RECHTSANWALT DR. OETTL

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1 Parkplatzsuche ist keine Arbeit (BAG, Urteil v , 2 AZR 381/10) 4 Kündigung wegen Heirat mit einer chinesischen Staatsangehörigen ist sittenwidrig (LAG Schleswig-Holstein, Urteil v , 3 Sa 95/11) 5 Kündigung wegen Wiederheirat unwirksam - aber nicht grundsätzlich! (BAG, Urteil v , 2 AZR 543/10) 6 Urlaubsabgeltung ist nicht vererblich (BAG, Urteil v , 9 AZR 416/10) 7 Geschäftsführer gesucht diskriminiert Frauen - Entschädigung! (OLG Karlsruhe, Urteil v , 17 U 99/10) 8 Whistleblowing ist erlaubt (EGMR, Entsch. v , Beschwerde-Nr /08) 9 Ehemann als Empfangsbote der Kündigung (BAG, Urteil v , 6 AZR 687/09) 10 Kunstfreiheit schützt vor Kündigung (LAG Hamm, Urteil v , 13 Sa 436/11) 11 Übergehen einer Schwangeren ist diskriminierend (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil v , 3 Sa 917/11) 12 Zusatzversorgungen auch für verpartnerte Arbeitnehmer (EuGH, Entsch. v , C-147/08) 13 NPD allein reicht nicht für Kündigung (BAG, Urteil v , 2 AZR 479/09) 14 Heimliche Videoüberwachung nur bei konkretem Tatverdacht (ArbG Düsseldorf, Urteil v , 11 Ca 7326/10) 15 Falsche Anrede allein ist noch keine Diskriminierung (ArbG Düsseldorf, Urteil v , 14 Ca 908/11) 16 Arbeitnehmer müssen Beleidigung nicht hinnehmen (LAG Köln, Urteil v , 5 Sa 825/10) 17 Dauernde Videoüberwachung am Arbeitsplatz muss entschädigt werden (LAG Hessen, Urt. v , 7 Sa 1586/09) 18 Vergleich mit Nazis rechtfertigt Kündigung (LAG Hessen, Urteil v , 3 Sa 243/10). 19 Pfandbon-Missbrauch kann doch zur Kündigung führen (ArbG Berlin, Urteil v , 1 Ca 5421/10) 20 Bezeichnung eines Kunden als Arschloch rechtfertigt Kündigung nicht immer (LAG Schleswig-Holstein, Urteil v , 4 Sa 474/09) 21 Leichenwagen taugt nicht als Dienstwagen (LAG Köln, Urteil v , 7 Sa 897/09)

2 Ehebruch führt nicht ohne Weiteres zur Kündigung (EGMR, Entscheidung v , Beschwerde-Nr. 1620/03) 23 Fristlose Kündigung bei exzessivem Schreiben privater s (LAG Niedersachsen, Urteil v , 12 Sa 875/09) 24 Initialen sind keine wirksame Unterschrift (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil v , 6 Sa 2345/09) 25 Rauchpausen während der Arbeit rechtfertigen Kündigung (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil v , 10 Sa 712/09) 26 Verbot privater Nutzung von Handys während der Arbeit (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil v , 6 TaBV 33/09) 27 Zweite Ehe nicht automatisch ein Kündigungsgrund (LAG Düsseldorf, Urteil v , 5 Sa 996/09) 28 Gesteigerte Darlegungslast bei Verdacht vorgetäuschter Erkrankung (LAG Hessen, Urteil v , 16 Sa 890/09) 29 Bagatelldiebstähle rechtfertigten nicht automatisch fristlose Kündigung (BAG, Urteil v , 2 AZR 541/09) 30 Gespräche übers Gehalt trotz Verschwiegenheitspflicht zulässig (LAG M.-V., Urteil v. 21. Oktober 2009, 2 Sa 237/09) 31 Kündigung von Azubis in der Probezeit auch ohne Zustimmung möglich (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil v , 23 Sa 127/10) 32 Benachteiligung wegen Herkunft aus Ostdeutschland nicht entschädigungspflichtig (ArbG Stuttgart, Urteil v , 17 Ca 8907/09) 33 Private Internetnutzung rechtfertigt Kündigung nicht immer (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil v , 6 Sa 682/09) 34 Exzessive Rauchpausen kein Kündigungsgrund (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil v , 10 Sa 562/09) 35 Wegnahme geringwertiger Sachen rechtfertigt Kündigung nicht immer (LAG Schleswig-Holstein, Urteil v , 3 Sa 324/09) 36 Kündigung in der Probezeit wegen Schweißgeruches (ArbG Köln, Urteil v , 4 Ca 10458/09) 37 Arbeitgeber kann dem Betriebsrat politische Äußerungen nicht untersagen (BAG, Urteil v , 7 ABR 95/09) 38 Nach EuGH Urteil zu Kündigungsfristen: Kein Vertrauensschutz für Arbeitnehmer (LAG Düsseldorf, Urteil v , 12 Sa 1311/07) 39 Keine Kündigung bei Diebstahl geringwertiger Sachen (LAG BaWü, Urteil v , 13 Sa 59/09) 40 Deutsche Regelung zu Kündigungsfristen verstößt gegen EU-Recht (EuGH, Entscheidung v , C-555/07) 41 Fristlose Kündigung nach angedrohter Erkrankung (Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom , Az. 2 AZR 251/07)

3 Anspruch auf Zuweisung eines rauchfreien Arbeitsplatzes (BAG, Urteil vom , 9 AZR 241/08) 43 Widerruf einer Dienstwagennutzung (BAG, Ur teil vom , 9 AZR 294/06) 44 Aufwendungsersatzanspruch des Arbeitnehmers wegen Beschädigung des PKW (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom AZR 701/05) 45 Bonusmeilen - Herausgabeanspruch des Arbeitgebers (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom , 8 AZR 500/05) 46 Verhaltensbedingte Kündigung bei Strafanzeige gegen Arbeitgeber (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom , 2 AZR 400/05) 47 Kündigung bei verbotener Internetnutzung (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom , AZ 2 AZR 386/05) 48 Betriebsbedingte Kündigung und Interessenausgleich (Arbeitsgericht Hannover, Urteil vom Ca 775/96) 49 Anspruch auf tabakrauchfreien Arbeitsplatz (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom AZR 84/97) 50 Heimliches Mithörenlassen eines Telefongespräches als Persönlichkeitsverletzung (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom , 5 AZR 508/96) 51 Spedition macht den Fahrer zum Unternehmer (LG München I, 17 HKO 759/97) 52 Wer sich selbst Urlaub nimmt, muß mit einer fristlosen Kündigung rechnen (Bundesarbeitsgericht, Beschluß vom ABR 19/97) 53 Keine Homepage des Betriebsrates im Internet, wohl aber im Intranet (ArbG Paderborn, Beschluß vom , 1 BV 35/97) 54 Haftung wegen eines beim Telefonieren mit dem Handy verursachten Verkehrsunfalls (BAG, Urteil vom , 8 AZR 221/97) 55 Detektivkostenerstattung nach erfolgreicher Überwachung eines krankgemeldeten Arbeitnehmers (BAG, Urteil vom , 8 AZR 5/97) 56 Schriftform für Beendigung des Arbeitsverhältnisses (BAG, Urteil vom , Der Betrieb 2000, 1768) 57 Arbeitnehmervergütung für Computerprogramm (BGH, Urteil vom , NJW-RR 2001, 626) 58 Arbeitnehmerähnliche Stellung bei EDV-Projektverträgen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom , - Az. 9 W 91/01, ITRB 2002, 199)

4 NICHT ALLE FORMULIERUNGEN IN ZEUGNISSEN SIND BÖSE GEMEINT (BAG, ENTSCH. V , 9 AZR 386/10) Sachverhalt: Nachdem der Kläger sein Arbeitsverhältnis bei dem beklagten Arbeitgeber beendet hatte, erhielt er ein Zeugnis in dem u.a. stand, dass der Arbeitgeber den Kläger als interessierten und hochmotivierten Mitarbeiter kennengelernt habe. Hiergegen wendet sich der ehemalige Arbeitnehmer mit seiner Klage. Denn die Formulierung kennengelernt sei in der Berufswelt negativ behaftet, da hiermit oft das Gegenteil gemeint sei. Entscheidung des Gerichts: Die Klage wurde - wie in den Vorinstanzen auch - vom BAG abgewiesen. Es bestehe kein Anspruch auf Zeugnisberichtigung. Der Arbeitnehmer habe zwar nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses den Rechtsanspruch auf ein Zeugnis, das keine verschlüsselten Formulierungen enthalten darf. Dieser Grundsatz der Zeugnisklarheit sei aber hier eingehalten. Die Formulierung als interessierten und hochmotivierten Mitarbeiter kennengelernt erwecke bei einem objektiven Beobachter nicht den Eindruck, dass dieser in Wahrheit das Gegenteil sei. 4 60

5 PARKPLATZSUCHE IST KEINE ARBEIT (BAG, URTEIL V , 2 AZR 381/10) Sachverhalt: Die Klägerin war seit 17 Jahren bei der Beklagten beschäftigt und deswegen ordentlich unkündbar. Alle Arbeitnehmer der Beklagten unterlagen einer Arbeitszeiterfassung, in der sie die Arbeitszeiten ab Ankunft an der Arbeitsstelle selbst eintragen mussten. Im Jahr 2008 trug die Klägerin insgesamt 135 Minuten Arbeitszeit ein, die vor Betreten des Dienstgebäudes lagen. Als die Beklagte hiervon erfuhr, kündigte sie das Arbeitsverhältnis außerordentlich und fristlos. Hiergegen klagte die Arbeitnehmerin und begründete die Zeitunterschiede damit, dass ihre Arbeitszeit mit Durchfahren des Eingangstores des Firmenparkplatzes beginne und die Parkplatzsuche sehr zeitintensiv sei, da es nur wenige Parkplätze gäbe. Entscheidung des Gerichts: Das BAG hat die Klage jetzt zurückgewiesen und die Kündigung für wirksam erachtet. Das Verhalten der Klägerin stelle Arbeitszeitbetrug dar, der eine fristlose Kündigung - ohne Abmahnung - rechtfertige. Das Verhalten, dass weder fahrlässig noch versehentlich war und auch nicht mit einer langen Parkplatzsuche begründet werden konnte, stelle einen schweren Vertrauensmissbrauch dar. 5 60

6 KÜNDIGUNG WEGEN HEIRAT MIT EINER CHINESISCHEN STAATSANGEHÖRIGEN IST SITTENWIDRIG (LAG SCHLESWIG-HOLSTEIN, URTEIL V , 3 SA 95/11) Sachverhalt: Der Kläger war seit einem Jahr bei dem beklagten Unternehmen, das u.a. auch die Bundeswehr beliefert, beschäftigt, als er in China seine Freundin kennenlernte. In der Folgezeit besuchte er seine Freundin des Öfteren in China, wobei er alle Besuche mit dem Sicherheitsbeauftragten des Unternehmens absprach, der nie Einwände hiergegen erhob. In Kenntnis der Beziehung wurde dem Kläger schließlich auch eine Festanstellung angeboten und der Einstellungstermin wegen der anstehenden Hochzeit des Klägers mit seiner chinesischen Freundin sogar verlegt. Kurz nach der Hochzeit wurde der Kläger dann freigestellt und schließlich aus betriebsbedingten Gründen gekündigt. Entscheidung des Gerichts: Das LAG verwarf die Kündigung als sittenwidrig. Der Arbeitgeber habe willkürlich gehandelt, da er über Jahre hinweg Kenntnis über die familiäre Situation des Klägers gehabt und zu keinem Zeitpunkt Einwände hiergegen erhoben habe. Die Kündigung aus betriebsbedingten Gründen sei schlicht vorgeschoben, da der Entschluss zur Kündigung nachweislich bereits zum Zeitpunkt der aufgrund der Hochzeit erfolgten Freistellung bestand. 6 60

7 KÜNDIGUNG WEGEN WIEDERHEIRAT UNWIRKSAM - ABER NICHT GRUNDSÄTZLICH! (BAG, URTEIL V , 2 AZR 543/10) Sachverhalt: Der Kläger war Chefarzt eines Krankenhauses. Dieses hat einen katholischen Träger, mit der Folge, das Grundlage des Arbeitsvertrages die Anerkennung und Beachtung der Grundsätze der katholischen Glaubens- und Sittenlehre war. Nachdem der Kläger von seiner ersten Ehefrau verlassen wurde, lebte er zunächst mit einer neuen Lebensgefährtin in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Dies wusste das Krankenhaus auch. Erst nachdem der Kläger seine Lebensgefährtin standesamtlich geheiratet hatte, wurde sein Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt. Entscheidung des Gerichts: Das BAG hat dem Kläger nun Recht gegeben und die Kündigung als sozial ungerechtfertigt verworfen. Allerdings betonte es, dass Kündigungen auf dieser Grundlage nicht grundsätzlich unwirksam seien. Nur in diesem konkreten Fall liege eine Unwirksamkeit vor, da bei der fälligen Einzelfallbetrachtung mehr Abwägungspunkte zugunsten das Arbeitnehmers sprächen, so u.a. die Tatsache, dass das Krankenhaus die katholische Glaubenslehre selbst nicht konsequent anwende und auch evangelische Mitarbeiter beschäftigte. Zudem habe es auch die nichteheliche Lebensgemeinschaft des Arbeitnehmers geduldet. 7 60

8 URLAUBSABGELTUNG IST NICHT VERERBLICH (BAG, URTEIL V , 9 AZR 416/10) Sachverhalt: Der Ehemann der Klägerin starb im Jahre 2009, nachdem er bereits seit Anfang 2008 arbeitsunfähig erkrankt war. Nach dem Tod des Ehemannes verlangte die Klägerin von dessen beklagten Arbeitgeber als Abgeltung des Urlaubs ihres Mannes, den dieser aufgrund seiner Erkrankung nicht mehr nehmen konnte, einen Betrag in Höhe von knapp EUR 3.200,00. Sie berief sich hierbei auf Gemeinschaftsrecht, wonach nicht genommener Urlaub sich in einen Vermögensanspruch verwandle, der vererbbar sei. Entscheidung des Gerichts: Nachdem das LAG der Klägerin zunächst Recht gegeben hatte, hat das BAG diese Entscheidung jetzt aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zwar ist Urlaub grundsätzlich in Geld zu erstatten, wenn der Urlaub aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommen werden kann. Der Urlaubs- und damit der Erstattungsanspruch erlöschen aber mit dem Tod des Arbeitnehmers. 8 60

9 GESCHÄFTSFÜHRER GESUCHT DISKRIMINIERT FRAUEN - ENTSCHÄDIGUNG! (OLG KARLSRUHE, URTEIL V , 17 U 99/10) Sachverhalt: Das beklagte Unternehmen schaltete zweimal eine Anzeige, mit der ein Geschäftsführer gesucht wurde. Hierauf bewarb sich die Klägerin, erhielt jedoch ein Absage. Begründet wurde dies damit, dass sie keine Akquisitionserfahrung habe. Die Klägerin sah sich jedoch aufgrund der Stellenanzeige, die nicht geschlechtsneutral ( Geschäftsführer/-in ) formuliert war, benachteiligt und verlangte eine entsprechende Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz. Entscheidung des Gerichts: Das OLG hat der Klägerin nun Recht gegeben und ihr eine Entschädigung in Höhe von ERU ,00 zugesprochen. Eine Stellenanzeige, die nur (männliche) Geschäftsführer suche, verstoße gegen das Benachteiligungsverbot des 7 AGG. Danach müssen Stellenanzeigen geschlechtsneutral formuliert werden. Aufgrund der Anzeige werde daher ein Benachteiligung vermutet, die die Beklagte auch nicht widerlegen konnte. Die Höhe der Entschädigung begründete das OLG mit dem Hinweis darauf, dass eine abschreckende Wirkung erzielt werden solle, um die Umsetzung europäischer Vorgaben sicherzustellen. 9 60

10 WHISTLEBLOWING IST ERLAUBT (EGMR, ENTSCH. V , BESCHWERDE-NR /08) Sachverhalt: Die Antragstellerin war in einem Altenpflegeheim als Pflegerin angestellt. Bereits zu früheren Zeitpunkten hat sie sich bei ihrem Arbeitgeber beschwert, dass es u.a. zu wenig Personal gäbe und die Dienstleistungen nicht richtig dokumentiert würden. Eine vom medizinischen Dienst durchgeführte Untersuchung bestätigte dies. Nachdem die Antragstellerin ihren Arbeitgeber dann wegen Betruges anzeigte, da dieser mit hochwertigen Leistungen warb, die jedoch nicht erbracht wurden, wurde ihr Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt. Die deutschen Gericht hielten die Kündigung in allen Instanzen für wirksam. Hiergegen richtete sich die Beschwerde vor dem EGMR. Entscheidung des Gerichts: Der EGMR hat der Antragstellerin nun Recht gegeben und Deutschland zu einer Entschädigungszahlung von EUR ,00 verurteilt. Die Anzeige der Anstragstellerin sei als Whistleblowing vom Recht auf freie Meinungsäußerung des Art. 10 EMRK gedeckt. Das öffentliche Interesse an Mängeln in Altenpflegeheimen überwiege das Interesse des Unternehmens an seinem Ruf. Dies insbesondere auch im Hinblick darauf, dass die Antragstellerin ihren Arbeitgeber zunächst intern auf die Missstände aufmerksam gemacht hatte

11 EHEMANN ALS EMPFANGSBOTE DER KÜNDIGUNG (BAG, URTEIL V , 6 AZR 687/09) Sachverhalt: Die Klägerin war Assistentin der Geschäftsleitung bei der Beklagten. Nach einem Streit am verließ die Klägerin während der Arbeitszeit ihren Arbeitsplatz. Noch am selben Tag kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der einmonatigen Kündigungsfrist zum Das Kündigungsschreiben ließ sie dabei am dem Ehemann der Arbeitnehmerin an dessen Arbeitsplatz überbringen. Der Ehemann nahm das Schreiben auch entgegen, übergab es aber erst einen Tag später, also am Die Arbeitnehmerin machte deswegen geltend, dass das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der einmonatigen Kündigungsfrist erst zum enden könne, da sie die Kündigung erst am erhalten habe. Entscheidung des Gerichts: Das BAG hat die Klage jetzt zurückgewiesen. Das Arbeitsverhältnis ende zum Der Ehemann sei nach allgemeiner Verkehrsanschauung Empfangsbote der Klägerin gewesen und es sei damit zu rechnen gewesen, dass er das Schreiben noch am selben Tag an sie weitergeben würde. Hieran ändere auch die Tatsache nichts, dass das Schreiben dem Ehemann nicht in der Wohnung sondern an dessen Arbeitsplatz übergeben wurde

12 KUNSTFREIHEIT SCHÜTZT VOR KÜNDIGUNG (LAG HAMM, URTEIL V , 13 SA 436/11) Sachverhalt: Der Kläger ist als Sachbearbeiter im Betrieb der Beklagten beschäftigt. Er schrieb ein Buch mit dem Titel Wer die Hölle fürchtet, kennt das Büro nicht. In dem Buch, das aus der Ich-Perspektive geschrieben ist, werden Protagonisten mit wenig schmeichelhaften Sätzen wie Er rauchte alles, was ihm vor die Tüte kam, Er war ein Feigling und hatte keine Eier und Ihr Intellekt stand diametral zu ihrer Körpchengröße beschrieben. Als der Kläger das Buch den Mitarbeitern während der Arbeitszeit zum Kauf angeboten hatte, kündigte ihm die Beklagte fristlos. Hiergegen richtete sich die Klage. Entscheidung des Gerichts: Das LAG hat dem Kläger jetzt Recht gegeben und die Kündigung für unwirksam erklärt. Das Buch sei von der grundrechtlich geschützten Kunstfreiheit gedeckt. Dies gelte solange, wie der fiktionale Charakter der Schilderungen überwiege und nicht sämtliche Eigenschaften der Romanfiguren einem realen Vorbild entsprächen. Um dies festzustellen wurde die Sache zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen

13 ÜBERGEHEN EINER SCHWANGEREN IST DISKRIMINIEREND (LAG BERLIN-BRANDENBURG, URTEIL V , 3 SA 917/11) Sachverhalt: Die Klägerin war Abteilungsleiterin des beklagten Unternehmens. Als dort eine bessere Stelle frei wurde, wurde die Stelle nicht an die Klägerin, die zu diesem Zeitpunkt schwanger war, sondern an einen männlichen Kollegen vergeben. Der für die Stellenvergabe zuständige Mitarbeiter äußerte gegenüber der Klägerin, diese solle sich doch auf ihr Kind freuen. Hieraus schloss die Klägerin, dass sie aufgrund der Schwangerschaft übergangen wurde und forderte mindestens EUR ,00 Entschädigung. Die Beklagte hält dem entgegen, dass es sachliche Gründe für die Beförderung des Kollegen gab. Entscheidung des Gerichts: Nach Zurückverweisung durch das BAG entschied das LAG jetzt, dass in dem Vorgehen der Beklagten eine geschlechterspezifische Diskriminierung liege und dass die Klägerin deswegen Anspruch auf Entschädigung habe. Die Äußerung des Mitarbeiters sei ein starkes Indiz für die Vermutung, dass die Klägerin aufgrund ihrer Schwangerschaft nicht befördert wurde. Zudem konnte die Beklagte trotz Nachfrage keine konkreten sachlichen Gründe nennen, warum der männliche Kollege befördert wurde

14 ZUSATZVERSORGUNGEN AUCH FÜR VERPARTNERTE ARBEITNEHMER (EUGH, ENTSCH. V , C-147/08) Sachverhalt: Der Kläger des Ausgangsverfahrens in Deutschland war Angestellter einer Stadt. Nachdem er mit seinem Freund eine eingetragenen Lebenspartnerschaft begründet hatte, verlangte er von seinem Arbeitgeber die Neuberechnung seiner Zusatzversorgungen unter Anwendung einer günstigeren Steuerklasse - wie dies auch bei verheirateten Angestellten gemacht wurde. Dies verweigerte die Stadt mit dem Hinweis, dass der Angestellte eben nicht verheiratet, sondern nur verpartnert sei. Hiergegen klagte der Angestellte und stützte sich dabei auf eine EG-Richtlinie, die die Gleichbehandlung von Lebenspartnerschaften im Beruf vorsieht. Das deutsche Arbeitsgericht legte die Sache dem EuGH zur Vorabentscheidung vor. Entscheidung des Gerichts: Dieser hat entschieden, dass auch verpartnerte Arbeitnehmer Anspruch auf erhöhte Zusatzversorgungen hätten. Ansonsten liege ein Fall der Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung vor. Dies gelte insbesondere in Länder wie Deutschland, in denen die Lebenspartnerschaft in allen wesentlichen Bereichen der Ehe gleichgestellt ist. Betroffene können nun für die Zeit ab dem Nachzahlungen verlangen

15 NPD ALLEIN REICHT NICHT FÜR KÜNDIGUNG (BAG, URTEIL V , 2 AZR 479/09) Sachverhalt: Der Kläger war in der Finanzverwaltung eines Landes angestellt. Aufgrund außerdienstlicher Tätigkeiten für die NPD - deren Mitglied der Kläger ist - wurde er vom Arbeitgeber abgemahnt. Ein Jahr später folgte die fristlose Kündigung, nachdem der Kläger auf einer Demonstration der NPD gesehen wurde. Hilfsweise wurde der Arbeitsvertrag angefochten, da der Kläger vor Begründung des Arbeitsverhältnisses angegeben hatte, kein Mitglied einer Organisation zu sein, die die freiheitlich demokratische Grundordnung bekämpfe. Hiergegen klagte der Arbeitnehmer. Entscheidung des Gerichts: Das BAG gab dem Arbeitnehmer jetzt recht. Die Anfechtung scheitere daran, dass dem Arbeitnehmer keine bewusste Täuschung des Arbeitgebers nachgewiesen werden konnte. Die Kündigung sei unwirksam, da die Tätigkeit für die Partei nur außerdienstlich erfolgte. Zudem zeige die zunächst erfolgte Abmahnung, dass der Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses trotz der bekannten Aktivität des Arbeitnehmers für zumutbar erachtete. Da sich das Verhalten des Arbeitnehmers aber nach der Abmahnung nicht verschärft habe, könne eine Kündigung jetzt nicht hierauf gestützt werden

16 HEIMLICHE VIDEOÜBERWACHUNG NUR BEI KONKRETEM TATVERDACHT (ARBG DÜSSELDORF, URTEIL V , 11 CA 7326/10) Sachverhalt: Der Kläger ist im Ausschank der Beklagten beschäftigt. Diese warf ihm vor, ausgeschenkte Biere nicht richtig abgerechnet zu haben, hatte aber keinen konkreten Tatverdacht gegen den Kläger. Sie installierte deswegen eine Videokamera am Ausschank, mit der die Unterschlagung nachgewiesen werden konnte. Der Kläger wendete gegen die hierauf gestützte Kündigung ein, dass die Videoüberwachung nicht verwertbar sei, weil er deren Installation nicht zugestimmt habe und deswegen in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt sei. Entscheidung des Gerichts: Dem stimmte des ArbG jetzt zu. Eine Videoüberwachung setze voraus, dass ein konkreter Tatverdacht gegen die überwachte Person vorliege. Eine pauschale Verdächtigung reiche nicht aus. Die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung sei daher unwirksam, da die Unterschlagung nicht in verwertbarer Form nachgewiesen werden konnte

17 FALSCHE ANREDE ALLEIN IST NOCH KEINE DISKRIMINIERUNG (ARBG DÜSSELDORF, URTEIL V , 14 CA 908/11) Sachverhalt: Nachdem der Beklagte die Bewerbung der Klägerin, mit - aufgrund Ihres Namens erkennbaren - Migrationshintergrund, mit der Anrede Sehr geehrter Herr... abgelehnt hatte, verlangte diese von ihm eine Entschädigung in Höhe von EUR 5.000,00. Da aufgrund ihres Bewerbungsfotos klar gewesen sei, dass sie weiblich ist, lasse die Anrede keinen anderen Schluss zu, dass der Beklagte ihre Bewerbung nicht einmal angeschaut und sie nur wegen ihrer Herkunft abgelehnt und folglich diskriminiert habe. Entscheidung des Gerichts: Das Gericht hat die Klage nun abgewiesen. Zwar komme man im Rahmen von Diskriminierungen recht schnell zu einer Beweislastumkehr, aufgrund derer der Arbeitgeber beweisen müsse, dass sein Verhalten keine Diskriminierung war. Hier war der Vortrag der Klägerin jedoch nicht ausreichend, um eine Diskriminierung überhaupt nur anzunehmen. Die falsche Anrede alleine lasse diesen Schluss jedenfalls nicht zu. Genauso könne es sich hierbei um einen einfachen Fehler bei der Bearbeitung des Schreibens handeln

18 ARBEITNEHMER MÜSSEN BELEIDIGUNG NICHT HINNEHMEN (LAG KÖLN, URTEIL V , 5 SA 825/10) Sachverhalt: Der klagende Arbeitnehmer wehrt sich gegen eine fristlose Kündigung seines Arbeitgebers, die dieser ausgesprochen hatte, weil ihn der Arbeitnehmer vor anderen Mitarbeitern mit den Worten Pass auf, was Du sagst, Junge angegangen ist. Dies stelle eine Drohung und Abwertung des Arbeitgebers dar. Vorausgegangen war diesen Worten jedoch ein Streit zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber, in dem der Arbeitgeber die Frau des Arbeitnehmers als asozial bezeichnet hatte. Entscheidung des Gerichts: Das Gericht hat jetzt dem Arbeitnehmer Recht gegeben und die fristlose Kündigung für unwirksam erklärt. Das Verhalten des Arbeitgebers ggü. der Frau des Arbeitnehmers stelle eine strafbare Beleidigung dar, auf die der Arbeitnehmer in angemessener Weise reagiert habe. Er müsse solche Aussagen nicht hinnehmen. Auch sei in seinem Verhalten keine Abwertung des Arbeitgebers zu sehen, da sich dieser durch sein Verhalten bereits selbst diskreditiert habe

19 DAUERNDE VIDEOÜBERWACHUNG AM ARBEITSPLATZ MUSS ENTSCHÄDIGT WERDEN (LAG HESSEN, URT. V , 7 SA 1586/09) Sachverhalt: Die klagende Arbeitnehmerin war beim Arbeitgeber als kaufmännische Angestellte beschäftigt. Gegen den Willen der Arbeitnehmerin installierte der Arbeitgeber vor deren Büro eine Kamera, die nicht nur den Eingangsbereich, sondern auch den Arbeitsplatz der Klägerin filmte. Dies geschehe zur Sicherheit der Arbeitnehmer und da die Kamera auch nicht durchgehend filme, sei der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht gerechtfertigt. Die Arbeitnehmerin klagte deswegen auf Entschädigung. Entscheidung des Gerichts: Diese billigte ihr das LAG Hessen nun auch in Höhe von EUR 7.000,00 zu. Die Videoüberwachung sei ein unverhältnismäßiger Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmerin, der entsprechend entschädigt werden müsse, um der Betroffenen eine gewisse Genugtuung zu verschaffen. Als milderes Mittel wäre auch die Überwachung nur des Eingangsbereichs möglich gewesen. Dass die Kamera nicht immer an gewesen sei, spiele keine Rolle, da dies für die Arbeitnehmerin nicht ersichtlich gewesen sei und sie deswegen dem permanenten Überwachungsdruck ausgesetzt war

20 VERGLEICH MIT NAZIS RECHTFERTIGT KÜNDIGUNG (LAG HESSEN, URTEIL V , 3 SA 243/10). Sachverhalt: Der klagenden Arbeitnehmer war seit mehr als 30 Jahren bei dem Arbeitgeber beschäftigt. Bereits in der Vergangenheit hat er den Arbeitgeber als schlimmer als die Kommunisten bezeichnet und auch in anderer Weise beschimpft. Im Laufe eines späteren Rechtsstreits beleidigte der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber erneut, indem er dessen Verhalten mit den Zuständen im Dritten Reich verglich. Der Arbeitgeber kündigte im daraufhin fristlos. Entscheidung des Gerichts: Diese Kündigung sei wirksam, hat jetzt das LAG Hessen entschieden. Ein Vergleich des Arbeitgebers mit Nazis stelle einen wichtigen Grund dar, der die Weiterbeschäftigung bis zum Ende der Kündigungsfrist unzumutbar mache. Das Recht auf freie Meinungsäußerung hätte da seinen Grenzen, wo die Menschenwürde angegriffen wird

21 PFANDBON-MISSBRAUCH KANN DOCH ZUR KÜNDIGUNG FÜHREN (ARBG BERLIN, URTEIL V , 1 CA 5421/10) Sachverhalt: Der klagende Arbeitnehmer war seit mehr als 17 Jahren beim beklagten Arbeitgeber als Kassierer beschäftigt. Gegen hin lag der dringende Verdacht vor, Pfandbons im Wert von EUR 6,06 erstellt zu haben, ohne dass ein Kassiervorgang stattgefunden hat. Das Geld soll er selbst eingesteckt haben. Der Arbeitgeber hat ihm darauf fristlos gekündigt. Entscheidung des Gerichts: Das Gericht hat die Kündigungsschutzklage hiergegen abgewiesen. Zwar war im Rahmen der Interessensabwägung und unter Berücksichtigung der Emmely-Rechtsprechung die lange Betriebszugehörigkeit zu berücksichtigen. Da die Kassiertätigkeit jedoch im originären Kernbereich des Beklagten lag und die kriminelle Energie weitaus höher war, als im Fall Emmely, war die fristlose Kündigung auch trotz des geringen Betrages gerechtfertigt

22 BEZEICHNUNG EINES KUNDEN ALS ARSCHLOCH RECHTFERTIGT KÜNDIGUNG NICHT IMMER (LAG SCHLESWIG-HOLSTEIN, URTEIL V , 4 SA 474/09) Sachverhalt: Der Kläger ist seit sechs Jahren als Kraftfahrer bei der Beklagten beschäftigt. Bisher war das Arbeitsverhältnis unbeanstandet. Als der Kläger mit seinem Lkw bei der Einfahrt auf das Gelände eines Kunden vorsichtig rangierte, um die enge und bereits beschädigte Einfahrt nicht weiter zu beschädigen, wurde er von einem ihm Unbekannten angesprochen, er solle endlich weiterfahren und die Einfahrt nicht noch weiter beschädigen. Darauf bezeichnete der Kläger diesen Mann als Arschloch. Da es sich bei dem Unbekannten um einen Mitarbeiter des Kunden der Beklagten handelte, kündigte die Beklagte dem Kläger fristlos. Hiergegen wendete er sich mit eine Kündigungsschutzklage. Entscheidung des Gerichts: Das LAG gab dem Kläger nun Recht. Zwar könne eine solch grobe Beleidigung eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Maßgeblich sei aber die Einzelfallabwägung. Diese spreche hier für den Arbeitnehmer, da das Arbeitsverhältnis lange unbeanstandet war, er nicht wusste, dass es sich bei dem Mann um einen Kunden handelte und er von diesem außerdem zu Unrecht beschuldigt wurde. Eine Abmahnung wäre daher ausreichend gewesen

23 LEICHENWAGEN TAUGT NICHT ALS DIENSTWAGEN (LAG KÖLN, URTEIL V , 7 SA 897/09) Sachverhalt: Ein Bestattungsunternehmer sicherte seinem Arbeitnehmer im Arbeitsvertrag die Überlassung eines Dienstwagens auch zu privaten Zwecken zu. Dieser Verpflichtung kam der Arbeitgeber zunächst auch nach, indem er einen normalen Wagen zur Verfügung stellte. Nach einiger Zeit wollte er dem Arbeitnehmer jedoch den unternehmenseigenen Leichenwagen als Dienstwagen überlassen. Hiergegen klagte der Arbeitnehmer. Entscheidung des Gerichts: Das LAG hat dem Arbeitnehmer nun Recht gegeben. Mit der Überlassung des Leichenwagens erfülle der Arbeitgeber seine arbeitsvertragliche Pflicht nicht. Ein Leichenwagen sei aufgrund der damit verbunden Wahrnehmung in der Öffentlichkeit nicht als Dienstwagen zum privaten Gebrauch geeignet und zumutbar. Der Arbeitnehmer habe vielmehr einen Anspruch auf die Überlassung eines normalen Wagens

24 EHEBRUCH FÜHRT NICHT OHNE WEITERES ZUR KÜNDIGUNG (EGMR, ENTSCHEIDUNG V , BESCHWERDE-NR. 1620/03) Sachverhalt: Der Kläger war Organist einer Pfarrgemeinde. Nachdem er sich von seiner Ehefrau getrennt und mit einer neuen Partnerin später ein Kind bekam, kündigte ihm die Gemeinde aufgrund Ehebruchs und Bigamie fristlos. Nachdem die Klagen hiergegen zunächst Erfolg hatten, wies das LAG die Klage jedoch nach der Zurückverweisung durch das BAG ab. Entscheidung des Gerichts: Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat nun entschieden, dass die Kündigung und damit auch die Abweisung der Klage gegen das Recht auf Privat- und Familienleben des Art. 8 EMRK verstieße. Bei der Bewertung einer Kündigung müssen die Gerichte diese Rechte auf Seiten des Arbeitnehmers achten. Zudem spielen auch die Aussichten auf einen anderen Beruf am Arbeitsmarkt eine Rolle. Beides wurde vom Arbeitgeber und den nationalen Gerichten nicht getan. Eine andere Bewertung ergab sich auch nicht aus der arbeitsvertraglichen Loyalität gegenüber dem Arbeitgeber. Denn diese kann nicht soweit gehen, dass der Arbeitnehmer nach einer Scheidung ein enthaltsames Leben führen muss

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