REFORM DER ÖFFENTLICHEN AUFTRAGSVERGABE. Übersicht Nr. 1: ALLGEMEINER ÜBERBLICK. Was ist öffentliche Beschaffung?
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- Kornelius Kaiser
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1 REFORM DER ÖFFENTLICHEN AUFTRAGSVERGABE Übersicht Nr. 1: ALLGEMEINER ÜBERBLICK Was ist öffentliche Beschaffung? Im Zuge der öffentlichen Beschaffung der öffentlichen Auftragsvergabe erwerben öffentliche Stellen (Gemeinden, Ministerien usw.) bei Unternehmen, die sie dazu ausgewählt haben, Bauleistungen, Waren der Dienstleistungen in vertraglich geregelter Weise. Beispiele: Bau einer öffentlichen Schule, Kauf vn Möbeln für ein Ministerium, Reinigung eines Bahnhfs. Wzu neue Regeln? Die derzeit geltenden EU-Vrschriften für öffentliche Aufträge stammen aus dem Jahr Sie setzen die in den eurpäischen Verträgen verankerten Grundsätze und Freiheiten in die Praxis um. Ihr Zweck besteht darin, die Vergabe öffentlicher Aufträge transparent zu machen und allen eurpäischen Unternehmen die Beteiligung an den Vergabeverfahren zu ermöglichen, damit sie ihre Prdukte und Dienstleistungen in der gesamten Unin anbieten können. Vr dem Hintergrund der wirtschaftlichen, szialen und plitischen Entwicklung und aktueller Haushaltszwänge wurde eine Refrm der Regeln ntwendig, um sie einerseits zu vereinfachen und für die öffentlichen Auftraggeber wie die Unternehmen praxisgerechter zu gestalten, und andererseits eine öffentliche Beschaffung zum besten Preis-Leistungs-Verhältnis und unter Achtung der Transparenz- und Wettbewerbsgrundsätze zu ermöglichen. Zahlen zu öffentlichen Aufträgen: Ein Auftragsvlumen vn 425 Milliarden Eur, d. h. 3,4 % des BIP der Eurpäischen Unin (Stand 2011) unterliegt den Bestimmungen der EU-Richtlinien. Welche Änderungen sind mit den neuen Regeln verbunden? Durch die neuen Regeln werden die Verfahren für die Vergabe öffentlicher Aufträge einfacher und flexibler das kmmt swhl den öffentlichen Auftraggebern (Übersicht Nr. 3) als auch den Unternehmen, insbesndere KMU (Übersicht Nr. 2) zugute. Die öffentlichen Auftraggeber können künftig die Auftragsbedingungen besser aushandeln und s Leistungen erhalten, die Ihrem Bedarf besser entsprechen. Die Mindestfristen der Verfahren werden kürzer. Die für reginale und lkale Behörden geltenden Bekanntgabepflichten werden gelckert und erlauben diesen künftig, die Verfahrensfristen (zum Beispiel für die Übermittlung der Angebte) mit den teilnehmenden Unternehmen einvernehmlich abzustimmen. Nur der Bieter, der den Zuschlag erhält, muss sämtliche Unterlagen zum Nachweis seiner Teilnahmeberechtigung beibringen. Für die Beteiligung an der Ausschreibung reicht künftig eine ehrenwörtliche Erklärung über die Erfüllung der
2 Teilnahmebedingungen. Dadurch reduziert sich der Umfang der zur Bieterauswahl ntwendigen Unterlagen erheblich. Zur weiteren Verringerung des Verwaltungsaufwands bei öffentlichen Ausschreibungen muss die Bekanntgabe öffentlicher Aufträge mittelfristig auf elektrnischem Wege (und nicht mehr auf Papier) erflgen (s. Übersicht Nr. 4). Öffentliche Aufträge werden künftig ein plitisch-strategisches Instrument: Dank der neuen Regeln werden öffentliche Aufträge zur Verwirklichung umwelt-, szial- und industrieplitischer Ziele beitragen (s. Übersichten Nr. 7, 8 und 9). Das bedeutet: Die öffentlichen Auftraggeber können ihre Wahl an den günstigsten Lebenszyklusksten der Angebte ausrichten. Dabei kann etwa die CO 2 -Bilanz einer angebtenen Leistung den Ausschlag geben. Gleiches gilt für den Prduktinsprzess der erwrbenen Waren, Bau- der Dienstleistungen: Die Beschäftigung benachteiligter Persnengruppen und die Verwendung umweltfreundlicher Werkstffe können für den Zuschlag entscheidend sein. Das neue Verfahren für den Erwerb innvativer Prdukte und Dienstleistungen wird die Innvatin fördern. Die sziale Eingliederung wird nch stärker gefördert: Öffentliche Auftraggeber können Aufträge nicht nur geschützten Werkstätten vrbehalten, sndern auch Unternehmen, die sich vrwiegend der beruflichen Integratin benachteiligter Arbeitnehmer verschrieben haben, sfern diese mindestens 30 % der Belegschaft (bislang 50 %) ausmachen. Den eurpäischen KMU mit ihrem erheblichen Beschäftigungs-, Wachstums- und Innvatinsptenzial muss der Zugang zu öffentlichen Aufträgen erleichtert werden (s. Übersicht Nr. 2). Deshalb erhalten die öffentlichen Auftraggeber Anreize, anstelle eines einzigen Auftrags an ein Grßunternehmen mehrere Aufträge an verschiedene kleinere Unternehmen zu vergeben. Der als Vraussetzung für die Teilnahme an einem Vergabeverfahren gefrderte Mindestumsatz wird auf das Dppelte des geschätzten Auftragswertes begrenzt. Es werden Maßnahmen zur besseren Präventin vn Interessensknflikten, Vetternwirtschaft und Krruptin getrffen (s. Übersicht Nr. 10). Die EU-Länder sind künftig gehalten, Interessenknflikte auf Grundlage einer nunmehr klaren Begriffsbestimmung wirksam zu verhindern, zu ermitteln und auszuräumen. Wer versucht, einen öffentlichen Auftraggeber zu beeinflussen, der falsche Erklärungen abgibt, kann vn Vergabeverfahren ausgeschlssen werden.
3 Es ist klar geregelt, in welchen Fällen ein Auftrag nach der Vergabe hne neue Ausschreibung geändert werden kann. Und schließlich müssen öffentliche Auftraggeber alle Angebte verwerfen, deren außergewöhnlich niedriger Preis auf Verstöße gegen Szial-, Arbeits- der Umweltschutzbestimmungen zurückgeht. Für Dienstleistungen in den Bereichen Sziales, Kultur, Gesundheit, Recht, Htel- und Gaststättenwesen (genaue Aufstellung in den Richtlinien) gilt eine neue vereinfachte Regelung (s. Übersicht Nr. 6). Diese Regelung greift bei Aufträgen, deren Wert Eur (gegenüber Eur bei anderen Dienstleistungen) übersteigt. Die öffentlichen Auftraggeber können Angebten den Zuschlag erteilen, die allen nach ihrem Dafürhalten entscheidenden Qualitätskriterien entsprechen, als z. B. Zugänglichkeit, Kntinuität und Beständigkeit der angebtenen Dienste. Außer der Pflicht zur Gleichbehandlung aller Bieter und einer angemessenen Bekanntmachung der Auftragsvergabe und des Zuschlags gelten für die betreffenden Verfahren lediglich die natinalen Vrschriften. Die neuen EU-Vrschriften schränken die Organisatin öffentlicher Dienste auf natinaler Ebene in keiner Weise ein: Darüber entscheiden die EU-Länder eigenständig. Eine Behörde kann als die ihr übertragenen Gemeinwhlsaufgaben entweder mit ihren eigenen Ressurcen selbst wahrnehmen der Dritte damit beauftragen. Die Regeln für die Vergabe öffentlicher Aufträge und Knzessinen gelten nur, wenn eine Behörde sich zur Externalisierung dieser Aufgabe entschließt. Die Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Stellen, insbesndere Gemeinden, unterliegt nicht den Regeln für die Vergabe öffentlicher Aufträge. Für sie gelten nun eigene Regeln (s. Übersicht Nr. 5).
4 REFORM DER ÖFFENTLICHEN AUFTRAGSVERGABE ÜBERSICHT Nr. 2: EINFACHERE REGELN FÜR BIETER Verringerung des Verwaltungsaufwands Die Bieter müssen ihre Eignung und ihre finanzielle und technische Leistungsfähigkeit nicht mehr mit umfangreichen Unterlagen nachweisen, sndern können Sie mit Eigenerklärungen belegen. Das wird ihnen durch ein entsprechendes Muster erleichtert, das einheitliche eurpäische Auftragsdkument. Nur der erflgreiche Bieter muss sämtliche Nachweise beibringen. Er tut dies entweder selbst, der der Auftraggeber entnimmt diese Infrmatinen direkt aus natinalen Datenbanken, sfern der erflgreiche Bieter diese im einheitlichen eurpäischen Auftragsdkument angegeben hat. S wird der Aufwand verringert: Anfangsphase des Vergabeverfahrens Alte Regeln Alle Bieter erbringen umfassende Nachweise. Aufwand: hch Neue Regeln Alle Bieter nutzen das einheitliche eurpäische Auftragsdkument (Muster für die Eigenerklärung). Aufwand: niedrig Endphase des Vergabeverfahrens --- Erflgreicher Bieter erbringt umfassende Nachweise der gibt Link zu natinalen Datenbanken an Aufwand: niedrig Besserer Zugang zu öffentlichen Aufträgen für KMU Finanzsituatin vn Bietern Die öffentlichen Auftraggeber sllten alle Bieter mit angemessenen Finanzverhältnissen zum Vergabeverfahren zulassen. Früher wurden kleinere Bieter ft ausgeschlssen, weil die Auftraggeber auch bei finanziell geringem Auftragsvlumen hhe Jahresumsätze als Teilnahmevraussetzung frderten. Künftig sll der gefrderte Jahresumsatz in der Regel höchstens das Dppelte des Auftragswerts betragen. Lsweise Auftragsvergabe Grßaufträge können ftmals in mehreren Teilen vergeben werden, was auch kleineren Unternehmen die Beteiligung an den Ausschreibungen ermöglicht. Deshalb sllen die 1
5 öffentlichen Auftraggeber größere Aufträge in mehrere Lse unterteilen. Die Unterteilung ist zwar keine Pflicht, ihre Unterlassung ist aber zu begründen. S wird KMU der Zugang zu öffentlichen Aufträgen erleichtert: Alte Regeln Neue Regeln Finanzsituatin vn Bietern Keine strengen Grenzen für die Umsatzanfrderungen Künftig darf der vn den Bietern erwartete Mindestjahresumsatz höchstens das Dppelte des Auftragswerts betragen. Auftrags wert KM U Jahresumsatz Umsatzschwelle Jahresumsatz Auftrags wert KM U Umsatzschwelle Abweichungen vn dieser Regel sind zu begründen. Lsweise Auftragsvergabe Freie Entscheidung der öffentlichen Auftraggeber über die Unterteilung in einzelne Lse Auftrag Lsweise Vergabe wird die Regel Ls Ls Ls Ls Ls Ls KM U KM U Abweichungen vn dieser Regel sind zu begründen. 2
6 REFORM DER ÖFFENTLICHEN AUFTRAGSVERGABE ÜBERSICHT Nr. 3: EINFACHERE REGELN FÜR ÖFFENTICHE AUFTRAGGEBER Verfahrensarten mehr Auswahl, leichterer Zugang Die neuen Vrschriften geben den Vergabebehörden ein Instrumentarium an die Hand, das diesen mehr Flexibilität, vielfältigere Optinen und neue Wege der Beschaffung eröffnet. Die Auftraggeber haben damit größere Freiheit bei der Wahl des für ihren Bedarf geeignetsten Verfahrens. Sie können künftig leichter Verhandlungsverfahren anwenden, wenn es die Situatin erfrdert. Das neue Wettbewerbsverfahren mit Verhandlungen ersetzt das bisherige Verhandlungsverfahren mit vrherigem Aufruf zum Wettbewerb. Dieses neue Verfahren ist klarer strukturiert, um Fairness, Transparenz und Effizienz zu gewährleisten. Es ist vrwiegend auf die Verbesserung der Angebte ausgerichtet und bietet den öffentlichen Auftraggebern wirksame Instrumente zum Erzielen bestmöglicher Ergebnisse bei den Vergabeverhandlungen. Der wettbewerbliche Dialg wurde vereinfacht und praxisnäher gestaltet. Er kann nun zu den gleichen Bedingungen genutzt werden wie das Wettbewerbsverfahren mit Verhandlungen, s dass die öffentlichen Auftraggeber uneingeschränkte Wahlfreiheit genießen. Die neue Innvatinspartnerschaft verschafft den öffentlichen Auftraggebern breitere Wahlmöglichkeiten. Sie bietet eine intelligente Kmbinatin vn Frschungsdiensten und Erwerbselementen (s. Übersicht Nr. 9) und erlaubt ihnen s hchinnvative Beschaffungslösungen. Flexiblere und effizientere Verfahren Die öffentlichen Auftraggeber werden ferner über mehr Spielraum verfügen, um Vertragsvergabeverfahren möglichst flexibel und effizient zu rganisieren. Die Verwaltungsbestimmungen für Ausschreibungsverfahren wurden gründlich überarbeitet, um sie effizienter und praktischer zu machen. Nachflgend einige der wichtigsten Neuerungen: Die Fristen für die Teilnahme und die Einreichung vn Angebten wurden verkürzt. Dies verschafft den öffentlichen Auftraggebern größtmögliche Flexibilität für schnellere und ratinellere Vergabeverfahren. Dank eines neuen einheitlichen eurpäischen Auftragsdkuments in digitaler Frm kann die Vrlage umfangreicher Unterlagen in der Vrauswahlphase durch eine Selbsterklärung ersetzt werden. In der Regel müssen die öffentlichen Auftraggeber am Ende des Verfahrens lediglich die Unterlagen des erflgreichen Bieters überprüfen, bevr sie den Zuschlag erteilen. Zu diesem Zweck haben sie im Binnenmarkt Zugang zu elektrnischen Datenbanken, die raschen Zugriff auf zuverlässige aktuelle Unterlagen bieten. Auftraggeber können verlangen, dass bei Bauleistungen, Dienstleistungen der Lieferungen die Einhaltung der einschlägigen öklgischen, szialen der snstigen Nrmen mit einem 1
7 speziellen Gütezeichen nachgewiesen wird. Hierzu gehören beispielsweise Gütesiegel für Umweltfreundlichkeit der fairen Handel. Bei ffenen Verfahren steht den öffentlichen Auftraggebern die Abflge des Vrgehens frei. Sie können sich an die herkömmliche Abflge halten und zunächst über die Zulassung der Bieter entscheiden, dann die Angebte bewerten und schließlich den Zuschlag erteilen. Oder sie können in bestimmten Fällen beschließen, umgekehrt vrzugehen, als zunächst die Angebte zu prüfen und dann zu ermitteln, b Ausschlussgründe vrliegen und b die Auswahlkriterien erfüllt sind. Der öffentliche Auftraggeber kann einen Bieter vm Vergabeverfahren ausschließen, wenn der Bieter in der Vergangenheit erhebliche der dauernde Mängel bei der Ausführung eines öffentlichen Auftrags erkennen ließ. Falls die Qualifikatin und Erfahrung der Mitarbeiter, die den Auftrag ausführen, besnders ins Gewicht fällt, können die öffentlichen Auftraggeber diese Aspekte bei der Bewertung der Angebte berücksichtigen. Zusätzliche Flexibilität für lkale und reginale Behörden Die neue Richtlinie eröffnet den EU-Ländern die Möglichkeit, für bestimmte Kategrien vn öffentlichen Auftraggebern ein vereinfachtes System der Bekanntgabe anzuwenden. In Frage kmmende Behörden: sgenannte subzentrale Vergabebehörden, d. h. im Wesentlichen alle öffentlichen Auftraggeber unterhalb der zentralstaatlichen Ebene, als Gemeinden, reginale Gebietskörperschaften der Einrichtungen des öffentlichen Rechts; Verfahren: Anstelle einer vllständigen EU-weiten Bekanntmachung für jeden Auftrag über einem bestimmten Schwellenwert können öffentliche Auftraggeber in bestimmten Fällen lediglich eine Vrinfrmatin veröffentlichen mit dem Hinweis, dass der betreffende Auftrag hne spätere Veröffentlichung einer Auftragsbekanntmachung vergeben wird und Unternehmen ihr Interesse an dem Auftrag bekunden können, um direkt über das Verfahren auf dem Laufenden gehalten zu werden. Dies verschafft den Behörden mehr Flexibilität bei der Einleitung des Vergabeverfahren und spart s Zeit und Ksten. Auftraggebergemeinschaften Die neuen Richtlinien erleichtern öffentlichen Auftraggebern die Bündelung ihrer Beschaffung durch gemeinsame Auftragsvergabe der Einschaltung zentraler Beschaffungsstellen. Dies kann auf natinaler Ebene der grenzüberschreitend geschehen. Die Erfahrung hat gezeigt, dass die grenzüberschreitende gemeinsame Beschaffung es ermöglicht, die Vrteile des Binnenmarkts vll auszuschöpfen und s deutlich bessere Beschaffungsergebnisse zu erzielen. Die neuen Richtlinien enthalten erstmals ausdrückliche und eindeutige Vrschriften für die gemeinsame grenzübergreifende Beschaffung und 2
8 gewährleisten s die Rechtssicherheit, die Vergabebehörden und zentrale Beschaffungsstellen benötigen. 3
9 REFORM DER ÖFFENTLICHEN AUFTRAGSVERGABE ÜBERSICHT Nr. 4: Elektrnisches Beschaffungswesen ( e-vergabe ) Wie kann die elektrnische Beschaffung das öffentliche Auftragswesen verbessern? Das elektrnische Beschaffungswesen stützt sich auf elektrnische Hilfsmittel. Das bedeutet u. a., dass Auftragsbekanntmachungen und Ausschreibungsunterlagen im Internet veröffentlicht und Angebte elektrnisch übermittelt werden. Die e-vergabe fördert den Wettbewerb im Binnenmarkt und trägt s wesentlich zur Vereinfachung der Vergabeverfahren, zu mehr Effizienz und besseren Beschaffungsergebnissen (niedrigere Preise, bessere Qualität) bei. Öffentliche Auftraggeber, die bereits zur e-vergabe übergegangen sind, berichten übereinstimmend vn Einsparungen zwischen 5 und 20 %. Da öffentliche Aufträge in der EU einen riesigen Markt darstellen, könnten bei Einsparungen vn je 5 % etwa 100 Milliarden Eur in die öffentlichen Kassen zurückfließen. E-Vergabe wird in der EU schrittweise Pflicht Aufgrund der Vrteile des elektrnischen Beschaffungswesens sehen die neuen Richtlinien vr, dass dieses schrittweise bligatrisch wird. Das bedeutet knkret: Ab März 2016 müssen die Bekanntmachung (Übermittlung zu veröffentlichender Bekanntmachungen) und der Zugang zu den Ausschreibungsunterlagen elektrnisch erflgen. Ab März 2017 wird die elektrnische Übermittlung der Angebte für zentrale Beschaffungsstellen (im Auftrag öffentlicher Auftraggeber tätige öffentliche Auftraggeber) verbindlich. Ab September 2018 müssen alle Angebte den öffentlichen Aufttraggebern auf elektrnischem Weg übermittelt werden. E-Vergabe muss allen Unternehmen ffenstehen In den neuen Richtlinien ist ausdrücklich vrgesehen, dass die genutzten elektrnischen Kmmunikatinsmittel nichtdiskriminierend, allgemein verfügbar und mit verbreiteten Erzeugnissen der IKT kmpatibel sein müssen. Das bedeutet, dass ein öffentlicher Auftraggeber die Möglichkeiten vn Unternehmen zur Beteiligung an einem Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge nicht beschränken darf, indem er etwa verlangt, dass diese für die Angebte inflge der Ausschreibung ein bestimmtes, nicht allgemein verfügbares Cmputerprgramm anschaffen. Elektrnische Signaturen Im öffentlichen Auftragswesen können elektrnische Signaturen verwendet werden, um die Identität vn Bietern zu zertifizieren. Oftmals wird eine elektrnische Signatur auch verwendet, um den Inhalt einer signierten Nachricht zu schützen (Verschlüsselung).
10 Die neuen Richtlinien stellen die Nutzung elektrnischer Signaturen ins Ermessen der EU- Länder. Diese sllten allerdings die Verhältnismäßigkeit der Anwendung verschiedener Sicherheitsvrkehrungen prüfen. Die Nutzung elektrnischer Signaturen ist wegen möglicher Interperabilitätsprbleme nicht vrgeschrieben. Damit Vergabebehörden in anderen EU-Ländern ausgestellte elektrnische Signaturen leichter validieren können, sehen die neuen Richtlinien die bligatrische gegenseitige Anerkennung der auf einer Vertrauensliste registrierten Zertifikate vr. Jedes EU-Land veröffentlicht eine Aufstellung der vn ihm als vertrauenswürdig eingestuften elektrnischen Signaturen auf der Vertrauensliste. Alle EU-Länder müssen die vn den anderen als vertrauenswürdig betrachteten elektrnischen Signaturen anerkennen. ecertis ecertis 1 ist ein frei zugängliches Online-Infrmatinssystem für Unternehmen und öffentliche Auftraggeber über die bei der Beteiligung an Ausschreibungen in anderen Ländern benötigten Unterlagen und die bei Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge in der EU am häufigsten verlangten Bescheinigungen s können Bieter besser verstehen, welche Angaben verlangt bzw. übermittelt werden und welche gleichwertigen Nachweise gegenseitig anerkannt werden. Nach den neuen Richtlinien müssen die EU-Länder die Infrmatinen über die bei ihren Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge verlangten Bescheinigungen stets auf dem neuesten Stand halten. S können die Nutzer sicher sein, dass sie auf ecertis immer aktuelle und krrekte Daten erhalten. Um den Unternehmen nicht ungebührlich viele Bescheinigungen abzuverlangen, sllten die öffentlichen Auftraggeber generell die in ecertis verfügbaren Bescheinigungen verlangen. Dynamische Beschaffungssysteme Dynamische Beschaffungssysteme (DBS) sind elektrnische Systeme, die öffentlichen Auftraggebern Zugriff auf eine grße Zahl ptenzieller Anbieter vn standardisierten Waren, Bauleistungen der Dienstleistungen bieten, deren Leistungsfähigkeit bereits festgestellt wurde. Durch die neuen Richtlinien wurden DBS überarbeitet: Die Systeme wurden grundlegend vereinfacht. Unternehmen können während der Gültigkeitsdauer der Systeme jederzeit leicht ihre Daten eingeben. Die Bekanntmachung des Bestehens und des Zwecks der verschiedenen DBS erflgt laufend. Elektrnische Auktinen 1 2
11 Das Verfahren für die Durchführung einer elektrnischen Auktin unterliegt im Wesentlichen den gleichen Regeln wie herkömmliche Auktinen. In einem knkreten Vergabeverfahren kann nach Einreichung und Prüfung der Angebte eine elektrnische Auktin durchgeführt werden, um insbesndere den fälligen Endpreis für die in der Regel standardisierten Waren, Bauleistungen der Dienstleistungen zu ermitteln. Elektrnische Katalge Elektrnische Katalge sind ein völlig neues Instrument des elektrnischen Beschaffungswesens für Auftraggeber und Bieter. Mit einem elektrnischen Katalg können Unternehmen Angebte in einem strukturierten Frmat einreichen. Die Angebte können dann vm e-vergabesystem des Beschaffenden kstengünstig und effizient autmatisch geprüft werden. 3
12 REFORM DER ÖFFENTLICHEN AUFTRAGSVERGABE ÜBERSICHT Nr. 5: Öffentlich-öffentliche Zusammenarbeit Die neuen Richtlinien regeln erstmals ausdrücklich, welche Verträge Einrichtungen des öffentlichen Sektrs untereinander schließen können, hne die Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge anzuwenden. Die Regeln beruhen auf der Rechtsprechung des Gerichtshfs der Eurpäischen Unin, srgen aber auch, wie vn den Vertretern des Beschaffungswesens häufig gefrdert, für größere Rechtssicherheit. Sie ermöglichen insbesndere lkalen und reginalen Behörden, bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Interesse der Bürger die Möglichkeiten der Zusammenarbeit möglichst effizient zu nutzen. Interne Beziehungen Die Regeln für interne Beziehungen ( vertikale Zusammenarbeit ) flgen den vm Eurpäischen Gerichtshf festgelegten Grundsätzen. Ein öffentlicher Auftraggeber kann einem Unternehmen z. B. einem städtischen Betrieb der einem öffentlichen Abfallentsrgungsbetrieb einen Auftrag hne Ausschreibungsverfahren erteilen, wenn drei Bedingungen erfüllt sind: Der öffentliche Auftraggeber übt über das Unternehmen eine ähnliche Kntrlle aus wie über seine eigenen Dienststellen. Das bedeutet knkret, dass die Vergabebehörde einen ausschlaggebenden Einfluss auf die strategischen Ziele und wesentlichen Entscheidungen des kntrllierten Unternehmens ausüben muss. Das kntrllierte Unternehmen ist vrwiegend für den kntrllierenden öffentlichen Auftraggeber tätig: mehr als 80 % seiner Tätigkeiten müssen der Ausführung der vm kntrllierenden öffentlichen Auftraggeber übertragenen Aufgaben dienen. Es besteht keine private Beteiligung am Kapital des kntrllierten Unternehmens. Ausnahmen sind lediglich für Fälle vrgesehen, in denen die Beteiligung eines privaten Partners gesetzlich vrgeschrieben ist, wbei die Beteiligung jedch nicht mit Beherrschung, einer Sperrminrität der einem anderen ausschlaggebenden Einfluss auf das Unternehmen verbunden sein darf. Die Kntrlle kann ausgeübt werden durch einen öffentlichen Auftraggeber allein der im Zuge gemeinsamer Kntrlle durch mehrere gemeinsam handelnde öffentliche Auftraggeber. Wird die Kntrlle gemeinsam ausgeübt, s muss sichergestellt sein, dass alle kntrllierenden öffentlichen Auftraggeber in den beschlussfassenden Organen des kntrllierten Unternehmens vertreten sind; das kntrllierte Unternehmen keine Interessen verflgt, die denen der kntrllierenden öffentlichen Auftraggeber zuwiderlaufen. Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Auftraggebern 1
13 Die neuen Richtlinien erfassen auch Fälle, in denen die öffentlichen Auftraggeber Verträge untereinander abschließen, hne ein kntrlliertes Unternehmen zu schaffen ( hrizntale Zusammenarbeit ). Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn mehrere Gemeinden ihre Ressurcen im Bereich der Abfallentsrgung bündeln, wbei beteiligte Gemeinden bestimmte Dienste für alle anderen erbringen. Im Rahmen einer slchen Zusammenarbeit können Aufträge hne Beteiligung privatwirtschaftlicher Parteien vergeben werden, wenn die flgenden Bedingungen erfüllt sind: Der Vertrag begründet der verwirklicht eine Zusammenarbeit zwischen den beteiligten öffentlichen Auftraggebern mit dem Ziel, sicherzustellen, dass vn ihnen zu erbringende öffentliche Dienstleistungen im Hinblick auf das Erreichen gemeinsamer Ziele ausgeführt werden. Diese Zusammenarbeit wird ausschließlich durch Erwägungen des öffentlichen Interesses bestimmt. Die beteiligten öffentlichen Auftraggeber erbringen auf dem ffenen Markt weniger als 20 % der vn der Zusammenarbeit betrffenen Tätigkeiten ihre Geschäftstätigkeit außerhalb der Zusammenarbeit ist als sehr begrenzt. Übertragung öffentlicher Aufgaben Schließlich wird klargestellt, dass die einfache Übertragung vn Befugnissen und Zuständigkeiten für die Ausführung öffentlicher Aufgaben zwischen öffentlichen Auftraggebern vn den Richtlinien in keiner Weise berührt wird, slange sie nicht zur Erbringung vertraglicher Leistungen gegen Vergütung führt. Dadurch erhalten insbesndere lkale und reginale Behörden, die bestimmte öffentliche Aufgaben gebündelt einem Zusammenschluss der einer anderen öffentlichen Körperschaft übertragen möchten, die dringend benötigte Klarheit und Rechtssicherheit. 2
14 Ein öffentlicher Auftraggeber (ÖA) möchte einem Anbieter einen Auftrag erteilen Übt der ÖA Kntrlle über den Anbieter aus? Übt der ÖA die Kntrlle über den Anbieter allein der gemeinsam mit anderen ÖA aus? Ja Nein Sind alle Vertragsparteien (einschließlich Anbieter) öffentliche Auftraggeber? Nein Gemeinsam Allein Ja Nein Nein Sind alle beteiligten ÖA in den beschlussfassenden Organen des Anbieters vertreten? Können die beteiligten ÖA gemeinsam ausschlaggebenden Einfluss auf die strategischen Ziele und wesentlichen Entscheidungen des Anbieters ausüben? Ja Ja Begründet der verwirklicht der Vertrag eine Zusammenarbeit mit dem Ziel, sicherzustellen, dass vn den beteiligten ÖA zu erbringende öffentliche Dienstleistungen im Hinblick auf das Erreichen gemeinsamer Ziele ausgeführt werden? Ja Nein Ja Verflgt der Anbieter Interessen, die denen der kntrllierenden ÖA zuwiderlaufen? Wird die Durchführung der Zusammenarbeit ausschließlich durch Erwägungen des öffentlichen Interesses bestimmt? Nein Nein Nein Führt der Anbieter mehr als 80 % seiner Tätigkeiten für den kntrllierenden ÖA aus? Ja Ja Ja Besteht außer gesetzlich vrgeschrieben, nicht beherrschenden Beteiligungsfrmen hne Sperrminrität und hne ausschlaggebenden Einfluss eine direkte private Beteiligung am Kapital des Anbieters? Erbringen die beteiligten ÖA weniger als 20 % der vn der Zusammenarbeit betrffenen Tätigkeiten auf dem ffenen Markt? Nein Nein Ja Ausnahme für öffentlich-öffentliche Zusammenarbeit Auftrag kann hne Anwendung der Richtlinie erteilt werden. Keine Ausnahme für öffentlich-öffentliche Zusammenarbeit Auftrag muss nach den Regeln der Richtlinie erteilt werden. 3
15 REFORM DER ÖFFENTLICHEN AUFTRAGSVERGABE ÜBERSICHT Nr. 6: VEREINFACHTE REGELUNG FÜR DIENSTLEISTUNGSAUFTRÄGE Unterschiedliche Regeln für die Vergabe vn Dienstleistungsaufträgen Die eurpäischen Rechtsvrschriften für die öffentliche Auftragsvergabe sind für verschiedene Arten vn Dienstleistungen unterschiedlich: Bei den meisten Dienstleistungsaufträgen vn einem Wert über Eur (bzw. über Eur für die vn zentralen Regierungsbehörden vergebenen Aufträge) müssen die Vrschriften für das öffentliche Auftragswesen hne Einschränkung angewandt werden. Bei bestimmten Dienstleistungen, insbesndere in den Bereichen Gesundheit, Sziales und Kultur, gelten hingegen vereinfachte Vergaberegeln, um deren Besnderheiten Rechnung zu tragen. Neu: Schlanke Regelung für Gesundheit, Sziales und Kultur Elemente der neuen, vereinfachten Regelung: Die EU-Vrschriften für die öffentliche Beschaffung gelten erst ab einem Auftragswert vn über Eur. Die öffentlichen Auftraggeber müssen ihre Absicht zur Vergabe vn Aufträgen dieses Vlumens im Vraus ankündigen und am Ende des Verfahrens die Vergabeentscheidung bekanntgeben. Außer der Pflicht zur Gleichbehandlung aller Bieter gibt es keine Verfahrensregeln. Unter einem Auftragswert vn Eur gelten für die Auftragsvergabe keine EU- Vrschriften. Die vereinfachte Regelung dürfte dazu beitragen, die Qualität und Kntinuität dieser Dienste sicherzustellen, aber auch deren Zugänglichkeit und Erschwinglichkeit u. a. für benachteiligte und szial schwache Nutzergruppen. Die Regeln für Dienstleistungen im Überblick: Grundsätzliche Regelung Vereinfachte Snderregelung Auftragswert Über Eur Über Eur Verfahren Erfasste Dienstleistungen Reguläres Vergabeverfahren, alle Verfahrensregeln gelten uneingeschränkt Alle außer jenen, die der Snderregelung unterliegen Vereinfachtes Verfahren, vrherige Bekanntgabe der Aufträge Gleichbehandlung der Bieter Sziale Dienstleistungen Gesundheitsdienstleistungen 1
16 (Auswahl) (erschöpfende Liste im Richtlinienanhang) Kulturdienstleistungen Dienstleistungen im Bereich Bildung Bestimmte Rechtsdienstleistungen Dienstleistungen des Htel- und Gaststättengewerbes Möglichkeit, Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Gesundheit, Sziales und Kultur bestimmten Organisatinen vrzubehalten Aufträge für bestimmte medizinische, sziale und kulturelle Dienstleistungen können Organisatinen vrbehalten werden, die mit einer Gemeinwhlaufgabe betraut sind, die an die Erbringung dieser Dienstleistungen geknüpft ist. Dazu müssen flgende Bedingungen erfüllt sein: Die Organisatinen schütten die erzielten Gewinne aus der reinvestieren diese und werden nach dem Prinzip der Mitarbeiterbeteiligung der anderen Grundsätzen der aktiven Mitbestimmung der Belegschaft geführt. Die Möglichkeit des Vrbehaltens vn Aufträgen beschränkt sich auf Aufträge mit einer nicht verlängerbaren Höchstdauer vn drei Jahren. Vm Anwendungsbereich der EU-Vrschriften zur Vergabe öffentlicher Aufträge ausgenmmene Dienstleistungen Bestimmte Dienstleistungsaufträge können hne Anwendung der EU-Vrschriften für die öffentliche Beschaffung vergeben werden. Für einige Dienstleistungen bestanden bereits Ausnahmen, was auch weiterhin der Fall sein wird. Außerdem wird künftig eine Reihe neuer Dienste vm Anwendungsbereich der Richtlinien ausgenmmen: (Beibehaltene) Ausnahmen nach den alten Regeln Erwerb der Miete bestehender Gebäude Bestimmte audivisuelle Mediendienste (Erwerb, Entwicklung der Prduktin vn Prgrammen) Schlichtungs- und Vermittlungsleistungen Bestimmte Finanzdienstleistungen im Rahmen vn Geschäften mit Finanzinstrumenten, darunter Dienstleistungen der Zentralbanken Arbeitsverträge Bestimmte Dienstleistungen in Frschung Zusätzliche Ausnahmen nach den neuen Regeln Bestimmte Rechtsdienstleistungen (Rechtsvertretung, Rechtsberatung im Vrfeld juristischer Verfahren) Öffentliche Darlehen (unabhängig vn einer etwaigen Verbindung mit Wertpapiergeschäften) Bestimmte Dienstleistungen des Katastrphenschutzes, des Zivilschutzes und der Gefahrenabwehr, die vn gemeinnützigen Organisatinen erbracht werden 2
17 und Entwicklung Aufgrund ausschließlicher Rechte an andere öffentliche Auftraggeber vergebene Dienstleistungsaufträge Öffentliche Persnenverkehrsdienste auf der Schiene der per Untergrundbahn (seit 2007 durch eine Verkehrsverrdnung separat geregelt) Dienstleistungen im Rahmen plitischer Kampagnen im Wahlkampf 3
18 REFORM DER ÖFFENTLICHEN AUFTRAGSVERGABE ÜBERSICHT Nr. 7: Umweltgerechte öffentliche Beschaffung Durch die neuen Regeln sllen öklgische Erwägungen besser in Vergabeverfahren einbezgen werden. Sie umfassen daher eine hrizntale Klausel zu Umweltanfrderungen, Bestimmungen zur Nutzung vn Ök-Labels swie die Möglichkeit, den Lebenszyklusksten und den Umweltauswirkungen über den gesamten Prduktinsprzess Rechnung zu tragen. Hrizntale Klausel Unternehmen müssen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge die Umweltschutzauflagen einhalten, die sich aus dem natinalen, internatinalen und EU-Recht ergeben. Zuwiderhandelnde Unternehmen können vm Vergabeverfahren ausgeschlssen werden. Auch das ansnsten beste Angebt erhält gegebenenfalls nicht den Zuschlag, falls es die Umweltschutzanfrderungen nicht erfüllt. Angebte für Waren, Bau- der Dienstleistungen, deren außergewöhnlich niedriger Preis auf Verstöße gegen Umweltbestimmungen zurückgeht, müssen abgelehnt werden. Gütezeichen Prdukte, die bestimmte Qualitätsbedingungen und -anfrderungen erfüllen, können ein Gütezeichen der Label tragen. Die neuen Regeln ermöglichen es den öffentlichen Auftraggebern, bei der Festlegung der Umwelteigenschaften vn Waren, Bau- der Dienstleistungen auf ein bestimmtes Gütezeichen der Ök-Label Bezug zu nehmen. Dabei gelten allerdings bestimmte Bedingungen: Sämtliche Anfrderungen für den Erhalt des betreffenden Labels müssen mit den zu beschaffenden Waren, Bau- der Dienstleistungen in Verbindung stehen, d. h. für diese charakteristisch sein. Ist das Label hingegen mit Anfrderungen an das Unternehmen selbst der dessen allgemeine Firmenplitik verbunden, s darf der öffentliche Auftraggeber nicht auf das Label Bezug nehmen. In diesem Fall darf nur auf die Anfrderungen des Labels verwiesen werden, die sich auf die erwrbenen Waren, Bau- der Dienstleistungen beziehen. Labels und Gütezeichen müssen vn unabhängigen Stellen im Rahmen eines transparenten Verfahrens definiert werden, an dem alle interessierten Kreise, z. B. staatliche Stellen, Verbraucher, Hersteller, Händler und Umweltrganisatinen, teilnehmen können. Sie müssen auf bjektiven und nicht diskriminierenden Kriterien beruhen und für alle interessierten Kreise verfügbar sein. Knnte ein Unternehmen sich ein bestimmtes Label nicht rechtzeitig beschaffen, s muss der öffentliche Auftraggeber gleichwertige Gütezeichen der andere Nachweise akzeptieren. Herstellung 1
19 Öffentliche Auftraggeber können sämtliche Faktren des Herstellungsprzesses, der Bereitstellung der des Vertriebs in Betracht ziehen, auch wenn diese Faktren keine materiellen Bestandteile des Prdukts sind. Beispiel: Bei der Beschreibung der gewünschten Leistung kann ein Auftraggeber den Einsatz giftiger Chemikalien untersagen der den Einsatz energieeffizienter Maschinen verlangen. Er kann den Zuschlag demjenigen Unternehmen erteilen, dessen Angebt diesen Bedingungen in bestmöglicher Weise entspricht. Er kann Prdukten den Vrzug geben, die aus fairem Handel stammen. Außerdem können öffentliche Auftraggeber das Preis-Leistungs-Verhältnis anhand vn Umweltaspekten beurteilen (beispielsweise Verwendung vn Recyclingpapier der Papier aus nachhaltiger Frstwirtschaft beim Buchdruck). Lebenszykluskstenrechnung Die neuen Regeln fördern die Berücksichtigung der Lebenszyklusksten. Bei der Lebenszykluskstenrechnung werden die über den gesamten Lebenszyklus vn Bauleistungen, Lieferungen der Dienstleistungen anfallenden Ksten berücksichtigt, als interne ebens wie externe Ksten: die internen Ksten umfassen den Aufwand für Frschung und Entwicklung, Herstellung und Transprt, Instandhaltung und Entsrgung swie den Energieverbrauch; externe Ksten sind u. a. der Ausstß vn Treibhausgasen und die bei der Gewinnung der ntwendigen Rhstffe, der Herstellung der der Nutzung des Prdukts verursachten Umweltschäden. Die externen Ksten der Umweltauswirkungen können nur Berücksichtigung finden, wenn ihr Geldwert bestimmt und geprüft werden kann. In Ermangelung einer gemeinsamen EU- Methde für die Berechnung der Lebenszyklusksten können entsprechende Methden auf natinaler, reginaler der lkaler Ebene entwickelt werden. Diese müssen allerdings allgemeingültig (d. h. nicht ausschließlich für ein bestimmtes Vergabeverfahren entwickelt) und bjektiv sein, und die Unternehmen müssen sich die ntwendigen Daten mit vertretbarem Aufwand beschaffen können. 2
20 REFORM DER ÖFFENTLICHEN AUFTRAGSVERGABE Übersicht Nr. 8: SOZIALE ASPEKTE DER NEUEN REGELN Die neuen Regeln für die Vergabe öffentlicher Aufträge sllen unter anderem dazu beitragen, die EU- Plitik in den Bereichen Umwelt, sziale Eingliederung und Innvatin umzusetzen. Die szialen Aspekte beschränken sich allerdings nicht auf Eingliederung, sndern erstrecken sich auch auf die Achtung szialer Rechte. Deshalb enthalten die neuen Richtlinien eine hrizntale Szialklausel : Diese erinnert an die Einhaltung öklgischer, szialer und arbeitsrechtlicher Grundsätze, die im natinalen, internatinalen der EU-Recht der Tarifverträgen verankert sind. Es ist nämlich wichtig, dass die EU-Länder und ihre Behörden die Einhaltung der geltenden Vrschriften am Erfüllungsrt der bestellten Leistungen überwachen. Unternehmen, die den entsprechenden Verpflichtungen nicht nachkmmen, können vn Vergabeverfahren ausgeschlssen werden. Öffentliche Auftraggeber müssen Angebte ablehnen, deren außergewöhnlich niedriger Preis auf Verstöße gegen Szial-, Arbeits- der Umweltschutzbestimmungen zurückgeht. Diese Regel ist ein neues Instrument im Kampf gegen Szialdumping. Öffentliche Aufträge können an sziale Kriterien geknüpft werden: S können öffentliche Auftraggeber künftig den Umständen der Herstellung gewünschter Waren bzw. Bereitstellung gewünschter Bau- und Dienstleistungen Rechnung tragen. Sie können als dem Unternehmen den Zuschlag erteilen, das die meisten benachteiligten Arbeitnehmer (z. B. Langzeitarbeitslse) beschäftigt. Daneben können Sie den Arbeitsbedingungen der Beschäftigten über rein arbeitsrechtliche Bestimmungen hinaus Rechnung tragen. Allerdings dürfen sich diese Kriterien nur auf die Mitarbeiter beziehen, die an der Herstellung/Bereitstellung, Lieferung bzw. Erbringung der Waren der Leistungen beteiligt sind, die Gegenstand der Ausschreibung sind. Auftraggeber können als vn Unternehmen nicht generell eine szial verantwrtliche der umweltfreundliche Firmenplitik verlangen, da eine slche Anfrderung sich nicht auf die erwrbenen Waren der Leistungen bezieht. Da die neuen Regeln auch die sziale Eingliederung fördern sllen, können öffentliche Aufträge künftig bestimmten Bietern vrbehalten werden: Diese Möglichkeit besteht bei sämtlichen Waren, Bau- und Dienstleistungen für bestimmte Organisatinen ( geschützte Werkstätten ) der für sziale Unternehmen, deren Hauptanliegen die Eingliederung benachteiligter Persnengruppen ist. Damit Unternehmen sich an den Verfahren zur Vergabe derartiger vrbehaltener Aufträge
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