Umweltprüfung in der Bauleitplanung. -Übersicht-

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1 1 Umweltprüfung in der Bauleitplanung -Übersicht- Vortrag von Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Schrödter, Kanzlei Dr. Fricke & Collegen, Yorckstr. 10, Hannover, Hauptgeschäftsführer des Niedersächsischen Städtetages a.d., auf dem Seminar "Umweltprüfung und Umsetzung der nationalen Biodiversitätsstrategie im kommunalen Bereich" am I. Grundlage und Funktion der Umweltprüfung 1. Europarechtliche Grundlagen; 2. Abgrenzung zum SUP-Stammgesetz (UVPG vom BGBl I Seite 1746, 1757 i.d.f. des Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetzes vom BGBl. I, S. 2819) 3. Die wesentlichen Funktionen der Umweltprüfung a) verfahrensrechtlicher Charakter b) Ziel: Erreichung eines hohen Umweltschutzniveaus (Art. 6 Präambel und Art. 1 Plan-UP-Richtlinie 2001) c) intensive Einbindung von Behörden und Öffentlichkeit, z. B: aa) 4 Abs. 1: Scoping-Verfahren ist zugunsten der Behörden zwingend durchzuführen bb) zwingende doppelte Behördenbeteiligung ( 4 Abs. 2) cc) erweiterte Auslegung nach 3 Abs. 2 Satz 3 mit allen vorbereitenden Gutachten, z. B. Messergebnisse für Feinstaub nach 22. BImSchV und Luftreinhalteplan dd) verständliche Zusammenfassung des Umweltberichts (Abs. 2 Nr. 4 der Anlage zu 2 Abs. 4 und 2a) ee) zusammenfassende Erklärung nach 6 Abs. 5 Satz 3 bzw. 10 Abs. 3 ff) Einsichtsrecht nach den Landesinformationsgesetzen (z.b. Berlin, Brandenburg, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein) bzw. unmittelbar nach der Umweltinformationsrichtlinie 2003 d) Umweltüberwachung in der Bauleitplanung als neue Aufgabe der Gemeinde ( 4c i. V. m. Nr. 3b) der Anlage zu 2 Abs. 4 und 2a 4. Die Umweltprüfung ist zwingendes Recht, soweit nicht die folgenden Pläne aufgestellt werden

2 2 a) Vereinfachtes Verfahren nach 13 Abs. 1 in Verbindung mit 13 Abs. 3 b) Bebauungspläne der Innenentwicklung nach 13a Abs. 3 c) Hinweise zum Überleitungsrecht 5. Abwägungsgebot und Umweltprüfung nach den 1 Abs. 7, 2 Abs. 3 und 2 Abs. 4 S. 3 a) Keine materielle Aufwertung der Umweltbelange in der Abwägung durch das EAG- Bau (h.m.) b) Kein Optimierungsgebot (Ausnahme möglicherweise beim Belang der Erhaltung der "bestmöglichen" Luftqualität nach 1 Abs. 6 Nr. 7 b) c) Umweltbelange als Planungsleitsätze nur in den gesetzlich auch durch Verordnung bestimmten Fällen (z. B. 34 Abs. 2 5 BNatSchG 2002) für die FFH-Verträglichkeitsprüfung und bei gesetzlichen Grenzwerten, z. B. nach der 16., 18. und 22. BImSchV sowie nach der BBodSchVO d) Behandlung in der Abwägung, dazu unten II 4 II. Einzelheiten zur Umweltprüfung 1. Beschränkung auf Umweltbelange, insbesondere im Sinne von 1 Abs. 6 Nr. 7 und 1a 2. Beschränkung auf Belange von bodenrechtlicher Relevanz a) Unterschied zum anglo-amerikanischen Recht b) Gesundheit der Menschen ist - anders als bei der städtebaulichen Eingriffsregelung - ein Umweltbelang ( 1 Abs. 6 Nr. 7c) c) Die Erforderlichkeit der Bauleitplanung ist allein nach 1 Abs. 3 zu prüfen 3. Voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf Umweltbelange a) eher strenge Auslegung: in dubio pro Beeinträchtigung b) Anwendung der Eingriffsregelung als Indiz für erhebliche Beeinträchtigungen c) Umweltbericht auch notwendig, soweit keine Umweltauswirkungen prognostiziert werden (Argument: Funktion der Umweltprüfung) 4. Beschreibung und Bewertung nach 2 Abs. 4 Satz 1 a) Ermittlung im Wege einer Prognose nach allgemeinen Grundsätzen; die Umweltprüfung ist keine Grundlage für eine Gutachteritis b) Beschreibung nach der Anlage zu 2 und 2 Abs. 4

3 3 c) Bewertung des 2 Abs. 4 ist fachliche Bewertung Beispiel: Ausgleichsbedarf nach einem Bewertungsmodell zu 1a Abs. 3; Überschreitung von Grenzwerten nach der 16., 18. und 22. BImSchV; Überschreitung von Maßnahmewerten nach der BBodSchVO d) die fachliche Bewertung ist außerhalb des Umweltberichtes abzuwägen nach 1 Abs. 7 ( 2 Abs. 4 Satz 4) Beispiel: der fachlich ermittelte 100 %ige Kompensationsbedarf kann aus städtebaulichen Gründen auf 80 % reduziert werden, z. B. aus Kostengründen 5. Das Scoping-Verfahren ( 2 Abs. 4 Satz 2) a) europarechtliche Grundlage: Art. 5 Abs. 4 und Art. 6 Abs. 2 Plan-UP- Richtlinie 2001 b) kommunalrechtliche Zuständigkeit c) Beispiele aus der Praxis 6. Beschränkung auf den gegenwärtigen Wissensstand ( 2 Abs. 4 Satz 3) a) gegenwärtiger Wissensstand mit Beispielen b) anerkannte Prüfmethoden mit Beispielen, z. B. 16. und 18. BImSchV, TA Lärm, TA Luft, Bewertungsverfahren der Eingriffsregelung usw. 7. Aktuelle Fragen zu 2 Abs. 4 a) erneute Auslegung des Umweltberichtes nach Änderung im Verfahren b) Umweltbericht bei der Änderung älterer Pläne III. Inhalt und Aufbau des Umweltberichts nach 2 Abs. 4 und 2 a sowie der Anlage zu diesen Bestimmungen 1. Allgemeines zur Bedeutung der Anlage 2. Nr. 1b: Fachgesetze im materiellen Sinn, formelle Gesetze und Verordnungen, Satzungen und unmittelbar geltende EU-Richtlinien bei fehlerhafter oder verspäteter Umsetzung in das EU-Recht (Beispiel: 43 Abs. 4 BNatSchG) 3. Nr. 2a: Bestandsaufnahme des Umweltzustandes wie nach bisherigem Recht 4. Nr. 2b: Prognose auch der Null-Variante mit Bespielen 5. Nr. 2c: Ausgleich und Minimierungsmaßnahmen auch außerhalb des 1a Abs Nr. 2d: vor Pflicht zur Beschreibung von Alternativen als Erweiterung des deutschen Planungsrechts? (strittig)

4 4 Beachte: Alternativenprüfungen sind zwingend durchzuführen bei Überplanung von Hochwasserschutzgebieten, bei Ausnahmen und Befreiungen vom Artenschutz sowie im Rahmen der FFH- Verträglichkeitsprüfung nach 34 Abs. 5 BNatSchG 7. Nr. 3a: Technische Verfahren, Schwierigkeiten, Lücken mit Beispielen 8. Nr. 3b: Beschreibung der Überwachungsmaßnahmen ( 4c, unten Vll.); Abgrenzung zur unechten Umweltüberwachung 9. Nr. 3c: Zusammenfassung des Umweltberichtes in verständlicher Sprache 10. Empfehlung: sorgfältige Anwendung der Anlage wegen 214 Abs. 1 Nr. 3 IV. Abschichtungsregelungen ( 2 Abs. 4 S. 5, 17 Abs. 2 S. 3 UVPG 2004/2006, 16 Abs. 2 ROG 2004 und 19 a Abs. 3 UVPG 2006 (=SUPG) 1. Abschichtung im Verhältnis F-Plan/B-Plan 2. Abschichtung im Verhältnis B-Plan/F-Plan 3. Abschichtung, Bauleitplan/Zulassungsverfahren nach Bauordnungsrecht bzw. Bundesimissionsschutzgesetz 4. Bedeutung des 17 UVPG 5. Abschichtung nach 19 a Abs. 3 UVPG 2006 (unten V 3 a) V. Umweltprüfung und Landschaftsplanung nach 15, 16 BNatSchG 2002 i. V. m. dem Landesrecht 1) Pflicht zur Umweltprüfung nach 14b Abs. 1 Nr. 1 UVPG i. V. m. Anlage 3 Nr. 1.9; zwingendes Recht auch ohne landesrechtliche Regelungen nach 19 a Abs. 1 Satz 2 UVPG 2) Modifikation nach 19a UVPG a) Abs. 1 Satz 1: Umweltprüfungen für Umweltbelange nach 2 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 4 UVPG b) Abs. 1 Satz 2: Ergänzende Rechtsvorschriften der Länder für das Verfahren, z. B. zur Festlegung des Untersuchungsrahmens ( 14f UVPG) Prüfung von Alternativen nach 14g Abs. 2 Nr. 8 UVPG Öffentlichkeitsbeteiligung ( 14h und i UVPG) Überwachung (14m UVPG)

5 5 3) Abschichtung nach 19a Abs. 3 UVPG a) Satz 1: Übernahme von Inhalten in der Landschaftsplanung in die Bauleitplanung, z. B. von Bestandsaufnahmen von Natur und Landschaft Empfehlungen zum Kleinklima Empfehlungen zum Rückbau eines Gewässers Aussagen zum Ökokonto b) Die Grundsätze des 2 Abs. 4 Satz 5 BauGB über die Aktualität gelten entsprechend c) Begründungspflicht im Bplan bei Abweichungen nach 19a Abs. 3 Satz 3 UVPG i. V. m. 14 Abs. 2 Satz 3 BNatSchG Fehlen diese Aussagen, kann der Bauleitplan unwirksam sein. VI. Schwierigkeiten in der Praxis 1. Eingriffsregelung 2. FFH-Verträglichkeitsprüfung 3. Artenschutz, rechtliche Ausnahmen und Befreiungen nach der "Kleinen Novelle" zum BNatSchG 4. Altlasten 5. Klimaschutz VlI. Überwachung insbesondere unvorhergesehener erheblicher Umweltauswirkungen nach 4 c 1. Praxisgerechte Beispiele für Überwachungsmaßnahmen a) Kontrolle von Ausgleichsmaßnahmen, auch nach 34 Abs. 5 BNatSchG b) Kontrolle der Regenwasserversickerung c) Kontrolle der Feinstaubbelastung d) Kontrolle von Lärmmessungen e) Kontrolle der Sanierung von Altlasten f) Beispiele für Monitoring beim F-Plan 2. Beachte: Überwachungsmaßnahmen können nicht durch Festsetzungen getroffen werden. Es gelten aber die Grundsätze der Bestimmtheit und der Erforderlichkeit 3. Reaktion der Gemeinde bei Entdeckung unvorhergesehener Umweltauswirkungen

6 6 VIIl. Fehler bei der Umweltprüfung; Heilungsvorschriften 1) als Rechtsgrundlage. Neu gefasst durch das EAG-Bau 2004 wurden insbesondere a) 214 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. 2 Abs. 3 b) 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 Halbsatz 3 für Fehler beim Umweltbericht c) 214 Abs. 3 d) 215 Abs. 1: Regelungen zur Präklusion: Für neue Bauleitpläne gilt eine Frist von einem Jahr, vgl. auch 47 VwGO 2006 (Ein-Jahres- Frist für Normenkontrollverfahren, Einführung einer Präklusionswirkung wie im Fachplanungsrecht) 2) 214 Abs. 1 S. 1. Nr. 3 Halbsatz 3 a) Fehlerhafter Umweltbericht aa) strenge Auslegung ist geboten bb) beim Fehlen der in der Anlage angesprochenen Themen dürfte der Umweltbericht regelmäßig fehlerhaft sein, Beispiele: - es fehlt die Prognose nach Nr. 2 b) - Alternativen werden nicht angesprochen - Fachgesetze fehlen und werden im "Planerdeutsch" beschrieben - erforderliche Monitoring Maßnahmen fehlen cc) Korrektur: i.d.r. ergänzendes Verfahren nach 4 a Abs. 3 S. 1 mit erneuter Auslegung, soweit die Unvollständigkeit schon im Zeitpunkt der Auslegung bestand b) Fehlerhafte Umweltprüfung nach 2 Abs. 4 aa) Einordnung als Verfahrensfehler nach 214 Abs. 1 Nr. 1 (strittig, wie hier Berkemann/Halama, BauGB 2004, 214 Rdn. 112) bb) Rechtsfolge: ergänzendes Verfahren nach 214 Abs. 4 cc) der Fehler darf nicht das "Grundgerüst" der Abwägung wesentlich verändern (so zum bisherigen Recht BVerwG NVwZ 1998, 956 f. und Berkemann/Halama, 214 Rdn. 148)

7 7 dd) Beispiele zur Diskussion - Fehler beim Scoping-Verfahren - Belange werden nicht erfasst - es wurde keine Umweltprüfung durchgeführt - Fehler bei 3 Abs. 2 - Lücken des Wissens wurden nicht erfasst c) "Sonstige" Abwägungsmängel IX. Die Überprüfung des Umweltberichts im Rahmen der neuen Verbandsklage gegen Bebauungspläne 1. Das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz als Grundlage der neuen Verbandsklage 2. Folgen einer fehlerhaften UVP nach 4 Abs. 2 URG a) Unterscheidung zwischen Umweltprüfung, Umweltverträglichkeitsprüfung und Vorprüfung nach den 2 Abs. 4 BauGB i. V. m. 17 Abs. 1 UVPG b) Folgen eines Verstoßes nach 4 Abs. 2 URG c) Empfehlungen für die Praxis 3. Literatur Schrödter, LKV 2008, 391, 396 f. (Anlage) X. Schrifttumsverzeichnis 1. Bunzel, Arno, Umweltprüfung in der Bauleitplanung, 2005 (Herausgeber: DifU) 2. Erbguth, Wilfried (Hg.), Strategische Umweltprüfung (SUP)-, Stand, Rechtsfragen, Perspektiven, 1. Auflage Rostock Köhler, Babette, Der Landschaftsplan als Basis der strategischen Umweltprüfung zum Flächennutzungsplan für die Stadt Freiburg im Breisgau, UVP-report 2005, Heft 1, Seite 41 ff. 4. Koch, Michael, SUP in der Bauleitplanung praxisorientierte Abschichtung zwischen Flächennutzungsplan und Bebauungsplan, UVP-report 2005, Heft 1 Seite 45

8 8 5. Mitschang, Stephan (Hg.), Umweltprüfverfahren in der Stadt- und Regionalplanung Berlin Schrödter u. a., BauGB, 7. Auflage 2006, Verlag Beck/Vahlen 7. Schrödter/Habermann-Nieße/Lehmberg, Umweltbericht in der Bauleitplanung, vhw-verlag, Schrödter, Umweltprüfung in der Bauleitplanung, LKV 2008, 109 (Anlage) 9. Berkemann/Bunzel/Halama/Schmidt-Eichstaedt/Schrödter, BauGB 2004 Nachgefragt: 250 Fragen zum Baugesetzbuch 2004, vhw-verlag Zum SUPG Peters, KommJuR 2005, 241; Erbguth/Schubert, DÖV 2005, 533; Schink, NWwZ 2005, 615, 620 und Schubert, NuR 2005, Heft 6.

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