Teil C: Ursachen von Doppel- und Minderbesteuerung A. Steuerpflicht
|
|
- Catrin Haupt
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Arbeitsunterlagen zur Vorlesung Internationales Steuerrecht 2017 Teil C: Ursachen von Doppel- und Minderbesteuerung A. Steuerpflicht Prof. Dr. Paul Richard Gottschalk Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Fachberater für Internationales Steuerrecht Saarbrücken
2 1. UNBESCHRÄNKTE STEUERPFLICHT a) Einführung völkerrechtliche Voraussetzung: genuine link unbeschränkte Steuerpflicht: persönliche Anknüpfung Ansässigkeitsprinzip (Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt) Nationalitätsprinzip (Staatsangehörigkeit: sog. subjektives Territorialitätsprinzip) Universalitätsprinzip (Welteinkommen) Seite 2
3 1. UNBESCHRÄNKTE STEUERPFLICHT a) Einführung beschränkte Steuerpflicht: räumliche Anknüpfung (objektives) Territorialitätsprinzip BEACHTE: Territorialitätsprinzip ist ausgeweitet worden: Einkünfte aus Gewerbebetrieb: ausländische Einkunftsquellen können einer inländischen Betriebsstätte zugeordnet werden (z.b. Beteiligung an einer ausländischen Kapitalgesellschaft) Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit: es genügt, wenn das Ergebnis einer ausländischen Einkunftsquelle im Inland verwertet wird Seite 3
4 1. UNBESCHRÄNKTE STEUERPFLICHT a) Einführung andere Steuerrechtsordnungen: grundsätzlich ähnliche Abgrenzungen zwischen Universalitäts- und Territorialitätsprinzip wie in Deutschland: USA: Ansässigkeit (auch Ausländer: green card und substantial presence von mehr als 183 Tagen) sowie Staatsangehörigkeit Kanada: gewöhnlicher Aufenthalt (resident persons: mehr als 181 Tage, Sonderregelungen für Einwanderer) Großbritannien: Ansässigkeit (residence bzw.ordinarily residence bzw. domicile). Ausnahme: trotz Ansässigkeit vollberufliche Tätigkeit im Ausland. Modifizierte unbeschränkte Steuerpflicht: z.b. bei ausschließlicher ordinarily residence oder residence ohne domicile Frankreich: Ansässigkeit, beruflicher Mittelpunkt und Mittelpunkt der wirtschaftlichen Interessen Schweiz: Ansässigkeit ab 30 Tagen (bei beruflicher Tätigkeit) bzw. 90 Tagen (ohne berufliche Tätigkeit) Seite 4
5 1. UNBESCHRÄNKTE STEUERPFLICHT a) Einführung andere Steuerrechtsordnungen: Ausnahme: Lateinamerika (Einkommensteuerrecht ist noch vom Territorialitätsprinzip geprägt) Seite 5
6 1. UNBESCHRÄNKTE STEUERPFLICHT b) ( normale ) unbeschränkte Steuerpflicht ( 1 Abs. 1 Satz 1 EStG) Wohnsitzprinzip: Rechtsgrundlage: 1 Abs. 1 Satz 1 EStG Rechtsentwicklung: preußisches EStG 1891: reines Nationalitätsprinzip EStG 1920: Modifikation des Nationalitätsprinzip durch das Wohnsitzprinzip grundsätzlich Nationalität ausschlaggebend Deutsche mit Wohnsitz im Ausland nach Ablauf von 3 Jahren nicht mehr unbeschränkt steuerpflichtig Ausländer mit ständigem Aufenthalt im Inland ab 6 Monaten unbeschränkt steuerpflichtig EStG 1925: reines Wohnsitzprinzip Seite 6
7 1. UNBESCHRÄNKTE STEUERPFLICHT b) ( normale ) unbeschränkte Steuerpflicht ( 1 Abs. 1 Satz 1 EStG) Wohnsitzprinzip: dualistischer Steuertatbestand: Steuersubjekt geregelt 1 EStG (Steuerpflicht) Steuerobjekt = sachliche Voraussetzungen des Steuertatbestands, geregelt in 2 EStG Verknüpfung zwischen Steuersubjekt und Steuerobjekt: Zurechnung anders beschränkte Steuerpflicht: monistischer Steuertatbestand Steuerausländer sind nur dann beschränkt steuerpflichtig, wenn sie inländische Einkünfte i.s. des 49 EStG erzielen Seite 7
8 1. UNBESCHRÄNKTE STEUERPFLICHT b) ( normale ) unbeschränkte Steuerpflicht ( 1 Abs. 1 Satz 1 EStG) Wohnsitz: 8 AO: Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. subjektive Umstände unbeachtlich (anders: 7, 8 BGB) Tatbestandsvoraussetzungen: Wohnung: zum Wohnen geeignete Räumlichkeiten Keine bestimmte Anforderungen, wie Angemessenheit, Standesgemäßheit oder gar Möblierung Beispiele: Baracken, Hotelzimmer bei Dauernutzung, Wochenendhäuser, Jagdhäuser, Gartenhäuschen in einer Laubenkolonie, Wohnwagen bei Dauermiete auf einem Campingplatz Seite 8
9 1. UNBESCHRÄNKTE STEUERPFLICHT b) ( normale ) unbeschränkte Steuerpflicht ( 1 Abs. 1 Satz 1 EStG) Wohnsitz: Tatbestandsvoraussetzungen: Innehaben: Verfügungsmöglichkeit aufgrund eigener oder abgeleiteter Verfügungsmacht Beispiel (abgeleitete Verfügungsmacht): Familienwohnsitz Umstände des Innehabens: sie müssen darauf schließen lassen, dass die Wohnung beibehalten und benutzt wird objektiv: die Wohnung muss ihrem Inhaber jederzeit als Bleibe zur Verfügung stehen subjektiv: sie muss zu entsprechender Nutzung bestimmt sein tatsächliche Nutzung unbeachtlich nicht gegeben bei Vermietung (Unterbrechung der Verfügungsmacht) keine nur vorübergehende Nutzungsmöglichkeit bzw. -absicht ( 9 Satz 2 AO analog) Seite 9
10 1. UNBESCHRÄNKTE STEUERPFLICHT b) ( normale ) unbeschränkte Steuerpflicht ( 1 Abs. 1 Satz 1 EStG) Wohnsitz: sehr weiter Tatbestand: Steuerpflichtiger kann mehrere Wohnsitze haben Seite 10
11 1. UNBESCHRÄNKTE STEUERPFLICHT b) ( normale ) unbeschränkte Steuerpflicht ( 1 Abs. 1 Satz 1 EStG) gewöhnlicher Aufenthalt: 9 Satz 1 AO: Jemand hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. subjektive Umstände unbeachtlich (z.b. Zwangsaufenthalte im Gefängnis oder Krankenhaus) Tatbestandsvoraussetzungen: Aufenthalt: körperliche Anwesenheit an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Gebiet Aufenthalt an mehreren Orten im Bundesgebiet möglich Aufenthalt von weniger als sechs Monaten: ausreichend, wenn sich der Steuerpflichtige ursprünglich länger als sechs Monate im Inland aufhalten wollte Seite 11
12 1. UNBESCHRÄNKTE STEUERPFLICHT b) ( normale ) unbeschränkte Steuerpflicht ( 1 Abs. 1 Satz 1 EStG) gewöhnlicher Aufenthalt: Tatbestandsvoraussetzungen: Umstände des Aufenthalts: Sie müssen erkennen lassen, dass sich die betreffende Person nicht nur vorübergehend im Inland aufhält nicht gegeben bei Grenzgängern (tägliche Rückkehr zum Wohnsitz) anders bei regelmäßigen Übernachtungen am Arbeits-/Geschäftsort (Wochenendheimfahrer) Fiktion: Sechsmonatsfrist des 9 Satz 2 AO im Fall des 9 Satz 3 AO kann ein gewöhnlicher Aufenthalt i.s.d. 9 Satz 1 AO vorliegen Steuerpflichtiger kann nur einen gewöhnlichen Aufenthalt haben Konkurrenz: gewöhnlicher Aufenthalt und Wohnsitz stehen selbständig nebeneinander Seite 12
13 1. UNBESCHRÄNKTE STEUERPFLICHT b) ( normale ) unbeschränkte Steuerpflicht ( 1 Abs. 1 Satz 1 EStG) Inland: keine Definition im EStG Geltungsbereich des Grundgesetzes Einzelheiten: (frühere) Zollfrei- und Zollausschlussgebiete (nicht aber: ehemalige deutschen Ostgebiete, die sudetendeutschen Gebiete und die Zollanschlussgebiete) Deutsch-luxemburgische Kondominium über Mosel, Sauer und Our die zwischen dem deutschen Ufer und der Seemitte gelegenen Teile des Bodensees gehört zum Gebiet beider Staaten Küstenmeer innerhalb der 12-Meilen-Zone Luftraum oberhalb des Staatsgebiets Schiffe unter inländischer Flagge in deutschen Gewässern und auf hoher See (nicht aber: in ausländischen Gewässern) Seite 13
14 1. UNBESCHRÄNKTE STEUERPFLICHT b) ( normale ) unbeschränkte Steuerpflicht ( 1 Abs. 1 Satz 1 EStG) Inland: Erweiterung des Inlandsbegriffs durch 1 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 und 2 EStG deutscher Anteil an der ausschließlichen Wirtschaftszone und am Festlandssockel Rechtsgrundlage: Proklamation der Bundesrepublik Deutschland über die Errichtung einer ausschließlichen Wirtschaftszone in der Nordsee und in der Ostsee v (BGBl. II 1994, 3769) sowie über die Erforschung und Ausbeutung des deutschen Festlandssockels v , BGBl. II 1964, 104 beschränkt auf bestimmte Tätigkeiten der Erforschung und Ausbeutung Bedeutung: Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt nur schwer denkbar, daher Bedeutung i.w. für die beschränkte Steuerpflicht Seite 14
15 1. UNBESCHRÄNKTE STEUERPFLICHT b) ( normale ) unbeschränkte Steuerpflicht ( 1 Abs. 1 Satz 1 EStG) Einschränkung des Wohnsitzprinzips durch Sonderregelungen: Art. X Abs. 1 Satz 1 Nato-Truppenstatut Mitglieder fremder NATO-Truppen und deren ziviles Gefolge sowie technische Fachkräfte ohne deutsche Staatsangehörigkeit, die sich ausschließlich in dieser Eigenschaft in Deutschland aufhalten, gelten als ohne Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland Rechtsfolge: keine unbeschränkte, nur beschränkte Steuerpflicht Seite 15
16 1. UNBESCHRÄNKTE STEUERPFLICHT b) ( normale ) unbeschränkte Steuerpflicht ( 1 Abs. 1 Satz 1 EStG) Einschränkung des Wohnsitzprinzips durch Sonderregelungen: Art. 13 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union (ProtVB) Bedienstete der EU, der Europäischen Zentralbank (EZB) und der Europäischen Investitionsbank (EIB) die sich lediglich zur Ausübung einer Amtstätigkeit im Dienste der EU im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates als desjenigen Staates niederlassen, in dem sie zur Zeit des Dienstantritts ihren steuerlichen Wohnsitz haben, sind in beiden Staaten so zu behandeln, als hätten sie ihren früheren Wohnsitz beibehalten, sofern sich dieser in einem Mitgliedstaat der Union befindet gilt auch für die entsprechenden Ehegatten bzw. Lebenspartner soweit sie keine eigene Berufstätigkeit ausüben, sowie für die Kinder, soweit sie unter der Aufsicht der vorbezeichneten Personen stehen und von ihnen unterhalten werden Seite 16
17 1. UNBESCHRÄNKTE STEUERPFLICHT b) ( normale ) unbeschränkte Steuerpflicht ( 1 Abs. 1 Satz 1 EStG) Einschränkung des Wohnsitzprinzips durch Sonderregelungen: Art. 13 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union (ProtVB) Rechtsfolgen: unbeschränkte Steuerpflicht im Entsendestaat beschränkte Steuerpflicht im Aufnahmestaat gilt auch abkommensrechtlich Seite 17
18 1. UNBESCHRÄNKTE STEUERPFLICHT c) erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht ( 1 Abs. 2 EStG) Tatbestandsvoraussetzungen: deutsche Staatsangehörige ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Person des öffentlichen Rechts stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse auch nahe Angehörige mit deutscher Staatsangehörigkeit, sofern sie keine oder ausschließlich im Inland steuerpflichtige Einkünfte beziehen beschränkte Steuerpflicht im Wohnsitzstaat Hintergrund: Vermeidung doppelter unbeschränkter Steuerpflicht Maßstab: ausländisches Steuerrecht ohne DBA Rechtsfolge: Umkehrung der Normalsituation der unbeschränkten/beschränkten Steuerpflicht (Entsendestaat/Aufnahmestaat) Seite 18
19 1. UNBESCHRÄNKTE STEUERPFLICHT c) erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht ( 1 Abs. 2 EStG) Erfasste Fallkonstellationen: Art. 34 Wiener Übereinkommen vom für diplomatische Beziehungen (WÜD), BGBl. II 1964, 959, Art. 49 Wiener Übereinkommen vom für konsularische Beziehungen (WÜK), BGBl. II 1969, 1587 regeln die steuerliche Behandlung im Aufnahmestaat (Wohnsitzstaat) Steuerbefreiung der Dienstbezüge durch den Aufnahmestaat beschränkte Steuerpflicht für die übrigen Einkünfte in dieser Situation kann die erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht für die Diplomaten im Entsendestaat ( 1 Abs. 2 EStG) eingreifen Beispiel: Deutscher Botschafter in Paris Frankreich: beschränkte Steuerpflicht mit Steuerbefreiung für die Dienstbezüge trotz französischem Wohnsitz (WÜD) Deutschland: (erweiterte) unbeschränkte Steuerpflicht trotz fehlenden inländischen Wohnsitzes ( 1 Abs. 2 EStG) Seite 19
20 1. UNBESCHRÄNKTE STEUERPFLICHT c) erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht ( 1 Abs. 2 EStG) gilt nicht für normale Beamte oder Richter mit Wohnsitz im Ausland, weil diese Personen dort unbeschränkt steuerpflichtig sind Seite 20
21 1. UNBESCHRÄNKTE STEUERPFLICHT d) fingierte unbeschränkte Steuerpflicht ( 1 Abs. 3 EStG) Europarechtliche Grundlagen: Problem Grenzpendler: beschränkte Steuerpflicht im Tätigkeitsstaat unbeschränkte Steuerpflicht im Wohnsitzstaat persönliche Leistungsfähigkeit wird im Wohnsitzstaat mangels Einkünften nicht berücksichtigt EuGH v Rs. C279/93 Schumacker, Slg. 1995, I249: Verletzung der Grundfreiheit der Arbeitnehmerfreizügigkeit 1 Abs. 3 EStG: unbeschränkte Steuerpflicht im Tätigkeitsstaat auf Antrag unter bestimmten weiterten Voraussetzungen Seite 21
22 1. UNBESCHRÄNKTE STEUERPFLICHT d) fingierte unbeschränkte Steuerpflicht ( 1 Abs. 3 EStG) Tatbestandsvoraussetzungen Antrag Erzielung inländischer Einkünfte i.s.d. 49 EStG Anteil inländischer Einkünfte an den Gesamteinkünften: Einkünfte unterliegen mindestens zu 90 % der deutschen Einkommensteuer oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte übersteigen nicht den Grundfreibetrag nach 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG, wobei der Grundfreibetrag Betrag zu kürzen ist, soweit dies nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates notwendig und angemessen ist Definition nicht inländische Einkünfte : (a) (ausländische) Einkünfte, die nicht unter 49 EStG fallen (b) (inländische) Einkünfte, für die der Ansässigkeitsstaat nach DBA das ausschließliche Besteuerungsrecht hat (c) (inländische) Einkünfte, die abkommensrechtlich der Höhe nach nur beschränkt besteuert werden dürfen Seite 22
23 1. UNBESCHRÄNKTE STEUERPFLICHT d) fingierte unbeschränkte Steuerpflicht ( 1 Abs. 3 EStG) Tatbestandsvoraussetzungen Definition nicht inländische Einkünfte : (ausländische) Einkünfte, die nicht unter 49 EStG fallen (inländische) Einkünfte, für die der Ansässigkeitsstaat nach DBA das ausschließliche Besteuerungsrecht hat (inländische) Einkünfte, die abkommensrechtlich der Höhe nach nur beschränkt besteuert werden dürfen Problem: DBA kann den Zugang zur fiktiven unbeschränkten Steuerpflicht erschweren Bescheinigung der ausländischen Steuerbehörde Seite 23
24 1. UNBESCHRÄNKTE STEUERPFLICHT e) Rechtsfolgen Welteinkommensprinzip als Grundsatz Rechtsgrundlage: Rückschluss aus den 1 Abs. 4, 2a, 34c und 49 EStG Welteinkommensprinzip hat in der Staatenpraxis erst in diesem Jahrhundert das bis dahin allgemein geltende Territorialitätsprinzip verdrängt Sowohl Universalitätsprinzip als auch Territorialitätsprinzip sind mit dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung vereinbar Das im EStG verankerte Welteinkommensprinzip ist das Ergebnis fiskalischer Überlegungen, nicht Gerechtigkeitserwägungen Das Welteinkommensprinzip ist der Hauptgrund für Kollisionen im internationalen Steuerrecht Seite 24
25 1. UNBESCHRÄNKTE STEUERPFLICHT e) Rechtsfolgen Durchbrechungen des Welteinkommensprinzips Fiskalimmunität: fingierte beschränkte Steuerpflicht von Diplomaten mit ausländischer Staatsangehörigkeit trotz inländischem Wohnsitz (Art. 34 WÜD, Art. 49 WÜK) Voraussetzungen: Missionschef und Mitglieder des diplomatischen Personals keine inländische Staatsangehörigkeit Wohnsitz, aber keine Ansässigkeit im Inland Rechtsfolgen: Befreiung von allen staatlichen, regionalen und kommunalen Personalund Realsteuern ausgenommen Einkünfte aus inländischen Quellen im Inland gezahlte Dienstbezüge sind steuerfrei ( 3 Nr. 29 EStG) Spiegelbild der erweiterten unbeschränkten Steuerpflicht ( 1 Abs. 2 EStG) Seite 25
26 1. UNBESCHRÄNKTE STEUERPFLICHT e) Rechtsfolgen Durchbrechungen des Welteinkommensprinzips Fiskalimmunität: Steuerbefreiung Angehöriger der Vereinten Nationen trotz inländischem Wohnsitz Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen v (G. v , BGBl. II 1980, 941) Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen v (G. v , BGBl. II 1954, 639) Seite 26
27 1. UNBESCHRÄNKTE STEUERPFLICHT e) Rechtsfolgen Durchbrechungen des Welteinkommensprinzips Verlustausgleichsbeschränkung bei negativen ausländischen Einkünften ( 2a Abs. 1 und 2 EStG) Voraussetzungen: negative Einkünfte und Gewinnminderungen gemäß 14 EStG: aus einer land- und forstwirtschaftlichen Drittstaaten- Betriebsstätte gemäß 15 EStG: aus einer gewerblichen Drittstaaten-Betriebsstätte aus Teilwertabschreibung, Veräußerung, Entnahme eines Anteils an einer zum Betriebsvermögen gehörenden Drittstaaten-Körperschaft oder deren Auflösung oder Kapitalherabsetzung aus Teilwertabschreibung oder Übertragung eines zum Betriebsvermögen gehörenden Drittstaaten-Grundstücks und bestimmter Drittstaaten-Schiffe Seite 27
28 1. UNBESCHRÄNKTE STEUERPFLICHT e) Rechtsfolgen Durchbrechungen des Welteinkommensprinzips Verlustausgleichsbeschränkung bei negativen ausländischen Einkünften ( 2a Abs. 1 und 2 EStG) Voraussetzungen: negative Einkünfte gemäß 20 EStG: aus typisch stiller Gesellschaft an oder partiarischem Darlehen gegen einen Drittstaatenschuldner Seite 28
29 1. UNBESCHRÄNKTE STEUERPFLICHT e) Rechtsfolgen Durchbrechungen des Welteinkommensprinzips Wegfall der Begünstigungen des Teileinkünfteverfahrens und der Abgeltungssteuer für (ausländische) verdeckte Gewinnausschüttungen bei fehlender Korrespondenz mit Kapitalgesellschaft Gewinnausschüttungen, wirtschaftlich vergleichbare Vorgänge und verdeckte Gewinnausschüttungen im Betriebsvermögen ( 15 EStG) oder Privatvermögen ( 20 Abs. 1 Nr. 1 und 9 EStG) Korrespondenzprinzip gemäß 3 Nr. 40 Buchst. d Satz 2 bzw. 32d Abs. 2 Nr. 4 EStG: Steuerbefreiung bzw. Abgeltungssteuersatz wird nicht gewährt, wenn das Einkommen der leistenden Körperschaft durch die Maßnahme gemindert wurde Beispiel: Inländischer Steuerpflichtiger erhält überhöhtes Gehalt von einer ihm gehörenden ausländischen Kapitalgesellschaft, die das Gehalt in voller Höhe als Betriebsausgabe behandelt. Rechtsfolge = vga: Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder Kapitalvermögen jedoch zum vollen Einkommensteuersatz Seite 29
30 1. UNBESCHRÄNKTE STEUERPFLICHT e) Rechtsfolgen Durchbrechungen des Welteinkommensprinzips Steuerbefreiung von Dividenden und Veräußerungsgewinnen aus einer ausländischen Hinzurechnungs -Kapitalgesellschaft Rechtsgrundlage: 3 Nr. 41 EStG Voraussetzungen: (a) Gewinnausschüttung oder Veräußerungsgewinn aus einem Anteil an einer ausländischen Kapitalgesellschaft (b) Gewinn hat in der Vergangenheit der Hinzurechnungsbesteuerung unterlegen ( 7 AStG) Rechtsfolge: Steuerbefreiung der Gewinnausschüttung oder des Veräußerungsgewinns (insoweit) Hintergrund: Beseitigung einer andernfalls drohenden Doppelbesteuerung von Hinzurechnungsbesteuerung und Besteuerung von Ausschüttungen und Veräußerungsgewinnen Seite 30
31 1. UNBESCHRÄNKTE STEUERPFLICHT e) Rechtsfolgen Durchbrechungen des Welteinkommensprinzips Auslandstätigkeiten Rechtsgrundlage: Auslandstätigkeitenerlass ( 34c Abs. 5 EStG) Voraussetzungen: (a) im Ausland ausgeübte nichtselbständige Tätigkeit (b) Tätigkeit mindestens drei Monate (c) Tätigkeit steht im Zusammenhang mit dem Anlagenbau, dem Aufsuchen oder der Gewinnung von Bodenschätzen, mit Consulting sowie der deutschen öffentlichen Entwicklungshilfe im Rahmen der technischen oder finanziellen Zusammenarbeit Rechtsfolge: Steuerbefreiung der Einkünfte (insoweit) Seite 31
32 1. UNBESCHRÄNKTE STEUERPFLICHT e) Rechtsfolgen Durchbrechungen des Welteinkommensprinzips Steuerfreistellung durch DBA Rechtsgrundlage: Freistellungsmethode, Art. 23A Abs. 1 OECD-MA Reichweite der (sachlichen) Steuerbefreiung richtet sich allein nach Abkommensrecht Berücksichtigung im Rahmen eines Progressionsvorbehalts bleibt dem innerstaatlichen Recht ( 32b EStG) vorbehalten Freistellung von Bruttoerträgen: für Betriebsausgaben und Werbungskosten gilt 3c EStG Freistellung von Nettoerträgen: keine nationale Regelung Konsequenz: Rückführung des Universalitätsprinzip auf das Terriorialitätsprinzip Seite 32
33 1. UNBESCHRÄNKTE STEUERPFLICHT e) Rechtsfolgen besondere Rechtsfolgen der fingierten unbeschränkten Steuerpflicht ( 1 Abs. 3 EStG) weitgehende Suspendierung des 50 EStG aber: Steuerabzug nach 50a EStG, z.b. Künstler und Sportler ( 1 Abs. 3 Satz 6 EStG) grundsätzlicher Ausschluss aus der Ehegattenbesteuerung ( 26 Abs. 1 EStG; beachte aber 1a EStG) Arbeitnehmer: grundsätzlich Steuerklasse I Seite 33
34 1. UNBESCHRÄNKTE STEUERPFLICHT e) Rechtsfolgen besondere Rechtsfolgen der fingierten unbeschränkten Steuerpflicht ( 1 Abs. 3 EStG) Familienstandsbezogene Steuerermäßigungen ( 1a EStG) Unionsbürger sowie EWR-Staatsangehörige, die gemäß 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt steuerpflichtig sind und die nach 1 Abs. 3 EStG auf Antrag als unbeschränkt steuerpflichtig zu behandeln sind Realsplitting ( 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG) Versorgungsleistungen ( 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG) Ausgleichszahlungen zur Vermeidung eines Versorgungsausgleichs ( 10 Abs. 1a Nr. 3 EStG) Ausgleichszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs ( 10 Abs. 1a Nr. 4 EStG) Anwendung des Splittingtarifs ( 32a Abs. 5 EStG) Seite 34
35 2. BESCHRÄNKTE STEUERPFLICHT a) Einführung Überblick: 49 EStG: 49 Abs. 1 EStG: Einkünftekatalog 49 Abs. 2 EStG: isolierende Betrachtungsweise 49 Abs. 3 EStG: unwiderlegliche Gewinnvermutung für beschränkt steuerpflichtige Schifffahrt und Luftfahrtunternehmen 49 Abs. 4 EStG: Steuerfreistellung von Einkünften der Schifffahrts- und Luftfahrtsunternehmen unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit 50, 50a EStG: Technische Vorschriften zur Durchführung der Besteuerung Ermächtigungsvorschrift 50a Abs. 56 EStG: 73a, 73c bis 73g EStG Seite 35
36 2. BESCHRÄNKTE STEUERPFLICHT a) Einführung Objektsteuercharakter: persönliche Verhältnisse des Steuerpflichtigen bleiben weitestgehend unberücksichtigt 50 Abs. 1 Satz 2 EStG: Keine Anwendung des Splittingtarifs ( 26 Abs. 1, 32a Abs. 5 EStG) Keine Gewährung des Grundfreibetrags 50 Abs. 1 Satz 3 EStG: Ausschluss von Sonderausgaben ( 10, 10a EStG) Sonderausgabenpauschbetrag ( 10c EStG) Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ( 24b EStG) Kinderfreibeträge ( 32 EStG) Ehegattensplitting ( 32a Abs. 6 EStG) außergewöhnliche Belastungen ( 33 und 33a EStG) Seite 36
37 2. BESCHRÄNKTE STEUERPFLICHT a) Einführung Objektsteuercharakter: Keine Bildung eines steuerlichen Ausgleichspostens ( 4g EStG) 50 Abs. 2 Satz 1 EStG: Abgeltung der Einkommensteuer grundsätzlich durch Steuerabzug Insoweit kein Verlustausgleich, kein Verlustabzug Durchbrechung des Nettoprinzips: Durchbrechung des objektiven Nettoprinzips: Steuerabzug von den Einnahmen (Bruttobesteuerung) Durchbrechung subjektiven Nettoprinzips: weitgehende Nichtberücksichtigung von Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen Seite 37
38 2. BESCHRÄNKTE STEUERPFLICHT a) Einführung Verstoß gegen Ausländerdiskriminierungsverbot? Art. 18 AEUV Keine offene Diskriminierung Vergleich mit 1 Abs. 3 EStG: fiktive unbeschränkte Steuerpflicht Option auf Veranlagung ( 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5, Satz 7 EStG) oder eines Steuerabzugs auf Nettobasis ( 50a Abs. 3 EStG) aber keine Bildung eines steuerlichen Ausgleichspostens ( 4g EStG) Ergebnis: wohl keine Diskriminierung Art. 24 OECD-MA formales Argument: nachteilige Wirkungen der beschränkten Steuerpflicht sind Folge der Ansässigkeit, nicht der Staatsangehörigkeit problematisch sind: 1a Abs. 1 EStG, 50a Abs. 3 EStG, 50 Abs. 2 Satz 7 EStG Seite 38
39 2. BESCHRÄNKTE STEUERPFLICHT a) ( normale ) beschränkte Steuerpflicht ( 49, 50, 50a EStG) Qualifizierung von Einkünften als inländisch Anknüfung an 2 Abs. 1 EStG: alle Tatbestandmerkmale von 13 bis 23 EStG müssen vorliegen Erweiterung um inlandsbezogene Tatbestandsmerkmale Konsequenz: Es gelten im Übrigen die allgemeinen Zuordnungsregeln Veranlassungsprinzip nachträgliche Einnahmen: 24 Nr. 1 und 2 EStG, 49 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 Buchst. a EStG und 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. d EStG. Seite 39
40 2. BESCHRÄNKTE STEUERPFLICHT a) ( normale ) beschränkte Steuerpflicht ( 49, 50, 50a EStG) Isolierende Betrachtungsweise 49 Abs. 2 EStG: im Ausland gegebene Besteuerungsmerkmale (Sachverhaltselemente) bleiben außer Betracht, soweit bei ihrer Berücksichtigung inländische Einkünfte i.s. des 49 Abs. 1 EStG nicht angenommen werden könnten Priorität inländischer gegenüber ausländischen Sachverhaltsmerkmale keine Fiktionswirkung Seite 40
41 2. BESCHRÄNKTE STEUERPFLICHT a) ( normale ) beschränkte Steuerpflicht ( 49, 50, 50a EStG) Isolierende Betrachtungsweise Hauptanwendungsfälle: gesetzliche Subsidiaritätsregeln 20 Abs. 8, 21 Abs. 3, 22 Nr. 1 Satz 1; 22 Nr. 3 Satz 1, 23 Abs. 2 EStG Beispiel: ausländischer Gewerbetreibender erzielt Einkünfte für die Hingabe eines Darlehens, das durch inländischen Grundbesitz besichert ist (Hypothekenzinsen) und zu seinem ausländischen Betriebsvermögen gehört Lösung: Einkünfte aus Kapitalvermögen gilt auch für Subsidiarität aufgrund Gesetzessystematik Beispiel: Subsidiarität des 17 EStG ggü. den 15 und 16 EStG Konsequenz: Umqualifizierung von Einkunftsarten Seite 41
42 2. BESCHRÄNKTE STEUERPFLICHT a) ( normale ) beschränkte Steuerpflicht ( 49, 50, 50a EStG) Einkunftsarten Einkünfte aus Land und Forstwirtschaft ( 49 Abs. 1 Nr. 1 EStG) Inlandsanknüpfung: Grundstücke im Inland (reines Belegenheitsprinzip) inländische Betriebsleitung oder inländische Betriebsleitung nicht erforderlich OECD-MA: nach DBA gilt auch reines Belegenheitsprinzip, so dass beschränkte Steuerpflicht durch DBA nicht eingeschränkt wird Seite 42
43 2. BESCHRÄNKTE STEUERPFLICHT a) ( normale ) beschränkte Steuerpflicht ( 49, 50, 50a EStG) Einkunftsarten Einkünfte aus Gewerbebetrieb ( 49 Abs. 1 Nr. 2 EStG) Gewerbliche Einkünfte aus inländischer Betriebsstätte bzw. durch ständigen Vertreter im Inland (Buchst. a) Gewerbliche Einkünfte aus Beförderungen mit Seeschiffen und Luftfahrzeugen zwischen inländischen und von inländischen zu ausländischen Häfen einschließlich Einkünfte aus Leistungen, die mit inländischen Beförderungsleistungen zusammenhängen (Buchst. b) Gewerbliche Einkünfte aus inländischen Beförderungen und Beförderungsleistungen gemäß Buchst. b) im Rahmen einer internationalen Betriebsgemeinschaft oder eines Poolabkommens, bei denen ein Unternehmen mit Sitz und Geschäftsleitung im Inland die Beförderung durchführt (Buchst. c) Gewerbliche Einkünfte aus künstlerische, sportliche, artistische, unterhaltende oder ähnliche Darbietungen oder deren Verwertung im Inland Seite 43
44 2. BESCHRÄNKTE STEUERPFLICHT a) ( normale ) beschränkte Steuerpflicht ( 49, 50, 50a EStG) Veranlagung Fälle der Veranlagung: Steuerabzug an der Quelle ist nicht vorgesehen die dem Steuerabzug unterliegenden Einkünfte sind solche eines inländischen Betriebs ( 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EStG) es stellt sich später heraus, dass die Voraussetzungen der erweiterten unbeschränkten ( 1 Abs. 2 EStG) oder fingierten unbeschränkten Steuer pflicht ( 1 Abs. 3; 1a EStG) nicht vorlagen ( 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG) im Kalenderjahr hat sowohl eine beschränkte als auch eine unbeschränkte Steuerpflicht bestanden, so dass die während der beschränkten Steuerpflicht erzielten Einkünfte in eine Veranlagung zur unbeschränkten Steuerpflicht einzubeziehen sind ( 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 i.v.m. 2 Abs. 7 Satz 3 EStG) Seite 44
45 2. BESCHRÄNKTE STEUERPFLICHT a) ( normale ) beschränkte Steuerpflicht ( 49, 50, 50a EStG) Veranlagung Fälle der Veranlagung: als Lohnsteuerabzugsmerkmal wurde ein Freibetrag ( 39a Abs.4 EStG) für Werbungskosten ( 9 EStG), Spenden ( 10b EStG), bestimmte wie Sonderausgaben abziehbare Kosten ( 10e, 10i EStG) eingetragen sowie für den Freibetrag oder den Hinzurechnungsbetrag gem. 39a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EStG ( 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Buchst. a EStG) eine Veranlagung wurde beantragt für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit i.s.d. 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG ( 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Buchst. b EStG) und für Einkünfte i.s.d. 50a Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 EStG ( 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 EStG), soweit die Antragsteller Staatsangehörige eines EU/EWR-Staates sind und dort ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben ( 50 Abs. 2 Satz 7 EStG) ein Steuerabzug erfolgt auf Anordnung des Finanzamts ( 50a Abs. 7 Satz 4 EStG). Seite 45
46 2. BESCHRÄNKTE STEUERPFLICHT a) ( normale ) beschränkte Steuerpflicht ( 49, 50, 50a EStG) Veranlagung Durchführung der Veranlagung: grundsätzlich dieselben Einkünfteermittlungsregeln wie bei unbeschränkt Steuerpflichtigen Abweichungen: (a) nur nach 49 Abs. 1 EStG steuerpflichtige Einkünfte werden erfasst (b) keine steuerabzugspflichtige Einkünfte, soweit die Abgeltungswirkung gemäß 50 Abs. 2 Satz 1 EStG eingreift (c) bestimmte in 50 EStG näher aufgeführte Vorschriften kommen nicht oder nur eingeschränkt zur Anwendung Betriebsausgaben und Werbungskosten sind grundsätzlich abziehbar, so weit sie in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit inländischen Einkünften stehen ( 50 Abs. 1 Satz 1 EStG) faktisches Verlustausgleichsverbot bei steuerabzugspflichtigen Einkünften mit Abgeltungswirkung Seite 46
47 2. BESCHRÄNKTE STEUERPFLICHT a) ( normale ) beschränkte Steuerpflicht ( 49, 50, 50a EStG) Veranlagung Durchführung der Veranlagung: Sonderausgaben: grundsätzlich nicht abzugsfähig ( 50 Abs. 1 Satz 3 EStG) Ausnahmen: (a) Arbeitnehmern wird Pauschbetrag gemäß 10c EStG gewährt ( 50 Abs. 1 Satz 4 EStG) (b) Arbeitnehmer können Altersvorsorgebeiträge ( 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG) sowie Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ( 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG) abziehen, allerdings begrenzt auf den Höchstbetrag gemäß 10 Abs. 3 EStG ( 50 Abs. 1 Satz 4 EStG) (c) Spendenabzug ( 10b EStG und 34g EStG), Verlustabzug ( 10d EStG) und 10f bis 10h EStG wie bei unbeschränkt Steuerpflichtigen Seite 47
48 2. BESCHRÄNKTE STEUERPFLICHT a) ( normale ) beschränkte Steuerpflicht ( 49, 50, 50a EStG) Veranlagung Durchführung der Veranlagung: außergewöhnliche Belastungen ( 33, 33a, 33b EStG): nicht abzugsfähig ( 50 Abs. 1 Satz 3 EStG) haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse ( 35a EStG): nicht abzugsfähig ( 50 Abs. 1 Satz 3 EStG) erhöhter Veräußerungsfreibetrag ( 16 Abs. 4 EStG): nicht abzugsfähig ( 50 Abs. 1 Satz 3 EStG) Erhöhung des zu versteuernden Einkommens um den Grundfreibetrag ( 50 Abs. 1 Satz 2 EStG) Sonderregelung für Arbeitnehmer mit keinen oder geringen Einkünften im Ansässigkeitsstaat Steuerberechnung: Grundtabelle ( 50 Abs. 1 Satz 2 EStG); jedoch Billigkeitserlass in den Fällen, in denen fiktiv unbeschränkt Steuerpflichtige den Splittingtarif in Anspruch nehmen können ( 1 Abs. 3, 1a EStG) Seite 48
49 2. BESCHRÄNKTE STEUERPFLICHT a) ( normale ) beschränkte Steuerpflicht ( 49, 50, 50a EStG) Veranlagung Durchführung der Veranlagung: Anrechnung oder Abzug ausländischer Steuern bei doppelter beschränkter Steuerpflicht ( 50 Abs. 3 EStG): bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit, für die im Inland ein Betrieb unterhalten wird, und zwar nur für jene aus dem Ausland stammenden Einkünfte, die im Quellenstaat beim beschränkt Steuerpflichtigen nicht nach den Maßstäben der unbeschränkten Steuerpflicht erfasst werden Beispiel: A ist ansässig im Land X. Er unterhält Gewerbebetrieb im Inland mit Anteil an Kapitalgesellschaft mit Sitz und Geschäftsleitung im Land Y Lösung: A ist in X unbeschränkt, im Inland und Y beschränkt steuerpflichtig. Anrechnung bzw. Abzug der ausländischen Steuer gemäß 50 Abs. 3 EStG Seite 49
50 2. BESCHRÄNKTE STEUERPFLICHT a) ( normale ) beschränkte Steuerpflicht ( 49, 50, 50a EStG) Steuerabzug Grundsatz: Abgeltungswirkung ( 50 Abs. 2 Satz 1 EStG) Ausnahme: keine Abgeltungswirkung in den in 50 Abs. 2 Satz 2 EStG genannten Fällen Anwendungsbereich: Steuerabzug vom Arbeitslohn, vom Kapitalertrag oder gemäß 50a EStG grundsätzlich Bruttobesteuerung: kein Abzug von Werbungskosten oder Betriebsausgaben unterliegen ausnahmsweise Nettobesteuerung: im Zusammenhang mit gemäß 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG steuerabzugspflichtigen Vergütungen ( 50a Abs. 3 EStG), jedoch nicht bei Lizenzvergütungen ( 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG) Bruttobesteuerung vor allem bei Lizenzvergütungen ( 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG): Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG und die europarechtlich verbürgten Grundfreiheiten: Billigkeitserlass Seite 50
51 2. BESCHRÄNKTE STEUERPFLICHT a) ( normale ) beschränkte Steuerpflicht ( 49, 50, 50a EStG) Steuerabzug Ausnahmen Einnahmen im Rahmen eines inländischen Betriebes ( 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EStG): Anrechnung der Quellensteuer Nachträgliche Feststellung, dass die Voraussetzungen der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht ( 1 Abs. 2, 3; 1a EStG) nicht vorgelegen haben ( 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG) Wechsel zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht ( 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 EStG) Arbeitnehmerpflichtveranlagung bei Freibetrag nach 39a Abs. 4 EStG als Lohnsteuerabzugsmerkmal für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer ( 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Buchst. a EStG) Arbeitnehmerantragsveranlagung für in einem EU-/EWR-Staat ansässige EU-/EWR-Staatsangehörige ohne weitere Voraussetzungen ( 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Buchst. b EStG) Seite 51
52 2. BESCHRÄNKTE STEUERPFLICHT a) ( normale ) beschränkte Steuerpflicht ( 49, 50, 50a EStG) Steuerabzug Ausnahmen allgemeine Antragsveranlagung für bestimmte gemäß 50a Abs. 1 EStG steuerabzugspflichtige Einkünfte durch das Bundeszentralamt für Steuern ( 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5, Abs. 2 Satz 8 EStG) Einschränkung: gilt nicht Drittstaatsangehörige und solche EU-/EWR- Staatsbürger, die im EU-/EWRGebiet weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben ( 50 Abs. 2 Satz 7 EStG) und Lizenzvergütungen, soweit diese unter 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG fallen Steuerabzug auf Anordnung ( 50a Abs. 7 EStG) Seite 52
53 2. BESCHRÄNKTE STEUERPFLICHT a) ( normale ) beschränkte Steuerpflicht ( 49, 50, 50a EStG) Steuererlass/Pauschbesteuerung Rechtsgrundlage: 50 Abs. 4 EStG Erlass oder Pauschbetrag bei besonderem öffentlichen Interesse Fälle: ausländische Veranstaltungen international bedeutsamer kultureller und sportlicher Ereignisse, um deren Ausrichtung ein internationaler Wettbewerb stattfindet ( 50 Abs. 4 Nr. 1 EStG) inländische Auftritten ausländischer Kulturvereinigungen, wenn ihr Auftritt wesentlich aus öffentlichen Mitteln gefördert wird ( 50 Abs. 4 Nr. 2 EStG) Seite 53
54 2. BESCHRÄNKTE STEUERPFLICHT b) erweiterte beschränkte Steuerpflicht ( 2 AStG) Vorbemerkungen: Erklärungsversuche für 2 AStG Abrundung der beschränkten Steuerpflicht gegenüber Niedrigsteuerländern, weil es insoweit an einer von 49, 50 und 50a EStG unterstellten kompensierenden Besteuerung im Wohnsitzstaat fehlt Entgelt für den früher aus der deutschen Infrastruktur gezogenen Nutzen Konkretisierung des 42 AO gegen Einkünfteverlagerungen gerichtete Norm, die das politische Ziel verfolgt, dem Wegzug in Niedrigsteuerländer die steuerlichen Anreize zu nehmen 2 AStG ist Folge der mit schweren Systemfehlern durchsetzten 49, 50 und 50a EStG Seite 54
55 2. BESCHRÄNKTE STEUERPFLICHT b) erweiterte beschränkte Steuerpflicht ( 2 AStG) Vorbemerkungen: Technik des 2 AStG Ausfüllung der nur lückenhaft erfassten Inlandseinkünfte des 49 Abs. 1 EStG Ablösung der gleichheitswidrigen Bruttobesteuerung durch eine Nettobesteuerung Unionskonformität grundsätzlich unionsrechtskonform, da der Wegziehende nach dem Wegzug im Ergebnis steuerlich nicht anders belastet wird als derjenige, der im Inland verblieben ist unionsrechtswidrig ist, dass die erweitert beschränkte Steuerpflicht von der Höhe der Steuerbelastung im Zuzugsstaat abhängt erweiterte beschränkte Steuerpflicht unterliegt den Schrankenwirkungen der DBA Seite 55
56 2. BESCHRÄNKTE STEUERPFLICHT b) erweiterte beschränkte Steuerpflicht ( 2 AStG) persönliche Voraussetzungen natürliche Person deutsche Staatsangehörigkeit muss innerhalb eines Zehnjahreszeitraums vor der Auswanderung mindestens fünf Jahre lang gemeinsam mit der unbeschränkten Steuerpflicht vorgelegen haben frühere unbeschränkte Steuerpflicht im Inland muss innerhalb eines Zehnjahreszeitraums vor der Auswanderung mindestens fünf Jahre lang gemeinsam mit der deutschen Staatsangehörigkeit vorgelegen haben Ansässigkeit im Ausland Niedrigbesteuerung abstrakter Belastungsvergleich ( 2 Abs. 2 Nr. 1 AStG) Vorzugsbesteuerung im ausländischen Wohnsitzstaat ( 2 Abs. 2 Nr. 1 AStG) Seite 56
57 2. BESCHRÄNKTE STEUERPFLICHT b) erweiterte beschränkte Steuerpflicht ( 2 AStG) sachliche Voraussetzungen unmittelbare Inlandsinteressen ( 2 Abs. 3 AStG) mittelbare Inlandsinteressen ( 2 Abs. 4 AStG) Seite 57
58 2. BESCHRÄNKTE STEUERPFLICHT b) erweiterte beschränkte Steuerpflicht ( 2 AStG) Rechtsfolgen Besteuerung erweiterter Inlandseinkünfte beschränkte Einkommensteuerpflicht mit allen Einkünften, die nichtausländische Einkünfte i.s. des 34d EStG sind. Über 49 Abs. 1 EStG hinaus werden erfasst: Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die weder einer inländischen noch einer ausländischen Betriebsstätte zuzurechnen sind, oder aus Bürgschafts- und Avalprovisionen erzielt werden, deren Schuldner unbeschränkt steuerpflichtig ist; Einkünfte aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern, die zum Anlage vermögen eines ausländischen Betriebs gehören und im Inland belegen sind; hierzu gehört auch ein nicht schon unter 17 EStG fallender Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland hat; Seite 58
59 2. BESCHRÄNKTE STEUERPFLICHT b) erweiterte beschränkte Steuerpflicht ( 2 AStG) Rechtsfolgen Besteuerung erweiterter Inlandseinkünfte beschränkte Einkommensteuerpflicht mit allen Einkünften, die nichtausländische Einkünfte i.s. des 34d EStG sind. Über 49 Abs. 1 EStG hinaus werden erfasst: Einkünfte aus Kapitalvermögen i.s. des 20 EStG, wenn der Schuldner unbeschränkt steuerpflichtig ist und es sich nicht um ausländische Einkünfte i.s. des 34d Nr. 6 EStG handelt; hierunter fallen z.b. Zinsen, die von Inländern auf Schuldscheindarlehen an erweitert beschränkt Steuerpflichtige gezahlt werden, wenn diese Darlehen nicht durch ausländischen Grundbesitz gesichert sind; Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung von beweglichem Vermögen im Inland, sofern dieses nicht zu einem im Ausland belegenen Sachinbegriff gehört; Seite 59
60 2. BESCHRÄNKTE STEUERPFLICHT b) erweiterte beschränkte Steuerpflicht ( 2 AStG) Rechtsfolgen Besteuerung erweiterter Inlandseinkünfte beschränkte Einkommensteuerpflicht mit allen Einkünften, die nichtausländische Einkünfte i.s. des 34d EStG sind. Über 49 Abs. 1 EStG hinaus werden erfasst: Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen i.s. des 22 Nr. 1 EStG, wenn der Verpflichtete unbeschränkt steuerpflichtig ist oder seinen Sitz im Inland hat; Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften i.s. des 22 Nr. 2 EStG, wenn die veräußerten Wirtschaftsgüter nicht im Ausland belegen sind; Einkünfte aus Leistungen, wenn der zur Vergütung der Leistung Verpflichtete unbeschränkt steuerpflichtig ist oder seinen Sitz im Inland hat; Seite 60
61 2. BESCHRÄNKTE STEUERPFLICHT b) erweiterte beschränkte Steuerpflicht ( 2 AStG) Rechtsfolgen Besteuerung erweiterter Inlandseinkünfte beschränkte Einkommensteuerpflicht mit allen Einkünften, die nichtausländische Einkünfte i.s. des 34d EStG sind. Über 49 Abs. 1 EStG hinaus werden erfasst: andere Einkünfte, die das deutsche Steuerrecht ( 49 und 34d EStG) weder dem Inland noch dem Ausland zurechnet (z.b. Erträge aus beweglichen Sachen, die nicht zum Anlagevermögen eines ausländischen Betriebs gehören) Einkünfte, die dem Steuerpflichtigen nach 5, 15 AStG zuzurechnen sind. Seite 61
62 2. BESCHRÄNKTE STEUERPFLICHT b) erweiterte beschränkte Steuerpflicht ( 2 AStG) Rechtsfolgen Besteuerung erweiterter Inlandseinkünfte beschränkte Einkommensteuerpflicht mit allen Einkünften, die nichtausländische Einkünfte i.s. des 34d EStG sind. Über 49 Abs. 1 EStG hinaus werden erfasst: Problem: Wegziehender Gewerbetreibender (z.b. Berufssportler) I.d.R. keine erweiterten Inlandseinkünfte, weil ein weggezogener Gewerbetreibender im Ausland eine Betriebsstätte unterhält, die sich im Zweifel an seinem (ausländischen) Wohnsitz befindet. Besteuerungslücke: Fiktion des 2 Abs. 1 Satz 2 AStG, Einkünfte, die funktional keiner konkreten ausländischen Betriebsstätte oder keinem im Ausland tätigen ständigen Vertreter zugerechnet werden können, einer inländischen Geschäftsleitungsbetriebsstätte zugerechnet werden Zurechnung: Veranlassungsgrundsätze, nicht 1 Abs. 5 AStG Seite 62
63 2. BESCHRÄNKTE STEUERPFLICHT b) erweiterte beschränkte Steuerpflicht ( 2 AStG) Rechtsfolgen Vollprogression und Mindeststeuer 2 Abs. 5 AStG: abweichend von der normalen beschränkten Steuerpflicht stehen die erweiterten Inlandseinkünfte unter Progressionsvorbehalt und die Abgeltungswirkung des 50 Abs. 2 Satz 1 EStG gilt nicht Steuersatz der sich für sämtliche Einkünfte des Steuerpflichtigen ergibt Ausnahme: Einkünfte aus Kapitalvermögen (Abgeltungssteuer) Untergrenze: Steuer, die im Rahmen der normalen beschränkten Steuerpflicht zu erheben wäre Schattenveranlagungen erforderlich Seite 63
64 2. BESCHRÄNKTE STEUERPFLICHT b) erweiterte beschränkte Steuerpflicht ( 2 AStG) Zurechnung bei zwischengeschalteten Auslandsgesellschaften ( 5 AStG) Zielsetzung: Ergänzung zu 2 AStG Erweitert beschränkt steuerpflichtige Personen halten ihre wesentlichen wirtschaftlichen Inlandsinteressen nicht unmittelbar, sondern mittelbar über zwischengeschaltete Auslandsgesellschaften ( 7 AStG) Trotz dieser Zielsetzung spielt es nach dem Wortlaut dieser Vorschrift keine Rolle, ob der erweitert beschränkt steuerpflichtige Anteilseigner an der ausländischen Gesellschaft bereits bei seinem Wegzug beteiligt war oder ob er diese Beteiligung erst später erworben hat Seite 64
65 2. BESCHRÄNKTE STEUERPFLICHT b) erweiterte beschränkte Steuerpflicht ( 2 AStG) Zurechnung bei zwischengeschalteten Auslandsgesellschaften ( 5 AStG) Gegenstand der Zurechnung: erweiterte Inlandseinkünfte einer zwischengeschalteten Auslandsgesellschaft, mit denen erweitert beschränkt steuerpflichtige Anteilseigner bei unbeschränkter Steuerpflicht nach den 7, 8 und 14 AStG steuerpflichtig wären Zwischeneinkünfte: niedrig besteuerte Einkünfte aus passivem Erwerb ( 8 AStG) einschließlich Zwischeneinkünfte nachgeschalteter Auslandsgesellschaften ( 14 AStG) Seite 65
66 2. BESCHRÄNKTE STEUERPFLICHT b) erweiterte beschränkte Steuerpflicht ( 2 AStG) Zurechnung bei zwischengeschalteten Auslandsgesellschaften ( 5 AStG) Zurechnungsempfänger: erweitert beschränkt steuerpflichtiger Anteilseigner Konsequenz: Niedrigbesteuerung ist zweimal festzustellen, nämlich einmal bei der Qualifizierung der erweiterten Inlandseinkünfte als Zwischeneinkünfte gem. 8 AStG und ein weiteres Mal beim Anrechnungsempfänger hinsichtlich seiner Qualifizierung als erweitert beschränkt steuerpflichtige Person gem. 2 AStG Zeitpunkt: mit Ablauf des für ihre Ermittlung maßgebenden Wirtschaftsjahres der zwischengeschalteten Auslandsgesellschaft Höhe: nach Maßgabe der Beteiligung des erweitert beschränkt steuerpflichtigen Anteilseigners am Kapital der zwischengeschalteten Auslandsgesellschaft Seite 66
67 2. BESCHRÄNKTE STEUERPFLICHT b) erweiterte beschränkte Steuerpflicht ( 2 AStG) Zurechnung bei zwischengeschalteten Auslandsgesellschaften ( 5 AStG) Steueranrechnung Rechtsgrundlage: 2 Abs. 6 AStG die von der zwischengeschalteten Auslandsgesellschaft gezahlten inund ausländischen Steuern werden angerechnet (arg. e. 12 AStG) nachträgliche Ausschüttungen: 3 Nr. 41 AStG Seite 67
68 3. WECHSEL UNBESCHRÄNKTE/BESCHRÄNKTE STEUERPFLICHT a) Einheitliche Veranlagung 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 EStG: Entfall der Abgeltungswirkung die während der beschränkten Steuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte gehen in die Veranlagung ein, die für die unbeschränkte Steuerpflicht durchzuführen ist getrennte Einkünfte (Restriktionen des 50 Abs. 1 EStG sind zu beachten) ein einheitliches zu versteuerndes Einkommen ( 2 Abs. 5 EStG) gilt auch bei einem mehrmaligen Wechsel der Steuerpflicht im Kalenderjahr Seite 68
69 3. WECHSEL UNBESCHRÄNKTE/BESCHRÄNKTE STEUERPFLICHT b) Steuerentstrickung/Steuerverstrickung Ausschluss oder Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts Subjektbezogene Steuerentstrickung: bleibt keine beschränkte oder erweiterte beschränkte Einkommensteuerpflicht aufrechterhalten, scheidet der Steuerpflichtige aus der deutschen Steuerhoheit vollends aus auch dann, wenn der Steuerpflichtige seine unbeschränkte Steuerpflicht im Inland zwar aufrechterhält, durch Begründung einer weiteren unbeschränkten Steuerpflicht im Ausland nach einem DBA dort aber als ansässig gilt (Art. 4 Abs. 2 OECD-MA) auch bei einem Wohnsitzwechsel im Ausland, wenn die beschränkte Steuerpflicht durch ein (anderes) DBA eingeschränkt wird Objektbezogene Steuerentstrickung: Besteuerungsgegenstand scheidet aus der deutschen Steuerhoheit aus Beispiel: Überführung eines Wirtschaftsgutes von einem inländischen Betrieb auf eine ausländische Betriebsstätte Seite 69
70 3. WECHSEL UNBESCHRÄNKTE/BESCHRÄNKTE STEUERPFLICHT b) Steuerentstrickung/Steuerverstrickung Aufgabe der Theorie der finalen Entnahme durch BFH Einzelunternehmen und Mitunternehmerschaften Einzelwirtschaftsgüter: 4 Abs. 1 Sätze 3 u. 4 EStG i.v.m. ( 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 EStG): fiktive Entnahme zum gemeinen Wert Beachte die Verlängerung der Verstrickung durch 50i EStG Beachte 4g EStG bei Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, beschränkt auf EU-Fälle Betrieb, Teilbetrieb: 16 Abs. 3a EStG: Betriebs- bzw. Teilbetriebsverlegung sowie Wegzug eines Einzelunternehmens oder einer Mitunternehmerschaft insgesamt Beachte die Verteilung des Aufgabegewinns in EU-/EWR-Fällen auf fünf Jahre ( 36 Abs. 5 EStG) Seite 70
71 3. WECHSEL UNBESCHRÄNKTE/BESCHRÄNKTE STEUERPFLICHT b) Steuerentstrickung/Steuerverstrickung Kapitalgesellschaften 12 Abs. 1, 3 EStG : Wegzug einer Kapitalgesellschaft = fiktive Veräußerung des Gesellschaftsvermögens Natürliche Personen 17 Abs. 5 EStG: fiktive Veräußerung von wesentlichen Anteilen an der Kapitalgesellschaft bei Wegzug der Kapitalgesellschaft 6 AStG: fiktive Veräußerung der Anteile an der Kapitalgesellschaft bei Wegzug des Gesellschafters Beachte: Lückenhafte Erfassung von steuerverstrickten Wirtschaftsgütern des Privatvermögens Seite 71
72 II. KÖRPERSCHAFTSTEUER 1. UNBESCHRÄNKTE STEUERPFLICHT a) Rechtsgrundlage: 1 Abs. 1 KStG b) Tatbestandsvoraussetzungen: Geschäftsleitung Rechtsgrundlage: 10 AO Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung regelmäßig der Ort, an dem die zur Vertretung befugten Personen die ihnen obliegende laufende Geschäftsführungstätigkeit entfalten tatsächliche organisatorischen rechtsgeschäftlichen Handlungen vornehmen, die der gewöhnliche Betrieb der Gesellschaft mit sich bringt (sog. Tagesgeschäfte) Ort der Ausübung von gesellschaftsrechtlichem Einfluss auf die Geschäftsführer unbeachtlich Seite 72
73 II. KÖRPERSCHAFTSTEUER 1. UNBESCHRÄNKTE STEUERPFLICHT b) Tatbestandsvoraussetzungen: Sitz Rechtsgrundlage: 11 AO statutarischer Sitz Geschäftsleitung und Sitz gleichberechtigt nebeneinander Inland allgemeine Grundsätze Seite 73
74 II. KÖRPERSCHAFTSTEUER 1. UNBESCHRÄNKTE STEUERPFLICHT b) Tatbestandsvoraussetzungen: Problem: Nach ausländischem Recht errichtete Gesellschaften und Personengesellschaften (Subjektsqualifikation) Maßstab: körperschaftliche Struktur Die Qualifikation als Körperschaftsteuersubjekt hat unabhängig davon zu erfolgen, ob nach den Regeln des internationalen Gesellschaftsrechts die Sitz- oder Gründungstheorie zur Anwendung kommt Entscheidend ist allein, ob die ausländische Gesellschaft nach Maßgabe des ausländischen Rechts die Rechtsfähigkeit besitzt gilt auch für Drittstaaten-Gesellschaften Rechtsfähigkeit nach den Grundsätzen der Sitztheorie steuerlich unerheblich Seite 74
75 II. KÖRPERSCHAFTSTEUER 1. UNBESCHRÄNKTE STEUERPFLICHT a) Rechtsfolgen: Welteinkommensprinzip Rechtsgrundlage: 8 Abs. 1 i.v.m. 2 Abs. 1 EStG Grundsätze der einkommensteuerlichen Durchbrechung des Welteinkommensprinzips entsprechend anwendbar, sofern nicht speziell auf natürliche Personen zugeschnitten Zinsschranke ( 8a KStG) gilt für unbeschränkt und beschränkt steuerpflichtige Körperschaften Anwendungsbereich: nur Zinseinkünfte, die der inländischen Besteuerung unterliegen (gilt nicht für Zinseinkünfte, der einer ausländischen Freistellungsbestriebsstätte zuzuordnen ist) gilt auch für ausländische Körperschaften mit Überschusseinkünften ( 8a Abs. 1 Satz 4 KStG), z.b. beschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften, die aufgrund der isolierenden Betrachtungsweise ( 49 Abs. 2 EStG) als ausländische Objektgesellschaften mit unbeweglichem inländischem Vermögen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ( 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG) erzielen Seite 75
76 II. KÖRPERSCHAFTSTEUER 2. BESCHRÄNKTE STEUERPFLICHT a) Steuersubjekte 2 Nr. 1 KStG: alle Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen alle ausländischen juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts sowie die ausländischen nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen Kreis der Steuersubjekte ist größer als bei 1 KStG Rechtsfähigkeit unerheblich ausländische nichtrechtsfähige Personenvereinigungen fallen nur dann unter den Regelungskreis des 2 Nr. 1 KStG, wenn deren Einkommen nicht mittelbar bei den Gesellschaftern zur Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer heranzuziehen ist ( 3 Abs. 1 KStG) Seite 76
77 II. KÖRPERSCHAFTSTEUER 2. BESCHRÄNKTE STEUERPFLICHT a) Steuersubjekte ausländische Personenhandelsgesellschaften sind beschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind, wenn sie aufgrund eines Typenvergleichs einer Körperschaft entsprechen Seite 77
78 II. KÖRPERSCHAFTSTEUER 2. BESCHRÄNKTE STEUERPFLICHT b) Inländische Einkünfte über 8 Abs. 1 KStG der in 49 Abs. 1 EStG enthaltene Einkünftekatalog auch für die beschränkte Körperschaftsteuerpflicht 8 Abs. 2 KStG nicht anwendbar gleichen Grundsätze wie bei der beschränkten Einkommensteuerpflicht isolierende Betrachtungsweise gemäß 8 Abs. 2 KStG anwendbar Seite 78
79 II. KÖRPERSCHAFTSTEUER 2. BESCHRÄNKTE STEUERPFLICHT b) Inländische Einkünfte Einzelfälle: Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft ( 2 Nr. 1; 8 Abs. 1 KStG i.v. mit 49 Abs. 1 Nr. 1 EStG): grundsätzlich möglich Einkünfte aus Gewerbebetrieb ( 2 Nr. 1; 8 Abs. 1 KStG i.v. mit 49 Abs. 1 Nr. 2 EStG): dieselben Anknüpfungsmerkmale wie bei der beschränkten Einkommensteuerpflicht Künstlerverleihgesellschaft, 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d EStG Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an inländischen Kapitalgesellschaften, 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e EStG Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung oder aus der Veräußerung von inländischem unbeweglichem Vermögen, Sachinbegriffen oder Rechten, 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f Doppelbuchst. bb Satz 2 EStG Seite 79
80 II. KÖRPERSCHAFTSTEUER 2. BESCHRÄNKTE STEUERPFLICHT b) Inländische Einkünfte Einzelfälle: Einkünfte aus selbständiger Arbeit ( 2 Nr. 1; 8 Abs. 1 KStG i.v.m. 49 Abs. 1 Nr. 3 EStG): der Art nach nicht denkbar Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ( 2 Nr. 1; 8 Abs. 1 KStG i.v.m. 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG): der Art nach nicht denkbar Einkünfte aus Kapitalvermögen ( 2 Nr. 1; 8 Abs. 1 KStG i.v.m. 49 Abs. 1 Nr. 5 EStG): grundsätzlich möglich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ( 2 Nr. 1; 8 Abs. 1 KStG i.v.m. 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG): von 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f Doppelbuchst. bb Satz 2 EStG erfasst, soweit um es um inländische Grundstücke geht im Übrigen möglich Seite 80
Grundstruktur der Einkommensteuer
ESt / Grundlage der Einkommensteuer 1 Grundstruktur der Einkommensteuer A Wesen und Umfang der Einkommensteuer 1 Einordnung der Einkommensteuer 1A01 1A02 1A03 1A04 1A05 1A06 1A07 1A08 1A09 Die Einkommensteuer
Mehr2 Persönliche Steuerpflicht
2.1 Unbeschränkte Steuerpflicht 5 2 Persönliche Steuerpflicht 1 EStG regelt die persönliche Steuerpflicht. Die Vorschrift bestimmt, welche Person mit ihren Einkünften der inländischen Einkommensteuer unterliegt.
MehrBasiswissen Vor den Klausuren noch einmal durcharbeiten! Kein Anspruch auf Vollständigkeit
Basiswissen Vor den Klausuren noch einmal durcharbeiten! Kein Anspruch auf Vollständigkeit Besteuerung von Dividenden gem. 20 Abs. 1 EStG 1 Bei natürlichen Personen 1.1 Im Privatvermögen Einkünfte aus
MehrAKTUELL: EU-FREIZÜGIGKEIT AB 01.05.2011 SOWIE PFLICHTEN DES ARBEITGEBERS
AKTUELL: EU-FREIZÜGIGKEIT AB 01.05.2011 SOWIE PFLICHTEN DES ARBEITGEBERS Bezüglich der neuen EU-Freizügigkeit ab dem 01.05.2011 (wahrscheinlich relevant für polnische und tschechische Arbeitnehmer) stellen
Mehr5.6 Internationales Steuerrecht. Folie 1 Stand 25.05.2013 Petra Grabowski, Steuerberaterin, Diplom-Betriebswirtin (FH)
5.6 Internationales Steuerrecht Folie 1 Stand 25.05.2013 Petra Grabowski, Steuerberaterin, Diplom-Betriebswirtin (FH) 5.6.1 Drohende Doppelbesteuerung durch Territorialitätsprinzip und Universalitätsprinzip
MehrNationale und internationale Steuern 2. Teil (Umsatzsteuer und internationales Steuerrecht)
Nationale und internationale Steuern 2. Teil (Umsatzsteuer und internationales Steuerrecht) Vorlesung von Dipl.-Kffr., Stb. Dr. Alexandra Coenenberg Hochschule Augsburg SS 2010 I. Internationales Steuerrecht
MehrMandanteninformation. Abgeltungssteuer. DR. NEUMANN SCHMEER UND PARTNER Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater
Mandanteninformation Abgeltungssteuer Sehr geehrte Damen und Herren! Im Zuge der Unternehmensteuerreform 2008 wurde die Einführung der Abgeltungssteuer ab dem 01. Januar 2009 beschlossen. Die Abgeltungssteuer
MehrWer ist zur Abgabe von Einkommensteuererklärungen
10 Vorbemerkung Eine Gesamtdarstellung des Einkommensteuerrechts würde den Umfang dieses Taschenbuchs sprengen. In diesem Beitrag werden deshalb, abgesehen von einer allgemeinen Übersicht, in erster Linie
MehrInhaltsübersicht. Vorwort...5. Abkürzungsverzeichnis...13. Literaturhinweise...15
Inhaltsübersicht Vorwort...5 Abkürzungsverzeichnis...13 Literaturhinweise...15 1. Einführung...17 a) Begriffsbestimmungen...17 b) Grundprinzipien der Besteuerung...18 (1) Transparenzprinzip...18 (2) Trennungsprinzip...19
MehrBesteuerung der Kapitalgesellschaft. Zusammenfassendes Beispiel. Lösung
Besteuerung der Kapitalgesellschaft Zusammenfassendes Beispiel Lösung 1. Ermittlung des zu versteuernden Einkommens der AGmbH für den Veranlagungszeitraum Vorläufiger Jahresüberschuss 600.000 Ermittlung
MehrInternationales und Europäisches Finanz- und Steuerrecht
Internationales und Europäisches Finanz- und Steuerrecht 21. Mai 2015 Dr. Stephan Schauhoff von Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht Prof. Dr. Stephan Schauhoff Rechtsanwalt/Fachanwalt für Steuerrecht
MehrLeben und Arbeiten in der Region Trier Luxemburg
Leben und Arbeiten in der Region Trier Luxemburg Häufig gestellte Fragen Ein Doppelbesteuerungsabkommen ist ein Vertrag zwischen zwei Staaten, der eine doppelte steuerliche Erfassung von Einkünften verhindern
MehrDie deutsche Abgeltungsteuer Auswirkungen auf Expats in Hongkong
Die deutsche Abgeltungsteuer Auswirkungen auf Expats in Hongkong KONTAKT Claus Schürmann claus.schuermann@wts.com.hk +852 2528 1229 Michael Lorenz michael.lorenz@wts.com.hk +852 2528 1229 Wichtiges in
MehrGrundfälle zur Besteuerung grenzüberschreitender Aktivitäten von Personenunternehmen. Vortrag bei der IFA-Sektion Berlin/Brandenburg
Grundfälle zur Besteuerung grenzüberschreitender Aktivitäten von Personenunternehmen Vortrag bei der IFA-Sektion Berlin/Brandenburg Berlin, 8. September 2010 Dr. Ragnar Könemann Rechtsanwalt/Steuerberater
MehrInternationale Besteuerung I: Grundzüge der Internationalen Besteuerung
Professor Dr. Dietmar Wellisch, StB International Tax Institute (IIFS), Hamburg Internationale Besteuerung I: Grundzüge der Internationalen Besteuerung Sommersemester 2006 I.1 Einführung I.1.1 I.1.2 Zum
MehrVerfügung betr. Neuregelung des Steuerabzugs nach 50 a EStG durch das Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19. 12. 2008, BGBl. I S.
Verfügung betr. Neuregelung des Steuerabzugs nach 50 a EStG durch das Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19. 12. 2008, BGBl. I S. 2794 Vom 14. Januar 2009 (OFD Karlsruhe S 230.3/48 St 111/St 142)
MehrInternationale Unternehmensbesteuerung.
Internationale. Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät Wintersemester 2013/14 Prof. Dr. Felix J. Wurm, LL.M. Deloitte & Touche GmbH Kontaktdaten: Prof. Dr. Felix J.
MehrBM Partner. Polnische Arbeitnehmer in Deutschland: Aktuelle lohnsteuerliche Hinweise für die Praxis
Polnische Arbeitnehmer in Deutschland: Aktuelle lohnsteuerliche Hinweise für die Praxis Uwe Komm Diplom-Finanzwirt Steuerberater 26. November 2010 Seminar UNI-BUD in Warschau 26.11.2010 BM Partner Revision
MehrArbeitsgemeinschaft im Einkommensteuerrecht Wintersemester 2014/2015. Beispiel für den Aufbau einer Falllösung im Einkommensteuerrecht:
Beispiel für den Aufbau einer Falllösung im Einkommensteuerrecht: Einkommensteuerpflicht des X (Kurzübersicht): A. Subjektive Steuerpflicht ( 1 Abs. 1-4 ) B. Objektive Steuerpflicht I. qualifikation (
MehrA. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern
A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern Rechnungsjahr 2012/13 oder gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich). Andere Anleger haben die jeweiligen nationalen Gesetze zu beachten.
MehrSteuerliche Behandlung der Tätigkeiten von Gastprofessoren. Folie Nr. 1
Steuerliche Behandlung der Tätigkeiten von Gastprofessoren Folie Nr. 1 Steuerpflicht der Gastprofessoren ja Wohnsitz ( 8 AO) oder gewöhnlicher Aufenthalt ( 9 AO) im Inland nein ja Dienstverhältnis zu einer
MehrDoppelbesteuerungsabkommen
Doppelbesteuerungsabkommen Das Deutsch-Polnische DBA eine Übersicht. Die Bundesrepublik Deutschland eine Vielzahl an Doppelbesteuerungsabkommen und anderer Abkommen im Bereich der Steuern abgeschlossen
MehrEinkommen- und Körperschaftsteuer bei internationalen Sachverhalten
IStR / 1 Einkommen- und Körperschaftsteuer bei internationalen Sachverhalten 1. Arten der Steuerpflicht Definition und Gliederung In der Fachliteratur ist keine einheitliche Definition für den Begriff
MehrGetrennt wird zwischen dem Gewinn der Kapitalgesellschaft und den Einkünften des einzelnen Gesellschafters.
Die Besteuerung einer GmbH und ihrer Gesellschafter (Rechtsanwalt Valentin Schaffrath) Die wesentlichen Ertragssteuerarten sind auf Ebene der GmbH die Körperschaftsteuer und die Gewerbesteuer sowie auf
MehrDie Einkommensteuer- Erklärung
Die Einkommensteuer- Erklärung von Dr. Rudi W. Märkle, Ministerialdirigent a. D. 11., vollständig überarbeitete Auflage, 2006 RICHARD BOORBERG VERLAG STUTTGART MÜNCHEN HANNOVER BERLIN WEIMAR DRESDEN Abkürzungen
MehrTeil E: Laufende Besteuerung I. Betriebsvermögen
Arbeitsunterlagen zur Vorlesung Unternehmenssteuerrecht 2014 Teil E: Laufende Besteuerung I. Betriebsvermögen Dr. Paul Richard Gottschalk Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Fachberater
Mehr1. Teil: Umsatzsteuer (14 Punkte)
BWL 3 STEUERN SS 05 ÜBUNGSKLAUSUR. Teil: Umsatzsteuer (4 Punkte).. Von der Elektrofuchs AG mit Sitz in Gießen werden IT-Beratungsdienstleistungen erbracht und Computerzubehör per Postversand verkauft.
MehrDer unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen im Inland ansässige Personen.
Kapitel 3 Ertragsteuern 3.1 Einkommensteuer 3.1.1 Vorbemerkungen Steuern, deren (Haupt-)Bemessungsgrundlage eine Ertragsgröße ist, haben wir in Abschnitt 2.4 auf S. 57 als Steuern auf das Einkommen bezeichnet.
MehrSEB Investment GmbH. Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 Investmentsteuergesetz (InvStG)
PwC FS Tax GmbH Seite 1/6 SEB Investment GmbH Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 Investmentsteuergesetz (InvStG) Die Investmentgesellschaft SEB Investment GmbH hat für den Investmentfonds
Mehr14. Oktober 2015 Dubai / AHK 09:00 Uhr 14. Oktober 2015 Abu Dhabi / AHK 16:00Uhr. Christian Winterhalter
14. Oktober 2015 Dubai / AHK 09:00 Uhr 14. Oktober 2015 Abu Dhabi / AHK 16:00Uhr Das aktuelle Doppelbesteuerungsrecht: Wie vermeide ich Probleme beim Wegzug? Vermeidung Steuerpflicht in D während Aufenthalt
MehrWer muss, wer darf eine Einkommensteuererklärung
1 Im Hinblick auf die Frage, wer eine Steuererklärung einreichen muss bzw. darf, unterscheidet das Einkommensteuergesetz zwischen der Pflichtveranlagung und der Antragsveranlagung. Während im Rahmen der
MehrÜ-FÄLLE ZUM ISTR FÜR BILANZBUCHHALTER
Ü-FÄLLE ZUM ISTR FÜR BILANZBUCHHALTER ÜBUNGSFÄLLE zum internationalen Steuerrecht für Bilanzbuchhalter StB Dipl.-Kfm. Marcus Ermers 2009, EMail: info@stb-ermers.de Nur für Zwecke der Aus- und Fortbildung
MehrSteuerrecht 2008. Steuerarten Bilanzsteuerrecht Unternehmensteuerrecht Verfahrensrecht Glossar. von. Dr. Dietrich Grashoff
Steuerrecht 2008 Steuerarten Bilanzsteuerrecht Unternehmensteuerrecht Verfahrensrecht Glossar von Dr. Dietrich Grashoff Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt und Steuerberater Fachanwalt für Steuerrecht Lehrbeauftragter
MehrNiederlande Haufe Redaktion, Redaktion, Stefan Karsten Meyer, Redaktion TK Lexikon Grenzüberschreitende Beschäftigung
Niederlande Haufe Redaktion, Redaktion, Stefan Karsten Meyer, Redaktion TK Lexikon Grenzüberschreitende Beschäftigung 14. Dezember 2015 Lohnsteuer 1 Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Deutschland 1.1 Steuerpflicht
MehrStatistische Berichte
Statistisches Landesamt Bremen Statistische Berichte Ausgegeben im April 2009 ISSN 1610-6288 L IV 3-3j / 04 Statistisches Landesamt Bremen An der Weide 14-16 28195 Bremen - Ergebnisse der Einkommensteuerstatistik
MehrNeue Besteuerungsform der Zinsen durch die Unternehmensteuerreform - Abgeltungsteuer
Neue Besteuerungsform der Zinsen durch die Unternehmensteuerreform - Abgeltungsteuer Der Steuerpflicht unterliegende Einnahmen Neben den bisher bereits nach altem Recht steuerpflichtigen Einnahmen wie
MehrDoppelbesteuerungsabkommen mit Italien Überblick
Doppelbesteuerungsabkommen mit Italien Überblick Das Abkommen ist am 6. April 1985 in Kraft getreten. Persönlicher Anwendungsbereich des Abkommens Das Abkommen gilt für (natürliche und juristische) Personen,
Mehrnach 1 Abs. 3 EStG für 201_ (Anlage Grenzpendler außerhalb EU/EWR zum Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung)
nehmer nach 1 Abs. 3 EStG für 201_ (Anlage Grenzpendler außerhalb EU/EWR zum Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung) Zur Beachtung: Für Arbeitnehmer ohne Staatsangehörigkeit zu einem EU/EWR-Mitgliedstaat, die
MehrLohnsteuer- und sozialversicherungsrechtliche Folgen eines Auslandsaufenthalts Haufe Redaktion, Haufe Redaktion, Redaktion
Lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtliche Folgen eines Auslandsaufenthalts Haufe Redaktion, Haufe Redaktion, Redaktion TK Lexikon Grenzüberschreitende Beschäftigung 1. Januar 2016 3 Grenzgänger HI2537859
MehrB. Körperschaftsteuer 1 Einführung in die Körperschaftsteuer Fall 1
Lehrbuch 377 91 B. Körperschaftsteuer 1 Einführung in die Körperschaftsteuer Der Gewinn unterliegt nicht der Körperschaftsteuer, weil der Gewinn nicht von einer juristischen Person erzielt worden ist.
MehrIHK-Kurs, Technischer Fachwirt, Fach Steuern Seite 1. Technischer Fachwirt. Einkommenssteuer
IHK-Kurs, Technischer Fachwirt, Fach Steuern Seite 1 Technischer Fachwirt Einkommenssteuer IHK-Kurs, Technischer Fachwirt, Fach Steuern Seite 2 Inhalt Begriff: beschränkte, unbeschränkte Steuerpflicht...
MehrMerkblatt. Deutsch-dänisches Doppelbesteuerungsabkommen vom 22. November 1995
Merkblatt Deutsch-dänisches Doppelbesteuerungsabkommen vom 22. November 1995 Stand: Juli 2014 Alle Angaben dieses Merkblattes beruhen auf Erkenntnissen und Erfahrungen der Deutschen Botschaft Kopenhagen
MehrI.4 Ausländische Einkünfte bei unbeschränkter Steuerpflicht
I.4 Ausländische Einkünfte bei unbeschränkter Steuerpflicht I.4.1 Ausländische Einkünfte ( 34d EStG) 34d EStG zählt abschließend diejenigen ausländischen Einkunftsarten auf, die für unilaterale Steuerermäßigungsvorschriften
Mehr15. April 2014 Abu Dhabi / AHK 16. April 2014 Dubai / AHK
15. April 2014 Abu Dhabi / AHK 16. April 2014 Dubai / AHK Das aktuelle Doppelbesteuerungsrecht: - Wie vermeide ich Probleme beim Wegzug? - Vermeidung Steuerpflicht in D während Aufenthalt in VAE? - Wie
MehrBesteuerung der Privatstiftung
Besteuerung der Privatstiftung Überblick I Die Stiftung ist eine juristisch selbständige Vermögensmasse ohne Eigentümer, die vom Stifter mit Vermögen ausgestattet ist, um damit einem vom Stifter bestimmten
MehrAnlage U. A. Antrag auf Abzug von Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben. Geburtsdatum
Anlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum LohnsteuerErmäßigungsantrag Bitte beachten Sie die Erläuterungen auf der letzten Seite. A. Antrag auf
MehrAntrag auf Abzug von Unterhaltsleistungen und Ausgleichsleistungen zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs als Sonderausgaben Antragsteller
Identifikationsnummer Bitte beachten Sie die Erläuterungen auf der letzten Seite. A. Anlage U für Unterhaltsleistungen und Ausgleichsleistungen zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs an den geschiedenen
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 15 GZ. RV/0287-W/12 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., vertreten durch Ernst & Young Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungs GmbH,
Mehr1. Direktgeschäfte. 2. Unabhängige Vertreter. Steuerrecht
Dieses Dokument finden Sie unter www.ihk-berlin.de unter der Dok-Nr. 52943 Steuerliche Grundlagen für ausländische Unternehmer in Deutschland Das folgende Merkblatt informiert Sie als ausländischen Unternehmer
MehrIWW-Studienprogramm. Grundlagenstudium. Modul 6 Besteuerung. von. Univ.-Prof. Dr. Dieter Schneeloch
IWW-Studienprogramm Grundlagenstudium Modul 6 Besteuerung von Univ.-Prof. Dr. Dieter Schneeloch Kurs 6 Besteuerung 1 I. Gliederung 1 Überblick über das Steuersystem der Bundesrepublik Deutschland 1 1.1
MehrFachbereich Wirtschaft Prof. Dr. Ralf Klapdor. Steuerlehre 1. Prof. Dr. Ralf Klapdor
Steuerlehre 1 Wichtiger Hinweis Dieser Vorlesung liegt der Rechtsstand 2009 zu Grunde! Damit werden die Änderungen durch die Abgeltungssteuer, die ab 1.1. 2009 gilt, eingeschlossen. 2 1 Grundlagen 1.1
MehrKurzinformation zur Abgeltungssteuer
Kurzinformation zur Abgeltungssteuer Im Rahmen des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 14. August 2007 wurde die Besteuerung der Kapitaleinkünfte umfassend und neu geregelt. Im Folgenden wollen wir
MehrAnlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag
Anlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag zur Einkommensteuererklärung Bitte beachten Sie die Erläuterungen zum Antrag
MehrInt. Steuerrecht D-CH. Internationales Steuerrecht D-CH. Vortrag Deutsch-Schweizerische Marketingrunde. anhand ausgesuchter cross-border-strukturen
Vortrag Deutsch-Schweizerische Marketingrunde Internationales Steuerrecht D-CH anhand ausgesuchter cross-border-strukturen Rechtsanwalt Rüdiger Bock LL.M. Internationales Wirtschaftsrecht Wagner & Joos
MehrEinkommensteuererklärung für das Kalenderjahr 2009 1) für erweitert beschränkt steuerpflichtige natürliche Personen
An das Finanzamt Eingangsstempel Steuernummer Identifikationsnummer Einkommensteuererklärung für das Kalenderjahr 2009 1) für erweitert beschränkt steuerpflichtige natürliche Personen A. Allgemeine Angaben
MehrBesteuerung von Dividenden, Zinsen und Lizenzen aus der Schweiz
Besteuerung von Dividenden, Zinsen Dieses Infoblatt informiert österreichische natürliche Personen und Kapitalgesellschaften, die in der Schweiz weder Wohnsitz, Sitz, Geschäftsleitung noch Betriebsstätte
MehrAbgeltungssteuer 2009
Abgeltungssteuer 2009 Referent Heiko Geiger Dipl.-Bw. (BA) Steuerberater 1 Es bliebe auch im Rahmen des gesetzgeberischen Einschätzungsspielraums, wenn der Gesetzgeber alle Kapitaleinkünfte an der Quelle
Mehr3. Behandlung der vom Vater des A übernommenen Schuldzinsen
3. Behandlung der vom Vater des A übernommenen Schuldzinsen Fraglich ist, ob A die vom Vater übernommenen Schuldzinsen in Höhe von 3.000 steuerwirksam geltend machen kann. In Betracht käme ein Abzug als
MehrLösungen. Fall 1: - V ist unbeschränkt steuerpflichtig gem. 1 Abs. 1 EStG, da er einen Wohnsitz im Inland hat, 8 AO;
Lösungen Fall 1: - V ist unbeschränkt steuerpflichtig gem. 1 Abs. 1 EStG, da er einen Wohnsitz im Inland hat, 8 AO; - als Berufssportler erzielt er Einkünfte aus Gewerbebetrieb, 15 EStG (vgl. Schmidt,
MehrGrundlagen der Besteuerung Pioneer Funds Austria - Garantiebasket 3/2019 Miteigentumsfonds gemäß 20 InvFG Rechnungsjahr: 31.03.2011-29.03.
Grundlagen der Besteuerung Pioneer Funds Austria - Garantiebasket 3/2019 Miteigentumsfonds gemäß 20 InvFG Rechnungsjahr: 31.03.2011-29.03.2012 Die nachstehenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich
MehrEinkommensteuer 2012 Bescheidabgleich Mandant: 1 - Mustermann, Max und Erika Steuer-Nr.: 15 123 4567 7 Musterstraße 1, 12345 Musterstadt
Bescheidabgleich Steuerbescheid über Einkommensteuer 2012 vom 25.02.2013 Abrechnung lt. Vorab- lt. Steuer- Berechnung bescheid ESt SolZ KiSt ESt SolZ KiSt Festsetzung 12.242,00 673,31 771,21 11.692,00
MehrTeil 6. Steuern und internationale Unternehmenstätigkeit. Inhalt:
Teil 6 Steuern und internationale Unternehmenstätigkeit Inhalt: 1 Grundproblematik der Internationalen Unternehmensbesteuerung... 2 1.1 Rechtliche und wirtschaftliche Doppelbesteuerung... 2 1.2 Maßnahmen
MehrSTEUERLICHE BEHANDLUNG
STEUERLICHE BEHANDLUNG Die nachstehenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf in Österreich unbeschränkt steuerpflichtige Anleger (Anleger mit Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich).
MehrGrundlagen der Besteuerung Pioneer Funds Austria - Flex React 3/2018 Miteigentumsfonds gemäß 20 InvFG Rechnungsjahr: 28.09.2011-27.03.
Grundlagen der Besteuerung Pioneer Funds Austria - Flex React 3/2018 Miteigentumsfonds gemäß 20 InvFG Rechnungsjahr: 28.09.2011-27.03.2012 Die nachstehenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf
MehrGrundlagen der Besteuerung des VOLKSBANK-CONVERTIBLE-BOND-FUND. A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern.
Grundlagen der Besteuerung des VOLKSBANK-CONVERTIBLE-BOND-FUND. A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern. Die nachstehenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf in
MehrABKOMMEN USA - SCHWEIZ
ABKOMMEN USA - SCHWEIZ ABKOMMEN ZWISCHEN DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT UND DEN VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA ZUR VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG AUF DEM GEBIETE DER STEUERN VOM EINKOMMEN, ABGESCHLOSSEN
MehrInformationen anlässlich des ersten Veranlagungsjahrs seit Inkrafttreten der Abgeltungsteuer
Informationen anlässlich des ersten Veranlagungsjahrs seit Inkrafttreten der Abgeltungsteuer Stand: April 2010 Seit 01.01.2009 erfolgt die Besteuerung privater Kapitalerträge inklusive der Veräußerungsgewinne
MehrAbgeltungssteuer Gesetzentwurf Zeile für Zeile erläutert
Claus Isert Sommerweg 6 27474 Cuxhaven www.boersenseminar.info Tel.: 04721-22131 Fax: 04721-201708 Mobil: 0170-93 53 128 email: PNWorld@t-online.de 25. März 2007 Abgeltungssteuer Gesetzentwurf Zeile für
MehrSteuerlehre - Lösungsheft
Lehrbücher für kaufmännische Ausbildungsberufe Steuerlehre - Lösungsheft Steuerliche Aus- und Weiterbildung für Schule und Prais von RA Reinhard Schweizer 13., aktualisierte Auflage 2011 Kiehl 2011 Verlag
MehrGrundlagen der Besteuerung Pioneer Funds Austria - Energy Stock Miteigentumsfonds gemäß 20 InvFG Rechnungsjahr: 16.04.2011-15.04.
Grundlagen der Besteuerung Pioneer Funds Austria - Energy Stock Miteigentumsfonds gemäß 20 InvFG Rechnungsjahr: 16.04.2011-15.04.2012 Die nachstehenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf in
MehrÜbung zur Vorlesung Grundzüge der Ertragsteuern
Europarecht Ende der Nationalen Steuersouveränität? Institut für Ausländisches und Internationales Finanz- und Steuerwesen (IIFS) Übung zur Vorlesung Grundzüge der Ertragsteuern Übung 4: Ermittlung der
Mehr2 GmbH und Steuern. 2.1 Welche Pflichten bestehen gegenüber dem Finanzamt?
2.1 Welche Pflichten bestehen gegenüber dem Finanzamt? GmbH ist Steuersubjekt Die Gesellschaft ist ein so genanntes eigenes Steuersubjekt. Sie zahlt unter anderem Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer.
MehrBeteiligung ausländischer Investoren und Initiatoren an deutschen Fonds
Beteiligung ausländischer Investoren und Initiatoren an deutschen Fonds Hamburg, 6. November 2014 Dr. Helder Schnittker, LL.M. / Timo Steinbiß, LL.M. Agenda Vermögensverwaltende Fonds Investoren Vermögensverwaltende
MehrDas Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Russischen Föderation. Überblick und ausgewählte Rechtsfragen
Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Russischen Föderation Überblick und ausgewählte Rechtsfragen Prof. Dr. Lars Hummel Universität Hamburg Interdisziplinäres
MehrWelche Anträge mit der Anlage KAP 2011 zu stellen sind
Seite 243 Welche Anträge mit der Anlage KAP 2011 zu stellen sind lassen sie es besser sein und belästigen Sie damit nicht auch noch die Verwaltung Zeile 4 Günstigerprüfung nach 32d (6) EStG Jeder Ehegatte
MehrDas Gesetz über Einkommensteuer natürlichen Personen. Rechtsgrundlage
Einkommensteuer Im Laufe der Systementwicklung wurden in Polen zwei Arten von Einkommensteuer gesetzlich geregelt: das Einkommensteuer der natürlichen Personen und Pauschalsteuer von einigen Einkünften,
MehrEinkommen- und Umsatzsteuer Steuerberatungstag am 28. Mai 2014
Einkommen- und Umsatzsteuer Steuerberatungstag am 28. Mai 2014 1 } Die Einkommensteuer ist eine Steuer, die auf das Einkommen natürlicher Personen erhoben wird. Bemessungsgrundlage ist das zu versteuernde
MehrDoppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz - Überblick
Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz - Überblick Mit der Schweiz gibt es zwei Doppelbesteuerungsabkommen (DBA): DBA Einkommensteuer, Vermögensteuer DBA Erbschaftssteuer Nachstehende Ausführungen
Mehr7. Abgrenzung des Gewerbebetriebs von der. Land- und Forstwirtschaft... 41
Inhalt Vorwort... 11 Teil 1 Grundstrukturen der Einkommensteuer A. Allgemeines... 15 B. Persönliche Steuerpflicht... 19 I. Überblick... 19 II. Die unbeschränkte Steuerpflicht nach 1 Abs. 1 EStG... 21 1.
MehrStudienarbeit KSt - 27 - Lösungshinweise
Studienarbeit KSt - 27 - Lösungshinweise 1. Allgemeine Ausführungen: Die Sachsen-High-Tec GmbH (SHT GmbH) ist eine gem. 1 Abs.1 Nr.1 KStG unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft, da sie ihre
MehrBuchhaltung und Rechnungswesen - Erfordernis, Vorschriften und Aussagekraft
Buchhaltung und Rechnungswesen - Erfordernis, Vorschriften und Aussagekraft Steuerliche Grundlagen Wer in Deutschland regelmäßig einkommen bezieht ist grundsätzlich Einkommensteuerpflichtig. Hier ist zu
MehrAls Veräußerung gilt nach 16 Abs. 3 EStG auch die Aufgabe eines Betriebs/Teilbetriebs/Mitunternehmeranteils.
156 17. Betriebsveräußerung/Betriebsaufgabe ( 16 E StG) 17. Betriebsveräußerung/Betriebsaufgabe ( 16 EStG) 17.1 Einführung Veräußert ein Steuerpflichtiger seinen Betrieb oder gibt er diesen auf, so werden
MehrAnwendung des Teileinkünfteverfahrens in der steuerlichen Gewinnermittlung ( 3 Nummer 40, 3c Absatz 2 EStG)
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL Wilhelmstraße 97, 10117
MehrEStG auf fünfzehn Blicken
EStG auf fünfzehn Blicken I. Allgemeine Vorkenntnisse 1: Steuerpflicht: Hat die Person ihren dauerhaften Aufenthalt im Inland? [ 1 (1) S.1 EStG] Bekommt P. Geld aus einer öffentlichen Kasse, lebt aber
MehrGrundlagen der Besteuerung des Investmentfonds A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern
Grundlagen der Besteuerung des Investmentfonds A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern Die nachstehenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf in Österreich unbeschränkt
MehrArbeitnehmerentsendung in und aus DBA-Staaten
Arbeitnehmerentsendung in und aus DBA-Staaten Grundlagen, Praxisfragen, Fallbeispiele Von Julia Metzing Dipl.-Finanzwirtin (FH), Dipl.-Kauffrau ERICH SCHMIDT VERLAG Bibliografische Information der Deutschen
MehrDie Aufnahme des Partners als Anwendungsfall von 24 UmwStG
4 1 Die Aufnahme des Partners als Anwendungsfall von 24 UmwStG 1.1 Die Partneraufnahme als begünstigter Einbringungsvorgang (1) Der Tatbestand des 24 UmwStG ist erfüllt, wenn ein Betrieb oder Teilbetrieb
MehrGrundlagen der Besteuerung des Investmentfonds A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern
Grundlagen der Besteuerung des Investmentfonds A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern Die nachstehenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf in Österreich unbeschränkt
MehrFragen und Antworten zur GmbH und zu Personengesellschaften
Rechtsformenvergleich: Merkblatt Fragen und Antworten zur GmbH und zu Personengesellschaften Inhalt 1 Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) 1.1 Fragen und Antworten zu den gesetzlichen 1.2 Fragen
MehrAbgeltungsteuer Ein Überblick
Abgeltungsteuer Ein Überblick Kompetenz beweisen. Vertrauen verdienen. Mit der zum 01.01.2009 in Kraft getretenen Abgeltungsteuer wollte die Bundesregierung den Finanzplatz Deutschland stärken und dem
MehrSteuerliche Behandlung je Thesaurierungsanteil des Apollo Ausgewogen
Steuerliche Behandlung je Thesaurierungsanteil des Apollo Ausgewogen Alle Zahlenangaben beziehen sich auf die am Abschlussstichtag in Umlauf befindlichen Anteile und auf inländische Anleger, die unbeschränkt
MehrDie EWIV in der europäischen Wirtschaftspraxis
5. Konferenz Die EWIV in der europäischen Wirtschaftspraxis Aktuelles zur Besteuerung der EWIV Strasbourg, 09.05.2003 Gliederung 1 Grundlagen der Besteuerung 2 Umsatzsteuer 3 Betriebsstättenprinzip und
MehrHerzlich willkommen zu
Herzlich willkommen zu ERFOLG DURCH VORSPRUNG Nie mehr Mittelmaß! FACH-THEMENREIHE 2008 der Bezirksgruppe München-Südbayern Proaktives Vermögensmanagement Die wichtigsten Regelungen und Handlungsstrategien
MehrP+P Pöllath + Partners Rechtsanwälte Steuerberater P+P. Chancen in der Krise
P+P Pöllath + Partners Rechtsanwälte Steuerberater P+P Chancen in der Krise 2009 1 CHANCEN IN DER KRISE Der vorliegende Tagungsband fasst die Vorträge und Diskussionen des 9. P+P-Private-Equity-Wochenendes
MehrSteuerwissenschaften und Steuerpraxis in Linz - 23.4.2010: Gesetzliche Grundlagen und kritische Würdigung
Steuerwissenschaften und Steuerpraxis in Linz - 23.4.2010: Grenzen der grenzüberschreitenden Verlustverwertung Grenzüberschreitende Verluste im österreichischen Steuerrecht MMag. Dr. Werner C. Haslehner,
MehrInhaltliche Übersicht - Grobgliederung
Gewerbesteuer 0 Inhaltliche Übersicht - Grobgliederung Einführende Grundlagen der Besteuerung und des deutschen Steuersystems Einkommensteuer Körperschaftsteuer Gewerbesteuer* S. Tetzlaff, Gunnar/Weichhaus,
MehrBesteuerung bei Gründung der Societas Europaea (SE) durch Verschmelzung
Freiburger Steuerforum 13 Besteuerung bei Gründung der Societas Europaea (SE) durch Verschmelzung Vorgaben der Fusionsrichtlinie und des Primärrechts, des deutschen Rechts de lege lata und die de lege
Mehr