Stellenwert der beruflichen Perspektive in der Rehabilitation. Welche Ansprüche hat der. Rehabilitation

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1 Stellenwert der beruflichen Perspektive in der Rehabilitation Welche Ansprüche hat der Rehabilitand? Ein Beitrag zur Fachtagung der Bundesarbeitsgemeinschaft medizinischberufliche Rehabilitation am 7. Mai 2012 in Bonn von Rechtsanwalt Dr. Björn Winkler, Bremen Rechtsanwälte und Notare Societät seit 1877 Langenstraße Bremen Gliederung I. Einführung in das Reha-Recht II. in Recht und Praxis 1. des SGB IX (und der Leistungsgesetze) Beispiel aus der Praxis 4. Thesen 1

2 Bremen Societät seit 1877 Medizinrecht Arztrecht Sozialrecht Arbeitsrecht Behindertenrecht Versicherungsrecht Einführung in das Reha-Recht Geregelt im SGB IX und in den Leistungsgesetzen der Träger Gegliedertes/Zergliedertes System Unübersichtlich Vielzahl von Akteuren Verschiedene Rechtssysteme (ÖffR / ZivilR) 2

3 Einführung in das Reha-Recht Grundsätzliches: Adressatenkreis, 1 SGB IX Leistungsgruppen, 5 SGB IX Reha-Träger, 6 SGB IX Normenkonkurrenz, 7 SGB IX Allgemeine Ziele des SGB IX, 1 und 4 SGB IX Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe Behinderung abwenden, beseitigen, mindern, Verschlimmerung verhüten und Folgen mildern Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit und Eintritt von Pflegebedürftigkeit vermeiden Teilhabe am Arbeitsleben sicherstellen Persönliche Entwicklung ganzheitlich fördern TEILHABEBEINTRÄCHTIGUNGEN ENTGEGENWIRKEN 3

4 Trägerspezifische Ziele von Rehabilitation Behinderung und Pflegebedürftigkeit (KV, SGB V) Förderung der Beschäftigungsfähigkeit (ALV, SGB III) Erwerbsfähigkeit (RV, SGB VI) Berufliche Wiedereingliederung durch Beseitigung des Gesundheitsschadens (UV, SGB VII) Was ist medizinisch-berufliche Reha? Es gibt sie nicht! Es gibt medizinische Rehabilitation und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben 4

5 Medizinische Reha, 5, 26 ff. SGB IX Ziele: Behinderung, Erwerbsunfähigkeit, Pflegebedürftigkeit entgegenwirken Leistungen (berufsbezogen): Arbeitstherapie und Belastungserprobung Nebenleistungen : psych. u. päd. Hilfen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, 5, 33 ff. SGB IX Ziele: Erwerbsfähigkeit erhalten, verbessern, herstellen Leistungen: Vermittlungsunterstützung, Berufsvorbereitung, betriebliche Qualifikation, berufliche Anpassung und Weiterbildung, Ausbildung etc. Leistungen an Arbeitgeber, 34 SGB IX Nebenleistungen : psych. u. päd. Hilfen) 5

6 Überblick Reha-Träger: GKV (MR) BA (LTA) UV (MR und LTA) RV (MR und LTA) BVG (MR und LTA) Jugendhilfe (MR und LTA) Sozialhilfe (MR und LTA) Verknüpfung durch 11 SGB IX! Soweit es im Einzelfall geboten ist, prüft der zuständige Rehabilitationsträger gleichzeitig mit der Einleitung einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation, während ihrer Ausführung und nach ihrem Abschluss, ob durch geeignete Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben die Erwerbsfähigkeit des behinderten oder von Behinderung bedrohten Menschen erhalten, gebessert oder wiederhergestellt werden kann. Er beteiligt die Bundesagentur für Arbeit. 6

7 Verknüpfung durch 11 SGB IX! Wird während einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation erkennbar, dass der bisherige Arbeitsplatz gefährdet ist, wird mit dem Betroffenen sowie dem zuständigen Rehabilitationsträger unverzüglich geklärt, ob Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich sind. Ergänzende Regelungen: Verpflichtung zur Zusammenarbeit, 12 Gemeinsame Empfehlungen, 13 Servicestellen, 22 f. Zuständigkeitsregelungen, 14 Qualitätsmanagement, 20 7

8 Fazit: Besondere Berücksichtigung der beruflichen Situation bei Erbringung von Leistungen der medizinischen Rehabilitation. als trägerübergreifende Komplexleistung wie aus einer Hand. Exkurs BAR und BAG medizinischberufliche Reha (Phase II) Zugrundelegung des bio-psycho-sozialen Modells der ICF: Der Zustand der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit einer Person ist vor ihrem gesamten Lebenshintergrund, einschließlich Förderfaktoren und Barrieren, zu bestimmen. 8

9 Körperfunktion Aktivität und Teilhabe Umweltfaktoren Personenbezogene Faktoren Fazit: Leitbild des Gesetzgebers und Selbstverständnis der Verantwortlichen stimmen im Wesentlichen überein 9

10 Ein Anspruch ist das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen! ( 194 BGB) Welche Ansprüche gibt es und gegen wen richten sie sich? Ansprüche gegen den Träger Leistungserbringung bei Vorliegen der persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (OB der Leistung) Kein Entschließungsermessen - 38 SGB I Auf ermessensfehlerfreie Entscheidung bei der Leistungserbringung (WIE der Leistung) - 39 Abs. 1 SGB I 10

11 Ansprüche gegen den Träger Durchführung med. Reha (Anspruch) Wann, wo, durch wen, wie (Ermessen) Aber: pflichtgemäßes Ermessen gerichtlich überprüfbar, 39 Abs. 1 SGB I Ermessensreduzierung auf Null Wunsch- und Wahlrecht, 9 SGB IX Ansprüche gegen den Träger Bsp. DRV Medizinische Reha ( 9,15 SGB VI i.v.m SGB IX, Ausnahme: 26 Abs. 2 Nr. 2 und 30 SGB IX) Verweis in den Leistungskatalog des SGB IX, zugleich Einschränkung im Sinne des 7 SGB IX 11

12 Ansprüche gegen den Träger Leistungen ( insbesondere ), 26 SGB IX: Heilbehandlung (Früherkennung) Arznei-, Verband-, Heil-, Hilfsmittel einschl. Therapie Psychotherapie Belastungserprobung Arbeitstherapie Ansprüche gegen den Träger Bestandteil der Leistungen, 26 Abs. 3 SGB IX: Medizinische, psychologischen und pädagogische Hilfen ( soweit notwendig ) Problem aus Sicht des Rehabilitanden: Hier ist das Wie der Leistungserbringung betroffen Nur Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung 12

13 Ansprüche gegen den Träger 26 Abs. 3 SGB IX: Hilfen bei der Krankheitsverarbeitung Aktivierung von Selbsthilfepotentialen Information und Beratung (auch Angehörige und Kollegen) Vermittlung an Selbsthilfegruppen Hilfen zur seelischen Stabilisierung/Krisenbewältigung Training lebenspraktischer Fähigkeiten Anleitung und Motivation zur Inanspruchnahme von Leistungen der med. Reha Ansprüche gegen den Träger Weiteres Problem: Verknüpfung medizinischer Reha mit Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gem. 11 SGB IX Vorschrift richtet sich an die Reha-Träger Kein subjektives Recht des Rehabilitanden Keine Sanktionen bei Nichteinhaltung 13

14 Ansprüche gegen den Träger Fazit: Kaum (rechtliche) Möglichkeiten des Rehabilitanden, auf das WIE der Leistung Einfluss zu nehmen und Inhalte der Reha-Maßnahme mitzubestimmen Dabei ist er Experte in eigener Sache und kennt seinen Bedarf, insbesondere an begleitenden Hilfen, häufig am besten Ansprüche gegen den Leistungserbringer Zivilrechtlicher Behandlungsvertrag Behandlung entsprechend den Regeln der ärztlichen Kunst Nebenpflichten: Wahrung des Sozialgeheimnisses, ärztliche Schweigepflicht, Recht auf Akteneinsicht etc. 14

15 Ansprüche gegen den Arbeitgeber Allgemeine Pflichten: Vertragsgemäße Beschäftigung Ausübung des Direktionsrechts nach billigem Ermessen, 106 GewO Anpassung des Arbeitsvertrages - Änderungskündigung Ansprüche gegen den Arbeitgeber Besondere Pflichten: Betriebliches Eingliederungsmanagement Für alle Beschäftigten, 84 Abs. 2 SGB IX Für schwb. Beschäftigte, 84 Abs. 1 SGB IX Zustimmung Stufenweise Wiedereingliederung, 28 SGB IX Arbeitsplatzausstattung/-anpassung, 81 Abs. 4 und 5 SGB IX (Prüfpflicht, Beschäftigungspflicht, Integrationsvb. 71, 81 Abs. 1, 83 SGB IX) 15

16 Zusammenfassung: Auf medizinische Reha und LTA besteht ein Anspruch dem Grunde nach Das Wie der Leistungserbringung steht grundsätzlich im Ermessen des Reha-Trägers, geringe Gestaltungsmöglichkeiten des Rehabilitanden Zusammenfassung: Der Arbeitgeber wird zivilrechtlich in die Mitverantwortung genommen Verstöße der Reha-Träger gegen die Pflichten zur Zusammenarbeit, Qualitätssicherung und Einbeziehung beruflicher Reha gem. 11 SGB IX sind nicht an Sanktionen geknüpft (lex imperfecta)! 16

17 Beispiel aus der Praxis Herr G., 50 Jahre alt, seit 30 Jahren Fräser, keine Krankheiten, keine Fehlzeiten Arbeitsunfall (Spannzange) Schmerzen Daumengrundgelenk, dann Arm/Schulter/Nacken Krankschreibung 1,5 Jahre in BGlicher Behandlung / Zwei Mal operiert (evtl. fehlerhaft) Erfolglosigkeit der Behandlung (OP, Schmerztherapie) Entwicklung einer Depression! Problem: Fehlende Krankheitseinsicht/Compliance - fehlendes Bewusstsein der Ärzte für psychische Komponente bzw. belastende Kontextfaktoren Aussteuerung durch die BG: Kein Arbeitsunfall! Beispiel aus der Praxis Klage gegen BG auf Heilbehandlung, LTA, stat. Reha / Rente (LSG: Kausalität nicht nachgewiesen) Klage gegen Versorgungsamt nach Ablehnung GdB Parallel Klage gegen DRV auf Erwerbsminderungsrente (DRV: kein Anspruch, kann als Museumswärter oder Pförtner arbeiten) Parallel Klage gegen DRV auf med. Reha (DRV: kein Anspruch wegen Rentenantrag!) Absurd: 8 SGB IX Anerkennung einer Behinderung durch Versorgungsamt, GdB 30 / Verzicht auf weitergehende Klage Verwaltungsverfahren: Gleichstellung durch die Arbeitsagentur 17

18 Beispiel aus der Praxis Parallel Kündigungen durch den Arbeitgeber (drei Mal Kündigungsschutzklage) Verwaltungsverfahren: Integrationsamt / Zustimmung zur Kündigung Aufhebungsvertrag (Abfindung EUR abzgl. Steuern und Anwaltshonorar) Verschlimmerung des psychischen Zustands des Mandanten Gutachten Sozialgericht: Schmerzsyndrom und schwere Depression Gerichtlicher Vergleich DRV: Jetzt (viel zu spät!) Reha Beispiel aus der Praxis Finanzielle Auswirkungen bei G: Lohnfortzahlung Verletztengeld ALG I trotz bestehenden Arbeitsverhältnisses ALG II (Premium kürzlich durch Gesetzgeber ersatzlos gestrichen) ALG II keine BU-Versicherung Ergebnis: Lebt von Hartz IV: 359 EUR / Noch 15 Jahre bis zur Rente, dann ergänzende Sozialhilfe Mandant fragt, weshalb ihm nicht geholfen werden kann und er finanziell so gestellt wird wie jemand, der noch nie gearbeitet hat. 18

19 Thesen Die medizinisch-berufliche Reha ist zwar keine eigenständige Leistungsart, wohl aber in 11 SGB IX gesetzlich beschrieben Die Umsetzung soll durch eine Reihe flankierender Regelungen zur Kooperation und Qualitätssicherung gewährleistet werden Diese Regelungen werden noch zu wenig beachtet Die Nichtbeachtung ist nicht an Sanktionen geknüpft Der Rehabilitand kann die Einhaltung der Regelungen nicht einfordern Thesen Der Rehabilitand kann auf die Ausgestaltung der Rehabilitation kaum Einfluss nehmen Besonders wichtige Leistungsbestandteile (Annexleistungen) nach 26 Abs. 3 SGB IX sind rechtlich kaum durchsetzbar für den Rehabilitanden Das gesetzliche Leitbild und die Arbeit der Einrichtungen Rehabilitation stimmen überein Allerdings sind die Hürden zur Inanspruchnahme der Leistungen zu hoch Zu häufig findet ein Denken in Leistungsgesetzen statt, gepaart mit einer Abwehrhaltung 19

20 Thesen Der Verzahnungsauftrag des SGB IX ist ernst zu nehmen, um vorhandenes Leistungspotential des Betroffenen zu erhalten Den Nebenaspekten (Annexleistungen) in der Reha ist ein hoher Stellenwert beizumessen: Evaluation der Arbeitsbedingungen und Kontextfaktoren Beratung des Rehabilitanden (rechtlich und angebotsbezogen) Psychosoziale Unterstützung, Vermittlung, Hilfestellung Realistische(!) Dokumentation des Rehaverlaufs und ergebnisses Konkrete Vorschläge an den Rehabilitanden Kommunikation mit Hausarzt (und dem Anwalt) 20

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