Fall C: Bau und Betrieb einer Luftseilbahn

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1 Raumentwicklungsrecht Vorname, Name und Umwelt Adresse PLZ, Ort Prof. Dr. A. Ruch Matrikel-Nr. Fall C: Bau und Betrieb einer Luftseilbahn Inhaltsverzeichnis: 1. Aufnahme im kantonalen Richtplan Funktion des kantonalen Richtplans Inhalt des kantonalen Richtplans Teilrichtpläne Seilbahngesetzgebung Fazit Nutzungsplanerische Massnahme Funktion des Nutzungsplans Arten von Nutzungsplänen Mögliche Lösung für die Seilbahn Fazit Seilbahngesetzgebung Seilbahngesetz (SebG) Plangenehmigungsverfahren Fazit Rechtserwerb Enteignungsrecht Enteignungsfähige Rechte Enteignungsformen Unterschiede zwischen den Enteignungsformen Dienstbarkeitsvertrag I -

2 4.6. Fazit Rechtserwerb gegenüber B Unterschied Rechtserwerb Formelle Enteignung Fazit Beschwerdemöglichkeiten Streitigkeiten über Zulässigkeit und Umfang der Enteignung Streitigkeiten über die Entschädigung Fazit Entschädigung Entschädigungsanspruch Grundsätze der Entschädigung Fazit II -

3 I. SACHVERHALT Die private X.-AG reicht bei der zuständigen Behörde im Oktober 2008 das Gesuch für die Bewilligung von Bau und Betrieb einer Luftseilbahn von Z. nach der Alp Städli ein. Die Bahn ist als Doppelpendelbahn mit zwei Kabinen für die Beförderung von ungefähr 640 Personen pro Stunde geplant und würde unter Überwindung eines Höhenunterschiedes von etwa 350 Metern auf eine Höhe von 2130 Metern führen. Die vorgesehenen Träger- und Zugseile sowie Leitungen, die die Gebäude der Talstation und der Bergstation verbinden, würden unter anderem das Grundeigentum von A überqueren. Dieser will sich gegen die Bahn zur Wehr setzen. Der einzige Stützmast käme auf dem Grundstück des B. zu stehen. II. FRAGEN 1. Muss die Seilbahn in den kantonalen Richtplan aufgenommen werden? Begründen Sie Ihre Antwort. 2. Braucht es für die Seilbahn nutzungsplanerische Massnahmen der Gemeinde? Wenn ja: Welche? 3. Welche Gesetzgebung ist für die Bewilligung der Seilbahn massgebend? Stellen Sie das Baubewilligungsverfahren dar. 4. Muss die X.-AG gegenüber A, dessen Grundstück die Seile in mehreren Metern überqueren, Rechte erwerben? Welche und in welchem Verfahren? Stellen Sie die Besonderheiten dieser Art Rechtserwerb gegenüber A genau dar. 5. Wie gestaltet sich der Rechtserwerb gegenüber B? Wo liegen die Unterschiede zum Rechtserwerb gegenüber A? 6. Wie kann sich A gegen den Rechtserwerb zur Wehr setzen? 7. Hat A gegen die X.-AG einen Anspruch auf Entschädigung und weshalb? Welches sind die Grundsätze zur Berechnung der Entschädigung? - III -

4 III. FALLBEARBEITUNG 1. Aufnahme im kantonalen Richtplan Frage: 1. Muss die Seilbahn in den kantonalen Richtplan aufgenommen werden? 1.1. Funktion des kantonalen Richtplans Gemäss Art. 6 Abs. 1 RPG 1 bestimmen die Kantone in Grundzügen, wie sich ihr Gebiet räumlich entwickeln soll. Das RPG enthält keine Definition, aber es umschreibt Inhalt und Funktion der Richtpläne. Sie sollen das ganze Gebiet der Kantone, die ganzen raumbedeutsamen Inhalte und die zeitliche Komponente umfassen. Die Kantone müssen einen gesamtkantonalen Richtplan erstellen, daneben sind weitere Richtpläne nach kantonalem Recht möglich. 2 Es geht beim Richtplan primär darum, die Abgrenzung von Bau- und Nichtbauzonen zu bestimmen. Die Funktion des Richtplanes besteht in der Entwicklungsplanung und in der Koordination je auf Ebene Kanton (Art. 6 Abs. 1 3 RPG) Inhalt des kantonalen Richtplans Der Mindestinhalt der Richtpläne wird in Art 8 RPG geregelt. Sie sollen zeigen wieweit die Tätigkeiten koordiniert, in welcher zeitlichen Folge und mit welchen Sachmitteln die Aufgaben erfüllt werden sollen. Aus lit. a folgt, dass Vorhaben, die eine Koordination mit bestehenden oder anderen Vorhaben notwendig machen, in den Richtplan aufgenommen werden müssen. Massgebend für die Aufnahme in den Richtplan ist zudem die räumliche Wesentlichkeit, die dann gegeben ist, wenn grosse Flächen beansprucht oder die Bodennutzungen irreversibel verändert werden. Die Seilbahn ist ein grösseres Projekt und bedarf deshalb einer grösseren Fläche, weshalb das Projekt im Richtplan Eingang finden muss Teilrichtpläne Der kantonale Richtplan kann auch aus Teilrichtplänen bestehen (z.b. Siedlung, Verkehr, Versorgung/Entsorgung, öffentliche Bauten) (Art. 6 Abs. 3 RPG). Der Verkehrsplan als 1 Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979, SR Ruch A., Raumplanungs- und Baurecht, Aufl. 2007, S

5 solcher nimmt eine Sonderstellung ein, denn seine Auswirkungen für die Bodennutzung sind stark und sein Detaillierungsgrad so gross, dass er mehr als nur ein Richtplan ist. Der kantonale Verkehrsplan soll Aufschluss über bestehende und geplante Anlagen und Flächen für unter anderem öffentliche Transportmittel, wie Luftseilbahnen geben Seilbahngesetzgebung Art. 11 Abs. 1 lit. d SEbV 3 verlangt im Plangenehmigungsverfahren einen Bericht über die erfolgte Abstimmung mit der Raumplanung, insbesondere über die Konformität mit den Richt- und Nutzungsplänen. Demnach muss das Seilbahnvorhaben mit der Raumplanung abgestimmt werden, da dieses eine Plangenehmigung und Betriebsbewilligung erfordert (vgl. Aufg. 3) Fazit Die Luftseilbahn muss in den kantonalen Richtplan, innerhalb dessen kann er in einen Verkehrsrichtplan, aufgenommen werden. 2. Nutzungsplanerische Massnahme Frage 2: Braucht es für die Seilbahn nutzungsplanerische Massnahmen der Gemeinde? Wenn ja: Welche? 2.1. Funktion des Nutzungsplans Gemäss Art. 14 RPG ordnen die Nutzungspläne die zulässige Nutzung des Bodens. Sie unterscheiden vorab Bau-, Landwirtschafts- und Schutzzonen. Hauptaufgabe der Nutzungspläne ist die Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet. Hierbei ist eine parzellenscharfe Ordnung gefordert. D.h. jeder Grundeigentümer muss aus dem Zonenplan ohne Weiteres erkennen können, welche Nutzung auf seinem Grundstück zulässig ist. Nutzungspläne sind Regeln, die Zweck, Ort und Ausmass der zugelassenen Bodennutzung allgemeinverbindlich festlegen und zwar unter Berücksichtigung der Richtpläne (vgl. Art 26 Abs. 2 RPG) Arten von Nutzungsplänen 3 Verordnung über die Seilbahnen zur Personenbeförderung vom 21. Dezember 2006, SR

6 Nutzungsplan ist ein Oberbegriff Alle Pläne und alle Vorschriften, die für die Grundeigentümer unmittelbar verbindlich sind und die zulässige Bodennutzung ordnen, sind Nutzungspläne (Zonenplan als Rahmennutzungsplan, Sondernutzungspläne wie Gestaltungspläne, Erschliessungspläne, Schutzverordnung usw.). 4 Die Sondernutzungspläne gestalten die in Rahmennutzungsplänen enthaltene Grundordnung näher aus oder schaffen davon abweichende Regelungen. Sie betreffen jeweils Teilräume der Nutzungsordnung Mögliche Lösung für die Seilbahn Der Nutzungsplan muss parzellenscharf sein und ist zudem für den Grundeigentümer verbindlich. Deshalb muss die Seilbahn in einem projektbezogenen Sondernutzungsplan (Seilbahnplan) erfasst werden, worin die Talstation, die Bergstation und der Mast Teilpunkte bilden. Auch die Seile und Leitungen werden in den Sondernutzungsplan aufgenommen. Dabei geht es um eine vertikale Nutzungsplanung. Die Durchleitungen sind als Parallelnutzung neben der üblichen Nutzung der darunter liegenden Zone möglich. D.h. liegt zum Beispiel eine Landwirtschaftszone darunter, so ist immer noch die gleiche Nutzung wie zuvor möglich, auch wenn Durchleitungen bestehen. Anders liegt der Fall bei den Tal- und Bergstationen sowie bei den Masten. Diese kommen allenfalls direkt in eine Landwirtschaftszone zu liegen. Dabei stellt sich nun die Frage, ob die einzelnen Objekte einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG bedürfen o- der ob vielmehr eine raumplanerische Massnahme in Frage kommt. Das Seilbahnprojekt muss als zusammenhängendes Projekt (Gesamtprojekt) betrachtet werden. Deshalb ist ein Sondernutzungsplan, der das gesamte Projekt mit seinen unterschiedlichen Einzelelementen erfasst, das geeignete Instrument. Es ermöglicht einzelne Punkte als Bauzonen zu bezeichnen, die dann mit den jeweiligen Objekten bebaut werden können. Es wäre unzweckmässig, für den Mast, die Seile, die Berg- und Talstation, das Verfahren der Ausnahmebewilligung je gesondert zu durchlaufen Fazit Die Gemeinde muss die Seilbahn in einem Sondernutzungsplan eigener Art (projektorientierter Sondernutzungsplan) erfassen, was dann die Verbindlichkeit gegenüber dem Grundeigentümer bewirkt. Zudem kann an dieser Stelle wiederum Art. 11 Abs. 1 lit. d SebV herangezogen werden, der Konformität sowohl mit der Richt- als auch mit der Nut- 4 Ruch A., Raumplanungs- und Baurecht, Aufl. 2007, S. 87 ff

7 zungsplanung verlangt. HINWEIS: Es besteht ein erheblicher Gestaltungsspielraum für projektorientierte Sondernutzungspläne. In unserem Fall geht es bei dem Projekt um eine Seilbahn, es gibt aber noch vielerlei andere Projekte, für die ebenfalls ein solcher Nutzungsplan das geeignete Instrument wäre. Zum Beispiel können nicht mobile Schneekanonen genannt werden, die verteilt in einem Berggebiet liegen. Es wäre auch hier unsinnig für jede einzelne Schneekanone, das Verfahren der Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 RPG zu durchlaufen. 3. Seilbahngesetzgebung Frage: Welche Gesetzgebung ist für die Bewilligung der Seilbahn massgebend? Darstellung Baubewilligungsverfahren Seilbahngesetz (SebG) Das Seilbahngesetz gilt für alle Seilbahnen, die der Personenförderung dienen. Es regelt deren Bau und Betrieb (Art. 1 SebG). Darunter fallen Luftseilbahnen, Standseilbahnen, Skilifte und ähnliche Transportanlagen mit Seilantrieb (Art. 2 SebG). Die Luftseilbahn in unserem Fall dient der Personenförderung, da ungefähr 640 Personen in der Stunde geplant sind. Somit fällt die Luftseilbahn zur Alp Städli unzweideutig unter das Seilbahngesetz. Weiter ist die Ausführungsgesetzgebung, namentlich die Seilbahnverordnung dazu zu beachten Plangenehmigungsverfahren Wer eine Seilbahn bauen oder betreiben will, die für die regelmässige und gewerbsmässige Personenbeförderung bestimmt ist und für die nach dem Personenbeförderungsgesetz eine Personenbeförderungskonzession notwendig ist (Seilbahn mit Bundeskonzession), benötigt vom Bundesamt für Verkehr eine Plangenehmigung und eine Betriebsbewiilligung (Art. 3 SebG). Die Plangenehmigung gilt als Baubewilligung. Vom Personenbeförderungsregal ist nur die regelmässige Personenbeförderung ausgenommen, die nicht gewerbsmässig 5 betrieben wird (Art. 3 PBG 6 ). In unserem Fall ist die 5 Gewerbsmässig handelt, wer Reisende befördert, um damit einen wirtschaftlichen Erfolg zu erzielen (Art. 3 Abs. 3 SebV)

8 gewerbsmässige Betreibung bei 640 Personen pro Stunde mit Bestimmtheit gegeben. Zudem handelt es sich bei dieser Anzahl auch um keine Kleinluftseilbahn mehr, die von der Seilbahngsesetzgebung ausgenommen ist und damit auch nicht unter das PBG fällt (Art. 1 Abs. 2 lit. b PBG). Demnach benötig die X.-AG eine Bundeskonzession für die Personenbeförderung. Die Konzession wird gleichzeitig mit der Plangenehmigung erteilt (Art. 9 Abs. 2 SebG). Das Plangenehmigungsgesuch ist mit den erforderlichen Unterlagen beim Bundesamt für Verkehr einzureichen (Art. 11 SebG). Art. 11 SebV zählt konkret auf, welche Unterlagen beim BAV einzureichen sind. Dazu gehört auch ein Bericht über die Konformität mit der Richt- und Nutzungsplanung und ein Sicherheitsbericht gemäss Art. 12 SebV. Mit diesen Unterlagen sollte es dem Bundesamt für Verkehr möglich sein zu beurteilen, ob die Vorschriften eingehalten und die Bewilligungs- bzw. Konzessionsvoraussetzungen erfüllt sind. Das Bundesamt übermittelt das Gesuch den betroffenen Kantonen, die innert dreier Monate dazu Stellung nehmen sollen. Das Gesuch wird darauf in den betreffenden Kantonen und Gemeinden publiziert und während 30 Tagen öffentlich aufgelegt (Planauflage) (Art. 12 SebG). Während der Planauflage besteht die Möglichkeit einer Beschwerde, derjenigen, die durch Enteignung betroffen sind. Wer keine Einsprache erhebt, bleibt vom Verfahren ausgeschlossen (Art. 13 SebG). Das weitere Verfahren richtet sich nach dem konzentrierten Entscheidverfahren gemäss den Artikeln 62 a ff. des RVOG 7 (konzentriertes Entscheidverfahren). Das Bundesamt für Verkehr behandelt das Plangenehmigungsund das Konzessionsgesuch in der Regel innerhalb neun Monaten im ordentlichen Verfahren (Art. 15 SebV). Mit der Plangenehmigung wird das Recht erteilt, die Seilbahn zu bauen. Mit ihr werden sämtliche für den Bau der Seilbahn erforderlichen Bewilligungen erteilt. Es bedarf nicht zusätzlich noch einer kantonalen Bewilligung (Art. 9 SebG) Fazit Die Baubewilligung und sämtliche benötigten Bewilligungen sowie die Konzession werden im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens erteilt. 6 Bundesgesetz über die Personenbeförderung und die Zulassung als Strassentransportunternehmung vom 18. Juni 1993, SR ; die Schweizerische Post stellt über den öffentlichen Verkehr die Personenbeförderung sicher (Personenbeförderungsregal). Die Konzessionen werden gemäss PBG erteilt. 7 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997, SR

9 4. Rechtserwerb Frage: Muss die X.-AG gegenüber A, dessen Grundstück die Seile in mehreren Metern überqueren, Rechte erwerben? Welche und in welchem Verfahren? Besonderheiten dieser Art des Rechtserwerbs gegenüber A Enteignungsrecht Art. 7 SebG erteilt demjenigen, der eine Seilbahn bauen oder betreiben will, das Enteignungsrecht des Bundes, sofern die Anlage der Nutzungsplanung entspricht. Das Enteignungsverfahren kommt aber erst dann zur Anwendung, wenn die Bemühungen für einen freihändigen Erwerb der erforderlichen Rechte oder für eine Landumlegung nicht zum Ziele führen. Da A sich gegen die Bahn wehrt, wird kein Vertrag zur Anwendung kommen, vielmehr kommt das formelle Verfahren der Enteignung zum Tragen Enteignungsfähige Rechte Das bundesrechtliche Enteignungsgesetz bestimmt, dass dingliche Rechte an Grundstücken, Nachbarrechte und persönliche Rechte Gegenstand der Enteignung sein können. Nachbarrechte beinhalten Abwehrrechte unter anderem gegenüber übermässige Einwirkungen (Immissionen). 8 Gegenstand neben dem Entzug von beschränkten dinglichen Rechten kann auch die zwangsweise Auferlegung von solchen Rechten sein. Dem A wird ein beschränktes dingliches Recht auferlegt, namentlich eine Grunddienstbarkeit, indem A die Durchleitungskabel der Luftseilbahn dulden muss. Auch der Luftbereich gehört zum Grundeigentum, so weit das Interesse reicht (Art. 667 Abs. 1 ZGB). In casu ist anzunehmen, dass der Interessenbereich noch gegeben ist. A muss der X.-AG diese Grunddienstbarkeit einräumen, was eine Einschränkung in seine Eigentumsverhältnisse bedeutet Enteignungsformen Unter formeller Enteignung wird der Übergang von Rechten, die unter dem Schutz der Eigentumsgarantie stehen, vom bisherigen Eigentümer auf einen neuen Eigentümer verstanden. Vermögenswerte Rechte werden dabei entzogen oder beschränkt. Die betroffenen Rechte werden durch einen Hoheitsakt, in der Regel eine Verfügung, einseitig entzogen. Dieser Übergang wird in einem förmlichen Verfahren abgewickelt. Als Enteigner 8 Ruch A., Raumplanungs- und Baurecht, Aufl. 2007, S

10 kann ein Gemeinwesen oder Private, die das Enteignungsrecht durch das Gesetz oder durch Verfügung erhalten haben und eine öffentliche Aufgabe erfüllen, auftreten. Die X- AG hat, wie oben erwähnt, das Enteignungsecht durch die Gesetzgebung erhalten (Art. 7 SebG). Die Folgen der formellen Enteignung werden in Art. BV 26 Abs. 2 geregelt: Der Enteigner schuldet volle Entschädigung. 9 Die materielle Enteignung stellt eine öffentliche Eigentumsbeschränkung dar, die einer Enteignung gleichkommt und wiederum vollständig entschädigt wird (vgl. Art. 26 Abs. 2 BV). Dabei geht es um Verminderungen der bisherigen Nutzungsmöglichkeiten. Das Eigentum aber bleibt unverändert beim bisherigen Eigentümer. Nicht jede Eigentums- oder Nutzungsbeschränkung löst eine Entschädigungspflicht aus. Eine materielle Enteignung bedeutet, dass der bisherige oder voraussehbare künftige Gebrauch untersagt wird oder besonders schwer eingeschränkt wird Unterschiede zwischen den Enteignungsformen Bei der formellen Enteignung werden vermögenswerte Rechte durch Hoheitsakt entzogen und in der Regel auf den Enteigner übertragen, während bei der materiellen Enteignung die Trägerschaft der vermögenswerten Rechte unverändert bleibt. Zudem ist die Entschädigung bei der formellen Enteignung Voraussetzung und Folge bei der materiellen Enteignung Dienstbarkeitsvertrag A kann sich während des Enteignungsverfahren noch für eine Einigung entscheiden. In diesem Fall würde ein Enteignungsvertrag, inhaltlich mit einer Grunddienstbarkeit versehen, zwischen A und der X.-AG abgeschlossen. Freiwillig ist dieser Vertragsschluss nicht, da das Enteignungsverfahren bereits läuft und nicht mehr abgebrochen werden kann. Ein Dienstbarkeitsvertrag ist grundsätzlich ein Vertrag des Privatrechts. Gemäss Art. 730 ZGB beinhaltet er, dass ein Grundstück zum Vorteil eines anderen Grundstückes in der Weise belastet wird, dass sein Eigentümer sich bestimmte Eingriffe des Eigentümers dieses anderen Grundstücks gefallen lassen muss oder zu dessen Gunsten nach gewissen Richtungen sein Eigentum nicht ausüben darf Ruch A., Raumplanungs- und Baurecht, Aufl. 2007, S. 127 ff. 10 Ruch A., Raumplanungs- und Baurecht, Aufl. 2007, S. 131 f. 11 Ruch A., Raumplanungs- und Baurecht, Aufl. 2007, S

11 4.6. Fazit Die X.-AG (Enteigner) muss gegenüber A im Verfahren der formellen Enteignung die Auferlegung einer Grunddienstbarkeit verfügen. Aufgrund der zwangsweisen Einräumung der Dienstbarkeit infolge des Sondernutzungsplanes werden A vermögenswerte Rechte entzogen, was eine formelle Enteignung darstellt. Die Eintragung der Dienstbarkeit im Grundbuch verändert die Eigentumsverhältnisse des A. Das Durchleitungsrecht zu Gunsten der X.-AG bedeutet eine Wertverminderung des überquerten Bodens unter der Annahme, dass die Leitungen im Bereich des Interesses von A sind. 5. Rechtserwerb gegenüber B Frage: Wie gestaltet sich der Rechtserwerb gegenüber B? Wo liegen die Unterschiede zum Rechtserwerb gegenüber A? 5.1. Unterschied Rechtserwerb Im Unterschied zum Rechtserwerb gegenüber A in Form der Auferlegung der Grunddienstbarkeit erfolgt bei B ein klassischer Übergang des Eigentumsrechts an demjenigen Teil des Grundstückes, auf dem der Mast zu stehen kommen soll. B muss also diesen Teil seines Grundstückes zugunsten des Seilbahnprojektes abtreten Formelle Enteignung Da sich die Eigentumsverhältnisse auch bei B verändern, liegt wiederum eine formelle Enteignung vor, die voll entschädigt werden muss. Zur formellen Enteignung an sich siehe Antwort 4.3 f. Für B muss ein eigenes formelles Enteignungsverfahren durchgeführt werden. B könnte sich aber im Rahmen eines freihändigen Erwerbs mit der X.-AG einigen, bevor es zu einem Enteignungsverfahren kommt. Hier käme ein Grundstückkaufvertrag zur Anwendung. Auch kann es nach Beginn des Enteignungsverfahrens zu einer Einigung kommen. Dann läge aber kein privatrechtlicher Grundstückkauf vor, sondern ein Enteignungsvertrag

12 5.3. Fazit Es liegt auch bei B eine formelle Enteignung vor, die voll zu entschädigen ist. 6. Beschwerdemöglichkeiten Frage 6: Wie kann sich A gegen den Rechtserwerb zur Wehr setzen? 6.1. Streitigkeiten über Zulässigkeit und Umfang der Enteignung Das Enteignungsverfahren besteht aus fünf Teilen, dem Entscheid über die Ausübung des Enteignungsrechts, dem Planauflageverfahren, dem Einigungsverfahren, dem Entscheid über Einsprachen und Entschädigungen und schliesslich dem Vollzug über Enteignungen. Für den Fall von Enteignungen beim Seilbahnbau enthält das SebG eine spezielle Bestimmung. Wer nach den Bestimmungen des EntG 12 Partei ist, kann während der Auflagefrist im Planauflageverfahren beim Bundesamt für Verkehr Einsprache erheben (Art 13 SebG). A ist nach den Bestimmungen des EntG von einer Enteignung betroffen. Da A grundbuchrechtlich tangiert ist, wird er als Betroffener zusätzlich persönlich informiert. A kann während der Auflagefrist Einsprache gegen die Enteignung 13 und den Umfang der Enteignung erheben sowie Planänderungen verlangen, wenn er das Vorliegen eines genügenden öffentlichen Interesses oder die Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit in Zweifel zieht (Art. 30 EntG). Danach tritt der Enteignungsbann ein (Art. 42 ff. EntG), womit ohne Zustimmung des Enteigners keine Verfügungen mehr über enteignete Objekte getroffen werden können. Im Rahmen der Einigungsverhandlung erfolgt der Einspracheentscheid der Leitbehörden bzw. des Bundesamtes für Verkehr, dieser kann bei Uneinigkeit mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weiter gezogen werden (Art. 33 lit d VGG). Dessen Entscheide unterliegen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht (Art. 86 Abs. 1 lit a BGG) Streitigkeiten über die Entschädigung Ebenfalls im Planauflageverfahren sind Entschädigungsforderungen für die enteigneten Rechte anzubringen (Art. 36 EntG). Wird in der Einigungsverhandlung über die Entschädigung keine Einigung erzielt, so wird das Schätzungsverfahren vor der Schätzungskommission, einem Spezialverwaltungsgericht, eingeleitet. Gegen deren Entscheid kann die 12 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung, SR Prüfung der Voraussetzungen gesetzliche Grundlage, öffentliches Interesse, Verhältnismässigkeit

13 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden (Art. 33 lit. f VGG) sowie anschliessend die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht (Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG). Besteht nach der Einigungsverhandlung Einigkeit, so kann ein Enteignungsvertrag nach öffentlichem Recht abgeschlossen werden. Dieser hat die gleiche Wirkung wie ein rechtskräftiges Urteil der Schätzungskommission Fazit A kann im Planauflageverfahren Einsprache erheben. Er muss gleichzeitig gegen die Enteignung, also das Projekt, einsprechen und seine Entschädigungsforderung anmelden. Die Urteile kann er weiterziehen bis an das letztinstanzliche Bundesgericht. 7. Entschädigung Frage 7: Hat A gegen die X.-AG einen Anspruch auf Entschädigung und weshalb? Welches sind die Grundsätze zur Berechnung der Entschädigung? 7.1. Entschädigungsanspruch A hat einen Entschädigungsanspruch, da eine formelle Enteignung vorliegt (Art. 26 Abs. 2 BV). Die Entschädigung ist aber nur Folge, nicht Voraussetzung der Enteignung. Voraussetzungen einer rechtmässigen Enteignung sind: Gesetzliche Grundlage, öffentliches Interesse, Verhältnismässigkeit. Der Eigentumsübergang kommt aber erst mit dem Abschluss des Enteignungsverfahrens zustande. Der Grundbucheintrag ist zwar notwendig, aber nicht Voraussetzung des Eigentumsübergangs (im Gegensatz zum privatrechtlichen Grundstückkauf) Grundsätze der Entschädigung Aus Art. 26 Abs. 2 BV lässt sich nur ein Anspruch auf Geldleistung, nicht aber auf Realersatz ableiten. Volle Entschädigung bedeutet, dass die Enteigneten nach der Enteignung in der gleichen ökonomischen Situation sein sollen wie vorher, d.h. weder ärmer noch reicher. Der Enteignete ist also wirtschaftlich so zu stellen, wie wenn die Enteignung nicht stattgefunden hätte (Art. 19 EntG). Die Entschädigung bemisst sich nach dem Verkehrswert (Art

14 EntG). 14 Der Verkehrswert setzt sich zusammen aufgrund der Preise, welche für vergleichbare Grundstücke bezahlt wurden. Massgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung ist im Bund der Zeitpunkt der Einigungsverhandlung (Art. 19bis EntG). Bei A sind die Verkehrswerte seines Grundstücks vor und nach der Auferlegung der Dienstbarkeit massgebend. Die Entschädigung bemisst sich nach der Differenz der Verkehrswerte. Dabei stellt sich die Frage nach der Bewertung von Dienstbarkeiten, denn diese selbst beinhalten keinen Verkehrswert. Bei der Auferlegung einer Dienstbarkeit kommen die Grundsätze der Teilenteignung zur Anwendung (Art. 19 lit. b EntG). 15 Aller Wahrscheinlichkeit nach wird der Betrag nicht hoch sein, da das Grundstück weiterhin im gleichen Rahmen bebaubar ist Fazit A bekommt eine Entschädigung aufgrund von Art. 26 Abs. 2 BV und diese bemisst sich nach der Differenz der Verkehrswerte vor und nach der Auferlegung der Dienstbarkeit. Vorname Name Ort, Datum 14 Ruch A., Raumplanungs- und Baurecht, Aufl. 2007, S BGE 102 Ib 173 ff

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