Erfinder kann nur eine natürliche Person sein, keine Betriebserfindung (beachte aber die Inanspruchnahme

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1 33 3. Inhaberschaft Lit.: Kraßer, 19-21; Götting, a) Das Erfinderrecht und sein Schutz Erfinderprinzip und first-to-file -System Das deutsche Patentrecht beruht auf dem Erfinderprinzip: Nicht der Anmelder hat das Recht auf das Patent, sondern der Erfinder. Andererseits gilt das Erstanmelderprinzip ( first to file -System im Gegensatz zum first to invent -System in den USA): Von mehreren Parallelerfindern steht dem Erstanmelder das Patent zu. Ausprägung des Erfinderprinzips: Erfinderrecht ( 6 PatG) mit den zwei Komponenten (vermögensrechtliches) Recht auf das Patent und Erfinderpersönlichkeitsrecht. Das allgemeine Erfinderrecht entsteht durch die (faktische) Fertigstellung der Erfindung. Erfinder kann nur eine natürliche Person sein, keine Betriebserfindung (beachte aber die Inanspruchnahme nach dem ArbNErfG). Miterfindern steht die Erfindung gemeinschaftlich zu ( 6, 2 PatG). Miterfinderschaft setzt Zusammenarbeit voraus, sie ist nur bei wesentlichen Beiträgen zur Erfindung gegeben (Abgrenzung zur Anregung und Gehilfenschaft). Es entsteht eine Erfindergemeinschaft ( 741 ff. BGB, die allerdings verdrängt werden, wenn die Miterfinder eine Gesellschaft gegründet haben). Auswirkungen etwa: 744 II BGB jeder Miterfinder kann die Erfindung im Namen aller anmelden und gegen Dritte verteidigen, 747, 1 BGB jeder Miterfinder kann über seinen Anteil verfügen. Parallelerfinder (auch: Doppelerfinder): Mehrere Personen (oder Teams) können unabhängig voneinander dieselbe Erfindung machen. In diesem Fall entscheidet die Priorität der Anmeldung ( 6, 3 PatG), dem anderen kann aber ein Vorbenutzungsrecht ( 12 PatG) zustehen. Das Recht auf das Patent ( 6, 1) Der Erfinder hat das Recht, dass ihm bei Anmeldung und Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen das Patent erteilt wird. Es ist ein unvollkommen absolutes Recht: Es richtet sich gegen jeden Dritten mit Ausnahme von Parallelerfindern, gewährt aber noch kein ausschließliches Nutzungs- und Verbietungsrecht. Anwartschaftsrecht? Nach h.m. (-), da es Dritte (insbesondere weitere Erfinder) noch zum Erlöschen bringen können. Schutz aber durch 7 II, 8 PatG, 823, 1004 BGB

2 34 7 I: Der Anmelder gilt als Berechtigter, aber 7 II: bei widerrechtlicher Entnahme Inanspruchnahme der früheren Priorität 8 (erfinderrechtliche Vindikation Parallele zu 985, 1007 BGB, a.a. zu 812 I 1, 2. Alt.): Anspruch des Erfinders, seines Rechtsnachfolgers oder des berechtigten Erfindungsbesitzers gegen nichtberechtigten Anmelder auf Abtretung des Anspruchs auf Erteilung des Patents oder des bereits erteilten Patents. Wird vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht ( 143 PatG). 823 I BGB (Recht auf das Patent als sonstiges Recht bzw. Eingriff in Recht am Gewerbebetrieb), wenn Berechtigtem eigene Nutzungsmöglichkeiten entgangen sind oder wenn das Recht auf das Patent erloschen ist (z.b. wegen Veröffentlichung durch den Nichtberechtigten) I BGB analog auf Unterlassung der Patentanmeldung bzw. der weiteren Nutzung Das Erfinderpersönlichkeitsrecht schwächere Parallele des Urheberpersönlichkeitsrechts. Ausprägungen: Erfindernennung in der Anmeldung ( 37) und der Offenlegungs- und Patentschrift ( 63). Gegen Leugnung oder Anmaßung durch andere Anspruch aus 823 I, 1004 I. höchstpersönlich, daher nach h.m. unübertragbar und unverzichtbar b) Arbeitnehmererfindungen Praktischer Hintergrund und Entwicklung Der geniale Einzelerfinder ist praktisch selten, vor allem wird er selten wirtschaftlich wertvolle Erfindungen tätigen. Ca % aller Erfindungen stammen von Arbeitnehmern. Interessenlage: Der AG tätigt die Investitionen und stellt häufig den AN gerade zum Erfinden an, daher gebührt ihm grundsätzlich der Ertrag. Andererseits setzt die Erfindung eine besondere Leistung voraus, für die dem AN eine Belohnung gebührt. Regelungsmöglichkeiten: Arbeitsvertrag (führt häufig zur Abtretung aller Rechte ohne gesonderte Entlohnung), Tarifvertrag, Gesetz Entwicklung der Begriffe Betriebserfindungen, Diensterfindungen, freie Erfindungen durch die Rechtsprechung der 20er Jahre, Kodifizierung (die dem heutigen Arb- NErfG zugrundeliegt) durch die VO über die Behandlung von Erfindungen von Gefolgschaftsmitgliedern von 1942 (!), Erlass des ArbNErfG im Jahre 1957, Reform steht bevor (näher dazu sogleich). Grundidee: Der AG kann Diensterfindungen in Anspruch nehmen, schuldet dafür aber eine gesonderte Vergütung

3 35 Diensterfindung, freie Erfindung, technischer Verbesserungsvorschlag Diensterfindungen ( 4 II ArbNErfG): entstehen während der Dauer des Arbeitsverhältnisses aus der Tätigkeit oder den Erfahrungen des AN (jedoch nicht notwendigerweise in Ausführung des ArbV), Abgrenzung: bloße Benutzung des vom Arbeitgeber gestellten Materials. Freie Erfindungen werden negativ definiert ( 4 III): alle anderen Erfindungen, d.h. (unscharf formuliert) solche, die mit dem Arbeitsverhältnis nichts zu tun haben. Technische Verbesserungsvorschläge ( 3, 20) sind keine Erfindungen, Vergütungsregelung i.d.r. durch Tarifvertrag. Gilt auch für den öffentlichen Dienst, zur Sonderregelung für Hochschulerfindungen ( 42) sogleich. Diensterfindungen Meldepflicht des AN ( 5 ArbNErfG) AG hat (innerhalb einer 4-Monats-Frist) die Wahl zwischen unbeschränkter, beschränkter Inanspruchnahme und Freigabe unbeschränkte Inanspruchnahme ( 7 I) führt zum Übergang aller Rechte (mit Ausnahme des Erfinderpersönlichkeitsrechts) an den AG, AG ist gem. 13 zur Schutzrechtsanmeldung im Inland verpflichtet, im Ausland berechtigt ( 14). beschränkte Inanspruchnahme ( 7 II): AG erwirbt nichtausschließliches Benutzungsrecht (damit ist in der Praxis niemandem gedient, Abschaffung im Zuge der Reform geplant) Vergütung des AN ( 9), richtet sich nach wirtschaftlicher Verwertbarkeit, Aufgaben und Stellung des AN, Anteil des Betriebs am Zustandekommen ( 9 II), Festsetzung durch Vereinbarung, ansonsten nach dem in 12 bestimmten Verfahren. Dazu Vergütungsrichtlinien des Bundesministeriums für Arbeit, Formel: Vergütung = Erfindungswert x Anteilsfaktor, der Anteilsfaktor ergibt sich aus Wertzahlen für die Bereiche Stellung der Aufgabe, Lösung der Aufgabe, Stellung im Betrieb. Für Streitigkeiten gibt es eine Schiedsstelle beim DPMA ( 28 ff.), das Schiedsverfahren ist dem gerichtlichen Verfahren zwingend vorgeschaltet. freie Erfindungen darf der AN grundsätzlich frei verwerten, aber ihn trifft eine Mitteilungspflicht ( 18) und die Pflicht, ein nichtausschließliches Benutzungsrecht unter den Voraussetzungen des 19 anzubieten. technische Verbesserungsvorschläge ( 20 ArbNErfG) streng genommen im ArbErfG deplaziert, da es sich nicht um Erfindungen handelt Voraussetzung: ähnliche Vorzugsstellung wie gewerbliches Schutzrecht, BGH GRUR 1969, 341 Räumzange: faktisches Monopol ausreichend

4 36 Problem: Abgrenzung zu anderen Immaterialgüterrechten mit abweichender Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, Beispiel: BGH GRUR 2001, 155 Wetterführungspläne I, GRUR 2002, Wetterführungspläne II: keine Vergütung gem. 20 für dienstlich entwickelte Computerprogramme, da 69b UrhG insoweit vorrangig Folge: Anspruch auf angemessene Vergütung, praktisch meist tarifvertragliche Regelung ( 20 II) Hochschulerfindungen nach der bis geltenden Fassung des 42 galt das "Hochschullehrerprivileg": Erfindungen von Professoren, Dozenten und Assistenten waren freie Erfindungen. Hintergrund: Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 III GG). verbreitete Kritik: fehlende eigene Verwertungsmöglichkeiten und fehlendes Schutzrechtsbewusstsein führten zum Verlust wertvoller Patente; der Nutzen von Erfindungen, die unter Nutzung universitärer Ressourcen getätigt werden, soll der Universität zufließen; bei Kooperationen mit der Industrie häufig alleinige Schutzrechtsanmeldung durch Industriepartner. Konsequenz: Aufhebung des Hochschullehrerprivilegs, aber Sonderregelung für Hochschulerfindungen ( 42 ArbNErfG n.f.): - Hochschulerfindungen sind (bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen) Diensterfindungen - positive Veröffentlichungsfreiheit ( 42 Nr. 1 ArbNErfG): Erfinder kann nach rechtzeitiger vorheriger Anzeige seine Erfindung veröffentlichen - negative Veröffentlichungsfreiheit ( 42 Nr. 2 ArbNErfG): Erfinder kann die Offenbarung ablehnen, braucht sie in diesem Fall nicht zu melden, muss sie aber anzeigen, wenn er später die Veröffentlichung beabsichtigt - Erfinder behält ein nichtausschließliches Nutzungsrecht ( 42 Nr. 3 ArbNErfG) - Vergütung = 30 % der durch die Verwertung erzielten Einnahmen ( 42 Nr. 4 Arb- NErfG, beruht auf dem "Drittelmodell": 1/3 Universität, 1/3 Institut, 1/3 Erfinder). In Bayern Verwertung von Universitätserfindungen durch die Bayerische Patentallianz GmbH ( Kritik (etwa von Leuze, GRUR 2005, 27 ff.): - Erlösverteilung berücksichtigt nicht die Kosten der Patentanmeldung - Zweifel an Fähigkeit der Universitäts-Patentstellen zu effektiver Verwertung - möglicherweise Erschwerung der Kooperationen Universität-Industrie, da nunmehr die Universität Verhandlungspartner ist Anreiz zu "Ausgründungen"? Weiterführend Bartenbach/Volz, GRUR 2002, 743 ff.

5 37 Die Reform des Arbeitnehmererfinderrechts Reformüberlegungen im Rahmen eines von der Bundesregierung vorgelegten Entwurfs zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts (als Materialie zum Download auf der Website des Lehrstuhls) Inanspruchnahme gilt als erklärt, wenn AG die Erfindung nicht innerhalb von 4 Monaten freigibt (bisher kommt es häufig zu Schwierigkeiten wegen Fristversäumnissen oder Formmängeln) Streichung der beschränkten Inanspruchnahme Auf folgende weitere (in einem Entwurf von 2002 noch erwogene Reformschritte) wurde verzichtet: - Wegfall der Anmeldeverpflichtung (AG soll Patentstrategie frei wählen können, Erfordernis der inländischen Anmeldung ohnehin veraltet) - Pauschalierung der Erfindervergütung (bisher häufig Streit über die Höhe): erste Vergütung bei Inanspruchnahme (750 ), zweite Vergütung bei Verwertung (2000 ), weitere Vergütung in Stufen je nach erfindungsmäßigem Gesamtumsatz ( ) - Pflicht zur Einigung über die Vergütung für Miterfinder - Streichung der Vorschriften über technische Verbesserungsvorschläge

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