UPDATE - DEUTSCHE INVESTMENTSTEUER-REFORM: AUSWIRKUNGEN AUF LUXEMBURGER FONDSSTRUKTUREN -FRAGEN AUS DER PRAXIS- ROUNDTABLE BREAKFAST 8.

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1 UPDATE - DEUTSCHE INVESTMENTSTEUER-REFORM: AUSWIRKUNGEN AUF LUXEMBURGER FONDSSTRUKTUREN -FRAGEN AUS DER PRAXIS- 1 ROUNDTABLE BREAKFAST 8. Juni

2 AGENDA DE ZIELE TEIL I: TEIL II: WIE SIEHT DAS REGELWERK ZUR DEUTSCHEN INVESTMENTSTEUERREFORM IM ALLGEMEINEN AUS? GRENZÜBERSCHREITENDE WIRKUNGEN DER DEUTSCHEN INVESTMENTSTEUERREFORM UND FOLGEN FÜR LUXEMBURGER FONDSSTRUKTUREN TEIL III: TEIL IV: TEIL V: TEIL VI: ANLEGEREBENE: VORABPAUSCHALE UND TEILSTEUERBEFREIUNG FONDSEBENE: STEUERBEFREIUNG AUFGRUND VON STEUERBEGÜNSTIGTEN ANLEGERN + REDUZIERUNG DES STEUERREPORTINGS WAS SIND DIE NÄCHSTEN SCHRITTE? 2

3 Fragen zu Teil I Wie sieht das Regelwerk zur deutschen Investmentsteuerreform im Allgemeinen aus? Welches Gesetz/Regelwerk ersetzt die deutsche Investmentsteuerreform? Auf wen findet die deutsche Investmentsteuerreform Anwendung? Was besagt die deutsche Investmentsteuerreform? Was ist der Hintergrund der deutschen Investmentsteuerreform? Ab wann findet die deutsche Investmentsteuerreform Anwendung? Welche Bedeutung hat das fiktive Finanzjahr zum ? Welche Bedeutung hat die fiktive Rücknahme / Zeichnung? Wie hoch ist der Freibetrag für Alt-Anteile? Kann durch eine Schenkung von Alt-Anteilen eine Vervielfältigung des Freibetrags erzielt werden? 3

4 Investitionsgesellschaften Alle AIF, die keine Investment-fonds sind Fragen zu Teil I 1.a.) Welches Gesetz/Regelwerk ersetzt die deutsche Investmentsteuerreform? Aktuelles Recht Aufsichtsrecht Steuerrecht OGAW ( 1 Abs. 2 KAGB) Investmentfonds - alle OGAW - offene AIF, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen Investmentfondsbesteuerung AIF ( 1 Abs. 3 KAGB) Alle Investmentvermögen, die keine OGAW sind Personen- Investitionsgesellschaften 18 InvStG Kapital- Investitionsgesellschaften 19 InvStG Allg. Besteuerungsregeln PersG KapitalG- Besteuerung mit Anpassungen 4

5 Teil I - Exkurs Exkurs: Übergangsregelungen AIFM-StAnpG ist am 24. Dezember 2013 in Kraft getreten Einräumung Übergangszeit für Investmentvermögen im Rahmen des AIFM-StAnpG: Investmentfonds, welche vor dem 24. Dezember 2013 aufgelegt wurden gelten bis zum Ende des Geschäftsjahres, das nach dem 22. Juli 2016 endet weiterhin als Investmentfonds (Voraussetzung: bisherige Anforderungen an ein Investmentvermögen nach dem InvStG a.f. werden weiterhin erfüllt) Verlängerung Bestandsschutz für Investmentvermögen bis zum 31. Dezember 2017 mit BMF-Schreiben vom 07. April 2016 Investmentfonds, welche nach dem 23. Dezember 2013 aufgelegt wurden, fallen unter das AIFM-StAnpG 5

6 Fragen zu Teil I 1.b.) Auf wen findet die deutsche Investmentsteuerreform Anwendung? (1) (siehe auch Folie 18ff.) Aufsichtsrecht Alternative Investmentfonds AIF isd 1 Abs. 3 KAGB OGAW 1 Abs. 2 KAGB 1-Anleger Fonds und fondsähnliche Vehikel AIF in der Rechtsform einer PersG => Allg. Besteuerungsregeln Investmentfonds ( 6 24 InvStG n.f.) Intransparente Besteuerung Spezial-Investmentfonds ( InvStG n.f.) Semi-transparente Besteuerung 6

7 Fragen zu Teil I 1.b.) Auf wen findet die deutsche Investmentsteuerreform Anwendung? (2) Investmentvermögen i.s.d. 1 Abs. 1 KAGB Unterscheidung OGAW und AIF entfällt für investmentsteuerliche Zwecke Einhaltung von Anlagebestimmungen entfällt (keine Beschränkung auf bestimmte Vermögensgegenstände) Fiktive Investmentfonds 1-Anleger-Fonds, Abgrenzung erfolgt durch BMF-Schreiben, Steuersystem soll nicht über bloße Satzungsregelung aushebelbar sein Vermögensverwaltende KapG, die keiner Ertragsbesteuerung unterliegen (z.b. SPF) keine Anwendung auf: Ausnahmen nach 2 Abs. 1 und 2 KAGB Personengesellschaften und vergleichbare ausländische Rechtsformen (teilweise keine eindeutige Vergleichbarkeit) REITs i. S. Reit-Gesetz Anwendung auf in- und ausländische Investmentvehikel (OGAW und AIF) gleichermaßen, d. h. keine Unterscheidung! Sondervermögen gelten Kraft gesetzlicher Fiktion nicht als Personengesellschaft 7

8 Fragen zu Teil I 1.c.) Was besagt die deutsche Investmentsteuerreform? Künftig Unterscheidung zweier voneinander unabhängiger Besteuerungssysteme 1. Investmentfonds intransparente Besteuerung Getrennte Besteuerung von Investmentfonds und Anleger Alle Kapitalanlagevehikel mit Ausnahme von Personengesellschaften unabhängig von ihrer rechtlichen Ausgestaltung oder des Anlegerkreises Künftig für Besteuerung des Anlegers nur noch 4 Kennzahlen relevant Höhe der Ausschüttung Wert des Fondsanteils am Jahresanfang Wert des Fondsanteils am Jahresende Typus des Fonds (Aktienfonds, in-/ausländischer Immobilienfonds, Mischfonds, sonstiger Fonds) 2. Spezial-Investmentfonds i. S. des deutschen InvStG (weiterhin) semi-transparent Nicht alle Einkünfte werden dem Anleger zugerechnet, gesetzliche Anordnung ist Voraussetzung Spezial-Investmentfonds müssen besondere Anlagebestimmungen des 26 InvStG n. F. einhalten (vgl. Folie 19 ff.) 8

9 Fragen zu Teil I 1.d.) Hintergründe für die Investmentsteuerreform Europarechtliche Bedenken bzgl. der derzeitigen Investmentfondsbesteuerung (Gleichbehandlung in- /ausländische Fonds, 6 InvStG) Reduzierung der Gestaltungsanfälligkeit (Cum/Cum, Cum-Ex, Bondstripping, Koppelungsgeschäfte) Vereinfachung und Reduzierung der Komplexität im Massenverfahren /Beseitigung von Systemfehlern 9

10 Fragen zu Teil I 1.e.) Ab wann findet die deutsche Investmentsteuerreform Anwendung? Timeline Abschluss Gesetzgebung Investmentsteuerreform durch das InvStRefG (BGBl. I 2016, 1730) Derzeitiges System bis Art. 11 Abs. 3 S. 2 InvStRefG Neues System ab Abs. 1 S.1 InvStG n.f. Erster Werktag in 2019, Zufluss Vorabpauschale für das Kalenderjahr 2018, 18 Abs. 3 InvStG n.f. Zufluss Vorabpauschale für 2019 Zufluss Vorabpauschale für 2020 Zufluss Vorabpauschale für Fiktive Veräußerung und fiktive Neuanschaffung der Fondsanteile (soweit kein Spezialfonds nach InvStG n.f.); ggf. Rumpfgeschäftsjahr bei Investmentfonds, 56 Abs. 3 InvStG n.f Verlängerte Frist zur Veröffentlichung der Besteuerungsgrundlagen nach 5 InvStG a.f. Für (Rumpf-)GJ mit Ende Abs. 1 S. 4 InvStG n.f Frist zur Datenermittlung fiktive Veräußerung ( ): Gewinn ADDI Zwischengewinne 56 Abs. 4 InvStG n.f Frist Feststellungserklärung betriebliche Anleger für fiktive Veräußerung ( ) 56 Abs. 5 InvStG n.f. 10

11 Fragen zu Teil I 1.e.) Ab wann findet die deutsche Investmentsteuerreform Anwendung? Erstmalige Anwendung ab Ggf. Rumpfgeschäftsjahr , soweit Fonds vom Kalenderjahr abweichendes Fondsgeschäftsjahr 1.f.) Welche Bedeutung hat das fiktive Finanzjahr zum ? Fristverlängerungen (gelten sowohl für Rumpf-GJ als auch für normale GJ zum ) 1.g.) Veröffentlichung Besteuerungsgrundlagen für Rumpf-GJ 2017=> 12 Monate ( ) Beschlussfassung über Ausschüttungen für Rumpf-GJ 2017=> 8 Monate Vgl. ENTWURF BMF-Rundschreiben zu Anwendungsfragen zur Investmentsteuerreform ab 2018 vom März 2017, Rz. 222 Welche Bedeutung hat die fiktive Rücknahme / Zeichnung? Veräußerungs-/Anschaffungsfiktion zum Ermittlung durch inländische depotführende oder Verwahrstelle bis spätestens Gesonderte Feststellung der Veräußerungsgewinne zum , wenn der Gewinn der Besteuerung nach dem Einkommen unterliegt (tarifliche Est) Besteuerung erst zum Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung Zwischengewinn: kein KESt-Abzug ohne Liquiditätszufluss Aufschiebende Besteuerung nach altem Recht 11

12 Fragen zu Teil I 1.h.) Wie hoch ist der Freibetrag für Alt-Anteile? Bei sog. Alt-Anteilen im PV (Anschaffung vor ) bleiben Wertveränderungen bis zum steuerfrei Achtung: Für sog. Millionärsfonds gilt ein abweichender Stichtag Altbestand wenn Kauf vor Ab eintretende Wertveränderungen sind steuerpflichtig -> teilweise Aushebelung des Bestandsschutzes für Anteile im PV Aber Freibetrag i.h.v. EUR ,- für Wertsteigerungen ab dem auf ehemalig bestandsgeschützte Altbestände gem. Rz. 30 im Entwurf des BMF-Schreiben zur Ausstellung von Steuerbescheinigungen soll der Freibetrag nur auf den Saldo nach Verlustverrechnung Anwendung finden Jährliche gesonderte Feststellung des Freibetrages durch Wohnsitzfinanzamt des Anlegers Freibetrag lebt bei Verlusten aus Alt-Anteilen wieder auf Voraussetzungen für wieder aufleben des Freibetrags gemäß Entwurf des BMF-Rundschreibens zu Anwendungsfragen zur Investmentsteuerreform ab 2018 vom März 2017, Rz. 222: Weder im Steuerabzugsverfahren noch im Veranlagungsverfahren Verlustverrechnung und kein Verlustvortrag in Folgejahre 12

13 Fragen zu Teil I 1.i.) Kann durch eine Schenkung von Alt-Anteilen eine Vervielfältigung des Freibetrags erzielt werden? Folgen beim Erwerber: Fußstapfentheorie gemäß 20 Abs. 4 S. 6 EStG: Bei einem unentgeltlichen Erwerb (d. h. Schenkung / Erbschaft) von Kapitalanlagen gehen die Anschaffungswerte auf den Einzelrechtsnachfolger über Schenkungen von bestandsgeschützten Altbeständen bis zum führen zu einer Vervielfältigung des Freibetrags. Für Schenkungen/Erbschaften ab dem besteht Rechtunsicherheit. Es besteht das Risiko, dass die Finanzverwaltung bei Schenkungen nach dem das fiktive Anschaffungsdatum zum als neues Anschaffungsdatum ansieht oder eine Gesetzesanpassung erfolgt. 13

14 AGENDA DE ZIELE TEIL I: TEIL II: WIE SIEHT DAS REGELWERK ZUR DEUTSCHEN INVESTMENTSTEUERREFORM IM ALLGEMEINEN AUS? GRENZÜBERSCHREITENDE WIRKUNGEN DER DEUTSCHEN INVESTMENTSTEUERREFORM UND FOLGEN FÜR LUXEMBURGER FONDSSTRUKTUREN TEIL III: TEIL IV: TEIL V: TEIL VI: ANLEGEREBENE: VORABPAUSCHALE UND TEILSTEUERBEFREIUNG FONDSEBENE: STEUERBEFREIUNG AUFGRUND VON STEUERBEGÜNSTIGTEN ANLEGERN + REDUZIERUNG DES STEUERREPORTINGS WAS SIND DIE NÄCHSTEN SCHRITTE? 14

15 Fragen zu Teil II Was sind die Auswirkungen auf Luxemburger Strukturen durch die deutsche Investmentsteuerreform? Wie genau erstreckt sich der Anwendungsbereich der deutschen Investmentsteuerreform auf ausländische Investmentvehikel? Wie kann das nationale, deutsche Gesetz luxemburgische Strukturen betreffen? Wie genau erstreckt sich der Anwendungsbereich auf Anleger? 15

16 Fragen zu Teil II 2.a.) Wie genau erstreckt sich der Anwendungsbereich der deutschen Investmentsteuerreform auf ausländische Investmentvehikel? Die deutsche Investmentsteuerreform gilt grundsätzlich gleichermaßen für inländische als auch für ausländische Investmentvehikel (OGAW und AIF). Das bedeutet im Detail Investmentfonds UND Investmentvermögen unabhängig von der Rechtsform (auch Sondervermögen), außer Personengesellschaften (beachte Rückausnahme für DE/EU-OGAW). Ausländische Investmentfonds die weder in deutsche Assets investieren, noch deutsche Anleger haben, sind nicht von den Änderungen aufgrund der Investmentsteuerreform betroffen. 16

17 Fragen zu Teil II 2.b.) Wie kann das nationale, deutsche Gesetz luxemburgische Strukturen betreffen? Luxemburger Fondsstrukturen sind in folgenden Fällen betroffen: Fonds hat deutsche Anleger und/oder Fonds investiert in bestimmte deutsche Anlagen, aus denen Einkünfte erzielt werden, an denen Deutschland nach völkerrechtlichen Grundsätzen ein Besteuerungsrecht zusteht Deutsche Aktien Deutsche Wandelanleihen Deutsche Genussscheine Deutsche Immobilien Keine Unterscheidung zwischen in- und ausländischer Investmentfonds (aufgrund von Vereinbarkeit mit Europarecht) 17

18 Fragen zu Teil II 2.c.) Wie genau erstreckt sich der Anwendungsbereich auf Anleger? (1) Sobald deutsche Anleger in den Fonds investieren, greift das Regelwerk der deutschen Investmentsteuerreform. Investmentfonds: steuerpflichtig sind Ausschüttungen, Vorabpauschale und Veräußerungen Ausschüttungen sind unabhängig davon steuerpflichtig was ausgeschüttet wird (Ausnahme: Liquidation) Ggfls. Anwendung von Teilfreistellungsquoten zum Ausgleich von Vorbelastung auf Fondsebene (siehe Folie Teilfreistellung) Übergang altes zu neuem Recht: fiktive Veräußerung zum für Investmentfonds (auch AIF in Rechtsform PersG, die noch unter das alte InvStG fallen), Kapitalinvestitionsgesellschaften und Spezial- Investmentfonds Besteuerung erst bei tatsächlichem Verkauf Personeninvestitionsgesellschaften werden zu normalen Personengesellschaften keine steuerliche Auswirkung 18

19 Fragen zu Teil II 2.c.) Wie genau erstreckt sich der Anwendungsbereich auf Anleger? (2) Spezial-Investmentfonds: grds. Beibehaltung des bisherigen Systems der semi-transparenten Besteuerung Modifikation des Thesaurierungsprivilegs: zeitliche Befristung der steuerfreien Thesaurierung auf 15 Jahre; keine Steuerfreiheit von Immobilienveräußerungen aber Bestandsschutz für Wertsteigerungen bis wenn die Immobilie erst nach mehr als 10 Jahren veräußert wird Wahlrechte: Fonds kann sich zwischen der Besteuerung als Investmentfonds und als Spezial-Investmentfonds entscheiden Bei Entscheidung für Systematik des Spezial-Investmentfonds gibt es zwei Transparenzoptionen: 30 Abs. 1 S. 1 InvStG n. F: Transparenzoption für Einkünfte mit Steuerabzug Voraussetzung: Spezial-Investmentfonds erklärt gegenüber dem Entrichtungspflichtigen der Kapitalertragsteuer unwiderruflich, dass eine Steuerbescheinigung zu Gunsten der Anleger ausgestellt werden soll Folge: Körperschaftsteuerbefreiung für inländische Beteiligungseinnahmen und sonstige inländische Einkünfte mit Steuerabzug, die Einkünfte werden dem Anleger zugerechnet und KESt einbehalten 33 Abs. 1 S. 1 InvStG n. F: Transparenzoption für Einkünfte ohne Steuerabzug Voraussetzung: Spezial-Investmentfonds erhebt Kapitalertragsteuer auf ausgeschüttete oder ausschüttungsgleiche Erträge und führt diese an das FA ab, Anleger erhalten Steuerbescheinigungen Folge: Körperschaftsteuerpflicht für Spezial-Investmentfonds für inländische Immobilienerträge und sonstige inländische Einkünfte ohne Steuerabzug entfällt 19

20 Fragen zu Teil II Wie wirkt sich die deutsche Investmentsteuerreform im Detail bezogen auf ihre grenzüberschreitende Wirkung aus? Sachlicher Anwendungsbereich? Beispiele anhand ausgewählter Luxemburger Strukturen 20

21 Fragen zu Teil II 3.a.) Sachlicher Anwendungsbereich? (1) Aufsichtsrecht Alternative Investmentfonds AIF isd 1 Abs. 3 KAGB OGAW 1 Abs. 2 KAGB 1-Anleger Fonds und fondsähnliche Vehikel AIF in der Rechtsform einer PersG => Allg. Besteuerungsregeln Investmentfonds ( 6 24 InvStG n.f.) Intransparente Besteuerung Spezial-Investmentfonds ( InvStG n.f.) Semi-transparente Besteuerung 21

22 Fragen zu Teil II 3.a.) Sachlicher Anwendungsbereich? (2) Anlagebestimmungen Spezialfonds i. S. d. deutschen InvStG Investmentfonds oder dessen Verwalter unterliegt einer Investmentaufsicht Maximal 100 Anleger, grundsätzlich nur nicht-natürliche Personen (auch mittelbar über Personengesellschaft; Ausnahmen: Spezialinvestmentanteile werden im BV gehalten, Die Beteiligung natürlicher Personen ist aufgrund des Aufsichtsrechts erforderlich, oder Bestandschutz: Mittelbare Beteiligung wurde vor 9. Juni 2016 erworben Bei Erwerb der mittelbaren Beteiligung vor dem 24. Februar 2016 bis zum 1. Januar 2030 bei Erwerb ab dem 24. Februar 2016 bis zum 1. Januar

23 Fragen zu Teil II 3.a.) Sachlicher Anwendungsbereich? (3) Voraussetzungen Spezialfonds Rückgaberecht (mind. 1x /Jahr) Risikomischung Zulässige Vermögensgegenstände (90 %) Achtung: zulässige Wertpapiere eingeschränkt! Wichtig auch für Zielfondsinvestitionen! Max. 20 % des Wertes investiert in Anteile nicht börsennotierter KapGes en Max. Beteiligung an einer einzelnen KapGes < 10 % des Kapitals der KapGes Begrenzung Kreditaufnahme Fixierung in Anlagebedingungen 23

24 Fragen zu Teil II 3.b.) Grenzüberschreitende Wirkung der deutschen Investmentsteuerreform Beispiele anhand ausgewählter Luxemburger Strukturen OGA/ OGAW SIF/SICAR Verbriefungsvehikel SIF/SICAR SPF RAIF SOPARFI mit kleinem AIFM 24 Klassifikation gem. InvStRef in DE Auch Spezial- Investmentfonds möglich? FCP SA, SCA Investmentfonds SCS /SCSp freie Rechtsformwahl Investmentfonds, wenn OGAW grds. möglich wenn Anlegerkreis beschränkt auf betriebliche Anleger und max. 100 SA/SCA grds. nein wegen Anlagen in AIF Form auch Investmentfonds im dt. Sinne Verbriefungsfonds Verbriefungsgesellschaft Nicht anwendbar gem. 1 III Nr. 1 InvStG i. V. m. 2 I Nr. 7 KAGB SCS/SCSp Investmentfonds Personengesellschaft bei Vergleichbarkeit mit deutschen PersG grds. nein wegen Anlagen nein nein SA, SARL, SCA, SCOSA Fiktiver Fonds, da keine operative unternehmerische Tätigkeit und Ertragsteuerbefreiung, Rz BMF-Entwurf grds. nein wegen Anlagen Investmentfonds, aber abhängig von Rechtsform grds. ja, abhängig von Rechtsform und Anlagebestimmungen, strittig: indirekte Aufsicht? SA/SCA Ja, wenn AIF grds. nein wegen Anlagen

25 Teil II - Grenzüberschreitende Wirkung im Detail FAZIT: Alle Luxemburger AIFs fallen grundsätzlich unter die deutsche Investmentsteuerreform, außer Personengesellschaften, die mit deutschen Personengesellschaften vergleichbar sind. Bei OGAW (nur DE / EU) besteht eine Ausnahme für Personengesellschaften Durchführung Rechtstypenvergleich ist notwendig 25

26 AGENDA DE ZIELE TEIL I: TEIL II: WIE SIEHT DAS REGELWERK ZUR DEUTSCHEN INVESTMENTSTEUERREFORM IM ALLGEMEINEN AUS? GRENZÜBERSCHREITENDE WIRKUNGEN DER DEUTSCHEN INVESTMENTSTEUERREFORM UND FOLGEN FÜR LUXEMBURGER FONDSSTRUKTUREN TEIL III: TEIL IV: TEIL V: TEIL VI: ANLEGEREBENE: VORABPAUSCHALE UND TEILSTEUERBEFREIUNG FONDSEBENE: STEUERBEFREIUNG AUFGRUND VON STEUERBEGÜNSTIGTEN ANLEGERN + REDUZIERUNG DES STEUERREPORTINGS WAS SIND DIE NÄCHSTEN SCHRITTE? 26

27 Fragen zu Teil III Was sind die Kernpunkte für die Besteuerung auf Anlegerebene? Vorabpauschale Teilfreistellung i. Wozu dient die Teilfreistellung? ii. Was versteht man unter Immobilien-, Aktien-, und Mischfonds? iii. Wie ist ein Kreditfonds einzuordnen? iv. Was versteht man unter fiktive Rücknahmen? vi. v. Wer kann von der Teilfreistellung profitieren? Wann kann man von der Teilfreistellung profitieren? vii. Wie kann man Teilfreistellung profitieren? viii. Gibt es etwaige Anforderungen an die Fondsdokumentation, auch bzgl. der Anlageregelungen? 27

28 Fragen zu Teil III 4.a.) Vorabpauschale, 18 InvStG n.f. (1) Es gibt keine ausschüttungsgleichen Erträge mehr => Vermeidung der dauerhaften Steuerstundung durch Thesaurierung Ziel: Versteuerung der risikolosen Marktverzinsung Basiszins 203 Abs. 2 BewG (von der Bundesbank ermittelter Durchschnittszinssatz öffentlicher Anleihen) Zuflussfiktion zum ersten Werktag des nachfolgenden Kalenderjahres (bei vorheriger Veräußerung kein Ansatz) Besteuerung als Erträge aus Investmentfonds nach 20 Abs. 1 Nr. 3 EStG n.f. keine Vorabpauschale bei zertifizierten Altersvorsorge- oder Basisrentenverträgen betrieblicher und privater Altersvorsorge 28

29 Fragen zu Teil III 4.a.) Vorabpauschale (Berechnung) (2) Erster RNP zu Beginn des Kalenderjahres x Basiszins (derzeit 0,99% lt. BMF v ) x 0,7 (30% Werbungskostenpauschale) Aber: Begrenzung auf maximale Wertsteigerung während des Kalenderjahres, d.h. letzter RNP./. erster RNP + Ausschüttungen innerhalb des Jahres = Basisertrag Deckelung auf tatsächliche Wertsteigerung./. Ausschüttung während des Kalenderjahres Begrenzung auf minimal 0,00, keine negative Vorabpauschale = Vorabpauschale (Anlegerebene)./. 1/12 pro vollem Monat vor Erwerb Begrenzung bei unterjährigem Erwerb = geminderte Vorabpauschale (sofern unterjähriger Erwerb) x Teilfreistellung = steuerpflichtige Vorabpauschale 29

30 Fragen zu Teil III 4.a.) Vorabpauschale (3) Fazit: wenn Vorabpauschale < tatsächlich erzielte Rendite Steuerstundungseffekt bei thesaurierenden Fonds bis zur Veräusserung der Anteile Wenn Vorabpauschale > tatsächlich erzielte Rendite Ansatz der Wertsteigerung als Ertrag Keine Vorabpauschale für folgende Anleger: betriebliche Altersversorgung private Lebensversicherung 30

31 Fragen zu Teil III 4.a.) Vorabpauschale (4) Bei Veräußerung der Fondsanteile Minderung des VG um die während der Besitzzeit angesetzte Vorabpauschale Ansatz in voller Höhe vor Teilfreistellung mindert VG auch, wenn diese z.b. aufgrund des Sparer-Pauschbetrages nicht besteuert wurde kann auch zu Verlust führen 31

32 Fragen zu Teil III 4.a.) Vorabpauschale (5) 32

33 Fragen zu Teil III 4.a.) Vorabpauschale (6) 33

34 Fragen zu Teil III 4.b.i.) Wozu dient die Teilfreistellung? Teilfreistellung gemäß 20 InvStG n.f. Zweck: Pauschalierte Neutralisierung der Vorbelastung auf Fondsebene Maßgeblich ist die fortlaufende Investition gemäß den Anlagebedingungen Keine Kombination von Aktien- und Immobilienfreistellung 34

35 Fragen zu Teil III 4.b.ii.) Was versteht man unter Immobilien-, Aktien-, und Mischfonds? (1) Art des Investmentfonds Voraussetzungen Aktienfonds Mind. 51% Kapitalbeteiligungen Höhe der Freistellung Natürliche Person im PV Höhe der Freistellung Natürliche Person im BV Höhe der Freistellung Körperschaft 30% 60% 80% Immobilienfonds Mind. 51% Immobilien oder ImmoGes 60% 60% 60% Ausl. Immobilienfonds Mind. 51% ausl. Immobilien oder ImmoGes Mischfonds Mind. 25% Kapitalbeteiligungen 80% 80% 80% 15% 30% 40% Dachfonds: Besonderheiten siehe nächste Folie! 35

36 Fragen zu Teil III 4.b.ii.) Was versteht man unter Immobilien-, Aktien-, und Mischfonds? (2) - Besonderheiten bei Dachfonds: Zwei Alternativen zur Ermittlung der Kapitalbeteiligungsquote bei Dachfonds gemäß BMF-Rundschreiben zu Anwendungsfragen zur Investmentsteuerreform ab 2018 vom März 2017, Rz. 28: Abstellung auf die Anlagebedingungen der Ziel-Investmentfonds und der darin vorgesehenen Aktien- oder Kapitalbeteilungs-Mindestquoten Oder stattdessen Ermittlung einer Kapitalbeteiligungsquote auf Basis der bewertungstäglich von den Ziel-Investmentfonds veröffentlichten tatsächlichen Kapitalbeteiligungsquoten neue bewertungstägliche Kennzahl erforderlich 36

37 Fragen zu Teil III 4.b.iii.) Wie ist ein Kreditfonds einzuordnen? Der Kreditfonds ist als sonstiger Fonds einzuordnen. Ggfls. Gewerbesteuerpflichtig. 4.b.iv.) Was versteht man unter fiktive Rücknahmen? Veräußerungsfiktion nach 22 InvStG n.f., wenn sich der Teilfreistellungssatz ändert oder die Voraussetzung für eine Teilfreistellung wegfallen. Steuer fällt erst bei tatsächlicher Veräußerung an. 4.b.v.) Wer kann von der Teilfreistellung profitieren? Natürliche Personen, welche ihre Anteile im Privatvermögen halten Natürliche Personen, welche ihre Anteile im Betriebsvermögen halten Körperschaften 37

38 Fragen zu Teil III 4.b.vi.) Wann kann man von der Teilfreistellung profitieren? Gilt für Ausschüttung, Vorabpauschale und Veräußerung 4.b.vii.) Wie kann man von der Teilfreistellung profitieren? Ermittlung der Teilfreistellungquoten gemäß den Anlagebedingungen Falls Anlagebestimmungen keine explizite Aussage enthalten, dann automatische Klassifikation durch WM Daten als sonstiger Fonds Einzelnachweis durch Anleger in der Veranlagung möglich, falls keine Hinweise in Anlagebedingungen 4.v.iii.) Gibt es etwaige Anforderungen an die Fondsdokumentation, auch bzgl. der Anlageregelungen? Anpassung der Fondsdokumentationen und der Anlagebedingungen Gemäß 2 Absatz 12 InvStG fallen unter die Anlagebedingungen schriftliche Vereinbarungen zur Regelung der Rechtsverhältnisse des Anlegers in Bezug auf den Investmentfonds Als Anlagebedingungen gelten demnach auch die Satzung, der Gesellschaftsvertrag oder vergleichbare konstituierende Dokumente eines Investmentfonds sowie Nebenabreden (siehe hierzu BMF- Rundschreibens zu Anwendungsfragen zur Investmentsteuerreform ab 2018 vom Mai 2017, Rz. 40) Einhaltung der Anlagebedingungen 38

39 Fragen zu Teil III 39

40 Fragen zu Teil III KESt in Auslandsfällen: Letzte inländische Zahlstelle (z. B. Clearstream Banking Frankfurt) ist Entrichtungsverpflichteter der KESt und hat i.d.r. keine Vertragsbeziehung zur Fondsgesellschaft sondern nur zu deren Depotbank Fondsdepotbank muss voraussichtlich Bestände bei DE-Lagerstelle trennen (Fonds und andere Kunden); siehe hierzu BMF-Rundschreibens zu Anwendungsfragen zur Investmentsteuerreform ab 2018 vom März 2017, Rz. 88 ff. Reduktion des KESt-Einbehalts bzw. Erstattung über den Entrichtungsverpflichteten erfordert völlig neue Prozesse und Informationen Eingabe des Bankenverbands: Genereller Einbehalt von 25% zzgl. Soli und Erstattung über BZSt gewünscht 40

41 AGENDA DE ZIELE TEIL I: TEIL II: WIE SIEHT DAS REGELWERK ZUR DEUTSCHEN INVESTMENTSTEUERREFORM IM ALLGEMEINEN AUS? GRENZÜBERSCHREITENDE WIRKUNGEN DER DEUTSCHEN INVESTMENTSTEUERREFORM UND FOLGEN FÜR LUXEMBURGER FONDSSTRUKTUREN TEIL III: TEIL IV: TEIL V: TEIL VI: ANLEGEREBENE: VORABPAUSCHALE UND TEILSTEUERBEFREIUNG FONDSEBENE: STEUERBEFREIUNG AUFGRUND VON STEUERBEGÜNSTIGTEN ANLEGERN + REDUZIERUNG DES STEUERREPORTINGS WAS SIND DIE NÄCHSTEN SCHRITTE? 41

42 Fragen zu Teil IV Steuerbefreiuung aufgrund von steuerbegünstigten Anlegern Welche Anleger sind steuerbegünstigt und welches sind die Voraussetzungen? In welchem Umfang sind die Einkünfte steuerbefreit? 42

43 Fragen zu Teil IV 5.a.) Welche Anleger sind steuerbegünstigt und welches sind die Voraussetzungen? (1) Steuerbefreiung aufgrund steuerbegünstigter Anleger ( 8 Abs. 1 InvStG n. F.) (Teil 1) Einkünfte nach 6 Abs. 2 sind auf Antrag des Fonds steuerbefreit, soweit 1. Anleger des Investmentfonds die Voraussetzengen des 44a Abs. 7 S. 1 EStG erfüllen, d. h. bei den Anlegern handelt es sich um Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen ( 51 bis 68 AO) Stiftungen des öffentlichen Rechts, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dient oder Juristische Personen des öffentlichen Rechts, die ausschließlich und unmittelbar kirchlichen Zwecken dient Befreiungsvorschriften können auf vergleichbare ausländische Anleger angewandt werden, wenn der ausländische Staat ein Amts- und Beitreibungshilfe leistender Staat ist 43

44 Fragen zu Teil IV 5.a.) Welche Anleger sind steuerbegünstigt und welches sind die Voraussetzungen? (2) Steuerbefreiung aufgrund steuerbegünstigter Anleger ( 8 Abs. 1 InvStG n. F.) (Teil 2) Weitere Voraussetzungen ( 8 Abs. 4 InvStG n. F.): Anleger sind seit mindestens 3 Monaten zivilrechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer der Fondsanteile (ohne Verpflichtung der Übertragung der Anteile auf eine andere Person) und Investmentfonds erfüllt Voraussetzungen für Anrechenbarkeit der Kapitalertragsteuer ( 36a EStG) ODER 2. Anleger von Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen (Zertifizierung nach 5 oder 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes erforderlich) Weitere Voraussetzung ( 8 Abs. 4 InvStG n. F.): Anbieter des Altersvorsorge- oder Basisrentenvertrags dem Investmentfonds innerhalb eines Monats nach dessen Geschäftsjahresende mitteilt, zu welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang Anteile erworben oder veräußert werden ( 9 Abs. 3 InvStG n. F.) 44

45 Fragen zu Teil IV 5.a.) Welche Anleger sind steuerbegünstigt und welches sind die Voraussetzungen? (3) Steuerbefreiung aufgrund steuerbegünstigter Anleger ( 8 Abs. 2 InvStG n. F.) Inländische Immobilienerträge sind auf Antrag des Fonds steuerbefreit, soweit folgende Anleger beteiligt sind: 1. Inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts (Anteile dürfen aber nicht einem nicht von der KSt befreiten Betrieb gewerblicher Art zuzurechnen sein) 2. Von der KSt befreite inländische Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen (soweit diese nicht unter Punkt 1 fallen) oder vergleichbare ausländische Anleger aus einem Amts- und Beitreibungshilfe leistenden Staat Bspw. Versorgungswerke, Pensions- und Unterstützungskassen Prüfung der Voraussetzungen erfolgt im Rahmen der Veranlagung 45

46 Fragen zu Teil IV 5.b.) In welchem Umfang sind die Einkünfte steuerbefreit? Umfang der Steuerbefreiung Einkünfte, die einen Steuerabzug unterliegen: Umfang der Steuerbefreiung richtet sich nach dem Anteil, den die steuerbegünstigten Anleger am Gesamtbestand der Investmentanteile zum Zeitpunkt des Zuflusses der Einnahmen halten ( 8 Abs. 3 InvStG n. F.) Zu veranlagende Einkünfte: Umfang der Steuerbefreiung richtet sich nach dem Anteil, den des durchschnittlichen Investmentanteilbesitzes von steuerbegünstigten Anlegern am durchschnittlichen Gesamtbestand der Investmentanteile während des Geschäftsjahres ( 8 Abs. 3 InvStG n. F.) Beachte: Gemäß 10 InvStG n. F. vollständige Steuerbefreiung des Investmentfonds unter bestimmten Voraussetzungen möglich Anteilsklassen oder Teilfonds für steuerbegünstigte Anleger möglich 46

47 Teil IV - Erstattung von Kapitalertragsteuer Erstattung von Kapitalertragsteuer ( 7 Abs. 5 und 11 InvStG n. F.) Investmentfonds kann einen Erstattungsantrag beim Entrichtungsverpflichteten ( 7 Abs. 5 InvStG n. F.) oder dem Betriebsstättenfinanzamt des Entrichtungsverpflichteten ( 11 Abs. 1 InvStG n. F.) stellen. Gemäß BMF ist das Erstattungsverfahren nach 11 Abs. 1 InvStG n. F. nachrangig nach 7 Abs. 5 InvStG n. F. (siehe hierzu BMF-Rundschreibens zu Anwendungsfragen zur Investmentsteuerreform ab 2018 vom März 2017, Rz. 103) Dem Antrag sind die Unterlagen nach 9 Abs. 1 InvStG n. F. über den Nachweis des Anlegerkreises beizufügen inländischer Investmentfonds: Bescheinigung nach 44a Abs. 7 S. 1 EStG ausländischer Investmentfonds: Befreiungsbescheinigung des BZSt Investmentanteil-Bestandsnachweis Nachweis der Anteilsverhältnisse von der depotführenden Stelle (nach amtlichen Muster erstellte Bescheinigung): Enthält Angaben über Umfang der durchgehend während des Kalenderjahres vom Anleger gehaltenen Investmentanteile sowie den Zeitpunkt und Umfang des Erwerbs oder der Veräußerung der Anteile 47

48 Teil IV - Erstattung von Kapitalertragsteuer Einführung des 36a EStG n.f. für Kapitalerträge im Sinne des 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG Volle Anrechnung/Erstattung der Kapitalertragsteuer nur unter folgenden Voraussetzungen möglich: Mindesthaltedauer umfasst 45 Tage und muss innerhalb eines Zeitraums von 45 Tagen vor und 45 Tagen nach Ex-Tag liegen Ausnahmen: Steuerpflichtiger muss Mindestwertänderungsrisiko im Umfang von mind. 70% tragen und darf nicht verpflichtet sein, die Kapitalerträge ganz oder überwiegend, unmittelbar oder mittelbar anderen Personen zu vergüten Kapitalerträge aus deutschen Dividenden < EUR pro Kalenderjahr Bei Zufluss >= 1 Jahr wirtschaftlicher Eigentümer Anwendung der FiFo-Methode Folgen der Nichteinhaltung: 3/5 der Kapitalertragsteuer sind nicht anzurechnen Auf Antrag ist ein Abzug der nicht angerechneten Kapitalertragsteuer bei den Einkünften möglich 48

49 Teil IV - Nachweis Steuerbefreiung steuerbegünstigter Anleger Investmentfonds oder Anteilsklassen für steuerbegünstigte Anleger ( 10 InvStG n. F.) Steuerbefreiung der gesamten Fondserträge von KSt, wenn sich Anlegerkreis gemäß den Anlagebedingungen auf Anleger nach 8 Abs. 1 InvStG n. F. beschränkt Steuerbefreiung der Immobilienerträge, wenn sich nur Anleger i. S. d. 8 Abs. 1 und 2 InvStG n. F. beteiligen dürfen Es erfolgt kein Steuerabzug, d. h. keine Erstattung erforderlich Voraussetzung: Rückgabe der Anteile nur an den Investmentfonds möglich Nachweis der Steuerbefreiung: Vorlage einer gültigen Bescheinigung durch den Anleger (gemäß 9 Abs. 1 InvStG n. F.) Sofern Anbieter von Altersvorsorge- oder Basisrentenverträgen: Mitteilung an Investmentfonds, dass die Anteile ausschließlich im Rahmen von Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen erworben werden 49

50 AGENDA DE ZIELE TEIL I: TEIL II: WIE SIEHT DAS REGELWERK ZUR DEUTSCHEN INVESTMENTSTEUERREFORM IM ALLGEMEINEN AUS? GRENZÜBERSCHREITENDE WIRKUNGEN DER DEUTSCHEN INVESTMENTSTEUERREFORM UND FOLGEN FÜR LUXEMBURGER FONDSSTRUKTUREN TEIL III: TEIL IV: TEIL V: TEIL VI: ANLEGEREBENE: VORABPAUSCHALE UND TEILSTEUERBEFREIUNG FONDSEBENE: STEUERBEFREIUNG AUFGRUND VON STEUERBEGÜNSTIGTEN ANLEGERN + REDUZIERUNG DES STEUERREPORTINGS WAS SIND DIE NÄCHSTEN SCHRITTE? 50

51 Fragen zu Teil V Was ändert sich im Steuerreporting? (alte vs. neue Situation) 51

52 Fragen zu Teil V Was ändert sich im Steuerreporting? (alte vs. neue Situation) (1) Erträge aus Investmentfonds wird als neuer Einkünftetatbestand in 20 Abs. 1 Nr. 3 EStG n.f. eingeführt, Art. 3 des InvStRefG, 16 InvStG n.f. Eine Zuordnung zu anderen Einkunftsarten ist vorrangig ( 20 Abs. 8 EStG) Folgende Daten entfallen bei Investmentfonds: Reporting nach 5 InvStG Zwischengewinne Ertragsausgleich Immobiliengewinn Aktiengewinn Die Ermittlung der Erträge aus Investmentfonds basiert in Zukunft nur noch auf den folgenden vier Werten: Art des Fonds Höhe der Ausschüttung erster Rücknahmepreis (NAV) letzter Rücknahmepreis (NAV) Steuerpflichtig sind: Ausschüttungen, Vorabpauschale, Veräußerungen Keine Anwendung von 8b KStG/ 3 Nr. 40 EStG, aber ggf. Teilfreistellungen

53 Fragen zu Teil V 6. Was ändert sich im Steuerreporting? (alte vs. neue Situation) (2) Spezial-Investmentfonds i. S. d. deutschen InvStG: Steuererklärungspflicht Inländische Spezial-Investmentfonds: Kapitalverwaltungsgesellschaft, inl. Betriebsstätte, ausl. Verwaltungsgesellschaft sowie inl. Verwahrstelle Ausländische Spezial-Investmentfonds: inl. / ausl. Verwaltungsgesellschaft oder inl. Anleger Weiterhin Ermittlung von Thesaurierungsbeträgen; höhere Komplexität wegen zeitlicher Beschränkung (neue ) Kennzahlen gem. 48 InvStG n. F.: - Planungen für Oktober 2017 Fonds-Aktiengewinn Fonds-Abkommensgewinn Fonds-Teilfreistellungsgewinn Transparenzoption für Einkünfte mit Steuerabzug: Entrichtungsverpflichteter der KESt stellt dem Fonds Einzelsteuerbescheinigungen aus für alle Anleger gemeinsam siehe Muster KESt- Einbehalt durch inländischen Spezial-Investmentfonds auf Immobilienerträge und sonstige Einkünfte ohne Steuerabzug bei Transparenzoption 53

54 Fragen zu Teil V Muster-Steuerbescheinigung für Spezial-Investmentfonds i. S. d. deutschen InvStG: 54

55 AGENDA DE ZIELE TEIL I: TEIL II: WIE SIEHT DAS REGELWERK ZUR DEUTSCHEN INVESTMENTSTEUERREFORM IM ALLGEMEINEN AUS? GRENZÜBERSCHREITENDE WIRKUNGEN DER DEUTSCHEN INVESTMENTSTEUERREFORM UND FOLGEN FÜR LUXEMBURGER FONDSSTRUKTUREN TEIL III: TEIL IV: TEIL V: TEIL VI: ANLEGEREBENE: VORABPAUSCHALE UND TEILSTEUERBEFREIUNG FONDSEBENE: STEUERBEFREIUNG AUFGRUND VON STEUERBEGÜNSTIGTEN ANLEGERN + REDUZIERUNG DES STEUERREPORTINGS WAS SIND DIE NÄCHSTEN SCHRITTE? 55

56 Fragen zu Teil VI Was sind die nächsten Schritte? Welche Änderungen gibt es bei der Steuererklärung 2017? Welche Änderungen gibt es beim Steuerreporting und, damit verbunden, bei den entsprechenden IT Systemen? Inwieweit müssen die bestehenden Strukturen begutachtet werden? Ist eine Umstrukturierung notwendig? Inwieweit müssen die Fondsdokumentationen angepasst werden? Ist eine Abänderung notwendig? 56

57 Fragen zu Teil VI 7.a.) Welche Änderungen gibt es bei der Steuererklärung 2017? Rumpf-Geschäftsjahr zum Veräusserungs/Anschaffungsfiktion zum / b.) Besteuerung erst bei tatsächlicher Veräußerung keine Auswirkung auf Steuerreport 2017 Altbestand mit Erwerb vor : Wertveränderungen bis zum bleiben steuerfrei (danach steuerpflichtig, aber Freibetrag ihv. 100 TEUR) Welche Änderungen gibt es beim Steuerreporting und, damit verbunden, bei den entsprechenden IT Systemen? Erträge aus Investmentfonds wird als neuer Einkünftetatbestand in 20 Abs. 1 Nr. 3 EStG n.f. eingeführt, Art. 3 des InvStRefG, 16 InvStG n.f. Entsprechende Anpassung der Anlage KAP an geänderte Anforderungen erforderlich, d. h. Anpassung Steuerbescheinigung und Erträgnisaufstellung ab Erträge aus Investmentfonds ( 20 Abs. 1 Nr. 3 EStG n.f.) Ausschüttungen des Investmentfonds (inkl. Substanz, Rückzahlung von Einlagen; Ausnahme: Liquidation) Gewinne aus der Veräußerung/Rückgabe/Entnahme von Investmentanteilen Vorabpauschale Berücksichtigung Teilfreistellung 57

58 Fragen zu Teil VI 7.c.) Inwieweit müssen die bestehenden Strukturen begutachtet werden? Ist eine Umstrukturierung notwendig? Sämtliche Fonds, welche schwerpunktmäßig auf deutsche Kunden ausgerichtet sind, müssen hinsichtlich der Teilfreistellungsquoten analysiert und klassifiziert werden Aufgrund des aktuellen niedrigen Basiszinssatzes besteht für thesaurierende Fonds ein Steuerstundungsvorteil gegenüber ausschüttenden Investmentfonds. Dieser Effekt wird Auswirkungen auf die Fondsauswahl der Anleger haben. Liquiditätsbedarf für Steuer auf Vorabpauschale: Ggf. niedrige Teilausschüttung sinnvoll? Bei Dachfonds können die Teilfreistellungsquoten schwerer ermittelt werden. Die meisten Dachfonds werden sonstige Fonds sein. Einfluss InvStRef auf Anlagestrategie und Ertragsverwendung. 7.d.) Inwieweit müssen die Fondsdokumentationen angepasst werden? Ist eine Abänderung notwendig? Prüfung Ist-Zustand Fonds und Klassifizierung hinsichtlich Teilfreistellungsquote (Aktienfonds, Mischfonds, inl. Immobilienfonds, ausl. Immobilienfonds, Mischfonds, sonstiger Fonds) Abänderung ist sinnvoll, das sonst nur im Rahmen der Veranlagung Teilfreistellungsquoten geltend gemacht werden können. Deutsche Anleger werden Fonds bevorzugen, die eindeutig klassifiziert sind in den Anlagebedingungen. Analyse Änderungsbedarf und Optimierung Sofern Voraussetzungen für Spezial-Investmentfonds erfüllt sind, Entscheidung bzgl. Ausübung möglicher Wahlrechte 58

59 Teil VI - Was sind die nächsten Schritte? Bezüglich der Anforderung und der Verwaltung der vorzulegenden Bescheinigungen (z. B. Statusbescheinigungen, Befreiungsbescheinigungen, Investmentanteil-Bestandsnachweis etc.) sind entsprechende Prozesse zu implementieren. Spezialfonds Anlagebestimmungen prüfen Anlegerkreis prüfen Sonderkündigungsrechte erforderlich, falls natürliche Personen Anteile im PV halten oder Anlegerzahl überschritten wird (neue) Fonds-Kennzahlen sind zu ermitteln Ausübung Wahlrechte prüfen 59

60 HAFTUNGSAUSSCHLUSS Bei den in dieser Präsentation enthaltenen Informationen handelt es sich um unverbindliche Hinweise. Diese Präsentation kann daher insbesondere eine konkrete Rechts- und Steuerberatung nicht ersetzen. Für Rückfragen sowie für eine Beratung im Einzelfall stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. 60

61 Vielen Dank für die Aufmerksamkeit. Für weitere Informationen kontaktieren Sie bitte: Caroline Müller Dipl.-Ökonomin, Steuerberaterin, Partnerin BAUMGARTNER & PARTNER Bockenheimer Landstraße Frankfurt am Main T F Widenmayerstraße München T F Aerogolf Center 1B, Heienhaff L-1736 Senningerberg T F Brandschenkestrasse 45 CH-8002 Zürich T F

62 Vielen Dank für die Aufmerksamkeit. Für weitere Informationen kontaktieren Sie bitte: Mevlüde-Aysun Tokbag Partner Rechtsanwältin (Head of German Desk) T: (+352) E: 62

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