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1 IfA INSTITUT FÜR ARZTPRAXENBEWERTUNG Dipl.-Volkswirtin Dorit Willms Der Übernahmevorteil Praxisbewertung auf der Basis eines Investitionsvergleichs

2 Dipl.-Volkswirtin Dorit Willms Hildengasse Köln Tel.: (0221) Überarbeitete Fassung, Stand: Dezember 2008

3 Vorwort Arztpraxen werden mit ganz verschiedenen Methoden bewertet. Die jeweiligen Gutachter kommen manchmal zu stark voneinander abweichenden Ergebnissen. Da eine Arztpraxis meist einen beachtlichen Vermögenswert darstellt, sind Fehleinschätzungen dementsprechend folgenschwer. Häufig wird die Anwendung moderner betriebswirtschaftlicher Methoden abgelehnt. Die reine Lehre erweise sich in der Bewertungspraxis als ungeeignet. Zwischen dem aktuellen Stand der Betriebswirtschaftslehre und manchen Praktikerverfahren besteht deshalb bei der Bewertung von Arztpraxen eine recht große Diskrepanz. Diese Broschüre soll zeigen, wie eine theoretisch fundierte Methode in der praktischen Bewertung so umgesetzt werden kann, dass die Berechnungen nachvollziehbar und plausibel sind. Es wird gezeigt, wie der Praxiswert als Übernahmevorteil ermittelt werden kann. Ein Fallbeispiel veranschaulicht die Vorgehensweise. Abschließend werden häufig verwendete Bewertungsverfahren vorgestellt und einer kritischen Überprüfung unterzogen.

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5 Der Übernahmevorteil Praxisbewertung auf der Basis eines Investitionsvergleichs 1. Bewertung im Rahmen eines Investitionsvergleichs Grundsätzliche Überlegungen, Entscheidungsbezogenheit des Übernahmevorteils, Investitionsvergleich in überversorgten Gebieten, Berücksichtigung bewertungsrelevanter Faktoren 2. Die Berechnung des Übernahmevorteils Darstellung anhand eines Fallbeispiels Theoretischer Hintergrund, Fallbeispiel, Ist-Analyse als Basis 3. Besonderheiten der Anteilsbewertung Grundsätzliche Überlegungen, angemessene Abfindungen, Besonderheiten bei Übergangskooperationen 4. Argumente für die Berechnung des Übernahmevorteils Zukunftsbezogenheit, theoretisch fundierter Wertansatz, plausible Ergebnisse, Übereinstimmung mit der Übernahmeplanung, Schutz vor überhöhten Kaufpreisen, rechtlich relevante Wertermittlung 5. Andere Bewertungsmethoden Umsatzmethoden (mit Erfahrungssätzen), Gewinnmethode, IBT-Methode, EFM- Methode, Übergewinnabgeltung, formelmäßige Ertragswertmethode, modifizierte Ertragswertmethode IfA-Praxiswertgutachten 38 Anhang Grundsätze ordnungsmäßiger Praxiswertermittlung Literaturverzeichnis

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7 3 1. Bewertung im Rahmen eines Investitionsvergleichs Grundsätzliche Überlegungen Arztpraxen werden auf ganz verschiedene Weise bewertet, so dass es einen allgemeingültigen Wert offenkundig nicht gibt. Manchmal erscheinen die verschiedenen Wertbegriffe recht verwirrend, so dass es schwer ist, den Überblick zu behalten. Was macht den Wert einer Praxis aus? Wie viel soll man bezahlen, wenn man eine Praxis oder einen Anteil an einer Praxis erwerben will? Wie hoch ist der angemessene Kaufpreis? Die Bewertungsmethoden unterscheiden sich stark. Jeder Gutachter scheint eine andere Methode zu bevorzugen. Der Investitionsvergleich Am überzeugendsten erscheint es, den Wert anhand eines Investitionsvergleichs zu ermitteln. Denn es ist nichts anderes als eine Investitionsentscheidung, die man beim Erwerb einer Praxis oder eines Anteils an einer Praxis zu treffen hat. Einen Kaufpreis zu bezahlen lohnt sich nur in dem Fall, dass man zukünftig entsprechend mehr Einkommen erzielen kann als bei einer alternativen ärztlichen Tätigkeit.

8 4 Man muss demnach bei den in Frage kommenden ärztlichen Tätigkeiten sämtliche zukünftig zu erwartenden Ausgaben und Einnahmen vergleichen, die man vorsichtig geschätzt unter Berücksichtigung der Risiken zu erwarten hat. Die ärztliche Tätigkeit, die aus heutiger Sicht zu den höchsten Einnahmenüberschüssen führt, ist rein wirtschaftlich betrachtet am günstigsten. Es kann demnach nur sinnvoll sein, höchstens einen Kaufpreis zu bezahlen, bei dem die Vorteilhaftigkeit der Praxisübernahme im Vergleich zur relevanten Alternative gerade noch gegeben ist. Ausgleich der gegensätzlichen Interessen? Der Praxisinhaber, der seine Praxis oder einen Anteil an seiner Praxis veräußern möchte, wird einwenden, seine Interessen seien bei einem derartigen Investitionsvergleich nicht ausreichend berücksichtigt. Nur die Sicht des Käufers würde betrachtet. Er möchte aber einen Gegenwert für das erhalten, was er selbst substantiell und ideell in die Praxis investiert hat. Zumindest sollte aus seiner Sicht ein Ausgleich der gegensätzlichen Interessen des Käufers und des Verkäufers gefunden werden ein Schiedswert 1. Wer jemals versucht hat, irgendetwas zu verkaufen, der wird sofort verstehen, dass ein solcher Schiedswert nicht maßgeblich sein kann. Man kann niemanden zu einem Kauf zwingen. Niemand wird freiwillig für irgendetwas mehr bezahlen, als er selbst für sinnvoll erachtet. Wenn man z. B. ein EDV-Gerät verkaufen möchte, für das man selbst bei der Anschaffung und in der Folgezeit viel Geld ausgegeben hat, so kann man nicht zwangsläufig den entsprechenden Gegenwert erzielen, wenn sich der technische Standard und die Marktkonditionen geändert haben. Was bei dem EDV- Gerät jedem einleuchtet, scheint bei der Übernahme einer Arztpraxis nicht ohne weiteres verständlich zu sein. Will man eine Praxis oder einen Anteil an einer Praxis verkaufen, so ist man aber auch darauf angewiesen, einen Käufer zu finden. Der Praxisinhaber trägt letztlich das Risiko, zu viel in seine Praxis investiert zu haben, selbst. Dem Praxisinhaber kann eine Bewertung der Praxis allerdings insofern hilfreich sein, als die Vorteile seiner Praxis im Vergleich zu einer alternativen Investition in eine Neugründung bzw. in den Kauf einer anderen Praxis oder im Vergleich zu einer alternativen abhängigen ärztlichen Tätigkeit anschaulich dargestellt werden. Dies kann einem potentiellen Übernehmer die Entscheidung, die Praxis zu einem dementsprechenden Kaufpreis zu erwerben, erleichtern. Was bei einer Veräußerung zu erzielen wäre Im Rahmen von Bewertungen spielt der Verkehrswert eine zentrale Rolle. Es handelt sich sozusagen um den normalisierten Marktwert der Praxis. Er entspricht dem gemeinen Wert des Steuerrechts, der in 9 Abs. 2 Bewertungsgesetz folgendermaßen definiert wird: Der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei ei- 1 Mit der Ermittlung solcher Schiedswerte befassen sich Mandl. G / Rabel, K., Unternehmensbewertung, Wien 1997, S. 388 ff. Für die Schätzung von Verkehrswerten sind sie allerdings ungeeignet.

9 5 ner Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen. Den Verkehrswert einer Praxis kennt man normalerweise nicht. Eine Praxis ist kein Standardprodukt, für das verlässliche Marktdaten existieren. Jede Praxis hat vielfältige Besonderheiten. Man kann ihren Verkehrswert daher nur schätzen. Hierfür eignet sich der Investitionsvergleich aus der Sicht des Käufers. Man berechnet, wie viel ein potentieller Übernehmer bei einer Übernahme der Praxis unter Berücksichtigung der relevanten Alternativen normalerweise bezahlen würde. Hinter der Formulierung der Wert, der bei einer Veräußerung zu erzielen wäre steht die Annahme, dass es um einen bedingten Wert geht, den Wert unter der Bedingung, dass die Praxis veräußert wird. Es geht demnach nicht um die Entscheidung des Praxisinhabers, die Praxis jetzt zu verkaufen, sondern vielmehr darum, was ein Käufer derzeit im Fall der Veräußerung normalerweise dafür bezahlen würde. Die Veräußerung selbst steht nicht zur Disposition. Zu ermitteln ist, welchen Wert die Praxis hat unter der Bedingung, dass sie jetzt veräußert wird. Erscheint einem Praxisinhaber der jetzt bei einer Veräußerung zu erzielende Wert zu niedrig, so kann er sich sofern ihn andere Umstände nicht zu einem sofortigen Verkauf zwingen durchaus auch entscheiden, die Praxis jetzt noch nicht zu veräußern. Den Wert, der bei einer jetzigen Veräußerung zu erzielen wäre, kann er dadurch aber nicht beeinflussen. Der Wert einer Praxis im Fall der Veräußerung kann sich im Übrigen erheblich von dem Wert unterscheiden, der ihr zugunsten des Praxisinhabers bei einer unveränderten Fortführung beizumessen ist. Es dürfte kaum eine andere Berufsgruppe geben, bei der die Personengebundenheit der erzielbaren Erträge so stark ist wie bei den niedergelassenen Ärzten. Gerade bei überdurchschnittlich umsatzstarken Praxen ist der Erfolg oft eng mit der Persönlichkeit des Arztes verbunden. Solange dieser selbst die Praxis weiterführt, ist das Risiko von Ertragseinbußen gering (solange er in der Lage ist, die Praxis unverändert weiter zu betreiben, und die Honorarbedingungen sich nicht erheblich verschlechtern). Im Fall der Veräußerung wird ein potentieller Käufer der Praxis jedoch das Risiko erheblicher Umsatzrückgänge bei seiner Entscheidung berücksichtigen müssen.

10 6 Entscheidungsbezogenheit des Übernahmevorteils Ein Arzt wird für eine Praxis höchstens so viel bezahlen wollen, wie erforderlich ist, damit er sich mit den erzielbaren Erträgen voraussichtlich nicht schlechter stellt als mit den Erträgen einer in Betracht kommenden Entscheidungsalternative. Für die Bewertung von Arztpraxen kommt der Vergleich mit den folgenden Alternativen in Frage: Fall 1: der Vergleich mit der Neugründung einer Praxis Fall 2: der Vergleich mit dem Kauf einer anderen Praxis bzw. eines Anteils an einer Praxis Fall 3: der Vergleich mit einer abhängigen Tätigkeit. Zu Fall 1 - Vergleich mit der Neugründung einer Praxis Man geht davon aus, dass für eine Praxis oder einen Anteil an einer Praxis ein Entgelt bezahlt werden soll für die Vorteile, die die Übernahme gegenüber einer Neugründung bietet. Ein Neugründer muss zunächst einmal gleich zu Beginn seiner Tätigkeit mit hohen Investitionsausgaben rechnen, da er die Praxis komplett einzurichten hat; im Vergleich dazu kann der Übernehmer einer Praxis je nach Zustand der Inventars in der Regel mit deutlich geringeren anfänglichen Ausgaben rechnen. Was die Einnahmen anbelangt, so muss man bei einer Neugründung zunächst bei Null anfangen und kann dann mit einem allmählichen Anstieg der Patientenzahlen und damit auch der Einnahmen rechnen. Bei der Übernahme einer Praxis kann man normalerweise von Anfang an höhere Einnahmen erwarten; im ersten Jahr ist allerdings mit Abwanderungen von Patienten zu rechnen. Sie können in den Folgejahren dann in der Regel wieder kompensiert werden. Nach den ersten zwei bis fünf Jahren d. h. je nach Fachgruppe und Praxisbesonderheiten ab dem 3. bis 6. Jahr bestehen in der Regel keine relevanten Unterschiede mehr zwischen den Einnahmeüberschüssen einer neugegründeten und einer übernommenen Praxis. 2 Nicht immer ist es unproblematisch, alle relevanten Faktoren bei solchen Investitionsrechnungen zu berücksichtigen. Die Honorarbedingungen sind vor allem im vertragsärztlichen Bereich kompliziert, deren zukünftige Veränderungen lassen sich nur schwer prognostizieren. Gegenwärtig gelten Fallzahlbegrenzungen für Neugründer, die eine Angleichung an die Umsätze bereits bestehender Praxen dann erschweren, wenn sie überdurchschnittlich ertragsstark sind. Aber auch bei der Übernahme einer Praxis hat man keine Garantie, dass die Abrechnungskonditionen mittel- und langfristig unverändert bleiben. 2 Zumindest dürften bei Arztpraxen nach spätestens fünf Jahren nur noch schwer meßbare Unterschiede bestehen. Von dieser Zeitspanne geht man im allgemeinen beim Aufbau des Goodwills einer Arztpraxis aus. Vgl. Schmidt-von Rhein, G., Bewertung von Freiberuflerpraxen Anwendung des Ertragswertverfahrens auf Einzelpraxen und Praxisanteile, Wiesbaden 1997, S. 47f.

11 7 Zu Fall 2 - Vergleich mit dem Kauf einer anderen Praxis bzw. eines Anteils an einer Praxis Wenn als Alternative die Übernahme einer anderen Praxis in Betracht kommt, unterscheidet sich methodisch die Vorgehensweise nicht wesentlich vom ersten Fall der alternativen Neugründung. Wieder sind zwei Zahlungsreihen zu vergleichen. Der Wert der zu kaufenden Praxis bemisst sich sozusagen an dem alternativen Kauf der anderen Praxis. Je attraktiver der Erwerb dieser alternativen Praxis erscheint, umso geringer ist der Wert der zu kaufenden Praxis. Insbesondere wenn Zulassungsbeschränkungen bestehen, dürfte diese Variante in vielen Fällen entscheidungsrelevant sein. Man vergleicht dann die Zahlungsreihen zweier in Betracht kommender Übernahmen. Man sucht eine Antwort auf die Frage, bei welchem Kaufpreis es sich lohnt sich, die eine und nicht die andere Praxis zu erwerben. Zu Fall 3 Vergleich mit einer abhängigen Tätigkeit Beim Vergleich mit einer abhängigen Tätigkeit ergeben sich eine Reihe von Problemen: Die abhängige ärztliche Tätigkeit ist nur bedingt vergleichbar mit der Übernahme einer Praxis. Man muss das Gehalt für die Zeit bis zum voraussichtlichen Ruhestand prognostizieren, auch die alternativ zu erzielenden Einnahmen aus der zu übernehmenden Praxis und die für den Praxisbetrieb erforderlichen Ausgaben müssen für einen ebenso langen Zeitraum geschätzt werden. Zudem ist der am Ende der Praxistätigkeit zu erwartende Erlös für die Praxis zu berücksichtigen (sofern man nicht mit der so genannten ewigen Rente rechnet, d. h. mit den Grenzwerten für einen unendlich langen Zeitraum). Auch die in unterschiedlicher Höhe anfallenden Ausgaben für die Alters- und Gesundheitsvorsorge sowie steuerliche Aspekte spielen eine entscheidende Rolle. Wenn allerdings in einem konkreten Fall eine Entscheidungssituation gegeben ist, bei der die abhängige Tätigkeit die relevante Alternative darstellt, so sollte diese Variante der Ertragswertmethode gewählt werden; wegen des langen Prognosezeitraums sollten verschiedene Szenarien in Betracht gezogen werden. Der Investitionsvergleich in überversorgten Gebieten In überversorgten Gebieten wird gelegentlich nur für die Zulassung ein Entgelt bezahlt. Ob und bis zu welcher Höhe es sinnvoll ist, eine solche Zahlung zu leisten, kann man anhand eines Investitionsvergleichs mit einer naheliegenden Alternative feststellen. Auch in zulassungsgesperrten Planungsbereichen lassen sich nicht zwangsläufig hohe Erträge erwirtschaften. Wenn die Einnahmeüberschüsse voraussichtlich nicht ausreichen, die Praxisinvestitionen und einen kalkulatorischen Arztlohn zu erwirtschaften, lohnt es sich nicht im Vergleich zu einer abhängigen Tätigkeit nicht, ein Entgelt für die Zulassung zu bezahlen. Ebenso kann man einen Vergleich mit dem Erwerb einer anderen Praxis in diesem Planungsbereich inkl. der Zulassung oder mit einer Neugründung in einem anderen Planungsbereich durchführen. Es kann letztlich immer nur darum gehen, die Entscheidungssituation möglichst realitätsnah darzustellen und zu bewerten.

12 8 Bewertungsrelevante Faktoren Bei der Bewertung von Arztpraxen müssen 1. die besonderen Merkmale der Arztpraxen generell 2. die Besonderheiten einer jeden einzelnen Praxis berücksichtigt werden. Dies gilt für die Ermittlung des Übernahmevorteils ebenso wie für alle anderen möglichen Wertermittlungen. Bewertungsrelevante Merkmale von Arztpraxen Personengebundenheit: Der Arzt erbringt Leistungen nicht an Gegenständen, sondern an Personen. Dies impliziert eine besondere Bindung an die Personen, für die er Leistungen erbringt. Die Tätigkeit eines niedergelassenen Arztes ist noch in anderer Hinsicht personengebunden: Er setzt in seiner Praxis sowohl seine eigene Arbeitsleistung als auch finanzielle Mittel ein. Die Praxis bildet insofern eine Erfolgseinheit von Human- und Finanzkapital. Gatzen spricht deshalb von einer doppelt personenbezogenen Leistungserstellung. 3 Inwiefern ist diese Personengebundenheit für den Praxiswert von Bedeutung? Der Wert der Praxis steht und fällt mit dem Praxisinhaber und kann sich schnell verflüchtigen, wenn jemand die Praxis übernimmt. Der Übernehmer kann deshalb nicht ohne weiteres mit unverändert hohen Praxisgewinnen rechnen. Bindung an Berufs- und Zulassungsordnung: Dem Arzt werden bei der Niederlassung zahlreiche Restriktionen auferlegt: Zulassungsbeschränkungen, Beschränkung auf sein Fachgebiet, Werbeverbot, nach oben begrenztes Leistungsvolumen, Fallzahlbegrenzungen, etc. Bindung an Gebührenordnungen (EBM, GOÄ): Der Arzt kann die Preise für seine Leistungen nicht frei bestimmen; das Honorarvolumen ist begrenzt. Die Besonderheiten einer Praxis kann man danach unterscheiden, ob sie eher quantitativer oder vorwiegend qualitativer Art sind. 4 3 Gatzen, M., Bewertung von Arztpraxen, Bergisch Gladbach/Köln 1992, S. 51 ff. 4 In der Richtlinie zur Bewertung von Arztpraxen der Bundesärztekammer werden die Bewertungsmerkmale danach unterteilt, ob sie objektiver und subjektiver Natur sind, wobei mit objektiv die unabhängig vom Praxisinhaber bestehenden Gegebenheiten bezeichnet werden. Vgl. Deutsches Ärzteblatt, Sonderdruck vom

13 9 Praxisbesonderheiten Quantitative Bewertungsfaktoren: der Umsatz und seine Struktur, die Kosten und ihre Struktur, der Anzahl der Behandlungsfälle der Anteil der Selbstzahler die Bevölkerungsstruktur und die -entwicklung Qualitative Bewertungsfaktoren: die örtliche Lage der Praxis (gesperrtes Gebiet, Verkehrsanbindung, Parkmöglichkeiten, Aufzug etc.) die Konkurrenzsituation die Kooperationsmöglichkeiten das Leistungsspektrum und die Sondertätigkeiten des Praxisinhabers die Zweckmäßigkeit der Praxisräume und der Praxiseinrichtung die Vereinbarungen im Mietvertrag die Eigenschaften des Praxispersonals die Qualität der Praxisorganisation die Intensität der Patientenbindung Wie kann man nun in einen Investitionsvergleich, der lediglich auf den zukünftigen Einnahmen und Ausgaben basiert, derart viele Faktoren einbeziehen? Es scheint nahezu unmöglich zu sein. Betrachtet man jedoch die einzelnen Merkmale und Faktoren, so zeigt sich, dass man jeweils prüfen kann, inwieweit sie die zukünftigen Einnahmen und/oder Ausgaben beeinflussen. Anders ausgedrückt: In der Prognose der verschiedenen Einnah-

14 10 men und Ausgaben kann man die bewertungsrelevanten Merkmale und Faktoren berücksichtigen. Sind z. B. die bis jetzt erzielten Umsätze hoch, so wird man auch zukünftig mit relativ hohen Einnahmen rechnen können, sofern die Honorare auf den Übernehmer übertragbar sind. Hohe Kosten des Personals und der Räumlichkeiten schlagen sich in den zukünftig zu veranschlagenden Ausgaben nieder. Ein attraktiver Standort lässt eine relativ optimistische Prognose zu; eine starke Patientenbindung an den jetzigen Praxisinhaber hat zur Folge, dass die zukünftig zu erzielenden Einnahmen entsprechend niedriger angesetzt werden müssen. Bei der Berechnung des Übernahmevorteils kann man zudem den gegenwärtigen Unsicherheiten in der Gesundheitspolitik dadurch Rechnung tragen, dass man die prognostizierten Einnahmen niedriger ansetzt und/oder einen hohen Risikozuschlag bei der Abzinsung berücksichtigt. 5 Berücksichtigt man die bewertungsrelevanten Merkmale und Faktoren in dieser Weise, so wird offengelegt, inwiefern sie den Wert der Praxis beeinflussen. Wie im 5. Kapitel dieser Broschüre erläutert wird, ist dies bei anderen Bewertungsmethoden nicht so transparent. Meist wird der durchschnittliche Jahresumsatz oder ein angeblicher Basiswert mit einem Korrekturfaktor multipliziert, in dem auf rätselhafte Weise alle Praxisbesonderheiten ihren Niederschlag finden. Auf Plausibilität überprüfen lässt sich das nicht. 5 Würde sich allerdings eine gesundheitspolitische Entwicklung abzeichnen, bei der es sich zukünftig generell nicht mehr lohnt, eine Praxis als niedergelassener Arzt zu betreiben, so erübrigt sich die Bewertung einer jeden Praxis (egal mit welcher Methode), denn niemand mehr würde eine Praxis oder einen Anteil an einer Praxis erwerben wollen. Nur die Schließung der Praxis käme noch in Betracht.

15 11 2. Die Berechnung des Übernahmevorteils - Darstellung anhand eines Fallbeispiels - Der theoretische Hintergrund Bei der Berechnung eines Übernahmevorteils handelt es sich wie bei allen Ertragswertmethoden im Prinzip um eine Anwendung der Kapitalwertmethode, wie sie im Rahmen von Investitionsrechnungen üblich ist. Hierzu bedarf es einiger Erläuterungen im Vorfeld. 6 Unter dem Kapitalwert versteht man den Barwert der zu erwartenden Einnahmen (Geldzuflüsse) vermindert um den Barwert der zu erwartenden Ausgaben (Geldabflüsse). Alle für die Praxis zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben werden durch Abzinsung auf den Bewertungszeitpunkt bezogen; die Differenz dieser abgezinsten Einnahmen und Ausgaben ergibt den Kapitalwert. 7 Als Kalkulationszinssatz eignet sich der langfristige Kapitalmarktzinssatz; er kann um einen Risikozuschlag erhöht werden. Den Übernahmevorteil berechnet man durch einen Investitionsvergleich. Der Kapitalwert einer zu übernehmenden Praxis wird dem Kapitalwert einer möglichen Alternative gegenübergestellt. Der Übernahmevorteil entspricht dann der Differenz aus den beiden Kapitalwerten. Wenn ein Kaufpreis in dieser Höhe bezahlt wird, dann ist die Übernahme gleichwertig mit der Alternative, d. h. man bezahlt mit dem Kaufpreis den Vorteil der Übernahme. 8 Der Übernahmevorteil einer Praxisübernahme im Vergleich mit einer Neugründung setzt sich aus einem substantiellen und einem ideellen Übernahmevorteil zusammen. Der substantielle Übernahmevorteil ergibt sich aus dem Vergleich der Investitionsausgaben, mit denen man bei einer komplett neuen Einrichtung einer Praxis rechnen muss, mit den Investitionsausgaben, die der Praxisübernahme anfallen. Man kann dies in Form von Zahlungsreihen darstellen, z. B. im Fall einer allgemeinmedizinischen Einzelpraxis folgendermaßen: Jahr Investitionen bei Übernahme Investitionen bei Neugründung Vgl. im folgenden Sieben, G., Unternehmensbewertung, in: Handwörterbuch der Betriebswirtschaft, 5. Auflage, Stuttgart 1993, Sp 4323 ff., Schmidt-von Rhein, G., Bewertung von Freiberuflerpraxen Anwendung des Ertragswertverfahrens auf Einzelpraxen und Praxisanteile, Wiesbaden 1997, S. 142 ff. 7 Der Begriff Einnahme entspricht in diesem Modell einer Einzahlung, d. h. einem Zufluss liquider Mittel; der Begriff Ausgabe ist dementsprechend gleichbedeutend mit einer Auszahlung, d. h. mit einem Abfluss liquider Mittel. 8 Strenggenommen kann man eine Neugründung nur dann mit einer Praxisübernahme vergleichen, wenn sich die zu berücksichtigenden Einnahmen und Ausgaben 1. auf denselben Zeitraum erstrecken, 2. mit demselben Arbeitseinsatz erwirtschaftet werden, 3. dieselbe Verfügbarkeit aufweisen, 4. in derselben Maßeinheit gemessen werden und 5. eine vergleichbare Unsicherheitsdimension aufweisen. Siehe dazu Ballwieser, W./ Leuthier, R., Betriebswirtschaftliche Steuerberatung; Grundprinzipien, Verfahren und Probleme der Unternehmensbewertung, Teil II, DStR 1986, S. 608.

16 12 Der Neugründer muss mit einem Investitionsvolumen in Höhe von ca Euro gleich zu Beginn seiner Tätigkeit als niedergelassener Arzt rechnen. 9 Nur einige Anschaffungsausgaben kann er auf die Folgejahre verschieben. Der Vorteil des späteren Anfalls dieser Zahlungen wird in der Bewertung dadurch berücksichtigt, dass eine Abzinsung vorgenommen wird. Die Zahlungen gehen dann mit einem umso geringeren Wert in die Berechnung ein, je später sie anfallen. Bei einem Zinssatz von 6% 10 ergibt sich für den Neugründer ein Barwert seiner Investitionsausgaben in Höhe von Der Übernehmer muss weniger investieren, da er ja auf die bereits vorhandene Substanz zurückgreifen kann. Seine Zahlungsreihe entspricht bei einem Zinssatz von 6% einem Barwert von Es ergibt sich somit der folgende Substanzwert (=substantieller Übernahmevorteil): Barwert der erforderlichen Investitionen bei Neugründung Barwert der erforderlichen Investitionen bei Praxisübernahme = Substantieller Übernahmevorteil ======== Graphische Darstellung des substantielle n Übe rna hm evorteils Jahr Anschaffungsausgaben bei Übernahm e d er Praxis Dr. Allgem ein Anschaffungsausgaben bei einer Neug ründung 9 Angaben zum durchschnittlichen Investitionsvolumen der einzelnen Fachgruppen sind bis 2007 jährlich veröffentlicht worden. Existenzgründungsanalyse von Ärzten, Eine Untersuchung der Deutschen Apotheker- und Ärztebank, Düsseldorf, und des Zentralinstituts für die kassenärztliche Versorgung (ZI), Berlin, September Der Zinssatz orientiert sich am langfristigen Kapitalmarktzinssatz und dem unternehmerischen Risiko.

17 13 Der ideelle Übernahmevorteil ergibt sich aus den höheren Einnahmeüberschüssen, mit denen man im Vergleich zu einer Neugründung rechnen kann. Man muss die Einnahmeüberschüsse auf der Basis einer detaillierten Ist-Analyse aus den Honoraren und Betriebsausgaben einzeln prognostizieren. Es muss berücksichtigt werden, dass es zu Patientenabwanderungen und daher zu einem Umsatzrückgang kommen kann. Je nach der jeweiligen Personengebundenheit sind hier entsprechend geringere Umsätze zu prognostizieren. Auch ist zu bedenken, dass ein Teil der Honorare zukünftig möglicherweise nicht mehr erzielt werden kann. Absehbare Veränderungen in den Honorarbedingungen müssen beachtet werden. Die Ausgaben können sich aufgrund einer Übernahme ebenfalls erheblich ändern. Wenn z. B. bisher die Ehefrau des Praxisinhabers unentgeltlich mehrere Stunden pro Woche oder pro Tag für die Praxis tätig gewesen ist, so sind zukünftig höhere Personalkosten einzuplanen. Es ist zu beachten, dass die Abschreibungen nicht die Einnahmeüberschüsse vermindern. Sie sind deshalb aus den Betriebsausgaben herauszurechnen. Auch die Finanzierungskosten sind nicht relevant, da sie bereits bei der Abzinsung indirekt berücksichtigt werden. 11 Bei der Ermittlung des Übernahmevorteils erübrigt sich außerdem eine Schätzung des kalkulatorischen Arztlohns, da er bei Übernahme und Neugründung in gleicher Höhe angesetzt werden kann und damit für die Berechnung des Übernahmevorteils nicht relevant ist. Die jeweilige Einkommensteuerbelastung ist jedoch relevant und mit einem Durchschnittswert zu berücksichtigen. Es handelt sich sozusagen um die Netto- Geldzuflüsse aus der Praxis. Man kann dies wie bei der Ermittlung des substantiellen Übernahmevorteils mit Zahlungsreihen darstellen. Jahr Einnahmeüberschüsse bei Übernahme Einnahmeüberschüsse bei Neugründung Aus den verschiedenen Einnahmeüberschüssen ergibt sich bei einem Zinssatz von 6% der folgende ideelle Übernahmevorteil: Barwert der Einnahmeüberschüsse bei Praxisübernahme Barwert der Einnahmeüberschüsse bei Neugründung = substantieller Übernahmevorteil =========== 11 Im Beispiel geht man implizit von einer Effektivverzinsung in Höhe von 6% des gesamten eingesetzten Kapitals aus, unabhängig davon, ob es sich um Eigen- oder Fremdkapital handelt.

18 14 Graphische Darstellung des ideellen Übernahmevorteils Einnahmeüberschüsse nach Praxisübernahme ideeller Übernahmevorteil Einnahmeüberschüsse bei Neugründung Jahr Der gesamte Übernahmevorteil beträgt Substantieller Übernahmevorteil ideeller Übernahmevorteil = Gesamtwert ===========

19 15 Die Ist-Analyse als Basis für die Berechnung des Übernahmevorteils Ermittelt wird der Übernahmevorteil auf der Basis einer umfassenden Ist-Analyse der Praxis. Für den Substanzwert maßgeblich ist in erster Linie das Praxisinventar. Das bedeutet, dass für die Bewertung sämtliche in der Praxis vorhandenen Gegenstände erfasst werden müssen; es ist dann zu prüfen, ob der Übernehmer der Praxis diese Gegenstände benötigen wird nur dann führen sie zu einer Ersparnis gegenüber der Neugründung. Auf der Basis des vorhandenen Inventars ist abzuschätzen, welche Anschaffungsausgaben zu welchem Zeitpunkt aus der Sicht eines repräsentativen Übernehmers erforderlich sein werden. Darüber hinaus müssen gegebenenfalls Ausgaben für Bau- und Umbaumaßnahmen berücksichtigt werden. Für die Ermittlung des ideellen Übernahmevorteils benötigt man detaillierte Angaben zur Umsatz- und Kostensituation. Basisinformationen bieten in der Regel die steuerlichen Einnahme-/Überschussrechnungen und die KV-Abrechnungen. Darauf aufbauend kann man die Einnahmen und Ausgaben des Übernehmers schätzen. Es ist bei jeder einzelnen Honorar- und Kostenposition zu prüfen, ob Veränderungen zu erwarten sind. Graphisch veranschaulichen lässt sich die Ausgangssituation folgendermaßen: Umsatz- und Kostenentwicklung , , , , Kosten Umsatz

20 16 Honorarstruktur Einnahmen KV-Einnahmeninkl. Praxisgebühr EinnahmenausPrivatabrechnungen Sonstige Praxiseinnahmen 2007 Kosten Kostenstruktur Personalkosten Raumkosten KostenfürPraxis-undLaborbedarf Geräte- und Einrichtungskosten KV-Verwaltungskosten Beiträge und Versicherungen Büromaterial-, Porto- und Telefonkosten Steuerberatungs- und Buchführungskosten Fachliteratur-, Fortbildungs- und Kongresskosten Abschreibungen Kraftfahrzeugkosten Finanzierungskosten Anschaffung geringwertiger Wirtschaftsgüter

21 17 Umsatz, Betriebsausgaben und Gewinn pro Arzt im Vergleich zum Fachgruppendurchschnitt der Allgemeinärzte Umsatz Betriebsausgaben Gewinn Dr. med. Allgemein ( ) Fachgruppendurchschnitt der Allgemeinärzte (2003)* Der Vergleich mit einer durchschnittlichen Praxis dieser Fachrichtung ist relevant für die Bewertung, weil eine starke Abweichung auf Praxisbesonderheiten hinweist. 12 In diesem Zusammenhang ist auf die Problematik besonders ertragsstarker Praxen hinzuweisen. Wegen der bisherigen hohen Einnahmeüberschüsse ließe sich ein Übernahmevorteil in nahezu astronomischer Höhe errechnen; denn es wäre ja unwahrscheinlich, dass ein Neugründer überhaupt jemals vergleichbare Erträge erzielen könnte. Hier ist nun aber die Personenbezogenheit der jetzigen Umsätze zu prüfen. Ist davon auszugehen, dass die Patienten die Praxis nur deshalb aufsuchen, weil sie von dem jetzigen Praxisinhaber und von keinem anderen Arzt behandelt werden wollen, so ist das Risiko von Patientenabwanderungen und damit von Umsatzeinbußen nach einer Praxisübernahme sehr hoch. Dieses Risiko lässt sich gegebenenfalls durch eine sorgfältig geplante Übernahme etwas abmildern. Empirisch zeigt sich, dass das Risiko eines Umsatzrückgangs meist hoch eingeschätzt wird, denn für überdurchschnittlich ertragsstarke Praxen lassen sich häufig am Markt nur relativ niedrige Kaufpreise realisieren. 12 Geeignete Vergleichszahlen werden vom Statistischen Bundesamt veröffentlicht: Kostenstruktur bei Arzt-, Zahnarzt- und Tierarztpraxen, Fachserie 2, Reihe 1.6.1, Wiesbaden 31. Juli Die Vergleichszahlen beziehen sich auf allgemeinmedizinische Einzelpraxen im Jahr

22 18 Generell bieten die realisierten Kaufpreise einen Anhaltspunkt für die Bewertung von Arztpraxen; es ist anzunehmen, dass jeder Gutachter seine diesbezüglichen Erfahrungen bei der Wertermittlung einbezieht. Durchschnittswerte werden unterteilt in Substanzwert und Goodwill jährlich ermittelt: Fachgruppen 2003/ / /2006 Allgemeinärzte Augenärzte Chirurgen Dermatologen Gynäkologen HNO-Ärzte Internisten Kinderärzte Neurologen / Nervenärzte Orthopäden Psychotherapeuten/Psychiater Urologen Alle Arztgruppen (außer Zahnärzte) Zahnärzte Quelle: Existenzgründungsanalyse von Ärzten, Eine Untersuchung der Deutschen Apotheker- und Ärztebank, Düsseldorf, und des Zentralinstituts für die kassenärztliche Versorgung (ZI), Berlin, September Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung, Jahrbuch 2007, S Bei den Zahnärzten sind in diesem Wert die Ausgaben für Neuanschaffungen enthalten. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass diese Werte nur eine grobe Orientierung darüber ermöglichen, welche Kaufpreise derzeit im Durchschnitt in Stadt und Land bezahlt werden. Da jede Praxis über Besonderheiten verfügt, dürfte die Varianz dieser Kaufpreise recht hoch sein. Man sollte den Nutzen dieses Datenmaterials nicht überschätzen. Mit der Berechnung des Übernahmevorteils aus der Perspektive eines repräsentativen Praxiserwerbers erhält der potentielle Übernehmer einer Praxis eine nachvollziehbare Bewertung. Er selbst kann prüfen, ob die prognostizierten Werte seiner eigenen Einschätzung entsprechen oder nicht. Man kann gegebenenfalls den individuell für ihn zutreffenden Übernahmevorteil ermitteln, der seinem persönlichen Szenario und seiner Risikoeinschätzung Rechnung trägt.

23 19 3. Besonderheiten der Anteilsbewertung Grundsätzliche Überlegungen beim Anteilserwerb Immer häufiger soll nicht eine Praxis als Ganzes, sondern nur ein Anteil an der Praxis veräußert werden. Es handelt sich dann um ein Bewertungsszenario, dem nicht dadurch Rechnung getragen werden kann, dass auf der Basis des gesamten Praxiswerts ein dem Anteil entsprechender Prozentsatz berechnet wird. Aus der Sicht des potentiellen Anteilserwerbers unterscheidet sich das Szenario im Vergleich zu einer vollständigen Praxisübernahme folgendermaßen: Das Risiko von Patientenabwanderungen ist geringer als bei einer vollständigen Praxisübernahme. Für Gemeinschaftspraxen gelten andere vertragsärztliche Abrechnungskonditionen als für Einzelpraxen; dies ist für den Zukunftserfolg von Bedeutung. Es besteht die Möglichkeit der gegenseitigen Vertretung; dies entlastet den einzelnen Arzt und mindert darüber hinaus das Risiko von Umsatzeinbußen im Krankheitsfall. Die fixen Praxiskosten verteilen sich auf mehrere Ärzte. Die Ärzte sind voneinander abhängig. Es sind zahlreiche vertragliche Regelungen, z. B. bezüglich der Gewinnverteilung und des Arbeitseinsatzes, erforderlich. Bei einer gemeinschaftlichen Praxisführung kann es zu schwerwiegenden Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten kommen. Auch im Fall eines Anteilserwerbs ist es ratsam, einen Investitionsvergleich durchzuführen, indem man entsprechende Zahlungsreihen bildet und einander gegenüberstellt: Jahr Einnahmeüberschüsse bei Anteilserwerb alternative Einnahmeüberschüsse Barwert der Einnahmeüberschüsse bei Anteilserwerb - Barwert der Einnahmeüberschüsse bei Neugründung = anteilsbezogener Übernahmevorteil Man kann auch den Übernahmevorteil im Fall eines Anteilserwerbs in einen substantiellen und einen ideellen Übernahmevorteil zerlegen.

24 20 Für den Vergleich kommen als Alternativen kommen in Betracht: die Neugründung einer Einzelpraxis der Erwerb einer bereits bestehenden Einzelpraxis der Erwerb eines Anteils an einer anderen Praxis eine abhängige Beschäftigung, z. B. als Oberarzt. Man ermittelt den Vorteil des Anteilserwerbs im Vergleich zu der relevanten Alternative. Aus der Sicht eines repräsentativen potentiellen Erwerbers kann man die Berechnung auf der Basis eines Vergleichs zu einer Neugründung durchführen. Für einen konkreten Interessenten empfiehlt sich ein entscheidungsbezogener Investitionsvergleich. Angemessene Abfindungen Wie im Privatleben gestaltet sich auch bei ärztlichen Kooperationen die Beendigung einer Gemeinschaft meist problematischer als ihr Beginn. Scheidet ein Partner aus der gemeinschaftlichen Praxis aus, so ist unumstritten, dass ihm ein wirtschaftlicher Ausgleich zusteht. Schließlich hat er seine Arbeitskraft und sein Geld in die Praxis investiert. Häufig kommt es aber zu Auseinandersetzungen darüber, wie hoch diese Abfindung zu bemessen ist. Die Abfindung hat sich nicht zuletzt aus rechtlichen Gründen am tatsächlichen Wert des Anteils zu orientieren, d. h. am Verkehrswert des Anteils zum Zeitpunkt des Ausscheidens. 13 Es sind verschiedene Szenarien denkbar: (1) Der Anteil wird von einem anderen Arzt erworben. In diesem Fall kann sich die Höhe der Abfindung an dem Kaufpreis für den Anteil orientieren. (2) Der Anteil geht auf den verbleibenden Arzt über. Es wäre in diesem Fall zu prüfen, ob eine Veräußerung des Anteils an einen anderen Arzt möglich wäre. Ist dies der Fall, so wäre eine Abfindung in der Höhe des möglichen Kaufpreises zu bezahlen. Denn der verbleibende Arzt vernichtet sozusagen einen Teil des jetzt bestehenden Praxiswerts, wenn nur noch von ihm Leistungen erbracht werden und sich dadurch die Erträge vermindern. Lässt sich aber der Anteil nicht veräußern, weil sich kein Käufer findet, so ist davon auszugehen, dass der Wert des Anteils gering ist. Man muss den ökonomischen Vorteil schätzen, der für den verbleibenden Arzt (bzw. den verbleibenden Ärzten) aus dem Ausscheiden des Partners resultiert. Dieser Vorteil besteht um einen darin, dass die Substanz in der Praxis verbleibt (substantieller Vorteil), zum anderen darin, dass man höhere anteilige Einnahmeüberschüsse erwarten kann (ideeller Vorteil). 13 Vgl. Piltz, D. J, Rechtspraktische Überlegungen zu Abfindungsklauseln in Gesellschaftsverträgen, Betriebsberater 1994, S

25 21 (3) Die Praxis wird liquidiert. Wenn die Praxis geschlossen wird, weil keiner der Ärzte die Praxis weiter betreiben will und sich kein Käufer findet, teilen sich die Partner den Liquidationserlös im Verhältnis ihrer Anteile. Die Partner sollten sich immer dessen bewusst sein, dass wie auch bei einer Einzelpraxis das Risiko einer Fehlinvestition vorhanden ist. Unabhängig davon, wie viel Zeit und Geld in die Praxis gemeinsam investiert worden ist, kann ihr Wert nur am zukünftig zu erwartenden Erfolg gemessen werden. Das Risiko des Scheiterns tragen die Partner gemeinsam. Es kann nicht rechtens sein, einem der Partner das gesamte Risiko aufzubürden. Besonderheiten bei Übergangskooperationen Besondere Aspekte sind bei den sogenannten Übergangskooperationen zu berücksichtigen. Die Praxis soll bei diesen Gesellschaften nur für eine kurze Zeit gemeinschaftlich betrieben werden, um das Risiko von Patientenabwanderungen abzumildern. Handelt es sich nur um einen Zeitraum von einigen Wochen, so verläuft eine solche Übergangskooperation in der Regel unproblematisch. Der Kaufpreis für die Praxis wird vorher vereinbart und beim endgültigen Ausscheiden des ursprünglichen Praxisinhabers nicht mehr zur Disposition gestellt. Wird aber über mehrere Jahre gemeinschaftlich praktiziert, so führt dies häufig zu Bewertungsproblemen. Der Praxiswert zu Beginn der Kooperation stimmt nicht mit dem Praxiswert zum Ende der Kooperation überein. Dies hat mehrere Gründe: Externe Faktoren: Die Honorarbedingungen, die Bevölkerungsstruktur, die Konkurrenzsituation und andere Gegebenheiten können sich im Lauf der Zeit verändert haben. Interne Faktoren: Die Kooperation selbst hat die Praxis verändert. Der hinzugekommene Partner bringt seine Arbeitskraft ein, möglicherweise sind neue Praxisgeräte erworben worden. Der Umsatz ist mit großer Wahrscheinlichkeit gestiegen. Besonders problematisch sind die internen Veränderungen. Man hat durch die gemeinschaftliche Tätigkeit sozusagen einen ideellen Wert geschaffen, der mit dem Ausscheiden des ursprünglichen Praxisinhabers wieder vernichtet wird, sofern es sich um eine echte Übergangsgemeinschaft handelt und nicht ein neuer Partner in die Gemeinschaft eintritt. Trotz dieser vielfältigen Probleme kann letztlich die Abfindung ebenso wie der Anteilswert immer nur am Verkehrswert gemessen werden, d. h. an dem Wert, der unter gewöhnlichen Umständen bei einer Veräußerung des Anteils zu erzielen wäre.

26 22 4. Argumente für die Berechnung des Übernahmevorteils Zukunftsbezogenheit Was interessiert mich die Zukunft? Ich will doch nur wissen, was meine Praxis jetzt wert ist! Diesen Standpunkt vertritt so mancher Praxisinhaber. Aus der Sicht eines potentiellen Käufers ist die Praxis allerdings nichts wert, wenn sie keine Zukunft hat. Für das Gewesene gibt der Kaufmann nichts heißt es nach einem Sprichwort. 14 Frühere Erfolge gehören zweifellos der Vergangenheit an; sie sind Schnee von gestern ; sie eignen sich lediglich zur Schätzung der zukünftigen Erfolge. Jede zukunftsbezogene Bewertung basiert zwangsläufig auf Prognosen, bei denen sich die Möglichkeit einer Fehleinschätzung nie ganz ausschließen lässt. Die Zukunft ist auch dem Kundigen verschlossen lautet ein anderes gern zitiertes Sprichwort 15. Doch ein potentieller Käufer kann sich nur für eine Praxis entscheiden, wenn er in Zukunft entsprechende Einnahmeüberschüsse zu erzielen sind. Bei der Ermittlung des Übernahmevorteils im Vergleich zu einer Neugründung wird das Prognoseproblem dadurch abgemildert, dass der Prognosezeitraum nur zwei bis fünf Jahre beträgt, so dass realistische Schätzungen möglich sind. Im Gegensatz dazu muss bei den klassischen Ertragswertberechnungen ein sehr langer Zeitraum prognostiziert werden bis hin zur Ewigkeit (beim Ansatz einer ewigen Rente). Mancher Praxisinhaber mag es für unwahrscheinlich halten, dass der von ihm über Jahrzehnte aufgebaute Praxiswert nur eine relativ kurze Zeit einen Übernahmevorteil bietet. Er sollte jedoch bedenken, wie schnell sich der Praxiswert unter ungünstigen Bedingungen verflüchtigen kann. Es besteht ja kein fester Vertrag mit den Patienten; es steht ihnen frei, nach der Übernahme einen anderen Arzt aufzusuchen. Bei kaum einer anderen Berufsgruppe dürfte die Personengebundenheit so stark ausgeprägt sein! Ob der Praxiswert bewahrt werden kann, hängt in erheblichem Maß vom Übernehmer der Praxis selbst ab. Wenn eine Praxisbewertung im Rahmen einer Vermögensauseinandersetzung erfolgt, ohne dass tatsächlich eine Veräußerung geplant ist, erscheint eine zukunftsbezogene Wertermittlung möglicherweise abwegig. Aber auch in diesen Fällen ist der Verkehrswert zu schätzen, d. h. der Wert, der bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dies kann wie oben beschrieben nur ein am Zukunftserfolg der Praxis orientierter Wert sein. Theoretisch fundierter Wertansatz Entspricht der Substanzwert der möglichen Minderung der Anschaffungsausgaben bei einer Übernahme gegenüber einer Neugründung, dann kann man den berechneten Ertragswert als Summe aus Substanzwert und Goodwill darstellen. 14 Rossels, H. / Schmitz, N, Orientierung an zukünftigen Erfolgsgrößen, Teil II, Arzt und Wirtschaft 3/1987, S. 31, ähnlich auch Cramer, U. H. (Fn 5), S Goetzke, W., der immaterielle Wert einer eingerichteten Zahnarztpraxis, Zahnärztliche Mitteilungen 12/90, S

27 23 Der Goodwill oder ideelle Praxiswert entspricht den im Vergleich zu einer Neugründung höheren Einnahmeüberschüssen. Somit steht hinter einer solchen Ertragswertermittlung der theoretische Nachweis, weshalb sich der gesamte Praxiswert aus dem Goodwill und dem Substanzwert zusammensetzt. Wenn auch mit der Abzinsungstechnik nicht jedermann vertraut ist, so lassen sich zum einen die prognostizierten Einnahmen und Ausgaben leicht auf ihre Plausibilität hin überprüfen, zum anderen steht fest, wie das Ergebnis zu interpretieren ist. Auch wenn es vielleicht abwegig erscheint, zusätzlich zur Praxisübernahmeplanung die Einnahmen und Ausgaben für eine fiktive (gar nicht beabsichtigte) Neugründung zu schätzen, so entspricht diese Vorgehensweise dem aktuellen Stand der betriebswirtschaftlichen Unternehmensbewertungslehre. Bewerten heißt vergleichen heißt das Grundprinzip, nach dem sich der Wert eines Bewertungsobjekts nicht absolut, sondern nur mit einem Vergleichsobjekt als Bewertungsmaßstab bestimmen lässt. 16 Die wertbildenden Praxisbesonderheiten finden sowohl in der Ermittlung des Substanzwerts als auch in den prognostizierten Einnahmeüberschüssen ihren Niederschlag. Eine modern eingerichtete Praxis mit guter Praxisorganisation erspart dem Übernehmer Ausgaben. Der Substanzwert ist dann relativ hoch. Befindet sich die Praxis an einem günstigen Standort ohne starke Konkurrenz, so sind kaum Umsatzeinbußen nach der Übernahme zu erwarten. Dies führt zu einem hohen ideellen Praxiswert. Muss man aufgrund der Wettbewerbssituation hingegen mit erheblichen Umsatzeinbußen aufgrund der Übernahme rechnen, so ergibt sich ein entsprechend geringerer Wert für den ideellen Praxiswert und damit auch für den gesamten Übernahmevorteil. Die relevanten Bewertungsfaktoren werden auf eine nachvollziehbare Weise einbezogen, indem jeweils geprüft wird, inwieweit sie die zukünftigen Einnahmen und Ausgaben der Praxis beeinflussen. Dabei wird beachtet, dass diese Faktoren zum Teil voneinander abhängig sind. Durch ihr Zusammenwirken kann sich ihr Einfluss auf die Einnahmen und Ausgaben verstärken oder abschwächen. Punktesysteme oder Zu- und Abschläge für die jeweiligen Faktoren, wie sie bei anderen Bewertungsmethoden üblich sind, können dieser Interdependenz nicht Rechnung tragen. Plausible Ergebnisse Die berechneten Praxiswerte entsprechen dem ökonomischen Sachverhalt. Bei einer heruntergewirtschafteten Praxis ist beispielsweise der Übernahmevorteil gegenüber einer Neugründung sehr gering, so dass sich ein geringer Praxiswert ergibt. Umgekehrt ist der Übernahmevorteil hoch, wenn es sich um eine neu eingerichtete Praxis handelt und dem Übernehmer im Vergleich zur Neugründung hohe Anschaffungsausgaben erspart bleiben. Eine umsatzstarke Praxis ermöglicht dem Übernehmer mit hoher Wahrscheinlichkeit von Anfang an hohe Erträge; deshalb ist sie wertvoll für ihn. Wofür, wenn nicht für den Vorteil gegenüber der eigenen Praxisgründung, soll man überhaupt ein Entgelt bezahlen? 16 Moxter, A., Grundsätze ordnungsgemäßer Unternehmensbewertung, 2. Auflage, Wiesbaden 1991, S. 123 ff.

28 24 Eine objektive Praxisbewertung wird manchmal gewünscht. Dahinter steht der Gedanke, es könne eine Methode geben, mit der jeder fachkundige Gutachter auf denselben Praxiswert kommt. Dass dies angesichts der Vielfalt quantitativer und qualitativer Bewertungsfaktoren eine Fiktion bleiben muss, dürfte jedem einleuchten. Auch wenn man nur ein Gebäude oder ein Fahrzeug kaufen oder verkaufen möchte, wird man vergeblich nach allgemeingültigen, von allen akzeptierten Wertansätzen suchen. Auch wenn von Juristen gelegentlich die Objektivität der Bewertung gefordert wird, so sollte man sich der Problematik doch immer bewusst sein. Wird der Wert einer Praxis an ihrem Übernahmevorteil gemessen, so ist für jeden verständlich und damit überprüfbar, was damit zum Ausdruck gebracht werden soll. Eine Bewertung auf der Grundlage einer rätselhaften Formel ist hingegen wenig hilfreich; man muss dann dem Gutachter ein uneingeschränktes Vertrauen entgegenbringen. Übereinstimmung mit der Praxisübernahmeplanung Die prognostizierten Werte werden bei dieser Methode offengelegt und lassen sich hinsichtlich ihrer Plausibilität überprüfen. Außerdem kann man die Berechnungen für die eigene Praxisplanung sowie als Informationsmaterial für die Finanzierungspartner nutzen. Der Übernahmevorteil wird aus der Perspektive eines repräsentativen Übernehmers ermittelt, kann aber auch bezüglich individueller Gegebenheiten modifiziert werden. Schutz vor überhöhten Kaufpreisen Der errechnete Übernahmevorteil spiegelt das Ertragspotential der Praxis aus der Sicht eines potentiellen Erwerbers im Vergleich zu einer Neugründung wider. Es ist aus rein ökonomischer Sicht für einen repräsentativen Übernehmer nicht ratsam, einen wesentlich höheren Kaufpreis zu bezahlen. Wie oben beschrieben kann es bei einer Verkehrswertschätzung nur um den Wert gehen, der unter der Bedingung, dass die Praxis tatsächlich zum Bewertungsstichtag veräußert wird, zu erzielen wäre. Irreführend ist es, wenn verlangt wird, auch die Interessen des Verkäufers seien in die Bewertung einzubeziehen. Der Praxisinhaber kann sich allerdings, sofern er aus gesundheitlichen Gründen zur Abgabe der Praxis gezwungen ist, entscheiden, die Praxis unter den gegebenen Bedingungen noch nicht zu veräußern und auf eine günstigere Marktlage in der Zukunft hoffen. Der Erwerber trägt das Risiko der Fehlinvestition; der Kauf kann für ihn nur ratsam sein, wenn sich der Kaufpreis amortisieren lässt. Ob sich die Übernahme für ihn lohnt, hängt letztlich von seinen individuellen Handlungsalternativen, von seinen persönlichen Präferenzen und nicht zuletzt von seinen Finanzierungsmög-

29 25 lichkeiten ab. 17 Eine situationsbezogene Ermittlung des Übernahmevorteils ist möglich. Rechtlich relevante Wertermittlung In der Regel soll der Verkehrswert der Praxis ermittelt werden, der sich am Preis orientiert, der bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Da eine direkte Ermittlung des Verkehrswerts wegen der fehlenden Marktinformationen nicht möglich ist, bietet sich die Ermittlung des Übernahmevorteils an, denn sie genügt der von der Rechtsprechung durchgängig geforderten Nachvollziehbarkeit und Plausibilität der Wertermittlung. 18 Dies trifft auch zu, wenn eine Praxis nur im Rahmen einer Vermögensermittlung zu bewerten ist, ohne dass eine Veräußerung geplant ist. 5. Andere Bewertungsmethoden Das Institut für Arztpraxenbewertung berechnet in seinen Praxiswertgutachten grundsätzlich den Übernahmevorteil, wobei der Vergleich je nach Bewertungsanlass mit einer Neugründung, mit dem Erwerb einer anderen Praxis oder mit einer abhängigen Arzttätigkeit erfolgt. Maßgeblich ist immer ein Investitionsvergleich. 19 Andere Gutachter wenden andere Methoden an. Häufig nennen sie ihre Bewertung objektiv ; dies sollte zur Vorsicht gemahnen. Eine Wertermittlung kann sachgerecht, neutral und unabhängig durchgeführt werden, objektiv oder objektiviert im strengen Sinn sein kann sie nicht. Denn auch ein Gutachter steht nicht wie ein Gott über den Dingen, sondern kann nur seine persönliche Wertung zum Ausdruck bringen, die aus seiner subjektiven Einschätzung und Erfahrung resultiert. Die verschiedenen Verfahren lassen sich grob einteilen in Praktikermethoden (Kombinationsmethoden) und erfolgsorientierte Methoden. 17 Die objektivierte Rechnung basiert i. d. R. auf dem langfristigen Kapitalmarktzinssatz. Kann ein Arzt zinsgünstigeres evt. von Verwandten zur Verfügung gestelltes - Fremdkapital einsetzen, dann lohnt sich die Praxisübernahme auch bei einem höheren Kaufpreis. Auch wenn er über Eigenkapital verfügt, das er derzeit nur zu ungünstigen Bedingungen anlegen kann, steigt die Vorteilhaftigkeit der Praxisübernahme. 18 Nach N. Lüdenbach, lassen sich die Marktpreise am besten mit Hilfe der Kombinationsmethoden nachbilden, weil diese Methoden bei den realen Markttransaktionen dominieren. Lüdenbach, N., Die Bewertung von (Zahn)Arztpraxen Ein Thema, an dem Sie nicht vorbeikommen, Sonderdruck zu einer DZW-Serie, 1997, S. 7. Soll das bedeuten, dass grundsätzlich die Bewertungsmethoden, die derzeit am häufigsten angewandt werden, allein aufgrund der Tatsache, dass sie angewendet werden, als besonders geeignet angesehen werden müssen? Die Gutachtenwerte können schließlich nur dann als realisierte Markpreise betrachtet werden, wenn sie als Kaufpreise akzeptiert worden sind. Dies lässt sich kaum überprüfen. 19 Nur im Anhang des Gutachtens werden die Ergebnisse von Faustformeln dargestellt und erläutert.

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