Erfinder kann nur eine natürliche Person sein, keine Betriebserfindung (beachte aber die Inanspruchnahme
|
|
- Gabriel Abel
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 33 3. Inhaberschaft Lit.: Kraßer, 19-21; Götting, a) Das Erfinderrecht und sein Schutz Erfinderprinzip und first-to-file -System Das deutsche Patentrecht beruht auf dem Erfinderprinzip: Nicht der Anmelder hat das Recht auf das Patent, sondern der Erfinder. Andererseits gilt das Erstanmelderprinzip ( first to file -System im Gegensatz zum first to invent -System in den USA): Von mehreren Parallelerfindern steht dem Erstanmelder das Patent zu. Ausprägung des Erfinderprinzips: Erfinderrecht ( 6 PatG) mit den zwei Komponenten (vermögensrechtliches) Recht auf das Patent und Erfinderpersönlichkeitsrecht. Das allgemeine Erfinderrecht entsteht durch die (faktische) Fertigstellung der Erfindung. Erfinder kann nur eine natürliche Person sein, keine Betriebserfindung (beachte aber die Inanspruchnahme nach dem ArbNErfG). Miterfindern steht die Erfindung gemeinschaftlich zu ( 6, 2 PatG). Miterfinderschaft setzt Zusammenarbeit voraus, sie ist nur bei wesentlichen Beiträgen zur Erfindung gegeben (Abgrenzung zur Anregung und Gehilfenschaft). Es entsteht eine Erfindergemeinschaft ( 741 ff. BGB, die allerdings verdrängt werden, wenn die Miterfinder eine Gesellschaft gegründet haben). Auswirkungen etwa: 744 II BGB jeder Miterfinder kann die Erfindung im Namen aller anmelden und gegen Dritte verteidigen, 747, 1 BGB jeder Miterfinder kann über seinen Anteil verfügen. Parallelerfinder (auch: Doppelerfinder): Mehrere Personen (oder Teams) können unabhängig voneinander dieselbe Erfindung machen. In diesem Fall entscheidet die Priorität der Anmeldung ( 6, 3 PatG), dem anderen kann aber ein Vorbenutzungsrecht ( 12 PatG) zustehen. Das Recht auf das Patent ( 6, 1) Der Erfinder hat das Recht, dass ihm bei Anmeldung und Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen das Patent erteilt wird. Es ist ein unvollkommen absolutes Recht: Es richtet sich gegen jeden Dritten mit Ausnahme von Parallelerfindern, gewährt aber noch kein ausschließliches Nutzungs- und Verbietungsrecht. Anwartschaftsrecht? Nach h.m. (-), da es Dritte (insbesondere weitere Erfinder) noch zum Erlöschen bringen können. Schutz aber durch 7 II, 8 PatG, 823, 1004 BGB
2 34 7 I: Der Anmelder gilt als Berechtigter, aber 7 II: bei widerrechtlicher Entnahme Inanspruchnahme der früheren Priorität 8 (erfinderrechtliche Vindikation Parallele zu 985, 1007 BGB, a.a. zu 812 I 1, 2. Alt.): Anspruch des Erfinders, seines Rechtsnachfolgers oder des berechtigten Erfindungsbesitzers gegen nichtberechtigten Anmelder auf Abtretung des Anspruchs auf Erteilung des Patents oder des bereits erteilten Patents. Wird vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht ( 143 PatG). 823 I BGB (Recht auf das Patent als sonstiges Recht bzw. Eingriff in Recht am Gewerbebetrieb), wenn Berechtigtem eigene Nutzungsmöglichkeiten entgangen sind oder wenn das Recht auf das Patent erloschen ist (z.b. wegen Veröffentlichung durch den Nichtberechtigten) I BGB analog auf Unterlassung der Patentanmeldung bzw. der weiteren Nutzung Das Erfinderpersönlichkeitsrecht schwächere Parallele des Urheberpersönlichkeitsrechts. Ausprägungen: Erfindernennung in der Anmeldung ( 37) und der Offenlegungs- und Patentschrift ( 63). Gegen Leugnung oder Anmaßung durch andere Anspruch aus 823 I, 1004 I. höchstpersönlich, daher nach h.m. unübertragbar und unverzichtbar b) Arbeitnehmererfindungen Praktischer Hintergrund und Entwicklung Der geniale Einzelerfinder ist praktisch selten, vor allem wird er selten wirtschaftlich wertvolle Erfindungen tätigen. Ca % aller Erfindungen stammen von Arbeitnehmern. Interessenlage: Der AG tätigt die Investitionen und stellt häufig den AN gerade zum Erfinden an, daher gebührt ihm grundsätzlich der Ertrag. Andererseits setzt die Erfindung eine besondere Leistung voraus, für die dem AN eine Belohnung gebührt. Regelungsmöglichkeiten: Arbeitsvertrag (führt häufig zur Abtretung aller Rechte ohne gesonderte Entlohnung), Tarifvertrag, Gesetz Entwicklung der Begriffe Betriebserfindungen, Diensterfindungen, freie Erfindungen durch die Rechtsprechung der 20er Jahre, Kodifizierung (die dem heutigen Arb- NErfG zugrundeliegt) durch die VO über die Behandlung von Erfindungen von Gefolgschaftsmitgliedern von 1942 (!), Erlass des ArbNErfG im Jahre 1957, Reform steht bevor (näher dazu sogleich). Grundidee: Der AG kann Diensterfindungen in Anspruch nehmen, schuldet dafür aber eine gesonderte Vergütung
3 35 Diensterfindung, freie Erfindung, technischer Verbesserungsvorschlag Diensterfindungen ( 4 II ArbNErfG): entstehen während der Dauer des Arbeitsverhältnisses aus der Tätigkeit oder den Erfahrungen des AN (jedoch nicht notwendigerweise in Ausführung des ArbV), Abgrenzung: bloße Benutzung des vom Arbeitgeber gestellten Materials. Freie Erfindungen werden negativ definiert ( 4 III): alle anderen Erfindungen, d.h. (unscharf formuliert) solche, die mit dem Arbeitsverhältnis nichts zu tun haben. Technische Verbesserungsvorschläge ( 3, 20) sind keine Erfindungen, Vergütungsregelung i.d.r. durch Tarifvertrag. Gilt auch für den öffentlichen Dienst, zur Sonderregelung für Hochschulerfindungen ( 42) sogleich. Diensterfindungen Meldepflicht des AN ( 5 ArbNErfG) AG hat (innerhalb einer 4-Monats-Frist) die Wahl zwischen unbeschränkter, beschränkter Inanspruchnahme und Freigabe unbeschränkte Inanspruchnahme ( 7 I) führt zum Übergang aller Rechte (mit Ausnahme des Erfinderpersönlichkeitsrechts) an den AG, AG ist gem. 13 zur Schutzrechtsanmeldung im Inland verpflichtet, im Ausland berechtigt ( 14). beschränkte Inanspruchnahme ( 7 II): AG erwirbt nichtausschließliches Benutzungsrecht (damit ist in der Praxis niemandem gedient, Abschaffung im Zuge der Reform geplant) Vergütung des AN ( 9), richtet sich nach wirtschaftlicher Verwertbarkeit, Aufgaben und Stellung des AN, Anteil des Betriebs am Zustandekommen ( 9 II), Festsetzung durch Vereinbarung, ansonsten nach dem in 12 bestimmten Verfahren. Dazu Vergütungsrichtlinien des Bundesministeriums für Arbeit, Formel: Vergütung = Erfindungswert x Anteilsfaktor, der Anteilsfaktor ergibt sich aus Wertzahlen für die Bereiche Stellung der Aufgabe, Lösung der Aufgabe, Stellung im Betrieb. Für Streitigkeiten gibt es eine Schiedsstelle beim DPMA ( 28 ff.), das Schiedsverfahren ist dem gerichtlichen Verfahren zwingend vorgeschaltet. freie Erfindungen darf der AN grundsätzlich frei verwerten, aber ihn trifft eine Mitteilungspflicht ( 18) und die Pflicht, ein nichtausschließliches Benutzungsrecht unter den Voraussetzungen des 19 anzubieten. technische Verbesserungsvorschläge ( 20 ArbNErfG) streng genommen im ArbErfG deplaziert, da es sich nicht um Erfindungen handelt Voraussetzung: ähnliche Vorzugsstellung wie gewerbliches Schutzrecht, BGH GRUR 1969, 341 Räumzange: faktisches Monopol ausreichend
4 36 Problem: Abgrenzung zu anderen Immaterialgüterrechten mit abweichender Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, Beispiel: BGH GRUR 2001, 155 Wetterführungspläne I, GRUR 2002, Wetterführungspläne II: keine Vergütung gem. 20 für dienstlich entwickelte Computerprogramme, da 69b UrhG insoweit vorrangig Folge: Anspruch auf angemessene Vergütung, praktisch meist tarifvertragliche Regelung ( 20 II) Hochschulerfindungen nach der bis geltenden Fassung des 42 galt das "Hochschullehrerprivileg": Erfindungen von Professoren, Dozenten und Assistenten waren freie Erfindungen. Hintergrund: Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 III GG). verbreitete Kritik: fehlende eigene Verwertungsmöglichkeiten und fehlendes Schutzrechtsbewusstsein führten zum Verlust wertvoller Patente; der Nutzen von Erfindungen, die unter Nutzung universitärer Ressourcen getätigt werden, soll der Universität zufließen; bei Kooperationen mit der Industrie häufig alleinige Schutzrechtsanmeldung durch Industriepartner. Konsequenz: Aufhebung des Hochschullehrerprivilegs, aber Sonderregelung für Hochschulerfindungen ( 42 ArbNErfG n.f.): - Hochschulerfindungen sind (bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen) Diensterfindungen - positive Veröffentlichungsfreiheit ( 42 Nr. 1 ArbNErfG): Erfinder kann nach rechtzeitiger vorheriger Anzeige seine Erfindung veröffentlichen - negative Veröffentlichungsfreiheit ( 42 Nr. 2 ArbNErfG): Erfinder kann die Offenbarung ablehnen, braucht sie in diesem Fall nicht zu melden, muss sie aber anzeigen, wenn er später die Veröffentlichung beabsichtigt - Erfinder behält ein nichtausschließliches Nutzungsrecht ( 42 Nr. 3 ArbNErfG) - Vergütung = 30 % der durch die Verwertung erzielten Einnahmen ( 42 Nr. 4 Arb- NErfG, beruht auf dem "Drittelmodell": 1/3 Universität, 1/3 Institut, 1/3 Erfinder). In Bayern Verwertung von Universitätserfindungen durch die Bayerische Patentallianz GmbH ( Kritik (etwa von Leuze, GRUR 2005, 27 ff.): - Erlösverteilung berücksichtigt nicht die Kosten der Patentanmeldung - Zweifel an Fähigkeit der Universitäts-Patentstellen zu effektiver Verwertung - möglicherweise Erschwerung der Kooperationen Universität-Industrie, da nunmehr die Universität Verhandlungspartner ist Anreiz zu "Ausgründungen"? Weiterführend Bartenbach/Volz, GRUR 2002, 743 ff.
5 37 Die Reform des Arbeitnehmererfinderrechts Reformüberlegungen im Rahmen eines von der Bundesregierung vorgelegten Entwurfs zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts (als Materialie zum Download auf der Website des Lehrstuhls) Inanspruchnahme gilt als erklärt, wenn AG die Erfindung nicht innerhalb von 4 Monaten freigibt (bisher kommt es häufig zu Schwierigkeiten wegen Fristversäumnissen oder Formmängeln) Streichung der beschränkten Inanspruchnahme Auf folgende weitere (in einem Entwurf von 2002 noch erwogene Reformschritte) wurde verzichtet: - Wegfall der Anmeldeverpflichtung (AG soll Patentstrategie frei wählen können, Erfordernis der inländischen Anmeldung ohnehin veraltet) - Pauschalierung der Erfindervergütung (bisher häufig Streit über die Höhe): erste Vergütung bei Inanspruchnahme (750 ), zweite Vergütung bei Verwertung (2000 ), weitere Vergütung in Stufen je nach erfindungsmäßigem Gesamtumsatz ( ) - Pflicht zur Einigung über die Vergütung für Miterfinder - Streichung der Vorschriften über technische Verbesserungsvorschläge
LUDWIG-MAXIMILIANS-UNIVERSITÄT MÜNCHEN PATENTRECHT (OHLY) SEITE 37
LUDWIG-MAXIMILIANS-UNIVERSITÄT MÜNCHEN PATENTRECHT (OHLY) SEITE 37 III. Inhaberschaft Lit.: Kraßer, 19-21; Götting, 15 18 a) Das Erfinderrecht und sein Schutz Erfinderprinzip und first-to-file -System
MehrArbeitnehmer-Erfindungsgesetz
Arbeitnehmer-Erfindungsgesetz, Frau Dipl.-Biologin, Projektmanagerin Transfer Folie: 1 Arbeitnehmererfinderrecht Interessenkonflikt Das Ergebnis der Arbeit gehört dem Arbeitgeber. Das Recht auf eine Erfindung
MehrPatentrecht 5. Vorlesungseinheit Das Recht an der Erfindung Prof. Dr. Christian Rohnke
Patentrecht 5. Vorlesungseinheit Das Recht an der Erfindung Prof. Dr. Christian Rohnke # 1.633.596 1 1.1 Gesetzliche Regelung # 1.633.596 2 1.1 Gesetzliche Regelung 6 S. 1 PatG, Art. 60 Abs.1 S. 1 EPÜ:
MehrGEWERBLICHER RECHTSSCHUTZ
IMPRESSUM Herausgeber: Apley & Straube Partnerschaft Patentanwälte Schatzenberg 2 D 77871 Renchen Partnerschaftsregister 700047 PR Nr. 1 www.patus.org Tel: 07843 993730 Fax: 07843 994716 Redaktion: Dr.
MehrWissensreihe gewerblicher Rechtsschutz. Teil 4: Gesetz über Arbeitnehmererfindungen
Wissensreihe gewerblicher Rechtsschutz Von Dipl.-Ing. Stefan Brinkmann, Düsseldorf Patentanwalt und Vizepräsident der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft
MehrPatent- und Verwertungsrichtlinie der TU Clausthal Vom 3. November 2015
Verwaltungshandbuch Patent- und Verwertungsrichtlinie der TU Clausthal Vom 3. November 2015 Beschluss des Präsidiums der Technischen Universität Clausthal vom 3. November 2015 (Mitt. TUC 2015, Seite 453).
MehrEinführung in das Arbeitnehmererfindergesetz (ArbNErfG)
Einführung in das Arbeitnehmererfindergesetz (ArbNErfG) Praxisseminar Patente in der Forschung 29./30. Juni 2006, Universität Duisburg-Essen Patentanmeldungen in Deutschland Ca. 50.000 Patentanmeldungen
MehrLeitlinien Erfindungen und Schutzrechte an der Hochschule Hamm-Lippstadt
Leitlinien Erfindungen und Schutzrechte an der Hochschule Hamm-Lippstadt 1 Ich habe eine Erfindung gemacht, was muss ich tun? Nach dem Arbeitnehmererfindungsgesetz sind alle Arbeitnehmer/innen verpflichtet,
MehrVon der Erfindung zum Patent
Von der Erfindung zum Patent Ein Vortrag im Haus der Wirtschaft Veranstalter: des Regierungspräsidiums Stuttgart Autor + Vortragender: Dr. Stephan Wimmer Dipl.-Physiker (TUM) Deutscher und Europäischer
MehrExistenzgründungen aus der Wissenschaft Einführung in das Patentrecht
Existenzgründungen aus der Wissenschaft Einführung in das Patentrecht 16.11.2016 Dr. Wolfgang Stille Forschung und Technologietransfer, Johannes Gutenberg-Universität Mainz Innovation strategische Ausrichtung
MehrKapitel 4 http://www.patentfuehrerschein.de Seite 1
Kapitel 4 http://www.patentfuehrerschein.de Seite 1 4. Kapitel Nachdem wir uns in den vorherigen Kapiteln im Wesentlichen mit den Grundsätzen des Patentrechts sowie mit den Voraussetzungen für die Erteilung
MehrArbeitnehmererfindergesetz aus Sicht des Unternehmens
Arbeitnehmererfindergesetz aus Sicht des Unternehmens Klaus Gnatzig am 06.07.2005-1- Kernbestimmungen des Arbeitnehmererfindergesetzes (1) - Was ist eine Erfindung ( 2 ArbEG) Voraussetzung patent- oder
MehrFAQs Häufig gestellte Fragen zu Erfindungen
FAQs Häufig gestellte Fragen zu Erfindungen Übersicht 1. Ich habe eine Erfindung gemacht, was muss ich tun? 2. Was ist eine Erfindungsmeldung und wo findet man das Formular? 3. An wen schickt man die Erfindungsmeldung?
Mehr"Risiken bzw. Vorteile bei Forschungs- und Entwicklungsaufträgen im Hinblick auf die Änderung von 42 ANEG für Hochschulangehörige"
"Risiken bzw. Vorteile bei Forschungs- und Entwicklungsaufträgen im Hinblick auf die Änderung von 42 ANEG für Hochschulangehörige" Dr. Annette Oschmann CLIFFORD CHANCE PÜNDER Cecilienallee 6, 40474 Düsseldorf
MehrTechnische Universität Dortmund Fakultät Maschinenbau Patentanwalt Jochen Meinke WS 2016/ Arbeitnehmererfinderrecht. I.
Technische Universität Dortmund Fakultät Maschinenbau Patentanwalt Jochen Meinke WS 2016/2017 10 Arbeitnehmererfinderrecht I. Grundlagen Grundsätzlich ist allein der Erfinder berechtigt, eine Erfindung
MehrDIE HOCHSCHULE WIRD DIE EINGEREICHTEN
Erfindungsmeldung An den Patent- und Lizenzservice der Freien Universität Berlin Abteilung VI Kaiserswerther Str. 16-18 14195 Berlin PULS DER FU Berlin Patent- und Lizenzservice WIRD VON DER HOCHSCHULE
MehrFAQs Häufig gestellte Fragen zu Erfindungen
FAQs Häufig gestellte Fragen zu Erfindungen 1. Ich habe eine Erfindung gemacht, was muss ich tun? Nach 40 Satz 1 i. V. m. 5 Arbeitnehmererfindungsgesetz sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verpflichtet
MehrGesetz über Arbeitnehmererfindungen
Gesetz über Arbeitnehmererfindungen Dipl.-Ing. (Univ.) Günther Wittmann Patentanwalt European Patent Attorney 26. März 2014 Übersicht Gesetz über Arbeitnehmererfindungen Anwendungsbereich Verfahren im
MehrDas Gesetz über Arbeitnehmererfindungen
Das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen Inkrafttreten: 1. Oktober 1957 Patentanwalt - Arbeitnehmererfinderrecht - 246 Historie 1920 Reichstarifvertrag für die akademisch gebildeten Angestellten der chemischen
MehrIT-Outsourcing und Betriebsübergang im Sinne des 613a BGB
IT-Outsourcing und Betriebsübergang im Sinne des 613a BGB - arbeitnehmererfindungsrechtliche und arbeitnehmerurheberrechtliche Problemlösungen Von Dr. iur. Sabrina Leinhas ).Carl Heymanns Verlag 2009 Seite
MehrFAQs Häufig gestellte Fragen zu Erfindungen
FAQs Häufig gestellte Fragen zu Erfindungen Zentrale Anlaufstelle für alle Fragen rund um das Thema Erfindungen an der Fachhochschule Bielefeld ist das F.I.T.T-Team. Kontakt: Eva Mataré Patentbeauftrage
MehrKleiner Leitfaden zum Arbeitnehmererfindungsgesetz (ArbnErfG)
Kleiner Leitfaden zum Arbeitnehmererfindungsgesetz (ArbnErfG) I. Grundsätzliches Unter das Arbeitnehmererfindungsgesetz fallen alle Personen, die als Arbeitnehmer aufgrund eines Vertrages im Dienste eines
MehrQuelle: Publikationsform: gekürzter Auszug
Instanz: Schiedsstelle nach 28 ArbEG Quelle: Deutsches Patent- und Markenamt Datum: 18.06.2015 Aktenzeichen: Arb.Erf. 17/13 Dokumenttyp: Einigungsvorschlag, Zwischenbescheid Publikationsform: gekürzter
MehrLeitfaden für Erfinderinnen und Erfinder Vorgehen beim Schutz und der Verwertung von geistigem Eigentum
Leitfaden für Erfinderinnen und Erfinder Vorgehen beim Schutz und der Verwertung von geistigem Eigentum Dieser Leitfaden soll erste Fragen bezüglich des Themenbereichs Erfindungen, Schutzrechte, Patente,
MehrLUDWIG-MAXIMILIANS-UNIVERSITÄT MÜNCHEN GEISTIGES EIGENTUM (OHLY) SEITE 50
LUDWIG-MAXIMILIANS-UNIVERSITÄT MÜNCHEN GEISTIGES EIGENTUM (OHLY) SEITE 50 III. Formelle Schutzvoraussetzungen (Überblick) 1. Urheberrecht Das Urheberrecht entsteht formlos. Entstehung also, sobald das
MehrArbeitnehmererfindungsrecht
1 Jabbusch Siekmann & Wasiljeff Patentanwälte -European Patent Attorneys European Trademark and Design Attorneys Dipl.-Ing. Matthias Jabbusch, LL.M. Arbeitnehmererfindungsrecht OPMF IHK Oldenburg/Oldb.
MehrDie Erfindungs- und Patentgemeinschaft
Die Erfindungs- und Patentgemeinschaft Patentanwalt Dr.-Ing. Franz Stadler, LL.M. Bahnhofplatz 1 D-88045 Friedrichshafen www.eu-ip-lawyers.com Bahnhofplatz 1 88045 Friedrichshafen Dr.-Ing. Franz Stadler,
MehrPatente anmelden (relativ) leicht gemacht. P. Dornbusch, J. Romberg Perlen
Patente anmelden (relativ) leicht gemacht P. Dornbusch, J. Romberg Perlen 7.6.05 Überblick Warum? und was wird dafür getan? Uni Industrie Was bringt s einem selbst? Wie patentiere ich meine Erfindung?
MehrKapitel 8 http://www.patentfuehrerschein.de Seite 1
Kapitel 8 http://www.patentfuehrerschein.de Seite 1 Kapitel 8 Nachdem wir in den vorherigen Kapiteln uns theoretisch mit dem Patentrecht und den Grundzügen des ArbEG beschäftigt haben, kommen wir nun zu
MehrPatentstrategie der Rheinischen. Friedrich-Wilhelms- Universität Bonn
Rheinische Friedrich-Wilhelms- Universität Bonn Patentstrategie der Rheinischen Friedrich-Wilhelms- Universität Bonn Herausgeber: Der Rektor der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn, Regina-Pacis-Weg
MehrArbeitnehmererfinderrecht
Arbeitnehmererfinderrecht Unsere Expertise: Arbeitnehmererfinderrecht Erfinderkultur als Motor für Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit und Innovation Etwa 80 Prozent aller eingereichten Patentanmeldungen in
MehrLeitlinie zum Umgang mit Erfindungen an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg
Hamburg, 23.10.2015 Leitlinie zum Umgang mit Erfindungen an der Vorwort Die, nachfolgend HAW Hamburg, bietet eine exzellente und zukunftsorientierte Hochschulbildung in international ausgerichteter, anwendungsorientierter
MehrAktuelle Probleme des Lizenzrechts. Rechtsanwalt Jens Kunzmann Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz CBH Rechtsanwälte, Köln
Aktuelle Probleme des Lizenzrechts Rechtsanwalt Jens Kunzmann Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz CBH Rechtsanwälte, Köln 2 I Sukzessionsschutz Geregelt z.b. in 15 Abs. 3 PatG, 30 Abs. 5 MarkenG Ein
MehrPatent- und Verwertungspolitik der Hochschule Landshut (IP Policy)
Amtsblatt der Hochschule für angewandte Wissenschaften Landshut Jahrgang: 2014 Laufende Nr.: 228-1 Patent- und Verwertungspolitik der Hochschule Landshut (IP Policy) I. Grundsätze 1. Es ist Ziel der Hochschule
MehrPatentrecht und Gebrauchsmusterrecht
Patentrecht und Gebrauchsmusterrecht September 2016 Roman A. Rauter Gliederung auf Grundlage von Wiebe (Hrsg), Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht Die Unterlage dient ausschließlich der Verwendung in
MehrArbeitnehmererfindungen
Arbeitnehmererfindungen Nach dem Arbeitnehmererfindungsgesetz ("Gesetz über Arbeitnehmererfindungen", ArbnErfG) hat der Arbeitgeber grundsätzlich Anspruch auf Erfindungen, die der Arbeitnehmer während
MehrLeitlinie für den Umgang mit geistigem Eigentum
Leitlinie für den Umgang mit geistigem Eigentum der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden University of Applied Sciences vom 27. Januar 2016 HTW Dresden Leitlinie für den Umgang mit geistigem Eigentum
MehrDIE HOCHSCHULE WIRD DIE EINGEREICHTEN UNTERLAGEN VERTRAULICH BEHANDELN!
Erfindungsmeldung An WIRD VON DER HOCHSCHULE AUSGEFÜLLT Humboldt-Universität zu Berlin Servicezentrum Forschung Eingegangen am: Stempel Unter den Linden 6 10099 Berlin Schriftl. Eingangsbestätigung verschickt
MehrKapitel 6 http://www.patentfuehrerschein.de Seite 1
Kapitel 6 http://www.patentfuehrerschein.de Seite 1 6. Kapitel Das 6. Kapitel behandelt sowohl die besonderen Regelungen für Erfindungen an Hochschulen als auch die allgemeinen Reglungen, die aufgrund
Mehrzwischen Bearbeitungsrecht, 23 UrhG, und Bearbeiterurheberrecht, 3).
38 4. Entstehung des Patentrechts Lit.: Kraßer, 22, 24, 25; Götting, 19, 21 a) Die Anmeldung ( 34 ff. PatG, Art. 75 ff. EPÜ) Bedeutung Das Patentrecht ist ein Formalrecht: Anders als das Urheberrecht oder
MehrVon der Erfindung zum Patent
Von der Erfindung zum Patent 18. Februar 2014 Informationszentrum Patente Stuttgart Dr. Peter Deak, Patentanwalt Kanzlei, Stuttgart Übersicht 1. Was ist ein Patent? Rechte aus dem Patent, Aufbau, Patentansprüche
MehrGeistiges Eigentum schützen München, 08.05.2014 Dr. Christine Groß
Geistiges Eigentum schützen München, 08.05.2014 Dr. Christine Groß Überblick Die Bayerische Patentallianz Gewerbliche Schutzrechte Das Patent Das Patentierungsverfahren Gesetz über Arbeitnehmererfindungen
MehrQuelle: Instanz: Schiedsstelle nach 28 ArbEG. Deutsches Patent- und Markenamt. Datum: Aktenzeichen: Arb.Erf. 31/10
Instanz: Schiedsstelle nach 28 ArbEG Quelle: Deutsches Patent- und Markenamt Datum: 11.12.2014 Aktenzeichen: Arb.Erf. 31/10 Dokumenttyp: Einigungsvorschlag Publikationsform: gekürzter Auszug Normen: Stichwort:
MehrArbeitnehmererfindungen
Arbeitnehmererfindungen Erste IHK Unternehmerwoche 18. September 2012 Patentanwältin Dipl.-Phys. Cordula Knefel 35578 Wetzlar Wertherstraße 16 Telefon 06441/46330 Fax 06441/48256 Cordula.Knefel@t-online.de
MehrPatente Marken Design Was sind gewerbliche Schutzrechte und wie werden sie erworben?
Westfälische Wilhelms-Universität Münster Patente Marken Design Was sind gewerbliche Schutzrechte und wie werden sie erworben? Arne Neubauer Forschungsstelle für Gewerblichen Rechtsschutz am Institut für
MehrGesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbEG)
Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbEG) Vom 5. Juli 957 (BGBl. I S. 756) (BGBl. III/FNA 4-) zuletzt geändert durch Art. 7 G zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts vom. Juli 009 (BGBl.
MehrArbeitsvertrag mit Tarifbindung
Arbeitsvertrag mit Tarifbindung Zwischen [Firma], [Straße], [PLZ] [Ort], [Land] (nachfolgend Arbeitgeber ), und [Herrn/Frau] [Titel] [Vorname] [Nachname], [Straße], [PLZ] [Ort], [Land] (nachfolgend Arbeitnehmer
MehrGEMEINSCHAFTSERFINDUNGEN und deren VERWERTUNG
GEMEINSCHAFTSERFINDUNGEN und deren VERWERTUNG Christoph Wiktor Schureck LL.M. (IP Law) Fraunhofer-Zentrale München Abteilung: Patente und Lizenzen Gesetzlichen Grundlagen der Gemeinschaftserfindung nach
MehrRichtlinien. (studentische Hilfskräfte) vom 23. April 1986
Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder über die Arbeitsbedingungen der wissenschaftlichen Hilfskräfte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung bzw. der wissenschaftlichen Hilfskräfte
MehrGesetz über Arbeitnehmererfindungen
Gesetz über Arbeitnehmererfindungen vom 25. Juli 1957 BGBl. I S. 756 mit den Änderungen vom 4. September 1967 BGBl. I S. 953, vom 15. August 1986 BGBl. I S. 1450, vom 24. Juni 1994, BGBl. I S. 1366, vom
Mehr... Seiten Beschreibung der Erfindung inklusive... Skizzen/ Zeichnungen. eigene Arbeiten/ Veröffentlichungen auf dem Gebiet der Erfindung
ERFINDUNGSMELDUNG Nur verschlossen und gesondert versenden! An den Kanzler der Hochschule für angewandte Wissenschaften Kempten Bahnhofstr. 61 87435 Kempten wird von der Hochschule ausgefüllt: Eingang
MehrSummit of newthinking 2012 Innovationswettbewerbe - eine Herausforderung für das Zivil- und Patentrecht
Summit of newthinking 2012 Innovationswettbewerbe - eine Herausforderung für das Zivil- und Patentrecht Dr. Julian Waiblinger Rechtsanwalt, Berlin Closed Innovation birgt Probleme Unternehmen entwickeln
Mehrzwischen COSYNUS GmbH Heidelberger Straße Darmstadt im folgenden COSYNUS genannt und im folgenden Partner genannt
1BGeheimhaltungsvereinbarung (NDA, non-disclosure agreement) zwischen COSYNUS GmbH Heidelberger Straße 44 64285 Darmstadt im folgenden COSYNUS genannt und im folgenden Partner genannt 0BPräambel Die Parteien
MehrEntwicklungskooperationen. Arbeitskreis Patente - Recht Steuern
Entwicklungskooperationen Arbeitskreis Patente - Recht Steuern 14.05.2014 GLIEDERUNG 1. Typische Merkmale 2. Abgrenzung 3. Fördervorhaben 4. Vertragsgegenstand 5. Projektkoordinierung 6. Unterauftragnehmer
MehrVon der Erfindung zum Patent
Von der Erfindung zum Patent Informationszentrum Patente Stuttgart 8. Oktober 2013 Michael Bregenzer Patentanwalt Welches gewerbliche Schutzrecht ist richtig? Erfindung Kennzeichen Name Design Technische
MehrRunderlass für Hilfskräfte
Runderlass für Hilfskräfte Liebe Kolleginnen und Kollegen, das Niedersächsische Ministerium für Wissenschaft und Kultur hat eine Vorveröffentlichung des neuen Runderlasses für Hilfskräfte herausgebracht,
MehrWaldemar Reinfelder. I. Allgemeines
Arbeitnehmererfindung und technische Verbesserungsvorschläge Anreize für technische Innovation zwischen gesetzlicher Regulierung und betrieblicher Autonomie* Waldemar Reinfelder I. Allgemeines... 1 II.
MehrSchutz des Geistigen Eigentums im Enterprise 2.0
Schutz des Geistigen Eigentums im Enterprise 2.0 KnowTech 12. Meeting 2010 Bad Homburg Dr. Burkhard Führmeyer, LL.M. Rechtsanwalt DLA Piper UK LLP, Frankfurt 15. September 2010 Übersicht IP-Schutzrechte
MehrTarifverträge. 1. Allgemeines
Tarifverträge Ihr Ansprechpartner: Ass. Eva Maria-Mayer Telefon: 02 03-28 21-279 1. Allgemeines Der Grundsatz der Tarifautonomie ist in Artikel 9 Abs. 3 Grundgesetz festgelegt. Vergütungen und die sonstigen
MehrVon der Erfindung zur Lizenz Serviceangebote an der LMU
Von der Erfindung zur Lizenz Serviceangebote an der LMU Dipl.-Ing. Sonja Hüttich Patentingenieurin Kontaktstelle für Technologietransfer KFT Patente & Lizenzen INHALT I. Service & Netzwerk II. III. IV.
MehrDas System der gewerblichen Schutzrechte und der Grundzüge des Urheberrechts aus gründerspezifischer Sicht
Das System der gewerblichen Schutzrechte und der Grundzüge des Urheberrechts aus gründerspezifischer Sicht Vorlesung Wintersemester 2014/2015 Rechtsanwalt Alexander Goldberg Fachanwalt für gewerblichen
MehrAusgangspunkt und Überblick
DGRI Jahrestagung 2008 10.10.2008 Workshop 4 [Ausgewählte Probleme an der Schnittstelle von] Arbeitnehmerurheber- und Arbeitnehmerfinderrecht Klaus Gennen Rechtsanwalt Fachanwalt für f r Informationstechnologierecht
MehrScience4Life Online-Seminar
Science4Life Online-Seminar Patente Chancen und Fallstricke 22. November 2012 Dr. Georg J. Hoppe Patentanwalt DARANi Anwaltskanzlei 1 Der Investment-Prozess 1. Vorauswahl in Frage kommender Gründungsvorhaben
MehrGesetz über Arbeitnehmererfindungen
Gesetz über Arbeitnehmererfindungen ArbnErfG Ausfertigungsdatum: 25.07.1957 Vollzitat: "Gesetz über Arbeitnehmererfindungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 422-1, veröffentlichten
MehrGesetz über Arbeitnehmererfindungen Arbeitnehmererfindungsgesetz vom 25. Juli 1957 BGBl. I S. 756
Gesetz über Arbeitnehmererfindungen Arbeitnehmererfindungsgesetz vom 25. Juli 1957 BGBl. I S. 756 Zuletzt geändert durch das 2. PatGÄndG - Artikel 4 - vom 16. Juli 1998, in Kraft ab 1. November 1998 BGBl.
MehrAbfindungen. Jörg-Thomas Knies. 2.1 Steuerinländer mit ausländischen Einkünften (Outbound-Fall)
Abfindungen Jörg-Thomas Knies 2 Neben der Besteuerung des Arbeitslohns spielt häufig auch die Frage der Besteuerung von Abfindungen, die im Zusammenhang mit der Beendigung einer grenzüberschreitenden Arbeitnehmertätigkeit
Mehr2. Grundlage, Inhalt und Umfang der Lizenz
Übersicht 2. Grundlage, Inhalt und 2.1 Grundlage der Rechtseinräumung 2.2 Rechtsstellung des Lizenznehmers 2.3 Inhalt der Rechtseinräumung 2.4 Umfang der Rechtseinräumung Seite 26 2.1 Grundlage der Rechtseinräumung
MehrSchutz technischer Erfindungen: Patent-, Gebrauchsmuster- und Arbeitnehmererfinderrecht für die Praxis
Schutz technischer Erfindungen: Patent-, Gebrauchsmuster- und Arbeitnehmererfinderrecht für die Praxis Mittelstandsmesse NEW in Friedrichshafen 9. Juni 2015 Patentanwalt Dr.-Ing. Franz Stadler, LL.M. Bahnhofplatz
MehrEinheit 7.
Einheit 7 www.softwareurheberrecht.org/folien/folien.htm Diese Unterlagen sind urheberrechtlich geschützt. Das Herunterladen ist gestattet. Alle anderen Handlungen bedürfen der Einwilligung des Autors.
Mehr3. Die Regelbeispiele des 2 Abs. 1 UrhG a) Sprachwerke, 2 Nr. 1 UrhG b) Musikwerke, 2 Nr. 2 UrhG c) Pantomimische Werke und Werke
Inhaltsverzeichnis A. Einleitung... 11 B. Die Grundlagen des Urheberrechtsschutzes... 13 I. Rechtsquellen... 13 1. Urheberrechtsgesetz (UrhG)... 13 2. Verlagsgesetz (VerlG)... 13 3. Kunsturheberrechtsgesetz
MehrDie Generalvollmacht im Recht der Kapital- und Personengesellschaften
Die Generalvollmacht im Recht der Kapital- und Personengesellschaften Zulässigkeit, Grenzen und Haftung, unter besonderer Berücksichtigung der organschaftlichen Verantwortlichkeit eines Generalbevollmächtigten
MehrQuelle: Instanz: Schiedsstelle nach 28 ArbEG. Deutsches Patent- und Markenamt. Datum: Aktenzeichen: Arb.Erf. 44/13
Instanz: Schiedsstelle nach 28 ArbEG Quelle: Deutsches Patent- und Markenamt Datum: 01.12.2015 Aktenzeichen: Arb.Erf. 44/13 Dokumenttyp: Einigungsvorschlag Publikationsform: gekürzter Auszug Normen: 17
MehrErfindermeldung an die Ostbayerische Technische Hochschule Regensburg
Erfindermeldung an die Ostbayerische Technische Hochschule Regensburg Seite... von... Datum:... über den Kanzler der OTH Regensburg an das Ref. IV/6 (FUTUR) Universität Regensburg Erfinderberatung 93040
MehrVorlesung Wirtschaftsprivatrecht
Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht 24. Einheit 21.01.2010 Dr. Fabian Jungk Institut für Recht der Wirtschaft Systematik: Der AV kann durch folgende Ereignisse beendet werden: Kündigung Aufhebungsvertrag
MehrDie Gesamtbetriebsvereinbarung
Wiebke Robrecht Die Gesamtbetriebsvereinbarung Nomos Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis 15 Einleitung 21 Kapitel 1 Geschichtliche Entwicklung der Gesamtbetriebsvereinbarung 26 A. Entwicklung von
MehrAn der Friedrich-Schiller-Universität Jena, nachfolgend FSU genannt, werden Forschungsarbeiten auf dem Gebiet
VERTRAG über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Friedrich-Schiller-Universität Jena Fürstengraben 1 07743 Jena vertreten durch den Kanzler der FSU, Herrn Dr. K. Bartholmé durchführende
MehrErfindungsmeldung für Angestellte der TU Berlin
Erfindungsmeldung für Angestellte der TU Berlin Wird vom ZfgE (VD 1) ausgefüllt Eingegangen am: Hauspost Technische Universität Berlin Zentrum für geistiges Eigentum ZfgE VD 1 Zeitpunkt der Inanspruchnahme
MehrInternationales Zivilprozessrecht
Internationales Zivilprozessrecht Gliederung Erster Teil: Internationales Zivilprozessrecht A. Grundlagenteil I. Gerichtsbarkeit II. Internationale Zuständigkeit III. Gerichtsstandsvereinbarungen IV. Streitgegenstandsbezogene
MehrGeistiges Eigentum. Fachbereich Wirtschaftswissenschaften. Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum. Prof. Dr.
Fachbereich Wirtschaftswissenschaften Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Inhalt Literatur... VI 1: Urheberrecht... 1 A. Grundsätzliches... 1 I. Gesetz...
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 10. Juni in der Rechtsbeschwerdesache. betreffend die Gebrauchsmusteranmeldung
BUNDESGERICHTSHOF X ZB 3/08 BESCHLUSS vom 10. Juni 2008 in der Rechtsbeschwerdesache betreffend die Gebrauchsmusteranmeldung 298 25 223.6 Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein Angussvorrichtung für Spritzgießwerkzeuge
MehrPatentstrategie der Rheinischen Friedrich-Wilhelms- Universität Bonn
Patentstrategie der Rheinischen Friedrich-Wilhelms- Universität Bonn Herausgeber: Der Rektor der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn, Regina-Pacis-Weg 3, 53113 Bonn Patentstrategie der Rheinischen
MehrInhaltsverzeichnis Immaterialgüterrecht für Klein- und Mittelbetriebe 5. Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis Immaterialgüterrecht für Klein- und Mittelbetriebe 5 Inhaltsverzeichnis Kapitel 1 Kapitel 2 Einführung Markenrecht 2,1 Einführung... 13 2,1.1 Begriff Marke... 13 2,1.2 Funktionen der
MehrBiopiraterie und Patentrecht: Umsetzung der Rio-Konvention (CBD) in nationales und europäisches Patentrecht
Biopiraterie und Patentrecht: Umsetzung der Rio-Konvention (CBD) in nationales und europäisches Patentrecht erstattet im Auftrag der Organisationen Erklärung von Bern SWISSAID Blauen-Institut, Münchenstein
MehrSicherungsrechte: Pfandrecht an beweglichen Sachen ( )
Prof. Dr. von Wilmowsky Sachenrecht (Zivilrecht IIIb) (Vorlesung) Sicherungsrechte: Pfandrecht an beweglichen Sachen ( 1204 1259) I. Sicherungsgut 2 II. Bestellung 2 1. Einigung 2 2. Übergabe oder ein
MehrSchranken des Rechts aus dem eingetragenen Design
Prof. Dr. Olaf Sosnitza Vorlesung Grundzüge des geistigen Eigentums Schranken des Rechts aus dem eingetragenen Design I. Handlungen im Privaten Bereich, 40 Nr. 1 DesignG 1. Nur bei natürlichen Personen
MehrGeistiges Eigentum. Immaterialgüterrecht
Geistiges Eigentum Immaterialgüterrecht Wintersemester 2015/2016 Einführung Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Prof. Dr. Michael Hassemer Hilfsmittel, Literatur, Gesetz C. F.
Mehr25. SATZUNGSNACHTRAG BETRIEBSKRANKENKASSE B. BRAUN MELSUNGEN AG
25. SATZUNGSNACHTRAG BETRIEBSKRANKENKASSE B. BRAUN MELSUNGEN AG Der Verwaltungsrat hat in seiner Sitzung am 8. Dezember 2015 beschlossen, die Satzung wie folgt zu ändern: Artikel I 1. 14 wird wie folgt
MehrInhaltsübersicht. Betriebl. Altersversorgung - Öffnungsklausel
Betriebl. Altersversorgung - Öffnungsklausel Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Grundsatz: die BetrAVG-Bestimmungen sind unabdingbar 3. Abweichende Regelungen möglich, 17 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG 4. Wirkung
MehrVergütungstarifvertrag für die Lebenshilfe ikita ggmbh (VTV-iKita LH) vom 1. September 2014
Vergütungstarifvertrag für die Lebenshilfe ikita ggmbh (VTV-iKita LH) vom 1. September 2014 Zwischen der Lebenshilfe ikita ggmbh, vertreten durch die Geschäftsführung, einerseits und der Gewerkschaft Erziehung
MehrGEHEIMHALTUNGSVEREINBARUNG
Musterformular Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Version: Januar 2008, Seite 1 von 5 Name / Anschrift / Firma Besprechungsgegenstand Ansprechpartner bei Heidelberg GEHEIMHALTUNGSVEREINBARUNG Ich erkläre
MehrBedeutung von Patenten und Patentrecherchen für ein High-Tech-Unternehmen
Bedeutung von Patenten und Patentrecherchen für ein High-Tech-Unternehmen Dr.- Ing. Michael Gude Inhalt Welche Schutzrechte gibt es? Patente, Gebrauchsmuster und was sie kosten Welche Rechte und Rechtsfolgen
MehrAuf einen Blick. Vergabe einer vergütungsfreien Einzelfalllizenz für nicht-kommerzielle Nutzungen
Auf einen Blick Vergabe einer vergütungsfreien Einzelfalllizenz für nicht-kommerzielle Nutzungen Vergabe einer vergütungsfreien standardisierten Lizenz für nicht-kommerzielle Nutzungen Frequently Asked
MehrBasisvorschlag für die Revision des Europäischen Patentübereinkommens - Folgeänderungen ZUSAMMENFASSUNG
MR/6/00 Orig.: deutsch München, den 06.11.2000 BETRIFFT: VERFASSER: EMPFÄNGER: Basisvorschlag für die Revision des Europäischen Patentübereinkommens - Folgeänderungen Sekretariat Revisionskonferenz (zur
MehrMustervertrag. Drittmittelvertrag. 1 Aufgabenstellung und Durchführung
Mustervertrag Zwischen Betrieb/Fa.... vertreten durch... und der ( ) Universität, vertreten durch ( )... (nachfolgend Auftraggeber) (nachfolgend Universität), wird folgende Vereinbarung geschlossen: Drittmittelvertrag
MehrGeheimhaltungsvereinbarung
Geheimhaltungsvereinbarung zwischen ZF Friedrichshafen AG, Graf-von-Soden-Platz 1, 88046 Friedrichshafen, Deutschland und - nachfolgend ZF genannt - - nachfolgend genannt - Seite 2 von 5 Präambel ZF ist
MehrDas Recht des Arbeitnehmererfinders im internationalen Überblick
Version 2014.1 Das Recht des Arbeitnehmererfinders im internationalen Überblick Bernd Fabry Arbeitnehmererfinderrecht International Von Harmonie keine Spur Jede Bestrebung einer Harmonisierung in Europa
MehrPatent- und Verwertungsstrategie der Hochschule Fulda Leitlinien für den Umgang mit geistigem Eigentum 1
Patent- und Verwertungsstrategie der Hochschule Fulda Leitlinien für den Umgang mit geistigem Eigentum 1 Präambel Die HFD hat eine Forschungsstrategie mit drei Forschungsschwerpunkten etabliert. Diese
Mehr2. Kapitel: Die Bürgschaft: 765-778
Die Bürgschaft: 765-778 2. Kapitel: Die Bürgschaft: 765-778 Vorbemerkung 1) Die Sicherungsfunktion der Bürgschaft Durch den Bürgschaftsvertrag wird der Bürge gemäß 765 I gegenüber dem Gläubiger einseitig
MehrGliederung. Urhebervertragsrecht - die Reform der Reform. Zum Stand der Diskussion des Referentenentwurfs
Urhebervertragsrecht - die Reform der Reform Zum Stand der Diskussion des Referentenentwurfs Gliederung Urheberrecht oder Sozialpolitik? Burdensome Ansatz Regelungen des Entwurfs Konstruktionsfehler des
MehrNur verschlossen und gesondert versenden! Erklärung des Lehrstuhlinhabers bzw. Vorgesetzten
ERFINDUNGSMELDUNG Datum:... An... Arbeitgeber... Straße, Hausnummer... PLZ, Ort wird von der Einrichtung/Arbeitgeber ausgefüllt: eingegangen am: schriftliche Eingangsbestätigung verschickt am: Mitteilung
Mehr