13. Januar Statement von Pro Generika zur Aktualisierung von Vergleichsgrößen bei Festbeträgen. Tranche

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "13. Januar Statement von Pro Generika zur Aktualisierung von Vergleichsgrößen bei Festbeträgen. Tranche"

Transkript

1 13. Januar 2014 Statement von Pro Generika zur Aktualisierung von Vergleichsgrößen bei Festbeträgen Tranche Wenn man mehrere Produkte miteinander vergleicht, benötigt man zweifelsfrei eine Vergleichsgröße. Als Beispiel sei auf Lebensmittel verwiesen: Hier wird die Vergleichsgröße bereits auf der Verpackung ausgewiesen als kcal bzw. kjoule. Bei Arzneimitteln hat sich der G-BA für eine verordnungsgewichtete Vergleichsgröße entschieden. Die verordnungsgewichtete Vergleichsgröße ist dabei ein rechnerischer Wert, mit dessen Hilfe die klinische Wirkung der verschiedenen Wirkstoffe, die derselben Festbetragsgruppe zugeordnet sind, vergleichbar gemacht werden soll. Der G-BA ermittelt die Vergleichsgröße als mathematische Größe anhand der Kriterien Wirkstärke, Applikationsfaktor, Anzahl der zugelassenen Anwendungsgebiete, Packungsgrößen und Anzahl der Verordnungen. Grundlage für die vom G-BA gefundene Vergleichsgröße 35 Abs. 1 Satz 5 SGB V beauftragt den G-BA, die notwendigen rechnerischen mittleren Tages- oder Einzeldosen oder andere geeignete Vergleichsgrößen zu ermitteln. Weder dem Gesetz selbst noch dessen Amtlicher Begründung kann eindeutig entnommen werden, welche anderen Parameter neben den notwendigen rechnerischen mittleren Tages- oder Einzeldosen als geeignete Vergleichsgrößen in Betracht kommen. Die Bezugnahme auf die (medizinisch-pharmakologisch) notwendigen rechnerischen mittleren Tages- oder Einzeldosen deutet darauf hin, dass dem Gesetzgeber ein objektives, die Versorgungsrealität abbildendes Kriterium als andere geeignete Vergleichsgröße vorschwebt. Das Gesetz hat dem G-BA mithin die Option eingeräumt, entweder die notwendigen rechnerischen mittleren Tages- und Einzeldosen als Vergleichsgröße heranzuziehen oder die Vergleichsgröße anhand eines anderen objektiven versorgungsnahen Maßstabs zu definieren. Eben dieser fundamentale Rahmenbedingung trägt das vom G-BA entwickelte Modell der verordnungsgewichteten durchschnittlichen Einzelwirkstärke indes keine Rechnung. Denn es bildet die Versorgungswirklichkeit deshalb nicht ab, weil es sämtliche im Markt verfügbaren Einzelwirkstärken eines Arzneimittels letztlich zu einem virtuellen imaginären und fiktiven Durchschnittswert vermengt. Diese reine Rechengröße hat mit den vielfach unterschiedlichen Anwendungsgebieten und den Dosierungen der Arzneimittel für die einzelnen Krankheiten nicht das Geringste zu tun. Tranche (Januar 2014) 1

2 Gerade die unterschiedlichen Anwendungsgebiete und die dafür notwendigen unterschiedlichen Wirkstoffmengen werden zu einem mathematischen Brei vermischt, der nicht der medizinisch- pharmakologischen Realität entspricht. Beispiel Die Widersprüche einer Vergleichsgröße zur Festbetragsbildung können an dem fiktiven Beispiel ASS anschaulich dargestellt werden. Acetylsalicylsäure, kurz ASS genannt, ist ein weit verbreiteter schmerzstillender, entzündungshemmender, fiebersenkender und thrombozytenaggregationshemmender Wirkstoff. ASS hat somit gänzlich unterschiedliche Anwendungsgebiete, sprich Indikationen. Es wirkt schmerzstillend und dafür benötigt man eine Wirkstärke von mindestens 300mg, es wirkt aber auch als Thrombozytenaggregationshemmer und dafür reichen 100mg als Tagesdosierung aus. ASS ist also ein Wirkstoff mit völlig unterschiedlichen Indikationen, nämlich Schmerzen Dosierung 300mg und Thrombozytenaggregationshemmung, sprich Verdünnung des Blutes, Dosierung hierfür 100mg. ASS wird bei einem Vergleich mit anderen Schmerzmitteln mit der Dosierung von 300mg betrachtet. Errechnet man jedoch bei ASS eine (fiktive) verordnungsgewichtete Vergleichsgröße und vermengt die Indikationen Schmerz und Blutverdünnung, wie es das GBA-Modell vorsieht, kommt man auf 200mg Tagesdosierung, wenn man von gleicher Zahl der Verordnungen pro Indikation ausgeht. In eine hypothetische Festbetragsgruppe Schmerzmittel würde ASS mit einer Vergleichsgröße von 200mg eingehen, obwohl faktisch 300mg benötigt werden. Diese rein theoretische und zu niedrige Dosierung würde ASS wiederum rechnerisch als extrem potentes Schmerzmittel ausweisen, denn man benötigt hypothetisch nur eine geringe Menge Wirkstoff ASS zur Schmerzlinderung, nämlich 200mg. Alle übrigen Wirkstoffe in einer fiktiven Festbetragsgruppe Schmerz würden mit ihren realen Dosierungen eingehen und im Ergebnis würde ASS einen sehr niedrigen Festbetrag erhalten, denn es wird immer hypothetisch - zu einem hochpotenten Wirkstoff dank seiner Vergleichsgröße von 200mg. Tranche (Januar 2014) 2

3 Umgekehrt wäre es bei einer Festbetragsgruppe Thrombozytenaggregationshemmer. Die Tagesdosis hierfür beträgt von ASS nur 100mg. Da die verordnungsgewichtete Vergleichsgröße des G-BA aber alle Indikationen vermengt und somit auch die Dosierung bei Schmerzen von 300mg mit in die Berechnung einbeziehen würde, würde ASS eine Vergleichsgröße von 200 zugewiesen. 200mg ASS zur Thrombozytenaggregationshemmung wäre jedoch eine Überdosierung. KHK und Schmerzen sind zweifelsfrei gänzlich unterschiedliche Anwendungsgebiete. Für ASS als rezeptfreies Arzneimittel gibt es keinen Festbetrag. Das fiktive Beispiel ASS zeigt aber anschaulich, dass eine Methode zur Vergleichsgrößenberechnung, die gänzlich unterschiedliche Anwendungsgebiete mit unterschiedlichen Wirkstoffmengen vermengt, nicht richtig sein kann. In einem weit komplexeren Fall kommt das BSG zu der gleichen Erkenntnis. Urteil des Bundessozialgerichts vom : Das Bundessozialgericht (BSG) hat sich am 17. September 2013 mit der Festbetragsgruppenbildung und -festsetzung zu den Wirkstoffen Risperidon und Paliperidon befasst und kommt dabei zu nachfolgendem Ergebnis: Rechtlich unbedenklich sei zwar, als Ausgangspunkt für die Vergleichsgröße die im Durchschnitt tatsächlich von den Ärzten verordnete Tagesdosis zu wählen, wenn die unterschiedlichen Wirkstoffe im Wesentlichen für gleiche Anwendungsgebiete vorgesehen seien,. Seien die Anwendungsgebiete der in der Festbetragsgruppe erfassten Arzneimittel nicht deckungsgleich, könne trotzdem die Methode der verordnungsgewichteten durchschnittlichen Wirkstärke sachgerecht sein, wenn so das BSG - etwa die nicht deckungsgleichen Anwendungsgebiete keine wesentlichen Verzerrungen hervorrufen oder solche etwa durch einen Ausgleichsfaktor vermieden würden. Eine solche Verzerrung komme aber im vorliegenden Fall in Betracht, was nun vom LSG nochmals zu überprüfen sei Man kann somit aus dem BSG-Verweis ableiten, dass nicht deckungsgleiche Anwendungsgebiete (Indikationen) bei einer methodisch falschen Vergleichsgrößenermittlung bei der Festbetragsgruppenbildung zu Verzerrungen führen. Bei den mit der FB-Tranche zur Anhörung gestellten Vergleichsgrößen ergibt sich bei vielen FB-Gruppen die gleiche Konstellation wie bei dem BSG vorgelegten Fall, die Wirkstoffe haben nämlich unterschiedliche Anwendungsgebiete. Die unterschiedliche Anwendungsgebiete sind sogar noch weit ausgeprägter als bei den dem BSG-Urteil zugrunde liegenden Wirkstoffen. Im Einzelnen trifft dies u.a. für die Angiotensin-II-Antagonisten zu. Tranche (Januar 2014) 3

4 Alle Satane haben die Indikation essentielle Hypertonie. Nur Losartan hat jedoch die Indikation Reduktion des Schlaganfallrisikos und nur Valsartan die Indikation nach Myokardinfarkt. Noch ausgeprägter ist das Thema unterschiedliche Anwendungsgebiete in der FB- Gruppe der niedermolekularen Heparine. Allen Heparinen ist gemeinsam, dass sie als Anwendungsgebiete die Prophylaxe und die Therapie der tiefen Venenthrombosen haben. Nur Enoxaparin hat jedoch die Indikation Angina pectoris und Myocardinfarkt und noch zusätzlich die Antikoagulation der Hämodilyse und die Therapie der Lungenembolie. Dies ergibt sich aus der Seite 114 der Anhörungsunterlagen des G-BA. Niedermolekulare Heparine haben je nach Wirkstoffmenge gänzlich unterschiedliche Anwendungsgebiete. Beispiel Enoxaparin - Prophylaxe bei mittlerem Thromboserisiko 20ml - Prophylaxe bei hohem Thromboserisiko 40ml - ST-Myocardinfarkt Bolus von 30ml + 1ml pro Körpergewicht: Wenn man von ca. 70kg schweren Patienten ausgeht, ergibt dies eine Dosierung von 100ml - Hämodialyse 0,01 ml pro kg Körpergewicht: Wenn wir bei einem Gewicht von 70kg bleiben, kommen wir auf 0,7 ml. Je nach Indikation ergibt sich eine Spannweite von ca. 1ml bis 100ml und die Therapie eines Myocardinfarkts hat als Indikation nichts mit Hämodialyse oder Thromboseprophylaxe gemeinsam. Details sind der beiliegenden Fachinformation zu entnehmen. Dazu kommt, dass Enoxaparin bei der Indikation Angina pectoris/myocardinfarkt eine Alleinstellung hat. Eine Vergleichsgröße zu bilden über alle Indikationen von Enoxaparin kann nicht sachgerecht sein. Aus Sicht von Pro Generika sind Vergleichsgrößen für Arzneimittel sachdienlich zur Bewertung unterschiedlicher Wirkstoffe. Zu diskutieren sind aber Alternativmodelle etwa durch die Verwendung der deutschen DDD für die jeweilige Hauptindikation als geeignete Vergleichsgröße oder die vorrangige Bildung von Festbetragsgruppen der Stufe 1 analog der Beschlüsse des G-BA zur Gruppenbildung bei den Aromatasehemmern. Dieser ist aber nicht Diskussion der Anhörung. Gegenstand der augenblicklichen Erörterung sind die zur Anhörung gestellten Vergleichsgrößen der FB-Tranche Tranche (Januar 2014) 4

5 Das aktuelle G-BA-Rechenmodell zur Vergleichsgrößenberechnung führt systemimmanent und zwangsläufig zu sachlich nicht gerechtfertigten Benachteiligungen der generischen Erythropoetine in der Festbetragsgruppe sonstige Antianämika. Verweis zur Nutzenbewertung Auch wenn zwischen der Festbetragsgruppenbildung und der Nutzenbewertung nach 35 a SGB V kein ursächlicher Zusammenhang besteht, ist ein Verweis auf die Verordnung über die Nutzenbewertung von Arzneimitteln nach 35a Absatz 1 SGB V für Erstattungsvereinbarungen nach 130b SGB V in 3 angezeigt..die Nutzenbewertung nach 35a Absatz 1 und 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wird durchgeführt für erstattungsfähige Arzneimittel mit neuen Wirkstoffen und neuen Wirkstoffkombinationen, die ab dem 1. Januar 2011 erstmals in den Verkehr gebracht worden sind und die nach dem 1. Januar 2011 ein neues Anwendungsgebiet nach 2 Absatz 2 erhalten. Auch diese Regelung zeigt, dass gänzlich neue, unterschiedliche Anwendungsgebiete nicht in einer Nutzenbewertung vermengt werden können. Es müssen vielmehr, je nach der Zahl der Anwendungsgebiete, mehrere Nutzenbewertungen durchgeführt werden, die im Ergebnis auch zu unterschiedlichen Erstattungspreisen führen können. In Analogie hierzu trifft das Differenzierungsmerkmal Anwendungsgebiete auch auf Festbetragsgruppen zu. Es können nicht gänzlich unterschiedliche, sich nicht überschneidende, Anwendungsgebiete in einer Festbetragsgruppe mittels einer suboptimalen Vergleichsgröße vermengt werden. Zusammenfassung Die Vergleichsgröße ist die verbindende Klammer der verschiedenen Wirkstoffe innerhalb der Festbetragsgruppen der Stufen 2 und 3. Werden alle im Markt verfügbaren Einzelwirkstärken eines Wirkstoffs in die Vergleichsgrößenberechnung einbezogen, ohne dass die Besonderheiten zusätzlicher Indikationen und der dafür benötigten Dosierungen berücksichtigt werden, kann man nicht von einem sachgerechten Vergleich von Wirkstoffen sprechen. Eine Vergleichbarkeit wäre nur gegeben, wenn alle Wirkstoffe in der jeweiligen Festbetragsgruppe für die gleiche oder die gleichen Indikationen zugelassen sind. Nur dann läge eine homogene, aussagefähige Grundlage für die Berechnung der Vergleichsgröße nach der vom Gemeinsamen Bundesausschuss gewählten Methodik vor. Tranche (Januar 2014) 5

6 Den im Rahmen der Anhörung der FB-Tranche vom G-BA beigelegten Unterlagen ist anschaulich zu entnehmen, dass die Indikationsbreite der zur Anhörung gestellten Wirkstoffe unterschiedlich ist. Die vorgeschlagenen Vergleichsgrößen sind immer dann methodisch falsch, wenn unterschiedliche Anwendungsgebiete mit gänzlich unterschiedlichen Wirkstoffmengen zu behandeln sind. Immer dann entsprechen die Vergleichsgrößen weder der medizinischen Logik, noch den gesetzlichen Vorgaben und schon gar nicht der neuesten Rechtsprechung des BSG. Arzneimittelhersteller, deren Produkte von Festbetragsfestsetzung betroffen sind, haben aber Anspruch darauf, dass Vergleichsgrößen auf der Grundlage einer Konzeption ermittelt werden, die eine sachlich nicht gerechtfertigte Diskriminierung der Produkte vermeidet. Ein Rechenmodell, das höhere Dosierungen bei Spezialindikationen und/oder höhere Einnahmefrequenzen bei einzelnen Indikationen mit niedrigeren Festbeträgen ahndet, trägt diesem Erfordernis keine Rechnung. Das BSG hat dies in seinem aktuellen Beschluss vom September 2013 bestätigt. Bei neuen, patentgeschützten Wirkstoffen führt eine neue Indikation zu einer getrennten Nutzenbewertung. Somit werden unterschiedliche Anwendungsgebiete differenziert betrachtet und bei der Preisbildung berücksichtigt. Bei der Vergleichsgrößenbestimmung zu Festbeträgen werden unterschiedliche Anwendungsgebiete eines Wirkstoffs zu einer methodisch strittigen Einheitsgröße vermengt. Dies ist eine Ungleichbehandlung eines gleichen Sachverhalts. Wir fordern daher, die zur Anhörung gestellten Vergleichsgrößenanpassungen auszusetzen und ein sachgerechtes Modell für die Ermittlung der Vergleichsgrößen vorzulegen. Anlage: Fachinformation Enoxaparin Tranche (Januar 2014) 6

1. Rechtsgrundlage. 2. Eckpunkte der Entscheidung

1. Rechtsgrundlage. 2. Eckpunkte der Entscheidung Tragende Gründe zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Verfahrensordnung (VerfO):Änderung im 5.Kapitel Anpassung der Regelungen zur frühen Nutzenbewertung an Gesetzesänderungen

Mehr

Beschluss. I. Die Anlage XII wird in alphabetischer Reihenfolge um den Wirkstoff Apixaban wie folgt ergänzt:

Beschluss. I. Die Anlage XII wird in alphabetischer Reihenfolge um den Wirkstoff Apixaban wie folgt ergänzt: Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL): Anlage XII - Beschlüsse über die Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen nach 35a SGB

Mehr

.04.201. Diese Erläuterungen beziehen sich auf die Vorschläge des Vorstandes des GKV-Spitzenverbandes zur Festbetragsfestsetzung vom 22.02.2013.

.04.201. Diese Erläuterungen beziehen sich auf die Vorschläge des Vorstandes des GKV-Spitzenverbandes zur Festbetragsfestsetzung vom 22.02.2013. 01.03.2013 Arzneimittel-Festbeträge: en zum Stellungnahmeverfahren vom 04.0.03.201.2013 bis 02.0.04.201.2013 Diese en beziehen sich auf die Vorschläge des Vorstandes des GKV-Spitzenverbandes zur Festbetragsfestsetzung

Mehr

Themen. Insulinanaloga - Fragen und Antworten

Themen. Insulinanaloga - Fragen und Antworten Themen Insulinanaloga - Fragen und Antworten Was sind Insulinanaloga? Als Humaninsulin wird die synthetische Nachbildung des körpereigenen, natürlichen Hormons Insulin bezeichnet. Insulinanaloga sind Abwandlungen

Mehr

BAnz AT 11.11.2014 B1. Beschluss

BAnz AT 11.11.2014 B1. Beschluss Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL): Anlage XII - Beschlüsse über die Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen nach 35a SGB

Mehr

AMNOG und die Folgen. PharmaDays 08.07.2011 Peter von Czettritz, Preu Bohlig & Partner

AMNOG und die Folgen. PharmaDays 08.07.2011 Peter von Czettritz, Preu Bohlig & Partner PharmaDays 08.07.2011 Peter von Czettritz, Preu Bohlig & Partner I. Substitution gemäß 129 Abs. 1 Satz 2 SGB V 1. Erweiterung der Substitutionsvoraussetzungen a) ein gleiches Anwendungsgebiet b) identische

Mehr

S D M K D M KV G ONKOLOGIE C üsseldorf D

S D M K D M KV G ONKOLOGIE C üsseldorf D MDS MDK GKV ONKOLOGIE C Düsseldorf München 19. September 2007 Leistungsumfang der GKV bei Behandlungen unter Teilnahme an klinischen Studien - Prüfung durch den MDK Prof. Dr. Axel Heyll Leiter des Kompetenz

Mehr

6.). Verschiedene Salze, Ester, Ether, Isomere, Mischungen von Isomeren,

6.). Verschiedene Salze, Ester, Ether, Isomere, Mischungen von Isomeren, Regelungen des GKV-Spitzenverbandes nach 130a Abs. 3a Satz 10 SGB V zum Herstellerabschlag nach 130a Abs. 3a Satz 3 und 4 SGB V im Konsens mit den Verbänden der pharmazeutischen Unternehmer Grundsätzliches

Mehr

Marktentwicklung: Umsatz-, Mengen- und Strukturentwicklung bei Fertigarzneimitteln

Marktentwicklung: Umsatz-, Mengen- und Strukturentwicklung bei Fertigarzneimitteln Faktenblatt Thema: Arzneimittelmarkt Ausgaben Arzneimittel (Quelle: Amtliche Statistik KV 45) 2014: 33,3 Mrd. Euro 2013: 30,4 Mrd. Euro 2012: 29,6 Mrd. Euro 2011: 29,2 Mrd. Euro Ausgaben für Arzneimittel

Mehr

Leitfaden zur Definition des Generikaabschlages nach 130a Abs. 3b SGB V

Leitfaden zur Definition des Generikaabschlages nach 130a Abs. 3b SGB V Leitfaden zur Definition des Generikaabschlages nach 130a Abs. 3b SGB V Anknüpfend an die im Bundesgesundheitsministerium getroffenen Absprachen zur Anwendung des Generikaabschlages vom 6. März 2006 haben

Mehr

Tragende Gründe. Vom 18. September 2014

Tragende Gründe. Vom 18. September 2014 Tragende Gründe zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL): Anlage IX Festbetragsgruppenbildung Humaninsulin, Gruppe 1 bis 3, in Stufe 1 nach

Mehr

Die regulatorischen Strukturen in der Steuerung der Arzneimittelversorgung

Die regulatorischen Strukturen in der Steuerung der Arzneimittelversorgung Die regulatorischen Strukturen in der Steuerung der Arzneimittelversorgung Vortrag bei dem Symposium der Deutschen Gesellschaft für Kassenarztrecht am 30. März 2006 in Berlin zu dem Thema Arzneimittelsteuerung

Mehr

Stellungnahme der Hufelandgesellschaft. zur Neuordnung des Arzneimittelmarktes in der gesetzlichen Krankenversicherung

Stellungnahme der Hufelandgesellschaft. zur Neuordnung des Arzneimittelmarktes in der gesetzlichen Krankenversicherung Stellungnahme der Hufelandgesellschaft zum Gesetzentwurf zur Neuordnung des Arzneimittelmarktes in der gesetzlichen Krankenversicherung Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz (AMNOG) Präambel Jedes Medizinsystem

Mehr

e) Kostenbeteiligung

e) Kostenbeteiligung e) Kostenbeteiligung aa) Zuzahlungspflichten des Versicherten Z.B. Stationäre Krankenhausbehandlung, 39 Abs. 4 SGB V: Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, zahlen vom Beginn der vollstationären

Mehr

Eingangsformel. 1 Geltungsbereich. 2 Begriffsbestimmungen. AM-NutzenV. Ausfertigungsdatum: 28.12.2010. Vollzitat:

Eingangsformel. 1 Geltungsbereich. 2 Begriffsbestimmungen. AM-NutzenV. Ausfertigungsdatum: 28.12.2010. Vollzitat: Verordnung über die Nutzenbewertung von Arzneimitteln nach 35a Absatz 1 SGB V für Erstattungsvereinbarungen nach 130b SGB V (Arzneimittel-Nutzenbewertungsverordnung - AM- NutzenV) AM-NutzenV Ausfertigungsdatum:

Mehr

Beschluss. I. Die Anlage XII wird in alphabetischer Reihenfolge um den Wirkstoff Vortioxetin wie folgt ergänzt:

Beschluss. I. Die Anlage XII wird in alphabetischer Reihenfolge um den Wirkstoff Vortioxetin wie folgt ergänzt: Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL): Anlage XII - Beschlüsse über die Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen nach 35a SGB

Mehr

BAnz AT 20.11.2014 B3. Beschluss

BAnz AT 20.11.2014 B3. Beschluss Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL): Anlage XII - Beschlüsse über die Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen nach 35a SGB

Mehr

2. Anzahl der Patienten bzw. Abgrenzung der für die Behandlung infrage kommenden Patientengruppen

2. Anzahl der Patienten bzw. Abgrenzung der für die Behandlung infrage kommenden Patientengruppen Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL): Anlage XII - Beschlüsse über die Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen nach 35a SGB

Mehr

BAnz AT 12.10.2015 B2. Beschluss

BAnz AT 12.10.2015 B2. Beschluss Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL): Anlage XII - Beschlüsse über die Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen nach 35a SGB

Mehr

Sjögren- Betroffene Fragen - Experten Antworten. Die OTC- Liste. (Im Internet einzusehen unter: : www.g-ba.de)

Sjögren- Betroffene Fragen - Experten Antworten. Die OTC- Liste. (Im Internet einzusehen unter: : www.g-ba.de) Sjögren- Betroffene Fragen - Experten Antworten Die OTC- Liste (Im Internet einzusehen unter: : www.g-ba.de) Allgemeine Informationen zur OTC- Liste Die Abkürzung OTC kommt aus dem Englischen und bedeutet:

Mehr

Vergleich 130a SGV V alt vs neu

Vergleich 130a SGV V alt vs neu In der folgenden Gegenüberstellung finden Sie in der linken Spalte den alten Text des 130a SGB V und in der rechten Spalte den neuen Text des 130a SGB V, der ab dem 1.8.2010 in Kraft tritt. Die Änderungen

Mehr

Verschreibungsfreie Arzneimittel wieder in der Erstattung

Verschreibungsfreie Arzneimittel wieder in der Erstattung Satzungsleistungen Verschreibungsfreie Arzneimittel wieder in der Erstattung Was sind Satzungsleistungen? Der Rahmen für die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung wird im Fünften Sozialgesetzbuch

Mehr

V I N VerordnungsInfo Nordrhein

V I N VerordnungsInfo Nordrhein V I N VerordnungsInfo Nordrhein Vitamin-K-Antagonisten (VKA*) oder neue orale Antikoagulantien (NOAK**) bei nicht valvulärem Vorhofflimmern? Seit der Einführung der neuen oralen Antikoagulantien (NOAKs)

Mehr

Einordnung der Diät- und Ernährungstherapie im deutschen GKV-System Das Dilemma der Finanzierung!

Einordnung der Diät- und Ernährungstherapie im deutschen GKV-System Das Dilemma der Finanzierung! Einordnung der Diät- und Ernährungstherapie im deutschen GKV-System Das Dilemma der Finanzierung! Doris Steinkamp Präsidentin VDD e.v. Diätassistentin, Ernährungsberaterin DGE Fachberaterin für Essstörungen

Mehr

XI. Innovationskongress der Deutschen Hochschulmedizin 2015

XI. Innovationskongress der Deutschen Hochschulmedizin 2015 XI. Innovationskongress der Deutschen Hochschulmedizin 2015 Schnelle Nutzenbewertung für Hochrisiko- Medizinprodukte: kommen jetzt die Innovationszentren? Berlin, 02.10.2015 Dr. Gabriela Soskuty Medizinprodukte

Mehr

Arbeitskreis Pharmakotherapie der Ärztekammer Krefeld -

Arbeitskreis Pharmakotherapie der Ärztekammer Krefeld - Arbeitskreis Pharmakotherapie der Ärztekammer Krefeld - zur Prophylaxe von Thrombosen und Schlaganfällen und Therapie bei thromboembolischen Erkrankungen Ersatz für Marcumar oder Heparin? Seit 2011 werden

Mehr

1. Hamburger Pharma Tag 17. April 2012. Anpassung des Heilmittelwerbegesetzes an europäische Vorgaben

1. Hamburger Pharma Tag 17. April 2012. Anpassung des Heilmittelwerbegesetzes an europäische Vorgaben 1. Hamburger Pharma Tag 17. April 2012 Anpassung des Heilmittelwerbegesetzes an europäische Vorgaben Mehr Freiheit, mehr Risiko? Rechtsprechung und Gesetzgebung Michael Weidner Überblick NEU: Ausnahme

Mehr

BAnz AT 25.04.2014 B4. Beschluss

BAnz AT 25.04.2014 B4. Beschluss Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL): Anlage XII - Beschlüsse über die Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen nach 35a SGB

Mehr

Hinweise zur Anwendung der Bewertungsmatrix für Ausschreibungen von LED-Straßenleuchtpunkten

Hinweise zur Anwendung der Bewertungsmatrix für Ausschreibungen von LED-Straßenleuchtpunkten Hinweise zur Anwendung der Bewertungsmatrix für Ausschreibungen von LED-Straßenleuchtpunkten Die LED-Technologie stellt eine vergleichsweise junge Technologie dar und verfügt aktuell über ein sehr dynamisches

Mehr

Richtlinie. des Gemeinsamen Bundesausschusses. zur Umsetzung der Regelungen in 62 für schwerwiegend chronisch Erkrankte ( Chroniker-Richtlinie )

Richtlinie. des Gemeinsamen Bundesausschusses. zur Umsetzung der Regelungen in 62 für schwerwiegend chronisch Erkrankte ( Chroniker-Richtlinie ) Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Umsetzung der Regelungen in 62 für schwerwiegend chronisch Erkrankte ( Chroniker-Richtlinie ) in der Fassung vom 22. Januar 2004 veröffentlicht im Bundesanzeiger

Mehr

Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Versand apothekenpflichtiger Arzneimittel nach 11a Apothekengesetz (ApoG)

Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Versand apothekenpflichtiger Arzneimittel nach 11a Apothekengesetz (ApoG) Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Versand apothekenpflichtiger Arzneimittel nach 11a Apothekengesetz (ApoG) Antragsteller (Inhaber der Betriebserlaubnis): Name Vorname. Name und Anschrift der Versandapotheke:

Mehr

Information und Beratung des Patienten bei der Abgabe von Arzneimitteln Erst- und Wiederholungsverordnung

Information und Beratung des Patienten bei der Abgabe von Arzneimitteln Erst- und Wiederholungsverordnung Leitlinie Kommentar Arbeitshilfe Leitlinie der Bundesapothekerkammer zur Qualitätssicherung Information und Beratung des Patienten bei der Abgabe von Arzneimitteln Erst- und Stand der Revision: 13.11.2013

Mehr

Häufig gestellte Fragen zu Rabattverträgen

Häufig gestellte Fragen zu Rabattverträgen Häufig gestellte Fragen zu Rabattverträgen Teil I (zu den Verträgen selbst) Was sind Rabattverträge? Es handelt sich um Verträge, die zwischen Krankenkassen und pharmazeutischen Herstellern geschlossen

Mehr

Nicht kommerzielle Studien mit Arzneimitteln. Arzneimittelforschung an Hochschulen hat für alle Beteiligten einen hohen Stellenwert.

Nicht kommerzielle Studien mit Arzneimitteln. Arzneimittelforschung an Hochschulen hat für alle Beteiligten einen hohen Stellenwert. 1 Nicht kommerzielle Studien mit Arzneimitteln Hans-Peter Hofmann, BMGS, Berlin Arzneimittelforschung an Hochschulen hat für alle Beteiligten einen hohen Stellenwert. Im politischen Raum belegen dies nicht

Mehr

Management im Gesundheitswesen Industrie. Preisbildung. Reinhard Busse, Prof. Dr. med. MPH FFPH

Management im Gesundheitswesen Industrie. Preisbildung. Reinhard Busse, Prof. Dr. med. MPH FFPH Management im Gesundheitswesen Industrie Preisbildung Reinhard Busse, Prof. Dr. med. MPH FFPH FG Management im Gesundheitswesen, Technische Universität Berlin (WHO Collaborating Centre for Health Systems

Mehr

Der Beschluss des G-BA ist zum 3. Januar 2015 in Kraft getreten.

Der Beschluss des G-BA ist zum 3. Januar 2015 in Kraft getreten. Qualifikationsanforderungen für die Erbringung einer EMDR-Behandlung im Rahmen einer Richtlinienpsychotherapie bei Patienten mit einer Posttraumatischen Belastungsstörung Hintergrund: Der Wissenschaftliche

Mehr

SOZIALKOMMISSION II, ARBEITSMARKTPOLITIK UND GRUNDSICHERUNG

SOZIALKOMMISSION II, ARBEITSMARKTPOLITIK UND GRUNDSICHERUNG SOZIALKOMMISSION II, ARBEITSMARKTPOLITIK UND GRUNDSICHERUNG 14.04.2010 Stellungnahme der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege zum Entwurf eines Gesetzes zur Abschaffung des Finanzplanungsrates

Mehr

Verordnung von Arzneimitteln im Off-Label-Use: Gratwanderung zwischen notwendiger Versorgung

Verordnung von Arzneimitteln im Off-Label-Use: Gratwanderung zwischen notwendiger Versorgung Verordnungsforum 24 Verordnung von Arzneimitteln im Off-Label-Use: Gratwanderung zwischen notwendiger Versorgung und Regress Häufi g sieht sich der niedergelassene Vertragsarzt gezwungen, seinen Patienten

Mehr

BAnz AT 04.04.2014 B2. Beschluss

BAnz AT 04.04.2014 B2. Beschluss Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL): Anlage XII - Beschlüsse über die Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen nach 35a SGB

Mehr

Diese Regelung wirkt sich vor allem bei der Abrechnung von Totalschadenfällen aus. Das Ergebnis der Totalschadenabrechnung ist dabei abhängig davon,

Diese Regelung wirkt sich vor allem bei der Abrechnung von Totalschadenfällen aus. Das Ergebnis der Totalschadenabrechnung ist dabei abhängig davon, Die Mehrwertsteuer in der Totalschadenabrechnung I. Ausgangspunkt Ausgangspunkt ist 249 Abs. 2 Satz 2 BGB: Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer

Mehr

Blutgerinnung. Folie 1. Arzneistoffe mit Wirkung auf die Blutgerinnung. Blutgerinnungshemmende Arzneistoffe Antikoagulantien

Blutgerinnung. Folie 1. Arzneistoffe mit Wirkung auf die Blutgerinnung. Blutgerinnungshemmende Arzneistoffe Antikoagulantien Folie 1 Blutgerinnung Arzneistoffe mit Wirkung auf die Blutgerinnung Blutgerinnungshemmende Arzneistoffe 1 Folie 2 Arzneistoffe/ Fertigarzneimittel mit Wirkung auf die Blutgerinnung: Marcumar, Marcuphen,

Mehr

Häusliche Pflege Managertag kompakt

Häusliche Pflege Managertag kompakt Häusliche Pflege Managertag kompakt Machen Sie sich als Anwalt des Kunden stark! Rechtsanwalt Henning Sauer Fachanwalt für Sozialrecht Fachanwalt für Arbeitsrecht Problem I: Verordnungen HKP Krankenkassen

Mehr

hh, den 14.04.2005 Sehr geehrte Damen und Herren, im Folgenden können Sie den Offenen Brief der DGÄPC an die Mitglieder der Koalition gegen den Schönheitswahn nachlesen. Am 13.04.05 hat das Bundeskabinett

Mehr

Akutbehandlung und Sekundärprophylaxe der Lungenembolie zugelassen

Akutbehandlung und Sekundärprophylaxe der Lungenembolie zugelassen Als einziges der neuen oralen Antikoagulanzien: Rivaroxaban (Xarelto ) jetzt auch zur Akutbehandlung u Als einziges der neuen oralen Antikoagulanzien Rivaroxaban (Xarelto ) jetzt auch zur Akutbehandlung

Mehr

Weitere Beiträge finden Sie zu den Themen: Lebenszyklus eines Produktes, Apothekenabverkaufsdaten

Weitere Beiträge finden Sie zu den Themen: Lebenszyklus eines Produktes, Apothekenabverkaufsdaten Liebe Leser, liebe Leserinnen, mit dem AMNOG wird es zu einer grundlegenden Neuordnung im Arzneimittelmarkt kommen. Frühbewertung und Nutzen-Dossier spielen dabei eine entscheidende Rolle. Die Anforderungen

Mehr

Tragende Gründe. zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie:

Tragende Gründe. zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie: Tragende Gründe zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie: Umsetzung der STIKO-Empfehlungen / Neue Influenza A (H1N1) Vom 17. Dezember 009 Inhaltsverzeichnis

Mehr

Anatomisch-therapeutisch-chemische Klassifikation mit Tagesdosen für den deutschen Arzneimittelmarkt gemäß 73 Abs. 8 Satz 5 SGB V.

Anatomisch-therapeutisch-chemische Klassifikation mit Tagesdosen für den deutschen Arzneimittelmarkt gemäß 73 Abs. 8 Satz 5 SGB V. Wissenschaftliches Institut der AOK GKV-Arzneimittelindex Anatomisch-therapeutisch-chemische Klassifikation mit Tagesdosen für den deutschen Arzneimittelmarkt gemäß 73 Abs. 8 Satz 5 SGB V. 13. Sitzung

Mehr

Kooperation der Leistungserbringer vor Ort wie kann es funktionieren?

Kooperation der Leistungserbringer vor Ort wie kann es funktionieren? Kooperation der Leistungserbringer vor Ort wie kann es funktionieren? VKD/VDGH-Führungskräfteseminar Matthias Einwag, 26. Februar 2014 1 Zur BWKG Die BWKG ist ein Zusammenschluss der Träger von 220 Krankenhäusern,

Mehr

Chancen und Risiken bei der Verordnung innovativer Arzneimittel - eine rechtliche Einordnung Denis Hübner Rechtsanwalt Fachanwalt für Medizinrecht

Chancen und Risiken bei der Verordnung innovativer Arzneimittel - eine rechtliche Einordnung Denis Hübner Rechtsanwalt Fachanwalt für Medizinrecht RECHTSANWÄLTE / FACHANWÄLTE Theaterstraße 7, Hannover www.hoppe-medizinrecht.de www.anwalt-wirtschaftlichkeitspruefung.de Chancen und Risiken bei der Verordnung innovativer Arzneimittel - eine rechtliche

Mehr

Qualität des ambulanten Pflegedienstes

Qualität des ambulanten Pflegedienstes Qualität des ambulanten Pflegedienstes Ambulante Pflege Rhein-Neckar Tel.: 0621 8624740 Fax: 0621 8624741 ambulante-pflege-rhein-neckar@t-online.de www.ambulante-pflege-rhein-neckar.de Gesamtergebnis Pflegerische

Mehr

Start des Pharmadialogs der Bundesregierung: Bilanz der Auswirkung des GKV- Modernisierungsgesetzes auf die Arzneimittelversorgung

Start des Pharmadialogs der Bundesregierung: Bilanz der Auswirkung des GKV- Modernisierungsgesetzes auf die Arzneimittelversorgung Start des Pharmadialogs der Bundesregierung: Bilanz der Auswirkung des GKV- Modernisierungsgesetzes auf die Arzneimittelversorgung Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung hat heute Vertreter

Mehr

Tragende Gründe. Vom 23. Januar 2014

Tragende Gründe. Vom 23. Januar 2014 Tragende Gründe zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Qualitätsmanagement- Richtlinie vertragszahnärztliche Versorgung: Umsetzung des 137 Absatz 1d Satz 1 SGB V Vom 23.

Mehr

Bestätigung des Urteils des LSG Rheinland-Pfalz vom 08.05.2007 - L 3 U 151/06 -

Bestätigung des Urteils des LSG Rheinland-Pfalz vom 08.05.2007 - L 3 U 151/06 - UVR 016/2008-1196 - 1. 150 Abs 4 SGB VII als Rechtsgrundlage für die Beitragshaftung des früheren Unternehmers ist ein eigenständiger Haftungstatbestand des Beitragsrechts der gesetzlichen Unfallversicherung,

Mehr

Häufig gestellte Fragen zur Zulassung von Trägern und Maßnahmen ab dem 01.04.2012 6. September 2012

Häufig gestellte Fragen zur Zulassung von Trägern und Maßnahmen ab dem 01.04.2012 6. September 2012 1. Allgemeine Fragen zur Zulassung von Trägern und Maßnahmen 1.1. Allgemeine Fragen Weshalb gibt es zukünftig für alle Träger der Arbeitsförderung die Pflicht zur Zulassung? Aus der Gesetzesbegründung

Mehr

Individualisierte Medizin - Wirkungen und Auswirkungen. Sicht der Privaten Krankenversicherungen

Individualisierte Medizin - Wirkungen und Auswirkungen. Sicht der Privaten Krankenversicherungen Individualisierte Medizin - Wirkungen und Auswirkungen Sicht der Privaten Krankenversicherungen Jürgen Fritze (Verband der privaten Krankenversicherung, Köln) Mögliche Interessenkonflikte In den letzten

Mehr

I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 20. Februar 2011 wird zurückgewiesen.

I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 20. Februar 2011 wird zurückgewiesen. Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de (Herausgeber: Bayerisches Landessozialgericht) Bayerisches Landessozialgericht Urteil vom 23.05.2011 (nicht rechtskräftig) Sozialgericht Bayreuth S 6 KR 72/11 ER Bayerisches

Mehr

Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach 135 Abs. 2 SGB V zur phototherapeutischen Keratektomie (Qualitätssicherungsvereinbarung PTK)

Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach 135 Abs. 2 SGB V zur phototherapeutischen Keratektomie (Qualitätssicherungsvereinbarung PTK) Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach 135 Abs. 2 SGB V zur phototherapeutischen Keratektomie (Qualitätssicherungsvereinbarung PTK) vom 09.08.2007 in der Fassung vom 18.07.2014 1 1 Inkrafttreten

Mehr

Verordnungsmanagement

Verordnungsmanagement Verordnungsmanagement BEI PRAXISBESONDERHEITEN UND LANGFRISTGENEHMIGUNGEN Was bedeutet Extrabudgetär Jeder Arzt hat ein Heilmittel-Verordnungs-Budget: Das Heilmittel-Richtgrößenvolumen! (Ausnahme Bayern

Mehr

Qualität des ambulanten Pflegedienstes

Qualität des ambulanten Pflegedienstes Qualität des ambulanten Pflegedienstes SARA Mobiler Pflegedienst Burgstraße 42, 06749 Bitterfeld-Wolfen/ OT Bitterfeld Tel.: 03493/68564 Fax: 03493/604143 info@sara-mobiler-pflegedienst.de www.sara-seniorenresidenzen.de

Mehr

GEBRAUCHSINFORMATION. Wirkstoff: Acetylsalicylsäure. Z.Nr.: 3155

GEBRAUCHSINFORMATION. Wirkstoff: Acetylsalicylsäure. Z.Nr.: 3155 Liebe Patientin, lieber Patient! Bitte lesen Sie diese Gebrauchsinformation aufmerksam, weil sie wichtige Informationen darüber enthält, was Sie bei der Einnahme dieses Arzneimittels beachten sollen. Wenden

Mehr

Bayerisches Landesamt für Steuern

Bayerisches Landesamt für Steuern Bayerisches Landesamt für Steuern Bayerisches Landesamt für Steuern Dienststelle München ٠ 80284 München Bekanntgabe im AIS An alle Finanzämter und Außenstellen Datum Aktenzeichen Bearbeiter Anton Reichbauer

Mehr

Titel: Einstweilige Zwangsvollstreckungseinstellung bei der Titelgegenklage im Arbeitsrecht

Titel: Einstweilige Zwangsvollstreckungseinstellung bei der Titelgegenklage im Arbeitsrecht LArbG Nürnberg, Beschluss v. 29.02.2016 7 Ta 17/16 Titel: Einstweilige Zwangsvollstreckungseinstellung bei der Titelgegenklage im Arbeitsrecht Normenketten: ZPO 707 II, 767, 769 ArbGG 62 I Leitsätze: 1.

Mehr

Marion Caspers-Merk: Weg frei für das Gesetz zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit in der Arzneimittelversorgung

Marion Caspers-Merk: Weg frei für das Gesetz zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit in der Arzneimittelversorgung Pressemitteilung HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT INTERNET Wilhelmstraße 49, 10117 Berlin 11055 Berlin TEL +49 (0)1888 441-2225 FAX +49 (0)1888 441-1245 www.bmg.bund.de pressestelle@bmg.bund.de E-MAIL Berlin,

Mehr

Stellungnahme. des Medizinischen Dienstes. des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen e.v. (MDS) zur Erörterung des Referentenentwurfs

Stellungnahme. des Medizinischen Dienstes. des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen e.v. (MDS) zur Erörterung des Referentenentwurfs Stellungnahme des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen e.v. (MDS) zur Erörterung des Referentenentwurfs eines Gesetzes zur Reform der Strukturen der Krankenhausversorgung

Mehr

Grundlagen der Wirtschaftlichkeitsprüfung in der vertragsärztlichen

Grundlagen der Wirtschaftlichkeitsprüfung in der vertragsärztlichen Grundlagen der Wirtschaftlichkeitsprüfung in der vertragsärztlichen Versorgung 106 Sozialgesetzbuch V Die Wirtschaftlichkeitsprüfung in der vertragsärztlichen Versorgung 12 Sozialgesetzbuch V Das Wirtschaftlichkeitsgebot

Mehr

QualityRiskManagement

QualityRiskManagement QualityRiskManagement Workshop Bernd Bödecker GAA Hannover GMP-Gesprächskreis Niedersachsen Abbott Products GmbH, 8. November 2011 Ziele des Workshops (Vorschlag) o Gelegenheit zur allgemeinen Information

Mehr

Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses gemäß 2. Kapitel 14 Absatz 4 Spiegelstrich 2 der Verfahrensordnung des Gemeinsamen Bundesausschusses

Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses gemäß 2. Kapitel 14 Absatz 4 Spiegelstrich 2 der Verfahrensordnung des Gemeinsamen Bundesausschusses Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses gemäß 2. Kapitel 14 Absatz 4 Spiegelstrich 2 der Verfahrensordnung des Gemeinsamen Bundesausschusses Der Gemeinsame Bundesausschuss hat im Rahmen der Bewertung

Mehr

Management der Antikoagulation bei Patienten mit kardiologischen invasiven/operativen Eingriffen

Management der Antikoagulation bei Patienten mit kardiologischen invasiven/operativen Eingriffen Klinik für Kardiologie Management der Antikoagulation bei Patienten mit kardiologischen invasiven/operativen Eingriffen Bezug nehmend auf 2 Artikel im NEJM (BRUISE CONTROL-Studie und Management der oralen

Mehr

Stellungnahme der Bundespsychotherapeutenkammer 11.04.2014

Stellungnahme der Bundespsychotherapeutenkammer 11.04.2014 Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Regelung von Anforderungen an die Ausgestaltung von strukturierten Behandlungsprogrammen nach 137f Absatz 2 SGB V (DMP-Richtlinie/DMP-RL) und zur Zusammenführung

Mehr

Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Einleitung eines Stellungnahmeverfahrens zur Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL):

Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Einleitung eines Stellungnahmeverfahrens zur Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL): Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Einleitung eines Stellungnahmeverfahrens zur Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL): Anlage IV Therapiehinweis zu Prasugrel Vom 20. August 2009

Mehr

DMP - Intensiv Seminar. Lernerfolgskontrolle

DMP - Intensiv Seminar. Lernerfolgskontrolle DMP - Intensiv Seminar Lernerfolgskontrolle A DIABETES 1. Für einen 84 jährigen Mann mit Diabetes mellitus Typ 2, Herzinsuffizienz bei Z.n. 2-maligem Myokardinfarkt, art. Hypertonie, M. Parkinson, Kachexie

Mehr

Tragende Gründe. Therapiehinweis zu Sitagliptin. vom 18. Oktober 2007. Inhaltsverzeichnis. 1. Rechtsgrundlagen 2. 2. Eckpunkte der Entscheidung 2

Tragende Gründe. Therapiehinweis zu Sitagliptin. vom 18. Oktober 2007. Inhaltsverzeichnis. 1. Rechtsgrundlagen 2. 2. Eckpunkte der Entscheidung 2 Tragende Gründe zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Einleitung eines Stellungnahmeverfahrens zur Änderung der Arzneimittel-Richtlinie in Anlage 4: Therapiehinweis zu Sitagliptin vom 18.

Mehr

Sozialgericht Berlin Urteil vom 30.03.2012

Sozialgericht Berlin Urteil vom 30.03.2012 1. Die in 5 Abs. 11 SGB 5 genannten Nicht-EU-Ausländer unterfallen dann nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung nach 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB 5, wenn nach ihrem Aufenthaltstitel

Mehr

Gefahrentarif 2011 der Verwaltungsberufsgenossenschaft. Widerspruch gegen den Veranlagungsbescheid

Gefahrentarif 2011 der Verwaltungsberufsgenossenschaft. Widerspruch gegen den Veranlagungsbescheid 24. November 2010 Az.: 20-32-02/10 Gefahrentarif 2011 der Verwaltungsberufsgenossenschaft Widerspruch gegen den Veranlagungsbescheid Die Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG) hat nach mehreren Fusionen

Mehr

Aktuelles zu Rahmenbedingungen & Rechtsprechung. Von. Jörn Schroeder-Printzen. Fachanwalt für Medizinrecht Fachanwalt für Sozialrecht

Aktuelles zu Rahmenbedingungen & Rechtsprechung. Von. Jörn Schroeder-Printzen. Fachanwalt für Medizinrecht Fachanwalt für Sozialrecht Aktuelles zu Rahmenbedingungen & Rechtsprechung Von Fachanwalt für Medizinrecht Fachanwalt für Sozialrecht Themenübersicht Der aktuelle Fall Arbeitsrecht Zulassungsrechtliche Fragen Ärztliche Leitung Sonstiges

Mehr

(Stand: 7. August 2014) Bundesverband für körper- und mehrfachbehinderte Menschen, Brehmstr. 5-7, 40239 Düsseldorf www.bvkm.de

(Stand: 7. August 2014) Bundesverband für körper- und mehrfachbehinderte Menschen, Brehmstr. 5-7, 40239 Düsseldorf www.bvkm.de Argumentationshilfe zur Durchsetzung der Regelbedarfsstufe 1 für Menschen mit Behinderung, die mit ihren Eltern oder anderen erwachsenen Personen in einem gemeinsamen Haushalt leben (Stand: 7. August 2014)

Mehr

Vereinbarung zur Umsetzung einer Screening-Maßnahme. nach 7 Abs. 2 der Anlage 4 des Hausarztvertrages. 2. PAVK-Screening (01.01.2012-30.06.

Vereinbarung zur Umsetzung einer Screening-Maßnahme. nach 7 Abs. 2 der Anlage 4 des Hausarztvertrages. 2. PAVK-Screening (01.01.2012-30.06. Vereinbarung zur Umsetzung einer Screening-Maßnahme nach 7 Abs. 2 der Anlage 4 des Hausarztvertrages 2. PAVK-Screening (01.01.2012-30.06.2012) zwischen der AOK Sachsen-Anhalt (AOK) und dem Hausärzteverband

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Salzburg Senat 14 GZ. RV/0325-S/07 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des BW, Adresse, vertreten durch die Quintax Mair-Gerlich-Fischer-Kopp Steuerberatungs

Mehr

Traditionelle pflanzliche Arzneimittel

Traditionelle pflanzliche Arzneimittel EuropaThemen-FAKTEN: Traditionelle pflanzliche Arzneimittel Stand: Dezember 2010 Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel Natürliche Produkte werden nicht illegal - Foto: Kommission hinsichtlich

Mehr

Forum A. Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe Diskussionsbeitrag Nr. 4/2015

Forum A. Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe Diskussionsbeitrag Nr. 4/2015 Forum A Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe Diskussionsbeitrag Nr. 4/2015 20.01.2015 Wahlfreiheit von arbeitslosen arbeitsunfähigen Versicherten zwischen Krankengeld und Arbeitslosengeld nach Unterbrechung

Mehr

Qualität der stationären Pflegeeinrichtung Altenheim St. Alfons

Qualität der stationären Pflegeeinrichtung Altenheim St. Alfons Qualität der stationären Pflegeeinrichtung Altenheim St. Alfons Am Bergsteig 12, 81541 München Tel.: 089 620320 Fax: 089 6921718 info@st-alfonsheim.de www.st-alfonsheim.de Gesamtergebnis Pflege und medizinische

Mehr

Dienstleistung und Organisation. bis zu 17 Kriterien bis zu 10 Kriterien bis zu 10 Kriterien bis zu 37 Kriterien. HKP Chickowsky GmbH 1,0 sehr gut

Dienstleistung und Organisation. bis zu 17 Kriterien bis zu 10 Kriterien bis zu 10 Kriterien bis zu 37 Kriterien. HKP Chickowsky GmbH 1,0 sehr gut Qualität des ambulanten Pflegedienstes HKP Chickowsky GmbH Karl-Egon-Straße 4 c, 10318 Berlin Tel.: 030/5085903 Fax: 030/5085956 postfach@chickowsky.de http://www.chickowsky.de Gesamtergebnis Pflegerische

Mehr

HVBG. HVBG-Info 06/2001 vom 23.02.2001, S. 0565-0569, DOK 432.3

HVBG. HVBG-Info 06/2001 vom 23.02.2001, S. 0565-0569, DOK 432.3 HVBG HVBG-Info 06/2001 vom 23.02.2001, S. 0565-0569, DOK 432.3 Zur Höhe des Verletztengeldes für Unternehmer - Zusatzversicherung - BSG-Urteil vom 19.12.2000 - B 2 U 36/99 R Höhe des Verletztengeldes,

Mehr

Empfehlungen des Deutschen Vereins zu 22 Abs. 2 a SGB II

Empfehlungen des Deutschen Vereins zu 22 Abs. 2 a SGB II Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e. V. DV 37/06 AF III 6. Dezember 2006 Empfehlungen des Deutschen Vereins zu 22 Abs. 2 a SGB II Leistungen für Unterkunft und Heizung bei Personen

Mehr

Qualität des ambulanten Pflegedienstes Johanniter-Unfall-Hilfe e.v.; Sozialstation Kändler

Qualität des ambulanten Pflegedienstes Johanniter-Unfall-Hilfe e.v.; Sozialstation Kändler Qualität des ambulanten Pflegedienstes Johanniter-Unfall-Hilfe e.v.; Sozialstation Kändler Chemnitzer Straße 133, 09212 Limbach/ Oberfrohna Tel.: 03722/ 77 10 14 Fax: 03722/ 77 10 15 info.kaendler@johanniter.de

Mehr

Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie FSG - Durchführungserlass 8. 8 FSG Gesundheitliche Eignung

Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie FSG - Durchführungserlass 8. 8 FSG Gesundheitliche Eignung 8 FSG Gesundheitliche Eignung zu Abs. 1: I. Vorlage eines ärztlichen Gutachtens: Wenn ein Bewerber um eine Lenkberechtigung ein positives ärztliches Gutachten eines sachverständigen Arztes beibringt, so

Mehr

Qualität des ambulanten Pflegedienstes

Qualität des ambulanten Pflegedienstes Qualität des ambulanten Pflegedienstes AWO Gemeinnützige Pflegegesellschaft mbh Tel.: 030 / 4212867 Fax: 030 / 4212868 sst-prenzlauerberg-weissensee@awo-pflegenetz.de www.awo-pflegenetz.de Gesamtergebnis

Mehr

Technische Anlage 1. zur Vereinbarung. über die Übermittlung von Daten. im Rahmen der Arzneimittelabrechnung. gemäß 300 SGB V

Technische Anlage 1. zur Vereinbarung. über die Übermittlung von Daten. im Rahmen der Arzneimittelabrechnung. gemäß 300 SGB V Technische Anlage 1 zur Vereinbarung über die Übermittlung von Daten im Rahmen der Arzneimittelabrechnung gemäß 300 SGB V (zu 4 Abs. 3 und 6 Abs. 3) Vertragsstand: 04.11.1994 Stand der Technischen Anlage:

Mehr

Mitteilungsblatt der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin Nr. 31/2013 vom 1. August 2013

Mitteilungsblatt der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin Nr. 31/2013 vom 1. August 2013 Mitteilungsblatt der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin Nr. 31/2013 vom 1. August 2013 Zulassungsordnung für den konsekutiven Master-Studiengang Recht für die öffentliche Verwaltung des Fachbereichs

Mehr

INHALTSÜBERSICHT. Literaturverzeichnis. Gliederung. Teil 1: Einleitung. I. Problemstellung

INHALTSÜBERSICHT. Literaturverzeichnis. Gliederung. Teil 1: Einleitung. I. Problemstellung - III - INHALTSÜBERSICHT Literaturverzeichnis Gliederung Teil 1: Einleitung I. Problemstellung II. Die historische Entwicklung der Heil- und Hilfsmittelregelungen in der gesetzlichen Krankenversicherung

Mehr

Vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 140) letzte eingearbeitete Änderung: Artikel 54 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S.

Vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 140) letzte eingearbeitete Änderung: Artikel 54 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. Nur die Originaltexte sind rechtsverbindlich! E 1.2.15 Verordnung über das datenbankgestützte Informationssystem über Arzneimittel des Deutschen Instituts für Medizinische Dokumentation und Information

Mehr

Qualität des ambulanten Pflegedienstes

Qualität des ambulanten Pflegedienstes Qualität des ambulanten Pflegedienstes Johanniter Pflegedienst Neuzelle Tel.: 033652/284 Fax: 033652/89860 simone.gedicke@johanniter.de www.juh-bb.de Gesamtergebnis Pflegerische Leistungen Ärztlich verordnete

Mehr

Vergütungenvom1,16-bis1,8-fachenGebührensatzderGebührenordnung

Vergütungenvom1,16-bis1,8-fachenGebührensatzderGebührenordnung Deutscher Bundestag Drucksache 17/4782 17. Wahlperiode 15. 02. 2011 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Martina Bunge, Harald Weinberg, Diana Golze, weiterer Abgeordneter

Mehr

Vergabekammer Sachsen

Vergabekammer Sachsen Kommentar zum Seite 1 Urteil der Vergabekammer Sachsen Beschluss vom 18.06.2009 1 Problem/Sachverhalt [.. 1..] Die Vergabestelle (VSt) schreibt Baumaßnahmen für den Hochwasserschutz im Offenen Verfahren

Mehr