3. Abschnitt: Die Gestaltung des Inhalts von Schuldverhältnissen
|
|
- Jakob Hoch
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Lit.: Schlosser, Jura 1980, , Ausführliche Nachweise bei Medicus, AT I. Allgemeine Bedeutung II. Der Begriff der AGB, 305 BGB 1. Die einzelnen Voraussetzungen - Regelung des Inhalts von Verträgen Auch einseitige Rechtsgeschäfte, vgl. BGHZ 98, 24, 28 = NJW 1986, 2428, AGB müssen vorformuliert sein. - Sie müssen für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sein. - Sie müssen von einer Vertragspartei gestellt sein. 2. Die Abgrenzung zur Individualvereinbarung Der Vertragspartner muß die Möglichkeit gehabt haben, die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsbedingungen zu beeinflussen (BGH NJW 1977, 624). BGH NJW 1988, 410: Aushandeln bedeutet... mehr als Verhandeln. Auch genügt hierfür nicht, daß das Formular dem Vertragspartner bekannt ist und nicht auf Bedenken stößt, daß der Inhalt lediglich erläutert oder erörtert wird. Vielmehr kann von Aushandeln nur dann gesprochen werden, wenn der Verwender zunächst den in seinen AGB enthaltenen gesetzesfremden Kerngehalt, also die den wesentlichen Inhalt der gesetzlichen Regelung ändernden oder ergänzenden Bestimmungen ernsthaft zur Disposition stellt und dem Verhandlungspartner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumt mit zumindest der realen Möglichkeit, die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsbedingungen zu beeinflussen. III. Der Anwendungsbereich der AGB-Kontrolle 1. Sachlicher Anwendungsbereich, 310 BGB 2. Persönlicher Anwendungsbereich, 310 BGB a) Unternehmer und juristische Personen des öff. Rechts b) Verbraucherverträge 3. Umgehungsverbot, 306a BGB IV. Die Einbeziehungsvoraussetzungen, 305 Abs. 2 BGB - Ausdrücklicher oder in Ausnahmefällen durch deutlich sichtbaren Aushang geführter Hinweis auf die AGB. - Möglichkeit für den Vertragspartner, in zumutbarer Weise vom Inhalt der AGB Kenntnis zu nehmen. - Einverständnis des Vertragspartners mit der Geltung der AGB. Die Bezugnahme auf AGB nach Vertragsschluß auf Rechnungen, Lieferscheinen etc. ist deshalb grundsätzlich wirkungslos.
2 Der Hinweis auf die AGB, 305 I Nr. 2 BGB Fall 58 (nach LG Köln, NJW 1970, 1750): Der im Parkhaus de P abgestellte Pkw des A wird aufgebrochen. A verlangt von P den Ersatz eines Fotoapparates, der dabei entwendet worden ist. P verweist auf die Aushänge an den Enden des Korridors, den jeder Kunde passieren muss, und an der Kasse, auf denen sich der Hinweis findet, daß für Inhalt und Ladung der eingestellten Kfz. kein Versicherungsschutz bestehe und keine Haftung übernommen werde. Lösungshinweis: Konkludenter Vertragsschluß, daher ausdrücklicher Hinweis nicht möglich. Deutlich sichtbarer Aushang reicht. Fall 59: Gebrauchtwagenhändler V verkauft dem K einen alten Opel zum Preis von i. Trotz Untersuchung hatte V einen vorhandenen Motorschaden nicht entdecken können. Auf der Rückseite eines Formulars, auf dem V und K den im einzelnen ausgehandelten Vertrag fixiert hatten, war u.a. die Klausel Gekauft wie besichtigt, unter Ausschluß jeglicher Gewährleistung abgedruckt. nachdem K den Fehler entdeckt hatte, will er dem V das Fahrzeug wieder zurückgeben. V hingegen beruft sich auf seine AGB. Lösungshinweis: Rücktritt: 437 Nr. 2, 434 BGB. Durch AGB ausgeschlossen? Begriff: 305 I BGB. Einbeziehung in den Vertrag? Hier ausdrücklicher Hinweis erforderlich. 2. Die Möglichkeit der Kenntnisnahme, 305 II Nr. 2 BGB Die AGB müssen für einen Durchschnittskunden mühelos lesbar und ohne übermäßigen Zeitaufwand (angemessen im Verhältnis zum Umfang des beabsichtigten Geschäftes) verständlich sein. Bei Ausländern ist gegebenenfalls Übersetzung anzubieten. OLG Saarbrücken NJW-RR 2001, Die überraschende Klausel, 305 c I BGB Bestimmungen, die nach den Umständen so ungewöhnlich sind, daß der Vertragspartner mit ihnen nicht zu rechnen brauchte, werden nicht Vertragsinhalt. Beachte: Im Unterschied zur typisierenden Inhaltskontrolle ( BGB ist der Überraschungseffekt nach 310 c I BGB aufgrund der individuellen Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. 4. Sonderproblem: Einander widersprechende AGB Vgl. hierzu Striewe, Kollidierende Allgemeine Geschäftsbedingungen: Vertragsschluß und Vertragsinhalt: JuS 1982, Die heute h.m. wendet die Auslegungsregeln der 154 I, 155 BGB an: Haben die Parteien durch ihr Verhalten gezeigt, daß sie den Vertrag durchführen wollen, so gilt das Vereinbarte, nämlich die einander nicht widersprechenden Teile der beiden AGB. Im übrigen greift gem. 306 II BGB dispositives Recht ein. Ist solches nicht vorhanden oder weicht der Vertrag vom Vorstellungsbild des Gesetzgebers wesentlich ab, so kommt die ergänzende Vertragsauslegung in Betracht (vgl. MünchKomm/Basedow Rn. 22 f.).
3 V. Die Auslegung von AGB Dreher, Die Auslegung von Rechtsbegriffen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen: AcP 189 (1989), Auslegung zu Lasten des Verwenders bedeutet, daß die kundenfeindlichste zu wählen ist, sofern sie zur Nichtigkeit (Unzulässigkeit) der Klausel führt (MünchKomm/Basedow c Rn. 34 f.; Palandt/Heinrichs c Rn. 20). Nur, wenn die Klausel nach keiner Auslegungsmöglichkeit nichtig ist, gilt die kundenfreundlichste Variante. VI. Die Inhaltskontrolle, BGB Eine unangemessene Benachteiligung liegt vor, wenn eine Bestimmung - mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren ist, oder - wesentliche sich aus der Natur des Vertrages ergebende Rechte oder Pflichten übermäßig (zweckgefährdend) einschränkt, oder - unklar oder unverständlich ist. Prüfungsreihenfolge nach dem Umfang des Wertungsspielraums: Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit, 309 BGB 2. Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit, 308 BGB Bsp.: BGH NJW 1990, 1784 (zu 10 Nr. 1 AGBG = 308 Nr. 1 BGB) Bindungsfrist in Neuwagen-Verkaufsbedingungen: Gegenbeispiel: OLG Frankfurt a.m. NJW-RR 1998, Die Generalklausel des 307 I BGB a) Grundsatz, 307 I BGB Beispiele aus der Rspr.: - BGH NJW 1990, 716 Globalzession mit dinglicher Verzichtsklausel, aber ohne Schutz vor Übersicherung - BGHZ 120, 300 = NJW 1993, 533 erweiterter und verlängerter EV, falls nicht bei mehr als 20%iger Übersicherung Freigabe verlangt werden kann - BGHZ 125, 343 = NJW 1994, 1532 Jederzeitiges Kündigungsrecht beim Kreditkartenvertrag (VISA) - BGHZ 127, 35 = NJW 1994, 2693 = ZIP 1994, jährige Laufzeit (ohne Alternative) beim Unfallversicherungsvertrag Fall 60 (BGHZ 133, 184 = NJW 1996, 2574): Im Eingangbereich eines Supermarktes ist folgender Hinweis angebracht: Information und Taschenannahme. Sehr geehrte Kunden! Wir bitten Sie höflich, Ihre Taschen hier an der Information vor dem Betreten des Marktes abzugeben. Andernfalls weisen wir Sie höflichst darauf hin, daß wir an den Kassen gegebenenfalls Taschenkontrollen durchführen müssen. Der Verbraucherverein V klagt gemäß 1 UKlaG ( 13 AGBG) auf Unterlassung. Mit Aussicht auf Erfolg? Lösungshinweis: Grundlage: 1 I UKlaG. Voraussetzung: unangemessene Benachteiligung isv. 307 I BGB. Ankündigung der Taschenkontrolle hat rechtsgeschäftliche Natur. Eingriff in das Persönlichkeitsrecht, BGHZ 124, 39 = NJW 1994, 188. Berufungsurteil: OLG Frankfurt/Main NJW-RR 1995, 1330.
4 b) Auslegungsregeln (1) 307 II Nr. 1 BGB Beispiele: - Vorschriften über Willensmängel (BGH NJW 1983, 1671) - Abhängigkeit von Leistung und Gegenleistung bei gegenseitigem Vertrag (BGH NJW 1982, 181) - Bankgebühr für Erfüllung gesetzlicher Pflichten (BGH NJW 2000, 651). Beispiele: (2) 307 II Nr. 2 BGB - Preisklausel beim Zeitschriftenabonnement: Preiserhöhungen oder Änderungen der ortsüblichen Zustellgebühr entbinden nicht von diesem Vertrag, auch dann nicht, wenn diese Änderungen zwischen Vertragsschluß und Lieferbeginn liegen. (BGH NJW 1980, 2518). - Zulässige Haftungseinschränkung beim Gebrauchtwagenkauf:... wie besichtigt und unter Ausschluß jeder Gewährleistung (BGHZ 74, 383 = NJW 1979, 1886; 98, 108; 108, 63). Beachte beim Verbrauchsgüterkauf aber 275! - Zu den Kardinalpflichten gehört neben den vertraglichen Hauptpflichten auch die Verpflichtung des Verwenders, seine Leistung innerhalb des vertraglich vereinbarten Zeitraums bzw. zu der vertraglich vereinbarten Zeit zu erbringen (OLG Köln NJW-RR 1998, 1274) Gegenüber Unternehmern (Kaufleuten): - BGHZ 89, 363 Vertrag über Kaltlagerung von Fleisch, keine Freizeichnung für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit einfacher Gehilfen möglich, obwohl 309 Nr. 7 BGB gegenüber dem Kaufmann nicht gilt. Fall 61 (nach BGH NJW 1979, 2355): Frau B wird wegen des Verdachts auf einen Hirntumor in ein privates Krankenhaus eingewiesen. Durch leicht fahrlässiges Verhalten des Arztes A kommt es anläßlich einer Injektion zu einer Lähmung des rechten Armes. Nach den Krankenhausbestimmungen, die Vertragsbestandteil geworden sind, haftet der Krankenhausträger nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Hat Frau B Anspruch auf Schadensersatz? Lösungshinweis: Soweit es um Gesundheit und Leben geht, gehört die Sorgfaltspflicht bei der Behandlung zu den Kardinalpflichten. Daher keinerlei Freizeichnung möglich. (3) 307 I 2 BGB c) Inhaltskontrolle bei Verbraucherverträgen Das sonst geltende Dogma, daß Inhaltskontrollen nach 307 I BGB nach dem objektivierten Klauselinhalt vorzunehmen sind (generelle, überindividuelle Betrachtung), wird für Verbraucherverträge durch 310 III Nr. 3 BGB insofern durchbrochen, als alle Einzelfallumstände zu berücksichtigen sind. Anzulegen ist bei Verbraucherverträgen also zusätzlich ein konkret-individueller Maßstab. 4. Inhaltskontrolle außerhalb des AGBG Coester-Waltjen, Die Inhaltskontrolle von Verträgen außerhalb des AGBG, AcP 190 (1990), Verträge auf den Gebieten des Familien-, Erb- und Gesellschaftsrechts, die von den AGB-Regelungen ausgenommen sind ( 301 IV BGB nf ( 23 I AGBG). Ferner: Kollektivarbeitsrecht.
5 Vorformulierte Bedingungen, die nicht von einer Partei gestellt werden oder nicht für eine Vielzahl von Verträgen gedacht sind und bei denen es sich nicht um Verbraucherverträge handelt, 310 III Nr. 1 BGB - Individualvereinbarungen. Die Kontrolle erfaßt nach der Rspr. des BGH formelhafte Klauseln mit einschneidenden Rechtsfolgen, wenn sie vorher nicht ausführlich erläutert worden sind. Vgl. etwa BGHZ 101, 351 = NJW 1988, 135 = ZIP 1987, 1461 Gewährleistungsaußchluß für Sachmängel in einem notariellen Individualvertrag). Grundlage der Überprüfung ist 242 BGB, die Maßstäbe können dem AGB-Recht entnommen werden (das aber keine unmittelbare Anwendung findet!). VII. Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit, 306 BGB Bunte, Ergänzende Vertragsauslegung bei Unwirksamkeit von AGB-Klauseln: NJW 1984, ; Canaris, Die Unanwendbarkeit des Verbots der geltungserhaltenden Reduktion, ergänzenden Auslegung oder Umdeutung von AGB bei den Kunden begünstigenden Klauseln: NJW 1988, ; Medicus, Rechtsfolgen für den Vertrag bei Unwirksamkeit von AGB, in: Heinrichs/Löwe/Ulmer (Hrsg.), Zehn Jahre AGB-Gesetz, 1987, S Grundsatz 2. Geltungserhaltende Reduktion? Teilweiser Verstoß einer Klausel gegen das Gesetz i.s. eines Übermaßes oder i.s. einer Regelung, die zulässige und unzulässige Teile enthält, zieht in der Regel deren völlige Unwirksamkeit nach sich. Die Aufrechterhaltung der Klausel im Rahmen des Zulässigen, sogenannte geltungserhaltende Reduktion, ist nach zutreffender hm unzulässig vgl. Palandt/Heinrichs 64 Vorbem. vor 307 Rn. 8 mwn.
Der Vertragspartner muß die Möglichkeit gehabt haben, die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsbedingungen
- 22-10 Allgemeine Geschäftsbedingungen Lit.: Schlosser, Jura 1980, 381-389, 434-446. Ausführliche Nachweise bei Medicus, AT 5 27. I. Allgemeine Bedeutung II. Der Begriff der AGB, 305 BGB 1. Die einzelnen
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen I. Prüfungsschema 1. Anwendbarkeit Handelt es sich um eine nach 310 IV BGB ausgeschlossene Vertragsart? 2. Liegen AGB isd 305 I BGB vor? (siehe auch unten II. 1.) Vertragsbedingungen......die
MehrGebrauchtwagenkauf. Student S verkauft seinen alten Wagen an Privatmann P. Bei Vertragsschluss
Gebrauchtwagenkauf Student S verkauft seinen alten Wagen an Privatmann P. Bei Vertragsschluss unterschreibt P einen von S mitgebrachten Formularvertrag, in den zuvor die für den Verkauf nötigen Angaben
MehrSchuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 39 - Verbraucherverträge, elektronischer Geschäftsverkehr, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 39 - Verbraucherverträge, elektronischer Geschäftsverkehr, Allgemeine Geschäftsbedingungen Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Gew. Rechtsschutz), LL.M. (University
MehrGrundsätze der Kontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen im Arbeitsrecht...5
Abkürzungsverzeichnis...XIII I. Einleitung und Gang der Untersuchung...1 II. Grundsätze der Kontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen im Arbeitsrecht...5 1. Einleitung...5 2. Gegenstand der Angemessenheitskontrolle...6
MehrA. Anspruch K gegen V aus 437, 439 BGB
A. Anspruch K gegen V aus 437, 439 BGB K könnte gegen V einen Anspruch auf Nacherfüllung in Form der Beseitigung des Mangels nach 437 Nr. 1, 439 Abs. 1 Alt. 1 BGB haben. I. Anspruchsvoraussetzungen Ein
MehrFragen aus der Übung Fallbeispiele zum Privatrecht Übung 8. Was sind AGB und wie werden sie Bestandteil eines Vertrages?
Fragen aus der Übung Fallbeispiele zum Privatrecht Übung 8 Was sind AGB und wie werden sie Bestandteil eines Vertrages? Unternehmer U hat ein Küchengeschäft. In seinen AGB findet sich unter anderem folgende
MehrProf. Dipl.-Ing. Johann Fröhlich Hochschule Neubrandenburg. Zur rechtlichen Einordnung von Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen (ZTV)
Prof. Dipl.-Ing. Johann Fröhlich Hochschule Neubrandenburg Zur rechtlichen Einordnung von Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen (ZTV) Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen (ZTV) Zum Inhalt:
MehrKonversationsübung im Bürgerlichen Recht * Sommersemester 2005 * Lösungsskizze Fall 20
Anspruch des P gegen S aus 441 IV, I, 437 Nr. 2 1 auf Rückzahlung des zu viel gezahlten Kaufpreises P könnte einen Anspruch auf Erstattung des zu viel gezahlten Kaufpreises auf Grund von Minderung haben.
MehrWeiter sehen. Zustandekommen von Verträgen und Besonderheiten im kaufmännischen Verkehr unter Einbeziehung von AGB
Weiter sehen Zustandekommen von Verträgen und Besonderheiten im kaufmännischen Verkehr unter Einbeziehung von AGB Rechtsanwalt Thorsten Straßheim Fachanwalt für Steuerrecht Fachanwalt für Handels- und
MehrAutohaus U. Das Auto bleibt bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung Eigentum des U.
Autohaus U Unternehmer U betreibt ein Autohaus. Um das Rechtsverhältnis zum Kunden umfassend zu regeln, lässt U von seinem Rechtsanwalt standardisierte Vertragsbedingungen verfassen, die er bei jedem Verkauf
Mehr8. Kapitel: Was sind AGB?
Liebe Leserin, lieber Leser, 8. Kapitel: Was sind AGB? dieses Kapitel befasst sich mit der Natur Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) und wie diese wirksam Bestandteil eines Vertrages werden. Dies ist
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen I. Vorliegen von AGB I 1. Vorhandensein von AGB 305 I BGB 2. Umgehungstat- Bestände 306 a BGB 3. Erweiterung gemäß 310 III Nr. 1, Nr. 2 II. Einbeziehung der Klausel Regel
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen - Mehr als nur das Kleingeruckte Dr. Oliver Kirchwehm 1 Allgemeine Geschäftsbedingungen im B2B- Geschäft Einbeziehung Gestaltungsgrenzen Typische Fallstricke Veranstaltung
MehrWoche 3: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Mängelrechte
Recht für Wirtschaftswissenschaftler PD Dr. Timo Fest, LL.M. (Pennsylvania) Woche 3: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Mängelrechte Übersicht zur heutigen Veranstaltung I. Allgemeine Geschäftsbedingungen
MehrAufbau- und Vertiefung Fall 8 I
Aufbau- und Vertiefung Fall 8 I 1. Welchen grundrechtlichen Schutz genießt das Besitzrecht des Mieters? Den aus Art. 14 GG, da das Besitzrecht Eigentum i. S. v. Art. 14 GG ist (BVerfGE 89, 1 = NJW 1993,
MehrIWW Studienprogramm. Modul XXV (R1): Grundzüge des Vertrags- und Haftungsrechts. Lösungshinweise zur 2. Musterklausur
Institut für Wirtschaftswissenschaftliche Forschung und Weiterbildung GmbH Institut an der FernUniversität in Hagen IWW Studienprogramm Wirtschaftsprivatrecht kompakt-rechtliche Grundlagen für wirtschaftliches
MehrKAUFRECHT HAFTUNG FÜR MÄNGELANSPRÜCHE PRAXISTIPPS FÜR DEN GEBRAUCHTWAGENHÄNDLER
MERKBLATT Fairplay KAUFRECHT HAFTUNG FÜR MÄNGELANSPRÜCHE PRAXISTIPPS FÜR DEN GEBRAUCHTWAGENHÄNDLER Zum 01.01.2002 trat das «Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts» mit erheblichen Auswirkungen auf
MehrI. Art und Umfang der Leistung 1 VOB/B
I. Art und Umfang der Leistung 1 VOB/B Überblick Rn. 1. Vertragsunterlagen 1Abs.1... 37 41 2. AuslegungvonWidersprüchen 1Abs.2... 42 44 3. ÄnderungdesBauentwurfs 1Abs.3... 45 50 3.1. Bauentwurf... 46 3.2.
MehrHaftungsbegrenzungsklauseln in Versicherungsmakler-AGB
Haftungsbegrenzungsklauseln in Versicherungsmakler-AGB von RA Stephan Michaelis LL.M., Fachanwalt für Versicherungsrecht (Kanzlei Michaelis) Kaum ein Maklervertrag kommt heutzutage ohne Haftungsbegrenzungen
MehrVO Bankvertragsrecht. PD Dr. Florian Schuhmacher, LL.M.
VO Bankvertragsrecht Priv.-Doz. Dr. Florian Schuhmacher, LL.M. (Columbia) Allgemeine Geschäftsbeziehung zwischen Bank und Kunden Zwar kein allgemeiner Bankvertrag Geschäftsverbindung als Anknüpfungspunkt
MehrKurs 55101: Bürgerliches Recht I
Kurs 55101: Bürgerliches Recht I Videobesprechung Teil 7 Uta Wichering Übungsfall 7-1 - Sachverhalt: K hat eine wertvolle Uhr mit einem hohen Echtgoldanteil geerbt. Leider sind die Batterien leer, so dass
MehrProf. Dr. Peter Krebs / Maximilian Becker
1 Das Bürgerliche Gesetzbuch A. Die Stellung des Bürgerlichen Rechts in der Gesamtrechtsordnung B. Geschichtlicher Abriss C. Systematik des BGB I. Aufbau des BGB II. Die einzelnen Bücher D. Grundwertungen
MehrInhaltsverzeichnis. Vorwort...V
Inhaltsverzeichnis Vorwort...V 1 Übersicht zum deutschen Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen... 1 1.1 Allgemeine Geschäftsbedingungen... 2 1.1.1 Vertragsbedingung... 4 1.1.2 Vorformulierte Vertragsbedingung...
MehrDie Auslegung von Willenserklärungen
Die Auslegung von Willenserklärungen Folie 11 Durch Auslegung wird ermittelt, ob (Abgrenzung zu den Gefälligkeiten) und mit welchem Inhalt eine Willenserklärung (WE) abgegeben wurde. Denkbar wäre, entweder
MehrAusschluss der Sachmängelhaftung beim Verkauf durch eine Privatperson
Ausschluss der Sachmängelhaftung beim Verkauf durch eine Privatperson Aus gegebenem Anlass wollen wir nochmals auf die ganz offensichtlich nur wenig bekannte Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom
MehrExkurs: Allgemeine Geschäftsbedingungen gemäß BGB
Kommune Oberstadt Pädagogikstudent P möchte seine letzten 10 Semester in Marburg in einer fürstlichen Wohnung genießen. V bietet die passenden Räume: Eine Etage eines Stadthauses in der Wettergasse. Am
MehrBGB Allgemeiner Teil
Juristische Kurz-Lehrbücher BGB Allgemeiner Teil Ein Studienbuch von Prof. Dr. Helmut Köhler, Heinrich Lange 33., völlig neu bearbeitete Auflage BGB Allgemeiner Teil Köhler / Lange schnell und portofrei
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen Ihr Ansprechpartner: Ass. Robert Neuhaus Telefon: 02 03-28 21-346 Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen,
Mehr3: Fälle zur Sicherungsübereignung. 3: Fälle zur Sicherungsübereignung
3: Fälle zur Sicherungsübereignung Fall 3 (nach BGHZ 28, 16): S ist Fabrikant. Er hat bei G ein Darlehen über 100.000 EUR aufgenommen. Zur Absicherung des Kredits haben S und G einen Sicherungsübereignungsvertrag
MehrBearbeitungsentgelt-Klauseln in Darlehensverträgen - Möglichkeit von Bearbeitungsentgelten auch im Unternehmerinteresse-
Bearbeitungsentgelt-Klauseln in Darlehensverträgen - Möglichkeit von Bearbeitungsentgelten auch im Unternehmerinteresse- Dr. Stefan Brügmann L.L.M., MBA Chefsyndikus Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale
MehrWiederholung. 1. Was ist der Unterschied von Eigentum und Besitz?
Wiederholung 1. Was ist der Unterschied von Eigentum und Besitz? Besitz: tatsächliches Verhältnis zu Sache ( 854 BGB) Eigentum: rechtliches Verhältnis zu Sache ( 903 BGB) 2. Was ist der Unterschied von
MehrMietrechtstage Berchtesgaden Abwicklung von Geschäftsraummietverhältnissen
Mietrechtstage Berchtesgaden 2016 Abwicklung von Geschäftsraummietverhältnissen I. Einleitung Emmerich NZM 2009, 16 Entgeltthese Chaos bis hierher und nicht weiter I. Einleitung 1. Der Mieter ist verpflichtet,
MehrKAUFRECHT HAFTUNG FÜR MÄNGELANSPRÜCHE PRAXISTIPPS FÜR DEN GEBRAUCHTWAGENHÄNDLER
MERKBLATT Recht und Steuern KAUFRECHT HAFTUNG FÜR MÄNGELANSPRÜCHE PRAXISTIPPS FÜR DEN GEBRAUCHTWAGENHÄNDLER Einen Überblick über die Rechte und Pflichten des Verkäufers beim Gebrauchtwagenhandel gibt das
MehrVorlesung Wirtschaftsprivatrecht
Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht Übung Einheit 3: Einheit 3: AGB, Auftrag (Fall 10) + Anfechtung (Fall 18) Sachverhalt 1/2 B möchte an sein Haus einen Wintergarten anbauen. Er bittet den befreundeten Architekten
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen im E-Commerce
Allgemeine Geschäftsbedingungen im E-Commerce Durch allgemeine Geschäftsbedingungen (kurz AGB) kann der Webshop-Betreiber vieles zu seinen Gunsten regeln. Allerdings dürfen Verbraucher dadurch nicht unangemessen
MehrVertragsstrafenabreden:Allgemeine Geschäftsbedingungen im Arbeitsrecht, 310 Abs. 4 BGB
Jura Siegfried Schwab Vertragsstrafenabreden:Allgemeine Geschäftsbedingungen im Arbeitsrecht, 310 Abs. 4 BGB Wissenschaftlicher Aufsatz Vertragsstrafenabrede - AGB-Kontrolle - Kündigungsfrist* 1 1. Eine
Mehr2 Der Begriff der Allgemeinen Geschäftsbedingung
2 Der Begriff der Allgemeinen Geschäftsbedingung ( 305 Abs. 1 BGB) Nach der Legaldefinition des 305 Abs. 1 S. 1 BGB versteht man unter Allgemeinen Geschäftsbedingungen alle für eine Vielzahl von Verträgen
MehrAbmahnung-Verbandsklage Musterprozess
Abmahnung-Verbandsklage Musterprozess Dr. Robert Mödlhammer Jänner 2013 Verbandsklage 29 KSchG Unterlassungsanspruch Wer im geschäftlichen Verkehr in AGB oder in Vertragsformblättern Bedingungen vorsieht,
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen Was gilt wirklich?
Allgemeine Geschäftsbedingungen Was gilt wirklich? Praxistipps zur Aktualisierung und richtigen Verwendung von AGB Dr. Bernhard Huber / Mag. Elisabeth Nagel Rechtsanwälte Schillerstraße 12 4020 Linz Linz,
Mehr2. Rücktritt nach 324 BGB (bei Schutzpflichtverletzung) 3. Rücktritt nach 326 Abs. 5, 323 BGB (bei Unmöglichkeit) a) Allgemeines
2. Rücktritt nach 324 BGB (bei Schutzpflichtverletzung) Gegenseitiger Vertrag Verletzung einer Pflicht aus 241 II BGB Unzumutbarkeit des Festhaltens am Vertrag Grds. ist eine Abmahnung erforderlich 3.
MehrDiese 4 Fehler machen AGBs unwirksam So vermeiden Sie sie
agb rechtssicher A 350 / 1 Diese 4 Fehler machen AGBs unwirksam So vermeiden Sie sie darum geht es: Wenn Sie für Ihre GmbH mit verschiedenen Kunden gleichartige Verträge abschließen wollen, bieten sich
MehrTagesthemenstellung. Vom Gespräch zum Vertrag 12.06.2007 Rechtsanwalt Thomas Kovats. Inhaltsübersicht
Tagesthemenstellung 1 Vertragsgestaltung schriftlich - mündlich - AGB DR KREUZER & COLL ANWALTSKANZLEI 1 Inhaltsübersicht I. Angebot und Annahme II. Formerfordernisse III. Vertragsinhalt 1. Einbeziehung
MehrFALL 5A (E) LÖSUNG AUCH CARBON KANN BRECHEN
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT II SOMMERSEMESTER 2016 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ
MehrI. Anspruch K gegen V auf Rückzahlung des Kaufpreises aus 437 Nr. 2, 326 V, 323 I, 346 I BGB 1
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNG GRUNDKURS ZIVILRECHT II PROF. DR. STEPHAN LORENZ SOMMERSEMESTER 2014 Fall 3: Lösung Frage 1: I. Anspruch K gegen V auf Rückzahlung des Kaufpreises aus 437 Nr. 2, 326 V, 323 I, 346
MehrKNH Rechtsanwälte Sonder-Newsletter September 2014
KNH Rechtsanwälte Sonder-Newsletter September 2014 KNH Rechtsanwälte Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr in Kraft getreten! Der Bundestag hat am 02.04.2014 den Entwurf des Gesetzes
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen der Dr. Bock Coaching Akademie
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Dr. Bock Coaching Akademie 1. Geltungsbereich Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle von der Dr. Bock Coaching Akademie, Dr. Petra Bock, (nachfolgend
MehrVoraussetzungen eines Vertrags (vertraglichen Erfüllungsanspruchs)
Voraussetzungen eines Vertrags (vertraglichen Erfüllungsanspruchs) 1. Einigung a) Antrag/Angebot (auf Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung) (1) Erforderlicher Inhalt: wesentliche Vertragsbestandteile
MehrVorlesung BGB AT. Auslegung von Willenserklärungen. Dr. Michael Bohne
Auslegung von Willenserklärungen Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht, Universität Münster 1 Auslegung Normen: 133 BGB (Auslegung einer Willenserklärung) Bei der Auslegung einer
MehrDie von vivify gegenüber dem Kunden zu erbringenden Leistungen sind in einem separaten Vertrag zu regeln und näher zu spezifizieren.
Dr. Christina Schmickl Am Mühlkanal 25 60599 Frankfurt am Main Phone +49 (0)69.26 49 46 14 Fax +49 (0)69.26 49 46 15 Mobile +49 (0)151.55 10 38 48 Allgemeine Geschäftsbedingungen von vivify consulting
MehrAbnahme des Gemeinschaftseigentums
12. Weimarer Baurechtstage 21./22.02.2013 Abnahme des Gemeinschaftseigentums - Systematische Darstellung der Rechtslage RA Dr. Andreas Ott Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Fachwanwalt für
MehrFALL 14 LÖSUNG DER SCHWARZKAUF
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2014/15 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ
MehrWillst du mit mir wohnen?
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN für Dienstleistungen des,, Stand: Januar 2013 1. Geltungsbereich Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte des,, nachstehend Dienstleister
MehrJohannes Gräbig. Abdingbarkeit und vertragliche Beschränkungen urheberrechtlicher Schranken
Johannes Gräbig Abdingbarkeit und vertragliche Beschränkungen urheberrechtlicher Schranken Nomos 2011 Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis 11 1. Teil: Einleitung 13 1 Einführung 13 A. Problemaufriss
MehrALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN für Dienstleistungen der Firma Iris Weinmann Consulting. Mittelstadtstr Rottweil Steuernummer DE
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN für Dienstleistungen der Firma Mittelstadtstr. 58 78628 Rottweil Steuernummer DE293001430 Stand: 17.03.2014 1 Geltungsbereich 1.1 Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen
MehrEinbeziehung von AGB im unternehmerischen Geschäftsverkehr zwischen Deutschland und Finnland
Studien zum vergleichenden und internationalen Recht / Comparative and International Law Studies 182 Einbeziehung von AGB im unternehmerischen Geschäftsverkehr zwischen Deutschland und Finnland Bearbeitet
MehrTeil B: Gliederung mit Lesehinweisen
Prof. Dr. Stephan Weth Bürgerliches Vermögensrecht, WS 2004/2005, Seite 1 Teil B: Gliederung mit Lesehinweisen 1 Teil: Grundlagen 1 Das Schuldverhältnis I. Begriff lies: Brox/Walker, Allgemeines Schuldrecht,
MehrSachmangel gemäß 434 BGB
Sachmangel gemäß 434 I. 434 I S. 1 Ausgangspunkt: Die Kaufsache ist mangelhaft, wenn sie bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat. Bsp: - Ein als echt verkauftes Bild erweist sich als
MehrAufsichtspflicht - Haftung
Stand November 2014 Rechtsanwalt Dr. Wilfried Boms, StBI Jugendleiter verletzt Aufsichtspflicht Haus weg 832 BGB Haftung des Aufsichtspflichtigen Grundgedanke Vom Aufsichtsbedürftigen können Gefahren für
MehrLandpachtvertrag Haustürgeschäft und Formularvertrag?
Geiersberger g Glas Rechtsanwälte Fachanwälte Rostock g Schwerin Taxation und Recht 33. SVK-Tagung Landpachtvertrag Haustürgeschäft und Formularvertrag? Steffen Wenzel Rechtsanwalt 1 Gliederung Landpachtvertrag
Mehr1. Was bedeutet der Grundsatz der Vertragsfreiheit bzw. der Privatautonomie und worin liegen die Grenzen?
Übungsfragen zu : AGB n, Fernabsatzgeschäfte, elektronischer Geschäftsverkehr Allgemeine Geschäftsbedingungen 1. Was bedeutet der Grundsatz der Vertragsfreiheit bzw. der Privatautonomie und worin liegen
MehrPrivates Baurecht. Lehrstuhl für Bauprozessmanagement und Immobilienentwicklung Univ.-Prof. Dr.-Ing. Josef Zimmermann
Lehrstuhl für Bauprozessmanagement und Immobilienentwicklung Univ.-Prof. Dr.-Ing. Josef Zimmermann Privates Baurecht Inhaltsverzeichnis Privates Baurecht Inhaltsverzeichnis I I 1 Der Bauvertrag 1-1 1.1
MehrKreditsicherungsrecht, Universität Bonn SS 2013, Prof. Dr. Moritz Brinkmann
Wiederholungsfragen Worin besteht die ökonomische Funktion einer Kreditsicherheit? Wie verwirklicht sich diese Funktion bei Personalsicherheiten und wie bei Sicherheiten an Gegenständen? Eine praktische
MehrDer Geschäftsführer als Verbraucher -- Anwendung der AGB-Kontrolle auf Dienstverträge
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 Prof. Dr. Björn Gaul, Rechtsanwalt und Fachanwalt
MehrRechte des Käufers bei Mängeln der Kaufsache
Rechte des Käufers bei Mängeln der Kaufsache I. Nacherfüllungsanspruch gem. 437 Nr.1, 439 BGB über eine Sache II. Kaufsache muss bei Gefahrübergang mit einem Sach-/Rechtsmangel gem. 434, 435 BGB behaftet
MehrBürgerliches Recht I Prof. Dr. Dr. Burkhard Boemke Boemke. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013. 2.
Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013 2. Klausur Lösung Frage 1: Ansprüche von V gegen M auf Zahlung von 1.800 aus 535 II BGB für den Zeitraum Oktober 2011 bis September
Mehr2. Rücktritt nach 324 BGB (bei Schutzpflichtverletzung) 3. Rücktritt nach 326 Abs. 5, 323 BGB (bei Unmöglichkeit) a) Allgemeines
2. Rücktritt nach 324 BGB (bei Schutzpflichtverletzung) Gegenseitiger Vertrag Verletzung einer Pflicht aus 241 II BGB Unzumutbarkeit des Festhaltens am Vertrag Grds. ist eine Abmahnung erforderlich 3.
MehrSchönheitsreparaturen im Wohnraummietrecht
Schönheitsreparaturen im Wohnraummietrecht Referent: Dr. Andreas Stangl Fachanwalt Miet- und Wohnungseigentumsrecht Fachanwalt Bau- und Architektenrecht Schlichter nach BaySchlG Dozent IHK Akademie in
MehrBGB 307, 309 Nr. 8, 637 Ausschluss des Rechts des Erwerbers auf Selbstvornahme im Bauträgervertrag
DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 142610 letzte Aktualisierung: 8. Juli 2015 BGB 307, 309 Nr. 8, 637 Ausschluss des Rechts des Erwerbers
MehrWebinar Vertragsgestaltung
Webinar Vertragsgestaltung Rechtsanwalt Georg von La Chevallerie www.thomsenpartner.de A. Allgemeines Rechtsbeziehungen zwischen Personen - ergeben sich aus Gesetz - und/oder Schuldverhältnissen, die zumeist
MehrMängelansprüche nach VOB und BGB
Thomas Ax Daniel Heiduk Mängelansprüche nach VOB und BGB # Erkennen und erfolgreich durchsetzen vieweg VII Inhaltsverzeichnis Teil I Einführung und Rechtsgrundlagen 1 1 Die Schuldrechtsreform 2002 1 2
MehrKaufvertrag und Kaufvertragsstörungen
Kaufvertrag und Kaufvertragsstörungen Kaufvertrag: rechtliche Grundlage : 433 BGB Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an
MehrZivilrecht I. Fachbereich Wirtschaftswissenschaften. Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum. Prof. Dr.
Fachbereich Wirtschaftswissenschaften Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Inhaltsverzeichnis Literatur... VII 1: Grundlagen...1 A. Aufbau des BGB...1 I. Bücher...1 II. Allgemeiner
MehrArbeitsrecht nach der S chuldrecht sreform
Arbeitsrecht nach der S chuldrecht sreform von Dr. Michael Gotthardt Wissenschaftlicher Assistent an der Universität zu Köln Verlag C. H. Beck München 2002 Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis XI
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen
MERKBLATT Recht und Steuern Allgemeine Geschäftsbedingungen Sie haben es mit immer wiederkehrenden gleichartigen Verträgen zu tun? Sie wollen AGB erstellen? - Wir geben Ihnen wichtige Hinweise, was dabei
MehrII. Bielefelder Verwalterforum
II. Bielefelder Verwalterforum Rechtsfolgen unwirksamer Schönheitsreparaturklauseln Rauchen im Mietverhältnis Prof. Dr. Markus Artz, Universität Bielefeld 26. September 2009 1.Teil: Rechtsfolgen unwirksamer
MehrProfessor Dr. Peter Krebs. Vorlesung: Einführung in die (unternehmerische) Vertragsgestaltung WS 2011/2012
Professor Dr. Peter Krebs Vorlesung: Einführung in die (unternehmerische) Vertragsgestaltung WS 2011/2012 Thema: Inhaltskontrolle von B2B-Verträgen Literatur: Becker, Die gebotene Grenze zwischen AGB und
MehrDNotI Deutsches Notarinstitut
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 22u40_06 letzte Aktualisierung: 04.07.2006 OLG Köln, 04.07.2006-22 U 40/06 BGB 535, 305c, 307 Überbindung nicht bezifferter Hausverwaltungskosten in AGB eines
MehrMit VOB/B ist es besser, weil.
Hochschule Osnabrück University of Applied Sciences Mit VOB/B ist es besser, weil. Osnabrücker Baubetriebstage 2013 15./16. Februar 2013 Rechtsanwalt Stephan Eichner Die Seminarunterlagen sind urheberrechtlich
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen. für Dienstleistungen der Firma. MS Reinigung & Handel. Stefan Münst. Ginsterweg 11.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Dienstleistungen der Firma MS Reinigung & Handel Stefan Münst Ginsterweg 11 88471 Laupheim Tel. 07392-9389664 Fax. 07392-9389663 Email: info@muenst.biz Steuernummer:
MehrDanksagung. Abkürzungsverzeichnis. Literaturverzeichnis
Danksagung Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis V VII XV XXI Materialienverzeichnis Einleitung 1 I. Problemstellung 2 II. Zielsetzung 3 Kapitel: Wesen und Wirkung der automatischen
MehrDefinition 305 Abs. 1 BGB
AGB im Gastgewerbe Definition 305 Abs. 1 BGB Für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen In Textform Entweder auf der Vertragsurkunde oder als eigenes Dokument Vorrang der Individualabrede
Mehr45 Die Verletzung von Rücksichtnahme-/Schutzpflichten A. Allgemeines B. Regelungsgehalt von 241 Abs. 2 BGB
45 Die Verletzung von Rücksichtnahme-/Schutzpflichten A. Allgemeines B. Regelungsgehalt von 241 Abs. 2 BGB nach 241 Abs. 2 BGB kann jedes (gesetzliche oder vertragliche) Schuldverhältnis Rücksichtnahmepflichten
MehrFall 10. O (www.online-bücher.de) könnte gegen W (Waltrude Wichtig) einen Anspruch auf Zahlung von EUR 2700,- aus Kaufvertrag gemäß 433 II BGB haben.
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 10 O (www.online-bücher.de) könnte gegen W (Waltrude Wichtig) einen Anspruch auf Zahlung von EUR 2700,-
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen für den Hotelaufnahmevertrag im Hubertushof Oberstaufen
Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Hotelaufnahmevertrag im Hubertushof Oberstaufen Argenstrasse 45 in 87534 Oberstaufen Geltungsbereich 1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise
MehrFall 22. Lösungshinweise Fall 22. A. Grundfall. Anspruch des B gegen den A auf Bezahlung der Zigarren gem. 433 II
Fall 22 Der Rentner A bittet seinen Nachbarn S, beim Tabakhändler B 20 Brasilzigarren, das Stück zu höchstens 2,- zu kaufen; dabei geht A davon aus, dass die Zigarren ca. 1,- pro Stück kosten. A erklärt
MehrFall 2. A. Ausgangsfall K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Buches aus 433 Abs. 1 S 1 BGB haben.
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 2 A. Ausgangsfall K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Buches aus 433 Abs.
MehrFachkundig beraten. Die Tücken des Kleingedruckten - rechtssichere Gestaltung von AGB. Dr. Ralph Egerer, Rechtsanwalt Nürnberg
Fachkundig beraten Die Tücken des Kleingedruckten - rechtssichere Gestaltung von AGB Dr. Ralph Egerer, Rechtsanwalt Nürnberg 19.05.2015 Rödl & Partner 08.05.2015 1 Was sind AGB? Legaldefinition 305 Abs.
MehrArbeitsblatt Anfechtung von Willenserklärungen am Beispiel des 119 I BGB
Arbeitsblatt Anfechtung von Willenserklärungen am Beispiel des 119 I BGB Prüfungseinstieg und Obersatz: Die Willenserklärung könnte von Anfang an nichtig sein, wenn sie wirksam angefochten wurde, 142 I.
MehrAbschlussklausur am Planmäßige Bearbeitungszeit: 12:00-14:00
Prof. Dr. K. P. Berger, LL.M. AGB- und Verbraucherschutzrecht WS 2011/12 Abschlussklausur am 09.02.2012 Planmäßige Bearbeitungszeit: 12:00-14:00 Ausgangsfall (empfohlene Bearbeitungszeit ca. 80-90 Min.)
Mehr08.10.2008 Gambio GX Adminbereich
Allgemeine Geschäftsbedingungen: teldv Onlineshop teldv Lohstr. 160 45359 Essen - im folgenden teldv Onlineshop genannt - 1. Allgemeines/Geltung Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen liegen allen Lieferungen
MehrNach einem Rechtsgutachten besteht nach wie vor die Möglichkeit der Einbeziehung der VOB/B in Verbraucherverträgen, wenn wie folgt verfahren wird:
Hinweise der Architektenkammer Baden-Württemberg und der Landesvereinigung Bauwirtschaft Baden-Württemberg Vertragsgestaltung und Anwendung der VOB/B in Verbraucherverträgen 1. Ausgangslage Stuttgart,
MehrRechtsgeschäftslehre
Rechtsgeschäftslehre Rechtsgeschäft Ein Rechtsgeschäft besteht aus einer oder mehreren Willenserklärungen, die allein oder i.v.m. anderen Tatbestandsmerkmalen eine Rechtsfolge herbeiführen, weil sie gewollt
Mehr[1] Dr. Jacoby Werkvertrag Einleitung I. 1. Werkvertrag: Abgrenzung zum Dienstvertrag?
Test Werkvertrag [1] Dr. Jacoby Werkvertrag Einleitung I. 1 Werkvertrag: Abgrenzung zum Dienstvertrag? [1] Dr. Jacoby Werkvertrag Einleitung I. 1 Werkvertrag I. Einleitung 1. Abgrenzung zum Dienstvertrag:
MehrInstitut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Medienrecht. Allgemeines Zivilrecht
Institut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Medienrecht Allgemeines Zivilrecht Fallbeispiel Der 16-jährige Jan will sein Fahrrad verkaufen, weil er Geld braucht. Er bittet seinen 17-jährigen Freund
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 11. Mai 2006 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 300/04 URTEIL Verkündet am: 11. Mai 2006 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: ja
MehrProfessor Dr. Peter Krebs
Professor Dr. Peter Krebs Zusatzfall: Behandelte Gebiete: Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht nach 179 BGB Der Vater V hat als bewusst vollmachtsloser Vertreter für die Computer S GmbH, deren
MehrBürgerliches Gesetzbuch
BGB: 13, 14, 305-310 Bürgerliches Gesetzbuch Bekanntmachung der Neufassung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr.2, Seite 42 vom 8.01.2002) 13 ) Verbraucher Verbraucher
MehrDNotI. letzte Aktualisierung: 27.07.2009. OLG Rostock, 19.05.2009-3 U 16/09. BGB 125, 305b
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 3u16_09 letzte Aktualisierung: 27.07.2009 OLG Rostock, 19.05.2009-3 U 16/09 BGB 125, 305b Unwirksamkeit einer doppelten Schriftformklausl im AGB-Vertrag Oberlandesgericht
Mehr