Schädlingsbekämpfung in Gemeinschaftseinrichtungen

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1 Schädlingsbekämpfung in Gemeinschaftseinrichtungen Gesetze und Vorschriften in der Schädlingsbekämpfung Anforderungen an ein Fachunternehmen für Schädlingsbekämpfung Schädlinge in Gemeinschaftseinrichtungen Übertragung von Krankheiten durch Schädlinge Zulassung von Schädlingsbekämpfungsmittel als Biozide Wirkungsweise, Formulierung und Ausbringverfahren Pflicht zur Schädlingsbekämpfung in Lebensmittelbetrieben Dr. Ulrich Ahrens. Diplombiologe. öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Schädlingsbekämpfung, holzzerstörende Pilze und Schimmelpilze in Innenräumen. Hauptstr Aßlar. Dr. Ahrens SBK GmbH Infektionsschutzgesetz Länderverordnungen über die Bekämpfung von tierischen Schädlingen Bekanntmachung der geprüften und anerkannten Mittel und Verfahren zur Bekämpfung von tierischen Schädlingen nach 18 IFSG Lebensmittel- u. Futtermittel Gesetzbuch Verordnungen (EG) Nr. 178/2002, Nr. 852/2004, Nr. 853/2004 u. 854/2004 DIN Norm zur Schädlingsbekämpfung in Lebensmittelbetrieben Chemikaliengesetz Gefahrstoffverordnung TRGS 523 Biozid-Richtlinie Pflanzenschutzgesetz Tierschutzgesetz Bundes-Naturschutzgesetz Gesetze im Überblick 1

2 17 IFSG (2) Wenn Gesundheitsschädlinge festgestellt werden und die Gefahr begründet ist, dass durch sie Krankheitserreger verbreitet werden, so hat die zuständige Behörde die zu ihrer Bekämpfung erforderlichen Maßnahmen anzuordnen. Die Bekämpfung umfasst Maßnahmen gegen das Auftreten, die Vermehrung und Verbreitung sowie zur Vernichtung von Gesundheitsschädlingen. (3) Erfordert die Durchführung einer Maßnahme nach den Absätzen 1 und 2 besondere Sachkunde, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass der Verpflichtete damit geeignete Fachkräfte beauftragt. Die zuständige Behörde kann selbst geeignete Fachkräfte mit der Durchführung beauftragen, wenn das zur wirksamen Bekämpfung der übertragbaren Krankheiten oder Krankheitserreger oder der Gesundheitsschädlinge notwendig ist und der Verpflichtete diese Maßnahme nicht durchführen kann oder einer Anordnung nach Satz 1 nicht nachkommt oder nach seinem bisherigen Verhalten anzunehmen ist, dass er einer Anordnung nach Satz 1 nicht rechtzeitig nachkommen wird. Wer ein Recht an dem Gegenstand oder die tatsächliche Gewalt darüber hat, muss die Durchführung der Maßnahme dulden. (5) Die Landesregierungen können zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten Rechtsverordnungen über die Feststellung und die Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen, Kopfläusen und Krätzemilben erlassen. Sie können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen. Die Rechtsverordnungen können insbesondere Bestimmungen treffen über Verordnung über die Bekämpfung tierischer Schädlinge (Schädlingsbekämpfungsverordnung) Vom 18. Mai 1971 GVBl. I S. 111 Auf Grund des 13 Abs. 2 des Bundes-Seuchengesetzes vom 18. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1012), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), wird verordnet: 1 (1) Die Eigentümer von 1. bebauten Grundstücken, 2. unbebauten sowie landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken innerhalb geschlossener Ortschaften, 3. Lager- und Schuttplätzen, Kanalisationen, Garten- und Parkanlagen, Friedhöfen, 4. Binnenschiffen, 5. Hafen- und Eisenbahnanlagen innerhalb geschlossener Ortschaften sind verpflichtet, wenn sie den Befall mit tierischen Schädlingen, wie Ratten, feststellen, durch die Krankheitserreger verbreitet werden können, unverzüglich der Gemeinde Anzeige zu erstatten und eine Bekämpfung der Schädlinge nach den Vorschriften dieser Verordnung durchzuführen. Sie sind ebenso zur Schädlingsbekämpfung verpflichtet, wenn die Gemeinde auf andere Weise Kenntnis vom Auftreten solcher Schädlinge erlangt und deshalb eine Schädlingsbekämpfung anordnet. Die Bekämpfungsmaßnahmen sind nötigenfalls solange zu wiederholen, bis sämtliche Schädlinge vertilgt sind. 2

3 Landesverordnung zur Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen Vom 26. Juni 1992 Fundstelle: GVOBl. Mecklenburg-Vorpommern 1992, S. 373 Änderungen 1.durch Verordnung vom 12. Mai 1993 (GVOBl. M-V S. 546), in Kraft am 17. Juni durch Artikel 3 der Verordnung vom 12. Juni 2001 (GVOBl. M-V S. 172), in Kraft am 4. Juli durch Artikel 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 6. Juli 2001 (GVOBl. M-V S. 252), in Kraft am 1. Januar 2001 Aufgrund des 13 Abs. 2 des Bundes-Seuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 1979 (BGBl. I S. 2262, 1980 I S. 151), zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel X Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 3 zum Einigungsvertrag vom 31. August 1990 in Verbindung mit dem Gesetz vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885), verordnet die Landesregierung: Begriffsbestimmung (1) Tierische Schädlinge (Gesundheitsschädlinge) sind Gliederfüßer und Wirbeltiere, die Krankheitserreger übertragen können oder als Parasiten die Gesundheit oder das Wohlbefinden des Menschen beeinträchtigen können. Gesundheitsschädlinge im Sinne dieser Verordnung sind: 1.Gliederfüßer: Synanthrope Schaben (Blattaria) Synanthrope Fliegen, wenn sie (Brachycera) zahlreich im Zusammenhang mit hygienischen Mißständen auftreten Stechende Mücken (Culiciformia) Plattwanzen (Bett- und Tauben- (Cimicidae) wanzen) Flöhe (Siphonaptera) Pharaoameise und gleichartig (Monomorium pharaonis, lebende Ameisen Formicidae) Zecken in Gebäuden (Ixodoidea) Milben im Wohn- und (Acari) Arbeitsbereich 2.Wirbeltiere: Wanderratte (Rattus norvegicus) Hausratte (Rattus rattus) Hausmaus (Mus musculus) Verwilderte Haustaube (Columba livia domestica) 3.Lebensmittelschädlinge als Überträger von Krankheitserregern. 3

4 Gefahrstoffverordnung Anhang I Nummer 3 Schädlingsbekämpfung 3.1 Anwendungsbereich Nummer 3 gilt für die Schädlingsbekämpfung mit sehr giftigen, giftigen und gesundheitsschädlichen Stoffen und Zubereitungen sowie Zubereitungen, bei denen die genannten Stoffe freigesetzt werden, soweit die Bekämpfung nicht bereits durch andere Rechtsvorschriften geregelt ist. Nummer 3 gilt für jeden, der Schädlingsbekämpfung 1. berufsmäßig bei anderen durchführt oder 2. nicht nur gelegentlich und nicht nur in geringem Umfang im eigenen Betrieb, in dem Lebensmittel hergestellt, behandelt oder in Verkehr gebracht werden, oder in einer Einrichtung durchführt, die in 36 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 2a des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2091) geändert worden ist, genannt ist. Von einer Freisetzung ist auch auszugehen, wenn Wirkstoffe nach Satz 1 erst beim bestimmungsgemäßen Gebrauch entstehen. Nummer 3 gilt nicht, wenn eine Schädlingsbekämpfung in deutschen Flugzeugen oder auf deutschen Schiffen außerhalb des Staatsgebiets der Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage internationaler Gesundheitsvorschriften durchgeführt wird. Gefahrstoffverordnung Anhang I Nummer 3 Wer Schädlingsbekämpfung nach Anhang I Nr. 3 durchführen will, muß folgende Voraussetzung erfüllen: 1. Ausreichende personelle Ausstattung (Berufsausbildung) 2. Ausreichende sicherheitstechnische Ausstattung 3. Anzeige bei der Gewerbeaufsicht (Staatliche Amt für Arbeitsschutz u. Sicherheitstechnik) 4. Erlaubnis zum Töten von Wirbeltieren nach 4 Tierschutzgesetz 4

5 Anforderungen an ein Fachunternehmen für Schädlingsbekämpfung: Basisnachweise und Erlaubnisunterlagen - Gefährdungsbeurteilung nach Arbeitschutzgesetz - Gefährdungsbeurteilung nach Biostoffverordnung - Gefährdungsbeurteilung nach Gefahrstoffverordnung - Betriebsanweisungen für alle Betriebsmittel (Kfz, Maschinen, Ausrüstung, PSA, Gefahrstoffe, Biostoffe u.ä.) ) - Unterweisungsnachweise für alle Betriebsanweisungen - Prüfnachweise für alle Betriebsmittel - Nachweise über arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung - Gefahrstoffkataster - Erstanzeige und Änderungsanzeigen nach Anhang I Nr. 3 GefStoffV - Erlaubnis zum Töten von Wirbeltieren nach 11 Tierschutzgesetz Schädlinge in Gemeinschaftseinrichtungen Deutsche Schabe Orientalische Schabe Ameisen (Lasius-Arten) Pharaoameisen Fliegen Mäuse Ratten Verwilderte Haustauben Marder und Waschbären Bettwanzen Wespen 5

6 Ratten und Mäuse als Überträger von Krankheiten Erreger Krankheit Übertragung Streptobacillus moniliformis Rattenbißkrankheit mechanisch Leptospira icterohemorrhagiae Weil sche Krankh. Reservoir Salmonellen Salmonellose Reservoir Pasteurella pestis Beulenpest Flöhe Trichinella spiralis Trichinenkrankheit Reservoir u.a. Krankheiten, wie Thyphus, Tollwut, Ruhr, Cholera, Maul- und Klauenseuche 6

7 Physikalische/akustische Verfahren Schlagfallen Lebendfallen Klebefallen Akustische Vergrämung Katzen Biologische Verfahren zur Rattenbekämpfung Hunde (z.b. Jack Russel Terrier) Wiesel und Iltis Salmonella enteridis var. danysz 7

8 Zulassung von Schädlingsbekämpfungsmitteln Anerkennung nach Infektionsschutzgesetz Zulassung nach Pflanzenschutzgesetz Zulassung nach Biozid-Richtlinie Nach Umsetzung der Biozidrichtlinie in Hinsicht auf Pestizide wird der Einsatz dieser Präparate weitgehend auf die berufliche Anwendung durch sachkundige Personen beschränkt sein! Anforderungen an ein Pestizid zum Einsatz in Gemeinschaftseinrichtungen - Wirksamkeit - Toxikologische Unbedenklichkeit bei sachgerechter Anwendung - Verkehrsfähigkeit in Hinsicht auf die Zulassung nach Biozidrichtlinie - Berufliche Anwendung durch sachkundige Techniker - Präparate sollte nach 18 Infektionsschutzgesetz gelistet sein - Wirkstoffe des Präparates sollten in Europa verkehrsfähig sein (Aufnahme in den Anhang I der Biozidrichtlinie) - Präparate sollte nach Biozidrecht zur Zulassung angemeldet sein, bzw. bereits zugelassen sein 8

9 Wirkungsmechanismen von Schädlingsbekämpfungsmitteln - Sauerstoffentzug (Stickstoff, Antikoagulantien) - chemische Veränderung der Nervenreize (Neurotoxine) - Wirkung auf den Energiestoffwechsels (ATP, Oxidation) - Insektenwachstumsregulatoren (Chitin, Hormonanalog) - Biologische Mechanismen (Bacillus thuringiensis) - unspezifische Wirkung (Silikatstaub, Kalkstickstoff) Formulierungen von rodentiziden Präparaten - Formköderblöcke - Köderpasten und Gele - Schüttfähige Köder - Schaum 9

10 Ausbringverfahren - Auslegen - Stäuben - Spritzen - Sprühen - Nebeln - Begasen Gesetzliche Anforderungen an die Schädlingsbekämpfung in Lebensmittelbetrieben: VO 852/2004 Artikel 5 u. Anhang II, Kapitel IX Nr. 4: Die Lebensmittelunternehmer haben ein oder mehrere ständige Verfahren, die auf den HACCP-Grundsätzen beruhen, einzurichten, durchzuführen und aufrechtzuerhalten. Es sind geeignet Maßnahmen zur Schädlingsbekämpfung vorzusehen, Fenster sind mit Fliegengittern auszurüsten. LMHV 2007, 3 Allgemeine Hygieneanforderung: Lebensmittel dürfen nur so hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden, dass sie bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung nicht ausgesetzt sind. Nachteilige Beeinflussungen sind u.a. Fremdkörper, Schädlinge, deren Ausscheidungsprodukte sowie Biozide aus der Schädlingsbekämpfung. AVV Lebensmittelhygiene AVV LmH 2009 zur Umsetzung der VO 853/2004, Anlage 1.1. Ein geeignetes Verfahren zur Bekämpfung von Schädlingen beinhaltet auch die Prüfung, ob Befall vorliegt. Ein festgestellter Befall ist nach dem Stand der Technik zu bekämpfen. Lebensmittel dürfen durch Schädlingsbekämpfungsmittel weder mittelbar noch unmittelbar kontaminiert werden. 10

11 Deutsche Norm DIN Lebensmittelhygiene Schädlingsbekämpfung im Lebensmittelbereich Definitionen Schädlingsbekämpfung: Gesamtheit der Maßnahmen, durch die eine nachteilige Beeinflussung der Lebensmittel durch Schädlinge vermieden wird, bestehend aus: - Prävention - Befallsermittlung - Bekämpfung - Dokumentation Hotel Mustermann Mustermannskamp Musterhausen Stand: 11/05 Übersichtsplan: Schädlingsbekämpfung Legende: S = Schabendetektor M = Mauseköderstation R = Rattenköderstation M4 M6 M8 Tiefkühlraum S4 Topfspülmaschine Trockenlager M5 S7 S11 S6 S10 R4 Kalte Küche S2 Herd Kippbratpfannen Kessel Band Spülmaschine unreine Seite R6 Konvektomat 3 S5 S8 Hof Anlieferung Konvektomat S1 Bortlager reine Seite Spülmaschine S3 M7 R3 R1 S9 Vorbereitung Nachtisch Kühlraum Büro Küchenleiter M1 Trockenlager M2 M3 R2 R5 11

12 Deutsche Norm DIN Lebensmittelhygiene Schädlingsbekämpfung im Lebensmittelbereich Dokumentation: - Art der Schädlinge - Ergebnisse des Monitorings - Eingesetzte Mittel und Verfahren - Einsätze in der Betriebsstätte - Häufigkeit der Maßnahmen - Zuständigkeiten 12

13 Zusammenfassung Gesetze und Vorschriften in der Schädlingsbekämpfung Anforderungen an ein Fachunternehmen für Schädlingsbekämpfung Schädlinge in Gemeinschaftseinrichtungen Übertragung von Krankheiten durch Schädlinge Zulassung von Schädlingsbekämpfungsmittel als Biozide Wirkungsweise, Formulierung und Ausbringverfahren Pflicht zur Schädlingsbekämpfung in Lebensmittelbetrieben Dr. Ulrich Ahrens. Diplombiologe. öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Schädlingsbekämpfung, holzzerstörende Pilze und Schimmelpilze in Innenräumen. Hauptstr Aßlar. Dr. Ahrens SBK GmbH 13

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