streng dem "first come, first served"-prinzip, läge keine Rechtsverletzung vor. Ebenso ließe sich einwenden, dass die Stadtverwaltung auch auf andere Domain-Namen ausweichen könnte (z.b. um dort Informationen zum Abruf bereitzuhalten. Diese vom Landgericht Köln in drei Entscheidungen zu Städtenamen ("huerth.de", "kerpen.de" und "pulheim.de") vertretene Rechtsauffassung konnte sich aber nicht durchsetzten. In der ganz überwiegenden Zahl der gerichtlichen Entscheidungen wurde dem Informationsangebot der Stadt der Vorrang vor sonstigen Angeboten eingeräumt. Begründet wurde dies mit der überwiegenden Erwartung der Nutzer, dass zum Beispiel unter der Domain stadtbezogene Inhalte abrufbar sind. Dies gilt selbst dann, wenn es um die Bezeichnung eines öffentlichen Platzes geht. So entscheid das LG München I, dass eine Privatperson keinen Anspruch auf die Domain stachus.de hat, da es sich bei dem Namen Stachus auch um einen öffentlichen Platz in der Münchener Innenstadt handelt (Stachus = halboffizieller Name des Karlsplatzes). Demnach kann als Grundsatz festgehalten werden, dass die Verwendung des Namens einer Gemeinde einen Verstoß gegen deren Namensrecht darstellt. Abweichende Entscheidungen Von diesem Grundsatz muss allerdings dort abgewichen werden, wo die Bedeutung der Gemeinde gegenüber der eines Dritten deutlich zurücktritt. Dies hat das Landgericht Augsburg in dem Rechtsstreit der Gemeinde "Boos" gegen ein gleichnamiges Unternehmen bestätigt. Das Gericht begründete die Entscheidung damit, dass Indizien für ein Überwiegen der Interessen der relativ kleinen Gemeinde nicht festgestellt werden konnten. Keine Beschränkung auf ".de" Das Namensrecht deutscher Gemeinden ist nicht auf die Top-Level-Domain ".de" beschränkt. So hat das OLG-Karlsruhe in dem Rechtsstreit um die Domain entschieden, dass die Gemeinde Bad Wildbad Dritten die Nutzung dieser Domain auch dann untersagen könne, wenn sie selbst keine Absicht hat, die Domain zu nutzen. Nach Auffassung des Gerichtes steht nicht die Verdrängung der Gemeinde von 2003, Schulen ans Netz. e.v. 4

5 der Nutzung im Vordergrund, sondern die Gefahr einer Identitäts- oder Zuordnungsverwirrung. Diese sei auch dann gegeben, wenn die Gemeinde selbst keine Nutzungsabsicht habe. Namensrecht Prominente Begründet Bekanntheit den Anspruch auf eine Domain? Von großem öffentlichen Interesse sind auch Domainstreitigkeiten um die Namen von Prominenten. In juristischer Hinsicht stellt sich in diesen Zusammenhang die Frage, ob die Bekanntheit eines Namens einen Rechtsanspruch auf die Nutzung der zugehörigen Domainnamen begründet. Dies hätte zur Folge, dass auf diese Weise Dritte von der Nutzung der Domain ausgeschlossen werden könnten. Verona - Stadt oder Moderatorin? In einem Rechtsstreit um die Internet-Domain hat das OLG Hamburg die Auffassung vertreten, dass ganz überwiegend mit der Second-Level-Domain "Verona" eher die Moderatorin Verona Feldbusch als die italienische Stadt in Verbindung gebracht würde. Dieser Eindruck würde durch die Top-Level-Domain ".tv" noch unterstützt, die weitaus eher mit der englischen Abkürzung für Fernsehen (TV) als mit den der Inselgruppe Tuvalu in Verbindung gebracht werde, der die Top-Level-Domain ".tv" zugewiesen ist. Aufgrund der mit der Bekanntheit der Moderatorin einhergehenden Erwartungshaltung der Internetnutzer verletzte daher die Nutzung der Domain durch Dritte Ihre Namensrechte. Deutsche versus weltweite Perspektive Ob sich diese Rechtauffassung durchsetzten wird, ist zweifelhaft. Es mag zutreffen, dass fokussiert auf Deutschland die Einschätzung des Gerichtes im Hinblick auf die Erwartungshaltung der Nutzer zutreffen mag bei einer weltweiten Betrachtung würde eine Bewertung aber anders ausfallen. Die Frage des Bewertungsmaßstabs ist insofern von Bedeutung, als es sich bei ".tv" nicht um eine typischerweise mit Deutschland in Verbindung gebrachte Top- Level-Domain handelt. Anders als bei der Top-Level-Domain ".de" hätte sich Gericht daher eher damit auseinandersetzen müssen, ob mangels erkennbarem Bezug zu Deutschland nicht die weltweite Erwartung zu berücksichtigen war. Eine solche Erhebung hätte durchaus ein anderes Ergebnis zur Folge haben können. Firma Neben dem Namen von Privatpersonen werden auch Firmen vor der unberechtigten Verwendung des Namen geschützt. Beispiele Privatperson versus Konzern Peter Krupp registriert die Domain Der Krupp-Konzern ist entsetzt und fordert die umgehende Freigabe der Domain. Obwohl sich Herr Peter Krupp auf die schnellere Registrierung und sein Namensrecht berufen kann, kann der Krupp-Konzern die Nutzung der Domain untersagen. Dem Schutz des Firmennamens ist dabei aufgrund der überwiegenden Bekanntheit des Namens der Vorrang einzuräumen. Einen Anspruch auf Übertragung der Domain, der viel weiter ginge als eine reine Nutzungsuntersagung hat der Konzern aber nicht. Abkürzung Die "katholische, religiöse und parteilose Privatschule" kurz "KRUPP" in Hinterwald reserviert die Adresse Der Krupp-Konzern fordert die Freigabe der Domain. Der Krupp-Konzern kann aufgrund der überwiegenden Bekanntheit die Untersagung der Nutzung verlangen. 2003, Schulen ans Netz. e.v. 5

6 Erläuterungen Definition des Begriffs "Firma" Die zentralen Schutznorm ist 17 HGB in Verbindung mit 37 HGB (Handelsgesetzbuch). Gemäß 17 HGB versteht man unter einer Firma den Namen unter dem ein Kaufmann seine Geschäfte betreibt. Der Begriff der Firma wird im Handelsrecht mithin nicht wie im allgemeinen Sprachgebrauch als Gesamtheit des Unternehmens verstanden. Daher wird auch die Bezeichnung "Firmenname" vielfach unzutreffend verwendet, da bereits der Begriff Firma die Namensfunktion beschreibt. Sofern ein Unternehmen im Geschäftsverkehr eine Domain nutzt, unterliegt auch dieser Name dem Schutzbereich des 17 HGB. Unternehmen versus Privatperson Lässt sich eine Privatperson ohne eigenes Namensrecht den Namen eines Unternehmens als Domain registrieren, so kann das Unternehmen gegen die Nutzung der Domain vorgehen. Von besonderem Interesse sind aber die Fallkonstellationen, in denen unterschiedliche Namensrechte zusammentreffen. So stellt sich im Beispielsfall "Privatperson versus Konzern" die Frage, ob die aus dem Handelsgesetzbuch resultierenden Rechte des Krupp- Konzern vor dem Hintergrund des Vergabeprinzips bei Domainnamen gegenüber dem Namensrecht der Privatperson zurücktreten müssen. Das Oberlandesgericht Hamm verneint dies mit dem Argument, dass aufgrund der erheblich überwiegenden Bedeutung und Bekanntheit des Unternehmens Krupp (so genannte "überragende Verkehrsgeltung") das Domainvergabeprinzip zurücktreten müsse. Die ganz überwiegende Zahl der Nutzer, welche die Domain ansteuerten, erwarteten dort Informationen zum Krupp-Konzern, nicht aber zu einer Privatperson. Allerdings schränkt das Gericht die Rechte des Unternehmens insoweit ein, als es diesem gegenüber der Privatperson lediglich das Recht zubilligte, die Nutzung der Domain zu untersagen. Ein Anspruch auf Übertragung der Domain besteht nach Auffassung des Gerichtes nicht. Dies ist insofern von Bedeutung, als Herr Krupp Inhaber der Domain bleibt. Auch im Fallbeispiel "Abkürzung" gehen die Interessen des Konzerns vor. Sofern man den Abkürzungen zusätzlich zum eigentlichen Namen überhaupt einen namensrechtlichen Schutz zubilligt, überwiegt im Beispielsfall "Abkürzung" das Recht des Konzerns aus den oben dargestellten Gründen. Markenrecht Was ist eine Marke? Unter einer Marke versteht man Zeichen, wie zum Beispiel Worte, Abbildungen und ähnliches, die geeignet sind, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von dem anderer Unternehmen zu unterscheiden. Sie dienen dem Schutz der Zeichen vor der Verwendung durch Dritte. Um den Status einer Marke zu erlangen, bedarf es neben der Unterscheidungskraft der Zeichen in der Regel der Eintragung in das Markenregister. Im Rahmen dieses Registrierungsverfahrens kann der Antragsteller sowohl auf den regionalen, als auch auf den inhaltlichen Umfang des markenrechtlichen Schutzes Einfluss nehmen. Die Eintragung erfolgt nämlich nur für die Länder und die Bereiche, für die der Schutz beantragt wird. Beantragt der Antragsteller beispielsweise den Schutz der Marke "Tchibo" für die Länder Deutschland und Belgien sowie den Bereich Lebensmittel, kann ein Unternehmen im Bereich Softwareentwicklung in Deutschland den Begriff ohne weiteres nutzen. Gleiches gilt für einen Lebensmittelhersteller in den Niederlanden. Marken und Domains Die Rolle von Marken bei Domainstreitigkeiten Marken und Domains haben viele Gemeinsamkeiten. Dies betrifft nicht nur den Einfluss von Gerichtsentscheidungen, der in beiden Bereichen von großer Bedeutung ist. Vielmehr sind in 2003, Schulen ans Netz. e.v. 6

7 beiden Bereichen durch die Geltung des Vergabeprinzips "first come, first served" und die beim einen rechtlich, beim anderen technisch bedingte Exklusivität, Konflikte vorprogrammiert. Im Rahmen von Domainstreitigkeiten spielen Marken im Hinblick auf zwei unterschiedliche Aspekte eine Rolle: Domainnamen als Marke Da es sich bei Domainnamen um Zeichenabfolgen handelt, können diese selbst als Marke angemeldet werden (zum Beispiel die Marke " Eine spätere Registrierung des Domainnamens durch Dritte verletzt dann eventuell das Markenrecht. In dieser Fallkonstellation ist im Ergebnis eine identische Abwägung vorzunehmen wie beim Namens- und Firmenrecht (s.o.). Hat der Inhaber der Domain ebenfalls ein schützenswertes Interesse (zum Beispiel das Namensrecht des Herrn Peter Bosch), dann stellt sich die Frage, welchem Interesse hier der Vorrang eingeräumt werden muss. Marke innerhalb eines Domainnamens Darüber hinaus kann auch die Registrierung einer Domain, die zwar nicht als solche als Marke angemeldet wurde, aber Elemente einer geschützten Marke enthält (so enthält zum Beispiel die Domain als Second-Level-Domain die Marke "Tchibo") eine Markenverletzung darstellen. Die rechtliche Beurteilung dieses Falls kann durch die oben erwähnte Tatsache kompliziert werden, dass die überwiegende Zahl der Unternehmen markenrechtlichen Schutz nur für bestimmte Bereiche beantragen. Nur in diesen Bereichen können Dritte dann gleichlautende Zeichen nicht als Marke anmelden. Unbenommen bleibt ihnen aber, den Schutz in anderen Bereichen zu beantragen, falls dies für sie Sinn macht. So könnte beispielsweise die Marke "Tchibo" im Bereich der Softwareentwicklung geschützt werden. Registriert dann das Softwareunternehmen die Domain und klagt der Kaffeevertrieb dagegen, so stellt sich das Problem, dass sich beide Parteien auf Markenrechte am Namen "Tchibo" berufen können. In diesen Fällen werden von den Gerichten unterschiedliche Lösungsansätze herangezogen. Zunächst wird dabei das Alter des jeweils geltend gemachten Rechts als Maßstab herangezogen werden (Prioritätsprinzip). Dies ist bei Namen das Alter der betreffenden Person, bei Marken das Datum der Eintragung. Darüber hinaus kann auch hier auf die Bedeutung und Bekanntheit des jeweiligen Markeninhabers abgestellt werden. Eine einheitliche Rechtsprechung ist in diesem Bereich bisher nicht erkennbar. Vorgehensweise bei Domainstreitigkeiten In der Regel gehen die Gerichte jedoch nach folgendem Schema vor: Grundfrage: "Wer hat die besseren Rechte?" Grundsatz: Priorität. Maßgeblich ist grundsätzliche Namenswahl, nicht die Priorität der Verwendung als Domainname. Bei Gleichnamigkeit ist umfassende Abwägung erforderlich, die zu einer Durchbrechung des Prioritätsgrundsatzes führen kann: Name frei wählbar (Firmen- oder Familienname)? Überragende Verkehrsgeltung des Namensträgers (z.b. shell.de)? Interessenlage: private oder geschäftliche Nutzung? Gegebenenfalls muss eine Verwechslungsgefahr durch unterscheidungskräftigen Zusatz wie beispielsweise Schule oder Privatschule (zum Beispiel ausgeräumt werden. 2003, Schulen ans Netz. e.v. 7

8 Wettbewerbsrecht Schutz des Wettbewerbs vor unlauteren Handlungen Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und insbesondere dessen zentral Norm 1 UWG schützt den Wettbewerb und mithin auch die Teilnehmer an diesem vor unlauteren Handlungen. Wer zu Wettbewerbszwecken im Geschäftsverkehr gegen "die guten Sitten" verstößt, kann insbesondere von Mitbewerbern auf Unterlassung der Handlungen und gegebenenfalls Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Darüber hinaus eröffnet 13 UWG auch bestimmte Interessenverbände zur Klage gegen Wettbewerbsverstöße. Einhaltung ethischer Mindeststandards Wann ein solcher Verstoß vorliegt, lässt sich abstrakt schwer beschreiben, da der unbestimmte Rechtsbegriff der guten Sitten den Gerichten einen sehr weiten Wertungsspielraum lässt. Mit zentrale Rechtsnorm und den sich anschließenden Einzelvorschriften des UWG wird die Einhaltung ethischer Mindeststandards verfolgt. Der für jede Wirtschaft typische Konkurrenzkampf um die Gunst und das Interesse der Kunden soll dort seine Grenzen finden, wo diese Mindeststandards verletzt werden. Unlautere Behinderung Für das Domainrecht von besonderer Bedeutung ist insbesondere das aus 1 UWG abgeleitete Verbot unlauterer Behinderung. Eine solche Behinderung liegt zum Beispiel vor, wenn Domainnamen ausschließlich deshalb registriert werden, um einen anderen von der Nutzung dieser Domain auszuschließen. Ob die Registrierung der Domain zum dauerhaften Ausschluss des Dritten erfolgt, oder aber der Domaininhaber den Plan verfolgt, dem Dritten die Domain zum Kauf anzubieten, ist nicht entscheidend, da in beiden Fällen ein Wettbewerbsbezug vorliegt. Verkaufsangebote und ungenutzte Domain-Namen sind insoweit wichtige Hinweis auf einen möglichen Wettbewerbsverstoß. Irreführende Angaben Unzulässige Falschangaben Ebenfalls unzulässig ist gemäß 3 UWG die Verwendung irreführender Angaben im geschäftlichen Verkehr. Eine solche irreführende Angabe liegt zum Beispiel vor, wenn ein Händler damit wirbt, dass seine Waren besondere Eigenschaften besitzen, die sie tatsächlich nicht aufweisen, beispielsweise die Fähigkeit eines Fernsehgerätes Videotext anzeigen zu können, die das Gerät überhaupt nicht besitzt. Sofern der Händler bewusst über die Eigenschaften täuscht, liegt in der Anpreisung zugleich auch ein Verstoß gegen guten Sitten und mithin 1 UWG. Der Schutzbereich des 3 UWG geht aber insofern über 1 UWG hinaus, als es nicht auf eine Kenntnis der Unrichtigkeit der Angaben ankommt. Auch wenn der Händler nicht wusste, dass das Fernsehgerät keine Videotextfunktion hat, kann er auf ein Unterlassen einer entsprechenden Werbung verklagt werden. Gleiches gilt, wenn der Anbieter durch seine Angaben den falschen Eindruck erweckt, seine Waren seinen besser oder preiswerter als die anderer Anbieter. Eine solche Behauptung ist nur dann zulässig, wenn sie zutreffen ist, oder aber ohne weiteres als Übertreibung zu erkennen. Irreführende Angaben und Domainnamen Entscheidend ist jedoch nicht allein, dass objektiv unrichtige Angabe verwendet werden. Hinzutreten muss vielmehr eine Irreführung des Marktes. Diese ist gegeben, wenn die Angaben geeignet sind, einen typischen (durchschnittlichen) Kunden in seiner Kaufentscheidung zu beeinflussen. Im Zusammenhang mit Domainnamen kommt ein Verstoß gegen 3 UWG insbesondere dann in Betracht, wenn der Domain-Inhaber durch die Wahl des Domainnamens zum Ausdruck bringt sein Produkt sei Marktführer. Dies kann beipsielsweise bei der Verwendung von Gattungsnamen als Domain der Fall sein, die suggeriert, die dort vorgefundenen Informationen seien die einzigen oder besten der Produktgattung (sogenannte Alleinstellungsbehaup- 2003, Schulen ans Netz. e.v. 8

9 tung). Die Gesamtproblematik wird im nun folgenden Abschnitt zu den Gattungsbegriffen dargestellt. Gattungsdomains Gattungsdomains können falschen Eindruck vermitteln Ob die Reservierung eines Gattungsnamen als Domain einen Wettbewerbsverstoß im Sinne des UWG darstellt, ist umstritten. Diejenigen, die einen Verstoß bejahen, stützen sich im wesentlichen auf drei Argumente: Der Domainhaber kanalisiere in unzulässiger Weise die Kundenströme, fange dadurch potentielle Kunden der Mitbewerber ab und erwecke schließlich den Eindruck er sei der größte Anbieter. Einschätzung des Bundesgerichtshofs Dem ist der Bundesgerichtshof in dem Rechtstreit um die Domain "mitwohnzentrale.de" weitgehend entgegengetreten. Zunächst verneinte er die in der juristischen Literatur vertretene Auffassung, die Nutzung eines Gattungsbegriffs seine unabhängig von der Gestaltung des eigentlichen Angebotes wettbewerbswidrig, da der Eindruck erweckt werden, die Domain repräsentiere die gesamte Branche, die hinter der Gattung stehe. Diese Argumentation lässt sich nach Auffassung des höchsten deutschen Zivilgerichts schon deshalb nicht halten, da der Domaininhaber beispielsweise durch einen Hinweis auf Konkurrenten innerhalb des Internetangebots den durch die Domain möglicherweise erweckten Eindruck einer Repräsentation zerstreuen kann. An die Steller einer pauschalen, vom eigentlichen Angebot losgelösten Betrachtung, müsse vielmehr einer Einzelfallbewertung treten. Der Bundesgerichtshof betonte aber, dass die Verwendung von Gattungsdomainnamen vor dem Hintergrund von 3 UWG problematisch sein könnte, da leicht der Eindruck erweckt werde, der Inhaber der Gattungsdomain sei der bedeutendste Anbieter. Sofern eine unzutreffende Irritierung der Interessenten nicht durch geeignete Mittel verhindert werde, könne darin ein Verstoß gegen 3 UWG gesehen werden. Keine Übertragung auf andere Rechtsbereiche Eine Übertragung der Rechtsprechung auf außerhalb des Wettbewerbsrechts liegende Geschehnisse ist problematisch, da 3 UWG ausschließlich den Schutz der Teilnehmer des Wettbewerbes bezweckt. Fazit Bei der Registrierung einer Domain sind eine ganze Reihe wichtiger Umstände zu berücksichtigen. Die folgende Checkliste gibt noch einmal einen Überblick über die Kernbereiche und gibt zugleich einige praktische Hilfestellungen: Keine Städtenamen Vermeiden Sie die alleinige Verwendung von Städtenamen. Keine Namen bedeutender Unternehmen Keine Markennamen Vermeiden Sie je nach Ausrichtung des eigenen Angebotes - geschützte Markennamen. Ob ein markenrechtlicher Schutz besteht kann online nach vorheriger kostenloser Registrierung beim Patent- und Markenamt ( recherchiert werden. Keine Gattungsdomains Um Rechtsstreitigkeiten mit anderen Schulen und Schulträgern zu vermeiden, sollten Sie keine Gattungsbezeichnungen als Domainnamen wählen. Tipp Die Verfügbarkeit Ihrer gewünschten Domain können Sie bei Providern wie Puretec ( überprüfen. Sie haben dort auch die Möglichkeit die Verfügbarkeit einer Second-Level-Domain unter einer Vielzahl von Top-Level-Domain (z.b..de/.com/.net...) zu prüfen. 2003, Schulen ans Netz. e.v. 9

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