Neues Kommunales Haushalts- und Rechnungswesen in Sachsen

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1 Neues Kommunales Haushalts- und Rechnungswesen in Sachsen Bearbeitet von Dipl.-Kauffrau Katrin Hoffmann, Dipl.-Volkswirtin Dr. Isabelle Jänchen, Katharina Wirth 1. Auflage Taschenbuch. 236 S. Paperback ISBN Format (B x L): 14,5 x 20,8 cm Wirtschaft > Verwaltungspraxis > Kommunal- und Regionalverwaltung Zu Inhaltsverzeichnis schnell und portofrei erhältlich bei Die Online-Fachbuchhandlung beck-shop.de ist spezialisiert auf Fachbücher, insbesondere Recht, Steuern und Wirtschaft. Im Sortiment finden Sie alle Medien (Bücher, Zeitschriften, CDs, ebooks, etc.) aller Verlage. Ergänzt wird das Programm durch Services wie Neuerscheinungsdienst oder Zusammenstellungen von Büchern zu Sonderpreisen. Der Shop führt mehr als 8 Millionen Produkte.

2 26 3. Haushaltssatzung und Haushaltsplan 3.1 Übersicht über die Grundsätze für Planung, Veranschlagung und Deckung Mit den Planungsgrundsätzen und Deckungsregelungen wird das Ziel verfolgt, im Haushaltsplan ein vollständiges und übersichtliches Bild über die Erträge und Aufwendungen sowie die finanzielle Lage der Gemeinde zu erhalten. Der Haushaltsplan enthält die im Prinzip vollzugsfähigen Voranschläge für Erträge und Aufwendungen sowie Einzahlungen und Auszahlungen. Als Veranschlagung ist die Aufnahme in den Haushaltsplan zu verstehen mit der Wirkung, dass bis zu der vorgesehenen Höhe Aufwendungen und Auszahlungen ermächtigt sind bzw. Verpflichtungen eingegangen werden dürfen oder Erträge und Einzahlungen erzielt werden sollen. 1 In der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen sowie in der Sächsischen Kommunalhaushaltsverordnung-Doppik sind folgende Planungsgrundsätze und Deckungsgrundsätze festgelegt, die in den weiteren Abschnitten dieses Kapitels näher erörtert werden: Jährlichkeit Vorherigkeit Öffentlichkeit 74 Abs. 1 und 75 Abs. 1 Sächs- GemO 76 Abs. 2 Sächs- GemO 76 Abs. 2 Sächs- GemO Haushaltseinheit 74 Abs. 1, 75 Abs. 1 Sächs- GemO Haushaltswahrheit und Haushaltsklarheit Periodengerechte Abgrenzung 72 Abs. 2 Sächs- GemO, 10 Abs.2 SächsKomHVO- Doppik 75 Abs. 1 Satz 1 SächsGemO, 10 Abs. 1 und 37 Abs. 1 Nr. 4 SächsKomHVO- Doppik 1 Rose, Kommunale Finanzwirtschaft Niedersachsen, S Ausnahme, Haushaltsplan für zwei Jahre nach 74 Abs. 1 Satz 2 SächsGemO als unechter Doppelhaushalt, in dem Festsetzungen jeweils getrennt nach Jahren zu treffen sind. Siehe unter Siehe unter Ausnahme: Haushalte oder Wirtschaftspläne der Sondervermögen oder der ausgegliederten Aufgabenbereiche werden separat geführt. Die Haushaltsansätze sind sorgfältig zu schätzen, soweit sie nicht errechenbar sind. Gilt für Erträge und Aufwendungen, Ausnahme Abgaben und abgabenähnliche Entgelte und Zuweisungen, die die Gemeinde zurückzuzahlen hat, sind nach 16 Abs. 1 Satz 1 SächsKomHVO-Doppik bei den Erträgen abzusetzen, auch wenn sich die Erträge auf die Vorjahre beziehen (siehe unter ).

3 Grundsätze für Planung, Veranschlagung und Deckung 27 Kassenwirksamkeit Bruttoveranschlagung Einzelveranschlagung 75 Abs. Sächs- GemO, 10 Abs.1 Satz 1 Sächs- KomHVO-Doppik 10 Abs. 2 Sächs- KomHVO 4 Abs. 4 (Einzahlungen und Auszahlungen für Investitionen) und 10 Abs. 4 SächskomHVO-Doppik (Aufwendungen und Auszahlungen) Vollständigkeit 75 Abs. 1 Satz 1 SächsGemO, 1, 2, 4 Abs. 3 und Abs. 4 Sächs- KomHVO-Doppik Gesamtdeckung 18 SächsKomH- VO-Doppik Einzahlungen und Auszahlungen dürfen nur in der voraussichtlich eingehenden Höhe veranschlagt werden (siehe unter ). Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen sind in voller Höhe getrennt voneinander zu veranschlagen und dürfen grundsätzlich nicht saldiert werden. Eine Ausnahme gilt nach 16 Abs. 1 Satz 1 SächsKomHVO-Doppik (siehe oben) und 29 KomKBVO (Entwurf). Hiernach sind zuviel eingegangene Beträge bei den Erträgen und Aufwendungen sowie bei den Einzahlungen und Auszahlungen abzusetzen. Für die Planung geschieht dies durch Abzug bei der jeweiligen Haushaltsposition. Im Vollzug wird ursprünglich vorgenommene Buchung umgekehrt. Die Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen sind nach ihrer sachlichen Zugehörigkeit und nach Arten in den betreffenden Teilhaushalten und nach der Zuordnung im Kontenrahmen zu veranschlagen. Für denselben Zweck sollen dürfen Aufwendungen und Auszahlungen nicht an verschiedenen Stellen im Haushaltsplan veranschlagt werden. Eine Ausnahme gilt für Investitionen von geringer finanzieller Bedeutung und für Verfügungsmittel nach 13 SächsKomHVO-Doppik. Diese dürfen zusammengefasst dargestellt werden. Der Haushaltsplan muss alle für die Erfüllung der Aufgaben voraussichtlich anfallenden Erträge und Aufwendungen sowie Einzahlungen und Auszahlungen sowie die Verpflichtungsermächtigungen enthalten. Eine Ausnahme gilt für fremde Finanzmittel nach 15 SächsKomHVO-Doppik. Der Grundsatz der Gesamtdeckung bezieht sich jeweils getrennt auf den Finanz- und den Ergebnishaushalt. Ausgenommen sind Zweckbindungen nach 19 SächsKomHVO- Doppik. Die Zweckbindung kann rechtlich vorgegeben sein durch Gesetz, eine vertragliche Verpflichtung oder durch Entscheidung der Gemeinde mittels Haushaltsvermerk, wenn dies wegen des sachlichen Zusammenhangs geboten ist. Nach 19 Abs. 1 Satz 3 SächsKomHVO-Doppik

4 28 Haushaltssatzung und Haushaltsplan Sachliche Bindung Zeitliche Bindung 75 Abs. 4 Sächs- Gemo, 28 SächsKomHVO- Doppik 76 Abs. 3 Sächs- GemO dürfen zweckgebundene Mehrerträge für entsprechende Mehraufwendungen verwendet werden. Im Haushaltsplan kann bestimmt werden, dass Mehrerträge bestimmte Aufwendungsansätze erhöhen und Mindererträge selbige vermindern. b Zweckbindungen sind nach 17 Nr. 5 Sächs- KomHVO-Doppik zu erläutern. Dieser Grundsatz gilt für die Bewirtschaftung des Haushaltsplanes (siehe unter 3.7) Die Ausnahme bildet die Deckungsfähigkeit innerhalb eines Budgets nach 20 Sächs- KomHVO-Doppik. Haushaltssatzung und Haushaltsplan gelten für das jeweilige Haushaltsjahr mit Ausnahme der Absätze, die nach 21 Sächs- KomHVO-Doppik übertragen werden dürfen (siehe unter 3.7). 3.2 Haushaltssatzung Grundsätzliches Die Gemeinden haben nach 74 Abs. 1 SächsGemO für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung aufzustellen und zu erlassen. Die Regelungen über das Verfahren zur Aufstellung der Haushaltssatzung wurden durch das neue Hauhaltsrecht nicht verändert. Die Haushaltssatzung nimmt nach wie vor eine Sonderstellung unter den gemeindlichen Satzungen ein. Sie gilt grundsätzlich für ein Jahr und kann jedoch nach 74 Abs. 1 Satz 2 SächsGemO für zwei Jahre erlassen werden. Hierbei sind die Festsetzungen und die Ansätze nach Jahren zu trennen. Die Haushaltssatzung ist vom Gemeinderat in öffentlicher Sitzung zu beschließen und tritt nach 76 Abs. 3 SächsGemO immer zu Beginn des Haushaltsjahres in Kraft, auch wenn sie erst im Laufe des Haushaltsjahres erlassen wird. Die Haushaltssatzung ist der Rechtsaufsichtsbehörde nach 76 Abs. 2 Satz 2 SächsGemO spätestens einen Monat vor Beginn des Haushaltsjahres vorzulegen. Die Satzung bedarf hinsichtlich folgender Sachverhalte der Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde: Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen nach 82 Abs. 2 SächsGemO; Höhe der Kassenkredite, soweit der Betrag ein Fünftel der Aufwendungen des Ergebnishaushalts übersteigt; Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, soweit in den Jahren, zu denen sie veranschlagt sind, Kreditaufnahmen folgen.

5 Haushaltssatzung 29 Auch im neuen Haushaltsrecht wird zwischen Krediten für Investitionsmaßnahmen und Krediten zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit (Kassenkrediten) unterschieden Inhalt der Haushaltssatzung Der Inhalt der Satzung ist in 74 Abs. 2 SächsGemO verbindlich festgelegt. Die darzustellenden Positionen und deren Entsprechung in der Sächs- KomHVO-Doppik sind in folgender Tabelle dargestellt: Nummer/ Buchst./ Doppelbuchst. 74 Abs. 2 SächsGemO SächsKomHVO- Doppik a) Ergebnishaushalt 2 Abs. 1 aa) ordentliche Erträge Nummer 10 aa) ordentliche Aufwendungen Nummer 18 aa) Abdeckung von Fehlbeträgen aus Vorjahren Nummer 20 aa) veranschlagtes ordentliches Ergebnis Nummer 21 bb) außerordentliche Erträge Nummer 22 bb) außerordentliche Aufwendungen Nummer 23 bb) veranschlagtes Sonderergebnis Nummer 24 cc) veranschlagtes Gesamtergebnis Nummer 25 b) Finanzhaushalt 3 Abs. 1 aa) Zahlungsmittelüberschuss des Ergebnishaushalts Nummer 8 aus laufender Verwaltungstätigkeit bb) Einzahlungen aus Investitionstätigkeit Nummer 14 bb) Auszahlungen aus Investitionstätigkeit Nummer 21 bb) Zahlungsmittelsaldo aus Investitionstätigkeit Nummer 22 cc) Finanzierungsmittelüberschuss oder Finanzierungsmittelfehlbetrag Nummer 23 dd) Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit Nummer 24 dd) Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit Nummer 25 dd) Zahlungsmittelsaldo aus Finanzierungstätigkeit Nummer 26 c) aa) bb) Nummer 2 Nummer 3 Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen Höchstbetrag der Kassenkredite Steuersätze

6 30 Haushaltssatzung und Haushaltsplan Unter den Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen fallen nicht Umschuldungen. Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen ergibt sich aus der Summe der in den Teilfinanzhaushalten enthaltenen maßnahmebezogenen Verpflichtungsermächtigungen Verfahren Das Verfahren zur Aufstellung und zum Erlass der Haushaltssatzung ist in 76 SächsGemO geregelt und wurde durch das neue Haushaltsrecht nicht verändert. Allerdings können sich durch den Inhalt und die neue Struktur des Haushaltsplanes Veränderungen im Verfahren ergeben. Insbesondere die neuen Teilhaushalte, die Vorgabe von Budgets und die bei den Schlüsselprodukten auszuweisenden Kennzahlen und Ziele werden die Art der Diskussion und auch das Verfahren beeinflussen. Während im Haushaltsplan nach kameralem Haushaltsrecht unter Umständen über die kleinteiligen Ansätze einzelner Haushaltsstellen diskutiert wurde, sind im neuen Haushaltsrecht die Globalbudgets der Teilhaushalte Gegenstand der Beratungen in den Ausschüssen und im Gemeinderat. Die Verfahrensschritte stellen sich wie folgt dar: Aufstellung des Entwurfes der Haushaltssatzung; Zuleitung an den Gemeinderat; öffentliche Auslegung des Entwurfes an sieben Arbeitstagen nach vorheriger ortsüblicher Bekanntgabe; ggf. Beratung des Haushalts oder einzelner Teilhaushalte in den Ausschüssen; Beschlussfassung in öffentlicher Sitzung; Vorlage bei der Rechtsaufsichtsbehörde; ggf. Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde; öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung und (soweit zutreffend) der Genehmigung; Niederlegung des Haushaltsplanes für die Dauer von mindestens einer Woche mit der Möglichkeit zur Einsichtnahme. 3.3 Haushaltsplan Grundsätzliches Der Haushaltsplan ist auch im Neuen Haushalts- und Rechnungswesen Grundlage der gemeindlichen Planungen, Entscheidungen und der Kontrolle. Der Haushaltsplan entfaltet seine Wirkungen in der Politik und auf allen Ebenen der Verwaltung. Die Struktur des Haushaltsplanes wirkt hinein bis in die Organisationsstruktur der Gemeinde. 2 Das Ressourcenver- 2 Bals, Neues Kommunales Finanz- und Produktsmanagement, S. 9.

7 Haushaltsplan 31 brauchskonzept und das neue Steuerungskonzept verändern die darzustellenden Größen und die Struktur des Haushalts. Dies wird wie oben ausgeführt das Verfahren und die Qualität der Diskussion im Gemeinderat verändern. Der Grundsatz der Haushaltswahrheit verpflichtet die Gemeinde nach 10 Abs. 1 SächsKomHVO-Doppik, sämtliche Erträge und Aufwendungen sowie die Einzahlung und Auszahlung der im Haushaltsjahr voraussichtlich eingehenden oder zu leistenden Beträgen zu veranschlagen und diese sorgfältig zu schätzen, sofern sie nicht ermittelt werden können. Unreelle Ansätze bei den Erträgen und Einzahlungen sowie zu niedrig veranschlagte Aufwendungen und Auszahlungen führen in der Regel zu Fehlbeträgen im Jahresabschluss. Die Gemeinde sollte hierbei die Orientierungsdaten, die vom Sächsischen Staatsministerium des Innern bekannt gegeben werden, heranziehen. Die Haushaltsklarheit verlangt einen systematischen und vergleichbaren Aufbau der kommunalen Haushalte. Durch die Bestimmungen in den 1 bis 4 SächsKomHVO-Doppik ist die Darstellung des Haushalts in einer bestimmten Systematik vorgeschrieben Bestandteile des Haushaltsplanes Der Haushaltsplan besteht nach 1 Abs. 1 SächsKomHVO-Doppik aus dem Gesamthaushalt, den Teilhaushalten und dem Stellenplan. Das dem neuen Ressourcenverbrauchs- und Steuerungskonzept zugrunde liegende Drei- Komponenten-Modell, bestehend aus Ergebnisrechnung, Finanzrechnung und Vermögensrechnung (Bilanz), wird bis auf die Vermögensrechnung auch als Planungsebene abgebildet. Der Gesamthaushalt fasst die wichtigsten Größen der kommunalen Haushaltswirtschaft zusammen und besteht nach 1 Abs. 2 SächsKomHVO- Doppik aus dem Ergebnishaushalt und dem Finanzhaushalt sowie dem Haushaltsquerschnitt (Übersicht über die Erträge und Aufwendungen sowie Einzahlungen und Auszahlungen der einzelnen Teilhaushalte). Die im kameralen Haushaltsrecht bestehende Trennung des Haushalts in einen Plan für die laufende Verwaltungstätigkeit (Verwaltungshaushalt) und in einen Plan für die Investitionstätigkeit (Vermögenshaushalt) wird beibehalten. Die Funktion des Verwaltungshaushalts erfüllt der Ergebnishaushalt. Die bisher im Vermögenshaushalt abgebildeten Vorgänge aus der Investitions- und Finanzierungstätigkeit werden nunmehr im Finanzhaushalt dargestellt. Nach 1 Abs. 4 SächsKomHVO-Doppik sind im Gesamthaushalt und in den Teilhaushalten die zu veranschlagenden Erträge und Aufwendungen sowie Einzahlungen und Auszahlungen in sechs Spalten darzustellen. In diesen Spalten ist der Ansatz des Haushaltsjahres, das Ergebnis des Jahresabschlusses des Vorvorjahres, der Haushaltsansatz des Vorjahres sowie die Finanzplanungspositionen der drei Folgejahre anzugeben. Hierdurch wird der Finanzplan in den Haushaltsplan einbezogen. Die Darstellung der

8 32 Haushaltssatzung und Haushaltsplan Haushaltsplan Gesamthaushalt Teilhaushalte Stellenplan Anlagen Ergebnishaushalt Finanzhaushalt Haushaltsquerschnitt Produktbereiche Gliederung Organisation (produktorientiert) Vorbericht Haushaltsstrukturkonzept Übersicht VE Übersicht Schulden Teilergebnishaushalte Teilfinanzhaushalte Übersicht Rückstellungen Übersicht Rücklagen Wirtschaftspläne Neueste Abschlüsse Übersicht Zuordnung Produktbereiche zu Teilhaushalten Übersicht Fehlbeträge Abb. 3: Bestandteile des Haushaltsplanes 3 Finanzplanungspositionen in den Teilhaushalten zwingt zu einer konsequenten mittelfristigen Finanzplanung als im bisherigen System. Damit rückt der Finanzplan näher an den Gesamthaushalt und die Teilhaushalte. Diese Darstellung hat darüber hinaus für den ehrenamtlichen Gemeinderat und die Bürger den Vorteil, dass er die Haushaltslage und deren Entwicklung auf einen Blick übersieht. Dem Haushaltsplan sind die in 1 Abs. 3 SächsKomHVO-Doppik genannten Anlagen beizufügen. Diese Anlagen dienen der Unterrichtung der Bürger und sollen Entscheidungsgrundlagen für den Gemeinderat und die Aufsichtsbehörden liefern. Im Gegensatz zur bisherigen Kommunalhaushaltsverordnung ist der Finanzplan nicht mehr als Anlage beizufügen. Durch Haushaltsvermerke können bestimmte über die betragsmäßige Bestimmung hinausgehende Festlegungen, insbesondere über die Zweckbindung, Deckungsfähigkeit, Verfügungsbefugnis einzelner Haushaltsansätze getroffen werden Vorbericht Der Vorbericht dient insbesondere der Information des Gemeinderates und der Aufsichtsbehörden. Seine Bedeutung nimmt im neuen Haushalts- und Rechnungswesen zu, weil der Haushalt selbst keine kleinteiligen Informationen enthält. 3 Eigene Darstellung nach Notheis/Ade, Das Neue Kommunale Haushaltsrecht Baden-Württemberg, S. 51.

9 Haushaltsplan 33 Wesentliche Ziele und Strategien und deren Änderungen: Finanzwirtschaftliche Ziele der Gemeinde können sich auf bestimmte Kennzahlen des Gesamthaushalts (z.b. Abbau der Verschuldung, Höhe der Investitionsquote, Zahlungsmittelsaldo aus laufender Verwaltungstätigkeit) oder auf einzelne Schlüsselprodukte (z. B. Erreichung eines bestimmten Auslastungsgrades oder Kostendeckungsgrades bei öffentlichen Einrichtungen) beziehen. In Bezug auf den Gesamthaushalt besteht ein enger Kontext zum Haushaltsstrukturkonzept. Darüber hinaus können auch kommunalpolitische Ziele in Bezug auf harte Standortfaktoren (z. B. Anzahl von Gewerbeflächen oder Wohngebieten) oder weiche Standortfaktoren (z. B. Entwicklung des Fremdenverkehrs, des Images) sein. Strategien zur Erreichung dieser Ziele sind mittel- und langfristige wirkende Maßnahmen zur Erreichung dieser Ziele. Entwicklung von wesentlichen Finanzpositionen, des Vermögens der Verbindlichkeiten, der Zinsbelastung sowie von Bürgschaften und Gewährverträgen: Die Darstellung der wichtigsten Finanzpositionen und Kennzahlen steht konzeptionell vor der Formulierung mittel- und langfristiger Ziele und Strategien und bezieht sich auf die Vergangenheit und die (mittelfristige) Zukunft. Wichtige Finanzpositionen sind: Erträge aus Steuern, Zuweisungen, Auslösung von Sonderposten; Aufwendungen für Personal und Versorgung, Sach- und Dienstleistungen; Vermögen; Verbindlichkeiten; Zinsbelastung; Verpflichtungen aus Bürgschaften. Darstellung der Entwicklung des Gesamtergebnisses unter Berücksichtigung der Fehlbetragsabdeckung aus Vorjahren und der Rücklagen im Verhältnis zum Deckungsbedarfes des Finanzplanes: Die Entwicklung des Gesamtergebnisses lässt sich aus dem Finanzplan entnehmen und ist im Vorbericht darzustellen und ggf. zu kommentieren. Das Gesamtergebnis und die Rücklagen stehen im Kontext. Sofern Fehlbeträge im Finanzplanungszeitraum entstehen, soll dargestellt werden, inwieweit diese durch die Rücklagen aus dem ordentlichem Ergebnis oder dem Sonderergebnis gedeckt werden. Darstellung von erheblichen Investitions- oder Investitionsförderungsmaßnahmen und deren Auswirkungen auf die Haushalte der Folgejahre: Die Festlegung, welche Investitionen von erheblicher Bedeutung sind, trifft die Gemeinde. Quelle für die Darstellung im Vorbericht ist das Investitionsprogramm. Wichtige Positionen des Finanzhaushaltes und dessen Entwicklung: Entwicklung des Zahlungsmittelsaldos aus laufender Verwaltungstätigkeit, die sich aus dem Gesamthaushalt und dem Finanzplan (Position Nr. 8) entnehmen lässt;

10 34 Haushaltssatzung und Haushaltsplan Finanzierungsmittelüberschuss oder Finanzierungsmittelfehlbetrag (Position Nr. 23); Verwendung von Mitteln der Liquiditätsreserve, einschließlich einer Nebenrechnung, die deren Entwicklung darstellt; Bedarf an Kassenkrediten, der sich zum einen aus der Haushaltssatzung und zum anderen aus dem Überschuss oder Bedarf an Zahlungsmitteln (Saldo nach 3 Abs. 1 Nr. 30) ergibt. Verwendung von Zahlungsmitteln, die Rückstellungen für Deponien und Nachsorge entsprechen; 4 Finanzbedarf für die Zuführung zu Rückstellungen; Entwicklung des Basiskapitals; Auswirkung der Umsetzung des Haushaltsstrukturkonzepts auf den Haushalt; Es empfiehlt sich, das Haushaltsstrukturkonzept stets zeitlichen und sachlich in unmittelbarem Bezug zum Haushaltsplan aufzustellen; Auswirkungen der Bevölkerungsstatistik und des demographischen Wandels auf die Entwicklung der Gemeinde und deren Einrichtungen; haushaltswirtschaftliche Belastungen aus der Basiskapitalausstattung und der Verlustabdeckung für andere Organisationseinheiten und Vermögensmassen (Eigenbetriebe, Eigen- und Beteiligungsgesellschaften Zweckverbände) sowie aus Sicherheiten und Gewährverträgen Stellenplan Im Stellenplan ( 75 Abs. 2 SächsGemO und 5 SächsKomHVO-Doppik) sind alle Stellen für die Beschäftigten auszuweisen unabhängig von ihrer Besetzung und untergliedert nach den Beschäftigungsverhältnissen. Zusätzlich sind die Beschäftigten der Kernverwaltung auszuweisen. In 60 Nr. 32 SächsKomHVO-Doppik sind die zur Kernverwaltung gehörenden Produktbereiche angegeben. Aus der Anzahl der Beschäftigten der Kernverwaltung wird eine wichtige Kennzahl für den interkommunalen Vergleich und als Kriterium für das Haushaltsstrukturkonzept, die Beschäftigten der Kernverwaltung/1000 Einwohner, gewonnen Ergebnishaushalt Prinzipien Periodengerechte Abgrenzung Im neuen Haushaltsrecht wird wie bisher unterschieden zwischen der laufenden Verwaltungstätigkeit sowie der Investitions- und Finanzierungstätigkeit. Der Ergebnishaushalt nach 2 SächsKomHVO-Doppik repräsentiert den Ergebnisteil des Gesamthaushalts. Nach dem Ressourcenverbrauchskonzept sind der zahlungswirksame und der nicht zahlungswirksame Ressourcenverbrauch und Ressourcenertrag als Erträge und Aufwendungen periodengerecht zuzuordnen. Bei der Veranschlagung kommt es 4 Diese waren im kameralen System als innere Darlehen ausgewiesen.

11 Haushaltsplan 35 daher nicht mehr auf die Kassenwirksamkeit, sondern darauf an, in welcher Periode der Ertrag oder Aufwand entsteht. Im öffentlichen Rechnungswesen basieren die Erträge und Aufwendungen zum größten Teil nicht auf einem Austausch von Leistungen. Anders als in der Privatwirtschaft beruhen die Geschäftsvorfälle im kommunalen Bereich entweder auf einseitigen Ansprüchen der Gemeinde (z. B. aus Steuer-, Gebühren- oder Beitragsschuldverhältnissen) oder aus Ansprüchen der Bürger auf Transferleistungen (z. B. Sozialleistungen und Subventionen). Darüber hinaus kann die Gemeinde selbst Empfänger solcher Transferleistungen sein, wenn sie z. B. Zuweisungen vom Freistaat Sachsen oder vom Bund erhält. Für diese Erträge gilt das handelsrechtliche Realisationsprinzip nur eingeschränkt. Sie sind ertragswirksam in der Periode zu verbuchen, in der die Ursache für die Entstehung der Ansprüche liegt. Bei Steuererträgen ist dies in der Regel der Erlass des Bescheides, bei Zuweisungen der Eingang des Bescheides oder einer Mitteilung über die Zuweisung. 5 Anders verhält es sich bei außerordentlichen Erträgen aus der Veräußerung von Gegenständen des Sachanlagevermögens. Hier darf der Ertrag erst ausgewiesen werden, wenn der Vertrag geschlossen wurde Form des Ergebnishaushalts Der Ergebnishaushalt ist in Staffelform nach einem verbindlichen Muster (siehe Anlage) aufzustellen. Er stellt die Art, die Höhe, die Quellen und die Ursachen des Ressourcenaufkommens sowie des Ressourcenverbrauchs systematisch dar. Aus den verschiedenen Salden wird das Gesamtergebnis ermittelt und angegeben in welcher Weise das Ergebnis gedeckt werden soll. Mit der konkreten Vorgabe des Inhalts und der Form wird dem Prinzip der Haushaltsklarheit Rechnung getragen Wertgrößen Die im Ergebnishaushalt auszuweisenden Wertgrößen sind Erträge und Aufwendungen. Im Gegensatz zum kameralen Haushaltsrecht, in dem im Verwaltungshaushalt Einnahmen und Ausgaben nach dem Kassenwirksamkeitsprinzip veranschlagt wurden, sind im neuen Haushaltsrecht auch der nicht zahlungswirksame Ressourcenverbrauch und Ressourcenertrag zu veranschlagen. 5 Lüder, Konzeptionelle Grundlagen des Neuen Kommunalen Haushaltsrechts, Heft 6 der Schriftenreihe des Innenministeriums Baden-Württemberg, S Berens/Budäus/Buschor/Fischer/Lüder/Streim, Eckpunkte für die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung im öffentlichen Haushalts- und Rechnungswesen auf Basis der Integrierten Verbundrechnung (IVR), die Wirtschaftsprüfung, Heft 15/2005, S

12 36 Haushaltssatzung und Haushaltsplan Übersicht über nicht zahlungswirksame Erträge und Aufwendungen im Ergebnishaushalt: 7 Nicht zahlungswirksamer Aufwand Aufwand für die Zuführung an Rückstellungen: Kontenbezeichnung Kontenbezeichnung Nicht zahlungswirksamer Ertrag Erträge aus der Auflösung von Sonderposten: 405 an Pensionsrückstellungen 315 aus Zuwendungen 406 an Beihilferückstellungen 337 für Beiträge 407 an Entgeltrückstellungen 338 für den Gebührenausgleich wegen Altersteilzeit 407xx an Entgeltrückstellungen wegen Urlaubsansprüchen und Ansprüchen aus Überstunden 357 von sonstigen Sonderposten 415 an Pensionsrückstellungen für Versorgungsempfänger 416 an Beihilferückstellungen für Versorgungsempfänger 4211x 4211x 4221x 4221x 4221x 437xx an Rückstellung für unterlassene Instandhaltung 7 von Grundstücken an Rückstellungen für die Sanierung von Altlasten und für sonstige Umweltschutzmaßnahmen von Infrastruktureinrichtungen von Straßen an Rückstellungen für die Rekultivierung und Nachsorge von Deponien für ungewisse Verbindlichkeiten aus steuerkraftabhängigen Umlagen im Zusammenhang mit dem Finanzausgleich 3581 Erträge aus Zuschreibungen 3582 Erträge aus der Auflösung oder Herabsetzung von Rückstellungen (soweit sie dem ordentlichen Ergebnis zuzurechnen sind) 3583 Sonstige nicht zahlungswirksame Erträge, wie die Auflösung und Herabsetzung von Wertberichtigungen auf Forderungen 502xx Herabsetzung von Wertberichtigungen auf Forderungen und Rückstellungen, soweit sie außerordentlich sind 37 aktivierte Eigenleistungen und Bestandsveränderungen 7 Nur für die Zuführung an Rückstellung für Pensionen, Beihilfen und Altersteilzeit sind verbindliche Konten vorgegeben. Für alle weiteren Rückstellungen nach 41 Abs. 1 SächsKomHVO-Doppik können entsprechende Unterkonten gebildet werden. Es ist wichtig, die nichtzahlungswirksamen von den zahlungswirksamen Vorgängen abzugrenzen.

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