Strafrecht Besonderer Teil II

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1 Grundrisse des Rechts Strafrecht Besonderer Teil II Delikte gegen die Person und die Allgemeinheit Bearbeitet von Prof. Dr. Rudolf Rengier 18. Auflage Buch. XXX, 588 S. Kartoniert ISBN Format (B x L): 12,8 x 19,4 cm Recht > Strafrecht > Strafgesetzbuch Zu Inhalts- und Sachverzeichnis schnell und portofrei erhältlich bei Die Online-Fachbuchhandlung beck-shop.de ist spezialisiert auf Fachbücher, insbesondere Recht, Steuern und Wirtschaft. Im Sortiment finden Sie alle Medien (Bücher, Zeitschriften, CDs, ebooks, etc.) aller Verlage. Ergänzt wird das Programm durch Services wie Neuerscheinungsdienst oder Zusammenstellungen von Büchern zu Sonderpreisen. Der Shop führt mehr als 8 Millionen Produkte.

2 16. Körperverletzung mit Todesfolge 139 standsmäßige, rechtswidrige und schuldhafte Erfüllung sowohl des 223 als auch des 222 voraus. Zur Bedeutung des 11 II vgl. " Rn. 29ff., 32 ff. In der Fallbearbeitung empfiehlt es sich regelmäßig, 227 getrennt von den 223, 224 zu erörtern (dazu schon " 14 Rn. 2; " 15 Rn. 3). Weiter stellt sich die Frage, ob man die Prüfung des 222 vor 223 und 227 platziert oder erst im Anschluss an 227 vornimmt. In der Regel ist es geschickter, mit dem schwereren Delikt zu beginnen, nach dessen Bejahung ein kurzer Satz zu 222 genügt. Jedenfalls darf man nicht die Erörterung von Zurechnungsfragen, die zum 227 gehören, in den 222 verlagern. Unabhängig von der Platzierung des 222 ist es hilfreich, sich klar zu machen, dass die Erfüllung des 227 die Bejahung des 222 voraussetzt. Die Besonderheit des erfolgsqualifizierten Delikts liegt im einengenden spezifischen Gefahrverwirklichungszusammenhang zwischen Grunddelikt und qualifizierendem Erfolg. Vereinfacht ausgedrückt kann man die Gleichung aufstellen: 227 = spezifischer Gefahrverwirklichungszusammenhang. Die Prüfungsreihenfolge und die Struktur des 227 verdeutlicht das folgende Aufbauschema ( 227) 2 3 I. 212 (bei fernliegendem Tötungsvorsatz weglassen) II. 223 (ggf. i. V. m. 224) III Verweis auf das strafbare Grunddelikt ( 223) 2. Objektiv fahrlässige Tötung a) Eintritt und Verursachung des Todeserfolges im Sinne der Bedingungstheorie b) Objektive Sorgfaltspflichtverletzung c) Objektive Zurechnung 3. Spezifischer Gefahrverwirklichungszusammenhang zwischen Grunddelikt ( 223) und Todeserfolg (ggf. insbesondere Auseinandersetzung mit der Letalitätslehre) 4. Subjektive Fahrlässigkeit gemäß 18 hinsichtlich des Todeserfolgs und Gefahrverwirklichungszusammenhangs IV. 222 In seiner Struktur entspricht 227 dem Fahrlässigkeitsdelikt. Die Sorgfaltspflichtverletzung folgt aus der Begehung des Grunddelikts (Punkte

3 Kapitel. Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit III.1, 2.b). Zur objektiven Zurechnung gehört auch die objektive Voraussehbarkeit. Die Prüfung des 222 ergibt sich aus den Punkten III.2 und 4. Im Punkt III.3 findet man das über 222 hinausgehende spezielle Zurechnungskriterium. Rechtswidrigkeit und Schuld sind bereits im Rahmen des Grunddelikts unter Punkt II geprüft, weshalb bei 227 eine erneute Prüfung unnötig ist. 222 erlangt vor allem dann selbstständige Bedeutung, wenn 227 am besonderen Gefahrverwirklichungszusammenhang scheitert. Zum Fall des Tötungsvorsatzes " Rn. 25 f II. Spezifischer Gefahrverwirklichungszusammenhang zwischen Grunddelikt und Todeserfolg 1. Grundlagen Besondere Schwierigkeiten bereiten die Fragen des Zurechnungszusammenhangs zwischen grunddeliktischem Verhalten und Todeseintritt. Erkennen sollte man zunächst, dass 227 I eine hohe Mindeststrafe und einen Strafrahmen vorsieht, der weit über die Grenzen hinausgeht, die sich bei einem bloßen tateinheitlichen Zusammentreffen von 223 mit 222 ergeben würden (siehe 52 II). Vor diesem Hintergrund besteht Einigkeit darüber, dass bei 227 wie auch bei allen anderen erfolgsqualifizierten Delikten ein schlichter Kausalzusammenhang im Sinne der Bedingungstheorie nicht genügt. Einschränkungen ergeben sich zunächst aus der allgemeinen Lehre von der objektiven Zurechnung; genannt seien insbesondere die objektive Voraussehbarkeit und der Gedanke der eigenverantwortlichen Selbstgefährdung. Als darüber hinausgehende Einschränkung wird noch verlangt, dass zwischen dem Grunddelikt und dem qualifizierenden Erfolg ein spezifischer Gefahrverwirklichungszusammenhang besteht (oft auch eher irreführend als Frage der Unmittelbarkeit angesprochen): Im tödlichen Erfolg muss sich gerade die dem Grundtatbestand (hier 223) anhaftende eigentümliche ( tatbestandsspezifische ) Gefahr niederschlagen. Vgl. ergänzend zu anderen erfolgsqualifizierten Delikten insbesondere " 22 Rn. 21 f.; " 24 Rn. 36f.; " 26a Rn. 14f.; " 40 Rn. 42ff.; Rengier, BT I, 9 Rn. 3ff. Die vorstehende Formel zum Gefahrverwirklichungszusammenhang (oder auch: Gefahrzusammenhang) ist bei allen erfolgsqualifizierten Delikten der maßgebliche Ausgangspunkt für die Erörterung

4 16. Körperverletzung mit Todesfolge 141 der spezifischen Zurechnungsproblematik. Ungeklärt ist, ob sich hinter diesem Prüfungspunkt letztlich nur eine Konkretisierung der Lehre von der objektiven Zurechnung verbirgt, oder ob die Restriktionen darüber hinausreichen, wie es die h. M. grundsätzlich annimmt. Zur h. M. siehe zusammenfassend Sch/Sch/Sternberg-Lieben/Schuster, 18 Rn. 4 ff. Für die Einordnung in die objektive Zurechnung Rengier, Erfolgsqualifizierte Delikte; Roxin, AT I, 10 Rn. 108 ff.; MüKo/Hardtung, 18 Rn. 21ff., 227 Rn. 8ff.; Bosch, JA 2008, 547; wohl auch Kühl, AT, 17a Rn. 14 ff. Zum Ganzen auch Heinrich/Reinbacher, Jura 2005, 743 ff. Da der Gefahrverwirklichungszusammenhang Bestandteil des objektiven Tatbestandes ist, muss sich auf dieses Merkmal auch in subjektiver Hinsicht die Fahrlässigkeit erstrecken (W/Beulke/Satzger, AT, Rn. 977; Küpper, Hirsch-FS, 1999, S. 626). Demgegenüber scheint die Rechtsprechung einen anderen Standpunkt einzunehmen, wenn sie betont, wegen der in der Begehung des Grunddelikts liegenden Sorgfaltspflichtverletzung sei allein die Voraussehbarkeit des Erfolges und zwar im Ergebnis und nicht in den Einzelheiten des dahin führenden Kausalverlaufs das Kriterium der Fahrlässigkeit (BGHSt 24, 213, 215; BGH NJW 2006, 1822, 1823). Auch wenn in diesen Entscheidungen der Gefahrverwirklichungszusammenhang ausdrücklich nicht ins Blickfeld gerät, so äußert sich eine neuere Entscheidung deutlicher: BGH NStZ 2008, 686: T tritt dem am Boden liegenden und erheblich angetrunkenen O kräftig mit der Spitze des beschuhten Fußes gegen den Oberkörper. Der Tritt trifft O unmittelbar unterhalb des Rippenwinkels und löst eine Reaktion des Nervus vagus aus, die zum Herzstillstand führt. Ein solcher Reflextod stellt nach der Aussage des Sachverständigen eine medizinische Rarität dar. T erfüllt 224 I Nr. 2 und 5. Denn bei einem derartigen Tritt besteht das Risiko lebensgefährlicher Verletzungen durch Leber- oder Milzriss oder Rippenbrüche und Einspießungsverletzungen. Doch hat sich mit Blick auf 227 dieses (lebens-)gefährliche Risiko im tödlichen Erfolg nicht realisiert. Fraglich ist aber, ob es darauf für die objektive und subjektive Vorhersehbarkeit des Erfolges ankommt. Nach der Ansicht des BGH soll es genügen, dass der Tod hier durch T im Ergebnis vorausgesehen werden kann. Dabei argumentiert der BGH auf der Ebene des Gefahrverwirklichungszusammenhangs und sieht eine tatbestandsspezifische Gefahrrealisierung auch dann, wenn 7 8

5 Kapitel. Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit 8a 8b ein grundsätzlich (lebens-)gefährlicher Tritt nur wegen einer medizinischen Rarität zum Tode führt. Dies verdient keine Zustimmung. Eine restriktive Funktion des Gefahrverwirklichungszusammenhangs ist hier nicht mehr erkennbar. Richtigerweise geht es in BGH NStZ 2008, 686 um allgemeine Fahrlässigkeits-, nämlich um Voraussehbarkeitsfragen. Da der Kausalverlauf zum objektiven Tatbestand gehört, muss sich die Voraussehbarkeit auch beim Fahrlässigkeitsdelikt genauso wie beim Vorsatzdelikt auf die wesentlichen Einzelheiten des Kausalverlaufs erstrecken. Führt ein unvoraussehbarer Kausalfaktor wie eine medizinische Rarität zum Tod, so kann nicht die Voraussehbarkeit des Erfolges im Allgemeinen genügen, weil man dann die strafrechtliche Haftung des Täters an einen irrealen anderen voraussehbaren Kausalverlauf anknüpfen und nicht das tatsächlich tödliche Ausgangsrisiko zugrunde legen würde. Näher Rengier, Geppert-FS, 2011, S. 480 ff.; abl. auch Sch/Sch/Stree/Sternberg-Lieben, 227 Rn. 7; Dehne-Niemann, StraFo 2008, 126 ff.; Hardtung, StV 2008, 407ff.; Jahn, JuS 2008, 273 f.; zust. Satzger, JK 3/09, StGB 227/4; Steinberg, NStZ 2010, 73. Vgl. auch BGH NStZ-RR 2009, 309, 310 sowie erg. Rengier, AT, 13 Rn. 62ff. Will man sich in der Fallbearbeitung bei Zurechnungsproblemen bezüglich der Todesfolge Klarheit darüber verschaffen, ob man es mit Fragen der allgemeinen Fahrlässigkeitslehre oder des Gefahrverwirklichungszusammenhangs zu tun hat, so kann es hilfreich sein, zumindest gedanklich die Voraussetzungen des 222 vorab zu prüfen. Soweit danach eine fahrlässige Tötung zu verneinen ist, kommt es auf den Aspekt des Gefahrverwirklichungszusammenhangs nicht mehr an Erfordernis des Gefahrverwirklichungszusammenhangs Was das Kriterium des Gefahrverwirklichungszusammenhangs für 227 im Einzelnen bedeutet, ist umstritten (vertiefend Sowada, Jura 1994, 643ff.): Eine in der Literatur verbreitete zu restriktiven Ergebnissen führende Meinung verlangt, dass sich der tödliche Erfolg gerade aus dem vorsätzlich zugefügten Körperverletzungserfolg entwickeln muss. Für diese Letalitätslehre werden der Wortlaut und die (von der hohen Strafdrohung herrührende) Notwendigkeit restriktiver Tatbestandsinterpretation angeführt. Beispiele: Stichverletzung führt zum Tod; Schläge gegen den Kopf verursachen tödliche Gehirnblutung; der vorsätzlich angefahrene Passant stirbt an

6 16. Körperverletzung mit Todesfolge 143 den dabei vorsätzlich zugefügten inneren Kopfverletzungen. Auch in den Aufprallfällen kann auf dem Boden der Letalitätslehre 227 oft bejaht werden (" Rn. 16). Dazu Lackner/Kühl, 227 Rn. 2; Sch/Sch/Stree/Sternberg-Lieben, 227 Rn. 5; Roxin, AT I, 10 Rn. 115 f. Insbesondere der BGH widerspricht dieser Lehre und hält 227 auch für anwendbar, wenn nur die Körperverletzungshandlung (der körperverletzende Tätigkeitsakt) den tödlichen Erfolg herbeiführt. Diese Ansicht verdient Zustimmung. Nach dem Sprachgebrauch des Gesetzes in 223 I 1. Var. (körperlich misshandelt ) sowie in 224 I Nr. 5 (lebensgefährdende Behandlung ) bezeichnet der Begriff der Körperverletzung ebenso die Körperverletzungshandlung. Außerdem kann eine solche, wie Fall 1 zeigt, genauso (lebens-)gefährlich sein. Weiter bestätigt der durch das 6. StrRG 1998 eingefügte Klammerzusatz die BGH-Ansicht. Denn der Verweis bezieht auch die 223 II, 224 II, 225 II und insoweit die gesamte Körperverletzungs-Tat ab dem Versuchsstadium ein (zust. BGHSt 48, 34, 38). Ferner folgt aus der Erwähnung des 225, dass der Gesetzgeber in 227 I auch den Fall der Misshandlung von Schutzbefohlenen mit Todesfolge regelt, ohne die mit der Letalitätslehre unvereinbare Konstellation des seelischen Quälens mit Todesfolge (vgl. " 17 Rn. 5) auszuklammern. Näher zur BGH-Ansicht BGHSt 14, 110; 48, 34, 37f.; BGH NStZ 2008, 278; Rengier, Erfolgsqualifizierte Delikte, S. 214 ff.; ders., ZStW 1999, 19 f. m. w. N.; W/Hettinger, BT 1, Rn. 298ff.; Engländer, GA 2008, 673ff. Gegen das Klammerargument Küpper, ZStW 1999, 793; Wallschläger, JA 2002, 396. Im Fall 1 muss danach 227 bejaht werden. Demgegenüber sind auf dem Boden der Letalitätslehre nur die 224 I Nr. 5, 222, 52 erfüllt; nach dieser Ansicht scheidet 227 aus, weil der tödliche Verlauf nicht auf die vorsätzlich zugefügte Kopfverletzung zurückgeht. In entsprechender Weise ist 227 erfüllt, wenn brutale Körperverletzungshandlungen voraussehbar zum Herzinfarkt der verletzten Person führen (BGH NStZ 1997, 341). Im Fall 2 sind die 223 I 2. Var., 224 I Nr. 1, 2 und 5, 25 I 2. Var. objektiv erfüllt (vgl. " 13 Rn. 11; " 14 Rn. 8ff., 27ff., 50ff.). Was den Vorsatz betrifft, so ist er bezüglich 224 I Nr. 5 zu verneinen, bezüglich der Nr. 1 und 2 hängt er vom Einzelfall ab. Denkbar wäre noch die Prüfung einer rohen Misshandlung im Sinne des 225 I, die aber an dem Erfordernis der gefühllosen Gesinnung scheitert (vgl. " 17 Rn. 6; Jahn, JuS 2006, 760). Bezüglich 227 i. V. m. 18 liegt eine objektiv fahrlässige Tötung vor. Die objektive Sorgfaltspflichtverletzung folgt aus der Begehung des 223; eine besonnene Mutter

7 Kapitel. Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit zwingt ihr Kind nicht, entgegen den natürlichen Abwehrreaktionen Speisen zu essen, die sehenden Auges Körperverletzungen verursachen (erg. Rengier, AT, 52 Rn. 15). Nimmt man weiter an, dass die Aufnahme von 0,5 bis 1 g Kochsalz pro Kilogramm Körpergewicht in aller Regel zum Tode führt (so BGHSt 51, 18, 19), so hat sich im Tod der T genau die von A geschaffene Ausgangsgefahr realisiert; daher muss angesichts des völlig normalen Kausalverlaufes ebenso die objektive Voraussehbarkeit bejaht werden (vgl. Rengier, AT, 52 Rn. 25 i. V. m. 13 Rn. 62ff.; a. A. Kühl, AT, 17a Rn. 30). Spezifische Probleme des Gefahrverwirklichungszusammenhangs stellen sich nicht, der auch auf dem Boden der Letalitätslehre zu bejahen ist. Doch verneint der BGH bezüglich A in einleuchtender Weise die individuelle Vorhersehbarkeit des Todeseintritts: Sie habe in nicht vorwerfbarer Weise keine Kenntnis davon besessen, dass bereits geringe Mengen an Kochsalz bei einem Kleinkind lebensgefährliche Vergiftungserscheinungen hervorzurufen vermögen; denn das Wissen hierum sei wenig verbreitet und gehöre keinesfalls zu jener medizinischen Sachkenntnis, die sich fast jede Mutter über kurz oder lang aneigne. Falllösung bei Pape, Jura 2008, 148 f liegt vom hier vertretenen Standpunkt aus ferner vor, wenn infolge der vorsätzlichen Körperverletzung das Opfer voraussehbar durch andere mitwirkende Faktoren umkommt. Beispiele: Tödlicher Aufprall nach einem gezielten, wuchtigen Faustschlag ins Gesicht (LG Gera NStZ-RR 1996, 37; Falllösung bei Dannecker, JuS 2002, 1092); tödlich endender Flug in eine laufende Maschine oder tödliches Taumeln in den Abgrund nach einem kräftigen Schlag (Falllösung bei Hinderer, JA 2009, 29); tödliches Prallen gegen eine Wand nach Anspringen aus vollem Lauf (BGH NStZ 2001, 478); Fausthieb, der das Opfer ins Taumeln bringt und auf die Straße befördert, wo es tödlich angefahren wird (Falllösung bei Wolter, JA 2008, 609f.). Die Letalitätslehre müsste, um zu 227 zu kommen, prüfen, ob die infolge der Ausgangskörperverletzung (z. B. Faustschlag) letal werdende Folgeverletzung (d. h. die Aufprall-/Sturzverletzung) als unwesentliche Abweichung vom Kausalverlauf noch vom Körperverletzungsvorsatz umfasst wäre. Dieser (Um-)Weg führt nicht immer zu befriedigenden Ergebnissen Insbesondere Opfer- und Drittverhalten als Kausalfaktoren a) Grundlagen. Besondere Schwierigkeiten bereiten Fallkonstellationen, in denen selbstschädigendes Opferverhalten oder das Verhalten Dritter den Tod (mit) herbeiführt. Ein Beispiel ist das selbstschädigende Panikverhalten im Fall 3. Die Letalitätslehre muss hier 227 verneinen, weil die vorsätzlich zugefügte Misshandlung als solche nicht tödlich verlaufen ist (Mitsch, Jura 1993, 21). Demgegenüber bejaht der BGH (NJW 1992, 1708) im Fall 3 zu Recht 227, weil die

8 16. Körperverletzung mit Todesfolge 145 Panikreaktion mangels Eigenverantwortlichkeit den tatbestandsspezifischen Zurechnungszusammenhang nicht unterbrechen kann. Diese Rechtsprechung bestätigt BGHSt 48, 34 (erg. " Rn. 31): Hier kam das von mehreren Tätern verfolgte Opfer dadurch zu Tode, dass es aus berechtigter Furcht vor ihm unmittelbar drohenden Misshandlungen ( 224 I Nr. 4, 22) einen gefährlichen Fluchtweg einschlug, nämlich die Glasscheibe einer Haustür eintrat, hindurch stieg und dabei tödliche Blutungen erlitt. In dem Fall wird der spezifische Gefahrverwirklichungszusammenhang durch die von den Tätern in zurechenbarer Weise ausgelöste unfreie Panik- oder Kurzschlussreaktion begründet. Dabei entfällt der Zurechnungszusammenhang nicht, wenn das Opfer in seiner Panik gar nicht bemerkt hat, dass die Täter die Verfolgung bereits aufgegeben haben. Mit der Entscheidung BGHSt 48, 34 ist die begrüßenswerte Abkehr von dem einflussreichen Rötzel-Fall faktisch endgültig vollzogen (unterstreichend BGH NStZ 2008, 278). Im Rötzel-Fall (BGH NJW 1971, 152; abl. dazu Rengier, Jura 1986, 143 ff.) wollte die Hausgehilfin nach vorangegangenen gewalttätigen Angriffen, durch die sie erheblich verletzt worden war (tiefe Oberarmwunde, Nasenbeinbruch), vor den fortdauernden Angriffen des Täters durch das Fenster auf einen Balkon flüchten und stürzte dabei tödlich ab. Der BGH bejahte damals nur die 223, 222, 52 und verneinte den Tatbestand des 227 (= 226 a. F.) mit der Begründung, letztlich habe erst das Opferverhalten den Tod herbeigeführt; die Verletzungshandlung müsse unmittelbar todesursächlich sein. Indes wird man, was die Frage der Eigenverantwortlichkeit anbelangt, zwischen dem Panikverhalten der Opfer in den neueren Entscheidungen (BGHSt 48, 34; BGH NJW 1992, 1708; NStZ 2008, 278) und dem der Hausgehilfin keinen plausiblen Unterschied finden. Die notstands- und auch panikbedingte Unfreiheit im Rötzel-Fall schließt die Freiverantwortlichkeit genauso aus und stellt eine typische Folge der fortdauernden Misshandlungen/Folterungen dar. Ebenso W/Hettinger, BT 1, Rn. 301; Eisele, BT I, Rn Zum Wandel der Rechtsprechung ferner Puppe, JR 2003, 123; Heger, JA 2003, 258; Sowada, Jura 2003, 553 f. Die Ersetzung des fraglichen Unmittelbarkeitsgedankens durch das Eigenverantwortlichkeitskriterium verdient daher Zustimmung. Klarere Leitlinien gewinnt man, wenn man sich die von der h. M. anerkannten objektiven Zurechnungskriterien in Erinnerung ruft, die

9 Kapitel. Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit bei Akten der Selbstverletzung und Selbstgefährdung gelten (" 8 Rn. 3 ff., 21 ff.): Derartige Handlungen unterbrechen nach der von der h. M. vertretenen Einwilligungslösung den Zurechnungszusammenhang nicht, wenn (1) der sich selbst Gefährdende oder Schädigende in einem Zustand der Schuldlosigkeit agiert, der seine Verantwortlichkeit nach Maßgabe der 19, 20, 35 StGB, 3 JGG ausschließt, oder (2) der Entscheidung zur Selbstgefährdung/-schädigung keine ernstliche Willensbildung im Sinne des 216 zugrunde liegt, weil sie z. B. auf einer Täuschung oder einem Drohungsszenario beruht (vgl. " 6 Rn. 6). Ein Todeserfolg, der auf ein so verstandenes unfreies Opferverhalten zurückzuführen ist, muss also objektiv zugerechnet werden. Was den anschließend noch festzustellenden spezifischen Gefahrverwirklichungszusammenhang betrifft, so wird das Opferverhalten in der Regel grunddeliktisch bedingt und folglich der Zusammenhang zu bejahen sein. Auf der hier vertretenen Linie auch W/Hettinger, BT 1, Rn. 301; Eisele, BT I, Rn. 371ff. Abweichend NK/Paeffgen, 18 Rn. 75; Laue, JuS 2003, 747. Zum Ganzen ferner Kühl, AT, 17a Rn. 24ff. Falllösungen zur Problematik des panikartigen Opferverhaltens bei Heintschel-Heinegg/Kudlich, JA 2001, 129, 131 f.; Müller/Schmoll, JA 2013, 760 ff. 22 Unterbrochen wird der Zurechnungszusammenhang z. B. dann, wenn das Opfer eigenverantwortlich eine lebensrettende ärztliche Heilbehandlung verweigert. Die gegenteilige Entscheidung BGH NStZ 1994, 394 ist nur unter der Prämisse haltbar, dass die Alkoholkrankheit des Opfers eigenverantwortliches Handeln ausgeschlossen hat. Dazu auch Otto, JK 95, StGB 226/6; NK/Paeffgen, 227 Rn. 31 und die Falllösung bei Brüning, JuS 2007, 255, b) Dolus-generalis-Konstellationen. Überträgt man die von der allgemeinen Vorsatzlehre her bekannten Konstellationen der dolus generalis-fälle (Rengier, AT, 15 Rn. 51 ff.) auf die Ebene des 227 (Fall 4), so unterbricht das todesursächliche Anschlussverhalten den Gefahrverwirklichungszusammenhang, da es nicht aus einer tatbestandsspezifischen Gefahr hervorgeht, die einer vorsätzlichen Körperverletzung anhaftet (BGH StV 1993, 75; NStZ-RR 1998, 171; Otto, JK 98, StGB 226 a. F./8).

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