Schleswig-Holstein Der echte Norden

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1 Schleswig-Holstein Der echte Norden Das Bundesteilhabegesetz Herausforderungen für Länder und Kommunen Umsetzung in Schleswig-Holstein

2 Ziele des Bundesteilhabegesetzes 1. Verbesserung der Selbstbestimmung - Umsetzung der UN-BRK 2. Bremsen der Ausgabendynamik in der Eingliederungshilfe Schleswig-Holstein. Der echte Norden. 2

3 Inkrafttreten Reformstufe 1: Vorgezogene Änderungen im Schwerbehindertenrecht Erster Schritt bei Verbesserungen in der Einkommens- und Vermögensberücksichtigung im SGB XII Reformstufe 2: Einführung SGB IX Teil 1 und Teil 3 Reform des Vertragsrechts der EGHneu im SGB IX Vorgezogene Verbesserungen im Bereich Teilhabe am Arbeitsleben und im Gesamtplanverfahren Reformstufe 3: Einführung SGB IX Teil 2 (EGHneu) Zweiter Schritt bei Verbesserungen in der Einkommensund Vermögensberücksichtigung Schleswig-Holstein. Der echte Norden. 3

4 Verbesserung der Selbstbestimmung Änderungen Teil 1 SGB IX ab 1. Januar 2018 Leistungen wie aus einer Hand, 14 ff SGB IX-E: - Einführung eines trägerübergreifenden, verbindlichen und partizipativen Teilhabeplanverfahrens Stärkung der Position der Menschen mit Behinderungen im sozialrechtlichen Dreieck: - Beratungs- und Beteiligungsrechte - ergänzende unabhängige Teilhabeberatung Schleswig-Holstein. Der echte Norden. 4

5 Planung und Koordinierung ab 2018 Leistungen wie aus einer Hand Gesamtplanung für Leistungen der Eingliederungshilfe Verfahren des Trägers der Eingliederungshilfe ICF-orientierte Anforderungen (u.a. transparent, lebensweltbezogen) Teilhabeplanung der Rehabilitationsträger 19 bis 22 SGB IX Beteiligung des Trägers der Eingliederungshilfe, wenn ein anderer Rehabilitationsträger leistender Rehabilitationsträger ( 14 SGB IX-E) ist Träger der Eingliederungshilfe soll anbieten, das Teilhabeplanverfahren durchzuführen. Verantwortlichkeit des Trägers der Eingliederungshilfe, wenn EGH-Träger gleichzeitig leistender Rehabilitationsträger ist Fachausschuss der WfbM Tätigwerden des Fachausschusses entfällt, wenn Teilhabeplanverfahren durchgeführt wird Schleswig-Holstein. Der echte Norden. 5

6 Neuregelung 14 ff SGB IX- E ab 1. Januar 2018 Leistungen wie aus einer Hand :Gesamtverantwortung des leistenden Rehabilitationsträgers, 14 SGB IX - Der leistende Rehabilitationsträger stellt den Bedarf umfassend fest und erbringt Leistungen auf der Grundlage des Teilhabeplans - Weiterleitung bzw. Antragsplitting nur unter engen Voraussetzungen möglich - Bei Mehrheit von Leistungen verschiedener Rehabilitationsträger muss der leistende Rehabilitationsträger auch Leistungen bewilligen, für die ein anderer Träger zuständig ist er fordert die für den Teilhabeplan erforderlichen Feststellungen an bei unterbleibender Beteiligung entscheidet der leistende Rehabilitationsträger Schleswig-Holstein. Der echte Norden. 6

7 Verbesserung der Selbstbestimmung Stärkung Selbstvertretung Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung - Flächendeckende frühzeitige Beratungsangebote auf gesetzlicher Basis durch ein Bundesprogramm unter Einbindung der Länder (ohne Ko-Finanzierungserfordernis) - Schwerpunkt auf Peer Counseling, Beratung von Menschen mit Behinderungen durch Menschen mit Behinderungen - die ergänzende unabhängige Teilhabeberatung ist ausschließlich dem Leistungsberechtigten verpflichtet Schleswig-Holstein. Der echte Norden. 7

8 Verbesserung der Selbstbestimmung Stärkung der Partizipation der Verbände für Menschen mit Behinderungen Verbindliche Regelungen für die Beteiligung von Verbänden der Menschen mit Behinderungen und von Selbsthilfeverbänden, z.b. - In einem neu zu errichtenden Beirat für die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen beim BMAS - In Arbeitsgemeinschaften der Länder zur Förderung und Weiterentwicklung der Strukturen der Eingliederungshilfe - Im Vertragsrecht der Eingliederungshilfe Schleswig-Holstein. Der echte Norden. 8

9 Übergangsphase Vertragsrecht 2018 bis 2020 Artikel 1 und Artikel 12 BTHG Kapitel 8 Teil 2 SGB IX-E Vertragsrecht neu 139 SGB XII-E - Umstellung Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen auf der Grundlage des personenzentrierten Ansatzes der Fachleistung Eingliederungshilfe Unter Berücksichtigung der qualitativen Anforderungen an das Personal ( 124 SGB IX-E) nach Kriterien der BSG-Rechtsprechung zum externen Vergleich - Vereinbarung eines neuen Rahmenvertrags unter Mitwirkung maßgeblicher Interessenvertretungen von Menschen mit Behinderungen - Landesgesetzliche Ausführungsbestimmungen zu Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen Maßgeblichen Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen Bildung der Schiedsstelle - Am geltende Vereinbarungen werden festgeschrieben - Auf Verlangen einer Partei in Einzelfällen Verhandlungen möglich - Kein Einfrieren der Vergütung Schleswig-Holstein. Der echte Norden. 9

10 Bremsen der Ausgabendynamik 124 SGB IX-E externer Vergleich Durchführung eines externen Vergleichs Vergütung liegt im unteren Drittel Keine weitere Prüfung erforderlich. Die Vergütung ist wirtschaftlich angemessen. Vergütung liegt nicht im unteren Drittel Weitere Prüfung erforderlich: Die Vergütung kann wirtschaftlich angemessen sein, sofern sie: nachvollziehbar auf einem höheren Aufwand des Leistungserbringers beruht und wirtschaftlicher Betriebsführung entspricht Schleswig-Holstein. Der echte Norden. 10

11 Schutz der Selbstbestimmung 124 SGB IX-E geeignetes Fachpersonal Als ungeeignet für die Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe einzustufen sind Personen, die wegen Straftaten gegen die sexuelle und persönliche Selbstbestimmung vorbestraft sind. Für die Überprüfung der Vorstrafen kann der Leistungserbringer die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses verlangen. Das Nähere regeln die Länder, deren Heimgesetze unberührt bleiben. Ziel: Gewährleistung eines umfassenden Schutzes der Leistungsberechtigten. Schleswig-Holstein. Der echte Norden. 11

12 Verbesserung der Selbstbestimmung Soziale Teilhabe 55 Abs. 2 alt: Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft Nr. 1 Versorgung mit anderen Hilfsmitteln genannten Hilfen Nr. 2 heilpädagogische Leistungen für Kinder, die noch nicht eingeschult sind, Nr. 3 Hilfen zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten Nr. 4 Hilfen zur Förderung der Verständigung mit der Umwelt Nr. 5 Hilfen bei der Beschaffung, dem Umbau, der Ausstattung und der Erhaltung einer Wohnung, die den besonderen Bedürfnissen der behinderten Menschen entspricht Nr. 6 Hilfen zu selbstbestimmten Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten Nr. 7 Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben 76 Abs. 2 neu: Leistungen zur Sozialen Teilhabe Nr. 1 Leistungen für Wohnraum Nr. 2 Assistenzleistungen Tatbestand NEU Nr. 3 Heilpädagogische Leistungen Nr. 4 Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie Nr. 5 Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten Nr. 6 Leistungen zur Förderung der Verständigung Nr. 7 Leistungen zur Mobilität Tatbestand NEU Nr. 8 Hilfsmittel Schleswig-Holstein. Der echte Norden. 12

13 Verbesserung der Selbstbestimmung Personenzentrierung in der Eingliederungshilfe Leitgedanke: Eingliederungshilfe ist eine personenzentrierte Fachleistung für behinderungsbedingte Bedarfe Schleswig-Holstein. Der echte Norden. 13

14 Verbesserung der Selbstbestimmung Personenzentrierung in der Eingliederungshilfe Leitgedanke: Eingliederungshilfe ist eine personenzentrierte Fachleistung für behinderungsbedingte Bedarfe - Keine Hilfen zum selbstbestimmten Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten, die zwischen Leistungserbringung in und außerhalb von Einrichtungen unterscheiden - Der Grundsatz ambulant für stationär ist ebenso wie der Vorbehalt zugunsten stationärer Leistungen wegen unverhältnismäßiger ambulanter Mehrkosten gegenstandlos - Das Wunsch- und Wahlrecht wird verbessert: Angemessenen Wünschen zur Gestaltung ist zu entsprechen. Nicht entsprochen kann Wünschen zur Leistungsgestaltung nur wenn zumutbar; persönliche, familiäre oder örtliche Umstände sind zwingend anzuerkennen. und wenn Mehrkosten unverhältnismäßig Schleswig-Holstein. Der echte Norden. 14

15 Verbesserung der Selbstbestimmung Wunsch- und Wahlrecht Leistungen nach der Besonderheit des Einzelfalls ( 104 SGB IX-E) Angemessenen Wünschen ist zu entsprechen. 1. Ist eine vom Wunsch abweichende Leistungsgestaltung zumutbar? Bestehen zwingende persönlichen, familiären oder besondere örtliche Umstände an die Leistungsgestaltung? 2. Alternatives Leistungsangebot bedarfsdeckend? 3. Kosten der erwünschten Leistung unverhältnismäßig? Kostenvergleich mit verfügbaren, gleich geeigneten, bedarfsdeckenden alternativen Leistungsangeboten Kosten der Leistungsalternativen sind keine strikte Angemessenheitsobergrenze, sondern rechnerisches Prüfkriterium Schleswig-Holstein. Der echte Norden. 15

16 Verbesserung der Selbstbestimmung Personenzentrierung in der Eingliederungshilfe Leitgedanke: Eingliederungshilfe ist eine personenzentrierte Fachleistung für behinderungsbedingte Bedarfe - Assistenzleistungen ( 113 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX-E) mit großer Bandbreite und individuellen Zielsetzungen in allen Lebenssituationen, z.b. zur selbstbestimmten Alltagsbewältigung und Tagesstrukturierung, für die eigenständige Lebensführung im eigenen Wohnraum bei der Freizeitgestaltung und Kontakten zu anderen Menschen - Es wird unterschieden zwischen einfacher Assistenz zur Bewältigung des Alltags, z.b. Haushaltsführung, Hilfen zur Überwindung von Barrieren im öffentlichen Bereich qualifizierter Assistenz für pädagogische und psychosoziale Leistungen, z.b. zur Beratung der Lebensgestaltung, zur Herstellung und Aufrechterhaltung sozialer Beziehungen, zur Motivation beim Erlernen von Alltagsgeschäften Schleswig-Holstein. Der echte Norden. 16

17 Verbesserung der Selbstbestimmung Trennung von Eingliederungshilfe und Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts Leitgedanke: Menschen mit Behinderung, die Eingliederungshilfe erhalten, leben künftig im eigenen Wohnraum - Leistungen der Eingliederungshilfe umfassen künftig Wohnleistungen nur eingeschränkt für behinderungsbedingte besondere Bedarfe - Die Erstattung von angemessenen Aufwendungen für Wohnraum für Assistenten kann Leistung der Eingliederungshilfe sein. Schleswig-Holstein. Der echte Norden. 17

18 Verbesserung der Selbstbestimmung Trennung von Eingliederungshilfe und Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts Leitgedanke: Menschen mit Behinderung, die Eingliederungshilfe erhalten, leben künftig wie Menschen ohne Behinderung im eigenen Wohnraum - Für Unterkunft und Heizung können sie Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Dritten bzw. Vierten Kapitel SGB XII erhalten; in diese Regelungen werden alle Wohnformen einbezogen. - Den besonderen Wohnbedarfen für Menschen mit Behinderung, z.b. für Gemeinschaftsräume, und besonderen Lebensumständen, z.b. Angemessenheit eines Umzugs, ist für Menschen mit Behinderungen bei den Änderungen in 42 ff SGB XII Rechnung zu tragen. Schleswig-Holstein. Der echte Norden. 18

19 Umstellung zur Personenzentrierung/ Fachleistungen und Sicherung des Lebensunterhalts ab 2020 im Vertragsrecht 2020 im Leistungsrecht ab Keine Vereinbarungen von Investitionsbeiträgen für Wohnraum - Vergütungsvereinbarungen muss eine grundsätzliche Verständigung über die Zuordnung von Investitionskosten vorangehen - Abkehr von der Systematik der Einrichtungstypen nach Landesrahmenvertrag Schl.-H. - Übergangsregelung für Bedarfe für Unterkunft und Heizung ( 139 SGB XII) - Leistungen für Kosten der Unterkunft nach dem Dritten und Vierten Kapitel SGB XII nach 42 SGB XII Angemessenheitsgrenze ist die durchschnittliche Warmmiete eines Einpersonenhaushalts plus bis zu 25% Höhere Wohnkosten für Assistenz Fachleistung Eingliederungshilfe Schleswig-Holstein. Der echte Norden. 19

20 Bremsen der Ausgabendynamik in der EGH Steuerungsmöglichkeiten stärken: Vertragsrecht - Das Vertragsrecht zwischen Träger der Eingliederungshilfe regelt die Erbringung der Fachleistung zur Ermöglichung der individuellen Lebensführung im Lebensbereich häusliches Leben ist das die Unterstützung selbständigen Wohnens, nicht die Bereitstellung von dafür erforderlichem Wohnraum - Die personenzentrierte Ausrichtung der Eingliederungshilfe erfordert, die Kalkulationsgrundlagen der Vergütungsvereinbarung anzupassen Rahmenverträge neu! - Schiedsstellenfähigkeit von Leistungsvereinbarungen Schleswig-Holstein. Der echte Norden. 20

21 Bremsen der Ausgabendynamik in der EGH Steuerungsmöglichkeiten stärken: Vertragsrecht - anlassbezogenes gesetzliches Prüfrecht, Öffnungsklausel für die Länder - Kürzung der Vergütung bei teilweiser oder vollständiger Nichterfüllung der vertraglichen Pflichten kann die Vergütung gekürzt werden - Öffnungsklausel zur Erprobung neuer Leistungs- und Finanzierungsstrukturen Schleswig-Holstein. Der echte Norden. 21

22 Bremsen der Ausgabendynamik in der EGH Steuerung durch Gemeinschaftliche Leistungserbringung Poolen, - es gilt der Gesetzesvorbehalt, zulässig für - wegen der Behinderung erforderliche Anleitung und Begleitung beim Budget für Arbeit und bei Leistungen zur Teilhabe an Bildung (u.a. Schulbegleiter) - zur Assistenz, zur Heilpädagogik, zum Erwerb und Erhalt praktischer Fähigkeiten und Kenntnisse, zur Förderung der Verständigung, zur Beförderung im Rahmen der Leistungen zur Mobilität, zur Erreichbarkeit einer Ansprechperson unabhängig von einer konkreten Inanspruchnahme - unter den Voraussetzungen - der Zumutbarkeit (s. 104 Wunsch- und Wahlrecht) - der Sicherstellung, dass Teilhabeziele erreicht werden - einer Vereinbarung mit den Leistungserbringern Schleswig-Holstein. Der echte Norden. 22

23 Verbesserung der Selbstbestimmung neuer Behinderungsbegriff ( 2 SGB IX-E) Behinderungsbegriff im Lichte der UN- Behindertenrechtskonvention körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen Weiter: Zweistufigkeit des Behinderungsbegriffs d.h. länger als sechs Monate andauernde Abweichung vom alterstypischen Zustand; offensichtlich vorübergehende Störungen ausgeschlossen Die Beeinträchtigung führt zu Teilhabebeschränkungen infolge der Wechselwirkungen mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren die persönlichen Leistungsvoraussetzungen bestimmen sich unverändert nach den Leistungsgesetzen Schleswig-Holstein. Der echte Norden. 23

24 Verbesserung der Selbstbestimmung Leistungsberechtigte in der Eingliederungshilfe 99 SGB IX-E Begriff des Leistungsberechtigten der Eingliederungshilfe Abkehr vom unbestimmten Rechtsbegriff der wesentlichen Behinderung Leistungsvoraussetzung erhebliche Teilhabebeschränkung orientiert an ICF Lebensbereichen Ermessenregelung für andere, im Einzelfall in ähnlichem Ausmaß notwendige Unterstützung Ausführung von Aktivitäten aus mindestens 5 Lebensbereichen nur mit personeller oder technischer Unterstützung möglich Ausführung von Aktivitäten aus mindestens 3 Lebensbereichen auch mit personeller oder technischer Unterstützung nicht möglich bis 2020 begleitende wissenschaftliche Wirkungsforschung und Evidenzbeobachtung der Länder zur gemeinsamen Evaluierung der Neuregelungen Schleswig-Holstein. Der echte Norden. 24

25 Verbesserung der Selbstbestimmung stufenweise Verbesserung bei Einkommen und Vermögen Ab 1. Januar 2017 Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege SGB XII Erhöhung Einkommensfreibetrag für Erwerbstätige um bis zu 260 Euro monatlich Anhebung Absetzungsbetrag Entgelt aus Beschäftigung WfbM Erhöhung Vermögensfreibetrag um weitere Euro auf Euro zur Sicherstellung einer angemessenen Lebensführung und Alterssicherung. Ab 1. Januar 2020 Eingliederungshilfe SGB IX Eigenbetragsregelung Bruttoeinkommen bis rund Euro jährlich bleibt frei, bei übersteigendem Einkommen Eigenbeitrag von 2 % Leistungsverbesserung im Durchschnitt von bis zu 300 Euro monatlich. aber: Bei hohen Einkommen und hohen (derzeitigen) Absetzbeträgen höherer Eigenbeitrag als heute, daher Besitzstandsregelung. Partnereinkommen und vermögen wird vollständig freigestellt. Schleswig-Holstein. Der echte Norden. 25

26 Einkommen und Vermögen - Selbstbestimmung 103 SGB IX-E Sonderregelung für erwerbstätige Menschen mit Behinderung, die Leistungen der Hilfe zur Pflege erhalten (2) Werden Leistungen der Eingliederungshilfe außerhalb einer Räumlichkeit im Sinne von 43a Satz 3 des Elften Buches erbracht, umfasst die Leistung auch die Leistungen nach Kapitel 7 des Zwölften Buches, soweit der Leistungsberechtigte Einkommen aus selbständiger oder nichtselbständiger Tätigkeit, das die Geringfügigkeitsgrenze des 8 des Vierten Buches übersteigt, oder kurzfristiges Erwerbsersatzeinkommen bezieht. Einheitlich nach den Vorschriften und aus den Händen der Eingliederungshilfeträger erhalten ab Januar 2020 folgende Personen nach 103 Abs. 2 SGB IX ihre Leistungen; Personen, die Leistungen der Eingliederungshilfe beziehen, ambulant untergebracht sind, erwerbstätig sind und einen Anspruch auf Leistungen der Hilfe zur Pflege haben. Ziel: Verbesserungen in der Eingliederungshilfe sollen bei Erwerbstätigkeit nicht von der Hilfe zur Pflege aufgezehrt werden. Schleswig-Holstein. Der echte Norden. 26

27 Bundesteilhabegesetz Schnittstelle Eingliederungshilfe/Pflege Zu erbringende Leistung ist dem häuslichen Umfeld zuzuordnen Zu erbringende Leistung ist dem außerhäuslichen Umfeld zuzuordnen Vorrang der Pflege Vorrang der Eingliederungshilfe Ausnahme: Enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang der Leistungen mit der Erfüllung von Aufgaben der Eingliederungshilfe Schleswig-Holstein. Der echte Norden. 27

28 Bundesteilhabegesetz Schnittstelle Eingliederungshilfe/Pflege Schnittstellenregelung 91 Abs. 3 SGB IX-E/ 13 SGB XI-E der Breg - Lebenssachverhalte werden zum Zweck rechtlicher Subsumtion konstruiert - Tatbestandsmerkmale häusliches Umfeld und Erfüllung der Aufgaben der Eingliederungshilfe im Vordergrund sind gerichtlich voll überprüfbare unbestimmte Rechtsbegriffe und daher äußert streitbehaftet - Unterschiedliche Regelungen zur Einkommens- und Vermögensanrechnung in der Eingliederungshilfe und der Hilfe zur Pflege erschweren sachgerechte Zuordnung Schleswig-Holstein. Der echte Norden. 28

29 Schnittstelle Eingliederungshilfe/Pflege Stellungnahme Bundesrat Änderungsantrag zu 91 Schnittstellenregelung 91 SGB IX-E/ 13 SGB XI-E - Schnittstellenregelung nicht an Bedarfen, sondern Regelung zur Gesetzeskonkurrenz - Vorrang der Leistungen der Pflegeversicherung vor Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege - Eindeutige Schnittstellenregelung auf Grundlage eines Tatbestandsmerkmals, das einer Auslegung nicht zugängliche: Altersgrenze nach 243 SGB VI (Rentenaltersgrenze) - Lebenslagenmodell: Menschen mit Behinderung, die im Alter auftritt, konnten wie Menschen ohne Behinderung Vorsorge für Alter und Pflegebedürftigkeit treffen. Es gilt für die Schnittstelle Hilfe zur Pflege bzw. Eingliederungshilfe Schleswig-Holstein. Der echte Norden. 29

30 Bundesteilhabegesetz Schnittstelle Eingliederungshilfe/Pflege Stellungnahme Bundesrat vor Erreichen Lebensaltersgrenze nach Erreichen der Regelaltersgrenze Vorrang der Eingliederungshilfe auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze kein Wechsel im Leistungsbezug Vorrang der Hilfe zur Pflege Umkehr des Rangverhältnisses Ausnahme: ungeachtet des Lebensalters gilt bei Personen in vollstationären Pflegeeinrichtungen der Vorrang der Hilfe zur Pflege Schleswig-Holstein. Der echte Norden. 30

31 Schleswig-Holstein. Der echte Norden. 31

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