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4 Hinweis: Unsere Werke sind stets bemüht, Sie nach bestem Wissen zu informieren. Die vorliegende Ausgabe beruht auf dem Stand von Juli Verbindliche Auskünfte holen Sie gegebenenfalls bei einem Rechtsanwalt ein. WALHALLA Digital: Mit den WALHALLA E-Books bleiben Sie stets auf aktuellem Stand! Auf finden Sie unser komplettes E-Book- und App-Angebot. Klicken Sie doch mal rein! Wir weisen darauf hin, dass Sie die gekauften E-Books nur für Ihren persönlichen Gebrauch nutzen dürfen. Eine entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe oder Leihe an Dritte ist nicht erlaubt. Auch das Einspeisen des E-Books in ein Netzwerk (z. B. Behörden-, Bibliotheksserver, Unternehmens-Intranet) ist nicht erlaubt. Sollten Sie an einer Serverlösung interessiert sein, wenden Sie sich bitte an den WALHALLA- Kundenservice; wir bieten hierfür attraktive Lösungen an: Tel Walhalla u. Praetoria Verlag GmbH & Co. KG, Regensburg Dieses E-Book ist nur für den persönlichen Gebrauch bestimmt. Alle Rechte, insbesondere das Recht der Vervielfältigung und Verbreitung sowie der Übersetzung, vorbehalten. Kein Teil des Werkes darf in irgendeiner Form ohne schriftliche Genehmigung des Verlages reproduziert, vervielfältigt oder verbreitet werden. Bestellnummer:

5 Schnellübersicht Das neue Tarifrecht ein langer Weg 7 Die Struktur des TV-L 13 Der Weg in den TV-L 27 Vom Sollen und Müssen des Arbeitnehmers 69 Die Rolle des Arbeitgebers: Partner oder Betreuer? 107 Die Arbeitszeit 121 Wenn der Arbeitnehmer nicht arbeitet 149 Ermahnung und Abmahnung 169 Die Wege trennen sich 177 Das Arbeitszeugnis: Beurteilungsfehler vermeiden 195 Ausschlussfristen: Ansprüche anmelden 205 Literaturverzeichnis 209 Stichwortverzeichnis

6 Achim Richter, unser geschätzter Autor, ist im September 2014 plötzlich und unerwartet verstorben. Ein großer Verlust, fachlich wie menschlich. Die Erinnerung an ihn persönlich ebenso wie an die großartige kreative Zusammenarbeit werden wir stets bewahren.

7 Das neue Tarifrecht ein langer Weg Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) benötigte Anlauf: Die lang anhaltende Kritik am Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und Meinungsverschiedenheiten über den richtigen Weg zu einem modernen Tarifrecht führten dazu, dass zunächst nur der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) in Kraft gesetzt wurde, der das Tarifrecht der Beschäftigten des Bundes und der Kommunen regelt. Mit Wirkung zum folgte der TV-L, der sich anfangs auf die Regelung der Rechte und Pflichten im Arbeitsverhältnis sowie Vergütungsfragen beschränkte. Das ursprünglich ausgesparte Eingruppierungsrecht gilt seit (siehe Richter/Gamisch, EG TV-L). Seit vielen Jahren schulen wir Arbeitnehmer, Personal- und Betriebsräte, Führungskräfte und Funktionsträger des öffentlichen (und kirchlichen) Dienstes zum Tarifrecht, einschließlich des TV-L. In Seminaren und Trainings wurden uns viele Fragen gestellt, die wir nunmehr auch in der Form eines Buchs beantworten wollen. Dieser Kompakt-Kommentar ist eine kurze Darstellung der Rechte und Pflichten im TV-L-Arbeitsverhältnis und beantwortet prägnant die wesentlichen und immer wieder gestellten Fragen der Praktiker. Im Mittelpunkt steht eine gute Lesbarkeit: Wir wollten keine umfassende und erschöpfende Kommentierung vorlegen, die jedes Einzelproblem in seiner Tiefe behandelt. Vielmehr geht es uns darum, das System verständlich zu erklären, um für den interessierten Leser ein gezieltes Nacharbeiten anhand von Rechtsprechung, Aufsatz- und Kommentarliteratur zu ermöglichen. Unser Ziel ist erreicht, wenn wir die Schwellenangst genommen haben, sich sicher mit dieser weitreichenden Rechtsmaterie zu befassen. So richtet sich der Kompakt-Kommentar an Beschäftigte, seien es Arbeitnehmer oder Führungskräfte, Interessenvertreter wie Personal-/Betriebsratsmitglieder oder Schwerbehindertenvertreter sowie Frauen-/Gleichstellungs- und Datenschutzbeauftragte. 7

8 Das neue Tarifrecht ein langer Weg Leserinnen und Leser finden fortlaufend im Text Vertiefungshinweise auf weiterführende Rechtsprechung und Literatur. Bei der Auswahl der Texte haben wir Wert auf gute Lesbarkeit, leichte Verfügbarkeit und eine ausgewogene Meinung gelegt. Ausschließlich im Interesse der Lesefreundlichkeit verwenden wir die männliche Sprachform. Mönchengladbach und Fulda Achim Richter Kanzlei Brüggemann & Richter Gabriele Thombansen Kanzlei Thombansen Annett Gamisch IPW Institut für PersonalWirtschaft GmbH 8

9 Abkürzungen a. A. anderer Ansicht Abs. Absatz a. F. alte Fassung AGB Ärzte BefrG AP ArbG ArbStättVO ArbZG AuA AÜG AuR AVO BA BAG BAT BAT-KF BayPersVG BB BBG BBiG b+p BDSG BeamtStG BEEG BerlPersVG BetrVG BGB Allgemeine Geschäftsbedingungen Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung Hueck, Nipperdey, Dietz, Arbeitsrechtliche Praxis, Nachschlagewerk des Bundesarbeitsgerichts Arbeitsgericht Arbeitsstättenverordnung Arbeitszeitgesetz Arbeit und Arbeitsrecht (Zeitschrift) Arbeitsüberlassungsgesetz Arbeit und Recht (Zeitschrift) Arbeitsvertragsordnung für den kirchlichen Dienst in der Erzdiözese Freiburg Bundesagentur für Arbeit Bundesarbeitsgericht Bundes-Angestelltentarifvertrag Bundes-Angestelltentarifvertrag Kirchliche Fassung Bayerisches Personalvertretungsgesetz Betriebs-Berater (Zeitschrift) Bundesbeamtengesetz Berufsbildungsgesetz Zeitschrift für Betrieb + Personal (Zeitschrift) Bundesdatenschutzgesetz Beamtenstatusgesetz Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz Berliner Personalvertretungsgesetz Betriebsverfassungsgesetz Bürgerliches Gesetzbuch 9

10 Abkürzungen BMI Bundesministerium des Innern BPersVG Bundespersonalvertretungsgesetz BR Betriebsrat BRRG Bundesrechtsrahmengesetz BSHG Bundessozialhilfegesetz BUrlG Bundesurlaubsgesetz BVerfG Bundesverfassungsgericht BVerwG Bundesverwaltungsgericht ca. circa DÖD Der Öffentliche Dienst (Zeitschrift) DRiG Deutsches Richtergesetz DSG NRW Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen dto. dito EFZG Entgeltfortzahlungsgesetz EG Entgeltgruppe EUGH Europäischer Gerichtshof f., ff. folgende FAZ Frankfurter Allgemeine Zeitung (Tageszeitung) FPfZG Familienpflegezeitgesetz GdB Grad der Behinderung GewArch Gewerbearchiv (Zeitschrift) GewO Gewerbeordnung GG Grundgesetz ggf. gegebenenfalls Hess. LAG Hessisches Landesarbeitsgericht h. M. herrschende Meinung HRG Hochschulrahmengesetz i. A. im Auftrag i. V. m. in Verbindung mit JArbSchG Jugendarbeitsschutzgesetz KSchG Kündigungsschutzgesetz LAG Landesarbeitsgericht LAGE Entscheidungen der Landesarbeitsgerichte LPartG Lebenspartnerschaftsgesetz 10

11 Abkürzungen LPVG [Ls] MDK MuSchG Landespersonalvertretungsgesetz Leitsatz Medizinischer Dienst der Krankenversicherung Mutterschutzgesetz MTArb Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder m. w. N. mit weiteren Nachweisen NachwG Nachweisgesetz n. F. neue Fassung NPD Nationaldemokratische Partei Deutschlands Nr./Nrn. Nummer/Nummern n. v. nicht veröffentlicht NWRettG Rettungsdienstgesetz Nordrhein-Westfalen NZA Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (Zeitschrift) NZA-RR Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht Rechtsprechungsreport (Zeitschrift) o. g. oben genannt OVG Oberverwaltungsgericht PersR Der Personalrat (Zeitschrift) PersVG Personalvertretungsgesetz PflegeZG Pflegezeitgesetz PN Protokollnotiz/en rkr. rechtskräftig Rn. Randnummer Rspr. Rechtsprechung S. Seite SGB I Sozialgesetzbuch Erstes Buch Allgemeiner Teil SGB III Sozialgesetzbuch Drittes Buch Arbeitsförderung SGB IV Sozialgesetzbuch Viertes Buch Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung SGB V Sozialgesetzbuch Fünftes Buch Gesetzliche Krankenversicherung SGB VIII Sozialgesetzbuch Achtes Buch Kinder- und Jugendhilfe 11

12 Abkürzungen SGB IX Sozialgesetzbuch Neuntes Buch Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen s. o. siehe oben s. u. siehe unten TdL Tarifgemeinschaft deutscher Länder THW Technisches Hilfswerk TVA-L Tarifvertrag für Auszubildende der Länder TV-Ärzte Tarifvertrag für Ärzte an Universitätskliniken TVG Tarifvertragsgesetz TV-H Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen TV-L Tarifvertrag der Länder TVöD Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst TVöD-V Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst Verwaltung TVÜ-Bund Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts TVÜ-Länder Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L TVÜ-VKA Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts TV-V Tarifvertrag für Versorgungsbetriebe TV-WW/NW Tarifvertrag für Arbeitnehmer/innen in der Wasserwirtschaft in Nordrhein-Westfalen TzBfG Teilzeit- und Befristungsgesetz vgl. vergleiche VwVfG Verwaltungsverfahrensgesetz z. B. zum Beispiel ZFA Zeitschrift für Arbeitsrecht ZMV Die Mitarbeitervertretung (Zeitschrift) zit. zitiert ZTR Zeitschrift für Tarifrecht (Zeitschrift) zzt. zurzeit 12

13 Die Struktur des TV-L 1. Ein schlanker Tarifvertrag Allgemeines Arbeitsrecht Die Normenpyramide Aktuelle Texte und Literatur Die Geltung des TV-L Die Bedeutung des allgemeinen Arbeitsrechts Auslegung des TV-L Betrieb/Dienststelle Bezugnahme auf den Tarifvertrag Geltungsbereich des TV-L... 23

14 1 1. Ein schlanker Tarifvertrag Dem BAT wurde regelmäßig vorgeworfen, zu viele zu detaillierte Regelungen zu treffen, die sich zudem stark an das Beamtenrecht anlehnten oder gar auf dieses verwiesen. Für ein modernes Tarifrecht wurde demgegenüber ein schlanker Text gefordert, der sich vom Beamtenrecht löst. Dementsprechend wurde der Text des TV-L gestrafft: Entweder sind Vorschriften entfallen oder das allgemeine Arbeitsrecht wird als bekannt vorausgesetzt. Auf das Beamtenrecht wird nur noch vereinzelt Bezug genommen. Praxis-Tipp: Ohne Kenntnis des allgemeinen Arbeitsrechts ist der TV-L nicht verständlich. Der TV-L gleicht nicht mehr einer Verwaltungsvorschrift, die alles und jedes regelt. Vielmehr bilden die Arbeitsgesetze bzw. das allgemeine Arbeitsrecht den rechtlichen Rahmen, den der TV-L teilweise mit seinen Sonderregeln weiter ausfüllt. Im Übrigen muss grundsätzlich auf das allgemeine Arbeitsrecht und nur in wenigen Ausnahmefällen auf das Beamtenrecht zurückgegriffen werden. 2. Allgemeines Arbeitsrecht Das deutsche Recht kennt nach wie vor kein Arbeitsgesetzbuch. An seine Stelle tritt eine Vielzahl von Einzelgesetzen, die die besonderen Belange eines Arbeitsverhältnisses regeln, denn bereits in der Entstehungszeit des BGB war klar, dass für das Recht der Arbeitnehmer besondere Vorschriften gelten müssen. Das Arbeitsrecht ist ein Teil des Zivilrechts, für den allerdings viele Besonderheiten gelten. Denn anders als die Vertragsparteien eines Dienstvertrags gemäß 611 ff. BGB oder Werkvertrags gemäß 631 ff. BGB trifft ein strukturell starker Arbeitgeber auf einen potenziell schutzbedürftigen Arbeitnehmer, der sich im Rahmen des Arbeitsverhältnisses in eine persönliche Abhängigkeit begibt. Das heißt, der Arbeitgeber bestimmt die Arbeitsorganisation sowie die Arbeitsmittel und erteilt Weisungen gemäß 106 GewO. Auf diesem Weg wird der Arbeitnehmer in die Dienststelle bzw. den Betrieb eingegliedert. Vor diesem Hintergrund darf bei der Beantwortung arbeitsrechtlicher Fragen nie vergessen werden, dass es um den 14

15 Allgemeines Arbeitsrecht Ausgleich der unterschiedlichen Stärke geht und das Arbeitsrecht vor allem ein Arbeitnehmerschutzrecht darstellt. Das gilt zunächst für die Privatwirtschaft, in der der Interessengegensatz zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf der Hand liegt, aber auch im Arbeitsverhältnis des öffentlichen Dienstes, das ggf. weitaus weniger vom Gewinnstreben des (öffentlichen) Arbeitgebers geprägt wird. Auch dieses Rechtsverhältnis ist kein besonderes Treueverhältnis wie im Fall des Beamten. 1 Literatur Zum Beamtenrecht: Spieß, Neues Statusrecht der Beamtinnen und Beamten; Auerbach/Pietsch, Beamtenstatusgesetz; Lenders/Peters/ Weber, Das neue Dienstrecht des Bundes Praxis-Tipp: Ein schwerer Fehler der Praxis im öffentlichen Dienst ist es, aus unterschiedlichen Gründen das Beamtenrecht auch auf Arbeitnehmer anzuwenden. Der alte BAT verwies an vielen Stellen auf das Dienstrecht der Beamten. Mit dem neuen, geänderten Tarifrecht des öffentlichen Dienstes wollte man von derartigen Regelungen Abschied nehmen und sich mehr am Arbeitsrecht der Privatwirtschaft orientieren. Die (vereinzelt verbliebenen) Bezugnahmen im TV-L stellen nur noch eine Ausnahme dar. Das Beamtenrecht gilt im Hinblick auf die Haftungsbeschränkung (vgl. 3 Abs. 7 TV-L) und die Ablieferungspflicht bei Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst (vgl. 3 Abs. 4 Satz 3 TV-L). Im Wege des Günstigkeitsprinzips kann der Arbeitgeber sofern eine Erlaubnis vorliegt übertariflich das Beamtenrecht anwenden, zum Beispiel günstigere Regelungen bei der Urlaubsübertragung gewähren. Wichtig: In anderen Fällen sind Rückgriffe auf das Beamtenrecht unzulässig. 3. Die Normenpyramide Die anzuwendenden Rechtsvorschriften bilden eine Pyramide, für die das sogenannte Rangprinzip gilt: Das niederrangige Recht darf nicht gegen höherrangiges Recht verstoßen. So muss sich der Arbeits- 15

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