Arbeitsrecht für Steuerberater November/Dezember Christoph Gahle, Rechtsanwalt, Köln

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1 November/Dezember 2016 Christoph Gahle, Rechtsanwalt, Köln

2 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis A. DAS ARBEITSRECHT ALS STÄNDIGER BEGLEITER DES STEUER- BERATERS... 6 I. Mandatsbezogene Berührungspunkte im Alltag... 6 II. Herausforderungen bei der eigenen Personalführung... 7 III. Ungesundes Halbwissen und dessen Folgen... 9 B. DER TÄGLICHE SPAGAT ZWISCHEN SOLLEN, DÜRFEN, MÜSSEN UND KÖNNEN I. Geschuldete Beratung und Grenzen zulässiger Unterstützung Allgemeines Fremdberatung und Grenzen Praxisrelevante Einzelfälle Grenzüberschreitungen II. Maßnahmen zur externen und internen Risikobegrenzung Fortbildung/Organisation Vertragsgestaltung Rundschreiben und Informationsbriefe III. Beratungsvermeidung ohne Mandatsverlust Mandantenmotivation Handlungsempfehlungen C. ARBEITSRECHTLICHES GRUNDWISSEN VON A BIS Z I. Rechtssichere Arbeitsvertragsgestaltung Formerfordernisse Gestaltung Grundgerüst II. Richtiger Umgang mit Sondersituationen Pflichtverletzungen Direktionsrecht Freistellungsansprüche Lohnpfändung Arbeitnehmerhaftung (AU 57527/161 Arbeitsrecht für Steuerberater) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der finden Sie unter Die Seminare inkl. Arbeitsunterlagen werden von qualifizierten Referenten sorgfältig vorbereitet und durchgeführt. Sowohl die Referenten als auch die übernehmen jedoch keine Haftung für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit in Bezug auf die Tagungsunterlagen oder die Durchführung des Seminars. Sollten die Inhalte dieses Seminars bzw. der Seminarunterlage für steuerliche und/oder rechtliche Planungen, Gestaltungen o.ä. verwendet werden, übernehmen wir keine Haftung für sich daraus eventuell ergebende Schäden gleich welcher Art. Diese Unterrichts- und sonstigen Materialien unterliegen dem Urheberrecht, sodass jede Art der Weitergabe ohne ausdrückliche Genehmigung des Herausgebers untersagt ist. 2

3 Inhaltsverzeichnis III. Fehlervermeidung bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen Beendigungsgründe Abfindung (Prozess-)Risiken Zeugnis Arbeitspapiere Rückgabe D. PRAXISRELEVANTES SPEZIAL-KNOW-HOW I. Sozialversicherungspflicht Prüfungsaufbau Schwerpunkt Statusfeststellung Empfehlung II. Mindestlohngesetz Mindestlohn Unabdingbarkeit Aufzeichnungspflichten Haftung Anpassungsmöglichkeiten Ausblick

4 Ihr Referent Christoph Gahle, Jahrgang 1974, Studium der Rechtswissenschaften in Saarbrücken und Saragossa (Spanien) und 2002 Tätigkeit in einer mittelständischen zivilrechtlichen Anwaltskanzlei in Hagen sowie in bedeutender, auf deutsch-spanische Rechtsbeziehungen spezialisierter Sozietät in Madrid. Danach Auslandspraktikum in internationalem Pharmaunternehmen in Philadelphia (U.S.A.). Seit 2003 als selbstständiger Rechtsanwalt in der Beratung und Vertretung von mittelständischen Unternehmen und deren Inhaber und Leitungsorgane tätig, vornehmlich in den Bereichen Arbeits-, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie im Statusrecht. Seit 2005 Partner bei Eggesiecker und Partner. Ausgewiesener Fachautor in den Schwerpunktgebieten sowie zu Steuerberaterhonorar- und Haftungsfragen. Referententätigkeit u.a. für den HDI-Gerling-Konzern, die Gothaer Versicherungs AG, die Steuerberaterverbände Köln, Düsseldorf, Stuttgart, Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern, die Industrie- und Handelskammern Köln, Aachen, Wuppertal, Niederrhein und Trier sowie für zahlreiche private Seminaranbieter. Inhouse-Seminare v.a. im Arbeitsrecht in mittelständischen Unternehmen sowie Verbänden. Mitglied der Rechtsanwaltskammer Köln, des Kölner Anwaltsvereins, der Deutschen Anwalts- Cooperation sowie der Deutsch-Spanischen Juristenvereinigung. Seminararbeit Von dem Seminar profitieren Sie am meisten, wenn Sie aktiv am Seminar teilnehmen, mir Löcher in den Bauch fragen, eigene Beiträge aus Ihrer Praxis beisteuern. Ich bin als Rechtsanwalt natürlich Jurist. Dennoch werde ich versuchen, mich verständlich auszudrücken, nicht nur berichten, was nicht geht, sondern zeigen was möglich ist und wie es richtig geht. Bitte berücksichtigen Sie in diesem Zusammenhang, dass die nachfolgenden Ausführungen zwar mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, ich aufgrund der möglichen Komplexität der Sach- und Rechtslage im Einzelfall aber keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit meiner Darstellungen und/oder meiner Handlungsempfehlungen sowie Formulierungsvorschläge übernehmen kann. 4

5 Veröffentlichungen Meine nachfolgenden Publikationen stellen eine wertvolle Ergänzung zum heutigen Seminar dar: Keine Stimmbindung aufgrund von Stimmbindungsvereinbarungen?, BBP 07/2016 Beitragsrisiken erkennen lernen, IHK-WirtschaftsForum 8/2015 Veränderungen der tatsächlichen Verhältnisse und das daraus resultierende Haftungsrisiko, KP 5/2014 Verlustgeschäft Langzeitüberlassung, BD Blickpunkt Dienstleistung 8/2013 Umfangreiche Prüfungswelle der Deutschen Rentenversicherung Bund bei Zeitarbeitsfirmen, Kanzleiführung professionell 2/2012 Sozialversicherungsrechtliche Statusfeststellung - Haftungsrisiken des Steuerberaters, Der Betrieb 29/2011 Tücken des Statusfeststellungs- und Erstattungsverfahrens, Kanzleiführung professionell 6/2011 Kündigung bei Bagatelldelikten, Arbeitsrecht aktiv 9/2010 Das Aus für Minderarbeit! Was tun, wenn der Mitarbeiter keine Leistung bringt?, Business & Law Frankfurt 2008 Haftungsfalle Sozialversicherungsrecht - Pflicht zur Kenntnis der Rechtsprechung des BSG?, Kanzleiführung professionell 12/2007 Beitragsfalle: Sozialversicherung, Business & Law Rheinland 2007 Vorträge Wie Sie der nachfolgenden Aufstellung entnehmen können, begleitet mich unser heutiges Thema in diesem Jahr nicht zum ersten Mal: StBK Stuttgart, 10/2016 Forum junge Steuerberater Düsseldorf, 9/2016 Info-Steuerseminar GmbH Düsseldorf, 6/2016 StBV Hamburg, 5/2016 CASA Konferenzservice, Frankfurt a.m., 4/2016 AuWiS GmbH Freiburg, 2/2016 5

6 A. DAS ARBEITSRECHT ALS STÄNDIGER BEGLEITER DES STEUERBERATERS I. Mandatsbezogene Berührungspunkte im Alltag Nahezu täglich werden Sie und Ihre Angestellten mit einer Vielzahl von mehr oder weniger komplexen mandatsbezogenen arbeitsrechtlichen Beratungsleistungen konfrontiert. Diese stehen entweder unmittelbar mit dem konkreten Auftrag in Verbindung oder aber hängen jedenfalls meist irgendwie mit diesem zusammen. Praxisbeispiel: Zur Lohnbuchführung kann je nach Auftrag auch die Berechnung von Löhnen, Urlaubsgeldern und Tantiemen gehören (s.u.). Die Erstellung oder das Übersenden eines Arbeits-/Dienstvertrages oder die (arbeits-)rechtliche Unterstützung bei der der Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen bildet indes keinen Gegenstand des 34 StBVV. 6

7 II. Herausforderungen bei der eigenen Personalführung Als Berufsträger und häufig auch (Mit-)Kanzleiinhaber müssen Sie sich auch inhouse der gesamten Palette arbeitsrechtlicher Herausforderungen stellen. Erschwert wird diese Aufgabe durch die Tatsache, dass in Deutschland trotz zahlreicher und dauerhafter Bemühungen bis heute keine Kodifikation des gesamten geltenden Arbeitsrechts in einem Gesetzbuch existiert. Vielmehr finden sich arbeitsrechtliche Vorschriften verstreut in nahezu unzähligen Verordnungen und Gesetzen, die durch (tarif-)vertragliche Regelungen ergänzt und durch die betriebliche Übung bzw. Ihr Weisungsrecht konkretisiert werden. Wesentliche Gesetzesgrundlagen Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) Arbeitszeitgesetz (ArbZG) Berufsbildungsgesetz (BBiG) Betriebsrentengesetz (BetrAVG) Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) Gesetz gegen Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung (SchwarzArbG) Gewerbeordnung (GewO) Grundgesetz (GG) Gerichtskostengesetz (GKG) Heimarbeitsgesetz (HAG) Handelsgesetzbuch (HGB) Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) Kündigungsschutzgesetz (KSchG) Mindestlohngesetz (MiLoG) Mitbestimmungsgesetz (MitbestG) Mutterschutzgesetz (MuSchG) 7

8 Nachweisgesetz (NachwG) Pflegezeitgesetz (PflegeZG) Schwerbehindertengesetz (SchwbG) Sozialgesetzbücher I bis XII (SGB I bis XII) Tarifvertragsgesetz (TVG) Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) Zivilprozessordnung (ZPO) 8

9 III. Ungesundes Halbwissen und dessen Folgen Natürlich können Sie sich nicht den ganzen Tag mit den Tiefen des Arbeitsrechts beschäftigen. Schließlich ist es Ihr primäres Ziel wirtschaftlich erfolgreich zu sein. Da muss man auch einmal Mut zur Lücke haben und Risiken eingehen. Dennoch gilt es dabei die richtige Balance zu finden. Denn Falschauskünfte und Rechtsirrtümer können durchaus gravierende Folgen haben. Spätere Fehlerkorrekturen, wenn sie denn überhaupt möglich sind, sind nicht nur lästig und zeitaufwendig. Sie kosten meist auch Geld, sei es unmittelbar durch das Entstehen unnötigen finanziellen Aufwand oder aber mittelbar durch Mandatsverlust oder schlechte Reputation. 9

10 B. DER TÄGLICHE SPAGAT ZWISCHEN SOLLEN, DÜRFEN, MÜSSEN UND KÖNNEN I. Geschuldete Beratung und Grenzen zulässiger Unterstützung 1. Allgemeines Das Sollen wird bezogen auf die Mandatserledigung in 33 StBerG definiert. Danach haben Sie und Ihre Mitarbeiter die Aufgabe die Mandanten in Steuersachen zu beraten, sie zu vertreten und ihnen bei der Bearbeitung ihrer Steuerangelegenheiten und bei der Erfüllung ihrer steuerlichen Pflichten Hilfe zu leisten. Hinweis Der an Sie gerichtete gesetzgeberische Auftrag beschränkt sich auf die originären erlaubnisgebundenen Berufsaufgaben, so wie sie auch von der StBVV in den 21 ff. abgebildet werden. Hierzu dürfen Sie und Ihre Mitarbeiter gem. 5 RDG auch Rechtdienstleistungen erbringen, wenn sie im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit stehen und als Nebenleistung zum Berufs- und Tätigkeitsbild gehören. Hinweis Bereits der Blick auf die in 57 Abs. 3 StBerG genannten vereinbaren Tätigkeiten macht deutlich, dass Ihnen Rechtsberatung in gewissem Umfang erlaubt sein muss. Sowohl das Sollen als auch das Dürfen werden durch den konkreten Auftrag ( 611, 675 BGB), also das Müssen beschränkt. Losgelöst vom Sollen, Dürfen oder Müssen und davon, ob ein Eigenbedarf vorliegt oder eine Fremdberatungsleistung notwendig ist, ohne ein gewisses Grund-Know-how, also das Können, dem wir uns ab Teil C. annehmen werden, geht es nicht. Denn die die richtige Balance (s.o.) besteht sicherlich nicht in einem rechtlichen Blindflug. 10

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