11. Sitzung vom 13. Juni 2017 INHALTSVERZEICHNIS

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1 GEMEINDERAT 11. Sitzung vom 13. Juni 2017 INHALTSVERZEICHNIS Beschlüsse Geschäfte Spitex Knonaueramt/Leistungsvereinbarung 2018/Genehmigung Pilotprojekt Neophytenbekömpfung im Reppischtal/Genehmigung Vereinbarung Totalrevision Gesetz über Jagd und Vogelschutz/Vernehmlassung

2 GESUNDHEITSWESEN G1 Spitalexterne Dienste, Krankenpflege G1.09 Einzelne Dienstleistungen G Spitex Knonaueramt - Leistungsvereinbarung Genehmigung Die Spitex Knonaueramt hat eine neue Leistungsvereinbarung ausgearbeitet, welche per in Kraft tritt. Diese Vereinbarung ersetzt alle vorangehenden Vereinbarungen. Die wesentlichen Änderungen zwischen der Leistungsvereinbarung vom Januar 2013 und jener vom Januar 2018 sind folgende: Konzeptionelle Einbettung ist ein neuer Punkt in der Leistungsvereinbarung. Die Spitex-Organisation unterstützt die Gemeinden in Bezug der bezirksweiten Gesundheitsversorgung, wie - Leitbild der Spitex Knonaueramt vom November Versorgungskonzept Die generellen Ziele bzw. Aufgaben und Leistungen wurden erweitert: Die Spitex-Organisation kooperiert mit anderen Leistungserbringern um eine optimale und kosteneffiziente Pflegeversorgung (ambulant und stationär) zu gewährleisten. Das Dienstleistungsangebot wurde überarbeitet und stark zusammengekürzt. Das Kerndienstleistungsangebot richtet sich nun nach der kantonalen Verordnung über die Pflegeversorgung. Nichtpflegerische Spitexleistungen aufgrund einer schriftlich gehaltenen Bedarfsklärung im Subsidiaritätsprinzip gemäss Verordnung über die Pflegeversorgung vom , Anhang 12.1 Für Leistungen, welche nicht von der eigenen Organisation erbracht werden, können Verträge mit Dritten abgeschlossen werden. (z.b. Onko Plus, Kinderspitex plus) Die Zusätzlichen Leistungen können angeboten oder vereinbart werden und müssen nachweislich kostendeckend sein. Diese weiteren Dienstleistungen werden Spitexintern im Detail beschrieben. Die Gemeinden werden an den gemeinsamen, regelmässig stattfindenden Sitzungen über das aktuelle Angebot informiert. Für Leistungen, die nicht kostendeckend sind, genehmigen die Gemeinden ihre Anteile im Rahmen des Budgets (Beispiel: Entlastungsdienst ELD). Zudem wird festgehalten, ob die Spitex-Organisation diese Dienstleistungen selber erbringt, koordiniert und/oder weitervermittelt. Die Grenzen der Leistungen wurde wie folgt ergänzt: Werden Leistungen eingestellt, muss die Gemeinde unverzüglich informiert werden. Bei Einstellung von Pflege-Pflichtleistungen erfolgt zudem gleichzeitig eine Mitteilung an die verordnende Ärztin. Zudem trifft die Spitexorganisation gemeinsam mit der Gemeinde geeignete Massnahmen bei der Suche nach einem geeigneten anderen Leistungserbringer.

3 Bedarfsgerechte Leistungserbringung ist ein neuer Punkt in der Leistungsvereinbarung. Die Leistungen sind immer nur ergänzend zu Leistungen, welche die zu pflegende Person selbst oder ihr Umfeld erbringen können. Sie erfolgen gestützt auf einer schriftlich festgehaltenen Bedarfsabklärung. Die Spitex-Organisation verwendet das vom Spitex Verband empfohlene Bedarfsklärungsinstrument RAI-Home-Care. Bei der Betrieblichen Organisation wurde neu hinzugefügt, dass die Spitex- Organisation selber die Anzahl und die Standorte der Zentren nach Konsultation mit den Vertragsgemeinden festlegt. Zeitliche Verfügbarkeit ist ein neuer Punkt in der Leistungsvereinbarung. Die Spitex-Organisation stellt im Auftrag der Gemeinde sicher, dass Einsätze zwischen und Uhr an sieben Tagen pro Woche erbracht werden. Es ist sicherzustellen, dass neue Einsätze, nach vorheriger Anmeldung, innerhalb von 24 Stunden ausgeführt werden. Die Spitex-Organisation ist von Montag bis Freitag (ohne Feiertage) von bis und von bis Uhr telefonisch erreichbar (gemäss Verordnung über die Pflegeversorgung). Im Rahmen der Akut- und Übergangspflege müssen bei Bedarf auch punktuelle Einsätze während 24 Stunden über den ganzen Tag/ die ganze Nacht möglich sein. Wenn die Spitex-Organisation einen planbaren Einsatz bei einer pflegebedürftigen Person nicht selbst leisten kann, wird in Zusammenarbeit mit der Gemeinde und auf Verlangen dieser Person innert angemessener Frist ein anderer Leistungserbringer organisiert oder vermittelt. Bei Aufträge für Pflichtleistungen (KLV) an Dritte wird neu die Leistungsvereinbarungen welche zwischen der Spitex Organisation und den anderen Organisationen abgemacht wurde, an die Vertragsgemeinden zur Kenntnisnahme zugestellt. Auf Wunsch der Gemeinden können bei den Verhandlungen zwei Delegierte der GVK mit dabei sein. Sie werden entsprechend von der Spitex informiert und eingeladen. In der neuen Leistungsvereinbarung wurde der Punkt der Ausbildungsplätze wie folgt ergänzt: Die Spitex-Organisation beteiligt sich zur Sicherstellung des eigenen Berufsnachwuchses angemessen an der Berufsbildung, indem sie Ausbildungsplätze zur Verfügung stellt. Sie kann diese für die Ausbildung «Fachfrau Gesundheit, FaGe» entweder selbständig oder im Verbund mit Nachbarorganisationen oder Spitälern und Heimen oder mit dem Lehrbetriebsverbund für Heime und Spitex (SPICURA) anbieten. Für die Ausbildung zur Pflegefachfrau HF oder FH stellt sie Praktikumsplätze zur Verfügung. Die Spitex-Organisation kann weitere Ausbildungsplätze anbieten (zum Beispiel Attest- oder kaufm. Ausbildungen). Die Spitex-Organisation kann Kooperationsverträge mit Fachhochschulen und Höheren Fachschulen abschliessen. Die Finanzierung hat weitere Aufzählungen erhalten: Kostenbeteiligung der Leistungsbezüger-/innen (Patientenbeteiligung gemäss den gesetzlichen Bestimmungen) Normdefizit der öffentlichen Hand (Stadt/Gemeinde) gemäss den gesetzlichen Bestimmungen. Der Punkt der Tarife wurde aufgrund neuer Artikel und Vereinbarungen überarbeitet. Rechnungsstellung an die Leistungsbezügerinnen ist ein weiterer neuer Punkt. Gemäss gesetzlichen Bestimmungen weist die Leistungserbringerin gemäss 20 Pflegegesetz ihre Kosten für pflegerische Leistungen (Langzeitpflege und Akut- und Übergangspflege) separat aus, unterteilt nach Leistungskategorie, Patientenbeteiligung, und Anteil der öffentlichen Hand. Die Kosten für kassenpflichtiges Material und nichtpflegerische Spitexleistungen sind ebenfalls separat auszuweisen.

4 Sachleistungen ist ebenfalls ein neuer Punkt. Sollte die Gemeinde der Spitex- Organisation Sachleistungen kostenlos zur Verfügung stellen, wären diese in einem zusätzlichen Anhang zu umschreiben. Die finanzielle Leistungen wurde genauer umschrieben. Die Gemeinde entrichtet ihre Beiträge (Normdefizit) pro verrechnete Stunde für Pflegeleistungen der Langzeitpflege, der Akut- und Übergangspflege und der nichtpflegerischen Leistungen direkt an die Spitex-Organisation. Die Abrechnung erfolgt gemäss den Empfehlungen der Gesundheitsdirektion monatlich. Die Restfinanzierung über den Normkosten wird mit dem Budget vorgelegt, abgenommen und an der Strategiesitzung mit der Präsentation der Jahresrechnung besprochen. Die Restfinanzierung erfolgt gemäss Schlüssel, Anhang Erbringt die Spitex-Organisation Leistungen für auswärtige Kundinnen und Kunden (z. B. Wochenaufenthalter oder Feriengäste), übernimmt die Gemeinde keinerlei Kosten für das entstandene Normdefizit. Diese Kosten müssen der Wohngemeinde der betroffenen Person in Rechnung gestellt werden. Bei der Kontrolle wurde ergänzt, dass das Controlling-Berichtsverfahren zwischen der Gemeinde und der Spitex-Organisation definiert wird. Die Zusammenarbeit, Partnerschaftlichkeit wurde detaillierter aufgeführt. Die Dauer/Änderung/Auflösung dieser Vereinbarung Die vorliegende Vereinbarung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. Während der Vertragsdauer können die Parteien im gegenseitigen Einvernehmen Änderungen am vorliegenden Vertrag vornehmen. Diese Vereinbarung kann von jeder Partei mit einer Kündigungsfrist von 12 Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden. Diese Vereinbarung ersetzt alle vorangehenden Vereinbarungen. Des Weiteren gibt es noch Anpassungen aufgrund von neuen, bzw. geänderten Gesetzten, Verordnungen oder Vereinbarungen sowie kleinere Ergänzungen zu einzelnen Punkten. Der Gemeinderat beschliesst: 1. Die vorliegende Leistungsvereinbarung mit dem Verein Spitex Knonaueramt wird genehmigt. Sie tritt am in Kraft. 2. Dieser Beschluss ist öffentlich.

5 LAND- UND FORSTWIRTSCHAFT L1 Schädlingsbekämpfung, Pflanzenschutz, Schadpflanzen L1.06 Biosicherheit - Pilotprojekt Neophytenbekämpfung im Reppischtal Genehmigung Vereinbarung Protokollvorgang: GRB Nr. 133 vom Seit Jahren steigen im Kanton Zürich die durch invasive Neophyten verursachten Schäden und die Kosten im Unterhalt an. Die stetige Ausbreitung dieser Arten bedroht jene Anstrengungen, die im Naturschutz, im Gewässer- und Strassenunterhalt, im Wald und in der Landwirtschaft unternommen werden, um die Biodiversität zu fördern. Das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft, AWEL, hat das Pilotprojekt Neophytenbekämpfung im Reppischtal entwickelt. Bisher wurde die Neophytenbekämpfung punktuell und innerhalb der Gemeindegrenzen durchgeführt. Das Pilotprojekt sieht eine koordinierte Bekämpfung innerhalb einer ganzen Geländekammer vor. Das Reppischtal bildet aufgrund seiner Abgeschlossenheit einen idealen Standort. Die Kosten gehen hauptsächlich zulasten des Kantons und den betroffenen Gemeinden. Mit Beschluss Nr. 133 vom beurteilt der Gemeinderat das Projekt als unterstützungswürdig und sichert den Gemeindebeitrag von Fr zu. Der Regierungsrat hat mit Beschluss Nr. 905 vom das Pilotprojekt genehmigt. Nun liegt die Vereinbarung zwischen dem AWEL und der Gemeinde Stallikon bezüglich Umsetzung Pilotprojekt Neophytenbekämpfung im Reppischtal zur Genehmigung vor. Das Kostendach für die Gemeinde Stallikon beträgt Fr und liegt unterhalb des zugesicherten Gemeindebeitrages. Die Vereinbarung ist vom bis , bzw. Abschluss der vierjährigen Bekämpfungsphase des Pilotprojekts, gültig. Der Gemeinderat beschliesst: 1. Die vorliegende Vereinbarung vom zwischen dem AWEL und der Gemeinde Stallikon bezüglich Umsetzung Pilotprojekt Neophytenbekämpfung im Reppischtal wird genehmigt. Das Kostendach für die Gemeinde Stallikon beträgt Fr (Basis Bestandeserfassung 2014) und kann nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Gemeinde überschritten werden. 2. Gemeindepräsident und Gemeindeschreiber werden ermächtigt, die Vereinbarung zu unterschreiben. 3. Dieser Beschluss ist öffentlich.

6 JAGD UND FISCHEREI, TIERHALTUNG J1 Rechtsgrundlagen J1.30 Totalrevision Gesetz über Jagd und Vogelschutz - Vernehmlassung Das Gesetz über Jagd und Vogelschutz stammt aus dem Jahr 1929 und ist damit eines der ältesten noch geltenden Gesetze des Kantons. Mittlerweile genügt es in vielerlei Hinsicht den heutigen Anforderungen nicht mehr. Einerseits wurden das Jagdgesetz und die Jagdverordnung des Bundes in den letzten Jahren mehrfach revidiert, und diverse kantonale Vorschriften sind nicht mehr optimal auf diese Vorgaben abgestimmt. Anderseits haben sich das jagdliche Umfeld und damit die jagdlichen Rahmenbedingungen, die Jagdtechnik und die Wildtierarten in den letzten Jahrzehnten stark verändert. Das geltende Jagdgesetz ist fast ausschliesslich auf die Bejagung von Rehen und entsprechende Wildschäden ausgerichtet. Mit der Ausbreitung von Wildschweinen und Rothirschen im Kanton gelangt insbesondere die Wildschadenregelung an ihre Grenzen. Auch die Arten- und Lebensraumschutzbestimmungen des Gesetzes sind überholt und ungenügend auf die eidgenössischen Jagderlasse und die Naturschutzgesetzgebung abgestimmt. Eine Totalrevision ist daher überfällig. Der Regierungsrat hat mit Beschluss Nr. 354/2017 die Baudirektion ermächtigt, die Vernehmlassung durchzuführen. Der Gesetzesentwurf trägt dem neu entstandenen Spannungsfeld zwischen den Bedürfnissen der Wildtiere und der gestiegenen räumlichen Nutzung Rechnung, indem er moderne Bestimmungen zum Arten- und Lebensraumschutz aufnimmt. So sollen in besonders sensiblen Gebieten Wildruhezonen ausgeschieden und bestehende Wildtierkorridore erhalten werden können. Er hält am bewährten System der Milizjagd fest und gewichtet dabei die jagdliche Aus- und Weiterbildung noch stärker als bisher. Gemäss dem Entwurf soll nur noch jagen dürfen, wer eine gründliche theoretische und praktische Ausbildung durchläuft. Jagdberechtigte sollen zum Besuch von Weiterbildungskursen verpflichtet und die Aus- und Weiterbildung sowie die dazu notwendige Infrastruktur unterstützt werden können. Die Gesetzesrevision soll zudem genutzt werden, um die Lesbarkeit und Verständlichkeit des Jagdgesetzes zu verbessern, um es deutlich zu vereinfachen und die Regelungsdichte erheblich zu reduzieren. Fachliche Details sollen künftig weitgehend auf Verordnungsstufe geregelt werden. Bei der Erarbeitung des Gesetzesvorschlags hat die Baudirektion sämtliche Interessengruppen mit einbezogen, namentlich die Jagenden, die Land- und Forstwirtschaft, Natur- und Tierschutzorganisationen sowie die Zürcher Gemeinden. Der Gemeinderat beschliesst: 1. Der Gemeinderat lehnt den Gesetzesentwurf grundsätzlich ab und verweist auf die Stellungnahmen des Gemeindepräsidentenverbandes Kanton Zürich und des Waldwirtschaftsverbandes Kanton Zürich (WVZ) und Verbandes Zürcher Forstpersonal (VZF).

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