Leitfaden für die kommunale Landschaftsplanung. Handbuch zur Landesentwicklung, 2. Auflage Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft

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1 Leitfaden für die kommunale Landschaftsplanung Handbuch zur Landesentwicklung, 2. Auflage 2005 Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft

2 Einführung: Die Sächsische Staatsregierung hat sich in dem Leitbild der Landesentwicklung dazu bekannt, die Lebensqualität im Freistaat Sachsen zukunftsfähig zu gestalten. Dazu sollen für die nachhaltige Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen und der Lebensqualität für spätere Generationen Klima, Boden, Luft und Wasser vor vermeidbaren Beeinträchtigungen geschützt, die biologische Vielfalt durch die Schaffung eines landesweiten Biotopverbundsystems gefördert, großflächige naturnahe Lebensräume erhalten, die Vielfalt der sächsischen Kulturlandschaft bewahrt, der Ressaurcen- und Flächenverbrauch reduziert sowie die Möglichkeiten regenerativer Energien umweltgerecht genutzt werden. Ein wesentliches Instrument zur Verwirklichung dieses Leitbildes ist die Landschaftsplanung als raumbezogene Planung des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Gegenstand dieses Leitfadens ist die kommunale Landschaftsplanung, die sich seit ihrer Einführung mit dem Sächsischen Naturschutzgesetz im Dezember 1992 mittlerweile als zukunftsorientierte Umweltvorsorgeplanung in den Gemeinden etabliert hat. Insbesondere der sich seit 1990 vollziehende wirtschaftliche Wandel im Freistaat Sachsen und die damit verbundene vermehrte Inanspruchnahme von Grund und Boden war Anlass, dass sich die Sächsische Staatsregierung von Anfang an bemühte, die Gemeinden zur frühzeitigen Nutzung des Instrumentes Landschaftsplanung zu motivieren. Denn nur so kann gewährleistet werden, dass die Belange von Natur und Landschaft bei der wirtschaftlichen und baulichen Entwicklung in den Gemeinden berücksichtigt werden. Zur Einführung und Erprobung der Landschaftsplanung in den neuen Ländern wurde das Modellprojekt Sachsen als Gemeinschaftsprojekt zwischen Bund (Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit), Land (Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und Landesentwicklung) und dem Bund Deutscher Landschaftsarchitekten 1991 ins Leben gerufen und 1993 mit positiven Planbeispielen abgeschlossen. Des Weiteren wurde in Sachsen von 1992 bis 2003 die Erstaufstellung von kommunalen Landschaftsplänen mit Fördermitteln unterstützt. Nach 12 Jahren Förderung kann der Freistaat Sachsen auf eine positive Bilanz verweisen. So liegen bereits auf rund 65 % der Landesfläche Sachsens geförderte Landschaftspläne vor. Die erarbeiteten Pläne sind keine grünen Verhinderungsinstrumente. Im Gegenteil, sie befördern neue und umweltverträgliche Entwicklungen in den Gemeinden und schaffen Planungssicherheit, in dem sie die Möglichkeiten aufzeigen, die Belange von Natur und Landschaft mit den beabsichtigten wirtschaftlichen und baulichen Entwicklungen der Gemeinden in Einklang zu bringen. Für die effektive Aufstellung und Umsetzung von Landschaftsplänen ist es erforderlich, dass sich alle an der Planung Beteiligten aktiv in den Planungsprozess einbringen. Dieser Leitfaden richtet sich in erster Linie an die Gemeinden als Träger der Landschaftsplanung. Er will die Gemeinden anregen, dieses Planungsinstrument für sich zu nutzen und ihnen bei der Vergabe und Beurteilung von Landschaftsplänen helfen. Zudem soll der Leitfaden einen Beitrag zur kooperativen Zusammenarbeit aller an der Landschaftsplanung Beteiligten, wie Gemeinde, Planer und Fachbehörden, liefern und Hilfestellung für eine effektive Umsetzung von Landschaftsplänen geben. Mit dem Leitfaden wird eine Stärkung des Instrumentes Landschaftsplanung angestrebt, damit die Vorteile, die sich aus der Landschaftsplanung ergeben, für die Gemeinden deutlich werden und damit die Akzeptanz für dieses Planungsinstrument weiter steigt. 1

3 2 Abb. 2: Der Hain-Wachtelweizen kennzeichnet die sonnigen Säume der Hainbuchen-Eichenwälder östlich der Elbe

4 Inhaltsverzeichnis Vorwort 1 1 Aufgaben und Nutzen der Landschaftsplanung 4 2 Die Landschaftsplanung im System der räumlichen Planung 9 3 Der rechtliche Rahmen der kommunalen Landschaftsplanung Bundesnaturschutzgesetz und Sächsisches Naturschutzgesetz Landschaftsplanung und Europäische Richtlinien Kommunale Landschaftsplanung und Baugesetzbuch Landschaftsplanung und Eingriffsregelung 16 4 Inhalte der kommunalen Landschaftsplanung Schutzgutbezogene Inhalte der Landschaftsplanung Konfliktanalyse und Konfliktprognose Konzeption zur Entwicklung von Natur und Landschaft Erweiterte Schutzgutbetrachtung zur Umweltprüfung für Pläne und Programme 43 5 Aufstellung und Öffentlichkeitsbeteiligung Das Aufstellungsverfahren Einbeziehung der Öffentlichkeit 48 6 Umsetzung und Realisierung Integration in die Bauleitplanung Realisierung über Fachplanungen Unmittelbare Realisierung Finanzierung 57 7 Vergabeverfahren und Leistungsumfang Das Vergabeverfahren Leistungsumfang und Honorierung Inhaltliche und methodische Anforderungen Darstellung der Ergebnisse Digitale Erstellung von Landschaftsplänen 63 8 Stand der Landschaftsplanung in Sachsen 66 9 Anhang Arbeitsschritte der kommunalen Landschaftsplanung Gesetzliche Grundlagen Informationsgrundlagen für die Landschaftsplanung Fördermöglichkeiten zur Realisierung von Ergebnissen der Landschaftsplanung Anschriften Kartenverzeichnis Abbildungsverzeichnis Weiterführende Literatur 117 3

5 1 Aufgaben und Nutzen der Landschaftsplanung Für die Sicherung von Natur und Landschaft stand bis etwa Mitte des 20. Jahrhunderts der konservierende Naturschutz mit der Ausweisung von Schutzgebieten im Vordergrund. Mit der Zunahme von Naturzerstörung und Landschaftsverbrauch, insbesondere durch den Ausbau der Infrastruktur, den Bau von Wohn-, Gewerbe- und Industriegebieten und die Intensivierung der Landwirtschaft, wurde deutlich, dass eine vorsorgende Planung unerlässlich ist. Diese vorsorgende Planung sollte auf eine nachhaltige und dauerhafte Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes zur Erhaltung der Lebensgrundlagen für Menschen, Tiere und Pflanzen ausgerichtet sein. So wurde 1976 die Landschaftsplanung im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) als flächendeckendes planerisches Instrument zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft im besiedelten und unbesiedelten Bereich gesetzlich verankert. Auch in der Novelle des Bundesnaturschutzgesetzes aus dem Jahr 2002 wurde die Bedeutung der Landschaftsplanung als planerisch vorsorgendes Umweltschutzinstrument herausgehoben und es wurde die Verpflichtung zu einer flächendeckenden Landschaftsplanung eingeführt. Als vorsorgende Planung liefert der Landschaftsplan Entscheidungsgrundlagen für die Abstimmung der Nutzungsansprüche an die Landschaft mit der Tragfähigkeit des Naturhaushaltes, die Einschränkung des Verbrauchs der Naturgüter auf das notwendige und umweltverträgliche Maß und die Sanierung und Entwicklung beeinträchtigter Landschaftsteile. Um dies zu leisten, werden bei der Landschaftsplanung die Naturgüter (Boden, Wasser, Luft/Klima, Pflanzen und Tiere) und das Landschaftsbild, die sogenannten Schutzgüter, einer Analyse und, im Hinblick auf ihre Bedeutung bzw. Leistungsfähigkeit und Empfindlichkeit, einer Bewertung unterzogen. Die Auswirkungen aller vorhandenen und geplanten Nutzungen auf das Wirkungsgefüge der Schutzgüter werden dargelegt. Im Ergebnis dieser Untersuchungen zeigt der Landschaftsplan mögliche Konfliktlösungen auf, formuliert Leitbilder und Ziele für die Landschaftsentwicklung und schlägt Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft vor. Die Landschaftsplanung ist als Beitrag zur räumlichen Gesamtplanung konzipiert. Sie liefert auf der Landes-, Regional- und Kommunalebene die ökologische Grundlage für eine umweltverträgliche Raumentwicklung. Zusätzlich hat sie den Auftrag, auch für Fachplanungen die Belange des Naturschutzes darzustellen und ist bei der Beurteilung der Umweltverträglichkeit dieser Planungen heranzuziehen. Damit hat die Landschaftsplanung eine im Bundesnaturschutzgesetz herausgehobene Bedeutung für die Umweltprüfung von Plänen und Programmen und die Umweltverträglichkeitsprüfung für Einzelvorhaben. Dieser Leitfaden beschäftigt sich mit der kommunalen Landschaftsplanung, die ihre Entsprechung in der vorbereitenden Bauleitplanung hat. Welche Aufgaben und welchen Nutzen hat nun der Landschaftsplan auf der kommunalen Ebene? 4

6 Abb. 3: Streuobstwiese und Dorfteich in Lichtenhain: der Landschaftsplan informiert über den Zustand von Natur und Landschaft im gesamten Gemeindegebiet Der Landschaftsplan ist ökologische Grundlage für die Bauleitplanung. Aufgabe der Bauleitplanung ist die Gewährleistung einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung, wozu u.a. eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sind. Bauleitpläne haben also neben den wirtschaftlichen Anforderungen im Gemeindegebiet und den sozialen und kulturellen Bedürfnissen sowie Versorgungsansprüchen der Bevölkerung auch die Belange von Natur und Landschaft zu berücksichtigen. Abb. 4: Etzoldsche Sandgrube, Stadtgebiet Leipzig: Erhaltung und Entwicklung von naturnahen Freiräumen auch in der Stadt die Voraussetzungen stellt der Landschaftsplan dar Dazu ist die qualifizierte Aufbereitung der Belange von Natur und Landschaft im Rahmen der kommunalen Landschaftsplanung erforderlich. Mit der Zuordnung der Landschaftsplanung zur Flächennutzungsplanung kann die städtebauliche Entwicklung auf den ökologischen Prüfstand gestellt werden. Die ist vor allem angesichts des aus dem europäischen Rahmen neu eingeführten Umweltvorsorgeinstruments der Umweltprüfung für Pläne und Programme (RL 2001/42/EG) und der in diesem Zusammenhang erfolgten Novelle des Baugesetzbuches im Jahr 2004 von einer hohen Relevanz (vgl. Kap. 3.2). Um die Verwertbarkeit der Landschaftsplanung für die Flächennutzungsplanung und die im Rahmen der Flächennutzungsplanung durchzuführende Umweltprüfung zu gewährleisten, sollte der Landschaftsplan zumindest in der Bestandserfassung und Bewertung in einem zeitlichen Vorlauf zur Flächennutzungsplanung erarbeitet werden. Falls bereits ein älterer Flächennutzungsplan bzw. Flächennutzungsplanentwurf vorliegt, sollte dieser unter Integration der Ergebnisse der Landschaftsplanung fortgeschrieben werden. Des Weiteren muss sich der Landschaftsplan intensiv mit den Planungsabsichten der Gemeinde auseinandersetzen. Durch die hierbei erfolgende Betrachtung ihrer Umweltauswirkungen, z.b. beabsichtigten Siedlungserweiterungen, kann im Rahmen der Umweltprüfung auf diese Informationen zurückgegriffen werden. Mithilfe eines im zeitlichen Vorlauf erstellten Landschaftsplans kann die Gemeinde trotz der neuen europarechtlichen Verpflichtung zur Umweltprüfung ein effizientes und umweltschonendes Planungsverfahren gewährleisten. Somit 5

7 trägt die Landschaftsplanung dazu bei, dass sachgerechte und belastbare Bauleitpläne aufgestellt werden, die auch unter neuen europarechtlichen Vorgaben Planungssicherheit in den Gemeinden schaffen. Auf derart abgestimmten Bauleitplänen basierende Standortentscheidungen können schnell getroffen werden und führen somit zu einer Beschleunigung und verträglicheren Gestaltung von Vorhaben im Gemeindegebiet. Abb. 5: Nebenbach des Pöhlbaches artenreicher und ökologisch wertvoller Bachgrund: wie die Nutzung des Einzugsgebietes verträglich gestaltet werden kann, zeigt der Landschaftsplan auf Die Landschaftsplanung zeigt der Kommune ihr ökologisches und gestalterisches Kapital auf. Die Gemeinde kann erkennen, welche Teile der Landschaft zu bewahren, zu sanieren oder zu entwickeln sind. Sie erhält mit dem Landschaftsplan konzeptionelle Vorschläge für eine umweltverträgliche Entwicklung des Gemeindegebietes. Die Landschaftsplanung bleibt aber nicht auf der Ebene der Begutachtung stehen. Sie legt Umweltqualitätsziele fest und gibt damit der Gemeinde die Möglichkeit, die Erfolge beim Schutz von Natur und Landschaft zu späteren Zeitpunkten zu überprüfen sowie die ökologische und landschaftsästhetische Verträglichkeit vorhandener und beabsichtigter Nutzungen einzuschätzen. Dies ist von besonderer Bedeutung vor dem Hintergrund, dass ein ökologisch intaktes und ästhetisch angenehmes Umfeld zum Arbeiten und Wohnen bei Standortentscheidungen für Gewerbeansiedlungen und Wohngebiete immer wichtiger wird. Eine auf nachhaltige Entwicklung ausgerichtete Gemeinde steigert schließlich gleichzeitig ihre regionalen Entwicklungschancen. Der Landschaftsplan ist Fachplan des Naturschutzes Die Landschaftsplanung erbringt neben den in die Bauleitplanung zu übernehmenden Darstellungen weitere wichtige Ergebnisse: So ist der Landschaftsplan eine entscheidende Informations- und Handlungsgrundlage für die Arbeit der Naturschutzbehörden, insbesondere der Unteren Naturschutzbehörden und der Umweltfachbereiche der Regierungspräsidien und nicht zuletzt auch der Gemeinden selbst. 6

8 Der Landschaftsplan liefert der Gemeinde, den Naturschutzbehörden und den Fachbehörden wichtige Informationen zur Abgabe von Stellungnahmen zu Planungen oder konkreten Vorhaben, die Auswirkungen auf Natur und Landschaft haben können. Des Weiteren liefert er Grundlagen für die Ausweisung von Schutzgebieten und für die Erarbeitung überörtlicher Biotopverbundplanungen. Der Landschaftsplan stellt das örtliche Gesamtkonzept für den Schutz, die Pflege und die Entwicklung von Natur und Landschaft dar; er kann die vielfältigen Naturschutzaktivitäten im Gemeindegebiet in Bezug zueinander setzen und sinnvoll aufeinander abstimmen. Dabei handelt es sich um Maßnahmen der Landschaftspflege, der Biotopgestaltung und des Artenschutzes, die von den Naturschutzbehörden, der Gemeinde, örtlichen Vereinen (Landschaftspflegeverbände, Naturschutzstationen etc.) oder den anerkannten Naturschutzverbänden durchgeführt werden, und auf einem einheitlichen Konzept dem Landschaftsplan aufbauen sollten. Abb. 6: Feuchtgebiet im ehemaligen Grenzstreifen im Vogtland der Landschaftsplan stellt alle Schutzgebiete der Gemeinde dar und nennt Maßnahmen, um einen hochwertigen Zustand zu erhalten Der Landschaftsplan ist Grundlage für die Beurteilung und den Ausgleich von Eingriffen Seit 1998 wird im Baugesetzbuch die wesentliche Rolle der kommunalen Landschaftsplanung im Rahmen des Vollzugs der Eingriffsregelung unterstrichen. Im Zuge der Bauleitplanung ist darüber zu entscheiden, ob geplante Eingriffe in Natur und Landschaft im Plangebiet überhaupt erforderlich sind und wie die aus städtebaulichen Gründen unvermeidbaren Eingriffe auszugleichen sind. Mit der Fortentwicklung der planerischen Eingriffsregelung ist die enge räumliche und zeitliche Verknüpfung von Eingriff und Ausgleich aufgehoben worden. Soweit es mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung sowie den Zielen der Raumordnung, des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist, können Ausgleichsmaßnahmen nun auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen. Der Blick der Gemeinden muß bei Ausgleichsmaßnahmen daher nicht mehr nur auf das Bebauungsplangebiet, sondern auf das gesamte Gemeindegebiet gerichtet sein. Dadurch fällt dem Flächennutzungsplan für die Bewältigung der Eingriffsregelung eine zentrale Rolle zu. Voraussetzung dafür, dass der Flächennutzungsplan die Aufgabe der Umweltvorsorge übernehmen kann, ist das Vorliegen eines qualifizierten Landschaftsplanes. Im Landschaftsplan werden auf der Grundlage umfassender Bestandsaufnahmen und Bewertungen den Flächen und Teilräumen des Gemeindegebietes ökologische Wertigkeiten und Empfindlichkeiten zugeordnet. Der Landschaftsplan macht daraufhin Aussagen, welche Flächen aufgrund ihrer ökologischen Wertigkeit bzw. Empfindlichkeit nicht in Anspruch genommen werden sollen, auf welchen Flächen bei einer Inanspruchnahme mit Konflikten zu rechnen ist, wie diese Konflikte vermieden bzw. minimiert werden können und für welche Flächen eine weitgehend konfliktarme bauliche oder sonstige Nutzung möglich wäre. Auf dieser Grundlage können geplante Vorhaben auf umweltverträglichere Standorte gelenkt (Vermeidung) und hinsichtlich ihres Ausgleichserfordernisses beurteilt werden. 7

9 Des Weiteren gibt der Landschaftsplan in seinem Entwicklungsteil Empfehlungen, für welche Flächen im Gemeindegebiet eine Zuordnung von Ausgleichsmaßnahmen naturschutzfachlich sinnvoll ist. Mit der räumlichen Entkoppelung der Ausgleichsmaßnahmen vom Ort des Eingriffs, können Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege in der Gemeinde jetzt zielführend, z.b. zur Schaffung von Biotopverbundsystemen, gebündelt werden. Abb. 7: Der Landschaftsplan beurteilt die Kulturlandschaft auch als Grundlage der Erholungsvorsorge Flur Großnaundorf, LSG Westlausitz Der Landschaftsplan ist Grundlage für die Erholungsvorsorge in der Landschaft Der Landschaftsplan als vorsorgende Planung ist neben der nachhaltigen Sicherung der Lebensgrundlagen für Mensch, Tier und Pflanzen auch auf den Erhalt und die Schaffung von Erholungsmöglichkeiten für den Menschen in der Landschaft ausgerichtet. Der Landschaftsplan liefert den Gemeinden ein Konzept für die naturbezogene Erholung der Bevölkerung. Maßnahmen zur Erholungsvorsorge werden insbesondere auf der Grundlage der Erfassung und Bewertung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft (Landschaftsbild, Landschaftserleben) und ihrer Erholungseignung planerisch vorbereitet. Der Landschaftsplan macht Vorschläge zur Entwicklung der Infrastruktur für die naturbezogene Erholung, z.b. für die Anlage und Vernetzung von Wander-, Rad- und Reitwegen, Sport- und Spielflächen sowie zur Besucherlenkung. Damit hat die Gemeinde ein Programm, wie sie zum einen die Ansprüche der ansässigen Bevölkerung auf Erholung befriedigen, und zum anderen eine Fremdenverkehrsentwicklung im Gemeindegebiet verträglich und sinnvoll gestalten kann. Der Landschaftsplan ist Grundlage für eine umweltverträgliche Land-, Forst- und Wasserwirtschaft Die Planungen und Maßnahmen der Land-, Forst- und Wasserwirtschaft sind immer eng mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege verknüpft und setzen eine detaillierte Kenntnis über den Zustand der Naturgüter voraus. Der Landschaftsplan liefert die Informationen über den Zustand und das Schutz- bzw. Sanierungserfordernis von Boden, Wasser, Luft/Klima sowie Tier- und Pflanzenwelt im Gemeindegebiet, die für eine umweltverträgliche Land-, Forst- und Wasserwirtschaft benötigt werden. Planungen der Land- und Forstwirtschaft, für die die Ergebnisse der Landschaftsplanung relevant sind, sind insbesondere die Agrarstrukturelle Entwicklungsplanung (AEP), die Flurbereinigungsplanung (Neugestaltungsgrundsätze gem. 38 FlurBG, Plan über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen gem. 41 FlurBG), Dorfentwicklungsplanungen sowie Erstaufforstungsplanungen. Umfangreiche Doppelarbeiten können durch die Einbeziehung des Landschaftsplanes vermieden werden. Des Weiteren ist der Landschaftsplan Grundlage, für die ökologisch sinnvolle Durchführung von Maßnahmen der Flächenstilllegung bzw. Extensivierung, Erosionsschutzmaßnahmen, umweltschonende Bewirtschaftungsweisen, Maßnahmen der Gewässerrenaturierung, Waldbewirtschaftungsmaßnahmen etc. Er gibt auch Hinweise, wo land-, forst- bzw. wasserwirtschaftliche Maßnahmen, wie Meliorationen, Nutzungsänderungen (z.b. Grünlandumbruch), Gewässerausbauten etc., nicht verträglich sind. Der Landschaftsplan kann in diesem Zusam- 8

10 menhang eine wesentliche Grundlage zur Steuerung von Fördermitteln sein. So sollte sich die Vergabe von Fördermitteln insbesondere im Rahmen der bestehenden Fördermittelprogramme, unter anderem Naturschutzund Erhalt der Kulturlandschaft (NAK), der Flurbereinigung und der Gewässerrenaturierung auch an den Vorgaben der Landschaftsplanung ausrichten. Der Landschaftsplan dient der Stärkung des Problembewusstseins für die Umwelt in der Öffentlichkeit Der Landschaftsplan kann, sofern er in der Gemeinde öffentlich diskutiert wird, bei der Bevölkerung zu einer verstärkten Wahrnehmung einerseits der landschaftlichen Werte und andererseits auch der Umweltprobleme im Gemeindegebiet führen. Die Beziehung der Menschen zu der Landschaft, in der sie leben, kann dadurch intensiviert werden. Im Jahre 1992 fand in Rio de Janeiro die UNO-Konferenz für Umwelt und Entwicklung statt. In dem dort aufgestellten internationalen Aktionsprogramm für eine zukunftsfähige globale Entwicklung für das 21. Jahrhundert, der AGENDA 21, ist die Aufforderung enthalten, dass die Kommunen mit ihren Bürgern gemeinsam lokale Aktionsprogramme zur nachhaltigen umweltverträglichen Entwicklung auf der örtlichen Ebene erarbeiten sollen. Die Gemeinde, die einen Landschaftsplan aufstellt, erhält dafür bereits einen wichtigen Baustein. Eine besondere Bedeutung gewinnt eine Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen der Landschaftsplanung auch vor dem Hintergrund neuerer Gesetze. So sieht das Umweltinformationsgesetz ( 4 UIG in der Fassung vom ) und die Umweltprüfung von Plänen und Programmen (RL 20012/42/EG) einen freien Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und eine breitere Beteiligung der Öffentlichkeit zur Berücksichtigung von Umweltbelangen in öffentlichen Planungen vor. Bei beiden Aspekten erlangt der kommunale Landschaftsplan eine hohe Bedeutung. 2 Die Landschaftsplanung im System der räumlichen Planung Die Landschaftsplanung als umfassendes vorsorgendes Planungsinstrument zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft im besiedelten und unbesiedelten Bereich wurde 1992 auch im Sächsischen Naturschutzgesetz verankert ( 4-7 SächsNatSchG i.d.f. vom 23. Mai 2004). Sie ist als Beitrag von Naturschutz und Landschaftspflege zur räumlichen Gesamtplanung konzipiert und liefert (auf der Landes-, Regional- und Kommunalebene) die ökologische Grundlage für eine nachhaltige Raumentwicklung. Wie die räumliche Gesamtplanung (Landes-, Regional- und vorbereitende Bauleitplanung) ist auch die Landschaftsplanung dreistufig angelegt (Landschaftsprogramm, Landschaftsrahmenplan, kommunaler Landschaftsplan, siehe Tabelle 1). Dabei hat sich der Freistaat Sachsen für die Ebenen der Landes- und Regionalplanung für eine frühestmögliche Verknüpfung der Landschaftsplanung mit der räumlichen Gesamtplanung (Primärintegration) entschieden. Hierbei werden die Grundlagen und die Inhalte der Landschaftsplanung als Fachbeitrag zusammenhängend dargestellt ( 5 Abs. 1 SächsNatSchG), die soweit erforderlich und geeignet in die Raumordnungspläne aufgenommen werden und ansonsten als Anhänge den Raumordnungsplänen beigefügt werden ( 5 Abs. 2 Sächs- NatSchG). Der Fachbeitrag zum Landschaftsprogramm wird in der Zuständigkeit der Obersten Naturschutzbehörde erarbeitet, während die Landschaftsrahmenpläne gemäß 7 SächsNatSchG von den Regionalen Planungsverbänden erstellt werden. Hinsichtlich Bestandserfassung und Bewertung von Natur und Landschaft gilt hierbei zusätzlich eine Einvernehmensregelung mit der höheren Naturschutzbehörde ( 7 Abs. 2 Sächs- NatSchG). Damit soll gewährleistet werden, dass die Festlegungen der Landes- und Regionalplanung auf der Grundlage einer fundierten Bewertung von Natur und Landschaft erfolgen und dass den Zielen von Naturschutz und Landschaftspflege das für ihre Umsetzung notwendige rechtsverbindliche Gerüst gegeben wird. Der kommunale Landschaftsplan als ökologische Grundlage der vorbereitenden Bauleitplanung ( 6 Sächs- NatSchG) wird dagegen als eigenständiges Planwerk erarbeitet und im Rahmen der Sekundärintegration erfolgt die Übernahme der landschaftsplanerischen Inhalte in die Flächennutzungsplanung. Zuständig für die Erarbeitung der Landschaftspläne sind hierbei die Gemeinden (vgl. 7 SächsNatSchG). 9

11 Tab. 1: Übersicht über die räumliche Gesamtplanung und Landschaftsplanung in Sachsen Planungsraum Gesamtplanung Landschaftsplanung Verbindlichkeit der Landschaftsplanung Freistaat Sachsen Region Teil des Gemeindegebietes Planungsmaßstab 1: Landesentwicklungsplan (LEP) Aufstellung durch das Staatsministerium des Innern Regionalpläne für 5 Planungsregionen Sachsens Aufstellung durch Regionale Planungsverbände Gemeindegebiet Flächennutzungsplan (FNP) Aufstellung durch Gemeinde Bebauungsplan (B-Plan) Aufstellung durch Gemeinde Landschaftsprogramm als Teil des LEP jedoch in Form eines zusammenhängenden Fachbeitrages (vgl. 5 SächsNatSchG) Landschaftsrahmenplan als Teil des Regionalplanes jedoch in Form eines zusammenhängenden Fachbeitrages (vgl. 5 Sächs- NatSchG) Landschaftsplan ökologische Grundlage für die Bauleitplanung (eigenständiger Beitrag zum FNP) Grünordnungsplan (GOP) Ökologische Grundlage des Bebauungsplanes (eigenständiger Beitrag zum B- Plan) *) landesweite Ziele und Maßnahmen von Naturschutz und Landschaftspflege **) regionale Ziele und Maßnahmen von Naturschutz und Landschaftspflege Landschaftsprogramm*) Als Bestandteil des LEP wurde durch RechtsVO der Sächsischen Staatsregierung für verbindlich erklärt (Primärintegration) Landschaftsrahmenplan**) Als Bestandteil des Regionalplanes wird durch Satzungsbeschluss der Verbandsversammlung und Genehmigung durch das SMUL als oberste Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde für verbindlich erklärt (Primärintegration) Diejenigen Ziele und Maßnahmen des Landschaftsplanes, die als Darstellung in den FNP aufgenommen wurden, werden verbindlich (Sekundärintegration) Diejenigen Maßnahmen des GOP, die als Festsetzungen in den B-Plan aufgenommen wurden, werden verbindlich (Sekundärintegration) 1: : :2500 bis 1:1000 Die Ebenen der Landschaftsplanung sind nicht nur horizontal mit der räumlichen Gesamtplanung, sondern auch vertikal miteinander verknüpft. So werden im Landschaftsprogramm als Bestandteil des Landesentwicklungsplans die landesweiten Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege festgelegt, insbesondere im Hinblick auf die Sicherung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und schutzbedürftiger Teile von Natur und Landschaft. In Ausformung dessen enthält der Landschaftsrahmenplan als Bestandteil des Regionalplans eine Konkretisierung der landesweiten Ziele des Landesentwicklungsplans für Natur und Landschaft in der Region und stellt die zu ihrer Umsetzung zu verfolgenden regionalen Ziele und die auf regionaler Ebene zu ergreifenden Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege dar. Der kommunale Landschaftsplan schließlich enthält die örtlichen Ziele und Maßnahmen zur Verwirklichung der überörtlichen Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Die Entwicklung von Natur und Landschaft in den Teilräumen muss sich also in die vorgesehene Landschaftsentwicklung des Gesamtraums einfügen. Umgekehrt müssen aber auch bei Festlegungen zur Landschaftsentwicklung des Gesamtraums die Gegebenheiten und Erfordernisse der Teilräume berücksichtigt werden. 10

12 Abb. 8: Mulde nördlich von Eilenburg im Naturschutzgebiet Muldenaue: der kommunale Landschaftsplan zeigt auf, welche konkreten Maßnahmen sich für die Gemeinde aus den Vorgaben der Landschaftsrahmenplanung (als Teil des Regionalplanes) und des Landschaftsprogramms (als Teil des Landesentwicklungsplans) ergeben 3 Der rechtliche Rahmen der kommunalen Landschaftsplanung Die rechtlichen Grundlagen der Landschaftsplanung stellen die Bestimmungen der Naturschutzgesetze des Bundes und des Freistaates Sachsen dar. Zusätzlich sind auch im Baugesetzbuch Regelungen enthalten, die die Landschaftsplanung unmittelbar betreffen. 3.1 Bundesnaturschutzgesetz und Sächsisches Naturschutzgesetz Mit der Novellierung des Bundesnaturschutzgesetzes im Jahr 2002 wurden die rahmenrechtlichen Bestimmungen zur Landschaftsplanung gegenüber dem alten Bundesnaturschutzgesetz ausgeweitet. So ist in der seit dem gültigen Fassung in 13 BNatSchG die Darstellung der Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege als Aufgabe der Landschaftsplanung benannt. Hierbei soll sie der Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege auch in anderen Planungen und Verwaltungsverfahren dienen. Die Mindestinhalte der Landschaftsplanung sind in 14 BNatSchG aufgeführt. Demnach haben Landschaftspläne eine Bestandserfassung und Bewertung von Natur und Landschaft, eine Status Quo Prognose über den zu erwartenden Zustand, eine Konkretisierung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege durch die Darstellung von Erfordernissen und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu beinhalten. Die im Landschaftsplan enthaltenen Erfordernisse und Maßnahmen stellen das Schutz-, Pflege- und Entwicklungskonzept für Natur und Landschaft dar, die nach 14 Abs. 1 Satz 4 BNatSchG in einem engen Kontext mit den anderen Instrumenten des Naturschutzrechts stehen. So sollen die im Landschaftsplan dargestellten Erfordernisse und Maßnahmen dem Artenschutz, dem abiotischen Ressourcenschutz (Boden-, Wasser- und Klimaschutz), dem Schutz des Landschaftsbildes und den Ausweisungen von Schutzgebieten (Natur-, Landschaftsschutzgebiete und auch dem europäischen Schutzgebietssystem Natura 2000), dem Aufbau eines Biotopverbundes nach 3 BNatSchG und dem Vollzug der Eingriffsregelung dienen. 14 BNatSchG schließt ab mit den Regelungen, dass die Landschaftspläne für die Raumordnung und Bauleitplanung verwertbar sein sollen und sie für die Beurteilung der Umweltverträglichkeit von Vorhaben heranzuziehen sind. 11

13 In 16 BNatSchG wird speziell für die örtliche Landschaftsplanung die Pflicht für eine flächendeckende Landschaftsplanung eingeführt. Die örtlichen Landschaftspläne sind dabei bei wesentlichen vorhersehbaren oder zu erwartenden Veränderungen der Landschaft fortzuschreiben. Die Verbindlichkeit der örtlichen Landschaftsplanung ist gemäß 16 Abs. 2 BNatSchG von den Ländern zu regeln. Das Bundesnaturschutzgesetz ordnet der Landschaftsplanung wie kurz dargestellt eine Vielzahl von Aufgaben zu. Neben der Funktion als Fachplanung für Naturschutz und Landschaftspflege soll sie auch in anderen Planungen und Verwaltungsverfahren berücksichtigt werden, wobei insbesondere die räumliche Gesamtplanung herausgehoben wird. Die örtliche Landschaftsplanung hat damit auf der kommunalen Ebene eine bedeutende Koordinations- und Abstimmungsfunktion für den Natur- und Umweltschutz mit seinen verschiedenen Instrumenten und Aufgaben, z.b. Schutzgebietsausweisungen, Artenschutz und Erholungsvorsorge, und soll der Einspeisung der Naturschutzbelange in die Bauleitplanung dienen. Im sächsischen Naturschutzgesetz ergeben sich die Aufgaben und Inhalte der Landschaftsplanung aus dem 4 SächsNatSchG. In ihm wird die Bestandserfassung und Bewertung des vorhandenen und zu erwartenden Zustandes von Natur und Landschaft und die Entwicklung von Leitbildern, Zielen, Maßnahmen und Erfordernissen für den Naturschutz und die Landschaftspflege als inhaltlicher Kern der dreistufigen Landschaftsplanung herausgestellt. Weiterhin verpflichtet das sächsische Naturschutzgesetz ( 6 Abs. 1 SächsNatSchG in Verbindung mit 7 Abs. 3 SächsNatSchG) die Gemeinden dazu, für ihr Gemeindegebiet einen Landschaftsplan als ökologische Grundlage für die Bauleitplanung aufzustellen. Diese Regelung enthält keinen Ausnahmetatbestand, kommunale Landschaftspläne sind also flächendeckend für alle Gemeinden in Sachsen aufzustellen. Der Landschaftsplan entfaltet keine eigene Verbindlichkeit, sondern hat gutachterlichen Charakter. 6 Sächs- NatSchG legt dazu fest, dass, soweit geeignet, die Inhalte der Landschaftsplanung [ ] als Darstellung in den Flächennutzungsplan aufzunehmen sind und Abweichungen zu begründen sind. Mit der Aufnahme in den Flächennutzungsplan wird der Landschaftsplan rechtsverbindlich. Um diese Aufnahme zu gewährleisten, müssen die Belange von Natur und Landschaft im Rahmen der Landschaftsplanung so aufbereitet werden, dass sie mit dem ihnen zustehenden Gewicht in die bauleitplanerische Abwägung einfließen können. Die Gemeinde muss sich dazu mit den Inhalten der Landschaftsplanung intensiv auseinandersetzen. Die Auseinandersetzung der Gemeinde mit den Ergebnissen der Landschaftsplanung wird im Erläuterungsbericht zum Flächennutzungsplan dokumentiert. Die Bestimmungen des 6 Abs. 1 SächsNatSchG und 7 Abs. 3 SächsNatSchG setzen hinsichtlich Zuständigkeit, Verfahren und Verbindlichkeit der kommunalen Landschaftsplanung die Rahmenbestimmungen des 16 BnatSchG um. 3.2 Landschaftsplanung und Europäische Richtlinien Die Europäische Union hat infolge des EG-Vertrages von den Mitgliedsstaaten eine fachliche und gesetzgeberische Kompetenz zu umweltpolitischen Fragen übertragen bekommen (vgl. Konsolidierte Fassung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, 1997). Diese Kompetenz hat die Europäische Union innerhalb der letzten Jahre genutzt und unter anderem zur Gewährleistung einer europaweit harmonisierten Umwelt- und Naturschutzpolitik eine Reihe von Konventionen und darüber hinaus Richtlinien als verpflichtende Rechtssetzungen der EU verabschiedet. Um die verschiedenen europäischen Richtlinien umzusetzen, können auch die in Deutschland und Sachsen etablierten Naturschutzinstrumente genutzt werden. Hiermit kann eine für das bundesdeutsche und sächsische Planungssystem passfähige und auf effizienten und erprobten Ansätzen aufbauende Umsetzung der europäischen Richtlinien erfolgen. In einem engen Bezug zur Landschaftsplanung stehen die europäische Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (sogenannte Flora-Fauna-Habitat-[FFH- ]Richtlinie), die Richtlinie 2003/4/EG über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen (Umweltin- 12

14 formationsrichtlinie) und die Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen spezieller Pläne und Programme (sogenannte Umweltprüfungs-[UP] oder Strategische Umweltprüfungs-[SUP])-Richtlinie). Zur FFH-Richtlinie besitzt die Landschaftsplanung aufgrund ihrer Entwicklungsaussagen zum Arten- und Biotopschutz einen engen Bezug, denn Landschaftspläne sollen Angaben zu Erfordernissen und Maßnahmen zum Aufbau und Schutz des Europäischen ökologischen Netzes Natura 2000 enthalten (vgl. 14 Abs. 1 Satz 4 BNatSchG). Darüber hinaus sind Landschaftspläne auch im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsprüfung (vgl. 14 Abs. 2 BNatSchG und 4 Abs. 2 SächsNatSchG) für die Beurteilung der Verträglichkeit von Projekten heranzuziehen. Die Bestandserfassungen und Bewertungen zu Arten und Biotopen als auch die landschaftsplanerischen Entwicklungsaussagen zu Pufferzonen, Vernetzung von Biotopverbundsystemen etc. sind damit für die Erfüllung der aus der FFH-Richtlinie erwachsenden Pflichten nutzbar. Hinsichtlich der Umweltinformationsrichtlinie besitzt die Landschaftsplanung als Informationsmedium zu Natur und Landschaft einen hohen Stellenwert. Sowohl Behörden als auch die Öffentlichkeit können sich anhand des Landschaftsplans über den Zustand von Natur und Landschaft informieren und weiterhin die sinnvollen Entwicklungsvorschläge zum Schutz, zur Pflege als auch zur Verbesserung des Zustandes von Natur und Landschaft nachvollziehen. Der Landschaftsplan kann damit innerhalb des breiteren Spektrums der Umweltmedien, die die Umweltinformationsrichtlinie abdeckt, für den Bereich Naturschutz und Landschaftspflege eine zentrale Informationsfunktion übernehmen (vgl. Umweltinformationsgesetz i.d.f. vom ). Während das Verhältnis der Landschaftsplanung zur FFH-Richtlinie und zur Umweltinformationsrichtlinie und ihr Nutzen hierzu weitgehend klar und akzeptiert sind, so gestaltet sich das Verhältnis zwischen Landschaftsplanung und der Umweltprüfung für Pläne und Programme (RL 2001/42/EG) schwieriger. Die kommunale Landschaftsplanung soll als ökologische Grundlage zur Bauleitplanung fungieren (vgl. 6 SächsNatSchG) und damit zu einer besseren Berücksichtigung der Belange von Naturschutz und Landschaftspflege in dieser Planung beitragen. Die Umweltprüfung von Plänen und Programmen hat eine ähnliche Zielsetzung. Sie soll zu einer Berücksichtigung der weiter gefassten Umweltbelange unter anderem in der Bauleitplanung beitragen (vgl. Artikel 1 RL 2001/42/EG und 2 Abs. 4 BauGB in der Fassung vom ). Hierzu soll eine Umweltprüfung durchgeführt werden. Für diese ist ein Umweltbericht zu erstellen, in dem die voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen des Bauleitplans beschrieben und bewertet werden. Während einerseits das Ziel einer umwelt- bzw. naturverträglichen Ausgestaltung der Bauleitplanung durch die Umweltprüfung und kommunale Landschaftsplanung vergleichbar sind, so bestehen andererseits auch einige Unterschiede. Die Umweltprüfung von Plänen und Programmen dient ausschließlich der Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen des geprüften Plans. Damit entspricht sie weitgehend der schon etablierten Umweltverträglichkeitsprüfung von Projekten und umfasst neben den Schutz- bzw. Naturgütern Boden, Wasser, Klima/Luft, Arten/Lebensgemeinschaften und Landschaftsbild (vgl. 1 und 2 BNatSchG) zusätzlich die Schutzgüter Mensch-, Kultur- und Sachgüter (vgl. Anlage des BauGB zu 2 Abs. 4 und 2a BauGB und 2 UVPG in der Fassung der Bekanntmachung vom 05.September 2001, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25.Juni 2005 (SUPG)). Die Umweltprüfung zur Bauleitplanung betrachtet damit einen breiteren inhaltlichen Rahmen, z.b. in wie weit Lärmbelästigungen des Menschen durch die Plandarstellungen zu erwarten sind. Sie thematisiert allerdings nicht Entwicklungsmöglichkeiten für die Umwelt des betrachteten Planungsraumes und stellt somit nicht die im Landschaftsplan enthaltenen Ziele, Erfordernisse und Maßahmen zur Entwicklung von Natur und Landschaft dar. Die kommunale Landschaftsplanung hat damit einen inhaltlich etwas begrenzteren Betrachtungsgegenstand, führt die Betrachtung allerdings über die Bestandsaufnahmen und Bewertung der Schutz- bzw. Naturgüter hinaus bis zu konkreten Schutz-, Pflege- und Entwicklungsvorschlägen für Natur und Landschaft. Wenngleich damit Betrachtungsgegenstand und die Reichweite der Aussagen zur Umwelt bzw. Natur und Landschaft bei der Umweltprüfung zur Bauleitplanung und bei der kommunalen Landschaftsplanung nicht identisch sind, so ist es sinnvoll, die Gemeinsamkeiten insbesondere bei den Bestandsaufnahmen und Bewertungen von 13

15 Natur und Landschaft zu nutzen. Entsprechend enthält 2 Abs. 4 BauGB die Aufforderung: Liegen Landschaftspläne [ ] vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen. Die kommunale Landschaftsplanung besitzt damit eine wichtige Funktion als Informationsbasis für die Umweltprüfung. Die Bestandsaufnahmen und Bewertungen der kommunalen Landschaftsplanung zu den Schutzgütern Boden, Wasser, Klima/Luft, Arten/Lebensgemeinschaften und Landschaftsbild werden in der Regel eine geeignete Grundlage für die Umweltprüfung zur Bauleitplanung sein. Damit die kommunale Landschaftsplanung auch hinsichtlich der derzeit noch nicht abgedeckten Schutzgüter Mensch, Kultur- und Sachgüter als eine Informationsbasis fungieren kann, enthält der Entwurf zur Novellierung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (sogenanntes SUP-Stammgesetz) in 19a folgende Formulierung: Bei der Aufstellung oder Änderung von Landschaftsplanungen [ ] sind in die Darstellungen nach 14 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes die Umweltauswirkungen auf die in 2 Abs. 1 Satz 2 [des UVPG] genannten Schutzgüter aufzunehmen. Die Länder erlassen zur Durchführung der Strategischen Umweltprüfung ergänzende Rechtsvorschriften für das Verfahren der Landschaftsplanungen [ ] ( 19a Abs. 1 Entwurf-SUPG). Hiermit ermächtigt der Bund die Länder die Schutzgutbetrachtung in der Landschaftsplanung auf die Schutzgüter der Umweltprüfung auszudehnen. Hiermit verfolgt der Bund zwei Ziele: Zum einen kann damit im Rahmen der kommunalen Landschaftsplanung eine vollständig nutzbare Informationsbasis für die Umweltprüfung zur Bauleitplanung geschaffen werden, da infolge dieser erweiterten Betrachtung die Schutzgüter der Landschaftsplanung mit denen der Umweltprüfung identisch sind. Zum zweiten kann hierdurch eine notwendige externe Umweltprüfung der Landschaftsplanung vermieden werden, indem eine in die Landschaftsplanung integrierte Umweltprüfung vorgenommen wird. Da die EU-Richtlinie zur Umweltprüfung allgemein eine Umweltprüfung von Plänen und Programmen festlegt und beispielsweise nicht nur auf Pläne mit negativen Umweltauswirkungen abstellt, kann hiermit auch die Landschaftsplanung als prüfpflichtig angesehen werden. Infolge der Schutzguterweiterung kann die Landschaftsplanung allerdings selber eine vollständige Ermittlung und Bewertung der durch sie ausgelösten erheblichen Umweltauswirkungen durchführen und somit eine in den Landschaftsplan integrierte Umweltprüfung vornehmen. Festzuhalten bleibt, dass ein Landschaftsplan in der Bestandserfassung und Bewertung eine wesentliche Basis für die Umweltprüfung darstellt und eine erweiterte Schutzgutbetrachtung in der kommunalen Landschaftsplanung zusätzliche Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung zu Mensch, Kultur- und Sachgüter und eine externe Umweltprüfung zum Landschaftsplan überflüssig macht. Damit der Landschaftsplan allerdings für die Umweltprüfung optimal nutzbar ist, sollte vor Beginn der Bestandsaufnahmen zum Landschaftsplan im Rahmen eines Scoping-Termins zusammen mit den Umweltbehörden der Untersuchungsrahmen für den Landschaftsplan und die hierauf aufbauende Umweltprüfung festgelegt werden (vgl. hierzu auch 4 Abs. 1 BauGB), innerhalb dieses Scoping-Termins auch erörtert werden, ob eine Schutzguterweiterung gemäß den Anforderungen des SUPG (Mensch, Kultur-, Sachgüter) erfolgen sollte und der Landschaftsplan in einem zeitlichen Vorlauf zur Bauleitplanung und der Umweltprüfung erarbeitet werden, so dass zumindest die Bestandserfassungen und Bewertungen zu Natur und Landschaft vorliegen, wenn mit dem Verfahren der Bauleitplanung und Umweltprüfung begonnen wird. 3.3 Kommunale Landschaftsplanung und Baugesetzbuch Seit 1998 wird die kommunale Landschaftsplanung als umweltschützender Belang für die bauleitplanerische Abwägung dezidiert aufgeführt. Der engen Verzahnung zwischen Landschaftsplanung und Bauleitplanung wird damit auch im BauGB Rechnung getragen. Anhand der Formulierung des 6 SächsNatSchG Landschaftspläne als ökologische Grundlage für die Bauleitplanung und der Nennung der Landschaftspläne als zu berücksichtigender Belang des Umweltschutzes in 1 Abs. 6 BauGB wird deutlich, welch eine hohe Bedeutung der kommunalen Landschaftsplanung für die Bauleitplanung zukommt. Die korrekte Ermittlung und Gewichtung der naturschützerischen Belange für die bauleitplanerische Abwägung in den Gemeinden ist durch einen Landschafts- 14

16 plan zu gewährleisten. Dies ist notwendig, damit die Bauleitplanung den umfangreichen Gesetzesauftrag in 1 Abs. 5 BauGB ( nachhaltige städtebauliche Entwicklung, Sicherung einer menschenwürdigen Umwelt und Schutz und Entwicklung der natürlichen Lebensgrundlagen ) erfüllen kann. Wenngleich die kommunale Landschaftsplanung eine hohe Bedeutung für die Berücksichtigung von Umweltbelangen in der Bauleitplanung besitzt und eine Aufstellungspflicht für sie besteht, so ist jedoch nicht generell davon auszugehen, dass ein fehlender Landschaftsplan zur Versagung der Genehmigung eines Flächennutzungsplans führt. Nicht das formale Vorliegen eines Landschaftsplans entscheidet über die Genehmigungsfähigkeit eines Bauleitplans, sondern die vorliegenden materiellen Voraussetzungen und hierbei auch die vorliegenden Informationen zu Natur und Landschaft. Wenn der Gemeinde auch ohne Landschaftsplan die Werte und Empfindlichkeiten von Natur und Landschaft und die Umweltauswirkungen ihrer Planungsabsichten hinlänglich bekannt sind, so kann in der Gemeinde eine fehlerfreie Abwägung stattfinden. Diese fehlerfreie Abwägung und nicht das formale Vorliegen eines Landschaftsplans ist Voraussetzung für die Genehmigung. Allerdings ergibt sich aus 1 Abs. 6 BauGB (vgl. Anhang 9.2.3), dass die Gemeinde die Belange von Natur und Landschaft in die bauleitplanerische Abwägung einzustellen hat. Danach muss die Gemeinde sich im Rahmen der Bauleitplanung zum einen mit den wirtschaftlichen Anforderungen im Gemeindegebiet und den sozialen und kulturellen Bedürfnissen sowie Versorgungsansprüchen der Bevölkerung aber zum anderen genauso auch mit den Belangen von Natur und Landschaft auseinandersetzen. Dies wird auch durch den Grundsatz Nr. 7 des 1 Abs. 6 BauGB dokumentiert. Abb. 9: Die flächendeckende Landschaftsplanung ist eine Pflichtaufgabe der Gemeinde: Sie hilft, die nachhaltige Nutzbarkeit der Kulturlandschaft (hier bei Mildenau) zu gewährleisten Um die Belange von Natur und Landschaft berücksichtigen zu können, müssen sie natürlich in aufbereiteter Form vorliegen davon geht das BauGB aus, ansonsten wäre der Planungsprozess abwägungsfehlerhaft. Das heißt, die Gemeinde muss den Zustand von Natur und Landschaft im Gemeindegebiet erhoben und bewertet haben sowie daraus die Ziele und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft im Gemeindegebiet abgeleitet und dargestellt haben. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Beeinträchtigung der Belange von Natur und Landschaft aufgrund der Bauleitplanung zu erwarten ist. Aus naturschutzfachlicher und -rechtlicher Sicht ist der kommunale Landschaftsplan das Instrument, welches die Belange von Natur und Landschaft, die für die bauleitplanerische Abwägung benötigt werden, qualifiziert ermittelt und darstellt. Es wird daher für eine Gemeinde in der Regel schwierig sein, auch ohne kommunale Landschaftsplanung einen Bauleitplan abwägungsfehlerfrei aufzustellen. Mögliche Fälle, in denen ausnahmsweise auf die Erarbeitung eines Landschaftsplanes als ökologische Grundlage für die Bauleitplanung verzichtet werden könnte, wären z.b. Die Darstellungen des Flächennutzungsplanes führen offensichtlich nicht zu Eingriffen in Natur und Landschaft. Dies könnte der Fall sein, wenn im Gemeindegebiet keine neue Bebauung, kein Ausbau der Infrastruktur etc. vorgesehen ist. Die Belange von Natur und Landschaft im Gemeindegebiet wurden bereits anderweitig ausreichend aufbereitet. Dies könnte der Fall sein, wenn 15

17 - die Gemeinde in einem Schutzgebiet liegt und bereits detaillierte Programme und Konzepte für den Schutz, die Pflege und die Entwicklung dieser Schutzgebiete (Schutzgebietsplanungen) erstellt wurden, - bereits andere Fachplanungen vorliegen, z.b. eine Agrarstrukturelle Entwicklungsplanung, in der auch sämtliche Naturgüter qualifiziert aufgenommen und bewertet sowie ein landschaftspflegerisches Zielkonzept entwickelt und mit den Naturschutzfachbehörden abgestimmt wurde. Abb. 10: Neubausiedlung im Erzgebirge: eine bessere Verzahnung von Bauleitplanung und Landschaftsplanung hätte eine landschaftsgerechte Gestaltung und eine harmonische Einfügung des neuen Ortsteils in den alten Ort ermöglicht Wenn der Gemeinde also derartige Unterlagen vorliegen, die es ermöglichen, die Belange von Natur und Landschaft sachgerecht in die bauleitplanerische Abwägung einzubringen, kann nicht mit der Begründung, dass formal kein Landschaftsplan vorliegt, die Genehmigung eines Flächennutzungsplans verweigert werden. Diese Fälle entbinden dann die Gemeinde aus naturschutzrechtlicher Sicht gemäß 6 SächsNatSchG aber noch nicht davon, einen Landschaftsplan aufzustellen, da dieser als Fachplan des Naturschutzes noch weitaus mehr Aufgaben als die der ökologischen Grundlage für die Bauleitplanung hat (z.b. Grundlage für eine umweltverträgliche Land- und Forstwirtschaft, Grundlage für die Erholungsplanung in der Gemeinde, Grundlage für die Anwendung der Eingriffsregelung, Grundlage für Stellungnahmen zu Planungen und Vorhaben im Gemeindegebiet, die Auswirkungen auf Natur und Landschaft haben können, Grundlage für Biotopverbundplanungen, Schutzgebietsausweisungen etc.). 3.4 Landschaftsplanung und Eingriffsregelung Die Eingriffsregelung ist im Freistaat Sachsen in den 8 ff. SächsNatSchG verankert. Ziel ist es, bei Vorhaben, die mit einer Inanspruchnahme von Natur und Landschaft verbunden sind, unnötige Beeinträchtigungen zu vermeiden und verbleibende, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen. Damit werden diese Regelungen gleichermaßen einem Vorsorge- und einem Folgenbeseitigungsaspekt gerecht. Als Eingriffe in Natur und Landschaft sind gem. 8 Abs. 1 SächsNatschG Veränderungen der Gestalt oder der Nutzung von Grundflächen, die die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes oder das Landschaftsbild erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen können, definiert. Der kommunale Landschaftsplan, der eine detaillierte Bewertung des Zustandes von Natur und Landschaft im Gemeindegebiet enthält, stellt in diesem Zusammenhang eine wesentliche Grundlage dar, um Vorhaben hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes oder auf das Landschaftsbild zu beurteilen. Er ist auch eine fundierte Informationsquelle um, dem Vermeidungsgebot folgend, die umweltverträglichste Gestaltung von Vorhaben zu ermitteln (Eingriffsminimierung). Des Weiteren dient der Landschaftsplan mit seinem Entwicklungskonzept Landschaft, das den angestrebten Zustand von Natur und Landschaft und die dazu erforderlichen Maßnahmen im Gemeindegebiet aufzeigt, als wichtige Grundlage für die räumlich und fachlich sinnvolle Zuordnung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen. 16

18 So ist in den 2 Abs. 4 und 3 Abs. 4 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung (SMU) über den Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft in der Fassung vom (NatschAVO) festgelegt, dass sich die Festsetzung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen an den regionalen und lokalen Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, wie sie sich insbesondere aus den Landschaftsplänen ergeben, orientieren muss. Die Landschaftsplanung hat für den Vollzug der Eingriffsregelung in der Bauleitplanung seit 1998 eine noch stärkere Bedeutung erhalten (vgl. Kap. 1, S. 9). Für Eingriffe in Natur und Landschaft aufgrund von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen gelten nach der Neufassung des BauGB jetzt dessen Vorschriften direkt. So ist gemäß 1a Abs. 3 BauGB die Vermeidung und der Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft in der bauleitplanerischen Abwägung zu berücksichtigen. Die planerische Absicherung des Ausgleichs der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft erfolgt durch geeignete Darstellungen im Flächennutzungsplan bzw. Festsetzungen im Bebauungsplan. Soweit dies mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist, können die Darstellungen und Festsetzungen nach den 5 und 9 BauGB als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen. Durch diese mögliche Entkoppelung der vormals engen räumlichen und zeitlichen Verknüpfung von Eingriff und Ausgleich fällt dem Flächennutzungsplan jetzt eine zentrale koordinierende Rolle im Rahmen der Eingriffsregelung zu. Um diese qualifiziert wahrnehmen zu können, und eine sinnvolle Bündelung von Ausgleichsmaßnahmen im Gemeindegebiet zu erreichen, wird ein stimmiges Entwicklungskonzept Landschaft, wie es der kommunale Landschaftsplan liefert, als Grundlage benötigt. 17

19 Karte 1: Historische Flächennutzung 1921/22 Siedlung Bach Flurgehölze, Einzelbäume Acker Bach/Graben Gebüsch Grünland Fluß Wald Rebkultur Teich/Weiher Fähre Gartenland Streuobstwiese Verkehrsweg 18

20 Karte 2: Historische Flächennutzung 1996 Siedlung Grünland Wald Gemeinbedarf Gewerbefläche Sonderbaufläche Acker Rebkultur Gewässer Streuobstwiese Flurgehölz/ Gebüsch Baumreihe Fähre Verkehrsfläche Ödland 19

21 4 Inhalte der kommunalen Landschaftsplanung Die Inhalte der kommunalen Landschaftsplanung leiten sich aus den gesetzlichen Verpflichtungen (siehe Kap. 3) ab. Dem Landschaftsplan erwächst aus der Komplexität dieser Verpflichtungen ein umfassendes Aufgabenspektrum, das die Arbeitsinhalte und -schritte der Landschaftsplanung bestimmt. Die Arbeitsschritte der Landschaftsplanung lassen sich in zwei Schwerpunkte gliedern (vgl. Abb.15, Inhalte und Arbeitsschritte der kommunalen Landschaftsplanung im Freistaat Sachsen und vgl. Anhang 9.1, Arbeitsschritte der kommunalen Landschaftsplanung): Bestandsaufnahme und Bewertung von Natur und Landschaft Im Rahmen der Bestandsaufnahme werden die Landschafts- und Siedlungsgeschichte (historische Landschaftsentwicklung, siehe Karten 1/2, S ), die Entstehung und heutige Ausprägung der Schutzgüter Boden, Wasser, Klima/Luft, Pflanzen und Tierwelt sowie des Landschaftsbildes und die bestehenden und geplanten Raumnutzungen und ihre Auswirkungen auf Natur und Landschaft erfasst. Die Landschaft wird im Hinblick auf die gegenwärtige und zukünftige Leistungsfähigkeit bzw. Bedeutung der Schutzgüter sowie ihre Empfindlichkeit gegenüber akuten und zu erwartenden Gefährdungen bewertet (Ist- Zustand). Die ökologische und ästhetische Verträglichkeit der vorhandenen und absehbaren Nutzungen in Bezug auf die Leistungsfähigkeit und Empfindlichkeit der Schutzgüter ist zu beurteilen Konflikte sind herauszuarbeiten (Konfliktanalyse/Konfliktprognose). Abb. 11: Die Kulturlandschaft spiegelt das Wechselspiel zwischen Boden, Wasser, Klima, Pflanzen und Tierwelt sowie menschlicher Nutzung wider 20

22 Konzeption zur Entwicklung von Natur und Landschaft Aufbauend auf den Ergebnissen von Bestandsaufnahme und -bewertung (Ist-Zustand) sowie der Konfliktanalyse und -prognose beschreibt das Leitbild den angestrebten Zustand bzw. die angestrebte Entwicklung für die einzelnen Schutzgüter sowie für Natur und Landschaft insgesamt (Soll-Zustand). Aus den festgestellten Differenzen zwischen dem Ist-Zustand der Landschaft und dem angestrebten Soll-Zustand werden die örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung/Sanierung der Landschaft abgeleitet. Dies geschieht zuerst in Einzelkonzepten für den Schutz und die Entwicklung des Bodens, des Wassers, den Klimaausgleich und Lärmschutz, den Schutz und die Entwicklung der Arten- und Lebensgemeinschaften sowie die Erholungsvorsorge und den Schutz des Landschaftsbildes. Die aufeinander abgestimmten Einzelkonzepte ergeben dann die integrierte Entwicklungskonzeption, die für die Übernahme in den Flächennutzungsplan geeignet ist. Hier werden Konfliktlösungen erarbeitet und es wird aufgezeigt, wie vorhandene und absehbare Nutzungen mit den Belangen von Natur und Landschaft in Einklang gebracht werden können. Abb. 12: Autobahnausbau: Eingriff in Natur und Landschaft der Landschaftsplan erarbeitet die Grundlagen für die Beurteilung der Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft und für die sinnvolle Zuordnung von Ausgleichsmaßnahmen 4.1 Schutzgutbezogene Inhalte der Landschaftsplanung Die Landschaftsplanung bezieht den gesamten Naturhaushalt und sämtliche Nutzungen der Landschaft durch den Menschen ein. Dazu muss sie sich inhaltlich intensiv mit der örtlichen Ausprägung der Elemente des Naturhaushaltes, den sogenannten Schutzgütern Boden, Wasser, Klima, Pflanzen und Tierwelt (Arten und Biotope) und dem Landschaftsbild auseinandersetzen. Diese schutzgutbezogenen Teilaufgaben bestimmen wesentlich die Arbeitsinhalte der kommunalen Landschaftsplanung. 21

23 ERARBEITUNG DES LANDSCHAFTSPLANS Abb. 13: Inhalte und Arbeitsschritte der kommunalen Landschaftsplanung im Freistaat Sachsen 22

24 4.1.1 Boden Der Schutz des Bodens ist als Grundsatz in 2 Abs.1 Nr. 3 BNatSchG enthalten: Böden sind so zu erhalten, dass sie ihre Funktion im Naturhaushalt erfüllen können. Natürliche oder von Natur aus geschlossene Pflanzendecken sowie die Ufervegetation sind zu sichern [...], eine standortgerechte Vegetationsentwicklung zu ermöglichen, Bodenerosionen zu vermeiden. Gem. 1 Nr. 5 SächsNatSchG sind Böden so zu gestalten, dass sie ihre Funktion im Naturhaushalt erfüllen können. Insbesondere sind schädigende Stoffeinträge und Bodenerosion zu vermeiden; Der Landschaftsplan soll gem. 14 Abs. 1 Nr. 4e Angaben zum Schutz, zur Verbesserung der Qualität und zur Regeneration von Böden beinhalten. Somit zeigt er auf, wie der Erhalt und die Sicherung der ökologischen Bodenfunktionen unter Berücksichtigung der Empfindlichkeit der Böden sowie der Art und Intensität der Raumnutzungen gewährleistet und mit welchen Einzelmaßnahmen z.b. akute Belastungen des Bodens beseitigt werden können (siehe dazu Karte 3, S ). Abb. 14: Ausgeräumte Ackerlandschaft: die Intensivierung der Landwirtschaft führt zu Erosion und Artenschwund. Heute geht es um Fluranreicherung, dabei ist die Landwirtschaft ein wichtiger Partner der Landschaftsplanung Lebensraumfunktion Die Lebensraumfunktion bezeichnet die Funktion des Bodens als Standort und Lebensraum für pflanzliche und tierische Organismen. Hier sind insbesondere Extremstandorte von Relevanz (stark feucht oder trocken, stark sauer, nährstoffarm, kalkreich), da sie den auf Normalstandorten verdrängten und gefährdeten Arten einen seltenen Lebensraum bieten. Flächen mit Böden hoher Lebensraumfunktion eignen sich besonders für die Entwicklung und den Verbund von Biotopen. Sie sollten daher von Beeinträchtigungen durch bauliche, landwirtschaftliche oder gärtnerische Nutzung und, sofern möglich, von Nährstoffeintrag freigehalten werden. Regelungsfunktion Die Regelungsfunktion beschreibt den Boden als regelndes und ausgleichendes Medium im natürlichen Stoffkreislauf. Die Regelungsfunktion des Bodens im Wasserhaushalt ergibt sich aus seinen physikalischen und chemischen Eigenschaften, seinem Wasserspeicherpotential/Retentionspotential und seinem Grundwasserneubildungspotential. Böden mit einem hohen Retentionspotential, d.h. hoher Aufnahmekapazität für Wasser, tragen zu einer Verminderung des Oberflächenabflusses und damit zur Verringerung der Hochwassergefährdung bei und sollten von Versiegelung freigehalten werden. Böden mit hohem Grundwasserneubildungspotential sollten insbesondere auch vor Schadstoffbelastung geschützt werden. Die Regelungsfunktion des Bodens im Stoffhaushalt hängt in Bezug auf den Grundwasserschutz eng mit der Regelungsfunktion im Wasserhaushalt zusammen. Sie ergibt sich aus dem Filter-, Puffer- und Transformationspotential des Bodens für (Schad-)Stoffe (Filtervermögen für Schwermetalle, Nitratrückhaltekapazität, Umsetzungsvermögen für organische Schadstoffe, Widerstand gegen Versauerung). 23

25 Karte 3: Schutzgut Boden 24

26 25

27 Eine hohe Regelungsfunktion des Bodens im Stoffhaushalt bedeutet aber hinsichtlich nicht abbaubarer Schadstoffe auch eine große Gefährdung der Akkumulation von Schadstoffen. Produktionsfunktion Die Produktionsfunktion charakterisiert die natürliche Ertragsfähigkeit des Bodens als Grundlage für die landund forstwirtschaftliche Nutzung. Die Böden mit einer hohen natürlichen Fruchtbarkeit sollten von baulicher Nutzung oder anderweitiger Versiegelung freigehalten werden. Sie sind vor Erosion, Schadstoffeintrag und Verdichtung besonders zu schützen. Archivfunktion Die Archivfunktion bezeichnet die natur- und kulturhistorische Bedeutung der Böden sowie ihre regionale Seltenheit. Punktuelle Bodenaufschlüsse, die Zeugnis von historischen bzw. prähistorischen Zeiten geben, als auch seltene, noch natürliche bzw. naturnahe Böden sollten als erdgeschichtliche Dokumente vor Inanspruchnahme geschützt werden. Zu beachten ist, dass Böden sehr lange Entwicklungszeiträume haben, und eine Ersetzbarkeit daher ausgeschlossen ist. Empfindlichkeit des Bodens Neben den genannten Funktionen ist die Empfindlichkeit des Bodens gegenüber potentiellen Belastungen zu bewerten. Hierzu gehört die Erosionsempfindlichkeit gegenüber Wasser bzw. Wind, die Empfindlichkeit gegenüber Verdichtung, Versauerung, Schadstoffakkumulation und Stoffauswaschung Wasser Die Aufgabe des Grundwasserschutzes ist im Bundesnaturschutzgesetz durch das Ziel der nachhaltigen Sicherung der Naturgüter verankert. Als Grundsatz zum Schutz der Gewässer besagt 2 Abs.1 Nr. 4 BNatSchG: Natürliche oder naturnahe Gewässer sowie deren Uferzonen und natürliche Rückhalteflächen sind zu erhalten, zu entwickeln oder wiederherzustellen. Änderungen des Grundwasserspiegels, die zu einer Zerstörung oder nachhaltigen Beeinträchtigung schutzwürdiger Biotope führen können, sind zu vermeiden; unvermeidbare Beeinträchtigungen sind auszugleichen. Ein Ausbau von Gewässern soll so naturnah wie möglich erfolgen. 1 Nr. 3 SächsNatSchG ergänzt für fließende Gewässer, dass soweit ein Ausbau erforderlich ist, in naturnaher Weise ausgebaut und ausgestaltet wird,... Nicht naturnah ausgebaute Fließgewässer sollen in einen naturgerechten Zustand zurückgeführt werden. Um diese Vorgaben der Naturschutzgesetze und die des 14 Abs. 1 Nr. 4e BNatSchG zu erfüllen, beschreibt die Landschaftsplanung die Funktionen des Grund- und Oberflächenwasserhaushalts, ihre Gefährdungen, die anzustrebenden Entwicklungsziele sowie die zu treffenden Schutz- und Entwicklungsmaßnahmen. Dabei sind Grund- und Oberflächenwasser in ihrer Qualität und Quantität so zu schützen und zu entwickeln, dass sie für die Ansprüche und Versorgung von Menschen, Tier und Pflanze nachhaltig zur Verfügung stehen (siehe dazu Karte 4 und 5, S. 28, 29). 26

28 Abb. 15: Fischteich im Biosphärenreservat Oberlausitzer Heide- und Teichlandschaft: der Landschaftsplan dokumentiert, wie die Bewirtschaftung mit den Belangen des Naturschutzes, der Wasserwirtschaft und der Erholungsvorsorge in Einklang gebracht werden kann. a) Grundwasser Grundwasser hat in erster Linie eine Versorgungsfunktion. Die das Grundwasser betreffende Zielsetzung des kommunalen Landschaftsplans ist es daher, Grundwasser so zu sichern, dass es in ausreichender Menge und erforderlicher Beschaffenheit zur Verfügung gestellt werden kann. Dazu sind die für die Grundwasserneubildung besonders bedeutsamen Bereiche zu ermitteln und Vorschläge für ihren Schutz zu erarbeiten, insbesondere Schutz vor Versiegelung und Schutz vor Stoffeinträgen, die eine Gefährdung der Grundwasserqualität bewirken. Hier besteht ein enger Zusammenhang mit der Regulationsfunktion des Bodens. Vorschläge zur Sanierung und Entwicklung von Gebieten mit Beeinträchtigungen und Gefährdungen des Grundwassers bzw. der Grundwasserneubildung (z.b. Entsiegelung, Reduzierung des Düngemitteleintrages aus der Landwirtschaft, Altlastenbeseitigung) zu machen. b) Oberflächengewässer und angrenzende Auenbereiche Oberflächengewässer besitzen im Naturhaushalt eine Vielzahl von Funktionen und einen engen Bezug zu weiteren Schutzgütern, z.b. Arten und Biotopen, Boden, Landschaftsbild. Der Erhalt, der Schutz und die Entwicklung der Lebensraumfunktion, Hochwasserschutzfunktion und der Versorgungsfunktion von Oberflächengewässern sind daher Zielsetzungen des Landschaftsplans für dieses Schutzgut. 27

29 Karte 4: Grundwasser 28

30 Karte 5: Oberflächengewässer 29

31 Abb. 16: Wasser in der Stadt erlebbar machen ein Vorschlag des Landschaftsplans zur Verbesserung der Qualität des Wohn- und Arbeitsumfeldes Lebensraumfunktion: Naturnahe fließende Gewässer einschließlich ihrer Auenbereiche sowie naturnahe stehende Gewässer einschließlich ihrer Uferbereiche sind wertvolle Lebensräume seltener Tier- und Pflanzenarten. Insbesondere Fließgewässer bilden einen wichtigen Baustein in Biotopverbundsystemen. Sie sind daher in ihrem naturnahen Zustand zu erhalten und von Verbauung sowie intensiven Nutzungseinwirkungen freizuhalten. Beeinträchtigte Gewässer und Uferbereiche sollen renaturiert werden. Hochwasserschutzfunktion Das Vorhandensein natürlicher Überschwemmungsbereiche und eines naturnahen Fließgewässerverlaufs wirkt ausgeprägten Hochwässern entgegen, da dadurch Wassermassen zurückgehalten werden können und zu einem gleichmäßigeren Wasserabfluss beigetragen wird. Dem Schutz und der Wiederherstellung der natürlichen Überschwemmungsgebiete vor Überbauungen, Aufschüttungen etc. kommen damit eine besondere Rolle im Rahmen eines ausgeglichenen Wasserhaushaltes zu. Versorgungsfunktion: Einige Gewässer dienen der Trinkwasserversorgung und/oder der fischereilichen Nutzung. Zum Schutz der Versorgungsfunktion ist insbesondere bei diesen Gewässern der Erhalt bzw. die Entwicklung ihres Selbstreinigungsvermögens und der Erhalt bzw. die Erreichung einer bestimmten Gewässergüte zu gewährleisten. Gewässer können durch diffuse Stoffeinträge, z.b. aus der angrenzenden Landwirtschaft, und durch Einleitungen, u.a. von ungeklärten Abwässern, mit Schadstoffen belastet werden. Neben der Reduzierung der Schadstoffbelastung durch geringere und besser geklärte Einleitungen sowie Gewässerrandstreifen, die die diffusen Schadstoffeinträge reduzieren, kommt auch dem Selbstreinigungsvermögen der Gewässer eine hohe Bedeutung zu. Ein hohes Selbstreinigungsvermögen aufgrund einer hohen biologischen Aktivität erhöht die Aufnahme von Schadstoffen durch die Wasservegetation etc. Insbesondere in natürlichen Gewässern ist das Selbstreinigungsvermögen daher zu erhalten oder wiederherzustellen. 30

32 Abb. 17: Die Neiße bei Rothenburg: Die Aussagen des Landschaftsplans sind darauf gerichtet, die natürliche Dynamik des Flusses zu erhalten und zu verbessern Klima/Luft und Lärmschutz Der Schutz des Klimas/der Luft und der Lärmschutz sind im Naturschutzrecht verankert. 2 Abs. 1 Nr. 6 BNatSchG besagt: Beeinträchtigungen des Klimas sind zu vermeiden [...] Auf den Schutz und die Verbesserung des Klimas, einschließlich des örtlichen Klimas, ist auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege hinzuwirken. Wald und sonstige Gebiete mit günstiger klimatischer Wirkung sowie Luftaustauschbahnen sind zu erhalten, zu entwickeln oder wiederherzustellen. Hinsichtlich des Lärmschutzes ist 2 Abs. 1 Nr. 5 BNatSchG relevant, da Schädliche Umwelteinwirkungen [...] auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege gering zu halten [sind]. Diese Grundsätze und der in 14 Abs. 1 Nr. 4e enthaltene Auftrag, im Landschaftsplan Maßnahmen und Erfordernisse zum Schutz, zur Verbesserung der Qualität und zur Regeneration von Böden, Gewässern, Luft und Klima darzustellen, verdeutlichen den Auftrag an die Landschaftsplanung, die lokalklimatischen Funktionen der Landschaft aufzuzeigen, die zu einer Verbesserung der Luftqualität bzw. zur Verminderung von Lärm beitragen. Die Entwicklungsziele und Maßnahmen des Landschaftsplans und die Maßnahmen des technischen Umweltschutzes ergänzen einander. Der Landschaftsplan zeigt auf, wie die Kalt- und Frischluftversorgung von Siedlungen gewährleistet werden kann. Emissionsärmere Heizungsanlagen, verbesserte Filter etc. als Maßnahmen des technischen Umweltschutzes verringern die Schadstoffbelastung der Luft (siehe dazu Karte 6, S ). Klimatische Ausgleichsfunktion Die klimatische Ausgleichsfunktion der Landschaft spielt in erster Linie in größeren Siedlungsgebieten, die häufig durch stoffliche und thermische Luftbelastungen gekennzeichnet sind, eine Rolle. Hier sind im Umland sowie innerhalb der Siedlungen insbesondere die Gebiete mit Kaltluft- bzw. Frischluftproduktion zu erhalten, bzw. neue zu entwickeln, Ventilationsbahnen zur Abführung erwärmter und mit Schadstoffen angereicherter Luft und zum Heranführen belastungsfreier (-armer) Luft zu erhalten bzw. zu schaffen. Luftregenerationsfunktion Die Luftregeneration erfolgt in erster Linie durch die Vegetation. Pflanzen können Luftschadstoffe ausfiltern, wobei der Wirkungsgrad abhängig von Schichtung, Höhe, Bedeckungsgrad und Gesundheitszustand eines Vegetationsbestandes ist. Eine gute Wirkung haben dicht geschlossene Wälder, aber auch Kleingehölze können diese Funktion erfüllen, und sollten dort, wo die Belastung der Luft mit Schadstoffen relativ hoch ist, erhalten bzw. entwickelt werden. 31

33 Karte 6: Klima 32

34 Lärmschutzfunktion Eine Lärmschutzfunktion haben Landschaftsteile, die aufgrund ihrer besonderen Struktur eine Lärmverringerung bewirken. Relief und Vegetation können, abhängig von ihrer Ausprägung, zu einer Lärmverringerung durch Schallabsorbtion bzw. -reflektion beitragen. Abb. 18: Siedlungsklima: der Landschaftsplan stellt dar, wie sich eine gute Kalt- und Frischluftversorgung erreichen lässt. Neben Vorschlägen für den Erhalt bzw. die Anlage von Vegetationsbeständen mit Lärmschutzfunktion sollten im Landschaftsplan auch Vorschläge für den Schutz und die Entwicklung von großflächig zusammenhängenden lärmfreien bzw. lärmarmen Gebieten erfolgen, auch als Vorarbeit für die Wahl von Standorten lärmintensiverer Anlagen oder von Trassen für Verkehrswege Arten und Biotope Ein Ziel des Naturschutzes und der Landschaftspflege gem. 1 Abs. 3 BNatSchG ist es, die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume auf Dauer zu sichern. 2 Abs. 1 Nr. 9 BNatSchG konkretisiert: Die wild lebenden Tier und Pflanzen und ihre Lebensgemeinschaften sind als Teil des Naturhaushaltes in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen Artenvielfalt zu schützen. Ihre Biotope und ihre sonstigen Lebensbedingungen sind zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln oder wiederherzustellen. In Ergänzung zu den in den 1 und 2 BNatSchG genannten Zielen und Grundsätzen wird auch in 14 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG ( Inhalte der Landschaftsplanung ) auf die notwendigen Aussagen der Landschaftsplanung zum Arten- und Biotopschutz eingegangen. Hiernach soll die Landschaftsplanung auch Erfordernisse und Maßnahmen zu Schutzgebietsausweisungen, zum Aufbau eines Biotopverbundsystems und zum Netz Natura 2000 sowie allgemein zum Arten- und Biotopschutze darstellen. 1 Nr. 2 SächsNatSchG ergänzt: Der Bestand bedrohter Pflanzen und Tiergemeinschaften und ihrer Standorte, ihrer natürlichen Zug- und Wanderwege, ihrer Rastplätze und ihrer sonstigen Lebensbedingungen ist nachhaltig zu sichern. Lebensräume sind, auch innerhalb der speziellen Schutzgebiete, zu Biotopverbundsystemen so zu entwickeln, dass sie den artspezifischen Bedürfnissen, insbesondere der bedrohten Arten, gerecht werden (siehe dazu auch Karte 7, S ). 33

35 Karte 7: Biotoptypen 34

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37 Abb. 19: Fichtenmonokultur: die Landschaftsplanung unterstützt die Forstwirtschaft beim Aufbau standortgerechter Wälder Hierzu ist im Landschaftsplan die Funktion der Landschaft bzw. von Landschaftsteilen als Lebensraum für Pflanzen und Tiere zu bewerten. Auf der Basis naturschutzfachlicher Entwicklungsziele werden Vorschläge und Maßnahmen zum Schutz und zur Pflege aber auch zur Neuanlage von hochwertigen Lebensräumen konzipiert. Die Lebensraumfunktion von Landschaftsteilen und ihre Gefährdung ergibt sich insbesondere aus folgenden Kriterien: Natürlichkeit je natürlicher ein Standort ist, d.h. je weniger seine abiotischen Faktoren Boden, Wasser, Luft und die Zusammensetzung der Artengesellschaften durch menschliche Einflüsse verändert wurden, desto höher ist in der Regel seine Stabilität und sein Regenerationsvermögen. Damit sind im Landschaftsplan vor allem natürliche bzw. naturnahe Standorte aufgrund ihrer höheren Wertigkeit und Sensibilität darzustellen. Abb. 20: Die Elbe und ihre Nebenflüsse stellen wichtige Leitlinien für die Wiederausbreitung des Bibers dar die sich daraus ergebenden örtlichen Erfordernisse beschreibt der Landschaftsplan Artenvielfalt die natürliche Artenvielfalt (Diversität) eines Gebietes und die kulturhistorisch bedingte Vielfalt an Biotoptypen stellen den anzustrebenden Idealzustand in der Verbreitung von Pflanzen und Tierarten dar. Damit hat der Landschaftsplan den Erhalt bzw. die Wiederherstellung der naturräumlich und kulturhistorisch geprägten Artenvielfalt zu verfolgen. Seltenheit/Gefährdung aus der Seltenheit von Artenvorkommen lässt sich insbesondere bei einer rückläufigen Entwicklungstendenz dieser Vorkommen (anthropogen bedingter Bestandesrückgang, Gefahr der Ausrottung) die Höhe des Schutzbedürfnisses für diese Arten und ihre Lebensräume ableiten. Neben dem Erhalt der Arten ist auch der Erhalt, der für einen Naturraum charakteristischen Ökosysteme von Bedeutung. 36

38 Wiederherstellbarkeit die Wiederherstellbarkeit von Ökosystemen ist abhängig von ihrer Entwicklungsdauer; Ökosysteme, die nur über sehr lange Zeiträume wiederhergestellt werden können (z.b. Hochmoore), sind besonders zu schützen. Beeinträchtigungen/vorhandene Schädigungen die Leistungsfähigkeit von Ökosystemen kann durch anthropogene Eingriffe gemindert werden. Beeinträchtigungen entstehen z.b. durch Straßenbaumaßnahmen, Gewässerausbauten, Abgrabungen, Freizeitanlagen und andere bauliche Eingriffe, Meliorationsmaßnahmen, Erosionsschäden, Immissionsbelastungen etc. Hierdurch kommt es zu Zerschneidungen der Lebensräume, Änderungen der abiotischen Standortfaktoren, insbesondere Änderungen des Stoff- und Wasserhaushaltes, Verlärmungen etc., was zu einer Veränderung der Artenzusammensetzung führt Landschaftsbild (Erholungseignung) Neben dem Erhalt der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sind gem. 1 Abs. 1 BNatSchG Natur und Landschaft [ ] auf Grund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlage des Menschen [ ] im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und soweit erforderlich, wiederherzustellen, dass die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft auf Dauer gesichert sind. In den Grundsätzen ist in 2 Abs.1 Nr. 11 und 13 BNatSchG konkretisiert, dass unbebaute Bereiche [ ] wegen ihrer Bedeutung [ ] für die Erholung insgesamt [ ] in der dafür erforderlichen Größe und Beschaffenheit zu erhalten sind. Weiterhin soll die Landschaft [ ] in ihrer Vielfalt, Eigenart und Schönheit auch wegen ihrer Bedeutung als Erlebnis- und Erholungsraum des Menschen gesichert werden. Beeinträchtigungen des Erlebnis- und Erholungswertes der Landschaft sind zu vermeiden. Zum Zweck der Erholung sind nach ihrer Beschaffenheit und Lage geeignete Flächen zu schützen und, wo notwendig, zu pflegen, zu gestalten und zugänglich zu erhalten oder zugänglich zu machen. Vor allem im siedlungsnahen Bereich sind ausreichende Flächen für die Erholung bereitzustellen. Ebenfalls werden im 14 Abs. 1 Nr. 4f BNatSchG die konkreten Inhalte der Landschaftsplanung in Bezug auf das Landschaftsbild und die Erholungsvorsorge formuliert. Abb. 21: Ackerterrassen am Pöhlberg-Osthang: Ökologisch und kulturhistorisch wertvolle Elemente der Kulturlandschaft sind von großer Bedeutung auch für die Erholungseignung der Landschaft Die Landschaftsplanung stellt ein wesentliches Instrument für die Umsetzung dieser Ziele dar. Dabei beschränkt sie sich entsprechend der gesetzlichen Vorgaben auf naturbezogene und naturabhängige Arten der Erholung (z.b. Naturerleben, Wandern), die ohne größere technische und infrastrukturelle Ausstattung auskommen. In höherem Maße landschaftsbelastende Arten von Erholungs- oder Freizeitaktivitäten (z.b. Skisport, Wassersport, Moto-Cross) sind im Rahmen der Landschaftsplanung auf ihre Verträglichkeit mit den Zielen von Naturschutz und Landschaftspflege zu prüfen (siehe Konfliktanalyse, Konfliktprognose). 37

39 Karte 8: Landschaftsbezogene Erholung 38

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41 Vielfalt, Eigenart und Schönheit machen das Landschaftsbild, die äußere, sinnlich wahrnehmbare Erscheinung von Natur und Landschaft aus. Zielsetzung der Planung für das Landschaftsbild und die Erholungsvorsorge ist die Bewahrung und Entwicklung von Räumen und Teilräumen, die eine hohe Aufenthaltsqualität für ruhige landschaftsbezogenen Erholungsformen besitzen. Dazu gehört der Abbau vorhandener sowie die Verhinderung zukünftiger Beeinträchtigungen. Die Eignung der Landschaft für die naturnahe Erholung kann insbesondere anhand ihres ästhetischen Potentials bewertet werden (siehe dazu Karte 8, S ). Die visuelle Erholungs- und Erlebniswirksamkeit der Landschaft ist abhängig von der Ausstattung mit natürlichen und kulturhistorischen Landschaftselementen. Je vielfältiger und strukturreicher eine Landschaft unter Berücksichtigung ihrer kulturhistorischen Prägung ist viele Randeffekte (Waldränder, Gewässerränder, Heckenstrukturen), Blickbeziehungen etc., desto höher ist ihr Erlebniswert. Die Erholungseignung ist weiterhin abhängig von der freizeitrelevanten Infrastruktur, d.h. dem Vorhandensein von Wander-, Rad-, Uferwegen, Erholungs- und Spielflächen etc. Vorhandene Umweltbelastungen wie Lärmeinwirkungen, Luft- und Gewässerverunreinigungen sowie optische Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes mindern die Erholungswirksamkeit. 4.2 Konfliktanalyse und Konfliktprognose Im Rahmen der Landschaftsplanung als vorsorgende Planung müssen die vorhandenen und geplanten Nutzungen sowie die absehbaren Vorhaben im Gemeindegebiet auf ihre Verträglichkeit mit den Belangen von Natur und Landschaft geprüft werden. So legt 14 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG fest, dass die Landschaftspläne Angaben enthalten sollen über die Beurteilung des vorhandenen und zu erwartenden Zustands von Natur und Landschaft [ ], einschließlich der sich daraus ergebenden Konflikte. Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und seiner Schutzgüter durch die vorhandenen und geplanten Nutzungen und Vorhaben sowie die daraus resultierenden Konflikte sind daher zu dokumentieren. Nutzungen und Vorhaben, die zu Konflikten führen können, sind insbesondere intensive landwirtschaftliche oder wasserwirtschaftliche Nutzungen, intensive Freizeit- und Erholungsnutzungen, Rohstoffabbau, Bau von Siedlungs- und Gewerbegebieten, Straßenbaumaßnahmen etc. Maßstab für die Beurteilung der ökologischen und ästhetischen Verträglichkeit von Nutzungen und Vorhaben ist eine Bewertung des Zustands von Natur und Landschaft, die die Leistungsfähigkeit und Bedeutung, die Empfindlichkeiten und Gefährdungen der einzelnen Schutzgüter aufzeigt. Dies ist auch in 4 Abs. 2 SächsNatSchG festgeschrieben: Die Landschaftsplanung ist eine wesentliche Grundlage für den Schutz, die Pflege und die Entwicklung von Natur und Landschaft. Sie ist als Maßstab für die Beurteilung der Umweltverträglichkeit von Planungen und Maßnahmen heranzuziehen. Die Erfassung und Darstellung der Konflikte zwischen bestehenden und absehbaren Nutzungen und den Belangen von Natur und Landschaft ist eine zentrale Aufgabe der Landschaftsplanung (vgl. dazu 14 BNatSchG). Die Konfliktanalyse im Landschaftsplan umfasst allerdings nicht die vollständige Prüfung der Umweltauswirkungen, wie sie in der Umweltprüfung für Pläne und Programme (vgl. 2 Abs. 4 BauGB) bzw. in der Umweltverträglichkeitsprüfung von absehbaren Vorhaben vorgeschrieben sind. Diese muss zusätzliche Aspekte, wie die Betrachtung der menschlichen Gesundheit und kumulative Umweltwirkungen einbeziehen. Der Landschaftsplan stellt allerdings gerade im zeitlichen Vorlauf zur Flächenutzungsplanung schon überschlägig die absehbaren Umweltwirkungen und die hieraus erwachsenden Konflikte von geplanten Flächennutzungsänderungen für den größten Teil der für den Natur- und Landschaftshaushalt zu betrachtenden Aspekte dar. Diese Informationen sind für die später im Parallelverfahren zur Flächennutzungsplanung durchzuführende Umweltprüfung von einer hohen Relevanz und können in die hierbei notwendige Beurteilung der Umweltverträglichkeit von Planungen einfließen. Zu beachten ist weiterhin, dass die Konfliktanalyse und Konfliktprognose im Landschaftsplan für die Maßstabsebene des Flächennutzungsplans stattfindet. Spätere Konfliktanalysen auf der Ebene des Bebauungsplans bzw. bei der Vorhabensgenehmigung bedürfen daher einer detaillierteren Analyse und Bewertung. 40

42 Die abschließende Prüfung, einschließlich der Prüfung, ob ein Vorhaben zulässig ist, erfolgt erst auf der Vorhabens- bzw. Bebauungsplanebene. Abb. 22: Sandabbau am Heller in Dresden die Landschaftsplanung schafft wichtige Informationsgrundlagen für eine sachgerechte Konfliktlösung Abb. 23: Windkraftanlagen in Westsachsen wie lassen sich die Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes minimieren? Die Konfliktanalyse und -prognose im Rahmen der Landschaftsplanung ermöglicht aber bereits eine Abschätzung, ob und an welcher Stelle im Gemeindegebiet Vorhaben konfliktfrei bzw. konfliktarm durchsetzbar sind und kann damit die Grundlage für eine weitere effektive und zeitsparende Vorhabensplanung und eine eventuell hierfür notwendige Umwelt(verträglichkeits)prüfung sein. 4.3 Konzeption zur Entwicklung von Natur und Landschaft Die Konzeption zur Entwicklung von Natur und Landschaft ist das zentrale planerische Element in der kommunalen Landschaftsplanung. Aufbauend auf den Bestandserfassungen und Bewertungen von Natur und Landschaft hat die örtliche Landschaftsplanung gemäß 14 BNatSchG einen umfassenden Entwicklungsauftrag. Die in der Entwicklungskonzeption zu treffenden Angaben zu Erfordernissen und Maßnahmen die Vermeidung, sollen Minderung oder Beseitigung von Beeinträchtigung von Natur und Landschaft, den Schutz, der Pflege und der Entwicklung der Biotope und der Lebensgemeinschaften der Tiere und Pflanzen, den Aufbau eines bundesweiten und europäischen Biotopverbunds (NATURA 2000), den abiotischen Ressourcenschutz und die Erhaltung und Entwicklung von Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft behandeln (vgl. 14 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG). 41

43 Die Konzeption zur Entwicklung von Natur und Landschaft besteht idealer Weise aus sektoralen (schutzgutbezogenen) Leitbildern und Entwicklungskonzepten und deren Zusammenführung zu dem integrierten Leitbild und der integrierten Entwicklungskonzeption (siehe dazu Karte 9, S ). Die örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung/Sanierung von Natur und Landschaft, werden zunächst auf der Basis schutzgutbezogener Leitbilder bzw. Zielvorstellungen in schutzgutbezogenen Entwicklungskonzepten erarbeitet. Das integrierte Leitbild stellt eine übergeordnete Zielvorstellung dar. Es formuliert unter Einbeziehung der Entwicklungsziele für die einzelnen Schutzgüter (vgl. Kap. 4.1, Schutzgutbezogene Inhalte der Landschaftsplanung Seite 18) und ihrer Abwägung untereinander den angestrebten Zustand bzw. die angestrebte Entwicklung von Natur und Landschaft im gesamten Gemeindegebiet. Im Unterschied zu dem im Ergebnis der Landschaftsbewertung dargestellten Ist-Zustand von Natur und Landschaft wird hier der zu erreichende Soll-Zustand der Landschaft beschrieben. Dieses Leitbild kann allerdings kein illusionäres Idealbild einer Landschaft zeichnen, sondern muss sich auf die spezifischen Gegebenheiten und Möglichkeiten im Gemeindegebiet beziehen. Dazu sind neben den rechtlichen und planerischen Vorgaben insbesondere die ermittelte Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, die kulturhistorische Entwicklung der Landschaft sowie die vorhandenen und absehbaren Nutzungsanforderungen und die daraus resultierenden Nutzungskonflikte zu berücksichtigen. Das Leitbild wird durch das integrierte Entwicklungskonzept untersetzt und konkretisiert. Dieses enthält alle Handlungen, die erforderlich sind, um den im Leitbild beschriebenen Zustand der besiedelten und unbesiedelten Landschaft zu erreichen, das heißt die Differenzen zwischen dem Ist-Zustand der Landschaft und ihrem angestrebten Soll-Zustand zu minimieren. Abb. 24: Der Landschaftsplan umfasst die ganze Gemeinde, den unbesiedelten und den besiedelten Bereich: Blick von der Kohlhaukuppe in Richtung Geising Bei der Erarbeitung des integrierten Entwicklungskonzeptes werden die Ergebnisse der schutzgutbezogenen Entwicklungskonzepte untereinander abgewogen und aufeinander abgestimmt, mögliche Konflikte aufgelöst. So kann zum Beispiel ein Teilraum aufgrund seiner Struktur eine sehr hohe Erholungseignung haben und sich gleichzeitig durch seltene und wertvolle Biotope auszeichnen. Das Entwicklungskonzept Landschaftsbild/Erholung formuliert nunmehr Maßnahmen zur Entwicklung der Erholungsfunktion einschließlich der Infrastruktur (z.b. Bau eines Wanderweges), während das Entwicklungskonzept Arten und Biotope Maßnahmen zum Schutz der Lebensräume und damit für diesen Bereich nur eine sehr eingeschränkte Zugänglichkeit vorsieht. Des Weiteren werden mit der integrierten Entwicklungskonzeption auf der Grundlage der Konfliktanalyse/- prognose Vorschläge zur Vermeidung von Umweltbeeinträchtigungen und zur umweltverträglicheren Gestaltung von Vorhaben und Nutzungen erarbeitet. Schließlich kann sie genutzt werden, um Vorschläge abzuleiten, an welcher Stelle im Gemeindegebiet Ausgleichsmaßnahmen sinnvoll durchgeführt und eventuell gebündelt werden können. 42

44 Da die Umsetzung der erarbeiteten Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung/Sanierung von Natur und Landschaft in der Gemeinde nur schrittweise vollzogen werden kann, werden mit dem Entwicklungskonzept räumliche und zeitliche Prioritäten und Umsetzungsmöglichkeiten empfohlen. Die Darstellungen der integrierten Entwicklungskonzeption müssen sich inhaltlich und formal an den Vorgaben der Umsetzungsinstrumente orientieren. Insbesondere müssen sie zur Übernahme in den Flächennutzungsplan geeignet sein, so sollte beispielsweise der Bezug zur Legendensystematik der Bauleitplanung beachtet werden. 4.4 Erweiterte Schutzgutbetrachtung zur Umweltprüfung für Pläne und Programme Die Kapitel 4.1 bis 4.3 enthalten eine Beschreibung der Pflichtinhalte der kommunalen Landschaftsplanung. Über diese obligatorischen Pflichtinhalte hinaus sind weitere Inhalte möglich, die insbesondere im Zusammenhang mit der künftigen Umsetzung der Plan-Umweltprüfung sinnvoll werden. Entsprechend der Anforderungen der Richtlinie zur Plan-Umweltprüfung und des SUPG ist in der Umweltprüfung für Pläne und Programme auch die Bewertung der Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter Mensch, Kultur- und Sachgüter zu vollziehen. Da die kommunale Landschaftsplanung diese Schutzgüter bislang nicht behandelt, kann sie zu diesen Aspekten der Umweltprüfung zum Flächennutzungsplan nur herangezogen werden, wenn sie künftig entsprechende Inhalte aufweist. Mit der erweiterten Betrachtung der Schutzgüter Mensch, Kultur- und Sachgüter im Landschaftsplan kann dieser somit als eine umfassende Informations- und Bewertungsbasis für die Umweltprüfung zur Bauleitplanung fungieren. Die Betrachtung der Schutzgüter Mensch, Kultur- und Sachgüter im Landschaftsplan sollte dabei im Gegensatz zu den anderen Naturgütern des Landschaftsplans (Arten/Biotope, Boden, Wasser, Klima/Luft, Landschaftsbild) nur eine Bestandsaufnahme und Bewertung und keine schutzgutbezogene Entwicklungskonzeption beinhalten. Die Eingrenzung auf die Bestandsaufnahme und Bewertung reflektiert zum einen, dass die Landschaftsplanung ihre Schutz-, Pflege- und Entwicklungsaufträge zu Natur und Landschaft entsprechend der Vorgaben der 1 und 2 BNatSchG bzw. 1 SächsNatSchG zu definieren hat. Diese Vorgaben enthalten jedoch keinen Auftrag der Landschaftsplanung zur Entwicklung der Umwelt hinsichtlich der Aspekte Mensch, Kultur- und Sachgüter. Zum anderen ist zu beachten, dass der Landschaftsplan mit seinen Aussagen zu Mensch, Kultur- und Sachgütern als Grundlage für die Umweltprüfung dienen soll. In dieser Funktion soll er Bestand und Bewertung von Mensch, Kultur- und Sachgütern gemäß den Anforderungen des SUPG darstellen, er dient jedoch nicht wie bei den anderen Naturgütern als zusätzlicher Bewertungsmaßstab. Zu Arten/Biotope, Boden, Wasser, Klima/Luft und Landschaftsbild stellt der Landschaftsplan die konkretisierten Ziele und Grundsätze dar, anhand derer die Bewertung der Umweltauswirkungen stattfinden kann (vgl. 14 Abs. 2 BNatSchG und 4 Abs. 2 Sächs- NatSchG). Zum Schutzgut Mensch dienen dagegen bestehende Normen und Standards, z.b. städtebauliche Richtwerte zur Lärmvorsorge bzw. Bundesimmissionsschutzverordnungen als Bewertungsmaßstäbe. Hinsichtlich des Schutzgutes Mensch sollte der Landschaftsplan insbesondere die Belastungssituation bezüglich Lärm und Schadstoffbelastung kurz darstellen und anhand der gängigen Bundesimmissionsschutzverordnungen bzw. städtebaulichen Orientierungswerte bewerten (16./18. BImSchVO, DIN 18005, TA Luft). In Bezug auf Kultur-/Sachgüter kann der Landschaftsplan darstellen, welche Kultur- und Sachgüter in der Gemeinde bestehen und wie sie beispielsweise aufgrund denkmalpflegerischer Bewertungen in ihrer Bedeutung oder Erlebniswirksamkeit eingestuft wurden. 43

45 Karte 9: Entwicklungskonzeption 44

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47 5 Aufstellung und Öffentlichkeitsbeteiligung Die Gemeinden sind die Träger der Bauleitplanung und der Umweltprüfung zur Bauleitplanung. Da die kommunale Landschaftsplanung in einem engen Bezug zur Bauleitplanung steht (vgl. Kap. 3.3) und auch als Informationsbasis zur Umweltprüfung fungieren soll (vgl. Kap. 3.2), ist ihnen konsequenterweise auch die Zuständigkeit für die örtliche Planung übertragen ( 7 Absatz 1 SächsNatSchG). 5.1 Das Aufstellungsverfahren Zur Aufstellung eines Landschaftsplanes bedarf es eines Gemeinderatsbeschlusses. Der Zeitpunkt für diesen Aufstellungsbeschluss sollte jedoch in einem engen Bezug zur städtebaulichen Planung, insbesondere der Flächennutzungsplanung und der hierfür notwendigen Umweltprüfung stehen. Grundsätzlich hat zwar der Landschaftsplan mit seiner Teilaufgabe als Fachplan für Naturschutz und Landschaftspflege auch Inhalte, die zeitlich unabhängig von der gemeindlichen Bauleitplanung relevant sind, allerdings kann die Gemeinde besser Synergieeffekte nutzen, wenn sie Landschaftsplan und Flächennutzungsplan zeitlich in der Aufstellung verknüpft. Damit der Landschaftsplan die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege für die Bauleitplanung und die Umweltprüfung aufbereitet kann, sollte der Landschaftsplan idealer Weise in einem geringen zeitlichen Vorlauf zur Flächennutzungsplanung und der hierzu parallel erfolgenden Umweltprüfung erarbeitet werden. Bei einem zeitlichen Vorlauf von einer Vegetationsperiode ist dies beispielsweise optimal umgesetzt, da somit zu Beginn der Bauleitplanung und der hierfür erfolgenden Umweltprüfung auf vorliegende und aktuelle Erhebungen zu Natur und Landschaft zurückgegriffen werden kann. Um weiterhin eine bestmögliche Nutzbarkeit der Bestandserfassungen und Bewertungen des Landschaftsplans zu gewährleisten, bietet es sich darüber hinaus an, zu Beginn der Landschaftsplanung einen sogenannten Scoping-Termin durchzuführen. Dieser Scoping-Termin dient als eine Beratung über Inhalte und Detaillierungsgrade der im Landschaftsplan zu bearbeitenden Themen, der zusammen mit der Kommune als Auftraggeber, den beauftragten Planern (Städtebau und Landschaftsplanung) und den Umweltbehörden durchgeführt werden sollte. Mit diesem freiwilligen Scoping-Termin zur Landschaftsplanung kann ein Abgleich erfolgen, welche Informationen aus Sicht der Flächennutzungsplanung und der Umweltprüfung notwendig sind, um die spätere Verwertbarkeit der Bestandsaufnahmen und Bewertungen des Landschaftsplans sicherzustellen und Nacharbeiten auszuschließen. Mit dem zeitlichen Vorlauf in Bestandserfassung und Bewertung des Landschaftsplans und dem freiwilligen Scoping kann die Funktionen des Landschaftsplans als ökologische Grundlage zur vorbereitenden Bauleitplanung (vgl. 6 Abs. 1 SächsNatSchG) und als Informationsbasis zu Bestand und Wertigkeiten/Sensibilitäten von Natur und Landschaft (vgl. Kap. 3.3) gewährleistet werden. Im weiteren Verfahren der Landschaftsplan-Aufstellung gibt die Gemeinde mit dem Beschluss über den Landschaftsplan-Entwurf und mit der abwägenden Entscheidung über die Aufnahme von landschaftsplanerischen Ergebnissen in den Flächennutzungsplan den Rahmen für ihre Umweltentwicklung vor und stellt diese in Relation zu den Funktionen als Wirtschaftsstandort, Wohngemeinde oder als Erholungsraum. Damit wird über die gemeindliche Daseinsvorsorge entscheiden, d.h. über die Lebens- und der Umweltqualität für jeden Bürger. Diese Entscheidung wird dabei ein Betrachtungsgegenstand der Umweltprüfung zur Bauleitplanung sei. In seiner Funktion als ökologische Grundlage soll der Landschaftsplan die gesetzlich geforderte Berücksichtigung der Belange von Naturschutz und Landschaftspflege im Flächennutzungsplan gewährleisten. 46

48 Abb. 25: Zschonergrund bei Dresden Lebensraum für Pflanzen und Tiere, siedlungsnaher Erholungsraum für den Menschen: Das integrierte Entwicklungskonzept des Landschaftsplans berücksichtigt die Belange des Naturschutzes und der Erholungsvorsorge. Dieses setzt eine enge Kooperation mit der Unteren Naturschutzbehörde und dem Umweltfachbereich des Regierungspräsidiums voraus. So können sowohl der für die Erarbeitung des Landschaftsplans erforderliche Informationsfluss als auch die Berücksichtigung der überörtlichen Ziele von Naturschutz und Landschaftspflege in der kommunalen Planung gesichert werden. Während der gesamten Erarbeitung sollen Untere Naturschutzbehörde und Umweltfachbereich fachlich begleiten und beraten (vgl. 43 Abs. 2 SächsNatSchG). In dieser Eigenschaft stellen Untere Naturschutzbehörden und Naturschutzfachbehörden alle umweltbezogenenen Informationen wie Luftbildmaterial, Biotopkartierung, spezielle Erhebungen zu Vorkommen von Pflanzen und Tieren, Schutzwürdigkeitsgutachten, etc. zur Verfügung. Fachliche Beratung und Unterstützung leisten neben den Unteren Naturschutzbehörden und den Umweltfachbereichen der Regierungspräsidien auch die Verwaltungen von Nationalpark und Biosphärenreservat. Wichtige Informationsträger zu Planungen im ländlichen Raum (agrarstrukturelle Entwicklungsplanungen, Ortsentwicklungskonzepte, Flurbereinigungsverfahren) sind auch die Staatlichen Ämter für Ländliche Entwicklung. Sowohl aus ökonomischen als auch aus fachlichen Gründen ist es sinnvoll, den Landschaftsplan für mehrere Gemeinden gemeinsam zu erarbeiten. Zum einen sinken mit zunehmender Größe des Planungsgebietes die Kosten je Flächeneinheit. Zum anderen erleichtert die Bearbeitung des größeren Raumes die Zusammenschau der vielfältigen ökologischen Verflechtungen und funktionalen Bezüge und damit die Lösung der Einzelprobleme. Schließlich machen auch Umweltprobleme und -belastungen nicht an Gemeindegrenzen halt. Die gemeinsame Bearbeitung verbessert das Verständnis für die Probleme der Nachbarn und trägt dazu bei, das Bewusstsein und die Verantwortlichkeit für die gemeinsame Umwelt zu stärken. Aufgrund des untereinander abgestimmten Konzepts der Landschaftsentwicklung wird auch die spätere Verwirklichung der vorgeschlagenen Maßnahmen erleichtert. 47

49 Abb. 26: Der Admiral: typischer Schmetterling der Streuobstwiesen 5.2 Einbeziehung der Öffentlichkeit Moderne Kommunal- und Umweltpolitik will den Bürger nicht als Zuschauer sondern als Akteur in die Entscheidungen über zukünftige Entwicklungen einbinden. Dieses demokratische Prinzip verlangt eine Beteiligung der Bürger auch an der Landschaftsplanung. Öffentliche Veranstaltungen und allgemein verständliches Informationsmaterial, das alle Bürger erreicht, schaffen Vertrauen und Identifikation. Sie helfen, den Kreis der Aktiven zu vergrößern. Deshalb sollte die Gemeinde bereits vor dem Aufstellungsbeschluss über Aufgaben und Inhalte der Landschaftsplanung und die vorgesehene Bürgerbeteiligung informieren. Landschaftsplanung, die unter Einbeziehung der Bürger erfolgt, schärft das Bewusstsein dafür, dass jeder Einzelne in seinem unmittelbaren Lebensumfeld einen wesentlichen Beitrag zur Umweltentwicklung leisten kann. In örtlichen Initiativen sind neben der interessierten Öffentlichkeit besonders Landwirte, Förster, Imker, Jäger, die ehrenamtlichen Naturschützer und Bodeneigentümer in das Planungsgeschehen einzubeziehen. Ihre Kenntnisse und Erfahrungen sind nicht nur zur Bewältigung der fachlichen Probleme gefragt, sondern auch zur Realisierung der Planungsergebnisse. Die Beteiligung der Bürger sollte über einen planungsbegleitenden Arbeitskreis mit problemorientierter Zusammensetzung organisiert werden. Der Arbeitskreis ist nicht nur Lieferant von Informationen. Er bringt auch Vorstellungen zu den Entwicklungskonzepten und zu Einzelmaßnahmen ein. Damit geht seine Mitwirkung über die Beantwortung von Fachfragen hinaus. Der Arbeitskreis wird zum Forum, das Interessengegensätze diskutiert und Lösungen nach außen vermittelt. Die organisatorische Betreuung des Arbeitskreises liegt bei der Gemeinde. Fachliche Unterstützung können die Fachbehörden, insbesondere die Naturschutzbehörde, leisten. Es empfiehlt sich, die anerkannten Verbände (nach 29 BNatSchG in Verbindung mit 56 SächsNatSchG, Liste siehe Anhang) einzubeziehen. Diesen steht ein besonderes Mitwirkungsrecht in Verwaltungsverfahren zu, sofern sie die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege berühren (z.b. Planfeststellungsverfahren, Änderungen von Schutzgebietsverordnungen). Dies berührt zwar nicht die Aufstellung von Landschaftsplänen, dennoch sollten alle Möglichkeiten genutzt werden, den Sachverstand von Umweltverbänden auch für die Landschaftsplanung nutzbar zu machen. Ihre Einbeziehung ist in jedem Fall sinnvoll. Über die Einbeziehung der Öffentlichkeit zur Qualifikation des Landschaftsplans und zur Akzeptanzgewinnung des Landschaftsplans vor Ort hinaus, gewinnt die Öffentlichkeitsbeteiligung auch vor dem Hintergrund der Umweltprüfungsrichtlinie der EU eine formale Bedeutung. So ist gemäß Artikel 6 der Richtlinie in Verbindung mit dem SUPG-Entwurf (vgl. Anlage 3) auch zur kommunalen Landschaftsplanung eine Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen. Nur wenn die kommunale Landschaftsplanung die Anforderungen der SUP-Richtlinie erfüllt, wozu neben der erweiterten Schutzgutbetrachtung auch eine Öffentlichkeitsbeteiligung während der Planaufstel- 48

50 lung gehört, unterliegt sie keiner externen Umweltprüfung. Eine Öffentlichkeitsbeteiligung sollte daher künftig obligatorischer Bestandteil jeder kommunalen Landschaftsplanung sein. 6 Umsetzung und Realisierung Wie auch aus der Übersicht Inhalte und Arbeitsschritte der kommunalen Landschaftsplanung im Freistaat Sachsen (s. Abbildung 13, S. 22) erkennbar, schließt der Landschaftsplan mit der integrierten Entwicklungsund Maßnahmenkonzeption ab, die auf verschiedenen Wegen der Realisierung zuzuführen ist. Einen Überblick über Ergebnisse bzw. Maßnahmen der Landschaftsplanung und Wege zu ihrer Realisierung gibt Tabelle 2 (siehe S. 54). Für die Umsetzung und Realisierung der landschaftsplanerischen Schutz-, Pflege und Entwicklungsvorschläge existieren verschiedene Wege, die die bestehenden Instrumente der Bauleitplanung, der Fachplanungen und des Naturschutzes ausnutzen. Von besonderer Bedeutung für die Umsetzung des Landschaftsplans ist die Integration in den Flächennutzungsplan. Der Flächennutzungsplan steuert als vorbereitender Bauleitplan die bauliche Entwicklung der Gemeinde, die in einem zweiten Schritt durch die verbindliche Bauleitplanung (Bebauungsplanung) konkretisiert wird. Die aus dem Landschaftsplan übernommenen Inhalte, z.b. die Darstellung von Flächen für den Schutz und die Entwicklung von Natur und Landschaft im Flächennutzungsplan, führen beispielsweise zu einem Ausschluss dieser Flächen von der baulichen Entwicklung, so dass sie gegenüber einer baulichen Inanspruchnahme nachhaltig gesichert sind. Auf eine ähnliche Weise kann die Landschaftsplanung auch durch ihre Berücksichtigung in Fachplanungen (land-, forst-, wasserwirtschaftliche Planungen) umgesetzt werden. So kann die Darstellung von erosionsgefährdeten Lagen im Landschaftsplan von der land- und forstwirtschaftlichen Planung aufgegriffen werden, um künftig Erosionsschutz zu gewährleisten. Weitere Maßnahmenvorschläge des Landschaftsplans richten sich direkt an die Naturschutzverwaltung und sind über naturschutzrechtliche Regelungen (Unterschutzstellungen oder spezielle Artenschutzregelungen), über Erwerb oder Pacht von schutzwürdigen Flächen oder Pflege- bzw. Bewirtschaftungsverträge als Maßnahmen auszuführen. Abb. 27: Mildenau: Ortsbildprägende extensiv genutzte Frischwiese innerhalb der Bebauung, wichtiger Freiraum für Mensch, Tier und Pflanze seinen Erhalt sichert die Bauleitplanung auf der Basis des Landschaftsplans 49

51 6.1 Integration in die Bauleitplanung Die kommunale Landschaftsplanung in Sachsen ist in besonderem Maße auf die Qualifizierung der Bauleitplanung hinsichtlich der Berücksichtigung der Belange von Natur und Landschaft ausgerichtet (vgl. 6 Abs. 1 SächsNatSchG). Diese Qualifizierung wird zum einen dadurch erreicht, dass die Gemeinden in Kenntnis der Werte und Empfindlichkeiten von Natur und Landschaft auf der Grundlage des Landschaftsplans ihre bauleitplanerischen Darstellungen treffen und zum anderen die Maßnahmenvorschläge des Landschaftsplans in den Flächennutzungsplan integrieren können. Durch die Berücksichtigung der Werte und Empfindlichkeiten von Natur und Landschaft bei der Darstellung neuer Siedlungsflächen, von Standorten für die Windenergienutzung etc. wird die gemeindliche Entwicklung umweltverträglicher. Durch die Integration der Maßnahmenvorschläge des Landschaftsplans in den Bauleitplan kann die Gemeinde darüber hinaus eine aktive Rolle in der umweltgerechten Entwicklung von Natur und Landschaft übernehmen und die integrierten Maßnahmenvorschläge des Landschaftsplans erlangen Rechtsverbindlichkeit. Die Integration der Maßnahmenvorschläge des Landschaftsplans als ein Umsetzungsweg ist kein einmaliger Akt, sondern erfolgt über einen Kooperationsprozess, eine enge sachliche und zeitliche Verzahnung zwischen Bauleitplanung und Landschaftsplanung. Da nur die landschaftsplanerischen Ergebnisse verbindlich werden, die auch in den Flächennutzungsplan übernommen werden, wird die Landschaftsplanung bereits aus eigenem Interesse heraus so angelegt sein, dass sie von vornherein integrationsorientiert arbeitet und ihre Ergebnisse integrationsgeeignet sind. Über die unmittelbare Berücksichtigung und Integration der landschaftsplanerischen Ergebnisse hinaus erlangt der Landschaftsplan auch für die Umweltprüfung des Flächennutzungsplans (vgl. Kap. 3.2) und für den Vollzug der Eingriffsregelung auf der Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung (vgl. Kap 3.4) eine hohe Bedeutung. Für die Umweltprüfung zur Flächennutzungsplanung kann sie als Datenbasis über Umweltzustände dienen und infolge der Vorschläge zur Entwicklung von Natur und Landschaft auch als Bewertungsmaßstab zur Vereinbarkeit des Bauleitplans mit den Entwicklungserfordernissen von Naturschutz und Landschaftspflege fungieren (siehe dazu auch Karte 10, S ). Auch die gesetzlichen Erfordernisse beim Vollzug der Eingriffsregelung, so z.b. die Vereinbarkeit der räumlich flexiblen Umsetzung von Kompensationserfordernissen (vgl. 1a Abs. 3 BauGB) verpflichten zu einer engen Kooperation von Städtebau und Landschaftsplanung. Denn vor allem anhand des Landschaftsplans kann auf dieser Planungsebene die Vereinbarkeit der räumlich flexibel umzusetzenden Kompensationsmaßnahmen mit den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege beurteilt werden (vgl. 1a Abs. 3 BauGB). Die Anwendung der Eingriffsregelung kann nur dann effizient sein, wenn anhand des Landschaftsplans frühzeitig und zielgerichtet die Umweltauswirkungen von Vorhaben abgeschätzt werden können und Vorschläge zur Vermeidung, Minimierung und zur Kompensation von eingriffsbedingten Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes auf der Grundlage der Entwicklungsvorschläge des Landschaftsplans unterbreitet werden. Ergebnisse der Landschaftsplanung können im Flächennutzungsplan gemäß 5 Abs. 2 und 2a BauGB als Grünflächen, wie Parkanlagen, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe Flächen für Nutzungsbeschränkungen oder für Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes Wasserflächen sowie Flächen, die im Interesse des Hochwasserschutzes und der Regelung des Wasserabflusses freizuhalten sind Flächen für die Landwirtschaft und Wald Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft Flächen zum Ausgleich von zu erwartenden Eingriffen in Natur und Landschaft dargestellt werden. 50

52 Dem Verzicht auf umweltunverträgliche Vorhaben, der Vermeidung und der Verminderung von Beeinträchtigungen durch die Verlagerung von Nutzungen und Vorhaben in weniger empfindliche Bereiche oder der Verkleinerung von Bauvorhaben liegen Ergebnisse der Landschaftsplanung (und der hierauf aufbauenden Umweltprüfung) zugrunde. Sie sorgen dafür, dass der Flächennutzungsplan letztlich als umweltverträglich betrachtet werden kann. Inwieweit im Rahmen der Flächennutzungsplanung auf Grund der Ergebnisse der Landschaftsplanung Möglichkeiten zur Vermeidung und Minimierung von Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes genutzt wurden, ist in den Erläuterungstext zum Flächennutzungsplan aufzunehmen. Dieser muss auch erkennen lassen, warum Belange von Naturschutz und Landschaftspflege in der Abwägung gegenüber anderen Belangen zurückgestellt wurden und wie die dadurch zu erwartenden Beeinträchtigungen kompensiert werden sollen (vgl. hierzu 14 Abs. 2 BNatSchG und 6 Abs. 2 SächsNatSchG). Auf der Stufe der verbindlichen Bauleitplanung (Bebauungsplan) erfolgt die Konkretisierung der Vorgaben des Landschaftsplans über den Grünordnungsplan als ökologische und gestalterische Grundlage des Bebauungsplans. Der Grünordnungsplan zeigt auf, wie die mit dem Landschaftsplan aufgestellten örtlichen Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen von Naturschutz und Landschaftspflege im Gebiet des Bebauungsplanes zu realisieren sind. Ergebnisse der Grünordnungsplanung werden nach Abwägung als Festsetzungen in den Bebauungsplan aufgenommen. 51

53 Karte 10: Stellungnahmen zu Bauvorhaben 52

54 53

55 Tabelle 2: Maßnahmen und Wege zur Realisierung der Ergebnisse der Landschaftsplanung im Überblick (Beispiele) Maßnahme Sicherung von Flächen zu Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft Steuerung der Siedlungsentwicklung Flächensicherung für Ausgleichsund Ersatzmaßnahmen Naturnahe Anlage von Regenrückhalte-, Versickerungsflächen Umweltverträgliche Trassierung von Straßenbauvorhaben Erhaltung/Entwicklung ortsbildprägender Vegetationsbestände, Alleen, Einzelbäume Begrenzung, Reduzierung der Bodenversiegelung Bachrenaturierung Schaffung von Gewässerrandzonen, Schutz und Entwicklung von Uferzonen, Röhrichtbeständen an Teichen Verminderung der Bodenerosion (Bewirtschaftungsmaßnahmen, Windschutzpflanzungen) Schaffung von Ackerrandstreifen, mehrstufigen Waldrändern; Extensivierung Grünlandnutzung Umwandlung von Nadelwald in standortgerechten Laubmischwald Pflege von Hecken, Feuchtbiotopen, Streuobstwiesen, etc. Landschaftsgerechte Anlage und Ausweisung von Wanderwegen, Rastplätzen Naturnahe Pflege privater Grundstücke und Gärten Verfahren/Art und Weise der Realisierung Bauleitplanung, Verfahren zur Unterschutzstellung Bauleitplanung Bauleitplanung, Erstellung Ausgleichsflächenkataster Bauleitplanung, Investitionsprogramm der Kommune Planfeststellungsverfahren Bebauungsplan, Gehölzschutzsatzung, Anreize (Baumpatenschaft, gemeinschaftl. Pflanzaktion), Positivbeispiele auf kommunalem Grund, Öffentlichkeitsarbeit Festsetzung im Bebauungsplan, Schaffung positiver Beispiele auf kommunalem Grundeigentum, Öffentlichkeitsarbeit Realisierung im Rahmen des kommunalen Investitionsprogramms, wasserrechtliches Verfahren Flurneuordnungsverfahren, Überzeugungsarbeit, Nutzung der Förderprogramme, Lenkung der Badenutzung Information/Beratung der Landwirte, Flurneuordnungsverfahren, Nutzung der Förderprogramme Nutzung der Förderprogramme, Zusammenarbeit von Kommune, Naturschutzbehörde, Landwirtschaft, Information/Beratung der Landwirte Überzeugungsarbeit, Zusammenarbeit mit Naturschutz- und Forstverwaltung, privaten Waldbesitzern Überzeugungsarbeit, Zusammenarbeit von Kommune, Naturschutz- und Forstverwaltung sowie privaten Waldbesitzern, Nutzung der Förderprogramme Bauleitplanung, Kommunales Investitionsprogramm, Nutzung der Förderprogramme, Flurneuordnungsverfahren Öffentlichkeitsarbeit, Wettbewerbe, Schaffung Positivbeispiele 54 Zuständigkeit Kommune, Grundeigentümer, Naturschutzbehörde Kommune Kommune, Naturschutzbehörde Kommune, Private Investoren Straßenbauverwaltung, Regierungspräsidium Kommune, Grundeigentümer, Landwirte, Vereine, Verbände Kommune, Grundeigentümer Kommune, Regierungspräsidium Landwirte, Grundeigentümer, Kommune, Naturschutzbehörde, Amt für Ländliche Entwicklung Landwirte, Amt für Ländliche Entwicklung Kommune, Landwirte, Forstverwaltung, Amt für Ländliche Entwicklung Forstverwaltung, Waldbesitzer, Naturschutzbehörde Kommune, Naturschutzbehörde, Landwirte, Grundeigentümer, Vereine, Verbände Kommune, Amt für Ländliche Entwicklung, Grundeigentümer Kommune, Naturschutzbehörde, Grundeigentümer

56 6.2 Realisierung über Fachplanungen Ein großer Teil der landschaftsplanerischen Ergebnisse, beispielsweise die Gestaltung der offenen Feldflur mit Gehölzen, die Anlage von Hecken an Wegen, die Renaturierung von Bächen oder der Umbau von Wäldern, ist oftmals nur über Planungen und Vollzugsinstrumente der Fachverwaltungen, insbesondere der Land- und Forstwirtschaft sowie der Wasserwirtschaft zu realisieren. Von besonderer Bedeutung ist dafür die Flurbereinigung bzw. Flurneuordnung. Die Realisierungsaktivitäten müssen seitens der Gemeinde eingefordert und beantragt werden. Zum Beispiel ist die Wasserbehörde aufzufordern, den Vorschlag zur Renaturierung eines Baches in ihren Planungen und Maßnahmen zu verfolgen. Auch bei der Vielzahl der anstehenden Verfahren zur Flurneuordnung ergeben sich Ansätze für die Realisierung von Vorschlägen aus dem Landschaftsplan, die mit der zuständigen Behörde und den Teilnehmergemeinschaften abzustimmen sind. Zur Realisierung über den Weg der Fachplanungen zählt auch, dass die Gemeinden mit den Ergebnissen der Landschaftsplanung Einfluss auf überörtlich bedeutsame Vorhaben des Straßenbaus, des Gesteinsabbaus oder andere Vorhaben nehmen können, von denen Einflüsse auf die kommunale Umweltsituation zu erwarten sind. Deren Träger haben die Ergebnisse der Landschaftsplanung zu berücksichtigen und können sie gegebenenfalls bei einer Umweltprüfungspflichtigkeit der Fachplanungen im Rahmen der Umweltprüfung von Plänen und Programmen als Informations- und Bewertungsgrundlage nutzen. Die Einflussnahme der Gemeinde auf die Fachplanungen gestaltet sich umso leichter, als sie detaillierte Bestandsaufnahmen und Bewertungen von Natur und Landschaft und begründete Konzepte für die Entwicklung ihres Gebietes vorlegen kann. So können die Gemeinden im Rahmen ihrer Beteiligung an Raumordnungs- und Planfeststellungsverfahren ihre Positionen auf der Grundlage der landschaftsplanerischen Ergebnisse bestimmen und entsprechende Stellungnahmen verfassen. Dies betrifft sowohl die umweltverträgliche Ausführung von Vorhaben der Fachplanungsträger, z.b. Schonung von bioklimatisch bedeutsamen Räumen für Gemeinden bei Verkehrsprojekten, als auch die Auswahl von Kompensationsmaßnahmen im Rahmen der Eingriffsregelung. Sind Vorhaben der Fachverwaltungen mit unvermeidbaren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft verbunden, so können die landschaftsplanerischen Entwicklungsvorschläge als Kompensationsmaßnahmen umgesetzt werden. Abb. 28: Wassererosion auf einer Ackerfläche (Feldflur Oberlichtenau, Landkreis Kamenz) der Landschaftsplan stellt Maßnahmen zur Erosionsverhinderung dar 55

57 Abb. 29: Naturferner Abschnitt des Doberschützer Wassers (Landkreis Bautzen): Der Landschaftsplan setzt Prioritäten für die Renaturierung Abb. 30: Streuobstwiesen prägen wie im Landkreis Meißen in Sachsen vielerorts die Kulturlandschaft. Sie sind in ihrem Bestand gefährdet. Der Landschaftsplan bereitet Schutz- und Entwicklungsmaßnahmen vor. 6.3 Unmittelbare Realisierung Um zu zeigen, dass den Worten (und Plänen) auch Taten folgen, kann die Kommune auf ihren eigenen Grundstücken beispielgebende Aktionen starten, etwa Bepflanzungen, Biotoppflegemaßnahmen, die Renaturierung des Dorfbaches. Dass jedermann zur Entwicklung und zur Pflege von Natur und Landschaft auf dem eigenen Grund und Boden und zum Umweltschutz beitragen kann und muss, gilt besonders für Landwirte und andere Nutzer großer Flächen. Aber auch die Eigentümer und Nutzer kleinerer Grundstücke können einen bedeutenden Beitrag liefern, beispielsweise durch naturnahe Gestaltung und Pflege von Gärten, Verzicht auf Bodenversiegelung, Regenwasserversickerung auf dem Grundstück, naturgemäße Bodenpflege und Düngung, Kompostierung, Verzicht auf Biozide, Pflanzung standortgerechter Bäume und Gehölze, Erhaltung von Sukzessionsflächen, Trockenmauern, Steinhaufen, Reisighaufen, Begrünung von Dächern und Fassaden, Anlage von Nisthilfen für Vögel, Fledermäuse, Insekten und Anpflanzung von Nahrungspflanzen. 56

58 Der Landschaftsplan gibt hier der Kommune, den größeren Flächenbewirtschaftern und auch den Eigentümern und Nutzern kleinerer Grundstücke vielfältige Hinweise und Anregungen für eine konkrete Naturschutzarbeit vor Ort. 6.4 Finanzierung Die Umsetzung von Maßnahmen ist immer auch mit Kosten verbunden. Vielfach ist es möglich, durch Fördermittel des Freistaates Sachsen, des Bundes und der Europäischen Union die Maßnahmeträger finanziell zu unterstützen. Voraussetzungen für die Förderung sind in den entsprechenden Förderprogrammen und -richtlinien der Sächsischen Staatsregierung festgelegt. Einen Überblick über förderfähige Maßnahmen des Landschaftsplanes und die jeweils greifenden Förderprogramme gibt die Zusammenstellung im Kapitel 9.4, S Vergabeverfahren und Leistungsumfang Ist die Aufstellung eines Landschaftsplans beabsichtigt, sind in Abstimmung mit der Naturschutzbehörde zunächst die Rahmenbedingungen durch die Gemeinde zu klären. Dazu gehören die Abgrenzung des Planungsgebietes, evtl. die Bildung eines Planungsverbandes mehrerer Gemeinden, die Klärung des zu erbringenden Umfangs an Grundleistungen und besonderen Leistungen, das Herausarbeiten der besonderen Probleme des Planungsgebietes und in Verbindung damit die Einschätzung des Schwierigkeitsgrades (entsprechend den Bewertungskriterien 45 HOAI), der zeitliche Rahmen der Bearbeitung, die Sicherstellung der inhaltlichen und zeitlichen Verzahnung mit der Flächennutzungsplanung und der Umweltprüfung zum Flächennutzungsplan, die Finanzierung. 7.1 Das Vergabeverfahren Selten verfügen die Gemeinden über ausreichende personelle Kapazitäten, um einen Landschaftsplan selbst zu erarbeiten. Deshalb ist die Beauftragung eines Planungsbüros, das sich durch Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit auszeichnet, zu empfehlen. Wenn der Projektleiter ein abgeschlossenes Studium der Fachrichtung Landschaftsplanung, Landespflege oder Landschaftsarchitektur oder einen vergleichbaren Studiengang vorweisen kann und seine Qualifikation durch einschlägige Referenzen belegt wird, kann die Fachkunde vorausgesetzt werden. Auf der Basis der bestehenden Gesetze wird der Planer als Sachwalter der Interessen der Gemeinde tätig. Er nimmt damit eine Vertrauensposition ein. Eine auf Preiswettbewerb gerichtete Ausschreibung des Landschaftsplans ist deshalb nicht das geeignete Mittel zur Auswahl des Planers. Die Landschaftsplanung gehört vielmehr zu den Leistungen der Architekten und Ingenieure, die freihändig vergeben werden. Die Vergütung ist in der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure gesetzlich geregelt. Der Berufsverband Bund Deutscher LandschaftsArchitekten (BDLA) kann potentielle Auftragnehmer benennen, die von der Gemeinde zu einer projektbezogenen Bewerbung aufgefordert werden können. Diese sollte Angaben zu Berufserfahrung, Arbeitsschwerpunkten sowie zu landschaftsplanerischen Referenzprojekten enthalten, ebenso die Benennung der für die Bearbeitung vorgesehenen Personen und ihrer Qualifikation, sowie von evtl. einzubeziehenden Spezialisten (z.b. für Biotopkartierungen, floristische und faunistische Sonderuntersuchungen). Schließlich sollte sie Aussagen zur Kenntnis der regionalen Gegebenheiten, nicht zuletzt auch Angaben zur Berufshaftpflichtversicherung (Deckungssummen) und zur Mitgliedschaft in Architektenkammer und Berufsverbänden enthalten. 57

59 Zur Gestaltung des Vertrages mit dem Planungsbüro sollte das entsprechende Kommunale Vertragsmuster herangezogen werden. (Kommunale Vertragsmuster für Architekten- und Ingenieurverträge und für Verträge über städtebauliche und landschaftsplanerische Leistungen (Bezugsquelle siehe S. 110), das den haushaltsrechtlichen Anforderungen gerecht wird. Zur Vermeidung von Unstimmigkeiten sind bei Auftragserteilung Leistungsumfang und Honorar schriftlich zu vereinbaren. Stellt sich während der Bearbeitung heraus, dass zusätzliche Leistungen erforderlich werden, um das Planungsziel zu erreichen, sind entsprechende ergänzende Vereinbarungen vor Erbringung dieser zusätzlichen Leistungen zu treffen. Abb. 31: Waldstorchschnabel-Frischwiese: Typische Pflanzengesellschaft auf extensiv genutzten, etwas nährstoffreicheren Standorten. Der Landschaftsplan beschreibt Anforderungen an eine verträgliche landwirtschaftliche Nutzung 7.2 Leistungsumfang und Honorierung In der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) werden im Leistungsbild Landschaftsplan ( 45 a HOAI) die Grundleistungen dargestellt, die in der Regel zu erbringen sind. Diese Grundleistungen werden in Leistungsphasen zusammengefasst, die dem zeitlichen und logischen Ablauf der Landschaftsplanung entsprechen (vergleiche dazu Abb. 13 Inhalte und Arbeitsschritte der kommunalen Landschaftsplanung im Freistaat Sachsen, siehe S. 22 und Kap. 9.1 Arbeitsschritte der kommunalen Landschaftsplanung, S. 69): 1. Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs Im Rahmen dieser Leistungsphase erfolgt die Zusammenstellung der planungsbezogenen Informationen. Leistungsumfang und unter Umständen erforderliche ergänzende Fachleistungen werden spezifiziert und abgestimmt. 2. Ermitteln der Plangrundlagen Die Bestandsaufnahme und Bewertung des Zustandes von Natur und Landschaft auf der Basis vorhandener Unterlagen sowie die Feststellung von Nutzungs- und Zielkonflikten (Konfliktanalyse und Konfliktprognose) sind die Arbeitsschwerpunkte dieser Leistungsphase. 58

60 Abb. 32: Schwarze Teufelskralle als typische Pflanzenart frischer Bergwiesen des Mittleren Erzgebirges 3. Vorläufige Planfassung (Vorentwurf) Mit dem Vorentwurf werden wesentliche Ergebnisse der Landschaftsplanung entwickelt. Er enthält Leitbilder und die Entwicklungsziele für das Planungsgebiet, unterschieden in Schutz von Boden, Wasser, Klima, Pflanzen und Tieren, das Landschaftsbild und die Erholungsvorsorge. Neben diesen Einzelkonzepten enthält der Vorentwurf das Integrierte Entwicklungskonzept und Vorschläge für dessen Übernahme in den Flächennutzungsplan. Das Integrierte Entwicklungskonzept bildet nach Abstimmung der Planungsaussagen mit der Naturschutzverwaltung die Grundlage für die Erörterung mit den Planungsbeteiligten. 4. Entwurf Der Vorentwurf wird unter Berücksichtigung der nach Abstimmung mit dem Auftraggeber getroffenen Entscheidungen in seine endgültige Form, den Landschaftsplan-Entwurf gebracht. Das Planungshonorar für die Grundleistungen der Leistungsphasen 1 bis 4 des Leistungsbildes Landschaftsplan richtet sich nach der Honorartafel für Grundleistungen bei Landschaftsplänen ( 45 b HOAI). Sie schreibt Mindest- und Höchstsätze für das Planungshonorar verbindlich vor. Die Höhe des Honorars für die Grundleistungen richtet sich nach der Fläche des Plangebietes und der Honorarzone, der der Landschaftsplan zuzuordnen ist. Die Honorarzone spiegelt den Schwierigkeitsgrad der Planung wider. Neben diesen Grundleistungen sind gegebenenfalls sogenannte besondere Leistungen, die zusätzlich vergütet werden, zu vereinbaren, wenn diese für einen vollständigen und qualifizierten Plan erforderlich sind. Solche besonderen Leistungen sind beispielsweise die notwendige Überarbeitung und Konkretisierung der mittels Luftbildauswertung gefertigten Biotoptypenkartierung, spezielle Untersuchungen zu Vorkommen von Pflanzen und Tieren, Leistungen zur Öffentlichkeitsarbeit, Moderation und Betreuung planungsbegleitender Arbeitskreise und die Mitwirkung bei der Integration der Ergebnisse des Landschaftsplans in den Flächennutzungsplan. Auch die gegebenenfalls zur Erfüllung der Pflichten der Plan-Umweltprüfung notwendige Betrachtung der Schutzgüter Mensch, Kultur- und Sachgüter im Landschaftsplan stellt eine besondere Leistung dar, der jedoch künftig ein besonderes Augenmerk geschenkt werden sollte (vgl. Kap. 3.2 und 4.4). 59

61 Abb. 33: Pöhlbach nördlich Königswalde naturnaher Bach in der Forellenregion: Der Landschaftsplan macht Vorgaben für die Nutzung des Einzugsgebiets zur Verhinderung von Stoffeinträgen. Abb. 34: Der Eichen-Ulmen-Hartholz-Auenwald in seiner bärlauchreichen Ausbildungsform gehört wie alle Auwälder zu den gefährdeten Pflanzengesellschaften. Für die Bestände in den Auen um Leipzig besteht daher eine hohe Schutzverantwortung. Der Landschaftsplan schlägt Maßnahmen vor, die den Nutzungsdruck durch Erholungssuchende verringern. Mit dem Honorar für die Grundleistungen ist die Teilnahme an bis zu sechs Sitzungen von politischen Gremien des Auftraggebers (Rats- und Ausschuss-Sitzungen) oder der Bürgerbeteiligung abgegolten. Erfolgt auf Veranlassung durch den Auftraggeber die Teilnahme des Auftragnehmers an weiteren Sitzungen, so stellt dies eine besondere Leistung dar, die zusätzlich zu vergüten ist. Für die besonderen Leistungen werden zusätzliche Honorare vereinbart. Die HOAI sieht dafür die Möglichkeit eines pauschalen Festhonorars vor. Grundlagen dafür sind der im Einzelfall vorauszuschätzende Arbeitszeitaufwand und die Stundensätze, die sich an den Vorgaben der HOAI orientieren müssen ( 5 und 6 HOAI). Auch sie sind zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber schriftlich zu vereinbaren. 60

62 7.3 Inhaltliche und methodische Anforderungen Die inhaltlichen Anforderungen, die mit der Landschaftsplanung zu erfüllen sind, sind im Anhang (S. 66) zu den einzelnen Arbeitsschritten zusammengefasst. Sie sind zu Beginn der Aufstellung des Landschaftsplanes in Zusammenarbeit mit der Naturschutzbehörde an die örtlichen Erfordernisse anzupassen. Gemeinde (mit Unterstützung durch die Naturschutzbehörde) und Landschaftsplaner stimmen im beiderseitigen Interesse zum Abschluss einer jeden Leistungsphase den erreichten Stand ab. Vollständigkeit, Plausibilität, Nachvollziehbarkeit, Verständlichkeit, Eindeutigkeit der getroffenen Aussagen und der verwandten Begriffe sind dabei wichtige Kriterien. Die methodische Vorgehensweise richtet sich nach bekannten Regeln oder ist im Einzelfall neu zu entwickeln. So wird die Erosionsanfälligkeit der Böden nach vorgegebenen Standards ermittelt, während die Methode zur Bestimmung der Erholungseignung des Planungsraumes stärker auf die spezifischen örtlichen Verhältnisse eingestellt werden muss. Eine Erläuterung der Vorgehensweise ist insofern von Belang für die Gemeinde, als ihr damit auch Sachargumente vermittelt werden. Verständnis und Nachvollziehbarkeit werden verbessert. Überdies verlangt die fachliche Abstimmung mit der Naturschutzverwaltung die Offenlegung der angewandten Methoden. Der Gemeinde genügt häufig der argumentative Aufbau, während die Experten an methodischen Details interessiert sein können. 7.4 Darstellung der Ergebnisse Analyse- und Bewertungsergebnisse, Einzel- und Gesamtkonzepte werden in einem Text- und Kartenwerk wiedergegeben. Ein verbindlicher Katalog der in jedem Fall zu liefernden Karten und Texte lässt sich nicht aufstellen. Die Problemvielfalt, die landschaftsökologischen Verhältnisse, führen bei jedem Planungsauftrag dazu, dass Art und Umfang, vor allem der Kartendarstellung, individuell zu klären sind. In der Regel sind kartographisch darzustellen: Realnutzung und Biotoptypen, Schutzgebiete und geschützte Biotope nach 26 SächsNatSchG als Bestand; M. 1 : Pflanzen- und Tierwelt: Bewertung und Entwicklungskonzeption; M 1 : Boden: Bestand, Bewertung und Entwicklungskonzeption; M 1 : Grund- und Oberflächengewässer: Bestand, Bewertung und Entwicklungskonzeption; M 1 : Klima/Lufthygiene: Bestand, Bewertung und Entwicklungskonzeption; M Landschaftsbild und Erholungsvorsorge: Bestand, Bewertung und Entwicklungskonzeption; M 1 : Konflikte und Beeinträchtigungen; M 1 : Integrierte Entwicklungskonzeption; M 1 : Die Anzahl der Einzelkarten im Landschaftsplan ist für den jeweiligen Einzelfall zu wählen. Grundsätzlich sollten die Karten auf die notwendige Anzahl beschränkt bleiben, jedoch eine gute Lesbarkeit hierbei gewährleistet bleiben. So kann bei homogenen Bodenverhältnissen eine kombinierte Bestands-, Bewertungs- und Entwicklungskarte zum Naturgut Boden ausreichen, während bei kleinteilig wechselnden Bodenverhältnissen die bessere Lesbarkeit eine gesonderte Entwicklungskarte erforderlich machen kann. Unumgänglich ist es, die integrierte Entwicklungskonzeption im Maßstab 1 : bzw. im Maßstab der Flächennutzungsplanung darzustellen, um so die Integration in den Flächennutzungsplan zu erleichtern. Auf die Integration ist auch mit der Anwendung der Planzeichen Rücksicht zu nehmen. Soweit irgend möglich, ist die Planzeichenverordnung mit den dazugehörigen Ergänzungen für die Landschaftsplanung anzuwenden (PlanzV 90 und Planzeichen für die örtliche Landschaftsplanung, BFANL, 1986). 61

63 Zusätzliche Karten und Tabellen, beispielsweise eine Karte mit der Abschätzung der Umweltauswirkungen geplanter Siedlungserweiterungen oder eine Karte zur integrationsorientierten Übersetzung der Entwicklungskonzeption für die Flächennutzungsplanung beschleunigen den Aufstellungsprozess und die Genehmigung des Flächennutzungsplanes und die darauf folgenden Umsetzungsaktivitäten. Häufig muss in einem kleineren Maßstab gearbeitet werden, z.b. 1 : , vor allem dann, wenn die verfügbaren Informationen eine größere Genauigkeit ausschließen. Dann können je nach Größe des Planungsraumes und damit des Kartenausschnittes diese Darstellungen themenbezogen in den Textteil aufgenommen werden. Ohnehin ist zu empfehlen, den Text beispielsweise mit einer Übersichtskarte des Untersuchungsgebietes, der naturräumlichen Gliederung, der landschaftsplanerischen Zielvorgaben aus der Regionalplanung oder mit historischen Karten zur Landschafts- und Siedlungsentwicklung anzureichern, um die Verständlichkeit zu erleichtern. Abb. 35: Die Bologneser Glockenblume kommt nur in einem Bereich des Elbtales vor. Als kontinental verbreitete Art warmer Säume bevorzugt sie die Übergangsbereiche zwischen Gebüschen und Glatthaferwiesen auf Lößstandorten. Der Landschaftsplan zeigt, wie diese Standorte erhalten werden können. Die Vorteile der digitalen Planerarbeitung mittels eines Geographischen Informationssystems als auch die zu beachtenden Spezifika für diese Planerstellung sind im folgenden Kapitel 7.5 dargestellt. Im Erläuterungstext sind die Planungsvoraussetzungen, -grundlagen, -methoden und die Ergebnisse einschließlich ihrer Begründung darzustellen. Er ist in Anlehnung an Kap. 9.1 Arbeitsschritte der kommunalen Landschaftsplanung klar zu strukturieren. Der Bezug zwischen Text und Karten muss eindeutig sein. Wichtig für die Akzeptanz und damit die Verwertbarkeit der Ergebnisse sind ihre Verständlichkeit und Nachvollziehbarkeit. Der Landschaftsplan wendet sich nicht nur an Gemeinden, Naturschutz- und andere Fachverwaltungen, sondern auch an Landwirte, Naturschützer, Architekten, Grundeigentümer, ehrenamtliche Mandatsträger, interessierte Bürgerinnen und Bürger in gleicher Weise. Folglich muss auch seine Sprache allgemeinverständlich sein. Komplexe landschaftsökologische Zusammenhänge und landschaftsästhetische Anforderungen sollten auch für die Adressaten, die nicht täglich mit Planwerken umgehen, verständlich dargestellt werden. Dabei sind graphische Darstellungen im Erläuterungstext, Fotodokumentationen, Zeichnungen, Isometrien, Schaubilder hilfreich. Es empfiehlt sich, den Erläuterungstext nicht mit Grundlageninformationen und Darstellungen der Planungsmethodik zu überfrachten. Soweit für die Nachvollziehbarkeit der planerischen Aussagen durch Fachleute von Be- 62

64 deutung, können sie als Anhang beigefügt oder, sofern der Aufwand gerechtfertigt ist, in einem zusätzlichen Materialband zur Verfügung gestellt werden. 7.5 Digitale Erstellung von Landschaftsplänen Die digitale Erarbeitung eines Landschaftsplanes eröffnet ein Reihe neuer Möglichkeiten, die den Planungsprozess erleichtern. Unter anderem wird eine schnelle Aktualisierung der Daten ermöglicht und die anschauliche Präsentation der Ergebnisse vereinfacht. Voll ausschöpfen kann man diese Möglichkeiten nur durch die Nutzung eines Geoinformationssystems. Beispielsweise kann die Zeit für umfangreiche Landschaftsanalysen erheblich verkürzt werden. So erfordert eine Hangneigungskarte im Vergleich zu einer manuellen Erstellung nur noch einen Bruchteil der Bearbeitungszeit. Auf der anderen Seite stehen neue Herausforderungen, denen sich der Planer stellen muss. Dies betrifft zum einen die Ausstattung und Anwendung der erforderlichen Hard- und Software, denn ein reibungsloser technischer Ablauf ist die Grundvoraussetzung für eine sichere Planbearbeitung. Zum anderen müssen aber auch bewährte Analyseverfahren, wie beispielsweise die Ermittlung der Grundwasserneubildungsrate nach Dörhöfer & Josopait, an die digitale Vorgehensweise angepasst werden und trotzdem nachvollziehbar und handhabbar bleiben. Die digitale Version des Landschaftsplanes macht die konventionelle Darstellung auf Papier nicht überflüssig. Sie ist eine zusätzliche Aufgabe für den Planer. Erleichtert wird die digitale Bearbeitung des Landschaftsplanes dadurch, dass inzwischen ein großer Teil der wichtigen Daten in digitaler Form vorliegt. Dazu gehören topografische Karten, die CIR-Biotoptypenkartierung, die Bodenkonzeptkarte, das digitale Geländemodell, die Karte der potenziellen natürlichen Vegetation, Schutzgebiete nach Naturschutzrecht und selektive Biotopkartierung, archäologische Denkmale, Altlastenkataster, Waldfunktionen, z.t. auch Trinkwasserschutzgebiete, Überschwemmungsgebiete, Brutvogelkartierungen, Fledermauskartierungen, Amphibienkartierungen und Säugetierkartierungen. Vorteile einer digitalen Planbearbeitung und eines Geoinformationssystems 1. Die Datenaktualisierung ist schnell und mit relativ wenig Aufwand möglich. 2. Der Datenaustausch mit Behörden, Fachplanern und Gemeinden ist schnell und kostengünstig. 3. In planungsbegleitenden Arbeitskreisen können die Inhalte flexibel und anschaulich präsentiert werden. 4. Durch digitale Datengrundlagen wird die Präsentation von Planinhalten im Internet erleichtert und so eine breitere Öffentlichkeitsbeteiligung ermöglicht. 5. Die flächenbezogenen Aussagen aus dem Landschaftsplan können schnell und sicher in den Flächennutzungsplan integriert werden. 6. Ein Geoinformationssystem besitzt erweiterte Funktionalitäten gegenüber einer Papierkarte Neben der Hauptinformation (z. B. Art des Schutzgebietes) können Zusatzinformationen hinterlegt werden und sind jederzeit abrufbar (z. B. Schutzgebietszweck, verwaltungsinterne Schutzgebietsnummer, Größe, Beeinträchtigungen und Foto). Auf diese Weise können sehr übersichtlich mehrere Informationsebenen überlagert werden. (siehe Abb. 1) Bilanzen und Statistiken können sehr schnell erstellt bzw. Flächengrößen, Längen und Anzahlen abgerufen werden (z. B. Prozentuale Nutzungsverteilung im Gemeindegebiet, Größe der potenziellen Kompensationsfläche) Die Erstellung aufwändiger Landschaftsanalysen wird deutlich erleichtert (z. B. Ermittlung der Gefährdung gegenüber Wind- und Wassererosion, Ermittlung der Grundwasserneubildungsrate) (siehe Abb. 2). Informationen, die sonst auf mehrere Karten verteilt sind, können in einem Projekt flexibel überlagert werden. Darüber hinaus ist auch ein Zuschalten der Inhalte anderer Fachplanungen und Informationen möglich, sofern diese Daten in digitaler Form vorliegen (z. B. Waldmehrungsplanung, Agrarstrukturelle Entwicklungsplanung, technische Infrastruktur) 63

65 Abb. 36: Biotoptypenkarte mit weiteren hinterlegten Informationen 64

66 Abb. 37: Analyse der Bodendaten und Ermittlung der Erosionsgefährdung Datenaustausch und Kompatibilität Um den Planungsablauf reibungslos zu gestalten und die Weiterverwendbarkeit der Daten zu erleichtern, sollte im Vorfeld der Erarbeitung die Kompatibilität der Daten mit der Verwaltung geklärt werden. Dazu gehören: die Gemeindeverwaltung Die Gemeindeverwaltungen arbeiten nicht mit einheitlichen Softwarelösungen. Hier muss abgeklärt werden, inwieweit digitale Datengrundlagen aus der Gemeinde eingelesen werden können. Umgekehrt ist es wichtig, dass die Inhalte des Landschaftsplanes in das kommunale Geoinformationssystem übernommen und später aktualisiert werden können. Beide Seiten sollten sich auf ein einheitliches bzw. konvertierbares Datenformat einigen. Wichtige Fragen des Planers an die Gemeinde: Welches GIS nutzt die Gemeinde? In welchen Formaten kann die Gemeinde digitale Daten bereitstellen? In welchem Format sollen die GIS-Daten des Landschaftsplanes geliefert werden? Wozu möchte die Gemeinde die Daten aus dem Landschaftsplan verwenden? das Landratsamt Die Landratsämter stellen viele Datengrundlagen zur Verfügung, in zunehmendem Maße auch digital. Beispiele hierfür sind die Trinkwasserschutzgebiete oder Auszüge aus dem Altlastenkataster. Es ist sinnvoll, dem Landratsamt eine digitale Version des Landschaftsplanes bereitzustellen, damit dieser als Fachplan des Naturschutzes ständig verfügbar ist. 65

67 der Umweltfachbereich des Regierungspräsidiums Von den Umweltfachbereichen der Regierungspräsidien werden die Daten überwiegend in digitaler Form zur Verfügung gestellt, beispielsweise die Grenzen der Schutzgebiete nach Naturschutzrecht, die selektive Biotopkartierung und verschiedene Artkartierungen. Ebenso wie dem Landratsamt sollte auch dem Umweltfachbereich eine digitale Version des Landschaftsplanes zur Verfügung gestellt werden. die Regionalen Planungsverbände Da auch die Regionalpläne in digitaler Form vorliegen, können die Regionalen Planungsverbände diese Daten digital zur Verfügung stellen, beispielsweise Vorrang- und Vorbehaltsgebiete. Sofern sich der Landschaftsplan im zeitlichen Vorlauf zu den übergeordneten räumlichen Planungen befindet, ist es sinnvoll, ihn bei einer Überarbeitung des Regionalplanes und des Landschaftsrahmenplanes zu berücksichtigen. Deshalb sollte auch den Regionalen Planungsverbänden eine digitale Version zur Verfügung gestellt werden. das Landesamt für Umwelt und Geologie Das Landesamt für Umwelt und Geologie stellt wesentliche digitale Grundlagen für die Landschaftsanalysen zur Verfügung. Dazu gehören die Bodenkarte und die Karte der potenziellen natürlichen Vegetation. Häufige Probleme/Fallen Im Rahmen der digitalen Kartenbearbeitung ist eine Überlagerung von Informationen aus unterschiedlichen Maßstäben problemlos möglich, aber fachlich nicht unbedingt statthaft. Die häufige Missachtung dieser planerischen Grundregel hat verschiedene Gründe. Zum einen ist häufig nur in einer begleitenden Textinformation ein Hinweis auf den Digitalisiermaßstab enthalten, der oft überlesen wird. Andererseits wird durch die digitale Darstellung, die in jeder Vergrößerung scharfe Grenzen zeigt, eine nicht vorhandene Genauigkeit vorgetäuscht. Bei der Weitergabe der Ergebnisse an die Gemeinden und andere Nutzer des Landschaftsplanes muss ausdrücklich auf die eingeschränkte Genauigkeit der Daten hingewiesen werden. So kann vermieden werden, dass beispielsweise Schutzgebietsgrenzen aus dem Maßstab 1: mit Grundstücksgrenzen im Maßstab 1:5.000 überlagert und Schlüsse aus diesem unzulässigen Maßstabsschritt abgeleitet werden. Der Planer muss sich immer der Herkunft und Entstehung der Daten bewusst sein. Davon hängt ab, welche Aussagen auf ihrer Grundlage getroffen werden können. Eine zuverlässige und vergleichbare Datenquelle bieten standardisierte, flächendeckende Erfassungen wie sie für Bodendaten oder Biotoptypen verfügbar sind. Sie müssen lediglich teilweise aktualisiert und bei fehlender Genauigkeit differenziert werden. (z. B. Aktualisierung bei Nutzungsänderung; Differenzierung bei Grünland, das aus dem Luftbild nur bedingt in planungsrelevanten Einheiten erfassbar ist). Anders verhält es sich bei der digitalen Erfassung von Informationen, die auf Einzelbeobachtungen basieren, wie bspw. bei einzelnen Tiergruppen. Hier weichen die Erfassungsergebnisse lokal stark voneinander ab. Rückschlüsse auf die tatsächliche Ausstattung des Naturhaushaltes können hier nur mit starken Einschränkungen getroffen werden. 8 Stand der Landschaftsplanung in Sachsen Im Dezember 1992 wurde die Verpflichtung der Gemeinden zur Aufstellung von kommunalen Landschaftsplänen als ökologische Grundlage für die Bauleitplanung in 7 des Sächsischen Naturschutzgesetzes festgeschrieben. Gleichzeitig wurde diese gesetzliche Verpflichtung durch die Übergangsvorschrift 65 Abs. 1 Sächsisches Naturschutzgesetz bis Ende 1997 auf eine Analyse und Bewertung des Zustandes von Natur und Landschaft beschränkt. Seitdem sind mehr als sieben Jahre vergangen, in denen das Instrument kommunale Landschaftsplanung als umfassendes planerisches Instrument zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft in unterschiedlichem Maße bei den Gemeinden zur Anwendung kam. Insbesondere Gemeinden, die einen Flächennutzungsplan aufstellten und zur Genehmigung vorlegen wollten, waren an der Er- 66

68 arbeitung eines vollständigen Landschaftsplans interessiert, um die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege ordnungsgemäß für die Bauleitung aufbereiten zu können. Wegen der meist angespannten Finanzlage war die Zahl der Gemeinden, die mit eigenen Finanzmitteln qualifizierte Landschaftspläne aufgestellt haben, gering und zumeist auf die großen Städte beschränkt. Aufgrund der Förderung der Erstaufstellung von kommunalen Landschaftsplänen durch das SMU bzw. SMUL von 1992 bis 2003 konnte es aber erreicht werden, dass auf rund 65 % der Fläche des Freistaates Sachsen Landschaftspläne vorliegen. Einen Überblick über die Verteilung der Landschaftspläne im Freistaat Sachsen geben Karte 11 und die Abbildung 38. Insgesamt wurde das Instrument kommunaler Landschaftsplan sehr gut von den Kommunen angenommen. Die Akzeptanz der Landschaftsplanung in den Gemeinden hat zu einem verstärkten ökologischen Problembewusstsein und zu einem Interesse an der umweltverträglichen Gestaltung und Entwicklung des Gemeindegebietes geführt. Wenngleich in den letzten Jahren die knappen Gemeindefinanzen zu einem Rückgang der in Auftrag gegebenen Landschaftspläne geführt haben, so gewinnt wegen der Umweltprüfung zur Bauleitplanung die Landschaftsplanung künftig an Bedeutung. Hieraus ist eine wieder ansteigende Anzahl aktueller Landschaftsplanungen zu erwarten Entwicklung des Fördermittelvolumens für die kommunale Landschaftsplanung (in TDM) Jahr Abb. 38: Entwicklung der Fördermittel für die kommunale Landschaftsplanung in TDM 67

69 Karte 11: Stand der Landschaftsplanung in Sachsen 68

70 9 Anhang 9.1 Arbeitsschritte der kommunalen Landschaftsplanung Die Aufgaben und Inhalte der Landschaftsplanung bedingen einen Planungsprozess, der aus den nachfolgend erläuterten, aufeinander aufbauenden Arbeitsschritten besteht (siehe auch Übersicht Inhalte und Arbeitsschritte der kommunalen Landschaftsplanung im Freistaat Sachsen, S. 22). Diese Arbeitsschritte entsprechen den Leistungsphasen des Leistungsbildes Landschaftsplan der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure ( 45a HOAI). Für die jeweils konkrete Planung sind die Arbeitsschritte auf die naturräumlichen Bedingungen und die zu lösenden planerischen Probleme abzustimmen Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln der Rahmenbedingungen In dieser ersten Leistungsphase der Landschaftsplanung erfolgt der Einstieg in das Planungsgebiet. Rechtliche Vorgaben sind in ihrer Bedeutung für das Planungsgebiet zu klären, solche stellen die Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes und des Sächsischen Naturschutzgesetzes dar. Hinzu kommen Verordnungen, Erlasse, Richtlinien, Satzungen, Schutzgebietsausweisungen, Förderprogramme und andere Vorgaben, die auf ihre Relevanz für die Landschaftsplanung im Planungsgebiet zu prüfen sind. Zu den planerischen Rahmenbedingungen, die zu ermitteln sind, gehören die Vorgaben überörtlicher Planungen (Landesentwicklungsplan mit Landschaftsprogramm, Regionalplan mit Landschaftsrahmenplan), rechtskräftiger Fachplanungen (z.b. Straßenplanung, Flurbereinigung, Wasserwirtschaft), der Stand der Bauleitplanung, informelle Planungen, z.b. agrarstrukturelle Entwicklungsplanungen, örtliche Entwicklungskonzepte und weitere Entwicklungsvorstellungen der Gemeinde sowie Zielvorstellungen und Planungen der Naturschutzverwaltungen, z.b. Biotopverbundplanungen. Die Sichtung verfügbarer Karten- und anderer Informationsgrundlagen, Gespräche mit der Gemeinde, der Unteren Naturschutzbehörde und dem Umweltfachbereich des Regierungspräsidiums sowie Ortsbesichtigungen ermöglichen dem Planer eine problemorientierte Sammlung und Ordnung von Informationen und versetzen ihn in die Lage, die vorgegebenen Ziele von Raumordnung und Landesplanung, die für das Planungsgebiet maßgebend sind, zu erfassen, die zu lösenden fachlichen Probleme zu bestimmen und kommunale Konfliktschwerpunkte zu erkennen. Im Ergebnis führt dieser erste Arbeitsschritt zu einer Übersicht über den Zustand von Natur und Landschaft und die Konfliktschwerpunkte. Er erlaubt die Formulierung erster Zielvorstellungen für die anzustrebende Entwicklung und grober, auf die Bedingungen des Planungsgebietes abgestimmter, vorläufiger Maßstäbe zur Beurteilung des Zustandes von Natur und Landschaft bzw. zur Bewertung der Bedeutung und Empfindlichkeit des Naturhaushalts und der einzelnen Schutzgüter. Damit kann der erforderliche Umfang der nachfolgenden Bearbeitung, insbesondere der anschließenden Bestandsaufnahme bestimmt werden, so dass nur die Daten mit zusätzlichem Aufwand neu beschafft bzw. erhoben werden, die als Grundlage für die Beurteilung des Zustandes von Natur und Landschaft im Hinblick auf die zu lösenden Probleme erforderlich sind. Schließlich werden der Planungsablauf und die Modalitäten der Zusammenarbeit mit dem Städtebau und anderen Planungspartnern festgelegt Ermitteln der Planungsgrundlagen Im Rahmen der zweiten Leistungsphase werden der Zustand von Natur und Landschaft sowie die gegenwärtigen und zu erwartenden Raumnutzungen erfasst und bewertet. Schließlich werden Konflikte herausgearbeitet, die sich aufgrund der bestehenden und absehbaren Raumnutzungen sowie der Bedeutung bzw. Leistungsfähigkeit und Empfindlichkeit des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes ergeben (Konfliktanalyse und - prognose). 69

71 Bestandsaufnahme und Bewertung von Natur und Landschaft Zunächst erfolgt der grundlegende Arbeitsvorgang der Bestandsaufnahme, mit dem eine möglichst umfassende Übersicht über die Gegebenheiten des Planungsraumes gewonnen werden soll. Im Rahmen der Bestandsaufnahme werden sämtliche Schutzgüter mit ihren Wechselwirkungen in ihrem räumlichen und in ihrem nutzungsbezogenen sowie funktionalen Zusammenhang erfasst: Dies beinhaltet: die Erfassung des Zustandes von Natur und Landschaft in ihrer gegenwärtigen Ausprägung und historischen Entwicklung die Erfassung der Raumnutzungen in ihrer historischen, gegenwärtigen und soweit absehbar zukünftigen Entwicklung und damit in Zusammenhang stehender Maßnahmen einschließlich der von ihnen ausgehenden Auswirkungen auf Naturhaushalt und Landschaftsbild Feststellung der Verträglichkeit von vorhandenen und absehbaren Raumnutzungen mit der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes (Konfliktanalyse, Konfliktprognose) Die Bestandsaufnahme erfolgt zweckorientiert und bezieht nur die Gegebenheiten und Vorhaben ein, die für die Planungsaussagen voraussichtlich benötigt werden. Auf der Grundlage der Bestandserfassung erfolgt die Bewertung der gegenwärtigen und zukünftigen Leistungsfähigkeit sowie der Gefährdung des Naturhaushaltes nach den Zielen des 1 Abs. 1 BNatSchG und den Grundsätzen des 2 BNatSchG, die durch gebietsspezifische Maßstäbe untersetzt werden. Die zielgerichtete, planerische Bewertung hat unter Offenlegung der Bewertungskriterien eine Einschätzung der Bedeutung bzw. Leistungsfähigkeit der Schutzgüter für den Naturhaushalt und ihrer Empfindlichkeit gegenüber Beeinträchtigungen in ihrem räumlichen Zusammenhang vorzunehmen, um eine Informations- und Entscheidungsgrundlage für das aufzustellende Entwicklungskonzept für Natur und Landschaft und eine Abwägungsgrundlage für geplante Vorhaben (Eingriffe) in Natur und Landschaft zu erhalten. Dabei werden die in der Bestandsaufnahme der Schutzgüter ermittelten Daten anhand fachlich anerkannter bzw. naturwissenschaftlich begründeter Methoden beurteilt Erfassung des Zustandes von Natur und Landschaft Dieser Arbeitsschritt beginnt mit einer Beschreibung der Lage des Plangebietes und seiner naturräumlichen Einordnung. Es folgt eine Beschreibung der Merkmale von Geologie und Relief im Hinblick darauf, wie diese die Ausprägung der Schutzgüter beeinflussen. So hat das Relief Einfluss auf das Landschaftsbild, die Entwicklung des Bodens, die Grundwasserneubildungsraten, die Wasserretention und das Lokalklima. Im Rahmen der Erfassung der Merkmale des geologischen Aufbaus sind bestehende Daten und Kartengrundlagen hinsichtlich Gesteinsarten und -formationen als Bestimmungsgrößen der Oberflächengestalt, der Bodenentstehung, der hydrologischen Verhältnisse etc. auszuwerten. Für das Relief werden Hangneigungen, Expositionen, Talformenbildungen, Hangformen usw. sowie deren Einfluss auf die Bodenentstehung und die Ausprägung der anderen Schutzgüter dargestellt. Die Erfassung von Eigenschaften der Schutzgüter und die Bewertung ihrer Bedeutung bzw. Leistungsfähigkeit und Empfindlichkeit erfolgt getrennt für die einzelnen Schutzgüter. Die in der Bestandserfassung zu ermittelnden Informationen und die Bewertungskriterien für die einzelnen Schutzgüter werden nachfolgend dargestellt. Boden Die Bestandserfassung des Schutzgutes Boden umfasst Aussagen zur Bodenentstehung, Bodenarten und - typen, Bodenkennwerten des Wasser- und Nährstoffhaushaltes, Filterkapazitäten, Sonderstandorte und den Einfluss der Bodenverhältnisse auf die anderen Schutzgüter, z.b. die hydrologischen Verhältnisse oder die Pflanzen- und Tierwelt sowie zu bestehenden Vorbelastungen durch z.b. Versiegelung, Erosion, Verdichtung, Verschlämmung, Schadstoffbelastung, Vorhandensein von Altlasten. 70

72 Bewertet wird der Boden in Hinblick auf seine Funktion als Lebensraum, als Produktionsgrundlage für die Landund Forstwirtschaft, als regelndes Medium im Wasser- und Stoffhaushalt und als natur- und kulturhistorisches Denkmal. Kriterien für die Lebensraumfunktion eines Bodens sind u.a. die Naturnähe sowie das Vorhandensein besonderer bzw. in ihrer Ausprägung extremer Standortfaktoren, durch die insbesondere gefährdeten Arten und Lebensgemeinschaften ein seltener Lebensraum geboten wird. Die Produktionsfunktion eines Bodens ergibt sich insbesondere aus seiner natürlichen Ertragsfähigkeit bzw. Fruchtbarkeit. Als Kriterien für die Regelungsfunktion eines Bodens sind v.a. sein Wasserspeicher-/Retentionspotential, sein Grundwasserneubildungspotential sowie sein Filter-/ Puffer- und Transformationspotential für (Schad)-Stoffe heranzuziehen. Die Archivfunktion eines Bodens ergibt sich aus seiner natur- und kulturhistorischen Bedeutung als erdgeschichtliches Dokument sowie seiner regionalen Seltenheit. Zu bewerten sind darüber hinaus auch die Beeinträchtigungen der Böden, die die Bodenfunktionen einschränken oder gefährden können, insbesondere Erosion, Verdichtung und Schadstoffbelastung. Bewertungskriterien sind in Bezug auf die Lebensraumfunktion insbesondere der Grad der Naturnähe vorkommender landschaftstypischer Bodentypen, die Seltenheit der Bodentypen, der Grad ihrer Ersetzbarkeit und Wiederherstellbarkeit, in Bezug auf ihre Produktionsfunktion die Ertragsfähigkeit, hinsichtlich ihrer Regelungsfunktion die Filtereigenschaften der Böden und für die Archivfunktion das Vorkommen von Bodendenkmalen oder durch historische Nutzungen geprägte Böden. Wasser Grundwasser Insbesondere sind folgende Informationen aufzunehmen: Art des Grundwasserleiters, Grundwasservorkommen (Menge und Qualität), Art der Deckschichten, Grundwasserneubildungsrate, Grundwasserfließrichtung, Grundwasserflurabstand, Geschütztheitsgrad des Grundwassers, Wasserschutzgebiete, Vorbelastungen durch Schadstoffe oder grundwasserbeeinflussende Maßnahmen (z.b. Grundwasserentnahme, Infiltration, Vorflutänderungen). Bewertet wird das Grundwasser in Hinblick auf seine Versorgungsfunktion, d.h. seine Bedeutung z.b. als Wasserspender für Oberflächengewässer, für die Brauch- und Trinkwasserversorgung, als steuernde Größe für die Bodenbildung und für die Ausprägung von Flora und Fauna sowie für das Klima. Des Weiteren ist die Empfindlichkeit des Grundwasserkörpers gegenüber Belastungen und Gefährdungen (z.b. durch Stoffeinträge, Versiegelung etc.) zu bewerten. Oberflächengewässer Darzustellen sind Einflussgrößen des Wasserregimes für alle Fließ- und Stillgewässer, insbesondere die Gewässergüte, die Gewässermorphologie, die ökologische Durchgängigkeit, die Gewässerdynamik sowie Überschwemmungsgebiete, ebenso Vorbelastungen durch Schadstoffeinleitungen und Nutzungen, sowie Beeinträchtigungen durch Ausbaumaßnahmen (Uferbefestigungen, Stauwehre, Sohlrampen, etc). Bewertet werden die Oberflächengewässer in Hinblick auf ihre Lebensraumfunktion (Kriterien sind insbesondere Naturnähe, ökologische Durchlässigkeit), ihre Hochwasserschutzfunktion (Kriterien sind Ausprägung der Auen, Vorhandensein natürlicher Überschwemmungsbereiche etc.) sowie ihre Versorgungsfunktion, die insbesondere von ihrem Selbstreinigungsvermögen abhängt. Da sie die Leistungsfähigkeit der Oberflächengewässer beeinträchtigen können, sind auch Schadstoffbelastungen, Gewässerausbauten, Beweidungen etc. zu beurteilen. Klima und Lufthygiene; Lärmschutz Die Aufnahme der klimatischen und lufthygienischen Verhältnisse umfasst klimatische Grunddaten wie mittlere Lufttemperatur, Sonnenscheindauer, Niederschläge, Nebelhäufigkeit, vorherrschende Windrichtungen, Angaben zu ortstypischen und besonderen Wetterlagen (z.b. Inversionen). Sie beinhaltet insbesondere Informationen 71

73 zum Geländeklima, zu Kalt- und Frischluftentstehungsgebieten, Luftaustauschbeziehungen bzw. Abflussbahnen, zu Gebieten ohne oder mit geringer Luftbelastung, zu Vorbelastungen sowie zur Lärmsituation. Der Detaillierungsgrad ist so zu wählen, dass Einflüsse auf die anderen Schutzgüter festgestellt und im Entwicklungskonzept räumlich konkrete Maßnahmen vorgeschlagen werden können. Gerade im verdichteten Raum kann die Bearbeitung des Schutzgutes Klima/Lufthygiene aufgrund der lokalen Umweltsituation breiten Raum einnehmen und zusätzliche Gutachten bzw. Sonderuntersuchungen erfordern, während im unverdichteten Raum aufgrund fehlender Belastungsklimate u.u. weiterführende Aussagen zum lokalklimatischen Austausch oder zur Lufthygiene nur in sehr begrenztem Umfang erforderlich sind. Bewertungskriterien für die klimatischen Ausgleichsfunktionen und die Luftregenerationsfunktion sind insbesondere die Luftqualität, die Bedeutung von Landschaftsteilen für die Kalt- und Frischluftentstehung und den lokalklimatischen Luftaustausch. Weitere Bewertungskriterien können sich aus besonderen Ansprüchen des Menschen, z.b. in Luftkurorten, oder aus besonderen Ansprüchen für Nutzungen, die auf eine besondere klimatische Gunst (Weinbau an Südhängen) angewiesen sind bzw. nicht mit lokalklimatischen Ausprägungen vereinbar sind (z.b. Obstbau auf spätfrostgefährdeten Lagen) ergeben. Für die Bewertung der Lärmschutzfunktion von Landschaftsteilen ist ihre Fähigkeit zur Schallabsorption bzw. - reflektion heranzuziehen (abhängig von Vegetation und Relief). Weiterhin ist die Empfindlichkeit von Landschaftsteilen gegenüber Beeinträchtigungen des Klimas (z.b. durch stoffliche Belastungen, nutzungsbedingte Störungen des Luftaustauschs) sowie gegenüber Lärmbelastungen zu bewerten. Arten und Biotope Erfasst werden: die heutige potentielle natürliche Vegetation (hpnv), Flora und Fauna einschl. Lebensgemeinschaften, Standortbedingungen (z.b. Trophie, Exposition, Nutzungsintensität, Belastungen), Arten mit Indikatorfunktion, speziellen Habitatansprüchen, Vernetzungs- und Wanderbeziehungen, Tierlebensräume, Einfluss von Flora und Fauna auf die Ausprägung der anderen Schutzgüter (wechselseitige Beeinflussung), Beeinträchtigungen z.b. durch die Zerschneidung oder Verlärmung von Lebensräumen. Aufgenommen werden weiterhin alle Schutzgebiete nach BNatSchG, SächsNatSchG, Biotope nach 26 SächsNatSchG, Standorte von besonders geschützten Pflanzenarten nach 20 e BNatSchG, nach internationalen Übereinkommen geschützte Gebiete (z.b. gemäß FFH-Richtlinie, Vogelschutzrichtlinie). Die flächendeckende Biotoptypenkartierung des gesamten Bearbeitungsgebietes ist die wesentliche Grundlage der Erfassung der Tier- und Pflanzenwelt und ihrer Lebensräume. Dazu sind die für ganz Sachsen im Maßstab 1: vorhandene Biotoptypen- und Nutzungskartierung (CIR- Luftbildauswertung des Freistaates Sachsen) sowie die Ergebnisse der selektiven Biotopkartierung zu nutzen, im Gelände zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren. Auf die örtlichen Verhältnisse anzupassen bzw. zu ergänzen ist soweit erforderlich auch der Sächsische Kartierschlüssel (Kartiereinheiten der CIR-Biotoptypenund Landnutzungskartierung Sachsen, LANDESAMT FÜR UMWELT UND GEOLOGIE, 1994). In Abhängigkeit von der örtlichen Problemlage sind unter Umständen als Sonderuntersuchungen Vegetationsaufnahmen oder faunistische Erhebungen zu ausgewählten Tierarten bzw. Tierartengruppen, Kartierungen von Leit- oder Indikatorarten erforderlich. Die Bewertung von Landschaftsteilen hinsichtlich ihrer Lebensraumfunktion für Pflanzen und Tiere erfolgt insbesondere zu dem Zweck, die Biotope und Populationen zu ermitteln, die eine besondere Bedeutung besitzen und ihre spezifischen Empfindlichkeiten und Beeinträchtigungen zu identifizieren. Die Bewertung erfolgt mit dem Ziel der Sicherung und Entwicklung der gesamten naturräumlich typischen und standörtlich möglichen Vielfalt an Lebensräumen (für Lebensgemeinschaften/Populationen) der Sicherung und Entwicklung von Dokumenten der natur- und kulturgeschichtlichen Landschaftsentwicklung der Sicherung und Entwicklung von Objekten für Forschung und Bildung. 72

74 Neben der naturraumspezifischen Vielfalt der Biotoptypen müssen deren gebietsinterne und -externe Vernetzung berücksichtigt werden. Die biotoptypspezifischen Anforderungen werden aus dem vorhandenen oder angestrebten Artenbesatz abgeleitet (Minimumareale, Wanderungsdistanzen von Arten, die einen Austausch bei isolierten Populationen gewährleisten). Hier sind vor allem die landesweit oder in regionalem Maßstab erstellten Biotopverbundplanungen mit zu berücksichtigen. Wesentliche Bewertungskriterien sind die Ersetzbarkeit/Wiederherstellbarkeit, Stabilität, Gefährdung/Seltenheit der Lebensräume bzw. von Pflanzen- und Tierarten, Repräsentativität, Natürlichkeit/Naturnähe, Diversität, standörtliche Entwicklungsmöglichkeiten, Ungestörtheit, schließlich die Empfindlichkeit gegenüber Beeinträchtigungen und Gefährdungen. Landschaftsbild und Erholungsvorsorge Im Rahmen der Bestandsaufnahme werden landschaftsbildprägende Merkmale der Topographie (z.b. Felsnasen, Abbruchkanten), der Gewässer (z.b. Wasserläufe, Ufer, Verlandungszonen, Auen), der Vegetation (z.b. Feldgehölze, Hecken, Streuobstwiesen, Einzelbäume), der Bebauung und Infrastruktur (z.b. Ortsränder, markante Einzelgebäude, Straßen- oder Fernleitungstrassen mit Relevanz für das Landschaftsbild) erfasst. Damit lassen sich Landschaftsbildräume (Sichträume, Räume mit homogenen Strukturen oder Strukturkombinationen, landschaftsbildprägenden Nutzungen, Sichtbeziehungen) definieren. Zu erfassen sind weiterhin die vorhandene Infrastruktur für eine landschaftsgebundene Erholung (z.b. Wander-, Rad- und Reitwege, Aussichtspunkte, Schutzhütten, Wanderparkplätze) sowie Beeinträchtigungen z.b. durch Veränderungen der Geländemorphologie (Großflächenlandwirtschaft, Gewässerausbau, Straßenbau, Bergbau) oder durch Überprägung bzw. Zerschneidung und Verlärmung. Die Bewertung der Landschaft erfolgt hinsichtlich ihrer Eignung für ruhige landschafts- und freiraumbezogene Erholungsaktivitäten, die die naturräumlichen Gegebenheiten berücksichtigen sowie hinsichtlich ihrer Empfindlichkeit gegenüber Beeinträchtigungen. Bewertungskriterien sind die Seltenheit von Landschaften bzw. Landschaftsteilen (zu betrachten sind z.b. Störungsarmut, Ersetzbarkeit/Wiederherstellbarkeit), die Eigenart (zu betrachten sind z.b. Naturnähe, naturhistorische und kulturhistorische Bedeutung), die Vielfalt (zu betrachten sind die naturraumtypische Reliefierung und Gliederung durch Raumnutzungen und Vegetationsbestände). Zusätzlich zu betrachten ist insbesondere die Qualität der Erschließung und Infrastruktur für die landschaftsgebundene Erholungsvorsorge Erfassung der Raumnutzungen in ihrer historischen, gegenwärtigen und zukünftigen Entwicklung Dieser Arbeitsschritt umfasst die Sammlung und Auswertung aktuellen und historischen Materials mit Informationen zu Flächennutzungen und ihren historischen und möglichen zukünftigen Entwicklungen, dazu zählt beispielsweise die vorliegende, anhand von CIR-Luftbildern gefertigte, flächendeckende Biotoptypen- und Nutzungskartierung, informelle städtebauliche Rahmenpläne, Ortschroniken und historische Karten. Hier einzubeziehen sind absehbare Entwicklungen der Flächennutzung, (z.b. Änderungen von Art und Intensität der ackerbaulichen Nutzung, Grünlandumbruch, Veränderungen der Umtriebszeiten oder der Baumartenwahl bei der Waldbewirtschaftung). Zu erfassen sind weiterhin genehmigte und in Aufstellung befindliche Fachplanungen und Bauleitpläne sowie deren Vorstadien, ebenso auch Vorhaben, die sich erst in einem frühen Planungs- oder Diskussionsstadium befinden. Eine Bearbeitung in diesem Sinne erfolgt für: Siedlungsentwicklung und Verkehr Land- und Forstwirtschaft Wasserwirtschaft Fremdenverkehr und Naherholung Lagerstättenabbau Ver- und Entsorgung Sonstige Nutzungen (z.b. militärische Nutzung, Fischerei, Jagd) 73

75 Konfliktanalyse und Konfliktprognose Auf der Grundlage der Erfassung der gegenwärtigen und zukünftig erwarteten Raumnutzungen und der Bestandsaufnahme und Bewertung von Natur und Landschaft lassen sich nunmehr gegenwärtige und zukünftige Auswirkungen der Raumnutzungen auf Natur und Landschaft ermitteln, bestehende Konflikte analysieren und zukünftige Konflikte in ihren Auswirkungen auf Natur und Landschaft prognostizieren. Bei der Konfliktanalyse geht es um die Auswirkungen der aktuellen Raumnutzungen und ihrer absehbaren Entwicklung auf Natur und Landschaft. Als Ergebnis sind räumlich konkrete Aussagen über bestehende und künftige Nutzungs- und Zielkonflikte zu erarbeiten. Hier zu behandelnde Konflikte sind z.b.: die Änderung der Artenzusammensetzung durch Veränderung der Art und Intensität von Nutzungen, durch Änderung hydrologischer, klimatischer, bodenkundlicher Parameter, Flächenverkleinerung, Zerschneidung, die Beeinträchtigung von erholungswirksamen Flächen durch Zerschneidung, Verlärmung, Immissionen und die Änderung der Landschaftsbildqualität durch neue bauliche Strukturen, die Entfernung landschaftsbildprägender Vegetationsbestände, die Belastung des Naturhaushalts und der Naturgüter durch Siedlungsabfälle, Bodenentnahmen. Die Konfliktprognose des Landschaftsplans stellt zum einen die zu erwartenden Auswirkungen von verbindlichen, aber noch nicht realisierten oder von noch nicht genehmigten Fachplanungen und Bauleitplänen der Kommunen ( verfestigter Entwürfe von Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen) auf Natur und Landschaft fest. Konflikte aufgrund der vorgesehenen baulichen Eingriffe oder absehbarer Flächennutzungen sind hier darzustellen. Im Ergebnis der Konfliktprognose für die verfestigten Planungen stellt der Landschaftsplan absehbare Fehlentwicklungen aus der Sicht von Naturschutz und Landschaftspflege dar, um Gemeinde und Fachplanungen die Auswirkungen ihrer geplanten Vorhaben auf Natur und Landschaft aufzuzeigen und auf das Erfordernis von Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung oder zum Ausgleich von Beeinträchtigungen des Naturhaushalts aufmerksam zu machen. Der Gestaltungsspielraum des Landschaftsplans ist hierbei jedoch relativ eng, da er beispielsweise Standortalternativen auf dieser Stufe der Planung oder bei abgeschlossenen Planungen nicht mehr vorschlagen kann und diese Planungen im eigenen Entwicklungskonzept zu berücksichtigen hat. Zum anderen gehört zur Konfliktprognose auch die Beurteilung der in der Diskussion oder in einem frühen Planungsstadium befindlichen Planungen und Vorhaben der Kommune und der Fachverwaltungen bezüglich ihrer Auswirkungen auf Natur und Landschaft. Zusätzlich zu den hier absehbaren Konflikten mit Natur und Landschaft hat der Landschaftsplan Widersprüche aufzuzeigen, die zwischen den Entwicklungskonzepten des Landschaftsplans und diesen Planungen und Vorhaben bestehen. Der Gestaltungsspielraum des Landschaftsplans ist hier größer, da zu diesem frühen Planungsstand noch eine Änderung oder Aufgabe der Bauleitpläne und Fachpläne aufgrund zu erwartender starker Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft oder eine Standortalternative erwogen werden kann. Infolge dieser frühzeitigen Abschätzung der Auswirkungen auf Natur und Landschaft können beispielsweise bei der Ausweisung künftiger Baugebiete die Entwicklungskonzepte des Landschaftsplans berücksichtigt werden. Damit ist es möglich, von vornherein dem Gebot der Vermeidung entsprechend der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung (vgl. auch 1a Abs. 3 BauGB) nachzukommen und die Standortwahl für Planungen und Vorhaben so vorzunehmen, bzw. Planungen und Vorhaben so auszulegen, dass Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft vermieden bzw. auf ein unumgängliches Maß reduziert werden. Eine wichtige Aufgabe des Landschaftsplans ist es deshalb auch, Aussagen zu treffen, welche Flächen aus Sicht von Natur und Landschaft als nicht bebaubar, nur unter Auflagen bebaubar oder als bebaubar einzustufen sind. Die Konfliktanalyse und prognose ist als eine Aufgabe der Landschaftsplanung dezidiert in 14 Abs. 1 Satz 3 BNatSchG benannt. Sie ist zum einen eine wesentliche Grundlage für die dritte Leistungsphase, in der das planerische Konzept erarbeitet wird, zum anderen aber auch von einer hohen Bedeutung für die Umweltprüfung zum Flächennutzungsplan. Die landschaftsplanerische Konfliktanalyse und prognose ist bei ausreichender 74

76 Aktualität des Landschaftsplans weitgehend in den Umweltbericht zu übernehmen und kann den Aufwand in der Umweltprüfung und dem Umweltbericht erheblich begrenzen Vorläufige Planfassung (Vorentwurf) und Entwurf Mit Leistungsphase 3 (Vorläufige Planfassung, bzw. Vorentwurf) und Leistungsphase 4 (Entwurf) schließt sich der eigentliche konzeptionelle Teil der Landschaftsplanung an. Aufgabe ist es nun, aufbauend auf den Ergebnissen von Bestandsaufnahme, Bewertung sowie Konfliktanalyse und -prognose, ein Konzept zum Erhalt, zur Sicherung und zur Entwicklung eines nachhaltig nutzbaren und intakten Naturhaushaltes und Landschaftsbildes für das Plangebiet zu erarbeiten Aufstellung von schutzgutbezogenen Leitbildern und Entwicklungskonzepten Die Erarbeitung von Leitbildern und ihre Verdichtung zu Entwicklungskonzepten erfolgt in diesem Arbeitsschritt getrennt für jedes Schutzgut als logische Konsequenz aus der Gegenüberstellung der ermittelten Funktionen, Werte und Empfindlichkeiten und der Raumnutzungen mit den von ihnen ausgehenden Beeinträchtigungen. Ziel der schutzgutbezogenen Leitbilder und Entwicklungskonzepte ist es, aufzuzeigen, wie Landschaftsteile mit einer im Hinblick auf einzelne Schutzgüter hohen Bedeutung/Leistungsfähigkeit zu sichern und zu erhalten sind, Landschaftsteile mit einer im Hinblick auf einzelne Schutzgüter derzeit eingeschränkten Bedeutung/Leistungsfähigkeit zu entwickeln bzw. aufzuwerten sind und bestehende Beeinträchtigungen der Schutzgüter entsprechend der ermittelten Empfindlichkeiten abzubauen bzw. künftige Beeinträchtigungen zu vermeiden sind. In diesem Arbeitsschritt werden Leitbilder und Entwicklungskonzepte aufgestellt für die Schwerpunkte: Schutz und Entwicklung des Bodens Schutz und Entwicklung des Grundwassers und der Oberflächengewässer Schutz und Entwicklung von Klima und Lufthygiene, Immissionsschutz, Lärmschutz Schutz und Entwicklung von Arten und Biotopen Schutz und Entwicklung des Landschaftsbildes/der Erholungseignung Die getrennte unabgewogene Aufstellung der Einzelkonzepte ermöglicht die fachliche Überprüfung der Aussagen des Landschaftsplans durch Fachverwaltungen und Gemeinde und macht die nachfolgende Zusammenführung der Einzelkonzepte in der integrierten Entwicklungskonzeption und die damit verbundene Abwägung zwischen den Belangen einzelner Schutzgüter transparent und nachvollziehbar. Im Rahmen der Einzelkonzepte wird das Leitbild durch konkrete Entwicklungsvorschläge detailliert: Konzept zum Schutz und zur Entwicklung des Bodens Darzustellen sind die Erfordernisse für die Sicherung bzw. Entwicklung des Bodens mit seiner Lebensraum-, Regelungs-, Produktions- und Archivfunktion. Die Aussagen des Landschaftsplans betreffen hierbei insbesondere den Erhalt von Böden mit hoher natürlicher Fruchtbarkeit, von Böden mit hohem Wasserspeicherpotential, von Böden mit hohem Filter-/ Puffer- und Transformationspotential, regional und lokal seltener naturraumzugehöriger Böden, besonders gefährdeter, d. h. meist nährstoffarmer, naturnaher Böden und von Sonderstandorten wie z.b. Moorböden bzw. die Wiederherstellung und Entwicklung der natürlichen Funktionen des Bodens und die dazu erforderlichen Maßnahmen wie z.b. 75

77 bodenschonende Bewirtschaftungsweisen, Erosionsschutzmaßnahmen, Verhinderung weiterer Versiegelung, Entsiegelung, Verzicht auf Meliorationsmaßnahmen, Kalkung von versauerungsgefährdeten Böden. Konzept zum Schutz und zur Entwicklung des Wassers/der Gewässer Grundwasser Zur nachhaltigen Sicherung der Versorgungsfunktion erfolgen konzeptionelle Aussagen: zur Sanierung schadstoffbelasteter Grundwasserbestände oder zur Verhinderung zu erwartender Schadstoffeinträge, zum Erhalt bzw. zur Erhöhung der Grundwasserneubildungsraten, zum Schutz vor Versiegelung, zum Schutz des Grundwassers vor diffusen Stoffeinträgen, zum Schutz und zur Wiederherstellung grundwassergeprägter Standorte und konkrete Vorschläge zu deren Umsetzung, beispielsweise Sanierung grundwassergefährdender Deponien und Ablagerungen, Minimierung des Einsatzes von Düngemitteln und Pestiziden (umweltgerechte Landwirtschaft), Verzicht auf Meliorationsmaßnahmen, Rückbau von Drainagen. Oberflächengewässer Zum Erhalt oder zur Verbesserung der Lebensraumfunktion, der Hochwasserschutzfunktion und der Versorgungsfunktion beinhaltet das Einzelkonzept planerische Aussagen, zur Renaturierung und Reaktivierung von ausgebauten Fließ- und Stillgewässern und zur Anlage von Pflanzenbeständen, u. a. zur Verzögerung des Oberflächenwasserabflusses, zum Erhalt der natürlichen periodisch überfluteten Auenbereiche bzw. zur Wiederherstellung ehemaliger Überschwemmungsgebiete, zum Erhalt bzw. zur Wiederherstellung der ökologischen Durchlässigkeit für wandernde Arten, zum Schutz und Aufbau von Pflanzenbeständen zur Erhaltung und Förderung der natürlichen Selbstreinigungskraft der Gewässer, zur Anlage von Pufferzonen zum Schutz vor Eutrophierung und zur Verringerung der Schadstoffbelastung durch Einleitungen etc. Konzept zum Schutz und zur Entwicklung von Klima und Lufthygiene, Immissionsschutz, Lärmschutz Das Einzelkonzept zum Klima-/Immissionsschutz stellt im Ergebnis insbesondere dar, wie die klimatischen Ausgleichs- und Luftregenerationsfunktionen sowie die Lärmschutzfunktion gewährleistet oder verbessert werden können, indem aufgezeigt wird, wie die Kalt- und Frischluftversorgung von Siedlungen erhalten oder verbessert werden kann, die geländeklimatischen Gegebenheiten durch die Nutzungsverteilung berücksichtigt werden können, eine Verringerung der Schadstoff- und Lärmemissionen im Planungsgebiet möglich ist und Pflanzungen und andere Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zum Lärm- und Immissionsschutz beitragen können. 76

78 Konzept zum Schutz und zur Entwicklung von Arten und Biotopen Die Konzeption zur Erhaltung, Wiederherstellung und Ergänzung des gebietstypischen Arteninventars und der gebietstypischen Lebensräume, ihrer räumlichen Ordnung und ihrer Vernetzung mündet in einer Vielzahl von Vorschlägen zur Neuschaffung bestimmter Lebensräume, zur Erweiterung, Gestaltung und Entwicklung vorhandener Lebensräume, zur Schaffung von Vernetzungselementen (Korridore, Trittsteine), zur Art und Intensität von Nutzungen (z.b. durch Beweidung oder Schnittnutzung von Grünland), zu Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen wie Mahd, Ausstockung, Einstau, Absperrungen, zur Ausweisung von Naturschutzgebieten, Landschaftsschutzgebieten, Naturdenkmalen und geschützten Landschaftsbestandteilen und Erfassung von Biotopen, die dem Pauschalschutz ( 26 SächsNatSchG) unterliegen, zur rechtlichen Sicherung von Lebensräumen, die aufgrund von Kategorien relevanter Fachplanungen schützenswert sind (z.b. als Schutz- oder Erholungswald, Wildschongebiete, Laichgewässer), zur Erweiterung vorhandener Schutzgebiete und generellen Hinweisen zum Management einzelner Tier- und Pflanzenarten sowie zu Maßnahmen zur Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft, die ggf. in speziellen Plänen näher ausgeführt werden. Konzept zum Schutz und zur Entwicklung des Landschaftsbildes/der Erholungseignung Das Konzept zum Erhalt, zur Sicherung und zur Entwicklung des Landschaftsbildes/der Erholungseignung sowohl des Wohnumfeldes als auch der freien Landschaft beinhaltet unter besonderer Berücksichtigung der naturräumlichen und kulturhistorischen Gegebenheiten des Plangebietes insbesondere Gestaltungsvorschläge für das Offenland, die Wälder und die Siedlungsräume durch Bepflanzungen, (Eingrünung von Ortsrändern, Gliederung der Landschaft durch Gehölze und kleinteilige Nutzungswechsel etc.), Vorschläge zur Ausstattung des Gebietes mit Infrastruktur für eine landschafts- bzw. freiraumbezogene, ruhige Erholung, so z.b. Ausbau bestehender Wege, Erschließung weiterer attraktiver Landschaftsräume durch Wege, Anlage von Rastplätzen, Aussichtspunkten, Vorschläge zur Beseitigung bestehender oder zu erwartender Beeinträchtigungen der Erholungseignung einer Landschaft, z.b. Abriss ungenutzter und unmaßstäblicher Bebauung im Außenbereich, Hinweise zur Freiraumgestaltung Integriertes Leitbild und Integrierte Entwicklungskonzeption Integriertes Leitbild Gemäß des gesetzlichen Auftrages hat der Landschaftsplan die örtlichen Erfordernisse, Ziele und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie der Erholungsvorsorge umfassend darzustellen. Dazu wird unter Einbeziehung der schutzgutbezogenen Leitbilder nunmehr ein gesamträumliches, den Naturhaushalt insgesamt sowie Landschaftsbild und Erholungseignung umfassendes Leitbild erarbeitet, das die Vorgaben durch übergeordnete Planungen beachtet und die Anforderungen künftiger Raumnutzungen berücksichtigt. Für dabei auftretende Zielkonflikte sind Lösungswege vorzuschlagen. Das Leitbild stellt für die Gemeinde die Zielvorstellung dar, auf die hin Natur und Landschaft in ihrem Hoheitsgebiet zu sichern, zu pflegen und zu entwickeln sind, damit sie den gesetzlichen Anforderungen gerecht wird und eine Grundlage für eine umweltverträgliche nachhaltige Gemeindeentwicklung erhält. Integrierte Entwicklungskonzeption Das Leitbild wird untersetzt durch die integrierte Entwicklungskonzeption. Kernaufgabe der integrierten Entwicklungskonzeption ist die Abwägung und Koordinierung der Entwicklungssaussagen für die einzelnen Schutzgüter. 77

79 Zu berücksichtigen sind hierbei die Vorgaben durch übergeordnete Planungen (Landes- und Regionalplanung) sowie verbindliche Fachplanungen und Bauleitplanungen. Die integrierte Entwicklungskonzeption erhält erst durch die Übernahme in die gemeindliche Bauleitplanung einen verbindlichen Status. Sie ist daher auf eine Integration in die Bauleitplanung auszurichten. Die integrierte Entwicklungskonzeption stellt ein Handlungsprogramm dar, das konkrete Maßnahmen zum Erhalt, zum Schutz und zur Entwicklung von Natur und Landschaft vorschlägt. Die Aussageschärfe orientiert sich am Maßstab des Flächennutzungsplans. Sie beschränkt sich auf die Abgrenzung von Flächen und Standorten der verschiedenen Nutzungskategorien. Darüber hinausgehende Einzelheiten, z.b. genaue Breite eines Pflanzstreifens, zu verwendende Gehölzarten und -qualitäten, die Darstellung von Pflanzschemata, Angaben zu Saatgutmischungen, etc. bleiben der Grünordnungsplanung auf Bebauungsplanebene bzw. der Objektplanung gemäß 15 HOAI oder soweit Pflegemaßnahmen zu konkretisieren sind Pflege- und Entwicklungsplänen für Naturschutzgebiete gemäß 49c HOAI vorbehalten. Das Handlungsprogramm des Landschaftsplans umfasst: eine kartographische und textliche Darstellung aller Maßnahmenvorschläge, diese sind zu erläutern und nachvollziehbar zu begründen, eine Darstellung der Wirkungen der Maßnahmenvorschläge auf die einzelnen Schutzgüter und den Naturhaushalt insgesamt, um auch schutzgutübergreifende Synergieeffekte zu vermitteln und zu zeigen, wie mit konkreten Maßnahmen und vernünftiger Prioritätensetzung Zielkonflikte entschärft werden können. Hinweise zur Umsetzung der Ergebnisse der Landschaftsplanung Der Landschaftsplan sollte Umsetzungshinweise enthalten, die insbesondere den Verwaltungen, in denen kein Fachpersonal für Naturschutz und Landschaftspflege verfügbar ist, bei einer Realisierung und Berücksichtigung der Ergebnisse der Landschaftsplanung helfen. Da der Landschaftsplan über die Integration seiner Ergebnisse in die vorbereitende Bauleitplanung Verbindlichkeit erlangt, sollten die Darstellungen des integrierten Entwicklungskonzepts für eine Übernahme in die Bauleitplanung aufbereitet werden, damit die Übersetzung seiner Entwicklungs- und Maßnahmenvorschläge in die Darstellungskategorien der Bauleitplanung entsprechend 5 Abs. 2 BauGB ohne Qualitätsverlust möglich ist. Wichtig ist auch, dass der Landschaftsplan den Entwicklungs- und Maßnahmenvorschlägen klare Umsetzungsprioritäten zuordnet, beispielsweise um akute Gefährdungen von Natur und Landschaft abwenden zu können. So sind Pflegemaßnahmen auf einer ungenutzten und verbuschenden Orchideenwiese kurzfristig nötig, um die konkurrenzschwachen und lichtbedürftigen Orchideen zu erhalten, während die Umwandlung eines Nadelforstes in einen naturnäheren Laubholzbestand auch mittel- oder langfristig erfolgen kann. Die Entwicklungs- und Maßnahmenvorschläge des Landschaftsplans betreffen die Aufgabenbereiche verschiedener Institutionen. Der Landschaftsplan sollte deshalb Zuständigkeiten und Träger für vorgeschlagene Maßnahmen benennen. Aktivitäten zur Umsetzung von Ergebnissen der Landschaftsplanung unterliegen zumeist finanziellen Restriktionen. Hinweise des Landschaftsplans zu Finanzierungs- und Fördermöglichkeiten können dazu beitragen, die Umsetzung zu beschleunigen. Hinweise zur Vermeidung bzw. Kompensation von Beeinträchtigungen Schließlich hat der Landschaftsplan den Vollzug der Eingriffsregelung vorzubereiten, indem er Aussagen zur Vermeidung und Minimierung der Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft (z.b. Vorschläge zur Standortwahl, zu einer Begrenzung der Flächenversiegelung oder der Gebäudehöhen) und zur Kompensation unvermeidbarer Beeinträchtigungen trifft (vgl. 1a Abs. 3 BauGB). Der Landschaftsplan unterbreitet Vorschläge zur Kompensation von Beeinträchtigungen. Über sein Entwicklungskonzept und Maßnahmenprogramm kann er die Maßnahmevorschläge konkreten Vorhaben zuordnen. Die Aussagen des Landschaftsplans zur Kompensation können keine abschließenden Bilanzierungen von Eingriff und Kompensation beinhalten, sondern sollen helfen, v.a. funktionale Bezüge zu berücksichtigen, z.b. einen 78

80 großräumigeren Biotopverbund. Bilanzierungen sind Aufgabe nachfolgender Planungsebenen (Grünordnungsplanung) oder der landschaftspflegerischen Begleitplanung zu der Fachplanung, die den Eingriff verursacht. 9.2 Gesetzliche Grundlagen Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz BNatSchG) in der Fassung vom Sächsisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz Sächs- NatSchG) in der Fassung vom Baugesetzbuch ( BauGB) in der Fassung vom Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung über den Ausgleich von Eingriffen in der Natur und Landschaft (Naturschutz-Ausgleichsverordnung NatSchAVO) in der Fassung vom Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) in der seit dem 1. Januar 1996 geltenden Fassung i.d.f. der Bekanntmachung vom 4. März 1991 (BGBI. S.533) zuletzt geändert am 21. September 1995 (BGBI.I S. 1174) Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) (Auszüge) 1 Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege (1) Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlangen des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und, soweit erforderlich, wiederherzustellen, dass die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts, die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume sowie die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft auf Dauer gesichert sind. 2 Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege (1) Die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind insbesondere nach Maßgabe folgender Grundsätze zu verwirklichen, soweit es im Einzelfall zur Verwirklichung erforderlich, möglich und unter Abwägung aller sich aus den Zielen nach 1 ergebenden Anforderungen untereinander und gegen die sonstigen Anforderungen der Allgemeinheit an Natur und Landschaft angemessen ist: Der Naturhaushalt ist in seinen räumlich abgrenzbaren Teilen so zu sichern, dass die den Standort prägenden biologischen Funktionen, Stoff- und Energieflüsse sowie landschaftlichen Strukturen erhalten, entwickelt oder wiederhergestellt werden. Die Naturgüter sind, soweit sie sich nicht erneuern, sparsam und schonend zu nutzen. Der Nutzung sich erneuernder Naturgüter kommt besondere Bedeutung zu; sie dürfen nur so genutzt werden, dass sie nachhaltig zur Verfügung stehen. Böden sind so zu erhalten, dass sie ihre Funktionen im Naturhaushalt erfüllen können. Natürliche oder von Natur aus geschlossene Pflanzendecken sowie die Ufervegetation sind zu sichern. Für nicht land- oder forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden, deren Pflanzendecke beseitigt worden ist, ist eine standortgerechte Vegetationsentwicklung zu ermöglichen. Bodenerosionen sind zu vermeiden. Natürliche oder naturnahe Gewässer sowie deren Uferzonen und natürliche Rückhalteflächen sind zu erhalten, zu entwickeln oder wiederherzustellen. Änderungen des Grundwasserspiegels, die zu einer Zerstörung oder 79

81 nachhaltigen Beeinträchtigung schutzwürdiger Biotope führen können, sind zu vermeiden; unvermeidbare Beeinträchtigungen sind auszugleichen. Ein Ausbau von Gewässern soll so naturnah wie möglich erfolgen. Schädliche Umwelteinwirkungen sind auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege gering zu halten; empfindliche Bestandteile des Naturhaushaltes dürfen nicht nachhaltig geschädigt werden. Beeinträchtigungen des Klimas sind zu vermeiden; hierbei kommt dem Aufbau einer nachhaltigen Energieversorgung insbesondere durch zunehmende Nutzung erneuerbarer Energien besondere Bedeutung zu. Auf den Schutz und die Verbesserung des Klimas, einschließlich des örtlichen Klimas, ist auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege hinzuwirken. Wald und sonstige Gebiete mit günstiger klimatischer Wirkung sowie Luftaustauschbahnen sind zu erhalten, zu entwickeln oder wiederherzustellen. Beim Aufsuchen und bei der Gewinnung von Bodenschätzen, bei Abgrabungen und Aufschüttungen sind dauernde Schäden des Naturhaushalts und Zerstörungen wertvoller Landschaftsbestandteile zu vermeiden. Unvermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind insbesondere durch Förderung natürlicher Sukzession, Renaturierung, naturnahe Gestaltung, Wiedernutzbarmachung oder Rekultivierung auszugleichen oder zu mindern Zur Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes ist die biologische Vielfalt zu erhalten und zu entwickeln. Sie umfasst die Vielfalt an Lebensräumen und Lebensgemeinschaften, an Arten sowie die genetische Vielfalt innerhalb der Arten. Die wild lebenden Tiere und Pflanzen und ihre Lebensgemeinschaften sind als Teil des Naturhaushaltes in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen Artenvielfalt zu schützen. Ihre Biotope und ihre sonstigen Lebensbedingungen sind zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln oder wiederherzustellen. Auch im besiedelten Bereich sind noch vorhandene Naturbestände, wie Wald, Hecken, Wegraine, Saumbiotope, Bachläufe, Weiher sowie sonstige ökologisch bedeutsame Kleinstrukturen zu erhalten und zu entwickeln. Unbebaute Bereiche sind wegen ihrer Bedeutung für den Naturhaushalt und für die Erholung insgesamt und auch im Einzelnen in der dafür erforderlichen Größe und Beschaffenheit zu erhalten. Nicht mehr benötigte versiegelte Flächen sind zu renaturieren oder, soweit eine Entsiegelung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, der natürlichen Entwicklung zu überlassen. Bei der Planung von ortsfesten baulichen Anlagen, Verkehrswegen, Energieleitungen und ähnlichen Vorhaben sind die natürlichen Landschaftsstrukturen zu berücksichtigen. Verkehrswege, Energieleitungen und ähnliche Vorhaben sollen so zusammengefasst werden, dass die Zerschneidung und der Verbrauch von Landschaft so gering wie möglich gehalten werden. Die Landschaft ist in ihrer Vielfalt, Eigenart und Schönheit auch wegen ihrer Bedeutung als Erlebnis und Erholungsraum des Menschen zu sichern. Ihre charakteristischen Strukturen und Elemente sind zu erhalten oder zu entwickeln. Beeinträchtigungen des Erlebnis- und Erholungswertes der Landschaft sind zu vermeiden. Zum Zweck der Erholung sind nach ihrer Beschaffenheit und Lage geeignete Flächen zu schützen und, wo notwendig, zu pflegen, zu gestalten und zugänglich zu erhalten oder zugänglich zu machen. Vor allem im siedlungsnahen Bereich sind ausreichende Flächen für die Erholung bereitzustellen. Zur Erholung im Sinne des Satzes 4 gehören auch natur- und landschaftsverträgliche sportliche Betätigungen in der freien Natur. Historische Kulturlandschaften und landschaftsteile von besonderer Eigenart, einschließlich solcher von besonderer Bedeutung für die Eigenart und Schönheit geschützter oder schützenswerter Kultur-, Bau- und Bodendenkmäler, sind zu erhalten. Das allgemeine Verständnis für die Ziele und Aufgaben des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist mit geeigneten Mitteln zu fördern. Bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist ein frühzeitiger Informationsaustausch mit Betroffenen und der interessierten Öffentlichkeit zu gewährleisten. (2) Bund und Länder unterstützen die Internationalen Bemühungen und die Verwirklichung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften au dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Die Errichtung des Europäischen ökologischen Netzes Natura 2000 ist zu fördern. Sein Zusammenhalt ist zu wahren und, auch durch die Pflege und Entwicklung eines Biotopverbunds, zu verbessern. Der Erhaltungszustand der Biotope von gemeinschaftlichem Interesse, insbesondere der dem Netz Natura 2000 angehörenden Gebiete, der 80

82 Arten von gemeinschaftlichem Interesse und der europäischen Vogelarten ist zu überwachen. Die besonderen Funktionen der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete innerhalb des Netzes Natura 2000 sind zu erhalten und bei unvermeidbaren Beeinträchtigungen, soweit wie möglich, wiederherzustellen. (3) Die Länder können die Grundsätze ergänzen und weitere Grundsätze aufstellen. 13 Aufgaben der Landschaftsplanung (1) Landschaftsplanung hat die Aufgabe, die Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege für den jeweiligen Planungsraum darzustellen und zu begründen. Sie dient der Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege auch in den Planungen und Verwaltungsverfahren, deren Entscheidungen sich auf Natur und Landschaft im Planungsraum auswirken können. Die Länder erlassen Vorschriften über die Landschaftsplanung und das dabei anzuwendende Verfahren nach Maßgabe der 13 bis Inhalte der Landschaftsplanung (1) Die Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind in Landschaftsprogrammen oder Landschaftsrahmenplänen sowie in Landschaftsplänen darzustellen. Die Pläne sollen Angaben enthalten über den vorhandenen und den zu erwartenden Zustand von Natur und Landschaft, die konkretisierten Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die Beurteilung des vorhandenen und zu erwartenden Zustands von Natur und Landschaft nach Maßgabe dieser Ziele und Grundsätze, einschließlich der sich daraus ergebenden Konflikte, die Erfordernisse und Maßnahmen zur Vermeidung, Minderung oder Beseitigung von Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft, zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft im Sinne des Abschnittes 4 sowie der Biotope und Lebensgemeinschaften der Tiere und Pflanzen wild lebender Arten, auf Flächen, die wegen ihres Zustands, ihrer Lage oder ihrer natürlichen Entwicklungsmöglichkeiten für künftige Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege oder zum Aufbau eines Biotopverbunds besonders geeignet sind, zum Aufbau und Schutz des Europäischen ökologischen Netzes Natura 2000, zum Schutz, zur Verbesserung der Qualität und zur Regeneration von Böden, Gewässern, Luft und Klima, zur Erhaltung und Entwicklung von Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft, auch als Erlebnis- und Erholungsraum des Menschen. Auf die Verwertbarkeit der Darstellungen der Landschaftsplanung für die Raumordnungspläne und Bauleitpläne ist Rücksicht zu nehmen. (2) In Planungen und Verwaltungsverfahren sind die Inhalte der Landschaftsplanung zu berücksichtigen. Insbesondere sind die Inhalte der Landschaftsplanung für die Beurteilung der Umweltverträglichkeit und der Verträglichkeit im Sinne des 34 Abs. 1 heranzuziehen. Soweit den Inhalten der Landschaftsplanung in den Entscheidungen nicht Rechnung getragen werden kann, ist dies zu begründen. 15 Landschaftsprogramme und Landschaftsrahmenpläne (1) Die überörtlichen Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden für den Bereich eines Landes im Landschaftsprogramm oder für Teile des Landes in Landschaftsrahmenplänen, die für die gesamte Fläche eines Landes erstellt werden, dargestellt. Dabei sind die Ziele der Raumordnung zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen. 81

83 (2) Die raumbedeutsamen Erfordernisse und Maßnahmen nach Absatz 1 werden unter Abwägung mit den anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen nach Maßgabe der landesplanungsrechtlichen Vorschriften der Länder in die Raumordnungspläne aufgenommen. 16 Landschaftspläne (1) Die örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind auf der Grundlage des Landschaftsprogramms oder der Landschaftsrahmenpläne in Landschaftsplänen flächendeckend darzustellen. Die Landschaftspläne sind fortzuschreiben, wenn wesentliche Veränderungen der Landschaft vorgesehen oder zu erwarten sind. Die Ziele der Raumordnung sind zu beachten; die Grundsätze und sonstige Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen. (2) Die Länder regeln die Verbindlichkeit der Landschaftspläne, insbesondere für die Bauleitplanung. Sie können bestimmen, dass Darstellungen des Landschaftsplans als Darstellungen oder Festsetzungen in die Bauleitpläne aufgenommen werden. Sie können darüber hinaus vorsehen, dass von der Erstellung eines Landschaftsplans in Teilen der Gemeinden abgesehen werden kann, soweit die vorherrschende Nutzung den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege entspricht und dies planungsrechtlich gesichert ist. (3) Werden in den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg die örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Landschaftsprogramm oder in Landschaftsrahmenplänen dargestellt, so ersetzen diese Pläne die Landschaftspläne. 17 Zusammenwirken der Länder bei der Planung Die Länder sollen bei der Aufstellung der Programme und Pläne nach den 15 und 16 darauf Rücksicht nehmen, dass die Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege in benachbarten Ländern und im Bundesgebiet in seiner Gesamtheit sowie die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege in benachbarten Staaten nicht erschwert werden. Ist auf Grund der natürlichen Gegebenheiten eine die Grenze eines Landes überschreitende Planung erforderlich, so sollen die benachbarten Länder bei der Erstellung der Programme und Pläne nach den 15 und 16 die Erfordernisse und Maßnahmen für die betreffenden Gebiete im Benehmen miteinander regeln Sächsisches Naturschutzgesetz (SächsNatSchG) (Auszüge) Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften 1 Ziele und Grundsätze des Naturschutze und der Landschaftspflege (1) Die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach 1 des Bundesnaturschutzgesetzes sind nach Maßgabe der in 2 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes aufgeführten und der nachfolgenden Grundsätze sowie nach Abwägung mit den sonstigen Anforderungen der Allgemeinheit an Natur und Landschaft zu verwirklichen. 1. Zur Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft sind schutzwürdige und schutzbedürftige Teile und Bestandteile zu schützen, zu pflegen und zu entwickeln. 2. Der Bestand bedrohter Pflanzen- und Tiergemeinschaften und ihrer Standorte, ihrer natürlichen Zug- und Wanderwege, ihrer Rastplätze und ihrer sonstigen Lebensbedingungen ist nachhaltig zu sichern. Lebensräume sind, auch innerhalb der speziellen Schutzgebiete, zu Biotopverbundsystemen so zu entwickeln, dass sie den artspezifischen Bedürfnissen, insbesondere der bedrohten Arten, gerecht werden. 3. Fließende Gewässer sollen, soweit ein Ausbau erforderlich ist, in naturnaher Weise ausgebaut und ausgestaltet werden. Der Uferbewuchs ist bei Maßnahmen des Ausbaus und der Unterhaltung in größtmöglichem Umfang zu erhalten und zu verbessern. Unterhaltungsmaßnahmen sind auf das Notwendigste zu beschränken; dabei 82

84 sind die Belange des Naturschutzes zu berücksichtigen. Nicht naturnah ausgebaute Fließgewässer sollen in einen naturgerechten Zustand zurückgeführt werden. 4. Feuchtgebiete, insbesondere sumpfige und moorige Flächen, Verlandungszonen, Altarme von Gewässern, Teiche und Tümpel sind zu erhalten und vor Beeinträchtigung nachhaltige zu schützen. 5. Böden sind so zu gestalten, dass sie ihre Funktion im Naturhaushalt erfüllen können. Insbesondere sind schädigende Stoffeinträge und Bodenerosionen zu vermeiden; die natürliche Pflanzendecke ist zu sichern. Bei Böden, deren natürliche Pflanzendecke beseitigt wurde, ist für eine standortgerechte Vegetationsentwicklung zu sorgen. 6. Bebauung soll sich Natur und Landschaft anpassen. Verkehrswege und Versorgungsleitungen sollen landschaftsgerecht geführt und gebündelt werden. 7. Bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen ist auf die Ausweisung ausreichender, von Bebauung freizuhaltender Teile von Natur und Landschaft und begrünter Fläche im besiedelten Bereich zu achten. Im besiedelten Bereich sollen solche Gebiete und Einzelgebilde, insbesondere Bachläufe, Seen und Weiher, kleinere Biotope sowie heimische Bäume und Sträucher, erhalten, gepflegt und bei Verlust wiederhergestellt werden. 8. Ausgebeutete und nicht anderweitig genutzte Flächen sollen, soweit keine Nutzung für andere Zwecke vorgesehen ist, rekultiviert oder landschaftsgerecht neu gestaltet werden. (2) Die Errichtung des Europäischen ökologischen Netzes Natura 2000 ist zu fördern. Sein Zusammenhalt ist zu wahren und, auch durch die Pflege und Entwicklung eines Biotopverbundes, zu verbessern. Der Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume und Arten von gemeinschaftlichem Interesse und der europäischen Vogelarten, insbesondere in den zum Netz Natura 2000 gehörenden Gebieten ist zu überwachen. Die besonderen Funktionen der zum Netz Natura 2000 gehörenden Gebiete sind zu erhalten und bei unvermeidbaren Beeinträchtigungen soweit wie möglich wiederherzustellen. 2 Aufgaben und Pflichten der Allgemeinheit und der öffentlichen Hand (1) Jeder ist verpflichtet, im Rahmen seiner Möglichkeiten durch eigenes Verhalten dazu beizutragen, dass die natürlichen Lebensräume für die freilebende Tier- und Pflanzenwelt sowie als Grundlage für die eigene menschenwürdige Existenz geschützt, erhalten, pfleglich genutzt und gegebenenfalls wiederhergestellt werden. (2) Der Freistaat, die Landkreise, die Gemeinden sowie die sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Grundsätze und Ziele des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Erholungsfürsorge zu berücksichtigen und mit den Naturschutzbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben wirksam zusammenzuarbeiten. Sie haben bei der Bewirtschaftung der in ihrem Eigentum stehenden Grundflächen diese Verpflichtung in vorbildlicher Weise zu erfüllen und sollen ökologisch wertvolle Flächen vorrangig für Zwecke des Naturschutzes und der Landschaftspflege zur Verfügung stellen. Für den Erwerb solcher Flächen, die in Privateigentum stehen, sollen sie entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit finanzielle Mittel bereitstellen. (3) Wissenschaft und Träger von Bildung und Erziehung haben über Wirkungsweise und Bedeutung von Natur und Landschaft zu informieren und das Verständnis für die Verantwortlichkeit des Menschen im Sinne von Absatz 1 zu fördern. Zweiter Abschnitt: Landschaftsplanung 4 Aufgaben und Inhalte der Landschaftsplanung (1) Die Landschaftsplanung hat die Aufgabe, die Ziele und die für ihre Verwirklichung erforderlichen Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege für den Planungsraum zu erarbeiten und in Text und Karten darzustellen. Hierzu sind 83

85 1. der vorhandene und der zu erwartende Zustand von Natur und Landschaft zu analysieren und unter Beachtung der Ziele und Grundsätze nach 1 zu bewerten, 2. Leitbilder für Naturräume und Landschaftseinheiten zu entwickeln und 3. auf dieser Grundlage die für den Planungsraum konkretisierten Ziele und die zu ihrer Umsetzung notwendigen Erfordernisse und Maßnahmen als gesamträumliche Entwicklungskonzeption zu erarbeiten. (2) Die Landschaftsplanung ist eine wesentliche Grundlage für den Schutz, die Pflege und die Entwicklung von Natur und Landschaft. Sie ist als Maßstab für die Beurteilung der Umweltverträglichkeit von Planungen und Maßnahmen heranzuziehen. 5 Landschaftsprogramm und Landschaftsrahmenpläne (1) Die Grundlagen ( 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1) und die Inhalte ( 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3) der Landschaftsplanung sind für das Gebiet des Freistaates Sachsen und für das Gebiet jeder Planungsregion nach 9 des Gesetzes zur Raumordnung und Landesplanung des Freistaates Sachsen (Landesplanungsgesetz SächsLPlG) vom 14. Dezember 2001 (SächsGVBl. S. 716, 719) in der jeweils geltenden Fassung als Fachbeitrag zusammenhängend darzustellen. (2) Die Inhalte der Landschaftsplanung nach Absatz 1 werden nach Abstimmung mit anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in die Raumordnungspläne nach 2 SächsLPlG aufgenommen, soweit sie zur Koordinierung von Raumansprüchen erforderlich und geeignet sind und durch Ziele oder Grundsätze der Raumordnung gesichert werden können. Im Übrigen werden sie den Raumordnungsplänen als Anlage beigefügt. (3) Die den Raumordnungsplänen nach Absatz 2 Satz 2 beigefügten Inhalte der Landschaftsplanung sind in den Planungen und Maßnahmen von öffentlichen Stellen bei Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen, die sich auf Natur und Landschaft auswirken können, zu berücksichtigen. (4) Der Landesentwicklungsplan übernimmt zugleich die Funktion des Landschaftsprogramms im Sinne von 5 BNatSchG. Die Regionalpläne übernehmen zugleich die Funktion der Landschaftsrahmenpläne im Sinne von 5 BNatSchG. 6 Landschaftspläne und Grünordnungspläne (1) Für das Gebiet einer Gemeinde ist ein Landschaftsplan als ökologische Grundlage für die vorbereitende Bauleitplanung aufzustellen. Soweit geeignet, sind die Inhalte der Landschaftsplanung nach 4 Abs. 1 Satz 2 als Darstellung in den Flächennutzungsplan aufzunehmen. Abweichungen sind zu begründen. Der Landschaftsplan ist in den Planungen und Maßnahmen von öffentlichen Stellen bei Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen, die sich auf Natur und Landschaft auswirken können, zu berücksichtigen. (2) Als ökologische Grundlage für die verbindliche Bauleitplanung wird ein Grünordnungsplan aufgestellt. Soweit geeignet, sind die Grundlagen und Inhalte der Landschaftsplanung nach 4 Abs. 1 Satz 2 als Festsetzung in den Bebauungsplan aufzunehmen. Abweichungen sind zu begründen. Sind die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege nicht berührt oder sind diese bereits berücksichtigt, kann von der Aufstellung eines Grünordnungsplanes ganz oder teilweise abgesehen werden. 7 Zuständigkeiten (1) Für das Gebiet des Freistaates Sachsen obliegen die Aufgaben nach 5 Abs. 1 der obersten Naturschutzbehörde und die Aufgaben nach 5 Abs. 2 der obersten Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde als nach 3 SächsLPlG für die Aufstellung des Landesentwicklungsplanes zuständigem Planungsträger. (2) Für das Gebiet jeder Planungsregion nach 9 SächsLPlG obliegen die Aufgaben nach 5 Abs. 1 und 2 den Regionalen Planungsverbänden als nach 4 SächsLPlG für die Aufstellung der Regionalpläne zuständigen 84

86 Planungsträgern. Dabei sind die Aufgaben nach 4 Abs. 1 in Abstimmung mit der nach 43 Abs. 2 zuständigen Fachbehörde zu erfüllen. Die Darstellung nach 5 Abs. 1 bedarf des Einvernehmens der höheren Naturschutzbehörde. Das Einvernehmen gilt als erteilt, wenn es nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens des Regionalen Planungsverbandes verweigert wird. (3) Die Aufstellung von Landschaftsplänen und Grünordnungsplänen obliegt den Gemeinden. (4) Die den Regionalen Planungsverbänden übertragenen Aufgaben nach 5 Abs. 1 sind Weisungsaufgaben und unterliegen der Aufsicht der obersten Naturschutzbehörde. Das Weisungsrecht ist beschränkt auf Vorgaben zum inhalltichen Rahmen und zur Methodik der Landschaftsplanung. Dritter Abschnitt: Allgemeine Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen in Natur und Landschaft 8 Eingriffe in Natur und Landschaft (1) Eingriffe in Natur und Landschaft sind Veränderungen der Gestalt oder der Nutzung von Grundflächen, die die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes oder das Landschaftsbild erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen können. (2) Eingriffe sind insbesondere 1. die oberirdische Gewinnung von Bodenschätzen oder anderen Bodenbestandteilen, 2. die Errichtung, wesentliche Änderung oder Beseitigung baulicher Anlagen im Sinne der baurechtlichen Vorschriften im Außenbereich ( 35 Abs. 1 Baugesetzbuch [BauGB] in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997 [BGBl. I S. 2141, 1998 I S. 137)], das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 [BGBl. I S. 2850, 2852] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung), 3. selbständige Aufschüttungen, Abgrabungen, Auffüllungen von Bodenvertiefungen oder ähnlicher Veränderungen der Bodengestalt im Außenbereich, wenn die betroffene Grundfläche größer als 300 m² ist und die Höhe oder die Tiefe mehr als 2 m beträgt, 4. im Außenbereich die Errichtung oder wesentliche Änderung von Verkehrs- und Betriebswegen, Flugplätzen, Sport- und Freizeiteinrichtungen, Lagerplätzen, Abfallentsorgungsanlagen, Friedhöfen, oberirdischen Ver- und Entsorgungsleitungen einschließlich deren Masten und Unterstützungen (Stromleitungen nur, soweit sie für Spannungen von 20 Kilovolt oder mehr ausgelegt sind), 5. das Auf- und Abstellen von nicht zugelassenen Kraftfahrzeugen und -anhängern oder sonstigen transportablen Anlagen oder Einrichtungen im Außenbereich, 6. der Ausbau und die wesentliche Änderung von oberirdischen Gewässern einschließlich Verrohrungen sowie nachteilige Veränderung der Ufervegetation, 7. das Aufstauen, Absenken oder Umleiten von Grundwasser einschließlich der dafür vorgesehenen Anlagen und Einrichtungen, 8. Maßnahmen, die zu einer Entwässerung von Feuchtgebieten führen können, 9. die Umwandlung von Wald, 10. der Umbruch von Dauergrünland zur Ackernutzung auf einer Fläche von mehr als m², die Beseitigung von landschaftsprägenden Hecken, Baumreihe, Alleen, Feldrainen, und sonstigen Flurgehölzen, 11. Einrichtungen, durch die der gesetzlich zugelassene Zugang zu Wald, Flur und Gewässern behindert wird mit Ausnahme der ortsüblichen Zäune für die land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung sowie von Wildschutzzäunen an Straßenverkehrsanlagen. (3) Die ausgeübte Land, Forst und Fischereiwirtschaft im Sinne des 3 gilt nicht als Eingriff. 9 Zulässigkeit und Ausgleich von Eingriffen (1) Ein Eingriff ist unzulässig und zu untersagen, wenn 1. er mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung unvereinbar ist, 2. vermeidbare erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigungen nicht unterlassen werden oder 85

87 3. unvermeidbare erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigungen nicht oder nicht innerhalb angemessener Frist ausgeglichen werden können und soweit die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft im Range vorgehen. (2) Eine Beeinträchtigung ist ausgeglichen, wenn nach Beendigung des Eingriffs keine erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigung des Naturhaushaltes zurückbleibt und das Landschaftsbild wiederhergestellt oder landschaftsgerecht neu gestaltet ist. (3) Bei nicht ausgleichbaren, aber nach Abwägung gemäß Absatz 1 Nr.3 vorrangigen Eingriffen hat der Verursacher die durch den Eingriff gestörten Funktionen des Naturhaushaltes oder des Landschaftsbildes in dem vom Eingriff betroffenen Natur- oder Landschaftsraum durch Ersatzmaßnahmen möglichst gleichwertig wiederherzustellen. Ist der Verursacher nicht Eigentümer, so hat dieser die Maßnahmen zu dulden, wenn er dem Eingriff zugestimmt oder ihn geduldet hat. (4) Soweit der Eingriff nach den Absätzen 2 und 3 nicht voll ausgleichbar ist, hat der Verursacher eine Ausgleichsabgabe zu entrichten. Diese ist nach Dauer und Schwere des Eingriffs, dem Wert oder Vorteil für den Verursacher sowie nach der wirtschaftlichen Zumutbarkeit zu bemessen und mit der Gestaltung des Eingriffs mindestens dem Grunde nach festzusetzen. Die Abgabe ist an den Naturschutzfonds ( 47) zu zahlen und darf nur für Zwecke des Naturschutzes und der Landschaftspflege, möglichst mit räumlichem Bezug zum Eingriff, verwendet werden. (5) Das Nähere bestimmt das Staatsministerium für Umwelt und Landesentwicklung (ab 09/1998 Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft; Anm. d. Bearb.) im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und dem Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung. In dieser Verordnung sind auch allgemeine Regeln über Inhalt, Art und Umfang von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen aufzunehmen. 10 Allgemeines Verfahren bei Eingriffen (1) Ist für einen Eingriff nach anderen Rechtsvorschriften eine Gestattung (Bewilligung, Erlaubnis, Genehmigung, Zustimmung oder sonstige Entscheidung) vorgeschrieben, so hat die hierfür zuständige Behörde die zur Durchführung der 9 und 10 erforderlichen Entscheidungen im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde der gleichen Verwaltungsebene zu erlassen, soweit nicht Bundesrecht entgegensteht. Das Einvernehmen der Naturschutzbehörde gilt als erteilt, wenn es nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert wird. Dient der Eingriff der Beseitigung von Schäden, die durch außergewöhnliche Ereignisse, insbesondere Naturkatastophen hervorgerufen werden, kann die nach Satz 1 zuständige Behörde die Naturschutzbehörde auffordern, innerhalb von zwei Wochen das Einvernehmen zu erklären; in diesen Fällen gilt das Einvernehmen als erteilt, wenn es nicht innerhalb von zwei Wochen verweigert wird. Kommt das Einvernehmen nicht zustande, entscheidet die nächsthöhere Behörde im Benehmen mit der Naturschutzbehörde der gleichen Verwaltungsebene. (2) Der Herstellung des Einvernehmens bedarf es nicht bei Entscheidungen aufgrund eines Bebauungsplanes oder in Planfeststellungsverfahren. (3) Der zuständigen Behörde sind vom Antragsteller zur Vorbereitung der Entscheidung geeignete Pläne und Beschreibungen vorzulegen, die eine Beurteilung des Eingriffs, der Ausgleichsmaßnahmen und des Endzustandes erlauben. Bei größeren oder langandauernden Eingriffen ist der Eingriff in räumlichen und zeitlichen Abschnitten durchzuführen; dazu sind entsprechende, auch die Rekultivierung oder die Wiedernutzbarmachung in Abschnitten berücksichtigende Unterlagen (Nutzungs- und Abbau- sowie Gestaltungs- und Rekultivierungspläne) erforderlich. Sind von dem Eingriff oder von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen Grundstücke betroffen, die nicht im Eigentum des Antragsstellers stehen, hat er den Nachweis seiner Nutzungsbefugnis zu erbringen. (4) In die Entscheidung sind die Anordnungen aufgrund von 9 Abs. 2 bis 4 erforderlichenfalls als Nebenbestimmungen aufzunehmen. Bei Eingriffen in Teilabschnitten soll die Inanspruchnahme eines neuen Flächenabschnittes von der Rekultivierung oder Wiedernutzbarmachung des vorangegangenen Abschnittes abhängig gemacht werden. Die Behörde kann, insbesondere bei größeren oder langandauernden Eingriffen, vorweg die 86

88 Leistung einer angemessenen Sicherheit verlangen, um die Erfüllung von Nebenbestimmungen oder sonstigen Verpflichtungen sicherzustellen. Auf Sicherheitsleistungen sind die einschlägigen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches anzuwenden. (5) Nebenbestimmungen können auch nachträglich erlassen oder geändert werden, wenn ohne Veranlassung durch den Unternehmer der mit Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für Natur und Landschaft angestrebte Erfolg ( 9 Abs. 2) nicht eingetreten ist oder der Fortgang des gestatteten Eingriffs dies zwingend notwendig macht; der mit der Nebenbestimmung angestrebte Zweck darf nicht außer Verhältnis zu dem erforderlichen Aufwand stehen. (6) Bedarf der Eingriff keiner Gestattung oder Anzeige nach anderen Vorschriften und fällt er auch nicht unter 11, sind die beabsichtigten Maßnahmen vor Ausführungsbeginn der zuständigen Naturschutzbehörde schriftlich anzuzeigen. Die Behörde entscheidet innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Anzeige über die notwendigen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen. Der Eingriff ist zu untersagen, wenn er nach 9. Abs. 1 unzulässig ist. Dient der Eingriff der Beseitigung von Schäden, die durch außergewöhnliche Ereignisse, insbesondere Naturkatastrophen hervorgerufen wurden, soll die Behörde innerhalb von zwei Wochen entscheiden. Die Anzeige gilt als unbeanstandet, wenn die Behörde sich nicht fristgemäß geäußert hat. Handelt es sich um einen Eingriff durch die Verwendung von Ödland oder naturnahe Flächen zur intensiven Landwirtschaft oder durch die Einrichtung oder die wesentliche Änderung einer Skipiste und werden die Schwellenwerte der Nummern 5 oder 6 der Anlage zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen (SächsUVPG) vom 1. September 2003 (SächsGVBl. S. 418), in der jeweils geltenden Fassung, überschritten, so muss das Verfahren den Anforderungen des vorgenannten Gesetzes entsprechen; die Sätze 2 und 4 finden keine Anwendung. (7) Werden die in der Entscheidung enthaltenen Fristen nicht eingehalten oder Nebenbestimmungen trotz Aufforderung und angemessener Fristsetzung nicht erfüllt, hat die zuständige Behörde, insbesondere bei Aufforderung durch die Naturschutzbehörde, die Einstellung der Arbeiten und die Wiederherstellung des früheren Zustandes zu verlangen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Ist der frühere Zustand nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand wiederherstellbar, sind zum Ausgleich der Beeinträchtigungen von Naturhaushalt oder Landschaftsbild Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen ( 9 Abs.2 und 3) anzuordnen. Kommt der Unternehmer diesen Verpflichtungen nicht nach, können die Maßnahmen auf seine Kosten von der Behörde oder in ihrem Auftrag von einem Dritten durchgeführt werden. Die Erstattung der entstehenden Kosten kann vorweg verlangt werden, wenn sie durch Bescheid festgesetzt worden sind und soweit eine etwa geleistete Sicherheit nicht ausreicht. (8) Absatz 7 gilt entsprechend, wenn ein Eingriff ohne die erforderliche Gestattung oder Anzeige vorgenommen wird oder wenn die Ausführung eines gestatteten Vorhabens innerhalb zweier Jahre nicht begonnen oder länger als ein Jahr unterbrochen wurde. Unwesentliche Ausführungsarbeiten bleiben dabei unberücksichtig. Auf Antrag kann die Frist um ein Jahr verlängert werden. (9) Die behördlichen Entscheidungen und Anordnungen verpflichten bei Wechsel des Eigentümers oder des Nutzungsberechtigten auch den Rechtsnachfolger. Dieser hat begonnene Maßnahmen fortzuführen und von der Behörde durchzuführende Maßnahmen zu dulden sowie gegebenenfalls Kostenersatz zu leisten. 11 Verfahren bei Eingriffen aufgrund von Fachplänen und durch Behörden (1) Bei Eingriffen, die aufgrund eines nach öffentlichem Recht vorgesehenen Fachplanes vorgenommen werden sollen, hat der Planungsträger die zum Ausgleich dieser Eingriffe erforderlichen Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege im einzelnen im Fachplan oder in einem landschaftspflegerischen Begleitplan in Karte und Text darzustellen; der Begleitplan ist Bestandteil des Fachplanes. Der Planungsträger entscheidet im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde der gleichen Verwaltungsebene, soweit nicht Bundesrecht entgegensteht. 10 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. (2) Bei Eingriffen durch Behörden des Bundes gilt 9 des Bundesnaturschutzgesetzes. 87

89 (3) Bei Eingriffen durch Behörden des Freistaates, der Gemeinden und der sonstigen der Aufsicht des Freistaates unterstehenden Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, denen keine Gestattung nach anderen Vorschriften vorausgeht, gilt Absatz 1 entsprechend Baugesetzbuch (BauGB) (Auszüge) 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung (1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten. (2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan). (3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden. (4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen. (5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln, auch in Verantwortung für den allgemeinen Klimaschutz, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. (6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen: 1. die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohnund Arbeitsbevölkerung, 2. die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen Kosten sparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, 3. die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, 4. die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile, 5. die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, 6. die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, 7. die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere a) die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt b) die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, c) umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, d) umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, e) die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, f) die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, 88

90 g) die Darstellung von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfallund Immissionsschutzrechts, h) die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, i) die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a, c und d, 8.die Belange a) der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, b) der Land- und Forstwirtschaft, c) der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, d) des Post- und Telekommunikationswesens, e) der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, f) der Sicherung von Rohstoffvorkommen, 9. die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, 10. die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, 11. die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, 12. die Belange des Hochwasserschutzes. (7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. (8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung. 1a Ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz (1) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die nachfolgenden Vorschriften zum Umweltschutz anzuwenden. (2) Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden. Die Grundsätze nach den Sätzen 1 und 2 sind nach 1 Abs. 7 in der Abwägung zu berücksichtigen. (3) Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) sind in der Abwägung nach 1 Abs. 7 zu berücksichtigen. Der Ausgleich erfolgt durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen nach den 5 und 9 als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich. Soweit dies mit einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist, können die Darstellungen und Festsetzungen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen. Anstelle von Darstellungen und Festsetzungen können auch vertragliche Vereinbarungen nach 11 oder sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen werden. Ein Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren. 89

91 (4) Soweit ein Gebiet im Sinne des 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahmen der Kommission anzuwenden. 2 Aufstellung der Bauleitpläne (1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekanntzumachen. (2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen. (3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten. (4) Für die Belange des Umweltschutzes nach 1 Abs. 6 Nr. 7 und 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach 1 Absatz 6 Nr. 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen. 2a Begründung zum Bauleitplanentwurf, Umweltbericht Die Gemeinde hat im Aufstellungsverfahren dem Entwurf des Bauleitplans eine Begründung beizufügen. In ihr sind entsprechend dem Stand des Verfahrens 1. die Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen des Bauleitplans und 2. in dem Umweltbericht nach der Anlage zu diesem Gesetzbuch die auf Grund der Umweltprüfung nach 2 Abs. 4 ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes darzulegen. Der Umweltbericht bildet einen gesonderten Teil der Begründung. 5 Inhalt des Flächennutzungsplanes (1) Im Flächennutzungsplan ist für das ganze Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen darzustellen. Aus dem Flächennutzungsplan können Flächen und sonstige Darstellungen ausgenommen werden, wenn dadurch die nach Satz 1 darzustellenden Grundzüge nicht berührt werden und die Gemeinde beabsichtig, die Darstellung zu einem späteren Zeitpunkt vorzunehmen; in der Begründung sind die Gründe hierfür darzulegen. Der Flächennutzungsplan soll spätestens 15 Jahre nach seiner erstmaligen oder erneuten Aufstellung überprüft und, soweit nach 1 Abs. 3 Satz 1 erforderlich, geändert, ergänzt oder neu aufgestellt werden. (2) Im Flächennutzungsplan können insbesondere dargestellt werden: 90

92 1. die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen), nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) sowie nach dem allgemeinen Maß der baulichen Nutzung; Bauflächen, für die eine zentrale Abwasserbeseitigung nicht vorgesehen ist, sind zu kennzeichnen; 2. die Ausstattung des Gemeindegebiets mit Einrichtungen und Anlagen zur Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen des öffentlichen und privaten Bereichs, insbesondere mit den der Allgemeinheit dienenden baulichen Anlagen und Einrichtungen des Gemeinbedarfs, wie mit Schulen und Kirchen sowie mit sonstigen kirchlichen und mit sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Zwecken dienenden Gebäuden und Einrichtungen, sowie die Flächen für Sport- und Spielanlagen; 3. die Flächen für den überörtlichen Verkehr und für die örtlichen Hauptverkehrszüge; 4. die Flächen für Versorgungsanlagen, für die Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung, für Ablagerungen sowie für Hauptversorgungs- und Hauptabwasserleitungen; 5. die Grünflächen, wie Parkanlagen, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt und Badeplätze, Friedhöfe; 6. die Flächen für Nutzungsbeschränkungen oder für Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes; 7. die Wasserflächen, Häfen und die für die Wasserwirtschaft vorgesehenen Flächen sowie die Flächen, die im Interesse des Hochwasserschutzes und der Regelung des Wasserabflusses freizuhalten sind; 8. die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen; 9. a) die Flächen für die Landwirtschaft und b) Wald; 10. die Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft. (2a) Flächen zum Ausgleich im Sinne des 1 a Abs. 3 im Geltungsbereich des Flächennutzungsplans können den Flächen, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden. (2b) Für die Darstellung des Flächennutzungsplans mit den Rechtswirkungen des 35 Abs. 3 Satz 3 können sachliche Teilflächennutzungspläne aufgestellt werden. (3) Im Flächennutzungsplan sollen gekennzeichnet werden: 1. Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind. 2. Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind, 3. für bauliche Nutzungen vorgesehene Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind. (4) Planungen und sonstige Nutzungsregelungen, die nach anderen gesetzlichen Vorschriften festgesetzt sind, sowie nach Landesrecht denkmalgeschützte Mehrheiten von baulichen Anlagen sollen nachrichtlich übernommen werden. Sind derartige festsetzungen in Aussicht genommen, sollen sie im Flächennutzungsplan vermerkt werden. (4 a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des 31b Abs. 2 satz 3 und 4 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des 31b Abs. 5 sowie überschwemmungsgefährdete Gebiete im Sinne des 31c des Wasserhaushaltsgesetzes sollen im Flächennutzungsplan vermerkt werden. (5) Dem Flächennutzungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach 2a beizufügen. 91

93 9.2.4 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung über den Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft in der Fassung vom (Naturschutz- Ausgleichsverordnung - NatSchAVO) (Auszüge) 1 Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung regelt Inhalt, Art und Umfang der Rechtsfolgen von Eingriffen in Natur und Landschaft. Rechtsfolgen von Eingriffen sind: 1. Ausgleichsmaßnahmen nach 9 Abs. 2 SächsNatSchG, 2. Ersatzmaßnahmen nach 9 Abs. 3 SächsNatSchG, 3. Ausgleichsabgaben nach 9 Abs. 4 SächsNatSchG. Die Prüfung der Rechtsfolgen ist in der Reihenfolge des Satzes 2 vorzunehmen. (2) Soweit 8a Abs. 1 BNatSchG anwendbar ist, entfällt die Rechtsfolge der Ausgleichsabgabe nach Absatz 1 Nr Ausgleichsmaßnahmen (1) Ausgleichsmaßnahmen sind alle Maßnahmen, die unvermeidbare Beeinträchtigungen des Naturhaushalts oder des Landschaftsbilds in funktional gleichartiger Weise so ausgleichen, dass nach Beendigung des Eingriffs keine erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigung des Naturhaushalts zurückbleibt und das Landschaftsbild wiederhergestellt oder landschaftsgerecht neu gestaltet ist. Bei Eingriffen in Braunkohlenplangebieten sind Ausgleichsmaßnahmen alle Maßnahmen, die den Erhalt eines gleichartigen Naturpotentials sowie die anzustrebende Landschaftsentwicklung im Rahmen der Rekultivierung des Plangebiets gewährleisten. (2) Bei Ermittlung der festzusetzenden Ausgleichsmaßnahmen wird der Zustand vor Beginn des Eingriffs mit dem Endzustand vergleichend beurteilt. In die Beurteilung werden alle Flächen einbezogen, in denen der Eingriff sich auswirkt. Vergleichskriterien sind: 1. die auf Wasser, Boden und Klima bezogenen Funktionen des Naturhaushalts; 2. die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensräume und deren ökologische Wertigkeit sowie 3. die Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbilds. Als Endzustand gilt der Zustand, der drei Vegetationsperioden nach Beendigung des Eingriffs bei fachgerechter Pflege angestrebt wird. (3) Die durch den Eingriff gestörten Funktionen des Naturhaushalts und des Landschaftsbilds einerseits sowie die geplanten Wirkungen des funktionalen Ausgleichs von Eingriffsfolgen andererseits sind naturschutzfachlich zu bilanzieren und darzustellen. (4) Die Festsetzung der Ausgleichsmaßnahmen muss sich an regionalen und lokalen Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege orientieren. (5) Bei langandauernden Eingriffen in die Funktionen des Naturhaushalts, die nach 10 Abs. 3 Satz 2 und 12 Abs. 2 SächsNatSchG in Abschnitten durchzuführen und auszugleichen sind, ist die Beurteilung nach Absatz 2 für jeden einzelnen Abschnitt gesondert vorzunehmen. Für den gesamten Eingriffszeitraum ist ein Ausgleich anzustreben, der zu jedem Zeitpunkt des Eingriffs soweit wie möglich die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts gewährleistet. (6) Bei der Bewertung eines Eingriffs in nach 16 bis 22 SächsNatSchG geschützte Gebiete sind der Schutzzweck und die Veränderungsverbote der jeweiligen Rechtsverordnung oder Satzung zu beachten. Entsprechendes gilt für besonders geschützte Biotope im Sinne von 26 SächsNatSchG. 3 Ersatzmaßnahmen (1) Ersatzmaßnahmen im Sinne von 9 Abs. 3 SächsNatSchG sind anzuordnen, wenn und soweit unvermeidbare Beeinträchtigungen nicht in funktional gleichartiger Weise nach 2 ausgeglichen werden können. Bei Ein- 92

94 griffen in Braunkohlenplangebieten sind Ersatzmaßnahmen insbesondere Maßnahmen im Absenkungsbereich des obersten Grundwasserleiters sowie die Durchführung oder Finanzierung eingriffsbedingter landschaftspflegerischer Begleitmaßnahmen und deren Erfolgskontrolle. (2) Die Ersatzmaßnahmen können auf mehrere Flächen verteilt und verschiedenartig ausgestaltet sein. Der naturräumliche Bezug zum Eingriffsort ist hierbei durch eine Bevorzugung von funktional abhängigen gegenüber funktional unabhängigen Standorten zu verwirklichen. (3) Ersatzmaßnahmen sind insbesondere: 1. Die Beseitigung bestehender Landschaftsschäden, die von einem Dritten nicht oder nicht mehr verlangt werden kann, 2. Maßnahmen, die zu einer ökologischen Aufwertung oder Regeneration des Landschaftsteiles führen, 3. Maßnahmen zur Verbesserung des Naturhaushalts oder des Landschaftsbilds. (4) Ersatzmaßnahmen müssen die Festsetzungen insbesondere von Landschafts- oder Grünordnungsplänen für das betroffene Gebiet berücksichtigen. (5) Ersatzmaßnahmen für Eingriffe in geschützte Teile von Natur und Landschaft sollen in funktionalem Zusammenhang zum Schutzgebiet unter Beachtung der Bestimmungen der jeweiligen Rechtsverordnung oder Satzung und etwaiger Pflege- und Entwicklungspläne durchgeführt werden. (6) 2 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. (7) Soweit Ersatzmaßnahmen nicht oder nicht vollständig möglich sind, ist die Ausgleichsabgabe nach 4 bis 6 festzusetzen HONORARORDNUNG FÜR ARCHITEKTEN UND INGENIEURE (HOAI) IN DER FASSUNG VOM (AUSZÜGE) 45a Leistungsbild Landschaftsplan (1) Die Grundleistungen bei Landschaftsplänen sind in den in Absatz 2 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 5 zusammengefasst. Sie sind in der nachfolgenden Tabelle in Vomhundertsätzen der Honorare des 45b bewertet. 1. Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfanges Ermitteln der Voraussetzungen zur Lösung der Planungsaufgabe 2. Ermitteln der Planungsgrundlagen Bestandsaufnahme, Landschaftsbewertung und zusammenfassende Darstellung 3. Vorläufige Planfassung (Vorentwurf) Erarbeiten der wesentlichen Teile einer Lösung der Planungsaufgabe 4. Entwurf Erarbeiten der endgültigen Lösung der Planungsaufgabe 5. Genehmigungsfähige Planfassung - Bewertung der Grundleistungen in v.h. der Honorare 1 bis 3 20 bis (2) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen: 1. Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs Grundleistungen: Zusammenstellen einer Übersicht der vorgegebenen bestehenden und laufenden örtlichen und überörtlichen Planungen und Untersuchungen 93

95 Abgrenzen des Planungsgebiets Zusammenstellen der verfügbaren Kartenunterlagen und Daten nach Umfang und Qualität Werten des vorhandenen Grundlagenmaterials Ermitteln des Leistungsumfangs und der Schwierigkeitsmerkmale Festlegen ergänzender Fachleistungen, soweit notwendig Ortsbesichtigungen Besondere Leistungen: Antragsverfahren für Planungszuschüsse 2. Ermitteln der Planungsgrundlagen Grundleistungen: a) Bestandsaufnahme einschließlich voraussehbarer Veränderungen von Natur und Landschaft Erfassen auf Grund vorhandener Unterlagen und örtlicher Erhebungen, insbesondere der größeren naturräumlichen Zusammenhänge und siedlungsgeschichtlichen Entwicklungen des Naturhaushalts der landschaftsökologischen Einheiten des Landschaftsbilds der Schutzgebiete und geschützten Landschaftsbestandteile der Erholungsgebiete und -flächen, ihrer Erschließung sowie Bedarfssituation von Kultur-, Bau- und Bodendenkmälern der Flächennutzung voraussichtlicher Änderungen aufgrund städtebaulicher Planungen, Fachplanungen und anderer Eingriffe in Natur und Landschaft Erfassen von vorliegenden Äußerungen der Einwohner b) Landschaftsbewertung nach den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege einschließlich der Erholungsvorsorge Bewerten des Landschaftsbildes sowie der Leistungsfähigkeit des Zustands, der Faktoren und der Funktionen des Naturhaushalts, insbesondere hinsichtlich der Empfindlichkeit besonderer Flächen- und Nutzungsfunktionen nachteiliger Nutzungsauswirkungen geplanter Eingriffe in Natur und Landschaft Feststellung von Nutzungs- und Zielkonflikten nach den Zielen und Grundsätzen von Naturschutz und Landschaftspflege c) Zusammenfassende Darstellung der Bestandsaufnahme und der Landschaftsbewertung in Erläuterungstext und Karten Besondere Leistungen: Einzeluntersuchungen natürlicher Grundlagen Einzeluntersuchungen zu spezifischen Nutzungen 3. Vorläufige Planfassung (Vorentwurf) Grundleistungen: Grundsätzliche Lösung der Aufgabe mit sich wesentlich unterscheidenden Lösungen nach gleichen Anforderungen und Erläuterungen in Text und Karte a) Darlegen der Entwicklungsziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere in Bezug auf die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, die Pflege natürlicher Ressourcen, das Landschaftsbild, die Erholungsvorsorge, den Biotop- und Artenschutz, den Boden-, Wasser- und Klimaschutz sowie Minimierung von Eingriffen (und deren Folgen) in Natur und Landschaft 94

96 b) Darlegen der im einzelnen angestrebten Flächenfunktionen einschließlich notwendiger Nutzungsänderungen, insbesondere für landschaftspflegerische Sanierungsgebiete Flächen für landschaftspflegerische Entwicklungsmaßnahmen Freiräume einschließlich Sport-, Spiel- und Erholungsflächen Vorrangflächen und -objekte des Naturschutzes und der Landschaftspflege, Flächen für Kultur-, Bau- und Bodendenkmäler, für besonders schutzwürdige Biotope oder Ökosysteme sowie für Erholungsvorsorge Flächen für landschaftspflegerische Maßnahmen in Verbindung mit sonstigen Nutzungen, Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in Bezug auf die oben genannten Eingriffe c) Vorschläge für Inhalte, die für die Übernahme in andere Planungen insbesondere in die Bauleitplanung, geeignet sind d) Hinweise auf landschaftliche Folgeplanungen und -maßnahmen sowie kommunale Förderungsprogramme Beteiligung an der Mitwirkung von Verbänden nach 29 des Bundesnaturschutzgesetzes Berücksichtigen von Fachplanungen Mitwirken an der Abstimmung des Vorentwurfs mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde Abstimmen des Vorentwurfs mit dem Auftraggeber Besondere Leistungen: -/- 4. Entwurf Grundleistungen: Darstellen des Landschaftsplans in der vorgeschriebenen Fassung in Text und Karte mit Erläuterungsbericht Besondere Leistungen: -/- 5. Genehmigungsfähige Planfassung Grundleistungen: -/- Besondere Leistungen: -/- (3) Das Honorar für die genehmigungsfähige Planfassung kann als Pauschalhonorar frei vereinbart werden. Wird ein Pauschalhonorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach 6 zu berechnen. (4) Wird die Anfertigung der Vorläufigen Planfassung (Leistungsphase 3) als Einzelleistung in Auftrag gegeben, so können hierfür bis zu 60 vom Hundert der Honorare nach 45b vereinbart werden. (5) Sofern nicht vor Erbringung der Grundleistungen etwas anderes schriftlich vereinbart ist, sind die Leistungsphase 1 mit 1 vom Hundert und die Leistungsphase 2 mit 20 vom Hundert der Honorare nach 45b zu bewerten. (6) Die Vertragsparteien können bei Auftragserteilung schriftlich vereinbaren, dass die Leistungsphase 2 abweichend von Satz 1 mit mehr als bis 37 bis zu 60 v.h. bewertet wird, wenn in dieser Leistungsphase ein überdurchschnittlicher Aufwand für das Ermitteln der Planungsgrundlagen erforderlich wird. Ein überdurchschnittlicher Aufwand liegt vor, wenn 1. die Daten aus vorhandenen Unterlagen im einzelnen ermittelt und aufbereitet werden müssen oder 2. örtliche Erhebungen erforderlich werden, die nicht überwiegend der Kontrolle der aus Unterlagen erhobenen Daten dienen. (7) Die Teilnahme an bis zu 10 Sitzungen von politischen Gremien des Auftraggebers oder Sitzungen im Rahmen der Bürgerbeteiligungen, die bei Leistungen nach Absatz 2 anfallen, ist als Grundleistung mit dem Honorar nach 45b abgegolten. 95

97 45b Honorartafel für Grundleistungen bei Landschaftsplänen (1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in 45a aufgeführten Grundleistungen bei Landschaftsplänen sind in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt. (2) Die Honorare sind nach der Gesamtfläche des Plangebiets in Hektar zu berechnen. (3) Das Honorar für Grundleistungen bei Landschaftsplänen mit einer Gesamtfläche des Plangebiets in Hektar unter ha kann als Pauschalhonorar oder als Zeithonorar nach 6 berechnet werden, höchstens jedoch bis zu den in der Honorartafel nach Absatz 1 für Flächen von ha festgesetzten Höchstsätzen. Als Mindestsätze gelten die Stundensätze nach 6 Abs. 2, höchstens jedoch die in der Honorartafel nach Absatz 1 für Flächen von ha festgesetzten Mindestsätze. (4) Das Honorar für Landschaftspläne mit einer Gesamtfläche des Plangebiets über ha kann frei vereinbart werden. Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach 6 zu berechnen. Fläche Zone I Zone II Zone III ha von bis von bis von bis Euro Euro Euro

98 9.3 Informationsgrundlagen für die Landschaftsplanung (Auswahl) Planungsrelevante Informationen Informationsquelle Fundort Planerische Vorgaben (Über-)Fachliche Grundsätze und Ziele zu: Raumstruktur und Landesentwicklung, Umwelt-, Naturschutzund Landschaftspflege, Siedlungswesen, Verkehr und Wirtschaft, Wasser und Energie, Erholung und Tourismus sowie öffentlicher Sicherheit, Bildung, Gesundheit und Kultur Topographische Grundlagen etc. Landesentwicklungsplan 2003 (inklusive Landschaftsprogramm) M 1: Regionalplan (inklusive Landschaftsrahmenplan) M 1: Topographische Objekte, historisch Messtischblatt (Ausgabe ) M 1: Topographische Objekte, historisch Topographische Karte (Ausgabe 1939) M 1: Topographie Topographische Karte TK 10 AV, AS, N (analog und digital) M 1: Topographische Karte TK 25 N (analog und digital) M 1: Digitale Orthophotos Befliegungen cm Bodenauflösung Sächsisches Staatsministerium des Inneren Regionale Planungsstelle des regionalen Planungsverbandes Umweltfachbereich des Regierungspräsidiums Landesvermessungsamt Sachsen, Kartenvertrieb Landesvermessungsamt Sachsen, Kartenvertrieb Landesvermessungsamt Sachsen, Kartenvertrieb Landesvermessungsamt Sachsen, Kartenvertrieb ATKIS Digitales Geländemodell DGM 25 / DGM 5 Landesvermessungsamt Sachsen, Kartenvertrieb Siedlungswesen, geplante Nutzungen Naturraumbeschreibung (Geologie, Vegetation, Ur- und Frühgeschichte, Geschichte und Wirtschaft, Landnutzung und Naherholung etc.) Naturräumliche Grundlagen Naturräume Flächennutzungspläne, Bebauungspläne der Städte und Gemeinden Werte unserer Heimat (Akademie der Wissenschaften der DDR, Geographisches Institut, Arbeitsgruppe Heimatforschung, Akademie-Verlag Berlin) Sächsische Heimatblätter, Zeitschrift für sächsische Geschichte, Denkmalpflege, Natur und Umwelt Naturräumliche Gliederung Sachsens M 1: Atlas der DDR, Karte 17: Naturraumtypen M 1: Naturräume und Naturraumpotentiale des Freistaates Sachsen (BASTIAN et Gemeindeverwaltungen Bibliotheken Bibliotheken, Landesamt für Umwelt und Geologie, Landesanstalt für Landwirtschaft Sächsische Landes- und Universitätsbibliothek, Zweigbibliothek Geowissenschaften, Kartenabteilung Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und Landwirt- 97

99 Planungsrelevante Informationen Informationsquelle Fundort Schutzgebiete Schutzgebiete gemäß Sächs- NatSchG, Bodendenkmale, Wasserschutzgebiete, Kurortschutzzonen Schutzgebietsverzeichnis geschützte Biotope nach 26 SächsNatSchG Flora und Fauna Ursprüngliche und potentielle natürliche Vegetation Potentielle natürliche Wald- und Offenlandgesellschaften Biotoptypen der Wälder al., 1997) Handbuch der naturräumlichen Gliederung Deutschlands (Meynen, E., Schmithüss, J., 1956) Naturräume in Sachsen (Mannsfeld, K.; H. Richter, 1995) Übersichtskarte ausgewählter Bereiche des Natur- und Umweltschutzes in den Bundesländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen- Anhalt, Thüringen M 1: Digitale Schutzgebietskarten, Schutzgebietsdatei, Datenbank Schutzgebietsdokumentationen für LSG, NSG, FND, GLB (Verordnung, Satzung, Übersichtskarte, Flurkarten, naturschutzfachliche Würdigung, z.t. Schutzwürdigkeitsgutachten, z.t. Pflege- und Entwicklungsplan) Bekanntmachung des Sächsischen Landesamtes für Umwelt und Geologie über die Schutzgebietsverzeichnisse des Freistaates Sachsen Karten der selektiven Biotopkartierung Sachsens, Kartierbögen, 3. Durchgang (bis 2005) M 1: Besonders geschützte Biotope in Sachsen, Materialien zu Naturschutz und Landschaftspflege, Stand 2/95 Karte der potentiellen natürlichen Vegetation Sachsens M 1: Atlas der DDR, Karte 19: Natürliche Vegetation M 1: Waldbiotopkartierung Sachsen (Thematische Karten) M 1: / 1: schaft Bibliotheken Bibliotheken Bundesamt für Naturschutz, Außenstelle Leipzig Sächsisches Landesamt für Umwelt und Geologie Umweltfachbereich des Regierungspräsidiums Sächsisches Amtsblatt Sächsisches Landesamt für Umwelt und Geologie Sächsische Landes- und Universitätsbibliothek, Zweigbibliothek Wasserwesen, Biologie Sächsische Landes- und Universitätsbibliothek, Zweigbibliothek Geowissenschaften, Kartenabteilung Sächsisches Landesforstpräsidium Biotoptypen, Nutzungsformen; CIR-Luftbild, Biotoptypen- und Landnut- Sächsisches Landesamt für

100 Planungsrelevante Informationen Informationsquelle Fundort Landschaftselemente, Ortsformen Faunistische Artenlisten, Verbreitung Gefährdete Tier- und Pflanzenarten Biotopverbund Boden Stratigraphie, Petrographie, Tektonik, Lithogenese, Aufschlüsse, Lockergesteinscharakteristik Lagerstätten, Probenahmepunkte; Topographische Objekte zungskarte aus CIR- Luftbildern M 1: (analog und digital) Kartiereinheiten der CIR-Biotoptypenund Landnutzungskartierung Sachsen, Stand 08/94 bzw. Biotoptypenliste Sachsen (Materialien zu Naturschutz und Landschaftspflege, 1994) Luftbilder (Orthoprojektionen) M 1: (Schwarz-Weiß-Kopien) - Brutvogelkartierung Sachsens M 1: Artenschutz- und Hilfsprogramme - ggf. Sondergutachten zu speziellen faunistischen Fragestellungen Rote Liste der Großpilze, Moose, Farnund Blütenpflanzen sowie Wirbeltiere und Tagfalter in Sachsen (Hrsg.: Institut für Landschaftsforschung und Naturschutz), Stand 07/91 Rote Liste (Materialien zu Naturschutz und Landschaftspflege, 1996) Kartographische Darstellung der landesweit bedeutenden Biotopverbundachsen (LaPro 2003, M. 1: ) Biotopverbundplanung für ausgewählte Landkreise und Regionen (M. 1: / ) GK 25; GK 25 (K) Geolog. Spezialkarte von Sachsen M 1: HK 50 Hydrogeologische Karte M 1: Umwelt und Geologie, Umweltfachbereich des Regierungspräsidiums Landesvermessungsamt Sachsen, Kartenvertrieb Umweltfachbereich des Regierungspräsidiums Bibliotheken, Sächsisches Landesamt für Umwelt und Geologie Sächsisches Landesamt für Umwelt und Geologie Sächsisches Staatsministerium des Innern Sächsisches Landesamt für Umwelt und Geologie, Umweltfachbereich des Regierungspräsidiums Untere Naturschutzbehörden Sächsisches Landesamt für Umwelt und Geologie, Bereich Boden und Geologie Hangneigung Hangneigungskarten M 1: Sächsisches Landesamt für Umwelt und Geologie, Bereich Boden und Geologie Bodenarten, Bodentypen, Pedogenese, Pedotopgefüge, Bodenformen, Standortformen; Hangneigung, Reliefformen BÜK 400 Übersichtskarte der Böden des Freistaates Sachsen M 1: Bodenkonzeptkarten (Zusammenfassung der MMK und WBK) M. 1: zusammen mit dem FachInformations- Sächsisches Landesamt für Umwelt und Geologie, Bereich Boden

101 Planungsrelevante Informationen Informationsquelle Fundort Bodenschätzung, Bodenarten, Pedogenese, Bodenwasserhaushalt Nutzungsformen; Wasserstände; Bodengüte; Klimagebiete; Erholungsgebiete Bodentypen, Kontaminationen, Geogene Umweltbelastungen Anleitung zur Herstellung von Bodenkarten, Kartieranleitung Bodentypen, Bodenbewertung etc. Altlasten Böden der Bergbaufolgelandschaften Wasser Hydrogeologische Einheiten, Hydrogeologische Kennwerte, Hydroisohypsen; Grundwasserflurabstand, - qualität, -vorräte, -nutzung; - gefährdung, -stockwerke, -leiter, - fließrichtung, Bohrungen Grundwasserneubildungsraten system Boden MMK Mittelmaßstäbige landwirtschaftliche Standortkartierung M 1: Erläuterung zur MMK (Forschungszentrum für Bodenfruchtbarkeit Müncheberg, Akademie der Landwirtschaftswissenschaften der DDR, Bereich Bodenkunde/Fernerkundung, Eberswalde, Stand 1991) Reichsbodenschätzung M 1:2.750 Waldfunktionenkartierung / Forstwirtschaftliche Standortkartierung des Freistaates Sachsen M 1: / 1: Legende zu den Standortkarten des Staatlichen Forstwirtschaftsbetriebes, VEB Forstprojektierung Potsdam Bodenatlas des Freistaates Sachsen, Teil 1 angepasster Maßstab Bodenkundliche Kartieranleitung (Arbeitsgruppe Bodenkunde der Landesämter und der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe in der Bundesrepublik Deutschland, Hannover 1982) Bodenkunde (Autorenkollektiv Pflanzenproduktion, Halle 1979) Sächsisches Altlastenkataster (SALKA) analog und digital Bezeichnung, Standort der Altlasten Kippsubstratkarten M 1: HK 50 Hydrogeologische Karte (Grundkarten 1-4, thematische Karten) M 1: Berechnung der Grundwasserneubildungsraten auf der Grundlage eines 500m Rasters Landesvermessungsamt Sachsen / Kartenvertrieb Bibliotheken, Sächsisches Landesamt für Umwelt und Geologie, Bereich Boden und Geologie Finanzamt Sächsisches Landesforstpräsidium Sächsisches Landesforstpräsidium Sächsische Landesanstalt für Landwirtschaft Bibliotheken Bibliotheken Umweltfachbereich des Regierungspräsidiums Landratsamt, Abt. Abfallwirtschaft Sächsisches Landesamt für Umwelt und Geologie Sächsisches Landesamt für Umwelt und Geologie, Bereich Boden und Geologie; Landesvermessungsamt Kartenvertrieb Sächsisches Landesamt für Umwelt und Geologie, Bereich Wasser Gewässergüte Gewässergütekarte des Freistaates Umweltfachbereich des Re- 100

102 Planungsrelevante Informationen Informationsquelle Fundort Gewässernetz, Oberflächenabfluss; Grundwassereinzugsgebiet, Quellen, Grundwasserpegel; Wasserscheiden Schutzgebiete, -objekte, Wasserschutzgebiete Sachsen M 1: Atlas der DDR Karte 11: Hydrologische Übersicht M 1: festgesetzte und im SächsGVBl veröffentlichte Trinkwasserschutzgebiete M 1: gierungspräsidiums Sächsische Landes- und Universitätsbibliothek, Zweigbibliothek Geowissenschaften, Kartenabteilung Umweltfachbereich des Regierungspräsidiums Trinkwasserschutzgebiete Bezeichnung, Lage der TWSG Untere Wasserbehörde Klima/Luft Klimagebiete, Sonnenscheindauer, Wind, geländeklimatische Besonderheiten, Luftaustausch Klimagebiete, Temperatur, Niederschlag, Sonnenscheindauer, Frosttage, Strahlungsbilanz Landschaftsbild / Erholung Landschaftsbildbewertung Biotoptypen, Nutzungsformen; Landschaftselemente, Ortsformen Landschaftselemente, Ortsformen; Topographische Objekte; Nutzungsformen; Grünflächensystem, Infrastruktur für die Erholung Nutzungsformen, Erholungsgebiete, Grünverbindungen, Infrastruktur für Erholung Biotopbewertung; Erholungsgebiete, Kurorte Klimauntersuchung für den Freistaat Sachsen M 1: Klimakarten des Freistaates Sachsen M 1: Atlas der DDR, Karten , , 9.1 M 1: Landschaftsbildbewertungskarten für einzelne Regionen (im Rahmen der Landschaftsrahmenplanung), M. 1: / CIR-Luftbild, Biotoptypen- und Landnutzungskarte aus CIR-Luftbild M 1: (analog und digital) Luftbilder (Orthoprojektionen) M 1: (Schwarz-Weiß-Kopien) Raumnutzungskarte, Karte Fremdenverkehr des Regionalplanes M 1: / 1: Übersichtskarte ausgewählter Bereiche der Landeskulturkarte M 1: Umweltfachbereich des Regierungspräsidiums; Regionale Planungsstelle des regionalen Planungsverbandes Sächsische Landes- und Universitätsbibliothek, Zweigbibliothek Geowissenschaften, Kartenabteilung Umweltfachbereich des Regierungspräsidiums; Regionale Planungsstelle des regionalen Planungsverbandes Sächsisches Landesamt für Umwelt und Geologie, Umweltfachbereich des Regierungspräsidiums Landesvermessungsamt Sachsen / Kartenvertrieb Umweltfachbereich des Regierungspräsidiums; Regionale Planungsstelle des regionalen Planungsverbandes Bundesamt für Naturschutz, Außenstelle Leipzig 9.4 Förderungsmöglichkeiten zur Realisierung von Ergebnissen der Landschaftsplanung Förderrichtlinien des SMUL unter bzw. in der Förderfibel 2004/05 (FF) des Freistaates Sachsen 101

103 Maßnahme Förderrichtlinie/ -programm Zuständige Behörde bzw. Institution Maßnahmen zur Abfallvermeidung (z. B. Eigenkompostierung) Maßnahmen zur Altlastenbehandlung (Erfassung, Untersuchung, Überwachung, Sanierung) Immissions- und Klimaschutz einschließlich Nutzung erneuerbarer Energien mit: - Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien (Teil B) z. B. Umstellung auf umweltfreundliche Energieträger - Maßnahmen zur Verbesserung der Umweltverträglichkeit von Anlagen (Teil C) z.b. Investitionsmaßnahmen zur Emissionsminderung - Maßnahmen zur Minderung verkehrsbedingter Immissionen (Teil D) - Lärmschutzvorhaben (Teil E) Förderung gemeinnütziger Tätigkeiten von Personen im Alter zwischen 55 und 60 RL des SMUL zur Förderung von Maßnahmen der Abfallwirtschaft im Freistaat Sachsen (vom 17. Dez. 2001) (FF I / S.41 oder FF II / S.35) RL des SMUL für die Förderung von Maßnahmen der Altlastenbehandlung im Freistaat Sachsen (vom 1. Jan. 2000) (FF I / S.42 oder FF II / S.36) RL des SMUL über die Gewährung von Fördermitteln für Vorhaben des Immissions- und Klimaschutzes einschließlich der Nutzung erneuerbarer Energien im Freistaat Sachsen (vom 28. Nov. 2001) (FF I / S.43 oder FF II / S.38) Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsregierung zur Förderung der gemeinnützigen Tätigkeit von Bürgern zwischen 55 und 60 Jahren (vom 17. Juni 1997) Regierungspräsidien RP Chemnitz Abt. Umwelt Tel.: (mail: foerdermittel@rpc.sachsen.de) RP Dresden, Abt. Umwelt Tel.: (mail: foerdermittel@rpdd.sachsen.de) RP Leipzig, Abt. Umwelt Tel.: (mail:foerdermittel@rpl.sachsen.de) Über die untere Abfallbehörde beim zuständigen Regierungspräsidium RP Chemnitz, Abt. Umwelt Tel.: (mail: foerdermittel@rpc.sachsen.de) RP Dresden, Abt. Umwelt Tel.: (mail: foerdermittel@rpdd.sachsen.de) RP Leipzig, Abt. Umwelt Tel.: (mail:foerdermittel@rpl.sachsen.de) Landesamt für Umwelt und Geologie, Energieeffizienzzentrum, Zur Wetterwarte 11, Dresden Tel.: (mail: EEZ@lfug.smul.sachsen.de) Landratsamt, kreisfreie Stadt Maßnahmen zur Umsetzung der RL des SMUL zur Umsetzung Staatliche Ämter für Ländliche Entwick- 102

104 Maßnahme Förderrichtlinie/ -programm Zuständige Behörde bzw. Institution gebietsbezogenen, integrierten und nachhaltigen Entwicklungsstrategien mit Pilotcharakter im ländlichen Raum z. B. Landtourismus, Komplexmaßnahmen zur Verbesserung ökologischer Verhältnisse und der Vermarktung regionaler Erzeugnisse, Weiterentwicklung der ortstypischen Siedlungsstruktur Maßnahmen zur Schaffung von Freizeitangeboten, Verbesserung der Freizeiteinrichtungen, der Beherbergungsangebote und der touristischen Infrastruktur; Vernetzung von Einzelangeboten zu vermarktungsgerechten Gesamtangeboten Maßnahmen zur Erschließung und Vermarktung regionaler landwirtschaftlicher Erzeugnisse a) Organisationskosten von Erzeugerzusammenschlüssen b) Ausgaben für die Erarbeitung von Vermarktungskonzeptionen bzw. für die Einführung von Qualitäts- und Umweltmanagementsystemen (QM/UM- Systeme) c) Investitionen z. B. zur Erfassung, marktgerechter Aufbereitung, Lagerung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen Maßnahmen zur Erschließung und Vermarktung ökologisch erzeugter landwirtschaftlicher Produkte z. B. Organisationskosten von Erzeugerzusammenschlüssen, Erarbeitung von Vermarktungskonzeptionen bzw. für die Einführung von QM/UM- Systemen, Investitionskosten der Gemeinschaftsinitiative für die Entwicklung des ländlichen Raumes (LEADER +) im Freistaat Sachsen (vom 17. April 2002 /zuletzt geändert am 25 Juni 2003) RL Nr. 58/2002 (FF I / S.133) Richtlinie des SMUL für die Förderung des Landtourismus (vom 20. Dez /zuletzt geändert am 14. Okt 2002) RL-Nr.: 54/00 (FF I / S.100) Richtlinie des SMUL für die Förderung der Verarbeitung und Vermarktung regional erzeugter landwirtschaftlicher Produkte (vom 25.Juni 2003 / zuletzt geändert am 29. Juni 2004) RL-Nr.: 22/2003 (FF I / S.125) Richtlinie des SMUL für die Förderung der Verarbeitung und Vermarktung ökologisch erzeugter landwirtschaftlicher Produkte (vom 10. April 2003/ zuletzt geändert am 29. Juni 2004) RL-Nr.: 06/2003 (FF I / S.131) lung (ALE) ALE Kamenz Tel.: (mail: poststelle@alnd.aln.smul.sachsen.de) ALE Oberlungwitz Tel.: (mail: poststelle@alnc.aln.smul.sachsen.de) ALE Wurzen Tel.: (mail: poststelle@alnl.aln.smul.sachsen.de) zuständiges Staatliches Amt für Landwirtschaft (AfL) bzw. Amt für Ländliche Entwicklung (ALE) für a) und b) Regierungspräsidium Chemnitz, Abt. Landwirtschaft Tel.: (mail: foerdermittel@rpc.sachsen.de) für c) Sächsische Landesanstalt für Landwirtschaft, Referat 72 Tel.: (mail: poststelle@pillnitz.lfl.smul.sachsen.de) Startbeihilfen, Beihilfen für die Erarbeitung von Vermarktungskonzeptionen, Beihilfen für die Einführung von Qualitätsmanagementsystemen: Regierungspräsidium Chemnitz, Abt. Landwirtschaft Tel.: ( foerdermittel@rpc.sachsen.de) Investitionsbeihilfen: Sächsische Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL), FB 7, Referat 72 (mail: 103

105 Maßnahme Förderrichtlinie/ -programm Zuständige Behörde bzw. Institution Ausrichtung landwirtschaftlicher Produktionsverfahren auf nachhaltige Entwicklung; Förderung spezieller (schonender) Bewirtschaftungsformen mit Teilen A - E (siehe folgende) 1. Maßnahmen des integrierten Landbaus ergänzt durch umweltentlastende und bodenschonende Maßnahmen z. B. Anbau von Zwischenfrüchten, Einsatz von Untersaaten, Pfluglose Bearbeitung) 2. Förderung der Reduzierung des Mitteleinsatzes auf Grünland, der Grünlandextensivierung, der ökologischen Grünlandwirtschaft z. B. extensive Wiese, extensive Weide 3. Maßnahmen des integrierten Anbaus im Bereich Gartenbau, Weinbau, Hopfenanbau Maßnahmen des ökologischen Anbaus im Bereich Gartenbau, Weinbau, Hopfenanbau 4. Haltung und Zucht existenzgefährdeter Haustierrassen (Rotvieh, Sächsisches-Thüringisches Kaltblut, Erzgebirgsziege, Thüringer Wald Ziege, Leineschaf, Skudde, Sattelschwein Richtlinie des SMUL zur Förderung einer umweltgerechten Landwirtschaft im Freistaat Sachsen (UL), (Fassung vom 23. August 2002 /zuletzt geändert am 10 Juli 2003) (RL-Nr.: 73/2000) (FF I / S.106) Richtlinie des SMUL zur Förderung einer umweltgerechten Landwirtschaft im Freistaat Sachsen (UL), Teil A: Umweltgerechter Ackerbau (Fassung vom 23. August 2002 /zuletzt geändert am 10 Juli 2003) (RL-Nr.: 73/2000) (FF I / S.106) Richtlinie des SMUL zur Förderung einer umweltgerechten Landwirtschaft im Freistaat Sachsen (UL), B: Extensive Grünlandwirtschaft (KULAP) (Fassung vom 23. August 2002 /zuletzt geändert am 10 Juli 2003) (RL-Nr.: 73/2000) (FF I / S.106) Richtlinie des SMUL zur Förderung einer umweltgerechten Landwirtschaft im Freistaat Sachsen (UL), C: Umweltgerechter Gartenbau, Weinbau und Hopfenbau (UGA) (Fassung vom 23. August 2002) (RL-Nr.: 73/2000) (FF I / S.106) Richtlinie des SMUL zur Förderung einer umweltgerechten Landwirtschaft im Freistaat Sachsen (UL), D: Erhaltung genetischer Ressourcen (ER) (Fassung vom 23. August 2002) (RL-Nr.: 73/2000) poststelle@pillnitz.lfl.smul.sachsen.de) Staatliches Amt für Landwirtschaft (AfL) Regierungspräsidium Chemnitz, Abt. Landwirtschaft Tel.: (mail: foerdermittel@rpc.sachsen.de) Staatliches Amt für Landwirtschaft (AfL) Regierungspräsidium Chemnitz, Abt. Landwirtschaft Tel.: (mail: foerdermittel@rpc.sachsen.de) Staatliches Amt für Landwirtschaft (AfL) Regierungspräsidium Chemnitz, Abt. Landwirtschaft Tel.: (mail: foerdermittel@rpc.sachsen.de) Staatliches Amt für Landwirtschaft (AfL) Regierungspräsidium Chemnitz, Abt. Landwirtschaft Tel.: (mail: foerdermittel@rpc.sachsen.de) Staatliches Amt für Landwirtschaft (AfL) Regierungspräsidium Chemnitz, Abt. Landwirtschaft Tel.: (mail: foerdermittel@rpc.sachsen.de) 104

106 Maßnahme Förderrichtlinie/ -programm Zuständige Behörde bzw. Institution 5. Maßnahmen des Naturschutzes und zum Erhalt der Kulturlandschaft z. B. Naturschutzmaßnahmen (Umwandlung von Acker in naturschutzgerecht bewirtschaftetes Dauergrünland, Anlage Ackerrandstreifen, naturschutzgerechte Weide- und Wiesennutzung, Anlage von Zwischenstreifen im Acker, Nasswiesenpflege, Pflege von Streuobstwiesen, Pflege aufgegebener landwirtschaftlicher Flächen) (FF I / S.106) Richtlinie des SMUL zur Förderung einer umweltgerechten Landwirtschaft im Freistaat Sachsen (UL), E: Naturschutz und Erhalt der Kulturlandschaft (NAK) (Fassung vom 23. August 2002) (RL-Nr.: 73/2000) (FF I / S.106) Staatliches Amt für Landwirtschaft (AfL) Regierungspräsidium Chemnitz, Abt. Landwirtschaft Tel.: (mail: foerdermittel@rpc.sachsen.de) Erhaltung bedrohter, kulturhistorisch wertvoller Teiche (Teichpflege, naturschutzgerechte Teichbewirtschaftung) Investitionen, die den Wohn- und Lebenswert ländlich geprägter Gebiete erhöhen, z. B. Dorfsanierung, Eingrünung, Wanderwege, Freizeit- und Erholungseinrichtungen, Umweltschutzmaßnahmen wie wasserwirtschaftliche Maßnahmen und Kompostieranlagen Maßnahmen zur Stabilisierung des Waldes durch naturnahe Bewirtschaftung, Schutz der Naturgüter im Wald z.b. durch Naturschutz, Landschaftspflege und Erhaltung der Schutz- und Erholungsfunktion - Waldumbaumaßnahmen (Nadelreinbestände und andere nicht standortgerechter Bestände zu standortgerechten, stabilen Beständen, auch entlang von Fließgewässern) - Anlage von Waldrändern mit standortheimischen Baum- und Straucharten (Artenschutz), Uferbegleitender Begrünung, Erholungseinrichtungen Sonderkreditprogramm für Räumliche Strukturmaßnahmen (Stand Jan. 2004) (FF I / S.110) RL des SMUL zur Förderung der naturnahen Waldbewirtschaftung und der Forstwirtschaft (vom 20. Dez.2000 / Berichtigung der RL am 20. Feb. 2002) RL-Nr.:52/00 (FF I / S.112) Über die Hausbank an die Landwirtschaftliche Rentenbank Sächsische Forstbehörden (zuständiges Forstamt; zuständige Außenstelle des Landesforstpräsidiums) z. B. Landesforstpräsidium Außenstelle Bautzen, Paul-Neck-Str.127, Bautzen Tel.: (mail: poststelle@lfpb.smul.sachsen.de) Landesforstpräsidium Außenstelle Chemnitz, Hans-Link-Str.5, Chemnitz Tel.: (mail: poststelle@lfpc.smul.sachsen.de) Maßnahmen zur Erhöhung des RL des SMUL zur Förderung Sächsische Forstbehörden (zuständiges 105

107 Maßnahme Förderrichtlinie/ -programm Zuständige Behörde bzw. Institution Waldanteils auf bisher landwirtschaftlich genutzten Flächen (ökologische Waldmehrung) z. B. Erstaufforstung, Pflege und Schutz der Kultur Maßnahmen gegen Bodenerosion durch Wasser und Wind, zur Verbesserung ökologischer Verhältnisse, zur Erhaltung der Kulturlandschaft z.b Neuanlage, Erneuerung von Schutzpflanzung und Feldgehölze, Neuanlage, Erneuerung von Streuobstbeständen, Neuanlage, Erneuerung von Kulturlandschaftselementen einschließlich Weinberg- und Trockenmauern, Neuanlage, Erneuerung von Biotopen und deren Vernetzung Erwerb von Grundstücken oder Abbruch von baulichen Anlagen zur Verbesserung der ökologischen Verhältnisse Maßnahmen gegen Erosion z. B. Ingenieurbiologie, Schutzpflanzungen, naturnaher Gewässerausbau, Gewässerrandstreifen Hochwasserschutzmaßnahmen z.b. Anlage Regenrückhaltebecken Retentionsräume und deren Freimachung. der ökologischen Waldmehrung im Freistaat Sachsen (vom 11. März 2003) RL-Nr.: 93/2003 (FF I / S.113) RL des SMUL für die Förderung von Maßnahmen zur ökologischen Landschaftsgestaltung im Freistaat Sachsen (vom 20.Dez /zuletzt geändert am 14. Okt. 2002) RL-Nr. 55/00 (FF I / S.119) Neufassung der RL in Vorbereitung RL des SMUL für die Förderung wasserwirtschaftlicher und kulturbautechnischer Maßnahmen und des ländlichen Wegebaus (vom 10. März 2003, zuletzt geändert am 29 Juni 2004) RL-Nr.: 09/2003 (FF I / S.126) Neufassung der RL in Kürze vorgesehen Forstamt; zuständige Außenstelle des Landesforstpräsidiums) z. B. Landesforstpräsidium, Außenstelle Bautzen (s.o.) Landesforstpräsidium, Außenstelle Chemnitz (s.o.) Staatliche Ämter für Ländliche Entwicklung (ALE) ALE Kamenz Tel.: (mail: poststelle@alnd.aln.smul.sachsen.de) ALE Oberlungwitz Tel.: (mail: poststelle@alnc.aln.smul.sachsen.de) ALE Wurzen Tel.: (mail: poststelle@alnl.aln.smul.sachsen.de) Staatliche Ämter für Ländliche Entwicklung (ALE), Abteilung 3 ALE Kamenz Tel.: (mail: poststelle@alnd.aln.smul.sachsen.de) ALE Oberlungwitz Tel.: (mail: poststelle@alnc.aln.smul.sachsen.de) ALE Wurzen Tel.: (mail: poststelle@alnl.aln.smul.sachsen.de) Bei Abwasseranlagen: zuständiges Regierungspräsidium, Abteilung Umwelt Maßnahmen zu nachhaltigen RL des SMUL für die Förde- Ämter für Landwirtschaft bzw. Landwirt- 106

108 Maßnahme Förderrichtlinie/ -programm Zuständige Behörde bzw. Institution Entwicklung landwirtschaftlicher Unternehmen insbesondere zum Schutz der Umwelt u. a. (z. B. umweltgerechte Lagerung von Gülle, Vermeidung von Grundwasserbelastungen, extensive Grünlandnutzung Anschaffung Mähtechnik für Maßnahmen der Landschaftspflege Maßnahmen zur Sicherung des nachhaltig leistungsfähigen Naturhaushaltes insbes. Maßnahmen für Naturschutz und Landschaftspflege, für Boden- und Gewässerschutz, zur Schaffung eines Biotopverbundes und Maßnahmen Förderung fachspezifischer Projekte zu z. B Verringerung der Belastungen von Boden, Wasser, Luft, zu Verfahren des ökologischem Landbaus Sicherung der standortgerechten Landbewirtschaftung in benachteiligten Gebieten u. a. durch nachhaltige Bewirtschaftungsformen rung von Maßnahmen zur nachhaltigen Entwicklung der Landwirtschaft (vom 20. Dez /zuletzt geändert am 14. Okt. 2002) RL-Nr.: 51/00 (FF I / S.124) Neufassung der RL in Kürze vorgesehen RL des SMUL zur Förderung der Ländlichen Neuordnung (vom 10. März 2003) RL-NR.: 02/2003 (FF I / S.127) Neufassung der RL in Kürze vorgesehen RL des SMUL zur Förderung des freiwilligen Landtausches (vom 25. Juni 2003) RL-Nr.: 03/2003 (FF I / S.118) Neufassung der RL in Vorbereitung RL des SMUL für die Förderung von Initiativen zur Entwicklung der Land- und Forstwirtschaft sowie des Umweltund Naturschutzes, der Ernährungsberatung, -erziehung und Verbraucheraufklärung im Freistaat Sachsen (vom 17. April 2002) RL-Nr.: 70/2002 (FF I / S.129) RL des SMUL für die Gewährung von Ausgleichszulagen in benachteiligten Gebieten (vom 25 Juni 2003 /zuletzt geändert am 29. Juni 2004) RL-Nr.: 18/2003 (FF I / S.132) schaft und Gartenbau Staatliche Ämter für Ländliche Entwicklung (ALE) ALE Kamenz Tel.: (mail: poststelle@alnd.aln.smul.sachsen.de) ALE Oberlungwitz Tel.: (mail: poststelle@alnc.aln.smul.sachsen.de) ALE Wurzen Tel.: (mail: poststelle@alnl.aln.smul.sachsen.de) Sächsische Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) Referat 72 (mail: Poststelle@pillnitz.lfl.smul.sachsen.de) Zuständiges Staatliches Amt für Landwirtschaft Neufassung der RL in Vorbe- 107

109 Maßnahme Förderrichtlinie/ -programm Zuständige Behörde bzw. Institution Förderung von Projekten mit grenzüberschreitender Wirkung in den sächsischen Grenzgebieten zu Polen und der Tschechischen Republik Förderung des wirtschaftlichen und sozialen Wiederaufbaus mit akuten Problemen konfrontierter Städte und Stadtgebiete zur Förderung nachhaltiger städtischer Entwicklung Förderung von Demonstrationsvorhaben [ ] zur Weiterentwicklung der Umweltpolitik in der Gemeinschaft (z. B. im Bereich Flächennutzung und Raumplanung) Maßnahmen für den Stadtumbau z.b. Förderung von Investitionen für die Aufwertung von Stadtquartieren (mehr Lebensqualität durch Verringerung der Wohndichte) Städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen zur Behebung städtebaulicher Missstände in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet nach dem BauGB, Besonderes Städtebaurecht Maßnahmen für Stadtteile mit besonderem Entwicklungsbedarf reitung Sonderprogramm der EU (Gemeinschaftsinitiative) INTERREG III A Zeitraum (FF I / S.135) Sonderprogramm der EU (Gemeinschaftsinitiative) URBAN II Zeitraum LIFE Umwelt Neuauflage (FF I / S.136) VwV des SMI über die Vorbereitung, Durchführung und Förderung von Maßnahmen der städtebaulichen Erneuerung im Freistaat Sachsen (VwV-StBauE) vom 29. Nov (FF II / S.25) VwV des SMI über die Vorbereitung, Durchführung und Förderung von Maßnahmen der städtebaulichen Erneuerung im Freistaat Sachsen (VwV-StBauE) vom 29. Nov (FF II / S.26) VwV des SMI über die Vorbereitung, Durchführung und Förderung von Maßnahmen Gesamtkoordination in Sachsen: Sächsische Staatskanzlei Referat 45 interreg3a@dd.sk.sachsen.de Ansprechpartner: Sächsische Aufbaubank - Förderbank - Gemeinsames Technisches Sekretariat INTERREG III A Dresden Tel.: Infos bei: Sächsisches Staatsministerium des Innern Referat 54 Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft (SMUL) Referat 23 Tel.: (mail: poststelle@smul.sachsen.de) Sächsische Aufbaubank GmbH Pirnaische Straße Dresden (mail: servicecenter@sab.sachsen.de) Zuständiges Regierungspräsidium nach Ausschreibung im Sächsischen Amtsblatt RP Chemnitz, Abt. 5, Referat 52 Tel.: (mail: foerdermittel@rpc.sachsen.de) RP Dresden, Abt. 5, Referat 52 Tel.: (mail: foerdermittel@rpdd.sachsen.de) RP Leipzig, Abt. 5, Referat 52 Tel.: (mail:foerdermittel@rpl.sachsen.de) Zuständiges Regierungspräsidium (s.o.) 108

110 Maßnahme Förderrichtlinie/ -programm Zuständige Behörde bzw. Institution Maßnahmen zum Städtebaulichen Denkmalschutz z. B. Modernisierung, Instandsetzung, Umnutzung, von Denkmalobjekten und der damit verbundenen Grün- und Außenanlagen Maßnahmen der Denkmalpflege z. B. Erhaltung und Pflege von Kulturdenkmalen, Sicherung in der Substanz gefährdeter Kulturdenkmale - Maßnahmen zum Erhalt und zur Entwicklung von Lebensräumen wildlebender Tier- / Pflanzenarten, von typischen Landschaftsbildern und historisch gewachsener Kulturlandschaft (unter Berücksichtigung des Natura 2000 Netzes) - Pflegemaßnahmen in geschützten / gefährdeten Biotopen, Schutzgebieten, Naturdenkmalen - Maßnahmen zur Entwicklung landschaftstypischer Biotope - Verbesserung des Biotopverbundsystems - Artenschutzmaßnahmen, - Einrichtungen des Naturschutzes - Sicherung von naturschutzwichtigen Grundstücken - Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit, Maßnahmen der Planung und des Managements zur Vorberei- der städtebaulichen Erneuerung im Freistaat Sachsen (VwV-StBauE) vom 29. Nov (FF II / S.27) VwV des SMI über die Vorbereitung, Durchführung und Förderung von Maßnahmen der städtebaulichen Erneuerung im Freistaat Sachsen (VwV-StBauE) vom 29. Nov (FF II / S.28) VwV des SMI über die Gewährung von Zuwendungen zur Erhaltung und Pflege von Sächsischen Kulturdenkmalen (VwV-Denkmalförderung) vom 20. Dez 1996 (Sächs. Abl. v , verlängert im Sächs. Abl. v ) (FF II / S.29) RL des SMUL für die Förderung von Maßnahmen des Naturschutzes im Freistaat Sachsen vom 18 Dez (Naturschutzrichtlinie) (FF II / S.37) Zuständiges Regierungspräsidium (s.o.) Zuständiges Regierungspräsidium RP Chemnitz, Abt. 5, Referat 53 Tel.: (mail: foerdermittel@rpc.sachsen.de) RP Dresden, Abt. 5, Referat 53 Tel.: (mail: foerdermittel@rpdd.sachsen.de) RP Leipzig, Abt. 5, Referat 53 Tel.: (mail:foerdermittel@rpl.sachsen.de) Untere Naturschutzbehörden (UNB) (Landratsämter) Regierungspräsidien (bei Landkreisen und kreisfreien Städten als Vorhabensträger) RP Chemnitz, Abt. Umwelt Tel.: (mail: foerdermittel@rpc.sachsen.de) RP Dresden, Abt. Umwelt Tel.: (mail: foerdermittel@rpdd.sachsen.de) RP Leipzig, Abt. Umwelt Tel.: (mail:foerdermittel@rpl.sachsen.de) 109

111 Maßnahme Förderrichtlinie/ -programm Zuständige Behörde bzw. Institution tung und Realisierung von Naturschutzmaßnahmen - Komplexvorhaben des Naturschutzes Maßnahmen zur Verbesserung des ökologischen Gewässerzustandes, Maßnahmen zur dezentralen Regenwasserbewirtschaftung Hochwasserschutzvorhaben (Erwerb von Retentionsflächen) Maßnahmen zum Erhalt oder der Verbesserung der Gewässergüte (einschließlich der Gewässerbeschaffenheit und des Gewässerökologischen Zustandes) z. B Maßnahmen zur Renaturierung und Revitalisierung von oberirdischen Gewässern, Freilegung verrohrter Gewässer, Gewässerunterhaltung, intensive Maßnahmen der Gewässergüteverbesserung, Anlage und Erwerb von Gewässerrandstreifen Maßnahmen zur Durchführung eines Freiwilligen ökologischen Jahres (FÖJ) Städtische Entwicklung und Revitalisierung von Brachflächen RL des SMUL zur Förderung von wasserwirtschaftlichen Maßnahmen (Förderrichtlinie Wasserwirtschaft FRW 2002) vom 3. Juli 2003 (FF II / S.42) RL des SMUL zur Förderung von Maßnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung der Gewässergüte und des gewässerökologischen Zustandes sowie zum sparsamen Umgang mit Wasser (Förderrichtlinie Gewässergüte FRGG vom 18 Nov (FF II / S.44 und 45) RL des SMUL über die Gewährung von Zuwendungen für die Durchführung des Freiwilligen ökologischen Jahres (FÖJ) im Freistaat Sachsen (FÖJ-Förderrichtlinie) vom 17. April 2002 (FF II / S.70) VwV des SMI über die Verbreitung, Durchführung und Förderung von Strategien und Maßnahmen der städtischen Entwicklung und der Revitalisierung von Brachflächen im Freistaat Sachsen Rechtsaufsichtsbehörde beim Regierungspräsidium RP Chemnitz, Abt. Umwelt Tel.: (mail: foerdermittel@rpc.sachsen.de) RP Dresden, Abt. Umwelt Tel.: (mail: foerdermittel@rpdd.sachsen.de) RP Leipzig, Abt. Umwelt Tel.: (mail:foerdermittel@rpl.sachsen.de) Für Gemeinden, Landkreise, Verwaltungsverbände, Zweckverbände, wasser- und Bodenverbände: über das zuständige Landratsamt Für KMU und natürliche juristische Personen: beim örtlich zuständigen Regierungspräsidium RP Chemnitz, Abt. Umwelt Tel.: (mail: foerdermittel@rpc.sachsen.de) RP Dresden, Abt. Umwelt Tel.: (mail: foerdermittel@rpdd.sachsen.de) RP Leipzig, Abt. Umwelt Tel.: (mail:foerdermittel@rpl.sachsen.de) FÖJ-Geschäftsstelle im Sächsischen Landesamt für Familie und Soziales, Abt. 4, Landesjugendamt Reichsstr Chemnitz Tel.: poststelle@slfs.sms.sachsen.de Zuständige Regierungspräsidien nach Ausschreibung im Sächsischen Amtsblatt RP Chemnitz, Referat 52 Tel.: ( foerdermittel@rpc.sachsen.de) 110

112 Maßnahme Förderrichtlinie/ -programm Zuständige Behörde bzw. Institution (VwV-Stadtentwicklung) vom 19. Feb (FF II / S.83) RP Dresden, Referat 52 Tel.: ( foerdermittel@rpdd.sachsen.de) Maßnahmen der Wohnumfeldverbesserungen (z. B. Verbesserung der Umweltsituation, Erhöhung der Lebensqualität, Steigerung der Attraktivität besonders in Bezug auf Verbesserung und Erweiterung der Aufenthalts- und Freizeitangebote - Neu- und Ausbau von Straßenrandbereichen, Plätzen und Freiräumen, sonstiger öffentlicher Wege - Naturnaher Neu- und Ausbau sowie Renaturierung von Fließgewässern - Erhaltung und Weiterentwicklung der orts- und regionaltypischen Siedlungsstruktur und der ländlichen Bausubstanz - Entwicklung, Umsetzung und fachliche Begleitung von Maßnahmen zum Erhalt und der Pflege des ländlichen Kulturerbes - Wiederherstellung, Erhaltung und Weiterentwicklung von historisch wertvollen Gutsparkanlagen und historischen Bauerngärten mit öffentlicher Zugänglichkeit - Information, Konzeption und Management zur Entwicklung des ländlichen Raumes und seiner Dörfer - Maßnahmen der Dorfentwicklung z. B. Sanierung innerörtlicher Gewässer, Gestaltung von Plätzen, Freiräumen sowie Ortsrandeingrü- VwV des SMI über die Verbreitung, Durchführung und Förderung von Strategien und Maßnahmen der städtischen Entwicklung und der Revitalisierung von Brachflächen im Freistaat Sachsen (VwV-Stadtentwicklung) vom 19. Feb RL des SMUL für die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raumes und der Dörfer im Freistaat Sachsen vom 20. Dez / zuletzt geändert 14. Okt. 2002) RL-Nr.: 53/2000 (FF II / S.85) Neufassung der RL in Vorbereitung RL des SMUL für die Förderung der Dorfentwicklung vom 10. April 2003 RL-Nr.: 04/2003 (FF II / S.86) RP Leipzig, Referat 52 Tel.: ( foerdermittel@rpl.sachsen.de) zuständige Regierungspräsidien RP Chemnitz, Ref. 52 Tel.: (mail: foerdermittel@rpc.sachsen.de) RP Dresden, Ref. 52 Tel.: (mail: foerdermittel@rpdd.sachsen.de) RP Leipzig, Ref. 52 Tel.: (mail:foerdermittel@rpl.sachsen.de) Staatliche Ämter für Ländliche Entwicklung (ALE) ALE Kamenz, Tel.: (mail: poststelle@alnd.aln.smul.sachsen.de) ALE Oberlungwitz, Tel.: (mail: poststelle@alnc.aln.smul.sachsen.de) ALE Wurzen, Tel.: (mail: poststelle@alnl.aln.smul.sachsen.de) Staatliche Ämter für Ländliche Entwicklung (ALE) (s.o.) 111

113 Maßnahme Förderrichtlinie/ -programm Zuständige Behörde bzw. Institution nung - Maßnahmen zur Erhaltung, Gestaltung, Umnutzung land- und forstwirtschaftlich genutzter Bausubstanz mit ortsbildprägendem Charakter einschl. dazugehöriger Hof-, Garten- und Grünflächen - Maßnahmen der Einbindung dieser Bausubstanz in die Landschaft - Leistungen von Architekten, Ingenieuren oder Betreuern nach HOAI Projekte der Umweltbildung und erziehung, die der Aufbereitung umweltbezogener Problembereiche für die Schule, der Entwicklung und Stärkung des Umweltbewusstseins und des umweltbewussten Verhaltens, der Wissens- und Informationsvermittlung, dem Wissensaustausch, der Vermittlung praktischer Fähigkeiten im Umweltschutz und der Sensibilisierung der Öffentlichkeit in Umweltfragen dienen Maßnahmen zur Schaffung, Verbesserung und Vernetzung von öffentlichen und öffentlich zugänglichen Grünbereichen Neufassung der RL in Vorbereitung Förderprogramm des SMK Schuljugendarbeit als Bestandteil von Ganztagsangeboten Az: /115 Vom 2. Sept VwV des SMI über die Verbreitung, Durchführung und Förderung von Strategien und Maßnahmen der städtischen Entwicklung und der Revitalisierung von Brachflächen im Freistaat Sachsen (VwV-Stadtentwicklung) vom 19. Feb Deutsche Kinder- und Jugendstiftung C/o Sächsische Arbeitsstelle für Schule und Jugendhilfe e.v. Alaunstraße Dresden Tel.: (mail: schule.und.jugendhilfe@sasj.de) zuständige Regierungspräsidien RP Chemnitz, Tel.: (mail: foerdermittel@rpc.sachsen.de) RP Dresden, Tel.: (mail: foerdermittel@rpdd.sachsen.de) RP Leipzig, Tel.: (mail:foerdermittel@rpl.sachsen.de) 9.5 Anschriften Oberste Naturschutzbehörde Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft Archivstraße Dresden Tel.: Fax:

114 9.5.2 Höhere Naturschutzbehörden Regierungspräsidium Chemnitz Altchemnitzer Straße Chemnitz Tel.: Fax: Regierungspräsidium Dresden Stauffenbergallee Dresden Tel.: Fax: Regierungspräsidium Leipzig Braustraße Leipzig Tel.: Fax: Untere Naturschutzbehörden Landratsämter Landratsamt Annaberg Paulus-Jenisius-Straße Annaberg-Buchholz Tel.: Fax: Landratsamt Chemnitzer Land Gerhart-Hauptmann-Weg Glauchau Tel.: Fax: Landratsamt Freiberg Frauensteiner Straße Freiberg Tel.: Fax: Landratsamt Löbau-Zittau Hochwaldstraße Zittau Tel.: Fax: Landratsamt Mittweida Am Landratsamt Mittweida Tel.: Fax: Landratsamt Riesa-Großenhain Herrmannstraße 30/ Großenhain Tel.: Fax: Landratsamt Torgau-Oschatz Schloßstraße Torgau Tel.: Landratsamt Aue- Schwarzenberg Wettiner Straße Aue Tel.: Fax: Landratsamt Delitzsch Richard-Wagner-Straße 7a Delitzsch Tel.: Fax: Landratsamt Kamenz Bönischplatz Kamenz Tel.: Fax: Landratsamt Meißen-Radebeul Loosestraße 17/ Meißen Tel.: Fax: Landratsamt Muldentalkreis Karl-Marx-Straße Grimma Tel.: Fax: Landratsamt Sächsische Schweiz Zehistaer Straße Pirna Tel.: Fax: Landratsamt Vogtlandkreis Neundorfer Straße 94/ Plauen Tel.: Landratsamt Bautzen Bahnhofstraße Bautzen Tel.: Fax: Landratsamt Döbeln Straße des Friedens Döbeln Tel.: Fax: Landratsamt Leipziger Land Tröndlinring Leipzig Tel.: Fax: Landratsamt Mittlerer Erzgebirgskreis Markt Marienberg Tel.: Fax: Landratsamt Niederschlesischer Oberlausitzkreis Robert-Koch-Straße Niesky Tel.: Fax: Landratsamt Stollberg Uhlmannstraße Stollberg Tel.: Fax: Landratsamt Weißeritzkreis Dr.-Külz-Straße Dippoldiswalde Tel.:

115 Fax: Fax: Fax: Landratsamt Zwickauer Land Schulstraße Werdau Tel.: Fax: Kreisfreie Städte Stadtverwaltung Chemnitz Markt Chemnitz Tel.: Fax: Stadtverwaltung Hoyerswerda S.-G.-Frentzel-Straße Hoyerswerda Tel.: Fax: Stadtverwaltung Zwickau Hauptmarkt Zwickau Tel.: Fax: Stadtverwaltung Dresden Dr.-Külz-Ring Dresden Tel.: Fax: Stadtverwaltung Leipzig Martin-Luther-Ring Leipzig Tel.: Fax: Stadtverwaltung Görlitz Untermarkt 6/ Görlitz Tel.: Fax: Stadtverwaltung Plauen Unterer Graben Plauen Tel.: Fax: Für die Landschaftsplanung zuständige Fachbehörden Sächsisches Landesamt für Umwelt und Geologie Zur Wetterwarte Dresden Tel.: Fax: Regierungspräsidium Chemnitz Umweltfachbereich Chemnitz Stephanplatz Chemnitz Tel.: Fax: Biosphärenreservat Oberlausitzer Heide- u. Teichlandschaft - Reservatsverwaltung Am Sportplatz Mücka Tel.: Fax: Regierungspräsidium Dresden Umweltfachbereich Stauffenbergallee Dresden Tel.: Fax: Regierungspräsidium Chemnitz Umweltfachbereich Plauen Bahnhofstraße Plauen Tel.: Fax: Regierungspräsidium Leipzig Umweltfachbereich Bautzner Straße Leipzig Tel.: Fax: Nationalpark- und Forstamt Sächsische Schweiz An der Elbe Bad Schandau Tel.: Fax: Sonstige Behörden und Institutionen Landesvermessungsamt Sach- Sächsische Landesanstalt für Sächsisches Landesforstpräsidi- 114

116 sen Olbrichtplatz Dresden Tel.: Fax: Staatliches Amt für Ländliche Entwicklung Kamenz Macherstr. 31, Gebäude 34/ Kamenz Tel.: Fax: Bundesamt für Naturschutz Außenstelle Leipzig Karl-Liebknecht-Straße Leipzig Tel.: Fax: Landwirtschaft August-Böckstiegel-Straße Dresden Tel.: Fax: Staatliches Amt für Ländliche Entwicklung Oberlungwitz Erlbacher Straße 4 a Oberlungwitz Tel.: Fax: um Bonnewitzer Straße Graupa Tel.: Fax: Staatliches Amt für Ländliche Entwicklung Wurzen Lüptitzer Straße Wurzen Tel.: Fax: Nach 29 BNatSchG ( 56 SächsNatSchG) anerkannte Verbände Grüne Liga Sachsen e.v. Schützengasse Dresden Tel.: Fax: Landesverein Sächsischer Heimatschutz e. V. Wilsdruffer Straße 2 a Dresden Tel.: Fax: Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Sachsen e. V. Henriettenstraße Chemnitz Tel.: Fax: Schutzgemeinschaft Deutscher Wald e.v. Landesverband Sachsen Dippoldiswalder Straße Rabenau Tel.: Fax: Naturschutzbund Deutschland, Landesverband Sachsen e. V. Löbauer Straße Leipzig Tel.: Fax: Landesjagdverband Sachsen e.v. Cunnersdorfer Str Dresden Tel.: Fax: Sonstige Verbände und Institutionen Deutscher Verband für Landschaftspflege e. V. Landesbüro Sachsen Altenberger Platz Dresden Tel.: Fax: Zweckverband Naturpark Erzgebirge/Vogtland Schloßplatz Schlettau Tel.: GÄA e.v. Vereinigung Ökologischer Landbau Landesverband Sachsen Am Beutlerpark Dresden Tel.: Fax: Landesfremdenverkehrsverband Sachsen e. V. Friedrichstraße Dresden Tel.: Landesverband Sächsischer Angler e. V. Rennersdorfer Straße Dresden Tel.: Fax: Sächsische Akademie der Wissenschaften Arbeitsgruppe Naturhaushalt und Gebietscharakter Neustädter Markt

117 Fax: Fax: Dresden Tel.: Arbeitsgemeinschaft naturgemäße Waldwirtschaft e.v. Böhmische Straße Schlettau Tel.: Berufsorganisationen Sächsischer Verein zur Förderung von kulturvollem Leben und Erholen auf dem Lande e. V. Kreischaer Straße Dresden Tel.: Fax: Verein Sächsischer Ornithologen e. V. Postfach Hohenstein-Ernstthal Bund Deutscher LandschaftsArchitekten, Landesgruppe Sachsen e. V. Sudetenstraße Dresden Tel.: Fax: Mail: sachsen@bdla.de Architektenkammer Sachsen Goethe-Allee Dresden Tel.: Fax: Kartenverzeichnis Karten- Karteninhalt* Quelle Verfasser Nr. 1 historische Flächennutzung Landschaftsplan Gemeinde Diera E. Lesche, C. Enders, M. Engler, M. Hoffmann, M. Kürzel, Dresden, aktuelle Flächennutzung Landschaftsplan Gemeinde Diera E. Lesche, C. Enders, M. Engler, M. Hoffmann, M. Kürzel, Dresden, Boden Landschaftsplan Annaberger Knoll Ökoplan GmbH, Dresden, 1998 Land 4 Grundwasser Landschaftsplan Großröhrsdorf/Bretnig-Hauswalde Heimer + Herbstreit, Radeberg, Oberflächenwasser Landschaftsplan Großröhrsdorf/Bretnig-Hauswalde Heimer + Herbstreit, Radeberg, Klima Landschaftsplan Görlitz Kasparetz, Crostau, Biotoptypen Landschaftsplan Rothenburg/O.L.-Hähnichen PLANQUADRAT, Dresden, Landschaftsbezogene Erholunzig Landschaftsplan Stadt Leip- Heimer + Herbstreit, Radeberg, Integrierte Entwicklungskonzeption Landschaftsplan Weischlitz- PLANQUADRAT, Dresden, 2004 Burgstein-Reuth 10 Stellungnahmen zu Bauvorhaben Landschaftsplan Neukirch Kasparetz, Bischofswerda, 1996 (Lausitz) 11 Stand der gefördertenlandschaftspläne in Sachsen Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft, Dresden, 2002 * es sind jeweils Ausschnitte abgedruckt 116

118 9.7 Abbildungsverzeichnis Titel/6/14/17/18/19/23/26/36/37 P. Horntrich, PLANQUADRAT 2/20/34/35 K. Hänel 3/8 Archiv LfUG, W. Böhnert 4 Archiv LfUG, W. Fiedler 5/9/10/21/27/31/32/33 W. Riether 7/28 Archiv LfUG, D. Synatzschke 11/16/22/25/39 G. Hahn-Herse 12/30 O. Leillinger 15 Archiv LfUG, R. Thomaß 24 Archiv LfUG, F. Klenke 29 Archiv LfUG, J. Döring 38 SMUL 9.8 Weiterführende Literatur (Auswahl) AMIN, C., K. FRANZ, V. von GAGERN, E. RENTSCH, D. SEELEMANN und G. TSCHERSICH: Landschaftsplan Oberes Flöhatal (erarbeitet im Rahmen des Modellprojekts Einführung der Landschaftsplanung als kommunale Umweltentwicklungsplanung in den neuen Bundesländern ) Leipzig/Chemnitz/Dresden (1993) ARGEBAU: Mustereinführungserlass zum Bau- und Raumordnungsgesetz 2004 (BauROG), Vorschriften mit Bezug zum allgemeinen Städtebaurecht, Fachkommission Städtebau der ARGEBAU Berlin, 2004 BASTIAN, O: Eine gestufte Biotopbewertung in der örtlichen Landschaftsplanung mit Beispielen aus dem Modellprojekt Sachsen Bonn (1993) BASTIAN, O. und K. F. SCHREIBER: Analyse und ökologische Bewertung der Landschaft Gustav Fischer Verlag, Jena (1994) BECKER, H., W. FISCHER, G. HÄNSCH, G. HEINRICH, T. NICKEL, L. PANSE und Rank: Landschaftsplan Oberlausitzer Bergland (erarbeitet im Rahmen des Modellprojekts Einführung der Landschaftsplanung als kommunale Umweltentwicklungsplanung in den neuen Bundesländern ) Dresden/Bautzen/Großschönau (1993) BIELEFELD, U.: Zum Beitrag der Erholungsplanung Garten und Landschaft 1 (1990) BORMANN, C., L. GROHMANN und C. PETZOLD: Landschaftsplanung Stausee Quitzdorf (erarbeitet im Rahmen des Modellprojekts Einführung der Landschaftsplanung als kommunale Umweltentwicklungsplanung in den neuen Bundesländern ), Beispiele aus der Planungspraxis Bund Deutscher LandschaftsArchitekten Bonn (1995) BUCHWALD, K. und W. ENGELHARDT (Hrsg.): Bewertung und Planung im Umweltschutz Economia-Verlag, Bonn (1996) BUND DEUTSCHER LANDSCHAFTSARCHITEKTEN BDLA (Hrsg.): Planen für Mensch und Umwelt, Handbuch der LandschaftsArchitektur Bonn (1995) BUND DEUTSCHER LANDSCHAFTSARCHITEKTEN BDLA: Landschaftsarchitekten-Handbuch (mit Mitgliederverzeichnis) Berlin (1998) BUNDESAMT FÜR NATURSCHUTZ (Hrsg.) 75 Jahre Natur und Landschaft Natur und Landschaft 8 (1995) BUNDESAMT FÜR NATURSCHUTZ (Hrsg.): Landschaftsplanung am Scheideweg? Natur und Landschaft 11 (1996) BUNDESFORSCHUNGSANSTALT FÜR NATURSCHUTZ UND LANDSCHAFTSÖKOLOGIE (Hrsg.): Planzeichen für die örtliche Landschaftsplanung Landwirtschaftsverlag Münster-Hiltrup (1986) BUNDESMINISTERIUM FÜR ERNÄHRUNG, LANDWIRTSCHAFT UND FORSTEN (Hrsg.): Landentwicklung und Landkultur Der Plan über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen Empfehlungen der Arbeits- 117

119 gemeinschaft Flurbereinigung (ArgeFlurb), Schriftenreihe des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Landwirtschaftsverlag Münster-Hiltrup (1992) BUNDESMINISTERIUM FÜR UMWELT, NATURSCHUTZ UND REAKTORSICHERHEIT (Hrsg.): Landschaftsplanung Inhalte und Verfahrensweisen Bonn (1997) BUNDESMINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT (Hrsg.): Leitfaden zur Einbeziehung Privater bei kommunalen Planungsleistungen Bonn (o. J.) BUNDESMINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT: Honorarordnung für Architekten und Ingenieure in der vom 1. Januar 1996 an geltenden Fassung Bundesanzeiger-Verlag, Bonn (1996) DEUTSCHE GESELLSCHAFT FÜR GARTENKUNST UND LANDSCHAFTSPFLEGE DGGL (Hrsg.): Zur Lage der Landschaftsplanung Garten und Landschaft 11 (1993) ERMER, K., R. HOFF und R. MOHRMANN: Landschaftsplanung in der Stadt Verlag Eugen Ulmer, Stuttgart (1996) FRANKEN, H.: HOAI-Kommentar Leistungen der Landschaftsarchitekten Bauverlag, Wiesbaden (1996) FRANKEN, H.: HOAI: Besondere Leistungen im Teil VI (Landschaftsplanerische Leistungen) DAB- Architektenrechts-Report 10, Berlin (1995) von GAGERN, V., H. PRUGGER und D. ROGGAN: Grünordnungskonzept Kulturlandschaft Pillnitz (erarbeitet im Rahmen des Modellprojekts Einführung der Landschaftsplanung als kommunale Umweltentwicklungsplanung in den neuen Bundesländern ) Dresden (1993) GASSNER, E.: Rechtliche und methodische Aspekte der Landschaftsplanung Natur und Recht 6 (1993) GASSNER, E.: Das Recht der Landschaft Neumann Verlag, Radebeul (1995) GELBRICH, H.: Thematische Karten als Grundlagen für Umweltverträglichkeitsuntersuchungen in den neuen Bundesländern Natur und Landschaft 11 (1992) GRUEHN, D.: Berücksichtigung der Belange von Naturschutz und Landschaftspflege in der Bauleit-, insbesondere der Flächennutzungsplanung Dokumentation zu den Dresdner Planergesprächen am 13. und 14. Juni 1997, Dresden (1997) HAHN-HERSE, G. und S. WIRZ: Zur Weiterentwicklung der Landschaftsplanung Garten und Landschaft 1 (1990) HATZMANN, H.: Erhaltung und Entwicklung der Kulturlandschaft Die Erfüllung des rechtlichen Auftrages durch systematische Planung Dokumentation zu den Pillnitzer Planergesprächen am 25. und 26. November 1994, Dresden (1994) JEDICKE, E. Biotopschutz in der Gemeinde Neumann Verlag, Radebeul (1994) KARL, J.: Formale und inhaltliche Anforderungen an die Landschaftsplanung Naturschutz und Landschaftsplanung 5 (1994) KIEMSTEDT, H.: Aufgaben und Perspektiven der Landschaftsplanung Garten und Landschaft 6 (1990) KIEMSTEDT, H. und H. SCHARPF: Erholungsvorsorge im Rahmen der Landschaftsplanung Schriftenreihe des Deutschen Rates für Landespflege, Heft 57 (1989) KIEMSTEDT, H., M. MÖNNECKE und S. OTT: Wirksamkeit kommunaler Landschaftsplanung Abschlußbericht des Forschungsberichts, Hannover (1994) KIEMSTEDT, H. und S. WIRZ: Leitfaden zur Landschaftsplanung in der vorbereitenden Bauleitplanung Landesamt für Umweltschutz und Gewerbeaufsicht (Hrsg.) Oppenhein (1993) KÖPPEL, J., U. FEICKERT, L. SPANDAU und H. STRASSER: Praxis der Eingriffsregelung Schadenersatz an Natur und Landschaft? Verlag Eugen Ulmer, Stuttgart (1998) LÄNDERARBEITSGEMEINSCHAFT FÜR NATURSCHUTZ, LANDSCHAFTSPFLEGE UND ERHOLUNG (LANA): Mindestanforderungen an den Inhalt der flächendeckenden örtlichen Landschaftsplanung Stuttgart (1995) LANDESVERMESSUNGSAMT SACHSEN: Verzeichnis der Karten und digitalen Daten 1998/99 Dresden (1998) 118

120 MERIAN, C. und A. WINKELBRANDT: Tabellarische Übersicht über die Landschaftsplanung in der Gesetzgebung der Bundesländer Beilage zu Natur und Landschaft 4 (1993) MITSCHANG, S.: Die Belange von Natur und Landschaft in der kommunalen Bauleitplanung: Rechtsgrundlagen Planungserfordernisse Darstellungs- und Festsetzungsmöglichkeiten Erich Schmidt Verlag, Berlin (1993) MITSCHANG, S.: Die planexterne Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft Anstoß für ein tragfähiges kommunales Flächenmanagement Naturschutz und Landschaftsplanung 9 (1997) OPPERMANN, B., F. LUZ, G. KAULE: Der Runde Tisch als Mittel zur Umsetzung der Landschaftsplanung Angewandte Landschaftsökologie, Heft 11, Bundesamt für Naturschutz, Bonn (1997) REINKE, M.: Qualität der kommunalen Landschaftsplanung und ihre Berücksichtigung in der Flächennutzungsplanung im Freistaat Sachsen, LOGOS-Verlag, Berlin (2002) REINKE, M.: Stand und Perspektiven der Landschaftsplanung in Deutschland Eine Analyse der Qualität kommunaler Landschaftsplanung und ihrer Berücksichtigung in der Flächennutzungsplanung im Freistaat Sachsen. In: Natur und Landschaft 9, 10/2002, Bonn-Bad Godesberg (2002) REINKE, M.: Einfluss der Landschaftsplanung auf den Vollzug der Eingriffsregelung in der Flächennutzungsplanung Eine Erhebung am Beispiel Sachsen. In: Naturschutz und Landschaftsplanung 35 (2) 2003, S , Stuttgart (2003) ROST, M., A. AUHAGEN (Red.), D. KNAUT; A. LOMMATZSCH, S. RÖSLER; A. SCHOLZ, D. SCHULZE, A. SEIFFERT, S. STELZER: Ökologische Grundlagen der Landschaftsplanung in Sachsen eine Übersicht, Teil 2 Projektbericht, als Typoskript vervielfältigt, Hochschule für Technik und Wirtschaft (FH), Studiengang Landespflege, Dresden (1997) SÄCHSISCHES LANDESAMT FÜR UMWELT UND GEOLOGIE: Kartiereinheiten der CIR-Biotoptypen- und Landnutzungskartierung Sachsen Dresden (1994) SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN und SÄCHSISCHER STÄDTE- UND GEMEINDETAG: Gemeinsame Arbeitshilfe zum BauGB 1998, unveröffentlichtes Manuskript, Dresden (1998) SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR LANDWIRTSCHAFT, ERNÄHRUNG UND FORSTEN: Umweltgerechte Landwirtschaft im Freistaat Sachsen (UL) Hinweise zur Anwendung des Förderprogramms, Dresden (1997) SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR UMWELT UND LANDESENTWICKLUNG (Hrsg.): Naturräume und Naturraumpotentiale des Freistaates Sachsen Materialien zur Landesentwicklung 2/1997, Dresden (1997) SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR UMWELT UND LANDESENTWICKLUNG: Landesentwicklung in Sachsen Eine Einführung in die Raumordnung, Landesplanung, Regionalplanung Materialien zur Landesentwicklung 3/1997, Dresden (1997) SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR UMWELT UND LANDESENTWICKLUNG: Lebens(t)raumNatur Das Gesamtkonzept Naturschutz und Landschaftspflege, Dresden (1998) SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT UND ARBEIT: Förderfibel Sachsen 2004/05, Dresden (2004) SCHLEZ, G. (Hrsg.) PlanzV 90 Textausgabe Planzeichenverordnung vom 18. Dezember 1990 mit Erläuterungen Bauverlag Wiesbaden (1991) WAGNER, J.: Auswirkungen der BauGB-Novelle auf die Landschaftsplanung Dokumentation zu den Dresdner Planergesprächen am 13. und 14. Juni 1997, Dresden (1997) WIRZ, S.: Landschaftsplanung für Boden, Gewässer, Klima, Luft Garten und Landschaft 1 (1990) WÖBSE, H.: Schutz und Pflege historischer Kulturlandschaften Dokumentation zu den Pillnitzer Planergesprächen am 25. und 26. November 1994, Dresden (1994) WÜBBE, I.: Landschaftsplanung in der DDR Materialien zu den Pillnitzer Planergesprächen, Bund Deutscher Landschaftsarchitekten, Bonn (1995) 119

121 9.8.1 Bezugsquelle für Vertragsmuster Kommunale Vertragsmuster für städtebauliche und landschaftsplanerische Leistungen Richard Boorberg-Verlag Scharrstraße Stuttgart Tel.: FRANKEN, H.: HOAI-Kommentar Leistungen der Landschafts-Architekten (Anhang Vertragsmuster) Bauverlag, Wiesbaden (1996) BESTELLADRESSE Sachsenwerbung Formulardruck GmbH Dornblüthstr. 14, Dresden Tel , Fax Impressum Titel Handbuch zur Landesentwicklung 1999 (2. Auflage 2005) Leitfaden für die kommunale Landschaftsplanung Herausgeber Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft (SMUL), Öffentlichkeitsarbeit brigitte.kempe@smu.sachsen.de Bearbeiter 1. Auflage: Barbara Mayr-Bednarz (SMUL), Johannes von Korff, Dr. Markus Reinke 2. Auflage: Dr. Markus Reinke, Elke Werner, Sylvia Wrzesinsky Redaktionsschluss: 01/ Auflage, März Auflage, März 2005 Verteilerhinweis Diese Broschüre wird im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft herausgegeben. Sie darf weder von Parteien noch von Wahlhelfern im Wahlkampf zum Zwecke der Wahlwerbung verwendet werden. Auch ohne zeitlichen Bezug zu einer bevorstehenden Wahl darf diese Veröffentlichung nicht in einer Weise verwendet werden, die als Parteinahme des SMUL zugunsten einzelner Gruppen verstanden werden könnte. Den Parteien ist es gestattet, diese Veröffentlichung zur Unterrichtung ihrer eigenen Mitglieder zu verwenden. Vervielfältigungshinweis für die verwendeten Kartenausschnitte Genehmigungsvermerk für die Karten 1-10 (Landschaftspläne): Darstellung auf der Grundlage der Topographischen Karten 1 : (N) und 1 : (N) mit Genehmigung des Landesvermessungsamtes Sachsen; Genehmigungs-Nr. DN S 71/98 und DN S 72/98. Änderungen und thematische Erweiterungen durch den Herausgeber. Jede weitere Vervielfältigung bedarf der Erlaubnis des Landesvermessungsamtes Sachsen. Karte 11 (Übersichtskarte kommunale Landschaftsplanung des SMUL): Darstellung auf der Grundlage der Vektorübersichtskarte VÜK 200 mit Genehmigung des Landesvermessungsamtes Sachsen; Genehmigungs-Nr. DN S 549/98. Rechte zur Nachnutzung liegen beim Landesvermessungsamt Sachsen für die Kartengrundlage und beim Sächsischen Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft für die thematischen Eintragungen. Die Vervielfältigung ist nur mit Erlaubnis dieser Behörden zulässig. Als Vervielfältigung gelten z.b. Nachdruck, Fotokopie, Mikroverfilmung, Digitalisierung, Scannen sowie Speicherung auf Datenträger. Bildnachweis Titel: Ackerlandschaft bei Dahlen (Westsachsen) Der Freistaat Sachsen ist im Internet: 120

122 Abb ein weites Feld für die Landschaftsplanung 121

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