Windenergiestudie. Gemeinde Burbach. Gemeinde Burbach Wirtschaftförderung und Stadtplanung Eicher Weg Burbach

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Windenergiestudie. Gemeinde Burbach. Gemeinde Burbach Wirtschaftförderung und Stadtplanung Eicher Weg Burbach"

Transkript

1 Windenergiestudie Gemeinde Burbach Gemeinde Burbach Wirtschaftförderung und Stadtplanung Eicher Weg Burbach Büro für Kommunal- und Regionalplanung Essen Propsteistraße Essen

2 Projektbetreuung Auftraggeber Gemeinde Burbach Eicher Weg Burbach Ansprechpartner: Dipl. Ing. Christian Feigs Projektbearbeitung Auftragnehmer BKR Essen Propsteistraße Essen Michael Happe, Dipl.-Ing. Bauass., Stadtplaner AKNW Katharina Adamowicz, Dipl.-Ing. Stadt- und Regionalplanung M.Sc. Stand: Windenergiestudie Gemeinde Burbach Seite 2 von 74

3 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis 3 1 Aufgabenstellung 4 2 Planungsrechtliche Grundlagen für Windkraftanlagen Rechtslage Leitsätze der Rechtsprechung zu Windenergieanlagen Windenergie-Erlass Prüfung des Burbacher Gemeindegebietes anhand von Ausschlusskriterien Zu berücksichtigende Belange gemäß Windenergie-Erlass Schutzabstände zu Siedlungsflächen Windhöffigkeit Ausschlusskriterien Ausschlussflächenkartierung 22 4 Prüfung möglicher Konzentrationsflächen in Burbach anhand von Eignungskriterien Weißflächen Kriterien für Eignungsflächen Artenschutzaspekte bei Windkraftanlagen Planungsrelevante Arten im Untersuchungsgebiet Eignungsflächen für Windenergieanlagen Zusammenfassung der Untersuchung der Eignungsflächen 65 5 Sonderaspekte Windkraft entlang von vorhandenen Infrastrukturtrassen Repowering und Überprüfung der bestehenden Konzentrationszone 67 6 Empfehlungen für die Bauleitplanung 69 Literaturverzeichnis 71 Anlagen 74 Windenergiestudie Gemeinde Burbach Seite 3 von 74

4 1 Aufgabenstellung Im Jahr 2003 wurde auf Grundlage eines Fachbeitrags zu möglichen Standorten für die Windenergienutzung in Burbach eine Konzentrationsfläche in den Flächennutzungsplan (FNP) aufgenommen. Im Hinblick auf den 2011 erneut novellierten Windenergie-Erlass und den immer wichtiger werdenden Klimaschutz mit dem Ziel der Förderung regenerativer Energien soll nun geprüft werden, ob eine Erweiterung der bestehenden oder zusätzliche Konzentrationsflächen in Betracht kommen. Es soll auch mit dem neuen Standortkonzept weiterhin an dem Grundsatz einer verträglichen Steuerung von WEA im Gemeindegebiet festgehalten werden. Mit der Ausweisung von (bestehenden oder zusätzlichen) Konzentrationszonen für Windenergie im FNP wird die Errichtung von Windenergieanlagen auf anderen Flächen im Gemeindegebiet ausgeschlossen. Hierbei ist zu beachten, dass die ausgewiesenen Konzentrationszonen sich zwar grundsätzlich für Windenergie eignen, dass aber nicht jeder Standort innerhalb der Konzentrationszone für die tatsächliche Errichtung einer Anlage geeignet sein wird. Für die spätere Genehmigung einzelner Anlagen an diesen Standorten sind unverändert alle gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen, insbesondere die Einhaltung der zulässigen Immissionswerte für die Nachbarn. Die vorliegende Studie gliedert sich in folgende aufeinander aufbauende Arbeitsschritte: Planungsrechtliche Prüfung der Grundlagen für Windenergieanlagen Gesamtstädtische Kartierung von Ausschlussflächen auf Basis von Ausschlusskriterien, die planungsrechtlich aus dem aktuellen Windenergie-Erlass 2011 abgeleitet werden Vertiefte Prüfung sich ergebender Suchräume und Beurteilung ihrer Eignung anhand von Eignungskriterien im Hinblick auf zusätzliche Konzentrationsflächen für Windenergie im FNP Entwicklung von Empfehlungen für die Darstellung von Konzentrationszonen im FNP. Windenergiestudie Gemeinde Burbach Seite 4 von 74

5 2 Planungsrechtliche Grundlagen für Windkraftanlagen 2.1 Rechtslage 35 BauGB: Bauen im Außenbereich 35 Abs. 1 BauGB: Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es 1. einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, 2. einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, 3. der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, 4. wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, 5. der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wind- oder Wasserenergie dient, 6. der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebes nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebes nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient [ ], 7. der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, oder 8. der Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden dient, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist 35 Abs. 3 BauGB: Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben 1. den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, 2. den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, 3. schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, 4. unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, 5. Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, Windenergiestudie Gemeinde Burbach Seite 5 von 74

6 6. Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, 7. die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder 8. die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört. Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im FNP oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. Dieser letzte Satz ist bedeutsam für die Rechtswirkung einer Darstellung von Konzentrationszonen im FNP: Der Planvorbehalt des 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB bildet die Rechtsgrundlage für den Ausschluss von WEA an anderer Stelle im Gemeindegebiet. Der Kommentar zum BauGB (Ernst/Zinkhan/Bielenberg) führt zu 35 Abs. 3 BauGB in Rdnr. 124 aus: Erforderlich für die Darstellung von Konzentrationsflächen für WEA im FNP sind ausreichende Positivflächen ( für Windenergie in substanzieller Weise Raum schaffen ) und ein gesamträumliches Planungskonzept. Eine Gemeinde ist nicht zum vollständigen Ausschluss von WEA befugt. Sie muss mit den in den Vorrangflächen dargestellten Standorten noch eine ins Gewicht fallende Möglichkeit eröffnen. Nach BVerwG 2006 kann es zulässig sein, dass zunächst nur bestimmte Standorte zugewiesen werden und zu einem späteren Zeitpunkt weitere Konzentrationsflächen geprüft und ausgewiesen werden. Anders als die Windkraftanlagen, die der Stromerzeugung zur Einspeisung in die (allgemeinen) Stromnetze dienen und für die der Planungsvorbehalt des 35 Abs. 3 BauGB gilt, sind die gem. 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegierten WEA zu sehen, die (überwiegend) einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb zur Eigenversorgung dienen und damit ein unselbständiger Teil eines privilegierten Betriebs sind. Diese Art von WEA ist nicht auf Konzentrationszonen angewiesen und ist überall an Höfen zuzulassen, sofern nicht öffentliche Belange entgegenstehen und eine ausreichende Erschließung gesichert ist; der Planvorbehalt des 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ist hierbei nicht anwendbar. 249 BauGB: Sonderregelungen zur Windenergie in der Bauleitplanung Mit der Änderung des BauGB im Jahre 2011 wurde ein neuer 249 eingefügt; in Abs. 1 wird bestimmt: wenn in einem Flächennutzungsplan zusätzliche Flächen für die Nutzung von Windenergie dargestellt werden, folgt daraus nicht, dass die vorhandenen Darstellungen des Flächennutzungsplans zur Erzielung der Rechtswirkungen des 35 Absatz 3 Satz 3 nicht ausreichend sind. Das bedeutet, dass eine spätere flächendeckende Potenzialuntersuchung für WEA nicht zwingend das Ergebnis einer früheren Untersuchung in Frage stellt, auch wenn es anhand veränderter Kriterien zu anderen Ergebnissen kommt. Der Abs. 2 betrifft im Repowering eine temporäre Entkoppelung von Beseitigung und Neuerrichtung von Windenergieanlagen: Nach 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 kann auch festgesetzt werden, dass die im Bebauungsplan festgesetzten Windenergieanlagen nur zulässig sind, wenn sichergestellt ist, dass nach der Errichtung der im Bebauungsplan festgesetzten Windenergieanlagen andere im Bebauungsplan bezeichnete Windenergie- Windenergiestudie Gemeinde Burbach Seite 6 von 74

7 anlagen innerhalb einer im Bebauungsplan zu bestimmenden angemessenen Frist zurückgebaut werden. Die Standorte der zurückzubauenden Windenergieanlagen können auch außerhalb des Bebauungsplangebiets oder außerhalb des Gemeindegebiets liegen. Darstellungen im Flächennutzungsplan, die die Rechtswirkungen des 35 Absatz 3 Satz 3 haben, können mit Bestimmungen entsprechend den Sätzen 1 und 2 mit Wirkung für die Zulässigkeit der Windenergieanlagen nach 35 Absatz 1 Nummer 5 verbunden sein. 2.2 Leitsätze der Rechtsprechung zu Windenergieanlagen Urteil BVerwG vom , Aktenzeichen: 4 C Amtlicher Leitsatz: Der Planvorbehalt des 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ermöglicht es der Gemeinde, die in 35 Abs. 1 Nrn. 2 bis 6 BauGB genannten Vorhaben (hier: WEA) durch Darstellung im FNP auf bestimmte Standorte zu konzentrieren. Er erlaubt es ihr aber nicht, das gesamte Gemeindegebiet für diese Vorhaben zu sperren. Auszüge: Der Gemeinde ist es verwehrt, den Flächennutzungsplan als Mittel zu benutzen, das ihr dazu dient, unter dem Deckmantel der Steuerung Windkraftanlagen in Wahrheit zu verhindern. Mit einer bloßen "Feigenblatt"-Planung, die auf eine verkappte Verhinderungsplanung hinausläuft, darf sie es nicht bewenden lassen. Vielmehr muss sie der Privilegierungsentscheidung des Gesetzgebers Rechnung tragen und für die Windenergienutzung in substantieller Weise Raum schaffen. Urteil BVerwG vom Aktenzeichen: 4 C 2.04 Die Konzentrationsplanung von Windenergieanlagen in einem Flächennutzungsplan ist insgesamt unwirksam, wenn dem Plan mangels ausreichender Darstellung von Positivflächen kein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept zugrunde liegt. Urteil BVerwG vom , Aktenzeichen: 4 B Ob die ausgewiesene Fläche bei der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan erkennbar schon ausgeschöpft war, ist für die Frage, ob der Flächennutzungsplan für die Windenergienutzung in substanzieller Weise Raum schafft, nicht relevant. Urteil BVerwG vom Aktenzeichen: BVerwG 4 CN 2.07 Amtlicher Leitsatz: Eine Gemeinde darf Darstellungen in einem Flächennutzungsplan, die die Ausschlusswirkung nach 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB auslösen sollen, nicht als Mittel benutzen, um unter dem Deckmantel der planerischen Steuerung von Windenergieanlagen diese in Wahrheit zu verhindern (Einzelfall, Bestätigung der ständigen Rechtsprechung). Die Gemeinde muss ihre zunächst gewählten Kriterien (z. B. Pufferzonen) für die Festlegung der Konzentrationsflächen nochmals prüfen und gegebenenfalls ändern, wenn sich herausstellt, dass damit der Windenergie nicht substanziell Raum geschaffen wird. Will sie an den Kriterien festhalten, muss sie auf eine planerische Steuerung nach 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB verzichten. Windenergiestudie Gemeinde Burbach Seite 7 von 74

8 Auszüge: Zwar sei es nicht von vornherein zu beanstanden, wenn eine planende Gemeinde zunächst einmal großräumigere Pufferzonen von der weiteren Betrachtung ausschließe, sofern danach noch ausreichend Flächen übrig blieben, auf denen der Windenergienutzung in angemessenem Umfang Raum gegeben werden könne und unter denen die Gemeinde eine Auswahl treffe. Anders liege der Fall jedoch, wenn sich im Rahmen der Planung ergebe, dass bei einer Berücksichtigung der maximal denkbaren Ausdehnung von Pufferzonen fast das gesamte Verbandsgemeindegebiet zur Ausschlussfläche werde und es kaum noch möglich sei, der Windenergienutzung Raum zu geben. In einer solchen Situation bedürfe es einer eingehenden Prüfung und städtebaulichen Begründung für die getroffene Festlegung der Pufferzonen. Wenn er als Ergebnis dieser Untersuchung jedoch erkennt, dass mit der gewählten Methode der Windenergie nicht ausreichend substanziell Raum geschaffen wird, hat er sein Auswahlkonzept nochmals zu überprüfen und gegebenenfalls abzuändern. Je kleiner die für die Windenergienutzung verbleibenden Flächen ausfallen, umso mehr ist das gewählte methodische Vorgehen zu hinterfragen und zu prüfen, ob mit Blick auf die örtlichen Verhältnisse auch kleinere Pufferzonen als Schutzabstand genügen. Will sie dennoch an den bisher vorgesehenen Abständen festhalten, muss sie auf eine planerische Steuerung nach 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB verzichten. Urteil VG Meiningen vom Aktenzeichen: 5 K 670/06 Eine Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbilds durch Windkraftanlagen ist aufgrund von deren stärkerem Durchsetzungsvermögen im Außenbereich nur ausnahmsweise dann anzunehmen, wenn es sich um eine wegen ihrer Schönheit und Funktion besonders schutzwürdige Umgebung oder um einen besonders groben Eingriff in das Landschaftsbild handelt. Urteil OVG Berlin-Brandenburg vom , Az. 2 B Amtliche Leitsätze: 1. Soweit das Bundesverwaltungsgericht die Anforderungen, die das Abwägungsgebot an einen Flächennutzungsplan stellt, mit dem die Ausschlusswirkung des 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB herbeigeführt werden soll, dahingehend präzisiert hat, dass auf der Ebene des Abwägungsvorgangs in einem mehrstufigen Verfahren zunächst "harte" und "weiche" Tabuzonen zu ermitteln sind, anschließend in Bezug auf die verbleibenden sog. Potenzialflächen eine Abwägung der Windenergienutzung mit konkurrierenden öffentlichen Belangen zu erfolgen hat und schließlich auf der Ebene des Abwägungsergebnisses zu prüfen ist, ob der Windenergie in substanzieller Weise Raum geschaffen wird, handelt es sich um eine von der Gemeinde zwingend zu beachtende Prüfungsreihenfolge. 2. Die der planenden Gemeinde obliegende Prüfung, ob der Plan ein hinreichendes Flächenpotenzial für eine Windenergienutzung gewährleistet und der Windenergie damit "substanziell" Raum verschafft, setzt die Ermittlung und Bewertung des Größenverhältnisses zwischen der Gesamtfläche der im Flächennutzungsplan ausgewiesen Konzentrationszonen und derjenigen Potenzialflächen voraus, die sich nach Abzug der Bereiche ergeben, in denen die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen schlechthin ausgeschlossen sind ("harte" Tabuzonen). Windenergiestudie Gemeinde Burbach Seite 8 von 74

9 3. Im Rahmen der Ausarbeitung ihres Planungskonzepts muss die Gemeinde daher - nach Maßgabe dessen, was auf der Ebene des Flächennutzungsplans angemessenerweise verlangt werden kann - diejenigen Bereiche, in denen die Errichtung und der Betrieb von Windkraftanlagen zwar tatsächlich und rechtlich möglich sind, in denen nach ihren städtebaulichen Vorstellungen aber keine Windenergieanlagen aufgestellt werden sollen ("weiche" Tabuzonen), von den harten Tabuzonen abgrenzen und dies nachvollziehbar dokumentieren. Urteil OVG Lüneburg vom Aktenzeichen: 12 ME 274/10 Amtlicher Leitsatz: Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung darf mit Blick auf den Artenschutz nur erteilt werden, wenn sich das Tötungsrisiko des 44 BNatSchG durch das Vorhaben nicht signifikant erhöht. Auszüge: Dass einzelne Exemplare besonders geschützter Arten durch Kollisionen mit Windenergieanlagen zu Schaden kommen können, dürfte indes bei lebensnaher Betrachtung nie völlig auszuschließen sein. Solche kollisionsbedingten Einzelverluste sind zwar nicht "gewollt" im Sinne eines zielgerichteten "dolus directus", müssen aber - wenn sie trotz aller Vermeidungsmaßnahmen doch vorkommen - als unvermeidlich ebenso hingenommen werden wie Verluste im Rahmen des allgemeinen Naturgeschehens Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist daher, wenn das Tötungsverbot nicht zu einem unverhältnismäßigen Hindernis für die Realisierung von Vorhaben werden soll, zur Erfüllung des Tatbestandes des artenschutzrechtlichen Tötungsverbotes zu fordern, dass sich das Risiko des Erfolgseintritts durch das Vorhaben in signifikanter Weise erhöht. Urteil VG Düsseldorf vom , Az. 11 L 965/11 Amtlicher Leitsatz: Die Konzentrationswirkung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung erfasst auch das zugrunde liegende Verwaltungsverfahren. Naturschutzschutzrechtliche Verfahrensbestimmungen sind daneben unanwendbar und zwar unabhängig davon, ob die immissionsschutzrechtlichen Verfahrensvorschriften den verdrängten Regelungen funktionell entsprechen. Die Verfahrensbeteiligung insoweit "verdrängter" Behörden ist auf eine Anhörung beschränkt; ihre Stellungnahme bindet die Genehmigungsbehörde nicht. Urteil VG Minden vom , Az. 11 K 2023/10 Amtlicher Leitsatz: Die Ausweisung nur einer Konzentrationszone im Flächennutzungsplan kann als Indiz für eine Verhinderungsplanung bewertet werden. Windenergiestudie Gemeinde Burbach Seite 9 von 74

10 2.3 Windenergie-Erlass 2011 Im Erlass für die Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen und Hinweise für die Zielsetzung und Anwendung (Windenergie-Erlass) vom Gem. RdErl. des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (Az. VIII2 Winderlass) und des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen (Az. X A /202) und der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen (Az. III B ) - hat die Landesregierung 2011 die Anforderungen an die Zulassung von Windkraftanlagen präzisiert und hinsichtlich der Abstände zu schutzwürdigen Nutzungen angepasst. Im Windenergie-Erlass 2011 (4.3.1) wird ausgeführt, dass Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan nur dargestellt werden können, wenn ein schlüssiges Plankonzept zugrunde liegt, welches sich auf den gesamten Außenbereich erstreckt. Hierbei kann das Plankonzept auch ergeben, dass nur eine einzige Konzentrationszone ausgewiesen wird. Allerdings muss dann gewährleistet sein, dass die Größe der ausgewiesenen Fläche in Relation zur Gemeindegröße und zur Größe der Gemeindegebietsteile, die nicht für eine Windenergienutzung in Betracht kommen, gesetzt wird. Auch muss das Planungskonzept sicherstellen, dass eine spätere Windenergienutzung auf der Fläche auf Grund der prognostizierten Windhöffigkeit tatsächlich möglich ist. Generell ist ein Gesamtkonzept nur schlüssig, wenn die Kommune alle für die Abwägung erheblichen Belange vollständig ermittelt hat (vgl. OVG Koblenz, Urt. v C 11131/07 ). Im Windenergie-Erlass 2011 wird generell u. a. ausgeführt: Der Windenergie-Erlass besitzt für alle nachgeordneten Behörden verwaltungsinterne Verbindlichkeit. Für die Gemeinden als Trägerinnen der Planungshoheit ist er Empfehlung und Hilfe zur Abwägung. In der Bauleitplanung haben die Gemeinden einen Gestaltungsspielraum, Festsetzungen müssen begründet sein. Die Abstände des Windenergie-Erlasses gelten als Empfehlungen z. B. aus der Sicht des Immissionsschutzes; wenn Anlagen an geeigneten Standorten beantragt werden und die Einhaltung des Immissionsschutzes nachgewiesen wird, kann von Regelabständen abgewichen werden. Bei der Ausweisung von Konzentrationszonen sind die spezialgesetzlichen Regelungen zu beachten. Nicht zwingend sind die Abstandsempfehlungen (die Empfehlungen von 2005 werden nicht mehr erwähnt), bei Unterschreitungen der empfohlenen Abstände sind Einzelnachweise erforderlich. Die Gemeinden sind nicht verpflichtet, von dem Planvorbehalt des 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB Gebrauch zu machen, wenn geeignete Flächen vorhanden sind. Gibt es keine geeigneten Flächen, ist ein Planvorbehalt nicht möglich (Negativplanung) Höhenbegrenzungen nach 16 Abs. 1 BauNVO sind möglich Es können Bebauungspläne für Konzentrationszonen aufgestellt werden, dann besteht das Instrument der Veränderungssperre Genehmigung von WEA über 50 m Höhe bedürfen einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach 4 BImSchG UVP-Pflicht: Bei drei bis fünf Anlagen standortbezogene Vorprüfung, bei 6-19 Anlagen allgemeine Vorprüfung, ab 20 Anlagen ist die Umweltprüfung obligatorisch. Dabei gilt das Kumulationsprinzip. Windenergiestudie Gemeinde Burbach Seite 10 von 74

11 3 Prüfung des Burbacher Gemeindegebietes anhand von Ausschlusskriterien In Kapitel 3 werden zunächst die im Windenergie-Erlass 2011 genannten Ausschlusskriterien benannt. Da der Windenergie-Erlass 2011 keine Angaben zu Schutzabständen zu Bauflächen trifft, werden zu diesen Schutzabständen Aussagen anhand der Literatur und des Abstanderlasses NRW 1 getroffen. Die Zusammenstellung der Ausschlusskriterien, die planungsrechtlich aus dem aktuellen Windenergie-Erlass 2011 abgeleitet wurden, bildet dann die Basis für die gesamtstädtische Kartierung von Ausschlussflächen. 3.1 Zu berücksichtigende Belange gemäß Windenergie- Erlass 2011 Im Windenergie-Erlass 2011 werden folgende zu berücksichtigende Belange für WEA in der Bauleitplanung benannt: 1 Abs. 5 BauGB gibt Auskunft darüber, welche Gesichtspunkte aus städtebaulicher Sicht einen Ausschluss rechtfertigen. Die Vorschrift des 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB bietet weitere Anhaltspunkte dafür, welche Belange bei der Ausführung von Vorhaben im Außenbereich relevant sind. Die Belange müssen sich aus den konkreten Gegebenheiten nachvollziehbar herleiten lassen. Es werden im Windenergie-Erlass 2011 folgende konkrete Kriterien empfohlen: Abstandsregelungen zu Baugebieten werden im Windenergie-Erlass 2011 nicht empfohlen Freileitungen: 1-facher Rotordurchmesser (8.1.2) Sendeanlagen: Höhe der höheren Anlage (einschließlich Rotorradius) zum nächstgelegenen Punkt der Rotorflächen (Rotorblattspitze) (8.1.3) Richtfunkstrecken: WEA darf die Funktion einer Radaranlage nicht beeinträchtigen ( / 8.1.3) Nationalparke, Nationale Naturmonumente, Naturschutzgebiete, flächenhafte Naturdenkmale, FFH-Gebiete, Biotope gem. 30 BNatSchG und 62 LG, sowie Geschützte Landschaftsbestandteile gem. 47 LG NRW: Pufferzone in Abhängigkeit von den Erhaltungszielen und dem Schutzzweck des Gebietes Sofern die genannten Gebiete insbesondere dem Schutz von Fledermausarten oder europäischen Vogelarten dienen sowie bei europäischen Vogelschutzgebieten: Pufferzone i.d.r. 300 m (8.1.4) Wald: Bei Anlagen im Wald oder bis zu 35 m vom Waldrand entfernt hat sich der Besitzer der WEA zu verpflichten, im Falle von Schäden an der Anlage durch umfallende Bäume auf einen Ersatzanspruch zu verzichten (8.1.4); Zudem müssen bei Abstand unter 35 m besondere Vorkehrungen getroffen werden: Verwendung nichtbrennbarer Baustoffe, Ausstattung mit Blitzschutzanlagen, Brandfrüherkennung mit automatischer Abschaltung der Anlagen und vollständiger Trennung von der Stützenergie, Vorhaltung selbsttätiger Feuerlöschanlagen, regelmäßige sowie fachkundige Wartung und Instandhaltung ( ) 1 RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - V vom 6. Juni 2007, MBl. NRW. S. 659 Windenergiestudie Gemeinde Burbach Seite 11 von 74

12 Abstände der Windkraftanlagen untereinander: 8-facher Rotordurchmesser in Hauptwindrichtung, sonst 5-facher ( ) Tabuflächen sind Allgemeine Siedlungsbereiche (ASB) sowie Bereiche für den Schutz der Natur ( ) Tabuflächen sind ferner Nationalparke, nationale Naturmonumente, festgesetzte, ausgewiesene oder einstweilig sichergestellte Naturschutzgebiete, Naturdenkmale und geschützte Landschaftsbestandteile, gesetzlich geschützte Landschaftsbestandteile und Biotope gem. 30 BNatSchG sowie 47 und 62 LG, FFH- und Vogelschutzgebiete (einschließlich von Funktionsräumen, um eine Verriegelung des Gebietes und eine Barrierewirkung bei Flugbewegungen zu vermeiden. ( ) In Landschaftsschutzgebieten gilt ein Bauverbot (wenn nicht Ausnahmetatbestand für WEA in der Landschaftsschutzverordnung) ( ) Gewässer: Außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile besteht an Gewässern erster Ordnung sowie an stehenden Gewässern mit einer Fläche von mehr als 5 ha in einem Abstand von 50 m ein Bauverbot ( ) In Wasserschutzzone I ist die Errichtung von WEA unzulässig, in den Zonen II und IIIa kommt die Errichtung von WEA in Betracht, wenn eine Einzelfallprüfung zum Ergebnis führt, dass das Vorhaben mit den Schutzbestimmungen für die Schutzzone nach der jeweiligen Wasserschutzgebietsverordnung in Einklang steht (8.2.2) In Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung von WEA als Ausnahmeentscheidung nach 78 Abs. 2 ff. WHG zulässig (8.2.2) Denkmalschutz: Erlaubnispflicht auf einem Bodendenkmal, in einem Denkmalbereich und wenn hierdurch das Erscheinungsbild des Denkmals beeinträchtigt wird - in der engeren Umgebung von Baudenkmälern und ortsfesten Bodendenkmälern (8.2.3) Straßen: Bauverbot 40 m bei Bundesautobahnen und bis zu 20 m bei Bundesstraßen, Baubeschränkung 100 m bei Bundesautobahnen und 40 m bei Bundes-, Landes- und Kreisstraßen (8.2.4; 9 Bundesfernstraßengesetz, 25 Straßenund Wegegesetz NRW) Eiswurf: die 1,5-fache Gesamthöhe der WEA zu Verkehrswegen, Erholungseinrichtungen und Gebäuden ist einzuhalten, oder funktionssichere technische Einrichtungen zur Gefahrenabwehr sind erforderlich ( ; Liste der technischen Baubestimmungen) Luftverkehr: Anlagen mit einer Bauhöhe von mehr als 100 m über Grund gem. 14 LuftVG bedürfen der vorherigen Zustimmung der Luftfahrtbehörden. Baubeschränkungen innerhalb festgesetzter Bauschutzbereiche und in der Umgebung von Flugplätzen (8.2.5) Wasserstraßen: Genehmigungspflicht am Ufer einer Bundeswasserstraße (8.2.6) Militärische Anlagen: Genehmigungspflicht innerhalb der Schutzbereiche (8.2.7) Orts- und Landschaftsbild: Die technische Neuartigkeit einer Anlage und die dadurch optische Gewöhnungsbedürftigkeit sind allein nicht geeignet, das Orts- und Landschaftsbild zu beeinträchtigen. Eine Verunstaltung lässt sich auch nicht damit begründen, dass WEA angesichts ihrer Größe markant in Erscheinung treten. ( ) Windenergiestudie Gemeinde Burbach Seite 12 von 74

13 Erholung: Die Ausweisung von Gebieten für die Windenergienutzung in Bereichen für den Schutz der Landschaft und die landschaftsorientierte Erholung (BSLE) sowie in regionalen Grünzügen ist möglich, wenn die Windenergienutzung mit der konkreten Schutzfunktion des jeweiligen Bereiches vereinbar ist. Dies kann beispielsweise in großräumigen BSLE Teilbereichen mit einer weniger hochwertigen Funktion für Naturschutz und Landschaftspflege und die landschaftsorientierte Erholung möglich sein. ( ) 3.2 Schutzabstände zu Siedlungsflächen Während der Windenergie-Erlass 2005 eine pauschale Pufferzone von m eines Windfeldes von sieben WEA zu Bauflächen empfahl, werden im Windenergie-Erlass 2011 keine konkreten Entfernungen zu Wohnbauflächen, Flächen für den Gemeinbedarf, Gemischten Bauflächen sowie zu Gewerbe- und Industrieflächen genannt. Um dennoch ein planerisches Konzept mit angemessenen Schutzabständen zu Siedlungsflächen zu entwickeln, werden in der vorliegenden Untersuchung Erkenntnisse aus der Literatur herangezogen. Für die Flächennutzungsplanung wird darauf verwiesen, dass nur geeignete Konzentrationszonen für WEA im Sinne eines räumlichen Filters dargestellt werden; bei der Genehmigung einzelner Anlagen sind unverändert alle gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen, insbesondere die Einhaltung der zulässigen Immissionswerte für die Nachbarn. Der Abstandserlass NRW führt in Anlage 3 Windkraftanlagen unter den Anlagen auf, die im Außenbereich errichtet werden sollen. Hinsichtlich der Abstände zu schutzwürdigen Nutzungen legt der Abstandserlass generell bei Anlagen mit Lärm als abstandsbestimmende Größe die Abstände zu Reinen Wohngebieten fest. Der Abstand der Abstandsliste darf um eine Abstandsklasse verringert werden, wenn es sich bei dem zu schützenden Gebiet um ein Allgemeines oder Besonderes Wohngebiet oder ein Kleinsiedlungsgebiet handelt ( ). Bei Anwendung der Abstandsliste zur Festsetzung der Abstände zu Misch-, Kern- oder Dorfgebieten können die Abstände der übernächsten Abstandsklasse zugrunde gelegt werden ( ). Im Hinblick auf die Schutzabstände von WEA zu Baugebieten hat das Landesumweltamt NRW (Essen 2002) eine Sachinformation zu Geräuschemissionen und -immissionen von WEA unter dem Titel Windenergieanlagen und Immissionsschutz (Materialien 63) herausgegeben. Für die Anlagen wurde jeweils ein Schallleistungspegel von 103 db(a) angesetzt, ein typischer Emissionswert von WEA mit Nennleistungen zwischen 500 kw und 2 MW. In der Ausbreitungsrechnung ergaben sich im Umfeld einer WEA folgende Beurteilungspegel: 45 db(a) in ca. 280 m Abstand 40 db(a) in ca. 410 m Abstand 35 db(a) in ca. 620 m Abstand Windenergiestudie Gemeinde Burbach Seite 13 von 74

14 Im Umfeld mehrerer WEA, hier einer Konzentrationsfläche für WEA mit sieben Anlagen (Abstand der Anlagen zueinander quer zur Hauptwindrichtung 200 m, in Hauptwindrichtung 500 m) mit einem Schallleistungspegel von 103 db(a), ergab die Ausbreitungsrechnung folgende Abstände und Kurven gleichen Beurteilungspegels: 45 db(a) in ca. 440 m Abstand 40 db(a) in ca. 740 m Abstand 35 db(a) in ca m Abstand Da in Burbach keine Einzelanlagen errichtet werden sollen, sondern Flächen für Windparks bereitgestellt werden sollen, werden als Ausschlusskriterien zunächst Schutzabstände mit Hilfe der zu erwartenden Beurteilungspegel einer Konzentrationsfläche für drei WEA angelegt. Es ist davon auszugehen, dass der Lärmpegel bei drei Anlagen gegenüber einer Anlage um bis zu 4,5 db(a) zunimmt. Auf der Grundlage der veränderten Schallausbreitung ergeben sich daraus überschlägig folgende Beurteilungspegel für drei WEA: 45 db(a) in ca. 400 m Abstand 40 db(a) in ca. 600 m Abstand 35 db(a) in ca. 880 m Abstand. Die Berechnungen verdeutlichen, dass die Geräuschimmissionen, die im Umfeld von WEA auftreten, sowohl von Art und Anzahl der Anlagen, die gleichzeitig auf den Immissionsort einwirken, als auch von der Lage der Anlagen zueinander und zum Immissionsort abhängen. Die TA Lärm gibt in Abschnitt 6.1 in Abhängigkeit von der Gebietsausweisung des Immissionsortes folgende Nacht-Richtwerte an: Gebiet Industriegebiet Gewerbegebiet Kerngebiet, Dorfgebiet und Mischgebiet Allgemeines Wohngebiet und Kleinsiedlungsgebiet Reines Wohngebiet, Kurgebiet, Krankenhäuser und Pflegeanstalten Immissionswerte nachts 70 db(a) 50 db(a) 45 db(a) 40 db(a) 35 db(a) Windenergiestudie Gemeinde Burbach Seite 14 von 74

15 Legt man diese Ergebnisse der Studie einer Festlegung von Mindestabständen für Konzentrationsflächen mit WEA mit Nennleistungen zwischen 500 kw und 2 MW zu Grunde, so ergeben sich folgende Mindestregelabstände: Gebiet Kerngebiet, Dorfgebiet und Mischgebiet Allgemeines Wohngebiet und Kleinsiedlungsgebiet Reines Wohngebiet, Kurgebiet, Krankenhäuser und Pflegeanstalten Immissionswerte nachts 1 WEA 3 WEA 7 WEA 45 db(a) ca. 280 m ca. 400 m ca. 440 m 40 db(a) ca. 410 m ca. 600 m ca. 740 m 35 db(a) ca. 620 m ca. 880 m ca m Im Hinblick auf den erforderlichen Schutz von Baugebieten, aber auch im Hinblick auf das Ziel, substanziellen Raum für die Entwicklung von Windkraftanlagen in Burbach zu schaffen, werden bei der gesamtstädtischen Ausschlussflächenkartierung die genannten Schutzabstände zu Baugebieten für einen Windpark mit drei Anlagen zu Grunde gelegt. Ergeben sich daraus größere Eignungsflächen, auf denen mehr als 3 Anlagen errichtet werden könnten, so sind die erforderlichen Schutzabstände in der Einzelfallbetrachtung zu überprüfen und ggf. zu verändern. 3.3 Windhöffigkeit Im Rahmen der Erarbeitung des Planungskonzepts ist für das gesamte Planungsgebiet zu ermitteln, welche Bereiche sich aufgrund ihrer Windhöffigkeit für die Windenergienutzung eignen. Bundes- bzw. landesweite Untersuchungen der Universität Augsburg zur Windhöffigkeit weisen auf eine Eignung des gesamten Gemeindegebietes Burbach für die Windenergienutzung (Gunstgebiet) hin. So liegt die Windhöffigkeit fast im gesamten Gemeindegebiet bei 5-6 m/s in 80 m Höhe über Gelände, im Süden von Burbach teilweise sogar bei mehr als 7 m/s. Quelle: Universität Augsburg 2009 Windenergiestudie Gemeinde Burbach Seite 15 von 74

16 3.4 Ausschlusskriterien Im ersten Schritt zur gesamtstädtischen flächendeckenden Kartierung wurden folgende Ausschlusskriterien berücksichtigt: Ausschlusskriterien Abstand gem. Windenergie-Erlass 2011 Untersuchung Burbach Wohnbauflächen, Sonderbaufläche keine Empfehlung 880 m * Erholungsheim Sonstige Sonderbauflächen keine Empfehlung 600 m * Flächen für den Gemeinbedarf keine Empfehlung 600 m * Gemischte Bauflächen keine Empfehlung 400 m * Gewerbliche Bauflächen keine Empfehlung 250 m Allgemeine Siedlungsbereiche (ASB) grundsätzlich Bauverbot Bauverbot in ASB Nationalparke, Nationale Naturmonumente, Naturschutzgebiete, FFH-Gebiete, gesetzlich geschützte Biotope gem. 30 BNatSchG und 62 LG, Vogelschutzgebiete, Geschützte Landschaftsbestandteile gem. 47 LG NRW, flächenhafte Naturdenkmale Bereiche zum Schutz der Natur (BSN) Landschaftsschutzgebiete Waldflächen Gewässer 1. Ordnung und Stillgewässer über 5 ha außerhalb bebauter Ortsteile abhängig von den Erhaltungszielen und dem Schutzzweck, sofern die Gebiete insbesondere dem Schutz von Fledermausarten oder europäischen Vogelarten dienen sowie bei Europäischen Vogelschutzgebieten i.d.r. 300 m Pufferzone zum nächstgelegenen Punkt der Rotorflächen (Rotorblattspitze) grundsätzlich Bauverbot wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit grundsätzlich Bauverbot, es sei denn Ausnahmetatbestände (Vereinbarkeit von WEA mit der Schutzfunktion des LSG) bis 35 m ohne Auflagen; evtl. gar kein Abstand notwendig, Ausweisung in Waldbereichen grundsätzlich möglich, aber abhängig von der Schutzwürdigkeit des Waldes Bauverbot 50 m keine Nationalparke oder Nationale Naturmonumente NSG/ FFH/ gesetzlich geschützte Biotope/ VSG: 350 m ND: 200 m Bauverbot in BSN Einzelfallbetrachtung Bauverbot in Laubwäldern, kein Bauverbot in Nadelwäldern 50 m zu Fließgewässern 1. Ordnung, keine Stillgewässer >5 ha vorhanden Wasserschutzzone I in Zone I unzulässig Zone I bislang nicht fachlich festgesetzt RAMSAR-Feuchtgebiete keine Aussage nicht vorhanden Bundesautobahnen Bauverbot 40 m, Baubeschränkung 100 m (Entfernung von der Rotorspitze zum äußeren Rand der befestigten Fahrbahn) Bundes-, Landes- und Kreisstraßen Bauverbot 20 m, Baubeschränkung 40 m (Entfernung von der Rotorspitze zum äußeren Rand der befestigten Fahrbahn) 40 m 20 m Windenergiestudie Gemeinde Burbach Seite 16 von 74

17 Ausschlusskriterien Flugplätze Freileitungen Abstand gem. Windenergie-Erlass 2011 Baubeschränkung innerhalb festgesetzter Bauschutzbereiche und in der Umgebung von Flugplätzen 1-facher Rotordurchmesser Pufferzone zum nächstgelegenen Punkt der Rotorflächen (Rotorblattspitze), in Ausnahmefällen auch weniger Untersuchung Burbach Bauschutzbereich im Umkreis von m Radius um den Flughafenbezugspunkt gem. 12 Abs. 2 LuftVG 150 m * Der Schutzabstand bezieht sich auf einen Windpark mit drei Anlagen. Für die spätere Genehmigung müssen die Schutzabstände im Einzelfall an die tatsächliche Anzahl der geplanten Anlagen und deren Leistung angepasst werden, um die zulässigen Immissionswerte einzuhalten. Die Ausschlusskriterien wurden in der vorliegenden Studie folgendermaßen begründet und angewendet: Wohnbauflächen, Sonderbaufläche Erholungsheim : Zu Wohnbauflächen im FNP und Sonderbauflächen Erholungsheim wird generell wegen der Schutzbedürftigkeit eines Reinen Wohngebiets ein Schutzabstand von 880 m angesetzt. Sonstige Sonderbauflächen: Zu sonstigen Sonderbauflächen mit der Schutzbedürftigkeit eines Allgemeinen Wohngebiets wird ein Mindestabstand von 600 m eingehalten. In Burbach sind dies die Sonderbauflächen Wochenendhausgebiete, Campingplätze, Sport/ Tourismus/ Gemeinbedarf und Bibelübersetzungszentrum. Flächen für den Gemeinbedarf: Zu Flächen für den Gemeinbedarf (soziale, religiöse und kulturelle Einrichtungen, Einrichtungen für Sport und Freizeit, Feuerwehr und öffentliche Verwaltung) wird ebenfalls ein Mindestabstand von 600 m angesetzt. Gemischte Bauflächen: Gemischte Bauflächen erhalten generell einen Schutzabstand von 400 m; dies gilt auch für Dorfgebiete und Gehöfte im Außenbereich. Gewerbliche Bauflächen: Zu Gewerbe- und Industriegebieten wird ein Mindestabstand von 250 m eingehalten, um zu berücksichtigen, dass es teilweise in Gewerbegebieten auch Wohnnutzungen gibt (Betriebswohnungen), jedoch mit geringerer Schutzbedürftigkeit. Allgemeine Siedlungsbereiche (ASB): Die Ausweisung von Gebieten für die Windenergienutzung ist in Allgemeinen Siedlungsbereichen (ASB) gemäß Windenergie-Erlass ( ) nicht zulässig. Windenergiestudie Gemeinde Burbach Seite 17 von 74

18 Nationalparke, Nationale Naturmonumente, Naturschutzgebiete, FFH-Gebiete, gesetzlich geschützte Biotope gem. 30 BNatSchG und 62 LG, Vogelschutzgebiete, Geschützte Landschaftsbestandteile gem. 47 LG NRW, flächenhafte Naturdenkmale: Nationalparke oder Nationale Naturmonumente sind in Burbach nicht vorhanden. Bei den Abständen zu naturschutzrechtlich bedeutsamen Gebieten Nationalparke, Nationale Naturmonumente, Naturschutzgebiete, FFH-Gebiete, gesetzlich geschützte Biotope gem. 30 BNatSchG und 62 LG, Vogelschutzgebiete, Geschützte Landschaftsbestandteile gem. 47 LG NRW, flächenhafte Naturdenkmale empfiehlt der Windenergie- Erlass 2011 eine Pufferzone in Abhängigkeit von den Erhaltungszielen und dem Schutzzweck. Sofern die Gebiete insbesondere dem Schutz von Fledermausarten oder europäischen Vogelarten dienen sowie bei Europäischen Vogelschutzgebieten wird i.d.r. eine Pufferzone von 300 m zum nächstgelegenen Punkt der Rotorflächen (Rotorblattspitze) empfohlen. Bei der vorliegenden Untersuchung wird deshalb ein Schutzabstand von 350 m zu FFH-Gebieten, Naturschutzgebieten, gesetzlich geschützten Biotopen und Vogelschutzgebieten angesetzt und damit den Empfehlungen des Windenergie-Erlasses nachgekommen. Dabei ist zu beachten, dass fast die Hälfte des Burbacher Gemeindegebietes Vogelschutzgebiet ist; auf diesen stark restriktiven Aspekt wird nochmals in Kap. 3.5 eingegangen. Gem. 34 Abs. 3 des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz - LG) sind die Beseitigung eines Naturdenkmals sowie alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung, Veränderung oder nachhaltigen Störung eines Naturdenkmals oder seiner geschützten Umgebung führen können. In Burbach handelt es sich bei den Naturdenkmalen überwiegend um Einzelbäume. Um die Beschädigung eines Naturdenkmals (z. B. durch eine umfallende WEA / worst case) auszuschließen, wird ein Schutzabstand von 200 m (max. Höhe einer WEA) zu Naturdenkmalen festgesetzt. Im Rahmen der gesamtstädtischen Untersuchung wird zunächst kein Schutzabstand zu Geschützten Landschaftsbestandteilen festgelegt, da durch die Errichtung von WEA keine bedeutsamen Auswirkungen auf die Geschützten Landschaftsbestandteile zu erwarten sind. Grundsätzlich stellen Geschützte Landschaftsbestandteile kein Ausschlusskriterium für Windenergie dar, sondern bedürfen einer Einzelfallbetrachtung des jeweiligen Standortes. Daher werden die Geschützten Landschaftsbestandteile erst im zweiten Schritt dieser Untersuchung, d. h. in der vertieften Prüfung der Eignungsflächen, im Einzelnen betrachtet und auf ihre Schutzwürdigkeit überprüft. Bereiche zum Schutz der Natur (BSN): Wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit kommt die Ausweisung von Gebieten für die Windenergienutzung in Bereichen für den Schutz der Natur des Regionalplans nicht in Betracht. Ausnahmen sind nur unter den Voraussetzungen des LEP (Ziel B III 2.22) im Einzelfall denkbar. Die BSN wurden gemäß dem Regionalplan Regierungsbezirk Arnsberg, Teilabschnitt Oberbereich Siegen (Kreise Olpe und Siegen-Wittgenstein) 2007 in die Untersuchung übernommen. In Burbach wird grundsätzlich von einem Bauverbot von WEA in BSN ausgegangen. Landschaftsschutzgebiete: Landschaftsschutzgebiete werden nach 21 LG festgesetzt, soweit dies (a) zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Nutzungsfähigkeit, der Naturgüter, (b) wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes oder (c) wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung erforderlich ist. Windenergiestudie Gemeinde Burbach Seite 18 von 74

19 In Burbach wurde das gesamte Plangebiet als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen. Es umfasst die meisten Waldbereiche des Plangebietes, den größten Teil des Grünlandes und einige Ackerflächen. Als Begründung wird vom Kreis Siegen-Wittgenstein 2 aufgeführt, dass sich das vertraute Landschaftsbild in der Vergangenheit zunehmend verändert hat. Naturnahe Flächen wurden in neue Siedlungen und Verkehrswege umgewidmet, Flächen verloren infolge einer intensiveren Landbewirtschaftung an ökologischem Wert und ein Vielzahl von Pflanzen- und Tierarten ist selten geworden oder ganz verschwunden. Um die einheimische Flora und Fauna zu bewahren, müssen ihre Lebensräume geschützt, verbessert und neu geschaffen werden. Eine besondere Bedeutung kommt den zahlreichen extensiv landwirtschaftlich genutzten Fluss- und Bachtäler zu, denn die offenen Bachtäler tragen entscheidend zum hohen ästhetischen Wert der Landschaft bei. Die besondere Eigenart des Raumes besteht darin, dass die Bachtäler überwiegend unbewaldet sind und als Grünland genutzt werden. Hangaufwärts schließen sich Wälder an, die zu einem großen Teil noch als Laubwälder ausgebildet sind. Um dieses Bild zu erhalten, sollen landschaftsverändernde Eingriffe untersagt werden. Die vielfältig gestalteten, vorhandenen Landschaftsstrukturen in Burbach sollen durch die Ausweisung als Landschaftsschutzgebiet erhalten werden. Zunehmende Beeinträchtigungen der Lebensgemeinschaften sollen vermieden, Eingriffe in die Landschaft reduziert, naturnahe Bereiche erhalten und die Strukturvielfalt und somit die Lebensmöglichkeiten für Pflanzen und Tiere verbessert werden. Insbesondere die Zusammenlegung kleiner Felder, die Beseitigung von Hangkanten und anderen kleinräumigen Landschaftsstrukturen (Feldrainen, Hecken, Einzelbäumen etc.) sind zu vermeiden. In Landschaftsschutzgebieten gilt grundsätzlich ein Bauverbot für WEA, es sei denn es liegen Ausnahmetatbestände vor, wie z. B. eine Vereinbarkeit von WEA mit der Schutzfunktion des LSG. In Burbach hat das gesamte Gemeindegebiet den LSG-Status, daher gäbe es keine Flächen für Windkraft, wenn der Bau von WEA in Burbach grundsätzlich in LSG ausgeschlossen würde (siehe Karte 01 im Anhang 1). Da aber substanziell Raum für die Windenergie geschaffen werden soll, wird in dieser Untersuchung in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde von einem grundsätzlichen Bauverbot für WEA im LSG Abstand genommen und stattdessen eine Einzelfallprüfung der Eignungsflächen durchgeführt. Waldflächen: Für Wald gibt es bis 35 m Abstand keine Auflagen, unter 35 m Abstand ist die Errichtung von Anlagen unter bestimmten Voraussetzungen und bei Ergreifen bestimmter Vorsichtsmaßnahmen möglich und im Einzelfall zu prüfen. Gemäß Windenergie-Erlass 2011 ( ) kommt die Ausweisung von Gebieten für die Windenergienutzung in Waldbereichen nach Maßgabe des Zieles B.III.3.2 des LEP NRW grundsätzlich in Betracht. Damit werden die raumstrukturellen Zielsetzungen für Wälder in NRW formuliert; danach sind Waldgebiete so zu erhalten, zu pflegen und zu entwickeln, daß der Wald seine Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktionen nachhaltig erfüllen kann. Waldgebiete dürfen nur für andere Nutzungen in Anspruch genommen werden, wenn die angestrebten Nutzungen nicht außerhalb des Waldes realisierbar sind und der Eingriff in den Wald auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt wird. Für eine Ausweisung von Gebieten für die Windenergienutzung eignen sich laut Erlass bei Einhaltung der dort genannten Bedingungen z. B. Kahlflächen im Wald aufgrund von Schadensereignissen. Hingegen kommen besonders wertvolle Waldgebiete (v. a. standortgerechte Laubwälder, Prozessschutzflächen) für eine Ausweisung nicht in Betracht. 2 Kreis Siegen-Wittgenstein, Der Landrat 2003 Windenergiestudie Gemeinde Burbach Seite 19 von 74

20 Da das Burbacher Gemeindegebiet zum großen Teil und insbesondere in Höhenlagen bewaldet ist, aber substanziell Raum für die Windenergie geschaffen werden soll, werden zwar Waldflächen in der vorliegenden Untersuchung nicht grundsätzlich als Ausschlusskriterium eingestuft. Es werden v.a. aus naturschutzfachlichen Gründen nur Laubwaldflächen aufgrund ihrer höheren Schutzwürdigkeit als Ausschlusskriterium verwendet, wohingegen die Windenergienutzung auf Nadelwaldflächen grundsätzlich als möglich beurteilt wird. Laubwaldbestände sind im Gegensatz zu Nadelwäldern autochthon, d. h. sie stellen eine am Standort beheimatete Pflanzenart dar. Auch bei dem in Burbach verbreiteten Niederwald handelt es sich um einen schützenswerten Wald, insbesondere was die Bedeutung für den Artenschutz anbelangt. Diese Beurteilung stützt sich einerseits auf die forstlichen Festsetzungen zum Landschaftsplan Burbach. Diese Einschätzung teilt auch das LANUV NRW (Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW) in seiner Kartier- und Bewertungshilfe für Wald, in der Niederwald mit 7-8 Biotopwerten von maximal 10 eingestuft wird. 3 Der Versuch, eine Differenzierung bezüglich der Wertigkeit von Laubwäldern vorzunehmen, kann an zwei Kriterien festgemacht werden: Zum einen am Baumalter und zum anderen an der Baumart. Diese beiden Kriterien werden auch in der Darstellung der Forstbetriebskarte des Forstamtes Siegen (Stand ) berücksichtigt. In der Karte wird zwischen fünf Laubwald-Baumartengruppen differenziert (Eiche, Buche, andere Laubbäume mit hoher Umtriebszeit, andere Laubbäume mit niedriger Umtriebszeit und Pappel) sowie bei jeder Baumartengruppe zwischen drei Altersgruppen unterschieden. Unter Umtriebszeit wird in der Forstwirtschaft die aus biologisch-wirtschaftlichen Erwägungen gesetzte Zeitspanne verstanden, die ein Baum im Wald wächst, bis er zur Holzverarbeitung genutzt wird. Als minderwertige bzw. weniger wertvolle Baumarten könnten in Burbach andere Laubbäume mit niedriger Umtriebszeit bis zur Altersgruppe bis 40 Jahre und Pappeln eingestuft werden. Eine Auswertung der Forstbetriebskarte ergab jedoch, dass keine geeigneten Laubwaldflächen minderer Bewertung in Burbach vorhanden sind. Daher werden Laubwaldflächen im Rahmen dieser Untersuchung vorrangig aus naturschutzfachlichen Gründen generell als schutzbedürftiges Gut betrachtet und als Ausschlusskriterium angesetzt. Würde man die Bewertung vorrangig mit forstwirtschaftlichen Kriterien treffen, ergäben sich weitere mögliche Flächen für eine Windkraftnutzung (siehe Anlage 2). Nadelwaldflächen sind im Gegensatz zu Laubwaldflächen als nicht lebensraumtypische Baumart weniger schutzwürdig. Gemäß dem Landschaftsplan besteht in der Gemeinde Burbach aus ökologischer bzw. landschaftlicher Sicht die Zielsetzung, die reinen Nadelholzbestände in Mischbestände oder reine Laubholzbestände umzuwandeln. 4 Bei Erstaufforstung sind bevorzugt standortgerechte Waldlebensgemeinschaften mit einheimischen Laubgehölzen anzupflanzen, das Anpflanzen von Nadelhölzern darf einen gewissen flächenhaften Anteil nicht überschreiten. Generell ist der Waldanteil in der Gemeinde Burbach relativ hoch. Gemäß dem Leitfaden Rahmenbedingungen für Windenergieanlagen auf Waldflächen in Nordrhein-Westfalen des MKUNLV 2012 kommt nur in Gemeinden mit einem Waldanteil von weniger als 15% eine Waldinanspruchnahme für Windenergieanlagen im Regelfall nicht in Betracht, da in diesen Fällen davon auszugehen ist, dass sich auf der übrigen Gemeindefläche geeignetere Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen finden lassen. 5 In waldreichen Gebieten wie auch der Gemeinde Burbach wird der Bau von WEA in Wäldern hingegen grundsätzlich als möglich eingestuft. Weiterhin sind in Gemeinden mit einem Wald- 3 LANUV NRW o. J. 4 Kreis Siegen-Wittgenstein, Der Landrat MKUNLV 2012 Windenergiestudie Gemeinde Burbach Seite 20 von 74

21 anteil von mehr als 60% flächige Ersatzaufforstungen nicht zwingend sinnvoll, stattdessen gibt es geeignetere Kompensationsmaßnahmen für die Inanspruchnahme des Waldes, wie z. B. eine qualitative Aufwertung bestehender Waldbestände (bspw. Anpflanzen von standortgerechten Laubhölzern in einem reinem Nadelwald). Gewässer 1. Ordnung sowie Stillgewässer über 5 ha außerhalb bebauter Ortsteile: Zu Gewässern 1. Ordnung außerhalb bebauter Ortsteile wird die Empfehlung eines Abstands von 50 m eingehalten. Stillgewässer über 5 ha Größe sind in Burbach nicht vorhanden. Wasserschutzzone I: Wasserschutzgebiete dienen nach 19 WHG dem Schutz von Gewässern im Interesse der Wasserversorgung, der Anreicherung des Grundwassers oder dem Verhindern schädlicher Einträge in Gewässer. In der Zone I wird im Windenergie-Erlass 2011 ein Bauverbot empfohlen. Dieser Empfehlung wird in der Untersuchung gefolgt. In Burbach gibt es an der Grenze zur Gemeinde Breitscheid ein fachlich festgesetztes Wasserschutzgebiet ( Gewenn ). Dieses wurde mit einer Nutzungseinschränkung der Zone III festgesetzt. Vier weitere Wasserschutzgebiete ( Gambach, Kalte Born, Rabenscheider Holz und Rösselborn ) wurden bislang nicht fachlich festgesetzt, sollen aber zukünftig amtlich festgesetzt werden und müssen dann berücksichtigt werden. In diesen Wasserschutzgebieten sind Nutzungseinschränkungen der Zone II beabsichtigt, in den unmittelbaren Bereichen um die Wassergewinnungsstellen ist die Zone I vorgesehen. Da sich die Wassergewinnungsstellen in diesen vier Gebieten eher in Tallagen befinden, ist ein Konflikt zwischen dem Schutz der Wassergewinnungsstellen und der Errichtung von WEA unwahrscheinlich. RAMSAR-Feuchtgebiete: RAMSAR-Feuchtgebiete sind in Burbach nicht vorhanden. Bundesautobahnen: Zur Bundesautobahn A 45 im Norden des Gemeindegebietes wird der Empfehlung eines Bauverbots von 40 m gefolgt. Bundes-, Landes- und Kreisstraßen: Zu Bundes-, Landes- und Kreisstraßen wird der Empfehlung eines Bauverbots von 20 m nachgegangen. Flugplätze: Abstände zu Flugplätzen wurden als Bauschutzbereich gem. 12 Abs. 2 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) festgesetzt. Demnach darf nach Genehmigung eines Flughafens die für die Erteilung einer Baugenehmigung zuständige Behörde die Errichtung von Bauwerken im Umkreis von m Halbmesser um den Flughafenbezugspunkt sowie auf den Startund Landeflächen und den Sicherheitsflächen nur mit Zustimmung der Luftfahrtbehörden genehmigen. Der Flughafenbezugspunkt soll nach 12 Abs. 1 Nr. 3 LuftVG in der Mitte des Systems der Start- und Landeflächen liegen. Dieser Empfehlung wird für den Siegerland Flughafen im Süden des Gemeindegebietes gefolgt. Die im Luftverkehrsgesetz genannte Genehmigungspflicht größerer baulicher Anlagen bis zum Umkreis von 6 km wird nicht als Ausschlusskriterium angesetzt. Windenergiestudie Gemeinde Burbach Seite 21 von 74

22 Freileitungen: Zu Freileitungen wird ein 1-facher Rotordurchmesser als Pufferzone zum nächstgelegenen Punkt der Rotorflächen (Rotorblattspitze) empfohlen. Im Hinblick auf die Versorgungssicherheit wird hier jedoch der Schutzabstand mit 150 m dimensioniert, um eine Beschädigung einer Leitung (z. B. durch eine umfallende WEA) auszuschließen, wobei die Leitung ihrerseits ebenfalls einen Schutzabstand besitzt. 3.5 Ausschlussflächenkartierung Die flächendeckende Kartierung der Ausschlussflächen zeigt Karte 02 im Anhang 1. Nach Durchführung der Ausschlussflächenkartierung wurde untersucht, ob sich zusätzliche Flächen in Burbach ergeben, wenn Vogelschutzgebiete nicht als Ausschlusskriterium behandelt werden. Fast die Hälfte des Burbacher Gemeindegebietes ist Vogelschutzgebiet. Da sich im Rahmen der gesamtstädtischen Untersuchung nur wenige für Windenergie geeignete Flächen ergeben haben, aber substanziell Raum für die Windenergie geschaffen werden soll, könnten Vogelschutzgebiete ggf. für die Errichtung von WEA in Anspruch genommen werden, sofern eine FFH-Verträglichkeitsprüfung eine Unbedenklichkeit ergibt. Würden Vogelschutzgebiete nicht als Ausschlusskriterium berücksichtigt, so ergeben sich drei zusätzliche Weißflächen im Süden des Gemeindegebietes sowie eine geringfügige Vergrößerung der Untersuchungsfläche 5 um ca. 4 ha. Die beiden Flächen im Westen an der Grenze zu Rheinland-Pfalz scheiden für eine Windenergienutzung aus, da sie sich im Anflugsektor des Siegerland Flughafens befinden. Auf der ca. 18,9 ha großen Fläche im Südosten des Gemeindegebietes an der Grenze zu Hessen wäre jedoch eine Errichtung von WEA möglich, wenn eine FFH-Verträglichkeitsprüfung eine Unbedenklichkeit für die Fläche bescheinigt. Es ist zu beachten, dass ggf. Abstände beachtet werden müssen, die sich aus den Nutzungen auf der hessischen Seite ergeben. Insbesondere Naturschutzaspekte, aus denen größere Schutzabstände abzuleiten sind, müssen im weiteren Verfahren geprüft werden. Dies kann unter Umständen zu einer Verkleinerung der Fläche führen. Ausschlussflächenkartierung ohne Vogelschutzgebiet (Ausschnitt) Windenergiestudie Gemeinde Burbach Seite 22 von 74

23 Nach dem ersten Schritt der Untersuchung der Ausschlussflächenkartierung werden in einem zweiten Schritt die Weißflächen im Einzelnen nach bestimmten Eignungskriterien untersucht. Diese Kriterien werden in der gesamtstädtischen Auswertung aus Gründen der Übersichtlichkeit bzw. Datenverfügbarkeit oder der Notwendigkeit einer Einzelfallprüfung noch nicht berücksichtigt. Diese Eignungskriterien werden ebenso wie Artenschutzaspekte im nächsten Verfahrensschritt der Betrachtung möglicher Eignungsflächen einbezogen (Kapitel 4). Windenergiestudie Gemeinde Burbach Seite 23 von 74

24 4 Prüfung möglicher Konzentrationsflächen in Burbach anhand von Eignungskriterien 4.1 Weißflächen Die Karte 02 im Anhang verdeutlicht, dass das Gemeindegebiet von Burbach zum großen Teil flächendeckend von Siedlungsflächen mit ihren jeweiligen Schutzabständen sowie von naturschutzrechtlichen und landschaftlichen Restriktionen belegt ist, die der Anlage von Windparks entgegenstehen. Insbesondere wird im Süden des Gemeindegebiets den FFH-, Vogelschutz- und Naturschutzgebieten ein Vorrang eingeräumt. Bei der Betrachtung der Karte 02 fällt auch auf, dass die bereits ausgewiesene Konzentrationszone für WEA im Norden des Burbacher Gemeindegebietes nach den heute angelegten Schutzabständen nur zu einem geringen Anteil auf Eignungsflächen liegt. Wegen dem Bestand von Windkraftanlagen und der bauleitplanerischen Absicherung dieser Zonen wird jedoch empfohlen, die bestehende Konzentrationszone beizubehalten. Nach der gesamtstädtischen Untersuchung anhand der Ausschlusskriterien erfolgt im zweiten Schritt die Einzelfallbetrachtung von geeigneten Untersuchungsflächen, nachfolgend Eignungsflächen genannt. Kleineren Flächenpotenzialen unter 10 ha wird nicht weiter nachgegangen, da hier nur ein oder zwei Anlagen realisierbar wären und keine ausreichende Größe für Windparks mit drei oder mehr WEA gegeben wäre. Es verbleiben fünf Weißflächen in der nördlichen Gemeindehälfte als mögliche Eignungsflächen für Windkraftanlagen, die nach Durchführung der gesamtstädtischen Untersuchung von keinen Ausschlussrestriktionen belegt sind und die eine ausreichende Flächengröße für einen Windpark aufweisen. Weißflächen (Ausschnitt) Windenergiestudie Gemeinde Burbach Seite 24 von 74

25 4.2 Kriterien für Eignungsflächen Im zweiten Schritt wurden für die Weißflächen nachfolgend genannte Eignungskriterien überprüft: Eignungskriterien Abstand der WEA untereinander Geschützte Landschaftsbestandteile Bau- und Bodendenkmäler Bundeswasserstraßen Abstand gem. Windenergie-Erlass facher Rotordurchmesser in Windhauptrichtung, 5-facher in anderen Windrichtungen abhängig von den Erhaltungszielen und dem Schutzzweck Erlaubnispflicht auf einem Bodendenkmal, in einem Denkmalbereich - bei Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes des Denkmals - in der engeren Umgebung von Baudenkmälern und ortsfesten Bodendenkmälern Genehmigungspflicht am Ufer einer Bundeswasserstraße Untersuchung Burbach Mindestabstand zu bestehenden Anlagen: 300 m, Mindestabstand zwischen neuen Anlagen: 500 m Einzelfallbetrachtung Bodendenkmäler freihalten, 300 m Schutzabstand um Baudenkmäler Einzelfallbetrachtung Überschwemmungsgebiete nach Einzelfallprüfung evtl. zulässig Einzelfallbetrachtung Militärische Anlagen Richtfunkstrecken Sendeanlagen Freizeit- und Erholungsschwerpunkte Bereiche für den Schutz der Landschaft und die landschaftsorientierte Erholung (BSLE) Schutzwürdige Biotope Regionale Grünzüge Orts- und Landschaftsbild Landschaftsschutzgebiete Wasserschutzzone II und IIIa Genehmigungspflicht innerhalb der Schutzbereiche WEA dürfen eine Richtfunkstrecke nicht unterbrechen Höhe der höheren Anlage (einschließlich Rotorradius) zum nächstgelegenen Punkt der Rotorflächen (Rotorblattspitze) je nach Wichtigkeit und Größe Ausweisung von WEA möglich zulässig bei einer Vereinbarkeit mit der konkreten Schutzfunktion des jeweiligen Bereiches zulässig bei einer Vereinbarkeit mit der konkreten Schutzfunktion des jeweiligen Bereiches zulässig bei einer Vereinbarkeit mit der konkreten Schutzfunktion des jeweiligen Bereiches Verunstaltung des Orts- oder Landschaftsbildes ist unzulässig grundsätzlich Bauverbot, es sei denn Ausnahmetatbestände (Vereinbarkeit von WEA mit der Schutzfunktion des LSG) nach Einzelfallprüfung evtl. zulässig Einzelfallbetrachtung Einzelfallbetrachtung Einzelfallbetrachtung Einzelfallbetrachtung Einzelfallbetrachtung Einzelfallbetrachtung Einzelfallbetrachtung Einzelfallbetrachtung Einzelfallbetrachtung Einzelfallbetrachtung Windenergiestudie Gemeinde Burbach Seite 25 von 74

26 Eignungskriterien Abstand gem. Windenergie-Erlass 2011 Untersuchung Burbach Luftverkehr keine Aussage außerhalb der Anflugsektoren: Genehmigungspflicht innerhalb eines 6 km-abstands vom Flughafenbezugspunkt innerhalb der Anflugsektoren: bei Nebenstart- und Nebenlandeflächen innerhalb eines 8,5 km-abstands die Verbindungslinie, die von 0 bis 100 m Höhe ansteigt Ausgleichsmaßnahmen keine Aussage Einzelfallbetrachtung Topografie/ Windhöffigkeit keine Aussage Einzelfallbetrachtung Erschließung keine Aussage Einzelfallbetrachtung Einspeisemöglichkeit keine Aussage Einzelfallbetrachtung Gasleitungen keine Aussage Einzelfallbetrachtung Bergbau keine Aussage Einzelfallbetrachtung Artenschutz keine Aussage Einzelfallbetrachtung Zu den Eignungskriterien sind folgende Erläuterungen zu treffen: Abstand der WEA untereinander: In Anlehnung an den Windenergie-Erlass 2011 wird davon ausgegangen, dass der Abstand von zwei neuen WEA zueinander mindestens den 5-fachen Rotordurchmesser betragen muss. Bei einem Rotordurchmesser von max. 100 m bei neuen WEA ist von folgenden Abständen zwischen zwei WEA auszugehen, um eine ausreichende Standsicherheit gewährleisten zu können: Abstand zu anderen WEA bei bestehenden Anlagen gem. Windenergie-Erlass 2011: 3- bis 5-facher Rotordurchmesser (ca m) Abstand zu anderen WEA bei neuen Anlagen: 8-facher Rotordurchmesser in Hauptwindrichtung (ca. 800 m), sonst 5-facher Rotordurchmesser (ca. 500 m) Es gibt bereits zwei Bestandsanlagen im Norden des Gemeindegebietes Burbach in der bestehenden Konzentrationszone. In Kapitel 4.5 wird auf den Abstand zwischen den einzelnen WEA und die räumliche Verteilung der Anlagen auf jeder Eignungsfläche einzeln eingegangen. Geschützte Landschaftsbestandteile: Nach 34 Abs. 4 LG sind die Beseitigung eines Geschützten Landschaftsbestandteils sowie alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Geschützten Landschaftsbestandteils führen können. Für die Schutzwürdigkeit der Geschützten Landschaftsbestandteile kann keine allgemeine, auf alle Geschützten Landschaftsbestandteile zutreffende Aussage getroffen werden, sondern es wird eine Windenergiestudie Gemeinde Burbach Seite 26 von 74

27 Einzelfallbetrachtung bezogen auf die konkreten Eignungsflächen durchgeführt (siehe Kapitel 4.5). Generell werden nur solche Geschützten Landschaftsbestandteile näher betrachtet, die auf den Eignungsflächen oder in einer Entfernung von weniger als 200 m zu den Eignungsflächen liegen, da bei einer Entfernung von über 200 m ein Nutzungskonflikt zwischen WEA und geschütztem Landschaftsbestandteil ausgeschlossen werden kann. In Burbach befinden sich nach 47 LG insgesamt 49 LB mit einer Gesamtfläche von 112,3 ha (1,4% des Gemeindegebietes). Unter den LB befinden sich überwiegend Obstbäume sowie teilweise Uferstreifen, Hecken und Linden. Bau- und Bodendenkmäler: In der Denkmalliste der Gemeinde Burbach sind zurzeit 67 Objekte und sonstige Bauwerke gem. 3 Denkmalschutzgesetz NRW verzeichnet. Es handelt sich bei allen Denkmälern um Einzelobjekte, die sich überwiegend in den historischen Ortskernen befinden. Neben den Baudenkmälern sind vier ortsfeste Bodendenkmäler unter Schutz gestellt, die natur- und kulturgeschichtlich von besonderer Bedeutung sind. 6 Die Eignungsflächen werden im nachfolgenden Kapitel 4.5 einzeln auf das Vorhandensein von Bauund Bodendenkmälern untersucht. Bundeswasserstraßen: Bundeswasserstraßen sind im gesamten Gemeindegebiet Burbach nicht vorhanden. Überschwemmungsgebiete: Dem vorbeugenden Hochwasserschutz kommt eine wachsende Bedeutung zu, da Hochwasserereignisse zunehmen. Daher sind die Überschwemmungsgebiete der Fließgewässer nach 31b VI WHG in ihrer Funktion als natürliche Abfluss- und Retentionsflächen zu erhalten und entwickeln. Im Gemeindegebiet Burbach fand eine neue Ermittlung der Überschwemmungsgebiete der Gewässer Heller, Buchheller und Wetterbach im Rahmen der Neuaufstellung des FNP mithilfe eines neuen Berechnungsverfahrens statt. Dieses beruht auf der Basis eines 100-jährigen Hochwasserereignisses. Militärische Anlagen: Im Gemeindegebiet Burbach sind keine militärischen Anlagen vorhanden. Richtfunkstrecken: Es sind zwei Richtfunkstrecken auf Burbacher Gemeindegebiet bekannt. Eine Richtfunkstrecke durchquert das Gemeindegebiet diagonal aus nordöstlicher in südwestlicher Richtung. Dabei verläuft sie entlang der Ortsteilgrenze Wahlbach/ Gilsbach, durch den Ortskern Burbachs sowie durch die Ortsteile Lützeln, Niederdressellndorf und Oberdresselndorf. Die zweite Richtfunkstrecke führt durch Wahlbach, den südlichen Bereich von Gilsbach sowie durch Burbach. Sendeanlagen: Im Gemeindegebiet Burbach werden zurzeit insgesamt dreizehn Sendeanlagen der Mobilfunknetze an acht Standorten betrieben. Für fünf weitere Sendeanlagen liegen Planungen für die nächsten beiden Jahre vor, teilweise werden aber nur bestehende Stand-orte erweitert. 6 planlokal/ grünplan 2006: 88 Windenergiestudie Gemeinde Burbach Seite 27 von 74

28 Im Windenergie-Erlass 2011 wird ein Schutzabstand von WEA zu Sendeanlagen empfohlen. Dabei handelt es sich um die Höhe der höheren Anlage (einschließlich Rotorradius) zum nächstgelegenen Punkt der Rotorflächen (Rotorblattspitze) einer WEA. Die Eignungsflächen werden auf das Vorhandensein von Sendeanlagen im Einzelnen untersucht. Freizeit- und Erholungsschwerpunkte: Ob ein Freizeit- und Erholungsschwerpunkt vorliegt, wird in Kapitel 4.5 für jede Eignungsfläche einzeln untersucht. In die Betrachtung wurden bspw. Rad- und Wanderwege (u. a. Siegerland-Höhenring und Rothaarsteig) einbezogen. Zudem wurden die Flächen auf das Vorhandensein von Fließ- und Stillgewässern untersucht. Bereiche für den Schutz der Landschaft und die landschaftsorientierte Erholung (BSLE): Im Gebietsentwicklungsplan (GEP) Regierungsbezirk Arnsberg, Teilabschnitt Oberbereich Siegen (Kreis Siegen-Wittgenstein und Kreis Olpe), wird fast der gesamte Außenbereich im Landschaftsplangebiet als Bereich für den Schutz der Landschaft und die landschaftsorientierte Erholung eingestuft. Nur wenige, insbesondere siedlungsnahe Flächen werden hierdurch nicht dargestellt. Laut GEP sollen in diesem Bereich die natürlichen Lebensgrundlagen als Basis der räumlichen Entwicklung verstärkt geschützt und gepflegt sowie die Funktionsfähigkeit der Landschaft nachhaltig gesichert und entwickelt werden. Dabei wird das Ziel verfolgt, den Naturhaushalt zu erhalten oder wiederherzustellen, das Landschaftsbild zu sichern und die besondere Erholungsfunktion zu bewahren. 7 Schutzwürdige Biotope: Weiterhin werden die Eignungsflächen auf das Vorhandensein von Schutzwürdigen Biotopen untersucht. Regionale Grünzüge: Regionale Grünzüge sind im Regionalplan nicht dargestellt. Orts- und Landschaftsbild: Gemäß des Fachbeitrags des Naturschutzes und der Landschaftspflege für die Kreise Siegen-Wittgenstein und Olpe 8 liegt die Gemeinde Burbach in drei Landschaftsräumen: Im Norden verläuft das südliche und westliche Rothaargebirge, in der Mitte liegt das Hellerbergland - Nördliche Westerwaldvorland und im Süden befinden sich die Westerwald- Westerwälder Randausläufer. Das gesamte Gemeindegebiet Burbach zählt zu den Wäldern und Bergwiesen im südlichen Siegerland, die als wertvoll eingestuft sind. Diese Bewertung kann jedoch nicht zu einem generellen Ausschluss von Windkraftanlagen im Gemeindegebiet führen. Im Fachbeitrag werden folgende landschaftsbild-orientierte Empfehlungen für die Landschaftsbildeinheiten formuliert: Im Norden in der Landschaftsbildeinheit LB-4.2-A-15 Wald-Landschaftsbildeinheit Kalteiche-Haincher Höhe soll der Laubholzanteil erhöht werden. In der Landschaftsbildeinheit LB-3.3-A-26 Wald-Landschaftsbildeinheit Hellerbergland sollen historische Waldbilder des Niederwaldes bei waldbaulichen 7 Kreis Siegen-Wittgenstein, Der Landrat Planungsbüro Bühner 2005 Windenergiestudie Gemeinde Burbach Seite 28 von 74

29 Maßnahmen beachtet werden und ein weitgehender Verzicht auf (großflächige) Nadelholzkulturen erfolgen. In der Landschaftsbildeinheit LB-5.1-C-27 Wald-Offenland-Mosaik- Landschaftsbildeinheit Lippe-Holzhausen-Niederdresselndorf soll sowohl ein weitgehender Verzicht auf (großflächige) Siedlungsentwicklungen als auch auf (großflächige) Erstaufforstungen und Weihnachtsbaumkulturen umgesetzt werden. Windenergiestudie Gemeinde Burbach Seite 29 von 74

30 Gem. 35 Abs. 1 BauGB ist ein Vorhaben im Außenbereich nur dann zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, jedoch liegt gem. 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange insbesondere vor, wenn das Vorhaben das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet. Generell ist eine Beeinträchtigung des Orts- oder Landschaftsbildes außerhalb von Natur- oder Landschaftsschutzgebieten gem. Windenergie-Erlass 2011 noch kein ausreichender Grund dafür, dass ein Vorhaben unzulässig ist. Erst bei einer Verunstaltung des Orts- oder Landschaftsbildes, d. h. einer qualifizierten Beeinträchtigung, kann ein Vorhaben für unzulässig erklärt werden. Nach einem Urteil des OVG NRW und des BVerwG ist solch eine Verunstaltung dann gegeben, wenn das Vorhaben seiner Umgebung grob unangemessen ist und auch von einem für ästhetische Eindrücke offenen Betrachter als belastend empfunden wird (OVG NRW, Urt. v A 97/99 -; best. durch BVerwG, Beschl. v B 69/01 -). Das OVG Lüneburg traf das Urteil, dass weder die technische Neuartigkeit einer Anlage noch die dadurch einhergehende optische Gewöhnungsbedürftigkeit allein ausreichen, das Orts- oder Landschaftsbild zu beeinträchtigen. Eine Verunstaltung lässt sich auch nicht damit begründen, dass Windenergieanlagen angesichts ihrer Größe markant und weit sichtbar in Erscheinung treten (OVG Lüneburg, Urt. v LB 243/07 -). Grundsätzlich muss jeder Standort mit seiner Situation individuell als Einzelfall betrachtet werden, um ein Urteil fällen zu können, ob eine Verunstaltung vorliegen kann. Daher werden in Kapitel 4.5 die Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild für jede Eignungsfläche einzeln besprochen. Das Orts- und Landschaftsbild ist generell in Naturschutzgebieten besonders schützenswert. Im Rahmen der gesamtstädtischen Untersuchung wurde zu Naturschutzgebieten bereits mindestens eine Pufferzone von 350 m eingehalten. Bei der Untersuchung der einzelnen Eignungsflächen wird ein Fokus darauf gelegt, ob diese Flächen in räumlicher Nähe zu Naturschutzgebieten liegen und eine störende Einsehbarkeit von geplanten WEA von diesen Schutzgebieten aus gegeben sein könnte. Zudem wird untersucht, ob die nähere Umgebung bereits durch vorhandene WEA als vorbelastet einzustufen ist. Landschaftsschutzgebiete: Landschaftsschutzgebiete werden nach 21 LG festgesetzt, soweit dies (a) zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Nutzungsfähigkeit, der Naturgüter, (b) wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes oder (c) wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung erforderlich ist. In Burbach wurde das gesamte Plangebiet als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen. Es umfasst die meisten Waldbereiche des Plangebietes, den größten Teil des Grünlandes und einige Ackerflächen. Als Begründung wird vom Kreis Siegen-Wittgenstein 9 aufgeführt, dass sich das vertraute Landschaftsbild in der Vergangenheit zunehmend verändert hat. Naturnahe Flächen wurden in neue Siedlungen und Verkehrswege umgewidmet, Flächen verloren infolge einer intensiveren Landbewirtschaftung an ökologischem Wert und ein Vielzahl von Pflanzen- und Tierarten ist selten geworden oder ganz verschwunden. Um die einheimische Flora und Fauna zu bewahren, müssen ihre Lebensräume geschützt, verbessert und neu geschaffen werden. Eine besondere Bedeutung kommt den zahlreichen extensiv landwirtschaftlich genutzten Fluss- und Bachtäler zu, denn die offenen Bachtäler tragen entscheidend zum hohen ästhetischen Wert der Landschaft bei. Die besondere Eigenart des Raumes besteht darin, dass die Bachtäler überwiegend unbe- 9 Kreis Siegen-Wittgenstein, Der Landrat 2003 Windenergiestudie Gemeinde Burbach Seite 30 von 74

31 waldet sind und als Grünland genutzt werden. Hangaufwärts schließen sich Wälder an, die zu einem großen Teil noch als Laubwälder ausgebildet sind. Um dieses Bild zu erhalten, sollen landschaftsverändernde Eingriffe untersagt werden. Die vielfältig gestalteten, vorhandenen Landschaftsstrukturen in Burbach sollen durch die Ausweisung als Landschaftsschutzgebiet erhalten werden. Zunehmende Beeinträchtigungen der Lebensgemeinschaften sollen vermieden, Eingriffe in die Landschaft reduziert, naturnahe Bereiche erhalten und die Strukturvielfalt und somit die Lebensmöglichkeiten für Pflanzen und Tiere verbessert werden. Insbesondere die Zusammenlegung kleiner Felder, die Beseitigung von Hangkanten und anderen kleinräumigen Landschaftsstrukturen (Feldrainen, Hecken, Einzelbäumen etc.) sind zu vermeiden. Wegen der flächendeckenden Verbreitung von Landschaftsschutzgebieten ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die Schutzzwecke des jeweiligen Teilraums durch Windkraftanlagen erheblich beeinträchtigt werden können. Wasserschutzzone II und IIIa: Wasserschutzgebiete dienen nach 19 WHG dem Schutz von Gewässern im Interesse der Wasserversorgung, der Anreicherung des Grundwassers oder dem Verhindern schädlicher Einträge in Gewässer. In den Zonen II und IIIa ist die Errichtung von WEA nach Einzelfallprüfung ggf. zulässig, wenn eine Einzelfallprüfung ergibt, dass das Vorhaben mit den Schutzbestimmungen für die Schutzzone nach der jeweiligen Wasserschutzgebietsverordnung in Einklang steht. Dabei dürfen keine Verunreinigungen und sonstige Beeinträchtigungen des Wassers entstehen. In Burbach gibt es an der Grenze zur Gemeinde Breitscheid ein fachlich festgesetztes Wasserschutzgebiet ( Gewenn ). Dieses wurde mit einer Nutzungseinschränkung der Zone III festgesetzt. Vier weitere Wasserschutzgebiete ( Gambach, Kalte Born, Rabenscheider Holz und Rösselborn ) wurden bislang nicht fachlich festgesetzt, sollen aber zukünftig amtlich festgesetzt werden und müssen dann berücksichtigt werden. In diesen Wasserschutzgebieten sind Nutzungseinschränkungen der Zone II beabsichtigt, in den unmittelbaren Bereichen um die Wassergewinnungsstellen ist die Zone I vorgesehen. Da sich die Wassergewinnungsstellen in diesen vier Gebieten eher in Tallagen befinden, ist ein Konflikt zwischen dem Schutz der Wassergewinnungsstellen und der Errichtung von WEA nicht zu erwarten. Luftverkehr: Der Siegerland Flughafen liegt ganz im Süden des Burbacher Gemeindegebietes. Die Landebahnausrichtung verläuft in Nordwest-Südost-Ausrichtung, der Flughafen liegt in 600 m Höhe NHN. Gemäß 12 Abs. 3 Satz 1 LuftVG ist in der weiteren Umgebung eines Flughafens die Zustimmung der Luftfahrtbehörden erforderlich, wenn die Bauwerke die folgende Begrenzung überschreiten sollen: 1. außerhalb der Anflugsektoren a) im Umkreis von 4 km Halbmesser um den Flughafenbezugspunkt eine Höhe von 25 m (Höhe bezogen auf den Flughafenbezugspunkt), b) im Umkreis von 4 km bis 6 km Halbmesser um den Flughafenbezugspunkt die Verbindungslinie, die von 45 m Höhe bis 100 m Höhe (Höhen bezogen auf den Flughafenbezugspunkt) ansteigt; 2. innerhalb der Anflugsektoren Windenergiestudie Gemeinde Burbach Seite 31 von 74

32 a) von dem Ende der Sicherheitsflächen bis zu einem Umkreis um den Startbahnbezugspunkt von 10 km Halbmesser bei Hauptstart- und Hauptlandeflächen und von 8,5 km bei Nebenstart- und Nebenlandeflächen die Verbindungslinie, die von 0 m Höhe an diesem Ende bis 100 m Höhe (Höhen bezogen auf den Startbahnbezugspunkt der betreffenden Start- und Landefläche) ansteigt, b) im Umkreis von 10 km bis 15 km Halbmesser um den Startbahnbezugspunkt bei Hauptstart- und Hauptlandeflächen die Höhe von 100 m (Höhe bezogen auf den Startbahnbezugspunkt der betreffenden Start- und Landeflächen). Ausgleichsmaßnahmen: In der Gemeinde Burbach können vier Kompensationsräume lokalisiert werden, die für die landschaftspflegerische Aufwertung ausgewiesen wurden. Es handelt sich bei diesen Flächen hauptsächlich um als Naturschutzgebiet eingestufte Bereiche mit einem hohen ökologischen Entwicklungspotenzial. Innerhalb dieser Kompensationsräume werden Ausgleichsmaßnahmen räumlich konzentriert umgesetzt. Topografie/ Windhöffigkeit: Die Topografie ist insofern als Eignungskriterium von Bedeutung, als dass Burbach zwischen den nordöstlichen Ausläufern des Westerwalds und den südöstlichen des Rothaargebirges liegt. Die Heller bildet ein Tal, das sich von West nach Ost durchs Gemeindegebiet zieht. Die höchsten Berge sind Die Burg (591 m), der Simberg (528 m) und der Walkersdorfer Berg (526 m). Die Landschaft ist demnach topografisch relativ stark bewegt, die Errichtung von WEA rentiert sich jedoch nur in höheren Lagen bei einer entsprechenden Windhöffigkeit, weshalb die Eignungsflächen einzeln auf ihre topografische Lage hin überprüft werden. Die bereits in Kapitel 3 erwähnte GIS-gestützte Standortanalyse für Windenergie in Deutschland der Universität Augsburg 10 kommt zu dem Ergebnis, dass im Allgemeinen 10 Universität Augsburg 2009 Windenergiestudie Gemeinde Burbach Seite 32 von 74

33 Gebiete mit einer Windhöffigkeit von mindestens 5 m/s für eine Windenergieanlage oder einen Windpark wirtschaftlich rentabel sind. Da die Windgeschwindigkeit mit steigender Höhe über Grund zunimmt, sind größere WEA mit einer höheren Nabenhöhe grundsätzlich wirtschaftlich rentabler als kleinere Anlagen. Mit jedem Meter Höhe der WEA steigt der Energieertrag um rund 1%. Die Abbildung der RWE Energie AG 11 stellt die räumliche Verteilung des Jahresmittels der Windgeschwindigkeit in 50 m über Grund dar. Die Daten basieren auf den Berechnungen des Deutschen Wetterdienstes. Auch wenn die Nabenhöhe heutiger Windenergieanlagen deutlich über 50 m liegt und damit die Angaben der Windkarte nur bedingt übertragbar sind, so zeigt die Karte dennoch einerseits eine Tendenz auf, in welchen Bereichen des Burbacher Gemeindegebietes die Errichtung von WEA wirtschaftlich besonders rentabel ist und andererseits lässt sie einen Vergleich der Untersuchungsflächen zu. Erschließung: Die Eignungsflächen werden auf ihre verkehrliche Erschließung überprüft, d. h die Anbindung an das vorhandene Straßen- und Wegenetz, um eine Erreichbarkeit und problemlose Wartung der Anlagen sicherzustellen. Wird der (Aus-)Bau eines Erschließungsweges 11 Grundlage: RWE Energie AG 1996 Windenergiestudie Gemeinde Burbach Seite 33 von 74

34 notwendig, so steigen die Investitionskosten und die Rentabilität sinkt. Flächen, die hingegen durch eine kürzere Entfernung zum vorhandenen Verkehrsnetz gekennzeichnet sind, sind aus wirtschaftlicher Perspektive zu präferieren. Einspeisemöglichkeit: Der nächstmögliche Punkt, d. h. die Entfernung zur Einspeisung der gewonnenen Energie in das vorhandene Stromnetz wird betrachtet, um ggf. entstehende Kosten durch den Bau neuer Leitungen zu berücksichtigen. Mit steigender Distanz erhöhen sich die anfallenden Herstellungskosten, daher sind Flächen mit einer kürzeren Entfernung zum Einspeiseort zu bevorzugen. Aus der Sicht des Örtlichen Stromversorgers ist in Burbach insbesondere die Umspannanlage im Industriegebiet ein geeigneter Einspeisepunkt, zu dem die Distanzen gemessen werden. Gasleitungen: Im Gemeindegebiet liegen Gasleitungen und Anlagen der E.ON Ruhrgas AG und der RWE AG. Die Ferngasleitungen haben eine Schutzstreifenbreite von 10 m, die Gashochdruckleitungen von 3 m. Bei Planungen und Maßnahmen im Schutzstreifenbereich dieser Leitungen sind Einschränkungen zu beachten, der Bestand oder der Betrieb der Leitungen darf nicht beeinträchtigt oder gefährdet werden. 12 Bergbau In Burbach gibt es mehrere, teilweise erloschene, Bergwerksfelder. Heute finden keine bergbaulichen Tätigkeiten mehr statt, jedoch können infolge des jahrzehntelangen Abbaus Oberflächenveränderungen weiterhin auftreten. Insbesondere die Lage der stillgelegten Tagesöffnungen ist bei der Planung von WEA zu beachten, um eine Standfestigkeit der Tagesoberfläche und damit eine Standsicherheit von geplanten Anlagen sicherzustellen. Artenschutz: Zur Berücksichtigung des Artenschutzes wird für jede Eignungsfläche eine Potenzialanalyse der planungsrelevanten Arten, insbesondere von Vögeln und Fledermäusen, zunächst im dem Flächennutzungsplan angemessenen Detaillierungsgrad durchgeführt. Diese basiert auf der Liste der planungsrelevanten Arten des Landesamts für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV NRW) 13 für die Messtischblätter 5214 Burbach und 5314 Rennerod. Später, vor Einleitung eines Bauleitplanverfahrens, werden die Artenschutzaspekte für jedes Teilgebiet vertieft untersucht. Im Kapitel 4.5 werden die Bewertungen anhand der Eignungskriterien für jede der Untersuchungsflächen näher erläutert. Einzig die Eignungskriterien Bundeswasserstraßen, militärische Anlagen und regionale Grünzüge werden nicht näher auf Ebene der einzelnen Flächen betrachtet, da es keine in Burbach gibt. 12 planlokal/ grünplan 2006: LANUV NRW 2010 Windenergiestudie Gemeinde Burbach Seite 34 von 74

35 4.3 Artenschutzaspekte bei Windkraftanlagen Generell sind in der Bauleitplanung Lebensräume und Vorkommen planungsrelevanter Arten zu berücksichtigen. So ist es gem. 44 Abs. 1 Nr. 2 Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) verboten, wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert. Weiterhin ist es gem. 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG verboten, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Grundsätzlich sollten WEA eher auf großflächigen, vogelarmen Ackerlandschaften errichtet werden als z. B. in der Nähe von Feuchtgebieten. Des Weiteren sollten Windparks vermieden werden, wenn dadurch zusammenhängende Lebensräume von Vögeln (z. B. Brutplätze von Nahrungsrevieren) zerschnitten werden. WEA können sich in zweierlei Hinsicht auf die Vogelwelt auswirken: Nach Angabe des Naturschutzbundes Deutschland e.v. (NABU) ist es zum einen möglich, dass die Vögel aufgrund von Störungen Räume mit WEA nicht mehr als Brut- oder Rastplätze nutzen und damit verdrängt werden, zum anderen besteht die Gefahr der Kollision von Vögeln oder Fledermäusen an Windrädern. 14 Vom Vogelschlag sind generell eher Tiere mit relativ hohen Flug- und Jagdhöhen betroffen. Die Staatliche Vogelschutzwarte im Landesumweltamt Brandenburg registriert in einer zentralen Datenbank bundesweit alle Meldungen von an WEA verunglückten Vögeln und Fledermäusen, um herauszufinden, welche Arten besonders stark von der Unfallgefahr mit WEA betroffen sind. Für den Zeitraum von 1989 bis Oktober 2006 wurden folgende Ergebnisse (Todfunde) festgehalten: 15 Bei den Fledermausarten (insgesamt 546 Verluste) sind insbesondere der Große Abendsegler (160), die Zwergfledermaus (152), die Rauhautfledermaus (126), der Kleine Abendsegler (34), die Zweifarbfledermaus (22) und die Breitflügelfledermaus (13) von der Kollisionsgefahr betroffen. Von den 546 deutschlandweiten Verlusten traten im genannten Zeitraum 12 in NRW auf, darunter waren der Große Abendsegler (3), der Kleine Abendsegler (3) und die Zwergfledermaus (3) die am häufigsten geschlagenen Fledermausarten. Bei den Vögeln (insgesamt 517 Verluste) zählen v. a. der Rotmilan (76), der Mäusebussard (64), der Seeadler (24), die Feldlerche (22), die Lachmöwe (20), die Haustaube (17), der Mauersegler (17), der Star (17), der Turmfalke (16), die Ringeltaube (16), Silbermöwe (15), Stockente (13) und Grauammer (13) zu den Unfallopfern. Von den 517 deutschlandweiten Verlusten wurden 9 in NRW vermerkt, darunter war der Uhu (3) der am öftesten in NRW geschlagene Vogel. An dieser Stelle ist vorweg zu nehmen, dass von den durch Kollision besonders gefährdeten Arten bei den Fledermäusen nur die Zwergfledermaus und der Kleine Abendsegler mit einem Hauptvorkommen im Untersuchungsgebiet Burbach angesiedelt sind, bei den Vögeln mit Hauptvorkommen ist keine der oben genannten Arten vorhanden (siehe Kap. 4.4). 14 NABU Michael-Otto-Institut im NABU 2006 Windenergiestudie Gemeinde Burbach Seite 35 von 74

36 Im Rahmen der Genehmigungen für WEA gibt es verschiedene Instrumente, um die Kollision von Fledermäusen und Vögeln durch Windkraftanlagen einzuschränken. So bieten die Umweltverträglichkeitsprüfung nach UVPG und die Eingriffsregelung nach 19 BNatSchG, ggf. die FFH-Verträglichkeitsprüfung nach 34 BNatschG sowie artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigungen bzw. Befreiungen die Möglichkeit, spezielle, auf die betroffenen Vogel- bzw. Fledermausarten angepasste Maßnahmen zur Schadensvermeidung und -minimierung durchzuführen. Von entscheidender Bedeutung ist die geeignete Standortwahl der WEA, um Tötungen und Verletzungen von Fledermäusen und Vögeln an WEA zu vermeiden. Über die Ausweisung von Vorrangzonen für Windkraft können die Länder und Kommunen in ihrer räumlichen Gesamtplanung entscheidend mitwirken. 16 In seiner Studie konnte der NABU nicht herausfinden, ob WEA auch das Verhalten von Brutvögeln beeinflusst. Es stellte sich jedoch heraus, dass bestimmte Watvögel des Offenlandes (wie z. B. Kiebitz, Uferschnepfe und Rotschenkel) die unmittelbare Umgebung von Windrädern mieden, wohingegen andere Brutvögel (wie z. B. einige Singvogelarten) sogar die Nähe aufgrund des Schutzes suchten. Einige Rastvögel (wie z. B. Gänse, Pfeifenten, Goldregenpfeifer und Kiebitze) meiden WEA um mehrere hundert Meter. Hierbei ist zu beachten, dass umso mehr Abstand gehalten wird, umso größer die WEA ist. Schließlich können auch Zugvögel (v. a. Kraniche, Watvögel und einige kleine Singvogelarten) von WEA betroffen sein. Im schlimmsten Fall können ihre Zugrouten gestört werden. In einer Studie aus dem Jahr 2006 des NABU im Auftrag des Landesamtes für Natur und Umwelt Schleswig-Holstein (LANU) wurden 45 aktuelle Untersuchungen ausgewertet, um die Auswirkungen neuer, moderner und größerer WEA auf Vögel und Fledermäuse im Vergleich zu alten Anlagen besser bewerten zu können. 17 Dabei wurde eine große Bandbreite von Anlagen näher betrachtet: Die Leistungen der Anlagen reichten von unter 0,1 bis 2,0 MW, die Nabenhöhe von 22 bis 114 m, der Rotordurchmesser von 14 bis 80 m und die Gesamthöhe der Anlagen von 30 bis 146 m. Im ersten Schritt wurden Störung, Verdrängung und Habitatverlust untersucht, im zweiten Schritt wurde das Kollisionsrisiko von Vögeln und Fledermäusen mit WEA betrachtet. Brutvögel werden durch größere Anlagen nicht stärker gestört als es durch ältere, kleinere Anlagen der Fall war. Jedoch wurde beobachtet, dass einige Vogelarten - hierunter Kiebitz, Goldregenpfeifer, Aaskrähe, Star und Fink außerhalb der Brutzeit einen höheren Meidungsabstand zu WEA einhalten. Auf Rastvögel wirken sich höhere Anlagen negativ aus, denn die Kollisionsgefahr für die Vögel steigt und es wurde auch eine höhere Störungsempfindlichkeit festgestellt. Zusammenfassend ist zu sagen, dass die Studie ergeben hat, dass insbesondere bei Fledermäusen der Zusammenhang zwischen der Höhe der Anlage und der Zahl der Opfer nur sehr gering ist. Bei Vögeln kann ein Repowering die Kollisionsgefahr erhöhen. Die Opferzahl nimmt aber nur geringfügig zu, so dass letztlich die Aussage getroffen wird, dass weniger die Größe der Anlagen als vielmehr die Wahl des Standortes ausschlaggebend für eine Störung bzw. ein Kollisionsrisiko ist. In diesem Zusammenhang warnt der NABU eindringlich vor einer Errichtung von WEA an Gewässern (insbesondere gefährlich für Vögel) und in Wäldern (insbesondere gefährlich für Fledermäuse), denn hier wurde im Gegensatz zu offenen Landschaften der Großteil der Unfälle von Vögeln und Fledermäusen an WEA erfasst. 16 Deutscher Bundestag Michael-Otto-Institut im NABU 2006 Windenergiestudie Gemeinde Burbach Seite 36 von 74

37 Es ist zu beachten, dass über viele potentiell empfindliche Arten bislang nur wenige oder sogar gar keine Untersuchungen bezüglich des Vogelschlags an WEA durchgeführt wurden wie z.b. über Greifvögel oder bestimmte Großvögelarten wie Storch, Kranich, Uhu oder Wachtelkönig. Unter den Kollisionsopfern zählen aber nach wie vor gerade die Greifvögel insbesondere Rotmilan und Seeadler zu den häufigsten Todfunden. Eine Auswertung der Kollisionsopferzahlen ergab, dass von den in Deutschland an WEA verunglückten, dokumentierten Vögeln der Anteil der Greifvögel bei 36 % liegt. 18 Greifvögel verfügen offensichtlich nicht über ein Vermeidungsschema in ihrem Verhaltensprogramm und können die schnellen Bewegungen der Rotorenblätter schlecht einkalkulieren. Es ist davon auszugehen, dass aufgrund der steigenden Höhe von WEA zukünftig insbesondere große Vögel mit einer höheren Flughöhe von WEA negativ beeinflusst werden. 4.4 Planungsrelevante Arten im Untersuchungsgebiet Im Burbacher Gemeindegebiet bestehen bereits erhebliche Flächensicherungen für den Artenschutz über folgende Festsetzungen 19 : ein EG-Vogelschutzgebiet ( Wälder und Wiesen bei Burbach und Neunkirchen ) mit einer Fläche von ha. acht Flora-Fauna-Habitat-Gebiete (In der Gambach, Gilsbachtal, Bergwiesen- Lippe mit Buchheller- und Mischebachtal, Rübgarten, Weier- und Winterbach, Grosser Stein mit umgebenden Buchenwäldern, Hickengrund/Wetterbachtal sowie Buchheller-Quellgebiet) mit einer Gesamtfläche von ha 31 Naturschutzgebiete (Südliche Hellertalaue, Gilsbachtal, Sehmbach- Quellgebiet, Gellerwiese und Bruch, Mischebachtal, Willenahle, Unteres Buchhellertal, Schwenner Hundsrück, Wasserscheide, Atzelnhardt, Saukaute, Gambach, Burbacher Struth, Kleiner Stein, Großer Stein, Wetterbachtal, Mückewies, Oberes Buchhellertal, Fuchsstein, Haßeln, Lipper Höhe, Hirtenwiese, Rübgarten, Unterm Kreuz, Hainswinkel, Hirzgabel, Buchhellerquellgebiet, Weier- und Winterbach, Steinnoch, Grabland sowie Caan), die eine Gesamtfläche von 1.275,3 ha (16% des Gemeindegebietes) einnehmen 240 gesetzlich geschützte Biotope nach 62 LG mit einer Gesamtfläche von rund 891,7 ha (11,2% der Gemeindefläche) Landschaftsschutzgebiete mit einer Gesamtfläche von ha (87,4% des Gemeindegebietes) 18 Naturdenkmale 49 Geschützte Landschaftsbestandteile mit einer Gesamtfläche von 112,3 ha (11,4% des Gemeindegebietes). Im Folgenden wird eine Potenzialanalyse der planungsrelevanten Arten für die bereits bestehenden Konzentrationszone für WEA und neue Eignungsflächen in Burbach durchgeführt, um mögliche Folgen des Baus von neuen WEA für Säugetiere (Fledermäuse) und Vögel abschätzen zu können. Um das Vorkommen von planungsrelevanten Arten zu bestimmen, werden Informationen des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen 18 Projektgruppe Seeadlerschutz Schleswig-Holstein e.v. o. J. 19 Kreis Siegen-Wittgenstein 2003 Windenergiestudie Gemeinde Burbach Seite 37 von 74

38 (LANUV NRW) auf der Ebene der Messtischblätter herangezogen. 20 Das Gemeindegebiet Burbach liegt im Messtischblatt 5214 Burbach und zu einem sehr geringen Anteil im südlich angrenzenden Messtischblatt 5314 Rennerod. Da das Gemeindegebiet Burbach fast ausschließlich im Messtischblatt 5214 liegt und sich auch alle Eignungsflächen im Darstellungsbereich des Messtischblattes 5214 befinden, wird das Messtischblatt 5314 nicht in die Auswertung miteinbezogen. Zum Vorgehen ist weiterhin anzumerken, dass nur die die vier Lebensraumtypen Laubwälder mittlerer Standorte (LauW/mitt), Nadelwälder (NadW), Kleingehölze/ Alleen/ Bäume/ Gebüsche/ Hecken (KlGehoel) und Äcker/ Weinberge (Aeck) untersucht wurden, da nur diese Lebensraumtypen auf den Eignungsflächen für WEA vorkommen bzw. unmittelbar an die selektierten Flächen grenzen. Weiterhin werden nur die Hauptvorkommen betrachtet. Das LÖBV definiert hierbei ein Hauptvorkommen als ein Schwerpunktverbreitungsgebiet einer Art bzw. eines Lebensraumtyps mit den relativ größten zusammenhängenden Flächenanteilen am Gesamtverbreitungsgebiet 21, d. h. die Verbreitung einer Art ist in einem bestimmten Lebensraumtyp in Deutschland besonders hoch. Vorkommen werden vom LÖBV als alle weiteren Vorkommen einer Art oder eines Lebensraumes außerhalb der Hauptvorkommen definiert. Ein Vorkommen bedeutet demnach, dass die Verbreitung einer Art auch in diesem Lebensraumtyp in Deutschland möglich ist, wobei die Art andere Lebensraumtypen bevorzugt und demnach in anderen Lebensraumtypen häufiger auftaucht. Generell ist für die Abschätzung der Auswirkungen von WEA nicht das Vorkommen von Einzeltieren relevant, sondern es ist nur das Vorhandensein von Brutpaaren bzw. Populationen zu berücksichtigen. Daher wird zunächst nur auf die Fledermaus- und Vogelarten mit Hauptvorkommen eingegangen. Eine Ausnahme wird bei bestimmten Greifvogel- und Großvogelarten gemacht, von denen bekannt ist, dass sie besonders oft von WEA geschlagen werden und bei denen in Burbach ein Vorkommen bekannt ist. Es ist allerdings an dieser Stelle zu betonen, dass die Wahrscheinlichkeit eines Vorhandenseins der Tiere von Arten mit Vorkommen generell eher niedrig einzuschätzen ist und dass es sich hierbei nicht um bedeutsame zusammenhängende Populationen oder Brutgemeinschaften handelt. Säugetiere (Hauptvorkommen) Folgende planungsrelevante Arten (Säugetiere) sind für das Messtischblatt 5214 Burbach mit einem Hauptvorkommen (XX) zu beachten: Art Status LauW/mitt NadW KlGehoel Aeck Bechsteinfledermaus Art vorhanden XX Braunes Langohr Art vorhanden XX Fransenfledermaus Art vorhanden XX Große Bartfledermaus Art vorhanden XX Großes Mausohr Art vorhanden XX Kleine Bartfledermaus Art vorhanden XX Kleiner Abendsegler Art vorhanden XX Zwergfledermaus Art vorhanden XX Haselmaus Art vorhanden XX Wie die Tabelle zeigt, hat keine der planungsrelevanten Arten ein Hauptvorkommen in Nadelwäldern, dem dominanten Lebensraumtyp in den Eignungsflächen. Die meisten 20 LANUV NRW LÖBF 2005 Windenergiestudie Gemeinde Burbach Seite 38 von 74

39 Arten sind dagegen in oder am Rand von Laubwäldern zu erwarten, die als Standorte Tabuflächen für Windenergieanlagen sind. Für die folgende durchgeführte Bewertung, ob und wie stark planungsrelevante Arten vom Bau neuer WEA betroffen wären, wurden insbesondere ihre Lebensräume, ihre Orte der Nahrungssuche und ihre Brutstätten betrachtet. Die Abschätzung aus der Auswertung für die einzelnen Arten erfolgt auf Basis der Angaben des LANUV 22 und liefert folgende Ergebnisse: Bechsteinfledermaus: Die Bechsteinfledermaus ist eine mittelgroße Fledermaus, die bezogen auf ihren Lebensraum die stärkste Waldaffinität unter den einheimischen Fledermäusen aufweist. Folglich bevorzugt sie als typische Waldfledermaus große, mehrschichtige und zum Teil feuchte Laub- und Mischwälder, die einen hohen Altholzanteil aufweisen. Eher selten lässt sie sich dagegen in Kiefern(misch)wäldern, parkartigen Offenlandbereichen, Streuobstwiesen oder Gärten nieder. Unterwuchsfreie Hallenwälder werden gemieden. Die Bechsteinfledermaus jagt entlang der Vegetation vom Boden bis zum Kronenbereich oder von Hangplätzen aus. Die Tiere sind extrem ortstreu, was ihre Jagdreviere anbelangt. Außerhalb von Wäldern gelegene Jagdgebiete werden über traditionell genutzte Flugrouten entlang linearer Landschaftselemente angeflogen. Als Wochenstuben nutzen Bechsteinfledermäuse im Sommerhalbjahr vor allem Baumquartiere (z. B. Spechthöhlen) sowie Nistkästen. Die Quartiere werden häufig gewechselt. Als Winterquartiere werden feuchte Standorte bevorzugt, wie z. B. unterirdische Höhlen, Stollen, Keller oder Brunnen, auch Baumhöhlen werden genutzt. Es sind keine Beeinträchtigungen der Wochenstuben oder Quartiere zu erwarten. Die Art wird in NRW als stark gefährdet eingestuft, weswegen ihr eine besondere Schutzbedürftigkeit zukommt. Allerdings ist ein direktes Vorkommen auf den Eignungsflächen eher unwahrscheinlich, da das Tier Laubwälder gegenüber Nadelwäldern als Lebensraum bevorzugt. Braunes Langohr: Das Braune Langohr ist eine mittelgroße Fledermausart, die als Waldfledermaus bekannt ist und unterholzreiche mehrschichtige lichte Laubund Nadelwälder bevorzugt. Wichtig ist zudem ein großer Bestand an Baumhöhlen. Das Braune Langohr jagt an Waldrändern, gebüschreichen Wiesen sowie in strukturreichen Gärten, Streuobstwiesen und Parkanlagen im Siedlungsbereich. Es zeichnet sich besonders durch sein bodennahes Jagdverhalten in einem niedrigen Jagdbereich im Unterwuchs von 0,5 bis 7 m aus. Da in Bodennähe keine Einflüsse von WEA zu erwarten sind, wird das Braune Landohr vermutlich nicht beeinträchtigt. Wochenstuben werden in Baumhöhlen, Nistkästen sowie in und an Gebäuden (Dachböden, Spalten) gewählt. Die Männchen schlafen auch in Spaltenverstecken an Bäumen und Gebäuden. Das Braune Langohr überwintert in unterirdischen Keller-, Stollen oder Bunkerquartieren und ist dabei recht kälteresistent. Der Erhaltungszustand des Braunen Langohrs wurde in NRW als günstig eingestuft. Fransenfledermaus: Die Fransenfledermaus favorisiert für die Jagd Laubwälder mit einer unterholzreichen Schicht und einem lückenhaften Baumbestand als Lebensraum. Weiterhin erbeutet sie ihre Nahrung auf reich strukturreichen, halboffenen Parklandschaften, die Hecken, Baumgruppen, Grünland und Gewässer aufweisen. Ihre Flughöhe bewegt sich dabei im Bereich zwischen Baumkrone und unterer Strauchschicht. Als Wochenstuben werden Baumquartiere (v. a. Höhlen und abstehende Borke) sowie Nistkästen besiedelt. Auch Dachböden und Vieh- 22 LANUV NRW 2010 Windenergiestudie Gemeinde Burbach Seite 39 von 74

40 ställe werden bezogen, wo sich die Tiere vor allem in Spalten und Zapfenlöchern aufhalten. Die Fransenfledermaus überwintert typischerweise in felsigen frostfreien Quartieren und spaltenreichen Höhlen, Eiskellern, Brunnen, Stollen und anderen unterirdischen Hohlräumen. Der Erhaltungszustand der Fransenfledermaus wird in NRW als günstig eingestuft. Ein Vorkommen auf den Eignungsflächen ist eher unwahrscheinlich, da diese Fledermäuse Laubwälder gegenüber Nadelwäldern als Lebensraum bevorzugen. Große Bartfledermaus: Große Bartfledermäuse nisten sich vorwiegend in Gebäuden ein und bevorzugen strukturreiche Lebensräume mit einem hohen Waldund Gewässeranteil. Ihr Jagdrevier besteht in der Regel aus Laubwäldern mit einer geringen bis lückigen Strauchschicht und Kleingewässern; linienförmige Gehölzstrukturen in der Offenlandschaft, über Gewässern, Gärten und in Viehställen sind jedoch auch für die Jagdzwecke der Tiere geeignet. Während der Jagd bewegt sich die Große Bartfledermaus nicht höher als 10 m. Sommerquartiere und Fortpflanzungsgemeinschaften sind in Spaltenquartieren an Gebäuden, auf Dachböden sowie hinter Verschalungen zu finden. Die Männchenleben auch in Baumquartieren (v. a. abstehende Borke) und seltener in Fledermauskästen. Während der Wintermonate nisten die Tiere in unterirdischen Quartieren wie bspw. Höhlen oder Kellern und verbringen dort den Winterschlaf. Die Große Bartfledermaus ist eine in NRW als stark gefährdet eingestufte Tierart, ihr Erhaltungszustand gilt als ungünstig/ unzureichend. Im Kreis Siegen-Wittgenstein hat sie ein sogenanntes Schwarmquartier, weswegen ein Vorkommen in Burbach, gerade auf den an die Eignungsflächen angrenzenden Laubwaldflächen möglich ist. Da ihr Luftraumanspruch während der Jagd aber eher niedrig ist, steht die Errichtung von WEA voraussichtlich nicht in einem Konflikt zum Jagdverhalten der Großen Bartfledermaus. Großes Mausohr: Das Große Mausohr ist die größte mitteleuropäische Fledermausart und eine Gebäudefledermaus. Der Erhaltungszustand des Großen Mausohres wird in NRW als ungünstig/ unzureichend eingestuft. Das Tier sucht Schutz in der Nähe von Gebäuden, die sich in strukturreichen Wald- und Gewässerlandschaften befinden. Das Jagdrevier ist meist ein geschlossenes Waldgebiet. Das Große Mausohr favorisiert Altersklassen-Laubwälder, welche wegen einer geringen Kraut- und Strauchschicht einen weitgehend hindernisfreien Luftraum bis 2 m Höhe aufweisen (z. B. Buchenhallenwälder). Seltener findet die Jagd auch in anderen Waldtypen oder auf kurzrasigen Grünlandbereichen statt. Im langsamen Jagdflug werden Großinsekten (v. a. Laufkäfer) direkt am Boden oder in Bodennähe erbeutet. Aufgrund der bodennahen Jagd wird der Bau von WEA das Große Mausohr aller Voraussicht nach nicht beinträchtigen. Wochenstuben befinden sich v. a. auf warmen, geräumigen Dachböden von Kirchen, Schlössern und anderen großen Gebäuden. Für die Zeit des Winterschlafes suchen die Tiere wärmere unterirdische Standorte mit einer hohen Luftfeuchte auf, wie z. B. Höhlen, Stollen oder Eiskeller. Kleine Bartfledermaus: Die Kleine Bartfledermaus ist eine der kleinsten Fledermausarten, ihr Erhaltungszustand wird in NRW als günstig eingeschätzt. Sie ist in strukturreichen Landschaften mit kleineren Fließgewässern in der Nähe von Siedlungsbereichen zu finden. Bevorzugte Jagdgebiete sind linienhafte Strukturelemente wie Bachläufe, Waldränder, Feldgehölze und Hecken. Seltener jagen die Tiere in Laub- und Mischwäldern mit Kleingewässern sowie im Siedlungsbereich in Parks, Gärten, Viehställen und unter Straßenlaternen. Angesichts der Lebensraumstruktur ist es unwahrscheinlich, dass die Kleine Bartfledermaus auf den Eignungsflächen jagt. Zudem findet die Beutejagd in niedriger Höhe (1-6 m) ent- Windenergiestudie Gemeinde Burbach Seite 40 von 74

41 lang der Vegetation statt, so dass Rotorenblätter von WEA keine Gefahr darstellen. Brutreviere sind auszuschließen, da sich die Sommerquartiere in warmen Spaltenquartieren und Hohlräumen an und in Gebäuden befinden. Es sind keine Auswirkungen auf die Kleine Bartfledermaus zu erwarten. Kleiner Abendsegler: Der Erhaltungszustand des Kleinen Abendseglers wird in NRW als ungünstig/ unzureichend eingestuft. Das Tier ist eine Waldfledermaus, die in waldreichen und strukturreichen Parklandschaften vorkommt. Die Jagdgebiete befinden sich zum einen in Wäldern, wo die Tiere an Lichtungen, Kahlschlägen, Waldrändern und Wegen jagen. Außerdem werden Offenlandlebensräume wie Grünländer, Hecken, Gewässer und beleuchtete Plätze im Siedlungsbereich aufgesucht. Der Kleine Abendsegler jagt im freien Luftraum in einer Höhe von meist über 10 m, daher können WEA einen Konflikt darstellen. Auch zählt der Kleine Abendsegler zu den Fledermausarten, zu denen in der Vergangenheit an Windkraftanlagen Totfunde festgestellt wurden. Als Wochenstuben- und Sommerquartiere werden vor allem Baumhöhlen, Baumspalten sowie Nistkästen, seltener auch Jagdkanzeln oder Gebäudespalten genutzt. Die Tiere überwintern in Baumhöhlen sowie in Spalten und Hohlräumen an und in Gebäuden, seltener auch in Fledermauskästen. Zwergfledermaus: Zwergfledermäuse sind Gebäudefledermäuse, die in strukturreichen Landschaften, v. a. auch in Siedlungsbereichen als Kulturfolger, vorkommen. Als Hauptjagdgebiete dienen Gewässer, Kleingehölze sowie aufgelockerte Laub- und Mischwälder. Im Siedlungsbereich werden parkartige Gehölzbestände sowie Straßenlaternen aufgesucht. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Tiere auf den Eignungsflächen jagen, allerdings hätten WEA selbst bei einem Vorkommen keine großen Auswirkungen, da Zwergfledermäuse ihre Beute wie Zuckmücken, Fliegen, Schmetterlinge, Käfer, Köcherfliegen, Netzflügler, Hautflügler, Zikaden und Eintagsfliegen in einer geringen Flughöhe von lediglich 2 bis 6 m (max. 20 m) jagen. Zudem wird der Erhaltungszustand der Zwergfledermaus in NRW als günstig eingestuft. Als Brutplätze nutzen sie warme Spaltenquartiere sowie Hohlräume an und in Gebäuden, worauf der Bau von WEA keine Auswirkungen haben wird. Haselmaus: Der Erhaltungszustand der Haselmaus gilt in NRW als günstig. Ihr bevorzugter Lebensraum sind Laub- und Laubmischwälder, gebüschreiche Lichtungen und Kahlschläge oder gut strukturierte Waldränder. Sie fühlt sich zudem in Gebüschen, Feldgehölzen und Hecken in Parklandschaften heimisch. Gelegentlich besiedelt sie auch siedlungsnahe Obstgärten und Parks. Die Haselmaus baut ihre faustgroßen Kugelnester im bodennahen Bewuchs oder in Baumhöhlen. Ihren Winterschlaf ab Ende Oktober bis Ende April/ Anfang Mai hält sie in Nestern am Boden unter der Laubschicht, zwischen Baumwurzeln oder in frostfreien Spalten. Es werden keine Nester zerstört, da in Laubwäldern keine WEA errichtet werden. Auch wird es keine Auswirkungen auf den Lebensraum der Haselmaus geben, da sich die Tiere ausschließlich bodennah aufhalten. Bewertung und Empfehlung: In Untersuchungen des NABU wurde herausgefunden, dass es unter den Fledermausarten bei der Zwergfledermaus und dem Kleinen Abendsegler besonders hohe Kollisionsopferzahlen gibt. Von diesen beiden Arten ist im Messtischblatt Burbach ein Hauptvorkommen bekannt. Da sich die Untersuchung auf den Zeitraum 1989 bis 2006 bezieht und die Anlagengröße in diesem Zeitraum noch wesentlich niedriger war als dies heute der Windenergiestudie Gemeinde Burbach Seite 41 von 74

42 Fall ist, kann davon ausgegangen werden, dass die Schlagzahlen von Fledermäusen zukünftig an neuen, höheren Anlagen deutlich geringer sein werden. Auch wurde bei der Errichtung alter Anlagen oft kein ausreichender Abstand zu Wäldern eingehalten. Der Großteil der bisherigen Todfunde von Fledermäusen durch Kollision wurde jedoch im Wald oder in Waldnähe festgestellt, daher sollte zukünftig beim Bau von WEA auf einen ausreichenden Abstand zu Waldflächen geachtet werden. Dabei sind insbesondere zu Laub- und Laubmischwäldern entsprechende Pufferzonen einzuhalten, da die in Burbach lebenden Fledermausarten schwerpunktmäßig in Laubwäldern vorkommen. In der vorliegenden Untersuchung wurde im Allgemeinen eine Pufferzone von 35 m von Eignungsflächen zu Laubwaldflächen eingehalten, so dass Tiere, die entlang von Laubwaldrändern jagen, durch den Bau von WEA voraussichtlich nicht gestört werden. Von den Fledermausarten ist insbesondere eine Beeinträchtigung des Kleinen Abendseglers nicht auszuschließen und daher näher zu untersuchen. Das Tier zählt zu den windenergiesensiblen Fledermausarten Nordrhein-Westfalens, die im freien Luftraum auch über Waldflächen jagen oder Zugverhalten zeigen. Um Artenschutzkonflikte des Kleinen Abendseglers mit Windenergieanlagen im Wald zu vermeiden, sind folgende Maßnahmen denkbar: 23 Freiflächen in Wäldern ziehen den Kleinen Abendsegler besonders an, da dieser hier besonders häufig seine Nahrung sucht. Es empfiehlt sich daher, das Fundament und den Mastfuß der Anlage unmittelbar nach der Errichtung der WEA zu bepflanzen, um keine Nahrungsräume im direkten Umfeld von Anlagen zu schaffen. Die Umgebung um den Mastfuß sollte so unattraktiv wie möglich gestaltet sein und zugleich die Freifläche möglichst klein sein. Es ist die Einrichtung von sogenannten Batcordern denkbar. Hierbei handelt es sich um fest installierte Fledermausdetektoren, mit denen durch geeignete Abschaltszenarien das Kollisionsrisiko der Tiere wirkungsvoll minimiert werden kann. Die Batcorder werden im Nabenbereich der WEA angebracht und helfen bei der Ermittlung der lokalen Flugaktivitäten und der standortspezifisches Präzisierung. Die Abschaltszenarien sollten sowohl von der Jahreszeit abhängig sein (jahreszeitliche Aktivitätsphase des Kleinen Abendseglers vom bis ), von der Tageszeit (tageszeitliche Aktivitätszeit des Kleinen Abendseglers im Wesentlichen von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang mit einem Schwerpunkt auf der ersten Nachthälfte) als auch von den Witterungs-/ Temperaturbedingungen (Niederschlagsfreiheit, Windgeschwindigkeit unter 6 m/s und Temperatur über 10 C). Vögel (Hauptvorkommen) Folgende planungsrelevante Arten (Vögel) sind für die Messtischblätter 5214 Burbach mit einem Hauptvorkommen (XX) zu beachten: Art Status LauW/mitt NadW KlGehoel Aeck Feldschwirl sicher brütend XX Grauspecht sicher brütend XX Haselhuhn beobachtet zur Brutzeit XX Kleinspecht sicher brütend XX Mittelspecht sicher brütend XX Neuntöter sicher brütend XX Raubwürger sicher brütend XX 23 MKULNV 2007 Windenergiestudie Gemeinde Burbach Seite 42 von 74

43 Art Status LauW/mitt NadW KlGehoel Aeck Raufußkauz sicher brütend XX Rebhuhn sicher brütend XX Schwarzspecht sicher brütend XX Schwarzstorch sicher brütend XX Waldohreule sicher brütend XX Wie die Tabelle zeigt, hat keine der planungsrelevanten Vogelarten ein Hauptvorkommen in Nadelwäldern, dem dominanten Lebensraumtyp in den Eignungsflächen. Die meisten Arten sind dagegen in oder am Rand von Laubwäldern und in Standorten mit Kleingehölzen zu erwarten. Für die nachfolgend durchgeführte Bewertung, ob und wie wahrscheinlich planungsrelevante Vogelarten vom Bau neuer WEA betroffen wären, wurden insbesondere ihre Lebensräume, ihre Orte der Nahrungssuche und ihre Brutstätten betrachtet und anhand der Artenspezifika die Wahrscheinlichkeit von Störungen und anderen Beeinträchtigungen eingeschätzt. Folgende Ergebnisse sind auf Basis der Angaben des LANUV 24 festzuhalten: Feldschwirl: Der Erhaltungszustand des Feldschwirls gilt in NRW als günstig. Er lebt in gebüschreichen, feuchten Extensivgrünländern, größeren Waldlichtungen, grasreichen Heidegebieten, Verlandungszonen von Gewässern sowie selten auch in Getreidefeldern. Er brütet im untersuchten Gebiet und baut sein Nest bevorzugt in Bodennähe oder unmittelbar am Boden in Pflanzenhorsten. Auch seine Nahrungsaufnahme (kleine bis mittelgroße Insekten) erfolgt bodennah. Aufgrund seiner Bodennähe ist davon auszugehen, dass die Errichtung von großen WEA keine Auswirkungen auf den Lebensraum des Feldschwirls haben wird. Auch seine Brutstätten in Pflanzenhorsten werden von der Errichtung von WEA voraussichtlich nicht gestört. Grauspecht: In NRW tritt der Grauspecht ganzjährig als Stand- und Strichvogel auf. Sein Erhaltungszustand in NRW wird als ungünstig/ unzureichend bewertet. Der typische Lebensraum des Grauspechtes ist gekennzeichnet durch alte und strukturreiche Laub- und Mischwaldbestände. Buchenwälder kommen besonders in Betracht. Er hält sich gerne in ausgedehnten Waldbereichen auf. Seine Nahrung erbeutet der Grauspecht in erster Linie an strukturreichen Waldrändern, auf Waldlichtungen und anderen Freiflächen. Der tierische Nahrungsanteil des Grauspechtes setzt sich zusammen aus Ameisen und anderen Insekten. Zum Teil nimmt der Grauspecht auch pflanzliche Nahrung wie Beeren und Sämereien zu sich. Der Grauspecht gilt im Messtischblatt als sicher brütend, sein Nest baut er in alten, geschädigten Laubbäumen und favorisiert dabei die Buche. Weil der Grauspecht bodennah jagt, wird der Bau von WEA keine Beeinträchtigung seines Jagdverhaltens nach sich ziehen. Auch seine Ruhe- und Fortpflanzungsstätten werden voraussichtlich nicht beeinträchtigt, weil er v. a. in Laubwäldern nistet, diese aber von der Errichtung von WEA ausgeschlossen werden. Haselhuhn: In NRW kommt das Haselhuhn ganzjährig als seltener Standvogel vor. Es lebt in Wäldern mit einer starken Unterholz- sowie Kraut- und Strauchschicht. Zudem bieten Waldinnenränder, Weichhölzer und Dickichte (z. B. Nadelhölzer) geeignete Bedingungen für das Haselhuhn. Sandige Stellen an Wegen und Böschungen werden gern für ein Sandbad genutzt. An Weg- und Bachrän- 24 LANUV NRW 2010 Windenergiestudie Gemeinde Burbach Seite 43 von 74

44 dern nimmt er Magensteine auf. Seine Nahrung besteht im Winter aus Knospen und Kätzchen von Weichhölzern, im Sommer aus Teilen der Bodenvegetation (Blüten, Samen) und Kleintieren (v. a. Insekten und deren Larven). Sein Nest für die Brut baut das Haselhuhn am Boden, unter einer schützenden Schicht aus Zweigen oder in direkter Nachbarschaft von Bäumen. Die Populationen in NRW sind deutlich rückläufig, weshalb sein Erhaltungszustand auch ungünstig/ schlecht ist. Die letzten bekannten Vorkommen befinden sich u. a. im Vogelschutzgebiet Wälder und Wiesen bei Burbach und Neunkirchen. Dieses befindet sich im Süden von Burbach, hier sind keine WEA geplant. Generell bevorzugt das Haselhuhn Laubwälder als Lebensraum und sucht nur gelegentlich Nadelwälder auf. Da Laubwälder ein Ausschlusskriterium für WEA sind, sind keine Auswirkungen auf das Haselhuhn zu erwarten. Kleinspecht: Der Kleinspecht ist in NRW als Stand- und Strichvogel das ganze Jahr über in allen Naturräumen anzutreffen. Sein Erhaltungszustand gilt in NRW als günstig. Im Tiefland ist er nahezu flächendeckend verbreitet, während im Bergland (v. a. im Sauer- und Siegerland und der Eifel) deutliche Verbreitungslücken auftreten. Der Kleinspecht fühlt sich in parkartigen oder lichten Laub- und Mischwäldern, Weich- und Hartholzauen sowie feuchten Erlen- und Hainbuchenwäldern mit einem hohen Alt- und Totholzanteil heimisch. In dichten, geschlossenen Wäldern tritt er wenn überhaupt nur in Randbereichen vor. Der Kleinspecht ist auch im Siedlungsbereich in strukturreichen Parkanlagen, alten Villenund Hausgärten sowie in Obstgärten mit altem Baumbestand anzutreffen. Die Nahrung des Kleinspechtes besteht während der Brutzeit vorwiegend aus tierischer Nahrung (Insekten, Larven und Raupen), im Winter bevorzugt er unter der Rinde überwinternde Insekten (z. B. Käfer und holzbewohnende Larven) und ernährt sich auch von Sonnenblumenkernen. Nisthöhlen werden in totem oder morschem Holz und vorwiegend in Weichhölzern (v. a. Pappeln und Weiden) errichtet. Auf Grund seiner Lebensraumpräferenzen dürfte der Kleinspecht auf den Eignungsflächen mit trockenen Nadelwäldern eher nicht betroffen sein. Mittelspecht: Der Mittelspecht tritt in NRW meist als Standvogel auf und ist sehr ortstreu. In NRW ist der Mittelspecht nur lückenhaft verbreitet, wobei es insbesondere im Kernmünsterland, Weserbergland, nördlichen Sauerland, Siebengebirge und regional in der Eifel Verbreitungsschwerpunkte gibt. Sein Erhaltungszustand wird als günstig eingestuft. Das Tier besiedelt als Charakterart vorwiegend eichenreiche Laubwälder wie Eichen-Hainbuchenwälder oder Buchen- Eichenwälder, aber auch Laubmischwälder wie Erlenwälder und Hartholzauen an Flüssen sind ein bevorzugter Lebensraum. Solche Laubwaldflächen sind auf den Eignungsflächen nicht vorhanden. Die Nahrung des Mittelspechts besteht v. a. aus Insekten, die im Stamm oder in der Rinde von Bäumen leben sowie anderen Wirbellosen, die an grobborkigen Rinden stochernd gesucht werden. Dadurch ist der Mittelspecht auf Baumstämme mit einer grobborkigen Rinde oder Totholz angewiesen. Geeignete Waldbereiche sind mind. 30 ha groß. Selbst im Herbst und Winter sind pflanzliche Nahrungsanteile nur gering. Seine Nester legt der Mittelspecht in Stämmen oder starken Ästen von Laubhölzern an. Auf Grund seiner Lebensraumpräferenzen dürfte der Mittelspecht auf den Eignungsflächen mit trockenen Nadelwäldern eher nicht betroffen sein. Neuntöter: Der Neuntöter kommt in NRW insbesondere in den Mittelgebirgslagen vor, im Tiefland gibt es nur geringe lokale Vorkommen. Sein Erhaltungszustand ist in NRW günstig. Der Lebensraum des Neuntöters sind extensiv genutzte, halboffene Kulturlandschaften mit aufgelockertem Gebüschbestand, Einzelbäume sowie insektenreiche Ruderal- und Saumstrukturen. Besiedelt werden Heckenlandschaf- Windenergiestudie Gemeinde Burbach Seite 44 von 74

45 ten mit Wiesen und Weiden, trockene Magerrasen, gebüschreiche Feuchtgebiete sowie größere Windwurfflächen in Waldgebieten. Seine Nahrungsquelle sind vorrangig Insekten (v. a. Käfer, Heuschrecken, Hautflügler) und Spinnen. Selten stellen auch Kleinsäuger und Jungvögel die Nahrung des Neuntöters dar. Die Nester des Neuntöters befinden sich hauptsächlich in dicht stehenden, hochgewachsenen Büschen, gerne in Dornsträuchern. Es ist voraussichtlich keine Störung der Brut- und Fortpflanzungsstätten zu erwarten. Weil der Neuntöter bodennah jagt, wird der Bau von WEA voraussichtlich auch keine Beeinträchtigung seines Jagdverhaltens nach sich ziehen. Raubwürger: Der Raubwürger ist die größte in Mitteleuropa beheimatete Würgerart, in NRW gibt es den Vogel nur noch lokal im Bergland. Seine Bestände gehen seit Jahrzehnten zurück, weshalb sein Erhaltungszustand auch als ungünstig/ schlecht eingestuft ist. Wesentliche Habitatbestandteile des Raubwürgers sind offene bis halboffene, reich strukturierte Landschaften mit niedrigwüchsigen Krautund Grasfluren und eingestreuten Gehölzen. Geeignete Lebensbedingungen bieten ausgedehnte Moor- und Heidegebiete sowie gebüschreiche Trockenrasen und extensive Grünlandbereiche. Seltener kommt er auch auf Kahlschlägen und Windwurfflächen in Waldgebieten vor. Der Raubwürger erbeutet Insekten (v. a. Käfer, Heuschrecken, Hautflügler, Schmetterlinge), kleinere Säugetiere (z. B. Feldmäuse) sowie Eidechsen und Kleinvögel. Er erjagt seine Beute aus dem Ansitz oder dem Rüttelflug, in dem er sie zuvor von hohen Warten aus erspäht hat. Sein Nest baut sich der Raubwürger in Laub- und Nadelwaldbeständen sowie in Büschen (v. a. Dornensträucher). Er gilt im Messtischblatt Burbach als sicher brütend. Mit der Errichtung von WEA in Nadelwäldern und der damit erfolgenden Entwaldung von Flächen können Nester des Raufußkauzes beseitigt werden. Eingriffe in den Baumbestand sollten nur außerhalb seiner Brutzeit (April bis Juli) stattfinden. Raufußkauz: In NRW kommt der Raufußkauz ganzjährig als seltener Stand- und Strichvogel vor. Er lebt in NRW ausschließlich in den Mittelgebirgsregionen mit einem Schwerpunkt im Sauer- und Siegerland. Im Messtischblatt Burbach gilt er als sicher brütend, sein Erhaltungszustand wird als ungünstig/ unzureichend beurteilt. Der Raufußkauz besiedelt reich strukturierte Laub- und Nadelwälder in Mittelgebirgslagen wie bspw. Buchenwälder. Entscheidend für das Vorkommen sind ein gutes Höhlenangebot in Altholzbeständen sowie deckungsreiche Tageseinstände, oftmals in Fichten. Zu Jagdzwecken werden lichte Waldbestände und Schneisen, Waldwiesen, Waldränder sowie Wege genutzt. Seine Nahrung, in erster Linie bestehend aus Kleinsäugern wie z. B. Waldmäusen, wird in der Regel von einer Sitzwarte aus im Stoßflug erbeutet. Während der Brutzeit sucht der Raufußkauz größer angelegte Baumhöhlen auf, gerne in Schwarzspechthöhlen. Regelmäßig werden auch Nistkästen angenommen. Eine Störung des Rauhfußkauzes kann nicht ausgeschlossen werden und ist daher im weiteren Verfahren näher zu untersuchen. Infolge der Errichtung von WEA in Nadelwäldern und damit einhergehenden Baumfällungen können zum einen seine Jagdreviere gestört werden und zu anderen seine Nester in Baumhöhlen beseitigt werden. Daher sollten Eingriffe in den Baumbestand nur außerhalb seiner Brutzeit (Ende März bis Juli) erfolgen. Rebhuhn: Der Erhaltungszustand des Rebhuhns gilt in NRW als ungünstig/ unzureichend. Es ist in NRW als Standvogel ganzjährig anzutreffen. Es besiedelt offene, gerne auch kleinräumig strukturierte Kulturlandschaften mit Ackerflächen, Brachen und Grünländern und sucht hier auch seine Nahrung. Die Nahrungsaufnahme erfolgt überwiegend pflanzlich (v. a. Samen und Früchte von Ackerwildkräutern, Getreidekörner, grüne Pflanzenteile und Grasspitzen), während der Windenergiestudie Gemeinde Burbach Seite 45 von 74

46 Brutzeit auch tierisch (v. a. Insekten). Im Messtischblatt Burbach gilt das Rebhuhn als sicher brütend. Es baut sein Nest in flachen Mulden am Boden. Störungen des Lebens- und Nahrungsraums sind infolge der Errichtung von WEA auszuschließen, da WEA fast ausschließlich in Nadelwäldern bzw. auf kleineren Lichtungen in Nadelwäldern geplant sind, das Rebhuhn aber schwerpunktmäßig in offenen Landschaften (Ackerflächen, Brachen, Gründländer etc.) anzutreffen ist. Schwarzspecht: Der Schwarzspecht ist die größte in Europa beheimatete Spechtart. Er ist in NRW in allen Naturräumen weit verbreitet, daher ist sein Erhaltungszustand in NRW günstig. Das Tier tritt in NRW ganzjährig als Standvogel auf und ist ausgesprochen ortstreu. Ausgedehnte Waldgebiete, darunter insbesondere alte Buchenwälder mit Fichten- bzw. Kiefernbeständen, sind der bevorzugte Lebensraum des Schwarzspechtes. Er lebt aber auch in Feldgehölzen. Seine Nahrung findet der Schwarzspecht im Totholz und in vermoderten Baumstümpfen in Form von Ameisen, Larven und andere holzbewohnende Wirbellose vor. Als Brut- und Schlafbäume werden glattrindige, astfreie Stämme mit freiem Anflug und im Höhlenbereich mind. 35 cm Durchmesser aufgesucht (v. a. alte Buchen und Kiefern). Eine Störung des Lebensraumes des Schwarzspechtes kann nicht ausgeschlossen werden und ist daher im weiteren Verfahren näher zu untersuchen. Zudem besteht im Falle von Baumfällungen im Nadelholzbestand die Gefahr der Beseitigung von Nestern. Aus diesem Grund sollten während seiner Brutzeit von Ende März bis Juni keine Eingriffe in den Baumbestand erfolgen. Schwarzstorch: Der Schwarzstorch gehört zu den Schreitvögeln. Er ist ein Zugvogel und legt als Langstreckenzieher sehr weite Distanzen zurück. In NRW tritt er seit 1978 wieder als Brutvogel auf, sein Erhaltungszustand gilt als ungünstig/ unzureichend. Innerhalb von NRW gibt es ein Vorkommen in den Mittelgebirgsregionen des Weserberglandes, des Sieger- und Sauerlandes, des Bergischen Landes und der Eifel. Der Schwarzstorch lebt in Laub- und Mischwäldern mit naturnahen Bachläufen, Waldteichen, Sümpfen und eingeschlossenen Feuchtwiesen. Er ist stärker an Wasser und Feuchtigkeit gebunden als die verwandten Weißstörche. Seine Nahrung besteht vorwiegend aus kleinen Fischen, Amphibien und Wasserinsekten. Er nimmt seine Nahrung in Bächen mit seichtem Wasser und sichtgeschütztem Ufer, vereinzelt auch in Waldtümpeln und Teichen, auf. Die Nester werden auf Eichen oder Buchen in störungsarmen, lichten Altholzbeständen angelegt und können von den ausgesprochen ortstreuen Tieren über mehrere Jahre genutzt werden. Während der Brutzeit sind Schwarzstörche sehr empfindlich, so dass Störungen am Horst (z.b. durch Holznutzung, Freizeitverhalten) zur Aufgabe der Brut führen können. Da sich seine Nester aber ausschließlich in Laubwaldbeständen befinden, ist keine Beeinträchtigung durch den Bau von WEA zu erwarten. Waldohreule: Die Waldohreule kommt in NRW in allen Naturräumen ganzjährig als mittelhäufiger Stand- und Strichvogel nahezu flächendeckend vor. Ihr Erhaltungszustand ist günstig. Die Waldohreule besiedelt halboffene Parklandschaften mit kleinen Feldgehölzen, Baumgruppen und Waldrändern, teilweise auch Parks und Grünanlagen im Siedlungsbereich sowie an Siedlungsrändern. In grünlandarmen Bördelandschaften sowie in größeren, geschlossenen Waldgebieten gibt es nur ein geringes Vorkommen. Die Waldohreule jagt überwiegend im Flug in strukturreichen Offenlandbereichen und größeren Waldlichtungen und ernährt sich vornehmlich von Kleinsäugern (v. a. Feld- und Wühlmäuse). Sie brütet meist in alten Nestern anderer Vogelarten (v. a. Rabenkrähe, Elster, Mäusebussard, Ringeltaube). Eine Störung der Waldohreule durch die Errichtung von WEA ist unwahrscheinlich. Windenergiestudie Gemeinde Burbach Seite 46 von 74

47 Bewertung und Empfehlung: Eine Störung des Jagdreviers des Raufußkauzes und des Schwarzspechtes kann nicht sicher ausgeschlossen werden und ist daher im weiteren Verfahren näher zu untersuchen. Weiterhin hat die Untersuchung ergeben, dass der Verdacht besteht, dass verschiedene Vogelarten im Untersuchungsraum im Nadelwaldbestand brüten. Mit der Errichtung von WEA in Nadelwäldern und der damit erfolgenden Entwaldung von Flächen besteht die Gefahr, dass Nester des Raubwürgers, des Raufußkauzes sowie des Schwarzspechtes beseitigt werden. Sofern in einer tiefer greifenden Untersuchung vor Ort festgestellt wird, dass diese Arten tatsächlich Brutstätten im Gebiet haben, sollten Eingriffe in den Baumbestand infolge der Errichtung von WEA nur außerhalb der Brutzeiten der genannten Vogelarten erfolgen. Es wird erneut darauf hingewiesen, dass das NABU eindringlich vor einer Errichtung von WEA an Gewässern warnt, da dies insbesondere für Vögel gefährlich ist. Hier wurde im Gegensatz zu offenen Landschaften der Großteil der Unfälle von Vögeln an WEA erfasst. Daher ist bei der Errichtung von WEA ein ausreichender Schutzabstand zu Gewässern einzuhalten. Vom Vogelschlag besonders betroffene Greif- und Großvögel Im Folgenden soll noch einmal der Blick auf die Greif- und Großvögel (Störche, Kraniche und Uhus) gelenkt werden, die besonders oft von WEA geschlagen werden. Dies geschieht insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass davon auszugehen ist, dass zukünftig aufgrund der steigenden Höhe der Anlagen v. a. große Vögel mit einer höheren Flughöhe von WEA negativ beeinflusst bzw. geschlagen werden. Dies sind nach einer Untersuchung des Michael-Otto-Institutes im NABU in Kooperation mit der Staatlichen Vogelschutzwarte Brandenburg 25 insbesondere die Greifvogelarten Rotmilan, Mäusebussard, Seeadler, Turmfalke und Schwarzmilan. Unter den Großvögeln verunglücken insbesondere Weißstorch und Uhu besonders oft an WEA. In Burbach ist bei den besonders oft geschlagenen Greifvögeln ein Vorkommen von Mäusebussard, Rotmilan und Turmfalke möglich. Die genannten planungsrelevanten Greifvögel sind für das Messtischblatt 5214 Burbach lediglich mit einem Vorkommen (X) angegeben, was bedeutet, dass zwar eine Verbreitung einer Art auch in diesem Lebensraumtyp in Deutschland gegeben ist, wobei die jeweilige Art jedoch andere Lebensraumtypen bevorzugt und dort auch häufiger auftaucht. Ob deshalb in den konkreten Burbacher Planungsräumen überhaupt Populationen der jeweiligen Art anzutreffen sind, ist fraglich und im Rahmen dieser Potenzialanalyse mit einer eher geringen Wahrscheinlichkeit zu versehen. Die genannten Greifvogelarten werden jedoch trotzdem beachtet, weil sie zu den Vogelarten gehören, die am öftesten mit WEA kollidieren (siehe Kap. 4.3). Mäusebussard: Der Mäusebussard ist ein mittelgroßer Greifvogel, der in NRW in allen Naturräumen flächendeckend vorwiegend als Stand- und Strichvogel vorkommt. Er ist die in NRW häufigste Greifvogelart mit einem sehr hohen Gesamtbestand von Brutpaaren (2001; 2006/ÖFS). Der Mäusebussard ist auf der Roten Liste NW (2010) als nicht gefährdet eingestuft und sein Erhaltungszustand gilt in NRW als günstig. Der Erhaltungszustand wird dann als günstig eingestuft, wenn eine Art auf Grund ihrer Populationsdynamik langfristig erhalten bleibt, das natürliche Verbreitungsgebiet dauerhaft nicht abnimmt und wenn der vorhandene Lebensraum das langfristige Überleben der Populationen gewährleistet. Der Schutzstatus des Mäusebussards wurde auf streng geschützt gesetzt. Der Mäusebussard lebt in nahezu allen Bereichen der Kulturlandschaft, sofern 25 Michael-Otto-Institut im NABU/ Staatliche Vogelschutzwarte Brandenburg o. J. Windenergiestudie Gemeinde Burbach Seite 47 von 74

48 geeignete Baumbestände als Brutplatz vorhanden sind. Bevorzugt werden Randbereiche von Waldgebieten, Feldgehölze sowie Baumgruppen und Einzelbäume. Der tagaktive Vogel ist als Segelflieger von Aufwinden abhängig und nutzt thermische Winde, die in Hanglagen entstehen. Als Jagdrevier dienen Offenlandbereiche in weiterer Umgebung der Horste. Er ernährt sich von bodenbewohnenden Kleintieren (v.a. Wühlmäuse, Spitzmäuse) und anderen Kleinsäugern. Regelmäßig wird auch Aas gefressen (z.b. Verkehrsopfer entlang von Straßen). In optimalen Fällen kann ein Brutpaar ein Jagdrevier von nur 1,5 km² Größe beanspruchen. Durch den Bau von WEA werden keine Brutplätze beeinträchtigt, da sich diese in Waldbereichen in Horstbäumen (v. a. im Laubwald) befinden. Auch eine Störung seiner Jagdreviere und damit seines Nahrungshabitats wird als unwahrscheinlich eingeschätzt, da er bevorzugt in Offenlandbereichen jagt, sich die Untersuchungsflächen aber überwiegend in geschlossenen Waldbereichen befinden. Rotmilan: Der Rotmilan ist ein Zugvogel, der in NRW selten bis mittelhäufig auch brütet. Der mittelgroße Greifvogel steht auf der Roten Liste 2010 NRW als gefährdet, sein Erhaltungszustand wird als ungünstig/ unzureichend beurteilt und sein Schutzstatus lautet streng geschützt. In NRW kommt der Rotmilan vor allem im Weserbergland, im Sauerland sowie in der Eifel vor. Insgesamt beträgt der Gesamtbestand des Rotmilans in NRW ca Brutpaare ( ). Rotmilane sind ausgesprochen revier- und ortstreu. Der Vogel lebt in offenen, reich gegliederten Landschaften mit Feldgehölzen und Wäldern. Er brütet meist in halboffenen Kulturlandschaften (Acker- und Grünland, mit eingestreuten Feldgehölzen und Wäldern) in lichten Altholzbeständen, an Waldrändern, aber auch in kleineren Feldgehölzen (1-3 ha und größer). Er ist ein Baumbrüter, der sein Nest hoch in Bäumen in lichten Beständen (v. a. alte Buchen und Eichen) anlegt. Da sich seine Brut- und Fortpflanzungsstätten vorwiegend in Laubbäumen befinden, auf diesen Flächen aber keine WEA errichtet werden, sind keine Zerstörungen von Nestern zu erwarten. Seine Nahrung sucht er insbesondere auf Agrarflächen mit einem Nutzungsmosaik aus Wiesen und Äckern. Er hat ein breites Nahrungsspektrum (Kleinsäuger, Vögel, Fische), jagt seine Beute im Suchflug und schlägt sie schließlich am Boden. Gelegentlich schmarotzt er auch bei anderen Greifvögeln oder ernährt sich von Aas. Seine Jagdreviere sind groß und können eine Fläche von 15 km² beanspruchen. Turmfalke: Der Turmfalke ist ein kleiner Falke, der in NRW in allen Naturräumen ganzjährig und flächendeckend als Stand- und Strichvogel vorkommt. Der Gesamtbestand beläuft sich in NRW auf etwa Brutpaare ( ). Der Vogel ist auf der Roten Liste 2010 NRW auf der Vorwarnliste eingeordnet, sein Erhaltungszustand gilt in NRW als günstig und sein Schutzstatus wurde als streng geschützt eingeordnet. Sein Lebensraum sind offene strukturreiche Kulturlandschaften, die sich oft in der Nähe menschlicher Siedlungen befinden. Selbst in Großstädten kommt der Turmfalke vor. Allerdings meidet er geschlossene Waldgebiete, weshalb sein Vorkommen auf den Eignungsflächen eher unwahrscheinlich erscheint. Als Brutplätze werden Felsnischen und Halbhöhlen an natürlichen Felswänden, Steinbrüchen oder Gebäuden (z.b. an Hochhäusern, Scheunen, Ruinen, Brücken) ausgewählt, aber auch alte Krähennester in Bäumen werden aufgesucht. Regelmäßig werden auch Nistkästen angenommen. Als Jagdreviere dienen Flächen mit niedriger Vegetation wie Dauergrünland, Äcker und Brachen. Bevorzugte Beutetiere sind Kleinnager (v. a. Feldmäuse), die durch Spähflug (Rütteln) oder von einer Sitzwarte aus geschlagen werden. In optimalen Lebensräumen beansprucht ein Brutpaar ein Jagdrevier von 1,5-2,5 km² Größe. Infolge des Baus von WEA ist weder eine Störung der Ruhe- und Fortpflanzungsstätten noch des Jagdreviers zu erwarten. Windenergiestudie Gemeinde Burbach Seite 48 von 74

49 Bewertung und Empfehlung: Nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) stehen der Erhalt der lokalen Populationen einer Art sowie die Sicherung der ökologischen Funktion der Lebensstätten im Vordergrund. Die Veröffentlichung Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen. Vorkommen, Erhaltungszustand, Gefährdungen, Maßnahmen des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen 26 trifft hierzu folgende Ausführungen: Erhalt der lokalen Populationen: Generell sind im Rahmen von Planungs- und Zulassungsverfahren für geschützte Arten bestimmte Verbotstatbestände nach dem BNatSchG zu berücksichtigen. Bei den europäischen Vogelarten gilt gem. 4 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG, dass es verboten ist, europäische Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören. Hierbei liegt eine erhebliche Störung dann vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert. Definiert wird eine lokale Population als Gruppe von Individuen einer Art, die eine Fortpflanzungs- oder Überdauerungsgemeinschaft darstellen sowie in einem zusammenhängenden Lebensraum leben. Die lokalen Populationen von Mäusebussard und Turmfalke werden aufgrund ihrer großräumigen Aktionsräume in großräumigen Landschaftseinheiten auf der Ebene eines Gemeindegebiets oder Kreisgebiets abgegrenzt. Nicht jede störende Handlung zieht ein Verbot nach sich, sondern nur solche Handlungen, die das Populationsniveau erheblich negativ beeinflussen. Ein Verbotstatbestand ist z. B. dann nicht gegeben, wenn eine einzelne Tierkollision als allgemeines Lebensrisiko im Sinne eines sozialadäquaten Risikos definiert wird. Weiterhin ist es hinzunehmen, dass im Rahmen der baubedingten Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten einzelne Tiere verletzt oder getötet werden können. Wichtig ist hierbei aber, dass das Tötungsrisiko durch geeignete Vermeidungsmaßnahmen im Vorhinein minimiert wurde. So sollten z. B. keine Baumaßnahmen während der Brutzeit erfolgen, um das Zerstören von Nestern zu vermeiden. Sicherung der ökologischen Funktion der Lebensstätten: Die Lebensstätten, d. h. die Fortpflanzungs- und Ruhestätten, von Mäusebussard, Rotmilan und Turmfalke werden durch die Ausweisung von Konzentrationszonen für WEA weder beschädigt noch zerstört. Unter Fortpflanzungstätten werden nach dem EU- Leitfaden bspw. Balzplätze, Paarungsgebiete, Neststandorte, Eiablage- und Schlupfplätze sowie von den Jungen in Anspruch genommene Areale verstanden. Als Ruhestätten gelten z. B. Mauser- und Rastplätze, Sonnplätze, Verstecke und Schutzbauten sowie Sommer- und Winterquartiere. Es ist jedoch möglich, dass Jagd- und Nahrungsareale gestört werden. Diese unterliegen allerdings nicht den Artenschutzbestimmungen und sind nur dann zu beachten, wenn sie für den Erhalt der Funktion der Lebensstätten ausschlaggebend sind. In diesem Zusammenhang ist die Frage nach der räumlichen Abgrenzung und Größe einer Lebensstätte zu klären. Es gilt, dass Arten mit geringem Raumanspruch größere Areale als Lebensstätten beanspruchen, weil bei diesen Arten eine engere ökologisch-funktionale Verflechtung zwischen Nest und der Umgebung gegeben ist. Dahingegen nehmen Arten mit einem großen Raumanspruch kleinere, klar abgegrenzte Teillebensräume in einem großflächigen Gesamtlebensraum als Lebensstätten ein. 27 Mäusebussard und Turmfalke zählen beide zu den Arten, bei denen sich die Fortpflanzungsstätten eher kleinräumig auf ein Nest mit einer störungs- 26 MKULNV vgl. EU-Kommission 2007: Kap. II.3.4.b Nr. 62 und Nr. 64 Windenergiestudie Gemeinde Burbach Seite 49 von 74

50 armen Ruhezone beziehen. Gleichzeitig nutzen sie ein großräumiges Revier (Mäusebussard: bis über 1,5 km², Turmfalke 1,5-2,5 km² und auch größer) und beanspruchen weiträumige und unspezifische Nahrungshabitate. Bei diesen Arten ist die ökologisch-funktionale Verflechtung zwischen Nest und der Umgebung weniger eng als bei Arten mit einem geringen Raumanspruch. Aufgrund ihrer größeren Reviere finden sie demnach auch schneller Ausweichräume zur Nahrungsaufnahme. Im Ergebnis ist eine erhebliche Störung der lokalen Populationen von Mäusebussard, Rotmilan und Turmfalke durch den Bau von WEA bei Beachtung geeigneter Vermeidungsmaßnahmen nicht zu erwarten, da alle drei Arten im Gemeindegebiet Burbach nicht mit einem Hauptvorkommen auftauchen. Zudem wird der Erhaltungszustand von Mäusebussard und Turmfalke in NRW als günstig eingestuft, nur der Erhaltungszustand des Rotmilans gilt als ungünstig. Schlussfolgerungen für die Eignungsflächen Alle Eignungsflächen liegen im Messtischblatt 5214 Burbach. Es ist folgendes Fazit zu ziehen: Durch die Errichtung von WEA könnte der im freien Luftraum jagende Kleine Abendsegler beeinträchtigt werden. Die Jagdreviere von Raufußkauz und Schwarzspecht können durch den Bau von WEA beeinträchtigt werden. Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung bzw. Genehmigung von WEA sollte für diese beiden Arten geprüft werden, ob die jeweilige Eignungsfläche tatsächlich als Jagdfläche genutzt wird und inwieweit beide Arten durch Kollision an WEA gefährdet bzw. durch den Bau von WEA aus ihrem Jagdrevier verdrängt würden. Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung bzw. Genehmigung von WEA ist in einer detaillierten Untersuchung vor Ort zu prüfen, ob Raubwürger, Raufußkauz und Schwarzspecht auf den Flächen im Nadelwaldbestand brüten. Sofern in einer tiefer greifenden Untersuchung vor Ort festgestellt wird, dass diese Arten tatsächlich Nester im Gebiet gebaut haben, ist von der Errichtung von WEA während der Brutzeiten abzusehen. Im Rahmen der Artenschutzprüfung Stufe II (Art-für-Art-Untersuchung) ist insbesondere möglichen Auswirkungen auf die beschriebenen Arten nachzugehen. Windenergiestudie Gemeinde Burbach Seite 50 von 74

51 4.5 Eignungsflächen für Windenergieanlagen Zu den einzelnen Eignungsflächen werden folgende Einschätzungen und Bewertungen getroffen: Fläche 1 Die Fläche 1 misst rund 36,5 ha. Sie liegt im Norden des Burbacher Gemeindegebietes rund 2,5 km nördlich von Gilsbach. Die Fläche grenzt im Westen an die Gemeinde Neunkirchen und im Norden an die Gemeinde Wilsndorf. Hier müssen ggf. Abstände beachtet werden, die sich aus den Nutzungen auf den anderen Gemeindeseiten ergeben. Insbesondere Naturschutzaspekte, aus denen größere Schutzabstände abzuleiten sind, müssen im weiteren Verfahren geprüft werden. Dies kann ggf. zu einer Verkleinerung der Fläche im westlichen oder nördlichen Bereich führen. Die Fläche umfasst ausschließlich Nadelwaldflächen. Vereinzelt gibt es kleinere Lichtungen. Windenergiestudie Gemeinde Burbach Seite 51 von 74

52 Abstand der WEA untereinander: Es ist die Errichtung von bis zu vier WEA möglich, sofern die Anlagen nicht in Hauptwindrichtung stehen. Wenn die WEA in Hauptwindrichtung angeordnet werden, müssen die Abstände der Anlagen untereinander vergrößert werden, um eine optimale Leistung der Anlagen sicherzustellen. Es können dann weniger als vier WEA errichtet werden. Zudem ist zu beachten, dass die Zahl der tatsächlich zu realisierenden WEA auch von den genauen Standorten der WEA auf der benachbarten Eignungsfläche 2 abhängig ist. Geschützte Landschaftsbestandteile: Auf der Fläche und in der näheren Umgebung bis 200 m sind keine LB vorhanden. Bau- und Bodendenkmäler: Auf der Fläche befinden sich keine Bodendenkmäler, zu Baudenkmälern wird ein ausreichender Schutzabstand (mindestens m) eingehalten. Überschwemmungsgebiete: Auf der Untersuchungsfläche liegen keine Überschwemmungsgebiete. Richtfunkstrecken: Der Verlauf der Richtfunkstrecken befindet sich in deutlicher Entfernung zu den Eignungsflächen, weswegen keine Wechselwirkungen zwischen den Richtfunkstrecken und einem Betrieb von WEA zu erwarten sind. Sendeanlagen: Auf der Fläche oder in der näheren Umgebung befinden sich keine Sendeanlagen. Allerdings ist in etwa 210 m südöstlicher Entfernung die Errichtung einer Sendeanlage in den nächsten beiden Jahren geplant, die mit der konkreten Standortplanung von WEA abzustimmen ist. Freizeit- und Erholungsschwerpunkte: Es sind keine Rad- oder Wanderwege betroffen. Auf der Fläche oder in der näheren Umgebung befinden sich keine Fließ- oder Stillgewässer. Bereiche für den Schutz der Landschaft und die landschaftsorientierte Erholung (BSLE): Die Eignungsfläche ist vollständig als BSLE dargestellt. Schutzwürdige Biotope: Auf zwei kleinen Teilflächen im Norden und Westen liegen Schutzwürdige Biotope. Orts- und Landschaftsbild: Die Fläche ist aus dem Nahbereich aufgrund der Lage im Wald wenig einsehbar. Allerdings werden geplante WEA in ihrer Höhe die Bäume überragen, so dass die Anlagen in Abhängigkeit von der konkreten Standortwahl aus der Ferne sichtbar sein werden, insbesondere aus Gilsbach. Landschaftsschutzgebiete: Die gesamte Fläche liegt im LSG, ist jedoch mit weniger wertvollen Nadelwäldern bestockt. Windenergiestudie Gemeinde Burbach Seite 52 von 74

53 Wasserschutzzone II und IIIa: Auf der östlichen Teilfläche ist die fachliche Festsetzung des Wasserschutzgebietes Gambach geplant. In diesem Wasserschutzgebiet ist eine Nutzungseinschränkung der Zone II beabsichtigt, im unmittelbaren Bereich um die Wassergewinnungsstelle ist die Zone I vorgesehen. In der Zone I ist ein Bauverbot für WEA einzuhalten, in der Zone II ist die Errichtung von WEA ggf. zulässig. Es ist jedoch kein Konflikt zwischen dem Schutz der Wassergewinnungsstelle und der Errichtung von WEA zu erwarten, weil sich die Wassergewinnungsstelle eher in Tallage befindet. Luftverkehr: Störungen zwischen Luftverkehr und WEA sind auszuschließen, da die Landebahnausrichtung in Nordwest-Südost-Richtung verläuft und der Norden des Burbacher Gemeindegebietes damit im Zuge von Starts und Landungen nicht überflogen wird. Des Weiteren ist keine Zustimmung der Luftfahrtbehörden für die Errichtung von Anlagen erforderlich, da die Eignungsfläche in einer Entfernung von mehr als 6 km Halbmesser um den Flughafenbezugspunkt liegt. Ausgleichsmaßnahmen: Auf der Eignungsfläche oder in ihrer näheren Umgebung sind keine Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen. Topografie/ Windhöffigkeit: In der Mitte der Fläche liegt eine Erhebung, der Baudenberg. Hier befindet sich der höchste Punkt mit 450 m. Der niedrigste Punkt liegt mit 435 m im Nordwesten. Der Großteil der Fläche liegt im Windstärkenbereich 4,7 bis < 5,1 m/s in 50 m Höhe über Grund, in einem kleinen Bereich im Norden und im Westen beträgt die Windhöffigkeit 4,3 bis < 4,7 m/s in 50 m Höhe über Grund. Erschließung: Die Fläche ist durch verschiedene Waldwege gut erschlossen Einspeisemöglichkeit: Die nächstmögliche Einspeisemöglichkeit ins Stromnetz mit Umspannstation befindet sich in südlicher Richtung in ca. 4,6 km Entfernung im Industriegebiet Burbach. Gasleitungen: Auf der Fläche liegen keine Gasleitungen. Bergbau: Die Fläche liegt in einem ehemaligen Bergbaugebiet im Ortsteil Gilsbach. Auf der Fläche befinden sich insgesamt acht Tagesöffnungen, drei weitere gibt es in der unmittelbaren Umgebung. Daher ist die Standfestigkeit der Tagesoberfläche bei der Planung von Anlagen näher zu untersuchen. Artenschutz: Die Jagdreviere vom Kleinen Abendsegler, von Raufußkauz und Schwarzspecht können durch den Bau von WEA beeinträchtigt werden. Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung bzw. Genehmigung von WEA sollte für diese Arten geprüft werden, ob die jeweilige Windenergiestudie Gemeinde Burbach Seite 53 von 74

54 Eignungsfläche tatsächlich als Jagdfläche genutzt wird und inwieweit die Arten durch eine Kollision an WEA gefährdet bzw. durch den Bau von WEA aus ihrem Jagdrevier verdrängt würden. Im Rahmen der Bauleitplanung bzw. Genehmigung von WEA ist in einer detaillierten Untersuchung vor Ort zu prüfen, ob Raubwürger, Raufußkauz und Schwarzspecht auf den Flächen im Nadelwaldbestand brüten. Sofern in einer tiefer greifenden Untersuchung vor Ort festgestellt wird, dass diese Arten tatsächlich Nester im Gebiet gebaut haben, ist von der Errichtung von WEA während der Brutzeiten abzusehen. Fläche 2 Die Fläche 2 umfasst eine Größe von 49,2 ha. Sie befindet sich im Norden des Burbacher Gemeindegebietes ca. 2,0 km nördlich von Gilsbach. Die Fläche grenzt im Norden an die Gemeinde Wilsndorf. Hier müssen ggf. Abstände beachtet werden, die sich aus den Nutzungen auf der anderen Gemeindeseite ergeben. Insbesondere Naturschutzaspekte, aus denen größere Schutzabstände abzuleiten sind, müssen im weiteren Verfahren geprüft werden. Dies kann ggf. zu einer Verkleinerung der Fläche im nördlichen Bereich führen. Die Fläche umfasst fast ausschließlich Nadelwaldflächen und nur zu einem geringen Anteil Laubwaldflächen. Vereinzelt gibt es kleinere Lichtungen. Im Westen wird die Fläche durch ein Fließgewässer in Nord-Süd-Richtung durchkreuzt. Ferner liegt hier ein kleines Stillgewässer (30 qm). Abstand der WEA untereinander: Auf Fläche könnten bis zu fünf WEA errichtet werden, wenn die WEA nicht in Hauptwindrichtung gebaut werden. Werden die Anlagen in Hauptwindrichtung angeordnet, so sind die Abstände der WEA untereinander zu erhöhen, um eine optimale Leistung der Anlagen gewährleisten zu können. In diesem Fall können dann nicht mehr fünf Anlagen realisiert werden, sondern nur eine geringere Zahl an WEA. Zudem ist zu beachten, dass die Zahl der tatsächlich zu realisierenden WEA auch von den genauen Standorten der WEA auf den benachbarten Eignungsflächen 1 und 3 abhängig ist. Geschützte Landschaftsbestandteile: Auf der Eignungsfläche und in der näheren Umgebung bis 200 m liegen keine LB. Windenergiestudie Gemeinde Burbach Seite 54 von 74

55 Bau- und Bodendenkmäler: Auf der Fläche gibt es keine Bodendenkmäler, zu Baudenkmälern wird ein ausreichender Schutzabstand (mindestens m) eingehalten. Überschwemmungsgebiete: Auf der Untersuchungsfläche befinden sich keine Überschwemmungsgebiete. Richtfunkstrecken: Die Richtfunkstrecken liegen in deutlicher Entfernung zu den Eignungsflächen, weswegen keine Wechselwirkungen zwischen den Richtfunkstrecken und einem Betrieb von WEA zu erwarten sind. Sendeanlagen: Etwa 60 m südlich der Fläche befindet sich eine Sendeanlage, die Errichtung einer weiteren Sendeanlage ist in den nächsten beiden Jahren ca. 150 m westlich der Fläche geplant. Beide Sendeanlagen sind mit ihren Standorten bei der konkreten Standortplanung von WEA zu berücksichtigen. Freizeit- und Erholungsschwerpunkte: Es sind keine Rad- oder Wanderwege betroffen. Die Fläche wird im Westen durch ein Fließgewässer in Nord-Süd-Richtung durchkreuzt. Ferner liegt hier ein kleines Stillgewässer (30 qm). Beides stellt kein Ausschlusskriterium für die Errichtung von WEA dar, sowohl Fließ- als auch Stillgewässer sind aber zu berücksichtigen. Bereiche für den Schutz der Landschaft und die landschaftsorientierte Erholung (BSLE): Die Eignungsfläche ist vollständig als BSLE ausgewiesen. Schutzwürdige Biotope: Es sind keine Schutzwürdigen Biotope betroffen. Orts- und Landschaftsbild: Die Fläche ist aus dem Nahbereich aufgrund der Lage im Wald wenig einsehbar. Allerdings werden geplante WEA in ihrer Höhe die Bäume überragen, so dass die Anlagen in Abhängigkeit von der konkreten Standortwahl aus der Ferne sichtbar sein werden, insbesondere aus Gilsbach. Landschaftsschutzgebiete: Die gesamte Fläche ist LSG, ist jedoch mit weniger wertvollen Nadelwäldern bestockt. Wasserschutzzone II und IIIa: Im Westen der Fläche ist die fachliche Festsetzung des Wasserschutzgebietes Gambach geplant. In diesem Wasserschutzgebiet ist eine Nutzungseinschränkung der Zone II beabsichtigt, im unmittelbaren Bereich um die Wassergewinnungsstelle ist die Zone I vorgesehen. In der Zone I ist ein Bauverbot für WEA einzuhalten, in der Zone II ist die Errichtung von WEA ggf. zulässig. Es ist jedoch kein Konflikt zwischen dem Schutz der Wassergewinnungsstelle und der Errichtung von WEA zu erwarten, weil sich die Wassergewinnungsstelle eher in Tallage befindet. Windenergiestudie Gemeinde Burbach Seite 55 von 74

56 Luftverkehr: Störungen zwischen Luftverkehr und WEA sind auszuschließen, da die Landebahnausrichtung in Nordwest-Südost-Richtung verläuft und der Norden des Burbacher Gemeindegebietes damit im Zuge von Starts und Landungen nicht überflogen wird. Weiterhin ist keine Zustimmung der Luftfahrtbehörden für die Errichtung von Anlagen erforderlich, da die Eignungsfläche in einer Entfernung von mehr als 6 km Halbmesser um den Flughafenbezugspunkt liegt. Ausgleichsmaßnahmen: Auf der Eignungsfläche oder in ihrer näheren Umgebung sind keine Ausgleichsmaßnahmen beabsichtigt. Topografie/ Windhöffigkeit: Die höchste Erhebung liegt im Süden auf dem Walkersdorfer Berg (520 m), der tiefste Punkt im Nordwesten mit 385 m. Die gesamte Fläche ist nach Norden geneigt, nur im Nordwesten liegt ein Einschnitt. Dieser tiefer liegende Bereich ist in geringerem Maße für WEA geeignet. Die Windhöffigkeit beträgt im nördlichen Teil der Fläche 4,3 bis < 4,7 m/s in 50 m Höhe über Grund, im südlichen Teilbereich 4,7 bis < 5,1 m/s in 50 m Höhe über Grund. Erschließung: Die Fläche ist durch verschiedene Waldwege gut erschlossen Einspeisemöglichkeit: Die nächstmögliche Einspeisemöglichkeit ins Stromnetz mit Umspannstation befindet sich in südlicher Richtung in ca. 3,9 km Entfernung im Industriegebiet Burbach. Gasleitungen: Es sind keine Gasleitungen vorhanden. Bergbau: Der westliche Teil der Fläche liegt in einem ehemaligen Bergbaugebiet im Ortsteil Gilsbach. Auf der Fläche sind keine Tagesöffnungen bekannt. Die Standfestigkeit der Tagesoberfläche ist bei der Planung von Anlagen näher zu untersuchen. Artenschutz: Die Jagdreviere vom Kleinen Abendsegler, von Raufußkauz und Schwarzspecht können durch den Bau von WEA beeinträchtigt werden. Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung bzw. Genehmigung von WEA sollte für diese Arten geprüft werden, ob die jeweilige Eignungsfläche tatsächlich als Jagdfläche genutzt wird und inwieweit die Arten durch eine Kollision an WEA gefährdet bzw. durch den Bau von WEA aus ihrem Jagdrevier verdrängt würden. Im Rahmen der Bauleitplanung bzw. Genehmigung von WEA ist in einer detaillierten Untersuchung vor Ort zu prüfen, ob Raubwürger, Raufußkauz und Schwarzspecht auf den Flächen im Nadelwaldbestand brüten. Sofern in einer tiefer greifenden Untersuchung vor Ort festgestellt wird, dass diese Arten tatsächlich Nester im Gebiet gebaut haben, ist von der Errichtung von WEA während der Brutzeiten abzusehen. Windenergiestudie Gemeinde Burbach Seite 56 von 74

57 Fläche 3 Die Fläche 3 ist rund 15,1 ha groß. Sie liegt im Norden von Burbach etwa 2,1 km nordöstlich von Gilsbach und etwa 3,0 km nördlich von Würgendorf. Die Fläche umfasst überwiegend Nadelwaldflächen, nur eine kleine Teilfläche im Norden wird als landwirtschaftliche Fläche genutzt. Vereinzelt gibt es kleinere Lichtungen. Abstand der WEA untereinander: Auf der Fläche sind bis zu drei WEA realisierbar in dem Fall, dass die WEA nicht in Hauptwindrichtung gebaut werden. Sofern die Anlagen in Hauptwindrichtung stehen, müssen die Abstände der WEA untereinander vergrößert werden, um eine optimale Leistung der Anlagen sicherzustellen. Dann ist nur noch der Bau von weniger als drei Anlagen möglich, d.h. ein Windpark ist nicht mehr realisierbar. In diesem Fall sollte die Fläche nicht als Konzentrationszone ausgewiesen werden, da der Bau von Einzelanlagen im Gemeindegebiet Burbach nicht erwünscht ist. Zudem ist zu beachten, dass die Zahl der tatsächlich zu realisierenden WEA auch von den genauen Standorten der WEA auf den benachbarten Eignungsflächen 2 und 4 abhängig ist. Geschützte Landschaftsbestandteile: Auf der Eignungsfläche und in der näheren Umgebung bis 200 m gibt es keine LB. Bau- und Bodendenkmäler: Auf der Fläche liegen keine Bodendenkmäler, zu Baudenkmälern wird ein ausreichender Schutzabstand (mindestens m) eingehalten. Überschwemmungsgebiete: Die Untersuchungsfläche ist nicht von Überschwemmungsgebieten betroffen. Richtfunkstrecken: Der Verlauf der Richtfunkstrecken befindet sich in deutlicher Entfernung zu den Eignungsflächen, weswegen keine Wechselwirkungen zwischen den Richtfunkstrecken und einem Betrieb von WEA zu erwarten sind. Sendeanlagen: Auf der Fläche oder in der näheren Umgebung befinden sich keine Sendeanlagen und es liegen auch keine Planungen für Sendeanlagen vor. Windenergiestudie Gemeinde Burbach Seite 57 von 74

58 Freizeit- und Erholungsschwerpunkte: Es sind keine Rad- oder Wanderwege betroffen. Auf der Fläche oder in der näheren Umgebung liegen keine Fließ- oder Stillgewässer. Bereiche für den Schutz der Landschaft und die landschaftsorientierte Erholung (BSLE): Die Eignungsfläche liegt vollständig im BSLE. Schutzwürdige Biotope: Es sind keine Schutzwürdigen Biotope betroffen. Orts- und Landschaftsbild: Die Fläche ist aus dem Nahbereich aufgrund der Lage im Wald wenig einsehbar. Allerdings werden geplante WEA in ihrer Höhe die Bäume überragen, so dass die Anlagen in Abhängigkeit von der konkreten Standortwahl aus der Ferne sichtbar sein werden, insbesondere aus Gilsbach. Landschaftsschutzgebiete: Die gesamte Fläche liegt im LSG, ist jedoch überwiegend mit weniger wertvollen Nadelwäldern bestockt. Wasserschutzzone II und IIIa: Es sind keine Wasserschutzzonen II und IIIa betroffen. Luftverkehr: Störungen zwischen Luftverkehr und WEA sind auszuschließen, da die Landebahnausrichtung in Nordwest-Südost-Richtung verläuft und der Norden des Burbacher Gemeindegebietes damit im Zuge von Starts und Landungen nicht überflogen wird. Des Weiteren ist keine Zustimmung der Luftfahrtbehörden für die Errichtung von Anlagen erforderlich, da die Eignungsfläche in einer Entfernung von mehr als 6 km Halbmesser um den Flughafenbezugspunkt liegt. Ausgleichsmaßnahmen: Auf der Eignungsfläche oder in ihrer näheren Umgebung sind keine Ausgleichsmaßnahmen geplant. Topografie/ Windhöffigkeit: Der höchste Punkt befindet sich im Westen mit 480 m, der niedrigste Punkt liegt im Nordosten mit 407 m. Die Fläche neigt sich insgesamt nach Nordosten. Bis auf eine kleine Teilfläche ganz im Westen mit 4,7 bis < 5,1 m/s in 50 m Höhe über Grund liegt die gesamte Fläche im Windstärkenbereich 4,3 bis < 4,7 m/s in 50 m Höhe über Grund. Erschließung: Die Fläche ist durch verschiedene Waldwege gut erschlossen Windenergiestudie Gemeinde Burbach Seite 58 von 74

59 Einspeisemöglichkeit: Die nächstmögliche Einspeisemöglichkeit ins Stromnetz mit Umspannstation befindet sich in südlicher Richtung in ca. 3,3 km Entfernung im Industriegebiet Burbach. Gasleitungen: Auf der Fläche befinden sich keine Gasleitungen. Bergbau: Es sind keine Bergwerksfelder oder Tagesöffnungen auf der Fläche bekannt. Artenschutz: Die Jagdreviere vom Kleinen Abendsegler, von Raufußkauz und Schwarzspecht können durch den Bau von WEA beeinträchtigt werden. Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung bzw. Genehmigung von WEA sollte für diese Arten geprüft werden, ob die jeweilige Eignungsfläche tatsächlich als Jagdfläche genutzt wird und inwieweit die Arten durch eine Kollision an WEA gefährdet bzw. durch den Bau von WEA aus ihrem Jagdrevier verdrängt würden. Im Rahmen der Bauleitplanung bzw. Genehmigung von WEA ist in einer detaillierten Untersuchung vor Ort zu prüfen, ob Raubwürger, Raufußkauz und Schwarzspecht auf den Flächen im Nadelwaldbestand brüten. Sofern in einer tiefer greifenden Untersuchung vor Ort festgestellt wird, dass diese Arten tatsächlich Nester im Gebiet gebaut haben, ist von der Errichtung von WEA während der Brutzeiten abzusehen. Fläche 4 Die Fläche 4 umfasst eine Größe von 38,5 ha. Sie liegt im Norden des Burbacher Gemeindegebietes ca. 2,9 km nordöstlich von Gilsbach und rund 2,3 km nördlich von Würgendorf. Die Fläche grenzt im Nordosten an die hessische Gemeinde Haiger. Hier müssen ggf. Abstände beachtet werden, die sich aus den Nutzungen auf der anderen Gemeindeseite ergeben. Insbesondere Naturschutzaspekte, aus denen größere Schutzabstände abzuleiten sind, müssen im weiteren Verfahren geprüft werden. Dies kann ggf. zu einer Verkleinerung der Fläche im nordöstlichen Bereich führen. Windenergiestudie Gemeinde Burbach Seite 59 von 74

60 Die Fläche umfasst ausschließlich Nadelwaldflächen. Vereinzelt gibt es kleinere Lichtungen. Westlich der Fläche gibt es verschiedene kleinere Fließgewässer, die zu einem kleinen Teil auch auf der Eignungsfläche liegen. Abstand der WEA untereinander: Auf der Fläche können bis zu vier WEA gebaut werden im Falle, dass die WEA nicht in Hauptwindrichtung angeordnet werden. Werden die Anlagen in Hauptwindrichtung errichtet, so sind die Abstände der WEA untereinander zu erhöhen, um eine optimale Leistung der Anlagen gewährleisten zu können. In diesem Fall können dann nicht mehr vier Anlagen realisiert werden, sondern nur eine geringere Zahl an WEA. Zudem ist zu beachten, dass die Zahl der tatsächlich zu realisierenden WEA auch von den genauen Standorten der WEA auf der benachbarten Eignungsfläche 3 abhängig ist. Geschützte Landschaftsbestandteile: Auf der Eignungsfläche und in der näheren Umgebung bis 200 m befinden sich keine LB. Bau- und Bodendenkmäler: Auf der Fläche sind keine Bodendenkmäler vorhanden, zu Baudenkmälern wird ein ausreichender Schutzabstand (mindestens m) eingehalten. Überschwemmungsgebiete: Auf der Untersuchungsfläche gibt es keine Überschwemmungsgebiete. Richtfunkstrecken: Die Richtfunkstrecken liegen in deutlicher Entfernung zu den Eignungsflächen, weswegen keine Wechselwirkungen zwischen den Richtfunkstrecken und einem Betrieb von WEA zu erwarten sind. Sendeanlagen: Auf der Fläche oder in der näheren Umgebung gibt es keine Sendeanlagen und es liegen auch keine Planungen für Sendeanlagen vor. Freizeit- und Erholungsschwerpunkte: Es sind keine Rad- oder Wanderwege betroffen. Westlich der Fläche gibt es verschiedene kleinere Fließgewässer, die zu einem kleinen Teil auch auf der Eignungsfläche liegen. Diese Fließgewässer stellen kein Ausschlusskriterium für die Errichtung von WEA dar, sie sind aber zu berücksichtigen. Bereiche für den Schutz der Landschaft und die landschaftsorientierte Erholung (BSLE): Die Eignungsfläche ist vollständig als BSLE dargestellt. Schutzwürdige Biotope: Es sind keine Schutzwürdigen Biotope betroffen. Orts- und Landschaftsbild: Die Fläche ist aus dem Nahbereich aufgrund der Lage im Wald wenig einsehbar. Allerdings werden geplante WEA in ihrer Höhe die Bäume überragen, so dass die Anlagen in Windenergiestudie Gemeinde Burbach Seite 60 von 74

61 Abhängigkeit von der konkreten Standortwahl aus der Ferne sichtbar sein werden, insbesondere aus Gilsbach. Landschaftsschutzgebiete: Die gesamte Fläche ist LSG, ist jedoch ausschließlich mit weniger wertvollen Nadelwäldern bestockt. Wasserschutzzone II und IIIa: Es sind keine Wasserschutzzonen II und IIIa vorhanden. Luftverkehr: Störungen zwischen Luftverkehr und WEA sind auszuschließen, da die Landebahnausrichtung in Nordwest-Südost-Richtung verläuft und der Norden des Burbacher Gemeindegebietes damit im Zuge von Starts und Landungen nicht überflogen wird. Weiterhin ist keine Zustimmung der Luftfahrtbehörden für die Errichtung von Anlagen erforderlich, da die Eignungsfläche in einer Entfernung von mehr als 6 km Halbmesser um den Flughafenbezugspunkt liegt. Ausgleichsmaßnahmen: Auf der Eignungsfläche oder in ihrer näheren Umgebung sind keine Ausgleichsmaßnahmen beabsichtigt. Topografie/ Windhöffigkeit: Die höchsten Punkte liegen im Südwesten der Fläche mit 542,5 m (Holtholzer Kopf) und im Südosten mit 557 m (Höhchen). Der niedrigste Punkt befindet sich im Norden an der Autobahn mit 460 m, zu der die nördliche Teilfläche abfällt. Die Windhöffigkeit liegt im nördlichen Teil der Fläche bei 4,3 bis < 4,7 m/s in 50 m Höhe über Grund, im südlichen Bereich 4,7 bis < 5,1 m/s in 50 m Höhe über Grund. Erschließung: Die Fläche ist durch verschiedene Waldwege gut erschlossen Einspeisemöglichkeit: Die nächstmögliche Einspeisemöglichkeit ins Stromnetz mit Umspannstation befindet sich in südwestlicher Richtung in ca. 3,5 km Entfernung im Industriegebiet Burbach. Gasleitungen: Es sind keine Gasleitungen betroffen. Bergbau: Es sind keine Bergwerksfelder oder Tagesöffnungen auf der Fläche bekannt. Artenschutz: Die Jagdreviere vom Kleinen Abendsegler, von Raufußkauz und Schwarzspecht können durch den Bau von WEA beeinträchtigt werden. Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung bzw. Genehmigung von WEA sollte für diese Arten geprüft werden, ob die jeweilige Eignungsfläche tatsächlich als Jagdfläche genutzt wird und inwieweit die Arten durch ei- Windenergiestudie Gemeinde Burbach Seite 61 von 74

62 ne Kollision an WEA gefährdet bzw. durch den Bau von WEA aus ihrem Jagdrevier verdrängt würden. Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung bzw. Genehmigung von WEA ist in einer detaillierten Untersuchung vor Ort zu prüfen, ob Raubwürger, Raufußkauz und Schwarzspecht auf den Flächen im Nadelwaldbestand brüten. Sofern in einer tiefer greifenden Untersuchung vor Ort festgestellt wird, dass diese Arten tatsächlich Nester im Gebiet gebaut haben, ist von der Errichtung von WEA während der Brutzeiten abzusehen. Fläche 5 Die Fläche 5 ist rund 44,6 ha groß. Sie befindet sich etwa 2,6 km östlich des Zentrums von Burbach, ca. 2,4 km südwestlich von Würgendorf, rund 1,9 km nordwestlich von Holzhausen und ca. 2,3 km nördlich von Lützeln. Die Fläche umfasst ausschließlich Nadelwaldflächen. Vereinzelt gibt es kleinere Lichtungen. Im Nordwesten befinden sich auf einer kleinen Teilfläche verschiedene kleine Fließgewässer. Abstand der WEA untereinander: Auf der Fläche ist der Bau von bis zu fünf WEA möglich, sofern die Anlagen nicht in Hauptwindrichtung stehen. Wenn die WEA in Hauptwindrichtung angeordnet werden, müssen die Abstände der Anlagen untereinander vergrößert werden, um eine optimale Leistung der Anlagen sicherzustellen. Es können dann nicht mehr fünf Anlagen errichtet werden, sondern es ist nur eine geringere Zahl an WEA möglich. Geschützte Landschaftsbestandteile: Auf der Fläche sind keine LB vorhanden, es liegt jedoch rund 185 m nordwestlich ein LB. Es handelt sich hierbei um das ca. 15 ha große LB 1 Schüttelwiese, einen mit Bäumen, Baum- und Strauchgruppen durchsetzten Grünlandbereich, dem eine große landschaftliche Bedeutung zukommt. Durch den Bau von WEA ist keine Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung dieses Objektes bzw. seiner geschützten Umgebung zu erwarten, weshalb es bei der Ausweisung einer Konzentrationszone für Windenergie auf der Fläche 5 nicht berücksichtigt werden muss. Windenergiestudie Gemeinde Burbach Seite 62 von 74

63 Bau- und Bodendenkmäler: Auf der Fläche befinden sich keine Bodendenkmäler, zu Baudenkmälern wird ein ausreichender Schutzabstand (mindestens m) eingehalten. Überschwemmungsgebiete: Die Untersuchungsfläche ist nicht von Überschwemmungsgebieten betroffen. Richtfunkstrecken: Der Verlauf der Richtfunkstrecken befindet sich in deutlicher Entfernung zu den Eignungsflächen, weswegen keine Wechselwirkungen zwischen den Richtfunkstrecken und einem Betrieb von WEA zu erwarten sind. Sendeanlagen: Auf der Fläche oder in der näheren Umgebung befinden sich keine Sendeanlagen und es liegen auch keine Planungen für Sendeanlagen vor. Freizeit- und Erholungsschwerpunkte: Die Fläche wird von einem überörtlichen Wanderweg (Rothaarsteig) in Nord-Süd- Richtung und von einem vom Rothaarsteig nach Osten abzweigenden Wanderweg durchkreuzt. Es sind keine Radwege betroffen. Im Nordwesten befinden sich auf einer kleinen Teilfläche verschiedene kleine Fließgewässer, die kein Ausschlusskriterium für die Errichtung von WEA darstellen, aber zu berücksichtigen sind. Bereiche für den Schutz der Landschaft und die landschaftsorientierte Erholung (BSLE): Die Eignungsfläche ist vollständig als BSLE ausgewiesen. Schutzwürdige Biotope: Im Norden liegen auf einer kleinen Teilfläche Schutzwürdige Biotope. Orts- und Landschaftsbild: Die Fläche ist aus dem Nahbereich aufgrund der Lage im Wald wenig einsehbar. Allerdings werden geplante WEA in ihrer Höhe die Bäume überragen, so dass die Anlagen in Abhängigkeit von der konkreten Standortwahl aus der Ferne sichtbar sein werden, insbesondere aus Burbach und Holzhausen. Landschaftsschutzgebiete: Die gesamte Fläche liegt im LSG, ist jedoch überwiegend mit weniger wertvollen Nadelwäldern bestockt. Wasserschutzzone II und IIIa: Es sind keine Wasserschutzzonen II und IIIa betroffen. Luftverkehr: Störungen zwischen Luftverkehr und WEA sind auszuschließen, da die Landebahnausrichtung in Nordwest-Südost-Richtung verläuft und der Norden des Burbacher Gemeindegebietes damit im Zuge von Starts und Landungen nicht überflogen wird. Es ist jedoch die Zustimmung der Luftfahrtbehörden für die Errichtung von Anlagen erforderlich, da die Windenergiestudie Gemeinde Burbach Seite 63 von 74

64 Eignungsfläche in einer Entfernung von weniger als 6 km Halbmesser um den Flughafenbezugspunkt liegt (ca. 3,8 km). Ausgleichsmaßnahmen: Auf der Eignungsfläche oder in ihrer näheren Umgebung sind keine Ausgleichsmaßnahmen geplant. Topografie/ Windhöffigkeit: Das Gelände ist bewegt. Im Süden gibt es die Höh, hier liegt auch der höchste Punkt mit 597 m. Die niedrigsten Punkte liegen bei 535 m im Nordwesten sowie im Osten an den Rändern. Von allen Untersuchungsflächen ist die Windhöffigkeit auf der Fläche 5 am günstigsten. Der Großteil der Fläche liegt im Windstärkenbereich 5,5 bis < 5,9 m/s in 50 m Höhe über Grund, in Teilbereichen im Westen und im Osten beträgt die Windhöffigkeit 5,1 bis < 5,5 m/s in 50 m Höhe über Grund. Erschließung: Die Fläche ist durch verschiedene Waldwege gut erschlossen Einspeisemöglichkeit: Die nächstmögliche Einspeisemöglichkeit ins Stromnetz mit Umspannstation befindet sich in nordwestlicher Richtung in ca. 1,4 km Entfernung im Industriegebiet Burbach. Gasleitungen: Die Fläche wird mittig in Nordwest-Südost-Richtung von der Ferngasleitung Nr. 11 (E.ON Ruhrgas AG) gekreuzt. Bei der Planung von konkreten Standorten für WEA ist die Schutzstreifenbreite von 10 m dieser Ferngasleitung zu beachten, denn der Bestand oder der Betrieb der Leitungen darf durch den Bau von WEA nicht beeinträchtigt oder gefährdet werden. Bergbau: Es sind keine Bergwerksfelder oder Tagesöffnungen auf der Fläche bekannt. Artenschutz: Die Jagdreviere vom Kleinen Abendsegler, von Raufußkauz und Schwarzspecht können durch den Bau von WEA beeinträchtigt werden. Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung bzw. Genehmigung von WEA sollte für diese Arten geprüft werden, ob die jeweilige Eignungsfläche tatsächlich als Jagdfläche genutzt wird und inwieweit die Arten durch eine Kollision an WEA gefährdet bzw. durch den Bau von WEA aus ihrem Jagdrevier verdrängt würden. Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung bzw. Genehmigung von WEA ist in einer detaillierten Untersuchung vor Ort zu prüfen, ob Raubwürger, Raufußkauz und Schwarzspecht auf den Flächen im Nadelwaldbestand brüten. Sofern in einer tiefer greifenden Untersuchung vor Ort festgestellt wird, dass diese Arten tatsächlich Nester im Gebiet gebaut haben, ist von der Errichtung von WEA während der Brutzeiten abzusehen. Windenergiestudie Gemeinde Burbach Seite 64 von 74

65 4.6 Zusammenfassung der Untersuchung der Eignungsflächen Die Ergebnisse der Untersuchung der fünf Eignungsflächen werden in nachfolgender Tabelle noch einmal zusammenfassend dargestellt: Fläche 1 Fläche 2 Fläche 3 Fläche 4 Fläche 5 Größe 36,5 ha 49,2 ha 15,1 ha 38,5 ha 44,6 ha Flächennutzung Restriktionen ausschließlich Nadelwald, vereinzelt kleinere Lichtungen Sendeanlage ca. 210 m südöstlich geplant Fläche ist vollständig BSLE Schutzwürdige Biotope auf zwei kleinen Teilflächen gesamte Fläche liegt im LSG fachliche Festsetzung eines Wasserschutzgebietes im Osten geplant Lage in einem ehemaligen Bergbaugebiet, acht Tagesöffnungen auf der Fläche, drei weitere in der unmittelbaren Umgebung fast ausschließlich Nadelwald, wenig Laubwald Sendeanlage ca. 60 m südlich, weitere Sendeanlage ca. 150 m westlich geplant Fließgewässer im Westen, kleines Stillgewässer (30 qm) Fläche ist vollständig BSLE gesamte Fläche liegt im LSG fachliche Festsetzung eines Wasserschutzgebietes im Westen geplant Lage des westlichen Teils der Fläche in einem ehemaligen Bergbaugebiet, keine Tagesöffnungen überwiegend Nadelwald, teilweise landwirtschaftliche Fläche, vereinzelt kleinere Lichtungen Fläche ist vollständig BSLE gesamte Fläche liegt im LSG ausschließlich Nadelwald, vereinzelt kleinere Lichtungen verschiedene kleinere Fließgewässer westlich der Fläche und teilweise auch auf der Fläche Fläche ist vollständig BSLE gesamte Fläche liegt im LSG ausschließlich Nadelwald, vereinzelt kleinere Lichtungen LB rund 185 m nordwestlich überörtlicher Wanderweg (Rothaarsteig) und vom Rothaarsteig abzweigender Wanderweg, verschiedene kleine Fließgewässer Fläche ist vollständig BSLE Schutzwürdige Biotope auf einer kleinen Teilfläche gesamte Fläche liegt im LSG Zustimmung der Luftfahrtbehörde erforderlich Fläche wird von einer Ferngasleitung gekreuzt Windenergiestudie Gemeinde Burbach Seite 65 von 74

66 Topografie Windhöffigkeit Ortsund Landschafts bild Erschließung Einspei semöglichkeit ca. 1,4 km entfernt im Industriegebiet Burbach Besonderheiten Artenschutz Fläche 1 Fläche 2 Fläche 3 Fläche 4 Fläche 5 höchster Punkt: 450 m, niedrigster Punkt: 435 m überwiegend 4,7 bis < 5,1 m/s und teilweise 4,3 bis < 4,7 m/s in 50 m Höhe über Grund wenig einsehbar aus dem Nahbereich, aber sichtbar aus der Ferne (v. a. aus Gilsbach) gute Erschließung durch verschiedene Waldwege ca. 4,6 km entfernt im Industriegebiet Burbach ggf. interkommunale Entwicklung möglich Fläche nach Norden geneigt, Einschnitt im Nordwesten, höchster Punkt: 520 m, niedrigster Punkt: 385 m im Norden 4,3 bis < 4,7 m/s und im Süden 4,7 bis < 5,1 m/s in 50 m Höhe über Grund wenig einsehbar aus dem Nahbereich, aber sichtbar aus der Ferne (v. a. aus Gilsbach) gute Erschließung durch verschiedene Waldwege ca. 3,9 km entfernt im Industriegebiet Burbach Fläche neigt sich nach Nordosten, höchster Punkt: 480 m, niedrigster Punkt: 407 m fast ausschließlich 4,3 bis < 4,7 m/s und teilweise 4,7 bis < 5,1 m/s in 50 m Höhe über Grund wenig einsehbar aus dem Nahbereich, aber sichtbar aus der Ferne (v. a. aus Gilsbach) gute Erschließung durch verschiedene Waldwege ca. 3,3 km entfernt im Industriegebiet Burbach höchster Punkt: 557 m, niedrigster Punkt: 460 m im Norden 4,3 bis < 4,7 m/s und im Süden 4,7 bis < 5,1 m/s in 50 m Höhe über Grund wenig einsehbar aus dem Nahbereich, aber sichtbar aus der Ferne (v. a. aus Gilsbach) gute Erschließung durch verschiedene Waldwege ca. 3,5 km entfernt im Industriegebiet Burbach bewegte Topografie, höchster Punkt: 597 m, niedrigster Punkt: 535 m überwiegend 5,5 bis < 5,9 m/s und teilweise 5,1 bis < 5,5 m/s in 50 m Höhe über Grund wenig einsehbar aus dem Nahbereich, aber sichtbar aus der Ferne (v. a. aus Burbach und Holzhausen) gute Erschließung durch verschiedene Waldwege mögliche Beeinträchtigung der Jagdreviere vom Kleinen Abendsegler, von Raufußkauz und Schwarzspecht, evtl. im Nadelwaldbestand Nester von Raubwürger, Raufußkauz und Schwarzspecht Windenergiestudie Gemeinde Burbach Seite 66 von 74

67 5 Sonderaspekte 5.1 Windkraft entlang von vorhandenen Infrastrukturtrassen Gem. Windenergie-Erlass 2011 sollten bei der Suche nach geeigneten Flächen für WEA insbesondere auch solche Standorte untersucht werden, die bereits durch Belastungen, insbesondere durch Lärm, gekennzeichnet sind, so dass die Errichtung von WEA nicht oder lediglich geringfähig höhere Belastungen nach sich zieht. Solche durch Lärm und Landschaftsbeeinträchtigung vorbelasteten Standorte liegen z.b. entlang von Infrastrukturtrassen (Bundesfernstraßen, Hauptschienenwege, Hochspannungsfreileitungen), weil Infrastrukturtrassen und WEA vergleichbare oder ähnliche Umweltauswirkungen nach sich ziehen. Im günstigen Fall überlagern sich beide Belastungen so, dass die zusätzlichen Belastungen durch WEA kaum wahrnehmbar werden. Im Gegenzug können bisher nicht belastete und ungestörte Landschaftsbereiche geschont werden. Im Gemeindegebiet Burbach gibt es als wesentliche Infrastrukturtrassen eine Autobahn, eine Bahnlinie sowie eine Hochspannungsleitung. Sowohl direkt entlang der Autobahn, der Bahnlinie als auch der Hochspannungsleitung finden sich auf Grundlage der gesamtstädtischen Untersuchung keine geeigneten Flächen für WEA. Entlang der Autobahn gibt es gesetzlich geschützte Biotope, ein Hauptgewässer und verschiedene Laubwaldbereiche mit entsprechenden Pufferzonen, so dass die Errichtung von WE in direkter Nähe nicht möglich ist. Im Umfeld der Hochspannungstrasse ist der Bau von WEA ebenfalls nicht umzusetzen, da verschiedene Belange wie Siedlungsflächen, Hauptgewässer, gesetzlich geschützte Biotope, Naturschutzgebiete, FFH-Gebiete, Vogelschutzgebiete und Laubwälder mit entsprechenden Schutzabständen dem entgegenstehen. Auch entlang der Bahnlinie können keine WEA errichtet werden, da diverse Restriktionen im Naturschutz sowie durch Siedlungsbereiche gegeben sind. 5.2 Repowering und Überprüfung der bestehenden Konzentrationszone Gem. 30 EEG wird unter Repowering allgemein der Austausch mindestens zehn Jahre alter WEA durch neuere moderne Anlagen verstanden. Dabei verfügen die neuen Anlagen nicht nur über eine höhere Leistung, sondern sie sind auch höher und haben größere Rotorenblätter. Durch Repowering kann die Effektivität und Ausbeute der Windenergienutzung deutlich gesteigert und infolgedessen ein wichtiger Beitrag für den Klimaschutz geleistet werden. Ein weiterer Vorteil liegt darin, dass durch Repowering die Schallimmissionen und der Schattenwurf trotz größerer Anlagen verringert bzw. vermieden werden können. Weiterhin können negative Auswirkungen auf das Landschaftsbild gemindert werden, wenn im Zuge des Repowering die Zahl der WEA verringert wird und die Anlagen mit größeren Abständen untereinander errichtet werden. Auch wurde bei alten Anlagen häufig nicht auf eine einheitliche Gestaltung, Höhe, Farbgebung sowie Rotordrehrichtung und -drehzahl geachtet, diese Aspekte können bei neuen Anlagen berücksichtigt werden. Letztlich kann Repowering auch der lokalen Wirtschaft zu Gute kommen. Altanlagen stehen unter Bestandsschutz, auch wenn sie außerhalb einer Konzentrationszone liegen. Sie können nur durch neue Anlagen ersetzt werden, wenn sich das Planungsrecht nicht ändert und sie weiter in einer Konzentrationszone liegen. Wird die Konzentrationszone aufgehoben, so gibt es nach dem Rückbau der Altanlagen i.d.r. nicht mehr die Option, neue Anlagen am selben Standort zu errichten. Windenergiestudie Gemeinde Burbach Seite 67 von 74

68 Im Gemeindegebiet Burbach wurde bereits eine Vorrangzone für die Windenergienutzung ausgewiesen. Für das weitere Verfahren ist die Frage zu klären, ob nur neue Eignungsflächen als Konzentrationszonen ausgewiesen werden sollen oder ob diese zusätzlich zu der bereits bestehenden Konzentrationszone festgesetzt werden sollen. Falls nur die neuen Eignungsflächen ausgewiesen werden, dann genießen die bereits gebauten WEA zwar Bestandsschutz, ein Repowering wird jedoch ausgeschlossen. Die bestehende Konzentrationszone wurde im Zuge der gesamtstädtischen Untersuchung auf ihre Tauglichkeit für Windenergie vor dem Hintergrund des neuen Windenergie-Erlasses 2011 geprüft. Folgende Belange stehen einem Beibehalt der bestehenden Konzentrationszone entgegen: Es sind Schutzbereiche um verschiedene gesetzlich geschützte Biotope zu beachten, wobei auf der Konzentrationsfläche selbst keine gesetzlich geschützten Biotope liegen. Es sind drei kleinere Laubwaldflächen mit entsprechenden Pufferzonen auf der Konzentrationsfläche zu berücksichtigen. Es wird empfohlen, an der bereits bestehenden Konzentrationszone, die auch mit Bebauungsplänen gesichert ist, grundsätzlich festzuhalten. Windenergiestudie Gemeinde Burbach Seite 68 von 74

69 6 Empfehlungen für die Bauleitplanung Im FNP sollte über die Ausweisung von Konzentrationszonen unter Einhaltung der Schutzabstände substanziell Raum für Windenergie geschaffen werden. Die Untersuchung hat ergeben, dass in Burbach nur wenige geeignete Flächen für Windenergie vorhanden sind. Dabei ist es unumgänglich, auf geeignete Flächen in Landschaftsschutzgebieten und Nadelwäldern zurückzugreifen. Aus gutachterlicher Perspektive wird empfohlen, die Flächen 1 bis 5 im dargestellten Umfang als Konzentrationsflächen für WEA in den FNP aufzunehmen. Die Fläche 2 wurde im Nordwesten im Bereich des Geländeeinschnitts reduziert. Ferner wird empfohlen, an der bestehenden Konzentrationszone, die auch mit Bebauungsplänen gesichert ist, auch im Hinblick auf 249 Abs. 1 BauGB festzuhalten. Das Ziel des Landes NRW lautet, den Anteil von Windenergie an der Stromerzeugung von heute 3% auf 15% im Jahr 2020 auszubauen. Dies soll einerseits durch Repowering erfolgen und andererseits durch die Ausweisung neuer Konzentrationszonen im FNP. Dabei sollen insgesamt 2% der Landesfläche in NRW als Konzentrationszonen für Windenergie ausgewiesen werden. 28 In der Gemeinde Burbach lässt sich diese Zielsetzung umsetzen, denn insgesamt umfassen die empfohlenen Konzentrationszonen sowie die bestehende Konzentrationszone eine Gesamtgröße von rund 205 ha. Bei einer Gemeindefläche von ha entspricht dies etwa 2,6% der Gesamtfläche, der Zielwert von 2% der Gemeindefläche ist erreicht. Empfehlungen für die Bauleitplanung (Ausschnitt) 28 StGB NRW 2012 Windenergiestudie Gemeinde Burbach Seite 69 von 74

70 Die neuen Flächenzuschnitte sollten als Konzentrationszonen für WEA in den neuen FNP aufgenommen werden, da keine entscheidenden Belange entgegenstehen und Windenergie damit an anderen Stellen im Gemeindegebiet ausgeschlossen werden kann. Mit den empfohlenen Konzentrationsflächen wird im Hinblick auf die im Windenergie-Erlass 2011 genannten Klimaschutzziele ausreichend Raum für die Windenergie in Burbach geschaffen. Allerdings ist zu beachten, dass die ausgewiesenen Konzentrationszonen sich zwar grundsätzlich für Windenergieanlagen eignen, dass aber nicht jeder Standort innerhalb der Konzentrationszone für die tatsächliche Errichtung einer Anlage geeignet sein wird. Für die spätere Genehmigung einzelner Anlagen an diesen Standorten sind unverändert alle gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen, insbesondere die Einhaltung der zulässigen Immissionsrichtwerte für die Nachbarn und kleinräumiger Landschaftsbestandteile. Die tatsächlichen Immissionen sind erst im Rahmen einer Immissionsprognose zu ermitteln, wenn verbindliche Aussagen zur geplanten Anzahl, Leistung und Zuordnung der Anlagen getroffen werden. Weiterhin muss gem. Kap. 4.4 das tatsächliche Vorkommen planungsrelevanter Arten in der verbindlichen Bauleitplanung genauer überprüft und eine entsprechende Abwägung getroffen werden. Sofern in einer detaillierten Untersuchung festgestellt wird, dass bestimmte Arten tatsächlich Brutstätten im Gebiet haben, ist von der Errichtung von WEA während der Brutzeiten abzusehen. Sofern die Gemeinde Burbach neue Konzentrationszonen für WEA im FNP darstellt, ist es zur Steuerung einer optimierten Ausnutzung der Standorte denkbar, aber nicht erforderlich, für diese Standorte Bebauungspläne aufzustellen. Die Aufstellung eines BPL böte zwar die Möglichkeit, innerhalb einer Konzentrationszone die Anlagenstandorte und Aspekte ihrer Gestaltung (Farbgestaltung, Verbot von Werbeanlagen, landschaftliche Einbindung, evtl. Höhe etc.) zu steuern; der BPL ist jedoch ein unflexibles Instrument bezüglich der Wünsche und Erfordernisse der Anlagenbetreiber, weil die Abstände der Standorte immer von den Höhendimensionen abhängig sind und festgelegte Abstände die Anlagengröße beschneiden können. Als Alternative zu einem BPL kommt in Betracht, sich von den Grundeigentümern (vor der Änderung des FNPs) eine Standortplanung vorlegen zu lassen und diese ggf. mit einem städtebaulichen Vertrag zu sichern. Dabei kann von einem Eigeninteresse der Grundeigentümer ausgegangen werden, die begrenzten Flächen für WEA optimal zu nutzen. Windenergiestudie Gemeinde Burbach Seite 70 von 74

71 Literaturverzeichnis Deutscher Bundestag ( ): Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Christel Happach-Kasan, Angelika Brunkhorst, Dr. Karl Addicks, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP. Drucksache 15/5188. Gefährdung heimischer Greifvogel- und Fledermausarten durch Windkraftanlagen. EMF-Institut Dr. Niessen (März 2011): Mobilfunkstandortkonzept unter dem Aspekt der Strahlungsminimierung für die Stadt Burbach. Köln. EU-Kommission (Februar 2007): Guidance document on the strict protection of animal species of community interest provided by the Habitats Directive 92/43/EEC. Final version. Kreis Siegen-Wittgenstein, Der Landrat (2003): Landschaftsplan Burbach. Rechtskräftig seit Siegen. [LÖBF] Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten Nordrhein-Westfalen (2005): LÖBF-Mitteilungen Nr. 4/2005. Sonderausgabe Natur und Landschaft in Nordrhein- Westfalen Anhang. eb/loebfmit_200504_s pdf. Landesumweltamt NRW (2002): Windenergieanlagen und Immissionsschutz. Materialien 63. Essen. [LANUV NRW] Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (2010): Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen. [LANUV NRW] Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (o. J.): Wald: Kartier- und Bewertungshilfe. Michael-Otto-Institut im NABU (2006): Auswirkungen des Repowering von Windkraftanlagen auf Vögel und Fledermäuse. Untersuchung im Auftrag des Landesamtes für Natur und Umwelt des Landes Schleswig-Holstein (LANU). Bergenhusen. Michael-Otto-Institut im NABU/ Staatliche Vogelschutzwarte Brandenburg (o. J.): Teilprojekt Todfundanalyse. Analyse der Kollisionsumstände von Greifvögeln mit Windkraftanlagen. Windenergiestudie Gemeinde Burbach Seite 71 von 74

72 Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes NRW/ Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr des Landes NRW und Staatskanzlei des Landes NRW ( ): Erlass für die Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen und Hinweise für die Zielsetzung und Anwendung (Windenergie-Erlass). Gemeinsamer Runderlass. [MKULNV] Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes NRW (Dezember 2007): Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen. Vorkommen, Erhaltungszustand, Gefährdungen, Maßnahmen. Teil 1. Düsseldorf [MKULNV] Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes NRW (2012): Leitfaden Rahmenbedingungen für Windenergieanlagen auf Waldflächen in Nordrhein-Westfalen. [NABU] Naturschutzbund Deutschland e.v. (2006): Was Sie schon immer über Windenergie und Vogelschutz wissen wollten. planlokal/ grünplan (März 2006): Flächennutzungsplan Gemeinde Burbach. Erläuterungsbericht. Dortmund. Planungsbüro Bühner (Mai 2005): Zuarbeit zum Fachbeitrag des Naturschutzes und der Landschaftspflege für die Kreise Siegen-Wittgenstein und Olpe. Arnsberg-Bergheim. Projektgruppe Seeadlerschutz Schleswig-Holstein e.v. (o. J.): cle&id=61&itemid=68&cd38e3721f77382b287e921b5ea832ca= c12bd1d9f 4aff e20. Kiel. Zugriff RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Verkehr VI A /202, d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz VII u. d. Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Energie IV A ( ): Grundsätze für Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen WKA-Erl.. RdErl. des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (Az. VIII2 - Winderlass) und des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr des Landes Nordrhein- Westfalen (Az. X A /202) und der Staatskanzlei des Landes Nordrhein- Westfalen (Az. III B ) ( ): Erlass für die Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen und Hinweise für die Zielsetzung und Anwendung (Windenergie-Erlass). RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - V ( ): Abstände zwischen Industrie- bzw. Gewerbegebieten und Wohngebieten im Rahmen der Bauleitplanung und sonstige für den Immissionsschutz bedeutsame Abstände (Abstandserlass). Windenergiestudie Gemeinde Burbach Seite 72 von 74

73 RWE Energie AG (1996): Windkarte im Maßstab 1: Topographische Karte. Universität Augsburg (2009): Projektseminar Erneuerbare Energien II. GIS-gestützte Standortanalyse für Windenergie in Deutschland. Windenergiestudie Gemeinde Burbach Seite 73 von 74

74 Anlagen Anlage 1: Karten Karte 01: Gesamtstädtische Ausschlussflächenkartierung Karte 02: Gesamtstädtische Ausschlussflächenkartierung (ohne LSG und Nadelwaldflächen) Karte 03: Mögliche neue Eignungsflächen Karte 04: Empfehlung für die Ausweisung von Konzentrationszonen Anlage 2: Mögliche Ergänzungsflächen aus forstwirtschaftlicher Sicht Windenergiestudie Gemeinde Burbach Seite 74 von 74

75 Windenergiestudie Anlage 1 Gesamtstädtische Ausschussflächenkartierung Karte 01 Gemeinde Burbach Windenergieanlage Bestand Vorrangzone Windenergieanlage Bestand NATURSCHUTZ Gesetzlich geschützte Biotope 350 m Vogelschutzgebiete 350 m FFH-Gebiete 350 m Naturschutzgebiete 350 m Naturdenkmale 200 m Pufferzone Naturschutz 350 m Bereiche zum Schutz der Natur (BSN) (gem. Regionalplan) Landschaftsschutzgebiete REALNUTZUNG Flugplätze m Wohnbauflächen 880 m Sonderbauflächen (Erholungsheim) 880 m Sonstige Sonderbauflächen 600 m Flächen für den Gemeinbedarf 600 m Gemischte Bauflächen 400 m Gewerbliche Bauflächen 250 m Allgemeine Siedlungsbereiche (ASB) (gem. Regionalplan) Stromfreileitungen 150 m Gewässer 1. Ordnung 50 m Waldflächen 35 m Bundesautobahnen 40 m Bundes-, Landes- und Kreisstraßen 20 m Gemeindegrenze Maßstab 1: (im Original) Stand: Büro für Kommunal- und Regionalplanung Essen

76 Windenergiestudie Anlage 1 Gesamtstädtische Ausschussflächenkartierung Karte 02 Darstellung ohne: - Landschaftsschutzgebiete - Nadelwälder Gemeinde Burbach Windenergieanlage Bestand Vorrangzone Windenergieanlage Bestand NATURSCHUTZ Gesetzlich geschützte Biotope 350 m Vogelschutzgebiete 350 m FFH-Gebiete 350 m Naturschutzgebiete 350 m Naturdenkmale 200 m Pufferzone Naturschutz 350 m Bereiche zum Schutz der Natur (BSN) (gem. Regionalplan) REALNUTZUNG Flugplätze m Wohnbauflächen 880 m Sonderbauflächen (Erholungsheim) 880 m Sonstige Sonderbauflächen 600 m Flächen für den Gemeinbedarf 600 m Gemischte Bauflächen 400 m Gewerbliche Bauflächen 250 m Allgemeine Siedlungsbereiche (ASB) (gem. Regionalplan) Stromfreileitungen 150 m Gewässer 1. Ordnung 50 m Laubwaldflächen 35 m Bundesautobahnen 40 m Bundes-, Landes- und Kreisstraßen 20 m Gemeindegrenze Maßstab 1: (im Original) Stand: Büro für Kommunal- und Regionalplanung Essen

77 Windenergiestudie Anlage 1 Mögliche neue Eignungsflächen Karte 03 Gemeinde Burbach Windenergieanlage Bestand Vorrangzone Windenergieanlage Bestand Mögliche neue Eignungsflächen für Windenergieanlagen auf Grundlage der gesamtstädtischen Untersuchung 5 Gemeindegrenze Maßstab 1: (im Original) Stand: Büro für Kommunal- und Regionalplanung Essen

78 Windenergiestudie Anlage 1 Empfehlung für die Ausweisung von Konzentrationszonen im FNP Karte 04 Gemeinde Burbach Windenergieanlage Bestand Vorrangzone Windenergieanlage Bestand Empfehlung für neue Konzentrationszonen für Windenergieanlagen Gemeindegrenze Maßstab 1: (im Original) Stand: Büro für Kommunal- und Regionalplanung Essen

79 Anlage 2 Mögliche Ergänzungsflächen aus forstwirtschaftlicher Sicht In Abstimmung mit der Forstbehörde wurden von der Gemeinde Burbach solche Laubwaldflächen bestimmt, auf denen aus forstwirtschaftlicher Sicht eine Nutzung für WEA unbedenklich ist, da es sich nicht um hochwertige Waldbestände handelt. Die lila schraffierten Flächen sind solche Laubwaldflächen, auf denen es keine anderen Ausschlusskriterien gibt. Allerdings wurden diese Flächen noch nicht im Einzelnen anhand der Eignungskriterien überprüft. Ausschlussflächenkartierung mit möglichen Ergänzungsflächen aus forstwirtschaftlicher Sicht (Ausschnitt)

80 Würden Vogelschutzgebiete nicht als Ausschlusskriterium angesetzt, so ergibt sich eine weitere Fläche im Südosten des Gemeindegebietes, die aus forstwirtschaftlicher Sicht für eine Windenergienutzung in Frage kommt. Auch diese Fläche wurde noch nicht im Detail auf ihre Eignung anhand der Eignungskriterien überprüft. Ebenso müssen noch Schutzabstände untersucht werden, die sich aufgrund von Restriktionen bzw. Nutzungen auf hessischer Seite ergeben. Ausschlussflächenkartierung ohne Vogelschutzgebiet mit möglicher Ergänzungsfläche aus forstwirtschaftlicher Sicht (Ausschnitt)

Windenergiestudie im Zusammenhang mit der Neuaufstellung des FNP der Stadt Vreden

Windenergiestudie im Zusammenhang mit der Neuaufstellung des FNP der Stadt Vreden Windenergiestudie im Zusammenhang mit der Neuaufstellung des FNP der Stadt Vreden Michael Happe, Büro für Kommunal- und Regionalplanung Essen Bauausschuss 01.12.2011 Michael Happe I BKR Essen Ausgangslage

Mehr

Bauen im Außenbereich nach 35 BauGB. Prof. Dr. Hilde Schröteler-von Brandt Planungsrecht /// WS 2016/17

Bauen im Außenbereich nach 35 BauGB. Prof. Dr. Hilde Schröteler-von Brandt Planungsrecht /// WS 2016/17 Bauen im Außenbereich nach 35 BauGB 35 Planungsgrundsatz: Freihalten des Außenbereiches vor baulicher Entwicklung - keine Verfestigung von Splittersiedlungen Zulässig sind privilegierte Vorhaben _ dieser

Mehr

Nicht privilegierte Biomasseanlagen und Bauleitplanung

Nicht privilegierte Biomasseanlagen und Bauleitplanung Nds. Ministerium für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration Referat 502 - Städtebau, Bauleitplanung und Baukultur Joachim Posmyk 04/2010 35 BauGB - Bauen im Außenbereich (1) Im Außenbereich

Mehr

Der Windenergie-Erlass vom

Der Windenergie-Erlass vom Der Windenergie-Erlass vom 11.07.2011 1 Bauleitplanung Anpassungspflicht der Bauleitplanung an Ziele der Raumordnung gem. 1 Abs. 4 BauGB Grundsatz: konkretisieren ohne zu konterkarieren. Ein zu beachtendes

Mehr

Erlass für die Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen und Hinweise für die Zielsetzung und Anwendung (Windenergie-Erlass) vom

Erlass für die Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen und Hinweise für die Zielsetzung und Anwendung (Windenergie-Erlass) vom Erlass für die Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen und Hinweise für die Zielsetzung und Anwendung (Windenergie-Erlass) vom 11.07.2011 Schutzgebietssystem Natura 2000 Natura 2000- Gebietsausweisung

Mehr

Gesetzesänderungen. Windkraftanlagen- Erlass NRW. Landschaftsgesetz NRW. Landesplanungsgesetz NRW. Allgemeines Eisenbahngesetz

Gesetzesänderungen. Windkraftanlagen- Erlass NRW. Landschaftsgesetz NRW. Landesplanungsgesetz NRW. Allgemeines Eisenbahngesetz Gesetzesänderungen Windkraftanlagen- Erlass NRW Landschaftsgesetz NRW Landesplanungsgesetz NRW Allgemeines Eisenbahngesetz Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz Windkraftanlagen Erlass - vom 210.2005 -

Mehr

Die bauplanungsrechtliche Behandlung von Windenergieanlagen. Prof. Dr. Thomas Heinicke, FHöV NRW, Duisburg

Die bauplanungsrechtliche Behandlung von Windenergieanlagen. Prof. Dr. Thomas Heinicke, FHöV NRW, Duisburg Die bauplanungsrechtliche Behandlung von Windenergieanlagen Prof. Dr. Thomas Heinicke, FHöV NRW, Duisburg KONTROVERSE UM DIE WINDENERGIE 2 3 Bauplanungsrecht BAURECHTLICHE GRUNDBEGRIFFE Innenbereich Außenbereich

Mehr

Gemeinde Ascheberg. 74. Änderung des Flächennutzungsplanes Standortkonzept Windenergie. NWP Planungsgesellschaft mbh

Gemeinde Ascheberg. 74. Änderung des Flächennutzungsplanes Standortkonzept Windenergie. NWP Planungsgesellschaft mbh Gemeinde Ascheberg Standortkonzept Windenergie Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß 3 (1) BauGB am 10.02.2016 Anlass und Ziele der Steuerung der Nutzung der Windenergie durch Flächennutzungsplanung

Mehr

Windenergie im Wald am Beispiel der Studie Windkraft

Windenergie im Wald am Beispiel der Studie Windkraft Verbandsgemeinden Linz + Unkel Windenergie im Wald am Beispiel der Studie Windkraft Regionaler Raumordnungsplan 35 BAUGB BAUEN IM AUßENBEREICH (1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche

Mehr

Arbeitsgemeinschaft des StGB NRW im Regierungsbezirk Arnsberg 4. Mai Planerische Steuerung von Windkraftanlagen

Arbeitsgemeinschaft des StGB NRW im Regierungsbezirk Arnsberg 4. Mai Planerische Steuerung von Windkraftanlagen Arbeitsgemeinschaft des StGB NRW im Regierungsbezirk Arnsberg 4. Mai 2012 Planerische Steuerung von Windkraftanlagen Rudolf Graaff Beigeordneter des StGB NRW StGB NRW 2012 Folie 1 Ausbau Erneuerbarer Energien

Mehr

1. Änderung und Ergänzung des Regionalen Raumordungsprogramms für den Landkreis Leer Sachlicher Teilabschnitt Windenergie.

1. Änderung und Ergänzung des Regionalen Raumordungsprogramms für den Landkreis Leer Sachlicher Teilabschnitt Windenergie. Landkreis Leer Kreisverwaltung 1. Änderung und Ergänzung des Regionalen Raumordungsprogramms für den Landkreis Leer 2006 Sachlicher Teilabschnitt Windenergie Entwurf - Teil 3 der Begründung - Teil 3 -

Mehr

Regierung von Niederbayern

Regierung von Niederbayern LBD Rolf-Peter Klar Steuerungsmöglichkeiten von Windenergieanlagen in der Bauleitplanung Ausgangslage 0 -Variante 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB - Windenergieanlagen privilegiert im Außenbereich Prüfung der Zulässigkeit

Mehr

Windenergie in der Regional- und Bauleitplanung: Rechtsprechung und Planungspraxis

Windenergie in der Regional- und Bauleitplanung: Rechtsprechung und Planungspraxis Windenergie in der Regional- und Bauleitplanung: Rechtsprechung und Planungspraxis Erfahrungsbericht aus der Sicht eines Planers Dipl. Geograf Thomas Aufleger Oldenburg (Oldb.) 14.10.2014 mit Sitz in Oldenburg

Mehr

Ermittlung von Eignungsgebieten für die Windenergienutzung im Regionalplan Havelland-Fläming 2020 Berücksichtigung der Windhöffigkeit

Ermittlung von Eignungsgebieten für die Windenergienutzung im Regionalplan Havelland-Fläming 2020 Berücksichtigung der Windhöffigkeit Ermittlung von Eignungsgebieten für die Windenergienutzung im Regionalplan Havelland-Fläming 2020 Berücksichtigung der Windhöffigkeit 1 Die Vorgehensweise bei der Ermittlung von Konzentrationsflächen für

Mehr

Windenergie in Hürtgenwald Planungstand und Ausblick

Windenergie in Hürtgenwald Planungstand und Ausblick Gemeinde Hürtgenwald Informationsabend Die Zukunft regenerativer Energien in Hürtgenwald: Biogas, Photovoltaik und Windkraft! Windenergie in Hürtgenwald Planungstand und Ausblick Gliederung Standortuntersuchung

Mehr

Überblick über die rechtlichen Rahmenbedingungen für Windenergieanlagen im Wald

Überblick über die rechtlichen Rahmenbedingungen für Windenergieanlagen im Wald Überblick über die rechtlichen Rahmenbedingungen für Windenergieanlagen im Wald Prof. Dr. Alexander Schmidt Hochschule Anhalt / Bernburg Veranstaltung Wind im Wald der Fachagentur Windenergie an Land am

Mehr

TOP 6 Fortschreibung Regionalplan Südostoberbayern Windenergie

TOP 6 Fortschreibung Regionalplan Südostoberbayern Windenergie Fortschreibung Regionalplan Südostoberbayern Windenergie Privilegierung im Außenbereich Windkraftanlagen (WKA) sind im Außenbereich privilegiert ( 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB) WKA damit grundsätzlich im Außenbereich

Mehr

Stadt Lügde Änderung des Flächennutzungsplanes zur Darstellung von Konzentrationszone für Windenergie - 1-

Stadt Lügde Änderung des Flächennutzungsplanes zur Darstellung von Konzentrationszone für Windenergie - 1- Änderung des Flächennutzungsplanes zur Darstellung von Konzentrationszone für Windenergie - 1- Stadt Lügde 26. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Lügde Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie

Mehr

2. Ausweisung von Vorranggebieten Windkraft

2. Ausweisung von Vorranggebieten Windkraft 2. Ausweisung von Vorranggebieten Windkraft Bayerischer Windatlas Rechtsrahmen Regionalplanerische Steuerungsinstrumente mögliche Vorgehensweise 25.01.2011 Sitzung des Planungsausschusses der Region Oberland

Mehr

Sachlicher Teilplan Windenergie. Bürgerinformation

Sachlicher Teilplan Windenergie. Bürgerinformation Sachlicher Teilplan Windenergie Bürgerinformation 24.01.2013 Ziele der Landesregierung Stärkung regenerativer Energieerzeugung Windenergie Photovoltaik Wasserkraft Biomasse Geothermie Steigerung des Anteils

Mehr

Aktuelles zu Windkraftanlagen im Landkreis Freising Vorgaben Umweltminister Söder Auswirkungen der Radaranlage

Aktuelles zu Windkraftanlagen im Landkreis Freising Vorgaben Umweltminister Söder Auswirkungen der Radaranlage Aktuelles zu Windkraftanlagen im Landkreis Freising Vorgaben Umweltminister Söder Auswirkungen der Radaranlage 1 Vorgaben Umweltminister Söder 410 Windräder sind zur Zeit in Bayern vorhanden In den nächsten

Mehr

Möglichkeiten und Erfordernisse der raumordnerischen Steuerung der Ansiedlung von Biogasanlagen

Möglichkeiten und Erfordernisse der raumordnerischen Steuerung der Ansiedlung von Biogasanlagen Expertenanhörung Biogasanlagen am 17.09.2007 Möglichkeiten und Erfordernisse der raumordnerischen Steuerung der Ansiedlung von Biogasanlagen Ulrich Tasch, Abteilung Landesplanung und Rechtsstatus nach

Mehr

Windenergiestudie im Zusammenhang mit der Neuaufstellung des FNP der Stadt Vreden

Windenergiestudie im Zusammenhang mit der Neuaufstellung des FNP der Stadt Vreden Windenergiestudie im Zusammenhang mit der Neuaufstellung des FNP der Stadt Vreden Essen, im November 2011 Verfasser: Michael Happe, Dipl.-Ing. Bauass., Stadtplaner AKNW Katharina Adamowicz, Dipl.-Ing.

Mehr

Windenergieerlass & Leitfaden Windkraft im Wald in NRW

Windenergieerlass & Leitfaden Windkraft im Wald in NRW Windenergieerlass & Leitfaden Windkraft im Wald in NRW Maßgebliche NRW-spezifische Empfehlungen: Windenergie-Erlass, 11.07.2011 Leitfaden Rahmenbedingungen für Energieanlagen auf Waldflächen, 2012 Potentialstudie,

Mehr

in Niedersachsen Vielfalt als Erfolgsfaktor? Zusammenarbeit von Bund, Ländern und Kommunen bei der Energiewende

in Niedersachsen Vielfalt als Erfolgsfaktor? Zusammenarbeit von Bund, Ländern und Kommunen bei der Energiewende Planerische Steuerung des Windenergieausbaus in Niedersachsen Vielfalt als Erfolgsfaktor? Zusammenarbeit von Bund, Ländern und Kommunen bei der Energiewende Tagung der Agentur für Erneuerbare Energien,

Mehr

Steuerung von Windenergieanlagen durch Raumordnung und Bauleitplanung Klimaschutz und Energiewende Frühjahrstagung 2012

Steuerung von Windenergieanlagen durch Raumordnung und Bauleitplanung Klimaschutz und Energiewende Frühjahrstagung 2012 Steuerung von Windenergieanlagen durch Raumordnung und Bauleitplanung Klimaschutz und Energiewende Frühjahrstagung 2012 Dolde Mayen & Partner Rechtsanwälte, Mildred-Scheel-Straße 1, 53175 Bonn Fon: 0228

Mehr

Gemeinde Wangerland Voruntersuchung Potentialflächen für die Windenergienutzung

Gemeinde Wangerland Voruntersuchung Potentialflächen für die Windenergienutzung Gemeinde Wangerland Voruntersuchung Potentialflächen für die Windenergienutzung Übersicht über Ausschlussflächen nach sog. harten und weichen Ausschlusskriterien Angenommene WEA mögliche Anlagen in windreicher

Mehr

Alte Hansestadt Lemgo - Sachstandsbericht: Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windkraft

Alte Hansestadt Lemgo - Sachstandsbericht: Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windkraft Alte Hansestadt Lemgo - Sachstandsbericht: Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windkraft Bürgerversammlung, 11. Juli 2013 Planungsbüro Tischmann Schrooten Büro für Stadtplanung und Kommunalberatung Rheda-Wiedenbrück

Mehr

Bürgerinformation. zum aktuellen Stand der Windenergieplanungen

Bürgerinformation. zum aktuellen Stand der Windenergieplanungen Bürgerinformation zum aktuellen Stand der Windenergieplanungen 02. September 2014 19:00 Uhr hellmann + kunze reichshof Umweltplanung und Städtebau 1 Überblick 1. Historie der Planungen für die Windenergie

Mehr

Die Steuerung raumbedeutsamer Anlagen nach 35 Abs. 3 Satz 2 oder 3 BauGB

Die Steuerung raumbedeutsamer Anlagen nach 35 Abs. 3 Satz 2 oder 3 BauGB Die Steuerung raumbedeutsamer Anlagen nach 35 Abs. 3 Satz 2 oder Dr. Rainard Menke Dolde Mayen & Partner Rechtsanwälte, Heilbronner Straße 41, 70191 Stuttgart Fon: 0711 601 701 0 Fax: 0711 601 701 99 stuttgart@doldemayen.de

Mehr

Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Mecklenburgische Seenplatte - Entwurf dritte Beteiligungsstufe - IHK, 26.

Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Mecklenburgische Seenplatte - Entwurf dritte Beteiligungsstufe - IHK, 26. Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Mecklenburgische Seenplatte - Entwurf dritte Beteiligungsstufe - IHK, 26. September 2018 IHK 26.09.2018 Seite 2 Nach 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB können

Mehr

HERZLICH WILLKOMMEN. Bürgerinformationsveranstaltung Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie am

HERZLICH WILLKOMMEN. Bürgerinformationsveranstaltung Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie am HERZLICH WILLKOMMEN Bürgerinformationsveranstaltung Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie am 25.02.2015 Inhalt Windenergie esebene esebene ale Ebene Folgen für die Stadt Attendorn möchte die Stadt

Mehr

Gemeinde Issum. Bürgerinformation Juni 2013 UNTERSUCHUNG DER MÖGLICHEN VORRANGZONEN FÜR WINDENERGIEANLAGEN

Gemeinde Issum. Bürgerinformation Juni 2013 UNTERSUCHUNG DER MÖGLICHEN VORRANGZONEN FÜR WINDENERGIEANLAGEN Gemeinde Issum Bürgerinformation Juni 2013 UNTERSUCHUNG DER MÖGLICHEN VORRANGZONEN FÜR WINDENERGIEANLAGEN Windrad höher als der Kölner Dom Energiewende Neue Flächen für Windenergie Protest gegen höhere

Mehr

Die Flächennutzungsplanung als Instrument zur Steuerung von Windkraftanlagen

Die Flächennutzungsplanung als Instrument zur Steuerung von Windkraftanlagen Die Flächennutzungsplanung als Instrument zur Steuerung von Windkraftanlagen Baurechtsamt Stephan Bechtel 09.12.2011 1. Einleitung 2. (Teil-)Flächenutzungspläne als Steuerungsinstrument von Windkraftanlagen

Mehr

Windkraft im Regierungsbezirk Freiburg

Windkraft im Regierungsbezirk Freiburg Samstags-Forum Regio Freiburg Windkraft im Regierungsbezirk Freiburg 18.10.2014 Abteilungsdirektor Dr. Johannes Dreier Referat Raumordnung, Baurecht, Denkmalschutz Folie 1, 24.10.2014 Aktueller Stand und

Mehr

Windkraft im Hürtgenwald?

Windkraft im Hürtgenwald? Windkraft im Hürtgenwald? Anlass und Ziel der Planung Ziel der Landesregierung: Anteil der Windenergie von 3 % im Jahr 2010 auf 15% im Jahr 2020 zu steigern. Ziel der Gemeinde: Gewinnbeteiligung Gewerbesteuer

Mehr

Dr. Andrea Chlench, MfIS, Ref. Landesplanung, Bauleitplanung

Dr. Andrea Chlench, MfIS, Ref. Landesplanung, Bauleitplanung Dr. Andrea Chlench, MfIS, Ref. Landesplanung, Bauleitplanung Dr. Andrea Chlench, MfIS Landesplanung und Bauleitplanung Saarbrücken, 06.05.2013 Saarbrücken, 15.04.2013 Seite 1 Bindungswirkung der Raumordnung

Mehr

Planung von Standorten für Windkraftanlagen

Planung von Standorten für Windkraftanlagen Planung von Standorten für Windkraftanlagen Unter Berücksichtigung des Repowering von Windkraftanlagen und der BauGB-Klimanovelle 2011 Von Matthias Spitz Partner bei MELCHERS Rechtsanwälte, Heidelberg

Mehr

Steuerung der Standorte von Windenergieanlagen im Außenbereich

Steuerung der Standorte von Windenergieanlagen im Außenbereich Steuerung der Standorte von Windenergieanlagen im Außenbereich I. Allgemeine Anforderungen und Möglichkeiten der Flächennutzungsplanung 1. Hintergrund Gemeinden können die Zulässigkeit von Windenergieanlagen

Mehr

Potenzialflächenermittlung für die Windenergie in Kranenburg 23. Januar

Potenzialflächenermittlung für die Windenergie in Kranenburg 23. Januar Potenzialflächenermittlung für die Windenergie in Kranenburg 23. Januar 2014 Ingenieur und Planungsbüro LANGE GbR, Moers 1 Gliederung 1. Chronologie der bisherigen Planungen 2. Aktuelles Planungskonzept

Mehr

Sachlicher Teilplan Windnutzung, Rohstoffsicherung und -gewinnung

Sachlicher Teilplan Windnutzung, Rohstoffsicherung und -gewinnung Regionalplan Uckermark-Barnim Sachlicher Teilplan Windnutzung, Rohstoffsicherung und -gewinnung Veröffentlichung vom 18. Oktober 2016 Vortragsgliederung Inhalte des Regionalplans Uckermark-Barnim Methodik

Mehr

Windenergie - Rechtsfragen

Windenergie - Rechtsfragen Dr W Mecklenburg Diplom-Physiker Rechtsanwalt wmecklenburg.de 29. Oktober 2015 "auf die Wiese geh ich hinaus" - 35 BauGB (Bauen im Außenbereich) als Grundnorm: Erfordernis einer Baugenehmigung Privilegierung:

Mehr

Flächennutzungsplan Windkraft

Flächennutzungsplan Windkraft Verbandsgemeinde Unkel Flächennutzungsplan Windkraft Teilfortschreibung des Landesentwicklungsprogramms (LEP IV) Kap. 5.2.1 Erneuerbare Energien (10.05.2013) Die Landesregierung Rheinland-Pfalz tritt für

Mehr

Große Kreisstadt Horb am Neckar - Fachbereich Stadtentwicklung

Große Kreisstadt Horb am Neckar - Fachbereich Stadtentwicklung Große Kreisstadt Horb am Neckar - Fachbereich Stadtentwicklung Aufhebung der 51. Änderung des Flächennutzungsplanes der Verwaltungsgemeinschaft Horb a.n. zur Ausweisung von Standorten für Windenergieanlagen

Mehr

Hinweise zur Beurteilung der Zulässigkeit von Windkraftanlagen in Rheinland-Pfalz

Hinweise zur Beurteilung der Zulässigkeit von Windkraftanlagen in Rheinland-Pfalz Hinweise zur Beurteilung der Zulässigkeit von Windkraftanlagen in Rheinland-Pfalz 9. Mainzer Arbeitstage des LUWG Energiewende in Rheinland-Pfalz: Windkraft und Naturschutz am 28. Februar 2013 in Mainz

Mehr

Windenergie - ja!? Informationen für Entscheidungsträger im Landkreis Freising Seite 1

Windenergie - ja!? Informationen für Entscheidungsträger im Landkreis Freising Seite 1 Windenergie - ja!? Aber Informationen für Entscheidungsträger im Landkreis Freising Seite 1 Wer ich bin Dipl.-Ing. LandschaftsArchitekt und Städteplaner Spezialisierung: Erneuerbare Energien Bauleitplanung

Mehr

Prof. Dr. Wilhelm Söfker Bonn, Veranstaltung Windenergie beim Landkreis Oldenburg. am 22. August 2017

Prof. Dr. Wilhelm Söfker Bonn, Veranstaltung Windenergie beim Landkreis Oldenburg. am 22. August 2017 1 Prof. Dr. Wilhelm Söfker Bonn, 28.08.2017 Veranstaltung Windenergie beim Landkreis Oldenburg am 22. August 2017 - Thesen zum Referat Planungsrecht - Im Vordergrund der planungsrechtlichen Fragen im Landkreis

Mehr

Potenzialstudie Windenergie NRW - Bereitstellung von Grundlagendaten für die Standortsuche

Potenzialstudie Windenergie NRW - Bereitstellung von Grundlagendaten für die Standortsuche Potenzialstudie Windenergie NRW - Bereitstellung von Grundlagendaten für die Standortsuche PantherMedia/James Steindl Ellen Grothues, Dr. Barbara Köllner Klimaschutz durch Windenergie in NRW Ziel der Landesregierung:

Mehr

Naturschutzrecht Übung. Verhältnis Naturschutzrecht und Baurecht

Naturschutzrecht Übung. Verhältnis Naturschutzrecht und Baurecht Naturschutzrecht Übung Verhältnis Naturschutzrecht und Baurecht 1 18 I BNatSchG Allgemeine Gebiete / Planung ROG + BauGB + 10 / 11 BNatSchG Landesentwicklungsprogramm / Landschaftsprogramm Regionalplan

Mehr

Bekanntmachung der Stadt Bad Berleburg

Bekanntmachung der Stadt Bad Berleburg Bekanntmachung der Stadt Bad Berleburg über die öffentliche Auslegung des Entwurfs zur Änderung des Flächennutzungsplans Sachlicher Teilplan Windenergie in Bad Berleburg (Darstellung von Konzentrationszonen

Mehr

1. Potenzialflächenbeschreibung

1. Potenzialflächenbeschreibung 1. Potenzialflächenbeschreibung Karte 1: Potenzialfläche im Kontext raumordnerischer Festlegungen 1 1 Legende siehe Zeichnerische Darstellung des Regionalen Raumordnungsprogramms (RROP) 1 Merkmal Lage

Mehr

Windenergie in der kommunalen Praxis Ausweisung von Konzentrationszonen in der Bauleitplanung

Windenergie in der kommunalen Praxis Ausweisung von Konzentrationszonen in der Bauleitplanung Windenergie in der kommunalen Praxis Ausweisung von Konzentrationszonen in der Bauleitplanung Fachtagung der Energieagentur Rheinland Pfalz am 02.12.2013 in Kirchberg Folie 1 Inhalt Steuerung der Windenergienutzung

Mehr

Die lokale Energiewende sinnvoll planen I Planungsrechtliche Aspekte

Die lokale Energiewende sinnvoll planen I Planungsrechtliche Aspekte Bildnachweis: Bundesverband Windenergie www.wind-energie.de Quelle: Eigene Aufnahme Quelle: Eigene Aufnahme Die lokale Energiewende sinnvoll planen I Planungsrechtliche Aspekte Natur- und Umweltschutz-Akademie

Mehr

Begründung zum Entwurf

Begründung zum Entwurf COMMUNALCONCEPT Wasserwirtschaft Tief- und Straßenbau Vermessungsleistungen Sportanlagen Infrastruktur Bauleitplanung Abrissbegleitung Begründung zum Entwurf Fa. CommunalConcept -Ingenieurbüro Peter Linke

Mehr

7. Kommunalbörse Windkraft in Kommunen. Erfahrungen in der Steuerung der Windenergienutzung

7. Kommunalbörse Windkraft in Kommunen. Erfahrungen in der Steuerung der Windenergienutzung 7. Kommunalbörse Windkraft in Kommunen Erfahrungen in der Steuerung der Windenergienutzung Saarbrücken, den 15.04.2013 Inhalt Die These Das Spannungsfeld Die kommunale Aufgabe Die Steuerungsmöglichkeiten

Mehr

In der Planungsausschusssitzung vom wurde eine Fortschreibung des Teilkapitels B IV 3.2 Nutzung der Windenergie beschlossen.

In der Planungsausschusssitzung vom wurde eine Fortschreibung des Teilkapitels B IV 3.2 Nutzung der Windenergie beschlossen. Erläuterungen zur informellen Anhörung im Rahmen der Fortschreibung des Teilkapitels B IV 3.2 Nutzung der Windenergie des Regionalplans der Region Allgäu In der Planungsausschusssitzung vom 10.06.2011

Mehr

Naturschutzfachliche Kriterien für die Ausweisung von Windeignungsgebieten

Naturschutzfachliche Kriterien für die Ausweisung von Windeignungsgebieten Naturschutzfachliche Kriterien für die Ausweisung von Windeignungsgebieten Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz M-V Referat 250 Angelegenheiten der obersten Naturschutzbehörde Was

Mehr

Beispiele für harte Tabuzonen (Ausschlusskriterien für die Windenergienutzung)

Beispiele für harte Tabuzonen (Ausschlusskriterien für die Windenergienutzung) Beispiele für harte Tabuzonen (Ausschlusskriterien für die Windenergienutzung) a Es wird von einer WEA der aktuellen Anlagengeneration ausgegangen (Leistung 2,5-3 MW, Nabenhöhe 150 m, Rotordurchmesser

Mehr

Gemeinde Wangerland Potentialflächenanalyse zur 104. Änderung des Flächennutzungsplanes- Windenergie

Gemeinde Wangerland Potentialflächenanalyse zur 104. Änderung des Flächennutzungsplanes- Windenergie Gemeinde Wangerland Potentialflächenanalyse zur 104. Änderung des Flächennutzungsplanes- Windenergie Übersicht über Ausschlussflächen nach n und weichen Ausschlusskriterien Angenommene WEA mögliche Anlagen

Mehr

Windenergie und Repowering aktuelle Situation und kommunale Handlungsmöglichkeiten in NRW

Windenergie und Repowering aktuelle Situation und kommunale Handlungsmöglichkeiten in NRW Windenergie und Repowering aktuelle Situation und kommunale Handlungsmöglichkeiten in NRW Praxisbeispiel zum Repowering in Brilon Die aktuelle Rechtsprechung des OVG zum FNP und die daraus resultierenden

Mehr

Erneuerbare Energien - Windkraft in Weilmünster. Planerische und rechtliche Rahmenbedingungen

Erneuerbare Energien - Windkraft in Weilmünster. Planerische und rechtliche Rahmenbedingungen Erneuerbare Energien - Windkraft in Weilmünster Planerische und rechtliche Rahmenbedingungen Ausgangslage Hessen Landesentwicklungsplan, 2. Änderungsverordnung vom 27.06.2013 landesweit verbindliche Regelungen

Mehr

Neue Gesetzgebung. Hochwasserschutz. Aktuelle Rechtsprechung

Neue Gesetzgebung. Hochwasserschutz. Aktuelle Rechtsprechung Neue Gesetzgebung Hochwasserschutz Aktuelle Rechtsprechung Hochwasserschutz im Baugebiet BVerwG 7 CN 1.04 Urteil v. 22. Juli 2004 - I - Überschwemmungsgebiete dürfen auch für nach Baurecht bebaubare Grundstücke

Mehr

ÜBERBLICK ÜBER DIE RECHTLICHEN RAHMENBEDINGUNGEN DES NATUR- UND ARTENSCHUTZES IN BEZUG AUF DIE WINDENERGIENUTZUNG

ÜBERBLICK ÜBER DIE RECHTLICHEN RAHMENBEDINGUNGEN DES NATUR- UND ARTENSCHUTZES IN BEZUG AUF DIE WINDENERGIENUTZUNG ÜBERBLICK ÜBER DIE RECHTLICHEN RAHMENBEDINGUNGEN DES NATUR- UND ARTENSCHUTZES IN BEZUG AUF DIE WINDENERGIENUTZUNG Dr. Marike Pietrowicz Hannover, 4. November 2014 Natur- und Artenschutz in Bezug auf die

Mehr

Stadt Kraichtal. Sachlicher Teilflächennutzungsplan. Windenergie. gemäß 5 Abs. 2b BauGB

Stadt Kraichtal. Sachlicher Teilflächennutzungsplan. Windenergie. gemäß 5 Abs. 2b BauGB Stadt Kraichtal Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie gemäß 5 Abs. 2b BauGB 08.11.2012 - Wind-Novelle Baden-Württemberg 2012 Eckpunkte Gesetz zur Änderung des Landesplanungsgesetzes vom 09.05.2012

Mehr

Ausgangslage Recht Verfahren Bürgerbeteiligung

Ausgangslage Recht Verfahren Bürgerbeteiligung Ausgangslage Recht Verfahren Bürgerbeteiligung Bürgerinformation in Malsch am 18.01.2012 Melchinger und Einführung und Überblick über die Rechtslage Planungsrechtliche Steuerung von Windkraftanlagen Gemeinde

Mehr

Windenergie im Kreis Pinneberg Informationen zur Teilaufstellung des Regionalplans für den Planungsraum III, West

Windenergie im Kreis Pinneberg Informationen zur Teilaufstellung des Regionalplans für den Planungsraum III, West Windenergie im Kreis Pinneberg Informationen zur Teilaufstellung des Regionalplans für den Planungsraum III, West Hintergründe der Teilfortschreibung 2017 Teilfortschreibung der Regionalpläne zum Fachthema

Mehr

Die gewerbliche Tierhaltung

Die gewerbliche Tierhaltung Die gewerbliche Tierhaltung www.bvsh.net im Sinne des Baurechts Aktueller Stand der Novellierungsdiskussion Michael Müller Ruchholtz Privilegierung nach 35 Abs.1 Nr.1 BauGB GRUNDSATZ: Bauvorhaben sind

Mehr

Satzungen nach 34 und 35 BauGB. 1

Satzungen nach 34 und 35 BauGB.  1 Satzungen nach 34 und 35 BauGB www.krautzberger.info 1 Innenbereichssatzungen nach 34 Abs. 4 und 5 BauGB www.krautzberger.info 2 34 Abs. 4 BauGB Die Innenbereichssatzungen (4) Die Gemeinde kann durch Satzung

Mehr

Der Windenergieerlass Niedersachsen 2016

Der Windenergieerlass Niedersachsen 2016 Der Windenergieerlass Niedersachsen 2016 Energiepolitischer Hintergrund Bedeutung für die Regional- und Bauleitplanung sowie die Genehmigungspraxis, Nds. Ministerium Niedersachsen - Windenergieland Nr.

Mehr

1. Potenzialflächenbeschreibung

1. Potenzialflächenbeschreibung 1. Potenzialflächenbeschreibung Karte 1: Potenzialfläche im Kontext raumordnerischer Festlegungen 1 1 Legende siehe Zeichnerische Darstellung des Regionalen Raumordnungsprogramms (RROP) 1 Merkmal Lage

Mehr

Der Windenergie-Erlass vom

Der Windenergie-Erlass vom Der Windenergie-Erlass vom 04.11.2015 1 Außenbereich einer Kommune Windenergie gem. 35 Abs. 1 Nr.5 BauGB privilegiert Konzentrationszonen im FNP nach 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB 2 Anpassungspflicht der Bauleitplanung

Mehr

Ausweisung von Konzentrationsflächen für mögliche Windkraft Beratung und Festlegung der Kriterien im Gemeindegebiet

Ausweisung von Konzentrationsflächen für mögliche Windkraft Beratung und Festlegung der Kriterien im Gemeindegebiet Gemeinde Bühlertann GRDrs 41/2012 GZ: Bürgermeister Bühlertann, den 09.07.2012 Ausweisung von Konzentrationsflächen für mögliche Windkraft Beratung und Festlegung der Kriterien im Gemeindegebiet Beschlussvorlage

Mehr

II. Teil Planungsrecht

II. Teil Planungsrecht II. Teil Planungsrecht Die verschiedenen Planungsstufen Raumordnungsgesetz des Bundes Bayerisches Landesplanungsgesetz Landesentwicklungsprogramm LEP Raumordnung Regionalpläne Flächennutzungsplan Bebauungsplan

Mehr

Baunutzungsverordnung

Baunutzungsverordnung - 52 Anlage 5 Baunutzungsverordnung Erster Abschnitt. Art der baulichen Nutzung 1 Allgemeine Vorschriften für Bauflächen und Baugebiete (1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen

Mehr

STADT MESCHEDE --- Planung und Bauordnung. Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaft. 07. März 2013

STADT MESCHEDE --- Planung und Bauordnung. Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaft. 07. März 2013 Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaft 1 Potenzialstudie: Windkraft in Meschede - Zwischenergebnisse der bisherigen Arbeitsschritte - 2 Methodisches Vorgehen / Arbeitsschritte ges. Stadtgebiet 1.

Mehr

Rahmenbedingungen zur Windkraft im Saarland

Rahmenbedingungen zur Windkraft im Saarland Rahmenbedingungen zur Windkraft im Saarland St. Wendel, 29.März 2012 Dipl.-Ing. Nicola Saccà Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr Referatsleiter B/1 Klimaschutz, Energiepolitik, Erneuerbare Energien

Mehr

Der Windenergie substantiell Raum geben Regionalisierte Flächenansätze im niedersächsischen Windenergieerlass

Der Windenergie substantiell Raum geben Regionalisierte Flächenansätze im niedersächsischen Windenergieerlass Der Windenergie substantiell Raum geben Regionalisierte Flächenansätze im niedersächsischen Windenergieerlass Windenergie und Landschaft Tagung Ev. Akademie Abt. Jerusalem Niedersachsen - Windenergieland

Mehr

Pilotversuch oder Demonstrationsprojekt? Erfahrungen mit dem Repowering im Ahlener Norden

Pilotversuch oder Demonstrationsprojekt? Erfahrungen mit dem Repowering im Ahlener Norden Pilotversuch oder Demonstrationsprojekt? Erfahrungen mit dem Repowering im Ahlener Norden Ahlen im südöstlichen Münsterland K-Zonen im FNP 1998: bis 2002 Errichtung von 16 Windkraftanlagen im Ahlener Norden

Mehr

Windkraft in der Planungsregion Landshut

Windkraft in der Planungsregion Landshut Windkraft in der Planungsregion Landshut Eignungs- und Ausschlusskriterien für die Erstellung eines Kapitels Windenergie im Regionalplan Sebastian Bauer Regionaler Planungsverband Landshut 10.11.2011 1

Mehr

Gesetzesänderungen im Landschaftsgesetz NRW vom Mai 2005

Gesetzesänderungen im Landschaftsgesetz NRW vom Mai 2005 Gesetzesänderungen im Landschaftsgesetz NRW vom Mai 2005 Erweiterung der Eingriffe in Natur und Landschaft Natur auf Zeit Änderung im Artenschutzrecht Sicherungsinstrumente für Kompensationsmaßnahmen Weitere

Mehr

Windkraft in der Region Donau-Wald. Steuerung über den Regionalplan

Windkraft in der Region Donau-Wald. Steuerung über den Regionalplan Windkraft in der Region Donau-Wald Steuerung über den Regionalplan Ausgangssituation Bisher kaum Windkraftanlagen in der Region Geänderte Rahmenbedingungen Energiewende eingeleitet Technische Entwicklung

Mehr

Windenergie ein schwieriges und äußerst formalisiertes Planungsthema

Windenergie ein schwieriges und äußerst formalisiertes Planungsthema Windenergie ein schwieriges und äußerst formalisiertes Planungsthema Inhalte Gesetzliche Grundlagen Aktuelle Planungssituation in Prignitz-Oberhavel Aktuelle Rechtsprechung zur Windenergie Aktueller Planentwurf

Mehr

Windenergie im Binnenland aus naturschutzrechtlicher Sicht. Was verträgt ein Naturpark?

Windenergie im Binnenland aus naturschutzrechtlicher Sicht. Was verträgt ein Naturpark? Windenergie im Binnenland aus naturschutzrechtlicher Sicht Was verträgt ein Naturpark? 1 Windenergie im Binnenland aus naturschutzrechtlicher Sicht Eingriffsregelung Komplementäres Baurecht Artenschutz

Mehr

Windenergie in Langerwehe Standortuntersuchung

Windenergie in Langerwehe Standortuntersuchung Bürgerinformation zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit 26. August 2014 Windenergie in Langerwehe Standortuntersuchung Heike Sybrandi Bauassessorin Jan Schmidt - Bauassessor Allgemeine Anforderungen

Mehr

Bebauungsplan. Vorlesungsthema

Bebauungsplan. Vorlesungsthema Bebauungsplan Vorlesungsthema Baugesetzbuch (BauGB) Baunutzungsverordnung (BauNVO) Planzeichenverordnung (PlanzVO) Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (BauO NW) Bauleitplanung Teil 1 BauGB: Instrumente

Mehr

Ausbau der Windenergie in Niedersachsen

Ausbau der Windenergie in Niedersachsen Ausbau der Windenergie in Niedersachsen - Ziele und Instrumente Tagung Recht und Finanzierung von Erneuerbaren Energien im ländlichen Raum Leuphana Universität Übersicht I. Daten und Fakten zum Stand der

Mehr

Perspektiven für die Windkraftnutzung aus der Sicht eines Umweltverbandes

Perspektiven für die Windkraftnutzung aus der Sicht eines Umweltverbandes Dirk Jansen, Geschäftsleiter BUND NRW e.v. Perspektiven für die Windkraftnutzung aus der Sicht eines Umweltverbandes Energielehrschau-Sondertag: Windkraft in NRW Wohin geht die Reise? 24. Februar 2011,

Mehr

Zum Umgang mit Darstellungen in Flächennutzungsplänen soll folgende Regelung aufgenommen werden:

Zum Umgang mit Darstellungen in Flächennutzungsplänen soll folgende Regelung aufgenommen werden: Planungsrechtliche Einschätzung des Gesetzentwurfes zur Änderung der Bay. Bauordnung (BayBO) vom 09.04.2014 Ausfüllung der Länderöffnungsklausel für die Regelung der Abstände von Windkraftanlagen zur Wohnbebauung

Mehr

Ergebnisflächen Standortanalyse Windkraft

Ergebnisflächen Standortanalyse Windkraft Standortanalyse für Windkraftanlagen Ergebnisflächen Standortanalyse Windkraft >50m Gesamthöhe Bürgerversammlung in Althausen Verwaltungsgemeinschaft Bad Mergentheim Igersheim Assamstadt 19. März 2013

Mehr

1 RECHTSGRUNDLAGE. Zulässigkeit und Nicht- Zulässigkeit. Anwendungsvoraussetzungen

1 RECHTSGRUNDLAGE. Zulässigkeit und Nicht- Zulässigkeit. Anwendungsvoraussetzungen ANLAGE 1 VORPRÜFUNG DES EINZELFALLS ZUM VEREINFACHTEN VERFAHREN FÜR DEN BEBAUUNGSPLAN IV.Änderung B-Plan "Bruchwies" im Stadtteil Besseringen der Kreisstadt Merzig Mai 2017 1 1 RECHTSGRUNDLAGE Zulässigkeit

Mehr

1. Potenzialflächenbeschreibung

1. Potenzialflächenbeschreibung 1. Potenzialflächenbeschreibung Karte 1: Potenzialfläche im Kontext raumordnerischer Festlegungen 1 1 Legende siehe Zeichnerische Darstellung des Regionalen Raumordnungsprogramms (RROP) 1 Merkmal Lage

Mehr

Perspektiven zum landschaftsschonenden Ausbau der Windenergie

Perspektiven zum landschaftsschonenden Ausbau der Windenergie Windpark in Sachsen-Anhalt Windpark Druiberg Perspektiven zum landschaftsschonenden Ausbau der Windenergie Innovationsforum Energielandschaft Münsterland 18. November 2015 Gut Havichhorst bei Münster EnergieDialog.NRW

Mehr

VORTRAG WINDENERGIE. Rechtliche Einordnung. Bürgerinformation Samtgemeinde Leinebergland

VORTRAG WINDENERGIE. Rechtliche Einordnung. Bürgerinformation Samtgemeinde Leinebergland VORTRAG WINDENERGIE Rechtliche Einordnung Bürgerinformation 12.12.2017 Samtgemeinde Leinebergland 204 171212 Bürgerinfo Folie 1 planungsgruppe puche gmbh Hintergrund Politischer und gesellschaftlicher

Mehr

Grundsätze zur planungsrechtlichen Beurteilung von Bauvorhaben im Außenbereich - Außenbereichserlass -

Grundsätze zur planungsrechtlichen Beurteilung von Bauvorhaben im Außenbereich - Außenbereichserlass - 2311 Grundsätze zur planungsrechtlichen Beurteilung von Bauvorhaben im Außenbereich - Außenbereichserlass - Gem. RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr - X A 1-901.34

Mehr

Konzeption für die Freiraumdarstellungen BSN, BSLE, Regionale Grünzüge und Waldbereiche

Konzeption für die Freiraumdarstellungen BSN, BSLE, Regionale Grünzüge und Waldbereiche Konzeption für die Freiraumdarstellungen BSN, BSLE, Regionale Grünzüge und Waldbereiche Vortrag am 27.03.2014 im Planungsausschuss des Regionalrates Barbara Fels Bezirksregierung 1 Gliederung 1. Bereiche

Mehr

Gemeinde Beelen: 19. Änderung des Flächennutzungsplans. Sitzung des Gemeinderats am 30. August 2016

Gemeinde Beelen: 19. Änderung des Flächennutzungsplans. Sitzung des Gemeinderats am 30. August 2016 Gemeinde Beelen: 19. Änderung des Flächennutzungsplans Sitzung des Gemeinderats am 30. August 2016 Vorstellung der Ergebnisse der frühzeitigen Beteiligung gemäß 3(1) und 4(1) BauGB Planungsbüro Tischmann

Mehr

Bauen im Außenbereich. Allianz für die Fläche

Bauen im Außenbereich. Allianz für die Fläche Allianz für die Fläche Sitzung des Trägerkreises am 16.12.2011 beim MKULNV in Düsseldorf Folie 1 Gliederung Ausgangslage: Bauliche Entwicklung im Außenbereich Einflussfaktoren für den baulichen Druck auf

Mehr

Naturschutzkonformes Vorgehen bei Waldwegebauvorhaben: Naturschutzrechtliche Grundlagen

Naturschutzkonformes Vorgehen bei Waldwegebauvorhaben: Naturschutzrechtliche Grundlagen Naturschutzkonformes Vorgehen bei Waldwegebauvorhaben: Naturschutzrechtliche Grundlagen Sonja Müller-Mitschke Referat 72: Biotop- und Artenschutz, Eingriffsregelung 1. Naturschutzrechtliche Grundsätze

Mehr