Caritasverband für das Bistum Dresden-Meißen e. V.

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1 Caritasverband für das Bistum Dresden-Meißen e. V. Frau Insel Scheibe Caritasverband für das Bistum Dresden-Meißen e. V. Magdeburger Straße 33, Dresden Mitarbeiter(innen) in der Schwangerschaftsberatung, der Migrationsberatung und der Flüchtlingsberatung der Caritas im Bistum Dresden-Meißen Abteilung Fachberatung und Sozialpolitik Referat: Kinder-, Jugend- und Familienhilfe Referat: Soziale Sicherung und Integration Magdeburger Straße Dresden Ihre Ansprechpartnerin: Dr. Johanna Rautenberg Ihre Ansprechpartner: Norbert Waldhelm Telefon /-729 Telefax Datum: Rau-Wa/Wö Fachtag Soziale Leistungen für schwangere EU-Bürgerinnen am Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, die rechtliche Situation von EU-Bürgerinnen und EU-Bürgern stellt sich in Deutschland häufig als sehr prekär dar. Besonders schwangere Frauen aus den benachbarten EU-Ländern sind oft auf kompetente Beratung und Unterstützung zur Existenzsicherung für sich und ihr Kind angewiesen. Im Rahmen des Fachtages wird Frau Elke Tießler-Marenda, Referentin für Migration und Integration im Deutschen Caritasverband e. V. Freiburg, die Zugänge zu sozialen Leistungen für schwangere EU-Bürgerinnen darstellen und erläutern. Auch wird sie auf das Thema Krankenversicherungsschutz eingehen. Der Fachtag richtet sich an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schwangerschafts-, Migrations- und Flüchtlingsberatung. Er bietet die Gelegenheit zur Information über die aktuellen Regelungen und zum Austausch der Beratungsdienste untereinander. Wir laden Sie herzlich ein, an dem Fachtag teilzunehmen. Er findet statt am Mittwoch, den , von 09:00 14:00 Uhr, Caritasverband für das Bistum Dresden-Meißen e. V., Magdeburger Str. 33, Dresden. Bitte senden Sie bis zum das ausgefüllte Anmeldeformular per Mausklick auf die darauf befindliche Schaltfläche Formular senden zurück. Mit freundlichen Grüßen Dr. Johanna Rautenberg Referentin Norbert Waldhelm Referent Bankverbindung: LIGA Bank eg, Konto , BLZ IBAN: DE BIC GENODEF1M05 Finanzamt Dresden-Süd; Steuer-Nr. 203/141/03247, USt-IdNr. DE

2 Folie 1 Die rechtliche Situation von EU-Bürgerinnen und EU-Bürgern Zugänge zu sozialen Leistungen für Schwangere Fachtag am in Dresden Dr. Elke Tießler-Marenda 1 Aktuelle Gesetzestexte Arbeitshilfen/Informationen Elke Tießler-Marenda, Arbeitshilfe - Europäische Union: Freizügigkeit der Unionsbürger und Zugang zu Transferleistungen (Stand Dezember 2015), Robert Stuhr, Arbeitshilfe - Unionsbürger & 7 SGB II, Rechtslage und Tipps zum Vorgehen (Stand ), Claudius Voigt/Claudia Karstens Arbeitshilfe zum Leistungsausschluss im SGB II von Unionsbürger/-innen anlässlich der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes, Herausgeber: Der Paritätische Gesamtverband, Claudius Voigt, Arbeitshilfe SGB II und UnionsbuergerInnen zum Alimanovic Urteil - "Die Strategie des Trüffelschweins, Herausgeber: Der Paritätische Gesamtverband, Anweisungen der Bundesagentur für Arbeit zum SGB II r/detail/index.htm?dfcontentid=l dstbai627529

3 Folie 2 Grundlagen Ausländer/innen: Keine deutsche Staatsangehörigkeit (Art. 116 GG). EU-Bürger/innen: Staatsangehörigkeit eines EU-Staates Dr. Elke Tießler-Marenda 2 Ausländer/innen sind in Deutschland alle, die nicht Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG sind also alle Personen, die ausschließlich eine ausländische Staatsangehörigkeit haben und Staatenlose. Die Unionsbürgerschaft haben alle Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedstaates. Die ausländischen EU-Bürger/innen stellt derzeit ca. die Hälfte der in Deutschland lebenden Ausländer/innen. Ausländer/innen, die keine Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedstaates sind, werden auch Drittstaatler/innen genannt. Folie 3 Rechtsgrundlagen Nationales Recht FreizügG/EU SGB II etc. EU-Recht Verträge Verordnungen Richtlinien Rechtsprechung Nationale Gerichte EuGH EU-Recht genießt Anwendungs -vorrang! Dr. Elke Tießler-Marenda 3 Das nationale Recht enthält spezielle Normen nur für Ausländer/innen wie das Ausländerund Asylrecht. Das Sozialrecht ist ebenfalls Teil des nationales Rechts. Die Europäische Union beruht auf Verträgen (EU-Vertrag, AEUV) und hat auf dieser Grundlage eigene Rechtsetzungsbefugnis und eine eigene Rechtsprechung. Die zugrunde liegenden Verträge sind das Primärrecht, die darauf aufbauenden Rechts-akte das Sekundärrecht. Es gibt Verordnungen oder Richtlinien, die die EU auf Grundlage des AEUV verabschiedet (Art. 288 AEUV). Hierzu gehört u. a. die so genannte Unionsbürgerrichtlinie

4 (RL 2004/38/EG, UnionsRL) oder die Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (VO 883/2004). Das FreizügG/EU fasst die wesentlichen Regelungen zum Freizügigkeitsrecht der EU- Bürger/innen zusammen, ist aber nationales Recht. Neben Gesetzen, völkerrechtlichen Verträgen und EU-Recht sind immer auch die einschlägigen Entscheidungen der Gerichte und dabei insbesondere der obersten Gerichte wie des EuGH, des BVerfG oder des BVerwG zu beachten. Steht EU-Recht im Gegensatz zu nationalem Recht, so darf das nationale Recht nicht angewendet werden (Anwendungsvorrang). Insoweit steht es über dem nationalen Recht. Gibt beispielsweise das europäische Recht ausländischen EU-Bürger/innen eine bessere Rechtsposition als anderen Ausländer/innen oder Deutschen, darf widersprechendes deutsches Recht nicht angewendet werden. Über die Anwendung und Auslegung entscheidet in letzter Instanz der EuGH, dessen Urteile in allen Mitgliedstaaten bindende Wirkung haben. Folie 4 Grundlagen Der Status bestimmt den Leistungsanspruch. Immer erst den Status prüfen Dr. Elke Tießler-Marenda 4 In der Beratung von Ausländer/innen und von EU-Bürger/-innen gilt, dass immer erst nach dem Status bzw. dem Freizügigkeitsrecht gefragt werden muss. Davon hängt dann ab, welche Leistungsansprüche vorliegen. In der Regel hat der Bezug von Leistungen keinen Einfluss auf das Freizügigkeitsrecht. Ausnahmsweise kann der Bezug von Sozialleistungen aber zum Verlust des Aufenthaltsrechts führen (Folie 8)..

5 Folie 5 Freizügigkeit der Unionsbürger/innen Unionsbürgerschaft Freizügigkeit ist Bürgerrecht Voraussetzungsloses Aufenthaltsrecht für 3 Monate Nach 3 Monaten differenzieren: wirtschaftlich aktive EU-Bürger/innen wirtschaftlich nicht aktive EU-Bürger/innen Dr. Elke Tießler-Marenda wurde die Unionsbürgerschaft eingeführt. Das Recht auf Freizügigkeit gehört zum Kerngehalt dieser Unionsbürgerschaft und alle EU-Bürger/innen können sich gleichberechtigt darauf berufen. Die Freizügigkeit der Unionsbürger/innen ist im Vertrag über die Arbeitsweise der europäischen Union (Art. 20 f. AEUV) festgeschrieben. Weiter formuliert die mittlerweile verbindliche Europäische Grundrechtecharta (Art. 45 GRC) das Recht auf Freizügigkeit als Bürgerrecht. Das Freizügigkeitsrecht wird in der Richtlinie 2004/38/EG (=Unionsbürgerrichtlinie) näher beschrieben. In den ersten drei Monaten ist das Recht auf Freizügigkeit an keinerlei Voraussetzung gebunden auch nicht an die Lebensunterhaltssicherung aus eigenen Mitteln. Im Übrigen ist sowohl für das Aufenthaltsrecht als auch für den Zugang zu sozialen Rechten zu differenzieren, ob es sich um EU-Bürger/innen handelt, die wirtschaftlich aktiv sind oder nicht. Folie 6 Wirtschaftlich aktive Unionsbürger/innen Personenbezogene Grundfreiheiten: Arbeitnehmerfreizügigkeit umfasst Arbeitsuchende Dienstleistungsfreiheit Niederlassungsfreiheit Familienangehörige haben jeweils die gleichen Rechte Dr. Elke Tießler-Marenda 6 Seit den 1970er Jahren können sich EU-Bürger/innen mit Berufung auf die sogenannten Grundfreiheiten innerhalb der EU frei bewegen und eine Erwerbstätigkeit aufnehmen. Das gilt für Arbeitnehmer/innen, für Arbeitsuchende und für Selbständige (Dienstleistungsfreiheit oder Niederlassungsfreiheit).

6 Die Arbeitnehmerfreizügigkeit gibt allen EU-Bürger/innen das Recht überall in der EU zu arbeiten und sich zum Zweck der Bewerbung im Hoheitsgebiet aller Mitgliedstaaten frei zu bewegen (Art. 45 Abs. 3 Nr. b AEUV). Arbeitnehmer: Der Arbeitnehmerbegriff ist im Freizügigkeitsrecht europarechtlich definiert, also durch den EuGH: Die Arbeitnehmereigenschaft hat, wer während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt und dafür eine Vergütung erhält. Lediglich Tätigkeiten, die einen so geringen Umfang haben, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellen, bleiben außer Betracht. Der Arbeitnehmerbegriff verzichtet auf die Festlegung einer Mindeststundenzahl oder Lohnhöhe, unterhalb derer nicht von einem Beschäftigungsverhältnis auszugehen ist (EuGH, Urteil vom C-14/09, Rn. 26 ff.). In der Entscheidung v genügten 5,5 Stunden pro Woche und ein monatliches Gehalt von Euro. Zu berücksichtigen ist heute auch der Mindestlohn. Auch Arbeitssuchende sind von der Arbeitnehmerfreizügigkeit erfasst. Für das Aufenthaltsrecht zur Arbeitssuche gibt es keine feste Frist. Das Recht besteht vielmehr solange ernsthafte Bemühungen um Arbeit nachweisbar sind und Chancen bestehen, eine Arbeit zu finden. Allerdings darf nach 6 Monaten gefordert werden, dies glaubhaft zu machen ( 2 Abs. 1a FreizügG/EU). Die Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV) erlaubt es EU-Bürger/innen in allen Mitgliedstaaten Dienstleistungen zu erbringen (z.b. als Handwerker/in) und in Anspruch zu nehmen (z. B. als Tourist/in). Die Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV) gibt EU-Bürger/innen das Recht, in allen Mitgliedstaaten eine selbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen und auszuüben. Voraussetzung für den Status als selbständiger Niedergelassener ist, eine wirtschaftliche Tätigkeit auf unbestimmte Zeit tatsächlich auszuüben, sodass alleine ein formaler Akt, wie die Registrierung eines Gewerbes, nicht ausreichend ist. Jede legal gegen Entgelt erbrachte Tätigkeit oder Dienstleistung kann unter den Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeiten fallen. Beibehaltung des Erwerbstätigenstatus trotz Arbeitslosigkeit Arbeitnehmer/innen und Selbständige können sich nach einem Jahr Erwerbstätigkeit weiter auf das Freizügigkeitsrecht als Erwerbstätige berufen, wenn sie unfreiwillig arbeitslos werden und dies von der BA bestätigt wird ( 2 Abs. 3 S. 1 FreizügG). Bei kürzerer Erwerbstätigkeit bleibt der Erwerbstätigenstatus bei Arbeitslosigkeit für ein halbes Jahr erhalten ( 2 Abs. 3 S. 2 FreizügG). Ein unfreiwilliger Verlust der Arbeit ist nach den Verwaltungsvorschriften des BMI zum FreizügG dann gegeben, wenn der EU-Bürger den Verlust der Arbeit nicht zu vertreten hat wie z.b. bei Kündigung oder einem Aufhebungsvertrag. Weiter darf der EU-Bürger die Aufnahme einer zumutbaren Arbeit nicht verweigern (Rn AVV FreizügG). Zu vertreten hat ein Arbeitsloser vertragswidriges Verhalten. Der Abschluss eines befristeten Vertrags ist kein solches Verhalten. (BA, Durchführungsanweisung zu 159 SGB III (Stand 08/2015), Rn ff.). Im Gegenteil: die Aufnahme einer befristeten Tätigkeit ist eine zumutbare Beschäftigung, um der Arbeitslosigkeit abzuhelfen (BA, Fachliche Hinweise zu 10 SGB II (Stand: ), Rn ). Daher kann das Auslaufen eines befristeten Vertrags nicht zum Nachteil des EU-Bürgers als freiwillige bzw. selbst verschuldete Beendigung der Arbeit gewertet werden. Der EuGH hat bereits 2003 festgestellt, das aus einem befristeten Arbeitsvertrag allein nicht geschlossen werden darf, dass die Arbeitslosigkeit nach dem Ende des Vertrags freiwillig ist (EuGH vom 6. November 2003, Rs. C-413/01 Ninni-Orasche Frauen, die ihre Erwerbstätigkeit oder Arbeitssuche wegen der körperlichen Belastungen im Spätstadium einer Schwangerschaft und nach der Geburt des Kindes aufgeben, behalten die Arbeitnehmereigenschaft sofern sie danach innerhalb einer angemessen Frist wieder erwerbstätig werden. In dem vom EuGH entschiedenen Fall handelte es sich um eine Frist von 3 Monaten (EuGH, Urteil v , C-507/12).

7 Verbleibeberechtigte: Bei altersbedingtem Ausscheiden aus dem Arbeitsmarkt geht das Freizügigkeitsrecht nicht verloren, wenn sich ein ausländischer EU-Bürger mindestens 3 Jahre in Deutschland aufgehalten hat und in den letzten 12 Monaten erwerbstätig war ( 4a Abs. 2 Nr. 1 FreizügG). Die Familienangehörigen (Gatten und Kinder bis zum 21. Geburtstag) können ein Freizügigkeitsrecht von erwerbstätigen EU-Bürger/innen ableiten und haben dann jeweils die gleichen Rechte. Eine besondere Rolle spielen Kinder von Arbeitnehmer(inne)n. Die Kinder von EU- Bürger/innen, die einer Beschäftigung nachgehen oder nachgegangen sind, haben gem. Art. 10 VO 492/2011 das Recht unter den gleichen Bedingungen wie die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats, in dem sie sich aufhalten, am allgemeinen Unterricht sowie an der Berufsausbildung teilzunehmen. Nach der Rspr. des EuGH leitet sich daraus ein Aufenthaltsrecht für die Kinder ab, das unabhängig von der Lebensunterhaltssicherung aus eigenen Mitteln ist. Dieses Recht hängt nicht davon ab, dass ein Elternteil weiter einer Beschäftigung nachgeht. Aus dem Aufenthaltsrecht des minderjährigen Kindes leitet sich ein Aufenthaltsrecht für den sorgeberechtigten Elternteil ab. Das abgeleitete Aufenthaltsrecht des Elternteils ist ebenfalls unabhängig von der Lebensunterhaltssicherung. Es endet allerdings mit der Volljährigkeit des Kindes (EuGH, Urteil v , C-310/08; EuGH, Urteil v C 480/08 <Teixeira>; EuGH, Urteil v , C 529/11 <Alarape und Tijani>). Folie 7 Wirtschaftlich nicht aktive Unionsbürger/innen Kein Erwerbstätigenstatus Nicht Angehöriger von EU-Bürger/innen mit Erwerbstätigenstatus Nicht arbeitsuchend Lebensunterhalt muss gesichert sein Dr. Elke Tießler-Marenda 7 EU-Bürger/innen, die nicht Arbeitsuchende, Arbeitnehmer/innen oder Selbständige oder deren Familienangehörige sind, können sich nicht auf die personenbezogenen Grundfreiheiten berufen. Ihr Freizügigkeitsrecht beruht unmittelbar auf der Unionsbürgerschaft (Art. 21 AEUV). Anders als bei erwerbstätigen EU-Bürger/innen muss nach 3 Monaten Aufenthalt bei ihnen der Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen gesichert sein (Art. 7 Abs. 1 Nr. b Richtlinie 2004/38, 4 FreizügG/EU).

8 Folie 8 Beendigung des Aufenthaltsrecht oder Verlust der Freizügigkeit Ausweisung Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt bei Sozialhilfebezug (SGB II und XII): nie bei wirtschaftlich aktiven EU-Bürger/innen bei wirtschaftlich nicht aktiven EU-Bürger/innen: ja Betrug und Missbrauch Dr. Elke Tießler-Marenda 8 Eine Ausweisung ist nur aus Gründen der Sicherheit und Ordnung sowie der öffentlichen Gesundheit zulässig (Art. 28 Richtlinie 2004/38/EG, 6 FreizügG/EU). Die Ausweisung ist mit einer befristeten Einreisesperre verbunden. Die Festlegung der Frist erfolgt nach Ermessen und kann bis zu 10 Jahre und im Ausnahmefall auch mehr betragen Arbeitssuchende EU-Bürger/innen dürfen nicht wegen Sozialhilfebezugs ausgewiesen werden (Art. 14 Abs. 4 Nr. b Richtlinie 2004/38/EG) Nach 5 Jahren wird der Ausweisungsschutz für EU-Bürger/innen noch mal vertieft. Sie dürfen dann nur noch wegen besonders schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit ausgewiesen werden, nach 10 Jahren nur aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit. Verlust des Freizügigkeitsrechts: Anders als bei anderen Ausländer/innen hängt das Aufenthaltsrecht bei EU-Bürger/innen nicht von einer Erlaubnis ab. Es ist vielmehr immer gegeben, solange die europarechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Es bedarf hier deshalb eines Mechanismus, was passiert, wenn diese Voraussetzungen entfallen. Solange nichts anderes festgestellt ist, ist bei EU-Bürger/innen das Bestehen des Freizügigkeitsrechts vorauszusetzen. Bei Verlust des Freizügigkeitsrechts kann die Ausländerbehörde durch Verwaltungsakt feststellen, dass es nicht (mehr) besteht. Ist durch VA festgestellt, dass das Freizügigkeitsrecht nicht (mehr) besteht, führt das zur Ausreisepflicht ( 7 FreizügG/EU). Solange die Feststellung fehlt, gilt der Aufenthalt als legal. Geht das Freizügigkeitsrecht von Erwerbstätigen verloren greift je nachdem das Freizügigkeitsrecht zur Arbeitssuche oder das allgemeine Freizügigkeitsrecht. Verlustgründe: Das Aufenthaltsrecht geht verloren, wenn die Voraussetzungen des Freizügigkeitsrechts nicht mehr vorliegen ( 5 Abs.4 FreizügG/EU) oder wenn Betrug oder Missbrauch gegeben ist ( 2 Abs. 7 FreizügG/EU). Für das Freizügigkeitsrecht der wirtschaftlich Aktiven ist die Lebensunterhaltssicherung nicht Voraussetzung, also geht es auch bei Bedürftigkeit nicht verloren. Von EU-Bürger/innen, die nicht erwerbstätig oder arbeitsuchend sind, darf verlangt werden, dass sie für die Lebensunterhaltssicherung selbst aufkommen. Stellt sich heraus, dass dafür die eigenen Mittel nicht reichen was insbesondere dann der Fall ist, wenn Sozialhilfeansprüche geltend gemacht werden - kann der Verlust des Aufenthaltsrechts festgestellt werden (Art. 14 Abs. 1 Richtlinie 2004/38/EG). Missbrauch und Betrug: o Es muss sich um Missbrauch oder Betrug bezüglich des Freizügigkeitsrechts handeln. o Betrug liegt vor bei Fälschung von Dokumenten oder Vorspiegelung falscher Tatsachen z.b. um eine falsche Identität.

9 o Rechtsmissbrauch ist ein Verhalten, das allein dem Zweck dient, das Freizügigkeitsrecht zu erlangen, und das zwar formal korrekt ist, aber nicht mit dem Zweck der Gemeinschaftsvorschriften vereinbar ist, wie z.b. eine Scheinehe oder bei grenzüberschreitender Wohnsitzverlegung zur Umgehung nationalen Ausländerrechts. o Für diese Fälle gibt es eine Einreisesperre ( 7 Abs. 2 FreizügG/EU). Nur bei Verlustfeststellung wegen Missbrauch oder Betrug gibt es eine Wiedereinreisesperre. Die Einreissperre darf höchsten 5 Jahre betragen. Folie 9 Zugang zu Transferleistungen Grundsätze Selbstverantwortung aber: Menschenrecht auf Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art. 1 i.v.m. Art. 20 GG) Europarechtliche Diskriminierungsverbote nach AEUV Richtlinie 2004/38/EG VO 883/ Dr. Elke Tießler-Marenda 9 Staatliche Hilfen in Form von Sozialhilfe oder SGB II erhalten nur Menschen, die sich nicht aus eigener Kraft helfen können ( 2 SGB II, 2 SGB XII). Sofern Menschen sich nicht selbst versorgen können, ist der Staat in der Pflicht. Es gilt das Menschenrecht auf Sicherung eines menschenwürdige Existenzminimums durch den Staat (BVerfG, 1 BvL 1/09 vom ; BVerfG, 1 BvL 10/10 vom ). Dieses Recht darf nicht aus migrationspolitischen Erwägungen relativiert werden (BVerfG, , 1 BvL 1/09; BVerfG, , 1 BvL 10/10.). Was diese Rspr. des BVerfG im Einzelnen für EU-Bürger/innen für Folgen hat, ist allerdings noch umstritten. Für den Zugang von EU-Bürger/innen zu sozialen, aber auch zu anderen Rechten, gelten auch unterschiedliche europarechtliche Diskriminierungsverbote: AEUV: Die Arbeitnehmerfreizügigkeit enthält ein Gleichbehandlungsgebot, die Niederlassungsfreiheit ein Diskriminierungsverbot und Art. 18 AEUV bestimmt ein allgemeines Verbot der Diskriminierung wegen der Staatsangehörigkeit. Diese Verbote gelten für den Anwendungsbereich des AEUV, sofern nicht im Vertrag selbst Ausnahmen zugelassen sind. Richtlinie 2004/38/EG: Auch die Richtlinie 2004/38/EG enthält ein Diskriminierungsverbot (Art. 24 Abs. 1 Richtlinie 2004/38/EG). Absolute Gleichbehandlung genießen hier aber nur Unionsbürger/innen mit Erwerbstätigenstatus oder Daueraufenthaltsrecht (einschl. Verbleibeberechtigte). Im Übrigen darf nach der Richtlinie der Zugang zu Sozialhilfe in den ersten drei Monaten des Aufenthalts und bei solchen Unionsbürger/innen, die zum Zweck der Arbeitssuche eingereist sind, auch dauerhaft verwehrt werden (Art. 24 Abs. 2, Art. 14 Abs. 4 Nr. b Richtlinie 2004/38/EG). VO 883/2004: Die VO verlangt, dass EU-Bürger/innen mit Blick auf die Systeme der sozialen Sicherheit die gleichen Rechte und Pflichten haben wie Einheimische (Art. 4 VO 883/2004). Sie umfasst auf Beiträgen beruhende und beitragsfreie Systeme der sozialen Sicherheit sowie besondere beitragsunabhängige Geldleistungen (Art. 3 Abs. 2 und 3 VO 883/2004). Sie gilt gem. Art. 3 Abs. 5 nicht für soziale und medizinische Fürsorgeleistungen.

10 Die Richtlinie und die VO und damit auich die Diskriminierungsverbote gelten nur für EU- Bürger/innen, die die Voraussetzungen für das Freizügigkeitsrecht nach der Richtlinie 2004/38/EG erfüllen (Vgl. EuGH v. 11. November 2014, Rs. C 333/13 Dano). Charta der Grundrechte (GRC): Art. 34 Abs. 2 GRC fordert für jeden Menschen mit Wohnsitz in der EU die Gewährung sozialer Leistungen nach Maßgabe des Unionsrechts oder des nationalen Rechts. Allerdings gilt die Charta nur bei der Durchführung von EU- Recht. Sie kann nicht als Maßstab für den Umfang nationaler Anspruchsgrundlagen herangezogen werden. Folie 10 Zugang zu Sozialleitungen: Sozialrechtlich gleichgestellt EU-Bürger/innen mit Erwerbstätigenstatus Daueraufenthaltsberechtigte EU-Bürger/innen Dr. Elke Tießler-Marenda 10 Ausländische Unionsbürger/innen mit Erwerbstätigenstatus haben generell die gleichen Leistungsansprüche wie Deutsche. Strittig ist teilweise der Arbeitnehmerstatus (Dazu oben Folie 6). Die Fachlichen Hinweise der BA zu 7 SGB II (Stand , Rn. 7.8) nehmen auf den EuGH Bezug. Der EUGH hat keine wöchentliche Arbeitszeit als Grenze genannt, wann ein Arbeitsverhältnis zu bejahen ist. Die Fachlichen Hinweisen sehen eine Prüfung bei weniger als 8 Stunden vor. Es muss eine Gesamtschau im Einzelfall erfolgen, ob ein Arbeitsverhältnis vorliegt. Anhaltspunkte können sein: Bestehen von Urlaubsansprüchen und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Anwendung von Tarifverträgen. Eine Rolle für die Beurteilung kann auch spielen, wieviel Zeit zur Erwerbstätigkeit beispielweise bei Alleinerziehenden oder verpflichteten Teilnehmern eines Integrationskurses zur Verfügung steht (LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 11. November 2015 (Az.: L 6 AS 197/15.B.ER). Bei Selbständigen ist teilweise problematisiert, dass diese ihre Tätigkeit mit Hilfe einer festen Einrichtung (Büro oder ähnliches) ausüben müssten. Das gilt aber nicht für Tätigkeiten, die nicht von einer solchen Einrichtung abhängen. Exemplarisch für eine Straßenprostituierte: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v L 14 AS 3133/12 B ER Die Familienangehörigen von EU-Bürger/innen mit Erwerbstätigenstatus haben ebenfalls volle Leistungsansprüche. In den Fachlichen Hinweisen der BA (Stand ) zu 7 SGB II sind Familienangehörige von erwerbstätigen EU-Bürger/innen nicht in der Liste derjenigen aufgenommen, für die der Anspruchsausschluss nicht gilt. Entsprechend wird das in den Jobcentern oft falsch gemacht. Nach 5 Jahren freizügigkeitsrechtsberechtigten Aufenthalt erhalten EU-Bürger/innen regelmäßig das Daueraufenthaltsrecht. Dieses Recht ist unabhängig davon, auf welches Freizügigkeitsrecht sie sich zuvor berufen haben (Art. 16 Richtlinie 2004/38/EG, 4a FreizügG/EU). Sie haben dann die gleichen Leistungsansprüche wie Deutsche auch, wenn sie zuvor wirtschaftlich nicht aktiv waren.

11 Folie 11 Zugang Transferleistungen: je nachdem Arbeitssuchende EU-Bürger/innen Wirtschaftlich inaktive EU-Bürger/innen meist nicht explizit geregelt beachte: Lebensunterhaltssicherung als Aufenthaltsvoraussetzung! Dr. Elke Tießler-Marenda 11 Der Zugang zu Leistungen ist bei Arbeitssuchenden und wirtschaftlich nicht aktiven EU- Bürger/innen teilwiese ausgeschlossen. Es muss jeweils anhand des Status und des jeweiligen Leistungsrechts geprüft werden, welche Leistungen beansprucht werden können. Es gibt relativ offene Leistungsgesetze wie das SGB II, das nur bestimmte Gruppen dezidiert ausschließt oder solche wie das BAföG oder die Regelungen zu Familienleistungen, die nach Aufenthaltsstatus und Voraufenthaltszeiten differenzieren und anspruchsberechtigende Aufenthaltstitel aufzählen.. Vorsicht: Bei wirtschaftlich nicht aktiven EU-Bürger/innen steht das Aufenthaltsrecht unter die Bedingung, dass die Existenz so weit gesichert ist, dass keine Sozialhilfe in Anspruch genommen werden muss. Werden trotzdem Leistungen in Anspruch genommen, kann dies dazu führen, dass das Freizügigkeitsrecht verloren geht. Ist die Inanspruchnahme unverhältnismäßig, führt dies ohne weiteres zum Verlust des Freizügigkeitsrechts (Materielles Freizügigkeitsrecht). Aber: Da die Ausreisepflicht erst einsetzt, wenn die Ausländerbehörde dass Fehlen des Freizügigkeitsrecht festgestellt hat ( 7 Abs. 1 FreizügG/EU) ist der Aufenthalt bis zur Verlustlustfeststellung legal (Formelles Freizügigkeitsrecht). Da auch Ausländer/innen ohne Aufenthaltsrecht bei vielen Sozialleistungen nicht ausgeschlossen sind, müssen Leistungen ggf. auch bei Fehlen des Aufenthaltsrechts bis zum Zeitpunkt der Ausreise erbracht werden (insbesondere AsylbLG).

12 Folie 12 Zugang zu SGB II Allgemeine Voraussetzungen zusätzlich: 8 Abs. 2 SGB II: Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB II: Ausschluss für 3 Monate Wortlaut der Norm beachten! gilt nicht für die Angehörigen von Deutschen 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II: Ausschluss für Arbeitssuchende Wortlaut der Norm beachten! Ausschluss von wirtschaftlich nicht aktiven EU-Bürger/innen? Dr. Elke Tießler-Marenda 12 Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen ( 7 SGB II) Alter zwischen 15 Jahren und Renteneintrittsalter Bedürftigkeit Gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland Bei Ausländer/innen gilt für den gewöhnlichen Aufenthalt, dass er in der Regel nur dort begründet werden kann, wo sich jemand rechtmäßig aufhält. Im SGB II gelten die Ausschlussklauseln aber als abschließende ausländerrechtliche Regelung (BSG Az. B 4 AS 9/13 R). Daher ist der rechtmäßige Aufenthalt nicht Voraussetzung für einen Leistungsanspruch. Das wurde entsprechend in den Fachlichen Hinweise der BA vom klargestellt. Erwerbsfähigkeit 8 Abs. 2 SGB II: Für Ausländer/innen gilt grundsätzlich, dass sie eine Erlaubnis zur Beschäftigung haben müssen oder diese zumindest erhalten können (nachrangiger Arbeitsmarktzugang). Das ist bei EU-Bürger/innen immer gegeben. 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB II schließt Ausländer/innen in den ersten 3 Monaten des Aufenthalts von Leistungen aus: Der Ausschluss gilt bei EU-Bürger/innen nur, wenn sie arbeitsuchend sind oder wirtschaftlich nicht aktiv. Er gilt schon vom Wortlaut her nicht bei erwerbstätigen EU- Bürger/innen. Der Ausschluss gilt auch nicht für die Familienangehörigen von EU- Bürger/innen mit Erwerbstätigenstatus. Rechtsprechung: Der Ausschluss gilt nicht für die ausländischen Angehörigen von Deutschen (BSG, Urteil vom , Az: B 4 AS 37/12 R; vgl. Fachliche Hinweise der BA vom zu 7, Rn f.). Die Rechtsprechung zur Vorwirkung einer Schwangerschaft (siehe unten) gilt hier auch, sofern es sich um ein Kind handelt, das die deutsche Staatsangehörigkeit haben wird. 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II: Ausgeschlossen sind Ausländer/innen, die das Aufenthaltsrecht allein aus der Arbeitssuche ableiten. Das gilt für arbeitssuchende EU- Bürger/innen, die sich nicht auf ein anderes Freizügigkeitsrecht berufen können. Diese Regelung war lange sehr umstritten. Nach der Entscheidung des EuGH im Fall Alimanovic ist diese Regelung aber europarechtskonform (EuGH v , Rs. C 67/14- Alimanovic). Der Ausschluss gilt nur für Ausländer/innen, deren Aufenthaltsrecht allein auf der Arbeitssuche beruht. Haben arbeitsuchende Unionsbürger/innen einen anderen Aufenthaltsgrund, gilt der Ausschluss nicht. Das gilt z.b. für EU-Bürger/innen, die arbeitssuchend den Erwerbstätigenstatus nicht verloren haben. bei einen Aufenthalt zum Zweck des familiären Zusammenlebens (außer bei Angehörigen von arbeitssuchenden oder wirtschaftlich nicht aktiven EU-Bürger/innen)

13 bei einer Schwangerschaft, sofern sie nach der Rspr. des BSG Vorwirkung entfaltet (BSG v Az. B 4 AS 54/12 R). Das ist der Fall, wenn die Absicht der Familiengründung in Deutschland besteht und der Partner und/oder das Kind nach der Geburt dauerhaft aufenthaltsberechtigt sind oder das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit hat. Dieses Aufenthaltsrecht soll verhindern, dass ein Kind entgegen Art 6 Abs 1 GG von der Erziehungsleistung eines seiner Elternteile ausgeschlossen wird. Ob auch wirtschaftlich inaktive EU-Bürger/innen aus dem SGB II ausgeschlossen sind, war ebenfalls lange strittig, da sie vom Wortlaut des 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II nicht erfasst werden. Das BSG hat am entschieden, dass diese Gruppe erst Recht ausgeschlossen ist, wenn dies schon für arbeitssuchende EU-Bürger/innen gilt (Az.B 4 AS 59/13 R; Az. B 4 AS 44/15 R) In der Diskussion: Nach deutschem Verfassungsrecht ist das Recht auf Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums ein Menschenrecht. Es wird daher zunehmend diskutiert, inwieweit die Versorgung bedürftiger EU-Bürger/innen aus verfassungsrechtlichen Gründen auch bei arbeitsuchenden (und bei wirtschaftlich nicht aktiven) EU-Bürger/innen sicher gestellt werden muss. Das BSG scheint dies zumindest bezüglich des SGB II nicht so zu sehen: In einer Entscheidung vom Dezember 2015 bejaht es mit Verweis auf die Rechtsprechung des BVerfG einen Anspruch nach SGB XII, nachdem es zunächst den Ausschluss aus dem SGB II ohne weiteren Kommentar angewendet hat (BSG v B 4 AS 44/15 R). Folie 13 Zugang zu SGB XII Allgemeine Voraussetzungen 21 SGB XII? 23 Abs. 1 SGB XII je nach Titel beschränkter oder unbeschränkter Anspruch 23 Abs. 3 SGB XII Arbeitssuchende Ausländer/innen: kein Anspruch. gilt nicht bei Anwendung des EFA Ausländer/innen, die eingereist sind, um Sozialhilfe zu erlangen: kein Anspruch. Leistungen nach Ermessen! Dr. Elke Tießler-Marenda 13 Allgemeine Voraussetzungen: Das SGB XII greift nur nachrangig im Vergleich zu anderen öffentlichen und nicht öffentlichen Leistungsansprüchen ( 2 SGB XII). Das SGB XII knüpft an den tatsächlichen Aufenthalt an. Erwerbsfähige sind im Grundsatz von Leistungen zum Lebensunterhalt nach SGB XII ausgeschlossen ( 21 SGB XII). Aber: 21 SGB XII greift nach der Rspr. des BSG dann nicht, wenn ein Leistungsausschluss nach 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 2 SGB II vorliegt (BSG vom B 4 AS 44/15 R). Diese Rechtsprechung des BSG ist sehr umstritten. Mehrere Sozialgerichte haben schion abweichend geurteilt. Bei einem ablehnenden Bescheid muss das Verfahren ggf. bis zum BSG betrieben werden. 23 SGB XII 23 SGB XII regelt unter welchen Umständen Ausländer/innen Leistungsansprüche nach SGB XII haben und wann Leistungen im Ermessen gewährt werden. 23 Abs. 1 S. 4 SGB XII: Ausländer/innen mit Niederlassungserlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis, die verlängerbar ist also Ausländer/innen auf Dauer angelegtem

14 Aufenthaltsrecht sind unbeschränkt anspruchsberechtigt. Davon umfasst sind EU- Bürger/innen mit Erwerbstätigenstatus oder Daueraufenthaltsrecht. 23 Abs. 1 S. 1 SGB XII: Andere Ausländer/innen haben Anspruch auf Leistungen zum Lebensunterhalt, bei Krankheit, Schwangerschaft und Pflege. Voraussetzung ist nur der tatsächliche Aufenthalt, nicht der rechtmäßige. Anspruchsausschlüsse: 23 Abs. 3 S Alt. SGB XII: Ausländer/innen, deren Aufenthaltsrecht allein zum Zweck der Arbeitssuche besteht, haben keinen Anspruch. Der Ausschluss ist europarechtlich zulässig (EuGH v , Rs. C 67/14- Alimanovic). Vom Wortlaut sind auch hier wirtschaftlich inaktive EU-Bürger/innen nicht erfasst. Aber auch hier sind sie nach der Rspr. des BSG erst recht vom Ausschluss betroffen (BSG vom Az. B 4 AS 44/15 R). Der Ausschluss von wirtschaftlich nicht aktiven EU- Bürger/innen ist europarechtlich zulässig (EuGH v , Dano, Rs. 333/13). 23 Abs. 3 S Alt. SGB XII: Ausländer/innen, die eingereist sind, um Sozialhilfe zu erlangen, haben keinen Anspruch. Beim den Anspruchsausschlüssen ist zu beachten, dass diese ggf. nicht für Angehörige der Staaten gelten, die vom Europäischen Fürsorge Abkommen (EFA) erfasst sind. Das EFA verlangt Gleichbehandlung beim Zugang zur Sozialhilfe für Angehörige der Unterzeichnerstaaten, die über ein Aufenthaltsrecht verfügen. Diese sind daher von dem Leistungssauschluss nicht betroffen (vgl. BSG vom , Az. B 4 AS 59/13 R) Unterzeichnerstaaten: Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Frankreich, Griechenland, Irlands, Island, Italien, Luxemburg, Malta, Niederland, Norwegen, Portugal, Schweden, Spanien, Großbritannien, Türkei), Hilfen zur Überwindung sozialer Schwierigkeiten ( 67 ff. SGB XII) sind vom EFA nicht erfasst und damit ausgeschlossen ( 17/2006&CL=GER&VL=1). Voraussetzung für die Anwendung des EFA ist, dass ein Aufenthaltsrecht besteht. Bei EU- Bürger/innen genügt es nicht, dass noch keine Feststellung der Ausreisepflicht ergangen ist. Es muss vielmehr das Bestehen des materiellen Freizügigkeitsrecht geprüft werden. Vom EFA profitieren damit EU-Bürger/innen mit Freizügigkeitsrecht zur Arbeitssuche. Leistungen nach Ermessen: Auch wenn kein Anspruch besteht, müssen Leistungen immer dann erbracht werden, wenn dies im Einzelfall gerechtfertigt ( 23 Abs. 1 S. 3 SGB XII) bzw. geboten ist (Ermessensreduzierung auf Null). Bei EU-Bürger/innen mit verfestigtem Aufenthalt (6 Monate) geht das BSG von einer Ermessensreduzierung auf Null aus und diesen Personen müssen zumindest Leistungen zum Lebensunterhalt erbracht werden (BSG Az. B 4 AS 44/15 R). Das BSG nimmt hier Bezug auf die Rspr. des BVerfG zum Menschenrecht auf Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums. Die Aufenthaltsverfestigung nach 6 Monaten macht das BSG daran fest, dass danach bei Arbeitssuchenden der Status überprüft und ggf. der Aufenthalt beendet werden kann.

15 Folie 14 Krankenversorgung Temporärer Aufenthalt: Reisekrankenversicherung EHIC Pflichtversicherung in der GKV und Versicherungspflicht in der PKV Wohnsitz in Deutschland Ausnahmen von der Versicherungspflicht Berechtigte nach AsylbLG Wirtschaftlich inaktive EU-Bürger/innen? Aufenthaltserlaubnis für weniger als 12 Monate Dr. Elke Tießler-Marenda 14 Temporärer Aufenthalt: Krankenversicherung im Herkunftsland Bei Ausländer/innen ohne Wohnsitz im Inland ist sofern es sie gibt - die Versicherung im Wohnsitzstaat vorrangig. Das gilt sowohl für gesetzliche Versicherungen als auch für steuerfinanzierte, staatliche Systeme. Bei EU-Bürger/innen mit Versicherung in einem anderen EU-Mitgliedsstaat sind gem. Art. 19 VO 883/2004 Sachleistungen zu erbringen. Das umfasst medizinische Leistungen von Ärzten und Krankenhäusern sowie Medikamente, soweit die Leistungen im Hinblick auf die voraussichtliche Aufenthaltsdauer erforderlich sind (Art. 25 Abs. 3 VO 987/2009). Zur Abwicklung dient die Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC). Die Patient/innen müssen die EHIC vorlegen und dann eine deutsche Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) benennen, mit der der Leistungserbringer abrechnet. Die GKV ihrerseits wendet sich an die Kassenärztliche Vereinigung, die über die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung mit dem Träger im Herkunftsland die Abrechnung abwickelt. Allerdings wird die EHIC von Ärzten und Krankenhäusern nicht immer akzeptiert. Das ist zwar rechtswidrig, stellt die Betroffenen aber vor Probleme bei der Rechtsdurchsetzung. Teilweise haben EU-Bürger/innen deshalb keine Krankenversicherungskarte, weil sie im Herkunftsland nur schwierig zu erhalten ist. In diesen Fällen kann (muss aber nicht) der Träger in Deutschland (GKV oder Sozialamt) die EHIC beim Träger im Herkunftsland anfordern (Art. 25 Abs. 1 S. 2 VO 987/2009) und dann entsprechend abrechnen. Versicherungsplicht und Pflichtversicherung Mit einer Wohnsitznahme in Deutschland endet in der Regel die Versicherung im Herkunftsland bzw. eine Reisekrankenversicherung. Für die meisten Einwohner/innen Deutschlands gilt die Versicherungspflicht in der GKV: Die Versicherungspflicht erfasst insbesondere sozialversicherungspflichtig Erwerbstätige, Student/innen, Rentner/innen Auch bei Schwarzarbeit greift die Pflichtversicherung ( 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). In der so genannten Auffangversicherung sind gem. 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V alle Menschen versicherungspflichtig, die in Deutschland ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, nicht auf anderer Grundlage krankenversichert sind und vorher (im Herkunftsland) gesetzlich krankenversichert waren oder ohne versichert zu sein der GKV zugeordnet gewesen wären. Da es auf die Zuordnung ankommt, ist keine Mindestlaufzeit der Mitgliedschaft in einer GKV notwendig. Für Mini-Jobber gilt im Zweifel die Versicherungspflicht gem. 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V. Bei arbeitsuchenden EU-Bürger/innen ist das Vorhandensein einer Krankenversicherung nicht Bedingung des Aufenthaltsrechts. Sie unterliegen, sofern sie nicht anderweitig versichert sind, der Versicherungspflicht nach 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V

16 (oder müssen sich in der PKV versichern, sofern sie vorher selbständig erwerbstätig waren). Diejenigen, die der Pflichtversicherung nach SGB V unterliegen, sind kraft Gesetz in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichert: Wer vorher schon einmal in der GKV versichert war, wurde nach 174 Abs. 5 SGB V bei Eintritt der Versicherungspflicht im Jahr 2007 wieder Mitglied der Krankenkasse, bei der zuletzt eine Mitgliedschaft oder Familienversicherung bestanden hat. Ausländische Versicherte ohne Vorversicherung in Deutschland ( 5 Abs. 1 Nr. 13 b SGB V), die grundsätzlich der GKV zuzuordnen sind, sind mit Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts nach Deutschland pflichtversichert und haben das Recht (und die Pflicht) sich eine Krankenkasse auszusuchen ( 173 Abs. 2 SGB V). Selbständige und Personen, die noch nie auch nicht im Herkunftsland - in der GKV versichert warten (steuerfinanzierte, staatliche Systeme sind gleichgesetllt), müssen sich in einer Privaten Krankenversicherung (PKV) versichern ( 193 VVG). Anders als bei der GKV führt diese Versicherungspflicht nicht unmittelbar zu einem Versicherungsverhältnis. Das muss vielmehr durch Vertrag begründet werden. Wer also seiner Versicherungspflicht bewusst oder unbewusst nicht nachkommt, ist nicht krankenversichert. Die Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, den Versicherungspflichtigen eine Krankheitskostenversicherung im Basistarif zu gewähren ( 12 Abs. 1b Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)). Das Gesetz gibt als maximale Beitragshöhe den durchschnittlichen Höchstbeitrag der GKV von ca. 600 Euro/Monat vor. Bei Leistungsbezug nach SGB II oder SGB XII reduziert sich gemäß 12 Abs. 1c VAG der Beitrag zum Basistarif um die Hälfte. Ausnahmen von der Versicherungspflicht : Wirtschaftlich nicht aktive EU-Bürger/innen sind von der Versicherungspflicht ausgenommen ( 5 Abs. 11 S. 2 SGB V). Diese Regelung ist umstritten: Fraglich ist, ob 5 Abs. 11 S. 2 SGB V europarechtskonform ist. Das Freizügigkeitsrecht für wirtschaftlich inaktive EU-Bürger/innen setzt zwar voraus, dass sie krankenversichert sind. Fraglich ist aber, ob sie mit dieser Begründung von der Möglichkeit ausgeschlossen werden dürfen, sich bei der GKV (freiwillig) zu versichern. Hier gibt es noch keine Gerichtsentscheidungen. Eine Versicherung ist nicht feststellbar: Die Gesundheitsversorgung sicher zu stellen, gehört zu den Menschenrechten und insbes. auch zum Recht auf Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums. Daher müssen generell alle Ausländer/innen ohne Versicherung im Herkunftsland oder in Deutschland auch ohne gemeldeten Wohnsitz in Deutschland immer zumindest nach Ermessen die existenziell notwendige Versorgung erhalten ( 23 Abs. 1 S. 3 SGB XII). Leisten Ärzte oder Krankenhäuser in einer Notlage Hilfe, sind die Leistungen zu erstatten, die durch einen Notfall verursacht sind ( 25 SGB XII).

17 Folie 15 Krankenversorgung Beitragsschulden Notversorgung 16 Abs. 3a SGB V, 193 Abs. 6 VVG Notlagentarif 12 h VAG Dr. Elke Tießler-Marenda 15 Bei Arbeitnehmer/innen muss der Arbeitgeber den Arbeitgeber- und den Arbeitnehmeranteil an die KV abführen. Bei Bezieher/innen von Leistungen nach SGB II oder XII werden die Beiträge vom Leistungsträger übernommen. Im Übrigen sind die Beiträge von den Pflichtversicherten bzw. den Versicherungspflichtigen selbst zu tragen (vgl. 250 Abs. 3 SGB V). Beitragsschulden Sind Versicherte nicht im Stande die Beiträge der GKV zu zahlen, entstehen Beitragsschulden. Für ausstehende Beiträge entstehen Säumniszuschläge nach 24 Abs. 1a SGB IV. Auch bei einem Verstoß gegen die Versicherungspflicht in der PKV laufen trotz Nichtversicherung Schulden auf: Wer sich pflichtwidrig nicht privat versichert, muss dann, wenn er seiner Pflicht nachträglich nachkommt, für die ersten 6 Monate ab Entstehen der Versicherungspflicht pro angefangenen Monat den vollen Betrag als Prämienzuschlag, ab dem sechsten Monat ein Sechstel der Monatsprämie zahlen ( 193 Abs. 4 Versicherungsvertragsgesetz - VVG). Notversorgung Die aufgelaufenen Schulden führen in der Praxis oft dazu, dass Betroffene sich nicht auf die Pflichtversicherung in der GKV berufen oder ihrer Versicherungspflicht in der PKV nicht nachkommen. Allerdings stellt die Krankenversicherung, selbst wenn die Beiträge für die Versicherung nicht entrichtet werden, zumindest die Notversorgung sicher. Der Krankenversicherungsschutz ruht zwar, aber die Kosten für dringend behandlungsbedürftige Erkrankungen müssen übernommen werden ( 16 Abs. 3a SGB V, 193 Abs. 6 VVG). Der Versicherungsschutz ruht nur mit Blick auf den beitragspflichtigen Hauptversicherten. Angehörige in der Familienversicherung sind nicht betroffen und erhalten volle Leistungen. Für Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft bleibt der Versicherungsschutz auch bei eigenen Beitragsschulden in vollem Umfang bestehen ( 16 Abs. 3a SGB V, 193 Abs. 6 VVG). Notlagentarif Zum trat das Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung in Kraft (BGBl. I Nr. 38, S ff.). Mit Blick auf aktuelle Fälle sind die Fristen für einen vollständigen Erlass der Schulden bereits abgelaufen. Für Versicherte in der PKV wurde ein Notlagentarif in der PKV eingeführt ( 12 h Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG). Im Notlagentarif entfallen Risikozuschläge, Leistungsausschlüsse und Selbstbehalte. Es werden nur Leistungen bei akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft

18 erbracht. Für Kinder und Jugendliche werden die vorgeschriebenen Vorsorgeuntersuchungen und die empfohlenen Impfungen erbracht. Eine Rückkehr in den Normaltarif ist möglich Problematisch ist in der Praxis oft, eine Versicherung zu finden, die ihrer Pflicht zu Aufnahme des (verschuldeten) Versicherten auch nachkommt. Hier muss bei der Versicherung ggf. auf deren Versicherungspflicht insistiert werden. Zahlen die Betroffenen die Beiträge nicht nach, drohen Mahnungen und ggf. die Zwangsvollstreckung. Um die Zwangsvollstreckung abzuwenden, lohnt es sich, entweder Ratenzahlung zu vereinbaren oder wenn eine unzumutbare Härte vorliegt die Aussetzung der sofortigen Vollziehung des Beitragsbescheids bei der Krankenkasse gemäß 86 Abs. 3 SGG zu beantragen. Folie 16 Kindergeld 62 Abs. 1 EStG, 1 Abs. 1 BKKG Wohnsitz in Deutschland EU-Bürger/innen Ausländer mit bestimmten Aufenthaltstiteln Wohnsitz des Kindes im EU-Ausland Einkommenssteuerpflichtig in D => Anspruch Wohnsitz der Eltern/eines Elternteils im Ausland Einkommenssteuerpflichtig in D => Anspruch unterschiedliche Wohnsitze/Arbeitsorte: Einzelfallprüfung Dr. Elke Tießler-Marenda 16 EU-Bürger/innen sind - wie Deutsche - kindergeldberechtigt, wenn sie Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben ( 62 Abs. 1 EStG, 1 Abs. 1 BKKG). Mit dem Wohnsitz in Deutschland geht - von Ausnahmen abgesehen - immer auch die unbegrenzte Einkommensteuerpflicht einher ( 1 EStG). Daneben ist berechtigt, wer, ohne hier seinen Wohnsitz zu haben, in Deutschland einkommenssteuerpflichtig ist ( 62 Abs. 1 Nr. 2 EStG). In der Regel müssen auch die Kinder ihren Wohnsitz in Deutschland haben ( 2 Abs. 5 BKGG; 63 Abs. 1 EStG). Darüber hinaus werden Kinder auch dann berücksichtigt, wenn ein Elternteil in Deutschland uneingeschränkt einkommenssteuerpflichtig ist und das Kind im EU-Ausland oder einem EWR-Staat lebt ( 63 Abs. 1 S. 3 EStG) Die Kinder von Grenzgängern, die in Deutschland arbeiten und hier einkommenssteuerpflichtig sind, werden berücksichtigt und das auch dann, wenn sie gemeinsam mit dem Grenzgänger in einem beliebigen Staat leben ( 63 Abs. 1 S. 3 EStG). Die Familienkassen sind angewiesen das Bestehen des Freizügigkeitsrecht zu prüfen, wenn es Anhaltspunkte gibt, dass es nicht besteht. Das ist zwar rechtwidrig, das das Bestehen des Freizügigkeitsrechts nicht Voraussetzung des Freizügigkeitsrechts ist. Allerdings lässt sich das in der Praxis kaum durchsetzen. Ggf. sollte aber geklagt werden (kein materielles Prüfrecht für die Elterngeldstelle: SG Berlin vom , Az. S 2 EG 11/13). Leben die Eltern in verschiedenen Mitgliedstaaten, muss bei allen Familienleistungen geprüft werden, welcher Mitgliedstaat zuständig ist bzw. werden die Ansprüche aus den verschiedenen Mitgliedstaaten verrechnet (Vgl. VO 883/EU). Vorrangig anzuwenden sind die

19 Rechtsvorschriften des Beschäftigungslandes (Art. 11 VO 8883/2004). z.b.: Ein Elternteil arbeitet in Deutschland, die Kinder und das andere Elternteil leben in Polen: Deutsches Recht.

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