Stichpunkte. 5. Auswirkungen einer VBL-Änderung. Geschichte
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- Lieselotte Hafner
- vor 8 Jahren
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1 Stichpunkte 1. Die Arbeitgeber haben wie erwartet in die Tarifverhandlungen, die vor einer Woche begonnen haben, die Forderung nach Leistungssenkungen bei der VBL eingebracht. 2. Möglicherweise in der Hoffnung, dass mit dem Thema die Beschäftigten nicht so gut zu mobilisieren sind, wie das seinerzeit beim dem Versuch, den Urlaub zu beschneidenden den Gewerkschaften gelang. Desinteresse an Rentenfragen Jugend: was weiß ich was sich in 30 Jahren tut Alte: vielfach relativ gute Rentenaussicht 3. komplizierte Materie: schwer zu durchschauen, Versicherungsmathematik, Statistik, Wahrscheinlichkeit 4. Befürchtung: das Thema bringt kaum jemanden auf die Strasse: wenn das Geld, das ich jetzt habe, stimmt, ist mir die Rente scheiß egal. 5. Auswirkungen einer VBL-Änderung Geschichte Eine Zusatzversorgungsanstalt des Reichs und der Länder gibt es seit 1929 (ähnlich geartete Vorgängereinrichtungen bei Post, Bahn und einzelnen Verwaltungen schon seit Ende des 19.Jh.) Da in den Verwaltungen Angestellte und Arbeiter neben versorgungsberechtigten Beamten oft gleiche Tätigkeiten wie diese ausübten, sollte die Zusatzversorgung Ungleichheiten zwischen der Altersversorgung von Beamten und Nicht-Beamten ausgleichen. Daher orientierte sich die Zusatzversorgung bis zum Jahre 2000 an der FOLIE 2 Beamtenversorgung, d.h. vereinfacht gesagt: die Zusatzversorgung sollte den Fehlbetrag zwischen der gesetzlichen Rente und dem Pensionsanspruch eines vergleichbaren Beamten ausgleichen. Die Bindung an die Beamtenversorgung war so eng, dass jedes mal wenn die gesetzliche Rente erhöht wurde, die VBL-Rente niedriger wurde so lange, bis die Beamtenbezüge erhöht wurden und damit die VBL-Rente auch stieg.
2 KLICK KLICK KLICK Dieses Versorgungssystem, das im Laufe seines Bestehens auf Grund historischer, sozialpolitischer und rechtlicher Entwicklungen vielfache Änderungen erfuhr, war nicht nur immer komplizierter und damit auch rechtlich und europa-rechtlich angreifbarer geworden, es war ab Ende des Jahrhunderts auch so nicht mehr zu finanzieren, was unter anderem und in erheblichem Maße auch dadurch hervorgerufen wurde, dass auf Grund von Stellenabbau und outsourcing FOLIE 3 in allen Bereichen des Öffentlichen Dienstes, oft in Verbindung mit Regelungen über vorzeitigen Ruhestand, die Anzahl der Beitragzahler in die VBL erheblich gesunken war, die Anzahl der Rentenberechtigten dagegen noch weiter stieg. Das System der Zusatzversorgung musste geändert werden. Grundlagen Der Anspruch der Beschäftigten auf Zusatzversorgung war in BAT/BMTG bzw. ist in TV- L/TV-ÖD festgelegt. FOLIE 5 25 TV-L Betriebliche Altersversorgung 1 Die Beschäftigten haben Anspruch auf eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung unter Eigenbeteiligung. ²Einzelheiten bestimmt der Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung - ATV) in seiner jeweils geltenden Fassung und für Beschäftigte der Freien und Hansestadt Hamburg das Hamburgische Zusatzversorgungsgesetz in seiner jeweils geltenden Fassung. Die Ausgestaltung der Zusatzversorgung ist also in einem eigenen Tarifvertrag geregelt, dessen Text dann Grundlage für die Satzung der VBL und anderer Zusatzversorgungskassen ist. In den Verhandlungen zum Tarifvertrag Altersversorgung wurde beschlossen, die Altersversorgung Betriebsrentensystem zu überführen, das den gesetzlichen
3 Bestimmungen für Betriebsrenten unterliegt und das langfristig in ein kapitalgedecktes System umgewandelt werden soll. Das alte System wurde geschlossen, bestehende Renten und erworbene Ansprüche rentennaher Jahrgänge wurden in das neue System übernommen, für rentenfernere Jahrgänge (Jg 1947 und jünger) wurde eine Überleitungsregelung vereinbart, die für den Großteil der Betroffenen eine Kürzung der Ansprüche mit sich brachte. Folgerichtig kam es zu verschiedenen Klagen gegen die Umstellung, die aber nur zu geringen Änderungen führten und letztendlich die Rechtmäßigkeit des neuen Systems ebenso wie die der Überleitung bestätigten. Nebenbei: Das aktuellste Urteil hat auch die derzeitige Regelung für die rentenfernen Jahrgänge für unwirksam erkärt, ist aber noch nicht rechtswirksamt, da die Revision beim Bundesgerichtshof noch aussteht. Die Rechtssituation ist also folgende: FOLIE 5 Für die Finanzierung der VBL bzw. der Renten wurden verschiedene Abrechnungsverbände geschaffen. Der Abrechnungsverband West für die Beschäftigten in den sogenannten alten Bundesländern, der Abrechnungsverband Ost für die Beschäftigten in den Neuen Bundesländern, in denen die VBL erst 1997 eingeführt worden war. (Die in der DDR gezahlten Zusatzrenten waren mit in die gesetzliche Rente überführt worden) FOLIE 6 Finanziert wird die VBL bzw. die zu zahlenden Renten im Abrechnungsverband West durch Umlagen und Sanierungsgelder Umlage heißt: Die Einnahmen werden zur Zahlung der laufenden Renten genutzt Sanierungsgelder finanzieren die bei der Umstellung des Systems schon bestehenden Renten. FOLIE 7 Im Abrechnungsverband Ost sollte, da zum Zeitpunkt der Umstellung noch keine nennenswerten Renten zu zahlen waren, schon mit der Umstellung ein kapitalgedecktes System begründet werden. Um die Kapitaldeckung zu errichen wurde neben einer
4 Umlage, die allein die Arbeitgeber zahlen ab 2004 ein Beitrag eingeführt, den Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte zahlen. Mit dem Jahr 2001 wurde die sogenannte Startgutschrift aus dem im alten System erworbenen Ansprüchen berechnet, ab dem Jahr 2002 werden jährlich die in diesem Jahr nach einem Punktesystem erworbenen VBL-Rentenpunkte berechnet: FOLIE 8: Das Versorgungssystem wurde durch das Punktesystem ersetzt Punktesystem 8 Abs 2 ATV Die Anzahl der Versorgungspunkte für ein Kalenderjahr... ergibt sich aus dem Verhältnis eines Zwölftels des zusatzversorgungspflichtigen Jahresentgelts zum Referenzentgelt von Euro, multipliziert mit dem Altersfaktor (Absatz 3); dies entspricht einer Beitragsleistung von vier v.h. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts. Formel FOLIE 9 Altersfaktoren 8 Abs. 3 Der Altersfaktor beinhaltet eine jährliche Verzinsung von 3,25 v.h. während der Anwartschaftsphase und von 5,25 v.h. während des Rentenbezuges und richtet sich nach der folgenden Tabelle; dabei gilt als Alter die Differenz zwischen dem jeweiligen Kalenderjahr und dem Geburtsjahr: Alter Altersfaktor Alter Altersfaktor Alter Altersfaktor Alter Altersfaktor 17 3,1 29 2,1 41 1, , , ,4 55 1
5 20 2,8 32 1,9 44 1, ,7 33 1,9 45 1,3 57 0,9 22 2,6 34 1,8 46 1,3 58 0,9 23 2,5 35 1,7 47 1,2 59 0,9 24 2,4 36 1,7 48 1,2 60 0,9 25 2,4 37 1,6 49 1,2 61 0,9 26 2,3 38 1,6 50 1,1 62 0,8 27 2,2 39 1,6 51 1,1 63 0,8 28 2,2 40 1,5 52 1,1 64 u. älter 0,8 FOLIE 10 Die am Ende dann zu zahlende Rente ergibt sich aus der Summe der Jahr für Jahr erworbenen Versorgungspunkte multipliziert mit dem Messbetrag von 4. Der Altersfaktor ist eine versicherungsmathematisch berechnete Größe, in deren Berechnung sowohl die Verzinsung der Beiträge als auch sogenannte biometrische Risiken eingerechnet sind. Die Arbeitgeber argumentieren nun, dass in den letzten Jahren 1. die Zinsen extrem niedrig sind und 2. die Sterbetabellen sich verändert haben: die durchschnittliche Lebenserwartung ist gestiegen. 3. Wurden zur Berechnung von Zahlungen, die die Arbeitgeber zu leisten haben, wenn sie aus der VBL ausscheiden, bereits seit 2011 neue biometrische Daten zu Grunde gelegt. FOLIE 11 Daher wird ihre Forderung in erster Linie sein, auch die Tabelle der Altersfaktoren den neuen Gegebenheiten anzupassen. Wenn auch die anderen möglichen Stellschrauben in der Formel geändert würden, z.b. der Meßbetrag von 4, der als als 0,4 % vom Referenzentgeld (=1000 ) festgelegt ist, müsste das Verhältnis von Referenzentgelt und Meßbetrag neu definiert werden. Ändert
6 man das Referenzentgelt, das auf Grundlage der durchschnittlichen Einkommen im öffentlichen Dienst festgeschrieben wurde, müsste die Einkommensentwicklung des letzten Jahrzehnts Berücksichtigung finden. Für den Abrechnungsverband Ost gibt es schon eine veränderte Alterfaktorentabelle. Die betrifft noch nicht die Leistung, sie wird also nicht herangezogen, um die Rente zu berechnen, da gilt bis jetzt immer noch die eben gezeigte Altersfaktorentabelle. FOLIE 12 Die im 84 b der VBL Satzung eingeführte Tabelle soll bisher nur dazu dienen um festzulegen, welchen Anteil der Rente die VBL aus den Umlagen Ost finanziert und welchen Anteil aus den Erträgen der Beiträge. Die Tabelle zeigt aber, in welche Richtung gedacht wird Die Auswirkungen will ich am Beispiel zeigen: FOLIE 13 Wenn man die Altersfaktoren verringert, gibt es weniger Punkte, wenn man dann auch noch das Referenzentgelt erhöht, vermindern sich die Punkte erheblich. Der Meßbetrag müsste im gleichen Verhältnis erhöht werden, damit das Rentenniveau erhalten bleibt. Geschieht das nicht, so wird die Rente unverhältnismäßig geringer Beispiel FOLIE 14 links bisherige Altersfaktoren: Jahreseinkommen vom 17 bis zum 67. Lebensjahr von auf steigend (vollkommen fiktives Beispiel!) es entsteht eine VBL Rente von ca 484 rechts: gleiches Einkommen gleiches Referenzentgelt um nur 0,1 Punkt reduzierte Altersfaktoren: Die Rente beträgt nur noch 450 legt man bei gleichem Einkommen und Referenzentgelt die Altersfaktoren zu Grunde, die die VBL für die Interne Abrechnung Ost verwenden will, dann kommen nur noch 429
7 Rente raus Erhöht man auch noch das Referenzentgelt auf 2500 bleiben 172 Rente! FOLIE 15 FOLIE 16 Bei ihren Forderungen nach Einbeziehung neuer Sterbetabellen berücksichtigen die Arbeitgeber bisher aber nicht, dass sich nicht nur die Lebenserwartung sondern auch die Lebensarbeitszeit verlängert hat, damit auch die Beitragsleistung steigt, gerade in den Jahren, in denen die Versicherten in der Regel am meisten verdienen also auch die höchsten Beiträge/Umlagen zahlen. FOLIE 17 Der Forderung nach Berücksichtigung des niedrigen Zinsniveaus ist bisher nicht eine Analyse der Vermögensverhältnissen der einzelnen Kassen zu Grunde gelegt worden. Das aber muss Voraussetzung sein, um über Veränderungen in der VBL- Finanzierung überhaupt sprechen zu können! FOLIE 18 Über eine Verminderung der Rentenleistung kann nicht verhandelt werden, da für die gesetzliche Rentenversicherung für die Zukunft eine Absenkung des Rentenniveaus von derzeit ca. 48 % des durchschnittlichen Einkommens bis auf 43 % prognostiziert wird. Wenn in diesem Szenarium auch noch die Betriebsrente gekürzt wird, ist die Altersarmut vorprogrammiert. Eine weitere Verlagerung der Altersvorsorge-Lasten in die private Verantwortung der Arbeitnehmer ist nicht tragbar, zumal die Einkommen nicht so hoch sind, dass Beschäftigte im Öffentlichen Dienst das finanzieren könnten. FOLIE 19
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