UNTERNEHMENSSTEUERFORUM JURIDICUM 6. JUNI 2013
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- Kurt Uwe Böhm
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1 UNTERNEHMENSSTEUERFORUM JURIDICUM 6. JUNI 2013 AGGRESSIVE STEUERPLANUNG IN DER PRAXIS BEPS&CO VORTRAG GERHARD STEINER
2 TYPISCHE STEUERGESTALTUNGEN TAX DRIVEN!? Umleitung von Dividenden zur Nutzung innerstaatliche Steuerbefreiungen oder DBArechtlicher Befreiungen aka PARTICIPATION EXEMPTION SHOPPING Reduzierung bzw Eliminierung von Quellensteuern auf Passiveinkünfte (Zinsen, Lizenzen oder Dividenden), sowie zur Vermeidung nicht verwertbarer ausländischer Quellensteuern aka TREATY SHOPPING oder RULING SHOPPING Steuerfreie Realisierung von Veräußerungsgewinnen und/oder Nutzung von Verlusten aus dem Verkauf von Beteiligungen aka CAPITAL GAINS EXEMPTION SHOPPING Nutzung der steuerlichen Absetzbarkeit von Aufwendungen/Kosten ivm Beteiligungen (TWA, Zinsen etc) aka DEDUCTION SHOPPING Geltendmachung von Ö-Verlusten und Auslandsverlusten aka GROUP RELIEF SHOPPING Hybride Gestaltungen in der Steuerplanung zur Ausnutzung unterschiedlicher Besteuerungskonzepte aka INSTRUMENT SHOPPING Nutzung von IC-Unternehmensfinanzierungvehikeln zur Sicherstellung der Abzugsfähigkeit von Fremdkapitalzinsen ivm Finanzierung von Beteiligungserwerben aka INTEREST SHOPPING
3 OECD-ARBEIT ADDRESSING BASE EROSION AND PROFIT SHIFTING (KURZ BEPS-REPORT) Siehe Steiner, Neuer OECD-Bericht Addressing Base Erosion and Profit Shifting ist 3 Österreich eine Insel der Seeligen für Großkonzerne? (SWI 2013, 150)
4 AUSZUG BEPS FOREIGN DIRECT INVESTMENTS (FDI) BZW SPECIAL PURPOSE ENTITIES(SEITE 17FF) Zahlen zu österreichischen SPE (=Holdingstrukturen)
5 INHALTE BEPS-REPORT 5
6 BEPS-REPORT DER OECD SIEHE KEY PRESSURE AREAS lt. BEPS-Report 2/ International mismatches in entity and instrument characterisation including hybrid mismatch arrangements and arbitrage; (siehe dazu den OECD-Bericht (2012) Hybrid Mismatch Arrangements Tax Policy and Compliance Issues ) Siehe auch 2. Application of treaty concepts to profits derived from the delivery of digital goods and services; (siehe dazu den OECD-Bericht (2004) Are the Current Treaty Rules for Taxing Business Profits Appropriate for E-Commerce? Final Report). ACHTUNG zb auch Kommissionärsmodelle im FOKUS Siehe auch 6
7 3. The tax treatment of related party debt-financing, captive insurance and other inter-group financial transactions; Siehe auch pdf 4. Transfer pricing, in particular in relation to the shifting of risks and intangibles, the artificial splitting of ownership of assets between legal entities within a group, and transactions between such entities that would rarely take place between independents; (siehe dazu ua OECD Discussion Draft on the Revision of the Special Considerations for Intangibles in Chapter IV of the OECD Transfer Pricing Guidelines). Siehe auch 7
8 5. The effectiveness of anti-avoidance measures, in particular GAARs, CFC regimes, thin capitalisation rules and rules to prevent tax treaty abuse; and (siehe ua Bericht des Europäischen Parlaments vom über den Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über eine gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage). Siehe auch df. 6. The availability of harmful preferential regimes ( siehe dazu ua Mitteilung der EU-Kommission an das Parlament und den Rat über konkrete Maßnahmen, auch in Bezug auf Drittländer, zur Verstärkung der Bekämpfung von Steuerbetrug und Steuerhinterziehung. Siehe auch axation/com(2012)351_de.pdf; 8
9 ERSTE REAKTIONEN DER POLITIK AUF OECD-ARBEIT. STEUEROASEN, UNFAIRER STEUERWETTBEWERB UND INTERNATIONALE STEUERUMGEHUNG luxembourg-and-singapore-among-countries-signing-on-to-end-tax-secrecy.htm) Quelle Homepage des deutschen BMF Aussagen Staatsekretär Schieder im OECD-Ministerrat (Ende Mai): OECD-BEPS Projekt wird von Ö. positiv gesehen. Die Öffentlichkeit setze große Erwartungen in BEPS. HStS Schieder rief darüber hinaus das OECD-Steuerdirektorat (CTPA) dazu auf, in prinzipiellen Fragen der Unternehmensbesteuerung enger mit dem volkswirtschaftlichen Direktorat der OECD (ECO) zusammenzuarbeiten. Im Rahmen des OECD-Ministerrats unterfertigte Frau BM Fekter auch die Convention on Mutual Administrative Assistance in Tax Matters (siehe 9
10 .. und der Steuerzahler Quelle Wiener Zeitung bzw US-permanent subcommittee on investigations 10
11 US-GROßKONZERNE DOUBLE IRISH DUTCH SANDWICH QUELLE: INTERNET Dual resident company Abwandlung - Einschaltung einer Ö- Holding mit??? Durchschleusen von rd 6 Mia Euro p.a. Siehe Pinkernell, Ein Musterfall zu internationalen Steuerminimierung durch US- Großkonzerne, StuW 4/2012; Weiters Wüllenweber, Legale Staatsfeinde, stern v Grafik Quelle google 11
12 OFFSHORE LEAKS APRIL 2013 REAKTION BMF - SOKO OFFSHORE (MAI 2013) Quelle: WIKIPEDIA 2013 Offshore-Leaks (auch OffshoreLeaks) ist ein Leak vom April 2013, das die unternehmensinternen Datenbestände der beiden Weltmarktführer für Gründung und Verwaltung von Trusts an Offshore-Finanzplätzen betrifft. Die Daten gelangten ursprünglich über eine anonyme Person an die Journalisten des Internationalen Konsortiums für investigativen Journalisten (ICIJ). Hintergrund Steuerflucht Nach einer auf Daten des IWF basierenden Studie vom Tax Justice Network aus dem Jahr 2012 verstecken Superreiche weltweit zwischen 16,4 und 25 Billionen Euro Finanzvermögen in Steueroasen, um nicht besteuert zu werden. Die EU geht davon aus, dass aufgrund von Steueroasen in der EU jährlich eine riesige Summe an Steuern verloren geht, die Zahlen variieren zwischen 836 Milliarden und einer Billion Euro. Das ist deutlich mehr als sämtliche EU-Staaten für die Gesundheitsversorgung ihrer Bürger ausgeben 12
13 OECD-ARBEIT ATP-STEERING GROUP OFFIZIELL 13
14 Arbeiten in der OECD s ATP Steering Group Fokus Gruppen: NNTJ / HNWI / Hybrids /Losses / Arbitrage Sharing knowledge and understanding (e.g. ATP directory) Work within Joint International Tax Shelter Information Center (JITSIC) 14
15 OECD-ARBEIT ATP-STEERING GROUP INOFFIZIELL Beispiele aktueller Projekte Schwerpunkt Cross Border Acqusitions and Disposals Schwerpunkt Use of Charities Workshop - General Anti-Avoidance Rules ( GAAR ) Erstellen Country-Pair-Tables (in Ö Typenvergleich) Verbesserung ATP-Directory 15
16 REAKTIONEN AUF DIE OECD- ARBEIT 16
17 EU-AKTIVITÄTEN IVM STEUERUMGEHUNG BZW - HINTERZIEHUNG Siehe Bendlinger, Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und Steueroasen im Visier der EU, SWI 2012,
18 (UNLIEBSAME) AUSWIRKUNGEN AUS SICHT DES FISKUS Quelle: OECD-Homepage
19 SCHLUSSFOLGERUNGEN IM OECD-BERICHT Quelle: OECD-Homepage -
20 Case Study 1 Hybride Finanzierungen INBOUNDFINANZIERUNGEN MITTELS OBLIGATORISCHER GENUSSRECHTSVEREINBARUNGEN 20
21 UMSETZUNG DER OECD-EMPFEHLUNG IN Ö. HYBRIDE FINANZIERUNGEN Neue Norm ivm Outboundinvestments- 10 Abs 7 KStG angefügt (für Wirtschaftsjahre, die nach beginnen; 26c Z 23 lit b KStG) Norminhalt -keine Schachtelbefreiung isd 10 Abs 1 Z 5 bis 7 KStG soweit sie (die Zinsen) bei der ausländischen Körperschaft abzugsfähig sind. Zielsetzung Verhinderung einer doppelte Nichtbesteuerung aufgrund des Einsatzes hybrider Finanzierungsinstrumente Problem double dip durch abweichende steuerliche Beurteilung in Quellen- und Ansässigkeitsstaat Mögliche Beispiele: Genussrechte, Partizipationskapital, Vorzugsaktien oder gewinnabhängige Darlehen Österreich Ausland A-GmbH Ausschüttung/ Zinsen Genussrecht B-NV 21
22 INBOUNDFALL AUS DER PRAXIS (1) Genussrechtsvereinbarung über XXX million B Co 1 Zeichner B Holding B Co 1 B Co 2 Niederlande Zinsen an B Co 1 A Holding Genussrechtsvereinbarung A Holding begibt Genussrechte an B Co 1 Österreich Eigenkapitalzuschuss refinanziert aus Genussrecht A Co 1 Eigenkapitalzuschuss Eigenkapitalzuschuss Deutschland A Co 3 A Co 4 Gruppenbesteuerung 22
23 GENUSSRECHTSVEREINBARUNGEN ÖSTERR. SICHT Genussrechte sind gesetzlich nicht näher definiert, finden allerdings Erwähnung in 174 (3) AktG. Gemeinsames Merkmal von Genussrechten ist, dass sie zwar weniger Rechte als Gesellschaftsanteile, aber mehr als gewöhnliche Fremdkapital vermitteln insofern stehen Genussrechte als sog hybrides Finanzierungsinstrument gleichsam zwischen Eigenkapital und Fremdkapital. Nach dem Umfang der gewährten Rechte bestimmen sich die ertragsteuerlichen Folgen für die Behandlung der Ausschüttungen an den Kapitalgeber. Gem 8 Abs 3 Z 1 KStG gelten Ausschüttungen auf anteilsähnliche, sog sozietäre Genussrechte, als Gewinnverwendung der gewährenden Gesellschaft. Bei Genussrechten, welche demgegenüber als stärker obligationsartig qualifiziert werden, stellen die Zahlungen der Gesellschaft an den Genussrechtsinhaber abzugsfähigen Zinsaufwand und beim Genussrechtsinhaber steuerpflichtige Zinserträge dar. Für die Qualifikation als Genussrecht isd 8 Abs 1 Z 3 KStG ist sowohl eine Beteiligung am laufenden Gewinn als auch ein Anteil am Liquidationsgewinn, mithin an den stillen Reserven der Gesellschaft erforderlich. Darüber hinaus muss die Summe der Eigenkapitalkriterien überwiegen. Für den Eigenkapitalcharakter spricht lt Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine unbegrenzte Laufzeit eines Genussrechtes, die Nachrangigkeit gegenüber Fremdkapitalgebern, ein Verzicht des Kapitalgebers auf jedwede Besicherung und eine Vergütung der Kapitalüberlassung ausschließlich aus künftigen Gewinnen. Hingegen liegen in einer Mindestverzinsung sowie im Fehlen von Mitwirkungs-und Kontrollrechten Indizien für Fremdkapital vor. Der VwGH geht im Erkenntnis vom , Zl 2005/14/18 besonders darauf ein, dass eine Beteiligung am Liquidationsgewinn isd 8 Abs 1 Z 3 KStG gegeben sein muss, um dem Berechtigten die benötigte dem Gesellschafter der Kapitalgesellschaft vergleichbare Stellung einzuräumen, um von steuerfreien Beteiligungserträgen des Begünstigten ausgehen zu können. 23
24 INBOUNDFALL AUS DER PRAXIS (2) B Holding B Co 1 B Co 2 Zinsen in NL nicht in StBemGrdl enthalten: 10 Millionen Zinserträge p.a., Laufzeit 50 Jahre, aber in NL als Ausschüttung qualifiziert, dah = + 0 million tax base Niederlande Hybrides Finanzierungsinstrument (obligatorisches Genussrecht daher als Fremdkapital nach Ö-Steuerrecht eingestuft (Vor-BP) Eigenkapital nach NL-Steuerrecht (Ruling) Zinsen nach österr. Einstufung als FK: Ausschüttung nach NL-Einstufung als EK A Holding Österreich Zinszahlungen abzugsfähig in Ö, dh: 10 Millionen Zinsen p.a., 50 Jahre Laufzeit = Millionen StBemGrdl in Ö. A Co 1 Tax gap in Ö bei 25 % KÖSt MNE spart sich rd 125 Millionen Euro Steuern A Co 3 A Co 4 Gruppenbesteuerung 24
25 Case Study 2 Hybride Gesellschaften US-CHECK-THE-BOX REGELUNG 25
26 US-KONZERNE NUTZEN UA CHECK-THE-BOX Möglichkeit der Absaugung durch Abzug von Zinsen Lizenzen bzw Doppelverwertung von Verlusten durch die Check-the-box - Regelung Ergebnis: Deduction = BA-Abzug in Ö No inclusion = USA Oder sogar double dip 26
27 27 US CHECK-THE-BOX -HYBRIDE GESELLSCHAFTEN
28 US-CHECK THE BOX Die Check the box -Regelung kann auch für die Einstufung ausländischer Gesellschaften zur Anwendung kommen (ausgenommen AG`s) Intra-Group Loan Interest US Inc. Ö- HoldCo 10 MioZinsen p.a. als BA US-Loan/ Interest US Bank Check-the- Box Ö OpCo Gewinn 10 Mio 28 Double-Dip 1. Zinsen bei US Inc. ivmus-loan 2. Zinsen aus IC-Loan bei Ö-HoldCo
29 29 (MÖGLICHE) DOPPELVERWERTUNG VON VERLUSTEN
30 DÄNEMARK LINKING RULES Hybrid Entities (ähnliche Regelungen - Reverse hybrid entities / hybrid instruments) Voraussetzungen: Dänische Gesellschaft oder eine ausl Gesellschaft mit BSt in Dänemark wird für steuerliche Zwecke vom ausl Staates als TRANSPARENT eingestuft, mit der Konsequenz, dass das Einkommen der dänischen Gesellschaft als Einkommen einer ausl kontrollierenden Gesellschaft zugerechnet wird (is einer CFC-legislation mehr als 50%ige Beteiligung oder mehr als 50% der Stimmrechte) Ausl kontrollierende Gesellschaft ist in einem DBA-Partnerstaat ansässig oder in einem EEA-Staat Steuerliche Konsequenzen: Dänische Gesellschaft wird ebenfalls als TRANSPARENT behandelt (= Betriebsstätte der kontrollierenden ausl Gesellschaft Kein Betriebsausgabenabzug für Zahlungen an ausl kontrollierende Gesellschaft bzw als transparent behandelte verbundene Unternehmen Behandlung als Insich- Geschäft auch keine WHT Ausnahme Zinsen bzw Lizenzen sind BA, sofern Empfängergesellschaft ist beneficial owner und EU-Zins-/LizenzRL anwendbar
31 US-MG (börsennotiert) CASE STUDY 3 THE AUSTRIAN SANDWICH DAS EU-ENTSTEUERUNGS-MODELL USA Check-the-Box Ö-Holding und CH-TG Ö-Holding (ohne Personal) Steuer in Ö: MIKÖ EU-Tax Base Gap X Milliarden Euro p.a. Austria Erwerb der XX-TG/IRL-Struktur durch Ö-Holding zum Verkehrswert (XX Milliarden) Finanzierung durch US-MG Ausschüttungen der Gewinne XX-TG/IRL-Struktur an Ö-Holding Int. Schachtelbefreiung Ausschüttung an US-MG als Einlagenrückzahlung isd 4 Abs 12 EStG EU-Konzerngesellschaften Der US-MG VP-Konzept arm s length XX-TG (ohne wesentliche Funktionen) Irische Operative BSt Gewinn p.a. 6 Milliarden Euro Steuer in IRLAND unter 1 % Lt. Angaben Gewinne zu rd 90% aus Aktiveinkünften Irland
32 Case Study 4 Grenzüberschreitende Konzernumstrukturierung DEBT-PUSH DOWN IVM INTERNATIONALEN FIRMENAKQUISITIONEN 32
33 1. AUSGANGSSACHVERHALT (PER ENDE 2010) Seller Entwurf SPA D-AG 100% UK AT Target UK Gruppe 100% Target A DE SPA unterschriftsreif ausverhandelt Sicherung Zinsabzug für anteilige Syndikatsfinanzierung für Target A Entwurf 11 (1) Z4 S2 KStG idfbudbg2011: Beschränkung des Zinsabzuges für Konzernerwerbe
34 2. ANPASSUNG DEAL STRUKTUR Anpassung Deal Struktur zur Vermeidung der Anwendbarkeit von 11 (1) Z4 S2 KStG (Konzernerwerbsklausel) Gründung ögmbh (NewCo A) und Ausstattung mit EK von 25 % des für Target A ermittelten anteiligen Kaufpreises Beitritt von NewCo A zu SPA und zu Syndikatsfinanzierung von D-AG Anpassung Vollzugsschritte in SPA: Erwerb Anteile an Target A durch NewCo A Erwerb Anteile UK Target Gruppe durch D-AG Bildung einer Unternehmensgruppe zwischen NewCo A und Target A
35 3. ZIELSTRUKTUR PER ENDE 2010 NACH VOLLZUG SPA UK Target UK Gruppe 100 % D-AG 100 % Darlehen Bank Darlehen DE AT NewCo A Gruppenträger 100 % Target A Gruppenmitglied
36 4. SACHVERHALTSANNAHMEN Seller lehnt einen Beitritt von NewCoA zum SPA ab. SPA wird nur von D-AG verhandelt und unterzeichnet, wobei im SPA jedoch geregelt ist, dass unmittelbar nach erfolgtem Closing NewCoA die Anteile an Target A erwirbt. Hat D-AG in diesem Fall bereits das wirtschaftlichen Eigentum an den Anteilen an Target A erworben und ist Target A daher vor Erwerb durch NewCoA als konzernzugehöriges Unternehmen zu qualifizieren? Vgl zu dieser Diskussion auch Steiner, taxlex 2012, 18. Kriterien für Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an Kapitalanteilen VwGH( , 2007/15/0248): Ausübung der positiven (Gebrauch, Verbrauch, Belastung, Veräußerung) und negativen (dhausschluss des zivilrechtlichen Eigentümer von Einwirkung auf Kapitalanteil) zivilrechtlichen Eigentumsbefugnisse BFH( , IX R 38/09): Rechtsgeschäftlicher Erwerb einer rechtlich geschützten Rechtsposition; und Übergang der mit dem Anteil verbundenen wesentlichen Rechte (insb Gewinnbezugsrecht und Stimmrecht) sowie Übergang Risiko Wertminderung / Chance Wertsteigerung.
37 5. REGELUNGSGEHALT 11 (1) Z4 S2 KSTG IDF BUDBG 2011 ( KONZERNERWERB ) Möglichkeit des Zinsabzuges izmbeteiligungserwerben isd 10 KStG durch Steuerreformgesetz 2005 für Veranlagungen ab 2005 eröffnet In Reaktion auf unerwünschte Gestaltungen Einschränkung des Zinsabzuges izmkonzerninternen Beteiligungserwerben Zinsabzug wird verneint, wenn die Kapitalanteile unmittelbar oder mittelbar von einem konzernzugehörigen Unternehmen bzw. unmittelbar oder mittelbar von einem einen beherrschenden Einfluss ausübenden Gesellschafter erworben werden Durch VfGH( , B 945/11) abgesichert, dass diese Regelung auch für bereits vor 2011 getätigte konzerninterne Beteiligungserwerbe durchschlägt
38 6. OFFENE FRAGESTELLUNGEN ZUR AUSLEGUNG VON 11 (1) Z 4 S 2 KSTG IM VORLIEGENDEN FALL Wann und unter welchen Voraussetzungen sind Kapitalanteile konzernzugehörig? Ist auf das zivilrechtliche oder das wirtschaftliche Eigentum abzustellen? Teleologische Reduktion von 11 (1) Z4 S2 KStG erforderlich? Sollen konzerninterne postakquisitorische Maßnahmen, die kausal und zeitnah zu fremdbezogenen Beteiligungserwerben durchgeführt werden, überhaupt dem Grunde nach erfasst werden? Normzweck 11 (1) Z4 S2 KStG EB BudBG2011: Ausschluss von unerwünschten Gestaltungen im Konzern, Vermeidung von künstlich generierten Betriebsausgaben durch fremdfinanzierte Beteiligungsverkäufe im Konzernverbund Unterbindung von Umgehung des Konzernausschlusses durch schädlichen mittelbaren Beteiligungserwerb (zbveräußerung einer Beteiligung an fremden Dritten mit im Vorhinein bestehender Intention, Beteiligung durch Konzernunternehmen zeitnah rückzukaufen) Umkehrschluss: Unschädlicher, ohne Umgehungsabsicht durchgeführter mittelbarer Beteiligungserwerb möglich
39 CASE STUDY 5 FINANZIERUNGSBETRIEBSTÄTTEN-MODELL MIT DER SCHWEIZ Geschätzter Wegfall an Besteuerungsgrundlag en in Ö. ca 250 Mio Euro p.a. 39
40 STEUERLICHE RAHMENBEDINGUNGEN SCHWEIZ
41 FINANZIERUNGSBETRIEBSSTÄTTEN-MODELL SIEHE HINSICHTLICH EINER TIEFERGEHENDEN ANALYSE DER RECHTSLAGE IN ÖSTERREICH SIEHE BLAZINA/MACHO/STEINER/WAKOUNIG, BETRIEBSPRÜFUNG IN DER PRAXIS, FALL ; WEITERS BEITRAG ALLGÄUER, IN.
42 FINANZIERUNGSBETRIEBSSTÄTTEN- MODELL Siehe Schweizer Bundesgerichtsentscheid vom , 2C_708/2011 ivm einem ähnlich gelagerten Sachverhalt betreffend eine Schweizer Immobiliengesellschaft mit Offshore-Finanzierung über eine Finanzierungsbetriebsstätte auf den Cayman Islands, welche vom Bundesgericht als Steuerumgehung eingestuft wurde. 42
43 Steuerfreistellung von Betriebsstättengewinnen Dokumentation 43
44 Sachverhalt lt firmenseitiger Darstellung EK/VK-Struktur in Land A und Land B mit Stammhaus in Österreich Gesellschaft Österreich Verkaufsniederlassung BST isd DBA!?? im Land A Exklusivvertreter Abhängiger Vertreter isd DBA!?? Im Land B 44
45 ART 5 ABS1 OECD-MA ÖRTLICHE BETRIEBSTÄTTE Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck Betriebstätte eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. Statisches Element Örtliche Einrichtungen in der Verfügungsmacht des Unternehmers (bloße Mitbenutzung?? ) Funktionales Element Ausübung einer betrieblichen Tätigkeit Zeitliches Element idr ab 6 Monaten (häufig 12 Monate) Bauausführungen: (idr 12 Monate) 45
46 ARTIKEL 5 ABS 5 OECD-MA VERTRETERBETRIEBSSTÄTTE Ist eine Person mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters für ein Unternehmen tätig und besitzt sie in einem Vertragsstaat die Vollmacht, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschließen.. so wird das Unternehmen so behandelt, als habe es in diesem Staat für alle von der Person für das Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten eine Betriebstätte.. Person: natürliche oder juristische Personen Abhängig: Tochtergesellschaft kann abhängig sein (OECD-Kommentar zu Art 5 Z 38.1) Vertretertätigkeit im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber (Z 38.6) Abschlussvollmacht: wirtschaftliche Abschlussvollmacht genügt (Z 33) Im Namen des Unternehmens : auch Verkäufe im Namen des Vertreters sind ausreichend (Z 32.1) 46
47 GEWINNAUFTEILUNG STAMMHAUS - BETRIEBSSTÄTTE Fremdverhaltensgrundsatz (Art 7 OECD MA) Art. 7 Abs. 1 OECD-MA Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaates dürfen nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn das Unternehmen übt seine Geschäftstätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus. Übt das Unternehmen seine Geschäftstätigkeit auf diese Weise aus, so dürfen die Gewinne des Unternehmens im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebsstätte zugerechnet werden können. mit einigen Ausnahmen Art 23 OECD-MA Befreiungsmethode mit Progressionsvorbehalt. 47
48 IN DER EINKOMMEN UND KÖRPERSCHAFTSTEUERERKLÄRUNG SIND AUSLÄNDISCHE EINKÜNFTE (SOFERN DIE RECHTLICHEN VORAUSSETZUNGEN VORLIEGEN) WIE FOLGT ZU ERKLÄREN: Bei Vorliegen der DBA-rechtlichen Voraussetzungen (DBA mit Befreiungsmethode) Est-Erkl KZ 440 KÖSt-Erkl KZ 622/678 DBA-befreite Einkünfte DBA-befreite Einkünfte DBA-Vorteile sind vom Steuerpflichtigen in der Steuererklärung geltend zu machen, wobei die Umsetzung von DBA s auch von Amts wegen wahrzunehmen ist Im AP-Zeitraum wurden ca 35 Mio ausgeschieden
49 FRAGESTELLUNGEN In diesem Zusammenhang werden folgende Fragen zur Diskussion gestellt?? welche Unterlagen??: Frage 1 Umfang der Dokumentationsverpflichtungen für die Steuerfreistellung dem Grunde und der Höhe nach (Anwendung der Befreiungsmethode) aus Sicht der Judikatur Frage 2 Umfang der Dokumentationsverpflichtungen für die Steuerfreistellung dem Grunde und der Höhe nach (Anwendung der Befreiungsmethode) aus Sicht BP
50 ANTWORTEN Zweifelsfreier Nachweis des Vorliegens einer (Vertreter-) Betriebsstätte dem Grunde nach Beweislast Unternehmer - wenn gelingt Und Nachweis der Höhe nach (Beträge sind der Höhe nach nach Ö-Steuerrecht zu ermitteln) Beweislast Unternehmer - wenn gelingt BesteuerungsnachweisevsSubject-to-taxKlausel (vgl UFS v , RV/0306-F/02, v RV/0519-F/10 und v RV/0326-F/08) Spontaner Informationsaustausch isd Art 26 OECD-MA Spontaner Informationsaustausch isd EU-AmtshilfeRL JA JA JEIN JEIN JA
51 QUELLE:
52 Noch Fragen????????? 52
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