Sicherheitstechnische und umweltrelevante Anforderungen. Referent: Dipl.-Ing. Thorsten Lerch
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1 Sicherheitstechnische und umweltrelevante Anforderungen Referent: Dipl.-Ing. Thorsten Lerch
2 Teil 1 Teil 2 Teil 3 Teil 4 Grundlegende Konstruktion Aufstellungsort Betrieb Anforderungen Herstellung Schutz von Instandhaltung Begriffe Prüfung Personen Instandsetzung Klassifikationen Kennzeichnung Rückgewinnung Auswahlkriterien Dokumentation
3 Diese Norm gilt für: stationäre und ortsveränderliche Kälteanlagen aller Größen, mit Ausnahme von Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen, die von bestimmten Produktnormen abgedeckt werden; indirekte Kühl- oder Heizsysteme; den Aufstellungsort dieser Kälteanlagen; nach der Annahme dieser Norm ersetzte Teile und hinzugefügte Bauteile, sofern sie nicht in Funktion und Leistung identisch sind;
4 Norm gilt für: neue Kälteanlagen, Erweiterungen oder Modifizierungen bereits bestehender Anlagen sowie für bestehende stationäre Anlagen, die an einen anderen Standort verbracht und dort betrieben werden. auch im Falle der Umstellung einer Anlage auf ein anderes Kältemittel; in diesem Fall ist die Konformität mit den zutreffenden Abschnitten der Teile 1 bis 4 der Norm zu beurteilen.
5 Maschinenraum umschlossener Raum oder Bereich mit mechanischer Lüftung, der gegenüber öffentlichen Bereichen abgedichtet und der Öffentlichkeit nicht zugänglich sowie dafür vorgesehen ist, die Bauteile der Kälteanlage zu enthalten. Anmerkung: Ein Maschinenraum kann weitere Geräte enthalten, vorausgesetzt seine Auslegung und die Anforderungen an deren Einbau sind mit den Anforderungen an die Sicherheit der Kälteanlage kompatibel. Anforderungen an den Maschinenraum sind im Teil 3 (5. Maschinenräume) beschrieben
6 Separater Kältemaschinenraum Maschinenraum, der nur zur Aufstellung von Teilen der Kälteanlage vorgesehen ist. Er ist nur für sachkundiges Personal für die Inspektion, Instandhaltung und Instandsetzung zugänglich. Anmerkung: Wenn diese Norm den Begriff Maschinenraum benutzt, beinhaltet dieser Begriff stets auch den separaten Kältemaschinenraum. besonderer Maschinenraum (alt) = separater Kältemaschinenraum
7 Personen-Aufenthaltsbereich von Wänden, Böden und Decken begrenzter Bereich in einem Gebäude, in dem sich Personen über einen längeren Zeitraum aufhalten. Anmerkung: Sind die Bereiche um den offensichtlichen Personen-Aufenthaltsbereich durch Konstruktion oder Ausführung nicht luftdicht gegenüber dem Personen- Aufenthaltsbereich, dann können sie als Teil des vorstehend definierten Personen- Aufenthaltsbereichs angesehen werden; z.b. Hohlräume über Zwischendecken, Kriechgänge, Kanäle, bewegliche Zwischenwände und Türen mit Lüftungsgittern oder unterschnittene Türen.
8 belüftetes Gehäuse Die Kälteanlage enthaltendes Gehäuse, das keinen Luftstrom aus dem Gehäuse in den umgebenden Raum zulässt und über eine Lüftungsanlage verfügt, die einen Luftstrom aus dem Gehäuse ins Freie durch einen Lüftungskanal erzeugt.
9 Expositionsgrenzwert für die akute Toxizität ATEL (en: acute toxicity exposure limit) Nach dieser Europäischen Norm bestimmte maximal empfohlene Kältemittelkonzentration, die dazu dient, im Falle einer Freisetzung von Kältemittel die Gefährdungen für Personen im Zusammenhang mit der akuten Toxizität (Giftigkeit) zu vermindern.
10 Grenzwert für Sauerstoffmangel ODL (en: oxygen deprivation limit) Konzentration an einem Kältemittel oder sonstigen Gas, bei der unzureichend Sauerstoff für die normale Atmung zur Verfügung steht.
11 untere Explosionsgrenze LFL (en: lower flammability limit) geringste Konzentration eines Kältemittels, die in einem homogenen Gemisch aus Kältemittel und Luft mit selbständiger Flammenausbreitung gezündet werden kann.
12 praktischer Grenzwert Für die vereinfachte Berechnung eingesetzte Konzentration, die dazu dient, die maximal annehmbare Kältemittelmenge in einem Personen-Aufenthaltsbereich zu bestimmen.
13 Kategorien der Zugangsbereiche Die Aufstellungsbereiche werden unter Berücksichtigung der Sicherheit der Personen kategorisiert, die bei einer Störung des Betriebs einer Kälteanlage direkt beeinträchtigt werden können. In Bezug auf die Sicherheit von Kälteanlagen werden der Aufstellungsort, die Anzahl der Personen, die sich an diesem Ort aufhalten, sowie die Klassen der Aufstellungsbereiche berücksichtigt.
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15 Bezeichnung und Klassifikation von Kältemitteln Die in Anhang E aufgeführten Kältemittel verwenden die Bezeichnungen und Sicherheitsklassifikationen entsprechend ISO 817. (A1,A2L,A2,A3,B1,B2L,B2,B3) Der praktische Grenzwert für ein Kältemittel ist die höchste Konzentration in einem Personen-Aufenthaltsbereich, die noch keine die Flucht beeinträchtigenden (d. h. akuten) Auswirkungen hat und keine Entzündungsgefahr des Kältemittels mit sich bringt. Dieser Wert wird für die Bestimmung der maximalen Füllmenge des jeweiligen Kältemittels für einen bestimmten Anwendungsfall zugrunde gelegt.
16 Klassifikation der Aufstellungsorte von Kälteanlagen Es bestehen vier Klassen von Aufstellungsorten für Kälteanlagen. Der geeignete Aufstellungsort ist nach dieser Europäischen Norm auszuwählen, welche mögliche Gefährdungen berücksichtigt. Die vier Klassen von Aufstellungsorten sind:
17 Klasse IV belüftetes Gehäuse Sofern sich alle kältemittelführenden Teile in einem belüfteten Gehäuse befinden, gelten die Anforderungen an einen Aufstellungsort der Klasse IV. Das belüftete Gehäuse muss die Anforderungen nach Teil 2 und Teil 3 erfüllen. Klasse III Maschinenraum oder im Freien Sofern sich alle kältemittelführenden Teile in einem Maschinenraum oder im Freien befinden, gelten die Anforderungen an einen Aufstellungsort der Klasse III. Der Maschinenraum muss die Anforderungen nach Teil 3 erfüllen.
18 Klasse II Verdichter im Maschinenraum oder im Freien Sofern sich alle Verdichter und Druckbehälter im Maschinenraum oder im Freien befinden, gelten die Anforderungen an einen Aufstellungsort der Klasse II, außer die Anlage entspricht den Anforderungen der Klasse III. Rohrschlangen und Rohrleitungen mit Ventilen können sich in einem Personen-Aufenthaltsbereich befinden. Klasse I Mechanische Geräte im Personen- Aufenthaltsbereich Sofern die Kälteanlage oder die kältemittelführenden Teile sich im Personen-Aufenthaltsbereich befindet/befinden, gilt Klasse I, außer sie entspricht den Anforderungen der Klasse II.
19 Anforderungen an Grenzwerte für die KM-Füllmenge Die Grenzwerte für die Kältemittel-Füllmenge sind, in Abhängigkeit von der Toxizität (A; B) und/oder Brennbarkeit (1; 2; 2L; 3) des Kältemittels zu berechnen. Sofern restriktivere nationale oder regionale Bestimmungen vorhanden sind, haben diese vor den Anforderungen der Norm an diese Grenzwerte Vorrang.
20 a.) Kategorie / Aufstellungsort Kategorie (a, b, c) Aufstellungsort (I, II, III, IV) b.) Toxizitätsklasse (A, B) ATEL/ODL praktischer Grenzwert c.) Grenzwert für Kältemittel-Füllmenge / Toxizität nach Tabelle C.1 20m³ x Toxizität dauerhaft geschlossene Anlage 150g dauerhaft geschlossenen Anlage / Toxizitätsklasse A
21 d.) Brennbarkeitsklasse (1, 2, 2L, 3) LFL-Wert des Kältemittel (untere Explosionsgrenze) e.) Grenzwert für die Kältemittel-Füllmenge / Brennbarkeit nach Tabelle C.2 m 1 x 1,5 dauerhaft geschlossene Anlage / Brennbarkeitsklasse 2L m 1 dauerhaft geschlossene Anlage / Brennbarkeitsklasse 2, 3 150g dauerhaft geschlossene Anlage f.) Grenzwert für Kältemittel-Füllmenge geringste nach c.) und e.) erhaltenen Grenzwert für Füllmenge anwenden Grenzwert für Füllmenge der Brennbarkeitsklasse 1 e.) nicht anwendbar
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25 Klassifikation im Hinblick auf die Sicherheit und Angaben zu Kältemitteln
26 Einfluss extremer Temperatur überhöhter Druck Direkter Einfluss der Flüssigkeitsphase Entweichung von Kältemittel bewegte Teile Materialversprödung bei tiefen Temperaturen Anstieg des Sattdampfdruck hohe Kältemittel- Füllmenge Feuer Explosion Verletzungen Gefrieren eingeschlossener Flüssigkeiten Thermische Beanspruchungen Anstieg des Verflüssigungsdrucks Wärmeausdehnung von flüssigem Kältemittel in einem abgeschlossenen Raum Flüssigkeitsschläge in Rohrleitungen Vorhandensein von Flüssigkeiten im Verdichter Toxizität Verätzung Hauterfrierung, Erstickung Gehörschäden durch übermäßigen Lärm Berührung von heißen Oberflächen Feuer Ausfall der Schmierung Panik Umweltaspekte Schäden durch Schwingungen
27 Der vorliegende Teil dieser Norm gilt für die Konstruktion, Herstellung und Aufstellung von Kälteanlagen, einschließlich Rohrleitungen, Komponenten und Werkstoffen. Diese Norm legt außerdem Anforderungen an die Prüfung, Inbetriebnahme, Kennzeichnung und Dokumentation fest.
28 Konstruktion und Herstellung Die Halterungen und Auflager der Kälteanlagen müssen eine ausreichende Festigkeit aufweisen, um externen Kräften wie den folgenden standzuhalten: Masse der Behälter; Masse des Inhalts und der Ausrüstung, einschließlich der Masse des hydrostatischen Prüffluids und der Masse des Eises, das sich unter vorhersehbaren ungewöhnlichen Betriebsbedingungen bilden kann; Schneelast; Windlast; Masse der Befestigungselemente, Abstützungen und Anschlussrohrleitungen;
29 maximal zulässiger Druck (PS) Der maximal zulässige Druck muss unter Berücksichtigung von z. B. folgenden Faktoren bestimmt werden: maximale Umgebungstemperatur; mögliche Ansammlung nicht verflüssigbarer Gase; Einstellung jeglicher Druckentlastungseinrichtung; Abtauverfahren; Anwendung (z. B. Kühlen oder Heizen); Sonneneinstrahlung (z. B. Auswirkung auf Eissportanlagen bei Stillstand der Anlage); Verschmutzung; Transportbedingungen
30 maximal zulässiger Druck (PS)
31 Druckanstieg bei einem externen Brand Der Druckanstieg bei einem externen Brand wird nicht als Betriebszustand angesehen. Der Konstrukteur muss Anforderungen für die Schadensbegrenzung beachten, die bei der Kälteanlage anwendbar sind. Dies kann Maßnahmen aus Tabelle 3 beinhalten. Alternativen, die mindestens das gleiche Sicherheitsniveau bieten, sind ebenfalls zulässig.
32 Druckanstieg bei einem externen Brand
33 Lösbare Verbindungen Im Allgemeinen dürfen lösbare Verbindungen nur verwendet werden, wenn dauerhafte Verbindungen aus technischen Gründen nicht geeignet sind. Es wird empfohlen, dass bei gedämmten Rohrleitungen die Lage lösbarer Verbindungen dauerhaft gekennzeichnet ist. An dieser Stelle sollte die Dämmung zu Inspektionszwecken leicht zu entfernen sein.
34 Anforderungen an vor Ort eingebaute Rohrleitungen Für die ordnungsgemäße Anordnung der Rohrleitung müssen die physikalische Lage, insbesondere die Lage der einzelnen Rohre, die Strömungsverhältnisse (Zweiphasenströmung, Ölförderung bei Teillastbetrieb), Kondensationsprozesse, Wärmedehnung, Schwingung und eine gute Zugänglichkeit berücksichtigt werden. Anmerkung: Leitungsführung und Halterung der Rohrleitungen haben einen wesentlichen Einfluss auf die Betriebszuverlässigkeit und Wartungsfreundlichkeit einer Kälteanlage.
35 Schutz von Rohrleitungen Es müssen Vorkehrungen getroffen werden, um übermäßige Schwingungen oder Pulsationen zu vermeiden. Insbesondere muss darauf geachtet werden, dass eine direkte Übertragung von Geräuschen oder Schwingungen auf oder durch die Tragkonstruktion verhindert wird.
36 Schutzeinrichtungen In Kälteanlagen darf der Druck während des Betriebs und im Stillstand nicht den maximal zulässigen Druck irgendeiner Komponente überschreiten, der vom Konstrukteur nach (maximal zulässiger Druck) festgelegt wurde.
37 Schutz der Kälteanlage gegen überhöhten Druck außer bei externen Bränden Für alle Kälteanlagen müssen Schutzeinrichtungen vorgesehen werden. Der Einsatz von Schutzeinrichtungen muss für alle Teile der Kälteanlage erwogen werden, die vom Konstrukteur nach (maximal zulässiger Druck PS) festgelegt wurden und müssen nur dann eingesetzt werden, wenn die entsprechende Druckquelle einen überhöhten Innendruck erzeugen kann. Dieser Abschnitt beschreibt keine Anforderungen bezüglich Schadensbegrenzung bei externen Bränden.
38 nein Durch Flüssigkeitsausdehnung erzeugter überhöhter Innendruck? ja Soweit ausführbar, ist ein Druckanstieg infolge von Flüssigkeitsausdehnung durch in OFFEN-Stellung gesicherte Ventile zu vermeiden. In allen anderen Fällen sind Druckentlastungseinrichtungen anzuwenden, wie für interne/externe Wärmequellen gefordert. Alternative Maßnahmen können verwendet werden, um das gleiche Ergebnis sicherzustellen. nein Durch interne / externe Wärmequelle(n) erzeugter überhöhter Innendruck nein ja Soweit ausführbar, ist die Wärmequelle mit einer Sicherheitsschalteinrichtung zur Druckbegenzung ausfallsicher zu stoppen. In allen anderen Fällen ist mindestens ein Druckentlastungsventil erforderlich. Für geschützte Druckgeräte der Kat. II / III / IV müssen angemessene Vorkehrungen getroffen werden, um eine gefahrlose Demontage der Druckentlastungsventile zu ermöglichen. Dies kann z.b. durch die Verwendung von 2 Druckentlastungsventilen erreicht werden, die mit einem Wechselventil oder zwei gesperrten Ventilen verbunden sind Durch Verdichter erzeugter überhöhter Innendruck ja Wenn geschützte Druckgeräte der Kat. I in die Kälteanlage integriert werden, sind Schutzmaßnahmen nach Teil B dieses Bildes anzuwenden. In allen anderen Fällen sind die Maßnahmen nach Teil C dieses Bildes zu treffen nein Auszug Bild 1 / Teil A
39 nein Ein Druckwächter oder eine Druckentlastungseinrichtung oder eine Pumpenschutzeinrichtung ist erforderlich ja Verdrängungsverdichter? Gesamt- Hubvolumen je Verdichters < 25 l/s nein Es ist ein für den Massenstrom des / der Verdichter(s) dimensionierte Druckentlastungseinrichtung nach EN Abschnitt 6.3 erforderlich ja ja Ist der Druck der Entlastungseinrichtung > PS des Teils der Kälteanlage nein Ein PZH (DBK) ist für jeden Verdichter erforderlich, alternativ kann bei kleineren Systemen jedoch ein PSH (DWK) ausreichend sein siehe Fußnote Ein PZHH (SDBK) und ein zweiter, paralleler PZH (DBK), die elektrisch in Reihe geschaltet sind, ist für jeden Verdichter erforderlich Ein PZH (DBK) ist für jeden Verdichter erforderlich FUSSNOTE: Bei kleineren Anlagen mit Kältemittel-Füllmengen <100kg mit Sicherheitsklasse A1 oder <30 kg mit Sicherheitsklasse A2L oder <5 kg mit Sicherheitsklasse A2 / A3, wird ein PSH (DWK) als ausreichend angesehen, vorausgesetzt das automatische Rücksetzen beeinträchtigt nicht das Sicher- Auszug Bild 1 / Teil B
40 Schutzmaßnahmen gegen Brand- und Explosionsgefahr Kälteanlagen mit brennbaren Kältemitteln müssen so hergestellt sein, dass in Bereichen innerhalb der Ausrüstung mit Komponenten und Geräten, die als Zündquellen wirken und unter normalen Betriebsbedingungen oder bei einer Leckage betätigt werden könnten, kein freigesetztes Kältemittel fließt oder sich ansammelt, sodass Feuer- oder Explosionsgefahr besteht.
41 Schutzmaßnahmen gegen Brand- und Explosionsgefahr Um festzustellen, ob eine Zündquelle in einem Bereich positioniert ist, in dem freigesetztes Kältemittel fließen oder sich sammeln könnte, muss EN zur näherungsweisen Ermittlung der Größe und des Ausmaßes des potenziell entflammbaren Bereiches herangezogen werden. DIN EN / VDE Explosionsgefährdete Bereiche - Teil 10-1: Einteilung der Bereiche - Gasexplosionsgefährdete Bereiche
42 Komponenten und Geräte werden nicht als Zündquelle angesehen, sofern sie mindestens eine der folgenden Anforderungen erfüllen Außerhalb des potenziell entflammbaren Bereiches positioniert, in dem freigesetztes Kältemittel fließen oder sich sammeln könnte, oder durch einen ausreichend starken Luftstrom belüftet, der entweder dauerhaft ist oder vor dem Einschalten der Komponenten und Geräte aktiviert wird. Ein Luftstrom ist ausreichend stark, wenn die Kältemittelkonzentration an der potenziellen Zündquelle 50 % der LFL nicht überschreitet, oder die Anforderungen für geschützte Geräte für Zone 2, Zone 1 oder Zone 0 erfüllt, die in EN definiert sind, oder die maximal mögliche Energie eines Funkens oder Lichtbogens in den Schaltkreisen von elektrischen Geräten die brennbarste Konzentration des verwendeten Kältemittels nicht entzünden kann.
43 Schutzmaßnahmen gegen Brand- und Explosionsgefahr Die Temperatur an Oberflächen, die bei einer Leckage Kältemittel der Gruppen A2, A2L, B2L, A3, B2 oder B3 ausgesetzt sein könnten, darf die Selbstentzündungstemperatur des Kältemittels minus 100 K nicht überschreiten. Selbstentzündungstemperaturen sind im Teil 1, Anhang E, angegeben.
44 Anforderungen an belüftete Gehäuse Sofern Kältemittel der Klassen A2L, B2L, A2, B2, A3 und B3 nach Teil 1 Anhang C in belüfteten Gehäusen (Klasse IV) zum Einsatz kommen, sind die folgenden Anforderungen anwendbar.
45 ሶ ሶ Anforderungen an belüftete Gehäuse Q min muss wie folgt berechnet werden: Qሶ min = 15 s m c 2m 3 /h ρ Dabei ist Q min der Volumenstrom der Lüftung [m³/h] 15 Die Konstante zur Umwandlung der 4-min- Leckrate in eine intensive Leckrate [1/h] s 4 (der Sicherheitsbeiwert) m c die Masse der Kältemittel-Füllmenge [kg] r Dichte des Kältemittels unter Atmosphärendruck bei 25 C [kg/m³]
46 Das Lüftungssystem muss wie folgt betrieben werden: es muss zu allen Zeiten laufen, der Luftstrom muss dauerhaft überwacht werden und die Kälteanlage wird im Falle eines Absinkens des Luftstroms unter Qሶ min innerhalb von 10s in einen sicheren Betriebsmodus geschaltet. Der sichere Modus muss beibehalten werden, bis der Luftstrom wiederhergestellt ist oder er muss über einen Kältemittel-Gassensor eingeschaltet werden, bevor ein Wert von 25 % der LFL erreicht ist (siehe Teil 1, Anhang E). Der Sensor muss entsprechend der Dichte des Kältemittels an einer geeigneten Stelle angeordnet sein. Der Sensor und dessen Lüftungsfunktion müssen in regelmäßigen Abständen nach den Anweisungen des Herstellers überprüft werden. Ein Versagen muss angezeigt und die Anlage in einen sicheren Betriebsmodus geschaltet werden, wobei das Gebläse eingeschaltet bleibt, bis der Ausfall behoben wurde.
47 Durchführung von Prüfungen Prüfung vor Inbetriebnahme Druckfestigkeitsprüfung Dichtheitsprüfung Funktionsprüfung der Sicherheitsschalteinrichtung Konformitätsprüfung der gesamten Anlage Nach Prüfung der Druckfestigkeit und der Dichtheit und vor dem ersten Einschalten der Anlage muss eine Funktionsprüfung aller elektrischen Sicherheitsstromkreise durchgeführt werden DIE ERGEBNISSE DIESER PRÜFUNGEN MÜSSEN AUFGEZEICHNET WERDEN:
48 Rohrleitung und verbindung der Kat. II oder höher Rohrleitung und verbindung max. Kat. I Durchführung der Prüfung nach EN Durchführung der Prüfung nach Kat. II separate Druckprüfung mit min. 1,43 x PS 1,1 x PS 1,1 x PS + zerstörungsfreie Prüfung (10%) Durchführung einer Baumusterprüfung
49 Vorprüfung (Groblecksuche) Endprüfung (Feinlecksuche) Druckabfallprüfung (Druckstandsprobe) Druckanstiegsprüfung (Vakuumdruckanstiegsprüfung) Schnüffelprüfung / Montagelecksuchgerät Kältemittel Formiergas (5% H und 95% N) Blasentest mit Prüfflüssigkeit
50 Dichtheitsprüfung Die Anlage muss entweder als Gesamtanlage oder in Teilen nach diesem Abschnitt einer Dichtheitsprüfung unterzogen werden; die Prüfung muss entweder vor Verlassen des Werks, falls es sich um eine werkseitig montierte Anlage handelt, oder am Aufstellungsort, falls die Anlage vor Ort zusammengebaut oder befüllt wird, durchgeführt werden, gegebenenfalls in Stufen, je nach Fertigstellung der Anlage.
51 Für Kältesätze mit einer Kältemittel-Füllmenge unter 5 kg, die mit Kältemittel in der Anlage geprüft werden Bei fabrikmäßig hergestellten Verbindungen Verbindungen in dauerhaft geschlossenen Anlagen müssen bei einem Druck von mindestens 0,25 PS mit Nachweisgeräten geprüft werden, die 3 g/jahr oder weniger nachweisen können; Verbindungen in anderen Anlagen müssen bei einem Druck von mindestens 0,25 PS mit Nachweisgeräten geprüft werden, die 5 g/jahr oder weniger nachweisen können. Beim Einbauort hergestellten Verbindungen Verbindungen müssen mit einer Nachweiseinrichtung mit einer Leistung von 5 g Kältemittel pro Jahr oder besser geprüft werden, wobei das Gerät sich im Stillstand und im Betrieb befindet, oder bei einem Druck, der mindestens diesen Stillstands- oder Betriebsbedingungen entspricht.
52 Für alle anderen Anlagen gilt: Die Prüfungen dürfen nicht unter Anwendung von Kältemittel als Prüffluid durchgeführt werden a.) Werkprüfung Alle kältemittelführenden Teile oder betriebsfertigen Kältesätze sind durch den Hersteller bei einem Druck zu prüfen und auf Dichtheit nachzuweisen, der mindestens dem PS entsprechen muss, für den sie ausgelegt sind. Die Prüfungen müssen mit Trockenstickstoff oder einem anderen nicht brennbaren, nicht reaktiven Trockengas durchgeführt werden. Sauerstoff, Luft oder diese Stoffe enthaltende Gemische dürfen nicht verwendet werden. Die Einrichtungen für den Aufbau des Prüfdrucks müssen über eine Druckbegrenzungseinrichtung oder einen Druckminderer sowie ein Druckmessgerät an der Austrittsseite verfügen. Die Druckbegrenzungseinrichtung muss auf einen Wert eingestellt werden, der oberhalb des Prüfdrucks liegt, jedoch ausreichend niedrig ist, um eine dauerhafte Verformung der Anlagenkomponenten zu verhindern.
53 Für alle anderen Anlagen gilt: Die Prüfungen dürfen nicht unter Anwendung von Kältemittel als Prüffluid durchgeführt werden b.) Annahmekriterien Für Kältemittel mit einem GWP 150 besteht das Annahmekriterium für diese Prüfung darin, dass keine Leckagen auftreten dürfen, wenn ein Nachweisgerät mit einer Leistung von 10 6 Pa m³/s oder besser eingesetzt wird, z. B. ein Heliumschnüffler. Für Kältemittel mit einem GWP < 150 besteht das Annahmekriterium für diese Prüfung darin, dass keine Leckagen auftreten dürfen, wenn ein Nachweisgerät mit einer Leistung von 10 3 Pa m³/s oder besser eingesetzt wird, z. B. die Anwendung von Wasser mit einem Schaummittel auf der Außenfläche oder ein Lecksuchspray.
54 Für alle anderen Anlagen gilt: Die Prüfungen dürfen nicht unter Anwendung von Kältemittel als Prüffluid durchgeführt werden c.) Vor-Ort-Prüfungen Alle am Aufstellungsort hergestellten Abschnitte der Kälteanlage müssen auf Dichtheit geprüft werden, bevor die Anlage mit Kältemittel befüllt wird. Das Verfahren und die Annahmekriterien der Vor-Ort-Prüfungen müssen den Anforderungen nach a.) und b.) entsprechen. Elemente, die bereits einer Dichtheitsprüfung unterzogen wurden und sicher von der Vor-Ort-Prüfung isoliert werden können, müssen nicht erneut geprüft werden.
55 Kälteanlagen Ein deutlich lesbares Kennzeichnungsschild muss an der Kälteanlage angebracht werden. Das Kennzeichnungsschild muss mindestens folgende Angaben enthalten: Name und Anschrift des Herstellers das Jahr Bauart, Seriennummer Kältemittel- Kurzzeichen Kältemittel- Füllmenge max. zulässige(r) Druck/ Drücke (PS) Vorgeschriebene Kennzeichnung (A2, A2l, B2, B2L)
56 Anmerkung: Für Maschinen und deren zugehörige Produkte, deren Vertrieb im EWR beabsichtigt ist, ist die CE-Kennzeichnung in der/den anwendbaren Europäischen Richtlinie(n) definiert, z. B. 2006/42/EG (Maschinenrichtlinie, MR), 2014/35/EU (Niederspannungsrichtlinie, NSR), 2014/30/EU (elektromagnetische Verträglichkeit, EMV), 2014/34/EU (explosionsfähige Atmosphären, ATEX) oder 2014/68/EU (Druckgeräterichtlinie, DGRL). Anmerkung: Für Kälteanlagen, bei denen fluorierte Treibhausgase zum Einsatz kommen, legt die Verordnung (EU) Nr. 517/2014 die Beschilderungsanforderungen abweichend von den Anforderungen in dieser Norm fest, wobei zusätzliche Beschilderungen wie z. B. GWP und Tonne(n) CO 2 -Äquivalente erforderlich sind.
57 Informationen zu effektiven Zündquellen In EN 1127 werden Typen von Zündquellen beschrieben. Bei der Beurteilung, ob Zündquellen vorhanden sind, sollten alle relevanten Typen beurteilt werden. Tabelle K.1 gibt an, welche Zündquellen üblicherweise für die Beurteilung von Kältemaschinen relevant sind.
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59 Teil 3 der Europäischen Norm gilt für den Aufstellungsort (Aufstellungsraum und Versorgungseinrichtungen). Sie legt die Anforderungen fest, die aufgrund der Kälteanlage und von deren Bauteilen für die Sicherheit vor Ort erforderlich sein können, die jedoch nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Kälteanlage und deren Bauteilen stehen.
60 Mechanische Notlüftung Ist im Maschinenraum ein Gasnachweissystem erforderlich, muss die mechanische Notlüftung durch einen oder mehrere im Maschinenraum vorhandene(n) Detektor(en) aktiviert werden. Die Detektoren müssen den Festlegungen in Abschnitt 9 entsprechen. Detektoren Anordnung an Detektoren Typen und Leistung von Detektoren Kältemitteldetektoren für Kältemittel der Klassen A2, A2L, B2L (außer R-717), B2 und A3 R-717 Montage
61 Erforderlicher Luftstrom für die mechanische Notlüftung Der Luftstrom der mechanischen Lüftung muss mindestens dem mit Formel errechneten Wert entsprechen: ሶ V = 0,014 m 2/3 V der Luftdurchsatz [m 3 /s] m die Masse der Kältemittel-Füllmenge, in kg, in der Kälteanlage mit der größten Füllmenge, die sich mit irgendeinem Teil in dem Maschinenraum befindet 0,014 ein Umrechnungsfaktor [m 3 /s*kg 2/3 ]
62 Maschinenräume für Kältemittel der Gruppen A2L, A2, A3, B2L, B2 und B3 Maschinenräume für Kältemittel der Gruppen A2L, A2, A3, B2L, B2 und B3 müssen hinsichtlich der Brennbarkeit beurteilt und der Gefahrenbereich entsprechend den Anforderungen in EN klassifiziert werden. Anmerkung: Die Beurteilung nach EN unter Beachtung der LFL und Art des Kältemittelaustritts kann ergeben, dass die vom Gefahrenbereich ausgehende Gefahr vernachlässigbar ist. DIN EN / VDE Explosionsgefährdete Bereiche - Teil 10-1: Einteilung der Bereiche - Gasexplosionsgefährdete Bereiche
63 Maschinenräume für Kältemittel der Gruppen A2L, A2, A3, B2L, B2 und B3 Die Errichtung des Maschinenraums muss den örtlichen und nationalen Vorschriften entsprechen. Anmerkung: Die Anforderungen können von der Füllmenge in der Kälteanlage abhängen.
64 Maschinenräume für Kältemittel der Gruppen A2L, A2, A3, B2L, B2 und B3 Das Notentlüftungsgebläse muss entweder: so angeordnet sein, dass sich der Motor außerhalb des Luftstroms befindet, oder nach den Anforderungen in Teil 2, Schutzmaßnahmen gegen Brand- und Explosionsgefahren für gefährdete Bereiche ausgelegt sein.
65 Warnung durch das Alarmsystem Das Alarmsystem muss sowohl hörbar als auch sichtbar warnen, z. B. mit einer lauten Sirene (15 db(a) über dem Grundgeräuschpegel) und einem Blinklicht. Bei Maschinenräumen muss das Alarmsystem sowohl innerhalb als auch außerhalb des Maschinenraums warnen. Der Alarm außerhalb des Maschinenraums darf sich an einem überwachten Ort befinden.
66 Kältemitteldetektoren für Kältemittel der Klassen A2, A2L, B2L (außer R-717), B2, A3 und B3 Ein Kältemitteldetektor für ein Kältemittel der Klasse A2L, A2, B2L (ausgenommen R-717), B2, A3 und B3 muss das Alarmsignal bei einem Niveau von maximal 25% der LFL des Kältemittels auslösen. Der Detektor muss bei höheren Konzentrationen weiter auslösen. Der Detektor muss für die Toxizität niedriger eingestellt werden, sofern zutreffend. Er muss automatisch einen Alarm auslösen, die mechanische Lüftung in Gang setzen und die Kälteanlage abschalten.
67 Dieser Teil 4 der Europäischen Norm legt Anforderungen fest an die sicherheitstechnischen und umweltrelevanten Aspekte in Bezug auf Betrieb, Instandhaltung und Instandsetzung von Kälteanlagen sowie Rückgewinnung, Wiederverwendung und Entsorgung aller Arten von Kältemitteln, Kältemittelöl und Wärmeträgern, der Kälteanlage sowie deren Teilen.
68 Die Unterabschnitte 4, bis 5.1.4, 5.2, 5.3.1, und 6.6 dieser Europäischen Norm gelten nicht für betriebsfertige Kältesätze mit Netzanschlusskabel, die im Werk versiegelt wurden und der Normenreihe EN entsprechen.
69 Während der Betriebslebensdauer der Anlage wird die Überwachung und Prüfung entsprechend den nationalen Vorschriften durchgeführt. Die in diesem Anhang enthaltenen Informationen zu Betriebsinspektionen können dort zugrunde gelegt werden, wo es in den nationalen Vorschriften keine entsprechenden Kriterien gibt. AUSZUG AUS DER BETRIEBSSICHERHEITSVERORDNUNG: 3 Gefährdungsbeurteilung (6) Der Arbeitgeber hat Art und Umfang erforderlicher Prüfungen von Arbeitsmitteln sowie die Fristen von wiederkehrenden Prüfungen nach den 14 und 16 zu ermitteln und festzulegen, soweit diese Verordnung nicht bereits entsprechende Vorgaben enthält. Ferner hat der Arbeitgeber zu ermitteln und festzulegen, welche Voraussetzungen die zur Prüfung befähigten Personen erfüllen müssen, die von ihm mit den Prüfungen von Arbeitsmitteln nach den 14, 15 und 16 zu beauftragen sind.
70 Während der Betriebslebensdauer der Anlage wird die Überwachung und Prüfung entsprechend den nationalen Vorschriften durchgeführt. Sicherheitseinrichtungen werden vor Ort geprüft: jährlich bei Sicherheitsschalteinrichtungen, Notsignalen und Alarmsystemen; alle fünf Jahre bei externen Druckentlastungseinrichtungen. AUSZUG AUS DER BETRIEBSSICHERHEITSVERORDNUNG: 16 Wiederkehrende Prüfung (überwachungsbedürftiger Anlagen) (1) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass überwachungsbedürftige Anlagen nach Maßgabe der in Anhang 2 genannten Vorgaben wiederkehrend auf ihren sicheren Zustand hinsichtlich des Betriebs geprüft werden. (2) Bei der wiederkehrenden Prüfung ist auch zu überprüfen, ob die Frist für die nächste wiederkehrende Prüfung nach 3 Absatz 6 zutreffend festgelegt wurde. Im Streitfall entscheidet die zuständige Behörde.
71 Referent: Dipl.-Ing. Thorsten Lerch Bundesfachschule Kälte-Klima-Technik Bruno-Dressler-Straße Maintal Tel.: / bfs@bfs-kaelte-klima.de
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