Haftung für Fahrzeugschaden bei Dienstfahrt mit Firmen- und Privatwagen
|
|
- Gudrun Baumann
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Mitgliedermitteilung für Vertragsanwälte Nr. V.04/2012 SB Haftung für Fahrzeugschaden bei Dienstfahrt mit Firmen- und Privatwagen Im Rahmen eines bei einer Dienstfahrt entstandenen Fahrzeugschadens stellt sich regelmäßig die Frage, ob und inwieweit der Fahrzeugführer für den entstandenen Schaden am Dienstwagen haftet. Beim Einsatz des Privatwagens stellt sich für den Arbeitnehmer hingegen die Frage, ob und ggf. in welchem Umfang er gegenüber dem Dienstherrn einen Schadensersatzanspruch hat. In diesen Fällen ist daher stets zu prüfen, ob auf den konkreten Schadensfall die Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung Anwendung finden: I. Fahrzeugschaden bei Dienstfahrt mit Firmenwagen Beschädigt der Arbeitnehmer eine Sache des Arbeitgebers, so ist der Arbeitnehmer in seiner Haftung privilegiert. Diese sog. Haftungsprivilegierung des Arbeitnehmers gilt grundsätzlich für alle betrieblich veranlassten Tätigkeiten (BAG DAR 1994, 503 = ADAJUR Dok.Nr ). I.1. Voraussetzung für die Haftungsprivilegierung sind eine betrieblich veranlasste Tätigkeit sowie ein Handeln aufgrund des Arbeitsverhältnisses. Ein Handeln ist dann betrieblich veranlasst, wenn bei objektiver Betrachtungsweise aus der Sicht des Schädigers im Betriebsinteresse zu handeln war, sein Verhalten unter Berücksichtigung der Verkehrsüblichkeit nicht untypisch war und keinen Exzess darstellte; der betriebliche Charakter der Tätigkeit geht nicht dadurch verloren, dass der Arbeitnehmer bei Durchführung der Tätigkeit grob fahrlässig handelt (vgl. BAG NJW 2011, 1096). Die Dienstfahrt muss innerhalb der im Arbeitsvertrag festgelegten Aufgaben erfolgen. Nicht erforderlich ist, dass jede einzelne Fahrt eigens angeordnet wurde. Die Dienstreise/-fahrt muss im Betätigungsbereich des Arbeitgebers erfolgen (BAG NJW 1996, 1301 = ADAJUR Dok.Nr. 2475). Die Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung finden daher keine Anwendung: wenn der Arbeitnehmer nicht in Ausübung der ihm übertragenen Tätigkeit, sondern unter Anmaßung einer ihm sowohl gesetzlich als auch betrieblich untersagten Tätigkeit einen Schaden verursacht oder wenn der Arbeitnehmer bei einer zulässigen privaten Nutzung des Firmenwagens schuldhaft einen Unfall verursacht, z.b. bei Urlaubsreisen und Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz.
2 2 Ausnahme: Mehrere Arbeitnehmer nehmen an einer Sammelfahrt mit einem vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Kfz teil (BGH Urteil vom VI ZR 348/02 = ADAJUR Dok.Nr ; vgl. LArbG Niedersachsen Urteil vom Sa 310/01). I.2. Nach den schadensersatzrechtlichen Vorschriften des BGB haftet derjenige, der einem anderen schuldhaft einen Schaden zufügt, wobei leichteste Fahrlässigkeit genügt. Liegen die Voraussetzungen für eine Haftungsprivilegierung des Arbeitnehmers vor, so wird die Haftung des Arbeitnehmers für die dem Arbeitgeber zugefügten Schäden eingeschränkt. Die Grundsätze der Haftungsprivilegierung führen zu einer Dreiteilung der Haftung des Arbeitnehmers (BAG DAR 1994, 503 = ADAJUR Dok.Nr ): Leichte Fahrlässigkeit Mittlere Fahrlässigkeit grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz Ł keine Haftung des AN Ł anteilige Haftung des AN Ł grds. vollständige Haftung des AN I.2.a. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber nicht (BAG DAR 1988, 352 = ADAJUR Dok.Nr. 9604). Leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn es sich um alltägliche Fehler handelt, die jedem noch so vorsichtigen Arbeitnehmer unterlaufen können, also um geringfügige und leicht entschuldbare Pflichtwidrigkeiten. Beispiel: Durch unvorsichtiges Öffnen der Autotür entsteht an dieser Schaden. I.2.b. Bei mittlerer Fahrlässigkeit ist der Schaden zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufzuteilen (BAG DAR 2011, 1585). Der Haftungsanteil des Arbeitnehmers ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu bestimmen und bedeutet nicht automatisch eine hälftige Teilung des Schadens. Für die Haftungsverteilung spielt insbesondere auch die Versicherbarkeit des Schadens beispielsweise durch eine Fahrzeugversicherung (Vollkaskoversicherung) eine Rolle, so dass sich die Haftung des Arbeitnehmers auf die Höhe einer fiktiven Selbstbeteiligung einer Vollkaskoversicherung beschränken kann (BAG DAR 1988, 352 = ADAJUR Dok.Nr. 9604), vgl. auch Ziffer I.1.5. Mittlere Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer sich bewusst ist, dass sein Verhalten zu einem Schaden führen kann, dieser aber nicht eintreten muss und er in dem Moment des Handelns darauf vertraut, dass alles gut gehen wird. Beispiel: Normale Vorfahrtsverletzung oder Auffahrunfall. I.2.c. Bei grober Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitnehmer in vollem Umfang (BAG DAR 2011, 1585). Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maß verletzt und unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (vgl. BGH NJW 1997, 1012). Bei der groben Fahrlässigkeit sind auch subjektive Um-
3 3 stände zu berücksichtigen. Es kommt nicht nur darauf an, was von einem durchschnittlichen Anforderungen entsprechenden Angehörigen des jeweiligen Verkehrskreises in der jeweiligen Situation erwartet werden kann, sondern auch darauf, ob der Schädigenden nach seinen individuellen Fähigkeiten die objektiv gebotene Sorgfalt erkennen und erbringen konnte (vgl. BAG NZA 2006, 1428). Beispiel: Fahrten unter Alkoholeinfluss oder ohne Führerschein, rücksichtsloses falsches Überholen, Überfahren einer roten Lichtzeichenanlage (vgl. BAG DAR 1999, 182 = ADAJUR Dok.Nr ; LG München I, NZA 1997, 523 = ADAJUR Dok.Nr ; OLG Celle MDR 2002, 695 = Dok.Nr ). I.2.d. I.2.e. Bei Vorsatz haftet der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitnehmer ebenfalls in vollem Umfang. Vorsatz liegt vor bei bewusstem und gewolltem Herbeiführen des Schadens. Verschuldensvorwurf muss sich auch auf den Schaden beziehen Nach der Rechtsprechung des BAG (vgl. NJW 2003, 377; NZA 2007, 1230) gilt sowohl für Vorsatz als auch für alle fahrlässigen Verschuldensformen (leichte, mittlere und grobe Fahrlässigkeit), dass sich der Verschuldensvorwurf nicht nur auf die Pflichtverletzung, sondern auch auf den Eintritt des Schadens beziehen muss. Bei einer nur leicht fahrlässigen Schadensverursachung scheidet nach dieser Rechtsprechung eine Haftung des Arbeitnehmers auch dann aus, wenn er die Pflichtverletzung mit mittlerer bzw. grober Fahrlässigkeit oder gar mit Vorsatz begangen hat. Beispiel: Der 16 ½ -jährige Auszubildende fuhr verbotswidrig (vom Arbeitgeber untersagt) mit dem Gabelstapler im Lager der Ausbildungsstätte und verursachte dabei einen Schaden in Höhe von umgerechnet Die Ausbildungsvergütung betrug ca. 307,-. Dem Auszubildenden war vorliegend eine vorsätzliche Schadensverursachung nicht nachzuweisen, weshalb das BAG eine Schadensquotierung in Höhe von 25 % zugunsten des Auszubildenden angenommen hat (BAG NJW 2003,377). I.2.f. Ausnahmen: Keine Vollhaftung trotz grober Fahrlässigkeit Die oben dargestellten Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung stellen kein starres Schema dar und sind durch die Rechtsprechung in einer Vielzahl von Einzelfallentscheidungen modifiziert worden. Auch bei grober Fahrlässigkeit können Haftungserleichterungen, die von einer Abwägung im Einzelfall abhängig sind, in Betracht kommen. In die Abwägung ist der Grad des Verschuldens mit einzubeziehen. Wird die schädigende Handlung von einer gesetzlich vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung erfasst, so ist die Existenz eines Versicherungsschutzes in die Abwägung einzubeziehen. Trotz grober Fahrlässigkeit kommt gegebenenfalls eine Quotierung des Schadens in Betracht (vgl. BAG NJW 2011, 1096). Insbesondere dann, wenn ein auffälliges Missverhältnis zwischen Schadenshöhe und Arbeitsverdienst besteht und die Existenz des Arbeitnehmers bei
4 4 voller Inanspruchnahme bedroht ist (BAG DAR 1990, 100 = ADAJUR Dok.Nr. 9608; BAG DAR 2004, 308 = ADAJUR Dok.Nr ; BAG Urteil vom B AZR 893/95, ADAJUR- Dok.Nr ). Vor diesem Hintergrund versuchen die Instanzgerichte eine summenmäßige Begrenzung vorzunehmen. Dabei wird die Haftung bei grober Fahrlässigkeit teilweise unter dem Gesichtspunkt der Existenzgefährdung auf bis zu 3 Monatsgehälter beschränkt und die Haftung bei mittlerer Fahrlässigkeit auf ein halbes Monatsgehalt. Beispiel: Ein grobes Missverhältnis liegt beispielsweise vor, wenn der Arbeitnehmer einen monatlichen Nettoverdienst von hat und einen Gesamtschaden von verursacht hat. Aufgrund dieses Missverhältnisses hat das BAG dem Arbeitnehmer nur einen Teilbetrag von auferlegt (vgl. BAG NZV 1997, 352 = ADAJUR Dok.Nr ). I.3. Beweislast Der Arbeitgeber hat gemäß 619a BGB in Abweichung zu 280 Abs. 1 BGB nicht nur die Pflichtverletzung des Arbeitnehmers, sondern auch dessen Vertretenmüssen zu beweisen. I.4. Obliegenheit zum Abschluss einer Vollkaskoversicherung Der Arbeitgeber ist grundsätzlich nicht zum Abschluss einer Vollkaskoversicherung für Firmenfahrzeuge verpflichtet (BAG DAR 1988, 352 = ADAJUR Dok.Nr. 9604). Da Unfallschäden durch die Vollkaskoversicherung abdeckbar sind, trifft den Arbeitgeber jedoch die Obliegenheit, ihm zumutbare und übliche Versicherungen abzuschließen. Schließt er diese Versicherung nicht ab, dann muss er sich so behandeln lassen, als ob er diese abgeschlossen hätte (BAG DAR 1988, 352 = ADAJUR Dok.Nr. 9604; vgl. auch BAG NJW 2011, 1096). Darf ein Angestellter seinen Firmenwagen auch zu privaten Zwecken nutzen und durch Familienangehörige nutzen lassen, gilt dies auch für Lebenspartner. Kommt es zu einem Unfall, wird nicht darauf abgestellt, ob es sich um eine Dienstfahrt oder um eine private Fahrt handelte. Der Arbeitnehmer kann auf eine abzuschließende Vollkaskoversicherung verweisen. Seine Haftung beschränkt sich lediglich auf die Selbstbeteiligung, selbst wenn die Lebenspartnerin das Fahrzeug benutzt und den Unfall hatte (LAG Köln BB 2006, 335 = ADAJUR- Dok.Nr ). Da dem Arbeitgeber regelmäßig der Abschluss einer Vollkaskoversicherung zumutbar ist, beschränkt sich die anteilige Haftung des Arbeitnehmers dann auf die übliche Selbstbeteiligung, auch wenn der Arbeitgeber keine Versicherung abgeschlossen hat (LAG Mainz Urteil vom Sa 391/01 = ADAJUR Dok.Nr ). Da die Vollkaskoversicherung ihrerseits nur bei grober Fahrlässigkeit beim Arbeitnehmer Regress nehmen kann, bleibt für den Arbeitnehmer als Haftungsrisiko nur die übliche Selbstbeteiligung, im Ergebnis also eine Tendenz zu summenmäßigen Haftungsbegrenzungen, die das BAG ansonsten noch ablehnt. Die Haftungsbeschränkung des Arbeitnehmers auf die übliche Selbstbeteiligung ist nicht automatisch auch dann gegeben, wenn der Dienstwagen gele-
5 5 ast ist und der Leasinggeber den Arbeitnehmer unmittelbar in Anspruch nehmen will, weil der Arbeitgeber beispielsweise insolvent ist. Denn die Grundsätze der Haftungsprivilegierung des Arbeitnehmers haben gegenüber Dritten keine Geltung (vgl. BGH Urteil vom VI ZR 349/88). Nur ausnahmsweise, wenn der Leasinggeber es gegenüber dem Leasingnehmer/Arbeitgeber vertraglich übernommen hat, für eine Vollkaskoversicherung der Leasingfahrzeuge Sorge zu tragen und damit den Leasingnehmer von einer entsprechenden Vorsorge zugunsten des Arbeitnehmers abhält, kann eine ergänzende Vertragsauslegung des Leasingvertrages ergeben, dass dem Leasinggeber die direkte Inanspruchnahme des Arbeitnehmers wegen eines Schadens an dem Leasingfahrzeug verwehrt ist. Der Leasinggeber muss sich dann ebenso wie der Arbeitgeber auf die Inanspruchnahme der Kaskoversicherung verweisen lassen, selbst dann, wenn er den Abschluss einer Vollkaskoversicherung versäumt hat. II. II.1. Fahrzeugschaden bei Dienstfahrt mit Privatwagen Haftung des Arbeitgebers ohne Verschulden des Arbeitnehmers Nach der Rechtsprechung des BAG (vgl. NJW 1997, 2213 = ADAJUR Dok.Nr ; DAR 2011, 1585) muss der Arbeitgeber die ohne Verschulden des Arbeitnehmers an dessen Privatwagen entstandenen Schäden nach 670 BGB (Aufwendungsersatz) ersetzen, wenn das Privatfahrzeug mit Billigung des Arbeitgebers ohne besondere Vergütung im Betätigungsbereich des Arbeitgebers eingesetzt war. Der Arbeitnehmer, der einen Anspruch auf volle Erstattung des erlittenen Unfallschadens geltend macht, hat darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass er den Unfall nicht grob fahrlässig verursacht hat (BAG DAR 2011, 1585). II.1.a. II.1.b. Das Privatfahrzeug des Arbeitnehmers muss mit Billigung des Arbeitgebers eingesetzt worden sein. Ein Ersatzanspruch des Arbeitnehmers besteht nicht, soweit eine vom Arbeitgeber gewährte Auslagenpauschale das Schadenrisiko mit abdeckt. Ist die gewährte Auslagenpauschale nicht höher als die steuerfrei zulässige Kilometerpauschale, dann ist davon auszugehen, dass lediglich das Haftpflichtrisiko des Arbeitnehmers abgedeckt ist, da die steuerlich vorgegebenen Kostenpauschalen die Kosten der Kfz-Haftpflichtversicherung einschließt (DAR 1993, 27 m. Anm. Jung = ADAJUR- Dok.Nr Der nach 670 BGB bestehende Aufwendungsersatzanspruch des Arbeitnehmers erstreckt sich in diesen Fällen vorbehaltlich einer anderslautenden arbeitsvertraglichen Regelung nicht auf den Verlust des Schadenfreiheitsrabattes in der Kfz- Haftpflichtversicherung (vgl. BAG NZA1993, 262). Der Arbeitnehmer hat keinen Ersatzanspruch gegenüber dem Arbeitgeber auf Ausgleich des Fahrzeugschadens, wenn dieser dem Arbeitnehmer neben der Kilometerpauschale eine zusätzliche Kfz-Pauschale gewährt, die zur Finan-
6 6 zierung einer Vollkaskoversicherung verwandt werden kann und somit den Fahrzeugschaden abdeckt (LAG Baden-Württemberg NZA 1992, 458). II.1.c. Für die Praxis wichtig ist, dass das Fahrzeug im Betätigungsbereich des Arbeitgebers eingesetzt wird. Dies liegt dann vor, wenn ohne Einsatz des Arbeitnehmerfahrzeugs der Arbeitgeber ein eigenes Fahrzeug hätte einsetzen und damit das Unfallrisiko hätte tragen müssen (BAG NJW 1996, 1301 = ADAJUR Dok.Nr. 2475; BAG DAR 1996, 109 = ADAJUR Dok.Nr ). Kein Ersatzanspruch für Beschädigungen des Privat-Pkw besteht, soweit die Kfz-Benutzung zum allgemeinen Lebensrisiko gehört. Dazu zählen die Benutzung des Pkw auf der Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstelle, das Abstellen des Pkw auf dem Firmenparkplatz oder die Benutzung des Pkw auf Dienstreisen oder zu auswärtigen Fahrten oder Lehrgangsorten, soweit der Pkw jeweils nur zur persönlichen Erleichterung oder mit der Absicht der Zeitersparnis eingesetzt wird (BAG NJW 1979,1423). Schäden am geparkten Fahrzeug sind allerdings dann zu erstatten, wenn der Pkw zwischen zwei am selben Tag durchzuführenden Dienstfahrten in der Nähe des Betriebs geparkt und dort beschädigt worden war (BAG NJW 1996, 1301 = ADAJUR Dok.Nr. 2475). II.1.d. II.1.e. II.1.f. II.2. Kann der Privatwagen reparaturbedingt nach einem Unfall auf der Dienstreise nicht benutzt werden, steht dem Mitarbeiter Nutzungsausfall zu (BAG DAR 1996, 109 = ADAJUR Dok.Nr ). Auch die Verteidigerkosten für einen unverschuldeten Unfall sind vom Arbeitgeber zu ersetzen (BAG DAR 1996, 110 = ADAJUR Dok.Nr ; BAG DAR 1996, 205 bei v. Gerlach = ADAJUR Dok.Nr ). Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber keinen Ersatz für Bußen oder Strafen verlangen, die dem Arbeitnehmer bei Ausübung seiner Tätigkeit auferlegt werden, etwa einer Geldbuße gegen einen LKW-Fahrer wegen zu schnellen Fahrens. Dies gilt auch, wenn das Verhalten des Arbeitgebers mitursächlich für die Verhängung der Buße oder Strafe gewesen ist. Der Täter muss die öffentlich rechtliche Buße oder Strafe, die nach individuellen Schuldzumessungspunkten auferlegt worden ist, aus eigenem Vermögen selbst tragen. Eine vertragliche Absprache zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber auf Übernahme von Geldbussen aus Straßenverkehrsverstössen ist sittenwidrig (BAG DAR 2001, 423 = ADAJUR Dok.Nr ). Haftung des Arbeitgebers mit Verschulden des Arbeitnehmers Beschädigt der Arbeitnehmer bei betrieblich veranlasster Tätigkeit schuldhaft sein mit Billigung des Arbeitgebers eingesetzte Fahrzeug, so gelten im Rahmen des Aufwendungsersatzanspruchs des Arbeitnehmers nach 670 BGB die Grundsätze der beschränkten Arbeitnehmerhaftung (vgl. Ziffer I).
7 7 Kontakt Sollten Sie weitergehende Fragen haben, so stehen Ihnen Ihre Kollegen aus der Juristischen Zentrale unter der Tel.: 089 / gerne zur Verfügung. Auch im Internet finden Sie immer aktuelle Informationen zum Thema Unfall auf einer Dienstfahrt oder mit dem Dienstwagen unter Wünsche und Anregungen senden Sie bitte an servicerecht@adac.de.
Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber
Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber Bei der Arbeitsausübung eines Telearbeiters können Schäden an den Arbeitsmitteln des Arbeitgebers eintreten. Hierbei wird es sich vor allem um Schäden
MehrLösungsskizze Fall 25: Das beschädigte Dienstfahrzeug. A) Anspruch auf Schadensersatz gem. 280 I BGB. I) Vorliegen eines Schuldverhältnisses: (+) ArbV
Lösungsskizze Fall 25: Das beschädigte Dienstfahrzeug A) Anspruch auf Schadensersatz gem. 280 I BGB I) Vorliegen eines Schuldverhältnisses: ArbV II) Pflichtverletzung: A hatte die Pflicht, das im Eigentum
MehrAnlage Der Vertrag über eine Dienstfahrt-Fahrzeugversicherung (DFFV) zwischen dem Freistaat Bayern vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen Odeonsplatz 4 80539 München und der Versicherungskammer
MehrThemen dieser Ausgabe. BAG, Urteil vom 24.09.2009 8 AZR 705/08 Entschädigung wegen Belästigung ausländerfeindliche Parolen
September 2009 Seite: 1 Aktuelles - Ausgabe SEPTEMBER 2009 Themen dieser Ausgabe BAG, Urteil vom 24.09.2009 8 AZR 705/08 Entschädigung wegen Belästigung ausländerfeindliche Parolen BAG, Urteil vom 15.09.2009
MehrHAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN
HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN Fortbildungsveranstaltung des Bundesverbandes unabhängiger Pflegesachverständiger, 22.02.2014, Lübeck Dr. Roland Uphoff, M.mel. Fachanwalt für Medizinrecht 839a BGB Haftung
MehrAktuelle Rechtsentwicklung. Neue Rechtsprechung. Wir über uns. Der Praxisfall. 1. Neues Schadensersatzrecht. 2. Haftung von Inline- Skatern
A 1. Neues Schadensersatzrecht 2. Haftung von Inline- Skatern 3. Bußgeldtabelle in Euro Schmerzensgeldanspruch verbessert Der Bundestag hat das Schadensersatzrecht reformiert. Dabei wird in 253 BGB ein
MehrArbeitnehmerhaftung. die Einrichtungsträger angehoben. Hierdurch kommt es vermehrt zu Rückgriffsforderungen des Arbeitgebers auf den Arbeitnehmer.
8 R. Höfert R. Höfert, M. Schimmelpfennig, Hygiene Pflege Recht, DOI 10.1007/978-3-642-30007-3_2, Springer-Verlag Berlin Heidelberg 2014 Gesetze und Vorschriften 44 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 421 und
MehrRechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding
Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding 1. Die Hegegemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts Eine Körperschaft des öffentlichen
MehrBeispiel überschießendes Kindergeld:
Beispiel überschießendes Kindergeld: Frau A. lebt mit ihrer 8-jahrigen Tochter Sandra zusammen. Sie haben eine Wohnung, für die monatlich 420 Euro Warmmiete anfallen mit zentraler Warmwasserversorgung.
MehrRechtliche Fragen - Haftung, Aufsichtspflicht
Folie 1 von 10 PFIFF Projekt Für Inklusive Freizeit Freiburg Fortbildungsmodul Nr. 4 am 20.04.2015 Rechtliche Fragen - Haftung, Aufsichtspflicht Referent: Ingo Pezina, Jurist beim PARITÄTISCHEN Baden-Württemberg
MehrFürsorgepflicht. Dies hat zur Folge, dass der Arbeitgeber das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers nicht verletzen darf und dass der Arbeitnehmer im
Fürsorgepflicht Dies hat zur Folge, dass der Arbeitgeber das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers nicht verletzen darf und dass der Arbeitnehmer im Falle einer Verletzung Anspruch auf Beseitigung der
Mehr1. Bestimmungsgemäße Leistungsnähe des Dritten
A. Anspruch der T gegen V auf Zahlung der Behandlungskosten und Schmerzensgeld gemäß 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB i.v.m. den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter T könnte einen Anspruch
Mehr# 2 08.10.2014. Das Wichtigste in Kürze. Liebe Leserin, lieber Leser,
Das Wichtigste in Kürze Liebe Leserin, lieber Leser, Mit Schreiben vom 06.10.2014 hat das BMF rückwirkend zum 01.03.2014 die maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen
MehrDie Haftung des Landschaftsarchitekten im Anstellungsverhältnis
Die Haftung des Landschaftsarchitekten im Anstellungsverhältnis I. Zivilrechtliche Haftung Für das Arbeitsverhältnis zwischen dem angestellten Landschaftsarchitekten und seinem Arbeitgeber gelten grundsätzlich
MehrANFANG DES NEUEN JAHRES FRAGEN SICH VIELE MITARBEITER, WAS AUS DEM RESTURLAUB DES VORJAHRES GEWORDEN IST.
Verfall Urlaub: Übertragung & ANFANG DES NEUEN JAHRES FRAGEN SICH VIELE MITARBEITER, WAS AUS DEM RESTURLAUB DES VORJAHRES GEWORDEN IST. In diesem kurz & knapp wird die Übertragung des gesetzlichen Erholungsurlaubes
MehrName:.. Straße:.. PLZ:. Ort:.. Telefon:.. Email:..
Crewvertrag I. Schiffsführung Die als Skipper bezeichnete Person ist der Schiffsführer. Skipper PLZ:. Ort:.. Der Skipper führt für alle Teilnehmer eine Sicherheitsbelehrung durch, weist sie in die Besonderheiten
MehrProf. Konrad Stolz. Zusammenleben mit demenzkranken Menschen -rechtliche Aspekte-
Prof. Konrad Stolz Zusammenleben mit demenzkranken Menschen -rechtliche Aspekte- Grundrechte jedes Menschen Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz: Die Würde des Menschen ist unantastbar. Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz:
MehrOldtimer-Versicherung. Für die Liebe zum Besonderen
Oldtimer-Versicherung Für die Liebe zum Besonderen Ein Oldtimer ist mehr als nur ein Auto Ein Oldtimer hat eine ganz besondere Aura und einen eigenen Charakter. Das wissen Sie als Besitzer einer solchen
MehrHaftungsrisiken im Ehrenamt
Haftungsrisiken im Ehrenamt Jürgen Durski Jürgen Durski 1 Der Staat als Gemeinschaft fördert Ihren Vereinsspaß. Er versteht aber keinen Spaß, wenn Sie die Regularien absichtlich oder aus Nachlässigkeit
MehrStand: 27.04.15/ V. Seiler. Erziehungsberechtigte/r. Vor- und Zuname. Geb. am: Straße: Kinder und Betreuungszeiten:
Erziehungsberechtigte/r Vor- u. Zuname: Geb. am: Straße: PLZ/Ort: Telefon: Ortsteil: Handy: Kinder und Betreuungszeiten: Vor- und Zuname Geb.-Datum Besonderheiten (z. B. Krankheiten, Allergien, besondere
MehrRegelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt vertragliche Altersgrenze 65
Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt vertragliche Altersgrenze 65 Ernst Ludwig, Dipl. Math., BAV-Ludwig Wie bereits in unserem Newsletter IV/2012 berichtet, hat das BAG mit seinem
MehrNewsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012
Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge
MehrDAVID Mitgliederversammlung 2006. 24.06.2006 in Ludwigshafen - Maudach
DAVID Mitgliederversammlung 2006 24.06.2006 in Ludwigshafen - Maudach Welche Schritte kann man gegen einen Sachverständigen unternehmen, wenn dieser ein falsches Gerichtsgutachten erstattet hat? - Sachverständigenhaftung
Mehr1 Vergleich von Reparaturaufwand und Wiederbeschaffungsaufwand
1 Vergleich von Reparaturaufwand und Wiederbeschaffungsaufwand...1 2 Feststellung von Reparaturaufwand und Wiederbeschaffungsaufwand...2 3 Reparaturaufwand ist geringer als Wiederbeschaffungsaufwand...3
MehrDer ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag
Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses
MehrKonfliktmanagement im Arbeitsverhältnis
Konfliktmanagement im Arbeitsverhältnis 1. Konfliktvermeidung durch Vertragsgestaltung 2.Konfliktbearbeitung im laufenden Arbeitsverhältnis 3.Konfliktminimierung bei Beendigung 1. Konfliktvermeidung durch
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 140/11 BESCHLUSS vom 17. April 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 543 Abs. 1 Nr. 1 Hat das Berufungsgericht eine im Tenor seines Urteils ohne Einschränkung
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2008. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 235/07 BESCHLUSS vom 25. September 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 61 Satz 1 Die besondere Pflicht des Insolvenzverwalters, sich zu vergewissern,
MehrBefristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2
Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung
MehrHaftung und Versicherungsschutz ehrenamtlich Tätiger
Haftung und Versicherungsschutz ehrenamtlich Tätiger Inhalt 1 Haftung ehrenamtlich Tätiger 2 Haftpflichtversicherungsschutz 3 Unfallversicherungsschutz Seite 2 Haftung ehrenamtlich Tätiger Wer ist ehrenamtlich
MehrVERSICHERUNGEN RUND UM IHR FAHRZEUG RENAULT VERSICHERUNGS-SERVICE
VERSICHERUNGEN RUND UM IHR FAHRZEUG RENAULT VERSICHERUNGS-SERVICE SICHERHEIT. VERTRAUEN. KOMPETENZ. WIR SORGEN DAFÜR, DASS SIE VORWÄRTS KOMMEN! Als Ihr vertrauensvoller und kompetenter Partner in Sachen
MehrInhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG
Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG 1. Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung mit Selbstbeteiligung
MehrREACH-CLP-Helpdesk. Zulassung in der Lieferkette. Matti Sander, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
REACH-CLP-Helpdesk Zulassung in der Lieferkette Matti Sander, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Inhaltsangabe Grundsatz Verschiedene Konstellationen 1. Der Hersteller/Importeur 2. Der
MehrIm Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:
Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Hinweis: Die im Folgenden dargestellten Fallkonstellationen beziehen sich auf
MehrCharakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.
Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum
MehrProfessor Dr. Peter Krebs
Professor Dr. Peter Krebs Zusatzfall: Behandelte Gebiete: Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht nach 179 BGB Der Vater V hat als bewusst vollmachtsloser Vertreter für die Computer S GmbH, deren
MehrSchärfere Haftung in Sachen Umwelt.
Schärfere Haftung in Sachen Umwelt. Das Umweltschadensgesetz. Wichtige Informationen zum USchadG! DER FELS IN DER BRANDUNG Das neue Umweltschadensgesetz. Umweltschutz hat in Deutschland einen sehr hohen
MehrHaftpflicht aus Aufsichtsführung
Versicherungsbüro Valentin Gassenhuber GmbH Postfach 11 14 82025 Grünwald Tel: 089 641895-0 Fax: 089 641895-39 Haftpflicht aus Aufsichtsführung 832 BGB (regelt die Haftung des Aufsichtspflichtigen) Wer
MehrMUSTERAUFHEBUNGSVERTRAG
Muster für einen Aufhebungsvertrag Seite: 1 von 5 MUSTERAUFHEBUNGSVERTRAG für Arbeitsverhältnisse Vorwort: Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass diese Vorlage lediglich der Orientierung dient. Die beispielhaften
Mehr30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe
30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe Kündigung eines Mietvertrages durch die Erben des Mieters Ist kein Haushaltsangehöriger des
MehrFamilienrecht Vorlesung 6. Familienrecht
Familienrecht Abschnitt 5 Überblick Güterrecht mit Gütertrennung und Gütergemeinschaft 4. Dezember 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Die Güterstände des BGB (I) Zugewinngemeinschaft (Gesetzlicher Güterstand
MehrM e r k b l a t t. Versicherungsschutz bei Fahrten mit privateigenen Kraftfahrzeugen und Dienstfahrzeugen
M e r k b l a t t Versicherungsschutz bei Fahrten mit privateigenen Kraftfahrzeugen und Dienstfahrzeugen I. Versicherungsschutz bei Fahrten mit privateigenen Kraftfahrzeugen ehrenamtlicher Mitarbeiterinnen
Mehre-book Rechtsanwaltskanzlei Knoop
e-book Rechtsanwaltskanzlei Knoop Gewerblicher Rechtsschutz - Namensrecht Autor: Dr. jur. Götz Knoop Inhaltsverzeichnis: 1. WIE WEIT GEHT MEIN NAMENSRECHT? 3 2. WORIN LIEGT DER WESENTLICHE UNTERSCHIED
MehrDamit auch Sie den richtigen Weg nehmen können die 8 wichtigsten Punkte, die Sie bei der Beantragung Ihrer Krankenversicherung beachten sollten:
Damit auch Sie den richtigen Weg nehmen können die 8 wichtigsten Punkte, die Sie bei der Beantragung Ihrer Krankenversicherung beachten sollten: Herzlich Willkommen bei der mehr-finanz24 GmbH Mit uns haben
MehrMicrosoft Office 365 Kalenderfreigabe
Microsoft Office 365 Kalenderfreigabe Schritt-für-Schritt-Anleitung zur Kalenderfreigabe mit Microsoft Outlook 2010 Unter Office 365 können Sie Ihre persönlichen Daten freigeben. Wie so eine Freigabe einzurichten
MehrTeilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet.
Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet. Problemdarstellung: In letzter Zeit erhalte ich auffallend häufig Beratungsanfragen von Teilzeitbeschäftigten,
MehrDer arbeitsrechtliche Problemkreis Sucht am Arbeitsplatz
Der arbeitsrechtliche Problemkreis 24. Februar 2015, Lüneburg Martin Schwickrath stellv. Hauptgeschäftsführer Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.v. Problemfeld des vertragswidrigen Verhaltens:
Mehrgeben. Die Wahrscheinlichkeit von 100% ist hier demnach nur der Gehen wir einmal davon aus, dass die von uns angenommenen
geben. Die Wahrscheinlichkeit von 100% ist hier demnach nur der Vollständigkeit halber aufgeführt. Gehen wir einmal davon aus, dass die von uns angenommenen 70% im Beispiel exakt berechnet sind. Was würde
MehrAuswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner
Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Seit dem 01. Januar 2005 ist das eheliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften
MehrLineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren
Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als
MehrAuswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten.
Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten Sachverhalt In dem zugrunde liegenden Sachverhalt war die Klägerin von August
MehrEnde von Vertragsbeziehungen
Ende von Vertragsbeziehungen Ende von Vertragsbeziehungen oder Alles hat (hoffentlich!) mal ein Ende! 170 Ende von Vertragsbeziehungen Vertragsbeziehungen enden: regulär durch vollständig erbrachten Leistungsaustausch
MehrAufsicht und Haftung. zu den Kindertageseinrichtungen
Aufsicht und Haftung Aufsicht in Kindertageseinrichtungen Die Aufsichtspflicht über Kinder liegt bei den Sorgeberechtigten, also in der Regel bei den Eltern. Sie kann aber Dritten übertragen werden, beispielsweise
MehrNach der Grundsatzentscheidung des BAG vom 23.06.2010 Wie geht es weiter mit der Tarifeinheit? Praktische Folgen und rechtspolitische Möglichkeiten
Nach der Grundsatzentscheidung des BAG vom 23.06.2010 Wie geht es weiter mit der Tarifeinheit? Praktische Folgen und rechtspolitische Möglichkeiten 1 Übersicht: I. Tarifpluralität Was bedeutet das? II.
MehrGPA-Mitteilung Bau 5/2002
GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des
MehrDer Ausgleich unter den Gesamtschuldnern Baurechtszirkel 24.10.2013
Der Ausgleich unter den Gesamtschuldnern Baurechtszirkel 24.10.2013 Dr. Iris Oberhauser Horsch Oberhauser Bayerstraße 3 80335 München 1 1. Überblick Grundlagen: klassische Gesamtschuldverhältnisse Voraussetzungen
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 271/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
MehrAußerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Stellungnahme zu den Fristen bzw. Fristverkürzung im Beteiligungsverfahren. Jürgen Jendral (HMAV)
Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Stellungnahme zu den Fristen bzw. Fristverkürzung im Beteiligungsverfahren. Jürgen Jendral (HMAV) Eine außerordentliche (fristlose) Kündigung einer Mitarbeiterin
MehrElternzeit Was ist das?
Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Februar 2011. in der Abschiebungshaftsache
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 128/10 vom 3. Februar 2011 in der Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja FamFG 70 Abs. 4 Die Rechtsbeschwerde findet nach 70 Abs. 4 FamFG auch gegen
MehrFall 3. Ausgangsfall:
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte
MehrErbrecht Vorlesung 8. Erbrecht
Erbrecht Vorlesung 8 Haftung für Nachlassverbindlichkeiten 4. Juli 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Haftungsumfang 1967 Abs. 1 BGB bestimmt ausdrücklich, dass mit dem Erbfall nicht nur das positive
MehrHerrn Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe Gartenstraße 210-214 48147 Münster
Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen Die Ministerin MGEPA Nordrhein-Westfalen 40190 Düsseldorf Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe
Mehr6. Besprechungsfall. Welche Rechte hat Endres gegen Achtlos und Ratlos?
6. Besprechungsfall Kraftfahrzeugmechaniker Endres hat seine gesamten Ersparnisse aufgewendet, um sich für 75.000 einen neuen Mercedes zu kaufen, der sein ganzer Stolz ist. Schon drei Tage nach Abholung
MehrReisekosten-Reform (Teil 1)
Reisekosten-Reform (Teil 1) Sie werden jetzt sicherlich denken oh, schon wieder eine Serie? Richtig! Ich werde in den nächsten Editorials versuchen, Ihnen das neue Reisekostenrecht, welches durch die verabschiedete
MehrKaufvertrag über ein gebrauchtes Kraftfahrzeug
Für den Kaufvertrag über ein gebrauchtes Kraftfahrzeug Kraftfahrzeug Fahrzeughersteller Amtl. Kennzeichen Typ und Ausführung Fahrzeugbrief-Nr. Der erklärt, daß das Kfz während seiner Zeit als Eigentümer
MehrNettopolicen - Honorarberatung - quo vadis?
Humboldt-Universität zu : Juristische Fakultät 11. Februar 2009 Was ist das? Makler erhält vom Kunden für jeden vermittelten Vertrag eine Vermittlungsgebühr. Makler erhält vom Versicherer für die Vermittlung
MehrHäufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen:
Mündliche Ergänzungsprüfung bei gewerblich-technischen und kaufmännischen Ausbildungsordnungen bis zum 31.12.2006 und für alle Ausbildungsordnungen ab 01.01.2007 Am 13. Dezember 2006 verabschiedete der
MehrVerursacht man schuldhaft einen Autounfall, so hat dies in der Regel zur Folge, dass es Punkte in Flensburg gibt.
Auto Unfall und Punkte in Flensburg als Folge: Punkte Flensburg Autounfall - Wählen Sie links Ihr Thema aus! Verursacht man schuldhaft einen Autounfall, so hat dies in der Regel zur Folge, dass es Punkte
MehrBürgerliches Recht I Prof. Dr. Dr. Burkhard Boemke Boemke. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013. 2.
Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013 2. Klausur Lösung Frage 1: Ansprüche von V gegen M auf Zahlung von 1.800 aus 535 II BGB für den Zeitraum Oktober 2011 bis September
MehrKündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention.
Rechtsquellen: SGB IX 84, 85 ff. Stichworte: Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention. Leitsatz: Die Durchführung eines Präventionsverfahrens
Mehr3. Was muss ich tun, um Elternzeit in Anspruch zu nehmen? 4. Wie lange kann Elternzeit genommen werden?
1. Was ist eigentlich Elternzeit? Elternzeit ist der Anspruch von Arbeitnehmern auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit aus Anlass der Geburt und zum Zweck der Betreuung ihres Kindes. 2. Wer hat Anspruch
MehrPrivatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I
Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 1 Vorüberlegungen zur Bildung des Obersatzes Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus? - K (= wer) will von V (= von wem) die Übergabe des Autos (= was) - Anspruchsgrundlage
MehrBundesgesetz über die Arbeit (ArG) Auswirkungen des Arbeitsgesetzes für die Assistenzärztinnen/-ärzte ab 1. Januar 2005
Bundesgesetz über die Arbeit (ArG) Auswirkungen des Arbeitsgesetzes für die Assistenzärztinnen/-ärzte 1. Unterstellung der Assistenzärztinnen und -ärzte unter das ArG Ab dem 1. Januar 2005 unterstehen
MehrBERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG
Frist berechnen BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG Sie erwägen die Kündigung eines Mitarbeiters und Ihr Unternehmen hat einen Betriebsrat? Dann müssen Sie die Kündigung
MehrVorlesung Gesellschaftsrecht
Vorlesung Gesellschaftsrecht Übung Einheit 5: Offene Handelsgesellschaft (ohg) Haftung bei Wechsel im Bestand der ohg Übersicht: Offene Handelsgesellschaft Kurzübersicht zur ohg 105 ff. HGB 2 Übersicht:
MehrMicrosoft Office 365 Migration Benutzerdaten
Microsoft Office 365 Migration Benutzerdaten Schritt-für-Schritt-Anleitung zum Migrieren von Benutzerdaten per Export und Import mit Microsoft Outlook 2010 Es gibt verschiedene Wege Daten aus einem bestehenden
MehrRegionaler Qualifizierungspool in der Landwirtschaft. Ausbildung. Vertr.-Prof. Dr. Dörte Busch
Regionaler Qualifizierungspool in der Landwirtschaft Ausbildung Vertr.-Prof. Dr. Dörte Busch Gliederung I. Modell der Ausbildungspartnerschaft II. III. IV. Inhalt des schriftlichen Ausbildungsvertrages
MehrDas weitgehend unbekannte Risiko aus der betrieblichen Altersversorgung - Arbeitgeber haften, wenn Versicherungen nicht leisten! -
Das weitgehend unbekannte Risiko aus der betrieblichen Altersversorgung - Arbeitgeber haften, wenn Versicherungen nicht leisten! - Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG (Betriebsrentengesetz)
Mehr6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???
6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? Nach diesem Vorfall beschließt F auch anderweitig tätig zu werden. Inspiriert von der RTL Sendung Peter Zwegat, beschließt er eine Schuldnerberatung zu gründen,
MehrAus folgende Rechtsgebieten können sich Rechtsfolgen ergeben: - Strafrecht Geldstrafe,Freiheitsstrafe. Geldbuße. Kündigung
Haftung und Verantwortung im Arbeitsschutz Wer? - Wie? - Rechtsfolgen! Alfons Holtgreve Technische Aufsicht und Beratung BG Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse Präventionszentrum Braunschweig Lessingplatz
MehrNicht über uns ohne uns
Nicht über uns ohne uns Das bedeutet: Es soll nichts über Menschen mit Behinderung entschieden werden, wenn sie nicht mit dabei sind. Dieser Text ist in leicht verständlicher Sprache geschrieben. Die Parteien
MehrJugendschutzgesetz (JuSchG) Die Besonderheit der "erziehungsbeauftragten" Person am Beispiel Diskotheken- und Gaststättenbesuch
Jugendschutzgesetz (JuSchG) Die Besonderheit der "erziehungsbeauftragten" Person am Beispiel Diskotheken- und Gaststättenbesuch Einleitung Das Jugendschutzgesetz enthält im zweiten Abschnitt Reglementierungen
MehrMeine Mobilität ist mir wichtig mit Sicherheit.
Kfz-Versicherung Privat Kfz-Haftpflichtversicherung Kaskoversicherung Beim Kfz-Schaden bis zu 150 sparen! Meine Mobilität ist mir wichtig mit Sicherheit. Finanziellen Schutz und exzellenten Schadenservice
MehrLösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-
Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen
MehrChristina Klein. So reagieren Sie auf eine Abmahnung. interna. Ihr persönlicher Experte
Christina Klein So reagieren Sie auf eine Abmahnung interna Ihr persönlicher Experte Inhalt 1. Einleitung... 5 2. Definition und rechtliche Grundlagen der Abmahnung... 6 3. Wie erkennen Sie eine Abmahnung?...
MehrDer Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können.
Auskunftsanspruch Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Der Pflichtteilsberechtigte muss die Höhe seines
MehrUnternehmerverantwortlichkeit und Strafrecht. Frank im Sande, Staatsanwaltschaft Braunschweig 1
Unternehmerverantwortlichkeit und Strafrecht 1 Einleitung Fremdbestimmte Arbeit birgt für den Arbeitnehmer Gefahren in sich Zum Schutz vor diesen Gefahren hat der Gesetzgeber Vorschriften erlassen, deren
MehrStrafgesetzbuch (StGB)
Zurück zum Index StGB Strafgesetzbuch (StGB) Besonderer Teil Erster Abschnitt Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben 75 Mord 76 Totschlag 77 Tötung auf Verlangen 78 Mitwirkung am Selbstmord 79 Tötung
MehrAktuelle Rechtsprechung zur Baustellenverordnung
Bundeskoordinatorentag Berlin, 06.11.2014 Aktuelle Rechtsprechung zur Baustellenverordnung Rechtsanwalt Guido Meyer, Düsseldorf/Essen 1 Obergerichtliche Rechtsprechung zur Baustellenverordnung seit 2006
MehrTeilzeitbeschäftigte 209
Teilzeitbeschäftigte 209 Teilzeitbeschäftigte Erläuterungen zur Teilzeitarbeit Der Gesetzgeber verfolgt seit Ende 2000, in Kraft getreten zum 01.01.2001, mit dem Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete
MehrAktuelles zu Rahmenbedingungen & Rechtsprechung. Von. Jörn Schroeder-Printzen. Fachanwalt für Medizinrecht Fachanwalt für Sozialrecht
Aktuelles zu Rahmenbedingungen & Rechtsprechung Von Fachanwalt für Medizinrecht Fachanwalt für Sozialrecht Themenübersicht Der aktuelle Fall Arbeitsrecht Zulassungsrechtliche Fragen Ärztliche Leitung Sonstiges
MehrDas Fahrtenbuch Fluch oder Segen?
Mandanten-Info Fahrtenbuch Das Fahrtenbuch Fluch oder Segen? Steuerliche Erleichterung oder unnötiger Verwaltungsaufwand? In enger Zusammenarbeit mit Mandanten-Info Das Fahrtenbuch Fluch oder Segen? Inhalt
MehrDNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen
MehrUrlaubsanspruch = Nominale Zahl der Urlaubstage X Pflichtarbeitstage pro Woche / 6 Werktage
Alle Arbeitnehmer in Deutschland haben Anspruch auf bezahlten Urlaub. Ein immer noch weit verbreiteter Irrtum bei Arbeitgebern und auch bei Arbeitnehmern ist, dass geringfügig Beschäftigte (Minijobber)
MehrV ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu.
V ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu. Zum 1.1.2007 hat V seinen volljährigen Sohn S an seinem Unternehmen als Partner
MehrLösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB)
3 Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) Hierfür müsste zwischen diesen Parteien ein Kaufvertrag geschlossen worden sein.
MehrMicrosoft Office 365 Domainbestätigung
Microsoft Office 365 Domainbestätigung Schritt-für-Schritt-Anleitung zur Bestätigung ihrer Domain Wenn Sie Ihr Unternehmen bei Vodafone für Microsoft Office 365 registrieren, erhalten Sie zunächst einen
MehrWiderrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen
Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Häufig werden Handwerker von Verbrauchern nach Hause bestellt, um vor Ort die Leistungen zu besprechen. Unterbreitet der Handwerker
Mehr