Organisationsverschulden im Binnenschifffahrts- und Seerecht Dr. Eckehard Volz VHT-Seminar, 15. November 2016

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Organisationsverschulden im Binnenschifffahrts- und Seerecht Dr. Eckehard Volz VHT-Seminar, 15. November 2016"

Transkript

1 Organisationsverschulden im Binnenschifffahrts- und Seerecht Dr. Eckehard Volz VHT-Seminar, 15. November 2016

2 Gliederung I. Grundlagen des Organisationsverschuldens II. Binnenschifffahrtsrecht vs. Seerecht III. Fallbeispiele des Binnenschifffahrtsrechts IV. Fallbeispiele des Seerechts V. Bedeutung von Sicherheitsvorschriften VI. Lösungsansätze zur Verringerung des Haftungsrisikos

3 I. Grundlagen des Organisationsverschuldens (1) Legaldefinition der betrieblichen Organisationspflicht: Das allgemeine Gebot, die innerbetrieblichen Abläufe so zu organisieren, dass Schädigungen Dritter in dem gebotenen Umfang vermieden werden. (Münchner Kommentar BGB-Wagner, 823 Rn. 78) Pflicht zur hinreichenden Anweisung der Mitarbeiter und sonstiger Hilfspersonen; Sicherstellung von Schulung und Qualifikation der Mitarbeiter und sonstiger Hilfspersonen; sorgfältigen Überwachung von Mitarbeitern, Hilfspersonen und Einrichtungen. 3

4 I. Grundlagen des Organisationsverschuldens (2) Beweislast Problem bei Organisationsverschulden: Mangelnde Einsicht des Anspruchsstellers in die Organisationsstruktur des Anspruchsgegners Lösung des BGH: Sekundäre Beweislast bei Anspruchsgegner Anspruchssteller muss vorliegen kausaler Pflichtverletzung beweisen. Transportunternehmen müssen soweit nach Treu und Glauben ( 242 BGB) möglich und zumutbar aus dem eigenen Betriebsbereich vortragen, welche Maßnahmen sie zur Verhinderung von Schäden und Verlust von Transportgütern unternommen haben niedrige Beweisschwelle 4

5 I. Grundlagen des Organisationsverschuldens (3) Voraussetzungen der unbegrenzten Haftung ( qualifiziertes Verschulden ) 1. Leichtfertiger Verstoß gegen Organisationspflicht: Besonders schwerer Pflichtverstoß (gegen eine Organisationspflicht), bei dem sich der Frachtführer ( ) in krasser Weise über die Sicherheitsinteressen der Vertragspartner hinwegsetzen. 2. Bewusstsein der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts: Dem Handelnden aufdrängende Erkenntnis, es werde ein Schaden eintreten. (vgl. BGH TranspR 2004, 309) 5

6 II. Binnenschifffahrtsrecht vs. Seerecht Rechtslage VOR der Seerechtsreform Binnenschifffahrtsrecht Seerecht Vertragliche Haftung Frachtführer haftet nach 435 HGB und Art. 21 CMNI unbegrenzt Wegfall des Haftungsausschlusses für nautisches Verschulden und Feuer bei eigenem Verschulden ( 607 Abs. 2 HGB a.f.) Verfrachter haftet nach 660 Abs. 3 HGB a.f. unbegrenzt bei qualifiziertem Verschulden Deliktische Haftung Schiffseigner nach 5b Abs. 1 BinnschG unbegrenzt Reeder oder Charterer nach 487d HGB a.f i.v.m. Art. 4 HBÜ 6

7 II. Binnenschifffahrtsrecht vs. Seerecht Rechtslage NACH der Seerechtsreform Vertragliche Haftung Binnenschifffahrtsrecht Seerecht Frachtführer haftet nach 435 HGB und Art. 21 CMNI unbegrenzt bei qualifiziertem Verschulden Verfrachter haftet nach 507 Nr. 1 HGB unbegrenzt bei qualifiziertem Verschulden Deliktische Haftung Schiffseigner haftet nach 5b Abs. 1 BinnschG unbegrenzt bei qualifiziertem Verschulden Reeder oder Charterer nach 616 Abs. 1 S. 1 HGB i.v.m. Art. 4 HBÜ bei qualifiziertem Verschulden Besonderheiten der Organisationspflichten Verschiedene Vorschriften z.b. ADNR Weniger Beteiligte / höherer Anspruch an Kontrolle ISM Codes Qualifikationen des Schiffspersonals 7

8 III.Fallbeispiel des Binnenschifffahrtsrechts 8

9 III.Fallbeispiel des Binnenschifffahrtsrechts (1) EXCELSIOR vom Binnenschiff auf dem Rhein von Mannheim nach Rotterdam 103 Container in dritter und vierter Lage Bei Wendemanöver fielen 32 der 103 Container in den Rhein Keine Stabilitätsberechnung bei Antritt nur Schlängelfahrt Keine Anweisung oder Überwachung der Durchführung einer Stabilitätsberechnung Prüfung der Stabilität war dem Schiffsführer überlassen 9

10 III.Fallbeispiel des Binnenschifffahrtsrechts (1) Rheinschifffahrtsobergericht Köln vom U 133/09: Keine Berufung auf Haftungsbeschränkung durch die Ausrüsterin / ausführende Frachtführerin Verletzung der Pflicht durch Anweisungen und Überwachungsmaßnahmen sicherzustellen, dass der Schiffsführer ohne das Durchführen einer Stabilitätsberechnung mit positivem Ergebnis die Fahrt nicht antritt Krasse Missachtung der Sicherheitsinteressen der Ladungseigentümer Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts drängte sich auf 10

11 III.Fallbeispiel des Binnenschifffahrtsrechts (1) OLG Stuttgart vom U 60/10: Ladungsinteressent nimmt Frachtführerin in Anspruch, welche sich der Ausrüsterin als ausführende Frachtführerin bediente Kein Organisationsverschulden der Frachtführerin aufgrund mangelnder Überwachung der eingesetzten ausführenden Frachtführerin Ordnungsgemäßes Überwachen der korrekten Stauung der Ladung oblag allein der ausführenden Frachtführerin Vertrauen auf Einhaltung der Sicherheitsstandards durch eingesetzte Dritte grundsätzlich zulässig 11

12 III.Fallbeispiel des Binnenschifffahrtsrechts (2) 12

13 V. Fallbeispiel des Binnenschifffahrtsrechts (2) Sinkende Schute Schute im Hamburger Hafen Wachschiff-Gesellschaft beauftragt mit Überwachung im Abstand von mehreren Stunden Untergang zu spät entdeckt BGH vom II ZR 56/07 Grobes Organisationsverschulden aufgrund Vernachlässigung der Pflicht zur durchgehenden Bewachung 13

14 IV. Fallbeispiel des Seerechts (1) 14

15 IV. Fallbeispiel des Seerechts (1) PKW-Fall Multimodaler Transport durch Spediteur von Kelsterbach nach Luanda eines PKW vereinbart (Seetransport in Container) Einsetzen eines Verfrachters durch Spediteur für Seetransport ab Antwerpen Anweisung für Containertransport bis Dakar missachtet, ab Dakar Container ohne Sicherung Erhebliche Schäden am Auto während Seetransport 15

16 VI. Fallbeispiel des Seerechts (1) PKW-Fall BGH vom I ZR 140/06 Haftungsbegrenzung für Spediteur entfällt nicht gem. 660 Abs. 3 HGB a.f. ( 507 Nr. 1 HGB n.f.) kein grobes Organisationsverschulden Weisung an Verfrachter den PKW in Container zu transportieren nachgewiesen und hinreichend Keine Pflicht zur Überwachung der Einhaltung der Anweisungen durch den Verfrachter Vertrauen in die Vertragstreue ist zulässig 16

17 IV. Fallbeispiel des Seerechts (2) 17

18 IV. Fallbeispiel des Seerechts (2) Taronga -Entscheidung Gondel einer Windkraftanlage wird bei (Multimodal-)Transport durch Beklagte von Dänemark nach Australien an Land in Australien beschädigt Rücktransport zwecks Reparatur auf dem Seeweg durch Beklagte Bei Ankunft in Hamburg wird festgestellt, dass Gondel zusammen mit Transportgestell umgefallen war: Schadenersatz? Fehlerhafte Gewichtsangabe er Gondel im Stauplan (15 anstatt 56 Tonnen/ Konnossement der Klägerin lautete auf 49 Tonnen) Unzureichende Ladungssicherung 18

19 IV. Fallbeispiel des Seerechts (2) Taronga -Entscheidung BGH vom I ZR 212/06 Beklagte konnte nicht darlegen, in welcher Weise sie sicherstellt, dass sie Weisungen zur hinreichenden Ladungssicherung erteilte bzw. die Befolgung solcher garantierte Unzureichende Ladungssicherung begründet Vermutung für qualifiziertes Verschulden (sekundäre Beweislast bei Beklagten / Verfrachter) Die Beklagte hätte vortragen müssen, welche Weisungen sie hinsichtlich der Ladungssicherung erteilt und auf welche Art und Weise sie diese überwacht hatte. 19

20 IV. Fallbeispiel des Seerechts (3) Der schlafende Wachoffizier Schiff läuft vor Isle of Scilly auf Grund, weil wachhabender Offizier eingeschlafen ist und Watch Alarm ausgeschaltet war Entgegen der geltenden Merchant Shipping (Certification and Watchkeeping) Regulations 1982 (Umsetzung des STWC 1978*) befand sich keine zweite Wache auf der Brücke Es gab keine entsprechende Weisung an den Kapitän, eine zweite Wache zu stellen *Internationales Übereinkommen vom über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten 20

21 IV. Fallbeispiel des Seerechts (3) Der schlafende Wachoffizier BGH vom I ZR 20/04 Haftungsbegrenzung für Charterer und Reeder entfällt nicht gem. 660 Abs. 3 HGB a.f. ( 507 Nr. 1 HGB) kein grobes Organisationsverschulden Kenntnis der Anforderungen an den Brückenwachdienst gehört laut Anlage zum STWC 1978 zu den Mindestkenntnissen von Kapitänen und Ersten Offizieren auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 200 oder mehr Polnisches Kapitänspatent des Kapitän reicht für Vertrauen auf Einhaltung durch Reeder Keine zusätzliche Weisung erforderlich Vorinstanz: Bezugnahme auf mögliche Auswirkung ISM Code *Internationales Übereinkommen vom über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten 21

22 V. Bedeutung von Sicherheitsvorschriften Binnenschifffahrtsrecht Keine Geltung der ISM Codes für Binnenschifffahrt Seerecht ISM Codes Diverse Vorschriften; ähnliche Sicherheitsstandards Definition von Organisationspflichten im Zusammenhang mit der Schiffssicherheit Beachtung der Vorschriften, z.b. des Europäischen Übereinkommen vom 26. Mai 2000 über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN 2013) als Teil der Organisationspflicht Missachtung aufgrund zwingender internationaler Anwendung begründet in den meisten Fällen Leichfertigkeit 22

23 VI. Fazit: Verringerung des Haftungsrisiko Generelle Maßnahmen: Überprüfung von Qualifikationen und Schulung der Mitarbeiter Anweisung und Überwachung der Mitarbeiter und Dritter Sekundäre Beweislast: Dokumentation der Abläufe Ggf. Bestätigungen von eingesetzten Hilfspersonen (z.b. über korrekte Verstauung und/oder Qualifikation der eingesetzten Personen etc.) Überprüfungen / Qualitätssicherung 23

24 Vielen Dank! Beijing Cologne Dubai Hamburg Hong Kong Le Havre London Monaco Paris Piraeus Shanghai Singapore

Das Seefrachtrecht der Vereinigten Arabischen Emirate

Das Seefrachtrecht der Vereinigten Arabischen Emirate Oliver Wirth Das Seefrachtrecht der Vereinigten Arabischen Emirate Darstellung der einschlägigen Vorschriften des Bundesgesetzes Nr. 26/1981 mit vergleichenden Hinweisen auf entsprechende deutsche und

Mehr

Verantwortung und Haftung des Kapitäns und des Lotsen

Verantwortung und Haftung des Kapitäns und des Lotsen Verantwortung und Haftung des Kapitäns und des Lotsen im Spannungsfeld der Revierfahrt unter Lotsenassistenz Vortrag Dr. Detlef Zschoche, Rechtsanwalt, Consultant Ince & Co Germany LLP Verantwortung und

Mehr

Haftpflicht aus Aufsichtsführung

Haftpflicht aus Aufsichtsführung Versicherungsbüro Valentin Gassenhuber GmbH Postfach 11 14 82025 Grünwald Tel: 089 641895-0 Fax: 089 641895-39 Haftpflicht aus Aufsichtsführung 832 BGB (regelt die Haftung des Aufsichtspflichtigen) Wer

Mehr

Organisationsverschulden

Organisationsverschulden Organisationsverschulden Bedeutung und Folgerungen für die Unternehmensorganisation DR. DIETRICH-W. DORN RECHTSANWALT UND NOTAR BERLIN DIETRICH.DORN@DORN-KRAEMER-PARTNER.DE 1 Organisationsverschulden Was

Mehr

Haftungsgrundlagen im Gütertransport

Haftungsgrundlagen im Gütertransport Haftungsgrundlagen im Gütertransport Tätigkeit Bisher Zukünftig Innerstaatliche Güterbeförderung Spedition KVO, AGNB, HGB, EVO, LVG, BiSchG, ADSp und andere AGB ADSp, CMR, WA, FBL ( multimodale Frachtdokumente)

Mehr

INTERMODALE BEFÖRDERUNGEN

INTERMODALE BEFÖRDERUNGEN INTERMODALE BEFÖRDERUNGEN - MULTIMODALER TRANSPORT 452 452 D HGB - HUCKEPACKVERKEHR ART. 2 CMR, AGB KOMBIVERKEHR Technischer Unterschied: Multimodaler Transport und Huckepacktransport? Es geht um internationale

Mehr

Was macht ein Spediteur?

Was macht ein Spediteur? SPEDITIONSRECHT 453 ff. HGB Was macht ein Spediteur? 453 HGB Speditionsvertrag (1) Durch den Speditionsvertrag wird der Spediteurverpflichtet, die Versendung des Gutes zu besorgen. (2) Der Versender wird

Mehr

Das Organisationsverschulden im Spannungsfeld von Zivil- und Aufsichtsrecht!!!! 17.!Juni!2015!! Rechtsanwalt!Dr.!Peter!Balzer!

Das Organisationsverschulden im Spannungsfeld von Zivil- und Aufsichtsrecht!!!! 17.!Juni!2015!! Rechtsanwalt!Dr.!Peter!Balzer! Das Organisationsverschulden im Spannungsfeld von Zivil- und Aufsichtsrecht!!!! 17.!Juni!2015!! Rechtsanwalt!Dr.!Peter!Balzer! Übersicht! Begriff und Reichweite des Organisationsverschuldens! Haftungsrechtliche

Mehr

G 1/10 vom 17.01.2013 Gutachterinnen: Susann Kroworsch Dr. Edna Rasch

G 1/10 vom 17.01.2013 Gutachterinnen: Susann Kroworsch Dr. Edna Rasch Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.v. G 1/10 vom 17.01.2013 Gutachterinnen: Susann Kroworsch Dr. Edna Rasch Zur nachträglichen Rückerstattung von Aufwendungen, die ein Sozialhilfeträger

Mehr

HaBeMa Futtermittel GmbH & Co KG. Produktions- und Umschlagsgesellschaft. Allgemeine Geschäfts- und Betriebsbedingungen. für den Umschlagsbetrieb

HaBeMa Futtermittel GmbH & Co KG. Produktions- und Umschlagsgesellschaft. Allgemeine Geschäfts- und Betriebsbedingungen. für den Umschlagsbetrieb HaBeMa Futtermittel GmbH & Co KG Produktions- und Umschlagsgesellschaft Allgemeine Geschäfts- und Betriebsbedingungen für den Umschlagsbetrieb INHALTSVERZEICHNIS I. Allgemeine Bestimmungen 2 Seite II.

Mehr

Das Frachtgeschäft; wichtige Normen

Das Frachtgeschäft; wichtige Normen Das Frachtgeschäft Gegenseitiger Vertrag, der den Frachtführer verpflichtet, das Gut zum Bestimmungsort zu befördern und dort an den Empfänger abzuliefern, und den Absender verpflichtet, die vereinbarte

Mehr

Chancen und Risiken der Sockelverteidigung

Chancen und Risiken der Sockelverteidigung Chancen und Risiken der Sockelverteidigung Rechtsanwalt Björn Fehre Specialty Claims Supervisor / Chubb Insurance Company of Europe SE 3. Hamburger Forum Haftpflichtversicherung 11./12. Oktober 2012 Chancen

Mehr

Sedierung und Notfallmanagement in der Endoskopie - juristische Aspekte -

Sedierung und Notfallmanagement in der Endoskopie - juristische Aspekte - Sedierung und Notfallmanagement in der Endoskopie - juristische Aspekte - Referent: Timm Laue-Ogal Rechtsanwalt Fachanwalt für Medizinrecht 1 Worum geht es? Haftungsfragen bei der Delegation von Maßnahmen

Mehr

Die Haftung des Datenschutzbeauftragten unter Berücksichtigung des Entwurfs der EU-DSGVO

Die Haftung des Datenschutzbeauftragten unter Berücksichtigung des Entwurfs der EU-DSGVO Die Haftung des Datenschutzbeauftragten unter Berücksichtigung des Entwurfs der EU-DSGVO Ihr Referent Rechtsanwalt, Fachanwalt für IT-Recht Software-Systemingenieur Wesentliche Schwerpunkte in der Beratungspraxis

Mehr

Update Recht 2012 Entwicklung des Rechts offener Netze Wireless Community Weekend 2012

Update Recht 2012 Entwicklung des Rechts offener Netze Wireless Community Weekend 2012 Update Recht 2012 Entwicklung des Rechts offener Netze Wireless Community Weekend 2012 Dipl.- Inf. Dr. jur. Reto Mantz CC- BY (DE) hkp://creanvecommons.org/licenses/by/3.0/de/legalcode Übersicht Einleitung

Mehr

Ausschluss der Sachmängelhaftung beim Verkauf durch eine Privatperson

Ausschluss der Sachmängelhaftung beim Verkauf durch eine Privatperson Ausschluss der Sachmängelhaftung beim Verkauf durch eine Privatperson Aus gegebenem Anlass wollen wir nochmals auf die ganz offensichtlich nur wenig bekannte Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 11. Oktober 2007 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 11. Oktober 2007 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 105/06 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 11. Oktober 2007 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fa. Paal Baugeräte GmbH für Reparatur- und sonstige Werklohnarbeiten

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fa. Paal Baugeräte GmbH für Reparatur- und sonstige Werklohnarbeiten Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fa. Paal Baugeräte GmbH für Reparatur- und sonstige Werklohnarbeiten 1.0 Allgemeines 1.1 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: AGB) gelten ausschließlich

Mehr

Sonderkongress BVDS Aus Fehlern lernen Verbesserungspotenzial für die Stiftungsarbeit. PP Business Protection GmbH

Sonderkongress BVDS Aus Fehlern lernen Verbesserungspotenzial für die Stiftungsarbeit. PP Business Protection GmbH Sonderkongress BVDS Aus Fehlern lernen Verbesserungspotenzial für die Stiftungsarbeit Haftung von Organen und Absicherungsmöglichkeiten erstellt durch PP Business Protection GmbH 1 Überblick Rechtliche

Mehr

Persönliche Haftung des Managements

Persönliche Haftung des Managements Persönliche Haftung des Managements Dr. Peter Katko Rechtsanwalt peter.katko@hro.com MARKETING ON TOUR 2007 Dr. Ulrich Fülbier Rechtsanwalt ulrich.fuelbier@hro.com Rechtsanwalt Dr. Peter Katko Rechtsanwalt

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 31. Oktober 2006. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 31. Oktober 2006. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 20/06 BESCHLUSS vom 31. Oktober 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 233 Fe, 85 Abs. 2 Der beim OLG nicht zugelassene Rechtsanwalt, der als Vertreter

Mehr

Die Haftungsbeschränkung zwischen CMNI und CLNI und die praktische Bedeutung der IVTB sowie des Bratislavaer Abkommen (BA)

Die Haftungsbeschränkung zwischen CMNI und CLNI und die praktische Bedeutung der IVTB sowie des Bratislavaer Abkommen (BA) Die Haftungsbeschränkung zwischen CMNI und CLNI und die praktische Bedeutung der IVTB sowie des Bratislavaer Abkommen (BA) Rechtsanwalt Dr. Martin Fischer Frankfurt am Main Wir sind Europa mit der Rechtsvereinheitlichung

Mehr

Patientenrechtegesetz Stefan Rohpeter

Patientenrechtegesetz Stefan Rohpeter Patientenrechtegesetz Stefan Rohpeter Rechtsanwalt Fachanwalt für Medizinrecht Health Care Manager 1 Ausgangsthese Es ereignet sich nichts Neues. Es sind immer die selben alten Geschichten, die von immer

Mehr

Einkaufsbedingungen. 1 Allgemeines

Einkaufsbedingungen. 1 Allgemeines Einkaufsbedingungen 1 Allgemeines 1. Es gelten ausschließlich unsere Einkaufsbedingungen. Entgegenstehende oder abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten

Mehr

Die Haftungsbeschränkung zwischen CMNI und CLNI und die praktische Bedeutung der IVTB sowie des Bratislavaer Abkommen (BA)

Die Haftungsbeschränkung zwischen CMNI und CLNI und die praktische Bedeutung der IVTB sowie des Bratislavaer Abkommen (BA) 372 Fischer, Die Haftungsbeschränkung zwischen CMNI und CLNI TranspR 10-2013 Unter der Rubrik der»mannheimer Beiträge«erscheinen Aufsätze, die aus der Tätigkeit des Instituts für Transport- und Verkehrsrecht

Mehr

Bürgerliches Recht I Prof. Dr. Dr. Burkhard Boemke Boemke. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013. 2.

Bürgerliches Recht I Prof. Dr. Dr. Burkhard Boemke Boemke. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013. 2. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013 2. Klausur Lösung Frage 1: Ansprüche von V gegen M auf Zahlung von 1.800 aus 535 II BGB für den Zeitraum Oktober 2011 bis September

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 15. Juli 2010 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 15. Juli 2010 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 227/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 15. Juli 2010 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja

Mehr

PRAKTISCHE AUSBILDUNG UND SEEFAHRTZEIT ALS NAUTISCHER OFFIZIERSASSISTENT. Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung

PRAKTISCHE AUSBILDUNG UND SEEFAHRTZEIT ALS NAUTISCHER OFFIZIERSASSISTENT. Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung Stand: Februar 2005 Gegenüberstellung der Möglichkeiten der praktischen Ausbildung vor oder während der Fachhochschulausbildung zum nautischen Wachoffizier/Kapitän SEEFAHRTZEIT ALS NAUTISCHER 2 PRAKISSEMESTER

Mehr

Rotterdam. Duisburg. Antwerpen. Mannheim Nürnberg. Basel. Kiel. Lübeck. Hamburg. Bremen. Amsterdam. Nijmegen Hannover. Magdeburg. Münster.

Rotterdam. Duisburg. Antwerpen. Mannheim Nürnberg. Basel. Kiel. Lübeck. Hamburg. Bremen. Amsterdam. Nijmegen Hannover. Magdeburg. Münster. www.ccr-zkr.org Kiel Hamburg Lübeck Bremen Amsterdam Rotterdam Nijmegen Hannover Münster Magdeburg London Antwerpen Duisburg Dünkirchen Lille Brüssel Köln Valenciennes Lüttich Koblenz Frankfurt am Main

Mehr

1. COMPLIANCE: DOKUMENTATION NACH ISO 27001 + ISO 20000 ALS BEWEISMITTEL VOR GERICHT

1. COMPLIANCE: DOKUMENTATION NACH ISO 27001 + ISO 20000 ALS BEWEISMITTEL VOR GERICHT 1. COMPLIANCE: DOKUMENTATION NACH ISO 27001 + ISO 20000 ALS BEWEISMITTEL VOR GERICHT Dr. Markus Frank, Rechtswalt office@frank-law.at INHALT: IT-Risiko-Potenziale Schäden + Strafen Verschulden + Haftungsschutz

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 3. Februar 2011 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 3. Februar 2011 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 183/08 in dem Rechtsstreit Verkündet am: 3. Februar 2011 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja

Mehr

Spezialitäten im WEG- Abrechnungswesen

Spezialitäten im WEG- Abrechnungswesen Spezialitäten im WEG- Abrechnungswesen Wie ist die Kostenverteilung beim Sonderfall des 14 Nr. 4 WEG Dr. Oliver Elzer Das Gesetz 14 WEG Jeder Wohnungseigentümer ist verpflichtet, das Betreten und die Benutzung

Mehr

Aktuelle Probleme aus dem Zivilrecht. FernUniversität in Hagen Mastermodul Zivilrecht IV (Prof. Dr. Andreas Bergmann/Prof. Dr. Ulrich Wackerbarth)

Aktuelle Probleme aus dem Zivilrecht. FernUniversität in Hagen Mastermodul Zivilrecht IV (Prof. Dr. Andreas Bergmann/Prof. Dr. Ulrich Wackerbarth) Aktuelle Probleme aus dem Zivilrecht FernUniversität in Hagen Mastermodul Zivilrecht IV (Prof. Dr. Andreas Bergmann/Prof. Dr. Ulrich Wackerbarth) Fall 2: Abschleppen eines unbefugt auf einem Privatparkplatz

Mehr

Steuerliche Beratung von Insolvenz. Kommentar

Steuerliche Beratung von Insolvenz. Kommentar Steuerliche Beratung von Insolvenz Kommentar 15. Abendsymposion des ZIS Mannheim 22. Oktober 2013 Prof. Dr. Christoph Spengel Universität Mannheim Christoph Spengel 1 - Gliederung - 1. Hintergrund der

Mehr

Einführungsfall Drittschadensliquidation (JuS 2007, 610)

Einführungsfall Drittschadensliquidation (JuS 2007, 610) Einführungsfall Drittschadensliquidation (JuS 2007, 610) Der Hamburger Student V verkauft seinen Computer an den Berliner K und lässt ihn auf dessen Wunsch nach Berlin versenden. Transporteur T verwechselt

Mehr

1. Veranstalter und Vermittler

1. Veranstalter und Vermittler Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Pauschalangebote und sonstige touristische Leistungen der Fremdenverkehrsgemeinschaft Schwäbischer Wald e. V. Die nachfolgenden Bedingungen für Pauschalarrangements

Mehr

Die Haftung der Stiftung Warentest für Schäden der Verbraucher aufgrund irreführender Testinformationen

Die Haftung der Stiftung Warentest für Schäden der Verbraucher aufgrund irreführender Testinformationen Die Haftung der Stiftung Warentest für Schäden der Verbraucher aufgrund irreführender Testinformationen Zugleich ein Beitrag zur Dogmatik der außervertraglichen Auskunftshaftung Von Tobias Heinrich Boecken

Mehr

Gewerbliche Schiffe auf Binnengewässern gut versichert

Gewerbliche Schiffe auf Binnengewässern gut versichert Gewerbliche Schiffe auf Binnengewässern gut versichert Die esa versichert gewerbliche Binnenschiffe jeder Größe Das Motorschiff "Zuversicht" ist am 1. Februar 2005 bei guten Sichtverhältnissen auf dem

Mehr

(6) Für den Vertragsschluss steht ausschließlich die deutsche Sprache zur Verfügung.

(6) Für den Vertragsschluss steht ausschließlich die deutsche Sprache zur Verfügung. Allgemeine Geschäftsbedingungen 1 Geltungsbereich (1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend "AGB") des Bröhan- Museums, Schloßstraße 1a, 14059 Berlin (nachfolgend "Verkäufer"), gelten für

Mehr

Rechtssichere Planauskunft GIS Forum 2008. Martin Brück von Oertzen Fachanwalt für f r Handels- und Gesellschaftsrecht Wirtschaftsmediator

Rechtssichere Planauskunft GIS Forum 2008. Martin Brück von Oertzen Fachanwalt für f r Handels- und Gesellschaftsrecht Wirtschaftsmediator Rechtssichere Planauskunft GIS Forum 2008 Martin Brück von Oertzen Fachanwalt für f r Handels- und Gesellschaftsrecht Wirtschaftsmediator 1 Ausgangslage ca. 200.000 Leitungsschäden / a ca. 200 Mio. Schadenssumme

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 21. November 2007 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 21. November 2007 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XII ZR 15/06 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 21. November 2007 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle - 2 - Der XII. Zivilsenat

Mehr

Amtshaftung aus 839 BGB i.v.m. Art. 34 GG

Amtshaftung aus 839 BGB i.v.m. Art. 34 GG Amtshaftung aus 839 BGB i.v.m. Art. 34 GG 1. Rechtsfolge: Schadensersatz in Geld, 249 ff., 842 ff. BGB, d.h. auch gem. 253 Abs. 2 Schmerzensgeld und gem. 252 Ersatz des entgangenen Gewinns einklagbar.

Mehr

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Partnerschaftsgesellschaft. Name und Sitz

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Partnerschaftsgesellschaft. Name und Sitz Stand: Juni 2008 M U S T E R eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Partnerschaftsgesellschaft 1 Name und Sitz (1) Die Gesellschaft ist eine Partnerschaft im Sinne des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes.

Mehr

ODER DOCH NICHT? Zur (zivilrechtlichen) Haftung der Eltern für das Internetverhalten ihrer Kinder

ODER DOCH NICHT? Zur (zivilrechtlichen) Haftung der Eltern für das Internetverhalten ihrer Kinder ODER DOCH NICHT? Zur (zivilrechtlichen) Haftung der Eltern für das Internetverhalten ihrer Kinder Dr. Malek Barudi, M. Jur. (Oxford) Heise CeBIT Forum 2013 Worum geht s? Rechtliche Gefahren für Eltern

Mehr

Zu den wichtigsten Wirkungen der Handelsregistereintragung gehört die negative und positive Publizität, die in 15 HGB geregelt ist.

Zu den wichtigsten Wirkungen der Handelsregistereintragung gehört die negative und positive Publizität, die in 15 HGB geregelt ist. 3. Wirkung der Handelsregistereintragung Zu den wichtigsten Wirkungen der Handelsregistereintragung gehört die negative und positive Publizität, die in 15 HGB geregelt ist. 15 HGB enthält drei voneinander

Mehr

1. Rechtsnatur und Anwendung der CMR

1. Rechtsnatur und Anwendung der CMR 1.1. Rechtsnatur der CMR 1.1.1. Die CMR als Einheitsrecht CMR stellt die Abkürzung des französischsprachigen Titels des Übereinkommens Convention Relative au Contrat de Transport International de Marchandises

Mehr

Widerrufsbelehrung. Antiquariat Utzt, Stuttgart. Widerrufsrecht für Verbraucher

Widerrufsbelehrung. Antiquariat Utzt, Stuttgart. Widerrufsrecht für Verbraucher Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht für Verbraucher Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von einem Monat ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder - wenn Ihnen die Sache

Mehr

Betreiberhaftung Die besten Abwehrstrategien gegen Haftungsfallen

Betreiberhaftung Die besten Abwehrstrategien gegen Haftungsfallen Betreiberhaftung Die besten Abwehrstrategien gegen Haftungsfallen Forum protect, Magdeburg 15.12.2010 Referent: Claus Eber, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht 88287 Ravensburg-Grünkraut, Bodnegger

Mehr

Deutsches Forschungsnetz

Deutsches Forschungsnetz Neues zur Verantwortlichkeit für Inhalte auf Webseiten - Das Framing-Urteil des EUGH und Haftung von Kontaktpersonen - Dipl. jur. Marten Hinrichsen Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht,

Mehr

Die Beweislast im Anwaltshaftungsprozeß

Die Beweislast im Anwaltshaftungsprozeß Frank-Holger Lange Die Beweislast im Anwaltshaftungsprozeß Nomos Verlagsgesellschaft Baden-Baden Einleitung. Methode. Plan der Darstellung 1. Teil: Allgemeines zur Anwaltshaftung und zur Beweislast A.

Mehr

HEX HGR SoSe 2015 Teil 10: Speziell HGB 366

HEX HGR SoSe 2015 Teil 10: Speziell HGB 366 HEX HGR SoSe 2015 Teil 10: Speziell HGB 366 Fall H: Und tschüss! Fall H Abwandlung: Glück im Unglück? Fall 8: Von Gabelstaplern und Hochstaplern Fall 9: Nomen est omen: Herr Linke 1 Fall H: Und tschüss!

Mehr

Haftung von Organmitgliedern

Haftung von Organmitgliedern Haftung von Organmitgliedern Frankfurt am Main: 19. Mai 2015 Katharina Fink Rechtsanwältin Seite 2 A. Zivilrechtliche Haftung I. Mögliche Haftungsbeziehungen Mögliche Haftungsbeziehungen Haftung gegenüber

Mehr

internetrecht Wintersemester! 2015/2016 dr. cornelius renner Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

internetrecht Wintersemester! 2015/2016 dr. cornelius renner Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht internetrecht Wintersemester 2015/2016 dr. cornelius renner Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht Haftung Haftung für das Verhalten Dritter Überblick über Haftung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES III ZR 544/13 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 13. November 2014 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ:

Mehr

Zivil- und strafrechtliche Verantwortlichkeit des CIO eine neue Judikatur? nikolaus.forgo@informationsrecht.at

Zivil- und strafrechtliche Verantwortlichkeit des CIO eine neue Judikatur? nikolaus.forgo@informationsrecht.at Zivil- und strafrechtliche Verantwortlichkeit des CIO eine neue Judikatur? nikolaus.forgo@informationsrecht.at Thema: Haftung für IT-Sicherheit Nicht: Haftung für Inhalte/Links Regelvoraussetzungen für

Mehr

Der Fachanwalt rät 101 Fragen und Antworten zum Transportrecht von Frank Geissler ISBN 978-3-86480-017-7 www.geebooks-e-books.de

Der Fachanwalt rät 101 Fragen und Antworten zum Transportrecht von Frank Geissler ISBN 978-3-86480-017-7 www.geebooks-e-books.de Der Fachanwalt rät 101 Fragen und Antworten zum Transportrecht von Frank Geissler ISBN 978-3-86480-017-7 www.geebooks-e-books.de Buch Für alle Unternehmer oder Privatpersonen, die in der Transportbranche

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Beratung und Softwareerstellung

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Beratung und Softwareerstellung Allgemeine Geschäftsbedingungen für Beratung und Softwareerstellung der Firma winformation Informationstechnologie, Stephan Mechler (im Folgenden winformation genannt) 1. Geltung Die allgemeinen Geschäftsbedingungen

Mehr

Einzelne gesetzlich geregelte Verträge (Nominatverträge)

Einzelne gesetzlich geregelte Verträge (Nominatverträge) Einzelne gesetzlich geregelte Verträge (Nominatverträge) Uebereignungsverträge (Kauf; Schenkung) Gebrauchsüberlassungsverträge (Miete; Pacht; Leihe; Darlehen) Dienstleistungsverträge (Werkvertrag; Auftrag;

Mehr

Bestätigung des Urteils des LSG Rheinland-Pfalz vom 08.05.2007 - L 3 U 151/06 -

Bestätigung des Urteils des LSG Rheinland-Pfalz vom 08.05.2007 - L 3 U 151/06 - UVR 016/2008-1196 - 1. 150 Abs 4 SGB VII als Rechtsgrundlage für die Beitragshaftung des früheren Unternehmers ist ein eigenständiger Haftungstatbestand des Beitragsrechts der gesetzlichen Unfallversicherung,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF I ZR 137/05 BESCHLUSS vom 3. Mai 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Mai 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter

Mehr

Vortrag bei der Fachschaft Medizin der Universität des Saarlandes

Vortrag bei der Fachschaft Medizin der Universität des Saarlandes Dr. Wolfgang Zimmerling, Berliner Promenade 15, 66111 Saarbrücken Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Verwaltungsrecht 22.06.15 Z/L D5/1139-15 Vortrag bei der Fachschaft Medizin der Universität

Mehr

Grundzüge des Arzthaftungsrechts in Deutschland. Dr. Stefan Hübel Rechtsanwalt und Arzt Sozietät Dr. Rehborn Westenhellweg 40-46 44137 Dortmund

Grundzüge des Arzthaftungsrechts in Deutschland. Dr. Stefan Hübel Rechtsanwalt und Arzt Sozietät Dr. Rehborn Westenhellweg 40-46 44137 Dortmund Grundzüge des Arzthaftungsrechts in Deutschland Dr. Stefan Hübel Rechtsanwalt und Arzt Sozietät Dr. Rehborn Westenhellweg 40-46 44137 Dortmund Übersicht 1. Haftungsgrundlagen 2. Passivlegitimation 3. Aufklärung

Mehr

Die Vermittler von Versicherungsprodukten müssen das Verkaufsgespräch protokollieren und sich am Bedarf der Kunden orientieren.

Die Vermittler von Versicherungsprodukten müssen das Verkaufsgespräch protokollieren und sich am Bedarf der Kunden orientieren. Neues Versicherungsvertragsgesetz (VVG) ab 1. Januar 2008 Praktische Auswirkungen auf den Transport- und Verkehrshaftungs- Versicherungsschutz für Verkehrsunternehmen 1 Allgemeines und Inhalt der Reformziele

Mehr

Ich lade mir mal das Video runter Urheberrechtsverletzungen über private Internetanschlüsse A L L T A G S P R O B L E M E I M I N T E R N E T

Ich lade mir mal das Video runter Urheberrechtsverletzungen über private Internetanschlüsse A L L T A G S P R O B L E M E I M I N T E R N E T Ich lade mir mal das Video runter Urheberrechtsverletzungen über private Internetanschlüsse A L L T A G S P R O B L E M E I M I N T E R N E T Gliederung I. Einführung II. Die Verantwortlichkeit des Täters

Mehr

433 II 433 I 421 I 2, 425 HGB 823 I 407, 421 I 2, 425 HGB

433 II 433 I 421 I 2, 425 HGB 823 I 407, 421 I 2, 425 HGB H 433 I 433 II 275 K 823 I 407, 421 I 2, 425 HGB 421 I 2, 425 HGB F 611 U Hochschuldozent Dr. Elmar Mand Der alte Schrank V kann gegen die K-GmbH einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung i.h.v. 20.000 gemäß

Mehr

Datenschutz 2013 - Monitoring, Outsourcing, Permission Outbound Contact Center unter Druck

Datenschutz 2013 - Monitoring, Outsourcing, Permission Outbound Contact Center unter Druck Datenschutz 2013 - Monitoring, Outsourcing, Permission Outbound Contact Center unter Druck Ansätze. Rechtsfragen. Verantwortlichkeiten. 1. Vorstellung DATATREE AG 2. Permission Marketing 3. Outsourcing

Mehr

Reparaturbedingungen für den Baumaschinen-, Baugeräteund Industriemaschinenhandel

Reparaturbedingungen für den Baumaschinen-, Baugeräteund Industriemaschinenhandel Reparaturbedingungen für den Baumaschinen-, Baugeräteund Industriemaschinenhandel zur ausschließlichen Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern, allen juristischen Personen des öffentlichen

Mehr

Die Haftung der Geschäftsleiter gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft wegen Insolvenzverschleppung

Die Haftung der Geschäftsleiter gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft wegen Insolvenzverschleppung Frank Eckhoff Die Haftung der Geschäftsleiter gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft wegen Insolvenzverschleppung Nomos Inhaltsverzeichnis A. Einleitung 13 B. Eröffnungsgrund und Antragspflicht 15 I.

Mehr

Wettbewerbsverbote. Arbeitskreis Patente Recht Steuern 19. März 2015. Stefan Hartung

Wettbewerbsverbote. Arbeitskreis Patente Recht Steuern 19. März 2015. Stefan Hartung Wettbewerbsverbote Arbeitskreis Patente Recht Steuern 19. März 2015 Stefan Hartung Übersicht I. Arbeitsrechtliche Wettbewerbsverbote 1. Während des Arbeitsverhältnisses 2. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 103/02 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 9. Januar 2003 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Mehr

E-Mail-Account-Vertrag

E-Mail-Account-Vertrag E-Mail-Account-Vertrag Zwischen im Folgenden Anbieter genannt und im Folgenden Kunde genannt wird folgender Vertrag geschlossen: 1 Gegenstand des Vertrages (1) Gegenstand des Vertrages ist die Einrichtung

Mehr

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN SCHLUND NETWORKS

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN SCHLUND NETWORKS ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN SCHLUND NETWORKS 1. ALLGEMEINES, GELTUNGSBEREICH 1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden auch AGB ) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen

Mehr

Die Behandlung von Mietsicherheit in Grundstückskaufverträgen Kann sich der Veräußerer von der

Die Behandlung von Mietsicherheit in Grundstückskaufverträgen Kann sich der Veräußerer von der Die Behandlung von Mietsicherheit in Grundstückskaufverträgen Kann sich der Veräußerer von der 1 Newsletter Spotlight Mai 2013 Die Behandlung von Mietsicherheit in Grundstückskaufverträgen Kann sich der

Mehr

Pflichten und Haftung von HändlerInnen für den Verkauf gebrauchter Produkte

Pflichten und Haftung von HändlerInnen für den Verkauf gebrauchter Produkte Pflichten und Haftung von HändlerInnen für den Verkauf gebrauchter Produkte RE-USE-SEMINAR GRAZ 28.02.2012 Mag. Nadia El-Shabrawi-Ploder WK Stmk, Sparte Handel Kaum Unterschiede neu - gebraucht Haftung

Mehr

ALLGEMEINE POLNISCHE SPEDITIONSBEDINGUNGEN 2010. Definitionen

ALLGEMEINE POLNISCHE SPEDITIONSBEDINGUNGEN 2010. Definitionen ALLGEMEINE POLNISCHE SPEDITIONSBEDINGUNGEN 2010 Definitionen 1.1 Die im unteren Text angewandten Bezeichnungen bedeuten: 1.1.1 Spediteur ein Subjekt, das beruflich, gegen Entgelt im eigenen Namen aber

Mehr

Lösungsskizze zu Fall 20: Der nachtragende Einkäufer

Lösungsskizze zu Fall 20: Der nachtragende Einkäufer Lösungsskizze zu Fall 20: Der nachtragende Einkäufer Gliederung: A. Anspruch L gegen G auf Zahlung aus Kaufvertrag gem. 433 II BGB I. Angebot des G II. Angebot des G durch E 1. Eigene Willenserklärung

Mehr

[Rechtssicher online handeln]

[Rechtssicher online handeln] Friedberg, 13.03.2008 [Rechtssicher online handeln] Neue Vorschriften, Entscheidungen und Lösungen www.ec-m.de Träger des EC-M Konsortialpartner 1 Transferzentrum Mittelhessen Agenda Pflichten für Diensteanbieter

Mehr

BRANCHENKUNDE SPEDITION

BRANCHENKUNDE SPEDITION BRANCHENKUNDE SPEDITION 1 Ziele Sie kennen die gängigen Transportmittel und deren Vorteile und Besonderheiten Sie können für Transportgüter das geeignete Transportmittel und die passende Verpackung bestimmen.

Mehr

Informationen zum aktuellen Stand beim Regress von Mietsachschäden (Stand: 10.10.2008) Von RA Dr. Dirk-Carsten Günther, Büro Köln

Informationen zum aktuellen Stand beim Regress von Mietsachschäden (Stand: 10.10.2008) Von RA Dr. Dirk-Carsten Günther, Büro Köln Informationen zum aktuellen Stand beim Regress von Mietsachschäden (Stand: 10.10.2008) Von RA Dr. Dirk-Carsten Günther, Büro Köln Anmerkung: Ausführlich zum Mieterregress und zahlreichen weiteren Regresskonstellationen

Mehr

Christian Drave, Rechtsanwalt, Wilhelm Rechtsanwälte, Düsseldorf, www.wilhelm-rae.de

Christian Drave, Rechtsanwalt, Wilhelm Rechtsanwälte, Düsseldorf, www.wilhelm-rae.de Christian Drave, Rechtsanwalt, Wilhelm Rechtsanwälte, Düsseldorf, www.wilhelm-rae.de Grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls Kürzung der Versicherungsleistung auf Null nur in besonderen Ausnahmefällen

Mehr

Schäden am Sondereigentum wer haftet und wer nicht?

Schäden am Sondereigentum wer haftet und wer nicht? Schäden am Sondereigentum wer haftet und wer nicht? Verwaltungsbeiratsseminar 30.08.2014 Referent: Volker Grundmann RA u. FA f. Miet- und Wohnungseigentumsrecht Beispiel: Wasserschaden am Sondereigentum

Mehr

Haftung im Ehrenamt. Jugend ohne Grenzen e.v. 21.09.2014 André van de Velde

Haftung im Ehrenamt. Jugend ohne Grenzen e.v. 21.09.2014 André van de Velde André van de Velde Jahrgang 1970 Rechtsanwalt Jugendsprecher, Jugendwart im Schachclub Königsspringer Vorsitzender des Hamburger Schachjugendbundes 2. Vorsitzender, Schiedsgerichtsvorsitzender der Deutschen

Mehr

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht Übung Einheit 7: Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter Schadensersatz Fall 32 Sachverhalt M hat bei V eine Wohnung angemietet, die sie mit ihrem sechsjährigen Kind

Mehr

IHK Nürnberg Infoveranstaltung Güterverkehr, Gefahrgut, Logistik 01.07.2015

IHK Nürnberg Infoveranstaltung Güterverkehr, Gefahrgut, Logistik 01.07.2015 IHK Nürnberg Infoveranstaltung Güterverkehr, Gefahrgut, Logistik 01.07.2015 Schadensprävention geht vor Schadensregulierung Riskmanagement im Fuhrpark Thomas Fruhwirth Ein etwas anderer Einstieg ins Thema

Mehr

Fall 7: Das rosa Netbook. Fall 8: Das rosa Netbook zum Frauentag. I. Ansprüche in der Übersicht. Ansprüche in der Übersicht.

Fall 7: Das rosa Netbook. Fall 8: Das rosa Netbook zum Frauentag. I. Ansprüche in der Übersicht. Ansprüche in der Übersicht. Fall 7: Das rosa Netbook Fall 8: Das rosa Netbook zum Frauentag Viola (V) 1.) 433 I, 929 S. 1 M-GmbH 2.) Werkvertrag, 631 (keine Übereignung, da dies nicht Wille der V war) II. Schmitz (S) 3.) 929 S.1,

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen im E-Commerce

Allgemeine Geschäftsbedingungen im E-Commerce Allgemeine Geschäftsbedingungen im E-Commerce Durch allgemeine Geschäftsbedingungen (kurz AGB) kann der Webshop-Betreiber vieles zu seinen Gunsten regeln. Allerdings dürfen Verbraucher dadurch nicht unangemessen

Mehr

Das Vertragsverhältnis zwischen Vermieter und sozialem Träger

Das Vertragsverhältnis zwischen Vermieter und sozialem Träger Das Vertragsverhältnis zwischen Vermieter und sozialem Träger und die sich daraus ergebenden Konsequenzen für MieterInnen / KlientInnen Jan Prielipp, Rechtsanwalt, Berlin 10. November 2015 Das Vertragsverhältnis

Mehr

Priv.-Doz. Dr. André Meyer, LL.M. 2 Bürgschaft

Priv.-Doz. Dr. André Meyer, LL.M. 2 Bürgschaft 2 Bürgschaft Charakter Personalsicherheit, Dreipersonenverhältnis Akzessorische Sicherheit ( 765, 767, 768, 770, 401 I) Subsidiarität der Bürgenhaftung Einrede der Vorausklage ( 771, s.a. 772), diese jedoch

Mehr

NEU SÄVERIN & KAMRATH RECHTSANWÄLTE. Abschrift. An das Landgericht Berlin. RS.0885K.11 (bitte stets angeben) In Sachen L./. M u. a.

NEU SÄVERIN & KAMRATH RECHTSANWÄLTE. Abschrift. An das Landgericht Berlin. RS.0885K.11 (bitte stets angeben) In Sachen L./. M u. a. Abschrift SÄVERIN & KAMRATH Rechtsanwälte Säverin & Kamrath Knaackstraße 86 D-10435 Berlin An das Landgericht Berlin KLAUS SÄVERIN FACHANWALT FÜR VERKEHRSRECHT Anschrift Knaackstraße 86 10435 Berlin Telefon

Mehr

Welcome to IMEX Verbändetag 2009

Welcome to IMEX Verbändetag 2009 Welcome to IMEX Verbändetag 2009 Haftungsfragen ehrenamtlicher Vorstände -1- Haftungsfragen ehrenamtlicher Vorstände -2- Arbeitstreffen Haftungsfragen ehrenamtlicher Vorstände I M E X Association Day 25.

Mehr

Anwaltskanzlei Grimme & Kollegen NEWSLETTER #3/2009

Anwaltskanzlei Grimme & Kollegen NEWSLETTER #3/2009 Anwaltskanzlei Grimme & Kollegen NEWSLETTER #3/2009 Die Höhe der Ersatzleistung bei einem qualifizierten Verschulden des Frachtführers gem. Art. 29 CMR Mit seinem in TransportR. 2009, S. 1 ff abgedruckten

Mehr

Chancen und Grenzen der Kodifizierung des Behandlungsvertrags -

Chancen und Grenzen der Kodifizierung des Behandlungsvertrags - Chancen und Grenzen der Kodifizierung des Behandlungsvertrags - Gesetzlicher Handlungsbedarf? 16. - 17. September 2011, Berlin Agenda 1 Allgemeine Beweislastregel im Arzthaftungsrecht 2 Ausnahmen der allgemeinen

Mehr

Hinweis für die Praxis:

Hinweis für die Praxis: Beitrag: BGH zur Pflicht der Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen bei ausländischer Gesellschaft Rechtsanwalt Martin Schöbel, Wirtschaftsmediator (CVM), 22.10.2013 Mehr zum Autor: http://www.klerx-legal.com/team_schoebel.html

Mehr

Aktuelle Rechtsprechung

Aktuelle Rechtsprechung Rechtsprechung Aktuell Keine über Sicherheitsleistung hinausgehende Haftung des Gesellschafter-Geschäftführers für Verbindlichkeiten der Gesellschaft (OLG Koblenz, Hinweisbeschluß vom 09.03.2011-5 U 1417/10

Mehr

Der Verein Haftungsfragen

Der Verein Haftungsfragen Der Verein Haftungsfragen Dr. Frank Weller Rechtsanwalt - Mediator Haftung auf Schadensersatz (Grundzüge) Haftung grundsätzlich nur bei Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) Allein das Vorliegen eines

Mehr

AG GesR. AG 12 WuV: Das Malergeschäft (vhb-klausur)

AG GesR. AG 12 WuV: Das Malergeschäft (vhb-klausur) AG GesR AG 12 WuV: Das Malergeschäft (vhb-klausur) 1 Sachverhalt B betrieb unter der Firma XY ein kleines Malergeschäft. Gemeinsam mit Frau A gründete er die F-GmbH sowie die WG GmbH & Co. KG mit der vorgenannten

Mehr

NEWSLETTER GESELLSCHAFTSRECHT. Juli 2011. Inhalt. Umwandlung einer UG (haftungsbeschränkt) in eine Voll-GmbH mittels Sacheinlage S.

NEWSLETTER GESELLSCHAFTSRECHT. Juli 2011. Inhalt. Umwandlung einer UG (haftungsbeschränkt) in eine Voll-GmbH mittels Sacheinlage S. Inhalt Umwandlung einer UG (haftungsbeschränkt) in eine Voll-GmbH mittels Sacheinlage S. 2 Zur Pflichtverletzung des Vorstandes einer AG bei unternehmerischen Entscheidungen S. 4 Haftung des Geschäftsführers

Mehr

Rahmenvertrag. zwischen der

Rahmenvertrag. zwischen der Rahmenvertrag zwischen der Innung für Orthopädie-Technik NORD, Innung für Orthopädie-Technik Niedersachsen/Bremen, Landesinnung für Orthopädie-Technik Sachsen-Anhalt Bei Schuldts Stift 3, 20355 Hamburg

Mehr

Beratung der Fachplaner durch Bauprodukthersteller Spannungsfeld zwischen Marketing und Haftung

Beratung der Fachplaner durch Bauprodukthersteller Spannungsfeld zwischen Marketing und Haftung Beratung der Fachplaner durch Bauprodukthersteller Spannungsfeld zwischen Marketing und Haftung Ein Thema im Rahmen des 4. Rosenheim, 12.10.2010 - Tages Referent Peter Matthias Astner Rechtsanwalt Z/V/D/G

Mehr

Die Haftung des Koordinators für Sicherheit- und Gesundheitsschutz. Rechtliche Konsequenzen aus der BaustellenVO

Die Haftung des Koordinators für Sicherheit- und Gesundheitsschutz. Rechtliche Konsequenzen aus der BaustellenVO 0 Die Haftung des Koordinators für Sicherheit- und Gesundheitsschutz Rechtliche Konsequenzen aus der BaustellenVO Berichterstatter: Rechtsanwalt Dirk Weber Justiziar der Architektenkammer Thüringen Mitglied

Mehr