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1 Untervazer Burgenverein Untervaz Texte zur Dorfgeschichte von Untervaz 1959 Gemeindeautonomie Weitere Texte zur Dorfgeschichte sind im Internet unter erhältlich. Beilagen der Jahresberichte Anno Domini unter

2 Gemeindeautonomie Heinrich D. A. Ludwig Terra Grischuna, Nr Seite Gemeindeautonomie Dr. iur. Heinrich D. A. Ludwig, Schiers S. 29: Soll das Bild von der Stellung des Kantons Graubünden im Bund der Eidgenossenschaft abgerundet sein, dürfen die besondere Stellung der Bündner Gemeinde und ihre in zahlreichen historischen und rechtlichen Abhandlungen 1 beleuchtete Autonomie nicht unerwähnt bleiben. Dabei versteht sich von selbst, dass mit einem kurzen Aufsatz weder die geschichtliche Entwicklung der Bündner Gemeinde noch die rechtliche, politische und ethische Bedeutung ihrer Autonomie einlässlich behandelt werden können. Mit den folgenden Darlegungen will lediglich auf eine spezifisch bündnerische Erscheinung hingewiesen und ihre Auswirkung kurz skizziert werden. Die Entstehung der Bündner Gemeinde Die Geschichte der Bündner Gemeinde beginnt mit der Auflehnung des Volkes gegen die rätischen Feudalherrschaften, die sich nach dem Zerfall des fränkischen Reiches gebildet hatten. Die Wege zur Befreiung und die Mittel, die dabei verwendet wurden, sind von Talschaft zu Talschaft verschieden, und die allmähliche Aushöhlung der feudalen Gebietsherrschaften erstreckt sich über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahrhunderten. An die Stelle der Feudalherren trat nach und nach die Volksherrschaft, organisiert in den Gerichtsgemeinden, deren Territorium sich in der Regel über mehrere Siedlungen oder Dörfer, sog. Nachbarschaften, ausdehnte. Die Gerichtsgemeinde war, obwohl von 1524 an dem alten Freistaat Gemeiner Drei Bünde als Schutz- und Trutzgemeinschaft angeschlossen, Träger aller staatlichen Rechte und Aufgaben sowohl was Verwaltung, als was Rechtsetzung und insbesondere Gerichtsbarkeit anbetrifft der eigene Galgen galt als Symbol staatlicher Unabhängigkeit. Zur Souveränität nach heutiger Auffassung fehlte ihr nur die dem Freistaat vorbehaltene Befugnis zu aussenpolitischer Betätigung, und deshalb war jede Gerichtsgemeinde für sich

3 - 3 - ein Staatswesen, dem «mit viel mehr Recht Souveränität zugeschrieben werden kann, als den heutigen Kantonen, die in der Bundesverfassung souverän genannt werden.» 2 Der Freistaat Gemeiner Drei Bünde bestand aus 49 solchen Gerichtsgemeinden, deren räumlicher Herrschaftsbereich ganze Täler oder sonst in sich abgeschlossene Gebiete umfasste. Waren ihnen wohl die politischen Aufgaben überlassen, so traten als Trägerinnen wirtschaftlicher Interessen eher die einzelnen Nachbarschaften in Erscheinung. Mit der Nachbarschaft bestand diese aus einer Mehrzahl einzelner Höfe oder aus einer geschlossenen Siedlung fühlte sich der Bauer, der Handwerker verbunden, in ihr erblickte er die Garantin seiner Existenz. In der Nachbarschaft und nicht in der Gerichtsgemeinde entwickelte sich der «Dorfgeist», in ihr spielte sich das gesellige Leben ab und vereinigten sich die Bewohner zum Gottesdienst. Diese natürliche Verbundenheit des Einzelnen mit der Dorfgemeinschaft führte, gefördert durch den Umstand, dass die Nachbarschaft wie eine Eigentümerin über die umliegenden Alpen und Wälder verfügte, zur steten Erstarkung eines auf wirtschaftliche Ziele eingestellten Gemeinsinnes. Gleichzeitig verloren die Gerichtsgemeinden mehr und mehr an innerer Stärke. Die Politik galt als Privileg und war gleichzeitig Zankapfel gewisser Familien, die Volksmeinung wurde über den Geldbeutel gelenkt und Ämter und Würden blieben dem, der dafür bezahlte. Im Chaos dieser Degeneration wurde der Schulterschluss innerhalb der Nachbarschaften noch fester, der Niedergang der Gerichtsgemeinde aber war nicht mehr aufzuhalten. Mit der Gründung des schweizerischen Bundesstaates im Jahre 1848 wurden die Kantone verpflichtet, eine zuverlässige staatliche Organisation zu schaffen. Drei Jahre später trat in Graubünden das Gesetz über die Einteilung des Kantons in Kreise und Bezirke in Kraft und 1854 gelang es endlich: die Zustimmung der Gerichtsgemeinden zu einer neuen Verfassung zu erhalten. Mit ihr gingen wesentliche Befugnisse der Gerichtsgemeinden endgültig auf den Kanton über, während die Kreise, welche territorial gesehen an die Stelle jener getreten waren, sich als Träger obrigkeitlicher Herrschaft gegenüber den Nachbarschaften nicht zu behaupten vermochten. Aus der alten Nachbarschaft sind so unsere Gemeinden entstanden, während dem Kreise heute nur noch die Bedeutung eines Gerichtssprengels mit sehr bescheidenen Verwaltungsaufgaben zukommt.

4 - 4 - Die Gemeinde-Autonomie Ist die heutige Bündner Gemeinde auch nicht die legitime Erbin der ehemals souveränen und politisch starken Gerichtsgemeinde, so ist der in geschichtlicher Tradition tief verwurzelte Drang der Gemeinden nach Selbständigkeit und nach Unabhängigkeit von zentraler Staatsgewalt bis auf den heutigen Tag erhalten geblieben. Im Bündner Volk ist unvergessen, dass nicht ein neuer Staat dem Volke Freiheiten gebracht hat, sondern dass der neue Staat überhaupt nur durch eine radikale Beschneidung der Selbstherrlichkeit der Gemeinden ins Leben gerufen werden konnte. Graubünden gilt deshalb heute noch als das klassische Land der Gemeindefreiheit. Der Umstand, dass die Autonomie der Gemeinden in der bündnerischen Kantonsverfassung gewährleistet ist, gibt der Bündner Gemeinde zwar staatsrechtlich keine wesentlich andere Stellung als sie andere Gemeinden im Schweizerland haben. Dem Begriff der Gemeinde-Autonomie wird indessen in Graubünden ein so viel weiterer Sinn gegeben, dass die Stellung der Gemeinde innerhalb des Kantons noch heute S. 30: Wesenszüge aufweist, die an die einstige völlige Unabhängigkeit erinnern. Obwohl der Kanton kraft Verfassungsrechtes befugt wäre, die Gemeinden in ihrem Aufgabenbereich zu beschränken es fehlte an solchen Vorstössen nicht sind Einbrüche von erheblicher Tragweite nur selten «geglückt». Mit beachtlicher Beharrlichkeit hat schon der Grosse Rat je und je ein wachsames Auge für die' Bewahrung der Gemeinden vor staatlichen Übergriffen gehabt. Das kantonale Parlament ist gar oft schon zu einer Versammlung von Gemeindevertretern geworden, wenn vom Regierungstisch her Anstalten getroffen wurden, die Rechte der Gemeinden zu beschneiden. Und viel mehr noch hat sich das Bündner Volk selbst stets für die überlieferten Rechte seiner Gemeinden eingesetzt. Die Gemeindeautonomie ist während Jahrzehnten recht eigentlich ein neuralgischer Punkt gewesen, und das in einem Mass, dass in der Volksabstimmung manche Vorlage zu Fall gebracht werden konnte, wenn ihre Gegner intensiv genug mit den Schlagworten von Beschränkung der Gemeinderechte und Usurpationstendenzen des Kantons fochten.

5 - 5 - Die Grossräte wurden gewählt und die Kreisämter für eine Amtsdauer von 2 Jahren neu besetzt. Beim gemütlichen z'vieri werden die Wahlen nun noch kommentiert. Photo: SZV Mit gutem Grund ist an dieser hartnäckigen, ja gelegentlich sturen Haltung des Volkes Kritik geübt worden, sind doch ihretwegen dann und wann Volksentscheide zustande gekommen, die später korrigiert werden mussten. Auch darf sich niemand der Erkenntnis verschliessen, dass die Freiheit und Selbständigkeit der Bündner Gemeinde nicht allenthalben als Freiheit zur Pflichterfüllung und Verantwortung betrachtet worden ist und betrachtet wird. Vielerorts schon ist die Gemeindeautonomie missbraucht und zur fadenscheinigen Legitimation für unverzeihliche Nachlässigkeiten bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben herabgewürdigt worden.

6 - 6 - Solches Missverstehen althergebrachter Rechte ist selbstverständlich nicht geeignet, den Stolz des Bündners auf seine freie Gemeinde zu rechtfertigen. Wie betrüblich diese Begleiterscheinungen sind, dürfen sie nicht Anlass sein, die Gemeindeautonomie bündnerischer Prägung einfach als Relikt aus alten Zeiten und als dem modernen Staate fremd zu bezeichnen. Die Gemeindeautonomie ist die Garantin der echten Demokratie, ein Bollwerk gegen die Allmacht des Staates. Sie verkörpert den föderalistischen Grundgedanken in unserem Staat und fördert die echte Verbundenheit des Individuums mit dem Gemeinwesen. Diesem hohen Ziel dient die bündnerische Gemeindeautonomie in besonderem Masse. In keinem anderen Kanton finden wir die so unmittelbare und reine Demokratie wie in unseren kleinen Gemeinden, wo jeder den anderen kennt, wo der einzelne Stimmbürger an allen Beschlussfassungen, ja an einfachen Verwaltungshandlungen mitwirkt und ihre Auswirkungen auch überblickt, wo noch echte Nachbarschaft gepflogen wird und wo im Gemeinwerk an der Verwirklichung der grösseren Aufgaben der Gemeinde mitgearbeitet wird. Ist es heute andernorts noch üblich, dass die Gemeindeämter ausnahmslos ehrenhalber, das heisst ohne jegliche Entschädigung, übernommen und gewissenhaft geführt werden? Und haben nicht gerade viele jener kleinen und kleinsten Bündner Gemeinden ihren Haushalt trotz Krisen und Bergbauernnot in bester Ordnung halten können, nur weil die Mitwirkung des einzelnen am Leben der Gemeinde als selbstverständliche Pflicht betrachtet wird? Die Aufgabe der autonomen Gemeinden So besehen erfüllt die in Graubünden hoch gehaltene Gemeindeautonomie auch in der heutigen technisierten und der Bodenständigkeit abholden Zeit eine grosse Aufgabe: Sie weckt die Rücksichtnahme und das Verständnis des einen für die Sorgen des andern und fördert in hohem Masse das Bewusstsein, nicht nur für sich selbst, sondern für das Wohl der Gemeinschaft und der Generationen mitverantwortlich zu sein. Der Ruf nach einer sinnvollen Einschränkung der Selbstherrlichkeit unserer Gemeinden ist mit dem Hinweis auf deren Schattenseiten immer wieder erhoben worden. Kluge und weitsichtige Männer unseres Kantons haben denn auch stets Mittel und Wege gesucht und gefunden, um den Interessenausgleich

7 - 7 -

8 - 8 - zwischen den legitimen Machtbedürfnissen des Kantons und dem Selbständigkeitsdrang der Gemeinden zu bewerkstelligen. Sie haben dabei aber den tieferen Wert der Gemeindeautonomie nie verkannt oder gar in Abrede gestellt, sondern sie und mit ihnen das Volk waren sich in allen Fällen bewusst, dass der höhere Staatsverband von innen heraus seine Kräfte bezieht und dass diese Kräfte aus den starken Gemeinden kommen. Möchten auch jene Kreise ausserhalb unseres Kantons, die sich befähigt halten, unsere staatlichen Einrichtungen besser zu verstehen und zu handhaben, zu dieser Einsicht kommen; möge jenen Leuten, die in jüngster Zeit nicht müde werden, Beschlüsse und Anordnungen unserer Gemeinden masslos zu kritisieren und die modernste Propagandamethoden anwenden, um sich unberufen in bündnerische Gemeindeangelegenheiten einzumischen, die Erkenntnis nicht verschlossen bleiben, dass die Autonomie der Bündner Gemeinde nicht in erster Linie ein Mittel bildet, um eigene und vielleicht eigensinnige Wege zu gehen, sondern zuvorderst ein Ausdruck echtesten Schweizertums ist. Anmerkungen 1 Ein erschöpfender Nachweis der reichhaltigen Literatur über die Bündner Gemeinde findet sich in dem von Staatsarchivar Dr. R. Jenny verfassten Anhang zu Sprechers Kulturgeschichte der Drei Bünde (Chur 1951), S. 686 ff. 2 Prof. Dr. P. Liver: Die Bündner Gemeinde, in Bündner Monatsblatt 1947, S. 6. (Auf diese Arbeit sowie auf Olgiati: Die bündnerische Gemeindeautonomie, Zürich 1948, habe ich mich in der Hauptsache gestützt.) Internet-Bearbeitung: K. J. Version 11/

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