Patentrecht 5. Vorlesungseinheit Das Recht an der Erfindung Prof. Dr. Christian Rohnke

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1 Patentrecht 5. Vorlesungseinheit Das Recht an der Erfindung Prof. Dr. Christian Rohnke #

2 1.1 Gesetzliche Regelung #

3 1.1 Gesetzliche Regelung 6 S. 1 PatG, Art. 60 Abs.1 S. 1 EPÜ: Recht auf Patent hat Erfinder oder sein Rechtsnachfolger 6 S. 2 PatG: Miterfindern steht Patent gemeinschaftlich zu 6 S. 3 PatG, Art. 60 Abs. 2 EPÜ: bei Doppelerfindung kommt es auf die Anmeldepriorität an 1.2 Erfinderprinzip Zunächst entsteht das Recht immer beim Erfinder, nicht bei seinem Arbeit- oder Auftraggeber. Dieser kann es gegebenenfalls durch Inanspruchnahme oder Vertrag später erwerben. 1.3 Prüfung durch das Patentamt 7 Abs. 1 PatG, Art. 60 Abs. 3 EPÜ: DPMA und EPA behandelt zunächst Anmelder als Berechtigte 37, 63 PatG: Verpflichtung zur Erfindernennung #

4 1.4 Entstehung des Erfinderrechts Fertige Erfindung: Fachmann muss den ursächlichen Zusammenhang zwischen angewendeten Mitteln und erstrebtem Erfolg erkennen können Gegenüber Dritten verlautbart, da sonst noch kein Schutzbedürfnis Realakt: keine Vertretung 1.5 Komponenten des Erfinderrechts Recht auf das Patent (Vermögensrecht) Erfinderpersönlichkeitsrecht #

5 1.5.1 Recht auf das Patent Gewährt noch kein Verbietungsrecht, dies setzt erteiltes Patent voraus Kein Anspruch auf Erteilung des Patents (dieser ist von weiteren Voraussetzungen abhängig), allerdings muss Patentamt erteilen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen Schutz z. B. durch Vorschriften zur widerrechtlichen Entnahme ( 7 Abs. 2, 8, 21, Abs. 1 S. 3 und 22 PatG) vorbeugende Unterlassungsklage gegen drohende Veröffentlichung ( 823 Abs. 1, 1004 BGB) Erfinderpersönlichkeitsrecht Teil des grundrechtlich geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 1, 2 GG, 823 Abs. 1 BGB) Zweck: Anerkennung der Erfinderehre Folge: Anspruch auf Benennung ( 37, 63 PatG, Art. 62 EPÜ) Schutz gegen Leugnung der Erfinderstellung Vom Ablauf des Patents unabhängig, auch postmortal von Erben durchsetzbar #

6 1.6 Miterfinder Voraussetzungen der Miterfinderstellung Mitwirkung durch Gedankengänge, die das Durchschnittskönnen übersteigen Aber niedrigere Anforderungen, wenn Art der Zusammenarbeit sonst bei keinem Mitwirkenden Erfinderstellung begründen könnte Nicht ausreichend, dass nur wirtschaftliche Voraussetzungen geschaffen werden, z.b. Arbeitgeber, Investor Nicht ausreichend, wenn nur nach Weisung der Erfinder zu Einzelfragen Fachwissen beigetragen wird Doppelerfinder Haben die gleiche Erfindung unabhängig voneinander (nicht im Zusammenwirken) gemacht Recht steht dem ersten Anmelder (nicht dem ersten Erfinder!) zu ( 6 S. 3 PatG, Art. 60 Abs. 2 EPÜ) Schutz des späteren Anmelders gegebenenfalls durch Vorbenutzungsrecht ( 12 Abs. 1 PatG) #

7 #

8 1.6.3 Gemeinschaftliche Rechte der Miterfinder Mit der gemeinsamen Erfindung entsteht an dieser eine sogenannte Bruchteilsgemeinschaft ( 741 ff. BGB) jedem Miterfinder kommt ein ideeller Teil an dem Gesamtrecht zu die Größe der Anteile bestimmt sich nach dem Beitrag des einzelnen zur Erfindung; wenn nicht aufklärbar, erhalten alle gleiche Anteile Verwaltung grundsätzlich gemeinschaftlich, Mehrheitsentscheidung grundsätzlich möglich Vertretung gemeinschaftlich, fehlende Zustimmung kann gegebenenfalls gerichtlich ersetzt werden Sonderproblem: Vornahme der Anmeldung: gegebenenfalls Notgeschäftsführungsbefugnis, wenn Bekanntwerden droht ( 744 Abs. 2 BGB) kein Ausschließungsrecht der Teilhaber gegeneinander Verfügung über Anteil ohne Zustimmung der anderen möglich ( 747 S. 1 BGB), Verfügung über Recht im ganzen nur durch alle Teilhaber Statt der Gemeinschaft können andere vertragliche Regelungen vor oder nach der Erfindung getroffen werden #

9 2. Schutz des Erfinderrechts gegen Anmeldungen durch Nichtberechtigte 2.1 Übertragungsanspruch ( Vindikation ), 8 PatG, Art. II 5 IntPatÜG #

10 2. Schutz des Erfinderrechts gegen Anmeldungen durch Nichtberechtigte 2.1 Übertragungsanspruch ( Vindikation ), 8 PatG, Art. II 5 IntPatÜG Voraussetzungen Berechtiger Erfinder oder sein Rechtsnachfolger durch widerrechtliche Entnahme verletzter Erfindungsbesitzer (der rein tatsächlich die technische Lehre kannte) Nichtberechtigte ist nicht selbst (Doppel-)Erfinder meldet nicht mit Genehmigung des Berechtigten an Eine fertige Erfindung muß beim Berechtigten schon vorgelegen haben, die Übernahme und Weiterentwicklung bloßer Anregungen reicht nicht aus #

11 2. Schutz des Erfinderrechts gegen Anmeldungen durch Nichtberechtigte Anspruchsinhalt Übertragung des Patents Eventuell eines Anteils, wenn Anspruchsteller nur Miterfinder ist oder der Anmelder die Ausgangserfindung verbessert hat Daneben können auf anderer Rechtsgrundlage Zahlungsansprüche wegen der Nutzung bestehen Einstweilige Verfügung zur Sicherung des Erteilungsanspruches denkbar; dem Anmelder wird dann z.b. verboten, die Anmeldung zurückzunehmen oder durch Nichtzahlung der Gebühren verfallen zu lassen Fristen Zwei Jahre nach Erteilung bei Gutgläubigkeit ( 8 S. 5 PatG), wenn nicht Fristverlängerung wegen laufenden Einspruchsverfahrens ( 8 S. 3, 4 PatG) Guter Glaube muß noch bei Erteilung vorliegen, str. #

12 2. Schutz des Erfinderrechts gegen Anmeldungen durch Nichtberechtigte 2.2 Einspruch und Nichtigkeitsklage Patent kann wegen widerrechtlicher Entnahme widerrufen werden, wenn Verletzer binnen drei Monaten nach Erteilung Einspruch einlegt ( 2 Abs. 1 Nr. 3 i.v.m. 59 Abs. 1 S. 1 PatG), bei EPÜ neun Monate Einspruchsfrist (Art. 99 Abs. 1 EPÜ) Nach Ablauf der Einspruchsfrist Nichtigkeitsklage ( 22 i.v.m. 81 Abs. 3 PatG) Nach erfolgreichem Einspruch besonderes Nachanmelderecht mit Entnahmepriorität ( 7 Abs. 2 PatG) innerhalb eines Monats nach Widerruf oder Verzicht #

13 3. Dokumentation des Erfindungsbesitzes 3.1 Laborbuch Fortlaufend geführt Gebunden (kein Ringbuch!) Datiert Zeichnungen (Skizzen) und Text, Photos, Ausdrucke Namentliche Nennung der Beteiligten Sichere Aufbewahrung 3.2 Konstruktionszeichnungen, Pläne Datiert Signiert Archiviert Geheimhaltungsvermerk 3.3 Erfindungsmeldungen Form Zuständigkeit #

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