- Stand 01. Oktober
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- Klara Arnold
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1 Empfehlungen zur Ausgestaltung eines landeseinheitlichen Kontenrahmens und zur Ausgestaltung eines landeseinheitlichen Kontenrahmenplans unter Berücksichtigung der Thüringer Landesgesetzgebung und der Anforderungen der Statistischen Ämter - Stand 01. Oktober
2 Gliederung: 1. Einleitung 2. Rechtsgrundlage 3. Landeseinheitlicher Kontenrahmen 4. Landeseinheitlicher Kontenrahmenplan 5. Bereichsabgrenzungen 5.1 Bereichsabgrenzung A 5.2 Bereichsabgrenzung B 5.3 Bereichsabgrenzung C 5.4 Bereichsabgrenzung D 6. Erläuterungen zu einzelnen Kontengruppen Anhänge: 2.1 Kontenrahmen 2.2 Kontenrahmenplan 2.3 Bereichsabgrenzungen des Bundesamtes für Statistik mit Zuordnungsvorschriften für die Bereichsabgrenzungen A und B, überarbeiteter Stand für Thüringen 2.4 Erläuterungen zur Bestimmung der Laufzeit nach Bereichsabgrenzung C Seite I
3 1. Einleitung Im Zuge der Einführung des neuen kommunalen Haushalts- und Rechnungswesens in den Gemeinden muss jede Gemeinde einen an ihren Bedürfnissen ausgerichteten Kontenplan erstellen. Der Kontenplan ist die Grundlage für eine geordnete Erfassung der einzelnen Geschäftsvorfälle im Rechnungswesen. Da das Rechnungswesen der Gemeinde auch Daten für einen interkommunalen Vergleich und für die Bundes- und Landesstatistik zur Verfügung stellen soll, ist die Gemeinde verpflichtet, bei der Erstellung ihres Kontenplans den vom für das Kommunalrecht zuständen Ministerium veröffentlichten landeseinheitlichen Kontenrahmenplan zu beachten, der für alle Konten das jeweilige korrespondierende Konto des Statistischen Bundesamtes enthält. 2. Rechtsgrundlagen 41 ThürKommDoppikG - Ausführungsvorschriften (4) Das für das Kommunalrecht zuständige Ministerium gibt Muster, insbesondere für die Gliederung des Kontenrahmenplans bekannt. Die Gemeinde ist verpflichtet, Muster zu verwenden, die das für das Kommunalrecht zuständige Ministerium für verbindlich erklärt hat, ThürGemHV-Doppik - Buchführung (11) Der Buchführung ist der vom für das Kommunalrecht zuständigen Ministerium bekannt gegebene Kontenrahmenplan zugrunde zu legen. Der Kontenrahmenplan kann, soweit er nicht verbindlich vorgegeben ist, bei Bedarf ergänzt werden. Die von der Gemeinde eingerichteten Konten sind in einem Verzeichnis (Kontenplan) aufzuführen. 3. Landeseinheitlicher Kontenrahmen Der als Anlage 1 diesen Empfehlungen beigefügte Entwurf für einen landeseinheitlichen Kontenrahmen stellt die Kontenklassen und Kontengruppen der Bilanz, der Ergebnis- und Finanzrechnung sowie der Kosten- und Leistungsrechnung dar. Er soll damit zu einer Ordnung und zu einer übersichtlichen Darstellung der im neuen kommunalen Haushalts- und Rechnungswesen zu verwendenden Konten beitragen. Der Projektgruppe standen verschiedene, im Rahmen der Einführung des doppischen Haushalts- und Rechnungswesens entwickelte Kontenrahmen zur Verfügung. Dazu gehörten die Kontenrahmen II/1 und II/2 des Arbeitskreises III Kommunale Angelegenheiten der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder, die grundsätzlich die Anforderungen des neuen kommunalen Haushaltsrechts erfüllen. Auch die statistischen Informationsbedürfnisse (z. B. der Finanzstatistik, der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung etc.) werden in den Gliederungen dieser Kontenrahmen berücksichtigt. Die beiden Kontenrahmen unterscheiden sich insbesondere im Ausweis der außerordentlichen Aufwendungen und Erträge, die in dem Kontenrahmen II/2 in einer eigenen Kontenklasse gesondert aufgeführt Seite 1
4 sind. Da das außerordentliche Ergebnis jedoch nicht in den Vordergrund gestellt werden soll, entschied sich die Projektgruppe für die Verwendung des Kontenrahmens II/1 als Basis für die Erarbeitung einer Empfehlung für einen landeseinheitlichen Kontenrahmens. In der Empfehlung für Kontenrahmen für das doppische Rechnungswesen des Arbeitskreises III Kommunale Angelegenheiten der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder wird darauf verwiesen, dass die Inhalte der Bilanz, der Ergebnisrechnung und der Finanzrechnung nach dem in der kaufmännischen Rechnungslegung bewährten Abschlussgliederungsprinzip systematisch dargestellt werden sollen. Die Reihenfolge und Bezeichnung der Kontenklassen sollen dabei grundsätzlich den in der Bilanz sowie der Ergebnis- und Finanzrechnung auszuweisenden Posten entsprechen. Die Gliederung des von den Projektgruppen vorgeschlagenen Kontenrahmens spiegelt die Gliederung der Bilanz (Kontenklassen 0 bis 3), des Ergebnisplans bzw. der Ergebnisrechnung (Kontenklassen 4 und 5) und des Finanzplans bzw. der Finanzrechnung (Kontenklassen 6 und 7) wider. Die Kontenklassen 0 bis einschließlich 7 sollten vom für das Kommunalrecht zuständigen Ministerium verbindlich für alle Gemeinden vorgegeben werden. Sollte sich bei der Anwendung des Kontenrahmens in der Praxis zeigen, dass noch Regelungslücken bestehen, sollten diese nur vom für das Kommunalrecht zuständigen Ministerium, ggf. auf Antrag einer Gemeinde - geschlossen werden können, indem der landeseinheitliche Kontenrahmen für alle Gemeinden verbindlich ergänzt oder geändert wird. Die Kontenklassen 8 und 9 sollten den Konten, die für die Kosten- und Leistungsrechnung benötigt werden, vorbehalten werden. Die ThürGemHV-Doppik gibt in 12 lediglich Rahmenbedingungen für die Ausgestaltung einer Kosten- und Leistungsrechnung in den Gemeinden vor. Die Gemeinden sind weitgehend frei bei der Wahl und der Gestaltung des Kostenrechnungssystems. Aus diesem Grund ist es erforderlich, dass die Gemeinden auch frei sind in der Differenzierung der Kontengruppen in den Kontenklassen 8 und 9. Insoweit sollte das für das Kommunalrecht zuständige Ministerium hierzu keine weiteren verbindlichen Vorgaben machen. Die in den Kontenklassen 8 und 9 vorgenommene Unterteilung in Kontengruppen sollte für die Gemeinden nicht verbindlich sein. Die Kontenklasse 9 ist ferner für Konten für die Eröffnungs- und Abschlussbuchungen sowie ggf. für statistische Buchungen vorgesehen. Da dieser Bereich stark von der jeweils in einer Gemeinde eingesetzten Software abhängig ist, sollten insoweit auch vom für das Kommunalrecht zuständigen Ministerium keine weiteren Vorgaben gemacht werden. 4. Landeseinheitlicher Kontenrahmenplan Der diesen Empfehlungen als Anlage 2 beigefügte Entwurf für einen landeseinheitlichen Kontenrahmenplan baut auf dem landeseinheitlichen Kontenrahmen auf und differenziert diesen weiter. Er soll zur Vereinheitlichung der Kontenpläne der Gemeinden beitragen. Durch die Erstellung von einheitlichen Seite 2
5 Kontenplänen wird nicht nur der interkommunale Vergleich sondern auch die Nachprüfbarkeit der Aufgabenerledigung durch den Gemeinderat, die Bürger sowie die Aufsichtsbehörden erleichtert. Der von der Projektgruppe erarbeitete Entwurf baut auf einem vom Statistischen Bundesamt entwickelten Kontenplan auf. Dieser Kontenplan wurde für die Übernahme in Thüringen aufgrund der Bedürfnisse der Gemeinden ergänzt und modifiziert. Aufgrund der sich dadurch ergebenden Änderungen wurde zur sachgerechten Erfüllung der statistischen Anforderungen in Zusammenarbeit mit dem Thüringer Landesamt für Statistik eine landeseinheitliche Überleitung entwickelt, die als zusätzliche Spalte Konto- Nummer Statistisches Bundesamt den Kontenrahmenplan ergänzt; zusätzliche Spalten Statistik Finanzvermögen und Statistik über die Verschuldung dienen der Zuordnung zu diesen Statistiken. Der Kontenplan des statistischen Bundesamtes beinhaltet zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht alle für die doppische Buchführung notwendigen Bilanz-, Ergebnis- und Finanzkonten. Somit ist eine vollständige Zuordnung der Konten nicht möglich. Wenn der Kontenplan des Statistischen Bundesamtes diesbezüglich überarbeitet ist, sollten die Zuordnungen noch einmal insgesamt überprüft und soweit erforderlich fortgeschrieben werden. Der landeseinheitliche Kontenrahmenplan ist nach folgender Hierarchie aufgebaut: 1 Kontenklasse 11 Kontengruppe verbindlich 111 Kontenart Konto zur Anwendung Unterkonto empfohlen Die Kontenklassen 0 bis einschließlich 7 sowie die Kontengruppen und die Kontenarten in diesen Kontenklassen sollten vom für das Kommunalrecht zuständigen Ministerium verbindlich vorgegeben werden. Das bedeutet, dass die Kontenklassen, die Kontengruppen und die Kontenarten von den Gemeinden nicht verändert werden dürfen. Sofern sich bei der Anwendung des landeseinheitlichen Kontenrahmenplans in der Praxis herausstellt, dass zusätzliche Kontenarten benötigt werden - z. B. aufgrund von Gesetzesänderungen -, sollten diese nur vom für das Kommunalrecht zuständigen Ministerium - ggf. auf Antrag einer Gemeinde - eingefügt werden können. Aus diesem Grund dürfen Kontenarten, die zurzeit als Nicht besetzt ausgewiesen sind, nicht belegt werden. Bei entsprechenden Anforderungen (u. a. durch die Statistischen Ämter) sollten ggf. auch Konten verbindlich erklärt werden können. Seite 3
6 Im Bereich der Konten und der Unterkonten sollten von den Gemeinden, soweit die Konten nicht verbindlich vorgegeben sind, nach deren eigenem Ermessen weitere Unterteilungen vorgenommen werden können. Sofern die für die Statistik erforderlichen Daten direkt aus den Buchhaltungskonten entnommen werden sollen, sind weitere Untergliederungen - z. B. für Abfragen, die Laufzeit und Währung von Verbindlichkeiten betreffend - erforderlich. Auf eine tiefere Kontenuntergliederung für statistische Zwecke kann verzichtet werden, wenn die erforderlichen Daten aus Nebenbuchhaltungen oder aus sonstigen statistischen Nachweisen entnommen werden können. Die statistischen Anforderungen sind im Kontenrahmenplan als Überleitung enthalten. Da, wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, die für die Statistik benötigten Bereichsabgrenzungen A und B von den landeseinheitlichen Bereichsabgrenzungen A und B abweichen, wurden - um eine korrekte Zuordnung zu gewährleisten - beide Bereichsabgrenzungen bereits in die Gliederung des Kontenrahmenplanes integriert. Zugunsten einer besseren Übersichtlichkeit wurde auf die Darstellung der tieferen Kontengliederung bei Anwendung der Bereichsabgrenzungen C und D verzichtet. Auf die Anwendung der Bereichsabgrenzungen C und D wird bei den Kontenarten, Konten und Unterkonten, bei denen eine weitere Untergliederung zur Erfüllung der statistischen Abfragen notwendig ist, durch einen Vermerk hingewiesen. Die ausführliche Darstellung der Bereichsabgrenzungen A und B führt nicht dazu, dass die über die verbindlich vorgegebenen Kontenklassen, Kontengruppen und Kontenarten dargestellte tiefere Untergliederung verbindlich vorgegeben wird. Auf eine tiefere Untergliederung von Konten und Unterkonten wurde bewusst in den Bereichen verzichtet, in denen sich entsprechende Informationen aus Nebenbuchhaltungen (z. B. Anlagenbuchhaltung) heraus ergeben. In diesen Fällen steht es den Anwendern frei, weitere Untergliederungen vorzunehmen. Um eine einheitliche Buchung der jeweiligen Geschäftsvorfälle zu gewährleisten, sollten von jeder Gemeinde die Zuordnungsvorschriften um gemeindespezifische Zuordnungsvorschriften ergänzt werden. Diese sollten Buchungsbeispiele enthalten, anhand derer zweifelsfrei nachvollzogen werden kann, welche genauen Inhalte die einzelnen Posten des Kontenplans haben. 5. Bereichsabgrenzungen Der Nachweis der Zahlungsströme nach Bereichen ist aus statistischen Gründen zur Kennzeichnung der Herkunft oder der Empfänger der Zahlungsströme in einigen Bereichen erforderlich. Nachfolgend werden die landeseinheitlichen Bereichsabgrenzungen dargestellt und erläutert. Die für die Finanzstatistik benötigten Bereichsabgrenzungen A und B und die dazugehörigen Zuordnungsvorschriften - angepasst auf die Gegebenheit in Thüringen - sind diesem Bericht als Anlage 3 beigefügt. In den weiteren Seite 4
7 Erläuterungen entspricht der Klammerzusatz der Bereichsabgrenzung der Finanzstatistik, der auf die entsprechenden Zuordnungsvorschriften verweist. Grundsätzlich werden zwei Bereichsabgrenzungen unterschieden: 5.1 Landeseinheitliche Bereichsabgrenzung A (Bereichsabgrenzung für die Finanzstatistik - siehe Anlage 3) Grundsätzlich findet in den Konten die Bereichsabgrenzung A Anwendung. Für die Ausnahmen wird auf die Ausführungen zur Bereichsabgrenzung B verwiesen. Die Konten mit der Bereichsabgrenzung A sind wie folgt untergliedert: 1 Verbundene Unternehmen (5) 2 Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht (5) 3 Sondervermögen (5) 1 Eigenbetriebe 9 Sonstige Sondervermögen 4 Öffentlicher Bereich 0 EU (8) 1 Bund (0) 2 Land (1) 3 Gemeinden und Gemeindeverbände (2) 4 Zweckverbände (3) 5 Sparkassen (5) 6 Rechtsfähige kommunale Stiftungen (8) 7 Sonstige öffentliche Sonderrechnungen (6) 9 Sonstiger öffentlicher Bereich (4) 5 Privaten Bereich 1 Private Unternehmen (7) 9 Sonstiger privater Bereich (8) 9 Sonstige. (8) Verbundene Unternehmen sind im Sinne des ThürKommDoppikG Unternehmen: die unter der einheitlichen Leitung der Gemeinde stehen, an denen der Gemeinde die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter oder Mitglieder zusteht und bei denen die Einflussmöglichkeiten der Gemeinde nicht durch Vereinbarung beschränkt sind, bei denen der Gemeinde das Recht zusteht, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans zu bestellen oder abzuberufen, und sie gleichzeitig Gesellschafter oder Mitglied ist oder Seite 5
8 bei denen der Gemeinde das Recht zusteht, einen beherrschenden Einfluss aufgrund eines mit diesem Unternehmen abgeschlossenen Beherrschungsvertrags oder aufgrund einer Satzungsbestimmung auszuüben. Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, sind im Sinne des ThürKommDoppikG Unternehmen, an denen die Gemeinde Anteile besitzt, die dazu bestimmt sind, dem eigenen Leistungserstellungsprozess durch Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesen Unternehmen zu dienen, z. B. längerfristige Liefer- oder Leistungsbeziehungen, Kooperation von Leistungsbereichen, etwa gemeinsame Beschaffungen, gemeinsame Personalschulung, Personalaustausch, Finanzierungsvereinbarungen. Als Beteiligung gelten im Zweifel alle Anteile an einer Kapitalgesellschaft, die insgesamt den fünften Teil des Nennkapitals dieser Gesellschaft überschreiten. Hierbei sind sowohl die direkten als auch die indirekt gehaltenen Anteile zu berücksichtigen. Erfüllt das Beteiligungsverhältnis eines der bei den Erläuterungen zu den verbundenen Unternehmen genannten Kriterien, ist der zu buchende Geschäftsvorfall (Erwerb oder Verkauf von Anteilen, Ausgabe oder Rückzahlung von Ausleihungen, Forderungen, Verbindlichkeiten etc.), jeweils in der Untergliederung Verbundene Unternehmen zu erfassen. 5.2 Landeseinheitliche Bereichsabgrenzung B (Bereichsabgrenzung für die Finanzstatistik - siehe Anlage 3) Die Bereichsabgrenzung B ist bei Kreditaufnahmen und Tilgungen sowie damit zusammenhängenden Geschäftsvorfällen zu berücksichtigen. Sie findet bei folgenden Kontengruppen, Kontenarten, Konten bzw. Unterkonten des landeseinheitlichen Kontenrahmenplanes Anwendung: Bilanzkonten: Aktiva: 102, 112, 122, 1232, 1242, 1252, 1314, 132, , 17, 1834 Passiva: 31, 32 Ergebniskonten: Erträge: 471 Aufwendungen: 57 Seite 6
9 Finanzkonten: Einzahlungen: 671, 68694, 68695, 687, 692, 694, Auszahlungen: 77, 78694, 78695, 787, 792, 794 Die genannten Kontengruppen, Kontenarten, Konten bzw. Unterkonten wie folgt untergliedert: 1 Verbundene Unternehmen (5) 2 Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht (5) 3 Sondervermögen (5) 4 Öffentlicher Bereich 0 EU (9) 1 Bund (0) 2 Land (1) 3 Gemeinden und Gemeindeverbände (2) 4 Zweckverbände (3) 5 Rechtsfähige kommunale Stiftungen (8) 9 Sonstiger öffentlicher Bereich (4) 5 Inländischer Geldmarkt (7) 6 Sonstiger inländischer Bereich (8) 7 Ausländischer Geldmarkt (7) 8 Sonstiger ausländischer Bereich (9) 9 Sonstige öffentliche Sonderrechnungen. (6) 5.3 Bereichsabgrenzung C (Landeseinheitliche und finanzstatistische Bereichsabgrenzung sind identisch.) Die Bereichsabgrenzung C ist im Bereich der Finanzanlagen (Ausleihungen und Kapitalmarktpapiere) und im Bereich der Verbindlichkeiten (Anleihen, Investitionskredite, Liquiditätskredite und sonstige Wertpapierschulden) sowie bei den jeweils zugehörigen Ein- und Auszahlungen für die weitere Untergliederung der nachfolgend aufgeführten Kontenarten, Konten bzw. Unterkonten des landeseinheitlichen Kontenrahmenplanes zur Darstellung verschiedener Laufzeiten zu berücksichtigen: Bilanzkonten: Aktiva: 102, 112, 122, 1232, 1242, 1252, 1314, 132, 135 bis 139 Passiva: 301, 302, 309, 311 bis 319, 321 bis 329, Finanzkonten: Einzahlungen: 68694, 687, 691, 692, 693, 694, Auszahlungen: 78694, 787, 791, 792, 793, 794 Seite 7
10 Die Bereichsabgrenzung C ist wie folgt vorzunehmen: 1 Laufzeit (bis 1 Jahr) 2 Laufzeit (1 bis 5 Jahre) 3 Laufzeit (mehr als 5 Jahre). Für die Gliederung der genannten Finanzanlagen und Verbindlichkeiten nach der Fristigkeit sehen die Zuordnungsvorschriften des Bundesamtes für Statistik derzeit ein zweigeteiltes System vor. Danach ist bei der Bilanzierung der Finanzanlagen und Verbindlichkeiten auf die Restlaufzeit der jeweiligen Finanzanlage bzw. Verbindlichkeit abzustellen und bei der Buchung der mit diesen Kapitalanlagen bzw. Verbindlichkeiten im Zusammenhang stehenden Ein- und Auszahlungen zur Darstellung in der Finanzrechnung auf die ursprünglich vereinbarte Laufzeit bzw. Kündigungsfrist, die sich nach einer Gliederung der Deutschen Bundesbank richtet. Eine Verbuchung der genannten Kapitalanlagen und Verbindlichkeiten nach der Restlaufzeit verlangt - jeweils bei Überschreitung eines Zeitabschnittes - die Umbuchung der betreffenden Kapitalanlage bzw. Verbindlichkeit. Beispielsweise müsste ein Investitionskredit mit einer Laufzeit von zehn Jahren, der zuerst auf ein Konto mit der Endziffer 3 gebucht wird, nach fünf Jahren auf ein Konto mit der Endziffer 2 und nach weiteren vier Jahren auf ein Konto mit der Endziffer 1 umgebucht werden. Die Ein- und Auszahlungen aus diesem Kredit dagegen sind immer auf ein Konto mit der Endziffer 3 zu buchen. Die Projektgruppe schlägt eine einheitliche Anwendung der Bereichsabgrenzung C bei den erforderlichen Bilanz- und Finanzkonten vor. Es sollte auf die ursprünglich vereinbarte Laufzeit bzw. Kündigungsfrist abgestellt werden, so wie es die Gliederung der Deutschen Bundesbank, die lt. Zuordnungsvorschrift des Statistischen Bundesamtes der Anwendung der Bereichsabgrenzung C bei Konten der Finanzrechnung zugrunde gelegt werden soll, vorsieht. Die Gliederung ist als Anlage 4 diesem Bericht beigefügt. Bei Anwendung dieser Gliederung entfallen die oben beschriebenen Umbuchungen; einzig bei einer vertraglichen Umschuldungsvereinbarung könnte ggf. eine Umgliederung erforderlich werden, dann jedoch wiederum einheitlich in Bilanz und Finanzrechnung. Diese Vorgehensweise wird in einigen Bundesländern (Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt) bereits praktiziert und sollte nach Ansicht der Projektgruppe auch in Thüringen angewendet werden, zumal die Bestände der Forderungen und Verbindlichkeiten nach der ursprünglich vereinbarten Laufzeit im Sinne der Gliederung der Deutschen Bundesbank derzeit als zusätzliches Merkmal von der Statistik erfragt wird. Als Anlage zum Jahresabschluss ist gemäß 45 Abs. 2 ThürGemHV-Doppik von den Gemeinden eine Forderungsübersicht und eine Verbindlichkeitenübersicht zu erstellen. Darin sind alle Forderungen bzw. Verbindlichkeiten unterteilt in Restlaufzeiten bis zu einem Jahr, von einem bis fünf Jahren und von mehr Seite 8
11 als fünf Jahren anzugeben. Die Beträge der Forderungen und Verbindlichkeiten pro Zeitkategorie sind aus der Nebenbuchhaltung abzuleiten. Sollte es für statistische Zwecke weiterhin erforderlich sein, dass die eingangs des Kapitels genannten Finanzanlagen und Verbindlichkeiten gegliedert nach ihrer Restlaufzeit dargestellt werden müssen, könnten diese auf die gleiche Weise aus der Nebenbuchhaltung ermittelt werden. 5.4 Bereichsabgrenzung D (Landeseinheitliche und finanzstatistische Bereichsabgrenzung sind identisch.) Die Bereichsabgrenzung D ist im Bereich der Verbindlichkeiten (Anleihen, Investitionskredite, Liquiditätskredite und sonstige Wertpapierschulden) sowie bei den dementsprechenden Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit für die weitere Untergliederung der Kontenarten, Konten bzw. Unterkonten zur Darstellung von Euro- oder Fremdwährung und zur Darstellung einer festen oder einer variablen Verzinsung zu beachten und ist wie folgt vorzunehmen: 0 Euro-Währung (fester Zins) 1 Euro-Währung (variabler Zins) 2 Fremdwährung (fester Zins) 3 Fremdwährung (variabler Zins). Variabel ist eine Verzinsung, die von der Veränderung einer zu vereinbarenden Bezugsgröße abhängig ist. Bezugsgrößen können beispielsweise Geldmarktsätze oder auch längerfristige Zinssätze sein. Die Höhe des anzuwendenden Zinssatzes steht jeweils nur für die aktuelle Zinsperiode fest. Auf fremde Währung lautende Schulden sind in Euro auszuweisen. Sie sind zuvor zu dem von der Europäischen Zentralbank zum Bilanzstichtag im Bundesanzeiger veröffentlichten Referenzkurs umzurechnen. 6. Erläuterungen zu einzelnen Kontengruppen Zu Kontenklasse 0 In dieser Kontenklasse werden die Kontengruppen zur Erfassung des immateriellen Anlagevermögens und des Sachanlagevermögens ausgewiesen. Die Kontengruppe 00 berücksichtigt die aktivierten Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung der Verwaltung. Außerhalb der eigentlichen Kernverwaltung findet sie zusätzlich Anwendung bei der Erstellung des Gesamtabschlusses zur Berücksichtigung der Ausstehenden Einlagen auf das ge- Seite 9
12 zeichnete Kapital. Die Aktivierung von Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung der Verwaltung kann als Bilanzierungshilfe Anwendung finden, wenn neue Aufgabenbereiche von der Kernverwaltung übernommen werden, die zu entsprechenden Aufwendungen führen. Die Kontengruppe 01 beinhaltet die immateriellen Vermögensgegenstände, die von der Gemeinde entgeltlich erworben wurden. Selbst geschaffene oder unentgeltlich erworbene immaterielle Vermögensgegenstände sind nicht zu erfassen. Ein besonderer Posten innerhalb dieser Kontengruppe sind die von der Gemeinde geleisteten Zuwendungen, die hier zu erfassen sind, sofern bei der Gewährung eine Gegenleistung oder eine Zweckbindungsfrist vereinbart oder diese gesetzlich bestimmt ist. In der Kontengruppe 02 sind die unbebauten Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte zu erfassen. Dazu gehören auch Friedhöfe, Parkanlagen, Öko- und Ausgleichsflächen sowie Gewässergrundstücke. In der Kontengruppe 03 Bebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte sind sowohl die Grundstücke als auch die Bauten und die selbstständig zu bewertenden Grundstücks- und Gebäudebestandteile zu erfassen. Einbauten, die keine selbständig zu bewertenden Gebäudebestandteile darstellen, sind unter der entsprechenden Kontengruppe (Maschinen und technische Anlagen bzw. Betriebsund Geschäftsausstattung) auszuweisen. Der Kontenrahmenplan verzichtet bewusst auf eine weitere Untergliederung in Grundstücke, Gebäude usw. da diese Daten der Anlagenbuchhaltung entnommen werden können. Die Kontengruppe 04 dient der Erfassung des Infrastrukturvermögens einschließlich der dazugehörenden Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte. Diese Kontengruppe besitzt in den Gemeinden Thüringens wesentliche Bedeutung in den Bereichen Brücken, Tunnel und ingenieurtechnische Anlagen, Straßen, Wege, Plätze und Verkehrslenkungsanlagen und Sonstiges Infrastrukturvermögen, da die Bereiche Ver- und Entsorgung weitestgehend aus den Kernhaushalten ausgegliedert sind. Bauten und selbständig zu bewertende Gebäude- und Grundstücksbestandteile auf fremdem Grund und Boden sind in der Kontengruppe 05 zu erfassen, Kunstgegenstände sowie Denkmäler in der Kontengruppe 06. In den Kontengruppen 07 und 08 sind Maschinen, technische Anlagen, Fahrzeuge, Betriebs- und Geschäftsausstattungen, Nutzpflanzungen und Nutztiere, Tiere, die in Einzäunungen gehalten werden, und sonstige Pflanzungen zu erfassen. Geleistete Anzahlungen auf Sachanlagen und Anlagen im Bau sind voneinander getrennt in der Kontengruppe 09 auszuweisen. Seite 10
13 Zu Kontenklasse 1 Die Kontenklasse 1 umfasst die Kontengruppen aus den Bereichen Finanzanlagevermögen, Umlaufvermögen und Aktive Rechnungsabgrenzungsposten. Bei dem Finanzanlagevermögen (Kontengruppen 10 bis 12) sind die Ausleihungen jeweils mit den entsprechenden Anteilen bzw. Beteiligungen in einer Kontengruppe zusammengefasst. Die sonstigen Wertpapiere des Anlagevermögens und die sonstigen Ausleihungen sind in der Kontengruppe 13 auszuweisen. Die Vorräte sind in der Kontengruppe 14 auszuweisen. Dabei ist darauf zu achten, dass Vorräte, die bereits aus Lagern abgegeben und für den eigenen Verbrauch der Gemeinde bestimmt sind, nicht zu erfassen sind. Die Forderungen und die sonstigen Vermögensgegenstände (Kontengruppen 15 bis 17) sind unterteilt nach Öffentlich-rechtliche Forderungen, Forderungen aus Transferleistungen, Privatrechtliche Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sowie Sonstige Vermögensgegenstände. Die Wertpapiere des Umlaufvermögens sind mit den liquiden Mitteln in der Kontengruppe 18 zusammengefasst. Die aktiven Rechnungsabgrenzungsposten (Kontengruppe 19) sind in einer besonderen Kontengruppe auszuweisen. Wichtigster Anwendungsbereich dürften bei den Gemeinden die Beamtenbesoldungen sein, die im Dezember eines Haushaltsjahres für den Januar des folgenden Haushaltsjahres ausgezahlt werden. In der Kontengruppe 19 ist darüber hinaus, der Ausgleichsposten für latente Steuern auszuweisen. Zu Kontenklasse 2 In der Kontenklasse 2 sind die Kontengruppen Eigenkapital, Wertberichtigungen und Abzinsungen, Sonderposten sowie die verschiedenen Arten der Rückstellungen zusammengefasst. In der Kontengruppe 20 wird auch der Nicht durch Eigenkapital gedeckte Fehlbetrag geführt, obwohl dieser in der Bilanz als letzter Posten auf der Aktivseite ausgewiesen wird. In der Kontengruppe 21 werden die Wertberichtigungen auf Forderungen ausgewiesen. Diese werden in der Bilanz mit den entsprechenden Forderungen saldiert ausgewiesen, so dass an dieser Stelle der Verweis auf einen separaten Bilanzposten entfällt. Seite 11
14 In der Kontenklasse 22 wird der Sonderposten für Belastungen aus dem Finanzausgleich ausgewiesen. Der Posten hat eine Stellung zwischen dem Eigenkapital und den sonstigen Sonderposten. Damit wird der besonderen Nähe zum Eigenkapital Rechnung getragen. In der Kontengruppe 23 sind hauptsächlich die Sonderposten aus Zuwendungen, Beiträgen und ähnlichen Entgelten, ausgewiesen. Die Sonderposten sollten mit den entsprechenden Posten des Anlagevermögens verknüpft werden, da sie ertragswirksam so aufgelöst werden, wie die damit finanzierten Vermögensgegenstände abgeschrieben werden. Die Rückstellungen sind unter den Kontengruppen 24 bis 29 auszuweisen. Zu Kontenklasse 3 Aufgrund der Besonderheiten des Haushaltsrechts, das auch nach der Einführung des doppischen Haushalts- und Rechnungswesens in der Buchhaltung eine Trennung von Investitionskrediten und Krediten zur Liquiditätssicherung fordert, wurden entsprechende Kontengruppen (30 bis 32) eingerichtet. Verbindlichkeiten aus Vorgängen, die Kreditaufnahmen wirtschaftlich gleichkommen, sind aufgrund der für die Gemeinden gewünschten erhöhten Transparenz gesondert in der Kontengruppe 33 auszuweisen. Die in der Kontengruppe 34 auszuweisenden Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen stellen im Grundsatz keine Zahlungsverpflichtungen der Gemeinde dar. Die erhaltenen Anzahlungen werden bei der Fertigstellung der Leistung oder der Lieferung mit der Forderung verrechnet. Die Kontengruppen 35 bis 37 wurden grundsätzlich nach der Art der Verbindlichkeit strukturiert. Die passiven Rechnungsabgrenzungsposten sind in der Kontengruppe 39 gesondert auszuweisen. Zu Kontenklasse 4 und Kontenklasse 5 In den Kontenklassen 4 und 5 werden die Erträge und Aufwendungen der Gemeinde ausgewiesen. Die Strukturierung erfolgt nach den verschiedenen Aufwands- und Ertragsarten. Eigene Kontengruppen sind vorgesehen für die Erträge und Aufwendungen aus internen Leistungsbeziehungen (Kontengruppen 48 und 58). Diese werden zur verursachungsgerechten Erfassung von Aufwendungen und Erträgen in den einzelnen Teilplänen benötigt. Insgesamt müssen sich diese Konten ausgleichen. Seite 12
15 Die Kontengruppen 49 und 59 enthalten neben den außerordentlichen Erträgen und den außerordentlichen Aufwendungen auch die Entnahmen und die Einstellungen aus dem bzw. in den Sonderposten für den kommunalen Finanzausgleich, aus der bzw. in die Kapitalrücklage und aus der bzw. in die zweckgebundene Ergebnisrücklage obwohl diese Bewegungen erst nach dem eigentlichen Ergebnis im Ergebnishaushalt bzw. der Ergebnisrechnung ausgewiesen werden und keinen eigentlichen Ertrag oder Aufwand der Periode darstellen, sondern vielmehr Ergebnisverwendung der laufenden Periode sind. Zu Kontenklasse 6 und Kontenklasse 7 Die Kontenklassen 6 und 7 sind der Erfassung der Einzahlungen und der Auszahlungen vorbehalten. Damit sind die Voraussetzungen geschaffen für die direkte Ermittlung der Finanzrechnung, die in Thüringen vom Gesetzgeber vorgeschrieben wird. Eine indirekte Ermittlung der Finanzrechnung durch Rückrechnung aus dem Jahresergebnis ist nicht zulässig. Eine Besonderheit bildet die Kontengruppe 65 Erhöhung oder Verminderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen und Leistungen und andere aktivierten Eigenleistungen. Deckungsgleich sind in der Kontengruppe 45 die Erträge aus der Erhöhung oder Verminderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen und Leistungen und anderen aktivierten Eigenleistungen zu finden. Beide Posten stellen keine eigentlichen Erträge bzw. Einzahlungen dar, sondern sie korrigieren vielmehr die in der Ergebnisrechnung bzw. der Finanzrechnung ausgewiesenen Aufwendungen bzw. laufenden Auszahlungen um die Teile, die bei der Herstellung von Vermögensgegenständen aufgewendet wurden, um einen Vermögensgegenstand herzustellen oder ihn über seinen ursprünglichen Zustand hinaus wesentlich zu verbessern. Da es nicht zulässig ist, die entsprechenden Aufwendungen um die aktivierungspflichtigen Teile zu vermindern (z. B. Personalaufwendungen), sind entsprechende Erfassungen auf einem Korrekturkonto, dem Konto Andere aktivierte Eigenleistungen vorzunehmen. Würde im Bereich der Finanzrechnung nicht ebenfalls eine Entlastung der laufenden Auszahlungen zu Lasten der Investitionsauszahlungen erfasst, würde dies zu einem falschen Ausweis zu hoher laufender Auszahlungen und zu niedriger Investitionsauszahlungen führen. Vor dem Hintergrund der der Gemeinde zur Verfügung stehenden Finanzierungsmöglichkeiten würde dies zu einer Benachteiligung u. a. der Gemeinden führen, die eigenes Personal im Investitionsbereich einsetzen. Beim Einsatz von fremdem Personal, wäre es möglich, die Fremdleistungen über Investitionskredite zu finanzieren. Würde von einer Erfassung der Anderen aktivierten Eigenleistungen in der Finanzrechnung abgesehen, würden die in der Finanzrechnung ausgewiesenen Investitionsauszahlungen auf Dauer von den in der Bilanz und den in der Anlagenbuchhaltung ausgewiesenen Investitionsaufwendungen abweichen. Aus den zuvor genannten Gründen ist eine Erfassung der Anderen aktivierten Eigenleistungen in der Finanzrechnung zwingend geboten. Seite 13
16 Bei den Bestandsveränderungen zeigen sich ähnliche Effekte wie bei den aktivierten Eigenleistungen. Bestandsveränderungen sind zu buchen, wenn sich der Bestand an fertigen und unfertigen Erzeugnissen und Leistungen während des laufenden Haushaltsjahres verändert hat. Eigene Kontenarten sind für die Ein- und Auszahlungen aus internen Leistungsbeziehungen (Kontenarten 698 und 798) vorgesehen. Diese sind entsprechend den Ergebniskonten der internen Leistungsverrechnung zu bebuchen. Insgesamt müssen sich diese Konten ausgleichen. Zu Kontenklasse 8 und 9 In diesen Kontenklassen befinden sich die Konten der Kosten- und Leistungsrechnung. Diese können grundsätzlich von den Gemeinden nach ihren eigenen Informationsbedürfnissen gegliedert werden. Da jedoch die Kosten und Erlöse grundsätzlich anhand einer Überleitungsrechnung aus den Aufwendungen und Erträgen der Ergebnisrechnung abgeleitet werden, bietet es sich an, die Kontenklassen der Kosten- und Leistungsrechnung analog zur Ergebnisrechnung zu gliedern. Die Kontenklassen 8 und 9 wurden entsprechend aufgebaut. Der Kontenrahmen ist für die Gemeinden verpflichtend, d. h. dass die dort angegebenen Kontengruppen nicht verändert und auch keine neuen eingefügt werden dürfen. Eine Ausnahme bilden die Kontenklassen 8 und 9, die nach den jeweiligen örtlichen Bedürfnissen ausgestaltet werden können Seite 14
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