Neuerungen eingeschränkte und ordentliche Revision

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Neuerungen eingeschränkte und ordentliche Revision"

Transkript

1 Neuerungen eingeschränkte und ordentliche Martin Nay Dipl. Wirtschaftsprüfer Mitglied der Geschäftsleitung BDO AG Agenda Ausgewählte Themen und Praxisbestimmungen aus dem Standard zur Eingeschränkten 2015 (SER) HWP zur Eingeschränkten (2014) HWP zur Ordentlichen (2016) Neue Offenlegungs- und Transparenzvorschriften für Schweizer Kapitalgesellschaften bei Inhaberaktien gemäss GAFI-Empfehlungen (Art. 697iff OR) Praxisfall von der Mandatsannahme bis zur Berichterstattung Luzern Kongress Treuhand

2 Standard zur Eingeschränkten Ausgabe 2007 Erstpublikation im Jahre 2007 in Zusammenarbeit mit dem Schweizer Treuhänder-Verband STV 2011: Zurverfügungstellung von Arbeitshilfen, d.h. Mustertestaten für verschiedene Gesellschaftsformen (auf der Webseite der EXPERTsuisse) 2011: Publikation einer Arbeitshilfe zu modifizierten Berichtswortlauten Zunehmende Bedeutung der eingeschränkten aufgrund der Erhöhung der Schwellenwerte Standard zur Eingeschränkten Ausgabe Anpassungen der Gesetzesartikel, insb. aufgrund des neuen Rechnungslegungsrechts 2. Aufdatierung des Anhangs D zu den Beispielen möglicher Prüfungshandlungen im Hinblick auf das neue Rechnungslegungsrecht 3. Konkretisierungen im Anhang B zur Unabhängigkeit 4. Konkretisierung von Aussagen des SER, ohne die verbindlichen Vorgaben zu verändern, im Sinne der Erhöhung der Verständlichkeit der gemachten Ausführungen 5. Aufnahme weiterer Berichtsbeispiele sowie eines Bestätigungsschreibens im Fall der Mitwirkung bei der Buchführung 6. Redaktionelle Überarbeitung, insbesondere Verwendung zwischenzeitlich gebräuchlicherer Begriffe und Angleichung an die Terminologie anderer fachlicher Verlautbarungen Gliederung unverändert Umfang leicht angestiegen aufgrund zusätzlicher Mustervorlagen Luzern Kongress Treuhand

3 Standard zur Eingeschränkten 2015 Vergleich zum SER 2007 (1/10) Thema SER 2015 SER 2007 Begrifflichkeiten / sprachliche Überarbeitung Bsp. 1: Wir sprechen neu vom «Abschlussprüfer». Begründung: Der Abschlussprüfer kann Revisor oder auch sexperte sein. Bsp. 1: Es ist die Rede vom «Revisor». Bsp. 2: Neu: «Ein Standard kann nicht für jeden denkbaren Sachverhalt Handlungsanweisungen geben.» Bsp. 3: «jeder verständige Bilanzleser» Bsp. 2: Alt: «Ein Standard kann nicht für jeden denkbaren Sachverhalt vorgeben, was zu tun ist.» Bsp. 3: «jeder verständige Mensch» Quelle: EXPERTsuisse, Wichtigste Änderungen im Überblick, Synopse SER 2015 und SER 2007 Standard zur Eingeschränkten 2015 Vergleich zum SER 2007 (2/10) Thema SER 2015 SER 2007 Einleitung (Anwendungsbereich) Abschnitt 1.1 «Gesetzliche Grundlagen» Abschnitt 1.2 «Ziel und Grundsätze der eingeschränkten» Abschnitt 1.3 «Unabhängigkeit und Qualitätssicherung» / Anhang B Klarstellung, dass der SER in den Fällen gilt, in denen der Abschlussprüfer gemäss Gesetz, Statuten oder Beschluss des obersten Organs des Unternehmens Organstellung einnimmt. Hinweise auf Rechnungslegungsbestimmungen an das neue RL Recht angepasst. Ausführungen dazu, dass die Haftungsgrundlagen bei ord. und eing. gleich, jedoch der Pflichtenumfang bei eing. geringer, so dass Massstab für Haftpflichtverletzungen anders. Hinweis, dass sich die gesetzlichen Spezialprüfungen nach den Prüfungsstandards richten. Hinweis, dass der zusammenfassende Bericht der sstelle zur eing. keine Genehmigungsbzw. Rückweisungsempfehlung enthält. Enthält neu neben der Unabhängigkeit auch allgemeine Ausführungen zur Qualitätssicherung (QS ist abhängig von Grösse und Komplexität des Mandats), ohne dabei einen spezifischen QS Standard zu erwähnen. Keine Aussage dazu enthalten. Keine Aussage dazu enthalten. Keine Aussage dazu enthalten. Keine Aussage dazu enthalten. Quelle: EXPERTsuisse, Wichtigste Änderungen im Überblick, Synopse SER 2015 und SER 2007 Luzern Kongress Treuhand

4 Standard zur Eingeschränkten 2015 Vergleich zum SER 2007 (3/10) Thema SER 2015 SER 2007 Abschnitt 1.5 «Prüfungsgegenstände» Präzisierung, dass die eing. Rev. nicht verlangt, dass der Abschlussprüfer Abklärungen vornimmt, ob und inwieweit das Rechnungswesensystem sowie das IKS geeignet und wirksam sind, um das Risiko einer fehlerhaften Buchführung und Jahresrechnung effektiv zu verringern. Abschnitt 1.6 «Prüfungsgegenstände» Präzisierung, dass bei einer gesetzlichen Pflicht zur Erstellung eines Abschlusses nach einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung gem. Art. 962 OR, eine ordentliche durch einen sexperten durchzuführen ist. Keine Ausführungen dazu enthalten Siehe auch Abschnitt 8.3 «Stellungnahme zum Ergebnis der Prüfung» Aufnahme der Branchenauffassung, wonach auch bei eing. Rev. Hinweise auf Gesetzesverstösse im sbericht in Erwägung zu ziehen sind, sofern diese Verstösse mit dem Prüfungsgegenstand in Beziehung stehen, d.h. direkten Bezug zur Jahresrechnung haben. Quelle: EXPERTsuisse, Wichtigste Änderungen im Überblick, Synopse SER 2015 und SER 2007 Standard zur Eingeschränkten 2015 Vergleich zum SER 2007 (4/10) Thema SER 2015 SER 2007 Abschnitt 1.7 «Auftragsbestätigung» / Anhang C Es wird explizit empfohlen, die Auftragsbestätigung schriftlich festzuhalten. Aufnahme einer Empfehlung, den Beizug von externen Berufsangehörigen zum Zweck der Qualitätssicherung und den damit einhergehenden Zugang zu den Auftragsakten ggf. in den Auftragsbedingungen mit dem Prüfungskunden zu vereinbaren. Neues Muster für eine Auftragsbestätigung bei einem Doppelmandat. Keine Ausführungen dazu enthalten. Abschnitt 2 «Prüfungsansatz» Keine wesentlichen Änderungen. Abschnitt 3 «Risikobeurteilung» Präzisierung, dass bei Beurteilung des inhärenten Risikos neben dem Verständnis des Unternehmens und dessen Tätigkeit auch Geschäftsrisiken und die Wesentlichkeit in Betracht zu ziehen sind. Angleichung der Risikofaktoren an das HWP Band «Eingeschränkte» (HWP ER). Quelle: EXPERTsuisse, Wichtigste Änderungen im Überblick, Synopse SER 2015 und SER 2007 Luzern Kongress Treuhand

5 Standard zur Eingeschränkten 2015 Vergleich zum SER 2007 (5/10) Thema SER 2015 SER 2007 Abschnitt 4 «Prüfungsplan» Abschnitt 5 «Wesentlichkeit» Keine wesentlichen Änderungen. Präzisierung der dort zur Festlegung der Wesentlichkeit gemachten Ausführungen (im Sinne der Ausführungen im HWP ER); jedoch keine Vorgaben, wie die Wesentlichkeit zu ermitteln ist und welche Bezugsgrösse zwingend zu verwenden ist. Abschnitt 6 «Prüfungshandlungen» / «Analytische Prüfungshandlungen»/ Anhang D Ergänzung, dass bei Abschluss der eing. Rev. eine Beurteilung der Jahresrechnung als Ganzes erfolgt, in deren Rahmen die Vollständigkeit und Verständlichkeit der Jahresrechnung auf Basis der gesetzlichen Mindestgliederung und allfällig weiterer notwendiger Zusatzangaben beurteilt werden. Bei den zu berücksichtigenden Faktoren bei der Planung aussagebezogener Prüfungshandlungen in Form analytischer Prüfungshandlungen wurde der Einfluss der Bildung oder Auflösung stiller Reserven auf die ausgewiesenen Werte in der Jahresrechnung ergänzt. Quelle: EXPERTsuisse, Wichtigste Änderungen im Überblick, Synopse SER 2015 und SER 2007 Standard zur Eingeschränkten 2015 Vergleich zum SER 2007 (6/10) Thema SER 2015 SER 2007 Abschnitt 6 «Prüfungshandlungen» / 6.2 «Kombination von Prüfungshandlungen» / Anhang D Präzisierung, dass eine effiziente Kombination von mindestens zwei Arten von Prüfungshandlungen die vom Gesetzgeber vorgesehene eingeschränkte Prüfungssicherheit erbringt. Ergänzung um die Kapitel «Besondere Prüfungshandlungen bei der Erstprüfung» sowie «Berücksichtigung von Fehlaussagen im Vorjahresabschluss». siehe hierzu weitere Ausführungen in diesem Workshop Keine Ausführungen dazu enthalten. Abschnitt 7 «Prüfungsdokumentation» / 7.2 «Jahresakten» Abschnitt 8 «Berichterstattung» / Abschnitt 8.2 «Hinweis, dass eine eingeschränkte durchgeführt wurde» / Anhang F Anpassung des Kapitels 7.2 «Jahresakten» an das HWP ER. Ergänzung um das Kapitel 8.2 «Hinweis, dass eine eingeschränkte durchgeführt wurde». Quelle: EXPERTsuisse, Wichtigste Änderungen im Überblick, Synopse SER 2015 und SER 2007 Luzern Kongress Treuhand

6 Standard zur Eingeschränkten 2015 Vergleich zum SER 2007 (7/10) Thema SER 2015 SER 2007 Abschnitt 8 «Berichterstattung» / Abschnitt 8.3 «Stellungnahme zum Ergebnis der Prüfung» (alt Abschnitt 8.2) Siehe auch Abschnitt 1.6 «Prüfungsgegenstände» Abschnitt neu unterteilt in «Prüfungsaussage» und «Sachverhalte, welche die Prüfungsaussage nicht beeinflussen». Im Abschnitt wird die Thematik der beschränkten Hinweispflicht aus Abschnitt 1.6 wieder aufgegriffen, erklärt und mit Beispielen unterlegt. Präzisierung, dass eine verneinende Prüfungsaussage auch dann zu machen ist, wenn der Antrag über die Verwendung des Bilanzgewinns in einem wesentlichen Ausmass nicht den gesetzlichen und / oder statutarischen Bestimmungen zur Verwendung des Bilanzgewinns entspricht. Das Thema «Berichtsdatum» wird in einem separaten Kapitel (8.6) behandelt. Keine Ausführungen dazu enthalten. Abschnitt 9 «Überschuldung» / Anhang G und H Verweis auf PS 290 für Prüfung der Zwischenbilanz im Falle einer begründeten Besorgnis einer Überschuldung. Präzisierung für den Fall eines Opting out, dass für die Prüfung der Zwischenbilanz ein zugelassener Revisor beizuziehen ist. Quelle: EXPERTsuisse, Wichtigste Änderungen im Überblick, Synopse SER 2015 und SER 2007 Keine Ausführungen dazu enthalten. Standard zur Eingeschränkten 2015 Vergleich zum SER 2007 (8/10) Thema SER 2015 SER 2007 Anhang A «Gesetzesbestimmungen» Ergänzung um Art. 728 OR zur Unabhängigkeit sowie um Art. 731a OR (Besondere Bestimmungen) und Art. 755 OR zur shaftung. Erweiterung um Auszüge aus dem Zivilgesetzbuch zur von Vereinen und Stiftungen sowie um einen Auszug aus der saufsichtsverordnung zur Führungsstruktur. Keine Ausführungen dazu enthalten. Anhang B «Unabhängigkeit» Anhang C «Auftragsbestätigung» Der Abschnitt «Zulässige / unzulässige Sachverhalte» wurde konkretisiert. Bezüglich Doppelmandaten Präzisierung, dass mandatsbezogene organisatorische Massnahmen zulässig sind, sofern eine verlässliche Prüfung sichergestellt wird. Aufnahme einer redaktionellen Anmerkung bezüglich Beizug von externen Berufsangehörigen zum Zweck der Qualitätssicherung und dem damit einhergehenden Zugang zu den Auftragsakten. Neues Muster für eine Auftragsbestätigung bei einem Doppelmandat als Beispiel 2 in Anhang C aufgenommen. Keine Ausführungen dazu enthalten Quelle: EXPERTsuisse, Wichtigste Änderungen im Überblick, Synopse SER 2015 und SER 2007 Luzern Kongress Treuhand

7 Standard zur Eingeschränkten 2015 Vergleich zum SER 2007 (9/10) Thema SER 2015 SER 2007 Anhang D «Beispiele gebräuchlicher Prüfungshandlungen» Anpassung der Gliederung des Anhangs D und der Bezeichnungen der Positionen der Jahresrechnung an das neue Rechnungslegungsrecht. Plausibilisierung von Bestand und Veränderung der stillen Reserven wurde von den einzelnen Positionen in die «allgemeinen Prüfungen» verschoben. Anpassung der Prüfungshandlungen im Abschnitt u) «Anhang» an das neue Rechnungslegungsrecht. Anhang E «Vollständigkeitserklärung» Anhang F «Berichterstattung» Präzisierung bezüglich Datierung und Unterzeichnung der Vollständigkeitserklärung. Anpassung des Beispiels der Vollständigkeitserklärung an das neue Rechnungslegungsrecht und Branchenusanzen. Aufnahme weiterer Berichtsbeispiele: Einschränkung aufgrund Beschränkung Prüfungsumfang Verneinung aufgrund festgestellten Sachverhalts zum Antrag zur Verwendung des Bilanzgewinns Berichtsbeispiele mit Zusätzen und Hinweisen (v.a. i.v. mit Art. 725 OR und Art. 680 OR) Quelle: EXPERTsuisse, Wichtigste Änderungen im Überblick, Synopse SER 2015 und SER 2007 Standard zur Eingeschränkten 2015 Vergleich zum SER 2007 (10/10) Thema SER 2015 SER 2007 Anhang G «Unternehmensfortführung» Anpassung der Liste der Risiken, welche erhebliche Zweifel an der Fortführungsfähigkeit eines Unternehmens aufwerfen können, an das HWP ER. Abschnitt 3. «Mögliche Schlussfolgerungen und Auswirkungen auf den sbericht» wurde konkretisiert. Anhang H «Verhalten bei Überschuldung» Keine wesentlichen Änderungen Quelle: EXPERTsuisse, Wichtigste Änderungen im Überblick, Synopse SER 2015 und SER 2007 Luzern Kongress Treuhand

8 Standard zur Eingeschränkten 2015 andere Aspekte In Fällen, in denen die Organstellung nicht gegeben ist, ist der SER nicht anwendbar Je nach Prüfungssituation wird der Prüfer in Absprache mit dem Prüfungskunden entweder einen Bericht nach PS 910 «Review (prüferische Durchsicht) von Abschlüssen» oder einen Bericht nach PS 700 «Bildung eines Prüfungsurteils und Erteilung eines Vermerks» abgeben Im Bereich der Unabhängigkeit sind die Vorgaben im SER 2015 deckungsgleich und unverändert zu den Regelungen im SER Hingegen wurde die Unabhängigkeit im Abschnitt anhand von Beispielen noch weiter konkretisiert Standard zur Eingeschränkten 2015 Erstprüfung Neu enthält der SER 2015 Ausführungen zu besonderen Prüfungshandlungen in Situationen der Erstprüfung und bei Fehlaussagen im Vorjahresabschluss Wurde die Vorjahresrechnung nicht oder von einem anderen Abschlussprüfer geprüft, so hat der Abschlussprüfer den Vorjahresangaben besondere Aufmerksamkeit zu schenken Je nach den konkreten Umständen hat der Abschlussprüfer seine Prüfungshandlungen auf das Vorjahr auszudehnen Dies, um sicher zustellen, dass insbesondere die Vergleichbarkeit mit dem Vorjahr gegeben ist Luzern Kongress Treuhand

9 Standard zur Eingeschränkten 2015 Wesentliche Fehlaussagen im Vorjahresabschluss Stösst der Abschlussprüfer anlässlich der auf wesentliche Fehlaussagen, die sich auf die Jahresrechnung der Vorperiode auswirken, wird der Abschlussprüfer im sbericht für die Berichtsperiode ggf. auf diesen Umstand aufmerksam machen Dies erfolgt in der Regel durch einen Zusatz mit weiteren Informationen im sstellenbericht Wurde diese Fehlaussage aus dem Vorjahr im Berichtsjahr nicht ordnungsgemäss korrigiert bzw. wurden keine erläuternden Angaben im Anhang gemacht, modifiziert der Abschlussprüfer die Prüfungsaussage mit Bezug auf die Vergleichszahlen In diesem Fall genügt der Zusatz nicht Standard zur Eingeschränkten 2015 Prüfung Zwischenabschluss (1/3) Die Möglichkeit zur Anwendung des SER im Zusammenhang mit der (eingeschränkten) eines freiwilligen Zwischenabschluss war bereits im SER 2007 festgehalten und wurde unverändert in den SER 2015 übernommen Durch diese Bestimmung ist es beispielsweise möglich, einen unterjährig erstellten freiwilligen Zwischenabschluss durch die gewählte sstelle eingeschränkt prüfen zu lassen Wo das Gesetz eine andere Prüfung oder eine andere Bestätigung verlangt (z. B. Prüfung von Kapitalerhöhungen, Kapitalherabsetzungen oder die Prüfung von Zwischenbilanzen gemäss Art. 725 OR), ist weder eine eingeschränkte noch ein Opting-out zulässig Die EXPERTsuisse hat zur Berichterstattung eines Zwischenabschlusses eine Vorlage herausgegeben (siehe nachfolgendes Beispiel) Luzern Kongress Treuhand

10 Martin Nay Standard zur Eingeschränkten 2015 Prüfung Zwischenabschluss (2/3) Musterbericht einer AG, bei welcher im Auftrag des VR der freiwillige Zwischenabschluss eingeschränkt geprüft wird: Bericht der sstelle zur eingeschränkten des freiwilligen Zwischenabschlusses an den Verwaltungsrat der Muster AG, Zürich Als sstelle haben wir auftragsgemäss den freiwilligen Zwischenabschluss (Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang) der Muster AG für die Periode vom bis geprüft. Für den freiwilligen Zwischenabschluss ist der Verwaltungsrat verantwortlich, während unsere Aufgabe darin besteht, den freiwilligen Zwischenabschluss zu prüfen. Wir bestätigen, dass wir die gesetzlichen Anforderungen hinsichtlich Zulassung und Unabhängigkeit erfüllen. Standard zur Eingeschränkten 2015 Prüfung Zwischenabschluss (3/3) Unsere erfolgte nach dem Schweizer Standard zur Eingeschränkten. Danach ist diese so zu planen und durchzuführen, dass wesentliche Fehlaussagen im freiwilligen Zwischenabschluss erkannt werden. Eine eingeschränkte umfasst hauptsächlich Befragungen und analytische Prüfungshandlungen sowie den Umständen angemessene Detailprüfungen der beim geprüften Unternehmen vorhandenen Unterlagen. Dagegen sind Prüfungen der betrieblichen Abläufe und des internen Kontrollsystems sowie Befragungen und weitere Prüfungshandlungen zur Aufdeckung deliktischer Handlungen oder anderer Gesetzesverstösse nicht Bestandteil dieser. Bei unserer sind wir nicht auf Sachverhalte gestossen, aus denen wir schliessen müssten, dass der freiwillige Zwischenabschluss nicht den Bilanzierungs-, Gliederungsund Bewertungsvorschriften des schweizerischen Gesetzes, die für die Aufstellung der Jahresrechnung massgeblich sind, entspricht. Zürich, 30. August 2015 AG Peter Example Zugelassener sexperte Brigitte Muster Zugelassene sexpertin Beilage: freiwilliger Zwischenabschluss (Bilanz, Erfolgsrechnung, Anhang) Luzern Kongress Treuhand

11 Standard zur Eingeschränkten 2015 Prüfung eines Abschlusses nach anerkannten Standards Frage Kann eine Non-Profit Organisation, die nicht einer ordentlichen unterliegt ihren Swiss GAAP FER Abschluss eingeschränkt prüfen lassen? Standard zur Eingeschränkten 2015 Prüfung eines Abschlusses nach anerkannten Standards Antwort Ja, das ist grundsätzlich möglich, z.b. nach Swiss GAAP FER 21 für Non-Profit Organisationen Besteht eine gesetzliche Pflicht zur Erstellung eines Abschlusses nach einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung gemäss Art. 962 OR, so muss die Einhaltung des anerkannten Standards durch einen zugelassenen sexperten mittels ordentlicher geprüft werden Falls eine derartige gesetzliche Erstellungspflicht nicht besteht und die obligationenrechtliche Jahresrechnung zugleich den Anforderungen eines anerkannten Regelwerks entspricht, kann im Rahmen der eingeschränkten auch eine negative Zusicherung betreffend die Konformität des Abschlusses mit dem gewählten Regelwerk erfolgen Diese geprüfte Jahresrechnung ist hingegen der handelsrechtlich massgebende Abschluss. Somit müssen sowohl Gliederung der Jahresrechnung als auch Bewertungen und die Anhangangaben den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Dieser Abschluss ist auch für die Steuerbehörden massgebend (Massgeblichkeitsprinzip). Deshalb dürften solche Lösungen wohl am ehesten bei Non-Profit Organisationen anzutreffen sein Siehe hierzu auch Fachbeitrag in «der Schweizer Treuhänder 4/2014» von Evelyn Teitler und Michael Annen Luzern Kongress Treuhand

12 Standard zur Eingeschränkten 2015 Berichterstattung Ergänzt wurde bspw. der Abschnitt «Sachverhalte, welche die Prüfungsaussage nicht beeinflussen» Solche Sachverhalte lassen sich unterscheiden in «Hinweise auf Gesetzesverstösse ausserhalb des Prüfungsgegenstands» bzw. in «Zusätze mit weiteren Informationen» Zu den Hinweisen auf Gesetzesverstösse ausserhalb des Prüfungsgegenstands gehören insbesondere Situationen im Zusammenhang mit Art. 725 OR und gleichzeitiger Untätigkeit des Verwaltungsrats Schliesslich hat der Abschlussprüfer auch auf weitere Gesetzesverstösse ausserhalb des Prüfungsgegenstands hinzuweisen, wenn diese a) wesentlich sind, b) einen direkten Bezug zur Jahresrechnung aufweisen und c) aufgrund der durchgeführten Prüfungshandlungen festgestellt werden Solche Gesetzesverstösse sind bspw. denkbar im Zusammenhang mit dem Erwerb eigener Aktien (Art. 659 OR), bei Gewährung von Aktionärsdarlehen (Art. 680 OR) oder Nichteinhaltung der gesetzlichen Einberufungspflicht der Generalversammlung (Art. 699 OR). Hinweise auf Gesetzesverstösse ausserhalb des Prüfungsgegenstands haben keinen Einfluss auf die Prüfungsaussage Standard zur Eingeschränkten 2015 Berichterstattung Zusätze mit weiteren Informationen dienen dazu, Sachverhalte hervorzuheben und den Berichtsadressaten vor möglichen Fehlinterpretationen der Jahresrechnung zu bewahren Solche Informationen müssen wesentlich sein und dürfen keine Geheimhaltungspflichten verletzen. Wichtig: Auch Zusätze mit weiteren Informationen haben keinen Einfluss auf die Prüfungsaussage. Insbesondere in folgenden Situationen sind Zusätze mit weiteren Informationen denkbar: bei wesentlicher Unsicherheit bezüglich der Fortführungsfähigkeit der Unternehmenstätigkeit, bei wesentlichen Einschränkungen zu Positionen der Vorjahresrechnung im sbericht des Vorjahres oder bei wesentlichen Unsicherheiten im Sinne von objektiven Unüberprüfbarkeiten. Diese beruhen stets auf der Entwicklung in der Zukunft und sind von Sachverhalten, die im Rahmen der eingeschränkten nicht geprüft werden können, sowie von Beschränkungen des Prüfungsumfangs abzugrenzen. Die Situation, dass ein Sachverhalt im Rahmen der eingeschränkten nicht geprüft werden kann, entsteht, wenn der Abschlussprüfer aufgrund des bei der eingeschränkten limitierten Prüfungsumfangs nicht in der Lage ist, ausreichende geeignete Prüfungsnachweise zu erlangen (siehe HWP Band Eingeschränkte, III Fehlende Möglichkeit, ausreichende geeignete Prüfungsnachweise zu erlangen (Beschränkung des Prüfungsumfangs); Seite 211) Luzern Kongress Treuhand

13 Standard zur Eingeschränkten 2015 Berichterstattung Der Anhang F zur Berichterstattung enthält folgende zusätzliche Berichtsbeispiele: eingeschränkte Prüfungsaussage aufgrund einer Beschränkung des Prüfungsumfangs (Beispiel Nr. 6); verneinende Prüfungsaussage aufgrund eines festgestellten Sachverhalts zum Antrag zur Verwendung des Bilanzgewinns (Beispiel Nr. 8); nicht modifizierte Prüfungsaussage und Zusatz wegen Kapitalverlust (Beispiel Nr. 11); nicht modifizierte Prüfungsaussage und Zusatz wegen Dividendenausschüttung (Beispiel Nr. 12); nicht modifizierte Prüfungsaussage; Zusatz wegen Überschuldung; Hinweis auf Untätigkeit des Verwaltungsrats bei Art. 725 Abs. 2 OR (Beispiel Nr. 13); nicht modifizierte Prüfungsaussage; Hinweis auf verbotene Einlagerückgewähr Art. 680 Abs. 2 OR (Beispiel Nr. 14). Schweizer Handbuch der Wirtschaftsprüfung (HWP) HWP 2009 Band 1: Buchführung und Rechnungslegung Band 2: Abschlussprüfung Band 3: Andere Prüfungen Band 4: Versicherungen, Personalvorsorge und öffentliche Verwaltungen 2014: Band Eingeschränkte Zusätzlich auf der Webseite von EXPERTsuisse verfügbar: Rechnungslegung und von Finanzdienstleistungsunternehmen Regelmässige Aktualisierung einzelner Kapitel abhängig von gesetzlichen und regulatorischen Bestimmungen (Aufschaltung via Webseite von EXPERTsuisse) Luzern Kongress Treuhand

14 Überarbeitung HWP 2009 Geplante Publikationstermine Quelle: EXPERTsuisse HWP Band Ordentliche Ausgabe 2016 «Sanfte Überarbeitung» des HWP 2009 Band 2 Präzisierungen und Anpassung der Struktur Der HWP-Band «Ordentliche» enthält Ausführungen betreffend sämtlicher Aspekte der ordentlichen, einschliesslich der gesetzlichen und berufsrechtlichen Regelungen Einen Schwerpunkt des Bandes bildet die Auseinandersetzung mit dem Prüfungsprozess Unverändert wurde viel Wert darauf gelegt, aufzuzeigen, welche Prüfungshandlungen im Hinblick auf die diversen Positionen in der Jahres- bzw. Konzernrechnung zur Verfügung stehen In diesem Zusammenhang wurde das auf den 1. Januar 2013 in Kraft getretene neue Rechnungslegungsrecht in die Ausführungen integriert Zudem wurde der HWP-Band in der Terminologie an den Schweizer Prüfungsstandards (PS) 2013 ausgerichtet (z.b. dolose Handlungen) Der HWP-Band «Ordentliche» behandelt u.a. folgende Themen: Grundlagen der ordentlichen Berufliche Verhaltensanforderungen und fachliche Verlautbarungen Prüfungsprozess bei der ordentlichen Besondere Aspekte der Konzernabschlussprüfung Luzern Kongress Treuhand

15 HWP Band «ordentliche» HWP Band «ordentliche» Luzern Kongress Treuhand

16 HWP Band «ordentliche» Bemerkungen Anpassung des Glossar an Band «Buchführung- und Rechnungslegung bzw. PS Prüfungshandlungen zu Vergütungsbericht Berichterstattung auf Basis PS 2013 Berichtsbeispiele nicht mehr im HWP, sondern separat veröffentlicht Inhaltlich keine wesentlichen Änderungen, aber bessere Struktur und daher besseres Hilfsmittel für Prüfung Prüfungshinweise Quelle: EXPERTsuisse Luzern Kongress Treuhand

17 HWP Band «ordentliche» Phase 1 Phase 2 Phase 3 Phase 4 Grundsätze der Abschlussprüfung QS 1/ PS 200er Prüfungsauftrag PS 210 / PS 220 Prüfungsplanung PS 300er / PS 400er Prüfungsdurchführung PS 500er / PS 600er Prüfungsabschluss & Berichterstattung PS 700er Anfrage Kunde Prüfungsauftrag Auftragsbestätigung Prüfungsplanung Risikoidentifikation und beurteilung Prüfprogramm (welche Prüfungshandlungen für welche Position) Prüfungsdurchführung Prüfungsabschluss / Berichterstattung Abklärung Mandatsannahme Proposal Wahl durch GV Mandatsannahmeerklärung Gewinnung von detaillierten Kenntnissen zu Unternehmen und Umfeld PBC List Prüfungsstrategie Funktionsprüfungen Quelle: Schulungsunterlagen Modul Ordentliche der EXPERTsuisse 2016 HWP Band «ordentliche» Einheit und Umfeld Internes Kontrollsystem Wesentlichkeit Informatik Analyse der Jahresrechnung Risikoidentifikation Risikobeurteilung (PS 315) Verknüpfung Risiken mit Jahresrechnung dolose Handlungen Klassifizierung von Risiken bedeutsame Risiken sonstige Risiken Festlegung Prüfungsschwerpunkte Quelle: Schulungsunterlagen Modul Ordentliche der EXPERTsuisse 2016 Luzern Kongress Treuhand

18 HWP Band «ordentliche» Überblick Grundsätze der Abschlussprüfung QS1, PS 200, PS 220, PS 230, PS 260 Prüfungsauftrag Prüfungsplanung Prüfungsdurchführung Prüfungsabschluss & Berichterstattung Kenntnisse vom UN Mandatsannahme Auftragsarten Auftragsbedingungen PS 210 PS 220 Verstehen der Einheit / Beurteilung der Risiken / Risikoorientierter Prüfungsansatz Prüfungsstrategie / Prüfprogramm PS 300 PS 315 PS 320 PS 330 PS 402 Prüfungsverfahren / Prüfungshandlungen / Prüfungsumfang / Auswahlverfahren Prüfungsnachweise / Dokumentation / Verwertung Arbeit Anderer / Cycles PS 450, 500, 501, 505, 520, 530, 610, 620 Bestandteile Prüfungsabschluss Final Analytical Review Ereignisse nach den BS Berichterstattung PS 260, 290, 560, 580, 700, 701, 705, 706 Spezialthemen zu 4 Phasen der Prüfung Art. 725 OR / Unternehmensfortführung / Fraud (PS 290, PS 570, PS 240) Nahestehende / Schätzungen (PS 550, PS 540) IKS (PS 890) IT in der Abschlussprüfung Konzernprüfung (PS 600) Quelle: Schulungsunterlagen Modul Ordentliche der EXPERTsuisse 2016 HWP Band «ordentliche» Berichterstattung Abweichungen Sachverhalt beeinflusst Prüfungsurteil NEIN PS 705 JA PS 705 Sachverhalt beeinflusst Abschluss Beschränkung Prüfumfang Falsche Darstellung JA PS 706 NEIN PS 706 Hervorhebung eines Sachverhaltes Wir machen auf Anmerkung X im Anhang aufmerksam. Unser Prüfungsurteil ist im Hinblick auf diesen Sachverhalt nicht eingeschränkt. Hinweis auf einen sonstigen Sachverhalt Ferner weisen wir darauf hin, dass PS 701 Hinweis Verstoss gem. OR 728c Ferner weisen wir darauf hin, dass Umfang der Auswirkung wesentlich und umfassend für Abschluss = Nichtabgabe Prüfurteil nicht in der Lage ein Prüfungsurteil abzugeben > Rückweisung Umfang der Auswirkung wesentlich aber nicht umfassend = eingeschränktes Prüfurteil entspricht Gesetz und Statuten mit Ausnahme von > Abnahmeempfehlung Umfang der Auswirkung wesentlich und umfassend für Abschluss = versagtes Prüfurteil entspricht nicht Gesetz und Statuten > Rückweisung Quelle: Schulungsunterlagen Modul Ordentliche der EXPERTsuisse 2016 Luzern Kongress Treuhand

19 Neue Offenlegungs- und Transparenzvorschriften bei Inhaberaktien Neue Offenlegungs- und Transparenzvorschriften bei Inhaberaktien Mit der Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d action financière (GAFI), sind per 1. Juli 2015 neue Offenlegungs- und Transparenzvorschriften für Schweizer Kapitalgesellschaften in Kraft getreten Diese Pflichten bestehen nicht für börsenkotierte Gesellschaften oder wenn die betreffenden Aktien als Bucheffekten ausgestaltet sind, sofern die Gesellschaft eine Verwahrungsstelle in der Schweiz bezeichnet hat, bei der die Anteile hinterlegt oder ins Hauptregister eingetragen sind Unter dem neuen Recht (Art. 697i ff. OR) müssen Personen, die nach dem 1. Juli 2015 Inhaberaktien einer nicht kotierten Gesellschaft erwerben, eine Meldung an die Gesellschaft vornehmen Zudem müssen Personen, die nach dem 1. Juli 2015 Aktien (Inhaberoder Namenaktien) bzw. Stammanteile einer nicht kotierten Gesellschaft erwerben und den Schwellenwert von 25 % des Aktien- bzw. des Stammkapitals oder der Stimmen erreichen oder überschreiten, der Gesellschaft die wirtschaftlich berechtigte natürliche Person melden Die neuen Regelungen schreiben vor, dass die entsprechenden Meldungen innerhalb einer Frist von einem Monat seit Erwerb der Aktien bzw. Stammanteile der Gesellschaft erfolgen müssen Luzern Kongress Treuhand

20 Neue Offenlegungs- und Transparenzvorschriften bei Inhaberaktien Zudem hat der Aktionär bzw. der Gesellschafter der Gesellschaft jede Änderung des Vor- und Nachnamens sowie der Adresse der wirtschaftlich berechtigten natürlichen Person zu melden, und der Inhaberaktionär hat der Gesellschaft jede Änderung seines Vor- und Nachnamens oder seiner Firma sowie seiner Adresse zu melden Die Gesellschaften ihrerseits müssen über die ihnen gemeldeten Inhaberaktionäre und wirtschaftlich berechtigten natürlichen Personen ein Verzeichnis führen, auf welches in der Schweiz jederzeit zugegriffen werden kann Die Nichteinhaltung der Meldepflicht führt dazu, dass die mit den betreffenden Aktien verbundenen Mitgliedschaftsrechte ruhen und die Vermögensrechte verwirken. Bei Nachholen der Meldung nach der Monatsfrist, kann der Erwerber nur noch die ab diesem Zeitpunkt entstehenden Vermögensrechte geltend machen Diese Bestimmungen in Bezug auf die Meldung der wirtschaftlich berechtigten Personen gelten sinngemäss auch für alle Inhaber von GmbH Stammanteilen Genossenschaften sind neu verpflichtet, über sämtliche Genossenschafter ein Verzeichnis zu führen (und nicht mehr nur bei Bestehen einer persönlichen Haftung oder einer Nachschusspflicht der Genossenschafter) Aufgrund dieser neuen gesetzlichen Bestimmungen hat die EXPERTsuisse im Dezember 2015 ausgewählte Fragen und Antworten zu den Auswirkungen von Art. 697i ff. OR auf die Prüfung erlassen: Neue Offenlegungs- und Transparenzvorschriften bei Inhaberaktien Wann entsteht die Meldepflicht und welche Formvorschriften sind zu beachten? Die Meldepflicht wird mit Ausnahme der erwähnten Pflichten der Inhaberaktionäre, den per 1. Juli 2015 bestehenden Bestand bis 31. Dezember 2015 zu melden, durch den Erwerb der Aktien bzw. der Stammanteile ausgelöst Bei der Meldepflicht betreffend die wirtschaftlich berechtigte natürliche Person muss zudem noch der Schwellenwert von 25% erreicht oder überschritten sein, wobei nicht die einzelne Transaktion, sondern der Gesamtbestand der vom Aktionär gehaltenen Anteile massgebend ist Die Dokumente für den Nachweis des wirtschaftlich Berechtigten dürfen in Analogie zu den geldwäschereirechtlichen Bestimmungen gemäss der in der bereits bestehenden Lehre vertretenen Auffassung nicht älter als 12 Monate sein Luzern Kongress Treuhand

21 Neue Offenlegungs- und Transparenzvorschriften bei Inhaberaktien Welche Sanktionen drohen bei nicht erfolgter oder verspäteter Meldung? Solange der Anteilseigner seinen Meldepflichten nicht nachgekommen ist, ruhen seine Mitgliedschaftsrechte (primär das Stimmrecht), bis zur erfolgten Meldung In der Folge kann er seine Stimmrechte nicht ausüben. Tut er dies trotzdem, so sind die entsprechenden Beschlüsse anfechtbar Das Unterlassen der Meldung hat überdies Konsequenzen auf die Vermögensrechte, welche bis zur (rechtzeitigen) Meldung suspendiert sind Das heisst, die entsprechenden Vermögensrechte entstehen zwar, können aber erst ab der fristgemässen Meldung vom Anteilseigner wahrgenommen und von der Gesellschaft erfüllt werden Die zwischen dem Erwerb und der (verspäteten) Meldung entstandenen Vermögensrechte verwirken zudem, wenn die Meldung nicht innert eines Monats nach dem Erwerb erfolgt Neue Offenlegungs- und Transparenzvorschriften bei Inhaberaktien Ergeben sich aufgrund der neuen gesetzlichen Bestimmungen zusätzliche Prüfungshandlungen im Rahmen der? Art. 697i ff. OR beinhalten keine neuen oder zusätzlichen Pflichten für die gesetzliche sstelle Nach Art. 697m Abs. 4 OR hat der Verwaltungsrat sicherzustellen, dass keine Aktionäre unter Verletzung der Meldepflichten ihre Rechte ausüben Insofern ergeben sich für die sstelle keine neuen, expliziten Prüfungssachverhalte Demgegenüber enthält PS 250 Berücksichtigung der Auswirkungen von Gesetzen und anderen Rechtsvorschriften auf den Abschluss bei einer Abschlussprüfung Bestimmungen darüber, wie der Abschlussprüfer massgebliche Gesetze und andere Rechtsvorschriften im Rahmen seiner Prüfung zu berücksichtigen hat Insofern muss der Abschlussprüfer pflichtgemässes Ermessen darüber ausüben, inwieweit er im Einzelfall weitergehende Prüfungshandlungen in Bezug auf Art. 697i ff. OR durchzuführen hat Luzern Kongress Treuhand

22 Neue Offenlegungs- und Transparenzvorschriften bei Inhaberaktien Ergeben sich aufgrund der neuen gesetzlichen Bestimmungen zusätzliche Prüfungshandlungen im Rahmen der? Mit Bezug auf Art. 697i ff. OR sind folgende Prüfungshandlungen denkbar: a) Befragung des Managements und/oder Verwaltungsrats inwieweit das Verzeichnis über die Inhaberaktionäre (Art. 697l OR) sowie über die nach Art. 697j OR gemeldeten wirtschaftlich berechtigten Personen geführt wird b) Sofern kein Verzeichnis geführt wird, ist im umfassenden Bericht an den Verwaltungsrat gemäss Art. 728c Abs. 1 OR auf diesen Sachverhalt (mit Fristansetzung zur Behebung) hinzuweisen. Sofern der Verwaltungsrat aufgrund der schriftlichen Meldung der sstelle keine angemessenen Massnahmen ergreift (Art. 728c Abs. 2 OR), hat die sstelle die Generalversammlung zu informieren c) Stellt die sstelle fest, dass seit dem 1. Juli 2015 eine Dividende ausgerichtet wurde, ohne dass die Gesellschaft die gesetzlichen Bestimmungen gemäss Art. 697i ff. OR eingehalten hat, ist zu beurteilen, ob die Gesellschaft eine Nichtschuld bezahlt hat Neue Offenlegungs- und Transparenzvorschriften bei Inhaberaktien Ergeben sich aufgrund der neuen gesetzlichen Bestimmungen zusätzliche Prüfungshandlungen im Rahmen der? Fortsetzung: Auswirkungen auf die Berichterstattung: c) Sofern diese Frage bejaht werden muss, ist eine entsprechende Forderung gegenüber dem/den Inhaberaktionär(en) in der Jahresrechnung zu erfassen. Sofern es sich dabei um einen wesentlichen Betrag handelt und die Gesellschaft die Erfassung verweigert, führt dies zu einer Einschränkung des Prüfungsurteils (ggf. um ein versagtes Prüfungsurteil) im zusammenfassenden Bericht der sstelle in Übereinstimmung mit PS 705 Modifizierungen des Prüfungsurteils im Vermerk des unabhängigen Abschlussprüfers. Zudem ist ein Hinweis auf den Gesetzesverstoss durch die Gesellschaft bzw. den Verwaltungsrat in Bezug auf Art. 697m Abs. 4 OR im Bericht des Abschlussprüfers anzubringen d) Stellt die sstelle fest, dass das Verzeichnis (Art. 697l OR) lückenhaft geführt ist, macht sie den Verwaltungsrat auf diesen Sachverhalt aufmerksam. Der Verwaltungsrat ist dafür verantwortlich, dass die Gesellschaft keine (vermeintlichen) Ansprüche aus sistierten oder verwirkten Vermögensrechten erfüllt Luzern Kongress Treuhand

23 Neue Offenlegungs- und Transparenzvorschriften bei Inhaberaktien Ergeben sich aufgrund der neuen gesetzlichen Bestimmungen zusätzliche Prüfungshandlungen bei der Gewinnverwendung? Die sstelle prüft gemäss Art. 728a Abs. 1 Ziff. 2 OR, ob der Antrag des Verwaltungsrats an die Generalversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinnes den gesetzlichen Vorschriften und den Statuten entspricht Sofern das Verzeichnis geführt wird, die Anzahl Inhaberaktionäre überschaubar ist (d.h. kein Streubesitz) und entsprechende Meldungen eingegangen sind, kann auf weitergehende Prüfungshandlungen in Bezug auf Art. 697i ff. OR verzichtet werden Es ist allerdings auch denkbar, dass der Antrag trotz lückenhafter Führung des Verzeichnisses zu keinen Beanstandungen im Bericht der sstelle Anlass gibt Aufgrund der einmonatigen Meldefrist seit Erwerb der Aktien am Tag der Berichtsunterzeichnung wie auch der Generalversammlung ist es möglich, dass nicht abschliessend bekannt ist, welche Aktionäre dividendenberechtigt sind Neue Offenlegungs- und Transparenzvorschriften bei Inhaberaktien Ergeben sich aufgrund der neuen gesetzlichen Bestimmungen zusätzliche Prüfungshandlungen bei der Gewinnverwendung? Die sstelle sollte daher die maximal mögliche (d.h. auf 100% der Aktien entfallende) Dividende bei der Prüfung des Gewinnverwendungsvorschlags berücksichtigen Die Möglichkeit einer ggf. tieferen Dividende kann im Antrag des Verwaltungsrates durch eine Hinzufügung einer Fussnote oder Bemerkung ergänzt werden Wenn die Gesellschaft allerdings gar kein Verzeichnis führt und damit eine erhöhte Wahrscheinlichkeit der Auszahlung einer Nichtschuld besteht, empfiehlt es sich, den Verwaltungsrat im Rahmen der Prüfung des Dividendenantrags auf die Folgen des Art. 697m Abs. 3 OR und Art. 3 Abs. 2 Übergangsbestimmungen aufmerksam zu machen Es empfiehlt sich, dies in schriftlicher Form (z.b. im umfassenden Bericht an den Verwaltungsrat) zu kommunizieren Luzern Kongress Treuhand

24 Neue Offenlegungs- und Transparenzvorschriften bei Inhaberaktien Welche Prüfungspflichten ergeben sich bei Unternehmen, die Dividendenerträge (oder andere Vermögensrechte) erfasst haben? Die Vermögensrechte (insbesondere Dividenden) dürfen erst geltend gemacht werden, wenn der Anteilseigner seiner Meldepflicht nachgekommen ist Kommt der Anteilseigner seiner Meldepflicht nicht innert eines Monats seit Erwerb der Aktien bzw. der Stammanteile nach, so sind die verfallenen Vermögensrechte verwirkt Sofern der Abschlussprüfer davon ausgehen muss, dass die Nichteinhaltung von Gesetzen wesentliche Auswirkungen auf den Abschluss haben könnte, sind gemäss PS 250 Tz. 14 Befragungen des Managements und erforderlichenfalls des Verwaltungsrats durchführen Praxisfall von der Mandatsannahme bis zur Berichterstattung Ausgangslage Sie sind bei der Allgemeinen s AG als Mandatsleiter angestellt. Sie betreuen mehrere KMU-Mandate selbständig. Vor einiger Zeit haben Sie das Master-Studium an der Universität St. Gallen erfolgreich abgeschlossen. Sie wurden vor einiger Zeit von Urs Meier, einem Schreiner aus ihrer Umgebung an einem Kundenanlass der ansässigen Bank angesprochen, mit welchen Kosten man für eine rechnen müsse. Er hat ihnen einige Eckzahlen bekannt gegeben und im Gespräch haben sie die Summe TCHF 4-7 genannt, um die Spanne möglichst offen zu halten. Geschichte der Schreinerei Huber AG Die Gesellschaft wurde am 14. Juni 1975 von Leo Schwarzer gegründet und geleitet. Gegründet wurde die Firma als Einzelunternehmen. Anfangs 1990 hat Leo Schwarzer in Zusammenarbeit mit seinem Treuhänder die Einzelunternehmen in eine Aktiengesellschaft umgewandelt. Der Treuhänder fungierte fortan auch als sstelle. Die Arbeit der Schreinerei Huber AG ist weitum bekannt und geschätzt. Die Firma stand seit jeher für Qualität und Termintreue. Leo Schwarzer war zudem immer bereit, über den Preis zu verhandeln. Ohne eine Betriebsbuchhaltung und Kalkulationshilfsmittel hatte er immer ein sehr gutes Gefühl, welche Rabatte er gewähren konnte, ohne einen "Verlustauftrag" einzugehen. Diese Kombination brachte der Schreinerei Huber AG einen hervorragenden Ruf und ein stetiges, gesundes Wachstum ein. Im Jahr 2004 verstarb Leo Schwarzer unerwartet. Zwei Mitarbeiter führten das Unternehmen einige Monate weiter, bis diese es in einem Management Buy-out der Erbengemeinschaft abkaufen konnten. Die neuen Inhaber Benjamin Bircher und Urs Meier sind hervorragende Schreinerfachleute. Für die administrativen Aufgaben sind sie allerdings auf einen verantwortungsbewussten Treuhänder angewiesen. Sie besitzen je 49 % der Aktien. Nick Bischoff ist der Treuhänder der Firma Huber AG seit deren Gründung. Er hat ein eigenes Treuhandbüro, die Bischoff Treuhand GmbH ohne weitere Angestellte. Eigentlich ist er bereits pensioniert mit seinen 67 Jahren. Er wollte allerdings nach dem plötzlichen Todesfall die beiden neuen Geschäftsführer nicht ohne Unterstützung zurücklassen. Er hat 2% der Aktien übernommen, weil diese ihm angeboten wurden, um eine neutrale Person im Aktionärskreis zu haben, falls es je zu Meinungsverschiedenheiten unter den Inhabern kommen sollte. Nick Bischoff ist vor 10 Jahren aus dem Schweizerischen Treuhänderverband ausgeschieden, weil er der Weiterbildungspflicht nicht mehr nachkommen wollte. Er war der Meinung, er hätte in seinem Leben genug gelernt und wolle im Alter von 60 sowieso aufhören mit der "Treuhänderei". Luzern Kongress Treuhand

25 Praxisfall von der Mandatsannahme bis zur Berichterstattung Fallstudie A - Fragen Mandatsannahme Sie erhalten am einen Anruf von Urs Meier. Er fragt Sie, wie er vorgehen muss, wenn er die Allgemeine s AG, als sstelle rückwirkend für das Geschäftsjahr 2016 wählen möchte. Er habe nach dem Gespräch am Bank-Apéro ein gutes Gefühl gehabt und Sie deshalb als sstelle ausgesucht. Am findet eine ausserordentliche Generalversammlung statt, wo dieser Beschluss offiziell gefällt werden soll. Grundsätzlich sind Sie am Mandat interessiert, weswegen Sie seinerzeit auch eine Offerte abgegeben haben. Frage 1: Welche Überlegungen machen Sie sich bei der Mandatsannahme? Nehmen Sie dieses Mandat an? Neues Rechnungslegungsrecht Das neue Rechnungslegungsrecht knüpft grundsätzlich nicht mehr an die Rechtsform des Unternehmens, sondern an dessen wirtschaftliche Bedeutung an. Die neuen Bestimmungen des Rechnungslegungsrechts sind ab dem Geschäftsjahr 2015 anwendbar. Obschon das neue Recht bereits in Kraft getreten ist, ist sich der Inhaber der Schreinerei Huber AG, Herr Urs Meier, nicht sicher, ob sämtliche Bestimmungen eingehalten sind und ob dies die frühere sstelle auch genügend geprüft hat. Er bittet Sie deshalb die Jahresrechnung 2016 erneut auf Gesetzeskonformität zu überprüfen. Frage 2: Analysieren Sie die Jahresrechnung (inkl. Anhang) der Schreinerei Huber AG. Welche Positionen der Jahresrechnung (Gliederung/Bewertung) und/oder Anhangangaben entsprechen gegebenenfalls nicht dem neuen Rechnungslegungsrecht und müssen korrigiert werden? Praxisfall von der Mandatsannahme bis zur Berichterstattung Fallstudie B - Fragen Risikobeurteilung - Geschäfts- und inhärente Risiken Nach dem Treffen mit Herrn Urs Meier im Oktober 2016 haben Sie folgende neue Informationen zur Verfügung: Über die Verwaltungsräte und die Geschäftleitung ist nichts Aussergewöhnliches bekannt. In den Statuten gibt es keine besonderen Regelungen. Der sstellenbericht des Vorjahres enthielt keine Abweichungen zum Standardtext. Es besteht eine Rechtsstreitigkeit mit dem Kunden Yacht Bau AG. Es handelt sich um einen Yachtbauer. Dieser hatte vor einem Jahr 25 Küchen bestellt. Die Auftragssumme pro Küche betrug TCHF 50. Die Küchen wurden mit falschen Massen geliefert und passten nicht in die Schiffe. Gemäss Auftraggeber besteht ein Schaden von TCHF 300 aufgrund der Anpassungen, die der Schiffbauer selber ausführte. Die Yacht Bau AG ist der Hauptkunde und die Schreinerei Huber AG ist der exklusive Partner für Schreinerarbeiten. Der Umsatz ist seit Jahren stabil und beträgt ca. 1.5 Mio. Ansonsten gibt es fünf grössere Firmen, welche alle Schreinerarbeiten an die Schreinerei Huber AG vergeben haben. Diese Umsätze belaufen sich pro Kunde auf TCHF Die Festen Vorschüsse wurden im 2016 neu verhandelt. Es wurden TCHF 1'360 Kredite gewährt. Jährlich müssen TCHF 110 zurückgeführt werden bis TCHF 1'000 erreicht sind. Die erste Tranche ist per fällig. Zudem ist der Kredit an verschiedene Bedingungen (covenants) geknüpft. Werden diese Bedingungen verletzt, ist der Kredit durch die Bank auf 2 Monate kündbar. Frage 1: Welche inhärenten Risiken sind im vorliegenden Fall vorhanden? Füllen Sie diese in den entsprechenden Feldern der Prüfungsplanung ein und nehmen Sie die Risikobeurteilung vor. Luzern Kongress Treuhand

26 Praxisfall von der Mandatsannahme bis zur Berichterstattung Fallstudie C - Fragen Prüfungsplanung - Analyse Jahresrechnung Unterdessen ist der Jahresabschluss 2016 erstellt. Herr Meier hat Ihnen diesen zugestellt. Er möchte baldmöglichst die durchführen lassen, damit das Geschäftsjahr 2016 abgeschlossen ist. Schliesslich läuft das Geschäftsjahr 2017 nun schon seit 1 ½ Monaten. Frage 1: Berechnen Sie die wesentlichen Kennzahlen und bestimmen Sie die wesentlichen Positionen der Jahresrechnung. Benutzen Sie dazu die abgegebene Prüfungsplanung. Frage 2: Welche Wesentlichkeit legen Sie für dieses Mandat als Ganzes fest? Benutzen Sie dafür die abgegebene Prüfungsplanung. Praxisfall von der Mandatsannahme bis zur Berichterstattung Fallstudie D - Fragen Prüfungsplanung - Prüffelder Nachdem Sie nun die notwendige Risikoanalyse und analytischen Prüfungshandlungen vorgenommen haben, kümmern Sie sich um das Prüfungsprogramm. Frage 1: Stellen Sie die wichtigsten Prüffelder zusammen und setzen Sie diese im Prüfprogramm ein. Als Grundlage dient Ihnen die erstellte Prüfungsplanung. Benutzen Sie dazu das abgegebene Prüfungsprogramm. Ermitteln Sie gleichzeitig die Prüfziele, welche Sie im jeweiligen Prüffeld erreichen möchten. Luzern Kongress Treuhand

27 Praxisfall von der Mandatsannahme bis zur Berichterstattung Fallstudie E - Fragen Berichterstattung Sie haben die sarbeiten beendet und die Schlussbesprechung mit dem Kunden durchgeführt. Aufgrund Ihrer Arbeiten kommen Sie zusammengefasst zu folgendem Schluss: Sie konnten sich versichern, dass trotz schwieriger finanzieller Situation die Bank bereit war, auf die Durchsetzung der Kreditbestimmungen zu verzichten (Debt Covenants) und den Kredit bis auf weiteres, mindestens aber 24 Monate, weiterhin aufrechterhält. Sie unterzeichnete diesbezüglich ein Stillhalterabkommen. Aufgrund des Rechtsstreits mit der Yacht Bau AG (siehe Frage B) ist die Ausgangslage völlig offen und es kann kein abschliessendes Urteil gebildet werden. Die Schreinerei Huber AG hat für diesen Rechtsstreit ausser den laufenden Verfahrenskosten keine Rückstellungen im Jahresabschluss 2016 berücksichtigt. Der Kunde ist nicht bereit für behauptete Mängel aus Sachgewährleistungen Rückstellungen zu bilden, da die Schuld aus seiner Sicht beim Auftraggeber, d.h. der Yacht Bau AG, liegt. Sie durften Kontakt mit dem für den Fall zuständigen Rechtsanwalt aufnehmen. Dieser führt aus, dass auch er im heutigen Zeitpunkt den Ausgang des Rechtsstreits nicht abschliessend beurteilen kann. Frage 1: Die Verantwortlichen der Schreinerei Huber AG möchten baldmöglichst die Generalversammlung einberufen und haben Sie gebeten, die abzuschliessen, selbst wenn dieser Punkt noch offen ist. Die Verantwortlichen haben angefragt, wie denn der sbericht aussehen würde, wenn dieser Punkt bis zur Abgabe des sberichts nicht geklärt ist. Stellen Sie aufgrund dieser Informationen den Entwurf des sberichts aus. Praxisfall von der Mandatsannahme bis zur Berichterstattung Fallstudie E Fragen - Lösungsansatz zu Frage 1: Bericht der sstelle zur eingeschränkten an die Generalversammlung der Schreinerei Huber AG, Zürich Als sstelle haben wir die Jahresrechnung (Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang) der Schreinerei Huber AG für das am 31. Dezember 2016 abgeschlossene Geschäftsjahr geprüft. Die eingeschränkte der Vorjahresangaben ist von einer anderen sstelle vorgenommen worden. In ihrem Bericht vom 24. Mai 2016 hat diese eine nicht modifizierte Prüfungsaussage abgegeben. Für die Jahresrechnung ist der Verwaltungsrat verantwortlich, während unsere Aufgabe darin besteht, die Jahresrechnung zu prüfen. Wir bestätigen, dass wir die gesetzlichen Anforderungen hinsichtlich Zulassung und Unabhängigkeit erfüllen. Unsere erfolgte nach dem Schweizer Standard zur Eingeschränkten. Danach ist diese so zu planen und durchzuführen, dass wesentliche Fehlaussagen in der Jahresrechnung erkannt werden. Eine eingeschränkte umfasst hauptsächlich Befragungen und analytische Prüfungshandlungen sowie den Umständen angemessene Detailprüfungen der beim geprüften Unternehmen vorhandenen Unterlagen. Dagegen sind Prüfungen der betrieblichen Abläufe und des internen Kontrollsystems sowie Befragungen und weitere Prüfungshandlungen zur Aufdeckung deliktischer Handlungen oder anderer Gesetzesverstösse nicht Bestandteil dieser. Luzern Kongress Treuhand

28 Praxisfall von der Mandatsannahme bis zur Berichterstattung Fallstudie E Fragen - Lösungsansatz zu Frage 1 (Fortsetzung): Zur Bewertung und Offenlegung ist Folgendes zu bemerken: Unsere hat ergeben, dass gegen die Schreinerei Huber AG ein Prozess wegen Mängeln aus Sachgewährleistungen angestrebt wird, wofür keine Rückstellungen gebildet worden sind. Zum heutigen Zeitpunkt ist nicht absehbar, ob und in welchem Ausmass die Schreinerei Huber AG Schadenersatzansprüche leisten muss. In diesem Sinne besteht eine wesentliche Unsicherheit in Bezug auf die Bemessung der Rückstellungen. Entsprechende Angaben im Anhang der Jahresrechnung fehlen. Wegen der Auswirkung des im vorstehenden Absatz dargelegten Sachverhalts entsprechen die Jahresrechnung sowie der Antrag über die Verwendung des Bilanzgewinns nicht Gesetz und Statuten. [Hinweis: "Wir machen darauf aufmerksam, dass die beantragte Dividendenausschüttung in der vorgesehenen Höhe die Liquidität der Schreinerei Huber AG ganz erheblich beeinflusst. Sie ist nur dann vertretbar, wenn sichergestellt wird, dass die zur Betriebstätigkeit erforderliche Liquidität auch nach dem Dividendenabgang zur Verfügung stehen wird; andernfalls verstösst der Antrag gegen die Sorgfaltspflicht (Art. 717 Abs. 1 OR)."] [Eventualzusatz: "Sollte für den Rechtsstreit eine Rückstellung von mehr als CHF 41'550 erforderlich sein, könnte ein Kapitalverlust oder eine Überschuldung im Sinne von Art. 725 OR eintreten, und es wären die entsprechenden Vorschriften zu befolgen."] Ort/Datum des Berichts der sstelle Name der sstelle Unterschrift des Abschlussprüfers/Angabe des leitenden Revisors/Zulassungsart Beilage: Jahresrechnung [und Antrag über die Verwendung des Bilanzgewinns] Schlussbetrachtung / Fragen Luzern Kongress Treuhand

Dr. Stefan Schmiedlin

Dr. Stefan Schmiedlin Dr. Stefan Schmiedlin Advokat & Notar Augustinergasse 5 Postfach 1112 CH-4001 Basel Direkt +41 61 260 81 80 Zentrale +41 61 260 81 81 Telefax +41 61 261 13 27 schmiedlin@schmiedlin.ch Information zu GAFI

Mehr

Informationen zur Umsetzung der GAFI-Empfehlungen

Informationen zur Umsetzung der GAFI-Empfehlungen Informationen zur Umsetzung der GAFI-Empfehlungen Die Umsetzung der GAFI-Empfehlungen erfolgt durch Anpassung des innerstaatlichen Rechts. Es betrifft dies aus Sicht der Notare insbesondere: Die Anpassung

Mehr

Personal-Vorsorgestiftung der Aluminium-Laufen AG Liesberg Liesberg. Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat zur Jahresrechnung 2014

Personal-Vorsorgestiftung der Aluminium-Laufen AG Liesberg Liesberg. Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat zur Jahresrechnung 2014 Personal-Vorsorgestiftung der Aluminium-Laufen AG Liesberg Liesberg Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat zur Jahresrechnung 2014 Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat der Personal-Vorsorgestiftung

Mehr

Neues Revisionsgesetz per 1.1.2008

Neues Revisionsgesetz per 1.1.2008 Neues Revisionsgesetz per 1.1.2008 Änderungen im Gesellschaftsrecht und Einführung einer Revisionsaufsicht Die Eidgenössischen Räte haben im Dezember 2005 die Änderung des Obligationenrechts (GmbH- Recht

Mehr

Erfolgsrechnung. Für die am 31. Dezember endenden Geschäftsjahre

Erfolgsrechnung. Für die am 31. Dezember endenden Geschäftsjahre Erfolgsrechnung Für die am 31. Dezember endenden Geschäftsjahre Jahresrechnung der Holding AG 90 in 1000 CHF 2011 2010 Ertrag Beteiligungsertrag 12 456 16 347 Gewinn aus Verkauf Beteiligung 0 17 518 Lizenzertrag

Mehr

NEUERUNGEN IN DER RECHNUNGSPRÜFUNG

NEUERUNGEN IN DER RECHNUNGSPRÜFUNG NPO LETTER 1/2012 NEUERUNGEN IN DER RECHNUNGSPRÜFUNG Prüfung Treuhand Beratung Im Dezember 2011 haben die Eidgenössischen Räte das neue Rechnungslegungsrecht verabschiedet. Es untersteht nun dem fakultativen

Mehr

Verzicht auf Revision (Opting-Out) bei KMU: Handelsregisterbelege

Verzicht auf Revision (Opting-Out) bei KMU: Handelsregisterbelege Handelsregisteramt Kanton Zürich Merkblatt Verzicht auf Revision (Opting-Out) bei KMU: Handelsregisterbelege Kleinen und mittleren Unternehmen gewährt das Schweizerische Obligationenrecht seit 2008 die

Mehr

Ordentliche Prüfung nach OR Art. 727

Ordentliche Prüfung nach OR Art. 727 Ordentliche Prüfung nach OR Art. 727 Publikumsgesellschaften, d.h., wenn Beteiligungspapiere kotiert sind wenn Anleihensobligationen ausstehend sind wenn Gesellschaften mind. 20% der Aktiven oder des Umsatzes

Mehr

St. Galler Tagblatt AG St. Gallen. Bericht der Revisionsstelle an die Generalversammlung zur Jahresrechnung 2014

St. Galler Tagblatt AG St. Gallen. Bericht der Revisionsstelle an die Generalversammlung zur Jahresrechnung 2014 St. Galler Tagblatt AG St. Gallen Bericht der Revisionsstelle an die Generalversammlung zur Jahresrechnung 2014 Bericht der Revisionsstelle an die Generalversammlung der St. Galler Tagblatt AG St. Gallen

Mehr

Herzlich willkommen. Hunziker Leutenegger Treuhand AG Frauenfeld / Landschlacht. April 2008

Herzlich willkommen. Hunziker Leutenegger Treuhand AG Frauenfeld / Landschlacht. April 2008 Herzlich willkommen Hunziker Leutenegger Treuhand AG Frauenfeld / Landschlacht April 2008 Das neue Revisionsgesetz Das Gesetz gilt ab 1. Januar 2008 Das Gesetz gilt für die Geschäftsjahre, die nach dem

Mehr

Risikomanagement Gesetzlicher Rahmen 2007. SAQ Sektion Zürich: Risikomanagement ein Erfolgsfaktor. Risikomanagement

Risikomanagement Gesetzlicher Rahmen 2007. SAQ Sektion Zürich: Risikomanagement ein Erfolgsfaktor. Risikomanagement SAQ Sektion Zürich: Risikomanagement ein Erfolgsfaktor Risikomanagement Gesetzlicher Rahmen IBR INSTITUT FÜR BETRIEBS- UND REGIONALÖKONOMIE Thomas Votruba, Leiter MAS Risk Management, Projektleiter, Dozent

Mehr

DAS NEUE REVISIONSRECHT: INHALT UND AUSWIRKUNGEN

DAS NEUE REVISIONSRECHT: INHALT UND AUSWIRKUNGEN DAS NEUE REVISIONSRECHT: INHALT UND AUSWIRKUNGEN 1. Wesentliche Änderungen für Unternehmen und Prüfer Die Eidgenössischen Räte haben im Dezember 2005 die Änderung des Obligationen-, des Vereins- und des

Mehr

Für die Gründung Ihres Unternehmens stehen Ihnen hauptsächlich die folgenden Gesellschaftsformen

Für die Gründung Ihres Unternehmens stehen Ihnen hauptsächlich die folgenden Gesellschaftsformen 6 Rechtsform Die Wahl der Gesellschaftsform bei der Gründung Ihres Unternehmens ist von grosser Bedeutung. Die gewählte Form beeinflusst die Organisation Ihres Unternehmens in den Bereichen Führung, Produktion,

Mehr

Seniorweb AG Zürich. Bericht der Revisionsstelle an die Generalversammlung der

Seniorweb AG Zürich. Bericht der Revisionsstelle an die Generalversammlung der Treuhand Wirtschaftsprüfung Gemeindeberatung Unternehmensberatung Steuer- und Rechtsberatung Informatik Gesamtlösungen Bericht der Revisionsstelle an die Generalversammlung der Seniorweb AG Zürich zur

Mehr

Vorlesung Wirtschaftsprüfung. Prüfungsplanung. 1Prof. Dr. H. R. Skopp, Wirtschaftsprüfer / Steuerberater, HS Landshut

Vorlesung Wirtschaftsprüfung. Prüfungsplanung. 1Prof. Dr. H. R. Skopp, Wirtschaftsprüfer / Steuerberater, HS Landshut Vorlesung Wirtschaftsprüfung Prüfungsplanung 1Prof. Dr. H. R. Skopp, Wirtschaftsprüfer / Steuerberater, HS Landshut Definition: Unter Planung ist der Entwurf einer Ordnung zu verstehen, nach der die eigentliche

Mehr

Statuten Ethos Services AG

Statuten Ethos Services AG Ethos Services Place Cornavin 2 Postfach CH-1211 Genf 1 T +41 (0)22 716 15 55 F +41 (0)22 716 15 56 www.ethosfund.ch Statuten Ethos Services AG I. Firma, Sitz, Dauer und Zweck der Gesellschaft Artikel

Mehr

NEUORDNUNG DER REVISION

NEUORDNUNG DER REVISION NEUORDNUNG DER REVISION Die Neuordnung der Revision hat zur Folge, dass das Obligationenrecht und teilweise auch das Zivilgesetzbuch wesentliche Änderungen erfahren. Ferner wird neu eine Aufsichtsbehörde

Mehr

Entwicklung IKS in der Schweiz

Entwicklung IKS in der Schweiz Entwicklung IKS in der Schweiz Entwicklung IKS in der Schweiz Einleitung Inhalt der Gesetzesvorlage Parlamentsbeschluss Anforderungen Revisionspflicht Prüfumfang der ordentlichen Revisionspflicht Kontroll-Framework

Mehr

Adieu à la Société Anonyme Neue Meldepflichten für Aktionäre und Gesellschafter

Adieu à la Société Anonyme Neue Meldepflichten für Aktionäre und Gesellschafter Florian S. Jörg Dr. iur., MCJ, Rechtsanwalt Partner florian.joerg@bratschi-law.ch Harald Maag Dr. iur., lic. rer. publ., Rechtsanwalt Partner harald.maag@bratschi-law.ch Jennifer Eggenberger Master of

Mehr

Prüfungsbericht. IDEAL Lebensversicherung a.g. Berlin

Prüfungsbericht. IDEAL Lebensversicherung a.g. Berlin Prüfungsbericht IDEAL Lebensversicherung a.g. Berlin Prüfungsbericht zur Angemessenheit des Compliance-Management- Systems der IDEAL Lebensversicherung a.g. zur Umsetzung geeigneter Grundsätze und Maßnahmen

Mehr

Gründung einer Aktiengesellschaft (AG)

Gründung einer Aktiengesellschaft (AG) Georg Volz Rechtsanwalt, Notar und dipl. Steuerexperte Spitalgasse 4, Postfach 543 3000 Bern 7 Tel. Nr.: 031 311 22 61 Fax Nr.: 031 311 04 84 info@volzrecht.ch Gründung einer Aktiengesellschaft (AG) Ebenso

Mehr

Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Georg Volz Rechtsanwalt, Notar und dipl. Steuerexperte Spitalgasse 4, Postfach 543 3000 Bern 7 Tel. Nr.: 031 311 22 61 Fax Nr.: 031 311 04 84 info@volzrecht.ch Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter

Mehr

Aktualitäten zur Berichterstattung 2014

Aktualitäten zur Berichterstattung 2014 Aktualitäten zur A. Merkblatt für Vorsorgeeinrichtungen mit reglementarischer Vorsorge B. Merkblatt für Wohlfahrtsfonds C. Der Aufsichtsbehörde einzureichende Unterlagen Januar 2015 A. Merkblatt für Vorsorgeeinrichtungen

Mehr

Rechnungslegungshandbuch

Rechnungslegungshandbuch Rechnungslegungshandbuch für die Erstellung eines Jahresabschlusses nach Swiss GAAP FER 21 Version 2015 Mit Unterstützung durch PricewaterhouseCoopers AG Inhaltsverzeichnis 1. Allgemein... 3 1.1 Einleitung...

Mehr

ERFOLGSRECHNUNG Für die am 31. Dezember endenden Geschäftsjahre

ERFOLGSRECHNUNG Für die am 31. Dezember endenden Geschäftsjahre JAHRESRECHNUNG DER BACHEM HOLDING AG ERFOLGSRECHNUNG Für die am 31. Dezember endenden Geschäftsjahre in 1 000 CHF 2014 2013 Ertrag Beteiligungsertrag 12 210 12 222 Lizenzertrag 15 875 13 615 Zinsertrag

Mehr

Teil 4. Arbeitspapiere Berichterstattung / Musterberichte

Teil 4. Arbeitspapiere Berichterstattung / Musterberichte Teil 4 Arbeitspapiere Berichterstattung / Musterberichte Inhaltsverzeichnis Seite 4.1. Vollständigkeitserklärung 2 4.2. Musterbeispiel: Interner Bericht zur Jahresrechnung 3 4.3. Musterbericht zur Jahresrechnung

Mehr

ANHANG ZUR VERNEHMLASSUNG

ANHANG ZUR VERNEHMLASSUNG Bern, 3.03.05 ANHANG ZUR VERNEHMLASSUNG Bemerkungen zu den einzelnen Bestimmungen Gestützt auf die in der Stellungnahme genannten Schwerpunkte, erlaubt sich TREUHAND SUISSE die folgenden Bemerkungen zu

Mehr

Risikomanagement-System (RMS) Effizientes Risikomanagement-Tool für Treuhänder

Risikomanagement-System (RMS) Effizientes Risikomanagement-Tool für Treuhänder espbusiness Risikomanagement-System (RMS) Effizientes Risikomanagement-Tool für Treuhänder Version 2010-01 / esp business ag Risikomanagement - worum geht es und wer ist davon betroffen? Per 1.1.2008 sind

Mehr

Recht für Marketing- und Verkaufsleiter 4. Handelsgesellschaften

Recht für Marketing- und Verkaufsleiter 4. Handelsgesellschaften Recht für Marketing- und Verkaufsleiter 4. Handelsgesellschaften a. Überblick und Abgrenzungen b. Einfache Gesellschaft c. Kollektivgesellschaft d. Kommanditgesellschaft e. GmbH f. AG g. Genossenschaft

Mehr

Änderungen im Recht der Gesellschaft mit beschränkter Haftung GmbH

Änderungen im Recht der Gesellschaft mit beschränkter Haftung GmbH TREVISTA TREUHAND- UND REVISIONSGESELLSCHAFT AG Bürkihof 4, 8965 Berikon Telefon 056-633 02 33 Telefax 056-633 83 70 Internet: www.trevista.ch E-Mail: info@trevista.ch Änderungen im Recht der Gesellschaft

Mehr

Bericht über die gesetzliche Prüfung der. Bauverein Schweinfurt eg

Bericht über die gesetzliche Prüfung der. Bauverein Schweinfurt eg Bericht über die gesetzliche Prüfung der Bauverein Schweinfurt eg Schweinfurt Jahresabschluss: Berichtsnummer: Ausfertigung: 31.12.2014 10266-14G 4 H. Zusammengefasstes Prüfungsergebnis/Bestätigungsvermerk

Mehr

Info. aktienbuch / aktionärsverzeichnisse. recht interessant xxxxx

Info. aktienbuch / aktionärsverzeichnisse. recht interessant xxxxx Info september 2015 www.bdo.ch recht interessant xxxxx (3. übertragung Teil) von beteiligungen und meldepflichten von beteiligten an kapitalgesellschaften ab 1. Juli 2015 Jede Kapitalgesellschaft (Aktiengesellschaft,

Mehr

Formulierung des Bestätigungsvermerks gemäß 274 UGB des Abschluss/Bankprüfers zum Rechenschaftsbericht

Formulierung des Bestätigungsvermerks gemäß 274 UGB des Abschluss/Bankprüfers zum Rechenschaftsbericht Richtlinie des Instituts Österreichischer Wirtschaftsprüfer zur Formulierung des Bestätigungsvermerks gemäß 274 UGB des Abschluss/Bankprüfers zum Rechenschaftsbericht einer Verwaltungsgesellschaft (Kapitalanlagegesellschaft

Mehr

Rundschreiben 1/2014 über die interne Qualitätssicherung in Revisionsunternehmen (RS 1/2014)

Rundschreiben 1/2014 über die interne Qualitätssicherung in Revisionsunternehmen (RS 1/2014) Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde RAB Rundschreiben 1/2014 über in Revisionsunternehmen (RS 1/2014) vom 24. November 2014 Inhaltsverzeichnis I. Ausgangslage Rz 1-2 II. Revisionsunternehmen mit der

Mehr

Die rechtlichen Grundlagen eines Vereins

Die rechtlichen Grundlagen eines Vereins Die rechtlichen Grundlagen eines Vereins Quelle http://www.zivilgesetzbuch.ch/sr/210/210_004.htm Datum Stand Dez 2011 Schweizerisches Zivilgesetzbuch Erster Teil Einleitung Zweiter Titel Zweiter Abschnitt

Mehr

Carl Schenck Aktiengesellschaft Darmstadt. Testatsexemplar Jahresabschluss 31. Dezember 2012. Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Carl Schenck Aktiengesellschaft Darmstadt. Testatsexemplar Jahresabschluss 31. Dezember 2012. Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Carl Schenck Aktiengesellschaft Darmstadt Testatsexemplar Jahresabschluss 31. Dezember 2012 Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Inhaltsverzeichnis Bestätigungsvermerk Rechnungslegung Auftragsbedingungen,

Mehr

Schweizer Standard zur Eingeschränkten Revision (SER)

Schweizer Standard zur Eingeschränkten Revision (SER) Schweizer Standard zur Eingeschränkten Revision (SER) Ausgabe 2015 Einleitung 1 Wesen der eingeschränkten Revision 2 Prüfungsansatz 3 Risikobeurteilung 4 Prüfungsplan 5 Wesentlichkeit 6 Prüfungshandlungen

Mehr

Dr. oec. Hans Peter Bieri

Dr. oec. Hans Peter Bieri Mitglied der Steuer-, Finanz- und Wirtschaftsberatung Gesellschaftsgründungen und umwandlungen Unternehmensbewertungen Nachfolgeregelungen Revisionen Buchhaltungen, Abschlussberatungen Mattenstrasse 34,

Mehr

Eingeschränkte Revision: Besonderheiten in der Berichterstattung

Eingeschränkte Revision: Besonderheiten in der Berichterstattung Patrick Schacher dipl. Wirtschaftsprüfer, dipl. Steuerexperte, Partner ARGOS Treuhand & Consulting AG, www.argostreuhand.ch Eingeschränkte Revision: Besonderheiten in der Berichterstattung Mit der Einführung

Mehr

GmbH-Recht Auswirkungen resp. Nachwirkungen der Revision des Obligationenrechts im Jahre 2008 auf bestehende GmbHs

GmbH-Recht Auswirkungen resp. Nachwirkungen der Revision des Obligationenrechts im Jahre 2008 auf bestehende GmbHs Marco Strahm / Claudia Leu Januar 2012 GmbH-Recht Auswirkungen resp. Nachwirkungen der Revision des Obligationenrechts im Jahre 2008 auf bestehende GmbHs Von Marco Strahm Rechtsanwalt und Notar Partner

Mehr

Verfahrensgrundlage Vergabe von Registrierungskennzahlen für Informationsobjekte

Verfahrensgrundlage Vergabe von Registrierungskennzahlen für Informationsobjekte Verfahrensgrundlage Vergabe von Registrierungskennzahlen für Informationsobjekte März 2006 Version 1.0 Inhaltsverzeichnis 1 Anwendungsbereich... 3 2 Ziel und Zweck des Registers... 3 3 Mitteilungspflicht

Mehr

Verordnung gegen die Abzockerei

Verordnung gegen die Abzockerei (VgdA) [vom 22. November 2013] Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 95 Absatz 3 und 197 Ziffer 10 der Bundesverfassung 1 verordnet: 1. Abschnitt: Geltungsbereich Art. 1 1 Die Bestimmungen

Mehr

Erster Jahresabschluss nach neuem Rechnungslegungsrecht

Erster Jahresabschluss nach neuem Rechnungslegungsrecht Erster Jahresabschluss nach Ausgangslage Verabschiedung des 32. Titels des OR am 23.12.2011 durch die Bundesversammlung Inkrafttreten und erstmalige Anwendung des neuen Rechts Stichtag Rechtsfolge 01.01.2013

Mehr

Formular: Gründung Aktiengesellschaft (AG)

Formular: Gründung Aktiengesellschaft (AG) Formular: Gründung Aktiengesellschaft (AG) 1. Firma Notar: 2. Personalien der Gründer / Zeichnung der Aktien 2. Personalien der Gründer / Zeichnung der Aktien Gründer/in 1 Gründer/in 2 / Firma / Firma

Mehr

AG und GmbH. Die Kleine Aktienrechtsrevision, das neue Revisionsrecht und Das neue Recht der GmbH. Marcel Merz, Rechtsanwalt und Notar Feb-07 1

AG und GmbH. Die Kleine Aktienrechtsrevision, das neue Revisionsrecht und Das neue Recht der GmbH. Marcel Merz, Rechtsanwalt und Notar Feb-07 1 AG und GmbH Die Kleine Aktienrechtsrevision, das neue Revisionsrecht und Das neue Recht der GmbH Marcel Merz, Rechtsanwalt und Notar Feb-07 1 Kleine Aktienrechtsrevision Gründungsverfahren Zulässigkeit

Mehr

Entwurf - Standard zur Eingeschränkten Revision

Entwurf - Standard zur Eingeschränkten Revision Entwurf - Standard zur Eingeschränkten Revision 2. Auflage 2015 TREUHAND-KAMMER SER, 2. Auflage 2015 Entwurf 1 Inhaltsverzeichnis Einleitung --------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

Mehr

59c Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft, Beteiligung an beruflichen Zusammenschlüssen

59c Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft, Beteiligung an beruflichen Zusammenschlüssen 59c Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft, Beteiligung an beruflichen Zusammenschlüssen (1) Gesellschaften mit beschränkter Haftung, deren Unternehmensgegenstand die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten

Mehr

Risiken und Haftungsfragen für Sicherheits- und Führungskräfte

Risiken und Haftungsfragen für Sicherheits- und Führungskräfte Risiken und Haftungsfragen für Sicherheits- und Führungskräfte mag. iur. Maria Winkler Geschäftsführerin der IT & Law Consulting GmbH SSI-Fachtagung vom 28.10.2010 Unternehmenssicherheit - Neue Herausforderungen

Mehr

S T A T U T E N der Ärztekasse Genossenschaft

S T A T U T E N der Ärztekasse Genossenschaft S T A T U T E N der Ärztekasse Genossenschaft 1. Name und Sitz 1 Unter dem Namen Ärztekasse Genossenschaft, Caisse des Médecins société coopérative, Cassa dei Medici società cooperativa, besteht eine Genossenschaft

Mehr

Heidelberger Lebensversicherung AG

Heidelberger Lebensversicherung AG Heidelberg Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung am 24. September 2014 Die Aktionäre unserer Gesellschaft laden wir hiermit ein zu der außerordentlichen Hauptversammlung der am Mittwoch, 24.

Mehr

Internes Kontrollsystem (IKS)

Internes Kontrollsystem (IKS) Internes Kontrollsystem (IKS) Unter dem Begriff des Internen Kontrollsystems werden allgemein Vorgänge und Massnahmen einer Unternehmung zusammengefasst, welche in Prozesse eingreifen, um deren korrekten

Mehr

Entwurf Gemeindereglement Pflegewohnheim Bärgmättli AG

Entwurf Gemeindereglement Pflegewohnheim Bärgmättli AG Entwurf Gemeindereglement Pflegewohnheim Bärgmättli AG Stand: Verabschiedet durch Projektausschuss Strategie Zukunft Bärgmättli: 5.09.05 und durch den Gemeinderat: 5.0.05 Die Gemeindeversammlung der Gemeinde

Mehr

Reglement zur Verordnung über das Übersetzungswesen

Reglement zur Verordnung über das Übersetzungswesen 40.6 Reglement zur Verordnung über das Übersetzungswesen Vom 7. September 04 (Stand. Januar 05) Die Fachgruppe Übersetzungswesen (kurz: Fachgruppe), gestützt auf Absatz der Verordnung vom 7. Mai 0 ) über

Mehr

Neues Revisionsrecht. Aenderungen / Internes Kontrollsystem (IKS) Orlando Lanfranchi Basel, 7. Juni 2007 BKB-KMUgespräch

Neues Revisionsrecht. Aenderungen / Internes Kontrollsystem (IKS) Orlando Lanfranchi Basel, 7. Juni 2007 BKB-KMUgespräch Neues Revisionsrecht Aenderungen / Internes Kontrollsystem (IKS) Orlando Lanfranchi Basel, 7. Juni 2007 BKB-KMUgespräch Merkmale der Neuregelung NEUES REVISIONSRECHT Regelung der Revision wird rechtsformneutral

Mehr

STATUTEN. der. Warteck Invest AG. in Basel

STATUTEN. der. Warteck Invest AG. in Basel STATUTEN der Warteck Invest AG in Basel Firma, Sitz, Zweck und Dauer der Gesellschaft 1 Unter der Firma Warteck Invest AG Warteck Invest SA Warteck Invest Ltd. Besteht aufgrund dieser Statuten eine Aktiengesellschaft,

Mehr

World Markets AG Hünenberg

World Markets AG Hünenberg Treuhand Steuer- und Rechtsberatung Wirtschaftsprüfung Unternehmensberatung Informatik-Gesamtlösungen Bericht der Revisionsstelle an die Generalversammlung der World Markets AG Hünenberg zur Jahresrechnung

Mehr

Vollständigkeitserklärung. Muster

Vollständigkeitserklärung. Muster Vollständigkeitserklärung Ort, den An Alle Rechte vorbehalten. Ohne Genehmigung des Verlages ist es nicht gestattet, die Vordrucke ganz oder teilweise nachzudrucken bzw. auf fotomechanischem Wege zu vervielfältigen.

Mehr

Entwurf einer Neufassung des IDW Standards: Die Prüfung des internen Kontrollsystems bei Dienstleistungsunternehmen (IDW EPS 951 n.f.

Entwurf einer Neufassung des IDW Standards: Die Prüfung des internen Kontrollsystems bei Dienstleistungsunternehmen (IDW EPS 951 n.f. Arbeitskreis Rechnungslegung des Deutschen Steuerberaterverbands e.v. Littenstraße 10 10179 Berlin Tel: 030/278 76-2 Fax: 030/278 76-799 Mail: rechnungslegung@dstv.de B 01/13 vom 31.05.2013 Entwurf einer

Mehr

Heizwerk Oberdiessbach AG Statuten I. Firma, Sitz, Dauer und Zweck II. Aktienkapital und Aktien

Heizwerk Oberdiessbach AG Statuten I. Firma, Sitz, Dauer und Zweck II. Aktienkapital und Aktien Heizwerk Oberdiessbach AG Statuten I. Firma, Sitz, Dauer und Zweck Art. 1 Unter der Firma Heizwerk Oberdiessbach AG besteht mit Sitz in Oberdiessbach (BE) eine Aktiengesellschaft gemäss den vorliegenden

Mehr

Das Wichtigste aus Recht, Steuern und Wirtschaft

Das Wichtigste aus Recht, Steuern und Wirtschaft Das Wichtigste aus Recht, Steuern und Wirtschaft Sehr geehrte Leserinnen und Leser Juli 2015 Nachstehend erhalten Sie den Info-Letter der Tre Innova Treuhand AG, welcher Sie jeden Monat über interessante

Mehr

Fall 7: Outsourcing falsch behandelt

Fall 7: Outsourcing falsch behandelt Fall 7: Outsourcing falsch behandelt Andreas Toggwyler Partner KPMG, Genf und Zürich Outsourcing falsch behandelt (1/2) Es ist unklar, inwiefern die externen Ressourcen zur IT bezüglich der Anforderungen

Mehr

Jahresabschluss der abcfinance Beteiligungs AG für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2014

Jahresabschluss der abcfinance Beteiligungs AG für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2014 Jahresabschluss der abcfinance Beteiligungs AG für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2014 abcfinance Beteiligungs AG, Köln Bilanz zum 31. Dezember 2014 Aktiva 31.12.2014 31.12.2013 A.

Mehr

Einfluss von familienrechtlichen Bestimmungen im Mietrecht

Einfluss von familienrechtlichen Bestimmungen im Mietrecht Einfluss von familienrechtlichen Bestimmungen im Mietrecht 1. Familienwohnung Gemäss Art. 162 ZGB bestimmen die Ehegatten gemeinsam die eheliche Wohnung. So regelt auch Art. 266m und 266n i.v.m. 273a OR

Mehr

NEUES RECHNUNGSLEGUNGSRECHT ART. 2 ABS. 4 DER ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN Auswirkungen auf die Darstellung der Jahresrechnung im Zeitpunkt der Erstanwendung

NEUES RECHNUNGSLEGUNGSRECHT ART. 2 ABS. 4 DER ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN Auswirkungen auf die Darstellung der Jahresrechnung im Zeitpunkt der Erstanwendung R ECH N U NGSWESE N S I LVA N LO S E R S U S A N N E H A A S NEUES RECHNUNGSLEGUNGSRECHT ART. 2 ABS. 4 DER ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN Auswirkungen auf die Darstellung der Jahresrechnung im Zeitpunkt der Erstanwendung

Mehr

Neue Anforderungen an Unternehmen und Prüfer

Neue Anforderungen an Unternehmen und Prüfer Neue Anforderungen an Unternehmen und Prüfer Änderungen im Gesellschaftsrecht und Einführung einer Revisionsaufsicht Dezember 2005 Änderungen im Gesellschaftsrecht Die Eidgenössischen Räte haben im Dezember

Mehr

Pensionskasse der Burkhalter Gruppe Zürich. Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat zur Jahresrechnung 2013

Pensionskasse der Burkhalter Gruppe Zürich. Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat zur Jahresrechnung 2013 Pensionskasse der Burkhalter Gruppe Zürich Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat zur Jahresrechnung 2013 Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat der Pensionskasse der Burkhalter Gruppe

Mehr

Fristen zur Erstellung, Vorlage, Prüfung, Untersuchung, Feststellung, Hinterlegung und Offenlegung des Jahresabschlusses und des Jahresberichtes

Fristen zur Erstellung, Vorlage, Prüfung, Untersuchung, Feststellung, Hinterlegung und Offenlegung des Jahresabschlusses und des Jahresberichtes Fristen zur Erstellung, Vorlage, Prüfung, Untersuchung, Feststellung, Hinterlegung und Offenlegung des Jahresabschlusses und des Jahresberichtes Die Novellen des Rechnungslegungsgesetzes Nr. 431/2001 GesSlg.

Mehr

Statuten. der. Genossenschaft Betreutes Wohnen. Appenzell

Statuten. der. Genossenschaft Betreutes Wohnen. Appenzell Statuten der Genossenschaft Betreutes Wohnen Appenzell vom 31. Oktober 2005/30. Mai 2012 Statuten / Genossenschaft Betreutes Wohnen Appenzell Seite 2 A. Name, Sitz, Dauer und Zweck der Genossenschaft Art.

Mehr

B E S C H L U S S P R O T O K O L L

B E S C H L U S S P R O T O K O L L B E S C H L U S S P R O T O K O L L der 46. ordentlichen Generalversammlung der Sika AG vom 15. April 2014, 16.00 bis 17.30 Uhr, Lorzensaal, Cham Vorsitzender: Dr. Paul Hälg, Präsident des Verwaltungsrates

Mehr

Aktualisierungsdienst Bundesrecht

Aktualisierungsdienst Bundesrecht Aktualisierungsdienst Bundesrecht 4123-1 Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) 3. Aktualisierung 2009 (1. September 2009) Das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter

Mehr

Zusammenfassung des Berichts vom 15. Mai 2006 von RA Beat Badertscher an Frau Stadträtin Monika Stocker. Sperrfrist bis Montag, 22.

Zusammenfassung des Berichts vom 15. Mai 2006 von RA Beat Badertscher an Frau Stadträtin Monika Stocker. Sperrfrist bis Montag, 22. Time Out Platzierungen Zusammenfassung des Berichts vom 15. Mai 2006 von RA Beat Badertscher an Frau Stadträtin Monika Stocker Sperrfrist bis Montag, 22. Mai 2006 14 Uhr 2 1. Auftrag vom 7. April 2006

Mehr

Heidelberger Lebensversicherung AG

Heidelberger Lebensversicherung AG Heidelberg Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2013 Die Aktionäre unserer Gesellschaft laden wir hiermit ein zur ordentlichen Hauptversammlung der am Donnerstag, 13. Juni 2013, um 11:00 Uhr, Forum

Mehr

Stellungnahme. im Auftrag des. Kleingärtnervereins Oeynhausen e.v. Friedrichshaller Straße 3-5, 14199 Berlin. vorgelegt von

Stellungnahme. im Auftrag des. Kleingärtnervereins Oeynhausen e.v. Friedrichshaller Straße 3-5, 14199 Berlin. vorgelegt von Stellungnahme zu dem Rechtsgutachten von Prof. Dr. K. Finkelnburg über Fragen der Entschädigunginfolge der Aufstellung des Bebauungsplans IX-205a und der Veränderungssperre im Auftrag des Kleingärtnervereins

Mehr

Checkliste für die Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Checkliste für die Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Checkliste für die Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Budgetierung der Gründungskosten Festlegung des Namens der Firma inkl. Prüfung der Verfügbarkeit (www.zefix.ch) Deklaration

Mehr

S T A T U T E N. Genossenschaft FC Sternenberg

S T A T U T E N. Genossenschaft FC Sternenberg S T A T U T E N der Genossenschaft FC Sternenberg I. Firma, Sitz und Zweck Art. 1 Unter der Firma Genossenschaft FC Sternenberg besteht mit Sitz in Köniz eine Genossenschaft gemäss den vorliegenden Statuten

Mehr

Selbstauskunft des Franchise-Interessenten

Selbstauskunft des Franchise-Interessenten Selbstauskunft des Franchise-Interessenten Mit den folgenden Angaben ermöglicht der Franchise-Interessent der Sausalitos Holding GmbH ein erste Einschätzung, ob und inwieweit der Franchise-Interessent

Mehr

Änderungen der Bestimmungen über die Revision im Gesellschaftsrecht

Änderungen der Bestimmungen über die Revision im Gesellschaftsrecht TREVISTA TREUHAND- UND REVISIONSGESELLSCHAFT AG Bürkihof 4, 8965 Berikon Telefon 056-633 02 33 Telefax 056-633 83 70 Internet: www.trevista.ch E-Mail: info@trevista.ch Änderungen der Bestimmungen über

Mehr

Testatsexemplar. Bertrandt Ehningen GmbH (vormals: Bertrandt Fahrerprobung Nord, Hamburg) Ehningen

Testatsexemplar. Bertrandt Ehningen GmbH (vormals: Bertrandt Fahrerprobung Nord, Hamburg) Ehningen Testatsexemplar Bertrandt Ehningen GmbH (vormals: Bertrandt Fahrerprobung Nord, Hamburg) Ehningen Jahresabschluss für das Rumpfgeschäftsjahr vom 18. Juli bis zum 30. September 2012 Bestätigungsvermerk

Mehr

Dreissigster Titel: Das Handelsregister

Dreissigster Titel: Das Handelsregister Dreissigster Titel: Das Handelsregister A. Zweck und Einrichtung I. Im Allgemeinen Art. 927 1 In jedem Kanton wird ein Handelsregister geführt. 2 Es steht den Kantonen frei, das Handelsregister bezirksweise

Mehr

Reglement SCHMOLZ+BICKENBACH AG

Reglement SCHMOLZ+BICKENBACH AG Reglement betreffend die Eintragung von Aktionären und die Führung des Aktienregisters der SCHMOLZ+BICKENBACH AG 1. Grundlagen, Geltungsbereich und Zweck 1.1 Der Verwaltungsrat erlässt dieses Reglement

Mehr

Muster Nachweisdokumentation und Sicherheitsbewertungsbericht

Muster Nachweisdokumentation und Sicherheitsbewertungsbericht Muster Nachweisdokumentation und Sicherheitsbewertungsbericht auf Basis der "Verordnung (EG) Nr. 352/2009 der Kommission vom 24. April 2009 über die Festlegung einer gemeinsamen Sicherheitsmethode für

Mehr

F S D Z RECHTSANWÄLTE & N O T A R I A T AG

F S D Z RECHTSANWÄLTE & N O T A R I A T AG F S D Z RECHTSWÄLTE & N O T A R I A T AG Der Verkauf eines Geschäftsbereichs Eine Übersicht Von Andreas Marti, Rechtsanwalt LL.M. FSDZ-Rechtsanwälte & Notariat AG, Artherstrasse 23a, 6300 Zug Regeste:

Mehr

COMMERZBANK AKTIENGESELLSCHAFT

COMMERZBANK AKTIENGESELLSCHAFT Zweiter Nachtrag vom 25. März 2015 zum Registrierungsformular vom 29. Oktober 2014 COMMERZBANK AKTIENGESELLSCHAFT Frankfurt am Main Bundesrepublik Deutschland Zweiter Nachtrag zum Registrierungsformular

Mehr

Satzung. 1 Firma, Sitz, Geschäftsjahr. (1) Die Gesellschaft führt die Firma FCR Immobilien Aktiengesellschaft. 2 Gegenstand des Unternehmens

Satzung. 1 Firma, Sitz, Geschäftsjahr. (1) Die Gesellschaft führt die Firma FCR Immobilien Aktiengesellschaft. 2 Gegenstand des Unternehmens Anlage Satzung 1 Firma, Sitz, Geschäftsjahr (1) Die Gesellschaft führt die Firma FCR Immobilien Aktiengesellschaft. (2) Sie hat ihren Sitz in München. (3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2 Gegenstand

Mehr

S a t z u n g der SolarWorld Aktiengesellschaft

S a t z u n g der SolarWorld Aktiengesellschaft S a t z u n g der SolarWorld Aktiengesellschaft I. Allgemeine Bestimmungen 1 Firma, Sitz und Geschäftsjahr (1) Die Gesellschaft führt die Firma: SolarWorld Aktiengesellschaft. (2) Sie hat ihren Sitz in

Mehr

Die deutsche Aufbewahrungspflicht aus steuer- und handelsrechtlicher Pflicht

Die deutsche Aufbewahrungspflicht aus steuer- und handelsrechtlicher Pflicht Die deutsche Aufbewahrungspflicht aus steuer- und handelsrechtlicher Pflicht Die Aufbewahrungspflicht ist Bestandteil der steuer- und handelsrechtlichen Buchführungs- und Aufzeichnungspflicht. Folglich

Mehr

IKS bei Verwaltungen und Non Profit Organisationen

IKS bei Verwaltungen und Non Profit Organisationen IKS bei Verwaltungen und Non Profit Organisationen Pirmin Marbacher Dipl. Wirtschaftsprüfer Unternehmensberater Mandatsleiter öffentliche Verwaltungen und NPO BDO AG Inhaltsübersicht 1. Gesetzliche Grundlagen

Mehr

Muster AG. Jahresabschluss zum 31. Dezember 2006

Muster AG. Jahresabschluss zum 31. Dezember 2006 edirekt Bekanntmachungstext im Elektronischen Bekanntmachungstext in www.ebundesanzeiger.de Muster AG Berlin Jahresabschluss zum 31. Dezember 2006 Lagebericht für das Geschäftsjahr vom 01. Januar 2006

Mehr

Gesetz zum Schutz des Rechts auf einen Gerichtsprozess innerhalb angemessener Frist ( Amtsblatt der RS, Nr. 40/2015)

Gesetz zum Schutz des Rechts auf einen Gerichtsprozess innerhalb angemessener Frist ( Amtsblatt der RS, Nr. 40/2015) Gesetz zum Schutz des Rechts auf einen ( Amtsblatt der RS, Nr. 40/2015) Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz zum Schutz des Rechts auf einen Gerichtsprozess innerhalb angemessener Frist verabschiedet

Mehr

Verfolgung beliebiger gemeinsamer. auf Dauer angelegt

Verfolgung beliebiger gemeinsamer. auf Dauer angelegt Zweck Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft der Mitglieder oder deren sozialen oder kulturellen Belange mittels gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebs jeder, aber grundsätzlich kein wirtschaftlicher

Mehr

Statuten. Niederhornbahn AG

Statuten. Niederhornbahn AG (Statuten nach VR vom 19. Juni 2014) (vormals Beatenbergbahn AG) Statuten der Firma Niederhornbahn AG mit Sitz in 3803 Beatenberg NHB Statuten 2014-2 - Inhaltsverzeichnis Seite I. FIRMA, SITZ UND ZWECK

Mehr

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf 25. August 2008 Die folgenden Änderungen beziehen sich auf das geltende Obligationenrecht unter der Annahme, dass die Änderungen gemäss Botschaft des Bundesrates vom

Mehr

Das neue Schweizer Rechnungslegungsrecht. ein Leitfaden für die Praxis

Das neue Schweizer Rechnungslegungsrecht. ein Leitfaden für die Praxis Das neue Schweizer Rechnungslegungsrecht ein Leitfaden für die Praxis Artikel (OR) 958 2 Muster-Geschäftsbericht der Muster AG Zürich Geschäftsjahr 2013 Enthaltend: Muster-Jahresrechnung - Bilanz - Erfolgsrechnung

Mehr

EverNews Annahme der Abzocker-Initiative

EverNews Annahme der Abzocker-Initiative 1 EverNews Annahme der Abzocker-Initiative April 2013 Annahme der Abzocker-Initiative Was ändert sich für Ihr Unternehmen? 2 EverNews Annahme der Abzocker-Initiative Dieser Newsletter informiert Sie kurz

Mehr

Verordnung der Übernahmekommission über öffentliche Kaufangebote

Verordnung der Übernahmekommission über öffentliche Kaufangebote Verordnung der Übernahmekommission über öffentliche Kaufangebote (Übernahmeverordnung, UEV) Änderung vom 28. Januar 2013 Von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) genehmigt am 25. Februar 2013

Mehr

Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse der ordentlichen Hauptversammlung der Raiffeisen Bank International AG am 4. Juni 2014

Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse der ordentlichen Hauptversammlung der Raiffeisen Bank International AG am 4. Juni 2014 Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse der ordentlichen Hauptversammlung der Raiffeisen Bank International AG am 4. Juni 2014 Das Grundkapital der Raiffeisen Bank International AG beträgt EUR 893.586.065,90

Mehr

Einladung zur 17. Ordentlichen Generalversammlung

Einladung zur 17. Ordentlichen Generalversammlung Schlieren, 5. Juni 2015 An die Aktionäre der Cytos Biotechnology AG Einladung zur 17. Ordentlichen Generalversammlung Datum: Ort: 29. Juni 2015, 11.00 Uhr Cytos Biotechnology AG, Wagistrasse 25, CH-8952

Mehr

Checkliste - Vor- und Nachteile der einzelnen Rechtsformen

Checkliste - Vor- und Nachteile der einzelnen Rechtsformen Checkliste - Vor- und Nachteile der einzelnen Rechtsformen Zweck Gründer 1 Person Mindestens 2 Personen Mindestens 2 Personen 1 Person 1 Person Gründungskosten Gering Gering Gering Mittel Mittel Verwaltungskosten

Mehr