(Die mit dieser Volksinitiative verbundenen Ausgaben unterliegen dem obligatorischen Referendum).»
|
|
- Ursula Küchler
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Prof. Dr. Benjamin Schindler Lehrstuhl für öffentliches Recht Universität St. Gallen Tigerbergstrasse 21 CH-9000 St. Gallen Tel: (Sekr.) 2163 (direkt) Fax: An den Gemeinderat der Gemeinde Teufen (AR) Dorf Teufen St. Gallen, 21. Oktober 2016 Gutachten zur Gültigkeit der Volksinitiative «für den Bau eines Kurz-Tunnels zwischen Bahnhof und Schützengarten» [mit Blick auf die Frage der Gültigkeit gekürzte Fassung] A. Darstellung Sachverhalt In der Gemeinde Teufen (AR) wurde am 8. Juli 2016 eine Volksinitiative mit dem Titel «Volksinitiative für den Bau eines Kurz-Tunnels zwischen Bahnhof und Schützengarten» eingereicht. Der Gemeinderat hat an seiner Sitzung vom 16. August 2016 festgestellt, dass die Initiative mit 919 gültigen Unterschriften zustande gekommen ist. Die Initiative ist als allgemeine Anregung formuliert und stellt das folgende Begehren: «Der Gemeinderat Teufen wird hiermit angeregt über einen Objektkredit von geschätzten CHF 10 Mio. für den Bau eines Kurz-Tunnels zwischen Bahnhof und Schützengarten abstimmen zu lassen. (Die mit dieser Volksinitiative verbundenen Ausgaben unterliegen dem obligatorischen Referendum).» Die Initiative ist als reduzierte Variante zu einem früheren Tunnel-Projekt zu verstehen. Dieses sah einen (längeren) Tunnel zwischen Bahnhof und Stofel vor, mit dem die Verkehrssituation im Dorfkern Teufen hätte entschärft werden sollen. Es hätte Kosten von voraussichtlich CHF 65 Mio. verursacht, an denen sich Bund und Kanton mit ca. CHF 35 Mio. beteiligt hätten. Im Vorfeld der Abstimmung über das Projekt war ein Kernpunkt der Diskussion, ob sich die Gemeinde Teufen den Beitrag von ca. CHF 30 Mio. leisten könne bzw. welche finanzpolitischen Folgen diese Ausgaben hätten und wie mit allfälligen Kostenüberschreitungen umzugehen wäre. Zudem wurde die Doppelspurvariante wegen den Optionen bezüglich Weiterführung in 1
2 Richtung Niederteufen als besonders nachhaltig erachtet. Am 18. Januar 2015 wurde der entsprechende Kredit (inkl. Steuerfusserhöhung) vom Stimmvolk mit Ja gegenüber Nein (Stimmbeteiligung von 58,3 Prozent) abgelehnt. Das von der Initiative gewünschte Projekt ist nach Ansicht des Gemeinderates nicht zu den anvisierten Kosten von CHF 10 Mio. realisierbar. Diese Beurteilung stützt sich auf eine Kostenschätzung der Firma Ernst Basler & Partner vom 6. Juli Gemäss dieser Einschätzung würde der Tunnel voraussichtlich Gesamtkosten von gut CHF 56 Mio. verursachen. Die Ingenieurfirma ILF Consulting Engineers hat in einem Bericht vom 28. September 2016 die Kostenschätzung auf ihre Plausibilität hin nachgeprüft und die Schätzung von Basler & Partner als «plausibel» eingestuft. Der Gemeinderat Teufen geht nach heutigem Kenntnisstand davon aus, dass die Beteiligungen von Bund und Kanton wie bei der Doppelspurvariante ausgerichtet und somit Mehrkosten im Umfang von ca. CHF 22 Mio. vollumfänglich bei der Gemeinde verbleiben würden. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2016 hat sich auch der Verwaltungsrat der Appenzeller Bahnen AG (AB) zur eingereichten Volksinitiative geäussert. Er weist u.a. darauf hin, dass es alleine in der Kompetenz der AB liege, die Linienführung zu planen und «Dritte» (wie die Gemeinde Teufen) lediglich alternative Linienführungen vorschlagen könnten. Die AB würden zudem nur diejenige Streckenvariante vorantreiben, welche in einem sinnvollen Kosten-/Nutzenverhältnis stehe; ein solches Kosten-/Nutzenverhältnis «erachten wir beim Kur[z]tunnel als zu schlecht» (Bst. c). Die AB planen nach dem Volksentscheid vom Januar 2015 grundsätzlich mit einem Doppelspurprojekt ohne Tunnel. B. Fragestellung Ist die eingereichte Volksinitiative gültig? Besteht insbesondere eine allfällige Ungültigkeit, weil das Anliegen rechtsmissbräuchlich oder faktisch nicht durchführbar ist? C. Rechtliche Beurteilung a) Allgemeine Ausführungen Nach Art. 106 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Appenzell Ausserrhoden vom 30. April 1995 (KV; bgs 111.1) kann auf Gemeindeebene mit einer Initiative «der Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Reglementen oder Beschlüssen verlangt werden, die dem obligatorischen oder dem fakultativen Referendum unterliegen.» Die Initiative kann als allgemeine Anregung oder als ausgearbeiteter Entwurf eingereicht werden (Art. 106 Abs. 2 KV). Wird aber der Erlass oder die Änderung von Plänen oder Vorschriften verlangt, für die ein Einspracheverfahren vorgeschrieben ist, ist sie nur als allgemeine Anregung zulässig (Art. 106 Abs. 3 KV) Vor der Unterschriftensammlung muss das Initiativkomitee die Unterschriftenliste durch die Kantonskanzlei vorprüfen lassen (Art. 53 des Gesetzes über die politischen Rechte vom 24. April 1988, GPR; bgs ). Die Kantonskanzlei prüft indes lediglich, ob die Unterschriftenliste den Anforderungen des Gesetzes (Art. 52 GPR) entspricht und äussert sich nicht zur Frage, ob das Initiativbegehren selber zulässig bzw. gültig ist. Die Gemeindekanzlei ermittelt sodann die Gesamtzahl der gültigen Unterschriften und prüft, ob die Initiative gültig zustande gekommen ist (Art. 57 Abs. 1 i.v.m. Art. 56 GPR). Der Gemeinderat schliesslich entscheidet in Gemeinden ohne 2
3 Parlament über die Gültigkeit des Initiativbegehrens selber (Art. 57 Abs. 2 GPR). Eine Initiative auf Gemeindeebene ist dann gültig, wenn sie die Einheit der Materie und der Form wahrt (Art. 51 GPR; vgl. auch Art. 55 Abs. 2 Bst. a KV). Sodann muss eine Initiative mit höherrangigem Recht d.h. kantonalem Recht, Bundesrecht und Völkerrecht vereinbar sein und darf keinen unmöglichen Inhalt aufweisen (vgl. Art. 55 Abs. 2 Bst. b und c KV). Ein Initiativbegehren darf sodann nicht rechtsmissbräuchlich sein (vgl. Art. 5 Abs. 3 der schweizerischen Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV; SR 101]). Keine anderen Voraussetzungen kennt auch die Gemeindeordnung der Gemeinde Teufen vom 22. September 2002 (GO). Eine Volksinitiative ist gemäss Art. 11 Abs. 2 GO gültig, wenn sie die Einheit der Materie wahrt, mit dem übergeordneten Recht vereinbar und faktisch durchführbar ist. b) Gültiger Gegenstand der Initiative Die vorliegende Initiative ist als allgemeine Anregung formuliert und beauftragt den Gemeinderat mit der Vorbereitung bzw. Ausarbeitung eines Kreditbeschlusses. Die entsprechenden Beschlüsse unterstehen in jedem Fall dem obligatorischen oder dem fakultativen Referendum (vgl. Art. 7 Bst. c und Art. 8 Bst. b GO). Damit kann das Begehren auch Gegenstand einer Volksinitiative sein (Art. 106 Abs. 1 KV). Der Bau des Tunnels selber ist nicht Gegenstand der Initiative (sondern nur ein entsprechender Objektkredit), womit sich die Frage erübrigt, ob die Kompetenz zur Planung und Bewilligung des Tunnels bei der Gemeinde oder Dritten (insb. Appenzeller Bahnen, dem Bund oder dem Kanton) liegt. Da die Volksinitiative in die Form der allgemeinen Anregung gekleidet ist, ist auch die Frage nach einem allfälligen Einspracheverfahren (Art. 106 Abs. 3 KV) irrelevant. c) Keine Verletzung der Einheit von Form und Materie Die Einheit der Materie ist gewahrt, wenn zwischen den einzelnen Teilen einer Initiative ein sachlicher Zusammenhang besteht. Die Einheit der Form wird beachtet, wenn die Initiative ausschliesslich in der Form der allgemeinen Anregung oder des ausgearbeiteten Entwurfs eingereicht wird. Eine Verletzung der Einheit der Form oder der Einheit der Materie besteht mit dem eingereichten Initiativbegehren offensichtlich nicht. d) Kein Verstoss gegen höherrangiges Recht Ein Verstoss gegen höherrangiges Recht (kantonales Recht, Bundesrecht, Völkerrecht) ist nicht erkennbar. Da die «Vorgängerversion» des Projekts in der Volksinitiative abgelehnt wurde (Negativentscheid), wurden gegenüber Privaten gerade keinerlei verbindliche Zusicherungen getätigt oder andere diesbezügliche Entscheide gefällt. Daher ist ein Verstoss gegen grundrechtlich geschützte Positionen wie den Vertrauensschutz (Art. 8 Abs. 1 KV; Art. 9 BV) oder die Eigentumsgarantie (Art. 18 KV; Art. 26 BV) nicht erkennbar. Grundsätzlich denkbar ist, dass das vorgesehene Projekt eines Kurztunnels aufgrund von bundesrechtlichen Vorschriften aus dem Bereiche Verkehrssicherheit nicht durchführbar ist. Im jetzigen Zeitpunkt lässt sich dies aufgrund des mangelnden Detaillierungsgrads des Projekts allerdings noch nicht mit Sicherheit prognostizieren. Allfällige rechtliche Unwägbarkeiten der Durchführbarkeit alleine genügen nicht, um eine Initiative für ungültig zu erklären (vgl. hierzu 3
4 auch Abschnitt f). e) Kein rechtsmissbräuchliches Anliegen An den Grundsatz von Treu und Glauben sind grundsätzlich auch Private bzw. die einzelnen Stimmbürgerinnen und Stimmbürger gebunden (Art. 5 Abs. 3 BV: «Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.»). Daraus leitet das Bundesgericht ab, dass auch Volksinitiativen nicht rechtsmissbräuchlich sein dürfen (BGE 94 I 120 E. 3 S. 126). Ein solcher Rechtsmissbrauch könnte dann angenommen werden, «wenn Wiedererwägungsanträge gestellt werden, obwohl die Gemeindeversammlung mehr als einmal ihren Willen klar kundgetan hat» (BGE 99 Ia 402 E. 4b S. 406). Hingegen ist ein «erstmaliger Wiedererwägungsantrag, besonders bei knappem Ausstimmungsausgang» nicht rechtsmissbräuchlich (a.a.o.). Im vorliegenden Fall würde die Initiative dazu führen, dass die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger der Gemeinde Teufen über eine Sachfrage abstimmen müssten, über die sie in ähnlicher Form erst vor kurzer Zeit bereits ihren Willen mit deutlichem Ausgang kundgetan haben. Allerdings zielt die Volksinitiative gerade auf eine im Vergleich zur ursprünglichen Vorlage reduzierte Variante. Auch wenn somit die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger innerhalb von vergleichsweise kurzer Zeit über ähnlich gelagerte Vorlagen abstimmen würden, ist die neuerliche Abstimmung nicht rechtsmissbräuchlich. Durch die Reduktion des Projektumfanges ist es durchaus vorstellbar, dass das Stimmvolk, das alte, grössere Projekt für zu teuer hielt, das neue, kleinere als angemessen empfindet, weil die möglicherweise geringeren Kosten als für die Gemeinde tragbar beurteilt werden. Die Initiative verfolgt somit keine rechtsmissbräuchlichen Anliegen. f) Kein unmöglicher Inhalt Im Zentrum steht damit die Frage nach dem unmöglichen Inhalt (Art. 55 Abs. 2 Bst. c KV; Art. 11 Abs. 2 Bst. c GO) bzw. der faktischen Durchführbarkeit des Initiativbegehrens. Dieses Kriterium ist in den meisten Fällen dadurch verletzt, dass eine Initiative in zeitlicher Hinsicht undurchführbar ist, also rückwirkende Änderungen vorsieht. Etwa weil ein Bauprojekt verhindert werden soll, das ganz oder zu guten Teilen bereits ausgeführt ist (BGE 128 I 190 E. 5 S. 201 ff.; BGE 99 Ia 402 E. 4c S. 406 a.e.; vgl. schon BBl 1955 II 325 ff.). Anders ist die Problematik bei der gegenständlichen Initiative. Diese macht einerseits finanziell zweifelhafte Vorgaben. Andererseits zielt sie auf ein Projekt, welches von der Gemeinde nicht in eigener Kompetenz verwirklicht werden kann, sondern von der Umsetzungsbereitschaft Dritter abhängig ist; eine Umsetzungsbereitschaft, welche vorliegend zumindest von Seiten der Appenzeller Bahnen nicht gegeben ist. Das Ziel des Gültigkeitskriteriums bleibt aber das gleiche und kann auch auf die vorliegende Konstellation angewendet werden: Bereits in der ersten Begründung dieses Gültigkeitserfordernisses führte der Bundesrat aus, es «hiesse die Achtung vor den demokratischen Rechten ad absurdum führen, ja in ihr Gegenteil verkehren, wollte man eine Initiative der Abstimmung des Volkes und der Stände unterbreiten, von der man im voraus weiss, dass sie im Falle ihrer Annahme überhaupt nicht durchgeführt werden» könne (BBl 1955 II 325 ff., 341; ebenso das Bundesgericht im Urteil vom , ZBl 67/1966, 34 ff., 36; WERNER KÄGI, Rechtsfragen der Volksinitiative auf Partialrevision, ZSR 75 II, 844a), dies obwohl er «entschlossen [sei], der Auffassung treu zu bleiben, dass es für die Verfassungsrevision auf dem Wege der 4
5 Volksinitiative grundsätzlich keine inhaltlichen Beschränkungen» geben dürfe (BBl 1955 II 325 ff., 340). Eine Initiative soll demnach gemäss ständiger Praxis dann für ungültig erklärt werden, wenn die Undurchführbarkeit offensichtlich und eindeutig gegeben ist. Ist die Umsetzbarkeit lediglich zweifelhaft, ist die Initiative dem Volk hingegen vorzulegen (vgl. auch BGE 92 I 358, E. 4, S. 359). Die Tatsache, dass die Annahme der Initiative zu einem Mehraufwand für die Gemeindebehörden führt oder gewisse Aufwendungen nutzlos würden, führt noch nicht dazu, dass die Initiative einen unmöglichen Inhalt aufweist oder undurchführbar wäre (vgl. BGE 128 I 190, E. 5 S. 202; BGE 94 I 120 E. 4a S. 126; PATRIZIA ATTINGER, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu kantonalen Volksinitiativen, Diss. Zürich 2016, S. 142 ff.; PIERRE TSCHANNEN, Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 4. Aufl. Bern 2016, 51 Rz. 27 f.). Die Undurchführbarkeit ist somit zu verneinen, wenn eine mögliche Auslegungsvariante «das Begehren nicht als offensichtlich und ohne jeden Zweifel undurchführbar» erscheinen lässt (BGer, Urteil vom , ZBl 67/1966, 34 ff., 36 f.). Auch wenn die vorliegende Initiative verlangt, einen finanziell eher unrealistischen Vorschlag auszuarbeiten, ist nach dem Gesagten nicht von einer Unmöglichkeit auszugehen. Zunächst verlangt die Initiative im Wesentlichen eine reduzierte Variante des Tunnelprojekts, und zwar in der Form der allgemeinen Anregung: Die Initiative muss nach ihrer Annahme erst noch konkretisiert werden und lässt den Behörden dazu einen Umsetzungsspielraum daher sind auch allfällige vom Bund verlangte Sicherheitsvorschriften (noch) nicht relevant, da sie bei der Ausarbeitung des Projektes berücksichtigt werden können. Zudem kann die Initiative auch so aufgefasst werden, dass die Kostenvorgabe eher als Zielmarke zu verstehen ist; die Initiative selbst spricht von «geschätzten CHF 10 Mio.». Es handelt sich noch nicht um einen Kreditbeschluss für ein ganz bestimmtes Projekt. Wenn im Verlaufe der Projektierung von diesem Betrag erheblich abgewichen würde, würde dies zwar eine Rechtfertigungspflicht für die Gründe des Abweichens nach sich ziehen, hätte aber keine weiteren Folgen: Die absolute und präzise Höhe der Kosten macht nicht das Wesentliche des Volksbegehrens aus, sondern bildet bloss eine Zielvorgabe. Selbst wenn die Projekthöhe von CHF 10 Mio. als in jeder Hinsicht unrealistisch beurteilt würde, wäre im Sinne der Verhältnismässigkeit nur eine Teilungültigkeit in Betracht zu ziehen, da ein Teil des Anliegens die Errichtung eines Kurztunnels (statt eines Langtunnels) zu tieferen Kosten (als das ursprünglich geplante Tunnel) nicht eindeutig ausgeschlossen werden kann. Die Initiative kann im Übrigen selbst dann in einer zulässigen Weise ausgelegt werden, wenn man den Kostenrahmen als verbindlich betrachten würde. Weil die Initiative sich nämlich nur auf den von der Gemeinde zu tragenden Kostenanteil beziehen kann, würde sie bei Annahme einen Auftrag zum Suchen neuer Finanzierungsquellen enthalten. Beispielsweise, indem sich die Gemeinde für höhere Beiträge von Bund und Kanton einsetzen muss, die ihr selbst eine Kostenersparnis ermöglichen; oder indem andere Finanzierungsmöglichkeiten (Sponsoring, «Road Pricing» über eine Tunnelgebühr o.ä.) näher geprüft würden. Die fehlende Bereitschaft der Appenzeller Bahnen zur Verfolgung einer Kurztunnelvariante hat sodann keine Auswirkungen auf die Gültigkeit der Initiative. Zwar würde der ohnehin erst in einer späteren Abstimmung vom Stimmvolk definitiv zu bewilligende Objektkredit für eine Kurztunnelvariante nutzlos, wenn die AB dieses Projekt nicht weiter verfolgen. Dies bedeutet indes nicht, dass die Verfolgung des Kurzprojekts offensichtlich und eindeutig unmöglich ist. Würde die vorliegende Initiative mit einer sehr deutlichen Mehrheit von den Stimmbürgerin- 5
6 nen und Stimmbürgern von Teufen angenommen werden, dann könnten sich die AB über diese klare Meinungsäusserung der vom Tunnelbau direktbetroffenen Bevölkerung nicht ohne weiteres hinwegsetzen und sähen sich aus politischen Gründen voraussichtlich gezwungen, diese Variante vertieft zu prüfen. D. Fazit Die in der Gemeinde Teufen eingereichte Volksinitiative «für den Bau eines Kurz-Tunnels zwischen Bahnhof und Schützengarten» ist gültig und muss den Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern zur Abstimmung vorgelegt werden. UNIVERSITÄT ST. GALLEN Prof. Dr. iur. Benjamin Schindler Benjamin Märkli, M.A. 6
Kurzgutachten zur Gültigkeit der Volksinitiative «SPAR mit Zukunft!»
Prof. Dr. Benjamin Schindler Lehrstuhl für öffentliches Recht Universität St. Gallen Tigerbergstrasse 21 CH-9000 St. Gallen Tel: +41 71 224 2160 (Sekr.) 2163 (direkt) Fax: +41 71 224 2162 Benjamin.Schindler@unisg.ch
Mehr5294 Beschluss des Kantonsrates über die Volksinitiative «Mehr Qualität eine Fremdsprache an der Primarschule»
1 Antrag des Regierungsrates vom 29. Juni 2016 5294 Beschluss des Kantonsrates über die Volksinitiative «Mehr Qualität eine Fremdsprache an der Primarschule» (vom............) Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme
MehrLösungsraster: Staatsorganisationsrecht; Prüfung Master PMP HS Frage 1 Lösung Punkte max.
Frage 1 Lösung Ordnen Sie das folgende Dokument so genau - Es handelt sich um eine Verordnung, die sich in der systematischen Sammlung (SR) findet. Deshalb wie möglich in die Typologie der Verordnungen
MehrDAS POLITISCHE SYSTEM DER SCHWEIZ (stark vereinfacht)
DAS POLITISCHE SYSTEM DER SCHWEIZ (stark vereinfacht) Rechtsschutz Wahl Vereinigte Bundesversammlung (246) Wahl Bundesrat (7) Initiative Oberaufsicht Nationalrat Ständerat (200) (46) Bundesversammlung
MehrRechtswissenschaftliches Institut. Gesetzgebung. Staatsrecht für Lehrpersonen HS 2016 Dr. Goran Seferovic Seite 1
Gesetzgebung Staatsrecht für Lehrpersonen HS 2016 Dr. Goran Seferovic 24.10.2016 Seite 1 Übersicht der heutigen Vorlesung 1. Gesetzgebungsverfahren 2. Verfassungsrevision 3. Gesetzesbegriff 24.10.2016
MehrSchweizer Bürgerrecht
Schweizer Bürgerrecht Tragende Prinzipien 1. Grundsatz des ius sanguinis: (Abstammung bzw. Adoptionsverhältnis als Anknüpfungspunkt) 2. Einheitliches Bürgerrecht für die Familie 3. Vermeidung von Staatenlosigkeit
MehrBürgergesellschaft - direkte Demokratie? Österreich im Vergleich zur Schweiz
Bürgergesellschaft - direkte Demokratie? Österreich im Vergleich zur Schweiz 25. Juli 2013 / Dr. Peter Grünenfelder, Präsident Schweiz. Staatsschreiberkonferenz Inhalt > Direkt-demokratische Instrumente
MehrGrosser Gemeinderat. Das Initiativrecht 1. Inhalt. Parlamentsdienste; Stand der Bearbeitung: August 2015
Grosser Gemeinderat Das Initiativrecht 1 Parlamentsdienste; Stand der Bearbeitung: August 015 Inhalt 1. Die verschiedenen Initiativtypen... 1.1. Unterscheidungskriterien... 1.. Volksinitiative und Einzelinitiative...
MehrZPO Fallstricke und Chancen. Kongresshaus Zürich (1127.) 18. März 2014
Kongresshaus Zürich (1127.) 18. März 2014 Knackpunkte im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren Dr. iur. Christoph Hurni I. Vorbemerkung Knackpunkte im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren? Konzentration
MehrPolitische Gemeinde Rebstein
Politische Gemeinde Rebstein Gemeindeordnung Gemeindeordnung der politischen Gemeinde Rebstein vom 2. April 2012 1 Die Bürgerschaft der politischen Gemeinde Rebstein erlässt gestützt auf Art. 22 Abs. 3
MehrÜbungen im öffentlichen Recht für Anfänger/innen. Fall 6. Dr. iur. Tilmann Altwicker, LL.M.
Übungen im öffentlichen Recht für Anfänger/innen Fall 6 Dr. iur. Tilmann Altwicker, LL.M. Themen 1. Verfassungsbegriff/-funktionen 2. Bundesrechtliche Anforderungen an Kantonsverfassungen 3. Grundsatz
MehrMitbestimmung im Staat /Aktuelle Politik
Mitbestimmung im Staat /Aktuelle Politik 1. Welche Voraussetzungen braucht es, um auf Bundesebene stimmberechtigt zu sein? a) b) c) 2. Was bedeutet abstimmen? Kreuzen Sie an. Sich als Nationalrat zur Wahl
MehrEntwurf V4 P O L I T I S C H E G E M E I N D E S T. M A R G R E T H E N
Entwurf V4 P O L I T I S C H E G E M E I N D E S T. M A R G R E T H E N GEMEINDEORDNUNG vom 30. März 2012 Gemeindeordnung der politischen Gemeinde St. Margrethen vom 30. März 2012 1 Die Bürgerschaft der
MehrVERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ST.GALLEN
B 2008/166 VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ST.GALLEN Entscheid vom 11. November 2008 In Sachen X., Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen Y., Gesuchsgegner, betreffend Akteneinsicht - 2 - hat
MehrMitbestimmung im Staat /Aktuelle Politik
Mitbestimmung im Staat /Aktuelle Politik 1. Welche Voraussetzungen braucht es, um auf Bundesebene stimmberechtigt zu sein? a) b) c) 2. Was bedeutet abstimmen? Kreuzen Sie an. Sich als Nationalrat zur Wahl
MehrInstitutionen direkter Demokratie in den Gemeinden Deutschlands und der Schweiz
Philipp Karr Institutionen direkter Demokratie in den Gemeinden Deutschlands und der Schweiz Eine rechtsvergleichende Untersuchung Nomos Verlagsgesellschaft Baden-Baden Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis
MehrGemeindeordnung. Politische Gemeinde Schmerikon
Gemeindeordnung Politische Gemeinde Schmerikon Übersicht Artikel 1. Grundlagen Geltungsbereich 1 Organisationsform 2 Organe 3 Aufgaben 4 Amtliche Bekanntmachungen 5 2. Bürgerschaft Grundsatz 6 Befugnisse
MehrRegierungsrat des Kantons Schwyz
Regierungsrat des Kantons Schwyz Beschluss Nr. 567/2015 Schwyz, 16. Juni 2015 / ju Initiative NEIN zum Lehrplan 21 Bericht und Antrag an den Kantonsrat 1. Ausgangslage 1.1 Initiative Am 16. Dezember 2014
MehrDas Initiativrecht der zürcherischen Parlamentsgemeinden
Peter Saile Dr. iur., Rechtskonsulent des Stadtrates von Zürich Marc Burgherr Dr. iur., Rechtsanwalt Das Initiativrecht der zürcherischen Parlamentsgemeinden Gezeigt am Beispiel der Stadt Zürich Inhaltsverzeichnis
MehrGemeindeordnung. vom 3. März 2013
Gemeindeordnung vom 3. März 2013 Inhaltsverzeichnis Seite 1 Grundsätze 1 2 Aufgabenerfüllung 1 3 Organisationstyp 1 1. Politische Rechte 4 Obligatorisches Referendum 1 5 Fakultatives Referendum 2 6 Initiative
MehrDie Rechtsmittel im Haftpflichtprozess nach dem Bundesgerichtsgesetz
Die Rechtsmittel im Haftpflichtprozess nach dem Bundesgerichtsgesetz Dr. Andreas Güngerich, Rechtsanwalt LL.M HAVE-Tagung vom 19. Juni 2007 19. Juni 2007 2 Inhaltsverzeichnis Einleitung Rechtsmittelsystem
MehrDringlichkeit von Bundesgesetzen und Rückwirkendes Inkrafttreten. Luzian Odermatt, 24. Februar 2011
Dringlichkeit von Bundesgesetzen und Rückwirkendes Inkrafttreten Luzian Odermatt, 24. Februar 2011 Art. 165 BV: Gesetzgebung bei Dringlichkeit 1 Ein Bundesgesetz, dessen Inkrafttreten keinen Aufschub duldet,
MehrGemeindeordnung der Ortsgemeinde Vilters
Gemeindeordnung der Ortsgemeinde Vilters vom 31. Mai 2012 1 Die Bürgerschaft der Ortsgemeinde Vilters erlässt gestützt auf Art. 22 Abs. 3 Bst. a des Gemeindegesetzes vom 21. April 2009 2 als Gemeindeordnung:
MehrInformationen über die direkte Demokratie im Kanton St.Gallen und in den St.Galler Gemeinden
Staatskanzlei Informationen über die direkte Demokratie im und in den St.Galler Gemeinden Dr. Markus Bucheli und Dr. Benedikt van Spyk, Staatskanzlei St.Gallen Staatskanzlei 1. Möglichkeiten der Bürgerbeteiligung
MehrDie Rolle des Bundesgerichts im Gesetzgebungsprozess
Die Rolle des Bundesgerichts im Gesetzgebungsprozess Wissenschaftliche Tagung 2016 Eine Standortbestimmung Introduction à PowerPoint 1. Einleitung Übersicht 2. Mitwirkung bei Gesetzes- und Verordnungsentwürfen
MehrStatuten der Sozialdemokratischen Partei Appenzell A.Rh.
Appenzell Ausserrhoden Statuten der Sozialdemokratischen Partei Appenzell A.Rh. I NAME, RECHTSFORM UND ZIEL Art. Unter dem Namen Sozialdemokratische Partei des Kantons Appenzell Ausserrhoden (SP AR) besteht
MehrGemeindeordnung der politischen Gemeinde Amden
Gemeindeordnung der politischen Gemeinde Amden vom 28. März 2011 1 Die Bürgerschaft der politischen Gemeinde Amden erlässt gestützt auf Art. 22 Abs. 3 Bst. a des Gemeindegesetzes vom 21. April 2009 2 als
MehrKATA LOGO Politik - Direktdemokratische Verfahren
KATA LOGO Politik - Direktdemokratische Verfahren # Direktdemokratische Verfahren t. b. a. t. b. a. Wertung 1. Personalabstimmungen 1.1. Direktwahl Recall 2. Sachabstimmungen - adhoc oder optional 2.1.
MehrDas Replikrecht im Zivilprozess
Das Replikrecht im Zivilprozess PD Dr. iur. Rechtsanwalt Fachanwalt SAV Bau- und Immobilienrecht Reetz Sohm Rechtsanwälte Inhaltsverzeichnis: 1. Das Replikrecht als Teilaspekt des rechtlichen Gehörs 2.
Mehr4901 Beschluss des Kantonsrates über die kantonale Volksinitiative «Strom für morn»
Antrag des Regierungsrates vom 2. Mai 2012 4901 Beschluss des Kantonsrates über die kantonale Volksinitiative «Strom für morn» (vom............) 1 Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in den Antrag des Regierungsrates
MehrSTAATSBEGRIFF klassische Definition: erweiterte Definition:
STAATSBEGRIFF klassische Definition: Der Staat ist die mit ursprünglicher Herrschermacht ausgerüstete Verbandseinheit (Körperschaft) eines sesshaften Volkes. (GEORG JELLINEK) Staatsvolk Staatsgebiet Staatsgewalt
MehrLösungsskizze zur Hausarbeit im Rahmen der Übung im Öffentlichen Recht für Anfänger bei Prof. Dr. von Bernstorff
Juristische Fakultät 12.10.2012 Lösungsskizze zur Hausarbeit im Rahmen der Übung im Öffentlichen Recht für Anfänger bei Prof. Dr. von Bernstorff Diese Skizze gibt nur mögliche Elemente der Lösung an. Die
MehrFall 10: Zürcher Schulen
Übungen im öffentlichen Recht I FS 2016 Fall 10: Zürcher Schulen MLaw Felix Schiller felix.schiller@rwi.uzh.ch Seite 1 Themen Initiativrecht im Kanton Zürich Gültigkeitsvoraussetzungen für Volksinitiativen
MehrGemeindeordnung der Ortsgemeinde Buchs
Gemeindeordnung der Ortsgemeinde Buchs vom 26. März 2012 1 Die Bürgerschaft der Ortsgemeinde Buchs erlässt gestützt auf Art. 22 Abs. 3 Bst. a des Gemeindegesetzes vom 21. April 2009 2 als Gemeindeordnung:
MehrProbeklausur zur Vorlesung Staatsrecht I Staatsorganisationsrecht, Professor Dr. Christoph Degenhart
Probeklausur zur Vorlesung Staatsrecht I Staatsorganisationsrecht, Professor Dr. Christoph Degenhart Der Sachverhalt ist den Klausuren beigeheftet. Die ursprüngliche Lösung stammt von Professor Dr. Christoph
MehrReglement Energie- und Umweltfonds
Gemeinderat Fassung für die. Lesung im Einwohnerrat Reglement Energie- und Umweltfonds Reglement Energie- und Umweltfonds Der Einwohnerrat von Emmen erlässt folgendes Reglement: Allgemeine Bestimmungen
MehrVolksabstimmung vom 28. November 2010
7. März 2. September 28. November Volksabstimmung vom 28. November 2010 Die folgenden Eidgenösischen Vorlagen kommen zur Abstimmung: 1 die Volksinitiative "Für die Ausschaffung krimineller Ausländer (Ausschaffungsinitiative)"
MehrGEMEINDEORDNUNG DER POLITISCHEN GEMEINDE ANDWIL
GEMEINDEORDNUNG DER POLITISCHEN GEMEINDE ANDWIL vom 21. März 2011 geändert durch Nachtrag vom 25. März 2013 GEMEINDEORDNUNG DER POLITISCHEN GEMEINDE ANDWIL vom 21. März 2011 Die Bürgerschaft der politischen
MehrSélection d'article sur la politique suisse
Sélection d'article sur la politique suisse processus BRG 96.09: Reform der Bundesverfassung Imprimer Éditeur Année Politique Suisse Institut für Politikwissenschaft Universität Bern Fabrikstrasse 8 CH-302
MehrBundesverfassung Reform 2012
Bundesverfassung Reform 2012 Neu: Blau Streichen: Rot Nicht erwähnte Artikel und Punkte bleiben wie Bestehend. (Bemerkungen: Kursiv) Bundesverfassung Der Schweizerischen Eidgenossenschaft Präambel (Religions-Neutral)
MehrKorporationsordnung 1. Juni 2012
Korporationsordnung 1. Juni 2012 Korporationsordnung der Dorfkorporation Bronschhofen Vom 30. März 2012 Die Bürgerschaft der Dorfkorporation Bronschhofen erlässt gestützt auf Art. 22 Abs. 3 Bst. a des
MehrVolksinitiative «Für die Stärkung der Volksrechte in der Aussenpolitik (Staatsverträge vors Volk!)»
Zweite Vorlage Volksinitiative «Für die Stärkung der Volksrechte in der Aussenpolitik (Staatsverträge vors Volk!)» Die Abstimmungsfrage lautet: Wollen Sie die Volksinitiative «Für die Stärkung der Volksrechte
MehrDie politischen Rechte
Die politischen Rechte 9. Dezember 2011 PD Patricia Schiess Herbstsemester 2011 Begriff der politischen Rechte Die politischen Rechte umfassen die Gesamtheit aller Rechte, die den Bürgerinnen und Bürgern
MehrM A R T I R E C H T S A N W Ä L T E
M A R T I R E C H T S A N W Ä L T E eingetragen im Anwaltsregister des Kantons Glarus Mitglieder des Schweiz. Anwaltsverbandes Telefon 055 640 39 39 Telefax 055 640 40 03 e-mail: info@marti-rechtsanwaelte.ch
MehrDer lange Weg von der Motion zur Gesetzesänderung
Der lange Weg von der Motion zur Gesetzesänderung Kommissionsarbeit am Beispiel der Änderungen vom 8. Februar 2012 zum Bürgerrechtsgesetz vom 29.April 1992 (SG 121.100) Martha Poldes, 4. Mai 2012 1 Kommissionen
MehrSchweizer Bürgerrecht
Schweizer Bürgerrecht 6. und 9. Dezember 2011 PD Patricia Schiess Herbstsemester 2011 Historische Entwicklung Kantonsbürgerrecht als primäres Bürgerrecht Art. 42 BV von 1848: Jeder Kantonsbürger ist Schweizerbürger.
MehrMitbestimmung im Staat /Aktuelle Politik
Mitbestimmung im Staat /Aktuelle Politik 1. Welche Voraussetzungen braucht es, um auf Bundesebene stimmberechtigt zu sein? Mündigkeit (18 Jahre) Urteilsfähigkeit/ Handlungsfähigkeit Schweizer Bürger/ -in
MehrGemeindeordnung der Gemeinde Oberentfelden
Gemeindeordnung der Gemeinde Oberentfelden Die Einwohnergemeinde Oberentfelden erlässt gestützt auf die 7 und 8 des Gemeindegesetzes vom 9. Dezember 978 folgende GEMEINDEORDNUNG Begriff Die Einwohnergemeinde
MehrMehr Direkte Demokratie - ein Mittel gegen Politikverdrossenheit?
Mehr Direkte Demokratie - ein Mittel gegen Politikverdrossenheit? Was heißt Direkte Demokratie? Kann direkte Demokratie Verdrossenheit reduzieren? Sollte das Grundgesetz um direktdemokratische Elemente
MehrSchweizerisches Zivilgesetzbuch (Öffentliche Beurkundung)
Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Öffentliche Beurkundung) Vorentwurf Änderung vom... Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom, beschliesst:
Mehr> Politische Gemeinde wartau. Gemeindeordnung
> Politische Gemeinde wartau Gemeindeordnung Inhaltsverzeichnis I. Grundlagen Art. 1 Geltungsbereich... 4 Art. 2 Organisationsform... 4 Art. 3 Organe... 4 Art. 4 Aufgaben... 4 II. Bürgerschaft Art. 5 Grundsatz...
MehrVerfassungsrevision der Gemeinde Flims
Verfassungsrevision der Gemeinde Flims Gemeindeversammlung 4. Mai 2015 Dr. Stephan Staub, Rechtsanwalt 1 Aufbau der Präsentation Rahmenbedingungen Ziele der Revision (Teil) Revision der Verfassung wesentliche
MehrRepetitorium Grundzüge des Rechts Mittwoch 16:15 17:00 h Hörsaal D 5.2
Repetitorium Grundzüge des Rechts 851-0708-00 Mittwoch 16:15 17:00 h Hörsaal D 5.2 Vorstellung - Professur für öffentliches Recht www.ruch.ethz.ch Prof. Dr. A. Ruch Caroline Aeberli lic. iur. Thomas Elmiger
MehrInitiative "Für eine sinnvolle Gestaltung der Altstadtgassen"; Kreditbegehren für Bauprojekt
STADT AARAU Stadtrat Rathausgasse 1 5000 Aarau Tel.062 836 05 13 Fax 062 836 06 30 kanzlei@aarau.ch Aarau, 18. Juni 2007 GV 2006-2009 /181 Bericht und Antrag an den Einwohnerrat Initiative "Für eine sinnvolle
MehrR 01 Gemeindeordnung
R 01 Gemeindeordnung Gemeindeordnung 1 / 10 Gemeindeordnung der Stadt Altstätten vom 9. Mai 2012 1 Die Bürgerschaft der Stadt Altstätten erlässt gestützt auf Art. 22 Abs. 3 Bst. a des Gemeindegesetzes
MehrÜbersicht über die kantonalen Bestimmungen zum fakultativen Referendum
Zentrum für Rechtsinformation ZRI Centre de l information juridique CIJ Übersicht über die kantonalen Bestimmungen zum fakultativen Referendum Stand 01.04.2012 (mit Berücksichtigung der neuen Verfassung
MehrTeilrevision Gemeindeordnung
Urs Waldispühl, Gemeindepräsident Orientierungsversammlung Weshalb bereits eine Teilrevision? (Erlassen am 22. Januar 2007, Inkraftsetzung 1. Januar 2008) Übergeordnete Gesetzesanpassungen Anpassung an
MehrVorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 11.3.2014 COM(2014) 141 final 2014/0080 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt der Europäischen
MehrBei Ziff. I und II handelt es sich um einen ausgearbeiteten Entwurf. Einheit der Form gewahrt. Keine Mischung.
2. PROBEKLAUSUR STAATSRECHT I WS 03/04 Kurzlösung Anmerkung zur Lösungsskizze: Die Lösung ist teilweise bloss in Stichworten angegeben. In der Klausur waren die Lösungen jeweils auszuformulieren. Es wurde
MehrII. offentiich-rechtiiche AbteiIung
8undesgericht Tribunal Tribunale Tribunal federal federale federal 2C t 3/201 5 Urteil vom 14. Januar 2015 II. offentiich-rechtiiche AbteiIung Besetzung Bundesrichter Zund, Prasident, Gerichtsschreiber
MehrGesetz. über das Trinkwasser. Der Grosse Rat des Kantons Freiburg. beschliesst: vom 30. November 1979
8.. Gesetz vom 0. November 979 über das Trinkwasser Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 8. Dezember 905 betreffend den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen
MehrMitbestimmung im Staat /Aktuelle Politik
Mitbestimmung im Staat /Aktuelle olitik 1. Welche oraussetzungen braucht es, um auf Bundesebene stimmberechtigt zu sein? Mündigkeit (18 Jahre) Urteilsfähigkeit/ Handlungsfähigkeit Schweizer Bürger/ -in
MehrGemeindeordnung der Ortsgemeinde Rheineck
Gemeindeordnung der Ortsgemeinde Rheineck vom 1. April 2011 Die Bürgerschaft der Ortsgemeinde Rheineck erlässt gestützt auf Art. 22 Abs. 3 Bst.a des Gemeindegesetzes vom 21. April 2009 als Gemeindeordnung:
MehrBeschluss vom 3. Mai 2016 Beschwerdekammer
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BB.2015.127 Beschluss
Mehr13 Gemeinde, Kanton und Bund
Werkstatt Schweiz Arbeitsaufträge 45 Gemeinde, anton und Bund Ziel Ich erkläre die Aufgaben von Gemeinde, anton und Bund. Aufgabe Notiert mit Hilfe der Textblätter die wichtigsten Aufgaben von Gemeinde,
MehrFall 6 - Schweinestall
Fall 6 - Schweinestall Dr. Philipp Egli, Rechtsanwalt Seite 1 Quelle: Solothurner Zeitung / Hanspeter Bärtschi Urteil 2C_960/2013 vom 28. Oktober 2014 BGE 133 II 400 (Urteil 1C_2/2007 vom 4. Oktober 2007)
MehrGEMEINDE ROTHRIST. Gemeindeordnung. der Einwohnergemeinde Rothrist
GEMEINDE ROTHRIST Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Rothrist vom. Juni 005 Ingress Die Einwohnergemeinde Rothrist erlässt gestützt auf die 17 und 18 des Gesetzes über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz)
MehrBundesstaatlichkeit, Kompetenzverteilung
Bundesstaatlichkeit, Kompetenzverteilung Staatsrecht für Lehrpersonen HS 2016 Dr. Goran Seferovic 29.09.2016 Seite 1 Übersicht der heutigen Vorlesung 1. Begriff des Bundesstaates 2. Der schweizerische
MehrÜbungen Öffentliches Recht III
Übungen Öffentliches Recht III Gruppen K-M und W-Z Prof. Dr. Felix Uhlmann / Dr. Julia Hänni Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Rechtsetzungslehre Universität Zürich FS 2015 Dr. Julia Hänni
MehrVorwort... VII. Inhaltsverzeichnis... IX. Abkürzungsverzeichnis... XV. Literaturverzeichnis... XIX. Rechtsquellenverzeichnis... XLV. Einleitung...
Vorwort... VII Inhaltsverzeichnis... IX Abkürzungsverzeichnis... XV Literaturverzeichnis... XIX Rechtsquellenverzeichnis... XLV Einleitung... 1 1. Kapitel: Grundsätzliches... 3 A. Grundbegriffe... 3 B.
MehrBundesstaatsrecht Übung III
Dr. Benedikt van Spyk Bundesstaatsrecht Übung III 23. März 2012 Repetition 1 Was verstehen Sie unter Methodenpluralismus? Repetition 1 Methodenpluralismus: «Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung
Mehr- Defizit Ein Defizit ist ein Fehlbetrag in einer Rechnung. Der Begriff wird auch für einen Mangel in anderen Bereichen verwendet.
Lösungen IV Zusatzfinanzierung Auftrag 1 a) Erklären Sie die Begriffe Defizit Ein Defizit ist ein Fehlbetrag in einer Rechnung. Der Begriff wird auch für einen Mangel in anderen Bereichen verwendet. Provisorisch
MehrMitsprachemöglichkeiten in der Schweiz bei (Bahn)infrastrukturprojekten
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Verkehr BAV Mitsprachemöglichkeiten in der Schweiz bei (Bahn)infrastrukturprojekten 21. Januar 2011 Übersicht
Mehrsn MEDIA Programm Abkommen mit der Europäischen Gemeinschaft
Ständerat Frühjahrssession 009 e-parl 6.0.009 - - :7 07.074 sn MEDIA Programm 007-0. Abkommen mit der Europäischen Gemeinschaft Entwurf des Bundesrates vom. September 007 Bundesbeschluss zur Genehmigung
Mehr2 Hundegesetz. 05.453 n Parlamentarische Initiative. Verbot von Pitbulls in der Schweiz (Kohler) (Differenzen) Nationalrat Herbstsession 2010
Nationalrat Herbstsession 00 e-parl 0.0.00 3:49 - - 05.453 n Parlamentarische Initiative. Verbot von Pitbulls in der Schweiz (Kohler) (Differenzen) Entwurf der für Wissenschaft, Bildung und Kultur des
MehrUniversität Würzburg Wintersemester 2007/2008. Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht I. Lösungsskizze der 1. Klausur vom 6.12.
Universität Würzburg Wintersemester 2007/2008 Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht I Lösungsskizze der 1. Klausur vom 6.12.2007 Die abstrakte Normenkontrolle hat Aussicht auf Erfolg, falls sie
MehrEntscheid. der II. Kammer. vom 28. November 2013
Rekurskommission Entscheid der II. Kammer vom 28. November 2013 Mitwirkend: Präsident lic. iur. U. Broder (Vorsitz), Dr. W. Lüchinger, Ersatzmitglied lic. iur. B. Niedermann, juristische Sekretärin Dr.
MehrFall 6 «Sicherheitsfirmen»
Fall 6 «Sicherheitsfirmen» Übungen im Öffentlichen Recht I FS 2015 Patrizia Attinger, MLaw 06.04.2016 Seite 1 Frage 1 Mit welchem parlamentarischen Instrument kann das Mitglied des Ständerates dies erreichen?
MehrMotion Bruno Tenner / Hubert Zurkinden Nr Fakultatives Referendum auf Gemeindeebene
Motion Bruno Tenner / Hubert Zurkinden Nr. 093.05 Fakultatives Referendum auf Gemeindeebene Zusammenfassung der Motion Die Grossräte Bruno Tenner und Hubert Zurkinden zitieren in ihrer Motion, die sie
MehrDie Sachverhaltsrüge vor Bundesgericht
Die Sachverhaltsrüge vor Bundesgericht unter besonderer Berücksichtigung der Schweizerischen ZPO von Vorbemerkungen Doppelter Disclaimer Unterlagen Was ist eigentlich Sachverhalt? Tatfragen / Rechtsfragen
MehrRechtsetzungslehre. Prof. Dr. Felix Uhlmann. Universität Zürich HS Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Rechtsetzungslehre
Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Universität Zürich Redaktion und Überprüfung 8 Impuls Konzept Kernteam Verwaltung Öffentlichkeit Konkretisierung Rückmeldungen Rückmeldungen Redaktion Überprüfung
MehrRatschlag betreffend die Zahl der den Wahlkreisen der Stadt und den Gemeinden Bettingen und Riehen im Grossen Rat zustehenden
An den Grossen Rat 15.1998.01 PD/P151998 Basel, 23. Dezember 2015 Regierungsratsbeschluss vom 22. Dezember 2015 Ratschlag betreffend die Zahl der den Wahlkreisen der Stadt und den Gemeinden Bettingen und
MehrPolitische Gemeinde Quarten / Gemeindeordnung 2
GEMEINDEORDNUNG Politische Gemeinde Quarten / Gemeindeordnung 2 Von der Bürgerschaft der Politischen Gemeinde Quarten erlassen am 3. April 2012, rechtsgültig geworden durch Genehmigung des Departementes
MehrBundesgesetz über den Umweltschutz
Bundesgesetz über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) Änderung vom 20. Dezember 2006 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für
MehrFall 6: Private Sicherheitsfirmen
Übungen im öffentlichen Recht I FS 2016 Fall 6: Private Sicherheitsfirmen MLaw Felix Schiller felix.schiller@rwi.uzh.ch Seite 1 Frage 1: Mit welchem parlamentarischen Instrument kann das Mitglied des Ständerates
MehrKonversatorium Grundkurs Öffentliches Recht I -Staatsorganisationsrecht- Fall 4: Verlängerung der Legislaturperiode
Universität Würzburg Wintersemester 2007/08 Konversatorium Grundkurs Öffentliches Recht I -Staatsorganisationsrecht- Fall 4: Verlängerung der Legislaturperiode In Betracht kommt eine abstrakte Normenkontrolle,
MehrDieser Text ist ein Vorabdruck. Es können noch redaktionelle Änderungen vorgenommen werden. Verbindlich ist die Version, die im Bundesblatt
Dieser Text ist ein Vorabdruck. Es können noch redaktionelle Änderungen vorgenommen werden. Verbindlich ist die Version, die im Bundesblatt www.admin.ch/bundesrecht/00568/) veröffentlicht wird. Bundesgesetz
MehrEinführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG)
8. Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG) vom. September 05 (Stand. Juni 06) Der Kantonsrat von Appenzell
MehrREGLEMENT VIDEOÜBERWACHUNG DER GEMEINDE HORW VOM 13. MÄRZ 2008
REGLEMENT VIDEOÜBERWACHUNG DER GEMEINDE HORW VOM 13. MÄRZ 2008 A U S G A B E 1 3. M Ä R Z 2 0 0 8 N R. 3 0 5 INHALT Art. 1 Verantwortlichkeit und Zweck 3 Art. 2 Verhältnismässigkeit 3 Art. 3 Bekanntgabe
MehrDas politische System der Schweiz
Das politische System der Schweiz 1 Schweizer Bundeshaus swissworld.org Einführung 2 Das politische System der Schweiz ist vom Grundsatz geprägt, dass das Volk die oberste Gewalt des Staates ist. In der
MehrSoziale Grundrechte. Ziele. Ziele des Sozialstaates. Staatsrecht I. Vorlesung vom 17. Nov
Soziale Grundrechte ember 2009 Herbstsemester 2009 Prof. Christine Kaufmann Ziele Unterschied zwischen sozialen Grundrechten und Sozialzielen verstehen Schutzbereich der sozialen Grundrechte kennen Problematik
MehrVerträge zwischen den Kantonen, Verfassungsrechtliche Grundlagen
5 Verfassungsrechtliche Grundlagen Art. Abs. BV Bund und Kantone unterstützen einander in der Erfüllung ihrer Aufgaben und arbeiten zusammen. Art. 8 Abs. BV Die Kantone können miteinander Verträge schliessen
Mehr5194 Beschluss des Kantonsrates zum dringlichen Postulat KR-Nr. 93/2014 betreffend Beschwerderecht der Gemeinden zur Anfechtung von KESB-Beschlüssen
Antrag des Regierungsrates vom 6. Mai 2015 5194 Beschluss des Kantonsrates zum dringlichen Postulat KR-Nr. 93/2014 betreffend Beschwerderecht der Gemeinden zur Anfechtung von KESB-Beschlüssen (vom............)
MehrGemeindeordnung vom 22. März 2010
Politische Gemeinde Lichtensteig Gemeindeordnung vom 22. März 2010 I. und II. Nachtrag zur Gemeindeordnung Von der Bürgerschaft der politischen Gemeinde Lichtensteig erlassen am 30. März 2015, rechtsgültig
MehrKommunalrecht. Klausur für den Angestelltenlehrgang I, Sekretäranwärter, Verwaltungsfachangestellte
Kommunalrecht Klausur für den Angestelltenlehrgang I, Sekretäranwärter, Verwaltungsfachangestellte Dauer: 90 Minuten Sachverhalt Der Bürgermeister der kreisangehörigen Gemeinde S. (20.000 Einwohner) im
Mehrdie eidgenössische Volksabstimmung vom 24. Februar 2008 über das Unternehmenssteuerreformgesetz
Der Bundesrat Bundesgericht I. öffentlich-rechtliche Abteilung CH-1000 Lausanne Bern, 10. Juni 2011 Eidgenössische Volksabstimmung vom 24. Februar 2008 über das Unternehmenssteuerreformgesetz II; Stellungnahme
MehrVerordnung über die Gewährung von Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik
Verordnung über die Gewährung von Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik 901.022 vom 28. November 2007 (Stand am 1. Januar 2013) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 12 Absatz
MehrZum eigenständigen Aufenthaltsrecht eines Ehegatten nach dem Aufenthaltsgesetz
Zum eigenständigen Aufenthaltsrecht eines Ehegatten nach dem Aufenthaltsgesetz 2015 Deutscher Bundestag Seite 2 Zum eigenständigen Aufenthaltsrecht eines Ehegatten nach dem Aufenthaltsgesetz Verfasser/in:
MehrGrundsatzabstimmung Gemeindevereinigung. Gutachten und Antrag für die Urnenabstimmung vom 5. Juni 2016
Grundsatzabstimmung Gemeindevereinigung Gutachten und Antrag für die Urnenabstimmung vom 5. Juni 2016 Ausgangslage In der Schweiz und auch im Kanton St. Gallen nimmt die Zahl der Gemeinden stetig ab.
MehrGewinnabführungsvertrag
26. Oktober 2016 Gewinnabführungsvertrag zwischen KWS SAAT SE Organträgerin KWS Services Deutschland GmbH Organgesellschaft (1) KWS SAAT SE mit Sitz in Einbeck, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts
Mehr