JAHRESBERICHT 2008 GEWERBEAUFSICHT

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1 JAHRESBERICHT 2008 GEWERBEAUFSICHT Jahresbericht der Gewerbeaufsicht Rheinland-Pfalz für das Jahr 2008 SGU-LEITFADEN ONLINE Gute Resonanz aus Handel und Handwerk - Seite 24 CONTAINERTRANSPORTE Gesundheitsgefährdung durch Gase - Seite 30 KOHLEKRAFTWERK MAINZ Schwieriges Vorbescheidsverfahren gemeistert - Seite 80

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4 Liebe Leserinnen und Leser, die jährlichen Tätigkeitsberichte der Gewerbeaufsicht sollen das Parlament und die Öffentlichkeit über wichtige Ereignisse und Ergebnisse aus dem weitgespannten Aufgabenbereich dieser Behörde informieren. Wie kaum eine andere Behörde ist die Gewerbeaufsicht durch die technische und soziale Entwicklung, aber auch durch die Fortschreibung des Regelwerks im Bereich Umwelt-, Arbeits- und Verbraucherschutz gefordert. Neue wissenschaftliche Erkenntnisse, rechtliche Vorgaben und aktuelle wirtschaftliche Entwicklungen setzen immer wieder neue Maßstäbe, an denen die Gewerbeaufsicht ihr Handeln orientieren muss. Auch im Berichtsjahr 2008 ist dies wieder deutlich geworden: Mit den rheinland-pfälzischen, nationalen und europäischen Vorgaben für einen nachhaltigen Klimaschutz gewinnt ein neues Politikfeld zunehmend Gewicht. Den damit verbundenen Zielsetzungen und den hierzu eingeführten neuen Instrumenten müssen sich nicht nur die energierelevanten Unternehmen und die Verbraucher sondern auch die Behörden stellen. Im Zeitalter des Internets achtet die Gewerbeaufsicht beim Handel mit gefährlichen Chemikalien auch in diesem Medium stärker auf den Schutz der Verbraucher und Verbraucherinnen. Die Sicherung von Gefahrstoffen war Gegenstand einer gezielten und aufschlussreichen Schwerpunktaktion in Störfallbetrieben. Die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren setzen Maßstäbe für Umweltschutz und Standortpolitik und stellt hohe Anforderungen an die Kompetenz und die Leistungsfähigkeit der Genehmigungsbehörde, zum Beispiel bei einem geplanten Kraftwerk. Komplexe medienübergreifende Fragen waren bei der Bewältigung eines Großbrandes in einem Reifenlager und seiner Folgen zu lösen. Hier konnte die Gewerbeaufsicht ihr Fachwissen beim Krisenmanagement einbringen. Der vorliegende Bericht belegt, was im vergangenen Jahr erreicht wurde. Er zeigt aber auch, dass der Schutz des Menschen und der Umwelt vor den Gefahren unserer technischen Entwicklung eine stetige Aufgabe ist und fortdauernder Anstrengung bedarf. Die Gewerbeaufsicht hätte ihren Auftrag im vergangenen Jahr ohne die Unterstützung ihrer Partner in den Betrieben und Verwaltungen nicht so gut erfüllen können. Den Bediensteten der Gewerbeaufsicht und allen, die bei der Verbesserung der Umwelt-, Arbeits- und Verbraucherschutzes mitgewirkt haben, sage ich daher Dank und Anerkennung. Ihre Margit Conrad Ministerin für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz des Landes Rheinland-Pfalz 4

5 Meine Damen und Herren, 2008 haben Bundestag und Bundesrat die Änderung des Arbeitsschutzgesetzes beschlossen und die rechtlichen Grundlagen für die Umsetzung der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie (GDA) geschaffen. Erstmals werden gemeinsam mit den Unfallversicherungsträgern Arbeitsschutzziele, Handlungsfelder und Arbeitsprogramme zur Verbesserung von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz vereinbart. Auch die Sozialpartner sind in den Prozess einbezogen. Die Nationale Arbeitsschutzkonferenz nimmt die Entwicklung, Steuerung und Fortschreibung der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie wahr. Sie setzt sich zusammen aus Vertretern von Bund, Ländern und den Unfallversicherungsträgern. Rheinland-Pfalz vertritt mit zwei weiteren Ländern die Interessen der Arbeitsschutzbehörden der Länder. Ich bin sicher, dass durch systematische Arbeitsschutzmaßnahmen in den Betrieben die Sicherheit am Arbeitsplatz weiter verbessert und damit die Zahl von Arbeitsunfällen weiter gesenkt werden kann. Als hoheitlich tätige Vollzugsbehörde schreitet sie, wenn nötig, mit verwaltungsrechtlichen Mitteln ein, beispielsweise gegen unbelehrbare Wiederholungstäter oder bei schwerwiegenden Verstößen. Mit dem Jahresbericht 2008 der Gewerbeaufsicht geben die rheinland-pfälzischen Arbeitschutzbehörden auch in diesem Jahr einen Einblick in die vielfältigen Arbeitsgebiete des Aufsichtsorgans. Ihre Malu Dreyer Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Familie und Frauen des Landes Rheinland-Pfalz Die Gewerbeaufsicht als Überwachungsbehörde hat dabei eine wichtige ordnungs- und sozialpolitische Aufgabe. Die Beratung der Verantwortlichen im Unternehmen ist das erste Mittel, um die Anforderungen des Arbeitsschutzes in den Betrieben umzusetzen. 5

6 INHALTE Vorwort der Ministerin Margit Conrad, Ministerium für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz... 4 Vorwort der Ministerin Malu Dreyer Ministerium für Arbeit, Soziale, Gesundheit, Familie und Frauen... 5 Inhaltsverzeichnis 6 Schnellübersicht - Gewerbeaufsicht in Zahlen... Allgemeines NÜRBURGRING 2009: GROSSPROJEKT MIT ENGEM ZEITPLAN WIE LAUT DÜRFEN KINDER SEIN? IMMISSIONSCHUTZRECHT UND KINDERLÄRM DAS EU-KLIMA- UND ENERGIEPAKET: AUSWIRKUNGEN AUF RHEINLAND-PFALZ NEUER SGU-LEITFADEN ONLINE: NACHSCHLAGEWERK UND BESSERES SICHERHEITSMANAGEMENT WECHSEL AN DER SPITZE DER GEWERBEAUFSICHT IN RHEINLAND-PFALZ Arbeitsschutz GEFÄHRLICHER TRANSPORT: GESUNDHEITSGEFÄHRDUNG DURCH GASE IN ÜBERSEECONTAINERN 30 TÖDLICHER ARBEITSUNFALL BEI MONTAGE EINES WANDBAUTEILS AUS PORENBETON 32 WINDENERGIEANLAGEN FORDERN MONTEUREN VIEL AB 33 BAD IN DER NAHE INFOLGE EINES ABSTURZES BEI BRÜCKENBAUARBEITEN 34 TÖDLICHER UNFALL: ZWEI MENSCHEN ERSTICKEN IM GÄRTANK 35 CHLORGASALARM IN EINEM ÖFFENTLICHEN SCHWIMMBAD x36 KAISER-WILHELM-TUNNEL BEI COCHEM NEUBAU UND ERNEUERUNG 38 SPEKTAKULÄRE SPRENGUNG DES TURMES EINER WINDKRAFTANLAGE 39 Lärm AKTIONSTAG GEGEN LÄRM IN EINEM TRIERER BETRIEB LÄRMBELÄSTIGUNG ZUR NACHTZEIT DURCH LÄRMENTWICKLUNG IN HAMMERWERK

7 Arbeitsmedizin WERTVOLLE ARBEIT DES GEWERBEARZTES IM BERUFSKRANKHEITENVERFAHREN NEUE BERUFSKRANKHEIT: UV-BEDINGTE HAUTTUMORE? VERORDNUNG ZUR ARBEITSMEDIZINISCHEN VORSORGE IN KRAFT GETRETEN HAUTSCHUTZ IN SCHLACHTHÖFEN UND FLEISCHVERARBEITUNGSBETRIEBEN Sozialvorschriften SOZIALVORSCHRIFTEN BEI MÖBELSPEDITIONEN UND IM GETRÄNKEGROSSHANDEL GEWERBEAUFSICHT SETZT FACHGRUPPE ZUR ARBEITSZEITÜBERWACHUNG EIN Geräte- & Produktsicherheit EXPLOSIONSGEFAHR BEIM ERHITZEN BRENNBARER FLÜSSIGKEITEN MITTELS MIKROWELLEN GRILLGERÄTE IM FOCUS DER GEWERBEAUFSICHT KARNEVAL IN RHEINLAND-PFALZ: SCHERZARTIKEL KÖNNEN SEHR GEFÄHRLICH WERDEN KONSTRUKTIVE ÄNDERUNG EINES MEDIZINPRODUKTES NACH STÖRUNGSMELDUNG Chemikaliensicherheit MARKTKONTROLLE - ÜBERWACHUNG DES INTERNETHANDELS MIT CHEMIKALIEN SCHON BEIM EINKAUF AUF DIE SICHERHEIT VON SPIELZEUG ACHTEN INTERNETÜBERWACHUNG: EIN MODELL LERNT LAUFEN - BEMERKENSWERTE ERGEBNISSE Immissionsschutz & Anlagensicherheit ÜBERWACHUNG DER QUALITÄTSSTANDARDS VON OTTO- UND DIESEL-KRAFTSTOFFEN NEUES 160-ZOLL-ALUMINIUM-WALZGERÜST BEI EINEM KOBLENZER UNTERNEHMEN KLÄRUNG EINER NACHBARBESCHWERDE IM MEDIATIONSVERFAHREN ZENTRALER NASS-ELEKTROFILTER REINIGT ABLUFT EINES SPANPLATTENWERKES STAHLWERK MIT MODERNSTER SCHMELZ- UND EMISSIONSMINDERUNGTECHNIK KOHLEKRAFTWERK MAINZ - SCHWIERIGES VORBESCHEIDSVERFAHREN GEMEISTERT DEUTSCHLANDS GRÖSSTES REIFENLAGER BEI GROSSBRAND IN RODENBACH ZERSTÖRT ALTHOLZ: UNZULÄSSIGE BESEITIGUNG VON HOLZTÜREN IN EINEM WERKSTATTOFEN GEMEINSAM FÜR DIE SICHERHEIT BRAUCHTUMSPFLEGE: KOHLEMEILER FÜHRT ZU EINER UNTYPISCHEN NACHBARBESCHWERDE MINERALQUELLEN: AUSTRITT VON KOHLENDIOXID AUS EINER ENTWÄSSERUNGSLEITUNG

8 BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZ: VORÜBERGEHENDE DULDUNG EINER BIOGASANLAGE 90 Strahlenschutz KONTAMINATIONSFOLGEN DURCH EINEN DEFEKTEN STRONTIUMSTRAHLER INTERNETHANDEL: KOMPASS MIT RADIOAKTIV STRAHLENDEM ZIFFERNBLATT ANGEBOTEN RADIOAKTIVER EDELSTAHL IN EINEM METALLVERARBEITENDEN BETRIEB ENTDECKT ÜBERPRÜFUNG DER FACHKUNDE IN RHEINLAND-PFÄLZISCHEN KRANKENHÄUSERN Bio- und Gentechnik BIOLOGISCHE GEFAHREN: GEMEINSAME REVISIONEN GEWERBEAUFSICHT UND UNFALLKASSE VOLLZUG DES GENTECHNIKRECHTES: VIELFÄLTIGE AUFGABEN Programmarbeit - Konstanz lohnt sich STÖRFALLVERORDNUNG: SICHERUNG VON GEFAHRSTOFFEN IN STÖRFALLBETRIEBEN LANDESPROJEKT: VERKAUF UND AUFBEWAHRUNG VON SILVESTERFEUERWERK 2008 GEFÄHRDUNGSBEURTEILUNG: WICHTIGES INSTRUMENT DES BETRIEBLICHEN ARBEITSSCHUTZES SCHIMMELPILZ- UND BAKTERIENKONZENTRATIONEN IN DER ATEMLUFT AN ARBEITSPLÄTZEN ÜBERPRÜFUNG DES ZUSTANDES VON ENDOSKOPIE- UND ATHROSKOPIEGERÄTEWAGEN Anhänge - Pflicht und Kür Anhang 1: PERSONAL GEWERBEAUFSICHT UND GEWERBEÄRZLICHER DIENST Anhang 2: BETRIEBSSTÄTTEN UND BESCHÄFTIGTE IN RHEINLAND-PFALZ Anhang 3.1: DIENSTGESCHÄFTE IN BETRIEBSSTÄTTEN Anhang 3.2: DIENSTGESCHÄFTE AUSSERHALB VON BETRIEBSSTÄTTEN Anhang 4: PRODUKTORIENTIERTE DARSTELLUNG DER TÄTIGKEITEN Anhang 5: AKTIVE UND REAKTIVE MARKTÜBERWACHUNG NACH DEM GPSG Anhang 6: BEGUTACHTETE BERUFSKRANKHEITEN 2008 Anhang 7: BEGUTACHTUNG VON BERUFSKRANKHEITEN VON 1978 BIS 2008 Anhang 8: ARBEITSUNFÄLLE UND BERUFSKRANKHEITEN Anhang 9: ARBEITSUNFÄLLE IN DER BAUWIRTSCHAFT IN RHIEINLAND-PFALZ Anhang 10: ENTWICKLUNG VON ARBEITSUNFÄLLEN UND BERUFSKRANKHEITEN Anhang 11: TÖDLICHE UNFÄLLE IN RHEINLAND-PFALZ 2007 Anhang 12: KONTROLLE FAHRPERSONALRECHTLICHER VORSCHRIFTEN Anhang 13: GENEHMIGUNGSPFLICHTIGE ANLAGEN NACH DEM ANHANG ZUR 4. BIMSCHV

9 Anhang 14: VERFAHREN NACH ROENTGEN- UND STRAHLENSCHUTZVERORDNUNG Anhang 15: STÖRFALLRELEVANTE BETRIEBE IN RHEINLAND-PFALZ Anhang 16: STÖRFALLRELEVANTE BETRIEBSBEREICHE IN RHEINLAND-PFALZ Anhang 17: MESSSTANDORTE DES ZENTRALEN IMMISSIONSMESSNETZES (ZIMEN) Anhang 18: JAHRESMITTELWERTE 2008 DER ZIMEN-MESSSTATIONEN Anhang 19: GENTECHNISCHE ANLAGEN, GENEHMIGUNGS- UND ANMELDEVERFAHREN Anhang 20: SONSTIGE TÄTIGKEITEN IM SACHGEBIET GENTECHNIK Adressen & Abkürzungen fachpersonal GEWERBEAUFSICHT UND GEWERBEÄRZTLICHER DIENST ABKÜRZUNGEN Impressum, Bildnachweis und Rechtsgrundagen IMPRESSUM BILDNACHWEIS RECHTSGRUNDLAGEN UND COPYRIGHT

10 10 SCHNELLÜBERSICHT

11 Regionalstellen der Gewerbeaufsicht 5 Gewerbeaufsichtsbeamte mit Überwachungsaufgaben 155 2) Staatliche Gewerbeärzte 5 Betriebe Beschäftigte davon jugendliche Beschäftigte Meldepflichtige Arbeitsunfälle 2007* Neue Unfallrenten (früher: Erstmals entschädigte Arbeitsunfälle) 2007* davon tödliche Arbeitsunfälle 2007* 47 Anzahl der Betriebsrevisionen Anzahl der Beanstandungen Anzahl der überprüften Produkte Anzahl der begutachteten Berufskrankheiten Anzahl der bearbeiteten Anfragen und Beschwerden KURZ NACHGESCHAUT 1) Zugelassene LKW ) - davon Omnibusse ) Verwender radioaktiver Stoffe 490 Röntgeneinrichtungen Mit Dosimeter überwachte Personen Radioaktivitätsmessstationen bei Kernkraftwerken, davon 34 - Messstationen zur Umgebungsüberwachung 1 - Einkomponentenmessstationen (Gamma-Ortsdosisleistung) 123 4) Genehmigungsbedürftige Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz Störfallbetriebe 114 Anlagen nach dem Gentechnikgesetz 189 Ortsfeste Luftmessstationen 33 * ) Die Angaben für 2008 lagen bei Drucklegung des Berichtes noch nicht vor. Sie werden im Jahresbericht 2009 veröffentlicht. 1) Die Angaben sind teilweise gerundet. 2) In dieser Zahl sind die Teilzeitkräfte enthalten. 3) Angaben des Kraftfahrtbundesamtes in Flensburg. Fahrzeuge im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie des Rates Nr. 85/599 EWG. 4) Davon werden 19 in Zusammenarbeit mit Baden-Württemberg und 79 mit dem Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) abgerufen. 11

12 12 ALLGEMEINES

13 ALLGEMEIN, DOCH WICHTIG 13

14 NÜRBURGRING 2009: GROSSPROJEKT MIT ENGEM ZEITPLAN Der Nürburgring soll zu einem ganzjährig betriebenen Freizeit- und Businesszentrum ausgebaut werden. Den Besuchern werden so noch mehr Service, noch mehr Angebote und noch mehr Möglichkeiten rund um den Motorsport geboten. Im Eingangsbereich wurde ein Welcome-Center errichtet, dem sich der Ring-Boulevard - eine Marken-Erlebniswelt führender Automobilhersteller und Zubehörspezialisten - anschließt. Mit dem neuen Ring-Werk entstand zudem ein eigener Indoor-Themenpark, eine Mischung aus Science-Center, Museum und Erlebniswelt rund um das Thema Nürburgring. Mit in dieses Gebäude integriert wird der sogenannte Ring-Racer. Dies ist die zur Zeit schnellste Achterbahn der Welt. Mit ihm kann man mit einer Geschwindigkeit von 217 km/h die Start- und Zielgerade entlang fahren. Er bietet Beschleunigungen und Kurvengeschwindigkeiten wie ein Formel-1 Bolide. Für den so entstandenen Komplex wurde ein Gebäude mit einer Länge von 350 m, einer Breite von 90 m sowie einer Höhe von bis zu 23 m errichtet. Dies ergibt eine Bruttogebäudefläche von m². In direkter Anbindung daran wurde ein Motorsporthotel mit 148 Zimmern und 6 Suiten errichtet. Ergänzt wird das Angebot durch das Eifeldorf Grüne Hölle, eine Erlebnisgastronomie für bis zu Gäste mit 65 Zimmern und 130 Betten. Hierzu werden ca m³ Erde bewegt, m³ Beton und t Stahl verbaut. In Spitzenzeiten waren cirka 350 Arbeitnehmer auf den Baustellen beschäftigt. Rasant begonnen hat das Projekt bereits mit dem Rückbau der bestehenden Gebäude und Tribünen. In nur 3 Monaten mussten neben den alten Tribünen, zwei Fußgängerbrücken, das Pressezentrum, die Kartbahn, das Rennsportmuseum und das alte Gebäude der Erlebniswelt weichen, insgesamt cirka m³ umbauter Raum. 14

15 Am spektakulärsten war dabei sicherlich die Sprengung des 850 t schweren und 46 m langen Tribünendaches der ehemaligen Tribüne T3. Auf Grund der Stahlseilkonstruktion entschied man sich zu einer Sprengung der Stahlseile mittels Schneidladungen, um das Dach auf die Tribüne abzusenken. Unmittelbar nach Abschluss der Abbrucharbeiten wurde bereits mit den Rohbauarbeiten begonnen. Das gesamte Projekt musste bis zum Juli 2009, dem Formel-1-Rennen, abgeschlossen sein. Ein Projekt dieser Größenordnung und dieser Schnelligkeit stellt nicht nur an den Arbeitsschutz große Herausforderungen, sondern auch an die Planung und die Logistik. Trotz des enormen Zeitdrucks und des hohen Personaleinsatzes haben sich auf der Baustelle bis zum heutigen Tage keine schweren Unfälle ereignet. Lediglich ein verstauchter Fuß, eine Schnittverletzung an der Kreissäge und eine Schnittverletzung bei der Verlegung von Trapezblechen waren bis zur Eröffnung zu verzeichnen. Oliver Nolden, Regionalstelle Gewerbeaufsicht Koblenz der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord Ein Beispiel hierfür ist das Motorsporthotel, mit dessen Bau im April 2008 begonnen wurde. Auch dieses musste, wie alle Bauarbeiten, im Sommer 2009 abgeschlossen sein. Während im 5. OG noch die Decken eingeschalt wurden, waren im 1. OG die Zimmer schon fast bezugsfertig, während in den oberen Geschossen noch betoniert wurde, wurde bereits mit dem Montieren der Glasfassaden begonnen. Die Baustelle war somit in jedem Ausbaustadium zugfrei und witterungsgeschützt. Eine Schnelligkeit, die auch die Arbeitnehmer auf der Baustelle erfreute. 15

16 WIE LAUT DÜRFEN KINDER SEIN? ZUM VERHÄLTNIS IMMISSIONSCHUTZRECHT UND KINDERLÄRM Bei seinem Amtsantritt im Juli 2004 betonte Bundespräsident Horst Köhler: Ohne Kinder hat unser Land keine Zukunft. Daher ist es wichtig, dass Deutschland vor allem ein Land für Kinder wird., in dem es kein Schild mehr gibt mit der Aufschrift Spielen verboten, in dem Kinderlärm kein Grund für Gerichtsurteile ist. Trotz dieser Erwartung des Bundespräsidenten gibt es weiterhin Einschränkungen für die Errichtung und Nutzung von Kindertagesstätten oder Kinderspielplätzen, kommt es immer wieder zu Gerichtsverfahren, die ein Errichtungs- oder Nutzungsverbot von Einrichtungen für Kinder beinhalten. Dies führt vermehrt zu Forderungen, bestehende Rechtsvorschriften dahingehend zu ändern, dass Klagen wegen Kinderlärm entweder von vornherein unzulässig oder aber unbegründet sind. Dabei werden neben weitergehenden Forderungen nach einer Verankerung von Kinderrechten im Grundgesetz insbesondere Änderungen des Bauplanungsrechts aber auch des Immissionsschutzrechts als zur Erreichung dieser Ziele geeignet angesehen. Wenn man sich jedoch Urteile, die zu einem Verbot der Errichtung von Kindergärten u.ä. führten, ansieht, so stellt man fest, dass die Urteile in der Regel nicht auf das Immissionsschutzrecht gestützt waren. Es handelte sich vielmehr um zivilrechtliche oder bauplanungsrechtliche Streitfälle. Diese Feststellung leitet über zu der Frage nach den Rechtsgrundlagen für die Beurteilung von Kinderlärm. Rechtsgrundlagen für die Beurteilung von Kinderlärm Die Kinderlärmproblematik wird im Zivilrecht, im Bauplanungsrecht und der Baunutzungsverordnung sowie im Immissionsschutzrecht behandelt. Nach 906 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB kann der Eigentümer eines Grundstücks die Zuführung u. a. von Geräuschen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstückes nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Anderenfalls kann er die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Dabei wird der Begriff wesentlich von der Rechtsprechung gleichgesetzt mit dem Begriff erheblich im Sinne des Immissionsschutzrechts. 906, 1004 BGB spielen insbesondere eine Rolle, wenn es um 16

17 Abwehransprüche gegen Lärm aus Kindergärten und Kindertagesstätten oder von Spiel- und Bolzplätzen geht. Gemäß 536 BGB kann ein Mieter, wenn Lärm in einem Mietshaus die zumutbaren Grenzen überschreitet, vom Vermieter verlangen, dass diese Beeinträchtigung abgestellt wird. Dies folgt aus der Verpflichtung des Vermieters, die Wohnung in einem für den vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu halten. Andernfalls kann der Mieter seine Miete mindern. Auch hier bleibt jedoch eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit außer Betracht. An dem Begriff der Erheblichkeit haben die Zivilgerichte angesetzt und in zahlreichen Urteilen festgestellt, dass Kinderlärm keine erhebliche Minderung im Sinne des 536 BGB darstellt. Die Frage des zulässigen Kinderlärms stellt sich auch im Bauplanungsrecht. So dürfen nach 3 der Baunutzungsverordnung in reinen Wohngebieten nur ausnahmsweise Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebietes dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke zugelassen werden. Daraus folgt nach der Rechtsprechung, dass Kinderspielplätze und Kindertagesstätten nur zulässig sind, wenn sie von ihrer Größe her darauf ausgerichtet sind, den Bedürfnissen der Bewohner des Gebietes zu dienen. Aber auch dann, wenn Kinderspielplätze oder Kindertagesstätten generell zulässig sind, zum Beispiel in allgemeinen Wohngebieten, können sie nach 15 Abs. 1 der Baunutzungsverordnung aber dennoch unzulässig sein, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen, die nach der Eigenart des Baugebietes im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. Bei der Frage der Zumutbarkeit ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Landesbauordnungen vorschreiben, dass bei Errichtung von mehr als drei Wohnungen auf dem Baugrundstück oder öffentlich-rechtlich gesichert in unmittelbarer Nähe ein Spielplatz für Kleinkinder bis zu sechs Jahren anzulegen ist. Von seiner Herstellung kann nur abgesehen werden, wenn ein für Kleinkinder geeigneter öffentlich zugänglicher Spielplatz in unmittelbarer Nähe geschaffen wird oder vorhanden ist oder die Art oder Lage der Wohnung einen Kinderspielplatz nicht erfordert. Diese Regelung der Landesbauordnungen zeigt, dass die Landesgesetzgeber Spielplätze für erforderlich und den damit verbundenen Kinderlärm grundsätzlich als zumutbar ansehen. Schließlich spielt für die Zulässigkeit von Kinderspielplätzen, Kindertagesstätten und Kindergärten auch das Immissionsschutzrecht eine Rolle, und zwar sowohl durch die Heranziehung bei der Auslegung der zivil- und baurechtlichen Vorschriften als auch durch seine unmittelbare Anwendung. 17

18 Maßstab ist hierbei das Bundes-Immissionsschutzgesetz, da es sich sowohl bei Spielplätzen als auch bei Kindertagesstätten und Kindergärten um Anlagen im Sinne des 3 Abs. 5 BImSchG handelt. Für Regelungen zur Bekämpfung des anlagenbezogenen Lärms hat nach Artikel 74 Abs. 1 Nr. 24 des Grundgesetzes der Bund die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz. Die Länder sind nach dieser Vorschrift nur für den verhaltensbezogenen Lärm zuständig. Der Erlass immissionsschutzrechtlicher Regelungen zur Erhöhung des Bestandsschutzes für Kindergärten, Spielplätze und ähnlichen Einrichtungen steht daher zunächst dem Bund zu. Wenn aber Kindergärten, Kinderspielplätze oder Bolzplätze Anlagen im Sinne des 22 BImSchG sind, gelten auch für sie die Anforderungen, dass schädliche Umwelteinwirkungen wie Lärm beim Betrieb verhindert werden müssen, soweit sie nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Soweit sie unvermeidbar sind, sind die schädlichen Umwelteinwirkungen auf das Mindestmaß zu beschränken. Bei der Frage, ab wann Kinderlärm die Grenze zur Schädlichkeit überschreitet, kann die TA Lärm nicht herangezogen werden, da nach Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 Buchst. h der TA Lärm Anlagen für soziale Zwecke vom Geltungsbereich der Vorschrift ausgenommen sind. Auch die Sportanlagen-Lärmschutzverordnung kommt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes jedenfalls dann nicht zur Anwendung, wenn es sich um kleinräumige Anlagen handelt, die ausschließlich für die körperliche und Freizeitbetätigung von Kindern bis zum Alter von 14 Jahren bestimmt sind. Schließlich kommt auch die Freizeitlärm-Richtlinie der Bund-/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz nicht zur Anwendung, da in Nr. 1 Abs. 2 der Richtlinie die Anwendbarkeit, soweit es um Kinderspielplätze geht, die die Wohnnutzung im jeweiligen Gebiet betreffen, ausdrücklich ausgeschlossen wird. Wenn aber auf das vorhandene untergesetzliche Regelwerk zur Konkretisierung des BImSchG nicht zurückgegriffen werden kann, müssen die zuständigen Behörden und im Streitfall die Gerichte eine Einzelfallbeurteilung durchführen. Ob Kinderlärm eine erhebliche Belästigung für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft darstellt, ist somit unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu entscheiden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Kinderlärm grundsätzlich als sozial adäquat zu betrachten und daher privilegiert ist. Es ist daher davon auszugehen, dass Kindergärten und Kinderspielplätze grundsätzlich in reinen und allgemeinen Wohngebieten zulässig bzw. erwünscht sind. Aus dem Immissionsschutzrecht können sich insoweit keine über das Baurecht hinaus gehenden Anforderungen ergeben. Allerdings können sich auch bei grundsätzlicher Zulässigkeit von Kinderspielplätzen im Einzelfall Schutzmaßnahmen als erforderlich erweisen. So kommen etwa Anforderungen an das Spielgerät oder Beschränkungen bei der Nutzung der Einrichtungen sowie eine Beschränkung des Benutzerkreises in Betracht. Diese Anforderungen können aber auch ohne Rückgriff auf das Immissionsschutzrecht unmittelbar aus dem Bauplanungsrecht hergeleitet werden. 18

19 Konsequenzen für den Vollzug Nach alldem erscheint das Immissionsschutzrecht als nachrangig. Für die Gewerbeaufsicht bedeutet das, zunächst zu prüfen, ob Petenten vorrangig auf den Zivilrechtsweg verwiesen werden können. Sodann ist zu untersuchen, ob ein umstrittenes Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig ist. Erst dann stellt sich die Frage, ob aus immissionsschutzrechtlichen Gründen einzuschreiten ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Kinderlärm als sozialadäquat zu betrachten und privilegiert ist. die die Beeinträchtigungen auf ein Mindestmaß zurückführen. Dies sind die oben schon angesprochenen Maßnahmen wie lärmarme Spielgeräte oder Nutzungszeiten. Bei der gebotenen Abwägung im Rahmen der Festlegung von Maßnahmen ist aber auch bei 22 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG zu beachten, dass Kinderlärm als sozialadäquat anzusehen ist. Dr. Michael Hofmann, Ministerium für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz Rheinland-Pfalz Wenn aber Kinderlärm nach 22 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG grundsätzlich als unvermeidbar anzusehen ist, kommen nur Maßnahmen in Betracht, 19

20 DAS EU-KLIMA- UND ENERGIEPAKET AUSWIRKUNGEN AUF RHEINLAND-PFALZ Am legte die EU-Kommission konkrete Vorschläge zur Umsetzung der beschlossenen Zielvorgaben für die europäische Energie- und Klimaschutz-Politik bis 2020 vor: 20 % weniger Energieverbrauch, 20 % weniger Treibhausgasemissionen bezogen auf das Jahr 1990, 20 % Anteil erneuerbarer Energien am Gesamtverbrauch. Diese Vorschläge umfassten: 1. die Weiterentwicklung des Europäischen Emissionshandelssystems (Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Verbesserung und Ausweitung des EU-Systems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten); 2. die Festlegung nationaler Emissionsminderungsziele für Treibhausgase bis zum Jahr 2020 (Entscheidung über die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Reduktion ihrer Treibhausgasemissionen mit Blick auf die Erfüllung der Verpflichtungen der Gemeinschaft zur Reduktion der Treibhausgasemissionen bis 2020 Effort Sharing ); 3. die Schaffung eines umweltpolitischen Ordnungsrahmens für die Abscheidung und Ablagerung von Kohlendioxid (Carbon Capture and Storage CCS) (Richtlinie über die geologische Speicherung von Kohlendioxid und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG sowie der Richtlinien 2000/60/EG, 2001/80/EG, 2004/35/EG, 2006/12/EG und der Verordnung Nr. 1013/2006); 4. die Förderung der Nutzung erneuerbarer Energien (Richtlinie zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen); Das Europäische Parlament verabschiedete unter französischer Ratspräsidentschaft diese vier Rechtstexte in Erster Lesung am 17. Dezember 2008 zusammen mit den folgenden ebenfalls klima- und energiepolitisch relevanten Regelungen als EU-Klima- und Energiepaket; 5. Überwachung und Verringerung der Treibhausgasemissionen bei der Verwendung von Kraftstoffen (Straßenverkehr und Binnenschifffahrt) (Änderung der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Spezifikation für Otto-, Diesel- und Gasölkraftstoffe und die Einführung eines Systems zur Überwachung und Verringerung der Treibhausgasemissionen...); 6. CO 2 -Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen (Verordnung zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen im Rahmen des Gesamtkonzeptes der Gemeinschaft zur Verringerung der CO 2 -Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen). Mit diesen Vorgaben sollen die energie- und klimapolitischen Zielvorgaben der Gemeinschaft bis 2020, die von der Kommission auch in den Kyoto-Nachfolgeverhandlungen vorgestellt wurden, erreicht werden. Sollte bei den Klimaschutzkonferenzen 2009 in Kopenhagen oder später ein globales Klimaschutzübereinkommen erreicht werden, kann das europäische Emissionsminderungsziel von 20 % auf 30 % angehoben werden. Insbesondere die Änderungsrichtlinie zum Emissionshandel wird Auswirkungen auf die rheinlandpfälzischen Betriebe und damit auch auf die Gewerbeaufsicht haben, deshalb soll an dieser Stelle etwas vertiefter darauf eingegangen werden. Weiterentwicklung des Europäischen Emissionshandelssystems (EHS) Der Europäische Emissionshandel mit Kohlendioxid-Emissionsberechtigungen (Zertifikaten) wurde bereits mit der Emissionshandelsrichtlinie 2003/87/EG im Jahr 2003 eingeführt und startete am Er erfasst rund Anlagen in 20

21 Europa, die etwa 40 % der Treibhausgase (rund 50 % des CO 2 ) in der Gemeinschaft emittieren. Die erste Handelsperiode endete am 31. Dezember In der jetzigen, bis zum 31. Dezember 2012 laufenden zweiten Handelsperiode wurden die Zuteilungsmengen gekürzt und die Zuteilungsregeln verschärft. Die Zuteilung von Emissionszertifikaten erfolgt in Deutschland je nach Inbetriebnahme der emissionshandelspflichtigen Anlagen entsprechend den historischen Emissionen bzw. nach dem Stand der Technik. Für die Anlagen zur Energieerzeugung werden ab 2008 ca. 10 % der Zertifikate veräußert. Für den Zeitraum 2013 bis 2020 (dritte Handelsperiode) gelten folgende Änderungen im Europäischen Emissionshandel: Vereinheitlichung des Systems Stärkere Zentralisierung durch Schaffung eines zentralen europäischen Zuteilungsplans mit einheitlichen Zuteilungsregeln und einer gemeinsamen Zertifikate-Obergrenze von anfänglich etwa Millionen, die zur Erreichung des 20%-Minderungsziels von Jahr zu Jahr um 1,74 % verringert wird. Für Neuanlagen werden 5 % als Reserve zurückgestellt. Aus dieser Reserve werden über den Gesamtzeitraum 300 Millionen Zertifikate zur Förderung von Kohlendioxid-Abscheide- und Speicher-Anlagen (CCS-Anlagen) entnommen. Die Zertifikate werden nach den Emissionen des Jahres 2005 oder des Durchschnitts der Jahresemissionen , je nachdem, welcher Wert höher ist, auf die Mitgliedstaaten verteilt. Anpassung des Geltungsbereichs Die Sektoren Petrochemie, Ammoniak- und Aluminiumherstellung werden neu aufgenommen und die Lachgasemissionen (N2O) aus der chemischen Produktion sowie die Perfluoralkane aus der Aluminiumindustrie einbezogen. Kleine Feuerungsanlagen (< t CO 2 /Jahr und < 35 MW Feuerungsleistung) werden aus dem Geltungsbereich entlassen. Die Einbeziehung des Luftverkehrs in den Emissionshandel wird durch eine eigene Änderungsrichtlinie geregelt. Zuteilung im Stromsektor Bestands- und Neuanlagen im Strombereich müssen grundsätzlich 100 % ihrer Zertifikate ersteigern. Lediglich einige neue Mitgliedstaaten können für veraltete oder nicht ins europäische Stromnetz integrierte Bestandsanlagen einen Auktionierungspfad beginnend bei lediglich 30 % im Jahr 2013 ansteigend auf 100 % im Jahr 2020 beschreiten, wobei die genaue jährliche Erhöhung nicht vorgegeben wird. 21

22 Die übrigen Zertifikate werden in diesen Fällen weiterhin kostenfrei zugeteilt. Die Regelung für KWK-Anlagen beinhaltet eine 100%ige Auktionierung für den Stromanteil und einen steigenden Auktionsanteil für den Wärmeanteil, beginnend bei 20 % im Jahr 2013 bis hin zu 70 % im Jahr Zuteilung im Bereich der Industrieanlagen Für Industriebranchen, die im internationalen Wettbewerb stehen, werden Ausnahmen von der Versteigerung zur Vermeidung von Produktionsverlagerungen (Carbon Leakage) solange gelten, bis international adäquate Klimaschutzverpflichtungen eingeführt sind. Eine kostenlose Zuteilung soll erfolgen, wenn die zusätzlichen Zertifikatekosten bei mehr als 5% pro Euro Bruttowertschöpfung und die Intensität des EU-grenzüberschreitenden Handels 10% beträgt. Ebenso wird verfahren, wenn eines der beiden Kriterien bei mehr als 30% liegt. Die Liste der betroffenen Branchen wird bis zum 31. Dezember 2009 erstellt werden. Es wird geschätzt, dass ca. 90 % aller Industrie-Anlagen die vom EP festgelegten Kriterien erfüllen können. Für die Industrieanlagen, die nicht vom Carbon Leakage betroffen sind, beträgt die Versteigerungsquote im Jahr % ansteigend auf 70 % im Jahr Eine Vollauktionierung soll erst im Jahr 2027 erreicht werden. Zuteilung im Bereich der stromintensiven Industrie (indirektes Carbon Leakage) Rat und Europäisches Parlament haben für die Mitgliedstaaten eine Möglichkeit geschaffen, einen nachweislich durch den Emissionshandel gestiegenen Strompreis in den energieintensiven Industriezweigen, die diese Kosten wegen ihrer Wettbewerbssituation nicht weiter geben können, zu kompensieren. Einzelheiten müssen in Arbeitsgremien noch ausgearbeitet werden. Solidaritätsausgleich 10 % der Zertifikate werden ungeachtet des Widerstandes Deutschlands in unterschiedlichen Anteilen auf Mitgliedstaaten mit geringem Pro- Kopf-Einkommen umverteilt. Zusätzlich werden 2 % der Gesamtmenge der Zertifikate unter den osteuropäischen Mitgliedstaaten aufgeteilt, die ihre Emissionen im Jahr 2005 um mindestens 20 % zu dem im Kyoto-Protokoll festgelegten Referenzjahr gemindert haben. Somit kann Deutschland nur über 88 % seiner ihm zunächst zustehenden Zertifikate verfügen. Auswirkungen auf Rheinland-Pfalz Durch die Erhöhung der Bagatellschwelle können für Kleinemittenten von Tonnen CO 2 - Emissionen pro Jahr auf Tonnen etwa die Hälfte von rund 90 Anlagen in Rheinland-Pfalz, die lediglich 5 % der CO 2 -Emissionen verursachen, aus dem Emissionshandel entlassen werden. Das betrifft in erster Linie kleine Heizwerke oder Energieanlagen von Papierfabriken oder Prozessfeuerungen im Bereich der keramischen Industrie. Um Neuinvestitionen im Kraftwerksbereich mit 22

23 Tätigkeiten Emissionshandel in Rheinland-Pfalz Anzahl der Anlagen Für 2008 bis 2012 zugeteilte Emissionsberechtigungen pro Jahr in Mg Für 2008 berichtete CO2- Emissionen in MG Feuerungen/Energieumwandlung Raffinerien Herstellung von Stahl Herstellung von Zementklinkern Brennen von Kalkstein/Dolomit Herstellung von Glas Brennen keramischer Erzeugnisse Herstellung von Papier und Pappe Herstellung von Ethylen/Propylen Gesamt dem Ziel der Erneuerung des veralteten Kraftwerksparks in Deutschland zu fördern, ist es nunmehr möglich, bis zu 15 % der Versteigerungserlöse für hoch effiziente Kraftwerke als Investitionszuschuss zu gewähren. Rheinland-Pfalz hatte als Anreizinstrument für notwendige Neuinvestitionen in den Kraftwerkspark Ausnahmen von der Versteigerung vorgeschlagen. Die zentrale Steuerung des EU-Emissionshandels auf europäischer Ebene kann die bisherigen Wettbewerbsverzerrungen auf Grund unterschiedlicher nationaler Regelungen beseitigen. Wichtig ist, dass für energieintensive und im globalen Wettbewerb stehende Industrieunternehmen kostenlose Zuteilungen der Zertifikate möglich sind. Bestand emissionshandelspflichtiger Anlagen im Jahr 2008 In der nun laufenden zweiten Handelsperiode von 2008 bis 2012 sind in Deutschland 1625 emissionshandelspflichtige Anlagen erfasst, deren Kohlendioxid-Emissionen jährlich 453 Millionen Tonnen nicht überschreiten dürfen (Emissionsobergrenze cap). In Rheinland-Pfalz sind derzeit 83 emissionshandelspflichtige Anlagen registriert, die eine Zuteilung von etwa 10 Millionen CO 2 - Zertifikaten erhalten haben. Überprüft werden die tatsächlich emittierten Kohlendioxid-Mengen durch die Erfassung und den Bericht gemäß der EU-Monitoring-Leitlinien (Erfassung, Nachweis, Berichterstattung), die sich in der 1. Handelsperiode bewährt haben und für die 2. Handelsperiode weiterentwickelt wurden. Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) ist die in Deutschland zuständige Behörde für den Emissionshandel. Im Vergleich zur ersten Handelsperiode von 2005 bis 2007 konnten bestimmte Anlagen, wie zum Beispiel kleine keramische Betriebe, aus dem Emissionshandel entlassen werden. Dafür sind Anlagen zur Herstellung von Ethylen oder Propylen auf Grund der Erweiterung des Geltungsbereichs hinzu gekommen. Die oben stehende Tabelle zeigt die Höhe der CO 2 -Emissionen in Rheinland Pfalz je nach emissionshandelspflichtiger Tätigkeit. Unterschiede zur zugeteilten Menge resultieren im Wesentlichen aus Produktionsrückgängen. Die Gewerbeaufsicht berät die Anlagenbetreiber und prüft die jährlich abzugebenden Emissionsberichte, bevor diese an die DEHSt weiter geleitet werden. Dr. Katrin Zimmermann, Ministerium für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz Rheinland-Pfalz 23

24 NEUER SGU-LEITFADEN 2008: NACHSCHLAGEWERK UND BESSERES SICHERHEITSMANAGEMENT Mit einem neuen Leitfaden Sicherheit, Gesundheit, Umweltschutz, kurz SGU-Leitfaden, gibt das Land Rheinland-Pfalz seinen kleinen und mittleren Unternehmen seit dem 27. März 2008 Hilfestellung, das betriebliche Sicherheitsmanagement entscheidend zu verbessern. Unter finden Betriebsinhaber, Sicherheitsbeauftragte und Arbeitnehmer Antworten auf Fragen, für deren Beantwortung sie bisher viel Zeit aufwenden mussten. Seit dem erfolgreichen Start im März 2008 hat sich der neue SGU-Leitfaden in einer Marktlücke insbesondere als schnelles Nachschlagewerk einen Namen gemacht. Nach wie vor geschehen zu viele Arbeitsunfälle. Ihre Zahl ist in klein- und mittelständischen Unternehmen (KMU) in Rheinland-Pfalz etwa doppelt so hoch wie bei Großunternehmen (2007: Unfälle in insgesamt ca KMU; über 99% aller Betriebe in RP gehören zu den KMU). Angesichts des Wettbewerbsdrucks und der Unmöglichkeit, in den kleinen Belegschaften vertiefte Kenntnisse im Arbeits-, Gesundheitsund Umweltschutz aufzubauen, stößt die Einhaltung der oft komplexen Vorschriften auf große Probleme. Hier setzt der neue SGU-Leitfaden an. Er enthält neben der Darstellung der allgemeingültigen Regeln auch fachspezifische Aussagen zu den Branchen Metall, Bau, Holz und Druck. Zum betrieblichen Handling besteht zum einen die Möglichkeit, online mit einer Internetversion zu arbeiten oder eine Client-Version herunterzuladen und offline damit zu arbeiten. Der Leitfaden führt den Nutzer über Checklisten und ermöglicht die Sicherheitsüberprüfung in der Hand des Unternehmens. Er kann bearbeitet werden, ohne dass der Betrieb Sorge haben muss, dass Dritte Zugang zu seinen Daten erhalten. Neben den einschlägigen rechtlichen Regelungen bietet der SGU-Leitfaden auch eine Reihe der notwendigsten Vordrucke und Anleitungen zum Download, von der Brandschutzbelehrung über das Anzeigeformular zum Mutterschutz bis hin zu Gefährdungsbeurteilungen mit Alarmplänen. Unter Ansprechpartner findet der Nutzer die Adressen, bei denen er sich bei speziellen Einzelfragen erkundigen kann. Im neuen SGU-Leitfaden wurde besonderer Wert auf Übersichtlichkeit und Verständlichkeit gelegt, um insbesondere auch für Betriebsgründer eine Planungsgrundlage zu schaffen. Der Leitfaden ist das Ergebnis einer beispielhaften Zusammenarbeit zwischen den Industrie- und Handelskammern, den Handwerkskammern, 24

25 den Berufsgenossenschaften, dem Arbeits- und Sozialministerium, dem Umweltministerium, dem Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht sowie der zu den Struktur- und Genehmigungsdirektionen gehörenden Gewerbeaufsicht Rheinland-Pfalz. Der Leitfaden leistet aber auch einen Beitrag zur Kostenminimierung. Denn ein verbesserter Arbeits- und Umweltschutz führt zum Beispiel zur Verringerung der Ausfallzeiten Ihrer Beschäftigten, zu Einsparungen beim Verbrauch von wertvollem Wasser und teurer Energie sowie zu einer Reduktion der Kosten für die Abfallentsorgung. So haben die Unternehmen einen unmittelbaren Nutzen davon: Mehr Sicherheit und weniger Kosten. Der SGU-Leitfaden ist im Internet unter: zu finden. Jedermann kann dort ohne besondere EDV-Kenntnisse und ohne Papierflut auf alle notwendigen Informationen zugreifen. Eine Aktualisierung wird fortlaufend durchgeführt. Zum Einstieg in die Materie ist dort auch ein Infotrailer zu finden. Dr. Frank Sosath, Michael Becker, Ministerium für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz Rheinland-Pfalz 25

26 WECHSEL AN DER SPITZE DER GEWERBEAUFSICHT IN RHEINLAND-PFALZ Mit Ablauf des Monats August 2008 verabschiedete Staatsministerin Margit Conrad den langjährigen Leiter der Abteilung Gewerbeaufsicht, Immissionsschutz, Chemikaliensicherheit, Gentechnik im Ministerium für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz, Dr. Ing. Arnold Heerd, in die Ruhephase seiner Altersteilzeit. Dr. Heerd leitete die Abteilung und die ihr nachgeordnete Gewerbeaufsichtsverwaltung des Landes Rheinland-Pfalz seit Anfang In seine Amtszeit fielen für die Arbeit der Gewerbeaufsicht wichtige Entscheidungen und Entwicklungen. Hand vollzogen werden konnten. In den Jahren 2001 und 2002 übernahm Dr. Heerd für Rheinland-Pfalz den Vorsitz in der Bund/Länderarbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI). Es gelang ihm, unterschiedliche Interessen zusammenzuführen und wichtige Weichenstellungen bei Fragen des länderübergreifend einheitlichen Vollzugs des Immissionsschutzrechts zu erreichen. Seit dem Jahr 2003 traten verstärkt Fragen der Energieeffizienz und des Klimaschutzes in den Vordergrund der Umweltpolitik. Von besonderer Bedeutung war hierbei die Emissionshandels- Richtlinie der EU, die erstmals Umweltschutz mit marktwirtschaftlichen Mitteln verfolgt. Dr. Heerd begleitete fachlich die Gesetzgebung zur Einführung des Emissionshandelssystems und baute die Vollzugsinfrastruktur hierfür in Rheinland-Pfalz auf. So war die Neuorganisation der Landesverwaltung mit der Eingliederung der bis dahin selbstständigen Gewerbeaufsichtsverwaltung in die im Jahr 2000 gegründeten Struktur- und Genehmigungsdirektionen zu gestalten. Ziel der Reform ist, durch die Bündelung der Umweltbehörden die Arbeitsabläufe zu straffen, zu vereinfachen und auch in den Arbeitsergebnissen der Gewerbeaufsicht sichtbar zu machen. Er stellte die notwendige Koordination zwischen den beiden Struktur- und Genehmigungsdirektionen sowie dem Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht sicher, damit Arbeitsschutz und Umweltschutz in Rheinland- Pfalz einheitlich und wie gewohnt weiter aus einer Ein besonderer Arbeitsschwerpunkt in seiner Amtszeit war die europäische Chemikalienverordnung (REACH-Verordnung). Sein Einsatz galt der ausgewogenen und praxisgerechten Ausgestaltung dieses für die menschliche Gesundheit und die Umwelt bedeutsamen Regelwerkes. Durch mehrere Initiativen konnte das Aufwand- Nutzen-Verhältnis bestimmter für die Überwachung relevanter Vorschriften während der Gesetzgebungsphase 2001 bis 2006 verbessert werden. In der schwierigen Phase des Strukturwandels und der Globalisierung mit dem hierdurch auch für die öffentliche Verwaltung ausgelösten Kostendruck und Einsparzwang gelang es Dr. Heerd, die Arbeitsfähigkeit der Gewerbeaufsicht zu erhalten und eine funktionsfähige Überwachung im Bereich des Arbeits-, Umwelt- und Verbraucherschutzes zu gewährleisten. Zum Nachfolger von Dr. Heerd berief Staatsministerin Margit Conrad im November

27 Dr. Dirk Frank zum Leiter der Abteilung Gewerbeaufsicht, Immissionsschutz, Chemikaliensicherheit, Gentechnik im Ministerium für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz. Dr. Frank studierte Chemie an den Universitäten Saarbrücken und Kaiserslautern trat er beim damaligen Landesgewerbeaufsichtamt in den Dienst des Landes Rheinland-Pfalz. Im Jahre 1984 wurde er an das Umweltministerium versetzt, um dort die Fachgebiete Luftreinhaltung und Anlagensicherheit zu betreuen. Zuletzt leitete Dr. Frank im Ministerium das Referat Luftreinhaltung, Luftqualitätsüberwachung, Anlagensicherheit. Michael Becker, Ministerium für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz Rheinland-Pfalz 27

28 28 ARBEITSSCHUTZ

29 Die Rechtsgrundlage Im Bereich des Arbeitsschutzes sind das Arbeitsschutzgesetz mit seinen Rechtsverordnungen, das Arbeitssicherheitsgesetz, das Sprengstoffgesetz, das Gefahrgutbeförderungsgesetz bestimmend. Die Gesetze fußen in weiten Teilen auf harmonisierten Richtlinien der Europäischen Union. GUTE ARBEIT Die Ziele Gute Arbeit für möglichst viele Menschen ist das vorrangige Ziel der Beschäftigungs- und Arbeitsmarktpolitik der Landesregierung. Zur Guten Arbeit gehören eine zukunftsfähige Ausbildung, kontinuierliche Weiterbildung, die Vereinbarkeit von Familie und Beruf und vor allem auch sichere und gesunde Arbeitsbedingungen. Moderne, wettbewerbsfähige Unternehmen zeichnen sich durch einen innovativen Arbeitsund Gesundheitsschutz aus. Gezielte Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes ermöglichen es den Unternehmen den Krankenstand und damit auch spürbar Kosten zu senken. Die Vermeidung arbeitsbedingter Gesundheitsschäden ist daher nicht nur im Interesse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Unternehmen haben erkannt, dass Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes entscheidend dazu beitragen, die Arbeitszufriedenheit ihrer Beschäftigten zu erhöhen und die Qualität der Arbeit zu steigern. Sie sind auch ein wichtiger Wettbewerbsfaktor. Die Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie - kurz GDA - ist 2008 gesetzlich verankert worden. Dies eröffnet für die Prävention von Arbeitsunfällen und arbeitsbedingten Erkrankungen, aber auch für darüber hinaus gehende Maßnahmen der Gesundheitsförderung im Betrieb neue Perspektiven. Bund, Länder und Unfallversicherungsträger arbeiten zukünftig gemeinsam und in enger Abstimmung mit den Sozialpartnern an der Umsetzung nationaler Arbeitsschutzziele und evaluieren die Zielerreichung. 29

30 GEFÄHRLICHER TRANSPORT - GESUNDHEITS- GEFÄHRDUNG DURCH GASE IN ÜBERSEECONTAINERN Heute werden 70 Prozent aller Stückgutfrachten in Containern transportiert. Für den internationalen Transport von Waren aller Art hat sich seit Mitte der sechziger Jahre der Container bewährt. Sein Vorteil besteht vor allem darin, dass die Transportkette über Land und Wasser ohne Umladen einzelner Gebinde in Häfen und Bahnhöfen geschlossen werden kann. Allein in den beiden wichtigsten europäischen Containerhäfen Hamburg und Rotterdam wurden 2005 mehr als 17 Millionen 20-Fuß-Container umgeschlagen. Viele Waren, die aus Übersee importiert werden, etwa Nahrungs- und Futtermittel, aber auch andere Materialien, wietextilien, Möbel, Dekorationsgegenstände und Hölzer, müssen während des Containertransportes vor Schädlingen geschützt werden. Außerdem soll verhindert werden, dass nichtheimische Insekten in die Bundesrepublik Deutschland beziehungsweise in die Europäische Union mit den Containern eingeschleppt werden. Aus diesem Grund werden die Container nach dem Beladen mit Insektenschutzmitteln begast. In der Praxis kommen insbesondere folgende Gefahrstoffe als Begasungsmittel zum Einsatz: Phosphorwasserstoff Methylbromid Sulfuryldifluorid Methylbromid und Sulfuryldifluorid sind geruchlose giftige Gase. Phosphorwasserstoff hat einen knoblauchartigen Geruch und ist als sehr giftig eingestuft. Bei nicht gründlich gelüfteten Containern können beim Öffnen und Entladen der Ware Gesundheitsprobleme beim Entladungspersonal auftreten. Messungen im Hamburger Hafen im Jahre 2006 an über 2000 Containern ergaben zum Teil Überschreitungen der zulässigen Arbeitsplatzgrenzwerte um das Zehnfache. 30

31 Grundsätzlich sollte aus den Frachtpapieren, die den Container begleiten, oder einem Begasungszertifikat hervorgehen, ob ein Container begast ist bzw. begast und zwischenzeitlich belüftet wurde. Sind keine Begasungszertifikate vorhanden und enthalten die Frachtpapiere keine derartigen Hinweise, sollten begaste Container an einem Warnschild zu erkennen sein. Das heißt, begaste Container, auch wenn sie zwischenzeitlich belüftet wurden, müssen immer mit einem Warnschild gekennzeichnet sein. Die Erfahrungen aus der Praxis zeigen jedoch, dass dies nicht immer der Fall ist. Viele begaste Container sind gar nicht gekennzeichnet und oftmals nur anhand verklebter Lüftungsöffnungen, verklebter Gummidichtungen an den Türen oder an Resten eines Warnschildes erkennbar. Liegen solche Hinweise vor muss der Container an einem geeigneten Platz belüftet und freigemessen werden. Messung und Lüftung können durch eine Fachfirma oder eigenes geschultes sachkundiges Personal erfolgen. Nach dem Arbeitsschutzgesetz sowie der Gefahrstoffverordnung ist der Arbeitgeber verpflichtet zu ermitteln und zu beurteilen, welchen Gefährdungen seine Beschäftigten ausgesetzt sind und welche Arbeitsschutzmaßnahmen getroffen werden müssen. Dies geschieht im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung und einer zu erstellenden Betriebsanweisung. Die Hauptgefahr bei begasten Containern geht von dem geruchlosen Begasungsmittel Methylbromid aus. Selbst dann, wenn der Container im Versandland belüftet wurde, kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein gefahrloses Betreten des Containers möglich ist. Auf Grund des langen Transportwegs und der möglichen Klimaschwankungen, kann es zur Desorbtion von Begasungsmittel aus den im Container verstauten Waren kommen. Die Gefährdungsbeurteilung sowie die Betriebsanweisung sollten deshalb mindestens folgende Punkte enthalten: Erkennen begaster Container Lüftung und Freimessung begaster Container Öffnen begaster Container Gefahren und Eigenschaften der Begasungsmittel, z. B. Toxizität, Toxikologie, Geruch Notfall- und Rettungsmaßnahmen, Erste Hilfe, Verhalten im Gefahrenfall Ziel der Arbeit der Gewerbeaufsicht ist es, Empfänger von möglicherweise begasten Containern zu ermitteln, sie im Rahmen des dialogorientierten Vollzugs auf mögliche Gefahren beim Umgang mit begasten Containern hinzuweisen und Hilfestellung anzubieten. Bernhard Kiefer, Regionalstelle Gewerbeaufsicht Neustadt der Struktur und Genehmigungsdirektion Süd 31

32 TÖDLICHER ARBEITSUNFALL BEI MONTAGE EINES WANDBAUTEILS AUS PORENBETON Am Neubau eines Baumarktes war eine aus vier Mitarbeitern bestehende Montagekolonne damit beschäftigt, Porenbetonwandelemente mittels Mobilkran zwischen den bereits vorhandenen Betonfertigteilstützen zu versetzen. Der Mobilkran befand sich im Gebäudeinneren. An zwei Fertigteilstützen waren Auflagerkonsolen angebracht, auf denen ein Betonriegel in einer Höhe von ca. 6,50 m mit einer Länge von 6,78 m aufgelegt war. Er war auf beiden Konsolen mittels Stahldollen gegen Horizontalverschiebung gesichert. Die zu versetzenden Wandelemente waren im Gebäudeinneren gelagert und wurden einzeln am Mobilkran angeschlagen, nach oben über den Betonriegel und nach außen gehoben, abgelassen und dann entsprechend versetzt. Zwei darunter befindliche Beschäftigte wurden vom herabfallenden Betonriegel getroffen und verletzt, einer davon tödlich. Gemäß 18 Absatz 3 der UVV Bauarbeiten (BGV C 22) sind Bauteile so zu lagern, zu transportieren und einzubauen, dass sie dabei ihre Lage nicht unbeabsichtigt verändern können. Der Betonriegel war jedoch nicht gegen unbeabsichtigtes Anheben gesichert. Beispielsweise durch Verwendung eines längeren Kettengehänges wäre der Unfall zu verhindern gewesen, da der Kranhaken so nicht in Höhe des Betonriegels geraten wäre und diesen bei der Aufwärtsbewegung nicht vom Auflager hätte heben können. Unter Beachtung der o. g. Vorschriften wäre der Unfall mit Sicherheit zu vermeiden gewesen. Rolf Zimmermann, Regionalstelle Gewerbeaufsicht Neustadt der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd Ein Wandelement musste zur Vermörtelung nochmals vom Mobilkran angehoben werden. Dabei richtete der Kranführer seinen Blick nach unten auf zwei Beschäftigte, die das zu hebende Wandelement führten. Beim Anheben übersah er offensichtlich, dass sich der Kranhaken am horizontalen Betonriegel verhakt hatte und diesen bei der Aufwärtsbewegung aus seinen Verankerungen hob. Der Betonriegel kippte und fiel von seinen Auflagern. 32

33 WINDENERGIEANLAGEN FORDERN MONTEUREN VIEL AB Bei der Diskussion um die Verknappung fossiler Energien und der damit steigenden Energiekosten sowie der Klimaveränderung auf Grund von CO 2 Auswirkungen werden Windenergieanlagen (WEA) als Alternative angesehen; eine Technik, in der Deutschland mit Weltmarktführer ist und die in den letzten Jahren viele Arbeitsplätze geschaffen hat. Nabenhöhen von über 120 m, Arbeitsplätze auch außerhalb von den umhausten Anlagenteilen, enge Zugangswege sowie die raue Witterung in windhöfigen Lagen verlangen den Monteuren solcher Anlagen einiges ab. Im März 2006 wurde die Berufsgenossenschaftlichen Information BGI 657 Windenergieanlagen veröffentlicht, die als Hilfe bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung für die Errichtung, die Montage und Demontage sowie Betrieb, Wartung und Instandhaltung von Windenergieanlagen eine wichtige Grundlage bietet. Verschiedene Berichte sowohl in der regionalen als auch überregionalen Presse über Unfälle sowie über Betriebsstörungen in Windenergieanlagen lassen auf ein Risiko für Arbeitnehmer schließen. Nach Auskunft der Betreiber werden diese Schilder immer wieder von Unbefugten, zum Beispiel Souvenierjägern, entfernt. Üblich sei es, diese Schilder im Spätherbst erneut aufzustellen. Hochziehbare Personenaufnahmemittel waren nur in einem Fall von einer zugelassenen Überwachungsstelle geprüft. Die übrigen wurden durch Sachverständige entsprechend der Berufsgenossenschaftlichen Regel BGR 159 Hochziehbare Personenaufnahmemittel geprüft, was durchaus ausreichend ist. In zwei Fällen fehlte eine aus größerer Entfernung lesbare Kennzeichnung der WEA. Arbeitsplätze in und an Windenergieanlagen stellen besondere Anforderungen an die Monteure. Um so wichtiger, dass die Arbeitschutzbestimmungen vollständig umgesetzt werden. Rainer Kullack, Regionalstelle Gewerbeaufsicht Neustadt der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd Auf Grund einer mangelnden Meldeverpflichtung wurden die Behörden in der Vergangenheit nur unzureichend und verspätet über derartige Vorkommnisse informiert. Die Regionalstelle Gewerbeaufsicht in Neustadt hat deshalb von Juli bis November 2008 bei sieben Windenergieanlagen verschiedener Betreiber und unterschiedlicher Bauart Inspektionen zur näheren Beurteilung des Arbeitsschutzes vorgenommen. Die Überprüfungsschwerpunkte orientierten sich an der BGI 657 Windenergieanlagen. Zur Kontrolle wurden exemplarisch einige Punkte herausgegriffen. Ein durchgehender Mangel bei allen überprüften Anlagen waren fehlende Hinweisschilder auf Eisabwurfgefahr. 33

34 BAD IN DER NAHE INFOLGE EINES ABSTURZES BEI BRÜCKENBAUARBEITEN Ein mittelständisches Bauunternehmen hatte den Auftrag, eine Brücke zurückzubauen und anschließend neu zu errichten. Hierbei kam es zum Absturz eines Arbeiters, der sich zwar schwere, aber zum Glück keine lebensgefährlichen Verletzungen zuzog. Die Brücke bestand aus Stahlbeton und war auf alten gemauerten Pfeilern aufgelastet. Entsprechend der Ausschreibung sollte die Brücke gewässer- und umweltschonend in kleine Lasten zerlegt werden. Dazu wurde der Brückenkörper mittels einer hydraulisch betriebenen Betonsäge in Segmente geschnitten. Die Betonsäge wurde auf zwei senkrecht zur Fahrbahn verlaufenden Führungsschienen befestigt. Planmäßig wurden zunächst zwei Schnitte im Bereich der sogenannten Gehwegkappen durchgeführt. Nach den zwei Querschnitten sollte das jeweilige Segment an einem Lastaufnahmemittel angeschlagen und nach dem Schnitt parallel zur Fahrbahn mit einem Kran abgehoben werden. Bis zu diesem Parallelschnitt hingen die Segmente an der im Brückenkörper vorhandenen Stahlbewehrung. Eine zusätzliche Sicherung war gemäß Planung nicht vorgesehen. Der Bediener der Betonsäge stand im Bereich Fahrbahn und trug das Steuerpult mit Trageriemen am Körper. Die Verbindung zur Säge war mit Hydraulikschläuchen hergestellt. Zum Unfall kam es, als während des zweiten Querschnittes die in zwei Segmenten vorhandene Bewehrung die Last nicht mehr tragen konnte. Das Segment brach ab und stürzte ca. 6 Meter tief in die Nahe. Da die Betonsäge an einem Segment angedübelt war, wurde der Arbeiter, der das Steuerpult umhängen hatte, von den Hydraulikschläuchen mit in die Tiefe gerissen. Der Unfall hätte vermieden werden können, wenn die Abbruchteile von vornherein gesichert gewesen wären. Der Zustand der Bewehrung war nicht bekannt. Auf Grund des Alters der Brücke wurde angenommen, dass die Segmente nach den beiden Querschnitten von der Bewehrung halten. Die auf der Baustelle vorhandene Gefährdungsbeurteilung wurde nach diesem Unfall entsprechend abgeändert. Durch Unterbauen der Abbruchteile wurden die Segmente ständig gesichert. Wolfgang Hein, Regionalstelle Gewerbeaufsicht Idar-Oberstein der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord 34

35 TÖDLICHER UNFALL ZWEI MENSCHEN ERSTICKEN IM GÄRTANK In dem Lagertank einer Betriebsstätte zur Fruchtweinherstellung ersticken der 50-jährige Unternehmer und ein 16-jähriger Auszubildender, vermutlich durch zu hohe Kohlendioxidkonzentration (CO 2 ). Am Unfalltag waren nur die zwei Personen auf dem Betriebsgelände tätig. Nachdem der Unternehmer einen vereinbarten Termin nicht wahrnahm, versuchte seine Ehefrau ihren Mann telefonisch zu erreichen. Da der Telefonanruf erfolglos blieb, wurde ein Nachbar gebeten auf dem Firmengelände nachzusehen. Daraufhin wurden beide Personen in einem Lagertank leblos vorgefunden. Die alarmierte Feuerwehr barg die Verunglückten durch eine geschaffene Rettungsöffnung; der Notarzt konnte nur noch den Tod beider Menschen feststellen. Es gab keinerlei Zeugen des Geschehens. Daher kann der Unfallhergang nur anhand der vorgefundenen Situation rekonstruiert werden. Das in Bodennähe befindliche Mannloch des Edelstahl-Lagertanks war geöffnet. Eine dickflüssige, gärende Maische bedeckte cirka 10 cm hoch den Behälterboden. Gerätschaften, wie eine fahrbare Pumpe und ein mobiler Filter, sowie verschiedene Schläuche mit Anschlusskupplungen, passend für beide Lagerbehälterstutzen standen beziehungsweise lagen vor dem Lagertank. Die vorgefundenen Gerätschaften waren geeignet, den Lagergärtank über den Bodenstutzen leerzupumpen. Neben den beiden Toten lag ein Gummischaber mit einem cirka 1,5 m langen Holzstiel. Der Auszubildende trug Gummistiefel und war mit einer Gummischürze bekleidet. Der Unternehmer trug keinerlei besondere Schutzausrüstung. Es ist zu vermuten, dass der Auszubildende den Tank reinigen wollte und nach dem Einsteigen in den Tank durch die noch vorhandenen Gärgase ums Leben kam. Der Unternehmer wollte vermutlich zu Hilfe kommen und ist dann auch im Tank erstickt. Schriftliche Arbeitsanweisungen oder Belege für Unterweisungen konnten in den Betriebsräumen nicht gefunden werden. Es ist nicht nachvollziehbar, ob der Auszubildende über die Gefährlichkeit der Gärgase unterwiesen wurde. Nach Aussagen einer Aushilfskraft und der Ehefrau des Verunfallten hatte der Unternehmer des öfteren vor den Gefahren der Gärgase gewarnt. Auch habe er die Lagergärtanks mindestens einen Tag lang belüftet, bevor er selbst zu Reinigungszwecken einstieg. Es muss daher angenommen werden, dass dem Unternehmer die Gefahren beim Reinigen von Tanks bekannt waren. Daher scheint es nicht wahrscheinlich, dass der Auszubildende angewiesen wurde, den Tank zu reinigen. Es ist jedoch denkbar, dass der Auszubildende für die Tankreinigung vorbereitende Arbeiten ausgeführt hat und dann selbständig mit der Reinigung beginnen wollte. Die offenen Fragen lassen eine Rekonstruktion des tatsächlichen Unfallherganges nicht zu. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren ein. Die Ehefrau des verstorbenen Unternehmers wurde vorsorglich über die arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften belehrt, die bei Wiederaufnahme des Betriebes zu beachten sind. Klaus Gitzen, Regionalstelle Gewerbeaufsicht Koblenz der Struktur und Genehmigungsdirektion Nord 35

36 CHLORGASALARM IN EINEM ÖFFENTLICHEN SCHWIMMBAD In einem öffentlichen Schwimmbad sind 18 Mitglieder einer Sportgruppe, darunter 16 Kinder, leicht verletzt worden. Die Jugendlichen klagten über akute Atemwegsreizungen. Die Symptome der Schüler traten unmittelbar nach der Benutzung der röhrenförmigen Riesenrutsche und in dessen Umfeld auf. Der Badebetrieb wurde durch den Bademeister unverzüglich eingestellt und die Besucher zum Verlassen des Bades aufgefordert. Erste Untersuchungen durch den Bademeister und die Einsatzkräfte ergaben, dass kein Chlorgas direkt aus der Chlorungsanlage ausgetreten war. Stattdessen fand offenkundig eine Überchlorung des Badewassers für den Bereich der Riesenrutsche durch das Hängenbleiben eines Schwimmerschalters in der konkreten Dosiereinheit statt. Der betreffende Schwimmerschalter dient zur automatischen Regelung des Füllstandes in der Messzelle für die Chlorierung. Durch das Festsitzen des Schwimmers im oberen Bereich konnte kein Messwasser in den Behälter nachlaufen. Dadurch ermittelte die Chlorsonde einen zu geringen Chlorgehalt im Wasser. Daraufhin dosierte die Chlorungsanlage mehr Chlor ins Reinwasser, wodurch es zu der Überchlorung des Wassers im Bereich der Riesenrutsche kam. Es ist Stand der Technik, dass die Badeeinrichtungen, Schwimmerbereich, Spielbereich für Kleinkinder, Warmwasserbereich usw. je nach Nutzung unterschiedlich stark gechlort werden. Da nach konkreten Informationen sich die Schadensquelle jedoch in der Dosiereinheit ereignete, die im sogenannten Vakuumbereich, also im Unterdruck, gefahren wird und nicht im überwachungsbedürftigen Bereich im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung (z. B. Chlordruckgasflasche) der Schwimmbadanlage, war die Gewerbeaufsicht nicht die zuständige Überwachungsbehörde. Da das Schwimmbad ein Mitgliedsbetrieb der Unfallkasse Rheinland-Pfalz ist und dieser die staatlichen Überwachungsaufgaben für den Abschnitt 2 Betriebssicherheitsverordnung nach 21 Abs. 4 Arbeitsschutzgesetz übertragen wurden, erfolgte direkt die Weitergabe der Meldung zuständigkeitshalber an die Unfallkasse. Diese veranlasste aufgrund des Schadensverlaufes, dass in Chlorungskreisläufen in Bädern zusätz- 36

37 lich zu den vorhandenen Schwimmerschaltern sogenannte Durchflussmesser (Strömungswächter) für das Mess- und Reinwasser, die ebenfalls den Chlorungsablauf unterbrechen können, eingebaut wurden. Seitens der Gewerbeaufsicht wurde nach dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz der Schadensfall der fehlerhaften Dosiereinrichtung an die zuständige Marktüberwachungsbehörde weitergeleitet. Weiterhin wurden in einem Arbeitskreis, an der auch ein Vertreter der Unfallkasse Rheinland-Pfalz beteiligt war, ein Handlungsleitfaden Chlorgasunfälle für die Mitarbeiter der Gewerbeaufsicht als Arbeitshilfe für vergleichbare Schadensfälle sowie ein Informationsblatt für Schwimmbadbetreiber Sicherheitsmaßnahmen bei Chlorungsanlagen erarbeitet. Dieses Informationsblatt soll allen Bädern in RLP zugehen und auf die Verbesserung des Standes der Technik hinwirken. Hartmut Gdanitz, Regionalstelle Gewerbeaufsicht Trier der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord 37

38 KAISER-WILHELM-TUNNEL BEI COCHEM NEUBAU UND ERNEUERUNG Der Kaiser-Wilhelm-Tunnel bei Cochem ist ein Eisenbahntunnel auf der Moselstrecke zwischen Ediger-Eller und Cochem. Der Tunnel ist 4205 Meter lang und war bis 1985 der längste Tunnel Deutschlands. Erbaut wurde er von 1874 bis 1877 und wurde zur damaligen Zeit wie andere herausragende Bauwerke nach dem Deutschen Kaiser Wilhelm I. benannt. Diesen Namen trägt er offiziell noch heute, auch wenn er vielfach als Cochemer Tunnel benannt wird. Das nördliche Portal des Tunnels liegt mitten im Stadtgebiet von Cochem. Das südliche Portal im Ellerbachtal liegt ca. 500 Meter vor dem DB-Haltepunkt Ediger-Eller. Direkt nach dem Haltepunkt überquert die Bahn auf einer Stahlbrücke die Mosel und es geht in einen weiteren Tunnel durch den Petersberg hindurch nach Neef. Durch dieses Bauprojekt - Tunnel + Brücke + Tunnel - konnten der Moselkrampen und die große Moselschleife am Calmont von Cochem bis nach Neef von 30 Kilometern auf fünf Kilometer verkürzt werden. Die Trassenführung ist hierbei nahezu gerade. Das Projekt ist in zwei Bauphasen unterteilt: Bauphase 1 ( ): Bau des Neuen Kaiser- Wilhelm-Tunnels; Neubau einer eingleisigen Tunnelröhre inkl. Verbindungsbauwerke; Erstellung von Nebenbauwerken wie Eisenbahnunterführungen; Eingleisige Inbetriebnahme der neuen Röhre (2012) sowie landschaftspflegerische Begleitmaßnahmen Bauphase 2 ( ): Erneuerung des bestehenden Kaiser-Wilhelm-Tunnels; Erneuerung der Alten Tunnelröhre; Eingleisige Inbetriebnahme der erneuerten Tunnelröhre (2015) sowie landschaftspflegerische Begleitmaßnahmen Der Hauptstollen des neuen Kaiser-Wilhelm- Tunnels wird maschinell mittels einer Tunnelvortriebsmaschine (TVM) aufgefahren (vorraussichtlich ab 5/2010). Die fünf Querschläge zum bestehenden Tunnel werden sprengtechnisch aufgefahren. Dieses erfolgt unmittelbar nach dem Durchfahren der TVM, um diese als Schutz- und Rettungsräume während der Bauphase zu nutzen. Es fallen ca m³ Gestein an, welches über Schüttgutwaggons abtransportiert wird. Das anfallende Gestein wird zur Rekultivierung eines ehemaligen Tontagebaus verwendet. Oliver Nolden, Regionalstelle Gewerbeaufsicht Koblenz der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord 38

39 SPEKTAKULÄRE SPRENGUNG DES TURMES EINER WINDKRAFTANLAGE Am Morgen des 8. September 2008 wurde die Regionalstelle Gewerbeaufsicht Trier durch den verantwortlichen Sprengberechtigten eines Ortsverbandes des Technischen Hilfswerkes über die bereits durchgeführte Sprengung einer Windkraftanlage unterrichtet. Die Betreiberfirma der Windkraftanlage hatte einen Unternehmer mit dem Abbruch des Turmes der Windkraftanlage beauftragt, diesen ohne Sprengung abzubrechen. Der 88 Meter hohe und aus cirka 1000 Tonnen bestehende Stahlbetonmast sollte daher mechanisch abgebrochen werden. Aufgrund erheblicher technischer wie statischer Probleme musste man jedoch feststellen, dass der konventionelle Abbruch nur teilweise möglich ist. Der Mast war schließlich nur noch durch vier Spannstähle gehalten und instabil, weshalb eine erhebliche Gefährdungslage entstanden war. Der Mast musste nun durch eine Sprengung zurückgebaut werden. Am gleichen Tag nachmittags wurde die Gewerbeaufsicht von der Polizei über die dringend notwendige Sprengung informiert. Nach Schilderung des Sachverhaltes wurde der Sprengung zugestimmt. Bei der Sprengung wurden Ladungen, bestehend aus insgesamt 75 kg Sprengstoff mit acht Kurzzeit- und Momentzündern sowie 100 m Sprengschnur, verwendet. Die Sprengladungen wurden zur Verhinderung von Steinflug mit Sandsäcken abgedeckt. Der Sprengbereich wurde durch Polizei und THW abgesperrt. Die Sprengung ist ohne besondere Vorkommnisse erfolgt. Aufgrund der Notsituation konnte die erforderliche Sprenganzeige nicht, wie nach der Dritten Verordnung zum Sprengstoffgesetz vorgeschrieben, eine Woche vor Sprengtermin vorgelegt werden. Die Anzeige wurde jedoch nachträglich bei der Regionalstelle Gewerbeaufsicht Trier mit den notwendigen Angaben eingereicht. Manfred Groben, Regionalstelle Gewerbeaufsicht Trier der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord Daher wurde am Freitag, 5. September 2008, das Technische Hilfswerk von der Betreiberfirma mit dem sprengtechnischen Abbruch des Mastes beauftragt. 39

40 40 LÄRMSCHUTZ

41 Die Rechtsgrundlage Beim Lärmschutz sind bei genehmigungsbedürftigen Anlagen die 5 ff, bei nichtgenehmigungsbedürftigen Anlagen die 22 ff des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie untergesetzliches Regelwerk zu beachten. Für Baustellen gilt die seit 1970 unveränderte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm. KRACHMACHER Die Ziele Der Schutz von Nachbarn, der Allgemeinheit und von Arbeitnehmern vor Lärm, Erschütterungen, Vibrationen, Licht und elektromagnetischen Feldern ist ein Teil der Genehmigungs- und Überwachungstätigkeit der Gewerbeaufsicht in Rheinland-Pfalz. Neben der Ausführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und des Landes-Imissionsschutzgesetzes werden untergesetzliche Regelungen wie die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm, die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung, die Sportanlagenlärmschutzverordnung sowie Empfehlungen der Bund-Länderarbeitsgemeinschaft Immissionsschutz beispielsweise zu Freizeitlärm oder zum Lärmschutz und zum Schattenwurf von Windkraftanlagen vollzogen. Die Verordnung über elektromagnetische Felder gilt für Hochfrequenzanlagen wie Mobilfunksender und Niederfrequenzanlagen wie Freileitungen oder die Bahnstromversorgung. Zum Schutz der Arbeitnehmer finden sich Lärmschutzregeln im Arbeitsschutzgesetz, der Arbeitsstättenverordnung und der Lärm- und Vibrations- Arbeitsschutzverordnung. Wie im Umweltbereich hält auch beim Schutz der Arbeitnehmer europäisches Recht Einzug in die nationalen Regelungen zum Lärmschutz. Eine weitere wichtige Aufgabe der Gewerbeaufsicht ist die Beratung der Betreiber bereits im Vorfeld von Baugenehmigungen oder der Antragstellung bei nach Immissionsschutzrecht genehmigungsbedürftigen Anlagen. Im Fall von Beschwerden überwacht die Gewerbeaufsicht die Einhaltung der Nebenbestimmungen und veranlasst ggf. erforderliche nachträgliche Maßnahmen. Der Vorsorgeaspekt ist ein besonders wichtiges Anliegen im Bereich des Arbeitsschutzes, bei dem Gewerbeaufsicht und Berufsgenossenschaften eng zusammenarbeiten. 41

42 AKTION ZUM TAG GEGEN LÄRM MIT AUSZUBILDEN- DEN UND SCHÜLERN IN EINEM TRIERER BETRIEB Lärm ist mittlerweile für viele ein - unangenehmer - täglicher Begleiter. Hervorgerufen durch laute Maschinen am Arbeitsplatz, Straßen- und Fluglärm oder auch in der Freizeit durch laute Musik in der Disko, im Auto oder aus den besonders von Jugendlichen genutzten MP3-Playern. Die Auswirkungen von Lärm sind vielseitig. Stress, verbunden mit Konzentrationsschwächen und Bluthochdruck, können durch unterschiedliche Dauergeräusche ausgelöst werden. Besonders problematisch ist der Lärm, der unserem Gehör bleibende Schäden zufügt. Lärmschwerhörigkeit oder bleibende Dauergeräuschempfindungen, der so genannte Tinnitus, sind nicht heilbar. Die Gewerbeaufsicht sieht hier als zuständige Behörde für den Vollzug des Arbeitsschutzes und des Jugendarbeitsschutzgesetzes eine besondere Verpflichtung, einen Beitrag zum Schutz der Gesundheit durch gezielte Informationsarbeit zu leisten. Deshalb fand auf Initiative der Regionalstelle Gewerbeaufsicht Trier eine Aktion zum Tag gegen Lärm gemeinsam mit den Jugendlichen eines ortsansässigen Gewerbebetriebes und einer Schulklasse in deren Betriebswerkstätten statt. Die Regionalstelle Gewerbeaufsicht Trier wurde durch den Staatlichen Gewerbearzt beim Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht, der für den Betrieb zuständigen Berufsgenossenschaft, den Betriebsarzt, der Sicherheitsfachkraft, einer Krankenkasse und einer Akustikerin für medizinische Hörgeräte unterstützt. Am Tag gegen Lärm wurden die Teilnehmer für das Themenfeld Lärm sensibilisiert. Die Jugendlichen und Interessierten konnten sich an unterschiedlichen Informationsständen über Lärm und seine Auswirkungen auf den Menschen und die Umwelt vielseitig informieren. In praktischen Demonstrationen konnten sie die Lautstärkepegel der mitgebrachten MP3-Player oder auch die Spitzenpegel der Musikanlage des eigenen Autos ermitteln und mit den Fachleuten gemeinsam beurteilen. Es wurden hier Spitzenpegel von bis zu 110 db(a) festgestellt. Die anwesenden Ärzte boten für die Teilnehmer die Möglichkeit der Audiometrie (Gehörtest) mit einer entsprechenden Beratung an. Durch die Akustikerin wurde anschaulich aufgezeigt, wie ein Geschädigter mit Gehörverlust seine Umwelt erlebt und wie dies die Lebensqualität erheblich einschränken kann. Mit der Veranstaltung Tag gegen Lärm sollte das Bewusstsein der Teilnehmer im Hinblick auf die Lärmproblematik geschärft werden, sich künftig nicht unnötig Lärm in Freizeit und Beruf auszusetzen. Vorträge und Videoclips vermittelten zudem das Motto Das Gehör ist nicht ersetzbar! Die Ziele wurden erreicht. Weitere Aktivitäten sind für das Jahr 2009 an berufsbildenden Schulen geplant. Gerd Haferkamp, Regionalstelle Gewerbeaufsicht Trier der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord 42

43 LÄRMBELÄSTIGUNGEN ZUR NACHTZEIT DURCH LÄRMENTWICKLUNG IN HAMMERWERK Ein häufiger Grund für Beschwerden von Bürgerinnen und Bürgern bei der Gewerbeaufsicht ist der von Betrieben ausgehende Lärm. Tritt diese Belastung zudem noch in der Nacht auf, sind die Nachbarn umso mehr betroffen. Anlässlich mehrerer Beschwerden über Lärmbelästigungen zur Nachtzeit, die von Anwohnern eines Hammerwerkes im Landkreis Altenkirchen geführt wurden, ist die Regionalstelle Gewerbeaufsicht Koblenz als zuständige Überwachungsbehörde tätig geworden. Durch das Produktionsverfahren wird in Hammerwerken ein hoher, impulsartiger Lärmpegel erzeugt, der durch technische Maßnahmen an den Anlagen und den Gebäuden verringert werden kann. Das Unternehmen gab im Verfahren ein schallschutztechnisches Gutachten in Auftrag. Hierdurch wurde ermittelt, welche Maßnahmen und damit verbundene Investitionen zur Einhaltung der zulässigen Lärmwerte in der angrenzenden Wohnlage notwendig sind. Es erfolgten umfangreiche Sanierungsmaßnahmen seitens der Firma. Hervorzuheben sind die komplette Erneuerung der Dacheindeckung, der Einbau von schallgedämmten Dachbelüftungskasetten und die Einhausung von Wandlüftern und Zuluftöffnungen. Die Tore wurden mit Schlüsselschaltern ausgerüstet; Schlüsselgewalt erhielten nur einige beauftragte Personen. Nach Abschluß der Maßnahmen konnte die Betreiberin des Hammerwerkes durch Vorlage eines erneuten Sachverständigengutachtens nachweisen, dass unter Beachtung zusätzlicher organisatorischer Maßnahmen wie das Schließen von Fenstern, Türen und Toren die zulässigen Lärmwerte eingehalten werden können. Die Umsetzung dieser Maßnahmen wurde seitens der Gewerbeaufsicht angeordnet und wird regelmäßig überwacht. Es ist daher zu hoffen, dass sich die Situation zwischen Nachbarschaft und Unternehmen entspannen wird und weiterhin keine neuen Nachbarschaftsbeschwerden auftreten werden. Dr. Michael Schmidt, Zentralreferat Gewerbeaufsicht der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord 43

44 44 ARBEITSMEDIZIN

45 Die Rechtsgrundlage Neben das Arbeitssicherheits- und das Arbeitsschutzgesetz ist am 24. Dezember 2008 die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge als weitere wichtige Rechtsgrundlage für die arbeits- bzw. betriebsmedizinische Betreuung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern getreten. MEHR INDIVIDUELLER SCHUTZ Die Ziele Durch diese neue Verordnung zur Rechtsvereinfachung und Stärkung der arbeitsmedizinischen Vorsorge wird der individuelle Gesundheitsschutz, die individuelle arbeitsmedizinische Vorsorge der Beschäftigten im Sinne einer Humanisierung der Arbeit gestärkt. Sie soll zugleich einen Beitrag zum Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit und Fortentwicklung des betrieblichen Gesundheitsschutzes leisten. Dieses Ziel hat insbesondere im Rahmen des sich abzeichnenden demographischen Wandels eine große Bedeutung. Die Anforderungen an die Betriebsärztin bzw. den Betriebsarzt werden dabei zukünftig noch stärker den ganzheitlichen Gesundheitsschutz unter Einbeziehung interdisziplinärer Lösungsansätze berücksichtigen müssen. Dabei muss das Individuum als Ganzes betrachtet werden. Darunter sind insbesondere arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen und individuelle arbeitsmedizinische Beratungen zu verstehen. Die Verordnung regelt die Pflichten von Arbeitgebern und Betriebsärzten. Sie schafft Transparenz bei Pflicht- und Angebotsuntersuchungen. Zugleich stärkt sie das Recht auf Wunschuntersuchungen. Die Durchführung von arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen ist für Betriebsmedizinerinnen und Betriebsmediziner selbstverständlich. Die Rolle als Dienstleister im Betrieb, als Berater des Unternehmers oder als Gesundheitsmanager ist für viele noch ungewohnt, beinhaltet aber für die Betriebsmedizin eine große Herausforderung bzw. Chance. Mit dieser Verordnung werden nun die aus den staatlichen Verordnungen und berufsgenossenschaftlichen Vorschriften herausgelösten arbeitsmedizinischen Sekundärmaßnahmen zusammengeführt. 45

46 WERTVOLLE ARBEIT DES GEWERBEARZTES IM BERUFSKRANKHEITENVERFAHREN Der rheinland-pfälzische Gewerbearzt ist aufgrund gesetzlicher Bestimmungen im Rahmen des Berufskrankheitenverfahrens in den Entscheidungsprozess zur Feststellung einer Berufskrankheit als neutraler Gutachter eingebunden. Hierbei wird jeder Einzelfall geprüft und eine gewerbeärztliche Bewertung für den Unfallversicherungsträger erstellt, das heißt, eine unabhängige Stellungnahme abgegeben. Das Feststellungsverfahren und das letzte Entscheidungsrecht im Berufskrankheitenverfahren, dem sogenannten BK-Verfahren, liegen in der Verantwortung der gesetzlichen Unfallversicherungsträger. Rechtlich sind diese verpflichtet, den gewerbeärztlichen Vorschlägen, wie ergänzende Beweiserhebungen oder Überprüfung des medizinischen Gutachtenergebnisses, in der Sachverhaltsaufklärung zu folgen. Der Staatliche Gewerbearzt für Rheinland-Pfalz kann Firmen bezogen auf die Daten zum Berufskrankheitengeschehen im eigenen Zuständigkeitsbereich und zur Art der beruflichen Exposition seit 1978 zurückgreifen. In den folgenden Erkrankungsfällen konnte sich der Gewerbearzt in das Verfahren zur Anerkennung einer Berufskrankheit erfolgreich einbringen. In den meisten Fällen ist die Beweiserhebung zu früheren Tätigkeiten und Expositionen unvollständig; gerade in diesen Fällen ist der gewerbeärztliche Sachverstand und langjährige Erkenntnisse unersetzlich. Die häufigste Berufskrankheit in Rheinland-Pfalz ist seit Jahren die Lärmschwerhörigkeit, somit sind Berufslärmfälle auch überproportional häufig zu beurteilen, so auch im Folgenden: Einem 64-jährigen Schlosser sollte eine BK 2301 der Liste der Berufskrankheiten - Lärmschwerhörigkeit - aufgrund des ärztlichen Gutachtens versagt werden. Der ärztliche Gutachter favorisierte außerberufliche Gründe als den wesentlichen Risikofaktor des festgestellten Gehörschadens, da die Gehörkurve des einen Ohres auch im Bereich der mittleren und tiefen Töne leicht abgesunken war und die Kurven der beiden Seiten nicht streng seitengleich verliefen. Weitere gutachtlich durchgeführte Untersuchungen waren uneinheitlich ausgefallen. Gewerbeärztlich konnte der Begründung nicht gefolgt werden, weshalb Zusatzuntersuchungen erforderlich waren. Der Versicherte hatte insgesamt 49 Jahre bei über 90 db(a) gearbeitet, die letzten 30 Jahre sogar bei 92 db(a). Da noch frühere Tonaudiogramme - Standarduntersuchung des Gehörs - beigezogen werden konnten, ließ sich der Lärmschaden in seiner Entwicklung plausibel machen. Ein Zweitgutachten wurde als erforderlich angesehen, wobei diese ärztliche Befundung gänzlich den Berufsfolgeschaden bestätigte. Die Lärmschwerhörigkeit wurde danach als Berufskrankheit anerkannt. Bei einem anderen Schlosser, 55 Jahre alt, waren nicht alle früheren Tätigkeiten unter Lärmexposition in die arbeitstechnische Expertise einbezogen worden. Vor allem eine Tätigkeit als Schmied in jungen Jahren blieb unberücksichtigt. Der vorhandene Gehörschaden war zu ausgeprägt, um ihn durch die ermittelten Lärmwerte begründen zu können. Daher sollte eine Berufskrankheit abgelehnt werden. Auch in diesem Fall führten weitergehende Recherchen zur Anerkennung der Berufskrankheit. Nicht selten sind neben der verfahrensführenden Berufsgenossenschaft -BG - noch weitere BG en zur Vervollständigung der Berufsbiographie in die Ermittlungen einzubeziehen. Gerade wenn Firmen nicht mehr existent sind oder nach Insolvenzverfahren übernommen wurden erfordern die Ermittlungen einen hohen Aufwand, zum Teil muss auf Erfahrungswerte an analogen Arbeitsplätzen zurückgegriffen werden. 46

47 Gravierende Folgen Insbesondere bei Krebserkrankungen kann der Ausgang des Berufskrankheitenverfahrens für die Betroffenen oder die Hinterbliebenen gravierende, nicht nur materielle Folgen haben. So musste noch zu Lebzeiten eines 75-jährigen Maurers zum beruflichen Zusammenhang eines Pleuramesothelioms, das ist ein bösartiger Tumor des Rippenfelles, Stellung genommen werden. Eine solche Erkrankung endet meist sehr schnell nach Diagnosestellung tödlich. Der Unfallversicherungsträger beabsichtigte die BK nicht anzuerkennen. Eine berufliche Asbestbelastung hatte in der Vergangenheit zwar bestanden, die medizinischen Befunde wurden allerdings als nicht beweisträchtig für die Krebserkrankung des Versicherten angesehen. Dies konnte aus Sicht des Gewerbearztes widerlegt werden. Leider verstarb der Versicherte im Verfahrensverlauf. Die vom Gewerbearzt geforderte, zustimmungspflichtige Obduktion erbrachte den eindeutigen Beweis des Pleuramesothelioms. Gewerbearzt ein wichtiges Anliegen. Gewerbeärztliche Stellungnahmen im Rahmen der BK-Verfahren enthalten häufig Vorschläge für präventive Maßnahmen, die dem Erkrankten einen Verbleib an seinem Arbeitsplatz ermöglichen sollen. Sie bieten auch Möglichkeiten für geeignete Maßnahmen, etwa Umschulungen oder Arbeitsplatzwechsel, falls ein weiterer Verbleib am Arbeitsplatz mit einem unvertretbar hohen Gesundheitsrisiko einherginge. Dr. med. Irma Popp, Staatliche Gewerbeärztin beim Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht Nicht nur die Beweiswürdigung zur Anerkennung einer Berufskrankheit im BK-Verfahren ist dem 47

48 NEUE BERUFSKRANKHEIT: UV-BEDINGTE HAUTTUMORE? 1875 wurde erstmals beschrieben, dass für Hauttumore, so genannte Plattenepithelcarcinome, das Sonnenlicht verantwortlich sein kann. Für Menschen, die sich viel an der frischen Luft aufhalten, etwa Landwirte, Winzer oder Bauarbeiter kann das eine Rolle spielen. In der Liste der Berufskrankheiten (BK) ist dies noch nicht aufgenommen, eine Einzelfallprüfung als Quasi-BK nach 9 Abs. 2 SGB VII ist erforderlich. Der 5. Erfahrungsbericht des damaligen HVBG, jetzt DGUV Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung Erfahrungen mit der Anwendung von 9 Abs. 2 SGB VII vom Dezember 2006 berichtet von Einzelfällen, in denen es bereits zu Anerkennungen gekommen ist. Mittlerweile gibt es in Rheinland-Pfalz auch anerkannte Plattenepithelcarcinome der Haut bei den betroffenen Berufsgruppen als Quasi-BK. Die Auffassung der Berufsgenossenschaften sind dazu allerdings noch nicht einheitlich. Hier besteht dringender Klärungsbedarf. In Übereinstimmung konnten Seidler et al (2006) 1 und Knuschke et al (2007) 2 zeigen, dass für beruflich UV-Exponierte im Vergleich mit Beschäftigten in nicht UV-exponierten Berufen ein signifikant erhöhtes Risiko eines Plattenepithelcarcinoms der Haut vorliegt. Dies wurde auch auf der Tagung anlässlich des Bamberger-Merkblattes (Begutachtung von beruflichen Hauterkrankungen) am 12. Juni 2008 in Potsdam bestätigt. Hier wurde sogar eine neue BK 5103 Hautkrebs durch berufliche UV- Exposition gefordert. Im Jahr 2000 hatten bereits Drexler und Diepgen 3 gezeigt, dass eine beruflich attributive UV- Belastung von >40 % der kumulativen Lebenszeit UV- Belastung zu der im BK-Recht notwendigen Verdoppelungsrate führt. Eine Verdoppelung der Inzidenz an Plattenepithelcarcinome liegt bei attributiver > 40 % beruflicher UV Belastung vor. Häufig wird dies bereits nach 20 Jahren der Tätigkeit im Freien erreicht. In der Folge wären die Anerkennungsempfehlungen nach 9 Abs. 2 SGB VII des DGUV zu prüfen: 1. Extreme berufliche UV- Exposition 2. Art und Lokalisation des Hautkrebses 3. Hautlichttyp 4. Art und Umfang weiterer Lichtschäden Literatur: 1 Seidler et al Zbl. Arbeitsmed. 56 (2006) 78-90: UV- exponierte Berufe und Hauttumoren 2 Knuschke et al (2007) Forschungsprojekt F 1777 der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin 3 Drexler/Diepgen Zbl. Arbeitsmed. 50 (2000) : Lichtinduzierter Hautkrebs als Berufskrankheit? Dr. med. Robert Blech, Staatlicher Gewerbearzt beim Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht Rheinland-Pfalz 48

49 VERORDNUNG ZUR ARBEITSMEDIZINISCHEN VORSORGE IN KRAFT GETRETEN Am 24. Dezember 2008 ist die neue Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge in Kraft getreten (Bundesgesetzblatt Jg Teil I Nr. 62 S S. 2779). Sie dient der Stärkung der arbeitsmedizinischen Vorsorge und der Rechtsvereinfachung. Bislang waren die Anlässe für arbeitsmedizinische Untersuchungen in verschiedenen staatlichen Verordnungen und in der Unfallverhütungsvorschrift BGV A4 vorgeschrieben. Mit der neuen Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) wurde die Rechtsgrundlage der arbeitsmedizischen Untersuchungen in einer Vorschrift zusammengefasst. Die Arbeitsmedizin hat diese Klarstellung begrüßt. Wie bisher sieht auch das Konzept der neuen ArbMedVV Pflichtuntersuchungen (hohes Gefährdungspotential), Angebotsuntersuchungen und Wunschuntersuchungen vor. Vier Untersuchungsanlässe führt die Verordnung auf: Die Untersuchungsanlässe Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeit (G25), Arbeiten mit Absturzgefahr (G41), Muskel-Skelett-Erkrankungen (G46) sind derzeit nicht rechtsverbindlich, können aber als Wunschuntersuchungen durchgeführt werden. Dies ist in vielen Fällen sicherlich zu empfehlen. Andere Untersuchungsanlässe wie Strahlenschutzuntersuchungen oder Stress am Arbeitsplatz können künftig sicherlich noch aufgenommen werden. Der Facharzt oder die Fachärztin für Arbeitsmedizin bzw. Betriebsmedizin hat die Untersuchungen zusätzlich zu den üblichen Einsatzzeiten durchzuführen. Er oder sie muss die Arbeitsplatzverhältnisse kennen. Die Untersuchungen finden während der Arbeitszeit statt. Der Arbeitgeber hat eine Vorsorgekartei zu führen. Detailregelungen sind vom Ausschuss für Arbeitsmedizin noch festzulegen. Dr. med. Robert Blech, Staatlicher Gewerbearzt beim Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht Rheinland-Pfalz 1. Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, zum Beispiel die Arbeit mit Chemikalien, die Feuchtarbeit mit Hautgefährdung oder Arbeit mit allergieauslösende Agentien; 2. Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (Infektionsgefährdung) einschließlich gentechnisch veränderter Organismen; 3. Tätigkeiten mit physikalischen Einwirkungen, zum Beispiel Lärm, aber auch Taucherarbeiten sowie 4. sonstige Tätigkeiten zum Beispiel mit Atemschutzgeräten, am Bildschirm oder ein Arbeitsaufenthalt in den Tropen. 49

50 HAUTSCHUTZ IN SCHLACHTHÖFEN UND FLEISCHVERARBEITUNGSBETRIEBEN 2007 startete eine auf zwei Jahre angelegte Aktion der Unfall- und Krankenversicherungsträger: Gesunde Haut - weniger Hauterkrankungen. Zum ersten Mal verfolgten die Kranken- und Unfallversicherung im Rahmen einer Dachkampagne ein gemeinsames Präventionsziel. Mit der bundesweiten Kampagne sollte im privaten und im beruflichen Bereich mit unterschiedlichen Teilzielen und einem alle Lebensbereiche übergreifenden, ganzheitlichen Ansatz die Bedeutung einer gesunden Haut verdeutlicht werden. Es sollte vermittelt werden, wie wichtig Hautschutz und -pflege für die Gesunderhaltung der Haut sind. Wesentliche Ziele der Unfallversicherungsträger waren hierbei der Abbau hautgefährdender Potentiale am Arbeitsplatz. Berufsbedingte Hauterkrankungen stehen bundesweit mit jährlich ca Berufskrankheiten-Anzeigen seit Jahren an erster Stelle. In Rheinland-Pfalz finden wir beruflich verursachte Hauterkrankungen nach Lärmerkrankungen auf dem 2. Platz. Hierbei wiederum müssen die vorgenannten Tätigkeiten einzeln oder additiv regelmäßig, das heißt täglich, mehr als 2 Stunden betragen (Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 401). Durch Feuchtarbeit kommt es im Verlauf von Monaten bis Jahren zu einem Abnutzungsekzem der Hände, gekennzeichnet durch Hautverdickungen, Vergröberungen des Faltenreliefs, Schuppungen, schmerzhaften Einrissen und oft quälendem Juckreiz. In der Folge entwickeln sich zusätzlich leichter Allergien, so genannte Pfropfallergien, weil die geschädigte Haut ihre Schutzfunktion verliert und Stoffe, die Allergien auszulösen vermögen, durchdringen können. Unter feuchtigkeitsundurchlässigen Schutzhandschuhen kann ein Wärme- und Feuchtigkeitsstau auftreten, was infolge einer Aufquellung der Hornschicht als Erweichung der Haut, so genannten Waschfrauenhänden, imponiert. Im Auftrag des Länderausschusses für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) beteiligten sich die Arbeitsschutzbehörden der Bundesländer Berufsbedingte Hauterkrankungen in Rheinland-Pfalz / Anzahl der Hauterkrankungen Ein wesentlicher beruflicher Belastungsfaktor der Haut mit ca. 1/3 der Fälle stellt Feuchtarbeit dar. Feuchtarbeiten sind Tätigkeiten, bei denen die Beschäftigten einen erheblichen Teil ihrer Arbeitszeit Arbeiten im feuchten Milieu ausführen oder flüssigkeitsdichte Handschuhe tragen oder häufig oder intensiv die Hände reinigen. als Kooperationspartner mit Projekten an der Kampagne. Hierbei wurden als Teilziele vorgegeben: Die Gefährdungsbeurteilung hautbelastender Tätigkeiten verbessern. Eine adäquate arbeitsplatzbezogene Umsetzung der Gefährdungsbeurteilung erreichen. 50

51 In Rheinland-Pfalz wurde durch die Gewerbeaufsicht unter Federführung des Staatlichen Gewerbearztes die Präventionskampagne Hautschutz in Schlachthöfen und Fleischverarbeitungsbetrieben landesweit durchgeführt. Nach Auswahl von 15 entsprechenden Betrieben wurden diese über das Projekt informiert und gemeinsam von einer Gewerbeaufsichtsperson, dem Staatlichen Gewerbearzt und der Fleischerei- Berufsgenossenschaft (FBG) aufgesucht. Die drei Beteiligten nahmen bei der Besichtigung ihre jeweiligen fachspezifischen Problembereiche in Augenschein. Anhand von Erhebungsbögen erfolgte eine Bestandsaufnahme zu allgemeinen betrieblichen Daten und der Arbeitsschutzorganisation sowie zu speziellen Fragen zur Hautbelastung. Es fanden umfassende Beratungen und Besichtigungen der Arbeitsplätze statt. Erkannte Mängel wurden besprochen und Abhilfemaßnahmen aufgezeigt. Im Gegensatz zur üblichen Programmarbeit der Gewerbeaufsicht stand bei dieser Kampagne der beratende Charakter deutlich im Vordergrund. Wesentliche Ergebnisse der Erhebung: 2/3 der Betriebe hatten eine Regelbetreuung durch den Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit, FASI, ein Betrieb wurde nicht betreut, der Rest betrieb alternatives Unternehmermodell. In 25Prozent der Fälle lag eine vollständige, in 35 Prozent der Fälle eine unvollständige, in 40 Prozentkeine Gefährdungsbeurteilung nach 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) vor. Betriebsanweisungen nach 14 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) konnten in 40 v.h. der Betriebe vorgelegt werden, Unterweisungen in Hautschutzmaßnahmen erfolgten nur zu 50 Prozent, nur in 60 Prozent waren Hautschutzpläne vorhanden und korrekt. Eine arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung fand in 8 von 15 Betrieben statt, Unterweisungen nach 14 GefStoffV und 12 ArbSchG zu 60 Prozent. Im Folgejahr 2008 fand in gleicher Konstellation ein erneuter Besuch bei den Betrieben statt. Es galt nachzuprüfen, ob die 2007 vorgefundenen Mängel abgestellt worden sind und die Kampagne zu einer wesentlichen Verbesserung der Ausgangssituation führte; das heißt, es erfolgte eine Evaluierung. Der Erfolg der Kampagne wurde dadurch deutlich, dass die formulierten Ziele zu 80 Prozent erreicht wurden. Die Zusammenarbeit mit der Fleischerei-Berufsgenossenschaft gestaltete sich positiv und die gemeinsame Aktion war dem Erfolg sicher sehr förderlich. Dr. med. Wolfgang Weber, Staatlicher Gewerbearzt beim Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht Rheinland-Pfalz 51

52 52 SOZIALVORSCHRIFTEN

53 Die Rechtsgrundlage Im Bereich der Sozialvorschriften im Straßenverkehr sind neben den Verordnungen der Europäischen Union, das Fahrpersonalgesetz, hierzu erlassene Verordnungen, unter anderem das Arbeitszeitgesetz sowie das Europäische Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigen Fahrpersonals zu beachten. MIT WACHSAMEN AUGEN Die Ziele Vorrangiges Ziel der Landesregierung im Bereich der Sozialvorschriften im Straßenverkehr ist es, durch den vorgegebenen Vollzug der Rechtsvorschriften die Arbeitsbedingungen für das Fahrpersonal von Lastkraftwagen und Omnibussen sowie die allgemeine Straßenverkehrssicherheit zu verbessern. Dazu dienen insbesondere die Bestimmungen über die maximalen Lenkzeiten sowie die Bestimmungen über angemessene Pausen und Ruhezeiten. Die konsequente Beachtung der Vorschriften durch das Fahrpersonal selbst, durch den Disponenten und den Unternehmer ist für die Sicherheit auf unseren Straßen und für die Gesundheit, insbesondere des Fahrpersonals, unerlässlich. Sie hat daher oberste Priorität. Die Europäische Gemeinschaft hat in den Jahren 2006 und 2007 erhebliche Neuerungen auf dem Gebiet der Sozialvorschriften im Straßenverkehr eingeführt. Sie sind europaweit einheitlich und gleichzeitig flexibel gestaltet, um einerseits den Fahrtablauf an die Anforderungen der Praxis, aber auch an die persönlichen Bedürfnisse des Fahrpersonals anpassen zu können und um andererseits die Wettbewerbsbedingungen im europäischen Güter- und Personenverkehr zu vereinheitlichen. So ist beispielsweise mit der Einführung des digitalen Kontrollgeräts die genaue Erfassung der Tätigkeiten des Fahrpersonals möglich und dadurch eine Optimierung der Kontrollen durch die Gewerbeaufsicht erreicht worden. Vor dem Hintergrund dieser neuen rechtlichen Grundlagen wurden die Buß- und Verwarnungsgeldkataloge zum Fahrpersonalrecht überarbeitet und an die aktuelle Rechtslage angepasst. Damit soll sichergestellt werden, dass bundesweit bei der Ahndung von Verstößen einheitliche Bußgeldsätze zugrunde gelegt werden. 53

54 SOZIALVORSCHRIFTEN BEI MÖBELSPEDITIONEN UND IM GETRÄNKEGROSSHANDEL Die Arbeit des Fahrpersonals am Lenkrad eines Lastkraftwagens stellt hohe Anforderungen an die persönliche Leistungsfähigkeit. Sie ist zudem mit großer Verantwortung verbunden. Die Sozialvorschriften im Straßenverkehr, die durch die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 europaweit vereinheitlicht und flexibler gestaltet wurden, regeln durch die Festlegung der Fahrzeiten und Mindestgrenzen für Pausen und Ruhezeiten den Arbeitsschutz der sogenannten rollenden Arbeitsplätze. Seit einigen Jahren führen die Gewerbeaufsichtsbehörden in Rheinland-Pfalz Schwerpunktaktionen zur Überwachung der Sozialvorschriften im Straßenverkehr durch. Dabei wurden in den vergangenen Jahren erhebliche Verstöße festgestellt wurden schwerpunktmäßig Möbelspeditionen und Großhandelsgetränkebetriebe überprüft. Die Kontrollen wurden anhand einer vorab erstellten Checkliste im Zeitraum zwischen Mai und August 2008 durchgeführt. Die Checks bestanden aus vier Teilen: Analoge und digitale Kontrollgeräte sowie Lenk- bzw. Ruhezeit und Arbeitszeit. In den einunddreißig rheinland-pfälzischen Betrieben, die in die Kontrolle einbezogen wurden, waren zum Zeitpunkt der Kontrollen 414 Fahrerinnen und Fahrer beschäftigt. Diesem Fahrpersonal standen insgesamt 253 Fahrzeuge zur Verfügung. Von den Unternehmern gehörten 14 Betriebe einem Arbeitgeberverband an, in sieben Betrieben war ein Betriebsrat vorhanden. Je nach Sachlage und Auffälligkeit wurden Arbeitszeitnachweise von sechs Wochen bis drei Monate kontrolliert. In Bezug auf die Einhaltung der Vorschriften der 195 analogen EG-Kontrollgeräte wurden hauptsächlich Formvorschriften wie beispielsweise das vollständige Ausfüllen der Schaublätter nicht beachtet. Bei den 58 eingebauten digitalen Kontrollgeräten wurden bis auf ein Gerät, bei dem die Fahrerkarte nicht ordnungsgemäß benutzt wurde, keine Beanstandungen festgestellt. Hinsichtlich der Lenk- und Ruhezeiten waren in 15 Betrieben insgesamt 429 Beanstandungen zu verzeichnen. Es waren hierbei überwiegend Verstöße hinsichtlich der Nichteinhaltung und nicht rechtzeitigen Unterbrechung der täglichen Lenkzeiten und der Nichtbeachtung der täglichen Ruhezeiten zu bemängeln. In drei Betrieben wurden die täglichen Arbeitszeiten nach dem Arbeitszeitgesetz nicht eingehalten. Im Spektrum der Verstöße bildete die Nichteinhaltung der Lenk- und Ruhezeiten den Schwerpunkt, während die restlichen Beanstandungen sich auf die nicht ordnungsgemäße Aufbewahrung von Schaublättern und sonstige Formverstöße bezogen. Aufgrund der Anzahl und des Schweregrades der Mängel mussten in elf Betrieben Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet werden. Die Schwerpunktaktion hat - wie auch in den letzten Jahren - ergeben, dass weniger als die Hälfte der überprüften Betriebe ohne Beanstandungen geblieben ist. 54

55 Diese Tatsache zeigt die Notwendigkeit weiterer intensiver Kontrollen der Sozialvorschriften im Straßenverkehr. Nur wenn die Sozialvorschriften für das Fahrpersonal sowohl von den Unternehmern und Disponenten als auch von den Fahrern selbst eingehalten werden, können die Ziele, die Verkehrssicherheit zu fördern und die Arbeitsbedingungen der Fahrerinnen und Fahrer sicher und human zu gestalten, erreicht werden. Martin Franz, Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht Rheinland-Pfalz 55

56 GEWERBEAUFSICHT SETZT FACHGRUPPE ZUR ARBEITSZEITÜBERWACHUNG EIN In den vergangenen zehn Jahren war eine aktive Überwachung der Vorschriften zum Arbeitszeitund Jugendarbeitsschutz aus personellen Gründen durch die Regionalstelle Gewerbeaufsicht Neustadt der SGD Süd nur eingeschränkt möglich. Nur bei Beschwerden erfolgten Überprüfungen, bei denen von den Bediensteten der Gewerbeaufsicht häufig Verstöße gegen Arbeitszeitvorschriften für Jugendliche und Erwachsene festgestellt wurden, zum Teil in erheblichem Umfang. Allerdings konnten nur in Einzelfällen Bußgelder verhängt werden. Die Ordnungswidrigkeitenverfahren stützten sich regelmäßig auf Sachbeweise. Die Anhörung von Zeugen und Betroffenen wurde nur selten vorgenommen. In vielen Fällen reichte daher die Beweislage nicht aus, um ein Bußgeld in einem OWiG-Verfahren festzusetzen, obwohl die Verstöße offensichtlich waren. Seit 2006 nahm die Zahl der Beschwerden beispielweise im Hotel- und Gaststättengewerbe, im Groß- und Einzelhandel, im metallverarbeitenden Gewerbe, im Reinigungsgewerbe, im Bewachungsgewerbe und in der Baubranche zu. Sogar bei einigen Großbetrieben mit mehr als 1000 Beschäftigten wurden infolge der Hochkonjunktur massive Verstöße festgestellt und in Einzelfällen Bußgelder in Höhe von bis zu ,- verhängt. Aber auch hier führten mangels Beweisen nur wenige Verfahren zur Verhängung eines Bußgeldes. Da das Arbeitszeitgesetz offensichtlich immer weniger beachtet wird, richtete die Regionalstelle Gewerbeaufsicht Neustadt am eine Fachgruppe Arbeitszeitüberwachung ein, die aus zwei Personen besteht. Sie soll bevorzugt die Einhaltung des Arbeitszeit- und Jugendarbeitsschutzgesetzes überwachen. Zur Durchführung von Ordnungswidrigkeitenverfahren erfolgen spezielle Schulungen zur Vernehmung von Zeugen und Betroffenen nach der Strafprozessordnung. Für eine flächendeckende Überprüfung der Missstände reichen die Ressourcen der Regionalstelle Gewerbeaufsicht jedoch nicht aus. Da die Anhörung von Zeugen- und Betroffenen zukünftig verstärkt im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens eingesetzt werden wird, wird die Fachgruppe Verstöße gegen das Arbeitszeit- und Jugendarbeitszeitschutzgesetz beweissicher bearbeiten können. Erste Erkenntnisse der 56

57 Fachgruppe Arbeitszeitüberwachung bestätigen, dass ein besonderer Handlungsbedarf bei der Einhaltung des Arbeitszeit- und Jugendarbeitsschutzgesetzes in den genannten Branchen besteht und die neue Vorgehensweise den Anforderungen der Praxis genügt. Ziel der Kontrollen der Gewerbeaufsicht ist, den jugendlichen wie den erwachsenen Beschäftigten die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen und Ruhezeiten zu gewähren und überlange Arbeitszeiten zu vermeiden. Die Gewerbeaufsicht nutzt hauptsächlich den dialogorientierten Vollzug als Überwachungsstrategie. Die geht bei den Betrieben aber auch oft ins Leere. Dr. Arnold Müller, Regionalstelle Gewerbeaufsicht Neustadt der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd 57

58 GERÄTE- & PRODUKTSICHERHEIT 58

59 Die Rechtsgrundlage Grundlagen der Arbeit der rheinland-pfälzischen Gewerbeaufsicht im Bereich der Geräte- und Produktsicherheit sind das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz, die Betriebssicherheitsverordnung sowie eine Vielzahl von Richtlinien zum freien Warenverkehr innerhalb der europäischen Freihandelszone. SICHERHEIT FÜR ALLE Die Ziele Mit dem Geräte- und Produktsicherheitsrecht soll bewirkt werden, dass nur sichere technische Produkte in Verkehr gebracht und betrieben werden. Es dient auch als Ermächtigungsgrundlage zur Umsetzung vieler Richtlinien zum freien Warenverkehr innerhalb der europäischen Freihandelzone. Beispiele sind die EU-Richtlinien über das Inverkehrbringen von Maschinen, Druckgeräten, Aufzügen, elektrischen Betriebsmitteln, persönlicher Schutzausrüstung und sogar Spielzeug. Daneben werden mit der zusätzlich auf das Arbeitsschutzgesetz gestützten Betriebssicherheitsverordnung betriebliche Belange beim Umgang mit technischen Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen geregelt. Im Rahmen der Marktüberwachung für das Inverkehrbringen von technisch sicheren Produkten sowie die Kontrolle der sicheren Anwendung technischer Arbeitsmittel innerhalb der Betriebe werden diese in der Regel zunächst beraten, um etwa die Anforderungen an sichere Produkte bereits bei der Fertigung zu berücksichtigen. Die Gewerbeaufsicht kann in ihrer Funktion als Eingriffsverwaltung jedoch, wo notwendig, auch mit Mitteln des Verwaltungszwangs einschreiten. Mit einer effektiven Marktüberwachung wird versucht, dass etwa gefährliche Plagiate erst gar nicht angeboten oder vom Markt genommen werden. Ferner kann mit verbesserter Marktüberwachung das unterschiedliche Sicherheitsniveau technischer Produkte angeglichen werden. Beides dient nicht zuletzt der Stabilisierung der Arbeitsplätze in Deutschland. Die Herstellung billigster aber unsicherer Produkte darf sich langfristig nicht mehr lohnen, weder für inländische noch ausländische Produzenten. 59

60 EXPLOSIONSGEFAHR BEIM ERHITZEN BRENNBARER FLÜSSIGKEITEN MITTELS MIKROWELLEN In einem Krankenhaus nahm die Fachkraft für Arbeitssicherheit bei einer Routinebegehung des histologischen Labors den Geruch einer hohen Alkoholkonzentration in der Raumluft wahr. Als Emissionsquelle wurde ein Labormikrowellengerät festgestellt, in dem eine Gewebeeinbettung mit Isopropanol erfolgte. Dies ist nach Herstellerangaben grundsätzlich eine bestimmungsgemäße Verwendung. Der von der Fachkraft für Arbeitssicherheit beobachtete Siedevorgang von zwei Litern Isopropanol im sogenannten Histomodul gehört jedoch nicht zum bestimmungsgemäßen Betrieb. Das hierbei entstehende Dampf-Luft-Gemisch wurde über die Geräteentlüftung in die Raumluft abgegeben. Eine Berechnung der aufgetretenen Isopropanolkonzentration belegte, dass die Bildung einer explosionsfähigen Atmosphäre nicht ausgeschlossen werden konnte. Das Gerät wurde stillgelegt. Bei der Ursachenermittlung, in die der Gerätehersteller und die Marktüberwachungsbehörde involviert waren, wurden folgende Mängel festgestellt: Eine homogene thermische Durchmischung des Alkohols sollte durch einen Magnetrührer erreicht werden. Dieser hatte sich jedoch in der Bodenplatte verkantet, was vom Personal nicht bemerkt wurde. Dadurch kam es zur Bildung von hot spots und zum Sieden des Alkohols. Die Funktion des Motors wurde zwar technisch überwacht, nicht jedoch die Bewegung des Rührfischchens selbst. Die Einhaltung der eingestellten Temperatur wird durch einen Infrarotsensor überwacht. Bei Abweichung vom programmierten Temperaturverlauf soll die Energiezufuhr unterbrochen und ein akustischer Alarm ausgelöst werden. Aufgrund der ungleichmäßigen Temperaturverteilung sprach der Sensor nicht an. Der Geräteinnenraum wird durch einen Ventilator entlüftet. Die Abluft wurde jedoch auf mündliche Empfehlung des Handelsvertreters in den Raum geführt mit der Begründung, die vorhandene Raumluftwechselrate sei ausreichend. Dies stellt eine Abweichung von dem in der Bedienungsanleitung formulierten bestimmungsgemäßen Betrieb dar. Zur Abhilfe wurden mehrere Maßnahmen getroffen: Der Betreiber schloss das Gerät an das vorhandene Abluftsystem an. Dadurch konnte das Gerät unter Einhaltung organisatorischer Schutzmaßnahmen bis zur Umsetzung der nachfolgend beschriebenen technischen Maßnahmen vorübergehend eingeschränkt verwendet werden. Durch den Hersteller wurden am Gerät mehrere Modifikationen vorgenommen: Die Bodenplatte wurde ausgetauscht, die Rührwerksführung der neuen Bodenplatte verhindert ein Verkanten des Magnetrührers. Die Mikrowellengeräte werden zukünftig mit einem Hinweis zur Kontrolle der richtigen Lage des Rührers in der Sprache des Verwenderlandes versehen. Die Funktion des Ventilators wird überwacht. Die Bedienungsanleitung wurde um Hinweise zum Explosionsschutz erweitert. Mit diesen Maßnahmen ist zukünftig ein sicherer Betrieb dieser Mikrowellen gewährleistet. Um einen einheitlichen behördlichen Vollzug zu gewährleisten, wurde die Mängelbeschreibung des Mikrowellengerätes in die Internetdatenbank der europäischen Marktüberwachungsbehörden (ICSMS) eingestellt. Natascha Moschberger, Regionalstelle Gewerbeaufsicht Mainz der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd 60

61 GRILLGERÄTE IM FOKUS DER GEWERBEAUFSICHT In der Bundesrepublik Deutschland verunglücken jedes Jahr etwa viertausend Personen beim Grillen: Sie ziehen sich dabei teilweise so schwere Verbrennungen zu, dass sie oft ein Leben lang an den Folgen zu leiden haben. Dies war Anlass, dass die Gewerbeaufsicht sich im Rahmen einer Schwerpunktaktion den vielfältigen Grillgeräten, die im Handel angeboten werden, widmete, um diese auf Ihre Sicherheit hin zu überprüfen. Jedem Grill muss eine Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache beigegeben sein mit Hinweisen zum sicheren Gebrauch, Warnhinweisen, sowie den empfohlenen Brennstoffen. Für die technische Sicherheit der im Handel angebotenen Produkte ist nach dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) der Hersteller oder Händler verantwortlich. Die Einhaltung der Vorschriften des GPSG überwacht in Rheinland- Pfalz die Gewerbeaufsicht. Auf dieser Rechtsgrundlage wurden von den Außendienst-Beschäftigten der Gewerbeaufsicht stichprobenartig und anlassbezogen Marktkontrollen bei Herstellern, Importeuren und Händlern durchgeführt. Vom Einmalgrillgerät über preisgünstige Camping- und Freizeitgrillgeräte für den Gelegenheitsgriller bis zum Profigerät für mehrere hundert Euro wurden verschiedenartige Grillgerätschaften bezüglich Einhaltung der Vorschriften des GPSG überprüft. Machte die Technik der Geräte im Großen und Ganzen einen guten Eindruck, so waren bei vielen Grillgeräten die Gebrauchsanweisungen zu beanstanden. Die Angaben waren oft dürftig, unklar oder unvollständig. Der Kunde ist beim Kauf von Grillgeräten gut beraten, wenn die Geräte nach DIN-EN 1860 sicherheitsgeprüft sind und das GS- Zeichen für geprüfte Sicherheit tragen. Ein ordentliches Grillgerät muss sicher stehen - tiefer Schwerpunkt, breiter Fuß mit definierten Auflagepunkten auch bei unebenem Untergrund - bewegliche, klappbare Teile, insbesondere des Standfußes müssen arretiert werden können und die Bauteile dürfen keine scharfen Kanten oder Ecken haben. Wer neben der technischen Sicherheit der Grillgeräte noch folgende Dinge beachtet, dem sollte beim Grillen nichts mehr schief gehen: Grillen ist ein Freiluftvergnügen, daher niemals in geschlossenen Räumen, Zelt oder Gartenlaube grillen, Grillanzünder mit Prüfzeichen DIN verwenden, Keine brennbaren Flüssigkeiten in die glühende Holzkohle schütten, Kohlereste vor dem Wegkippen vollständig ablöschen, Besondere Vorsicht wenn Kinder beim Grillen dabei sind. Die Feuerstelle hat für die jungen Griller eine magische Anziehungskraft, Die Feuerstelle nie unbeaufsichtigt lassen. Dr. Wolfgang Mikolaiski, Regionalstelle Gewerbeaufsicht Idar-Oberstein der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord 61

62 KARNEVAL IN RHEINLAND-PFALZ: SCHERZARTIKEL KÖNNEN SEHR GEFÄHRLICH WERDEN In weiten Teilen von Rheinland-Pfalz zählt der Karneval zum althergebrachten Brauchtum. Viele Veranstaltungen und Umzüge zeugen davon. Doch einige gerne verwendete, typische Faschingsartikel können gefährlich sein. Solche Angebote wurden von der Regionalstelle Gewerbeaufsicht Neustadt bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd im Rahmen der Marktkontrolle verstärkt in Augenschein genommen. als Wirkstoff in Druckgasdosen, die als Freizeitartikel verkäuflich sind, nicht zulässig. Wird die Luftschlange aus der Spraydose direkt über einer brennenden Kerze gesprüht, kann dies gefährlich werden. Spielzeugwaffen und -pistolen In der Karnevalssaison sind insbesondere bei Kindern, die sich gerne als Cowboy verkleiden, Spielzeugpistolen ein wichtiges Accessoire. Beim Abfeuern dieser Spielzeugwaffen entsteht Lärm, der seit einen Wert von 125 db nicht überschreiten darf. Eine direkte Gehörgefährdung, die mit irreversiblen Hörminderungen einhergeht, ist wahrscheinlich. Hier gilt, dass Spielzeugwaffen generell nicht in Ohrnähe abgefeuert werden sollten. Darüber hinaus können manche Spielzeugwaffen bei der Verwendung eine kurze Stichflamme freisetzen. Es besteht die Gefahr der Körperverletzung durch Verbrennungen. Faschingsbrillen Vorsorglich gab die Gewerbeaufsicht der SGD Süd den Verbrauchern im Rahmen ihrer Öffentlichkeitsarbeit Tipps zum sicheren Umgang mit diversen Faschingsartikeln, da das Sicherheitsniveau aufgrund von EU-Vorschriften sehr hoch ist und eine Sensibilisierung der Verbraucher als auch der Hersteller als sehr wichtig eingestuft wird. Begleitet wurde dies durch Marktüberwachungsmaßnahmen. Beispiele für gefährliche Artikel sind: Bei diesen Artikeln muss die mögliche Verwendung als normale Sonnenbrille bedacht werden. Insbesondere Kinder können dies leicht verwechseln. Gemäß den Bestimmungen muss eine Sonnenbrille mit einer Herstellerangabe sowie der Kategorie des Filters gekennzeichnet sein. Die Faschingsbrillen enthalten keinen Sonnenstrahlen-Filter und eine vorhersehbare Fehlanwendung kann Augenschäden hervorrufen. Dr. Arnold Müller, Regionalstelle Gewerbeaufsicht Neustadt der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd Luftschlangen-Sprays Spraydosenfüllungen enthalten häufig als Inhaltsstoff ein leicht entflammbares Treibgas. Dies ist 62

63 KONSTRUKTIVE ÄNDERUNG EINES MEDIZINPRODUKTES NACH STÖRUNGSMELDUNG Die medizintechnische Abteilung eines Krankenhauses meldete ein Vorkommnis an einer seit kurzem in Betrieb genommenen radiologischen Endoskopie-Untersuchungseinrichtung. Nach sachgemäßer Lagerung eines Patienten und Einstellung des Röntgengerätes ließ sich der Tisch der Anlage nicht mehr bewegen und neigte sich ohne erkennbare Ursache kopfwärts. Nur das beherzte Eingreifen des Personals verhinderte, dass der Patient kopfüber vom Röntgentisch rutschte. Die Elektronik im Bedienhandgriff von bereits in Betrieb befindlichen Röntgeneinrichtungen soll bis zum Austausch mit Lack abgedichtet werden, um zwischenzeitlich Schadensfälle zu vermeiden. Manfred Willems, Regionalstelle Gewerbaufsicht Mainz der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd Die mit der Reparatur des Röntgentisches beauftragte Herstellerfirma war der Meinung, dass das Vorkommnis auf unsachgemäße Handhabung des Bedienhandgriffs zurückzuführen sei. Sie vertrat die Auffassung, dass beim Bedienen der Einrichtung Flüssigkeit in den Bedienhandgriff gelangt sein musste, die dann zu Fehlfunktionen in der Steuerelektronik des Röntgentisches und somit zu unkontrollierten Bewegungen des Tisches führte. Nach Auffassung der Gewerbeaufsicht war das Vorkommnis jedoch auf einen Konstruktionsmangel zurückzuführen. Bei bestimmungsgemäßem Gebrauch der Röntgeneinrichtung war nicht sichergestellt, dass keine Flüssigkeit, etwa Desinfektionsmittel, in den Bedienhandgriff gelangen und somit eine Fehlfunktion verursachen kann. Der Betreiber wurde deshalb aufgefordert, das Vorkommnis entsprechend 3 Abs. 2 der Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung unverzüglich dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) zu melden. Die Herstellerfirma widersprach zunächst der von der Gewerbeaufsicht vertretenen Auffassung und schlug stattdessen organisatorische Maßnahmen vor, um zukünftig das Eindringen von Flüssigkeit in den Bedienhandgriff zu vermeiden. Erst nach wiederholter Intervention von Gewerbeaufsicht und BfArM war der Hersteller bereit, den Handgriff konstruktiv so zu ändern, dass zukünftig keine Flüssigkeit mehr eindringen kann. 63

64 CHEMIKALIEN- SICHERHEIT 64

65 Die Rechtsgrundlage Grundlage für den Vollzug im Bereich der Chemikaliensicherheit sind das Chemikaliengesetz des Bundes und die REACH-Verordnung der Europäischen Union. Hierauf gestützt sind eine Reihe von Rechtsverordnungen erlassen worden, etwa die Gefahrstoffverordnung und die Chemikalien-Verbotsverordnung. SICHERHEIT GEHT VOR Die Ziele Durch einen effizienten Vollzug der zahlreichen Rechtsvorschriften will die Landesregierung einen verbesserten Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor den sich durch Stoffe ergebenden Risiken sicherstellen. Dabei sind unterschiedliche Schutzziele zu berücksichtigen, die gut am Lebenszyklus einer Chemikalie erläutert werden können. Zunächst wird ein Stoff hergestellt, meist in einem Industriebetrieb. Dabei sollen die Beschäftigten vor den Gefahren geschützt werden, die mit dem beruflichen Umgang mit Chemikalien verbunden sind. Die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen müssen festgelegt und im Alltag beachtet werden. Daher ist auch die Weitergabe nützlicher Informationen zu den Stoffen erforderlich. Schließlich sollen Stoffe vermarktet und an die Endverbraucher gebracht werden. Hierbei sind Verbote und Beschränkungen bezüglich besonders gefährlicher und besorgniserregender Stoffe zu beachten, um den Verbraucher zu schützen. Dazu dient auch die korrekte Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung der Gefahrstoffe. Schließlich können Chemikalien bei der Herstellung, beim Transport, beim Endverbraucher oder bei der Entsorgung auch in die Umwelt gelangen. Diese gilt es vor vermeidbarem Austrag und schädlichen Auswirkungen zu schützen. Ab einer Jahresproduktion von einer Tonne unterliegen die Herstellung, der Import und das Inverkehrbringen von Chemikalien einer Registrierungspflicht. Oft werden nicht gleich Endprodukte hergestellt. Weitere Fertigungsschritte schließen sich bei nachgeschalteten Anwendern an. 65

66 MARKTKONTROLLE - ÜBERWACHUNG DES INTERNETHANDELS MIT CHEMIKALIEN Auch im Jahre 2008 gingen die Regionalstellen der Gewerbeaufsicht zahlreichen Verstößen gegen die Regelungen der Chemikalienverbotsverordnung im Rahmen des Internethandels nach. Während im Raum Koblenz in den letzten Jahren primär Privatverkäufe auf der Auktionsplattform ebay zu Beanstandungen führten, waren in diesem Jahr insbesondere gewerbliche Anbieter auffällig. Dies sowohl durch Angebote in sogenannten ebay-shops als auch außerhalb dieser Plattform in Online-Shops der firmeneigenen Internetpräsenz. Die Recherche nach in Bezug auf die Vorgaben des Chemikalienrechts unzulässigen Angeboten findet im Rahmen eines von der Bund/Länder- Arbeitsgemeinschaft Chemikaliensicherheit (BLAC) initiierten Dauerprojekts statt, wobei sich einzelne Bundesländer die Überwachungstätigkeit stoffbezogen aufteilen. Rheinland-Pfalz überwacht hierbei durch permanente Recherchen des Landesamts für Umweltschutz, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht (LUWG) stellvertretend den bundesweiten Handel von Methanol und methanolhaltigen Zubereitungen. Sofern im Rahmen dieser bundesweiten Ermittlungen mutmaßliche Verstöße festgestellt werden, werden sie den örtlich zuständigen Ämtern zugeleitet. Entscheidend ist hierbei jeweils der Sitz des Inverkehrbringers. Bei der Regionalstelle Gewerbeaufsicht Koblenz gingen im Jahre 2008 insgesamt 13 Meldungen ein. Die überwiegende Anzahl (sechs) betraf das gewerbliche Inverkehrbringen von Rodentiziden (Nagetierbekämpfungsmittel), die bei bestimmungsgemäßer Verwendung Phosphorwasserstoff entwickeln. Gemäß der Chemikalienverbotsverordnungen sind beim Inverkehrbringen derartiger Stoffe und Zubereitungen zahlreiche Informationspflichten und Abgabebeschränkungen zu beachten, deren Einhaltung bei den Online-Bestell- und Versandvorgängen zumindest teilweise unberücksichtigt blieben. So fehlte beispielsweise stets die vorgeschriebene Prüfung der Volljährigkeit des Käufers. In weiteren sechs Fällen wurden giftige bzw. sehr giftige Stoffe und Zubereitungen in Verkehr gebracht. Dies betraf zum Einen methanolhaltigen Kraftstoff für Modelbaufahrzeuge, welcher von privaten Verkäufern über Ebay angeboten wurde (drei Fälle). Zum Anderen wurden im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten humantoxisch wirkende Rodentizide und quecksilberhaltige Zubereitungen angeboten. Das Inverkehrbringen dieser giftigen und sehr giftigen Stoffe und Zubereitungen unterliegt durch die Bestimmungen der Chemikalienverbotsverordnung sehr strengen Beschränkungen, so ist bereits der Versandhandel an Privatpersonen, wie er beim Internethandel üblich ist, generell unzulässig. Ein weiterer Fall betraf den Privatverkauf von teerölhaltigen Bahnschwellen, deren Inverkehrbringen und private Verwendung, beispielsweise als Einfriedungen, aufgrund des krebserzeugenden Potenzials der verwendeten Holzschutzmittel bereits seit Jahren verboten ist. Die einschlägigen Regelungen der Chemikalienverbotsverordnung sind insbesondere im privaten Bereich nach wie vor oftmals unbekannt. Dies wurde bei den ergriffenen Vollzugsmaßnahmen berücksichtigt. Ebenso die Tatsache, dass die Betroffenen sich stets kooperativ zeigten und Angebote umgehend aus dem Verkehr nahmen bzw. die fachgerechte Entsorgung der zur Entledigung bestimmten Produkte nachwiesen. Über eine umfassende Belehrung hinausgehende Maßnahmen in Form von Bußgeldverfahren oder Strafanzeigen waren daher in diesem Jahr nicht notwendig. Sven-Oliver Wessolowski, Regionalstelle Gewerbeaufsicht Koblenz der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord 66

67 SCHON BEIM EINKAUF AUF DIE SICHERHEIT VON SPIELZEUG ACHTEN Im Herbst 2007 verunsicherten Pressemitteilungen über bleihaltiges Spielzeug viele Verbraucher, waren doch gerade Markenspielzeuge bekannter Firmen von der gefährlichen Importware aus China betroffen. Neben den meist freiwilligen Rückrufaktionen der großen Spielzeug herstellenden bzw. importierenden Firmen wurde dies durch die Gewerbeaufsicht als Marktaufsichtsbehörde und die Verbraucherzentrale in Rheinland Pfalz zum Anlass genommen, mit speziellen Informationsständen auf Weihnachtsmärkten und in Verkaufspassagen auf die Wichtigkeit des qualitätsbewussten Einkaufs hinzuweisen. Die vom Ministerium für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz und dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Familie und Frauen initiierte Aktion zur Verbraucherberatung zeigte deutlich, dass gerade der Verbraucher durch kritisches und qualitätsbewusstes Einkaufen mit dazu beitragen kann, dass keine gefährlichen Spielzeuge am Markt bestehen können. Nicht der niedrige Preis sollte entscheiden, sondern ein Kauf mit allen Sinnen! Scharfkantige Teile, auffällige Gerüche und andere Warnsignale können alle Verbraucher, die kritisch hinschauen, feststellen und vom Kauf abhalten. Dabei sollten die Käufer nicht vergessen, dass Kindern Spielsachen angeboten werden sollen, die ihrem Lebensalter entsprechen, die ihre Fähigkeiten ansprechen und fördern. Die Verpackungen und Kennzeichnungen der Spielzeuge enthalten in der Regel Hinweise auf die Altersgruppe, für die das Spielzeug geeignet ist. Ein wesentlicher Punkt ist die Sicherheit des Spielzeugs, denn von Spielsachen dürfen keine unmittelbaren Gefahren und Gesundheitsbelastungen ausgehen. Die Sicherheit von Spielzeug ist europaweit durch die Spielzeugrichtlinie und die Normenreihe EN 71 geregelt. Äußere Erkennungszeichen für sichere Spielzeuge sind für den Verbraucher nachfolgende dauerhaft aufgebrachte Kennzeichen: Die CE- Kennzeichnung muss sichtbar, leserlich und dauerhaft vorhanden sein. Mit dem CE-Zeichen erklärt der Hersteller, dass das Spielzeug der Europäischen Richtlinie für Spielzeuge entspricht. 67

68 Name und Anschrift des Herstellers oder Importeurs müssen sichtbar, leserlich und dauerhaft vorhanden sein. Spielzeug, das für Kinder unter 3 Jahren gefährlich sein kann, muss einen Warnvermerk mit Nennung der spezifischen Gefahr tragen, zum Beispiel: Nicht geeignet für Kinder unter 3 Jahren wegen verschluckbarer Kleinteile. Fehlt das CE-Kennzeichen, lässt dies auf einen besonders sorglosen Hersteller schließen. Allerdings muss diese Erklärung nicht von unabhängigen Sachverständigen auf ihre Stichhaltigkeit überprüft werden. Das CE-Kennzeichen ist deshalb kein verlässliches Qualitätszeichen. Verlässlicher ist das GS-Zeichen. Die Buchstaben GS stehen für geprüfte Sicherheit. Eine zugelassene Prüfstelle, zum Beispiel der TÜV, prüft dabei im Auftrag des Herstellers, ob die sicherheitstechnischen Vorraussetzungen erfüllt sind. Ist dies der Fall, wird das Prüfzeichen vergeben. Das freiwillige GS-Zeichen hat sich auch in anderen Produktbereichen bewährt und ist derzeit der beste Ratgeber bei der Auswahl von sicherem Spielzeug. Trotz einer inzwischen beschlossenen Verschärfung der EG-Spielzeug-Richtlinie ist auch eine weitere ständige Kontrolle und Beobachtung der Spielzeugprodukte durch die Marktaufsichtsbehörden dringend erforderlich. Wie die Stichproben im Handel und bei Herstellern durch die Gewerbeaufsicht zeigen, treten immer mehr mangelhafte Produkte im weltweiten Handel auf. Wiederholt traten Spielzeuge aus Weichkunststoff, zum Beispiel Schwimmspielzeug oder Puppen, mit erhöhten Werten für gefährliche Weichmacher, so genannte Phthalate, in Erscheinung. Auch die Gefahren durch das Verschlucken von Magnetspielzeug und die Brennbarkeit von Kuscheltieren waren immer wieder Gründe, das Spielzeug auf Veranlassung der Marktüberwachungsbehörde aus dem Verkauf zu nehmen. Hierauf hat auch die EU durch eine Verschärfung der Sicherheitsbestimmungen in der EG-Spielzeug-Richtlinie reagiert, etwa durch das Verbot von allergieauslösenden Duftstoffen, durch eine Reduzierung der Grenzwerte bei Schwermetallen wie Blei, Cadmium etc., durch eindeutigere Regelungen bei der Verschluckbarkeit von Kleinteilen und der Minderung von schädlichen Lärm bei Spielzeug. Trotzdem ist, neben der Erstverantwortung des Herstellers oder Importeurs und der staatlichen Kontrolle durch Stichproben, der Verbraucher durch qualitätsbewusstes Einkaufen im Interesse der Gesundheit unserer Kinder weiterhin gefragt. Nikolaus Morbe, Regionalstelle Gewerbeaufsicht Trier der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord Mit dem europäischen Meldesystem RAPEX warnt die EU vor mehr als 1300 gefährlichen Spielzeugen. Warnmeldungen können wöchentlich aktuell durch Verbraucher und den Handel unter eingesehen werden. 68

69 INTERNETÜBERWACHUNG: EIN MODELL LERNT LAUFEN UND ZEIGT BEMERKENSWERTE ERGEBNISSE Seit dem Jahr 2004 überwachen die Bundesländer auch den Markt im Internet. Gesucht werden unzulässige Chemikalienangebote. Seit November 2006 beteiligt sich Rheinland-Pfalz an der Recherche. Das Land hat die Aufgabe übernommen, Angebote von Methanol und methanolhaltigen Zubereitungen aufzuspüren. Diese Suche konzentriert sich im Wesentlichen auf das Auktionshandelshaus ebay. Dort bieten Privatleute immer wieder in Unwissenheit des Verkaufsverbotes über den Versandhandel Modellbautreibstoff in den verschiedensten Mengen an. Meist handelt es sich dabei um Restmengen nach Aufgabe des Hobbys. Sobald ein Angebot gefunden worden ist wird die Löschung der Offerte bei ebay veranlasst wurden so insgesamt 1268 Löschungen veranlasst, das sind mehr als fünf Angebote pro Arbeitstag. Davon waren allein 1167 private Angebote methanolhaltiger Modellbautreibstoffe unter zehn Liter. Im Rahmen der Prophylaxe haben die Bundesländer im ebay-portal so genannte Ratgeber eingestellt, die die Nutzer aufrufen können. Der Ratgeber Methanol ist mit 1607 Downloads der am stärksten genutzte Ratgeber Unzulässige Chemikalienangebote 2004 bis sigen Chemikalienangebote im Internet kontinuierlich zunehmen. In den Angaben der orangen Säulen sind die von Rheinland-Pfalz aufgespürten, unzulässigen privaten Methanolangebote unter zehn Liter nicht enthalten. Diese sind im Vergleich für 2008 als blaue Säule dargestellt. In der Praxis der Marktüberwachung ist zu beobachten, dass sich der Markt inzwischen nicht mehr allein auf das Auktionshaus ebay stützt, sondern immer mehr ebay-shops von den Händlern eröffnet werden. Dr. Monika Leonhard, Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht Rheinland-Pfalz Ein Blick auf die Gesamtstatistik 2004 bis 2008 (Abbildung oben rechts) zeigt, dass die unzuläs- Gefundene Methanolangebote von mehr als 10 Litern und Wiederholungstäter 2004 bis

70 IMMISSIONSSCHUTZ & ANLAGENSICHERHEIT 70

71 Die Rechtsgrundlage Rechtsgrundlage im Bereich des Immissionsschutzes ist das Bundes-Immissionsschutzgesetz, zu dessen Konkretisierung eine Vielzahl von Verordnungen erlassen wurden. ANLAGEN ÜBERWACHEN Die Ziele Viele gewerbliche Anlagen, zum Beispiel Kraftwerke, Chemiefabriken oder Zementwerke, emittieren Lärm und Luftschadstoffe, arbeiten mit gefährlichen Stoffen oder sind auf andere Weise geeignet, die Umwelt erheblich zu schädigen. Sie dürfen erst nach Erteilung einer Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz errichtet und betrieben werden. Der Betreiber muss nachweisen, dass die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz von Mensch und Umwelt getroffen worden sind. Die Schadstoff- und Lärmemissionen sind nach dem Stand der Technik zu begrenzen, Abfälle sollen vermieden oder schadlos verwertet werden. Für die Genehmigung von größeren Feuerungsanlagen ist die Gewerbeaufsicht selbst zuständig. Dabei nutzt sie alle Optionen für die möglichst zügige Durchführung der Genehmigungsverfahren. Die Gewerbeaufsicht ist auch immissionsschutzrechtliche Überwachungsbehörde für fast alle genehmigungsbedürftigen Anlagen. Spektakuläre industrielle Schadensfälle haben gezeigt, dass für komplexe Produktionsprozesse mit bedeutendem Gefahrstoffinventar ein anspruchsvolles Sicherheitsmanagement erforderlich ist. Der Schutz der Beschäftigten, der Nachbarschaft und der Umwelt muss zuverlässig gewährleistet werden. Die Gewerbeaufsicht prüft die Sicherheitsberichte und kontrolliert bei Betriebsinspektionen oder bei Schadensfällen, ob die Schutzvorkehrungen eingehalten sind bzw. diese ausreichen. So ermittelt die Gewerbeaufsicht die Ursachen und zieht daraus Folgerungen, um Wiederholungen zu verhindern. Unfall- und Schadensuntersuchungen sind eine wichtige Erkenntnisquelle, um gesetzliche Bestimmungen, technische Regeln oder Normen fortzuschreiben und den Stand der Sicherheitstechnik weiter zu entwickeln. 71

72 ÜBERWACHUNG DER QUALITÄTSSTANDARDS VON OTTO- UND DIESELKRAFTSTOFFEN Zur Verbesserung der Luftqualität hat die Europäische Union (EU) in den zurückliegenden Jahren mit verschiedenen Richtlinien auch eine Basis zur Vereinheitlichung EU-weit gültiger Qualitätsstandards für Otto- und Dieselkraftstoffe geschaffen. Letztmalig sind mit der Richtlinie 2003/17/EG die Qualitätsstandards für Otto- und Dieselkraftstoffe fortgeschrieben und durch die Richtlinie 2003/30/EG über die Verwendung von Biokraftstoffen oder anderen erneuerbaren Kraftstoffen im Verkehrssektor ergänzt worden. Die Umsetzung in nationales Recht erfolgte in der Bundesrepublik Deutschland mit der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen 10. BImSchV. In der 10. BImSchV sind die grundsätzlichen Anforderungen hinsichtlich Vertrieb, Verkauf, Auszeichnung und Beschaffenheit aller auf dem Markt befindlichen Kraftstoffe geregelt. Die aufgrund EU-Vorgaben national einzuhaltenden Qualitätsstandards sind im Detail für unverbleite Otto-Kraftstoffe in der Norm DIN EN 228 Dieselkraftstoffe in der Norm DIN EN 590 Biodiesel-Kraftstoffe in der Norm DIN EN verankert. Die Mitgliedstaaten in der EU wiederum sind verpflichtet, die EU-weit geltenden Qualitätsanforderungen regelmäßig zu überwachen und der Europäischen Kommission hierüber alljährlich zu berichten. In Rheinland-Pfalz werden die erforderlichen Überwachungsmaßnahmen von den beiden Struktur- und Genehmigungsdirektionen Süd und Nord in Zusammenarbeit mit dem Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht (LUWG) vollzogen. Der Norm DIN EN folgend müssen landesweit pro Jahr elf Proben je Kraftstoffsorte genommen und analysiert werden. Auswahlverfahren In einem Auswahlverfahren mit repräsentativem Charakter und ggf. aus besonderer Veranlassung, zum Beispiel bei qualifizierten Beschwerden, sonstigen Anhaltspunkten für mangelhafte Qualität usw., werden von den SGD en in Betracht kommende Tankstellen als Inverkehrbringer von Kraftstoffen bestimmt. Zu weiteren Inverkehrbringern von Kraftstoffen, die von den Überwachungsmaßnahmen erfasst werden können, zählen auch Lieferanten, der Zwischenhandel, Tankläger und Raffinerien. Die durchzuführenden Kraftstoffkontrollen haben nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der 10. BImSchV deutschlandweit 72

73 unter gleichen Rahmenbedingungen zu geschehen. Auf Rheinland-Pfalz bezogen laufen die Kontrollen wie folgt ab: Beschäftigte des LUWG nehmen vor Ort Proben, die in drei Behälter gefüllt und verplombt werden. Davon verbleibt eine Rückstellprobe vor Ort, eine sogenannte Schiedsprobe lagert im LUWG, während die dritte Probe zu einer von den SGD en beauftragten, akkreditierten und unabhängigen Prüfstelle verbracht und dort analysiert wird. Die Probenahme wird auf einem Formblatt protokolliert und vom anwesenden Personal gegengezeichnet. Nach der Analyse werden die Ergebnisse dem LUWG sowie den SGD en zugeleitet. Die Kosten für die Überwachungsmaßnahmen hat der auskunftspflichtige Inverkehrbringer ergebnisunabhängig selbst zu tragen. Bei Verstößen gegen die Qualitätsstandards werden, im Regelfall nach Anhörung, die Kontrollen wiederholt und je nach Verschulden Bußgeldverfahren gegen die Verantwortlichen eingeleitet. Als Fazit bleibt festzuhalten, dass die mit den Überwachungsmaßnahmen gewonnenen Ergebnisse und Erkenntnisse bisher auch dazu beigetragen haben, die verantwortlichen Inverkehrbringer für das Thema Umwelt- und Verbraucherschutz stärker zu sensibilisieren. Ergebnisse in Rheinland-Pfalz, Aufsichtsbezirk SGD Süd, Zeitraum 2005 bis 2008 Im Zeitraum 2005 bis 2008 wurden im Aufsichtsbezirk der SGD Süd 82 Kraftstoffproben an 47 Tankstellen genommen. Dabei handelte es sich um 11 Proben der Sorte Biodiesel, 24 Proben der Sorte Diesel aus mineralischer Herkunft, sowie 47 Proben der Sorten Otto-Kraftstoff Normal, Super, Super Plus. Untersuchte Parameter bei Otto-Kraftstoffen: Dichte Dampfdruck Klopffestigkeit Benzolgehalt Gesamtaromaten Aromatengehalt Olefingehalt gesättigte Kohlenwasserstoffe Destillationsverlauf Verdampfungsmenge und Verlust/Rückstand Schwefel Blei Sauerstoffgehalt Methanol Ethanol Propanol Methylpropanol, Ether sauerstoffhaltige organische Verbindungen Untersuchte Parameter bei Dieselkraftstoffen: Dichte Flammpunkt Aromatengehalt Cetanzahl 73

74 Cetanindex Destillationsverlauf Verdampfungsmenge und Verlust/Rückstand Schwefel Untersuchte Parameter bei Biodiesel: Flammpunkt Cetanzahl Oxidationsstabilität Filtrierbarkeit Glyceride freies Glycerin Gesamtglycerin Schwefel Auswertung Die im Aufsichtsbezirk der SGD Süd im Zeitraum 2005 bis 2008 untersuchten Kraftstoffe der Sorten Otto-Kraftstoff Normal, Super, Super Plus, sowie Diesel mineralischer Herkunft entsprachen hinsichtlich der Qualität den gesetzlichen Anforderungen bzw. lagen noch im Toleranzbereich. Im Gegensatz dazu gab es eine hohe Beanstandungsquote beim Biodiesel-Kraftstoff, wo durchschnittlich jede dritte Probe den gesetzlichen Qualitätsanforderungen nicht genügte. Diesbezüglich ist in allen Fällen eine zu geringe Oxidationsstabilität von unter 4,9 h (Ablehnungsgrenzwert nach DIN EN 14214) festgestellt worden. Die Qualitätsprobleme beim Biodiesel-Kraftstoff können unterschiedliche Ursachen haben; dabei ist wegen des signifikanten Alterungsprozesses als typisches Merkmal die begrenzte Haltbarkeit dieser Kraftstoffsorte hervorzuheben. Allerdings sind zusätzliche Additive in der Lage, den Alterungsprozess zu verzögern. Es hat sich herausgestellt, dass als Ursachen für das Qualitätsproblem beim Biodiesel-Kraftstoff in Frage kommen: nicht erfolgte oder ungenügende Additivierung zur Erhöhung der Oxidationsstabilität zu lange Lagerzeiten an der Tankstelle ungünstige Lagerbedingungen, etwa durch Vermischung qualitativ hochwertiger mit anderer Ware Unkenntnis über die Lagerfähigkeit von Biodiesel-Kraftstoff seitens der verantwortlichen Tankstellenbetreiber Resümee Aufgrund der hier gewonnenen Ergebnisse und Erkenntnisse wird die Qualität des angebotenen Biodiesel-Kraftstoffes innerhalb des Aufsichtsbezirks der SGD Süd einen besonderen Überwachungsschwerpunkt darstellen. Dietmar Christmann, Zentralreferat Gewerbeaufsicht Neustadt/Weinstraße der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd 74

75 NEUES 160-ZOLL-ALUMINIUM-WALZGERÜST BEI EINEM KOBLENZER UNTERNEHMEN Bei einem Koblenzer Hersteller für Aluminiumbleche und -bänder zum Einsatz in der Luftfahrt und Automobilindustrie wurde zu Beginn des Jahres 2008 ein neues Walzgerüst in Betrieb genommen. Es dient als Ersatz für ein vierzig Jahre altes 148- Zoll-Walzgerüst. Da das neue Gerüst an der gleichen Stelle aufgestellt werden sollte wie das alte bestand die Herausforderung darin, die Zeit des Produktionsausfalls zu minimieren. Der Umbau erfolgte in mehreren Stufen. Im Jahr 2005 wurde der elektrische Antrieb des alten Walzgerüstes erneuert und so dimensioniert, dass er auch für das neue Walzgerüst genutzt werden kann. Zur Jahreswende 2006/2007 wurde das neue Walzgerüst angeliefert und direkt neben dem alten Walzgerüst mit der Montage des Grundaufbaus begonnen. Zur Jahreswende 2007/ 2008 begann der Austausch der beiden Walzgerüste mit der Demontage des alten Walzgerüstes. Die neue 1600 Tonnen schwere und 13 Meter hohe Konstruktion wurde mit Hilfe einer extra installierten Spezialkrananlage in die endgültige Position verschoben. und eine entsprechende Messverpflichtung. Die Genehmigung durch die Stadtverwaltung wurde mit Datum vom 10. November 2006 erteilt. Aufgrund des größeren Gewichtes des neuen Walzgerüstes war es erforderlich, die Fundamente des alten Walzgerüstes zu verstärken. Dazu wurden 20 Betonsäulen in den Boden injiziert. Hierzu bedurfte es neben der Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz auch noch einer wasserrechtlichen Erlaubnis. Erfreulicherweise kam es während der Durchführung der über zwei Jahre dauernden Maßnahme zu keinem einzigen Arbeitsunfall. Raimund Schröder-Vonhören, Regionalstelle Gewerbeaufsicht Koblenz der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord Dieses Verfahren wurde so bisher noch nie durchgeführt. So wurden jedoch kurze Produktionsstillstände erreicht; die üblichen Weihnachtsstillstände mussten nur geringfügig verlängert werden. Die Gewerbeaufsicht war von Anfang an in das Vorhaben eingebunden. Nach Vorstellung des Projektes 160-Zoll-Walzgerüst Anfang 2006 wurde der Antrag auf Änderung des Walzwerkes nach 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz im Juli 2006 bei der Stadtverwaltung Koblenz eingereicht. Die Antragsunterlagen wurden am 17. Juli 2006 von der Stadtverwaltung Koblenz der SGD Nord, Regionalstelle Gewerbeaufsicht Koblenz, zur Stellungnahme vorgelegt. Die immissionschutzrechtliche Stellungnahme erfolgte mit Datum vom 26. Juli Sie enthielt einen Emissionsgrenzwert für organische Stoffe 75

76 KLÄRUNG EINER NACHBARBESCHWERDE IM MEDIATIONSVERFAHREN Eine seit Jahren andauernde Nachbarschaftsbeschwerde konnte 2008 durch eine zwischen den beteiligten Parteien geschlossene Mediationsvereinbarung beendet werden. Begonnen hatte alles mit einer Nachbarbeschwerde gegen die Räucheranlage einer Metzgerei. Auf Betreiben der Gewerbeaufsicht hatte der Metzgereibetrieb die Schornsteinanlage des Räucherofens erhöht und so die Ableitbedingungen wesentlich verbessert. Zunächst schien die Beschwerdeangelegenheit damit erledigt zu sein, ein Jahr danach wurden die Beschwerden jedoch erneut vorgetragen. Eine Nachbarin fühlte sich nun nicht nur durch die Abgase der Räucheranlage belästigt, sondern auch durch die sonstigen metzgereitypischen Gerüche. Anhand konservativer Abschätzungen unter Berücksichtigung der Betriebszeiten und der Ableitbedingungen sowie durch regelmäßige Vor-Ort- Begehungen wurde versucht, die Erheblichkeit der Belästigungen zu bewerten. Weitere Maßnahmen gegenüber der Metzgerei waren nur durchzusetzen, wenn die Belästigungen als erheblich im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes einzustufen gewesen wären. Nach den vorliegenden Untersuchungen waren die Beschwerden jedoch als nicht erheblich einzustufen. Auch eine im Auftrag der Gewerbeaufsicht erstellte Immissionsprognose kam zu dem Ergebnis, dass die Belästigungen nicht erheblich sind. Unter diesen Voraussetzungen konnten gegenüber der Metzgerei keine weiteren Maßnahmen veranlasst werden. Ein aufgrund der weiter andauernden Nachbarschaftsbeschwerden durch die Gewerbeaufsicht eingeholtes Gutachten zur Feststellung der Geruchssituation nach den Vorgaben der Geruchs-Immissionsrichtlinie (GIRL) kam zu dem Schluss, dass die Erheblichkeitsgrenze nach GIRL mit einer Geruchshäufigkeit von 12% der Jahresstunden überschritten ist. Somit war die Grundlage gegeben, gegenüber dem Metzgereibetrieb Maßnahmen zur Geruchsminderung anzuordnen. Der Metzgereibetrieb legte Widerspruch gegen die Anordnung ein. Im Widerspruchsverfahren konnte keine Abhilfe erfolgen, so dass der Inhaber des Metzgereibetriebes Klage beim Verwaltungsgericht erhob. Der erste Verhandlungstag beim Verwaltungsgericht endete damit, dass das Verwaltungsstreitverfahren ausgesetzt wurde. In einem verwaltungsgerichtlichen Mediationsverfahren sollte nun zwischen den beteiligten Parteien eine einvernehmliche Lösung gefunden werden. Nach zwei Verhandlungen und einem Vor-Ort- Termin konnte von allen Beteiligten eine Mediationsvereinbarung unterzeichnet werden. Die gütliche Einigung konnte nur dadurch erreicht werden, dass von jeder beteiligten Partei Zugeständnisse gemacht wurden. Sichtbares Ergebnis der Mediation ist der Abluftschornstein einer neuen Abluftanlage, wie die Abbildung zeigt. Heiko Gräser, Regionalstelle Gewerbeaufsicht Koblenz der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord 76

77 ZENTRALER NASS-ELEKTROFILTER REINIGT ABLUFT EINES SPANPLATTENWERKES Die gereinigten Abgase aus der Spänetrocknung eines Spanplattenwerks werden seit Sommer 2008 über einen 46 Meter hohen Nasselektrofilter als zentrale Abluftreinigung in den freien Luftstrom abgegeben. Die bisherige Technik führte zu Beschwerden von Bewohnern der benachbarten Gemeinden. Eine technische Störung in der Abgasreinigung eines Spänetrockners verursachte erhebliche Schäden an dem Aggregat, die nur mit hohem Aufwand zu beheben waren. Die strengeren Anforderungen der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft 2002) an genehmigungsbedürftigen Anlagen veranlasste die Regionalstelle Gewerbeaufsicht Koblenz dazu, verschärfte Emissionsanforderungen anzuordnen. Der daraufhin eingegangene Genehmigungsantrag nach dem BImSchG sah nicht mehr die Einzelsanierung der verschiedenen Emissionsquellen vor, sondern einen Nasselektrofilter als zentrale Abgasreinigung für mehrere Anlagenteile. Zudem beinhaltete er Klarstellungen zu den Brennstoffströmen. Die Brennstoffbegriffe wurden dem Stand der gültigen Regelwerke angepasst. Im anschließenden zweiten Verfahrensschritt, der abschließenden Genehmigung des Betriebs der Anlage, wurden weitere gutachterliche Stellungnahmen von externen Stellen zur Klärung von Detailfragen des Betriebs und der messtechnischen Möglichkeiten eingeholt. Fünf Monate nach Beginn der Errichtung des Nasselektrofilters erteilte die Genehmigungsbehörde die Genehmigung für den Betrieb der Anlage. Bereits wenige Tage später erfolgte der Umschluss der einzelnen Anlagenteile an die neue Abgasreinigung. Der Probebetrieb konnte im Spätsommer 2008 aufgenommen werden. Seither wurden keine Beschwerden mehr vorgetragen und nach bisher vorliegender Kenntnis bewegt sich die Abgasfahne nicht mehr in Bodennähe in die benachbarte Bebauung. Eine abschließende Klärung des Emissionsverhaltens soll eine Emissionsmessung erbringen. Antonius Pfeiffer, Regionalstelle Gewerbeaufsicht Koblenz der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord Zwischen Antragsteller und der Regionalstelle Gewerbeaufsicht Koblenz wurden zahlreiche Detailfragen besprochen, die zu einer Ergänzung und Abrundung der Antragsunterlagen führten. Eine zusätzlich angeforderte gutachterliche Betrachtung der Geruchsemissionen unter Berücksichtigung der örtlichen Windverhältnisse trug zu einer objektiven Klärung der Geruchsimmissionssituation bei. Bereits kurz nach Erteilung der Genehmigung konnte im ersten Quartal 2008 mit der Errichtung begonnen werden, da der Kauf der Abgasreinigungsanlage bereits vor der Antragstellung erfolgt war. Parallel dazu lief die Produktion über die bestehenden Systeme weiter. 77

78 STAHLWERK MIT MODERNSTER SCHMELZ- UND EMISSIONSMINDERUNGSTECHNIK Im Jahr 1972 wurde im Trierer Hafen ein Stahlwerk in Betrieb genommen, in dem Schrott in einem Elektrolichtbogenofen geschmolzen wurde. Die Jahreskapazität war auf t Baustahl/Jahr ausgelegt. Der Elektrolichtbogenofen war herkömmlicher Bauart. rechtigten Beschwerden aus einem nur 300 Meter entfernt gelegenen Wohngebiet. Eine von der Regionalstelle Gewerbeaufsicht Trier veranlasste Untersuchung der Immissionen im Trierer Hafen belegte die Überschreitung der Depositionswerte für Blei sowie erhöhte Immissionswerte für Dioxine und Furane in angrenzenden Wohngebieten. Im Rahmen der Umsetzung der TA Luft 2002 wurden gegenüber der Firma Emissionsminderungsmaßnahmen angeordnet. Nach intensiven und langwierigen Verhandlungen hat die Firma sich zur Errichtung eines neuen Elektroofens mit einem in Deutschland bisher einmaligen neuartigen Schrott Chargiersystem entschlossen. Bei der diskontinuierlichen Betriebsweise wurden mit Schrott gefüllte Körbe im Ofen abgesetzt, dann erfolgte das Niederschmelzen des eingebrachten Schrotts. Anschließend wurde der nächste Schrottkorb gesetzt. Dies wiederholte sich bis zum Abstich des flüssigen Stahls insgesamt viermal. Zum Einbringen des Schrottes musste jedesmal die Einhausung des Elektroofens und der Ofendeckel geöffnet werden. Während beim Niederschmelzen die Abgase über das sogenannte 4. Deckelloch am Ofen weitgehend erfasst und über die Entstaubungsanlage geführt wurden, traten die beim Korbsetzen schlagartig freiwerdenden Abgase trotz vorhandener Sekundärabsaugung durch die Thermik über dem offenen Ofen als diffuse Emissionen über das Hallendach aus. Nach Berechnungen wurden mehr als die Hälfte der Emissionen diffus und ungereinigt freigesetzt. Diese Betriebsweise führte zu erheblichen und be- Durch diese Art der Schrottzuführung wird ein quasikontinuierlicher Ofenbetrieb ermöglicht. Mit diesem Verfahren und der zusätzlichen neuen Deckenabsaugung wurde eine weitestgehende Erfassung der beim Schmelzprozess freiwerdenden Emissionen gewährleistet. Zur Schadstoffabscheidung werden die Abgase über eine Quenche und dann über großzügig dimensionierte Gewebefilteranlagen geführt. Die vorgelegten Emissionsmessberichte belegen eine sichere Einhaltung bzw. deutliche Unterschreitung der festgelegten Emissionsgrenzwerte, mit Ausnahme der Dioxin- und Furanemissio- 78

79 nen. Damit die zulässigen Emissionswerte nicht überschritten werden erfolgt zukünftig eine in der Praxis bewährte und dem Stand der Technik entsprechende Einblasung von Braunkohlekoksstaub in den vorgereinigten Rohgasstrom. Im Rahmen der Modernisierung des Elektrostahlwerks erfolgte auch ein umfangreiche lärmtechnische Sanierung, angefangen von Verbesserungen an der Gebäudehülle bis hin zum Austausch der Rückkühlwerke gegen Lärmärmere. Das Genehmigungsverfahren, in dem auch eine Kapazitätserhöhung auf t/a Gegenstand war, wurde 2006 durchgeführt. Die geänderte Anlage wurde Ende 2007 in Betrieb genommen und repräsentiert den neuesten Stand der Technik. Die Gesamtinvestitionssumme belief sich auf cirka 70 Millionen Euro. Bernhard Schmitt, Regionalstelle Gewerbeaufsicht Trier der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord 79

80 KOHLEKRAFTWERK MAINZ - SCHWIERIGES VORBESCHEIDSVERFAHREN GEMEISTERT Bereits seit dem Jahr 2006 plant der kommunale Energieversorger der Städte Mainz und Wiesbaden die Errichtung und den Betrieb eines Kohleheizkraftwerks mit 850 MW elektrischer Bruttoleistung. Die Regionalstelle Gewerbeaufsicht Mainz ist die örtlich zuständige immissionschutzrechtliche Aufsichts- und Genehmigungsbehörde für das in Politik und Bevölkerung umstrittene Projekt. Der erste Verfahrensabschnitt, die Erteilung des beantragten immissionsschutzrechtlichen Vorbescheides, sorgte insofern im Jahr 2008 für ein in jeder Hinsicht herausragendes Verwaltungsverfahren. Am 1. Oktober 2007 ging bei der Regionalstelle Gewerbeaufsicht Mainz der Antrag zur Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheides für ein Kohleheizkraftwerk in Mainz ein. Ihm ging ein Scoping-Termin am 5. Dezember 2006 voraus, in dem der Umfang der Untersuchungen zu den Umweltbelangen und der Antragsunterlagen festgelegt wurde. Die erste Aufgabe der Genehmigungsbehörde bestand darin, die sechs Aktenordner füllenden Antragsunterlagen auf Vollständigkeit zu prüfen. Auf Grund nachgeforderter Unterlagen konnte am 6. Dezember 2007 die Vollständigkeit der Antragsunterlagen festgestellt und damit der offizielle Startpunkt für die laut Gesetz auf zehn Monate befristete immissionsschutzrechtliche Entscheidungsfindung bis zum Vorbescheid markiert werden. Ab Jahresbeginn 2008 wurden die Antragsunterlagen für vier Wochen öffentlich ausgelegt. Säckeweise Post Bis Mitte Februar gingen rund Einwendungen in Brief- und Faxform ein. Die Briefkästen und Faxgeräte kamen an ihre Kapazitätsgrenzen, die Postzustellung erfolgte nunmehr in Postsäcken á 30 l Volumen. Durch Bürgerinitiativen wurden öffentlichkeitswirksame Übergaben zigtausender Einwendungen mittels Lkw- oder auch Fahrrad- Corso inszeniert. Kurzum: Bis zum Ablauf der Einwendungsfrist und darüber hinaus war das gesamte Behördenteam rund um die Uhr gefordert. Ganz nebenbei war der Erörterungstermin vorzubereiten: Es galt einen Verhandlungssaal für mehrere tausend Menschen mit zeitgemäßer technischer Ausstattung einschließlich Internetzugang, Mikrofonanlage und diversen Nebenräumen anzumieten. Inhaltlich war eine sachgerechte Tagesordnung zu gestalten. Stadträte stimmen dagegen Während der Bauausschuss der Stadt Mainz noch im Februar 2008 das Einvernehmen zum Kraftwerksprojekt hergestellt hatte, stimmte der Mainzer Stadtrat am 23. April 2008 dagegen. Die Wiesbadener Stadtverordneten lehnten das Projekt bereits im März ab. Diese Beschlusslagen blieben nicht ohne Auswirkung für die Genehmigungsbehörde. 80

81 Bis zum Erörterungstermin wurden die zigtausend Einwendungen gescannt und eine Datenbank eingerichtet, um die für die Öffentlichkeit so wichtige Anzahl der einwendenden Personen zu ermitteln. Mit Beginn des Erörterungstermins in der Mainzer Phönixhalle am 30. April 2008 stand die Zahl der Personen fest, die sich gegen das Projekt ausgesprochen hatten: rund Hinzu kamen noch Einwendungen im parallel ablaufenden wasserrechtlichen Zulassungsverfahren. Das Mainzer Kohleheizkraftwerk soll mit Rheinwasser gekühlt werden und benötigt daher entsprechende wasserrechtliche Erlaubnisse. Diese beeindruckenden Zahlen schlugen sich während des zehn Tage andauernden immissionsschutzrechtlichen Erörterungstermins zwar nicht in der Besucherzahl, aber in der Qualität der Diskussionsbeiträge nieder. Hochkarätige Fachvorträge sowohl von Klimaforschern, Umweltmedizinern und Universitätsprofessoren als auch von bestens vorbereiteten und rhetorisch bewanderten Einwenderinnen und Einwendern und ihren Sach- und Rechtsbeiständen sorgten für fachlich anspruchsvolle, wenn auch hier und da für emotionale Diskussionen. Nicht zuletzt zeigte sich dies am mehr als Seiten umfassenden Wortprotokoll, den mehr als 75 Fachpräsentationen und den 157 Anträgen, welche die Gewerbeaufsicht im Anschluss auszuwerten hatte. Allein die Auswertung dauerte mehrere Wochen. Darüber hinaus wurden weitere sechs Fachgutachten in Auftrag gegeben, unter anderem zum Naturschutz, zur Immissionsprognose, zu möglichen Keimemissionen aus dem Kühlturm und zu den Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild. Die Einhaltung der gesetzlich geforderten Zehnmonatsfrist bis zur Entscheidung war vor diesem Hintergrund schlicht unmöglich, zumal der Stadtrat Mainz in der Zwischenzeit einen Bebauungsplan beschlossen hatte, der eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung des geplanten Kohleheizkraftwerks außer Kraft setzen würde. Parallel hatte die Wiesbadener Stadtverordnetenversammlung ein kommunalrechtliches Verfahren gegen das Projekt eingeleitet mit der Folge, dass die SGD Süd seitens der hessischen Justiz um einen Verfahrensaufschub bis zur Entscheidung des Gerichts angehalten wurde. Unabhängig von diesen Turbulenzen wurde das Vorhaben behördenintern auf Herz und Nieren geprüft, denn der Entscheidungsspielraum der Behörde ist in einem immissionsschutzrechtlichen Verfahren relativ eng gefasst. Des Weiteren mussten Fachstellungnahmen zu planerischen, gemeinderechtlichen und selbst zu Fragen des Weinbaus eingeholt und sowohl mit externen als auch eigenen Fachleuten diskutiert werden. Parallel wollte die Öffentlichkeit über die eingehenden Gutachtenergebnisse informiert und eine Homepage gepflegt sein. Diverse Male wurde durch die Bürgerinitiativen Akteneinsicht genommen. Nicht zuletzt musste mit externer Unterstützung eine Umweltverträglichkeitsprüfung erarbeitet werden. Positiver Vorbescheid im Januar 2009 Erst Ende Januar 2009 war die Zeit reif für einen positiven Vorbescheid, der allerdings mit mehr als 100 durchaus ambitionierten Auflagen insbesondere im Bereich Luftschadstoffe und dem Naturschutz verbunden ist. Eines steht fest: Das Verfahren zum Kohleheizkraftwerk Mainz ist eine große Herausforderung und wird in der Gewerbeaufsicht noch geraume Zeit für anspruchsvolle und intensive Fachdebatten sorgen. Im nächsten Schritt stehen Entscheidungen zu Teilgenehmigungen, Sofortvollzug und Widersprüchen an. Heike Fenn, Regionalstelle Gewerbeaufsicht Mainz der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd 81

82 DEUTSCHLANDS GRÖSSTES REIFENLAGER BEI GROSSBRAND IN RODENBACH ZERSTÖRT Im Oktober 2008 kam es zu einem Großbrand in einer der größten Reifenlagerhallen Deutschlands. Die Gesamtfläche der betroffenen Firma beträgt ca m²; die Anzahl der hier gelagerten Neureifen bis zu Die Betriebsanlagen befinden sich unmittelbar neben einem allgemeinen Wohngebiet. Schätzungsweise gerieten cirka Reifen in Brand. Rund 300 Feuerwehrleute waren im Einsatz, darunter auch benachbarte Wehren aus dem Landkreis Kusel, Teile der Berufsfeuerwehr der BASF SE und der AIR BASE Ramstein. An den Folgetagen leisteten die Abteilungen Gewerbeaufsicht und Wasserwirtschaft, der Abfallwirtschaft und des Bodenschutzes der Strukturund Genehmigungsdirektion Süd in ihrer Funktion als Fachberater nach dem Brand- und Katastrophenschutzgesetz intensive Unterstützung. Die Kreisverwaltung Kaiserslautern veranlasste als Katastrophenschutzbehörde die erforderlichen Maßnahmen. Die Luftmessungen der Feuerwehr ergaben keine besonderen Belastungen. Es hatte zuvor geregnet. Die Feuerwehr war zunächst ausschließlich mit der Brandbekämpfung und der Löschwasserrückhaltung beschäftigt. Gelöscht wurde sowohl mit Wasser als auch mit Löschschaum. Wasser wurde aus dem Löschteich entnommen und das Löschwasser wieder dorthin zurückgeführt. Durch den Einsatz von Löschmittel mit Perfluorierten Tensiden (PFT), welche in normalen Kläranlagen nicht abgebaut werden, kam es zu Bodenkontaminationen und zur Gefährdung des aus Tiefbrunnen geförderten Grundwassers. Acht Abwehrbrunnen mit Entnahmeleistungen der Pumpen von jeweils 10 l/s wurden in Betrieb genommen. Zu Beginn wurde das kontaminierte Wasser zur BASF-Kläranlage transportiert. Danach wurde zur Kosteneinsparung eine Aktivkohlefilteranlage zur Dekontamination des Grundwassers errichtet. Durch den Brand wurden etwa m² Dachfläche aus Asbest-Welleternit zerstört und dabei Asbest freigesetzt. Es kam zur Ruß- und Asbestkontamination in der Luft der Umgebung. Ein Sachverständiger stellte bis in cirka 500 m Entfernung von der Brandstelle Asbest-Kontaminationen fest. Sofortmaßnahmen Folgende Sofortmaßnahmen wurden aufgrund der gefundenen Kontamination von Asbest,Ruß und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen, zum Beispiel Benzo(a)pyren, eingeleitet: Fenster und Türen waren geschlossen zu halten, der Aufenthalt im Freien war zu vermeiden. Kinder durften nicht im Freien spielen, Schuhe sollten vor dem Betreten der Wohnungen feucht gereinigt werden. Der Verzehr von Gemüse und Salat aus den angrenzenden Gärten war einzuschränken. Vorsorglich wurden etwa 80 Bürger aus der näheren Umgebung evakuiert. Im Rahmen der Ersatzvornahme wurde sofort mit der Reinigung von Freiflächen und Wohnungen begonnen. 82

83 Ein Bürgerinformationszentrum, Bürgertelefon in Rodenbach sowie ein Umweltstab durch die Kreisverwaltung Kaiserslautern wurden eingerichtet. Sanierung des Betriebsgeländes Die Gewerbeaufsicht forderte einen Sanierungsplan nach der Begutachtung durch einen Sachverständigen. Erstmaßnahmen zum Betreten des Geländes wurden von der Gewerbeaufsicht festgelegt und überwacht. Ein Konzept zum Brandschadenssanierungsplan einschliesslich der Brandschuttentsorgung nach VDS 2357 wurde gefordert und liegt vor. Diese Richtlinie konkretisiert die Technischen Regeln Gefahrstoffe TRGS 524 und TRGS 519 sowie die Berufsgenossenschaftlichen Regeln BGR 128 für die Brandschadenssanierung. Das Konzept wurde von der zuständigen Struktur- und Genehmigungsdirektion geprüft und der Bevölkerung in Rodenbach vorgestellt. Zum Schutz der Umwelt und des angrenzenden Wohngebietes wurden sowohl die zu entsorgenden Materialien zur Vermeidung von Staubbildung befeuchtet als auch ein mit Folie verhängter Bauzaun errichtet. Resümee Eine gute Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Behörden zur Bewältigung eines Ereignisses diesen Ausmaßes ist unerlässlich. Hierbei ist die betroffene Bevölkerung einzubinden. Jedoch bleiben folgende Fragen zu klären: Löschwasser als Gefahr für Boden und Grundwasser Löschwasserrückhaltung und -entsorgung Asbestemissionen bei Großbränden von Gebäuden mit Welleterniteindeckung Probenahme und Analytik Bewertung der Ergebnisse Warnung der Bevölkerung/ Sofortmaßnahmen Sanierung der Umgebung nach Konzept (Asbest, Ruß) Asbest- und Rußbelastungen (Arbeits- und Umweltschutz) Öffentlichkeitsarbeit (schnell, kompetent, umfassend, mehrsprachig) Zur Zeit wird im zuständigen Ministerium an einem Leitfaden zur Nachsorge gearbeitet, der die bereits geregelten Zuständigkeiten, Zielsetzungen und Verfahrensweisen bei einem Schadensfall beinhalten soll. Dr. Anita Löbbert, Regionalstelle Gewerbeaufsicht Neustadt der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd 83

84 ALTHOLZ: UNZULÄSSIGE BESEITIGUNG VON HOLZTÜREN IN EINEM WERKSTATTOFEN In einem Militärobjekt der Stationierungsstreitkräfte mussten rund 100 belastete Holztüren im Rahmen der Renovierung ersetzt werden. Der Auftraggeber hat die Türen in die Altholzkategorie A II eingestuft, entsprechende Entsorgungsnachweise in der Ausschreibung gefordert und die Kosten für eine ordnungsgemäße Entsorgung zugrunde gelegt. Der Auftragnehmer hat als Subunternehmer eine ortansässige Schreinerei mit dem Ausbau und der Entsorgung der Türen beauftragt. Nachdem der Auftraggeber von der thermischen Verwertung im Werkstattofen des Handwerkers erfuhr, äußerte er seine rechtlichen Bedenken gegen diese Art der Entsorgung und informierte die Immissionsschutzbehörde. Zum Zeitpunkt der Überprüfung durch die Gewerbeaufsicht hatte der Schreiner seine Feuerungsanlage bereits demontieren und zur Entsorgung auf dem Hof bereitstellen lassen. Der genaue Anlagentyp konnte dadurch noch im letzten Moment ermittelt werden. Mehr als die Hälfte der beschichteten Türen waren bereits im firmeneigenen Ofen verbrannt. Von naturbelassenem Holz konnte augenscheinlich nicht die Rede sein. Von den restlichen Türen wurden deshalb Proben entnommen. Mit einem mobilen Röntgenfluoressenzsanalysator (RFA- Handgerät) wurde die Beschichtung auf ihren Schwermetallgehalt zerstörungsfrei untersucht. Kurz darauf stand fest, dass der mehrschichtige Lack bis zu 700 ppm mit Blei belastet war. Der Betrieb wurde aufgefordert die restlichen Türen fachgerecht zu entsorgen. Das mit der Entsorgung beauftragte Fachunternehmen stufte dann sogar die Türen in die Altholzkategorie A III gemäß vorliegendem Entsorgungsnachweis ein. Die automatisch beschickte Feuerungsanlage der Schreinerei war für den Einsatz derartig schadstoffbelasteter Hölzer nicht geeignet. Selbst der Nachweis, dass Resthölzer mit weniger problematischen Beschichtungen - die in einer Schreinerei üblicherweise anfallen - verbrannt werden dürfen, konnte nicht vorgelegt werden. Auch die jährlich erforderlichen, wiederkehrenden Messungen des Abgasverhaltens der Feuerungsanlage wurden seit deren Errichtung vor fast 30 Jahren noch nie durchgeführt. Aufgrund der vorgenannten Verstöße wurde gegen den Betreiber der Feuerungsanlage von Seiten der Gewerbeaufsicht ein Ordnungswidrigkeiten- Verfahren eingeleitet. Daniela Klein, Regionalstelle Gewerbeaufsicht Idar-Oberstein der Struktur und Genehmigungs direktion Nord 84

85 GEMEINSAM FÜR DIE SICHERHEIT In der 12. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, der sogenannten Störfall-Verordnung, werden die Pflichten der Betreiber von Betriebsbereichen und der Behörden festgelegt. Das Immissionsschutzrecht definiert als Betriebsbereich den gesamten unter der Aufsicht eines Betreibers stehenden Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne der Seveso-II-Richtlinie der Europäischen Union in einer oder mehreren Anlagen vorhanden sind. Dabei gelten für Betriebsbereiche mit einem hohen Gefahrenpotenzial erweiterte Pflichten. So haben Unternehmen, die unter die erweiterten Pflichten der Störfall-Verordnung fallen, zum Beispiel einen Sicherheitsbericht zu erstellen und die Öffentlichkeit, die von einem Störfall betroffen sein könnte, unter anderem über die Tätigkeiten im Betriebsbereich, die Stoffe, deren Gefährlichkeitsmerkmale und wesentlichen Gefahreneigenschaften, die Art der Gefahren von Störfällen und ihrer möglichen Auswirkungen, Alarmierungssignale und Warnhinweise und das Verhalten im Gefahrfall zu informieren. Die Information der Öffentlichkeit muss spätestens alle fünf Jahre aktualisiert und an alle Haushalte, Unternehmen und Einrichtungen mit Publikumsverkehr wie Schulen und Krankenhäuser im potenziellen Einwirkungsbereich verteilt werden. Die Landeshauptstadt Mainz pflegt eine enge Zusammenarbeit mit Unternehmen, für deren Betriebsbereiche die erweiterten Pflichten der Störfall-Verordnung gelten. Die Störfallbeauftragten der drei betroffenen Unternehmen führen seit einigen Jahren einen regelmäßigen Erfahrungs- und Informationsaustausch über wichtige personelle, technische und organisatorische Veränderungen sowie über Unfälle und sonstige Ereignisse. gemeinsamen Information für die Öffentlichkeit. Die jüngste Aktualisierung dieser Information im Mai 2008 erfolgte in Abstimmung mit der für den Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetz zuständigen Regionalstelle Gewerbeaufsicht und der für den Vollzug des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes zuständigen Kommunalverwaltung. Darüber hinaus werden neben den betriebsinternen auch gemeinsame Alarmierungs- und Rettungsübungen durchgeführt. So fand im September 2008 im Betriebsbereich eines Chemiewerks eine gemeinsame Übung von vier Werksfeuerwehren und zwei freiwilligen Feuerwehren aus Mainz statt. Übungsziel war, einen Brand in einem Maschinenraum und einer angrenzenden Abfüllstation zu bekämpfen und drei verletzte Personen aus der brennenden Anlage zu retten. Begleitet wurde die Übung von der Berufsfeuerwehr Mainz, der bei einem realen Brand die Einsatzleitung obliegt, und der Gewerbeaufsicht als fachberatende Behörde. Das Beispiel der Mainzer Unternehmen zeigt, dass eine Win-Win-Situation für alle Beteiligten auch dann möglich ist, wenn ein Sicherheitsstandard oberhalb des gesetzlich geforderten Mindestmaßes angestrebt wird. Von den gemeinsamen Aktivitäten profitieren die Experten, alle Beschäftigten der Unternehmen und nicht zuletzt auch die Nachbarschaft. Klaus-Peter Gerten, Regionalstelle Gewerbeaufsicht Mainz der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd Die Gewerbeaufsicht erhält die Protokolle dieser Besprechungen. Ein Ergebnis der Zusammenarbeit ist unter anderem die Herausgabe einer 85

86 BRAUCHTUMSPFLEGE: KOHLEMEILER FÜHRT ZU EINER UNTYPISCHEN NACHBARBESCHWERDE Zur Demonstration alten Brauchtums betreibt das Freilichtmuseum Bad Sobernheim alle zwei Jahre im Rahmen der Köhlerwochen wiederkehrend einen Holzkohlemeiler. Dazu wird über die aufgeschichteten Holzscheite des Kohlemeilers zunächst eine Laubschicht aufgetragen, damit die abdeckende Erdschicht nicht zwischen die Holzscheite rieselt. Am zweiten und dritten Tag nach dem Anbrennen des Meilers führt der hohe Wasserdampfanteil zu einer starken Rauchentwicklung. Während des Betriebes wird der Meiler vom Köhler von Zeit zu Zeit bestiegen, um den Meiler mit den Füßen zu verdichten. Unter Berücksichtigung der Lage des Freilichtmuseums, der Wohnbebauung sowie eines nahegelegenen Kurgebiets wird der Holzkohlemeiler im maximal möglichen Abstand von 1,5 km errichtet. Trotzdem kam es zu Geruchsbeschwerden. Das immissionsschutzrechtliche Minimierungsgebot für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen bezieht sich im Wesentlichen auf den Stand der Technik. Auf eine kulturhistorische Einrichtung zur Demonstration alten Brauchtums wie einen Kohlemeiler lassen sich die Anforderungen nicht uneingeschränkt anwenden. Beim Betrieb eines Kohlemeilers sind auftretende Rauchentwicklungen nicht zu verhindern. Sie entsprechen der Eigenart eines Kohlemeilers. Aus der Formulierung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes geht hervor, dass kein Schutz vor jeglichen Geruchsbeeinträchtigungen garantiert wird. Ziel ist es vielmehr, Betroffene vor schädlichen Umwelteinwirkungen, vor erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen zu schützen. 86

87 Der Kohlemeiler wird nur alle zwei Jahre für zehn Tage betrieben. Bei diesem Kampagnebetrieb können insgesamt nur an 240 Betriebsstunden Geruchsbeeinträchtigungen auftreten. Erfahrungsgemäß liegt die tatsächliche Geruchswahrnehmung aufgrund der Ausbreitungsbedingungen, der nicht ständig auftretenden Rauchentwicklung des Meilers und der Entfernung deutlich unter den theoretisch maximal möglichen 240 Stunden pro Jahr. Zur Beurteilung der Erheblichkeit von Geruchsimmissionen kann die Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) sinngemäß angewandt werden. Erst beim Auftreten von starken Geruchsbelästigungen in einem zeitlichen Umfang von mehr als 10 % der Jahresstunden, dies entspricht cirka 870 Stunden, ist nach der GIRL in einem Wohngebiet von einer erheblichen und somit unzulässigen Belästigung auszugehen. Bei dem seltenen Betrieb des Kohlemeilers lässt sich aus dem Immissionsschutzrecht somit kein weiterer Regelungsbedarf ableiten. Da die üblicherweise zuständigen Kommunalbehörden selbst Mitglied im Zweckverband des Freilichtmuseums sind war die Gewerbeaufsicht in diesem speziellen Fall für die Bearbeitung der Beschwerden zuständig. Auch wenn kein zwingender Regelungsbedarf bestand, konnte im Rahmen des dialogorientierten Vollzugs einvernehmlich das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme wie folgt umgesetzt werden: Gegenseitige Terminabsprachen, damit der Meilerbetrieb sich nicht mit wichtigen Veranstaltungen - zum Beispiel des angrenzenden Kurbetriebes - überschneidet. Sollte es während des Meilerbetriebes - bedingt durch ungünstige Witterungsverhältnisse - zu Rauchabflüssen in Richtung Wohnbzw. Kurgebiet kommen, müssen Vorbereitungen zur Rauchminderung (zusätzliche Erdabdeckung, Aufbau zusätzlicher Stützfeuer zur Kompensation der Kaltwindabflüsse) getroffen sein. Mitteilung des geplanten Zeitraums zum Betrieb des Holzkohlemeilers an die Gewerbeaufsicht spätestens 8 Tage vor dem Aufbau. Alfred Werking, Regionalstelle Gewerbeaufsicht Idar-Oberstein der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord 87

88 MINERALQUELLEN: AUSTRITT VON KOHLENDIOXID AUS EINER ENTWÄSSERUNGSLEITUNG Neben verschiedenen Mineralsalzen und Spurenelementen enthalten Mineralquellen auch Kohlensäure, in Wasser gelöstes Kohlendioxid, in unterschiedlich hohen Konzentrationen. Das Kohlendioxid, CO 2, liegt in sehr reinem Zustand vor und ist daher sowohl für die Nahrungsmittelindustrie auch für technische Anwendungen interessant. Das aus großer Tiefe stammende Wasser kann dabei große Mengen an CO 2 enthalten, da bei dem in großer Tiefe herrschenden hohen Druck große Mengen in Wasser gelöst sein können. Zur Gewinnung des CO 2 wird das Quellwasser an der Erdoberfläche über große Rieseltürme, sogenannte Stripper, vom CO 2 befreit. Das gebildete Kohlendioxid kann dann verdichtet werden und über Rohrleitungen an den Verwendungsort transportiert werden. Das geförderte von Kohlendioxid befreite Quellwasser selbst kann einer anderen Verwendung zugeführt werden, bzw. über Abwasserkanäle in einen benachbarten Fluss, etwa den Rhein, abgeleitet werden. Ablauf des Ereignisses Aus einem unmittelbar an den Rhein angrenzenden Wohngebiet in Bad Breisig ging morgens eine Meldung bei der Feuerwehr ein. Ein Anwohner berichtete, dass der Motor seines Fahrzeuges beim Einfahren in den unter Erdgleiche gelegenen KFZ-Stellplatz ausging. Außerhalb über Erdgleiche konnte das Fahrzeug jedoch wieder gestartet werden. Da sich in der Nachbarschaft mehrere Mineralbrunnen befinden und auch CO 2 gefördert wird lag die Vermutung nahe, dass erhöhte CO 2 Gehalte ursächlich sein könnten. Neben der Feuerwehr wurden umgehend das örtliche Wasserversorgungsunternehmen und ein Industriebetrieb, der Kohlensäurebrunnen in der Nachbarschaft betreibt, benachrichtigt. Diese begaben sich unverzüglich vor Ort. Bei den durchgeführte Messungen wurden hohe CO 2 -Konzentrationen in der Einfahrt und in Kellerräumen benachbarter Häuser festgestellt. In einem normalerweise nicht begangenen Kriechkeller wurden sogar Konzentrationen bis 18 Volumenprozent gemessen. Dies ist eine Konzentration, die für den Menschen bereits nach kurzer Zeit lebensbedrohlich sein kann. Erste Untersuchungen ergaben, dass das CO 2 aus einem Oberflächenwasserkanal stammen musste. Die Herkunft des Gases war jedoch nicht erklärbar. Als man den Verlauf des Kanals weiter verfolgte, wurde festgestellt, dass der Entwässerungskanal nicht direkt zum Rhein abfloss, sondern in einem Schacht rechtwinklig abbog und nach ca. 100 m in einen Kontrollschacht einer Abwasserleitung eines CO 2 -Brunnens des Industriebetriebes mündete. Nachdem der Kanal zum Abfluss der Mineralquelle an zwei Stellen verschlossen wurde, nahm die Gaskonzentration im Entwässerungskanal nach einer gewissen Zeit ab und es konnte Entwarnung gegeben werden. Die in den darauffolgenden Tagen durchgeführten Ermittlungen lieferten dann eine Erklärung für den Gasaustritt. Das Kohlendioxid stammte aus dem CO 2 -Brunnen des Industriebetriebes. Das kohlendioxidhaltige Mineralwasser fließt, nachdem es aus der Erde austritt, in einen großen Rieselturm, in dem es in die Gasphase übergeht und abgesaugt werden werden kann. Da der Industriebetrieb zur fraglichen Zeit jedoch stillstand, wurde kein CO 2 benötigt und daher auch nicht abgepumpt. Das CO 2 blieb daher im Wasser, wurde mit diesem über einen Kanal abgeführt und gelangte in den unmittelbar am Rhein gelegenen Kontrollschacht. Von hier aus wird das Wasser gemäß einer wasserrechtlichen Erlaubnis in den Rhein eingeleitet. Das Quellwasser fällt in diesem Schacht fast einen Meter tief und wird dadurch stark durchmischt. Sofern zuvor kein Gas für den Betrieb entnommen wurde, wird Kohlendioxid in erheblichem 88

89 Maße freigesetzt. Dies wäre unproblematisch, wenn nicht auch der Oberflächenkanal in diesen Schacht geführt hätte. Das entstehende Kohlendioxid muss sich in den einmündenden Entwässerungskanal zurückgestaut und dann aus den Kanalöffnungen im Bereich der Wohnbebauung ausgetreten sein. Dies war aufgrund des geringen Gefälles möglich. Da Kohlendioxid schwerer als Luft ist, konnte sich das Gas in tiefer gelegenen Stellen sammeln. Glücklicherweise waren die Konzentrationen nur an Orten besonders hoch, die nicht dauerhaft von Menschen bewohnt wurden. Maßnahmen Senken, wie das Tragen von Atemschutz und das Verbot der Alleinarbeit gilt es zu beachten. Der Anwohner, der das Ausgehen des Motors bemerkt hat, hat aufgrund seines beherzten Handelns wahrscheinlich ein größeres Unglück verhindert. Ungeklärt bleibt, wie es zu dem Anschluss des Oberflächenentwässerungskanals an den Kanal für die betrieblichen Abwässer kommen konnte. Dr. Thomas Rimke, Regionalstelle Gewerbeaufsicht Koblenz der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord Die Verbindung zwischen Abwasserkanal des CO 2 -Brunnens wurde dauerhaft von dem Entwässerungskanal getrennt, der Entwässerungskanal erhielt einen direkten Zugang zum Rhein. Alle betrieblichen Kanalanlagen der Firma wurden darauf kontrolliert, ob Verbindungen zu andern Oberflächenkanälen bzw. ähnlichen Kanälen bestehen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass sich eine solche Gefahrensituation nicht mehr ereignen kann. Der Vorgang hat sicherlich eine verstärkte Sensibilisierung bezüglich dieses Gases bei allen Beteiligten herbei geführt. Mögliche Gefahren lauern insbesondere bei Arbeiten unter Erdgleiche besonders in Gegenden, in denen sich alte und neue Mineralquellen befinden. Entsprechende Schutzvorkehrungen bei Arbeiten in Gruben und 89

90 BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZ: VORÜBERGEHENDE DULDUNG EINER BIOGASANLAGE Zur Errichtung und zum Betrieb einer Biogasanlage hatten sich mehrere Landwirte zusammengeschlossen. Die Antragsteller beabsichtigten die Anlage in zwei Bauabschnitten mit Verbrennungsmotorenanlagen von je 250 kwel zu errichten. Hiervon versprach man sich eine zügigere Erteilung der Genehmigung. Für die Erlangung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit musste weiterhin ein vorhabenbezogener Bebauungsplan für den Standort der Biogasanlage aufgestellt werden. Der Plan wurde wie beantragt auf eine Leistung von 500 kwel begrenzt und beschlossen. Für den ersten Bauabschnitt wurde eine baurechtliche Genehmigung bei der zuständigen Kreisverwaltung beantragt und, nachdem auch die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen gegeben waren, genehmigt. Vergrößerung im zweiten Bauabschnitt Die Anlage wurde errichtet und erfolgreich in Betrieb genommen. In einem zweiten Bauabschnitt sollte dann die Leistung der Anlage auf 750 kwel erhöht werden. Hierfür war nun das bereits in der Vorplanung angekündigte Genehmigungsverfahren nach den Bestimmungen des BImSchG durchzuführen. Wegen der Erhöhung der Leistung auf > 500 kwel wurde zudem eine Änderung des Bebauungsplanes erforderlich. Bei der Vorprüfung des eingereichten Genehmigungsantrages wurden Unstimmigkeiten in der Beschreibung zwischen den genehmigten und den beantragten Änderungen festgestellt. Bei einer Ortsbesichtigung konnte zudem festgestellt werden, dass die Biogasanlage bereits mit zwei Blockheizkraftwerken (BHKW) von jeweils 250 kwel und einer Feuerungswärmeleistung > 1 MW in Betrieb war. Ein weiteres BHKW stand einsatzbereit im Maschinenraum. Die Betreiber wurden vor Ort auf den unerlaubten Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage im Sinne des BImSchG und auf den Straftatbestand gemäß 327(2) StGB hingewiesen und zum Herunterfahren der Anlage auf den genehmigten Zustand aufgefordert. Ein Fall für die Staatsanwaltschaft Die zuständige Staatanwaltschaft wurde über den Sachverhalt unterrichtet. Vor dem Erlass einer Anordnung zur Reduzierung auf den genehmigten Zustand wurde den Betreibern gemäß 28 Verwaltungsverfahrensgesetz die Gelegenheit gegeben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Die Betreiber baten im Rahmen der Anhörung von der beabsichtigten Reduzierung abzusehen. Sie führten aus, dass sich die kontrollierte Reduktion der Gasbildung unter Beibehaltung der Prozessstabilität nur durch langsame Reduktion der Inputstoffe erreichen lasse, was jedoch zum Kippen der gärbiologischen Prozesse und zum Verlust der Gärsubstanzen in den Fermentern führen könne. Die Fermenter müssten dann geleert, das Substrat kostenintensiv entsorgt und die Anlage neu angefahren werden. Bei unverändertem biologischem Gärprozess werde jedoch mehr Biogas erzeugt, als in dem genehmigten BHKW energetisch verwertet werden kann. Die Überproduktion müsste beim Betrieb von nur einem BHKW in einer aus Immissionsund Sicherheitsgründen zu installierenden mobilen Notfackel verbrannt werden. Der Betrieb der Notfackel sei weder ökonomisch noch ökologisch sinnvoll. Es war daher zu prüfen, ob der rechtswidrige Zustand des Betriebes der nach BImSchG nicht genehmigten Biogasanlage zur Vermeidung der beim Herunterfahren der Biogasanlage durchaus möglichen Umweltbelastungen, hervorgerufen 90

91 durch die Ausbringung des unausgegorenen Substrates und dem Betrieb der Fackelanlage, geduldet werden kann. Da das zweite BHKW funktionstüchtig in die Biogasanlage integriert war, ein Sachverständiger die Gesamtanlage bereits sicherheitstechnisch überprüft hatte und zwischenzeitlich genehmigungsfähige Antragsunterlagen vorlagen, war es verhältnismäßig, unter Wahrung des Umweltschutzes, den rechtswidrigen Zustand befristet bis zur absehbaren Genehmigungserteilung zu dulden. Die Staatsanwaltschaft wurde entsprechend informiert. Duldung verhältnismäßig Die Genehmigung für die Erweiterung des Betriebs der Biogasanlage ist zwischenzeitlich erteilt und die Anlage wird nunmehr genehmigungskonform betrieben. Gegen die Zahlung eines empfindlichen Bußgeldes hat die Staatsanwaltschaft das eingeleitete Ermittlungsverfahren gegen die Betreiber eingestellt. Leider werden immer wieder Antragsteller wegen einer evtl. möglichen Verfahrensbeschleunigung bewusst oder unbewusst zu umständlichen (doppelten) Genehmigungsverläufen verleitet. Eine bessere Beratung, Planung und Umsetzung hätte alle Beteiligten vor unnötigem Verwaltungsaufwand und vermeidbaren Auflagen bewahrt. Es hat sich in der Vergangenheit immer wieder gezeigt, dass man mit einem Antrag, der das Gesamtprojekt beinhaltet, weit besser fährt, als mit einer sogenannten Salamitaktik. Werner Pantenburg, Regionalstelle Gewerbeaufsicht Koblenz der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord 91

92 92 STRAHLENSCHUTZ

93 Die Rechtsgrundlage Die Gewerbeaufsicht vollzieht die Aufgaben des Strahlenschutzes auf der Grundlage der Strahlenschutzverordnung und der Röntgenverordnung im Bereich der Medizin, der Forschung und der Technik. GUTE UND UNGUTE STRAHLEN Die Ziele Die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Strahlenschutzrecht erfolgt durch die Länder in Bundesauftragsverwaltung. Ziel des Strahlenschutzes ist es, die Menschen und die Umwelt vor den schädlichen Wirkungen ionisierender Strahlung zu schützen. Bei Wechselwirkungen mit belebter oder unbelebter Natur kann die Strahlung infolge des Energieeintrags erwünschte, aber auch unerwünschte Effekte auslösen, die Beeinträchtigungen der Gesundheit bzw. des Wohlbefindens zur Folge haben können. Ziel des Strahlenschutzes in der Medizin ist es daher, Menschen vor den unerwünschten Folgen der Strahlung im Zusammenhang mit medizinischen Untersuchungen oder Behandlungen zu schützen; es geht dabei auch um den Gesundheitsschutz der in Bereichen mit erhöhter Strahlung arbeitenden Beschäftigten. Durch geeignete Auswahl der radioaktiven Stoffe und deren Aktivitätsmenge, Verkürzung der Expositionszeiten bei der Anwendung, sachgerechte Abschirmung und Einhaltung eines Sicherheitsabstandes kann den Erfordernissen Rechnung getragen werden. Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften für die Ausbildung der leitenden Personen und des in strahlenschutzrelevanten Bereichen tätigen Personals bezüglich des Strahlenschutzes ist daher ein Schwerpunkt der Tätigkeit der Gewerbeaufsicht. Im Rahmen der erforderlichen Genehmigungsund Aufsichtsverfahren werden außerdem durch die Gewerbeaufsicht die technischen, fachlichen und organisatorischen Bedingungen zur Einhaltung der Schutzmaßnahmen festgelegt. Durch die örtlich zuständige Behörde (Struktur- und Genehmigungsdirektion Regionalstelle Gewerbeaufsicht) erfolgen darüber hinaus gemeinsam mit technischen Sachverständigen und den Ärztlichen Stellen regelmäßig Überprüfungen zum Schutz der Patienten, des Personals und der Umwelt. 93

94 KONTAMINATIONSFOLGEN DURCH EINEN DEFEKTEN STRONTIUMSTRAHLER Bei der Dichtheitsüberprüfung der radioaktiven Strahler in einem Forschungsinstitut wurde durch einen Sachverständigen im Oktober 2008 eine Undichtheit eines Strontiumstrahlers, konkret eines Sr-90-Strahlers, festgestellt. Der Strahler wird zur experimentellen Forschung verwendet. der ihn ausschließlich in einer Experimentierhalle des Forschungsinstituts, letztmalig im Juli 2008, eingesetzt hatte. Nach Angaben dieses Mitarbeiters hatte nur er Dichtheitsprüfungen waren an den in eine Edelstahlhülle gekapselten radioaktiven Präparat im jährlichen Turnus vorgeschrieben; zwischendurch fand keine Kontaminationsüberprüfung statt. Der Vorfall wurde der Aufsichtsbehörde unmittelbar gemeldet. Das Institut veranlasste unverzüglich nach Erhalt des Befundes Kontrollmessungen. Dabei wurde festgestellt, dass hierdurch zwei Mitarbeiter und auch Gegenstände kontaminiert worden waren. Der Sr-90-Strahler war nach der Dichtheitsprüfung im Jahr 2007 zweimal an einen ausländischen Gastwissenschaftler ausgeliehen worden, selbst Umgang mit dem Strahler. Schutzhandschuhe trug er hierbei nicht, wusch sich jedoch nach Verlassen der Halle stets die Hände. In der Experimentierhalle wurden an folgenden Orten Kontaminationen bis zu 3 kbq festgestellt: an zwei Stellen der Testapparatur, am Elektronikmessplatz, auf zwei Elektronikmodulen, auf Signalkabeln in der Nähe des Steckers sowie in der Nähe der Return-Taste der Laptop-Tastatur. Die Dekontamination erfolgte unverzüglich. Da einige Elektronikmodule bereits an das Heimatinstitut des Mitarbeiters verbracht worden waren, wurde der dortige Strahlenschutzbeauftragte sofort informiert. Er konnte keine Kontaminationen nachweisen. 94

95 Zur Verbreitung der Kontaminationen ist folgender Ablauf anzunehmen: Bei den Vorbereitungen zur Dichtheitsprüfung hat sich ein Institutsmitarbeiter kontaminiert. Er hat sich zwar nach dem Umgang die Hände gewaschen, vorher jedoch die Tür des Aufbewahrungsraums abgeschlossen und den Schlüsselbund in die Hosentasche gesteckt. Von dort erfolgte wohl die Kontamination auf die weiteren Gegenstände. An den Händen des Mitarbeiters konnte keine Aktivität gemessen werden, aber an der Hosentasche. Dies bestätigt den beschriebenen Verlauf. Sämtliche Gegenstände und Bereiche wie Türklinken und andere Oberflächen im Dienstzimmer wurden überprüft und aufgefundene Kontaminationen (maximal 1 kbq) unverzüglich beseitigt. An beiden betroffenen Institutsmitarbeitern wurden Inkorporationsmessungen durchgeführt. In keinem Fall konnte Strontium nachgewiesen werden. Berechnungen nach EURATOM-Richtlinie ergaben, dass bei einer angenommenen Ingestion der insgesamt festgestellten Kontamination die 50-Jahre-Folgedosis weit unterhalb des Grenzwertes liegt. Auf Grund des Szenarios kann Inkorporation durch Inhalation ausgeschlossen werden. Theoretisch denkbar wäre eine indirekte Kontamination weiterer Personen, etwa durch Benutzung des Laptops. Die Übertragung der dortigen Kontaminationsmengen und damit der aufgenommenen Aktivität dürfte aber um mindestens eine Größenordnung niedriger liegen als die der direkt betroffenen Personen. Somit kann davon ausgegangen werden, dass gesundheitliche Schäden nicht eingetreten sind. Die Strahlenschutzanweisung des Instituts wurde dahingehend geändert, dass beim Umgang mit dem Strahler ein Kontaminationsmonitor eingesetzt und Schutzausstattung wie Handschuhe etc. getragen werden muss. Der defekte Strahler sowie Plastikhülse und Aluminiumkollimator wurden an die Landessammelstelle zur Entsorgung abgegeben. Roswitha Rachow, Regionalstelle Gewerbeaufsicht Mainz der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd 95

96 INTERNETHANDEL: KOMPASS MIT RADIOAKTIV STRAHLENDEM ZIFFERNBLATT ANGEBOTEN Die Regionalstelle Gewerbeaufsicht Trier wurde von einer Kreisverwaltung über den Einsatz ihres Gefahrstoffzuges der Feuerwehr informiert. Ein Bürger hatte diese über den Erwerb eines radioaktiven, belgischen Kompasses mit Lederkopppeltasche aus dem Jahr 1922 im Internet informiert. Der eingesetzte Gefahrstoffzug stellte eine Strahlung von ca. 1,4 µsv/h fest und nahm daraufhin den Kompass in Verwahrung. Die Regionalstelle Gewerbeaufsicht Trier veranlasste, dass dieser dem Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht zur Untersuchung und Beurteilung vorgelegt wurde. Radium 226 handelt. Dieses Nuklid wurde damals als Leuchtmittel der Ziffern und des transluszierenden Richtungspfeiles eingesetzt. Weitere Nuklide aus der radioaktiven Uran-Radium Zerfallsreihe konnten ebenfalls messtechnisch nachgewiesen werden. Die spezifische Aktivität ergab sich zu Bismut, Bi 214 (117 Bq/g), Blei, Pb 214 (128 Bq/g) und Radium, Ra 226 (ca. 147 Bq/g). Nach der Strahlenschutzverordnung liegt die Freigrenze bei Ra 226 und dessen Zerfallsreihe bei 10 Bq/g. Somit wäre für den Umgang mit dem alten Armee-Kompass, auch heute, mehr als 80 Jahre nach der Herstellung, eine strahlenschutzrechtliche Genehmigung mit den entsprechenden Auflagen erforderlich! Das Tragen des Kompasses über mehrere Stunden kann zu einer Gesundheitsgefährdung führen. Eine Rückgabe des Kompasses an den Eigentümer konnte aus strahlenschutzrechtlichen Gründen nicht erfolgen. Er wurde der Landessammelstelle zugeführt. Gleichzeitig wurde die für den Verkäufer des Kompasses zuständige Regionalstelle Gewerbeaufsicht informiert, die daraufhin den weiteren Handel unterband. Die dort gemessene Dosisleistung an dem in Folie verpackten Kompass betrug in 1 m Abstand 0,08 µsv/h, in 0,1 m Abstand 0,4 µsv/h und an der Oberfläche der Vorderseite 2,5 µsv/h. Die Dosisleistung am ausgepackten Kompass betrug an der Oberfläche 10 µsv/h und an der Ledertasche 0,06 µsv/h. Der zuletzt genannte Wert entspricht der Umgebungsstrahlung. Ludwig Schmitz, Regionalstelle Gewerbeaufsicht Trier der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord Gammaspektrometrische Messungen ergaben, dass es sich um das radioaktive Nuklid 96

97 RADIOAKTIVER EDELSTAHL IN EINEM METALLVERARBEITENDEN BETRIEB ENTDECKT Bei der Eingangskontrolle in der Metallrecyclingwirtschaft werden üblicherweise Radioaktivitätsmessungen durchgeführt um sicherzustellen, dass kein radioaktiv belastetes Material in den Wirtschaftskreislauf gelangt. Aufgrund einer derartigen Kontrolle wurde festgestellt, dass Zerspanungsabfälle aus Edelstahl eines Herstellers für Verpackungs- und Abfüllanlagen mit dem Nuklid Kobalt-60 radioaktiv kontaminiert waren. Dieser hatte zwei Edelstahl-Vollrohre mit einem Gesamtgewicht von 2,5 Tonnen als sogenannte Halbzeuge von einem Stahlhändler bezogen. Die radioaktive Belastung war ihm nicht bekannt. Die Firma erlangte so die tatsächliche Gewalt über radioaktive Stoffe im Sinne des 71 Abs. 2 Nr. 2 der Strahlenschutzverordnung. Als unmittelbare Maßnahme wurde die Sicherstellung der kontaminierten Spanabfälle beim Schrotthändler ebenso wie das restliche teilweise schon bearbeitete Material des Anlagenbauers angeordnet. Die Maßnahmen wurden seitens der Regionalstelle Gewerbeaufsicht Idar-Oberstein als atomrechtliche Aufsichtsbehörde überprüft und dokumentiert. Die zuständigen Aufsichtsbehörden der dortigen Bundesländer sowie das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wurden informiert. Mittlerweile ist das sichergestellte radioaktive Material über eine Fachfirma einer geordneten Entsorgung in einer Spezialschmelze zugeführt worden. Das eingeschmolzene Material könnte für Zwecke verwendet werden, in denen die Restradioaktivität eine untergeordnete Bedeutung hat, etwa bei Behältnissen für radioaktive Abfälle. An den fraglichen Arbeitsplätzen des Betriebes wurden messtechnische Kontaminationskontrollen durchgeführt. Diese ergaben keine Anhaltspunkte für Restaktivitäten. Eine nennenswerte Strahlenbelastung der fraglichen Mitarbeiter konnte ausgeschlossen werden, da die spanabhebenden Arbeiten überwiegend vollautomatisch abliefen. Das nachstehende Bild zeigt das Edelstahl-Vollrohr mit der gemessenen Ortsdosisleistung von 16µSv/h im Abstand Null. Dies entspricht in etwa dem 160-fachen der natürlichen Strahlungsdosis. Rudi Speer, Regionalstelle Gewerbeaufsicht Idar- Oberstein der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord Nachforschungen ergaben, dass die fraglichen Lieferungen des Stahlhändlers aus Indien stammten. Es kann davon ausgegangen werden, dass in der dortigen Stahlschmelze Kobalt-60-haltige Einsatzstoffe verarbeitet wurden. Anhand weiterer Recherchen wurde ermittelt, dass noch weitere Firmen im Bundesgebiet mit belastetem Material aus dieser Charge beliefert wurden. 97

98 ÜBERPRÜFUNG DER FACHKUNDE IN RHEINLAND-PFÄLZISCHEN KRANKENHÄUSERN Röntgenstrahlung kann Schäden im menschlichen Organismus verursachen. Deshalb ist die Anwendung der Röntgenstrahlung am Menschen in der Röntgenverordnung geregelt. Als besondere Schutzmaßnahme für Patientinnen und Patienten ist vor der Anwendung von Röntgenstrahlung eine rechtfertigende Indikation durch eine berechtigte Person, konkret durch einen im Strahlenschutz fachkundigen Arzt, zu stellen. Dabei muss insbesondere gewährleistet werden, dass der gesundheitliche Nutzen der Röntgenuntersuchung das Strahlenrisiko überwiegt und die Bedingungen für die Untersuchung so festgelegt werden, damit die Strahlenbelastung minimiert wird. Die hierfür erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz ist durch eine medizinische Hochschulausbildung, nachgewiesene praktische Erfahrung bei der jeweiligen Anwendung der Röntgenstrahlung und die erfolgreiche Teilnahme an von der zuständigen Stelle anerkannten Ausbildungskursen zu erwerben. Erst mit der Bescheinigung der Fachkunde durch die zuständige Stelle, z. B. der Landesärztekammer Rheinland-Pfalz, dürfen Ärztinnen und Ärzte selbständig über die Anwendung von Röntgenstrahlung an Personen entscheiden. Diese Patientenschutzvorschrift betrifft eine Vielzahl von Ärztinnen und Ärzten, die Durchführungen von Röntgenaufnahmen oder Durchleuchtungen veranlassen oder selbst ausführen. Darüber hinaus tragen die für den Betrieb der Geräte zuständigen Strahlenschutzbeauftragten besondere Verantwortung für die Einhaltung der Vorschriften der Röntgenverordnung. Die Fachkunde im Strahlenschutz nach der Röntgenverordnung unterliegt seit der Novellierung der Röntgenverordnung im Jahr 2002 einer regelmäßigen Aktualisierung. Für den Erhalt der Fachkunde ist in 5-jährigem Rhythmus zwingend der erfolgreiche Besuch von Aktualisierungskursen vorgeschrieben. Projektziel Ziel des Projekts Überprüfung der Fachkunde nach Röntgenverordnung in Krankenhäusern war einerseits eine Bestandsaufnahme der Situation in Rheinland-Pfalz nach dem ersten Zyklus der Fachkundeaktualisierung nach dem Inkrafttreten der Röntgenverordnung im Jahr 2002, zum anderen die Sensibilisierung der Krankenhausverwaltungen für die Notwendigkeit der Überwachung der Strahlenschutzvorschriften durch geeignete organisatorische Maßnahmen. 98

99 Projektablauf In der Vorbereitungsphase wurden von einer Arbeitsgruppe aus Vertretern der Regionalstellen Gewerbeaufsicht der Struktur- und Genehmigungsdirektionen Nord und Süd und dem Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht Fragebögen erstellt, die einen Überblick über die Ausstattung der Krankenhäuser mit Röntgeneinrichtungen und die aktuelle Situation der Fachkunde im Strahlenschutz nach Röntgenverordnung ermöglichen sollten. Diese Fragebögen standen den Krankenhäusern in elektronischer Form für eine effektive und einfache Bearbeitung zur Verfügung, konnten aber auch in Papierform bearbeitet werden. Die Krankenhausverwaltungen wurden mit einem vom Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht erstellten Flyer über das Projekt informiert. Unterstützend haben das Ministerium für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz und die Landesärztekammer Rheinland-Pfalz eine gemeinsame Informations- und Fortbildungsveranstaltung für die Verwaltungen der Krankenhäuser durchgeführt, in der die wesentlichsten Rahmenbedingungen der Röntgenverordnung und deren Umsetzung vermittelt wurden. Diese Veranstaltung stieß auf große Resonanz von Seiten der Krankenhausverwaltungen. Die Überprüfung durch die Strahlenschutzbehörden in Rheinland-Pfalz wurde auf Krankenhäuser begrenzt, da für die niedergelassenen Ärzte in Rheinland-Pfalz gleichzeitig die Kassenärztliche Vereinigung prüft, ob die Abrechnungsvoraussetzungen nach der Aktualisierungsfrist noch vorliegen. Die ausgefüllten Fragebögen sollten zusammen mit Kopien der Fachkundenachweise bzw. der Nachweise der Aktualisierung bis Mitte November an die Regionalstellen Gewerbeaufsicht zurück gesendet werden, was in den meisten Fällen auch zeitnah erfolgte. Projektauswertung Die Auswertung der Daten gestaltete sich in einigen Bereichen schwierig, da in den einzelnen Krankenhäusern sehr vielfältige, unterschiedliche Organisationsformen und Zuständigkeiten im Bereich der Röntgenanwendungen an Patientinnen und Patienten bestanden. Abhängig von der jeweiligen Organisation in den Krankenhäusern im Bereich der Röntgenanwendungen gibt es deshalb erhebliche Unterschiede in der Zahl der betroffenen Ärztinnen und Ärzte. Unvollständige Angaben standen in einem Teil der Fragebögen, die teilweise darauf beruhten, dass unklar war, welche Fachkundebezeichnungen von Ärztinnen und Ärzte einzutragen waren. Dies betrifft Ärztinnen und Ärzte, die ihre Fachkunde 99

100 im Strahlenschutz vor Inkrafttreten der neuen Fachkunderichtlinie im Jahre 2005 erworben hatten, oder wenn die Fachkunde im Strahlenschutz gemäß lange zurückliegenden Vorschriften erworben wurde. Diese Fälle mussten im Einzelfall nachbearbeitet werden. Nur von zwei der fünf Regionalstellen wurden die Fragebögen dem Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht in elektronischer Form zur Verfügung gestellt. Auch die darin enthaltenen Inkonsistenzen der Daten bereiteten erhebliche Probleme bei der automatisierten Auswertung. Trotz einiger offener Fragen ergab das Projekt ein umfassendes Bild von der Situation im Land Rheinland-Pfalz. Ergebnisse Angaben über die Fachkunde im Strahlenschutz nach Röntgenverordnung wurden von 91 Krankenhäusern für 2160 Ärztinnen und Ärzte mitgeteilt. 390 dieser Personen sind Strahlenschutzbeauftragte. Bei 157 Personen konnte die Fachkunde im Strahlenschutz anhand der angegebenen Daten und Nachweise bei der Auswertung im Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht nicht eindeutig festgestellt werden. Dies entspricht einer Quote von 7,4%. Darunter fallen aber eine Reihe von Fällen, bei denen die Fachkunde durch Approbation vor 1988 erworben wurde. Die Überprüfung auf einen Blick Überprüfte Krankenhäuser Überprüfte Personen Davon Strahlenschutzbeauftragte Drei der 390 Strahlenschutzbeauftragten (0,8%) haben ihre Fachkunde im Strahlenschutz nicht belegt. Fehlende Aktualisierung der Fachkunde im Strahlenschutz wurde bei 83 Ärztinnen und Ärzten festgestellt. Dies entspricht einer Quote von 3,8%. Darunter waren 23, die die Aktualisierung nicht belegen konnten, aber vom Kursbetreiber eine neue Teilnahmebescheinigung angefordert hatten. Die Anzahl der Strahlenschutzbeauftragten mit fehlender Aktualisierung belief sich auf neun (2,3% der Strahlenschutzbeauftragten). Für 791 Ärzte/Ärztinnen konnten die in elektronischer Form vorliegenden Angaben genauer ausgewertet werden. Dabei galt das Augenmerk der Einhaltung der Aktualisierungsfristen. Je nach dem Zeitpunkt des Fachkundeerwerbs galten Übergangsfristen für die Aktualisierung der Fachkunde: Fachkundeerwerb Aktualierungszeitpunkt vor nach Wurde der Aktualisierungszeitpunkt versäumt, bedeutet das den Verlust der Fachkunde im Strahlenschutz. Die Fachkunde muss in solchen Fällen durch die Neuerteilung der Fachkunde durch die Landesärztekammer Rheinland-Pfalz wieder erworben werden. Dies war bei 37 der ausgewerteten 791 Überprüfungen der Fall, was einer Quote von 4,7% entspricht. Fachkundeerwerb belegt Alle Ärztinnen und Ärzte Strahlenschutzbeauftragte 2003 = 92,6% 387 = 99,2% Aktualisierung der Fachkunde bei belegter Fachkunde, Basis 791 Fälle Alle Ärztinnen und Ärzte 754 = 95,3% 100

101 Zusammenfassung Die Überprüfung der Fachkunde im Strahlenschutz nach Röntgenverordnung hat gezeigt, dass bis auf wenige Ausnahmen die Ärztinnen und Ärzte in Krankenhäusern in Rheinland-Pfalz die erforderliche Qualifikation besitzen. Sie hat aber auch deutlich gemacht, dass in den Krankenhäusern geeignete Maßnahmen ergriffen und kontinuierlich umgesetzt werden müssen, um der Verwaltung einen Überblick über die personelle Situation des Strahlenschutzes zu ermöglichen. Für die Ärztinnen und Ärzte kann die persönliche Dokumentation aller Nachweise im Sinne eines Fachkunde-Lebenslaufes empfohlen werden. Das Projekt der Strahlenschutzbehörden in Rheinland-Pfalz konnte die betroffenen Personen und Krankenhäuser erfolgreich für die Umsetzung der Röntgenverordnung zum Strahlenschutz der Patientinnen und Patienten sensibilisieren. Offene Fragen werden die Regionalstellen Gewerbeaufsicht der Struktur- und Genehmigungsdirektionen Nord und Süd in der nachfolgenden Arbeitsphase bearbeiten. Dr. Jürgen Steiner, Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht Rheinland-Pfalz 101

102 102 BIO- & GENTECHNIK

103 Die Rechtsgrundlagen Im Bereich der Bio- und Gentechnik sind vor allem das Gentechnikgesetz und die EU- Arbeitnehmerschutz-Richtlinie zu nennen. Auf ihrer Grundlage haben die Gesetzgeber eine Reihe von Rechtsverordnungen erlassen, etwa die Gentechnik-Sicherheitsverordnung und die BiostoffVO. NEUE TECHNIK - NEUE GEFAHREN Die Ziele Die Landesregierung setzt sich im Bereich der Biotechnologie und Gentechnik dafür ein, dass die menschliche Gesundheit und die Umwelt vor Risiken geschützt werden, die durch Organismen verursacht werden können. Dabei ist zu unterscheiden zwischen konventionellen Mikroorganismen, etwa Krankheitserregern, vor denen Beschäftigte am Arbeitsplatz geschützt werden müssen, und gentechnisch veränderten Organismen (GVO). Bei den GVO handelt es sich oft um Mikroorganismen, manchmal auch um gentechnisch veränderte Pflanzen und Tiere. Meist werden diese in gentechnischen Anlagen kultiviert. In der Forschung sind dies meist Laboratorien, in der Industrie kommen auch große Fermentationsanlagen vor. Es gibt auch Gewächshäuser und Tierhaltungsanlagen für gentechnisch veränderte Organismen. All diese Anlagen, deren Errichtung und Betrieb von der Gewerbeaufsicht genehmigt bzw. überwacht werden, dienen dazu, die GVO im geschlossenen System zu halten und ihren Austritt in die Umwelt zu verhindern bzw. zu beschränken. Auch die Sicherheit der Beschäftigten muss gewährleistet sein. Gentechnisch veränderte Pflanzen können nach den erforderlichen Genehmigungen zu experimentellen (Freisetzung) oder gewerblichen Zwecken (Anbau) im Freiland ausgesät bzw. gepflanzt werden. Die Gewerbeaufsicht prüft stichprobenartig, ob nur zugelassene GVO verwendet und die Auflagen der Zulassungen sowie die Angaben im Standortregister eingehalten werden. Im Bereich der konventionellen Mikroorganismen überwacht die Gewerbeaufsicht in Zusammenarbeit mit den gesetzlichen Unfallversicherungsträgern, ob in Arbeitsstätten nachvollziehbare Gefährdungsbeurteilungen erstellt und ausreichende Schutzvorkehrungen im Sinne des Arbeits- und des Umweltschutzes getroffen sind. 103

104 BIOLOGISCHE GEFAHREN: GEMEINSAME REVISIONEN VON GEWERBEAUFSICHT UND UNFALLKASSE 2008 hat die Gewerbeaufsicht zusammen mit der Unfallkasse Rheinland-Pfalz in einem koordinierten Projekt in mehreren Landesteilen biologische Laboratorien überprüft, in denen mit Krankheitserregern gearbeitet wird. Gegenstand der Revisionen waren Einrichtungen, in denen mit Mikroorganismen der Risikogruppen 1, 2 und 3 umgegangen wird. Die Laboratorien müssen entsprechend der jeweiligen Schutzstufe gestaffelte Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz der Beschäftigten und zur Abschottung gegen die Umgebung vorhalten, bis hin zum Unterdruckbetrieb mit Schleusen und Abluftfiltration in der Schutzstufe 3. In allen besichtigten Betrieben wurde der Gesundheitsschutz der Beschäftigten als wichtige Führungsaufgabe erkannt. Es zeigte sich dennoch, dass zum Teil erheblicher Beratungsbedarf zur Umsetzung der Biostoffverordnung bestand. Im organisatorischen Bereich wurden Hinweise zu Verbesserungen der Gefährdungsbeurteilung und deren Dokumentation sowie zu konkreteren Betriebsanweisungen gegeben und deren Umsetzung eingefordert. Neben technisch und baulich gut ausgestatteten Laboratorien wurden auch Laboratorien mit zum Teil erheblichen Mängeln vorgefunden. Festzustellen waren Mängel bei Sicherheitsvorkehrungen wie Augen- und Körpernotduschen, bei der Abwasserbehandlung sowie der Lüftungstechnik. Partiell wurden auch renovierungs- bzw. sanierungsbedürftige Räumlichkeiten angetroffen, zum Beispiel im Hinblick auf wasserundurchlässige und leicht zu reinigende Oberflächen. Auch die arbeitsmedizinische Vorsorge bedurfte in einigen Fällen der Verbesserung, zum Beispiel durch das Führen einer Vorsorgekartei. Im Vordergrund der Aktion stand die Überprüfung der Anforderungen nach der Biostoffverordnung. 104

105 Neben den aufgezeigten Mängeln mussten stellenweise auch Schwachstellen im Bereich mechanischer und durch Gefahrstoffe bedingter Gefährdungen beanstandet werden. Die gewonnenen Erkenntnisse zeigen, dass Revisionen durch die Überwachungsbehörden nötig und auch für die Betreiber hilfreich und sinnvoll sind. So können Mängel frühzeitig aufgedeckt und Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit veranlasst werden. Als Fazit bleibt festzuhalten, dass sich die Kooperation mit der Unfallkasse Rheinland-Pfalz bei diesem Projekt bewährt hat. Es konnte ein wertvoller Beitrag zur Verbesserung des Arbeitsschutzes im Land Rheinland-Pfalz geleistet werden. Zukünftige Projekte zusammen mit der Unfallkasse sind denkbar und wünschenswert. Dr. Tobias Jacobi, Ministerium für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz Rheinland-Pfalz 105

106 VOLLZUG DES GENTECHNIKRECHTES: VIELFÄLTIGE AUFGABEN Im Rahmen des Vollzugs des Gentechnikrechts nimmt die Gewerbeaufsicht Rheinland-Pfalz eine Vielzahl von Aufgaben wahr. Neben der Genehmigung und Überwachung gentechnischer Anlagen ist sie auch für die Kontrolle räumlich und zeitlich befristeter Freisetzungen und für die Überprüfung des Anbaus von zugelassenen, gentechnisch veränderten Organismen zuständig. Nachfolgend werden drei Begriffe aus dem Tätigkeitsspektrum skizziert: Überprüfung von Zelllinien in gentechnischen Anlagen Die für den Vollzug des Gentechnikgesetzes zuständigen Behörden der Länder wurden von der Zentralen Kommission für die Biologische Sicherheit (ZKBS) auf Zelllinien hingewiesen, die in gentechnischen Arbeiten verwendet werden und mit dem Totenkopfaffen-Virus (Squirrel Monkey Retrovirus, SMRV) kontaminiert sind. Da dieses Virus auch menschliche Zellen infizieren kann, wurden die Länder gebeten, in Frage kommende Zelllinien aus gentechnischen Anlagen zu testen, um einen Überblick über das tatsächliche Ausmaß der Kontamination zu erhalten. In Rheinland-Pfalz wurden daher 114 Zelllinien aus 30 gentechnischen Anlagen auf SMRV-Kontaminationen untersucht. Dabei wurde eine Zelllinie positiv getestet und nachfolgend vom Betreiber inaktiviert. Die Untersuchungen ergaben, dass Rheinland-Pfalz deutlich unter dem bundesweit festgestellten Verbreitungsgrad kontaminierter Zelllinien von etwa 3% liegt. Die ursprünglich befürchtete weitere Verbreitung der Kontamination bestätigte sich somit nicht. Die Empfehlung der ZKBS zur Testung von Zelllinien wurde zwischenzeitlich wieder aufgehoben. Programmarbeit Gentechnik in Schulen Die Gentechnologie als eine der Schlüsseltechnologien des 21. Jahrhunderts spielt mittlerweile eine zentrale Rolle in unserer Gesellschaft. Dies spiegelt sich auch in den Lehrplänen der Schulen wieder. An Schulen der Sekundarstufe II und berufsbildenden Schulen ist das Thema Gentechnik fester Bestandteil im naturwissenschaftlichen Unterricht. Zur Veranschaulichung werden bundesweit bereits an vielen Schulen einfache gentechnische Arbeiten als Schulexperimente durchgeführt. Daher sollten im Rahmen der Programmarbeit der rheinland-pfälzischen Gewerbeaufsicht Gentechnik in Schulen zum einen Schulen der Sekundarstufe II und berufsbildende Schulen in Rheinland-Pfalz auf die bestehenden Regelungen des Gentechnikgesetzes aufmerksam gemacht werden. Zum anderen sollte mit Hilfe eines Fragebogens ein Überblick gewonnen werden, in welchem Umfang gentechnische Experimente an rheinland-pfälzischen Schulen bereits etabliert sind. Als Ergebnis lässt sich festhalten, dass lediglich an einer der befragten Schulen eine gentechnische Anlage existiert. Etwa 25% der Schulen der Sekundarstufe II und berufsbildenden Schulen in Rheinland-Pfalz führen intern oder extern 106

107 molekularbiologische Experimente durch oder planen solche Versuche. Dabei handelt es sich fast ausschließlich um Selbstklonierungen. Diese Experimente müssen bei der zuständigen Behörde nicht angezeigt werden. Das Interesse an solchen Experimenten ist groß, die Etablierung wird jedoch oftmals durch nicht zur Verfügung stehende finanzielle Mittel eingeschränkt oder verhindert. Begleitung einer Freisetzung gentechnisch veränderter Kartoffeln Die Freisetzung gentechnisch veränderter Pflanzen wird in Rheinland-Pfalz durch Überprüfungen bei Aussaat und Ernte sowie Beprobung der Pflanzen in der frühen Wachstumsperiode begleitet. Die Beprobung soll gewährleisten, dass keine nicht zugelassenen gentechnisch veränderten Organismen freigesetzt werden. Auch die Freisetzung gentechnisch veränderter Kartoffeln durch die BASF Plant Sience wurde auf diese Weise begleitet. Der Anbau erfolgte gemäß den gesetzlichen Regelungen und Auflagen. Kontaminationen mit sonstigen, nicht zugelassenen gentechnisch veränderten Organismen konnten ausgeschlossen werden. Die Freisetzung wurde im Juni 2008 jedoch zum Großteil zerstört; die Kartoffelpflanzen wurden herausgerissen. Dr. Thomas Kaplan, Zentralreferat Gewerbeaufsicht der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd 107

108 108 PROGRAMMARBEIT

109 Die Rechtsgrundlage Die Programmarbeit wird umfassend in allen Aufgabengebieten der Gewerbeaufsicht durchgeführt. Das Vorgehen basiert auf den jeweiligen Gesetzesvorschriften des Arbeits-, Immissions- und Strahlenschutzes oder der Geräte- und Produktsicherheit. JAHRESPLANUNG LOHNT Die Ziele Im Rahmen des dialogorientierten Vollzuges der Vorschriften (Motto: überzeugen statt anordnen) besteht gerade in Klein- und Mittelbetrieben ein hohes Informationsbedürfnis, da dort geschultes Personal für Arbeits- und Umweltschutzbelange häufig nicht oder nur unzureichend anzutreffen ist. Ein gut geeignetes Mittel stellt hierbei die Programmarbeit dar, die durch eine intensive Einarbeitung in ein Problemgebiet eine effektive Hilfeleistung auf den verschiedenen Tätigkeitsfeldern der Gewerbeaufsicht ermöglicht. Die Durchführung von Projekten im Rahmen der Programmarbeit erfolgt in mehreren Stufen, die für alle Projekte identisch sind: Projektsammlung (z. B. Vorschläge von Beschäftigten), Projektkonzeption (Machbarkeitsprüfung, Festlegung der Rahmenbedingungen), Projektentwicklung, Projektdurchführung und Projektauswertung. Bei der Projektentwicklung werden durch ein Projektteam die jeweils einschlägigen Vorschriften und Fachliteratur zusammengestellt sowie ggf. Kontakte zu Kooperationspartnern, wie den Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, Innungen, Berufsgenossenschaften oder Arbeitnehmerorganisationen, aufgenommen. Es werden Merkblätter, Info-Materialien, Checklisten usw. erstellt und gestaltet. Die eigentliche Projektdurchführung erfolgt innerhalb eines vorgegebenen Zeitrahmens von in der Regel drei Monaten. Am Ende eines jeden Projektes steht die Projektauswertung. Nach der fachlichen und statistischen Auswertung wird der Abschlussbericht erstellt, in dem die Ergebnisse aufgezeigt werden. Mit dieser problemorientierten und programmatischen Aufsichtsstrategie trägt die Gewerbeaufsicht unter effizienter und nachhaltiger Nutzung der vorhandenen Ressourcen den aktuellen Erfordernissen im Arbeits- und Umweltschutz Rechnung. 109

110 STÖRFALLVERORDNUNG: SICHERUNG VON GEFAHRSTOFFEN IN STÖRFALLRELEVANTEN BETRIEBEN Drohungen, geplante und nur knapp vereitelte Anschläge bzw. ausgeführte Anschläge durch international tätige Terroristengruppen im In- und Ausland waren Auslöser für eine von Behördenseite veranlasste Aktivität, präventiv die Sicherung von besonders exponierten Störfallbetrieben unter Einschaltung des polizeilichen Sachverstandes des Landeskriminalamtes (LKA) erneut zu überprüfen. Im Vordergrund der Aktion standen neben störfallrechtlichen Aspekten erstmals auch Vorgaben des Gefahrguttransportrechts. Die Regelungen zum Kapitel ADR 1.10, die u. a. einen Sicherungsplan vorschreiben, sind seit 01. Juli 2005 verbindlich. Was die Einsichtnahme und Prüfung der Inhalte von Sicherungsplänen betrifft, hat die Aktion für Rheinland-Pfalz und auch bundesweit betrachtet Pioniercharakter. Es fehlen zurzeit noch Grundlagen und Erfahrungen, was den strukturellen Aufbau und die Inhalte eines Sicherungsplanes und die praktische Umsetzung betrifft. Das LKA sollte bei der Aktion besonders auf die Aspekte des Personen- und Objektschutzes, der polizeilichen Prävention, der Bedrohungslage und der Kontaktaufnahme im Bedrohungsfall achten. Auswahl der Betriebsbereiche Anhand aktueller Listen der Störfallbetriebe wurden Betriebsbereiche nach folgenden Kriterien ausgewählt: hohes stoffliches bzw. verfahrentechnisches Gefahrenpotential; exponierte Lage. Dabei kamen Betriebe infrage, die bereits 2003/2004 untersucht wurden sowie Betriebe, die durch Änderungen oder durch die Novellierung der Störfall-Verordnung von 2005 neu hinzugekommen waren. In Abstimmung mit den Vollzugbehörden (SGD Nord/Süd) wurde dann eine Auswahl von insgesamt 17 Betrieben getroffen, darunter sieben Betriebe der chemischen und petrochemischen Industrie, fünf Lagerbetriebe, drei Flüssiggasläger und zwei Sprengstoffbetriebe. Prüfgegenstand, Prüfablauf Mit einer vom LUWG in Abstimmung mit den SGD en und dem LKA entwickelten Checkliste, im Weiteren als Prüfprotokoll bezeichnet, wurde ein Ist/Soll-Abgleich in den Betrieben vorgenommen und der Handlungsbedarf ermittelt. Das Prüfprotokoll wurde in 3 Module unterteilt. Das 1. Modul ist ein allgemeiner Teil zur Identifikation des Betriebes mit Terminen und den bei der Vor-Ort-Prüfung beteiligten Personen. Das 2. Modul behandelt die Belange der Störfall-Verordnung und orientiert sich im Wesentlichen am Leitfaden der Störfall-Kommission SFK-GS-38 Maßnahmen gegen Eingriffe Unbefugter. 110

111 Das 3. Modul ist auf die Gefahrguttransportvorschriften nach ADR 1.10 abgestimmt. Danach sind neue Vorschriften für die Sicherung von Gefahrgütern ab dem 01. Juli 2005 verbindlich anzuwenden. Die Einhaltung dieser Vorschriften wurde allerdings nur auf dem Betriebsbereich und dem dort stattfindenden Gefahrgutumgang überprüft. Weitere Detail- und Durchführungsplanungen wurden von einer Projektgruppe erarbeitet. Zusammenfassende Bewertung Die Betreiber haben die Aktion allgemein positiv aufgenommen. Das Interesse, noch vorhandene Schwachstellen im Sicherungskonzept gemeinsam mit Behördenvertretern aufzudecken und zu beheben, war in allen Betrieben erkennbar. Auch Betriebe, die bereits 2003/2004 überprüft wurden, haben Mängel und weitere Verbesserungsmöglichkeiten erkennen lassen. Die Verknüpfung von störfallrechtlichen mit transportrechtlichen Bestimmungen zum Umgang mit Gefahrstoffen hat sich als sinnvoll erwiesen. Zum einen galt es die Vorsorge gegen Anschläge in den Betrieben, zum anderen auch die Sicherung gegen Entwendung von Gefahrstoffen aus den Betrieben bzw. auf dem Transportweg zu verbessern. Kontrollen auf dem Transportweg selbst waren nicht Gegenstand der Untersuchung. Für den Bereich des Gefahrgutrechts haben neue Regelungen des ADR 1.10 bei der Ermittlung des Handlungsbedarfs als Vorgabe gedient. Für alle 17 Betriebe war ein Revisionsschreiben mit Nachforderungen erforderlich. In Besprechungen der Inspektionsgruppenteilnehmer wurde eine abgestimmte Sichtweise für vergleichbare Fälle erzielt. Die Umsetzung der Forderungen aus den Revisionsschreiben ist vom jeweiligen Stammsachbearbeiter durch eine Nachrevision zu verfolgen. Diese kann auch in Verbindung mit einer Inspektion nach 16 Störfall-Verordnung durchgeführt werden. 57% Mängelverteilung im ADR-Modul 10% 0% Grundinformationen Unterweisung Sicherung der Beförderung/Ladung 33% 0% Allgemeine Vorschriften Vorschriften für gefährliche Güter Rolf Mindnich, Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht Grafik 1 Mängelverteilung im Störfall-Modul 16% 32% 26% 7% 19% Sicherungskonzept Allgemeine Sicherheitslage Risikominimierung Sicherungsrelevante BB-Teile Sicherungsmanagement 111

112 LANDESPROJEKT: VERKAUF UND AUFBEWAHRUNG VON SILVESTERFEUERWERK 2008 Feuerwerksartikel sind pyrotechnische Gegenstände, die explosionsgefährliche Stoffe enthalten. Von diesen Artikeln können erhebliche Gefahren ausgehen. Die pyrotechnischen Gegenstände sind in fünf Klassen eingeteilt: Klasse I (Kleinstfeuerwerk - z. B. Tischfeuerwerk, Wunderkerzen) Klasse II (Kleinfeuerwerk - z. B. Raketen, China-Böller) Klasse III (Mittelfeuerwerk) und Klasse IV (Großfeuerwerk), Pyrotechnische Gegenstände (z.b. Airbags, Gurtstraffer, Seenotsignale) der Klasse T1 und T2 für technische Zwecke Hierbei ist zu beachten, dass pyrotechnische Gegenstände der Klassen III, IV und T2 nur mit behördlicher Erlaubnis verwendet werden dürfen. Überprüft wurde der Verkauf und die Aufbewahrung des erlaubnisfreien Silvesterfeuerwerks der Klassen I + II durch die Regionalstellen Gewerbeaufsicht vor Ort. Das Projekt war vom Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht gemeinsam mit den Regionalstellen Gewerbeaufsicht erarbeitet worden. Aufbewahrung und Vertrieb pyrotechnischer Gegenstände unterliegen den Bestimmungen des Sprengstoffgesetzes. Die Sicherheitsvorschriften des Sprengstoffrechtes haben zum Ziel, einen unbeabsichtigten Brand während der Aufbewahrung und Unfälle beim Erwerb der Feuerwerkskörper zu verhindern. Deshalb sind die Überwachungsbehörden in Nr der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Sprengstoffgesetz aufgefordert, die Einhaltung der Vorschriften über den Vertrieb und die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände insbesondere am Jahresende zu überwachen. Damit sollen die Auflagen des Sprengstoffrechtes sichergestellt und nachhaltig umgesetzt werden, zum Schutz der Arbeitnehmer und der Verbraucher. Im Zeitraum vom 22. bis 31. Dezember 2008 wurden von den Regionalstellen Gewerbeaufsicht 467 Geschäfte kontrolliert, die Silvesterfeuerwerkskörper der Klasse I + II anboten. Die Überprüfungen erfolgten vor Ort an Hand einer Checkliste, die die Revisionsbereiche: Verkauf und Lagerung enthielt. 112

113 Die Auswertung der Ergebnisse und die Erstellung des Abschlussberichtes wurde zentral im Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht vorgenommen. Bei 111 (23,8 %) aller Verkaufsstellen mussten Mängel festgestellt werden: In 83 Fällen wurden die Mängel durch mündliche Hinweise sofort abgestellt. In 18 Fällen erfolgte ein Revisionsschreiben. Drei Ordnungswidrigkeitenverfahren wurden eingeleitet. Auf Grund von Übermengen im Verkaufsraum erging eine Strafanzeige. Wegen Überlagerung wurden sechs Räumungen angeordnet (Anordnungen mit Sofortvollzug). Im Vergleich der letzten acht Jahre hat die Gesamtmängelquote 2008 mit 23,8 % neben dem Jahr 2003 (23,4 %) den niedrigsten Stand. Hierfür sind zwei Ursachen zu nennen: Zum Einen wurde mit der Änderung der 2. Sprengstoffverordnung vom 06. März 2007 die genehmigungsfreie Aufbewahrungsmenge im Verkaufsraum in der Anlage 6a verdoppelt. Folglich wurden weniger Fälle von Übermengen im Verkaufsraum festgestellt. Zum Anderen macht sich die Einführung des generellen Rauchverbots bemerkbar. Hinweisschilder zum Rauchverbot in Verkaufs- und Lagerräumen sind nun dauerhaft angebracht und werden nicht erst in der Verkaufssaison des Silvesterfeuerwerks installiert. Die Quote der Verstöße hinsichtlich der Einhaltung der genehmigungsfreien Aufbewahrungsmengen in Lagerräumen und Containern blieb mit 4,7 Prozent im Vergleich zum Vorjahr mit 4,3 Prozent nahezu identisch. Strafanzeigen wurden keine gestellt, da die überlagerten Mengen nicht übermäßig hoch waren. Diese Unzulänglichkeiten wurden durch Anordnung mit Sofortvollzug kurzfristig beseitigt. Die Zahl der eingeleiteten Ordnungswidrigkeitenverfahren war im Vergleich zum Jahre 2007 fast gleich. Im Endergebnis ist zwar die Gesamtmängelquote erfreulicherweise gesunken, nicht aber die der schwerwiegenden Mängel. Eine kontinuierliche Überprüfung des Verkaufs sowie die Kontrolle der ordnungsgemäßen Aufbewahrung des Silvesterfeuerwerks wird deshalb auch in Zukunft notwendig sein. Das Ziel, die Inhaber von Geschäften, die Marktleiter und das Verkaufspersonal für die genannten Sicherheitsaspekte des Sprengstoffgesetzes zu sensibilisieren, muss weiter verfolgt werden. Nur so lässt sich effektiv eine nachhaltige Beseitigung der Mängel erreichen. Frank Wosnitza, Landesamt für Umweltschutz, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht 113

114 GEFÄHRDUNGSBEURTEILUNG: WICHTIGES INSTRUMENT DES BETRIEBLICHEN ARBEITSSCHUTZES Im Rahmen der Programmarbeit 2008 der Gewerbeaufsicht Rheinland-Pfalz wurde das Projekt Gefährdungsbeurteilung in kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) durchgeführt. Ziel war es, in kleinen und mittleren Unternehmen festzustellen, ob und wie das Instrument Gefährdungsbeurteilung angewendet wird. Erforderlichenfalls sollten die Betriebe bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung beraten und unterstützt werden. In einer Arbeitsgruppe, bestehend aus Vertretern der Regionalstellen der Gewerbeaufsicht der Stuktur- und Genehmigungsdirektionen Nord und Süd und des Landesamtes für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht, wurde eine Checkliste erarbeitet, anhand der die Überprüfungen durchgeführt wurden. Die Arbeitsgruppe entwickelte einen Flyer, mit dem die Betriebe über das Projekt informiert wurden. Über einem Zeitraum von 9 Monaten überprüften die Mitarbeiter der Gewerbeaufsicht so insgesamt 1338 kleine und mittlere Unternehmen in fast allen Branchen. Die Überprüfung fand anhand eines Fragebogens in den Betrieben statt. Geprüft wurde: 1. Wird eine Gefährdungsbeurteilung erstellt? 2. Ist die Gefährdungsbeurteilung dokumentiert? 3. Sind wesentliche Merkmale der Gefährdungen beschrieben? 4. Sind die erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen beschrieben? 5. Sind die erforderlichen Maßnahmen umgesetzt worden? In zwei Dritteln der überprüften Betriebe ist eine Gefährdungsbeurteilung erstellt oder zumindest teilweise erstellt worden. In einem Drittel der Betriebe war keine Gefährdungsbeurteilung vorhanden. Bei drei Viertel der vorhandenen Gefährdungsbeurteilungen war diese auch dokumentiert. In fast zehn Prozent der Fälle war keine Dokumentation erforderlich. Bei der inhaltlichen Prüfung der dokumentierten Gefährdungsbeurteilungen, also den Fragen 3 bis 5, lag die Erfolgsquote bei %. Das Ergebnis der Überprüfung zeigt, dass auch zwölf Jahre nach Inkrafttreten des Arbeitsschutzgesetzes noch immer ein Drittel der Arbeitgeber keine Gefährdungsbeurteilungen durchgeführt haben. Hier steht noch ein großer Beratungs- und Handlungsbedarf an. Erfreulich ist, dass bei den Unternehmern, die sich mit der Gefährdungsbeurteilung in ihrem Unternehmen auseinandergesetzt haben, diese erfolgreich als Instrument zur Vermeidung von Arbeitsunfällen und Berufserkrankungen nutzen. Andreas Rothe, Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht 114

115 SCHIMMELPILZ- UND BAKTERIENKONZENTRATIONEN IN DER ATEMLUFT AN ARBEITSPLÄTZEN Mit der Biostoffverordnung liegt seit dem 1. April 1999 eine branchenübergreifende Regelung zum Schutz aller Beschäftigten für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen vor. Rund 5 Millionen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kommen jeden Tag in Deutschland mit biologischen Arbeitsstoffen in Kontakt. Der Umgang mit Mikroorganismen ist nicht immer risikolos. Übersteigt die Schimmelpilzkonzentration in der Atemluft ein bestimmtes Maß, so kann es zu gesundheitlichen Problemen für den Menschen wie Infektionen, Allergien, grippeartigen Symptomen, schweren allergisch bedingten Atemwegserkrankungen sowie langfristig wirkenden Schwächungen und Erkrankungen des Immunsystems kommen. Überdurchschnittliche Belastungen am Arbeitsplatz findet man vor allem dort, wo es feucht ist und biologisches Material gelagert wird. Neben Schimmelpilzen kommen dabei auch Bakterien als Krankheitsauslöser in Frage. Die gesundheitliche Wirkung hängt nicht nur von der Art der Belastung ab, sondern auch von Dauer und Höhe der Expositionen. Für den Arbeitgeber besteht die Pflicht, Arbeitsbedingungen zu beurteilen, bei denen es zum Kontakt mit biologischen Stoffen kommt (Gefährdungsbeurteilung). Wie seit Inkrafttreten der Biostoff-Verordnung 1999 üblich wurde auch im Jahr 2008 über einen Werkvertrag die stichprobenartige Messung biologischer Arbeitsstoffe in der Luft von Arbeitsplätzen sichergestellt. Im Auftrag des Landesamtes für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht wurden in Zusammenarbeit mit den Regionalstellen Gewerbeaufsicht der Struktur- und Genehmigungsdirektionen unterschiedliche Arbeitsbereiche ausgewählt und bemessen, so zum Beispiel in Autowaschanlagen, in einer Brauerei, in einer Gärtnerei, in einer DSD-Anlage (Abfallsortieranlage) in Großbäckereien, sowie in einer Automobilfirma. Gegenstand der Untersuchungen waren die quantitative Bestimmung der Schimmelpilz- und Bakterienkonzentrationen sowie die Bestimmung der Leitkeime. Bis heute gibt es in Deutschland keine medizinisch-toxikologisch begründeten Grenz- oder Richtwerte für luftgetragene Mikroorganismen am Arbeitsplatz. Grund hierfür ist unter anderem die Tatsache, dass Grenzwerte die individuelle Empfindlichkeit des Menschen nur unzureichend berücksichtigen. Nach der BiostoffV gilt jedoch das Minimierungsgebot, das heißt, der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Gefährdung am Arbeitsplatz durch biologische Arbeitsstoffe zu minimieren. Durch die das Messprogramm begleitende gewerbeaufsichtliche Tätigkeit wurden Veränderungen bewirkt, die die Konzentration der Mikroorganismen in der Atemluft der Arbeitnehmer weiter verringern sollen. So zeigten die Messergebnisse in der DSD-Anlage, die in der Vergangenheit bereits bemessen wurde, dass durch einen Umbau der Anlage eine deutliche Verringerung der Schimmelpilzbelastung an den Arbeitsplätzen Sortierband und Ballenpresse erreicht werden konnte. Dr. Tobias Jacobi, Ministerium für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz Rheinland-Pfalz 115

116 ÜBERPRÜFUNG DES ZUSTANDES VON ENDOSKOPIE- UND ATHROSKOPIEGERÄTEWAGEN In der Endoskopie und Arthroskopie kommen eine Vielzahl von medizinisch-technischen Geräten zum Einsatz. Die für die Untersuchungen und Behandlungen erforderlichen Medizinprodukte werden als System bzw. Behandlungseinheit üblicherweise in sogenannte Gerätewagen eingebaut und zusammengeschlossen. Da bei der Kombination der verschiedenen Produkte bestimmte Vorschriften zu beachten sind, hat das Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht im Rahmen seines Jahresprogramms 2008 einen Schwerpunkt auf die technische Prüfung von Endoskopie- und Arthroskopie-Gerätewagen gelegt. Dabei waren die Gerätewagen mit einer unterschiedlichen Anzahl von aktiven, nichtimplantierbaren Medizinprodukten bestückt. Aktive und nicht-implantierbare Medizinprodukte unterliegen der Anlage 1, nicht die weiteren Geräte. Zudem waren die Wagen auch mit sogenannten Non- Medical-Produkten wie Videoverstärkern oder PC-Druckern bestückt. Als Prüfgrundlagen wurden das Medizinproduktegesetz, MPG, die Medizinprodukte-Verordnung, MPV, die Medizinprodukte-Betreiberverordnung, MPBetreibV, die allgemein anerkannten Regeln der Technik, insbesondere die DIN EN , DIN EN , DIN VDE , DIN VDE 0100 Teil 710, und die berufsgenossenschaftlichen Regeln herangezogen. Es wurden in 53 Krankenhäusern insgesamt 59 Gerätewagen mit 467 aktiven, nichtimplantierbaren Medizinprodukten einer Prüfung unterzogen. Davon waren 12 aktive, nichtimplantierbare Medizinprodukte der Anlage 1 MPBetreibV und 455 sonstige aktive, nichtimplantierbare Medizinprodukte. Bei den geprüften Behandlungseinheiten war kein Gerätewagen komplett mängelfrei, rund 7 % hatten kleinere Mängel. Mehr als die Hälfte der Gerätewagen wurde mit Mängelstufe 2 und gut, ein Drittel mit Mängelstufe 3 bewertet. 116

117 Gründe hierfür waren unter anderem beschädigte Netzleitungen oder Netzstecker, fehlende Trenntrafos oder Isowächter sowie nicht oder nicht sachgerecht durchgeführte Prüfungen. An diesen Geräten mussten die Betreiber sofortige Instandhaltungsmaßnahmen einleiten. Es fehlten ferner Zulassungsbescheinigungen oder die Dokumentationen waren unzureichend. Bei der Mängelstufe 2 erfolgte eine Fristsetzung für die Beseitigung. Die Medizinprodukte konnten bis dahin weiterbetrieben werden. Bei den Medizinprodukten mit der Mängelstufe 3 waren die Beanstandungen so gravierend, dass diese unmittelbar stillgelegt werden mussten und eine Nutzung erst wieder nach der Beseitigung der Mängel erfolgen durfte. Das Ergebnis der Überprüfung zeigt, dass die Ansprechpartner bei den Betreibern, interne wie externe, über einen geringen Kenntnisstand verfügten, was die Zusammenstellung und Kombination von Geräten angeht. Formalrechtlich besteht zwar eine nachhaltige Verpflichtung für den Betreiber für sichere Gerätekombinationen zu sorgen. Die korrekte Umsetzung scheitert jedoch in der Praxis oftmals einerseits an mangelnden formalrechtlichen Kenntnissen des Medizinprodukterechts, andererseits aus einer gewissen Rechtsunsicherheit heraus, da der Gesetzgeber einige Sachverhalte nicht exakt definiert bzw. gefordert hat. Eine Verbesserung dürfte durch eine entsprechende Aufklärung und Beratung der Betreiber sowie eine Anmeldepflicht der Sachverständigen bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu errreichen sein. Insbesondere durch die Anmeldepflicht könnte eine größere Verbindlichkeit der Dienstleister hinsichtlich der persönlichen Qualifikation der Mitarbeiter und Eignung bzw. Auswahl der geeigneten Prüf- und Messmittel hergestellt werden. Eckert Kitter, Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht 117

118 xx xx xx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx ANHÄNGE 118

119 PFLICHT UND KÜR 119

120 PERSONAL GEWERBEAUFSICHT UND GEWERBEÄRZTLICHER DIENST* Ministerium für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz 1) und Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord und Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht Summe Gewerbeaufsichtsbeamtinnen und -beamte Höherer Dienst 8 Gehobener Dienst 4 Mittlerer Dienst 0 Summe 1 12 Gewerbeaufsichtsbeamtinnen und -beamte in Ausbildung Höherer Dienst Gehobener Dienst Mittlerer Dienst Summe Gewerbeärztinnen und -ärzte Entgeltprüferinnen und -prüfer Sonstiges Fachpersonal Höherer Dienst Gehobener Dienst Mittlerer Dienst Summe 5 Verwaltungspersonal Gesamtpersonal männl. weibl. männl. weibl. männl. weibl. männl , ,5 1 19, (1) 0 0,25 (1) 1,25 (2) 1,5 (1) 2,75 (3) 25,5 (1) 62,12 (4) ,62 (5) ,5 (1) 3,5 (1) 3 9 (2) 5,85 (1) 154,47 (8) 3,25 (2) 12,9 (7) 2 18,15 (10) ,5 2 (2) 9,65 (5) 12,15 (7) 21,55 (12) 53,85 (34) ,83 (1) ,83 (1) 0 64,83 (1) ,5 (6) 14,5 (2) 27 (8) 3,75 (1) 34,75 (9) 40,5 (1) 69,12 (4) ,62 (5) ,83 (2) 25,5 (1) 23 66,33 (3) 6,85 (1) 238,6 (9) weibl. 4,25 (2) 14,9 (7) 2 (1) 21,15 (9) ,5 (1) 10,5 (8) 24,4 (8) 40,4 (17) 23,05 (18) 87,6 (45) * Zuständig für Arbeits-, Immissions- und Strahlenschutz, Chemikaliensicherheit und Gentechnik - Stand: Hier ist das zum Stichtag tatsächlich verfügbare Personal angegeben. Dabei ist die Anzahl der teilzeitbeschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Klammern angegeben. Nicht besetzte Stellen sowie gesperrte Stellen sind nicht berücksichtigt. 1) Ohne die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die auf dem Gebiet der Reaktorsicherheit eingesetzt sind. ANHANG 1 120

121 BETRIEBSSTÄTTEN UND BESCHÄFTIGTE IN RHEINLAND-PFALZ Betriebsstätten Beschäftigte Jugendliche Erwachsene Summe männl. weibl. Summe männl. weibl. Summe Größenklasse Großbetriebsstätten 1000 und mehr Beschäftigte bis 999 Beschäftigte Summe Mittelbetriebsstätten 250 bis 499 Beschäftigte bis 249 Beschäftigte bis 99 Beschäftigte bis 49 Beschäftigte Summe Kleinbetriebsstätten 10 bis 19 Beschäftigte bis 9 Beschäftigte Summe Summe 1 bis Betriebsstätten ohne Beschäftigte Betriebsstätten gesamt ANHANG 2 121

122 DIENSTGESCHÄFTE IN BETRIEBSSTÄTTEN Größe 1 = 500 und mehr Beschäftigte Größe 2 = 20 bis 499 Beschäftigte Größe 3 = 1 bis 19 Beschäftigte Erfasste Betriebsstätten *) Aufgesuchte Betriebsstätten Dienstgeschäfte in den Betriebsstätten darunter Schlüssel HINWEIS: Wegen der Änderung des Wirtschaftszweigschlüssels sind die Zahlen dieses Anhangs nur eingeschränkt mit Vorjahren vergleichbar. In diesem Anhang sind 553 Dienstgeschäfte in 364 Betriebsstätten nicht berücksichtigt, weil sie keine Beschäftigten haben. * ) Sofern sie nicht nach Anhang 3.2 unter Sonstige Dienstgeschäfte im Außendienst erfasst wurden. Größe 1 Größe 2 Größe 3 Summe Größe 1 Größe 2 Größe 3 Summe Größe 1 Größe 2 Größe 3 Summe In der Nacht An Sonn- und Feiertagen Wirtschaftsgruppe Landwirtschaft und Jagd Forstwirschaft und Holzeinschlag Fischerei und Aquakultur Kohlenbergbau, Torfgewinnung Gew. Erdöl u. Erdgas + verbundene Dienstleistungen Erzbergbau Gewinnung von Steinen u. Erden, sonst. Bergbau Dienstl. zur Gewinnung von Steinen u. Erden, sonst. Bergbau Herstellung von Nahrungs.- und Futtermitteln Getränkeherstellung Tabakverarbeitung Herstellung von Textilien Herstellung von Bekleidung Herstellung von Leder, Lederwaren und Schuhen Herst. von Holz-, Flecht-, Korb- und Korkwaren (Ohne Möbel) Herstellung von Papier, Pappe und Waren daraus Herst. v. Druckerz. Vervielf. v. bespielten Ton-, Bild-, u. Datenträgern Kokerei und Mineralölverarbeitung Herstellung von chemischen Erzeugnissen Herstellung von pharmazeutischen Erzeugnissen Herstellung von Gummi- und Kunststoffwaren Herstellung v. Glas, Glasw., Keramik; Verarb. v. Steinen und Erden Metallerzeugung und -bearbeitung Herstellung von Metallerzeugnissen Herst. Datenverarbeitungsgeräte, elektr. und opt. Erzeugnisse Herstellung von elektrischen Ausrüstungen Maschinenbau Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenteilen Sonstiger Fahrzeugbau Herstellung von Möbeln Herstellung von sonstigen Waren ANHANG 3.1 TEIL 1A 122

123 DIENSTGESCHÄFTE IN BETRIEBSSTÄTTEN Überwachung & Prävention Entscheidungen eigeninitiativ auf Anlass Schlüssel Besichtigung & Inspektion (Punktuell) Besichtigung & Inspektion Schwerpunktprogramm) Messungen/Probenahmen/ Analysen/Ärztliche Untersuch. Besichtigung/Inspektion Untersuchungen von Unfällen & Berufskrankheiten Messungen/Probenahmen/ Analysen/Ärztliche Untersuch. Anzahl der Beanstandungen Erteilte Genehmigungen/ Erlaubnisse/Zulassungen/ Ermächtigungen Zwangsmaßnahmen Ahndung Abgelehnte Genehmigungen/ Erlaubnisse/Zulassungen/ Ermächtigungen Anfragen/Anzeigen/ Mängelmeldungen Anordnungen/ Anwendung von Zwangsmitteln Verwarnungen/Bußgelder/ Strafanzeigen ANHANG 3.1 TEIL 1B 123

124 DIENSTGESCHÄFTE IN BETRIEBSSTÄTTEN Schlüssel Größe 1 = 500 und mehr Beschäftigte Größe 2 = 20 bis 499 Beschäftigte Größe 3 = 1 bis 19 Beschäftigte HINWEIS: Wegen der Änderung des Wirtschafts-zweigschlüssels sind die Zahlen dieses Anhangs nur eingeschränkt mit Vorjahren vergleichbar. In diesem Anhang sind 553 Dienstgeschäfte in 364 Betriebsstätten nicht berücksichtigt, weil sie keine Beschäftigten haben. * ) Sofern sie nicht nach Anhang 3.2 unter Sonstige Dienstgeschäfte im Außendienst erfasst wurden. Wirtschaftsgruppe Erfasste Betriebsstätten*) Aufgesuchte Betriebsstätten Dienstgeschäfte in den Betriebsstätten darunter Größe 1 Größe 2 Größe 3 Summe Größe 1 Größe 2 Größe 3 Summe Größe 1 Größe 2 Größe 3 Summe In der Nacht An Sonn- und Feiertagen Reparatur und Installation von Maschinen und Ausrüstungen Energieversorgung Wasserversorgung Abwasserentsorgung Samml., Behandl., und Beseitigung v. Abfällen; Rückgewinnung Beiseitig. v. Umweltverschmutzungen und sonstige Entsorgung Hochbau Tiefbau Vorbereit. Baustellenarb., Bauinstall. u. sonst. Ausbaugewerbe Handel mit KFZ, Instandhaltung und Reparatur von KFZ Großhandel (ohne Handel mit KFZ) Einzelhandel (ohne Handel mit KFZ) Landverkehr und Transport in Rohrfernleitungen Schifffahrt Luftfahrt Lager. sowie Erbring. v. sonst. Dienstleist. für den Verkehr Post-, Kurier- und Expressdienste Beherbergung Gastronomie Verlagswesen Herstellung, Verleih, Vertrieb von Filmen u. Fernsehprogrammen; Kinos; Tonstudiosund Verlegen von Musik Rundfunkveranstalter Telekommunikation Erbringung von Dienstleist. in der Informationstechnologie Informationsdienstleistungen Erbringung von Finanzdienstleistungen Versicher., Rückversicher. und Pensionskassen (ohne Sozialvers.) Mit Finanz- u. Versicherungsdienstleistungen verb. Tätigkeiten Grundstücks- und Wohnungswesen ANHANG 3.1 TEIL 2A 124

125 DIENSTGESCHÄFTE IN BETRIEBSSTÄTTEN Überwachung & Prävention Entscheidungen Zwangsmaßnahmen eigeninitiativ auf Anlass Schlüssel Besichtigung & Inspektion (Punktuell) Besichtigung & Inspektion (Schwerpunktprogramm) Messungen/Probenahmen/ Analysen/Ärztliche Untersuch. Besichtigung/Inspektion Untersuchungen von Unfällen & Berufskrankheiten Messungen/Probenahmen/ Analysen/Ärztliche Untersuch. Anzahl der Beanstandungen Erteilte Genehmigungen/ Erlaubnisse/Zulassungen/ Ermächtigungen Ahndung Abgelehnte Genehmigungen/ Erlaubnisse/Zulassungen/ Ermächtigungen Anfragen/Anzeigen/ Mängelmeldungen Anordnungen/ Anwendung von Zwangsmitteln Verwarnungen/Bußgelder/ Strafanzeigen ANHANG 3.1 TEIL 2B 125

126 DIENSTGESCHÄFTE IN BETRIEBSSTÄTTEN Schlüssel Größe 1 = 500 und mehr Beschäftigte Größe 2 = 20 bis 499 Beschäftigte Größe 3 = 1 bis 19 Beschäftigte HINWEIS: Wegen der Änderung des Wirtschafts-zweigschlüssels sind die Zahlen dieses Anhangs nur eingeschränkt mit Vorjahren vergleichbar. In diesem Anhang sind 553 Dienstgeschäfte in 364 Betriebsstätten nicht berücksichtigt, weil sie keine Beschäftigten haben. * ) Sofern sie nicht nach Anhang 3.2 unter Sonstige Dienstgeschäfte im Außendienst erfasst wurden. Wirtschaftsgruppe Erfasste Betriebsstätten*) Aufgesuchte Betriebsstätten Dienstgeschäfte in den Betriebsstätten darunter Größe 1 Größe 2 Größe 3 Summe Größe 1 Größe 2 Größe 3 Summe Größe 1 Größe 2 Größe 3 Summe In der Nacht An Sonn- und Feieratgen Rechts- und Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung Verwalt. u. Führ. von Untern. und Betrieben; Unternehmensber Archit.- u. Ing.büros; techn., physik. u. chemische Untersuchung Forschung und Entwicklung Werbung und Marktforschung Sonst. freiberufliche, wissensch. oder technische Tätigkeiten Veterinärwesen Vermietung von beweglichen Sachen Vermittlung und Überlassung von Arbeitskräften Reiseb., Reiseveranst. und Erbring. v. Reservierungsdienstleist Wach- und Sicherheitsdienste sowie Detekteien Gebäudebetreuung; Garten- und Landschaftsbau Erbring. v. wirtsch. Dienstl. für Untern. und Privatpers. a. n. g Öffentliche Verwaltung, Verteidigung; Sozialversicherung Erziehung und Unterricht Gesundheitswesen Heime (ohne Erholungs- und Ferienheime) Sozialwesen (ohne Heime) Kreative, künstlerische oder unterhaltende Tätigkeiten Biblioth., Archive, Museen,botanische oder zoologische Gärten Spiel-, Wett- und Lotteriewesen Erbring. von Dienstl. des Sports, der Unterh. oder der Erholung Interessenvertretungen sowie kirchliche und sonstige religiöse Vereinigungen (ohne Sozialwesen und Sport) Reparatur v. Datenverarbeitungsgeräten und Gebrauchsgütern Erbringung von sonst. überwiegend persönl. Dienstleistungen Private Haushalte mit Hauspersonal Herst. v. Waren u. Erbring. von Dienstleist. durch private Haushalte für den Eigenbedarf ohne ausgeprägten Schwerpunkt Exterritoriale Organisationen und Körperschaften Summe ANHANG 3.1 TEIL 3A 126

127 DIENSTGESCHÄFTE IN BETRIEBSSTÄTTEN Überwachung & Prävention Entscheidungen eigeninitiativ auf Anlass Schlüssel Besichtigung & Inspektion (Punktuell) Besichtigung & Inspektion (Schwerpunktprogramm) Messungen/Probenahmen/ Analysen/Ärztliche Untersuch. Besichtigung/Inspektion Untersuchungen von Unfällen & Berufskrankheiten Messungen/Probenahmen/ Analysen/Ärztliche Untersuch. Anzahl der Beanstandungen Erteilte Genehmigungen/ Erlaubnisse/Zulassungen/ Ermächtigungen Abgelehnte Genehmigungen/ Erlaubnisse/Zulassungen/ Ermächtigungen Zwangsmaßnahmen Ahndung Anfragen/Anzeigen/ Mängelmeldungen Anordnungen/ Anwendung von Zwangsmitteln Verwarnungen/Bußgelder/ Strafanzeigen Summe ANHANG 3.1 TEIL 3B 127

128 DIENSTGESCHÄFTE AUSSERHALB VON BETRIEBSSTÄTTEN Überwachung & Prävention eigeninitiativ anlassbezogen Entscheidungen Dienstgeschäfte Zwangsmaßnahmen Ahndung Besichtigung & Inspektion (punktuell) Besichtigung & Inspektion (Schwerpunktprogramm) Messungen/Probenahmen/ Analysen/Ärztliche Untersuch. Besichtigung/Inspektion Untersuchungen von Unfällen & Berufskrankheiten Messungen/Probenahmen/ Analys en/ärztliche Untersuch. Anzahl der Beanstandungen Erteilte Genehmigungen/ Erlaubnisse/Zulassungen/ Ermächtigungen Abgelehnte Genehmigungen/ Erlaubnisse/Zulassungen/ Ermächtigungen Anfragen/Anzeigen/ Mängelmeldungen Anordnungen/ Anwendung von Zwangsmitteln Verwarnungen/Bußgelder/ Strafanzeigen Art der Arbeitsstelle bzw. Anlage Baustellen Überwachungsbedürftige 2 Anlagen Anlagen nach dem Bundes- Immissionsschutzgesetz Lager explosionsgefährlicher Stoffe Märkte und Volksfeste (Fliegende Bauten, ambulanter Handel) Ausstellungsstände Straßenfahrzeuge Schienenfahrzeuge Wasserfahrzeuge Heimarbeitsstätten Private Haushalte 11 (ohne Beschäftigte) Übrige Insgesamt Sonstige Dienstgeschäfte im Außendienst * ) * ) Sofern sie nicht in Betriebsstätten nach Anhang 3.1 erfasst wurden. 128 ANHANG 3.2

129 PRODUKTORIENTIERTE DARSTELLUNG DER TÄTIGKEITEN Beratung / Information Überwachung / Prävention Anzahl der Tätigkeiten Beratung Vorträge, Vorlesungen Eigeninitiativ Öffentlichk.arbeit, Publikationen, Information Besichtigung/ Inspektion punktuell Besichtigung/ Inspektion Schwerpunkt Messung/ Probenahme/Analyse/ Ärztl. Untersuch. Besichtigung, Inspektion Auf Anlass Untersuchung von Unfällen u. Berufskrankheiten Messung/ Probenahme/Analyse/ Ärztl. Untersuch. Stellungnahmen, Gutachten (auch Berufskrankheiten) Revisionsschreiben Anzahl Beanstandungen Pos Dabei berührte Sachgebiete Allgemeines Summe Position Technischer Arbeitsschutz 1.1 Arbeitsschutzorganisation Arbeitsplätze, Arbeitsstätten, Ergonomie Arbeitsmittel, Medizinprodukte Überwachungsbedürftige Anlagen Gefahrstoffe Explosionsgefährliche Stoffe Biologische Arbeitsstoffe Gentechnisch veränderte Organismen Strahlenschutz Beförderung gefährlicher Güter Psychische Belastungen Summe Position Technischer Arbeits- und Verbraucherschutz 2.1 Geräte- und Produktsicherheit Inverkehrbringen gefährlicher Stoffe/Zubereitungen Medizinprodukte Summe Position Sozialer Arbeitsschutz 3.1 Arbeitsschutz Sozialvorschriften im Straßenverkehr Kinder- und Jugendarbeitsschutz Mutterschutz Heimarbeitsschutz Summe Position Arbeitsmedizin Summe Position Immissionsschutz 5.1 Bei genehmigungsbedürftigen Anlagen Bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen Summe Position Bauleitplanung Summe Position Sonstiger Umweltschutz Summe Position Summe Position 0.1 bis Summe Position 0.1 bis ANHANG 4 TEIL A 129

130 PRODUKTORIENTIERTE DARSTELLUNG DER TÄTIGKEITEN Entscheidungen Zwangsmaßnahmen Ahndung Anzahl der Tätigkeiten Erteilte Genehmigungen/ Erlaubnisse/Zulassungen/ Ausnahmen/Ermächtig. Abgelehnte Genehmigungen/ Erlaubnisse/ Zulassungen/Ausnahmen/ Ermächtigungen Anfragen/ Anzeigen/ Mängelmeldungen Anordnungen Anwendung von Zwangsmitteln Verwarnungen Bußgelder Strafanzeigen Pos Dabei berührte Sachgebiete Allgemeines (Die Revisionsschreiben wurden nicht nach Sachgebietsthemen untergliedert.) Summe Position Technischer Arbeitsschutz, Unfallverhütung und Gesundheitsschutz 1.1 Arbeitsschutzorganisation Arbeitsplätze, Arbeitsstätten, Ergonomie Arbeitsmittel, Medizinprodukte Überwachungsbedürftige Anlagen Gefahrstoffe Explosionsgefährliche Stoffe Biologische Arbeitsstoffe Gentechnisch veränderte Organismen Strahlenschutz Beförderung gefährlicher Güter Psychische Belastungen Summe Position Technischer Arbeits- und Verbraucherschutz 2.1 Geräte- und Produktsicherheit Inverkehrbringen gefährlicher Stoffe/Zubereitungen Medizinprodukte Summe Position Sozialer Arbeitsschutz 3.1 Arbeitszeit Sozialvorschriften im Straßenverkehr Kinder- und Jugendarbeitsschutz Mutterschutz Heimarbeitsschutz Summe Position Arbeitsmedizin Summe Position Immissionsschutz 5.1 Bei genehmigungsbedürftigen Anlagen Bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen Summe Position Bauleitplanung Summe Position Sonstiger Umweltschutz Summe Position Summe Position 0.1 bis ANHANG 4 TEIL B Summe Position 0.1 bis

131 AKTIVE UND REAKTIVE MARKT- ÜBERWACHUNG NACH DEM GPSG* Überprüfungen bei Anzahl der überprüften Produkte Aktiv Reaktiv Formale Mängel Aktiv Anzahl und Art der Mängel Reaktiv Techn. Mängel ohne unmittelbares Risiko für den Verwender Aktiv Reaktiv Nicht hinnehmbares Risiko für den Verbraucher Aktiv Reaktiv Mitteilungen an andere Arbeitsschutzbehörden Aktiv Reaktiv Revisionsschreiben Aktiv Ergriffene Maßnahmen Reaktiv Anordnungen und Ersatzmaßnahmen Aktiv Reaktiv Freiwillige Maßnahmen des Inverkehrbringens Aktiv Reaktiv Sonstige wie Warnung, Rückruf Aktiv Reaktiv Fehlanzeige Hersteller Importeur Aussteller Händler Insgesamt Maßnahmen veranlasst durch Betroffene Bürger Eigene Behörde Andere Behörde RAPEXmeldung Unfallmeldung BG Schutzklauselmeldung Hersteller Betreiber Importeur Händler Aussteller Sonstige Insgesamt Anzahl * Die Zahlenwerte ergeben sich aus der Summe der Einzelüberprüfungen (Dienstgeschäfte) im Außendienst nach der Anleitung für die Erstattung der Jahresberichte der Arbeitsschutzbehörden. Die beschlossene Neufassung dieser Tabelle konnte aus EDV-technischen Gründen 2008 noch nicht erfolgen. ANHANG 5 131

132 BEGUTACHTETE BERUFSKRANKHEITEN 2008 ANHANG 6 Zuständigkeitsbereich Sonstiger unbestimmt Summe Arbeitsschutzbehörden Bergaufsicht begutachtet berufsbedingt begutachtet berufsbedingt begutachtet berufsbedingt begutachtet berufsbedingt Nr. Berufskrankheit Durch chemische Einwirkung verursachte Krankheit 11 Metalle oder Metalloide Erstickungsgase Lösemittel, Schädlingsbekämpfungsmittel (Pestizide) 2 Durch physikalische Einwirkungen verursachte Krankheiten 21 Mechanische Einwirkungen Druckluft Lärm Strahlen Durch Infektionserreger oder Parasiten verursachte Krankheiten sowie Tropenkrankheiten 4 Erkrankungen der Atemwege und der Lungen, des Rippen- und des Bauchfells 41 Erkrankungen durch anorganische Stäube 42 Erkrankungen durch organische Stäube 43 Obstruktive Atemwegserkrankungen 5 Hautkrankheiten Krankheiten sonstiger Ursachen 9999 Entscheidungen nach 9 Abs. 2 SGB VII Gesamtzahl ANMERKUNG: Bei den hier ausgewiesenen Berufskrankheiten handelt es sich ausschließlich um solche Fälle, die dem Staatlichen Gewerbearzt bekannt gegeben und von ihm begutachtet wurden. Ein Bezug zu den Anhängen 1 und 3 kann nicht hergestellt werden. 132

133 BEGUTACHTUNG VON BERUFS- KRANKHEITEN VON 1978 BIS 2008* * Begutachtung durch den Staatlichen Gewerbearzt ANHANG 7 133

134 ARBEITSUNFÄLLE UND BERUFSKRANKHEITEN* Meldepflichtige Arbeitsunfälle (Früher: Angezeigte Arbeitsunfälle) Gewerbliche Wirtschaft Landwirtschaft Öffentliche Verwaltung Summe Neue Unfallrenten (Früher: Erstm. entsch. Arbeitsunfälle) Gewerbliche Wirtschaft Landwirtschaft Öffentliche Verwaltung Summe Tödliche Arbeitsunfälle Gewerbliche Wirtschaft Landwirtschaft Öffentliche Verwaltung Summe Anzeigen auf Verdacht einer Berufskrankheit (Früher: Angezeigte Berufskrankheiten) Gewerbliche Wirtschaft Landwirtschaft Öffentliche Verwaltung Summe * in der gewerblichen Wirtschaft 1), Landwirtschaft 2), den öffentlichen Verwaltungen und Betrieben 3) in Rheinland-Pfalz. Nachtrag der Daten aus Die Daten für 2008 werden im Jahresbericht 2009 ausgewiesen. 1) Nach Angaben des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften (HVBG). 2) Nach Angaben des Bundesverbandes der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften. 3) Nach Angaben des Gemeindeunfallversicherungsverbandes und der Landesausführungsbehörde für Unfallversicherung Rheinland-Pfalz, seit 1997: Unfallkasse Rheinland-Pfalz Anmerkung: Bei den in Anhang 6 ausgewiesenen Berufskrankheiten handelt es sich ausschließlich um solche Fälle, die dem Staatlichen Gewerbearzt bekanntgegeben und von ihm begutachtet wurden. Ein Bezug zu diesem Anhang und zum Anhang 10 kann nicht hergestellt werden. Die Zahl der tödlichen Unfälle ist nicht vergleichbar mit den Angaben in Anhang 11, da es unterschiedliche Aufnahmekriterien für die jeweilige Statistik gibt. ANHANG 8 134

135 ARBEITSUNFÄLLE IN DER BAUWIRTSCHAFT IN RHEINLAND-PFALZ Meldepflichtige Arbeitsunfälle (Früher: Angezeigte Arbeitsunfälle) Neue Unfallrenten (Früher: Erstm. entsch. Arbeitsunfälle) Tödliche Arbeitsunfälle * Nachtrag der Daten aus Die Daten aus 2008 finden Sie im Jahresbericht In der rheinland-pfälzischen Bauwirtschaft waren 2007 nach Angabe der Versicherungsträger Personen in Betrieben versichert, darunter Vollarbeiter; im Jahre 2006 waren es Versicherte in Betrieben, darunter Vollarbeiter. ANHANG 9 135

136 ENTWICKLUNG VON ARBEITSUNFÄLLEN UND BERUFSKRANKHEITEN* Meldepflichtige Arbeitsunfälle (Früher: Angezeigte Arbeitsunfälle) RP D ) ) Neue Unfallrenten RP (Früher: Erstmals entschädigte Arbeitsunfälle) D Tödliche Arbeitsunfälle RP , , D Anzeigen auf Verdacht einer Berufskrankheit RP (Früher: Angezeigte Berufskrankheiten) D * in der gewerblichen Wirtschaft, Landwirtschaft, den öffentlichen Verwaltungen und Betrieben in Rheinland-Pfalz (RP) im Vergleich zur Bundesrepublik Deutschland (D). * Nachtrag der Daten aus Die Daten aus 2008 finden Sie im Jahresbericht ) Index 1974 = 100, nur die alten Länder, ab 1991 alte und neue Länder 2) In den Zahlen der Bundesrepublik Deutschland (D) sind ab 1991 die Unfälle/Berufskrankheiten der neuen Länder enthalten. Anmerkung: Die Zahl der tödlichen Unfälle ist nicht vergleichbar mit den Angaben in Anhang 11, da es unterschiedliche Aufnahmekriterien für die jeweilige Statistik gibt. ANHANG

137 TÖDLICHE UNFÄLLE IN RHEINLAND-PFALZ 2007* Nach Unfallkategorien Anzahl Vom Hundert Arbeitsunfälle 24 3 Schulunfälle 0 0 Verkehrsunfälle Häusliche Unfälle Sport- und Spielunfälle 5 1 Sonstige Unfälle Summe Nach Schadenursachen Anzahl Vom Hundert Transportmittel 1) Vergiftungen 33 4,5 Stürze Rauch, Feuer & Flammen 23 3 Ertrinken und Untergehen 11 1,5 Ersticken Sonstige Ursachen 44 6 Summe *Nach Angaben des Statistischen Landesamtes; die Unfälle werden von dem Statistischen Landesamt nach anderen Kriterien erfasst und ausgewertet, als dies von den Unfallversicherungsträgern der Fall ist. Abweichungen gegenüber den Übersichten 3 ff. sind hierauf zurückzuführen. Die Angaben für 2008 lagen bei Drucklegung des Berichtes noch nicht vor. Sie werden im Jahresbericht 2009 aufgeführt. 1) Hier sind die verschiedenen Ursachen, wie Zusammenstoßen, Verlieren der Kontrolle über das Kfz usw., zusammengefasst. ANHANG

138 KONTROLLEN FAHRPERSONAL- RECHTLICHER VORSCHRIFTEN Anhang 12.1 Angabe der mindestens durchzuführenden Kontrollen nach 2, 3EG-KontrollRV a) Zahl der Fahrtage (Arbeitstage) je Fahrer im Berichtszeitraum 240 b) Gesamtzahl der unter die Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 fallenden Fahrzeuge c) Gesamtzahl der mit sämlichen Fahrzeugen geleisteten Fahrtage (Arbeitstage) = a+b d) Mindestens durchzuführende Kontrollen der Fahrtage (Arbeitstage) (2 % von c)* * Der Wert wurde ab 2008 nach EG-Recht von 1 auf 2 Prozent erhöht. Anhang 12.2 Zahl der durch Straßenkontrollen überprüften Fahrzeuge und Arbeitstage* (mindestens überprüfte Fahrzeuge x 3) Überprüfte Fahrzeuge Überprüfte Arbeitstage Zulassung in Deutschland Zulassung in anderen EU-Mitgliedsstaaten Nicht-EG-Länder (AETR. Kabotage) Personenverkehr 39* 0 0 Güterverkehr 5.459* 21 0 Gesamt 5.498* 21 0 Personenverkehr 859* 0 0 Güterverkehr * Gesamt * * Ab 2008 werden die Kontrollen durch Polizei und Bundesamt für Güterverkehr im Auswertesystem miterfasst. Anhang 12.3 Kontrollen in den Geschäftsräumen von Unternehmen (Betriebskontrollen) Überprüfte Betriebe Überprüfte Fahrer Überprüfte Arbeitstage Gewerblicher Personenverkehr Kraftverkehr Güterverkehr Werkverkehr ANHÄNGE

139 KONTROLLEN RECHTLICHER VORSCHRIFTEN Anhang 12.4 Verstöße nach den Verordnungen(VOen) der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) Nrn. 3820/85 und 3821/85 und dem AETR Personenverkehr Güterverkehr Art der Zuwiderhandlung FAHRPERSONAL- Deutsche Andere EWG- Staaten Drittländer Deutsche Andere EWG- Staaten 3.1 VO (EWG) Nr. 3820/85 und AETR Lenk und Ruhezeiten Lenkzeiten Tageslenkzeit Höchstens 6 Tageslenkzeiten Maximale Wochenlenkzeit (56 Std.) Tages-Lenkzeit (90 Std.) Fahrtunterbrechungen Keine Fahrtunterbrechung nach 4 1/2 Stunden Lenkzeit Fahrtunterbrechung zu kurz Ruhezeiten Tägliche Ruhezeit Wöchentliche Ruhezeit Linienfahrplan und Arbeitszeitplan Nicht vorhanden Missbrauch Gesamt VO (EWG) Nr. 3821/85 und AETR Kontrollmittel Kein Kontrollgerät eingebaut Nicht ordnungsgemäßes Betreiben des Kontrollgerätes Nicht ordnungsgemäßes Aushändigen und Aufbewahren der Schaublätter/Ausdrucke/Daten/ Aufzeichnungen Nicht oder nicht ordnunggemäße Verwendung von Schaublättern/Fahrerkarten/Ausdrucken Schaublätter/Fahrerkarte nicht mitgeführt oder nicht vorgezeigt Gesamt Drittländer ANHÄNGE

140 KONTROLLEN FAHRPERSONAL- RECHTLICHER VORSCHRIFTEN Anhang 12.5 Getroffene Maßnahmen Getroffene Maßnahmen Personenverkehr Güterverkehr Verwarnungen mit Verwarnungsgeld Bußgeldbescheid (Ohne Rücksicht auf Rechtskraft) Insgesamt Untersagung der Weiterfahrt 0 3 ANHÄNGE

141 GENEHMIGUNGSPFLICHTIGE ANLAGEN NACH DEM ANHANG ZUR 4. BIMSCHV 1) Nr. Wirtschaftsbereich Spalte 1 Spalte 2 2) Summe 1 Wärmeerzeugung, Bergbau, Energie Steine, Erden, Glas, Keramik Baustoffe Stahl, Eisen und sonstige Metalle einschl. Verarbeitung Chemische Erzeugnisse, Arzneimittel, Mineralölraffination und Weiterverarbeitung Oberflächenbehandlung mit organischen Stoffen, Herstellung von bahnenförmigen Materialien aus Kunststoffen, sonstige Verarbeitung von Harzen und Kunststoffen Holz, Zellstoff Nahrungs-, Genuss- und Futtermittel, landwirtschaftliche Erzeugnisse Verwertung und Beseitigung von Abfällen und sonstigen Stoffen Lagerung, Be- und Entladung von Stoffen Sonstige Summe ) 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) vom 29. Mai 1992 (BGBl. I. S. 1001), zuletzt geändert am 23. Okt (BGBl. I.S. 2470) 2) Nach dem vereinfachten Verfahren ( 19 BImSchG) genehmigte Anlagen. Anmerkungen: Bei den aufgeführten Anlagen verteilt sich die Zuständigkeit wie folgt: Struktur- und Genehmigungsdirektionen - Gewerbeaufsicht Anlagen Struktur- und Genehmigungsdirektionen - Wasser-/Abfallwirtschaft 445 Anlagen Landesamt für Geologie und Bergbau 66 Anlagen ANHANG

142 VERFAHREN NACH ROENTGEN- UND STRAHLENSCHUTZVERORDNUNG 1) Betrieb von Röntgenanlagen und Störstrahlern Umgang mit radioaktiven Stoffen und Freigaben Beförderung radioaktiver Stoffe Tätigkeit in fremden Anlagen Beschleuniger Genehmigungsinhaber Gültige Genehmigungen Eingereichte Anträge 2) Erteilte Genehmigungen 2) Abgelehnte Anträge Zurückgezogene Anträge Gesamtzahl der Röntgenanlagen ) Strahlenschutzverordnung: Neufassung der Strahlenschutzverordnung vom 30. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714) Röntgenverordnung: Neufassung der Röntgenverordnung (RöV) vom 30. April 2003 (BGBl. I S. 604) 2) Ohne Berücksichtigung der noch nicht abgeschlossenen Verfahren Anzeigen nach 4 RöV Medizin 223 Zahnmedizin 284 Veterinärmedizin 26 Technik u. a. 11 ANHANG

143 STÖRFALLRELEVANTE BETRIEBE IN RHEINLAND-PFALZ* Grundpflichten Erweiterte Pflichten Betriebe Anlagen Betriebe Anlagen Produktion Chemische Fabrikation Pharmazeutische Produktion Raffination Spritfabrik Spanplattenproduktion Glasherstellung Brennen keramischer Erzeugnisse Zementherstellung Stahl, Eisen, sonstige Metalle einschl. Verarbeitung Sonstiges Verwertung und Beseitigung Abfälle ) Sonstiges Lagerung Chemikalienlagerung Pflanzenschutzmittellagerung Sprengstofflagerung Flüssiggaslagerung Mineralöllagerung Sauerstofflagerung Erdgaslagerung ) 1 2) Sonstiges Summe * Betriebsbereiche gemäß dem Zweiten Teil der Störfall-Verordnung. 1) Abteilung 3 Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz der SGD Süd. 2) Erdgasspeicher Frankenthal (LGB). Hinweis: Ausnahmeentscheidungen für die in Anhang 16 aufgeführten Störfallbetriebe nach 9 Abs. 6 der Störfall-Verordnung wurden 2008 nicht getroffen. ANHANG

144 STÖRFALLRELEVANTE BETRIEBSBEREICHE IN RHEINLAND-PFALZ Regionalstelle der Betriebsbereiche Gewerbeaufsicht Grundpflichten Erweiterte Pflichten Abteilung 2 1) Koblenz Struktur- und Abteilung 2 Idar-Oberstein 7 2 Genehmigungsdirektion Nord Abteilung 2 Trier 12 3 Abteilung Struktur- und Abteilung 2 Mainz 9 7 Genehmigungsdirektion Süd Abteilung 2 Neustadt/Weinstraße Abteilung Bergamt 0 1 Summe ) Abteilung 2 Gewerbeaufsicht, Abteilung 3 Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz Hinweis: Meldepflichtige Ereignisse nach 19 der Störfall-Verordnung lagen im Jahr 2008 nicht vor. ANHANG

145 MESSSTANDORTE DES ZENTRALEN IMMISSIONSMESSNETZES (ZIMEN) ANHANG

146 JAHRESMITTELWERTE 2008 DER ZIMEN-MESSSTATIONEN Messstationen SO 2 µg/m 3 NO 2 µg/m 3 NO µg/m 3 PM10- Staub µg/m 3 PM2,5- Staub µg/m 3 CO mg/ m 3 O 3 µg/m 3 Benzol µg/m 3 Temperatur C Luftfeuchtigkeit % Ludwigshafen, Oppau ,34 41 Ludwigshafen, Mitte ,37 Ludwigshafen, Mundenheim , Ludwigshafen, ,63 6,8 Heinigstraße Frankenthal Mainz, , ,5 72 Mombach Mainz, Goetheplatz ,36 Mainz, Zitadelle ,40 Mainz, ,62 7,3 Parcusstraße Mainz, ,53 Rheinallee Mainz, Große Langgasse ,52 Speyer , ,0 11,8 71 Neustadt/ Weinstraße Kaiserlautern, Rathaus , ,7 75 Kaiserslautern, St. Marien-Platz Pirmasens, Schäferstraße Pirmasens, 50 Lemberger Straße Trier, Ostallee ,48 10,9 75 Trier, Kaiserstraße Trier 51 Universität Worms , ,2 70 ANHANG

147 JAHRESMITTELWERTE 2008 DER ZIMEN-MESSSTATIONEN Messstationen SO 2 µg/m 3 NO 2 µg/m 3 NO µg/m 3 PM10- Staub µg/m 3 PM2,5- Staub µg/m 3 CO mg/ m 3 O 3 µg/m 3 Benzol µg/m 3 Temperatur C Luftfeuchtigkeit % Neuwied, Hafenstraße , ,0 73 Neuwied, Heddersdorfer Str Koblenz, Friedrich-Ebert- Ring , ,5 73 Koblenz, Zentralplatz ,3 Bad Kreuznach , ,1 73 Wörth , Westpfalz * ,2 77 Hunsrück * ,0 79 Westeifel * ,2 82 Westerwald, ,6 78 Herdorf * Westerwald, Neuhäusel * ,2 80 Pfälzerwald * ,5 77 * Waldmessstation SO 2 = Schwefeldioxid; NO 2 = Stickstoffdioxid; NO = Stickstoffmonoxid; CO = Kohlenmonoxid; O 3 = Ozon; PM10-Staub = Partikel bis zu einem Durchmesser von 10 µm; PM2,5-Staub = Partikel bis zu einem Durchmesser 2,5 µm; Temperatur und Luftfeuchte werden in ca. 3,5 Meter Höhe gemessen. ANMERKUNG: Das zentrale Immissionsmessnetz umfasst 33 Messstationen. ANHANG

148 GUNGS- UND ANMELDEVERFAHREN Anlagen GENTECHNISCHE ANLAGEN; GENEHMI- Genehmigungsverfahren Anmelde- und Anzeigeverfahren 1) Sicherheitsstufe 1: Gentechnische Arbeiten, bei denen nach dem Stand der Wissenschaft nicht von einem Risiko für die menschliche Gesundheit und die Umwelt auszugehen ist. 143 entfällt 5/11 Sicherheitsstufe 2: Gentechnische Arbeiten, bei denen nach dem Stand der Wissenschaft von einem geringen Risiko für die menschliche Gesundheit und die Umwelt auszugehen ist /3 Sicherheitsstufe 3: Gentechnische Arbeiten, bei denen nach dem Stand der Wissenschaft von einem mäßigen Risiko für die menschliche Gesundheit und die Umwelt auszugehen ist. 2 0 entfällt Insgesamt /14 1) In 2008 wurden bestimmte Kategorien von Anmeldeverfahren durch ein Anzeigeverfahren ersetzt. Die erste Zahl gibt die Anmeldeverfahren an, die zweite die Anzeigen. ANMERKUNG: Insgesamt sind 39 Betreiber, davon einige mit mehreren Anlagen in unterschiedlichen Sicherheitsstufen, registriert. ANHANG

149 SONSTIGE TÄTIGKEITEN IM SACHGEBIET GENTECHNIK Mitteilungen gemäß 21 Gentechnikgesetz (Räumliche und personelle Veränderung gentechnischer Anlagen) 98 Bekanntmachungen (Genehmigungen für Anlagen der Sicherheitsstufe 2 und 3 nach dem Gentechnikgesetz) 0 Stellungnahmen für Freisetzungen 0 Revisionen und Überprüfungen 2 Probenahmen 26 Besprechungen 9 Gesamtzahl der Tätigkeiten 135 ANHANG

150 ADRESSEN & ABKÜRZUNGEN 150

151 BESSER GEWUSST WO 151

152 FACHPERSONAL GEWERBEAUFSICHT UND GEWERBEÄRZTLICHER DIENST* Ministerium für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz* Kaiser-Friedrich-Straße Mainz Telefon: ( ) 16-0 *Es sind nur die für die Gewerbeaufsicht zuständigen Abteilungen und Referate aufgeführt. Stand ) Leiter ab 11. November Dr. rer. nat. Frank Dirk Dr.-Ing. Sosath Frank Lehnhart Heinz, Dipl.-Ing.(FH) (auch Referat 1065) Referat 1063 Chemikalien-, Gefahrstoff- und Gentechnikrecht Becker Michael, Jurist 2) Gall Leif, Jurist 2) Kasimir, Karl-Heinz, Dipl.-Verw.-W. (FH) 2) 2) Beschäftigte, die teilweise auf dem Gebiet der Gewerbeaufsicht eingesetzt sind 3) Beschäftigte, die auf dem Gebiet der Reaktorsicherheit eingesetzt sind Abteilung 106 Gewerbeaufsicht, Immissionsschutz, Chemikaliensicherheit, Gentechnik Telefon: ( ) Telefax: ( ) vz106@mufv.rlp.de Leiter: Dr.-Ing. Heerd 1) Vertreter: Dr. jur. Hofmann Michael Referat 1061 Immissionsschutzrecht Dr. jur. Hofmann Michael Boos Anke, Dipl.-Verw.W.(FH) 2) Kasimir Karl-Heinz, Dipl.-Verw.W.(FH) 2) (auch Referat 1063) Referat 1062 Gewerbeaufsicht, nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, Lärm und Erschütterungen, nichtionisierende Strahlen, Energie und Umwelt Dr. rer. nat. Eberle Wolfgang, Dipl-Phys. Referat 1064 Luftreinhaltung, Luftqualitätsüberwachung, Anlagensicherheit, Abfallverwertung Dr. rer. nat. Frank Dirk, Dipl.-Chem. Müller-Planker Henning, Dipl.-Ing. Andreas Ursula, Dipl.-Chem. Dr. rer. nat. Zimmermann, Dipl.-Chem. 2) Hoffmann Ludwig, Dipl.-Ing. Referat 1065 Chemikaliensicherheit, Bio- und Gentechnik, Raumluftqualität im Rahmen der Gewerbeaufsicht Dr. rer. nat. Keidel Harry, Dipl.-Biol. Dr. phil. nat. Jacobi Tobias, Dipl.-Chem. Lehnhart Heinz, Dipl.-Ing.(FH) (auch Referat 1062) Referat 1066 Medizinische Angelegenheiten Dr. med. Nehring Ralf 2) 152

153 Abteilung 108 Energie, Atomaufsicht Strahlenschutz Telefon: ( ) Telefax: ( ) Leiter: Wolf Dieter, Jurist 2) Vertreter: Feser Albert, Dipl.-Ing. 2) Referatsgruppe 1081 Atomaufsicht und Strahlenschutz Feser Albert, Dipl.-Ing 2) Referat Atom-, Strahlenschutzrecht Dr. Kaminski Barbara, Juristin 2) Klimberg Karin, Verw.-Betr.-W in (VWA) 2) Referat Nuklearer Brennstoffkreislauf, Reaktorsicherheit Meier Wolfhard, Dipl.-Ing. 3) Referat Fernüberwachung kerntechnischer Anlagen, fachbezogene EDV Angelegenheiten der Abteilung Heinz Wolfgang, Dipl.-Ing.(FH) 3) (auch Ref ) Maurer Michael, DiplVerw.W. (FH) 3) (auch Ref ) Referat Radioökologie, Strahlenschutzvorsorge Dr. Hentzschel Rolf, Dipl.-Chem 2) (auch Ref b) Heinz Wolfgang, Dipl.-Ing.(FH) 3) (auch Ref ) Maurer Michael, Dipl.-Verw.W.(FH) 3) (auch Ref ) zarbeitsbereich 10815a Abbau kerntechnischer Anlagen, Entsorgung radioaktiver Abfälle Feser Albert, Dipl.-Ing. 2) Reinheimer Klaus, Dipl.-Ing. 2) (auch Arbeitsbereich b und Ref ) zarbeitsbereich 10815b Restbetrieb und Stillsetzung kerntechnischer Anlagen Wirtz Gottfried, Dipl.-Ing. 3) Reinheimer Klaus, Dipl.-Ing. 2) (auch Arbeitsbereich a und Ref ) Referat Allgemeiner Strahlenschutz, Transport radioaktiver Stoffe zarbeitsbereich 10816a Strahlenschutz bei Tätigkeiten, Transport radioaktiver Stoffe Roos Günter, Dipl.-Phys. 2) Reinheimer Klaus, Dipl.-Ing. 2) (auch Arbeitsbereich b und Ref ) zarbeitsbereich 10816b Schutz vor natürlichen Strahlungsquellen, Messund Analysetechnik Dr. Hentzschel Rolf, Dipl.-Chem. 2) Reinheimer Klaus, Dipl.-Ing. 2) (auch Arbeitsbereich a und Ref a) Referat Atomrechtliche Aufsicht über Stilllegung und Abbau des Kernkraftwerks Mühlheim-Kärlich, Entsorgung radioaktiver Abfälle 153

154 Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Familie und Frauen* Bauhofstraße Mainz Telefon: ( ) 16-0 poststelle@masgff.rlp.de *Es sind nur die für die Gewerbeaufsicht zuständigen Abteilungen und Referate aufgeführt. Abteilung 2 Arbeit Telefon: ( ) oder Telefax: ( ) Leiterin: Bartelmes Doris Vertreterin: Belz Birgit Referat Medizinischer Arbeitsschutz Dr. med. Blech (m.d.w.d.g.b.) (auch Leiter der Abteilung 3 im Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht) Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht (LUWG)* Kaiser-Friedrich-Str Mainz Telefon: ( ) poststelle@luwg.rlp.de *Es sind nur die für die Gewerbeaufsicht zuständigen Abteilungen und Referate aufgeführt. Referat 622 Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik Koordinator Hübel Bernhard, Dipl.-Ing. Referat Technischer Arbeitsschutz Hübel Bernhard, Dipl.-Ing. Förster Philipp, Dipl.-Ing.(FH) Referat Geräte- und Produktsicherheit Klaus Günter, Dipl.-Ing. Beurer Kai-Michael, Dipl.-Ing.(FH) ZEUS, Abteilung Gewerbeaufsicht und Abteilung Staatl. Gewerbearzt Kaiser-Friedrich-Straße Mainz Telefon: ( ) Zentrale Expertengruppe Umweltschutz Telefon: ( ) Telefax: ( ) Leiter: Klein Wolfgang, Dipl.-Ing. Vertreter: Göbel Manfred, Dipl.-Ing. Dr. Belo Andreas, Dipl.-Chem. Dr.-Ing. Demus Herwig, Dipl.-Ing. Dr. Laibach Stefan, Dipl.-Chem. Referat 625 Sozialer und medizinischer Arbeitsschutz, Betrieblicher Gesundheitsschutz Koordinator Schuster Lothar, Jurist Referat Sozialer Arbeitsschutz Schuster Lothar, Jurist Richter Werner, Dipl.-Ing. Abteilung 2 Gewerbeaufsicht Telefon: ( ) Telefax: ( ) Leiterin: Dr.-Ing. Hirsch Pia Vertreter: Simm Peter, Dipl.-Ing. 154

155 Referat 21 Technischer Arbeitsschutz, technischer Verbraucherschutz Leiter: Schollmayer Anton, Dipl.-Ing.(FH) Vertreter: Kitter Eckert, Dipl.-Ing.(FH) Praetorius Ulrich, Dipl.-Ing.(FH) Rothe Andreas, Dipl.-Ing.(FH) Scheller Johannes Schlipp Werner Zühlsdorf Hildegard Referat 22 Sozialer Arbeitsschutz Leiter: Franz Martin, Jurist Vertreterin: Wohmann Maria Weber Ina, Dipl.-Verw.W.(FH) Referat 23 Luftreinhalteplanung, Luftreinhaltetechnik, Koordination der Programmarbeit Leiter: Simm Peter, Dipl.-Ing. Vertreter: Zemke Raimund, Dipl.-Ing. Fisch Heribert, Dipl.-Ing.(FH) Referat 24 Anlagensicherheit, Sicherheitsmanagementsysteme und Auditierung Leiterin: Pommerenke Gabriele, Dipl.-Chem. Vertreter: Mindnich Rolf, Ing.(grad.) König Siegbert, Dipl.-Ing.(FH) Referat 25 Chemikaliensicherheit, Gefahrguttransport, Biotechnik Leiter: Dr. Frank Thomas, Dipl.-Ing. Vertreterin: Dr. Leonhard Monika, Dipl.-Chem. Karst Anette, Dipl.-Ing.(FH) Vogt Steffen, Dipl.-Ing.(FH) Wosnitza Frank, Dipl.-Ing.(FH) Referat 26 Strahlenschutz Leiter: Dr. Steiner Jürgen, Dipl.-Chem. Vertreter SGB 261: Fluhr Harry, Dipl.-Ing. (FH) Vertreter SGB 262: Kurz Hartmut, Dipl.-Ing. (FH) Vertreter SGB 263: Ziß Helmut, Dipl.-Ing. (FH) Appel Hans Becker Harald Burghardt Angelina Czura Johann Emmermann Dieter Gräf Bernd Krieg Juergen Marceta Bogdana, Dipl.-Ing. (FH) Nauth-Huxel Jutta, Dipl.-Ing. (FH) Preiß Norbert Sans Karen, Dipl.-Ing. (FH) Schardt Karl-Ernst, Dipl.-Ing. (FH) Walter Manfred, Dipl.-Ing. (FH) Weitzel Wolfgang, Dipl.-Ing. (FH) Zimmer Jörg Referat 27 Klimaschutz Leiterin: Hermann Begona, Dipl.-Umw. Vertreterin: Kraus Clementine, Dipl-Met. (auch Ref. 69) Krumb Ekkehard, Dipl.-Ing. Kindinger Annette, Dipl.-Ing. (FH) Mahlmeister Monika Referat 28 DV-Fachanwendung Gewerbeaufsicht Faller Diana Mauer Manfred, Dipl.-Ing. (FH) Morlath Volker, Dipl.-Ing. (FH) Abteilung 3 Staatlicher Gewerbearzt für Rheinland-Pfalz Telefon: ( ) Telefax: ( ) Leiter: Dr. med. Blech Robert 155

156 Vertreter: Dr. med. Weber Wolfgang Feldmann Marion Götz Cornelia Habla Gabriele Mengler Helga Referat 31 Chemische Belastungen, Toxikologie Leiter: Dr. med. Weber Wolfgang Vertreter: Dr. med. Blech Robert Referat 32 Strahlenschutz und andere physikalische Belastungen Leiter: Alles Waldemar Vertreter: Dr. med. Smieszkol Christoph Referat 33 Biologische Arbeitsstoffe, sozialer medizinischer Arbeitsschutz Leiterin: Dr. med. Popp Irma Vertreter: Alles Waldemar Referat 34 Berufskrankheiten, Betriebsärzte Leiter: Dr. med. Blech Robert Vertreter: Dr. med. Weber Wolfgang Referat 35 Psychomentale Belastungen, Ergonomie Leiter: N.N. Vertreter: Dr. med. Blech Robert Referat 36 Vorbeugender Gesundheitsschutz, arbeitsmedizinische Aufklärung, DV-Fachanwendung Staatlicher Gewerbearzt Leiter: Dr. med. Smieszkol Christoph Vertreterin: Dr. med. Popp Irma Abteilung 6 Messinstitut, Zentrallabor Telefon: ( ) Telefax: ( ) Rheinallee Mainz Leiter: Dr. Gaebell Hans-Christian, Dipl.-Chem. Vertreter: Dr. Rinne Dieter, Dipl.-Chem. Referat 61 Emissionen Leiter: Dr. Johann Rudolf, Dipl.-Chem. Vertreter: Dr. Weißenmayer Michael, Dipl.-Chem. Kron Hermann Referat 62 Immissionen Leiter: Dr. Weißenmayer Michael, Dipl.- Chem. Vertreter SGB 621: Bunzel Frank,Dipl.-Ing.(FH) Vertreter SGB 622: Kampe Ulrich, Dipl.-Ing.(FH) Barber Ursula Baumann Christoph Berghoff Robert Groh-Dechent Heike Klingel Horst Lauer Anke Rehker Sigrid Rogler Heinrich Scharfenberger Evelyn Schüler Hans-Joachim Schumacher Reiner Skora Peter Stumm Goswin Symalla Georg von Döhren Margit, Dipl.-Ing. (FH) Wacker Nicole Wagner Helmut Weindorf Karina Werner Andreas Vertreter SGB 622 Referat 63 Chemische Stoffe in der Raumluft Leiter: Dr. Lauterwald Heinrich, Dipl.-Chem. 156

157 Vertreter: Tschickardt Michael, Dipl.-Ing. (FH) Schmahl Doris von Döhren Margit, Dipl.-Ing. (FH) Wagner Sandra Referat 64 Lärm- und Erschütterungen Leiter: Jenet Uwe, Dipl.-Ing. Vertreter: Dickob Holger, Dipl.-Ing. (FH) Bos Manfred Kattler Reinhard Reuther Maria, Dipl.-Ing. (FH) Referat 69 Umweltmeteorologie Leiter: Danzeisen Hans, Dipl.-Met. Vertreterin: Kraus Clementine, Dipl.-Met. Manger Roland Muth Manfred Osterloh Gerhard Zeugner Renate Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord Stresemannstr Koblenz Telefon: (02 61) Telefax: (0261) Abteilung Gewerbeaufsicht Leiter: Drabner Bernhard, Dipl.-Ing. Vertreter: Dr. Schmidt Michael, Dipl.-Chem. Zentralreferat Gewerbeaufsicht Telefon: (0261) Telefax: (0261) Poststelle Leiter: Dr. Schmidt Michael, Dipl.-Chem. Vertreter: Gottschling Thomas, Jurist Bersch Sabine, Dipl.-Verw.BW. (FH) Betzing Elfi, Juristin Duderstaedt Andreas, Dipl.-Verw.W. (FH) Fischbach Thomas Fricke Marion, Dipl.-Geogr. Ginsberg Achim, Dipl.-Ing. (FH) Hinricher Michaela Krah Stephanie Piroth Christa Steffens Alfred Walther Karl-Heinrich Wengler Kirsten (beurlaubt) Wengler Michael, Dipl.-Ing. (FH) Zimmermann Alfred Regionalstelle Gewerbeaufsicht Idar-Oberstein Hauptstraße 238, Idar-Oberstein Telefon: (06781) Telefax: (06781) Poststelle Aufsichtsbezirk: Landkreise Bad Kreuznach, Birkenfeld und Kusel sowie die Verbandsgemeinde Zell vom Landkreis Cochem-Zell, die Verbandsgemeinden Kastellaun, Kirchberg, Rheinböllen und Simmern vom Rhein- Hunsrück-Kreis und die Verbandsgemeinden Alsens-Obermoschel und Rockenhausen vom Donnersbergkreis Leiter: Dr. Mikolaiski Wolfgang, Dipl.Chem. Vertreter: Wiedemann Reinhard, Dipl.-Ing. Dalheimer Uwe, Dipl.-Ing. (FH) Dern Volker, Dipl.-Ing. (FH) Dietrich Annemarie Fuhr Heribert, Dipl.-Ing. (FH) Haubert Thomas Hein Wolfgang Herrmann Hans Klein Daniela, Dipl.-Ing. (FH) Klein Michael Loch Klaus-Peter, Dipl.-Ing. (FH) Mayer Klaus-Rüdiger, Dipl.-Ing. (FH) Müller Werner Nied Anja, Dipl.-Ing. (FH) Pieroth Friedrich Wilhelm 157

158 Roehrig Hans-Georg Speer Rudi, Dipl.-Ing. (FH) Werking Alfred, Dipl.-Ing. (FH) Regionalstelle Gewerbeaufsicht Koblenz Stresemannstr. 3-5, Koblenz Telefon: (0261) Telefax: (0261) Aufsichtsbezirk: Landkreise Ahrweiler, Altenkirchen, Cochem- Zell (ausgenommen VG Zell), Mayen-Koblenz, Neuwied, Rhein-Hunsrück (ausgenommen VGen Kastellaun, Kirchberg, Rheinböllen, Simmern), Rhein-Lahn, Westerwald und Stadt Koblenz Leiter: Schulte-Hubbert Peter, Dipl.-Ing. Vertreter: Gräser Heiko, Dipl.-Ing. Beu Alwine Blanckart Peter, Dipl.-Ing. Böhm Erhard, Dipl.-Ing. (FH) Born-Nürnberg Felicitas, Dipl.-Verw.W (FH) Breidenbach Arne Erben Rudolf Fasel Walter Fietz Marcus Gargula Ralf, Dipl.-Ing. (FH) Gitzen Klaus Goldhausen Dietmar Henn Fred, Dipl.-Ing. (FH) Henzgen Michael Hoffmann Bernd, Dipl.-Ing. (FH) Kilgus Peter, Dipl.-Ing. (FH) Knott Thomas (beurlaubt) Kroes Ingbert, Dipl.-Ing. (FH) Lambrich Bernd, Dipl.-Ing. (FH) Lohse Norbert, Ing.(grad.) Lück Dietmar, Dipl.-Ing. (FH) Müller Karl-Josef, Dipl.-Ing. (FH) Nicolay Martin Nolden Oliver Pantenburg Werner Pfeiffer Antonius, Dipl.-Ing. (FH) Plattes Rainer, Ing.(grad.) Reffgen Rita, Dipl.-Verw.W. (FH) Dr. Rimke Thomas, Dipl.-Chem. Ringe Peter Salz Peter, Dipl.-Ing. (FH) Schäfe Thomas, Dipl.-Ing. (FH) Scharfenkamp Klaus Schiele Michael Schneider Gerhard, Dipl.-Ing. (FH) Schröder-Vonhören Raimund, Dipl.-Ing. Schwalbach Gerd Stenz Christoph, Dipl.-Ing. (FH) Trapp Daniel Wagner Günter, Dipl.-Ing. (FH) Warnus Jörg Wessolowski Sven-Oliver, Dipl.-Ing. (FH) Regionalstelle Gewerbeaufsicht Trier Deworastraße 8, Trier (Postfach 4020, Trier) Telefon: (0651) Telefax: (0651) Poststelle Aufsichtsbezirk: Landkreise Bernkastel-Wittlich, Bitburg-Prüm, Daun, Trier-Saarburg und Stadt Trier Leiter: Faber Norbert, Dipl.-Ing. Vertreter: Krings Oliver, Dipl.-Ing. Arweiler Rainer Backes Albert, Dipl.-Ing. (FH) Barthen Reinhard Breitbach Margit, Dipl.-Ing. (FH) Diehen Antonius Gdanitz Hartmut, Dipl.-Ing. (FH) Groben Manfred, Dipl.-Ing. (FH) Haferkamp Gerd, Dipl.-Ing. (FH) Köhler Otto Wolfgang Kollmann Uwe Lauer Rudolf, Dipl.-Ing. (FH) Lewin Hans-Michael 158

159 Ludes Andreas, Dipl.Verw.W. (FH) Morbe Nikolaus, Dipl.-Ing. (FH) Müller Silvia, Dipl.-Ing. (FH) Reichert Cornelia, Dipl.-Ing. (FH) Reiter Wolfgang Schmitt Bernhard, Dipl.-Ing. (FH) Schmitz Hans-Ludwig Stadler Heinz-Jürgen Entgeltüberwachungsstelle Bürositz bei der Regionalstelle Gewerbeaufsicht in Idar-Oberstein Hauptstraße 238, Idar-Oberstein Telefon: (06781) Telefax: (06781) Telefax: (06321) Leiter: Dr. Krischel Klaus, Dipl.-Phys. Vertreter: Sofsky Michael, Jurist Christmann Dietmar, Dipl.-Ing. (FH) Geißinger Marianne Heil, Michael (Entgeltprüfer für den Bezirk der SGD Süd) Dr. Kaplan Thomas, Dipl.-Biol. Keßler Bernd, Dipl.-Verw.W. (FH) (auch Regionalstelle Mainz Klein Thomas, Dipl.-Ing. (FH) Schömer Eva, Dipl.-Verw.W. (FH) Schönholz Wolfgang, Dipl.-Ing. (FH) Aufsichtsbezirk: Landkreise Bad Kreuznach, Birkenfeld, Cochem- Zell, Trier, Bernkastel-Wittlich, Bitburg-Prüm, Daun, Trier-Saarburg, Ahrweiler, Altenkirchen, Mayen-Koblenz, Neuwied, Rhein-Hunsrück, Rhein-Lahn, Westerwald und Stadt Koblenz sowie die Verbandsgemeinden Alsenz-Obermoschel und Rockenhausen im Donnersbergkreis Cullmann Rosemarie Regionalstelle Gewerbeaufsicht Mainz Kaiserstraße Mainz Telefon: ( ) Telefax: ( ) Referat22@sgdsued.rlp.de Aufsichtsbezirk: Kreisfreie Städte Mainz und Worms sowie Landkreise Mainz-Bingen und Alzey-Worms Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd Friedrich-Ebert-Str Neustadt a.d.w. Telefon: (06321) 99-0 Telefax: (06321) Ruediger.Sehr@sgdsued.rlp.de Abteilung Gewerbeaufsicht Telefon: (06321) Telefax: (06321) Leiter: Sehr Rüdiger, Dipl.-Chem. Vertreter: Dr. Krischel Klaus, Dipl.-Phys. Zentralreferat Gewerbeaufsicht Telefon: (06321) Leiter: Gerten Klaus-Peter, Dipl.-Ing. Vertreter: N.N. Baier Horst Beringer Helmut, Dipl.-Ing. (FH) Bischoff Maik, Dipl.-Ing. Clas Bernd Ehlert Christa, Dipl.-Ing. Fenn Heike, Dipl.-Ing. (FH) Göbler Kai Hoffmann Peter, Dipl.-Ing. (FH) Kaiser Harald Keßler Bernd, Dipl.-Verw.W. (FH) (auch Zentralreferat) Koch Rüdiger, Dipl.-Ing. (FH) Dr. Kremer Anke, Dipl.-Ing. Metzger Andreas 159

160 Meurer Thomas Moschberger Natascha, Dipl.-Ing. (FH) Oster Michael, Dipl.-Ing. (FH) Philippsen Stefan Rachow Roswitha, Dipl.-Ing. Stein Karl-Heinz, Ing. (grad.) Steiner Volker, Dipl.-Ing. (FH) Stephan Tilman Volles Astrid, Dipl.-Ing. (FH) Weiss Hans-Günter Willems Manfred, Dipl.-Ing. (FH) Dr. Zimmer Hans-Jürgen, Dipl.-Chem. Regionalstelle Gewerbeaufsicht Neustadt/W. Karl-Helfferich-Straße Neustadt/W. Telefon: ( ) 99-0 Telefax: ( ) Referat23@sgdsued.rlp.de Aufsichtsbezirk: Landkreise Bad-Dürkheim, Germersheim, Kaiserslautern, Rhein-Pfalz, Südliche Weinstraße, Südwestpfalz sowie die kreisfreien Städte Frankenthal, Kaiserslautern, Landau in der Pfalz, Ludwigshafen am Rhein, Neustadt an der Weinstraße, Pirmasens, Speyer und Zweibrücken und der Donnersbergkreis mit Ausnahme der Verbandsgemeinden Alsenz-Obermoschel und Rockenhausen Leiter: Dr. Müller Arnold, Dipl.-Chem. Vertreter: Darnehl Jörg, Dipl.-Ing. Amrehn Jutta, Dipl.-Ing. (FH) Bauer Christiane Blanz Jürgen, Dipl.-Ing. Butz Michael Dauth Karl-Georg, Dipl.-Ing. (FH) Dr. Deutsch Walter, Dipl.-Chem. Dolezych Wolfgang, Dipl.-Chem. Fröder Petra, Dipl.-Ing. (FH) Gappa Andreas, Dipl.-Ing. Dr. Goverdhan-Löbbert Anita, Dipl. Chem. Graf Ulrich Herbold Rudolf Hirth Karl-Heinz Höchel Sybille Hörner Jürgen, Dipl.-Ing. Hörner Karin, Dipl.-Ing. (FH) Kafitz Christina Kästner Claudia, Dipl. Biol. Kelly Willi Keßler Guido Kiefer Bernhard, Dipl.-Ing. (FH) Kullack Rainer, Dipl.-Ing. (FH) Kuntz Marco Kurek Adam, Dipl.-Ing. (FH) Lörch Günther Lüerßen Frank, Dipl.-Ing. (FH) Magin Manfred, Dipl.-Ing. (FH) Müller Christian, Dipl.-Ing. (FH) Müller Siegfried Nitsche Julia Rabold Christian Richter Susanne, Dipl.-Ing. (FH) Roth Rainer, Dipl.-Verw.W. (FH) Sannowitz Ulrich Schäffling Andreas Schlemmer Dieter Schmitt Gerhard, Dipl.-Ing. (FH) Schott Thomas Schultz Gustav Seiler Dieter, Ing.(grad.) Seußler Frank Sonntag Martin, Dipl.-Ing. (FH) Dr. Stahlberg-Pinstock Brigitte, Dipl.-Chem. Storck Roland, Dipl.-Ing. (FH) Waldschmitt Franz, Dipl.-Ing. (FH) Waltenberger Martin, Dipl.-Ing. Weisenburger Tobias Welke Siegfried Wiese Manfred, Ing. (grad.) Wolf Axel, Dipl.-Ing. (FH) Zimmermann Rolf, Dipl.-Ing. (FH) 160

161 Entgeltüberwachungsstelle Bahnhofstraße 24 Telefon: ( ) Pirmasens Aufsichtsbezirk: Landkreise Alzey-Worms, Südwestpfalz, Bad- Dürkheim, Germersheim, Kaiserslautern, Südliche Weinstraße, Kusel, Ludwigshafen sowie die kreisfreien Städte Frankenthal, Kaiserslautern, Landau in der Pfalz, Ludwigshafen am Rhein, Neustadt an der Weinstraße, Pirmasens, Speyer und Zweibrücken sowie die Verbandsgemeinden Eisenberg, Göllheim, Kirchheimbolanden und Winnweiler. RAng Heil Michael Beratungsgruppe Immissions-, Arbeits- und Strahlenschutz - BIAS Dr. Krischel Klaus, Dipl.-Phys., SGD Süd, Abteilung Gewerbeaufsicht, Zentralreferat Bamberger Erich, Dipl.-Ing., SGD Süd, Abteilung Gewerbeaufsicht, Regionalstelle Mainz Dr. Lauterwald Heinrich, Dipl.Chem., LUWG, Abteilung Messinstitut, Zentrallabor Wiedemann Reinhard, Dipl.-Ing., SGD Nord, Abteilung Gewerbeaufsicht, Regionalstelle Idar- Oberstein Plattes Rainer, Ing.(grad.), SGD-Nord, Abteilung Gewerbeaufsicht, Regionalstelle Koblenz Breitbach Margit, Dipl.-Ing.(FH), SGD Nord, Abteilung Gewerbeaufsicht, Regionalstelle Trier 161

162 ABKÜRZUNGEN a.a.o. am angegebenen Ort EN Euronorm AETR AOLG ArbSchG BA BAM BAT-Wert Europäisches Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals Arbeitsgruppe der Ober-sten Landesbehörden im Gesundheitswesen Arbeitsschutzgesetz Berufsakademie Bundesanstalt für Materialprüfung und -forschung Biologischer Arbeitsstoff-Toleranzwert erw. EU EuGH EWG FH GdL Gew-% GIRL GS erweiterte Europäische Union Europäischer Gerichtshof Europäische Wirtschaftsgemeinschaft Fachhochschule Gefahrstoffdatenbank der Länder Gewichtsprozent Geruchsimmissions-Richtlinie Geprüfte Sicherheit BG BGBl. BGV BImSchG BImSchV BioStoffV BK BKV BLAC BMU BMU-AK BMWA CE ChemG CO CO 2 D db(a) DIN DNA EG Berufsgenossenschaft Bundesgesetzblatt Berufsgenossenschaftliche Vorschriften Bundes-Immissionsschutzgesetz Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz Biostoffverordnung Berufskrankheit Berufskrankheitenverordnung Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft Chemikaliensicherheit Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Arbeitskreis des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit Europäische Sicherheitskennzeichnung Chemikaliengesetz Kohlenmonoxid Kohlendioxid Deutschland Dezibel, A-Bewertung Deutsches Institut für Normung Makromolekül, Träger der Erbinformation Europäische Gemeinschaft GSBL GPSG GPSGV GVBL. HPLC HBVG Hochdruck-Flüssigchromatografie Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften in der Fassung Industriegewerkschaft EU-Richtlinie Integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung Kontrollrichtlinienverordnung Kilovolt Leiharbeitnehmer Landesamt für Geologie und Bergbau Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht Landeszentrale für Gesundheitsförderung e.v. mit der Wahrnehmung der Geschäfte beauftragt Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Familie und Frauen Mega-Bequerel Multi-Resistenter-Staphylococcus- Aureus Ministerium für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz Stickstoffmonoxid i.d.f. IG IVU- Richtlinie KontrollRV kv LAN LGB LUWG LZG m.d.w.d.g.b. MASGFF MBq MRSA MUFV NO Gemeinsamer Stoffdatenpool des Bundes und der Länder Geräte- und Produktsicherheitsgesetz Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz Gesetz- und Verordnungsblatt 162

163 NO 2 NRW O 3 OVG OwiG PM10- Staub (PM 2,5) ppm ppmv PRTR PSA RAPEX REACH ReSyMe- Sa RöV RSt SGB SGD SO 2 SprengÄG Stickstoffdioxid Nordrhein-Westfalen Ozon Oberverwaltungsgericht Gesetz über Ordnungswidrigkeiten Schwebstaub bis zu einem Partikeldurchmesser von 10 μm (2,5 μm) englisch: parts per million = Teile pro Million (gewichtsbezogen) ppm (volumenbezogen) Pollutant Release and Transfer Register Persönliche Schutzausrüstung Rapid Exchange Verfahren in der EU zum Austausch von Gefahrenmeldungen englische Bezeichnung für Registrierung, Evaluierung und Zulassung von Chemikalien Recherche System Messstellen und Sachverständige Röntgenverordnung Regionalstelle Sozialgesetzbuch Struktur und Genehmigungsdirektion Schwefeldioxid Sprengstoff-Änderungs-Gesetz StrlSchV TA Luft TEHG TNV TRA TRBA TRGS Strahlenschutzverordnung Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft Treibhausgas-Emissions-Handelsgesetz Thermische Nachverbrennungsanlage Technische Regeln für Aufzüge Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe Technische Regeln für Gefahrstoffe TÜV Technischer Überwachungsverein UEG Untere Explosionsgrenze UVP Umweltverträglichkeitsprüfung VBG Vorschriften der Berufsgenossenschaften VDI Verein Deutscher Ingenieure VO Verordnung WHO Weltgesundheitsorganisation ZEUS Zentrale Expertengruppe Umweltschutz ZIMEN Zentrales Immissionsmessnetz µg Mikrogramm µsv Mikro-Sievert 163

164 IMPRESSUM, BILDNACHWEIS & RECHTSGRUNDLAGEN 164

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