Welche Steueränderungen erwarten uns nach der Bundestagswahl 2013?

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1 Welche Steueränderungen erwarten uns nach der Bundestagswahl 2013? Info-Veranstaltung Steuerkanzlei Lehr vom 25. Juni 2013

2 Folie Dr. Jörg Lehr

3 Aktuelle Situation im Wahlkampf florierende Wirtschaft = Steuereinnahmen auf Rekordniveau steigende Ausgaben/leere Staatskassen Kluft zwischen Arm und Reich wird größer Gerechtigkeitsdebatte/Umverteilungsbestrebungen Folie Dr. Jörg Lehr

4 Welche Steuersteine drohen nach der Bundestagswahl 2013? 1. Änderungen der Einkommensteuer 2. Änderungen der Abgeltungsteuer 3. Besteuerung von Veräußerungsgewinnen bei privaten Immobiliengeschäften 4. Änderungen der Erbschaftsteuer 5. Einführung einer Vermögensteuer 6. Sonstige Steuersteine Folie Dr. Jörg Lehr

5 1.1. Änderungen Einkommensteuer aktuelle Rechtslage: ESt-Tarif Beseitigung der kalten Progression Grundfreibetrag Eingangssteuersatz Spitzensteuersatz 42% Reichensteuer 45% % ab Folie Dr. Jörg Lehr

6 1.2. Änderungen Einkommensteuer Welche Steuersteine drohen ab 2014? Spitzensteuersatz 42% ab / aber Anpassung Tarifverlauf (Beseitigung kalte Progression) Reichensteuer 45% ab 250 T /500 T Spitzensteuersatz 49% ab 100 T /200 T Ledige/Ehegatten Spitzensteuersatz 49% ab 80 T /160 T Ledige/Ehegatten bis 2013 ESt = T 100 T zve 500 T ab 2014 SPD ESt = Steuermehrbelastung Folie Dr. Jörg Lehr

7 1.3. Änderungen Einkommensteuertarif vorausschauende Gestaltung Einkünfteerzielung in 2013 vorziehen Erträge in 2013 realisieren Gewinnrealisierung aus laufenden Geschäften z.b. Fertigstellung bzw. Abnahme noch in 2013; kein IAB bilden Aufwendungen in Zukunft schieben z.b. Instandhaltung, Werbemaßnahmen, Zahlung Gratifikationen etc. Sonderabschreibungen nicht 2013 beanspruchen IAB auflösen? Folie Dr. Jörg Lehr

8 1.4. Änderungen Einkommensteuer Ehegattensplitting getrennte VA getrennte VA Ehegatten- Splitting zve 40 T zve 80 T zve 80 T ESt ESt ESt zve 40 T zve 0 T ESt gesamt ESt ESt Kindergeld 184 mtl. oder Kinderfreibetrag 584 mtl. Folie Dr. Jörg Lehr

9 1.5. Änderungen Einkommensteuer Ehegattensplitting Familiensplitting = Erhöhung Kinderfreibetrag von auf Ehegattensplitting = keine Änderung Ehegattensplitting bei Altehen Realsplitting bei Neuehen = jeder Partner wird individuell besteuert mit der Möglichkeit den Grundfreibetrag zu übertragen Ehegattensplitting, aber Deckelung auf ESt-Vorteil Erhöhung Kindergeld auf 219 p.k. mtl. KG/KFB= keine Änderung Erhöhung Kindergeld auf 324 p.k. mtl. Erhöhung Kindergeld auf 300 p.k. mtl. Folie Dr. Jörg Lehr

10 1.6. Änderungen Einkommensteuer Ehegattensplitting EG Splitting bis 2013 Familiensplitting Realsplitting zve 80 T zve ESt Splitting getr. VA= ESt zve 80 T ESt ESt zve ESt zve 0 T KG 184 /4416 KG 219 /5.256 KG max 324 /7.776 KGrundsicherung 300 /7.200 ESt/KG ESt/KG ESt/KG ESt/KG Folie Dr. Jörg Lehr Entlastung 840 Entlastung 600 Belastung 3.330

11 2.1. Änderungen der Abgeltungsteuer Welche Steuersteine drohen ab 2014? Abgeltungsteuer 25% mit Veranlagungsoption Erhöhung der Abgeltungsteuer von 25% auf 32% Veranlagungsoption bleibt bestehen Rückkehr zum individuellen ESt- Satz (Teileinkünfteverfahren) Folie Dr. Jörg Lehr

12 2.2. Änderungen der Abgeltungsteuer aktuelle Rechtslage/Ausblick Besteuerung der Kapitalgesellschaften Einkommen der KapG vor GewSt/KSt Gewerbesteuer (Hebes. 400%) Körperschaftsteuer Solidaritätszuschlag % 14% 15% 5,5% 100,00 Ertragsteuern ,00 15,00 0,83 14,00 15,00 0,83 Ertragsteuern KapGes 29,83 29,83 Brutto-Dividende Gesellschafter 70,17 Einkommensteuer/Abgeltungsteuer 25% 25% 32% 17,54 22,45 Solidaritätszuschlag 5,5% 0,96 1,24 Ertragsteuern Gesellschafter 18,50 23,69 Ertragsteuern gesamt 48,33 53,52 Folie Dr. Jörg Lehr

13 2.3. Änderungen der Abgeltungsteuer vorausschauende Gestaltung bei KapG möglicherweise Gewinnvorträge vor Erhöhung der Abgeltungsteuer an Gesellschafter ausschütten Vorabausschüttungen auf Gewinne 2013 bei Aktien Veräußerungsgewinne aus Aktien vor Erhöhung der Abgeltungsteuer realisieren Folie Dr. Jörg Lehr

14 3.1. Besteuerung von Veräußerungsgewinnen aus privaten Immobiliengeschäften 2002 war Abschaffung der 10 Jahres-Spekulationsfrist geplant Europa (Spanien, Griechenland, Frankreich, Österreich) besteuert Veräußerungsgewinne aus Grundstücken Daniela Wagner, Sprecherin BT Fraktion, Die Spekulationsfrist soll zumindest bei vermieteten Immobilien abgeschafft und der Veräußerungsgewinn gänzlich der Steuer unterworfen werden, weil so ein bedeutendes und ungerechtfertigtes Steuerschlupfloch geschlossen wird.! Besteuerung von Spekulationsgewinnen aus Grundstücken wird kommen, die Frage ist nur wann! Folie Dr. Jörg Lehr

15 3.2. Veräußerungsgewinne aus privaten Immobiliengeschäften Wegfall der Spekulationsfrist für Immobilien = Besteuerung aller Immobilienveräußerungen (ausn. Eigenheim) Pauschalsteuer 3,5% auf Veräußerungspreis Abgeltungsteuer 25% auf Veräußerungsgewinn Problem Übergangsregelung Einbeziehung von Immobilien, die länger als 10 Jahre im Eigentum Folie Dr. Jörg Lehr

16 3.3. Besteuerung von Veräußerungsgewinnen bei privaten Immobiliengeschäften vorausschauende Gestaltung steuerfreie Hebung der stillen Reserven in privaten Immobilien durch Veräußerung in der Familie vor Wegfall der Spekulationsfrist Immobilie weniger als 10 Jahre im Eigentum = Versteuerung der stillen Reserven gewinnrealisierende Veräußerung in 2013 idr nicht zu empfehlen Immobilie mehr als 10 Jahre im Eigentum, Veräußerung sinnvoll, soweit AfA Volumen aufgebraucht bzw. Wertsteigerung erheblich durch Verkauf noch in 2013 können stille Reserven steuerfrei realisiert werden. Erwerber hat neues höheres AfA Volumen Folie Dr. Jörg Lehr

17 3.4. Besteuerung von Veräußerungsgewinnen bei privaten Immobiliengeschäften vorausschauende Gestaltung MFH V steuerfreier Verkauf innerhalb der Familie vor 2014 Anschaffung 1963, MEinnahmen p.a. 100 T GruBo VW 500 T, Gebäude, VW 2 Mio, Kaufpreis 2,5 Mio. S Vermietung Vater Einnahmen AfA AfA 2% 2% 00 Zinsen 3% 3% 00 Saldo ESt, ESt, Soli Soli 44,31% Sohn ESt V bisher Folie Dr. Jörg Lehr ESt Saldo jetzt Steuervorteil

18 4.1. Änderungen der Erbschaftsteuer aktuelle Rechtslage: Verschonungsregeln für die Übertragung von Betriebsvermögen Übertragung von Betrieben, Teilbetrieben, MUAnteilen an Betriebsvermögen und von wesentlichen Anteilen an Kapitalgesellschaften (>25%) werden verschont von ErbSt: Steuerbefreiung Verwaltungsvermögen Behaltensfrist Mindest-Lohnsumme ab 21 AN Regelverschonung 85% max. 50% 5 Jahre 400% Optionsverschonung 100% max. 10% 7 Jahre 700%! Übertragung von Betriebsvermögen auf Kinder ist unter Ausnutzung persönlicher Freibeträge und der Regelverschonung bis zu erbschaftsteuerfrei! Folie Dr. Jörg Lehr

19 4.2. Änderungen der Erbschaftsteuer aktuelle Rechtslage Verschonung von Cash-GmbH s V errichtet eine C-GmbH mit erheblichem Geldvermögen. Die C-GmbH legt das Geld auf Festgeldkonten an. Kann der Sohn die Verschonungsregeln für Betriebsvermögen in Anspruch nehmen? Schritt 1: Schritt 2: Schritt 3: Bargründung mit 2 Mio. Schenkung GmbH-Anteile an Sohn Antrag auf Vollverschonung keine ErbSt 7 Jahre Auflösung der GmbH und Rückzahlung der Einlagen Cash-GmbH Cash-GmbH Cash-GmbH BMF: Wertpapiere = VVermögen; Geld, Sparanlagen, Festgeld VVermögen Folie Dr. Jörg Lehr

20 4.3. Änderungen Erbschaftsteuer BFH Vorlagebeschluss Beschluss des BFH vom = ErbStG ist verfassungswidrig wegen Überprivilegierung des Betriebsvermögens Vorlage an das BVerfG zur Entscheidung Jahressteuergesetz 2013 = Geld, Guthaben und andere Forderungen sind Verwaltungsvermögen, soweit sie nach Abzug der Schulden 20% des Unternehmenwertes übersteigen Gesetzesänderung bei Regierungswechsel nach der BT Wahl weitere Beschränkung der Cash-GmbH! Beseitigung, Einschränkung oder Absenkung der Verschonungsregeln? Verlängerung der Behaltensfristen? Folie Dr. Jörg Lehr

21 4.4. Änderungen Erbschaftsteuer vorausschauende Gestaltung Wie können Sie auf drohende Änderungen der Verschonungsregeln für Betriebsvermögen reagieren? Cash-GmbH kann noch (eingeschränkt) genutzt werden Übertragungen von Unternehmen, die ohnehin in den nächsten 3-5 Jahren angedacht sind, sollten vorgezogen werden Wann tritt die Gesetzesänderung in Kraft? mit Rückwirkung? vorausschauende Gestaltung: Rückforderungsklausel für den Fall, dass SchSt entsteht bzw. Verschonungsregeln keine Anwendung finden. Folie Dr. Jörg Lehr

22 5.1. Welche Steuersteine drohen ab 2014? Vermögensteuer/Vermögensabgabe BReg prüft, ob über die Progression in der ESt hinaus privater Reichtum für die nachhaltige Finanzierung öffentlicher Aufgaben herangezogen werden kann. Folie Dr. Jörg Lehr

23 5.1. Vermögensteuer Vermögensabgabe BReg prüft, ob über die Progression in der ESt hinaus privater Reichtum für die nachhaltige Finanzierung öffentlicher Aufgaben herangezogen werden kann. Vermögensteuer = jährl. Erhebung zu Beginn des Kalenderjahres Nettovermögen im In- u. Ausland Grds. Bewertung Verkehrswerte Ausn. KapG Halbvermögensverfahren bei KapG u. Gester nat. Personen, KapG Steuersatz 1% 2 Mio /4 Mio Ledige/Ehegatten Abschmelzung bis auf 500 T /1.000 T kein betrieblicher Freibetrag Deckelung der Steuerlast p.a. max. 30% des Gewinns Folie Dr. Jörg Lehr

24 5.1. Vermögensteuer Vermögensabgabe BReg prüft, ob über die Progression in der ESt hinaus privater Reichtum für die nachhaltige Finanzierung öffentlicher Aufgaben herangezogen werden kann. Vermögensteuer = jährl. Erhebung zu Beginn des Kalenderjahres Nettovermögen im In- u. Ausland Grds. Bewertung Verkehrswerte Ausn. KapG Halbvermögensverfahren bei KapG u. Gester nat. Personen, KapG Deckelung der Steuerlast p.a. max. 30% des Gewinns Vermögensabgabe= einmalige Festsetzung zum Stichtag Verteilung der Zahlung auf 10 J. Nettovermögen im In- und Ausland Steuersatz 1% Steuersatz 15% 2 Mio /4 Mio Ledige/Ehegatten Abschmelzung bis auf 500 T /1.000 T nat. Personen 1 Mio p. Person 250 T p. Kind Abschmelzung bis auf 0 kein betrieblicher Freibetrag betr. Freibetrag 5 Mio Deckelung Steuerlast p.a. max. 35% des Gewinns Folie Dr. Jörg Lehr

25 5.2. Einführung einer Vermögensteuer Vermögensteuer 1 Mio Rohvermögen 8 Mio Rendite = 400 T - Schulden -1 Mio 40% ESt = 160 T =Gesamtvermögen 7 Mio -Freibeträge -1 Mio stpfl. Vermögen 6 Mio 1% VermSt = 60 T Steuerbelastung = 55% Folie Dr. Jörg Lehr 160 T 64 T 60 T 77,5%

26 5.3. Kritik an Vermögensteuer/ Vermögensabgabe zeitnahe jährliche Bewertung erfordert hohen administrativen Aufwand hohe Erhebungs- und Verwaltungskosten hohe Beratungskosten für Unternehmen Trennung/Zuordnung Privatvermögen/Betriebsvermögen schwierig BDI: 90% der VSt entfällt auf Betriebsvermögen VSt nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig VSt ist ertragsunabhängig; ertragsschwache Unternehmen besonders belastet Wettbewerbsnachteil deutscher Unternehmen Folie Dr. Jörg Lehr

27 6.1. Steuerabkommen Deutschland Schweiz aktuelle Rechtslage Personen mit Wohnsitz/gew. Aufenthalt in Deutschland sind mit ihrem Welteinkommen in Deutschland steuerpflichtig bei Entdeckung der unterlassenen Erklärung der Kapitalerträge Nachversteuerung der Kapitalerträge des nicht versteuerten Kapitalstammes (ESt, GewSt, KSt, USt, ErbSt) Nacherhebung Sozialversicherungsabgaben Verzinsung der hinterzogenen Steuern und Abgaben Strafbarkeit 370, 371 AO Steuerhinterziehung strafbefreiende Selbstanzeige Folie Dr. Jörg Lehr

28 6.2. Steuerabkommen Deutschland Schweiz geplante Regelung Vergangenheit Zukunft Selbstanzeige der KErträge der letzten 10 J. Nachversteuerung mit ind. StSatz Verzinsung der StSchuld 6% p.a. Straffreiheit pauschale Einmalzahlung StAbk. D/CH Nachversteuerung 2013 zwischen 19% und 41% des Kapitals Stand anonyme Abführung durch Schweiz oder freiwillige Meldung und Einmalzahlung an dt. FVerwaltung Abgeltung der ESt, USt, VSt, GewSt, ErbSt Straffreiheit Abgeltungsteuer 25% Zinsen, Dividende, Veräußerungsgewinne etc. anonyme Abgeltung durch Schweiz oder freiwillige Meldung und Abgeltung durch dt. FVerwaltung Folie Dr. Jörg Lehr

29 6.3. Steuerabkommen Deutschland Schweiz Wie geht es weiter? alte Rechtslage gilt weiter! kein Informationsaustausch mit Schweiz Zufallsfunde durch illegal erworbene CD s neue Verhandlungen nach einer gewissen Schamfrist nach der BT Wahl Einführung Schweizer Steuerabkommen frühestens uu mit etwas höherer Steuerbelastung SPD automatisierter Datenaustausch keine pauschale anonyme Amnestie Folie Dr. Jörg Lehr

30 6.4. Steuerabkommen Deutschland Schweiz vorausschauende Gestaltung Offenlegung durch Selbstanzeige Warten auf Schw. Steuerabkommen Besteuerungsvermeidung durch Umschichtung in Unternehmen andere Länder Singapore, Dubai geschützte Anlageformen! Umschichtung risikobehaftet Folie Dr. Jörg Lehr

31 Folie Dr. Jörg Lehr

32 Steuerkanzlei Dr. Jörg Lehr Steuerberater/Rechtsanwalt Bei den angesprochenen Themen handelt es sich um allgemeine Gestaltungsempfehlungen, die keine Einzelberatung durch einen Steuerberater ersetzen können. Die Präsentation wurde mit größter Sorgfalt erstellt. Dennoch kann keine Haftung für die Richtigkeit übernommen werden. Rechtsstand Folie Dr. Jörg Lehr

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