Herzlich. Grundlagen der Sozialversicherung. Online-Seminar 24. März IKK classic Unternehmenspräsentation Max Mustermann
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- Ute Adenauer
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1 Herzlich IKK classic Unternehmenspräsentation 2010 Max Mustermann Grundlagen der Sozialversicherung Online-Seminar 24. März Seite 1
2 Mediaplan Herzlich Willkommen! Ihr Referent Stefan Jung Seite 2
3 Online-Seminare: Übersicht 2015 Grundlagenseminar Einführung in die Sozialversicherung Aufbauseminare Aushilfen, Werkstudenten und Praktikanten (Di., , Uhr) Wissenswertes zum Melderecht (Di., , Uhr) Beitragsberechnung von A-Z (Di., , Uhr) Umlage von A-Z (Di., , Uhr) Anmeldung: Seite 3
4 Inhalt 1. Die Sozialversicherung 2. Beurteilung von Versicherungspflicht und -freiheit a. Höherverdienende Arbeitnehmer b. geringfügige Beschäftigungen 3. Versicherungsrecht Werkstudenten und Praktikanten 4. Beitragsberechnung und -abführung 5. Krankenkassenwahlrechte 6. Meldeverfahren 7. Entgeltfortzahlungsversicherung Seite 4
5 Mediaplan 1. Die Sozialversicherung Seite 5
6 Die Sozialversicherung Gründe und Wege der Sozialversicherung Abminderung des Risikos durch die Wechselfälle des Lebens Schutz bei wirtschaftlicher Belastung durch Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Erwerbsminderung, Unfall, Alter und Tod Krankenversicherung Pflegeversicherung Die Sozialversicherung Rentenversicherung Arbeitslosenversicherung Unfallversicherung Die Krankenkassen sind die Einzugsstellen für die KV, PV, RV, ALV Die Unfallversicherungsträger erhalten die Beiträge direkt Seite 6
7 Mediaplan 2. Beurteilung von Versicherungspflicht und -freiheit Seite 7
8 Beurteilung von Versicherungspflicht und -freiheit Personenkreis Versicherungspflichtig sind z.b.: Arbeitnehmer Auszubildende Studenten/Praktikanten Behinderte Rentner Arbeitslose Versicherungsfrei sind z.b.: beschäftigte Rentner beschäftigte Selbstständige Personen, die das 55. Lebensjahr vollendet haben (unter bestimmten Voraussetzungen) Beamte/Richter Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten Geschäftsführende Gesellschafter und beschäftigte Familienangehörige benötigen eine gesonderte Überprüfung seitens der Clearingstelle der RV. Seite 8
9 Beurteilung von Versicherungspflicht und -freiheit Versicherungspflichtige Arbeitnehmer Voraussetzungen: Arbeitnehmer + Beschäftigung + Arbeiter, Angestellte und zur Berufsausbildung Beschäftigte 1. nichtselbstständige Arbeit 2. durch Bestimmung von Art, Ort, Zeit und Weise der Arbeit in den Betrieb eingegliedert => Weisungsgebundenheit Arbeitsentgelt 1. alle Einnahmen aus oder im Zusammenhang mit einer Beschäftigung 2. gleichgültig unter welcher Bezeichnung 3. gleichgültig in welcher Form 4. mit oder ohne Rechtsanspruch Seite 9
10 Mediaplan 2.a Höherverdienende Arbeitnehmer Seite 10
11 Höherverdienende Arbeitnehmer Versicherungsfreie Arbeitnehmer Versicherungsfreiheit durch Überschreitung der JAEG Arbeitnehmer, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die jeweils gültige Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt, sind kranken- und pflegeversicherungsfrei. Die allgemeine JAEG für das Jahr 2015 beträgt Die besondere JAEG beträgt im Jahr 2015 beträgt In der Rentenversicherung und Arbeitsförderung bleibt die Versicherungspflicht unabhängig von der Höhe des Einkommens bestehen. Wird die Grenze in einer laufenden Beschäftigung überschritten, endet die Versicherungspflicht mit dem Kalenderjahr des Überschreitens, wenn auch die Jahresarbeitsentgeltgrenze des folgenden Kalenderjahres überschritten wird. Seite 11
12 Höherverdienende Arbeitnehmer Versicherungsfreie Arbeitnehmer Lohn, Gehalt laufendes Monatsentgelt + regelmäßige Sonderzahlungen Voraussetzung: Zahlung mit hinreichender Sicherheit mindestens einmal jährlich Überstunden, wenn sie mit festem Pauschalbetrag ständig vergütet werden Provisionen nicht fest vereinbartes Entgelt = gewissenhafte Schätzung Urlaubsgeld Weihnachtsgeld Seite 12
13 Höherverdienende Arbeitnehmer Versicherungsfreie Arbeitnehmer Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgeltes Grundsatz Zeitpunkt jährliches Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers abzüglich unregelmäßiges Arbeitsentgelt = regelmäßiges jährliches Arbeitsentgelt abzüglich Familienzuschläge = regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt Beginn der Beschäftigung Änderung der Einkommensverhältnisse Jahreswechsel (Änderung der JAEG) Seite 13
14 Höherverdienende Arbeitnehmer Versicherungsfreie Arbeitnehmer Beispiel Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgeltes Berechnung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgeltes (2015): Bruttoentgelt x 12 = Urlaubsgeld Weihnachtsgeld regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt Beurteilung: Die Jahresarbeitsentgeltgrenze des Jahres 2015 ( ) wird überschritten. Die Beschäftigung ist krankenversicherungsfrei und damit pflegeversicherungsfrei. Seite 14
15 Höherverdienende Arbeitnehmer Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze Beispiel Vollzeitarbeitsverhältnis mtl Jahresarbeitsentgelt = (12 x ) Teilzeitarbeitsverhältnis mtl Jahresarbeitsentgelt = (12 x ) Beurteilung: Ab ist durch die Reduzierung auf Teilzeit eine neue Prüfung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts vorzunehmen. Die JAEG 2014 wird unterschritten. Ab tritt Krankenversicherungspflicht ein. Seite 15
16 Höherverdienende Arbeitnehmer Befreiung von der Krankenversicherungspflicht Auf Antrag kann sich z.b. befreien lassen, wer versicherungspflichtig wird 1. wegen Erhöhung der JAEG; 2. durch den Bezug einer Leistung der Arbeitsagentur, wenn er in den letzten fünf Jahren nicht gesetzlich versichert war; 3. durch die Aufnahme einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit; 4. durch die Herabsetzung der wöchentlichen Arbeitszeit während der Pflegezeit; 5. weil seine Arbeitszeit auf die Hälfte oder weniger der regelmäßigen Wochenarbeitszeit reduziert wird und er seit mindestens fünf Jahren wegen Überschreitens der JAEG versicherungsfrei ist. Seite 16
17 Mediaplan 2.b Geringfügige Beschäftigungen Seite 17
18 Geringfügige Beschäftigungen Geringfügig entlohnte Beschäftigungen 450-Euro Grenze (Achtung Mindestlohn beachten!) Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt vor, wenn das durchschnittliche Monatsentgelt maximal 450,00 beträgt (Wert lt. Arbeitsvertrag, bei schwankendem Entgelt schätzen). Bei der Berechnung ist das laufende monatliche Arbeitsentgelt heranzuziehen und sind mindestens einmal jährlich gezahlte Einmalzahlungen anteilig zu berücksichtigen. Jahresgrenze von darf nicht überschritten werden. Die 450-Euro-Grenze gilt auch in Teilmonaten bei Beginn oder Ende der Beschäftigung (= keine anteilige Grenze bilden). Grenze bei Beschäftigung von weniger als einem Zeitmonat: 450 : 30 x Kalendertage Seite 18
19 Geringfügige Beschäftigungen Geringfügig entlohnte Beschäftigungen Befreiung von der Rentenversicherungspflicht Grundsatz: Geringfügig entlohnte Beschäftigungen sind kranken-, pflege- und arbeitslosenversicherungsfrei, aber rentenversicherungspflichtig. Seite 19
20 Geringfügige Beschäftigungen Geringfügig entlohnte Beschäftigungen Befreiung von der Rentenversicherungspflicht schriftlicher Befreiungsantrag des Beschäftigten beim Arbeitgeber Weiterleitung an Minijob-Zentrale (Anmeldung gilt als Befreiungsantrag) Wenn kein Widerspruch der Minijob-Zentrale innerhalb eines Monats: Befreiung gilt ab Beschäftigungsbeginn bei Antrag mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung (spätestens innerhalb von sechs Wochen), bei späterer Meldung vom Beginn des auf den Ablauf der Widerspruchsfrist folgenden Monats, gilt für diese und alle daneben ausgeübten Minijobs und kann nicht widerrufen werden. Hinweis: Der Befreiungsantrag ist zu den Entgeltunterlagen zu nehmen und mit dem Datum des Eingangs zu versehen. Seite 20
21 Geringfügige Beschäftigungen Pauschalbeiträge Krankenversicherung gesetzlich/familienversichert: Pauschbeiträge 13 % (Privathaushalt 5 %) nicht gesetzlich versichert: keine Beiträge Rentenversicherung versicherungspflichtig: Allgemeine Beiträge (AG: 15 %, im Privathaushalt 5%; AN: 3,7 %, im Privathaushalt 13,7 %) versicherungsfrei oder -befreit: Pauschbeiträge 15 % Pflegeversicherung/ Arbeitslosenversicherung keine Beitragspflicht Seite 21
22 Geringfügige Beschäftigungen Rentenversicherungspflicht Beispiel Beschäftigung einer familienversicherten Hausfrau ab ; monatliches Arbeitsentgelt 400 Beurteilung: Krankenversicherung: Arbeitgeberbeitrag: 400 x 13 % = 52,00 Rentenversicherung: Arbeitgeberanteil: 400 x 15 % = 60,00 Arbeitnehmeranteil: 400 x 3,7 % = 14,80 74,80 Pflege- und Arbeitslosenversicherung: keine Beiträge Seite 22
23 Geringfügige Beschäftigungen Zusammentreffen von Beschäftigungen Es liegt eine Hauptbeschäftigung vor ja Die erste geringfügige Beschäftigung bleibt sv-frei* Jede weitere Beschäftigung ist sv-pflichtig, außer in der Arbeitslosenversicherung Gilt auch, wenn Minijobs zusammen unter 450 nein Zusammenrechnung erfolgt Summe der Entgelte > 450 = SV-Pflicht ab Zeitpunkt des Überschreitens zu allen SV-Zweigen aus allen Beschäftigungen Summe der Entgelte 450 = Beschäftigungen sind sv-frei, aber Pauschalbeiträge* *) Ausnahme: Rentenversicherung Seite 23
24 Geringfügige Beschäftigungen Zusammentreffen von Beschäftigungen Beispiel Eine Altenpflegerin arbeitet regelmäßig seit Jahren beim Arbeitgeber A gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von Seit dem nimmt sie zusätzlich beim Arbeitgeber B gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 230 eine weitere Beschäftigung auf. Zusätzlich zum nimmt sie beim Arbeitgeber C gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 190 ihre dritte Beschäftigung auf. Beurteilung: Beschäftigung A : volle SV-Pflicht PG 101 BGR Beschäftigung B : Minijob sv-frei PG 109 BGR 6 1/5 0 0 Beschäftigung C : SV-Pflicht ohne ALV PG 101 BGR Seite 24
25 Geringfügige Beschäftigungen Kurzfristige Beschäftigungen Voraussetzungen Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn sie innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart oder im Voraus vertraglich begrenzt ist und nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Folge: Die Beschäftigung ist frei in der KV, PV, RV und ALV. Seite 25
26 Geringfügige Beschäftigungen Kurzfristige Beschäftigungen Addition mehrerer kurzfristiger Beschäftigungen kurzfristige kurzfristige Beschäftigung Beschäftigung + = Prüfung der Zeitgrenze drei Monate/ 70 Arbeitstage Hinweise: Wird eine der Beschäftigungen an weniger als fünf Tagen in der Woche ausgeübt, ist auf 70 Arbeitstage abzustellen. Kurzfristige und geringfügig entlohnte Beschäftigungen werden nicht zusammengerechnet. Seite 26
27 Geringfügige Beschäftigungen Kurzfristige Beschäftigungen Berufsmäßigkeit Berufsmäßig wird eine Beschäftigung dann ausgeübt, wenn sie nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. Berufsmäßigkeit ist z.b. zu prüfen bei: Rentnern, Hausfrauen, Nichterwerbstätigen, Beschäftigungen zwischen Schule und Studium Berufsmäßigkeit liegt stets vor bei: Arbeitslosengeldbeziehern, bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend Gemeldeten, Arbeitnehmern während eines unbezahlten Urlaubes, Schulabgängern zwischen Schulabschluss und Aufnahme eines Berufsausbildungsverhältnisses, Arbeitnehmern während einer Elternzeit Seite 27
28 Melderechtliche Besonderheiten und Nebenpflichten Personalfragebogen Beim Beschäftigungsbeginn sollten alle wichtigen Daten in einem Personalfragebogen festgehalten werden, u.a. Persönliche Daten der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers Krankenkasse der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers Status (z.b. Schüler/Hausfrau/Arbeitsuchender/Selbstständiger) bei 450-Euro-Jobs: Weitere Haupt- oder geringfügig entlohnte Beschäftigungen bei befristeten kurzzeitigen Beschäftigungen: Weitere Haupt- oder befristete Beschäftigungen bei 450-Euro-Jobs: Ggf. Befreiung von der Rentenversicherungspflicht Unterschrift Seite 28
29 Arbeitsrechtliche Besonderheiten Mindestlohn Aufzeichnungspflichten für alle Minijobber Dokumentationspflichten bei geringfügig beschäftigten Mitarbeitern ab dem sind spätestens nach sieben Tagen in deutscher Sprache aufzuzeichnen und zu dokumentieren Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit die Aufzeichnungen sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren Ausnahmen gelten nur für geringfügige Beschäftigungen in Privathaushalten, hier entfällt die Dokumentationspflicht Seite 29
30 Mediaplan 3. Versicherungsrecht Werkstudenten und Praktikanten Seite 30
31 Versicherungsrecht Werkstud., Praktikanten, Diplomanden Versicherungsrecht Werkstudenten Krankenversicherung Pflegeversicherung gemeinsame Beurteilung Arbeitsförderung Rentenversicherung separate Beurteilung Seite 31
32 Versicherungsrecht Werkstud., Praktikanten, Diplomanden Versicherungsrecht Werkstudenten Versicherungsfreiheit als Werkstudent in der Kranken- und Pflegeversicherung sowie in der Arbeitsförderung besteht, wenn wöchentlich nicht mehr als 20 Stunden gearbeitet wird ausschließlich während der vorlesungsfreien Zeit gearbeitet wird über 20 Stunden wöchentlich gearbeitet wird, überwiegend abends, nachts oder an den Wochenenden über 20 Stunden wöchentlich gearbeitet wird, längstens für zwei Monate Seite 32
33 Versicherungsrecht Werkstud., Praktikanten, Diplomanden Versicherungsrecht Werkstudenten Beurteilung bei mehreren Beschäftigungen Zusammenrechnung der Arbeitszeiten > 20 Std./Woche 20 Std./Woche Arbeitnehmer Werkstudent Seite 33
34 Versicherungsrecht Werkstud., Praktikanten, Diplomanden Versicherungsrecht Werkstudenten Versicherungsfreiheit als Werkstudent in der Rentenversicherung kurzfristige Beschäftigung geringfügig entlohnte Beschäftigung Befristung auf nicht mehr als drei Monate (70 Arbeitstage) innerhalb eines Kalenderjahres regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt maximal 450,- Versicherungsfreiheit Versicherungspflicht mit Befreiungsmöglichkeit Seite 34
35 Versicherungsrecht Werkstud., Praktikanten, Diplomanden Versicherungsrecht Praktikanten Unterscheidung der Praktika nach zeitlichen Gesichtspunkten: Vorpraktika: Ableistung der Praktika vor Beginn der Ausbildung/Aufnahme des Studiums. Zwischenpraktika: Praktika während der Ausbildung/des Studiums. Nachpraktika: Ableistung der Praktika nach Ende der Ausbildung/des Studiums. Seite 35
36 Versicherungsrecht Werkstud., Praktikanten, Diplomanden Versicherungsrecht Praktikanten Entscheidende Bedeutung für die Beurteilung haben darüber hinaus: der Personenstatus zum Zeitpunkt des Praktikums, die Art des Praktikums (vorgeschrieben oder nicht vorgeschrieben), die Zahlung von Arbeitsentgelt. Für die Beurteilung von vorgeschriebenen Praktika sind die Regelungen zu geringfügigen Beschäftigungen nicht anwendbar! Seite 36
37 Versicherungsrecht Werkstud., Praktikanten, Diplomanden Excurs: Versicherungsrechtliche Beurteilung von Praktikanten Übersicht Vorgeschriebenes Praktikum Vorgeschriebenes Praktikum Nicht vorgeschriebenes Praktikum Nicht vorgeschriebenes Praktikum Zwischenpraktikum Vor/Nachpraktikum Zwischenpraktikum Vor/Nachpraktikum Während des Studiums besteht für das eine Praktikum keine SV-Pflicht. Versicherungspflicht als zur Berufsausbildung Beschäftigter, wenn Arbeitsentgelt gezahlt wird; wird kein Arbeitsentgelt gezahlt, Versicherung in der KV, PV als Praktikant, in der RV, AF als zur Berufsausbildung Beschäftigter. Es besteht keine RV- Pflicht, wenn kein Entgelt gezahlt wird, sonst Versicherungspflicht. In der KV, PV, AF gelten die Regelungen der Werkstudenten (20 Stunden Grenze). Versicherungspflicht zur KV, PV, RV, AF, wenn Arbeitsentgelt gezahlt wird. Versicherungsfreiheit KV, PV, AF, wenn die Beschäftigung geringfügig ist. Seite 37
38 Arbeitsrechtliche Änderungen Mindestlohn kein Anspruch von Praktikanten, wenn: Praktikanten, die aufgrund ihrer Schul-, Ausbildungs- oder Studienordnung ein Pflichtpraktikum ableisten müssen Praktikanten, die ein maximal dreimonatiges Vorbereitungspraktikum zur Orientierung für eine spätere Berufsausbildung oder ein Studium absolvieren Praktikanten, die parallel zu ihrem Studium oder ihrer Berufsausbildung ein maximal dreimonatiges Praktikum ableisten mit inhaltlichem Bezug zur jeweiligen Ausbildung Seite 38
39 Mediaplan 1. Fragerunde Ihre Fragen an uns Seite 39
40 Mediaplan 4. Beitragsberechnung und -abführung Seite 40
41 Beitragsberechnung und -abführung Seite 41
42 Beitragsberechnung und -abführung Einmalzahlung Ermittlung anteilige Jahres-BBG laufendes Arbeitsentgelt + Einmalzahlung monatliche Beitragsbemessungsgrenze Berechnungsgrundlage laufendes Arbeitsentgelt in voller Höhe Einmalzahlung in voller Höhe laufendes Arbeitsentgelt + Einmalzahlung > monatliche Beitragsbemessungsgrenze - = anteilige Jahres-BBG Gesamtsumme laufendes AE Differenz Einmalzahlung bis zur Höhe der Differenz Seite 42
43 Beitragsberechnung und -abführung Beispiel: Beitragsberechnung aus Einmalzahlungen zur Kranken- und Pflegeversicherung 2015 Monat Januar Februar März April Mai Juni Lfd. Entgelt in Urlaubsgeld in Monat Juni: Gesamtentgelt von übersteigt Monats-BBG von 4.125,00 2. Anteilige Beitragsbemessungsgrenze: x 6 = Bisheriges beitragspflichtiges Entgelt: x 6 = Differenz zwischen 2. und 3. = Von der Einmalzahlung sind zur Kranken- und Pflegeversicherung Beiträge nur aus zu berechnen. Seite 43
44 Beitragsberechnung und -abführung Gleitzone Entgelte zwischen 450,01 und 850,00 Ausnahmen: z.b. Auszubildende, Praktikanten, Teilnehmer an dualen Studiengängen, Bezieher von Kurzarbeitergeld Besondere Beitragsberechnung mit vermindertem Entgelt Komplizierte Berechnungsformel Vereinfachte Berechnungsformel: Beitragspflichtige Einnahme = 1, x tats. AE 230, Vermindertes Arbeitsentgelt wird gemeldet Keine Arbeitgeberersparnis Option: Reduzierungsverzicht in der Rentenversicherung Seite 44
45 Neues Beitragsrecht in der ges. Krankenversicherung Neues Beitragsrecht ab : allgemeiner Beitragssatz beträgt 14,6 % (bislang 15,5 %) ermäßigter Beitragssatz beträgt 14,0 % (bislang 14,9 %) Abschaffung des Sonderbeitrages für Versicherte in Höhe von 0,9 % einkommensunabhängiger Zusatzbeitrag und steuerfinanzierter Sozialausgleich entfallen Zusatzbeitragssatz als prozentualer Satz von den beitragspflichtigen Einnahmen möglich krankenkasseninterner Finanzausgleich wegen unterschiedlich hoher Durchschnittseinkommen Seite 45
46 Neues Beitragsrecht in der ges. Krankenversicherung Neuer Zusatzbeitragssatz einkommensunabhängige Zusatzbeiträge und Prämienzahlungen entfallen ab 2015 Einführung kassenindividueller, prozentualer Zusatzbeitragssatz erstmalige Erhebung/Änderung des Zusatzbeitragssatzes jederzeit möglich neuer Zusatzbeitragssatz ist originärer Bestandteil des KV-Beitrages es gelten die allgemeinen Beitragsberechnungsregelungen Abzug des Zusatzbeitragssatzes vom Lohn/Gehalt Fälligkeit zusammen mit dem übrigen Gesamtsozialversicherungsbeitrag neuer Datensatz Beitragsnachweis mit Felder ZBP und ZBF Seite 46
47 Neues Beitragsrecht in der ges. Krankenversicherung Neuer Zusatzbeitragssatz Zusatzbeitrag der IKK classic 0,8 % (15,4%) Seite 47
48 Neues Beitragsrecht in der ges. Krankenversicherung Neuer Zusatzbeitragssatz Die IKK classic 2015: Vertrauen Kontinuität Service Die IKK classic plant dank ausreichender finanzieller Vorsorge dauerhaft einen Zusatzbeitrag unter dem Durchschnitt der gesetzlichen Krankenkassen. Versicherte der IKK classic werden entlastet für sie ist es seit günstiger als bisher. Die umfassenden Leistungen der IKK classic bleiben auch zukünftig auf hohem Niveau. Die Zusatzleistungen wie Gesundheitskonto und Bonusprogramm bleiben unverändert. Seite 48
49 Neues Beitragsrecht in der ges. Krankenversicherung Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz 0,9 % für 2015 Mitgliedergruppen für den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz: Bezieher von Arbeitslosengeld II Auszubildende in außerbetrieblichen Einrichtungen behinderte Menschen in anerkannten Werkstätten usw. Wehrdienstleistende, Eignungsübende Auszubildende mit einem Arbeitsentgelt bis 325 Euro im Monat Teilnehmer, die ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr oder einen Bundesfreiwilligendienst leisten Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz gilt nur für die den jeweiligen versicherungs-rechtlichen Status prägenden beitragspflichtigen Einnahmen (tatsächlicher kassen-individueller Zusatzbeitragssatz unerheblich). Für weitere beitragspflichtige Einnahmen (z.b. Rente, Versorgungsbezüge) gilt der kassenindividuelle Zusatzbeitragssatz. Seite 49
50 Neues Beitragsrecht in der ges. Krankenversicherung Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz - Beispiel Der Friseursalon Schmitter beschäftigt eine Friseurin (Entgelt ) und eine Praktikantin, die eine Förderung über das Arbeitsamt erhält (EQJ-Maßnahme). Als Ausbildungsförderungsbetrag wird hier 218 bezahlt. Lösung: Für die Gesellin wird der tatsächliche Zusatzbeitrag der Krankenkasse abgeführt, für die Praktikantin muss Frau Schmitter den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz aller Krankenkassen anwenden. Seite 50
51 Beitragsberechnung und -abführung weitere Beitragssätze der Sozialversicherung 2015 Rentenversicherung 18,7 % Arbeitslosenversicherung 3,0 % Pflegeversicherung 2,35 % Zusatzbeitrag Pflegeversicherung für Kinderlose 0,25 % Insolvenzgeldumlage 0,15 % individuelle Umlagesätze Ausgleichskasse U1 und U2 Seite 51
52 Beitragsberechnung und -abführung Beitragsabführung Arbeitgeber weist den GSV-Beitrag bis zum fünftletzten Bankarbeitstag eines Monats auf Beitragsnachweis nach ggfs. Schätzung des Restmonats Korrektur der Schätzung im nächsten Monat Zusammenfassung für alle gemeldeten Arbeitnehmer Dauerbeitragsnachweis ist möglich Zusammenstellung des Beitragsnachweises gehört in die Entgeltunterlagen Umlagebeiträge nur arbeitgeberfinanziert eventuell Verrechnung EFZ Seite 52
53 Mediaplan Kurzumfrage Seite 53
54 Mediaplan 5. Krankenkassenwahlrechte Seite 54
55 Krankenkassenwahlrechte Wahl der Krankenkasse/Bindungswirkung Freie Wahl der Krankenkasse jederzeit auch unterjährig möglich Kündigung muss schriftlich erfolgen nach Ablauf von 2 Kalendermonaten nach Kündigungseingang Bindungswirkung Mitgliedschaft mindestens 18 Monate bei Wahltarifen 36 Monate bei Einführung/Erhöhung Zusatzbeitrag Sonderkündigungsrecht Bei einer Versicherungslücke von mind. 1 Tag kann auf eine Kündigung und auf die Bindungswirkung verzichtet werden. Seite 55
56 Krankenkassenwahlrechte Ablauf Kassenwechsel schriftliche Kündigung bei der bisherigen Kasse bisherige Kasse stellt Kündigungsbestätigung aus Kündigungsbestätigung und Beitrittserklärung an neue Krankenkasse neue Krankenkasse stellt Mitgliedsbescheinigung aus Mitgliedsbescheinigung an Arbeitgeber Mitgliedschaft in der neuen Krankenkasse Seite 56
57 Mediaplan 6. Meldungen Seite 57
58 Meldungen Meldetatbestände Anmeldung Abmeldung Jahresmeldung Unterbrechungsmeldung Änderungsmeldung Stornierungsmeldung Sondermeldung Sonstige Meldungen GKV-Monatsmeldung Seite 58
59 Meldungen Meldetatbestände Arbeitgeber systemgeprüftes EDV-Programm Daten der Beschäftigten maschinelle Ausfüllhilfe Krankenkasse (Prüfung und Überwachung) Kranken-, Pflege-, Rentenversicherung, Arbeitsförderung (Speicherung) Rechtsgrundlage: DEÜV (Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung) Seite 59
60 Mediaplan 7. Entgeltfortzahlungs- versicherung Seite 60
61 Entgeltfortzahlungsversicherung Entgeltfortzahlungsversicherung U 1: Aufwendungen bei Krankheit Grds. Arbeitgeber mit bis zu 30 Arbeitnehmern U 2: Aufwendungen bei Mutterschaft Grds. alle Arbeitgeber Erstattung 50 v.h.: Beitragssatz 1,6 v.h. Erstattung 65 v.h.: Beitragssatz 2,6 v.h. Erstattung 100 v.h.: Beitragssatz 0,39 v.h. Hinweis: Die Erstattungs- und Beitragssätze ergeben sich aus der Satzung Ihrer Kasse. Seite 61
62 Entgeltfortzahlungsversicherung Nichtumlagepflichtiges Entgelt Einmalzahlungen Arbeitsentgelt von Arbeitnehmern ohne Entgeltfortzahlungsanspruch Keine Beitragspflicht zur Umlageversicherung Seite 62
63 Mediaplan 2. Fragerunde Ihre Fragen an uns Seite 63
64 Mediaplan Seite 64
65 Herzlich IKK classic Unternehmenspräsentation 2010 Max Mustermann Vielen Dank für Ihre Teilnahme! 65 Seite 65
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