Herzlich. Grundlagen der Sozialversicherung. Online-Seminar 24. März IKK classic Unternehmenspräsentation Max Mustermann

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Herzlich. Grundlagen der Sozialversicherung. Online-Seminar 24. März 2015. IKK classic Unternehmenspräsentation 2010. Max Mustermann 01.01."

Transkript

1 Herzlich IKK classic Unternehmenspräsentation 2010 Max Mustermann Grundlagen der Sozialversicherung Online-Seminar 24. März Seite 1

2 Mediaplan Herzlich Willkommen! Ihr Referent Stefan Jung Seite 2

3 Online-Seminare: Übersicht 2015 Grundlagenseminar Einführung in die Sozialversicherung Aufbauseminare Aushilfen, Werkstudenten und Praktikanten (Di., , Uhr) Wissenswertes zum Melderecht (Di., , Uhr) Beitragsberechnung von A-Z (Di., , Uhr) Umlage von A-Z (Di., , Uhr) Anmeldung: Seite 3

4 Inhalt 1. Die Sozialversicherung 2. Beurteilung von Versicherungspflicht und -freiheit a. Höherverdienende Arbeitnehmer b. geringfügige Beschäftigungen 3. Versicherungsrecht Werkstudenten und Praktikanten 4. Beitragsberechnung und -abführung 5. Krankenkassenwahlrechte 6. Meldeverfahren 7. Entgeltfortzahlungsversicherung Seite 4

5 Mediaplan 1. Die Sozialversicherung Seite 5

6 Die Sozialversicherung Gründe und Wege der Sozialversicherung Abminderung des Risikos durch die Wechselfälle des Lebens Schutz bei wirtschaftlicher Belastung durch Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Erwerbsminderung, Unfall, Alter und Tod Krankenversicherung Pflegeversicherung Die Sozialversicherung Rentenversicherung Arbeitslosenversicherung Unfallversicherung Die Krankenkassen sind die Einzugsstellen für die KV, PV, RV, ALV Die Unfallversicherungsträger erhalten die Beiträge direkt Seite 6

7 Mediaplan 2. Beurteilung von Versicherungspflicht und -freiheit Seite 7

8 Beurteilung von Versicherungspflicht und -freiheit Personenkreis Versicherungspflichtig sind z.b.: Arbeitnehmer Auszubildende Studenten/Praktikanten Behinderte Rentner Arbeitslose Versicherungsfrei sind z.b.: beschäftigte Rentner beschäftigte Selbstständige Personen, die das 55. Lebensjahr vollendet haben (unter bestimmten Voraussetzungen) Beamte/Richter Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten Geschäftsführende Gesellschafter und beschäftigte Familienangehörige benötigen eine gesonderte Überprüfung seitens der Clearingstelle der RV. Seite 8

9 Beurteilung von Versicherungspflicht und -freiheit Versicherungspflichtige Arbeitnehmer Voraussetzungen: Arbeitnehmer + Beschäftigung + Arbeiter, Angestellte und zur Berufsausbildung Beschäftigte 1. nichtselbstständige Arbeit 2. durch Bestimmung von Art, Ort, Zeit und Weise der Arbeit in den Betrieb eingegliedert => Weisungsgebundenheit Arbeitsentgelt 1. alle Einnahmen aus oder im Zusammenhang mit einer Beschäftigung 2. gleichgültig unter welcher Bezeichnung 3. gleichgültig in welcher Form 4. mit oder ohne Rechtsanspruch Seite 9

10 Mediaplan 2.a Höherverdienende Arbeitnehmer Seite 10

11 Höherverdienende Arbeitnehmer Versicherungsfreie Arbeitnehmer Versicherungsfreiheit durch Überschreitung der JAEG Arbeitnehmer, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die jeweils gültige Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt, sind kranken- und pflegeversicherungsfrei. Die allgemeine JAEG für das Jahr 2015 beträgt Die besondere JAEG beträgt im Jahr 2015 beträgt In der Rentenversicherung und Arbeitsförderung bleibt die Versicherungspflicht unabhängig von der Höhe des Einkommens bestehen. Wird die Grenze in einer laufenden Beschäftigung überschritten, endet die Versicherungspflicht mit dem Kalenderjahr des Überschreitens, wenn auch die Jahresarbeitsentgeltgrenze des folgenden Kalenderjahres überschritten wird. Seite 11

12 Höherverdienende Arbeitnehmer Versicherungsfreie Arbeitnehmer Lohn, Gehalt laufendes Monatsentgelt + regelmäßige Sonderzahlungen Voraussetzung: Zahlung mit hinreichender Sicherheit mindestens einmal jährlich Überstunden, wenn sie mit festem Pauschalbetrag ständig vergütet werden Provisionen nicht fest vereinbartes Entgelt = gewissenhafte Schätzung Urlaubsgeld Weihnachtsgeld Seite 12

13 Höherverdienende Arbeitnehmer Versicherungsfreie Arbeitnehmer Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgeltes Grundsatz Zeitpunkt jährliches Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers abzüglich unregelmäßiges Arbeitsentgelt = regelmäßiges jährliches Arbeitsentgelt abzüglich Familienzuschläge = regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt Beginn der Beschäftigung Änderung der Einkommensverhältnisse Jahreswechsel (Änderung der JAEG) Seite 13

14 Höherverdienende Arbeitnehmer Versicherungsfreie Arbeitnehmer Beispiel Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgeltes Berechnung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgeltes (2015): Bruttoentgelt x 12 = Urlaubsgeld Weihnachtsgeld regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt Beurteilung: Die Jahresarbeitsentgeltgrenze des Jahres 2015 ( ) wird überschritten. Die Beschäftigung ist krankenversicherungsfrei und damit pflegeversicherungsfrei. Seite 14

15 Höherverdienende Arbeitnehmer Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze Beispiel Vollzeitarbeitsverhältnis mtl Jahresarbeitsentgelt = (12 x ) Teilzeitarbeitsverhältnis mtl Jahresarbeitsentgelt = (12 x ) Beurteilung: Ab ist durch die Reduzierung auf Teilzeit eine neue Prüfung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts vorzunehmen. Die JAEG 2014 wird unterschritten. Ab tritt Krankenversicherungspflicht ein. Seite 15

16 Höherverdienende Arbeitnehmer Befreiung von der Krankenversicherungspflicht Auf Antrag kann sich z.b. befreien lassen, wer versicherungspflichtig wird 1. wegen Erhöhung der JAEG; 2. durch den Bezug einer Leistung der Arbeitsagentur, wenn er in den letzten fünf Jahren nicht gesetzlich versichert war; 3. durch die Aufnahme einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit; 4. durch die Herabsetzung der wöchentlichen Arbeitszeit während der Pflegezeit; 5. weil seine Arbeitszeit auf die Hälfte oder weniger der regelmäßigen Wochenarbeitszeit reduziert wird und er seit mindestens fünf Jahren wegen Überschreitens der JAEG versicherungsfrei ist. Seite 16

17 Mediaplan 2.b Geringfügige Beschäftigungen Seite 17

18 Geringfügige Beschäftigungen Geringfügig entlohnte Beschäftigungen 450-Euro Grenze (Achtung Mindestlohn beachten!) Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt vor, wenn das durchschnittliche Monatsentgelt maximal 450,00 beträgt (Wert lt. Arbeitsvertrag, bei schwankendem Entgelt schätzen). Bei der Berechnung ist das laufende monatliche Arbeitsentgelt heranzuziehen und sind mindestens einmal jährlich gezahlte Einmalzahlungen anteilig zu berücksichtigen. Jahresgrenze von darf nicht überschritten werden. Die 450-Euro-Grenze gilt auch in Teilmonaten bei Beginn oder Ende der Beschäftigung (= keine anteilige Grenze bilden). Grenze bei Beschäftigung von weniger als einem Zeitmonat: 450 : 30 x Kalendertage Seite 18

19 Geringfügige Beschäftigungen Geringfügig entlohnte Beschäftigungen Befreiung von der Rentenversicherungspflicht Grundsatz: Geringfügig entlohnte Beschäftigungen sind kranken-, pflege- und arbeitslosenversicherungsfrei, aber rentenversicherungspflichtig. Seite 19

20 Geringfügige Beschäftigungen Geringfügig entlohnte Beschäftigungen Befreiung von der Rentenversicherungspflicht schriftlicher Befreiungsantrag des Beschäftigten beim Arbeitgeber Weiterleitung an Minijob-Zentrale (Anmeldung gilt als Befreiungsantrag) Wenn kein Widerspruch der Minijob-Zentrale innerhalb eines Monats: Befreiung gilt ab Beschäftigungsbeginn bei Antrag mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung (spätestens innerhalb von sechs Wochen), bei späterer Meldung vom Beginn des auf den Ablauf der Widerspruchsfrist folgenden Monats, gilt für diese und alle daneben ausgeübten Minijobs und kann nicht widerrufen werden. Hinweis: Der Befreiungsantrag ist zu den Entgeltunterlagen zu nehmen und mit dem Datum des Eingangs zu versehen. Seite 20

21 Geringfügige Beschäftigungen Pauschalbeiträge Krankenversicherung gesetzlich/familienversichert: Pauschbeiträge 13 % (Privathaushalt 5 %) nicht gesetzlich versichert: keine Beiträge Rentenversicherung versicherungspflichtig: Allgemeine Beiträge (AG: 15 %, im Privathaushalt 5%; AN: 3,7 %, im Privathaushalt 13,7 %) versicherungsfrei oder -befreit: Pauschbeiträge 15 % Pflegeversicherung/ Arbeitslosenversicherung keine Beitragspflicht Seite 21

22 Geringfügige Beschäftigungen Rentenversicherungspflicht Beispiel Beschäftigung einer familienversicherten Hausfrau ab ; monatliches Arbeitsentgelt 400 Beurteilung: Krankenversicherung: Arbeitgeberbeitrag: 400 x 13 % = 52,00 Rentenversicherung: Arbeitgeberanteil: 400 x 15 % = 60,00 Arbeitnehmeranteil: 400 x 3,7 % = 14,80 74,80 Pflege- und Arbeitslosenversicherung: keine Beiträge Seite 22

23 Geringfügige Beschäftigungen Zusammentreffen von Beschäftigungen Es liegt eine Hauptbeschäftigung vor ja Die erste geringfügige Beschäftigung bleibt sv-frei* Jede weitere Beschäftigung ist sv-pflichtig, außer in der Arbeitslosenversicherung Gilt auch, wenn Minijobs zusammen unter 450 nein Zusammenrechnung erfolgt Summe der Entgelte > 450 = SV-Pflicht ab Zeitpunkt des Überschreitens zu allen SV-Zweigen aus allen Beschäftigungen Summe der Entgelte 450 = Beschäftigungen sind sv-frei, aber Pauschalbeiträge* *) Ausnahme: Rentenversicherung Seite 23

24 Geringfügige Beschäftigungen Zusammentreffen von Beschäftigungen Beispiel Eine Altenpflegerin arbeitet regelmäßig seit Jahren beim Arbeitgeber A gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von Seit dem nimmt sie zusätzlich beim Arbeitgeber B gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 230 eine weitere Beschäftigung auf. Zusätzlich zum nimmt sie beim Arbeitgeber C gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 190 ihre dritte Beschäftigung auf. Beurteilung: Beschäftigung A : volle SV-Pflicht PG 101 BGR Beschäftigung B : Minijob sv-frei PG 109 BGR 6 1/5 0 0 Beschäftigung C : SV-Pflicht ohne ALV PG 101 BGR Seite 24

25 Geringfügige Beschäftigungen Kurzfristige Beschäftigungen Voraussetzungen Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn sie innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart oder im Voraus vertraglich begrenzt ist und nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Folge: Die Beschäftigung ist frei in der KV, PV, RV und ALV. Seite 25

26 Geringfügige Beschäftigungen Kurzfristige Beschäftigungen Addition mehrerer kurzfristiger Beschäftigungen kurzfristige kurzfristige Beschäftigung Beschäftigung + = Prüfung der Zeitgrenze drei Monate/ 70 Arbeitstage Hinweise: Wird eine der Beschäftigungen an weniger als fünf Tagen in der Woche ausgeübt, ist auf 70 Arbeitstage abzustellen. Kurzfristige und geringfügig entlohnte Beschäftigungen werden nicht zusammengerechnet. Seite 26

27 Geringfügige Beschäftigungen Kurzfristige Beschäftigungen Berufsmäßigkeit Berufsmäßig wird eine Beschäftigung dann ausgeübt, wenn sie nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. Berufsmäßigkeit ist z.b. zu prüfen bei: Rentnern, Hausfrauen, Nichterwerbstätigen, Beschäftigungen zwischen Schule und Studium Berufsmäßigkeit liegt stets vor bei: Arbeitslosengeldbeziehern, bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend Gemeldeten, Arbeitnehmern während eines unbezahlten Urlaubes, Schulabgängern zwischen Schulabschluss und Aufnahme eines Berufsausbildungsverhältnisses, Arbeitnehmern während einer Elternzeit Seite 27

28 Melderechtliche Besonderheiten und Nebenpflichten Personalfragebogen Beim Beschäftigungsbeginn sollten alle wichtigen Daten in einem Personalfragebogen festgehalten werden, u.a. Persönliche Daten der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers Krankenkasse der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers Status (z.b. Schüler/Hausfrau/Arbeitsuchender/Selbstständiger) bei 450-Euro-Jobs: Weitere Haupt- oder geringfügig entlohnte Beschäftigungen bei befristeten kurzzeitigen Beschäftigungen: Weitere Haupt- oder befristete Beschäftigungen bei 450-Euro-Jobs: Ggf. Befreiung von der Rentenversicherungspflicht Unterschrift Seite 28

29 Arbeitsrechtliche Besonderheiten Mindestlohn Aufzeichnungspflichten für alle Minijobber Dokumentationspflichten bei geringfügig beschäftigten Mitarbeitern ab dem sind spätestens nach sieben Tagen in deutscher Sprache aufzuzeichnen und zu dokumentieren Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit die Aufzeichnungen sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren Ausnahmen gelten nur für geringfügige Beschäftigungen in Privathaushalten, hier entfällt die Dokumentationspflicht Seite 29

30 Mediaplan 3. Versicherungsrecht Werkstudenten und Praktikanten Seite 30

31 Versicherungsrecht Werkstud., Praktikanten, Diplomanden Versicherungsrecht Werkstudenten Krankenversicherung Pflegeversicherung gemeinsame Beurteilung Arbeitsförderung Rentenversicherung separate Beurteilung Seite 31

32 Versicherungsrecht Werkstud., Praktikanten, Diplomanden Versicherungsrecht Werkstudenten Versicherungsfreiheit als Werkstudent in der Kranken- und Pflegeversicherung sowie in der Arbeitsförderung besteht, wenn wöchentlich nicht mehr als 20 Stunden gearbeitet wird ausschließlich während der vorlesungsfreien Zeit gearbeitet wird über 20 Stunden wöchentlich gearbeitet wird, überwiegend abends, nachts oder an den Wochenenden über 20 Stunden wöchentlich gearbeitet wird, längstens für zwei Monate Seite 32

33 Versicherungsrecht Werkstud., Praktikanten, Diplomanden Versicherungsrecht Werkstudenten Beurteilung bei mehreren Beschäftigungen Zusammenrechnung der Arbeitszeiten > 20 Std./Woche 20 Std./Woche Arbeitnehmer Werkstudent Seite 33

34 Versicherungsrecht Werkstud., Praktikanten, Diplomanden Versicherungsrecht Werkstudenten Versicherungsfreiheit als Werkstudent in der Rentenversicherung kurzfristige Beschäftigung geringfügig entlohnte Beschäftigung Befristung auf nicht mehr als drei Monate (70 Arbeitstage) innerhalb eines Kalenderjahres regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt maximal 450,- Versicherungsfreiheit Versicherungspflicht mit Befreiungsmöglichkeit Seite 34

35 Versicherungsrecht Werkstud., Praktikanten, Diplomanden Versicherungsrecht Praktikanten Unterscheidung der Praktika nach zeitlichen Gesichtspunkten: Vorpraktika: Ableistung der Praktika vor Beginn der Ausbildung/Aufnahme des Studiums. Zwischenpraktika: Praktika während der Ausbildung/des Studiums. Nachpraktika: Ableistung der Praktika nach Ende der Ausbildung/des Studiums. Seite 35

36 Versicherungsrecht Werkstud., Praktikanten, Diplomanden Versicherungsrecht Praktikanten Entscheidende Bedeutung für die Beurteilung haben darüber hinaus: der Personenstatus zum Zeitpunkt des Praktikums, die Art des Praktikums (vorgeschrieben oder nicht vorgeschrieben), die Zahlung von Arbeitsentgelt. Für die Beurteilung von vorgeschriebenen Praktika sind die Regelungen zu geringfügigen Beschäftigungen nicht anwendbar! Seite 36

37 Versicherungsrecht Werkstud., Praktikanten, Diplomanden Excurs: Versicherungsrechtliche Beurteilung von Praktikanten Übersicht Vorgeschriebenes Praktikum Vorgeschriebenes Praktikum Nicht vorgeschriebenes Praktikum Nicht vorgeschriebenes Praktikum Zwischenpraktikum Vor/Nachpraktikum Zwischenpraktikum Vor/Nachpraktikum Während des Studiums besteht für das eine Praktikum keine SV-Pflicht. Versicherungspflicht als zur Berufsausbildung Beschäftigter, wenn Arbeitsentgelt gezahlt wird; wird kein Arbeitsentgelt gezahlt, Versicherung in der KV, PV als Praktikant, in der RV, AF als zur Berufsausbildung Beschäftigter. Es besteht keine RV- Pflicht, wenn kein Entgelt gezahlt wird, sonst Versicherungspflicht. In der KV, PV, AF gelten die Regelungen der Werkstudenten (20 Stunden Grenze). Versicherungspflicht zur KV, PV, RV, AF, wenn Arbeitsentgelt gezahlt wird. Versicherungsfreiheit KV, PV, AF, wenn die Beschäftigung geringfügig ist. Seite 37

38 Arbeitsrechtliche Änderungen Mindestlohn kein Anspruch von Praktikanten, wenn: Praktikanten, die aufgrund ihrer Schul-, Ausbildungs- oder Studienordnung ein Pflichtpraktikum ableisten müssen Praktikanten, die ein maximal dreimonatiges Vorbereitungspraktikum zur Orientierung für eine spätere Berufsausbildung oder ein Studium absolvieren Praktikanten, die parallel zu ihrem Studium oder ihrer Berufsausbildung ein maximal dreimonatiges Praktikum ableisten mit inhaltlichem Bezug zur jeweiligen Ausbildung Seite 38

39 Mediaplan 1. Fragerunde Ihre Fragen an uns Seite 39

40 Mediaplan 4. Beitragsberechnung und -abführung Seite 40

41 Beitragsberechnung und -abführung Seite 41

42 Beitragsberechnung und -abführung Einmalzahlung Ermittlung anteilige Jahres-BBG laufendes Arbeitsentgelt + Einmalzahlung monatliche Beitragsbemessungsgrenze Berechnungsgrundlage laufendes Arbeitsentgelt in voller Höhe Einmalzahlung in voller Höhe laufendes Arbeitsentgelt + Einmalzahlung > monatliche Beitragsbemessungsgrenze - = anteilige Jahres-BBG Gesamtsumme laufendes AE Differenz Einmalzahlung bis zur Höhe der Differenz Seite 42

43 Beitragsberechnung und -abführung Beispiel: Beitragsberechnung aus Einmalzahlungen zur Kranken- und Pflegeversicherung 2015 Monat Januar Februar März April Mai Juni Lfd. Entgelt in Urlaubsgeld in Monat Juni: Gesamtentgelt von übersteigt Monats-BBG von 4.125,00 2. Anteilige Beitragsbemessungsgrenze: x 6 = Bisheriges beitragspflichtiges Entgelt: x 6 = Differenz zwischen 2. und 3. = Von der Einmalzahlung sind zur Kranken- und Pflegeversicherung Beiträge nur aus zu berechnen. Seite 43

44 Beitragsberechnung und -abführung Gleitzone Entgelte zwischen 450,01 und 850,00 Ausnahmen: z.b. Auszubildende, Praktikanten, Teilnehmer an dualen Studiengängen, Bezieher von Kurzarbeitergeld Besondere Beitragsberechnung mit vermindertem Entgelt Komplizierte Berechnungsformel Vereinfachte Berechnungsformel: Beitragspflichtige Einnahme = 1, x tats. AE 230, Vermindertes Arbeitsentgelt wird gemeldet Keine Arbeitgeberersparnis Option: Reduzierungsverzicht in der Rentenversicherung Seite 44

45 Neues Beitragsrecht in der ges. Krankenversicherung Neues Beitragsrecht ab : allgemeiner Beitragssatz beträgt 14,6 % (bislang 15,5 %) ermäßigter Beitragssatz beträgt 14,0 % (bislang 14,9 %) Abschaffung des Sonderbeitrages für Versicherte in Höhe von 0,9 % einkommensunabhängiger Zusatzbeitrag und steuerfinanzierter Sozialausgleich entfallen Zusatzbeitragssatz als prozentualer Satz von den beitragspflichtigen Einnahmen möglich krankenkasseninterner Finanzausgleich wegen unterschiedlich hoher Durchschnittseinkommen Seite 45

46 Neues Beitragsrecht in der ges. Krankenversicherung Neuer Zusatzbeitragssatz einkommensunabhängige Zusatzbeiträge und Prämienzahlungen entfallen ab 2015 Einführung kassenindividueller, prozentualer Zusatzbeitragssatz erstmalige Erhebung/Änderung des Zusatzbeitragssatzes jederzeit möglich neuer Zusatzbeitragssatz ist originärer Bestandteil des KV-Beitrages es gelten die allgemeinen Beitragsberechnungsregelungen Abzug des Zusatzbeitragssatzes vom Lohn/Gehalt Fälligkeit zusammen mit dem übrigen Gesamtsozialversicherungsbeitrag neuer Datensatz Beitragsnachweis mit Felder ZBP und ZBF Seite 46

47 Neues Beitragsrecht in der ges. Krankenversicherung Neuer Zusatzbeitragssatz Zusatzbeitrag der IKK classic 0,8 % (15,4%) Seite 47

48 Neues Beitragsrecht in der ges. Krankenversicherung Neuer Zusatzbeitragssatz Die IKK classic 2015: Vertrauen Kontinuität Service Die IKK classic plant dank ausreichender finanzieller Vorsorge dauerhaft einen Zusatzbeitrag unter dem Durchschnitt der gesetzlichen Krankenkassen. Versicherte der IKK classic werden entlastet für sie ist es seit günstiger als bisher. Die umfassenden Leistungen der IKK classic bleiben auch zukünftig auf hohem Niveau. Die Zusatzleistungen wie Gesundheitskonto und Bonusprogramm bleiben unverändert. Seite 48

49 Neues Beitragsrecht in der ges. Krankenversicherung Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz 0,9 % für 2015 Mitgliedergruppen für den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz: Bezieher von Arbeitslosengeld II Auszubildende in außerbetrieblichen Einrichtungen behinderte Menschen in anerkannten Werkstätten usw. Wehrdienstleistende, Eignungsübende Auszubildende mit einem Arbeitsentgelt bis 325 Euro im Monat Teilnehmer, die ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr oder einen Bundesfreiwilligendienst leisten Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz gilt nur für die den jeweiligen versicherungs-rechtlichen Status prägenden beitragspflichtigen Einnahmen (tatsächlicher kassen-individueller Zusatzbeitragssatz unerheblich). Für weitere beitragspflichtige Einnahmen (z.b. Rente, Versorgungsbezüge) gilt der kassenindividuelle Zusatzbeitragssatz. Seite 49

50 Neues Beitragsrecht in der ges. Krankenversicherung Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz - Beispiel Der Friseursalon Schmitter beschäftigt eine Friseurin (Entgelt ) und eine Praktikantin, die eine Förderung über das Arbeitsamt erhält (EQJ-Maßnahme). Als Ausbildungsförderungsbetrag wird hier 218 bezahlt. Lösung: Für die Gesellin wird der tatsächliche Zusatzbeitrag der Krankenkasse abgeführt, für die Praktikantin muss Frau Schmitter den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz aller Krankenkassen anwenden. Seite 50

51 Beitragsberechnung und -abführung weitere Beitragssätze der Sozialversicherung 2015 Rentenversicherung 18,7 % Arbeitslosenversicherung 3,0 % Pflegeversicherung 2,35 % Zusatzbeitrag Pflegeversicherung für Kinderlose 0,25 % Insolvenzgeldumlage 0,15 % individuelle Umlagesätze Ausgleichskasse U1 und U2 Seite 51

52 Beitragsberechnung und -abführung Beitragsabführung Arbeitgeber weist den GSV-Beitrag bis zum fünftletzten Bankarbeitstag eines Monats auf Beitragsnachweis nach ggfs. Schätzung des Restmonats Korrektur der Schätzung im nächsten Monat Zusammenfassung für alle gemeldeten Arbeitnehmer Dauerbeitragsnachweis ist möglich Zusammenstellung des Beitragsnachweises gehört in die Entgeltunterlagen Umlagebeiträge nur arbeitgeberfinanziert eventuell Verrechnung EFZ Seite 52

53 Mediaplan Kurzumfrage Seite 53

54 Mediaplan 5. Krankenkassenwahlrechte Seite 54

55 Krankenkassenwahlrechte Wahl der Krankenkasse/Bindungswirkung Freie Wahl der Krankenkasse jederzeit auch unterjährig möglich Kündigung muss schriftlich erfolgen nach Ablauf von 2 Kalendermonaten nach Kündigungseingang Bindungswirkung Mitgliedschaft mindestens 18 Monate bei Wahltarifen 36 Monate bei Einführung/Erhöhung Zusatzbeitrag Sonderkündigungsrecht Bei einer Versicherungslücke von mind. 1 Tag kann auf eine Kündigung und auf die Bindungswirkung verzichtet werden. Seite 55

56 Krankenkassenwahlrechte Ablauf Kassenwechsel schriftliche Kündigung bei der bisherigen Kasse bisherige Kasse stellt Kündigungsbestätigung aus Kündigungsbestätigung und Beitrittserklärung an neue Krankenkasse neue Krankenkasse stellt Mitgliedsbescheinigung aus Mitgliedsbescheinigung an Arbeitgeber Mitgliedschaft in der neuen Krankenkasse Seite 56

57 Mediaplan 6. Meldungen Seite 57

58 Meldungen Meldetatbestände Anmeldung Abmeldung Jahresmeldung Unterbrechungsmeldung Änderungsmeldung Stornierungsmeldung Sondermeldung Sonstige Meldungen GKV-Monatsmeldung Seite 58

59 Meldungen Meldetatbestände Arbeitgeber systemgeprüftes EDV-Programm Daten der Beschäftigten maschinelle Ausfüllhilfe Krankenkasse (Prüfung und Überwachung) Kranken-, Pflege-, Rentenversicherung, Arbeitsförderung (Speicherung) Rechtsgrundlage: DEÜV (Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung) Seite 59

60 Mediaplan 7. Entgeltfortzahlungs- versicherung Seite 60

61 Entgeltfortzahlungsversicherung Entgeltfortzahlungsversicherung U 1: Aufwendungen bei Krankheit Grds. Arbeitgeber mit bis zu 30 Arbeitnehmern U 2: Aufwendungen bei Mutterschaft Grds. alle Arbeitgeber Erstattung 50 v.h.: Beitragssatz 1,6 v.h. Erstattung 65 v.h.: Beitragssatz 2,6 v.h. Erstattung 100 v.h.: Beitragssatz 0,39 v.h. Hinweis: Die Erstattungs- und Beitragssätze ergeben sich aus der Satzung Ihrer Kasse. Seite 61

62 Entgeltfortzahlungsversicherung Nichtumlagepflichtiges Entgelt Einmalzahlungen Arbeitsentgelt von Arbeitnehmern ohne Entgeltfortzahlungsanspruch Keine Beitragspflicht zur Umlageversicherung Seite 62

63 Mediaplan 2. Fragerunde Ihre Fragen an uns Seite 63

64 Mediaplan Seite 64

65 Herzlich IKK classic Unternehmenspräsentation 2010 Max Mustermann Vielen Dank für Ihre Teilnahme! 65 Seite 65

Krankenversicherungsfreiheit für Beschäftigte ( 3-Jahres-Regel )

Krankenversicherungsfreiheit für Beschäftigte ( 3-Jahres-Regel ) Krankenversicherungsfreiheit für Beschäftigte ( 3-Jahres-Regel ) Beschäftige Arbeitnehmer sind grundsätzlich versicherungspflichtig in der - Krankenversicherung KV - Rentenversicherung RV - Arbeitslosenversicherung

Mehr

Das Wichtigste im Überblick 5. Geringfügig entlohnte Beschäftigungen 6. überschritten wird? 19. ausgeübt werden 21. Rentenversicherungspflicht 37

Das Wichtigste im Überblick 5. Geringfügig entlohnte Beschäftigungen 6. überschritten wird? 19. ausgeübt werden 21. Rentenversicherungspflicht 37 2 Inhalt Das Wichtigste im Überblick 5 J Die wichtigstenrahmenbedingungen 6 Geringfügig entlohnte Beschäftigungen 6 J Was ist eine geringfügig entlohnte Beschäftigung? 12 J Was geschieht, wenn die 450

Mehr

Minijob / Midijob Arbeitstagung AhV 19.09.2013 Claudia Hoppe DRV Hessen

Minijob / Midijob Arbeitstagung AhV 19.09.2013 Claudia Hoppe DRV Hessen Minijob / Midijob Arbeitstagung AhV 19.09.2013 Claudia Hoppe DRV Hessen Minijob Allgemeines Geringfügig entlohnte Beschäftigung Kurzfristige Beschäftigung Zusammenrechnung Übergangsregelungen Midijob Gleitzone

Mehr

Referent. André Fasel Diplom Verwaltungswirt

Referent. André Fasel Diplom Verwaltungswirt 14. Oktober 2014 Referent Diplom Verwaltungswirt 1985 1993 Ausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten bei der Bundesknappschaft (heute: Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See); Studium

Mehr

Sonderbeitrag ab 01.07.2005

Sonderbeitrag ab 01.07.2005 SECURVITA INFORMIERT Stand: 02.06.09 Infoblatt A001: Sonderbeitrag ab 01.07.2005 Am 1. Juli 2005 wurde der Sonderbeitrag von 0,9 Prozent für gesetzlich Krankenversicherte eingeführt. Gleichzeitig werden

Mehr

Seminar Versicherungspflicht/-freiheit in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. SBK für Arbeitgeber. Stark fürs Leben.

Seminar Versicherungspflicht/-freiheit in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. SBK für Arbeitgeber. Stark fürs Leben. Seminar Versicherungspflicht/-freiheit in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung SBK für Arbeitgeber. Stark fürs Leben. 2 Headline Personenkreis Versicherungspflichtige Arbeitnehmer Sozialversicherungspflicht

Mehr

Die JOB-Vermittlung der Agentur für Arbeit. Informationen für Arbeitnehmer. Geringfügige und kurzfristige Jobs

Die JOB-Vermittlung der Agentur für Arbeit. Informationen für Arbeitnehmer. Geringfügige und kurzfristige Jobs Die JOB-Vermittlung der Agentur für Arbeit Informationen für Arbeitnehmer Geringfügige und kurzfristige Jobs Die JOB-Vermittlung Wir vermitteln: befristete und geringfügige Beschäftigungen jeder Art. Stunden-,

Mehr

GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts- Weiterentwicklungsgesetz GKV-FQWG. (Stand 13.06.2014)

GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts- Weiterentwicklungsgesetz GKV-FQWG. (Stand 13.06.2014) GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts- Weiterentwicklungsgesetz GKV-FQWG (Stand 13.06.2014) 1 Gesetzlicher Beitragssatz ab 01.01.2015: Allgemeiner Beitragssatz ( 241 SGBV ) - Ab dem 01.01.2015 beträgt der

Mehr

Was Sie über "kleine Jobs" wissen sollten! Minijob - 450 Euro. Chance oder Sackgasse? Tipps und Informationen. Euro-Geldscheine und Münzen

Was Sie über kleine Jobs wissen sollten! Minijob - 450 Euro. Chance oder Sackgasse? Tipps und Informationen. Euro-Geldscheine und Münzen Euro-Geldscheine und Münzen Minijob - 450 Euro Chance oder Sackgasse? Tipps und Informationen Was Sie über "kleine Jobs" wissen sollten! Einklinker DIN lang Logo Minijob - Chancen und Risiken Minijob -

Mehr

Rechte und Pflichten des Arbeitgebers für Minijobs und kurzfristige Beschäftigungen

Rechte und Pflichten des Arbeitgebers für Minijobs und kurzfristige Beschäftigungen Rechte und Pflichten des Arbeitgebers für Minijobs und kurzfristige Beschäftigungen Geringfügig Entlohnte Beschäftigung = Minijob Jahresbetrachtung: Laufende Bezüge (Monatslohn) 400,00 + sichere Zusatzzahlungen

Mehr

Minijobs und mehr! Die ersten Mitarbeiter. Niederlassung Coesfeld

Minijobs und mehr! Die ersten Mitarbeiter. Niederlassung Coesfeld Gründerwoche der wfc Kreis Coesfeld Minijobs und mehr! Die ersten Mitarbeiter Niederlassung Coesfeld Gründerwoche der wfc Kreis Coesfeld Minijobs und mehr! Die ersten Mitarbeiter Niederlassung Coesfeld

Mehr

1. Abgrenzung zwischen Student und Arbeitnehmer

1. Abgrenzung zwischen Student und Arbeitnehmer 1. Abgrenzung zwischen Student und Arbeitnehmer Personen, die während der Dauer ihres Studiums als ordentlich Studierende einer Hochschule oder einer sonstigen der wissenschaftlichen oder fachlichen Ausbildung

Mehr

Aushilfslohn - Geringfügige Beschäftigung

Aushilfslohn - Geringfügige Beschäftigung Aushilfslohn - Geringfügige Beschäftigung Bei den Aushilfslöhnen werden 2 Gruppen unterschieden: Dauerhaft geringfügige Beschäftigung (Minijob) bis 450 (Tz. 1 und Tz. 2) Kurzfristige geringfügige Beschäftigung

Mehr

Was bleibt unterm Strich?

Was bleibt unterm Strich? Vorstand Henning Groskreutz, Gewerkschaftssekretär im Ressort Arbeits- und Sozialrecht/bAV der IG Metall Was bleibt unterm Strich? Das müssen jobbende Studierende bei der Sozialversicherung beachten Hochschule

Mehr

Fragebogen für geringfügig entlohnte Beschäftigte

Fragebogen für geringfügig entlohnte Beschäftigte Fragebogen für geringfügig entlohnte Beschäftigte A. Angaben zur Person Familienname, Vorname Geburtsdatum Familienstand Anschrift (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort) Sozialversicherungsnummer Geburtsort Geburtsname

Mehr

Sozialversicherung 2012

Sozialversicherung 2012 Sozialversicherung 2012 Inhaltsverzeichnis I. Entgeltgrenzen... 2 II. Beitragssätze... 3 III. Beitragszuschuss für privat krankenversicherte Arbeitnehmer... 4 IV. Sachbezugswerte... 5 V. GKV-Monatsmeldung

Mehr

Die wichtigsten Rahmenbedingungen

Die wichtigsten Rahmenbedingungen 6 Die wichtigsten Rahmenbedingungen Teilzeitjobs und Aushilfsbeschrftigungen werden in nahezu allen Betrieben und Wirtschaftszweigen angeboten. Sie sind aus der betrieblichen Praxis heute kaum mehr wegzudenken.

Mehr

Sozialversicherung 2011

Sozialversicherung 2011 Sozialversicherung 2011 Inhaltsverzeichnis I. Entgeltgrenzen... 2 II. Beitragssätze und Gleitzone... 3 III. Beitragszuschuss für privat krankenversicherte Arbeitnehmer... 4 IV. Sachbezugswerte... 5 V.

Mehr

Beschäftigung von Rentnern

Beschäftigung von Rentnern Beschäftigung von Rentnern 30500 0/206 V Inhalt: Firmenkundenservice Inhalt. Allgemeines... 2. Geringfügige Beschäftigung... 3. Altersgrenze und Altersrente... 3. Krankenversicherung... 3.2 Rentenversicherung...

Mehr

Lohncafé 2014/2015. Unsere Satteltaschen sind prall gefüllt. Auf dem Zwischenstopp packen wir aus bei einer

Lohncafé 2014/2015. Unsere Satteltaschen sind prall gefüllt. Auf dem Zwischenstopp packen wir aus bei einer Lohncafé 2014/2015 Herzlich Willkommen! Unsere Satteltaschen sind prall gefüllt. Auf dem Zwischenstopp packen wir aus bei einer Wir laden Sie zum Unternehmerfrühstück ein Tasse Kaffee und mehr 27. November

Mehr

Schüler im Lohn. max. 2 Stunden/Tag und max. 5 Tage/Woche 15-17 Jahre max. 4 Wochen/Jahr in den Schulferien keine besonderen Schutzvorschriften

Schüler im Lohn. max. 2 Stunden/Tag und max. 5 Tage/Woche 15-17 Jahre max. 4 Wochen/Jahr in den Schulferien keine besonderen Schutzvorschriften Schüler im Lohn Einordnung bis 12 Jahre Beschäftigungsverbot 13-14 Jahre Einwilligung der Sorgeberechtigten erforderlich (nur sehr leicht Arbeiten, z. B. Zeitungen austragen) 15-17 Jahre Vollzeit schulpflichtig

Mehr

Besonderheiten der landwirtschaftlichen Krankenversicherung (LKV) beim Meldeverfahren nach der DEÜV (Stand 14.03.2012)

Besonderheiten der landwirtschaftlichen Krankenversicherung (LKV) beim Meldeverfahren nach der DEÜV (Stand 14.03.2012) SPITZENVERBAND DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN SOZIALVERSICHERUNG 34131 Kassel Weißensteinstraße 70-72 0561/9359-0 Besonderheiten der landwirtschaftlichen Krankenversicherung (LKV) beim Meldeverfahren nach der

Mehr

Informationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer Minijobs

Informationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer Minijobs Informationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer Minijobs Inhalt Minijobs Geringfügig entlohnte Beschäftigung Kurzfristige Beschäftigung Steuer- und Arbeitsrecht 2 Minijobs Minijobs - geringfügige Beschäftigungen

Mehr

Personalfragebogen für Geringfügige Beschäftigung / Gleitzone mit Anhang auf Befreiung

Personalfragebogen für Geringfügige Beschäftigung / Gleitzone mit Anhang auf Befreiung Personalfragebogen für Geringfügige Beschäftigung / Gleitzone mit Anhang auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht Angaben zur Person Familienname, Vorname Geburtsdatum Familienstand Anzahl Kinder

Mehr

ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut.

ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut. ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut. 2 Informationen Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Selbstständige haben die Möglichkeit,

Mehr

Wissenswertes zur Classic Line

Wissenswertes zur Classic Line Wissenswertes zur Classic Line Version 2012 WDB Artikel: 20205 Thema: Rückmeldung in der Gleitzone Seite 1 von 11 Inhaltsverzeichnis 1 Grundlagen zur Gleitzonenberechnung... 3 1.1 Gleitzone bei Mehrfachbeschäftigungen...

Mehr

Meldungen zur Sozialversicherung

Meldungen zur Sozialversicherung SECURVITA INFORMIERT 29.11.2013 Infoblatt: A004 Meldungen zur Sozialversicherung Der Arbeitgeber ist verpflichtet der zuständigen Krankenkasse die beschäftigten Arbeitnehmer zu melden. Grundsätzlich nimmt

Mehr

Minijobs. Mandanten-Info. Minijobs

Minijobs. Mandanten-Info. Minijobs Mandanten-Info Minijobs E-Mail: sprenger@stb-sprenger.de, www.stb-sprenger.de 2 1. Einleitung 2. Was ist ein Minijob? 3. Geringfügig entlohnte Beschäftigung 3.1 Rechtslage nach der Minijob-Reform 3.2 Regelmäßiges

Mehr

Kurzfristige Beschäftigung

Kurzfristige Beschäftigung Kurzfristige Beschäftigung (Hinweise des Gesamtverbandes der deutschen Land- und Forstwirtschaftlichen Arbeitgeberverbände) Gesetzliche Grundlage 8 SGB IV Geringfügigkeitsrichtlinien (download z. B. über

Mehr

Minijob: Das regelmäßige Arbeitsentgelt ist entscheidend

Minijob: Das regelmäßige Arbeitsentgelt ist entscheidend Minijob: Das regelmäßige Arbeitsentgelt ist entscheidend Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (Minijob) liegt bei Beschäftigungsbeginn ab dem 1.1.2013 vor, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat

Mehr

Stammblatt für geringfügig und kurzfristig Beschäftigte bis 450 /Monat

Stammblatt für geringfügig und kurzfristig Beschäftigte bis 450 /Monat Stammblatt für geringfügig und kurzfristig Beschäftigte 450 /Monat Arbeitgeber Kanzlei/Stempel Dieser Fragebogen muss jedem geringfügig Beschäftigten ausgefüllt werden. Die Anmeldung zur Bundesknappschaft

Mehr

Geringfügige Beschäftigung Mini-Jobs

Geringfügige Beschäftigung Mini-Jobs Mini-Jobs Mini-Jobs Geringfügig Beschäftigte sind gleich zu behandeln wie alle andere Arbeitnehmer Auch für sie gelten Tarifverträge wie für alle Ausnahmen gibt es nur dann, wenn geringfügig Beschäftigte

Mehr

Herzlich. Grundlagen der Sozialversicherung. Online-Seminar 19. April IKK classic Unternehmenspräsentation Max Mustermann

Herzlich. Grundlagen der Sozialversicherung. Online-Seminar 19. April IKK classic Unternehmenspräsentation Max Mustermann Herzlich IKK classic Unternehmenspräsentation 2010 Max Mustermann 01.01.2010 Grundlagen der Sozialversicherung Online-Seminar 19. April 2016 1 Seite 1 Mediaplan Herzlich Willkommen! Ihr Referent Stefan

Mehr

Information/ Beratung. SVcompact. Schnell und sicher durch die Sozialversicherung. Geringfügige Beschäftigung & Beschäftigung in der Gleitzone

Information/ Beratung. SVcompact. Schnell und sicher durch die Sozialversicherung. Geringfügige Beschäftigung & Beschäftigung in der Gleitzone SVcompact Information/ Beratung Schnell und sicher durch die Sozialversicherung Geringfügige Beschäftigung & Beschäftigung in der Gleitzone Vorwort In der Bundesrepublik Deutschland gilt das Prinzip, dass

Mehr

Minijobber im privaten Haushalt Haushaltsscheckverfahren

Minijobber im privaten Haushalt Haushaltsscheckverfahren Minijobber im privaten Haushalt Haushaltsscheckverfahren Kompetenz beweisen. Vertrauen verdienen. Sind Sie ein privater Arbeitgeber und beschäftigen einen Minijobber in Ihrem Privathaushalt? Dann gilt

Mehr

Checkliste* für geringfügig entlohnte oder kurzfristig Beschäftigte

Checkliste* für geringfügig entlohnte oder kurzfristig Beschäftigte Checkliste* für geringfügig entlohnte oder kurzfristig Beschäftigte Bitte beachten Sie: Die Checkliste dient als interne Arbeitshilfe für Unternehmen, um eine korrekte sozialversicherungsrechtliche Beurteilung

Mehr

Seminar Versicherungspflicht/-freiheit in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. SBK für Arbeitgeber. Starke Leistung. Ganz persönlich.

Seminar Versicherungspflicht/-freiheit in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. SBK für Arbeitgeber. Starke Leistung. Ganz persönlich. Seminar Versicherungspflicht/-freiheit in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung SBK für Arbeitgeber. Starke Leistung. Ganz persönlich. 2 1. Personenkreis 2. 3. 4. 5. 6. 7. Geringfügige Beschäftigung

Mehr

GKV-FQWG Zusatzbeitragssatz ab 01.01.2015

GKV-FQWG Zusatzbeitragssatz ab 01.01.2015 GKV-FQWG ssatz ab 01.01.2015 Personenkreis versicherungspflichtig Beschäftigte versicherungsfreie Beschäftigte (JAE-Übergrenzer - Firmenzahler) zur Berufsausbildung Beschäftigte mit AE von bis zu 325 Euro

Mehr

Änderungen in der Sozialversicherung zum Jahreswechsel 2010/2011

Änderungen in der Sozialversicherung zum Jahreswechsel 2010/2011 ZDH-Abteilung Soziale Sicherung Dezember 2010 Änderungen in der Sozialversicherung zum Jahreswechsel 2010/2011 Die wichtigsten Maßnahmen im Überblick: 1. Krankenversicherung Der allgemeine Beitragssatz

Mehr

der Studierenden an der Berufsakademie Sachsen Staatliche Studienakademie Breitenbrunn

der Studierenden an der Berufsakademie Sachsen Staatliche Studienakademie Breitenbrunn Merkblatt zur Sozialversicherung der Studierenden an der Berufsakademie Sachsen Staatliche Studienakademie Breitenbrunn Stand: Januar 2012 Seite 2 Merkblatt zur Sozialversicherung der Studierenden an der

Mehr

Beitragsabzüge bei Mini- und Midi-Jobs Stand: 01/2015

Beitragsabzüge bei Mini- und Midi-Jobs Stand: 01/2015 32 30 Beitragsabzüge bei Mini- und Midi-Jobs Stand: 01/2015 30,0 Pauschalbeitrag der Arbeitgeber & Pauschalsteuer 30,0 28 26 28,0 Pauschalbeitrag der Arbeitgeber* 28,0 in % des Bruttoarbeitsentgelts 24

Mehr

Sozialversicherung 2014

Sozialversicherung 2014 Sozialversicherung 2014 Inhaltsverzeichnis I. Entgeltgrenzen... 2 II. Beitragssätze... 3 III. Beitragszuschuss für privat krankenversicherte Arbeitnehmer... 4 IV. Sachbezugswerte... 5 V. Meldefrist ab

Mehr

Studentenjobs und Praktikanten 2012 Eine Information für Arbeitgeber und Studenten

Studentenjobs und Praktikanten 2012 Eine Information für Arbeitgeber und Studenten Studentenjobs IKK-Aktuell Studentenjobs und Praktikanten 2012 Eine Information für Arbeitgeber und Studenten Innungskrankenkasse Brandenburg und Berlin Inhalt Studentenjobs und Praktikanten Studium und

Mehr

Mini-Jobler - Fragebogen zur Personalerfassung (4 Seiten) bei Entgelt 450,00 EUR / Monat

Mini-Jobler - Fragebogen zur Personalerfassung (4 Seiten) bei Entgelt 450,00 EUR / Monat Mini-Jobler - Fragebogen zur Personalerfassung (4 Seiten) bei Entgelt 450,00 EUR / Monat 1. Persönliche Angaben Name, Vorname: Straße, Hausnummer: PLZ, Ort: Telefon: E-Mail: Eintrittsdatum: Berufsbezeichnung:

Mehr

---------------------------------------------------- ---------------------------------------------- (Ort, Datum)

---------------------------------------------------- ---------------------------------------------- (Ort, Datum) o Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung im Rahmen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung nach 6 Absatz 1b SGB VI Vom Arbeitnehmer auszufüllen Name Vorname RV-Nummer

Mehr

Zur Prüfung und Durchführung des Sozialausgleiches durch die Krankenkassen wird das Meldeverfahren zum 01.01.2012 erweitert.

Zur Prüfung und Durchführung des Sozialausgleiches durch die Krankenkassen wird das Meldeverfahren zum 01.01.2012 erweitert. Veröffentlichung: ja Besprechung des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund, der Bundesagentur für Arbeit und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung zu Fragen des gemeinsamen

Mehr

Checkliste. www.steuerberatung-landgraf.de. für geringfügig entlohnte oder kurzfristig Beschäftigte (sog. Minijobber) 1. Persönliche Angaben

Checkliste. www.steuerberatung-landgraf.de. für geringfügig entlohnte oder kurzfristig Beschäftigte (sog. Minijobber) 1. Persönliche Angaben Checkliste www.steuerberatung-landgraf.de für geringfügig entlohnte oder kurzfristig Beschäftigte (sog. Minijobber) 1. Persönliche Angaben Name, Vorname: Anschrift:. Telefon: Rentenversichertennummer:

Mehr

Personengruppenschlüssel

Personengruppenschlüssel Info für Anwender Nr. 16 Seite 1 Personengruppenschlüssel Bereich: LOHN - Info für Anwender Nr. 16 Je nach Art und Umfang der Beschäftigung muss ein Arbeitnehmer einer Personengruppe zugeordnet werden.

Mehr

Voraussichtliche Sozialversicherungsdaten ab 01.01.2007

Voraussichtliche Sozialversicherungsdaten ab 01.01.2007 KRANKENVERSICHERUNG KV 11 Voraussichtliche Sozialversicherungsdaten ab 01.01.2007 Beitragsbemessungsgrenzen wie auch Bezugsgrößen sind zentrale Werte in der Sozialversicherung. Hieraus werden andere Größen

Mehr

Ihr Versicherungsschutz nach dem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis

Ihr Versicherungsschutz nach dem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis Ihr Versicherungsschutz nach dem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis Die energie-bkk ist für Berufstätige mehr als nur eine Krankenkasse. Sie ist Partner in der Arbeitswelt. Aber auch nach dem

Mehr

BERUFSAKADEMIE SACHSEN

BERUFSAKADEMIE SACHSEN BERUFSAKADEMIE SACHSEN Staatliche Studienakademie Plauen Merkblatt zur Sozialversicherung der Studenten an der Berufsakademie Sachsen Stand: Dezember 2006 Berufsakademie Sachsen Staatliche Studienakademie

Mehr

Die wichtigsten Änderungen in 2015 11. 1 Die sechs zentralen Aufgaben der Personalabrechnung 15

Die wichtigsten Änderungen in 2015 11. 1 Die sechs zentralen Aufgaben der Personalabrechnung 15 Die wichtigsten Änderungen in 2015 11 1 Die sechs zentralen Aufgaben der Personalabrechnung 15 2 Abrechnungsunterlagen zusammenstellen 19 2.1 Abrechnungsrelevante Firmendaten 20 2.2 Unterlagen für Meldungen

Mehr

Einmalzahlungen beitragsrechtliche Grundsätze in der Sozialversicherung

Einmalzahlungen beitragsrechtliche Grundsätze in der Sozialversicherung 1 Einmalzahlungen beitragsrechtliche Grundsätze in der Sozialversicherung Für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (z. B. Weihnachtsgeld) gilt eine besondere Regelung für die Beitragsberechnung, wenn im Monat

Mehr

Informationen für Arbeitnehmer Wissenswertes über Minijobs

Informationen für Arbeitnehmer Wissenswertes über Minijobs Informationen für Arbeitnehmer Wissenswertes über Minijobs +++ Kostenlos Minijobs in Privathaushalten suchen und finden +++ www.haushaltsjob-boerse.de +++ Minijobs Bei Minijobs sind zwei Arten von Beschäftigungen

Mehr

54.600,00 4.550,00 2.2 Bezugsgröße p.a. mtl. 2.135,00 2.100,00 2.3 Beitragssatz 2,8 % 2,8 % 2.4 Höchstbeitrag mtl. 151,20 127,40

54.600,00 4.550,00 2.2 Bezugsgröße p.a. mtl. 2.135,00 2.100,00 2.3 Beitragssatz 2,8 % 2,8 % 2.4 Höchstbeitrag mtl. 151,20 127,40 Sozialversicherungsdaten 2009 Nachfolgend finden Sie die ab dem 01.01.2009 geltenden Daten zu den Sozialversicherungszweigen Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung. Rentenversicherung

Mehr

Geringfügige Beschäftigungen

Geringfügige Beschäftigungen Geringfügige Beschäftigungen 305022 01/2016 V Inhalt: Firmenkundenservice Inhalt 1. Allgemeines... 1 1.1 Rentenversicherungspflicht... 1 2. Geringfügig entlohnte Beschäftigungen... 2 2.1 Regelmäßiges Entgelt...

Mehr

Seminar Werkstudenten und Praktikanten. SBK für Arbeitgeber. Starke Leistung. Ganz persönlich.

Seminar Werkstudenten und Praktikanten. SBK für Arbeitgeber. Starke Leistung. Ganz persönlich. Seminar SBK für Arbeitgeber. Starke Leistung. Ganz persönlich. 2 Inhalt Herzlich Willkommen 1. Personenkreis 2. Versicherungsrecht Werkstudenten 3. Beitragsrecht Werkstudenten 4. Beitragsberechnung 5.

Mehr

Soziale Absicherung der Existenzgründer. Workshop Gründer- und Jung- Unternehmer- Messe der IHK Köln in Leverkusen

Soziale Absicherung der Existenzgründer. Workshop Gründer- und Jung- Unternehmer- Messe der IHK Köln in Leverkusen Soziale Absicherung der Existenzgründer Workshop Gründer- und Jung- Unternehmer- Messe der IHK Köln in Leverkusen Die fünf Säulen der Sozialversicherung in Deutschland Kranken- versicherung (KV) Unfall-

Mehr

Tipps für Studenten. Jobben und Studieren

Tipps für Studenten. Jobben und Studieren Tipps für Studenten Jobben und Studieren Viele Studenten jobben neben ihrem Studium. Einige nutzen die vorlesungsfreie Zeit, um eine Geldreserve für das nächste Semester anzulegen. Andere arbeiten lieber

Mehr

Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung

Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung Änderungen bei Mini- und Midijobs Alt-Regelung 1. Mini-Jobs ( 8, 8a SGB IV) Arbeitsentgelt (AE) bis 400 EUR Arbeitgeber-(ArbGeb)Pauschalbeiträge in Prozent [15/13/2 ( 8) bzw. 5/5/2 ( 8a)] Versicherungsfrei:

Mehr

Teilzeitjobs und Aushilfen

Teilzeitjobs und Aushilfen IKK-INFORMATIV Teilzeitjobs und Aushilfen GERINGFÜGIG BESCHÄFTIGTE RICHTIG BEURTEILEN Vorwort Etwa jedes fünfte Beschäftigungsverhältnis in Deutschland ist eine geringfügig entlohnte Beschäftigung, insgesamt

Mehr

Geringfügige Beschäftigungen

Geringfügige Beschäftigungen TK-Firmenkundenservice 0800-285 85 87 60 Mo. bis Do. 7 bis 18 Uhr und Fr. 7 bis 16 Uhr (gebührenfrei innerhalb Deutschlands) Fax 040-85 50 60 56 66 www.firmenkunden.tk.de E-Mail: firmenkunden@tk.de Techniker

Mehr

Zuwanderung Beschäftigung von Flüchtlingen

Zuwanderung Beschäftigung von Flüchtlingen Zuwanderung Beschäftigung von Flüchtlingen Veröffentlichung der AOK (Online-Seminar) vom 09.03.2016 Hinweis: Für die Richtigkeit der Angaben wird keine Gewähr übernommen. Fragen und Antworten im Überblick

Mehr

Die gängigsten Fallgestaltungen von Arbeitsverhältnissen 1.1

Die gängigsten Fallgestaltungen von Arbeitsverhältnissen 1.1 Die gängigsten Fallgestaltungen von Arbeitsverhältnissen 1.1 Fragebogen zur steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Einordnung des Arbeitsverhältnisses 1. Neben dieser zu prüfenden Beschäftigung wird

Mehr

3.4 Sozialversicherungsmeldungen für besondere Personengruppen

3.4 Sozialversicherungsmeldungen für besondere Personengruppen Ein Arbeitnehmer wird neu eingestellt 3.4 Sozialversicherungsmeldungen für besondere Personengruppen 3.4.1 Studenten Die Neuregelung der geringfügigen Beschäftigung 2013 hat wenn auch nur geringe Auswirkungen

Mehr

Inhaltsverzeichnis. 2. Arbeitslosenversicherung 5 2.1 Beitragsbemessungsgrenze (BBG) 5 2.2 Bezugsgröße 5 2.3 Beitragssatz 5 2.

Inhaltsverzeichnis. 2. Arbeitslosenversicherung 5 2.1 Beitragsbemessungsgrenze (BBG) 5 2.2 Bezugsgröße 5 2.3 Beitragssatz 5 2. Inhaltsverzeichnis Seite 1. Rentenversicherung/RV 4 1.1 Beitragsbemessungsgrenze (BBG) 4 1.2 Bezugsgröße 4 1.3 Beitragssatz 4 1.4 Geringfügigkeitsgrenze 4 1.5 Höchstbeitrag in der RV der Arbeiter und Angestellten

Mehr

Mindestlohn: Checkliste für Unternehmen

Mindestlohn: Checkliste für Unternehmen Mindestlohn: Checkliste für Unternehmen 1 Allgemeines 2 Das müssen Sie beachten 3 Das müssen Sie bei den jeweiligen Arbeitnehmertypen prüfen 3.1 Stundenlohnempfänger 3.2 Gehaltsempfänger 3.3 Geringfügig

Mehr

Beiträge aus Einmalzahlungen

Beiträge aus Einmalzahlungen TK-Firmenkundenservice 0800-285 85 87 60 Mo. bis Do. 7 bis 18 Uhr und Fr. 7 bis 16 Uhr (gebührenfrei innerhalb Deutschlands) Fax 040-85 50 60 56 66 www.firmenkunden.tk.de E-Mail: firmenkunden@tk.de Techniker

Mehr

Sozialversicherung 2016

Sozialversicherung 2016 Sozialversicherung 2016 Inhaltsverzeichnis I. Entgeltgrenzen... 2 II. Beitragssätze / Beitragshöhen... 3 III. Beitragszuschuss für privat krankenversicherte Arbeitnehmer... 4 IV. Sachbezugswerte... 5 I.

Mehr

Voraussichtliche Sozialversicherungsdaten ab 01.01.2010

Voraussichtliche Sozialversicherungsdaten ab 01.01.2010 KRANKENVERSICHERUNG KV 11 Voraussichtliche Sozialversicherungsdaten ab 01.01.2010 Beitragsbemessungsgrenzen wie auch Bezugsgrößen sind zentrale Werte in der Sozialversicherung. Hieraus werden andere Größen

Mehr

Dienstanweisung Gleitzone (Gültig ab 01.01.2013)

Dienstanweisung Gleitzone (Gültig ab 01.01.2013) Dienstanweisung Gleitzone (Gültig ab 01.01.2013) Stand Juni 2013 Verfasser: Frau Pniok Stand 06.2013 Seite 1 von 10 Vordruck Nr. BTD036 1 Vorbemerkung... 3 2 Rechtliche Grundlagen... 4 3 Zuständigkeitsregelung/Anordnung...

Mehr

Mandanteninformation Lohn 2014/2015. Zusammenfassung der gesetzlichen Änderungen bzw. zu beachtende Sachverhalte im Lohnbereich zum Jahreswechsel

Mandanteninformation Lohn 2014/2015. Zusammenfassung der gesetzlichen Änderungen bzw. zu beachtende Sachverhalte im Lohnbereich zum Jahreswechsel Mandanteninformation Lohn 2014/2015 Zusammenfassung der gesetzlichen Änderungen bzw. zu beachtende Sachverhalte im Lohnbereich zum Jahreswechsel Lohnsteuer 1. ELSTAM = Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale

Mehr

Alles Wichtige zum Praktikum

Alles Wichtige zum Praktikum Alles Wichtige zum Praktikum 1. Vorgeschriebenes Praktikum 2. Freiwilliges Praktikum 3. Sonderfälle Praktikanten sind Personen, die sich im Zusammenhang mit einer schulischen Ausbildung praktische Kenntnisse

Mehr

PERSONALFRAGEBOGEN geringfügig Beschäftigte (Mini-Job) Arbeitgeber/Firmenstempel. Persönliche Angaben: Name, Vorname. PLZ, Wohnort. Straße, Hausnummer

PERSONALFRAGEBOGEN geringfügig Beschäftigte (Mini-Job) Arbeitgeber/Firmenstempel. Persönliche Angaben: Name, Vorname. PLZ, Wohnort. Straße, Hausnummer PERSONALFRAGEBOGEN geringfügig Beschäftigte (Mini-Job) Arbeitgeber/Firmenstempel Persönliche Angaben: Name, Vorname PLZ, Wohnort Straße, Hausnummer Geburtsdatum Staatsangehörigkeit Familienstand Rentenversicherungsnummer

Mehr

GUERDAN HATZEL & PARTNER

GUERDAN HATZEL & PARTNER DARMSTADT GRIESHEIM Europahaus Marie-Curie-Straße 1 Schöneweibergasse 8+10 64293 Darmstadt 64347 Griesheim Tel. 0 61 51 95 11 0 Tel. 0 61 55 84 79-0 Fax 0 61 51 95 11-123 Fax 0 61 55 84 79-79 GUERDAN HATZEL

Mehr

Aushilfstätigkeit von Studenten und Praktikanten

Aushilfstätigkeit von Studenten und Praktikanten Aushilfstätigkeit von Studenten und Praktikanten Der Gesetzgeber hat die Sozialversicherungspflicht der geringfügig entlohnten Beschäftigungen (630 DM im Monat/bis 15 Stunden Arbeitszeit die Woche) neu

Mehr

3.3 Was ist bei Eintritt einer kurzfristig beschäftigten Aushilfe zu tun?

3.3 Was ist bei Eintritt einer kurzfristig beschäftigten Aushilfe zu tun? Was ist bei Eintritt einer kurzfristig beschäftigten Aushilfe zu tun? ben, wenn es sich bei der Beschäftigung um eine zweite oder dritte geringfügige Nebenbeschäftigung handelt. Zuständig für die Anmeldung

Mehr

PRESSEINFORMATION. Das ändert sich zum Jahreswechsel. Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) Kornwestheim/Frankfurt, 19.

PRESSEINFORMATION. Das ändert sich zum Jahreswechsel. Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) Kornwestheim/Frankfurt, 19. PRESSEINFORMATION Kornwestheim/Frankfurt, 19. Dezember 2014 Das ändert sich zum Jahreswechsel Wie jedes Jahr, treten auch zum 1. Januar 2015 zahlreiche Änderungen in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung

Mehr

NORDWEST. Soziale Absicherung für Existenzgründer

NORDWEST. Soziale Absicherung für Existenzgründer Soziale Absicherung für Existenzgründer Sozialversicherung für Selbstständige Grundsätzlich gilt für Selbstständige: Sie sind nicht rentenversicherungspflichtig Es besteht keine Pflicht zur gesetzlichen

Mehr

Personalfragebogen für geringfügig und kurzfristig Beschäftigte

Personalfragebogen für geringfügig und kurzfristig Beschäftigte Personalfragebogen für geringfügig und kurzfristig Beschäftigte A. Angaben zur Person Familienname, Vorname Geburtsdatum Familienstand Anschrift (Straße, Nummer, Postleitzahl, Ort) Staatsangehörigkeit

Mehr

Ausnahmen und Übergangsregeln» Auszubildende, unter 18-Jährige ohne Berufsabschluss, ehrenamtlich Tätige

Ausnahmen und Übergangsregeln» Auszubildende, unter 18-Jährige ohne Berufsabschluss, ehrenamtlich Tätige Mindestlohn Ausnahmen und Übergangsregeln» Auszubildende, unter 18-Jährige ohne Berufsabschluss, ehrenamtlich Tätige» Zeitungszusteller» Langzeitarbeitslose» Praktikanten» Bisherige Mindestlohntarifverträge

Mehr

Zuschuss zur privaten Krankenversicherung. Zuschuss zur privaten Pflegeversicherung

Zuschuss zur privaten Krankenversicherung. Zuschuss zur privaten Pflegeversicherung Zuschuss zur privaten Krankenversicherung Für die Berechnung des Zuschusses zur privaten Krankenversicherung werden der allgemeine Beitragssatz und das monatliche sozialversicherungspflichtige Entgelt

Mehr

Qualifizierter Meldedialog

Qualifizierter Meldedialog Qualifizierter Meldedialog Bereich: LOHN - Info für Anwender Nr. 1647 Inhaltsverzeichnis 1. Ziel 2. Vorgehensweise 2.1. GKV-Monatsmeldung durch den Arbeitgeber erstellen 2.2. Kassenmeldung der Krankenkasse

Mehr

Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung

Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung Info Stand: 01/2013 Merkblatt zur geringfügigen und kurzfristigen Beschäftigung ab 01.01.2013 Der Gesetzgeber hat durch das Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom 05.12.2012

Mehr

Tipps für Studenten: Jobben und studieren

Tipps für Studenten: Jobben und studieren Ich und meine Rente Tipps für Studenten: Jobben und studieren > Wann Sie Sozialversicherungsbeiträge zahlen müssen > Welche Regelungen für Praktika gelten > Was Minijobs und kurzfristige Tätigkeiten unterscheidet

Mehr

Herzlich willkommen!

Herzlich willkommen! Herzlich willkommen! Soziale Absicherung bei der Existenzgründung Christian Olfens 07. Mai 2009 Pflichtversicherung freiwillige Versicherung Der Unterschied: Pflichtversicherung freiwillige Versicherung

Mehr

Checkliste* für geringfügig entlohnte oder kurzfristig Beschäftigte

Checkliste* für geringfügig entlohnte oder kurzfristig Beschäftigte Checkliste* für geringfügig entlohnte oder kurzfristig Beschäftigte Bitte beachten Sie: Die Checkliste dient als interne Arbeitshilfe für Unternehmen, um eine korrekte sozialversicherungsrechtliche Beurteilung

Mehr

Zweites Ergänzungsblatt zu Band 178 der Schriftenreihe. Stand 1. 1. 2010. Marburger. Aushilfskräfte

Zweites Ergänzungsblatt zu Band 178 der Schriftenreihe. Stand 1. 1. 2010. Marburger. Aushilfskräfte Das Recht der Wirtschaft Ergänzungsdienst Zweites Ergänzungsblatt zu Band 178 der Schriftenreihe Stand 1. 1. 2010 Marburger Aushilfskräfte 11. Auflage Das erste Ergänzungsblatt ist überholt und kann entfernt

Mehr

Inhalt... 1. Minijob-Reform 2013: Die Änderungen im Überblick... 7. Überblick, Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung... 7. Kurzübersicht...

Inhalt... 1. Minijob-Reform 2013: Die Änderungen im Überblick... 7. Überblick, Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung... 7. Kurzübersicht... Inhalt Inhalt... 1 Minijob-Reform 2013: Die Änderungen im Überblick... 7 Überblick, Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung... 7 Kurzübersicht... 7 1 Die neue Entgeltgrenze... 8 1.1 Ermittlung des regelmäßigen

Mehr

Sozialversicherung 2013

Sozialversicherung 2013 Sozialversicherung 2013 Inhaltsverzeichnis I. Entgeltgrenzen... 2 II. Beitragssätze... 3 III. Beitragszuschuss für privat krankenversicherte Arbeitnehmer... 4 IV. Sachbezugswerte... 5 V. Neue Minijobgrenze

Mehr

Personalfragebogen FIRMA. Name. Adresse. Geburtsdatum. Rentenversicherungs-Nummer. Geburtsort Staatsangehörigkeit. Eintritt am

Personalfragebogen FIRMA. Name. Adresse. Geburtsdatum. Rentenversicherungs-Nummer. Geburtsort Staatsangehörigkeit. Eintritt am Personalfragebogen Mini-Job FIRMA Name Adresse Geburtsdatum Rentenversicherungs-Nummer falls keine bekannt: Geburtsname Geschlecht: Geburtsort Staatsangehörigkeit weiblich O männlich O Eintritt am Berufsbezeichnung/Tätigkeit

Mehr

GKV-Sozialausgleich Arbeitgeber sind ab 1. Januar 2012 in der Pflicht

GKV-Sozialausgleich Arbeitgeber sind ab 1. Januar 2012 in der Pflicht Krankenversicherung GKV-Sozialausgleich Arbeitgeber sind ab 1. Januar 2012 in der Pflicht Durch das am 1. Januar 2011 in Kraft getretene GKV-Finanzierungsgesetz wurde die Begrenzung des Zusatzbeitrags

Mehr

Neuregelungen zum Sozialausgleich

Neuregelungen zum Sozialausgleich Neuregelungen zum Sozialausgleich Berechnung und Durchführung des Sozialausgleichs rückt näher Ab 01.01.2012 haben Sie durch den Sozialausgleich weitere Meldevorschriften zu beachten. Mit folgenden Beispielen

Mehr

Sozialversicherungsrechtliche Handhabung der Aufwandsentschädigungen für nebenberufliche Tätigkeiten

Sozialversicherungsrechtliche Handhabung der Aufwandsentschädigungen für nebenberufliche Tätigkeiten Sozialversicherungsrechtliche Handhabung der Aufwandsentschädigungen für nebenberufliche Anhebung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale Durch das Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes (Ehrenamtsstärkungsgesetz)

Mehr

Minijobs: Bestehende Beschä1igungsverhältnisse (Gül:g ab 01.01.2013)

Minijobs: Bestehende Beschä1igungsverhältnisse (Gül:g ab 01.01.2013) Minijobs: Bestehende Beschä1igungsverhältnisse (Gül:g ab 01.01.2013) Verdienstgrenze bis maximal EUR 400,00 Bisher ohne Verdienstgrenze bis maximal EUR 400,00 Bisher mit Erhöhung Verdienstgrenze auf mehr

Mehr

Änderungen bei der Lohn- und Gehaltsabrechnung ab Januar 2015 Gesetzlicher Mindestlohn ab Januar 2015 - Tarifautonomiestärkungsgesetz

Änderungen bei der Lohn- und Gehaltsabrechnung ab Januar 2015 Gesetzlicher Mindestlohn ab Januar 2015 - Tarifautonomiestärkungsgesetz Änderungen bei der Lohn- und Gehaltsabrechnung ab Januar 2015 Gesetzlicher Mindestlohn ab Januar 2015 - Tarifautonomiestärkungsgesetz Stand: Januar 2015 Gesetzliche Grundlage Am 16.08.2014 ist das Tarifautonomiestärkungsgesetz

Mehr

Aufstocken der Rentenversicherungsbeiträge von Minijobber kann sich lohnen

Aufstocken der Rentenversicherungsbeiträge von Minijobber kann sich lohnen Aufstocken der Rentenversicherungsbeiträge von Minijobber kann sich lohnen Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung sog. Minijob liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig 400 im Monat nicht übersteigt.

Mehr

Informationen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber Aufstockung der Rentenversicherungsbeiträge

Informationen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber Aufstockung der Rentenversicherungsbeiträge Informationen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber Aufstockung der Rentenversicherungsbeiträge Aufstockung der Rentenversicherungsbeiträge bei 400-Euro-Minijobs Allgemeines Für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung,

Mehr

2. Sozialrecht/Beitragsrecht

2. Sozialrecht/Beitragsrecht 2. Sozialrecht/Beitragsrecht Anfragende/Anfordernde Stelle Künstlersozialkasse Zweck/Umfang/Art der Information Melde- und Auskunftspflicht 11, 12, 13 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) Meldung und

Mehr