Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan "Industrie- und Gewerbepark nördlich der Friedenaustraße in Mering

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1 Immissionsschutz Erschütterungsuntersuchung Bau- und Raumakustik Industrie- und Arbeitslärm Geruchsbewertung BImSchG-Messstelle nach 26, 29b für Emissionen und Immissionen von Lärm und Erschütterungen Vibrationsmessstelle zur Gefährdungsbeurteilung nach LärmVibrationsArbSchV Morellstr Augsburg Tel. +49 (821) Fax +49 (821) Titel: Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan "Industrie- und Gewerbepark Ort / Lage: Landkreis: Auftraggeber: Bezeichnung: Gutachtenumfang: Mering, Friedenaustraße Aichach-Friedberg Markt Mering Kirchplatz Mering LA G Seiten Datum: Bearbeiter: Dipl.-Geogr. Thomas Pehl Telefon: +49 (821) Messstellenleiter: Thomas.Pehl@bekon-akustik.de Dipl.-Ing. (FH) Johann Storr Morellstraße Augsburg Geschäftsführer: Dipl.-Ing. (FH) Johann Storr Dipl.-Geogr. Thomas Pehl USt-IdNr.: DE D-U-N-S Handelsregister: Amtsgericht Augsburg HRB 18332

2 Datum: Bezeichnung: LA G01-01 Seite: 2 von 33 Seiten Inhaltsverzeichnis Begutachtung 3 Grundlagen 5 Situation und Aufgabenstellung 5 Beschreibung der untersuchten Immissionsorte 6 Berechnungs- und Bewertungsgrundlagen 7 Lärmkontingentierung Systematik der Lärmkontingentierung Bebauungsplanverfahren der Stadt Genehmigungsverfahren durch den Antragsteller Berechnung und Bewertung der Immissionskontingente Systematisches Vorgehen Berechnung der Zusatzbelastung Bewertung der Zusatzbelastung 10 Planbedingter Fahrverkehr auf öffentlichen Verkehrswegen 10 Textvorschläge für den Bebauungsplan Satzung Begründung 14 Abkürzungen der Akustik 21 Literaturverzeichnis 22 Anlagen Übersichtsplan Lageplan Immissionsorte - IO 01 - IO Immissionsorte - IO 03 - IO Immissionsorte - IO 07 - IO Immissionsorte - IO 11 - IO Lage der Bezugsflächen und des Zusatzkontingents Berechnung der Immissionskontingente 31

3 Datum: Bezeichnung: LA G01-01 Seite: 3 von 33 Seiten Begutachtung Der Markt Mering plant die Aufstellung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet West " für ein Industriegebiet in Mering. Es sollen neue Industriegebietsflächen ausgewiesen werden. Es ist zu prüfen, ob durch die zulässigen Nutzungen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) verursacht werden und die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse nach dem Baugesetzbuch (BauGB) erfüllt werden. Um dies sicherzustellen, werden für die maßgeblichen Flächen Schallemissionsbeschränkungen in Form von Geräusch-Emissionskontingenten nach der DIN (1) festgesetzt. Hierzu wurde die beauftragt ein schalltechnisches Gutachten zu erstellen. Auf Grund der vorhandenen Vorbelastung durch die umliegenden Gewerbegebiete und - betriebe, wurde in Abstimmung mit der unteren Immissionsschutzbehörde des Landratsamtes Aichach-Friedberg festgelegt, dass für die Ermittlung der Emissionskontingente die um 10 db(a) reduzierten Orientierungswerte des Beiblattes 1 zur DIN herangezogen werden. Somit werden durch die zukünftigen Gewerbebetriebe an den bestehenden relevanten Immissionsorten außerhalb des Plangebietes keine schädlichen oder unzumutbaren Lärmimmissionen verursacht. Folgende Emissionskontingente werden festgesetzt: Emissionskontingente tags und nachts in db(a): TF 01 tags L EK = 56 db(a) nachts L EK = 41 db(a) Flächengröße = m² TF 02 tags L EK = 58 db(a) nachts L EK = 43 db(a) Flächengröße = m² TF 03 tags L EK = 58 db(a) nachts L EK = 43 db(a) Flächengröße = m² TF 04 tags L EK = 61 db(a) nachts L EK = 46 db(a) Flächengröße = m² TF 05 tags L EK = 62 db(a) nachts L EK = 47 db(a) Flächengröße = 2501 m²

4 Datum: Bezeichnung: LA G01-01 Seite: 4 von 33 Seiten Für das Plangebiet ist ein Zusatzkontingent vorgesehen: Sektor Anfang Ende Zusatzkontingent LEK,zus tags nachts A ,0 0,0 B ,0 5,0 C ,0 4,0 D ,0 8,0 x = (Rechtswert) y = (Hochwert) Augsburg, den Bearbeiter: Messstellenleiter: Dipl.-Geogr. Thomas Pehl Dipl.-Ing. (FH) Manfred Plank

5 Datum: Bezeichnung: LA G01-01 Seite: 5 von 33 Seiten Grundlagen /A/ Vorentwurf zum Bebauungsplan Gewerbegebiet West, Fassung vom , erhalten von Frau Kaeschner von der Bürogemeinschaft für Ortsplanung und Stadtentwicklung OPLA per am /B/ Telefonat mit Herrn Bohn vom Landratsamt Aichach-Friedberg am /C/ Telefonat mit Frau Bianchi vom Markt Mering am /D/ 1. Änderung zum Bebauungsplan Nr. 17 Holzgartenweg, erhalten von Frau Bianchi vom Markt Mering per am /E/ 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 24 a Nördlich der Umgehungsstrasse, erhalten von Frau Bianchi vom Markt Mering per am Situation und Aufgabenstellung Der Markt Mering plant die Aufstellung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet West " für ein Industriegebiet in Mering. Es sollen neue Industriegebietsflächen ausgewiesen werden. Es ist zu prüfen, ob durch die zulässigen Nutzungen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) verursacht werden und die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse nach dem Baugesetzbuch (BauGB) erfüllt werden. Um dies sicherzustellen, werden für die maßgeblichen Flächen Schallemissionsbeschränkungen in Form von Geräusch-Emissionskontingenten nach der DIN (1) festgesetzt. Auf Grund der vorhandenen Vorbelastung durch die umliegenden Gewerbegebiete und - betriebe, wurde in Abstimmung mit der unteren Immissionsschutzbehörde des Landratsamtes Aichach-Friedberg festgelegt, dass für die Ermittlung der Emissionskontingente die um 10 db(a) reduzierten Orientierungswerte des Beiblattes 1 zur DIN herangezogen werden.

6 Datum: Bezeichnung: LA G01-01 Seite: 6 von 33 Seiten Beschreibung der untersuchten Immissionsorte Die Lage der Immissionsorte ist den Anlagen 11.2 (Gesamtübersicht) sowie 11.3 bis 11.6 zu entnehmen. Es wurden die Lärmimmissionen an folgenden Immissionsorten ermittelt: IO Beschreibung Fl.Nr. Nutz. OW red. OW Gewerbe Gewerbe ta na ta na IO 01 Firma Sonac 3228/2 AB IO 02 vorhandene Bebauung 2401 AB IO 03 Schule 2722 WA IO 04 vorhandene Bebauung 2705/75 WA IO 05 vorhandene Bebauung 2705/7 WA IO 06 vorhandene Bebauung 2576/23 WA IO 07 vorhandene Bebauung 3087 GE IO 08 vorhandene Bebauung 3000/28 GE IO 09 vorhandene Bebauung 3000/38 GE IO 10 vorhandene Bebauung 3018/109 WA IO 11 vorhandene Bebauung 2534 AB IO 12 Kleingartenanlage 2534 WA 55 ~ 45 ~ IO 13 vorhandene Bebauung 2344/1 AB Tabelle 1: Beschreibung der untersuchten Immissionsorte Legende: IO : Immissionsort Fl.Nr. : Flurnummer Nutz. : Bauliche Nutzung OW : Orientierungswerte des Beiblattes 1 zur DIN (2) red. OW Um 10 db(a) reduzierte Orientierungswerte des Beiblattes 1 zur DIN : (2) WA : allgemeines Wohngebiet AB : Außenbereich (entspricht Mischgebiet) GE : Gewerbegebiet Alle Pegel in db(a) Es werden die Orientierungswerte um 10 db(a) reduziert. Somit werden durch die zukünftigen Gewerbebetriebe an den bestehenden relevanten Immissionsorten außerhalb des Plangebietes keine schädlichen oder unzumutbaren Lärmimmissionen verursacht. Die Einstufung der baulichen Nutzung und der daraus resultierenden Schutzwürdigkeit wurde für die relevanten Immissionsorte wie folgt angesetzt: Die Immissionsorte IO 01, IO 02, IO 11 und IO 13 befinden sich im Außenbereich. Es wurde von der Schutzwürdigkeit eines Mischgebietes ausgegangen. Der Immissionsort IO 03 befindet sich an einer Schule. Es wurde von der Schutzwürdigkeit eines allgemeinen Wohngebietes ausgegangen. Da ein Schulgebäude i.d.r. keine Schlafnutzung zur Nachtzeit vorsieht, wurde der Orientierungswerte des Beiblattes 1 zur DIN für die Tagzeit auch für die Nachtzeit angesetzt. Die bauliche Nutzung der Immissionsorte IO 04, IO 05, IO 06 und IO 10 wurde uns vom Markt Mering mitgeteilt /C/.

7 Datum: Bezeichnung: LA G01-01 Seite: 7 von 33 Seiten Die bauliche Nutzung der Immissionsorte IO 07 bis IO 09 wurde den Bebauungsplänen Nr. 17 /D/ und Nr. 24 /E/ entnommen. Der Immissionsort IO 12 befindet sich an einer Kleingartenanlage. Es wurde von der Schutzwürdigkeit eines allgemeinen Wohngebietes zur Tagzeit ausgegangen. Da sich die Nutzung auf die Tagzeit beschränkt, wird für die Nachtzeit kein Orientierungswert angesetzt. Es sind die jeweiligen Ausrichtungen der Fassaden mit N = Nord, W = West, S = Süd und O = Ost bezeichnet. Die Orientierungswerte beziehen sich auf folgende Zeiten: Bezeichnung von bis tags (ta) 06:00 Uhr 22:00 Uhr nachts (na) 22:00 Uhr 06:00 Uhr Tabelle 2: Beurteilungszeiträume Berechnungs- und Bewertungsgrundlagen Die Mittelungspegel wurden mit dem Schallausbreitungs-Berechnungsprogramm SOUND- PLAN 8.0, Stand , berechnet. Immissionskontingente Die Berechnung der sich aus den Emissionskontingenten L EK ergebenden Immissionskontingente L IK erfolgte entsprechend dem Satzungstext nach der DIN 45691: "Geräuschkontingentierung" (1) für die Immissionsorte außerhalb des Bebauungsplangebietes. Lärmkontingentierung 6.1 Systematik der Lärmkontingentierung Bebauungsplanverfahren der Stadt Die Geräuschkontingentierung nach der DIN (1) regelt, wie viel Lärm von den Flächen im Plangebiet ausgehen (Emission) darf und wie viel Lärm im Umfeld des Plangebietes einwirken (Immission) darf. Es werden für die relevanten Flächen im Plangebiet Emissionskontingente festgelegt und die sich ergebenden Lärmimmissionen an den Immissionsorten berechnet. In einem Iterationsprozess werden die Emissionskontingente dann so lange angepasst bis sich Immissionskontingente ergeben die einerseits möglichst hoch sind um eine entsprechende Nutzung im Plangebiet zu ermöglichen und andererseits die Einhaltung der zulässigen Lärmimmissionen an allen Immissionsorten sicherstellen. Da die Entfernungen der Immissionsorte zum Plangebiet verschieden sind und je nach baulicher Nutzung verschieden hohe Lärmimmissionen zulässig sind, ergibt sich an einigen Immissionsorten eine wesentliche Unterschreitung der zulässigen Lärmimmissionen. Um auch hier höhere Lärmemissionen aus dem Plangebiet zuzulassen werden für einzelne Winkel-

8 Datum: Bezeichnung: LA G01-01 Seite: 8 von 33 Seiten sektoren Zusatzkontingente vergeben. Somit gilt innerhalb eines Winkelsektors das Immissionskontingent plus den jeweiligen Wert des Zusatzkontingentes. Somit ist im Bebauungsplan festgesetzt, wie viel Lärm an den Immissionsorten durch Lärmemissionen aus dem Plangebiet ankommen darf Genehmigungsverfahren durch den Antragsteller Im Rahmen der Genehmigung für den Bau und die späteren Nutzungen im Plangebiet muss dann der Betreiber des Vorhabens nachweisen, dass die sich aus dem Bebauungsplan ergebenden zulässigen Lärmimmissionen im Umfeld des Plangebietes eingehalten werden. Die Sicherstellung der Einhaltung der zulässigen Lärmimmissionen wird somit der nachfolgenden Genehmigungsplanung überlassen. 6.2 Berechnung und Bewertung der Immissionskontingente Systematisches Vorgehen Auf Grund der vorhandenen Vorbelastung durch die umliegenden Gewerbegebiete und - betriebe, wurde in Abstimmung mit der unteren Immissionsschutzbehörde des Landratsamtes Aichach-Friedberg festgelegt /B/, dass für die Ermittlung der Emissionskontingente die um 10 db(a) reduzierten Orientierungswerte des Beiblattes 1 zur DIN herangezogen werden. Auf eine Betrachtung der Vorbelastung kann daher verzichtet werden Berechnung der Zusatzbelastung Die Berechnung der Immissionsrichtwert-Anteile erfolgte nach der DIN 45691: "Geräuschkontingentierung" (1). Die Bezugsfläche ist der Anlage 11.7 zu entnehmen. Die Berechnung der Immissionskontingente ist der Anlage 11.8 zu entnehmen. Folgende Emissionskontingente werden festgesetzt: Emissionskontingente tags und nachts in db(a): TF 01 tags L EK = 56 db(a) nachts L EK = 41 db(a) Flächengröße = m² TF 02 tags L EK = 58 db(a) nachts L EK = 43 db(a) Flächengröße = m² TF 03 tags L EK = 58 db(a) nachts L EK = 43 db(a) Flächengröße = m² TF 04 tags L EK = 61 db(a) nachts L EK = 46 db(a) Flächengröße = m² TF 05 tags L EK = 62 db(a) nachts L EK = 47 db(a) Flächengröße = 2501 m² Tabelle 3: Emissionskontingente Legende: LEK : Emissionskontingent nach DIN 45691: Alle Pegel in db(a)

9 Datum: Bezeichnung: LA G01-01 Seite: 9 von 33 Seiten Für das Plangebiet ist ein Zusatzkontingent vorgesehen: Sektor Anfang Ende Zusatzkontingent LEK,zus tags nachts A ,0 0,0 B ,0 5,0 C ,0 4,0 D ,0 8,0 x = (Rechtswert) y = (Hochwert) Daraus ergibt sich das nachfolgende Gesamtemissionskontingent: Immissionskontingent Sektor Zusatzkontingent GesamtImmissionskontingent IO ta na ta na ta na IO 01 32,8 17,8 D 8,0 8,0 40,8 25,8 IO 02 32,9 17,9 D 8,0 8,0 40,9 25,9 IO 03 40,0 25,0 C 4,0 4,0 44,0 29,0 IO 04 40,2 25,2 C 4,0 4,0 44,2 29,2 IO 05 38,5 23,5 C 4,0 4,0 42,5 27,5 IO 06 37,3 22,3 C 4,0 4,0 41,3 26,3 IO 07 45,6 30,6 B 5,0 5,0 50,6 35,6 IO 08 48,0 33,0 B 5,0 5,0 53,0 38,0 IO 09 46,7 31,7 B 5,0 5,0 51,7 36,7 IO 10 45,0 30,0 A 0,0 0,0 45,0 30,0 IO 11 35,5 20,5 D 8,0 8,0 43,5 28,5 IO 12 36,6 21,6 D 8,0 8,0 44,6 29,6 IO 13 35,9 20,9 D 8,0 8,0 43,9 28,9 Tabelle 4: Berechnung der Gesamtimmissionskontingente Legende Alle Pegel in db(a) Die Immissionskontingente stellen gleichzeitig die Beurteilungspegel für die zulässigen Lärmemissionen aus dem Bebauungsplangebiet dar.

10 Datum: Bezeichnung: LA G01-01 Seite: 10 von 33 Seiten Bewertung der Zusatzbelastung In der nachfolgenden Tabelle werden die Beurteilungspegel mit den um 10 db(a) reduzierten Orientierungswerten verglichen. IO OW BP bzw L IK Bewertung ta na ta na ta na IO ,8 25,8 + + IO ,9 25,9 + + IO ,0 29,0 + + IO ,2 29,2 + + IO ,5 27,5 + + IO ,3 26,3 + + IO ,6 35,6 + + IO ,0 38,0 + + IO ,7 36,7 + + IO ,0 30,0 + + IO ,5 28,5 + + IO ~ 44,6 29,6 + ~ IO ,9 28,9 + + Tabelle 5: Bewertung der Immissionskontingente (Beurteilungspegel) für Gewerbelärmimmissionen Legende: red. OW : reduzierter Orientierungswert LIK : Immissionskontingent nach DIN 45691: (1) BP : Beurteilungspegel Bewertung : "+" entspricht Unterschreitung "Zahl" entspricht dem Wert der Überschreitung Alle Pegel in db(a) Der Tabelle 5 sind die berechneten Immissionskontingente (Beurteilungspegel) zu entnehmen. Es werden die reduzierten Orientierungswerte an den relevanten Immissionsorten eingehalten (Bewertung siehe Begründung unter Punkt 8.2). Planbedingter Fahrverkehr auf öffentlichen Verkehrswegen Die Erschließung des Plangebietes erfolgt direkt über die Meringer Straße direkt zur Bundesstraße B 2. Hier kann sich der Verkehr in nordöstliche oder südwestliche Richtung verteilen. Somit werden keine Wohngebiete oder Wohngebäude wesentlich durch den planbedingten Fahrverkehr auf öffentlichen Verkehrswegen beeinträchtigt. Die mögliche Beeinträchtigung an den Verkehrswegen liegt im Rahmen der allgemein üblichen Schwankungsbreite des Fahraufkommens auf öffentlichen Verkehrswegen und wird als zumutbar angesehen.

11 Datum: Bezeichnung: LA G01-01 Seite: 11 von 33 Seiten Textvorschläge für den Bebauungsplan Entsprechend dem Bericht mit dem Titel "Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan "Industrie- und Gewerbepark " der mit der Bezeichnung "LA G01-01 vom können folgende Texte als Festsetzung und Begründung übernommen werden. Hinweise für die Übernahme in die Planzeichnung und in den Textteil: - Die Kontingente sind in die Nutzungsschablone einzutragen - Die Sektoren sind in den Plan einzutragen. - Die Zusatzkontingente sind in den Plan einzutragen. - Folgende Normen sind bei der Auslegung bereitzuhalten: - DIN , "Schallschutz im Städtebau, Teil 1: Grundlagen und Hinweise für die Planung", Ausgabe Juli Beiblatt 1 zur DIN Teil 1 Schallschutz im Städtebau; Berechnungsverfahren; "Schalltechnische Orientierungswerte für die städtebauliche Planung" Ausgabe: Mai DIN 45691, "Geräuschkontingentierung", Ausgabe Dezember In der Satzung ist zu ergänzen, wann und wo die Normen gemeinsam mit dem Bebauungsplan eingesehen werden können. 8.1 Satzung Zulässig sind Vorhaben (Betriebe und Anlagen), deren Geräusche die in der folgenden Tabelle angegebenen Emissionskontingente L EK nach der DIN 45691: "Geräuschkontingentierung" weder tags noch nachts überschreiten. Hinweis: Nach der TA Lärm, der DIN und der DIN erstreckt sich der Tagzeitraum von 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr und der Nachtzeitraum von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr. Emissionskontingente tags und nachts in db(a): TF 01 tags L EK = 56 db(a) nachts L EK = 41 db(a) Flächengröße = m² TF 02 tags L EK = 58 db(a) nachts L EK = 43 db(a) Flächengröße = m² TF 03 tags L EK = 58 db(a) nachts L EK = 43 db(a) Flächengröße = m² TF 04 tags L EK = 61 db(a) nachts L EK = 46 db(a) Flächengröße = m² TF 05 tags L EK = 62 db(a) nachts L EK = 47 db(a) Flächengröße = 2501 m² Die Berechnungen sind mit einer Nachkommastelle genau durchzuführen. Die Prüfung der Einhaltung der Emissionskontingente erfolgt für Immissionsorte außerhalb des Plangebietes nach der DIN 45691:

12 Datum: Bezeichnung: LA G01-01 Seite: 12 von 33 Seiten Erstreckt sich die Betriebsfläche eines Vorhabens über mehrere Teilflächen, so ist dieses Vorhaben dann zulässig, wenn der sich ergebende Beurteilungspegel nicht größer ist als die Summe der sich aus den Emissionskontingenten ergebenden Immissionskontingente. Die Emissionskontingente dürfen nur für eine Anlage oder einen Betrieb herangezogen werden. Als Bezugsfläche ist die in der Planzeichnung grau dargestellte Fläche heranzuziehen. Ein Vorhaben erfüllt auch dann die schalltechnischen Festsetzungen des Bebauungsplans, wenn der Beurteilungspegel L r den Immissionsrichtwert an den maßgeblichen Immissionsorten um mindestens 20 db unterschreitet. Als Einfallswinkel ist von 360 Grad auszugehen. Es ist folgendes Zusatz-Emissionskontingent L EK,zus,k zulässig: Sektor Anfang Ende Zusatzkontingent LEK,zus tags nachts A ,0 0,0 B ,0 5,0 C ,0 4,0 D ,0 8,0 Die Berechnungen sind mit einer Nachkommastelle genau durchzuführen. Die Winkelangaben der Tabelle beziehen sich auf den folgenden Bezugspunkt im Gauß-Krüger-Koordinatensystem: x= ,00 (Rechtswert); y= ,00 (Hochwert) Die Richtungsangabe ist wie folgt definiert: Norden Osten Süden Westen 0 Grad 90 Grad 180 Grad 270 Grad Die Gesamtemission berechnet sich aus der Summe aller Emissionskontingente im Bebauungsplangebiet zuzüglich der Zusatz-Emissionskontingente L EK,zus,k. Wenn es an schutzbedürftigen Nutzungen im Übergangsbereich von einem Sektor der Zusatzemission in den nächsten zu verschieden hohen Immissionskontingenten L IK,i,j kommt, so ist das jeweils niedrigere Immissionskontingent maßgeblich. Hinweis: Bei der Neuerrichtung und Änderung von Bauvorhaben bzw. im Genehmigungsverfahren und Genehmigungsfreistellungsverfahren ist mit der Bauaufsichtsbehörde die Vorlage eines Lärmschutzgutachtens auf Basis der Ermächtigung der BauVorlV abzustimmen. Betriebsleiterwohnungen und andere ähnliche Nutzungen ausschließen Im Gewerbegebiet sind Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter auch nicht ausnahmsweise nach 8 Abs. 3 Nr. 1 zulässig.

13 Datum: Bezeichnung: LA G01-01 Seite: 13 von 33 Seiten Ebenso werden Hotels und ähnliche Nutzungen mit Schutzanspruch gegen Lärmimmissionen nachts ausgeschlossen. Hinweis: Bei der Neuerrichtung und Änderung von schutzbedürftigen Nutzungen im Sinne der TA Lärm bzw. im Genehmigungsverfahren und Genehmigungsfreistellungsverfahren ist auf einen ausreichenden Schallschutz zu achten. Zugänglichkeit der Normen, Richtlinien und Vorschriften Alle Normen und Richtlinien können beim Markt Mering wann... wo zusammen mit den übrigen Bebauungsplanunterlagen eingesehen werden. Die genannten Normen und Richtlinien sind beim Deutschen Patentamt archivmäßig gesichert hinterlegt. Die genannten Normen und Richtlinien sind bei der Beuth-Verlag GmbH, Berlin, zu beziehen (Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, Berlin). Die genannten Normen, Richtlinien und sonstige Vorschriften können auch bei der BEKON Lärmschutz (Morellstraße 33, Augsburg, Tel ) nach Voranmeldung kostenlos eingesehen werden.

14 Datum: Bezeichnung: LA G01-01 Seite: 14 von 33 Seiten 8.2 Begründung Nach 1 Abs. 6 Baugesetzbuch sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen insbesondere die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu berücksichtigen. Nach 50 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge, BImSchG, sind bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nr. 5 der Richtlinie 96/82/EG in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete, sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete so weit wie möglich vermieden werden. Um zu beurteilen, ob durch die zukünftige Nutzung des Bebauungsplangebietes als Industriegebiet diese Anforderungen für die schützenswerte Bebauung hinsichtlich des Schallschutzes erfüllt sind, können die Orientierungswerte des Beiblattes 1 zur DIN "Schallschutz im Städtebau", Teil 1 herangezogen werden. Die Definition der schützenswerten Bebauung richtet sich nach der Definition im Beiblatt 1 zur DIN "Schallschutz im Städtebau" und nach der TA Lärm "Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm", vom , geändert durch Verwaltungsvorschrift vom , Anhang A.1.3 "Maßgeblicher Immissionsort". Im Rahmen der Bauleitplanung sollen die im Beiblatt 1 zur DIN 18005, Ausgabe: Mai 1987 vorgegebenen Orientierungswerte möglichst nicht überschritten werden. Die Kommune als Planungsträgerin gibt durch die Festsetzung von zulässigen Lärmemissionskontingenten vor, welche Lärmemissionen zukünftig aus dem Bebauungsplangebiet emittiert (abgestrahlt) werden dürfen. Auf Basis von normierten Rechenmethoden ergeben sich dann zulässige Lärmimmissionen (auch als Immissionsrichtwert-Anteile bezeichnet) an den umliegenden schutzbedürftigen Nutzungen (z.b. Wohngebäuden, Schulen usw.), die sich an dem Immissionsniveau orientieren. Unter Immissionsniveau sind die Lärmimmissionen zu verstehen, welche zukünftig zulässig sein sollen. Aus Sicht des Immissionsschutzes kann dabei auch ein Immissionsniveau unterhalb der Orientierungswerte durch die Kommune angestrebt werden. Dies ist z. B. dann angezeigt, wenn "auf der grünen Wiese" ein neues Gewerbegebiet ausgewiesen wird und weitere Gewerbegebiete geplant sind oder ein vorhandenes Wohngebiet als besonders schutzbedürftig eingestuft wird. Um wie viel db(a) die Orientierungswerte unterschritten werden, legt die Kommune fest und richtet sich nach den jeweils vorliegenden Gegebenheiten. Ebenso kann durch die Kommune ein Immissionsniveau oberhalb der Orientierungswerte im Rahmen sachgerechter Abwägung zugelassen werden. Dies ist z.b. dann möglich, wenn bereits Lärmimmissionen als Vorbelastung an den umliegenden schutzbedürftigen Nutzungen einwirken. Für die maximale Höhe des vorgesehenen Immissionsniveaus gibt es keine gesetzlichen Vorgaben. Als "Orientierung" kann auf die TA Lärm vom ,

15 Datum: Bezeichnung: LA G01-01 Seite: 15 von 33 Seiten geändert durch Verwaltungsvorschrift vom und die Verkehrslärmschutzverordnung (Sechzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes, 16. BImSchV, 12. Juni 1990) zurückgegriffen werden. In der TA Lärm wird für besondere Situationen unter "Gemengelage Punkt 6.7" eine "Obergrenze" für zum Wohnen dienende Gebiete von 60 db(a) tagsüber und 45 db(a) nachts angegeben. In der Verkehrslärmschutzverordnung werden für reine Wohngebiete und für allgemeine Wohngebiete Immissionsgrenzwerte von 59 db(a) tagsüber und 49 db(a) nachts angegeben. Die sich an der "Enteignungsschwelle" orientierenden Werte für das Immissionsniveau von 70 db(a) tagsüber und 60 db(a) nachts sollen in der Bauleitplanung nicht herangezogen werden, da hier die Einhaltung der Anforderung an gesunde Wohnverhältnisse nicht mehr sichergestellt ist. Zulässige Lärmemissionen nach der DIN 45691: Um eine Überschreitung der zu Grunde zu legenden Gewerbelärmimmissionen an der schützenswerten Bebauung zu verhindern, wurden Emissionskontingente für das Bebauungsplangebiet festgesetzt. Die Festsetzung erfolgte nach der DIN 45691: "Geräuschkontingentierung". Um der hier erforderlichen hohen Genauigkeit gerecht zu werden, sind die Berechnungen (in Abweichung zur DIN 45691) mit einer Nachkommastelle genau durchzuführen. Als Einfallswinkel ist von 360 Grad auszugehen. Somit ist festgelegt, dass z.b. die Eigenabschirmung einer Gebäudefassade eines betrachteten Wohngebäudes nicht herangezogen wird. Erstreckt sich die Betriebsfläche eines Vorhabens über mehrere Teilflächen, so ist dieses Vorhaben dann zulässig, wenn der sich ergebende Beurteilungspegel nicht größer ist als die Summe der sich aus den Emissionskontingenten ergebenden Immissionskontingente. Es werden somit alle Immissionskontingente L IK,i,j aus den Teilflächen (i) an den relevanten Immissionsorten (j) ermittelt und logarithmisch aufsummiert. Das Emissionskontingent stellt den Immissionsrichtwert-Anteil im Sinne der TA Lärm dar, der von dem zukünftigen tatsächlichen Anlagengeräusch nicht überschritten werden darf. Die Festsetzung von Emissionskontingenten (bisher war die Festsetzung von "immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegeln" üblich) in Misch-, Gewerbe- oder Industriegebieten ist nach 1 Abs. 4 Baunutzungsverordnung zur Konkretisierung der besonderen Eigenschaften der Betriebe und Anlagen im Bebauungsplangebiet möglich. Somit werden die umliegenden schützenswerten Bebauungen vor unzumutbaren Lärmeinwirkungen geschützt. Ferner kann eine gerechte Verteilung der zulässigen Lärmemissionen auf das gesamte Bebauungsplangebiet sichergestellt werden. Durch die Gliederung hinsichtlich der Emissionseigenschaften ( 1, Abs. 4 BauNVO) wird somit geregelt, welche Schallemissionen die Betriebe und Anlagen aufweisen dürfen. Mit dem festgesetzten Rechenverfahren ergibt sich dann auf dem Ausbreitungsweg für die umliegenden schützenswerten Nutzungen der jeweilige Immissionsrichtwert-Anteil. Rechtlich

16 Datum: Bezeichnung: LA G01-01 Seite: 16 von 33 Seiten umstrittene Bezüge zu Gegebenheiten außerhalb des Plangebietes (Dämpfungen, Immissionsorte usw.) sind somit in diesem Bebauungsplan nicht erforderlich. Als Bezugsfläche ist die in der Planzeichnung grau dargestellte Fläche heranzuziehen. Es ist im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zu berechnen, welcher Immissionsrichtwert-Anteil (L IK,i,j) sich für die jeweilige Teilfläche ergibt. Dieser kann aus den festgesetzten Emissionskontingenten ohne die richtungsabhängige Zusatzemission berechnet werden. Ferner ist zu berechnen, ob die zu erwartenden Lärmemissionen des sich ansiedelnden Betriebes Beurteilungspegel verursachen, die unterhalb der Immissionsrichtwert-Anteile liegen. Dies gilt für Vorhaben, deren Beurteilungspegel um weniger als 20 db(a) unter dem Immissionsrichtwert liegen. Dabei ist sicherzustellen, dass die Emissionskontingente nur für eine Anlage oder einen Betrieb herangezogen werden dürfen. Dies könnte z.b. durch eine Auflage oder Bedingung im Genehmigungsbescheid erfolgen. Die sich so ergebenden zulässigen Emissionen und darauf aufbauenden Immissionskontingente (bzw. Immissionsrichtwert-Anteile im Sinne der TA Lärm) stellen das Lärmkontingent dar, das von dem Nutzer des Grundstückes in Anspruch genommen werden darf. Im Rahmen eines nachfolgenden Genehmigungsverfahrens (nach BImSchG, Baurecht usw.) muss der Antragsteller die jeweiligen schalltechnischen Anforderungen, entsprechend dem in dem Genehmigungsverfahren einschlägigen Regelwerk (z.b. TA Lärm), nachweisen. Somit ist beispielsweise die Einhaltung der Anforderungen der TA Lärm hinsichtlich tieffrequenter Geräusche im Genehmigungsverfahren nachzuweisen. Darüber hinaus ist zusätzlich nachzuweisen, dass die sich aufgrund der Satzung ergebenden Lärm-Emissionskontingente nicht überschritten werden. Der Nachweis der Einhaltung der Festsetzungen der Satzung hinsichtlich Lärmemissionen ersetzt somit keinerlei Genehmigungsverfahren. Die Kommune legt viel mehr fest, welche Lärmemissionen dem Antragsteller zustehen. Dabei sind alle Lärmemissionen maßgeblich, die entsprechend dem jeweiligen Regelwerk im Genehmigungsverfahren einzustellen sind. Dies sind z.b. bei einem Genehmigungsverfahren nach BImSchG alle Lärmemissionen von ortsfesten und beweglichen Anlagen auf dem Betriebsgelände (z.b. Lärmemissionen von PKW- und LKW- Fahrvorgängen auf dem Betriebsgelände, Lärmemissionen von Fahrvorgängen auf Schienenanlagen, Lärmemissionen von Be- und Entladevorgängen von LKW auf dem Betriebsgelände, Lärmemissionen von Beschallungsanlagen, menschliche Stimmen usw.). Dabei besteht keinerlei Zusammenhang zwischen der genauen Lage der Schallquelle und den flächenhaft verteilten Emissionskontingenten. Der Eigentümer der Fläche (und somit der Emissionskontingente) kann diese frei verteilen. Einzig wichtig dabei ist, dass er sein Gesamtemissionskontingent nicht überschreitet. Somit ist sichergestellt, dass an den umliegenden schutzbedürftigen Nutzungen nur die Lärmimmissionen entstehen, die die Kommune als Abwägungsgrundlagezugrunde gelegt hat.

17 Datum: Bezeichnung: LA G01-01 Seite: 17 von 33 Seiten Es wurde ein Zusatz-Emissionskontingent (L EK,zus,k) festgesetzt. Das Zusatz- Emissionskontingent ist für die Tagzeit und Nachtzeit verschieden. Die Schallabstrahlung der zukünftigen Anlagen auf dem jeweiligen Gelände innerhalb des Geltungsbereiches wird vermutlich nicht der Richtungsabhängigkeit der festgesetzten Zusatz-Emissionskontingente entsprechen. Diese Richtungsabhängigkeit stellt vielmehr dar, nach welchen besonderen (Emissions-) Eigenschaften der Betriebe und Anlagen im Bebauungsplangebiet die Gliederung des Plangebietes erfolgt. Das Zusatz-Emissionskontingent (tags oder nachts) ist ein konstanter Wert für einen Sektor vom Winkel (= Winkel) in der jeweiligen Zeile bis zum Winkel (< Winkel) in der folgenden Zeile. Falls es an schutzbedürftigen Nutzungen im Übergangsbereich von einem Sektor der Zusatzemission in den nächsten zu verschieden hohen Immissionskontingenten L IK,i,j kommt, so ist im Sinne des Immissionsschutzes das jeweils niedrigere Immissionskontingent maßgeblich. Dies ist z.b. dann anzuwenden, wenn sich der Übergang von einem Sektor mit einem Zusatz-Emissionskontingent von 5 db(a) in den nächsten Sektor mit einem Zusatz- Emissionskontingent von 0 db(a) innerhalb einer Fassade eines Wohnhauses befindet. Zur Berechnung der zulässigen Immissionsrichtwert-Anteile sind nur die schutzbedürftigen Räume in Gebäuden (bzw. bei unbebauten Flächen oder bebauten Flächen, die keine Gebäude mit schutzbedürftigen Räumen enthalten, an dem am stärksten betroffenen Rand der Fläche, wo nach dem Bau- und Planungsrecht Gebäude mit schutzbedürftigen Räumen erstellt werden dürfen) außerhalb des Bebauungsplangebietes heranzuziehen. Die Definition der schutzbedürftigen Räume richtet sich nach der Definition der TA Lärm "Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm", vom , geändert durch Verwaltungsvorschrift vom , Anhang A.1.3 "Maßgeblicher Immissionsort". Ein Nachweis der Einhaltung der zulässigen Immissionsrichtwert-Anteile innerhalb des Plangebietes (z.b. an Bürogebäuden) ist nicht erforderlich. Der Schutzanspruch innerhalb des Plangebietes an benachbarten Grundstücken richtet sich ausschließlich nach der TA Lärm "Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm", vom , geändert durch Verwaltungsvorschrift vom Hinweis: Bei der Berechnung der tatsächlichen Immissionen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens können auch Dämpfungen und Abschirmungen entsprechend der DIN ISO Akustik, Dämpfung des Schalls bei der Ausbreitung im Freien; Teil 2: Allgemeines Berechnungsverfahren" berücksichtigt werden. Die Beurteilungszeiträume tagsüber und nachts beziehen sich jeweils auf die Definition dieser Zeiträume in der TA Lärm "Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm", vom , geändert durch Verwaltungsvorschrift vom Lärmschutzgutachten im Genehmigungsverfahren In der Satzung wurde der Hinweis aufgenommen, dass bei der Neuerrichtung und Änderung von Bauvorhaben bzw. im Genehmigungsverfahren und Genehmigungsfreistellungsverfahren mit der Genehmigungsbehörde abzustimmen ist, ob ein

18 Datum: Bezeichnung: LA G01-01 Seite: 18 von 33 Seiten gutachterlicher Nachweis der Einhaltung der sich aus der Satzung ergebenden Lärmimmissionen erforderlich ist. Dies gilt auch in Genehmigungsfreistellungsverfahren. Dieser Hinweis ist keine Grundlage der Abwägung sondern soll sicherstellen, dass die Bauwerber sich frühzeitig mit der Genehmigungsbehörde in Verbindung setzen, um die Erforderlichkeit der Begutachtung abzuklären. Somit kann eine zeitliche Verzögerung im Genehmigungsverfahren im Sinne des Bauwerbers vermieden werden. Bewertung der Lärmimmissionen Die Lärmemission ist der Lärm, der von einem Betrieb oder von einer Fläche mit Emissionskontingenten ausgehen darf bzw. ausgeht. Die Lärmimmission ist der Lärm, der an einem Immissionsort (z.b. Wohngebäude) ankommt oder ankommen darf. Als Vorbelastung ist die Lärmimmission am jeweiligen Immissionsort definiert, die durch bestehende Gewerbebetriebe und durch zulässige Lärmemissionen aus umliegenden Bebauungsplangebieten (z.b. flächenbezogene Schallleistungspegel in Gewerbe- und Industriegebieten) verursacht werden. Es wurde für die Untersuchung davon ausgegangen, dass die Orientierungswerte des Beiblattes 1 zur DIN an einem oder mehreren relevanten Immissionsorten bereits ausgeschöpft werden. Als Zusatzbelastung ist die Lärmimmission am jeweiligen Immissionsort definiert, die bei Ausschöpfung der festgesetzten Emissionskontingente (inklusive Zusatzkontingente) immitiert werden darf. Die Gesamtbelastung ist die logarithmische Summe aus Vorbelastung und Zusatzbelastung (z.b. 42,1 db(a) plus 43,2 db(a) = 45,7 db(a)). Auf Grund der Annahme, dass die Orientierungswerte des Beiblattes 1 zur DIN bereits an einem oder mehreren relevanten Immissionsorten bereits ausgeschöpft werden, werden für die Ermittlung der Zusatzbelastung die Orientierungswerte um 10 db(a) reduziert. Somit werden durch die zukünftigen Gewerbebetriebe an den bestehenden relevanten Immissionsorten außerhalb des Plangebietes keine schädlichen oder unzumutbaren Lärmimmissionen verursacht. Bewertung Wie der Untersuchungsbericht der mit der Bezeichnung "LA G01-01 vom aufzeigt, werden die um 10 db(a) reduzierten Orientierungswerte des Beiblattes 1 zur DIN 18005, Teil 1, "Schallschutz im Städtebau, Berechnungsverfahren", an den relevanten Immissionsorten im Umfeld des Plangebietes eingehalten. Die zusätzlichen Immissionen führen somit zu keiner relevanten Pegelerhöhungen an den relevanten Immissionsorten. Es werden die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse nach dem Baugesetzbuch erfüllt und es werden keine schädlichen oder unzumutbaren Lärmimmissionen hervorgerufen.

19 Datum: Bezeichnung: LA G01-01 Seite: 19 von 33 Seiten Für den Fall, dass an einem Immissionsort der Orientierungswert durch die Vorbelastung unterschritten wird, ist davon auszugehen, dass der Orientierungswert auch unter Beachtung der Zusatzbelastung eingehalten wird. Die Zusatzbelastung mit einem Wert von 10 db(a) unter dem Orientierungswert wird als zumutbar angesehen. Für den Fall, dass an einem Immissionsort der Orientierungswert durch die Vorbelastung ausgeschöpft wird, ergibt sich eine Pegelanhebung von weniger als 0,5 db(a). Die Zusatzbelastung mit einem Wert von 10 db(a) unter dem Orientierungswert und diese Pegelanhebung wird als zumutbar angesehen. Für den Fall, dass an einem Immissionsort der Orientierungswert durch die Vorbelastung überschritten wird, ergibt sich eine Pegelanhebung im Bereich von 0,0 db(a) bis weniger als 0,5 db(a). Die Zusatzbelastung mit einem Wert von 10 db(a) unter dem Orientierungswert und diese Pegelanhebung wird als zumutbar angesehen. Bei einer Erreichung der Schwelle der Gesundheitsgefährdung von tagsüber 70 db(a) und nachts 60 db(a) durch die Vorbelastung, beträgt die Pegelanhebung in einem allgemeinen Wohngebiet weniger als 0,015 db(a) und in einem Mischgebiet weniger als 0,045 db(a). Diese Pegelanhebung sind weit unter der Schwelle der akustischen Wirksamkeit und können als zumutbar angesehen werden. ist davon auszugehen, dass aus der Orientierungswert auch unter Beachtung der Zusatzbelastung eingehalten wird. Die Zusatzbelastung mit einem Wert von 10 db(a) unter dem Orientierungswert wird als zumutbar angesehen. Betriebsleiterwohnungen und andere ähnliche Nutzungen ausschließen Im Gewerbegebiet sind Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter auch nicht ausnahmsweise nach 8 Abs. 3 Nr. 1 zulässig. Ebenso werden Hotels und ähnliche Nutzungen mit Schutzanspruch gegen Lärmimmissionen nachts ausgeschlossen. Dies erfolgt, da ansonsten die festgesetzten Lärmemissionskontingenten nicht ausgeschöpft werden können, da diese Nutzung nach den Maßgaben der TA Lärm einen Abwehranspruch gegen diese Lärmemissionen geltend machen könnten. Schutz vor Verkehrslärm für neue Gebäude im Plangebiet ohne Festsetzung Östlich des Plangebietes verläuft die Bahnlinie Augsburg - München und südlich bzw. östlich die stark befahrene Bundestraße B 2. Von diesen Verkehrswegen werden erhebliche Lärmimmissionen im Plangebiet verursacht. Bei Änderung und Neuschaffung von schützenswerten Nutzungen im Sinne der DIN 4109 "Schallschutz im Hochbau, Anforderungen und Nachweise", vom November 1989 (z.b. Wohnräume, Schlafräume, Unterrichtsräume, Büroräume) sind die sich aus den maßgeblichen Lärmpegeln ergebenden baulichen Schallschutzmaßnahmen zu beachten. Für den Schallschutz von Wohnungen enthält die DIN 4109 in der seit dem Jahr 1989

20 Datum: Bezeichnung: LA G01-01 Seite: 20 von 33 Seiten geltenden Fassung (Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom über die Einführung technischer Baubestimmungen DIN Schallschutz im Hochbau; Anforderungen und Nachweise - Ausgabe November 1989 Allgemeines Ministerialamtsblatt 1991, 218) die einzuhaltenden Anforderungen. Diese sind im Rahmen der Planung der Gebäude zu ermitteln. Hierzu erfolgte keine Festsetzung, da durch mögliche vorgelagerte Gebäude eine erhebliche Pegelminderung oder durch hinterliegende Gebäude durch Reflektionen eine erhebliche Pegelerhöhung auftreten kann. Der Berechnung der Lärmimmissionen und der Nachweis der Einhaltung der sich aus der bauaufsichtlich eingeführten Baubestimmung DIN 4109 Schallschutz im Hochbau, November 1989 ergebenden Anforderungen an die Außenbauteile ist im Rahmen der Entwurfsplanung und/oder Genehmigungsplanung zu führen. Planbedingter Fahrverkehr auf öffentlichen Verkehrswegen Die Erschließung des Plangebietes erfolgt direkt über die Meringer Straße direkt zur Bundesstraße B 2. Hier kann sich der Verkehr in nordöstliche oder südwestliche Richtung verteilen. Somit werden keine Wohngebiete oder Wohngebäude wesentlich durch den planbedingten Fahrverkehr auf öffentlichen Verkehrswegen beeinträchtigt. Die mögliche Beeinträchtigung an den Verkehrswegen liegt im Rahmen der allgemein üblichen Schwankungsbreite des Fahraufkommens auf öffentlichen Verkehrswegen und wird als zumutbar angesehen.

21 Datum: Bezeichnung: LA G01-01 Seite: 21 von 33 Seiten Abkürzungen der Akustik Aat Mittlere Dämpfung durch Luftabsorption Aba Mittlere Einfügedämpfung Adiv Mittlere Entfernungsminderung Agr Mittlerer Bodeneffekt Am Mittlere sonstige Dämpfung (Bebauung, Bewuchs,...) Aw Mittlere meteorologische Korrektur, Windeinfluss B Bezugsgröße nach der Parkplatzlärmstudie Bewertung "+" Anforderung eingehalten Bewertung "Zahl" entspricht Betrag der Überschreitung CmN Meteorologische Korrektur, nachts CmT Meteorologische Korrektur, tagsüber DI Richtwirkungskorrektur dlw Emissionskorrektur für Einwirkdauer im Bezugszeitraum in db Dv Pegelkorrektur für Geschwindigkeit in db(a) Dz Abschirmmaß in db(a) f Stellplätze je Einheit der Bezugsgröße nach Parkplatzlärmstudie Fl.Nr. Flurnummer GE Gewerbegebiet GI Industriegebiet IGW Immissionsgrenzwert IO Immissionsort IRW Immissionsrichtwert in db(a) K Reflexionszuschlag in db(a) KD Durchfahranteil auf Parkplatz KI Zuschlag für Impulshaltigkeit Ko Zuschlag für gerichtete Abstrahlung KPA Zuschlag für Parkplatzart nach Parkplatzlärmstudie KVDI Korrekturglied für diffuses Schallfeld in der Halle in db(a) l Länge der Quelle LD1 Immissionsortbezogenes Abschirmmaß in db LD2 Immissionsortbezogene Korrektur in db Lm Mittelungspegel in db(a) Lm,E25 Emissionspegel des PKW-Fahrverkehrs (RLS 90) in db(a) lns Beurteilungszeitraum lauteste Nachtstunde Lr Beurteilungspegel in db(a) LrN Beurteilungspegel nachts LrT Beurteilungspegel tagsüber Ls Schalldruck am Immissionsort in db(a) ohne Korrekturen LTM Taktmaximalzuschlag in db(a) LWA Schallleistungspegel in db(a) LWA Schallleistungspegel pro Meter in db(a) LWA Schallleistungspegel pro Quadratmeter in db(a) LWA,0 Ausgangsschallleistungspegel in db(a) LWA/E Schallleistungspegel in db(a) pro Einheit (Einheit: m für Linien und m² für Flächen) LZ Schallquellenbezogener Zuschlag in db(a) M mittlere stündliche Verkehrsdichte in KFZ/h oder LKW/h MD Dorf-/Mischgebiet MK Kerngebiet n Anzahl der Stellplätze na Beurteilungszeitraum Nacht Nutz Bauliche Nutzung OW Orientierungswert in db(a) p LKW-Anteil in % R w bewertetes Schalldämm-Maß in db Re Reflexanteil s Länge der Fahrstrecke oder Entfernung Quelle-Immissionsort in m S Flächengröße in m² ta Beurteilungszeitraum - Tag v Geschwindigkeit in km/h WA Allgemeines Wohngebiet WR Reines Wohngebiet Z Zuschlag für Nutzungsart eines Parkplatzes ZB Zeitbereich ZR Ruhezeitenzuschlag in db(a)

22 Datum: Bezeichnung: LA G01-01 Seite: 22 von 33 Seiten Literaturverzeichnis 1. DIN 45691: "Geräuschkontingentierung". 2. DIN "Schallschutz im Städtebau, Teil 1: Grundlagen und Hinweise für die Planung", Ausgabe Juli 2002 und Beiblatt 1 zur DIN Teil 1 Schallschutz im Städtebau; Berechnungsverfahren; "Schalltechnische Orientierungswerte für die städtebauliche Planung" Ausgabe: Mai

23 Datum: Bezeichnung: LA G01-01 Seite: 23 von 33 Seiten Anlagen

24 Datum: Bezeichnung: LA G01-01 Seite: 24 von 33 Seiten 11.1 Übersichtsplan Bahnlinie Plangebiet B 2

25 Datum: Bezeichnung: LA G01-01 Seite: 25 von 33 Seiten 11.2 Lageplan

26 Datum: Bezeichnung: LA G01-01 Seite: 26 von 33 Seiten 11.3 Immissionsorte - IO 01 - IO 02

27 Datum: Bezeichnung: LA G01-01 Seite: 27 von 33 Seiten 11.4 Immissionsorte - IO 03 - IO 06

28 Datum: Bezeichnung: LA G01-01 Seite: 28 von 33 Seiten 11.5 Immissionsorte - IO 07 - IO 10

29 Datum: Bezeichnung: LA G01-01 Seite: 29 von 33 Seiten 11.6 Immissionsorte - IO 11 - IO 13

30 Datum: Bezeichnung: LA G01-01 Seite: 30 von 33 Seiten 11.7 Lage der Bezugsflächen und des Zusatzkontingents A D B C

31 Datum: Bezeichnung: LA G01-01 Seite: 31 von 33 Seiten 11.8 Berechnung der Immissionskontingente

32 Datum: Bezeichnung: LA G01-01 Seite: 32 von 33 Seiten

33 Datum: Bezeichnung: LA G01-01 Seite: 33 von 33 Seiten Alle Zwischenergebnisse und Berechnungsgrundlagen können bei der & Akustik GmbH angefordert werden. Das Gutachten darf ohne die schriftliche Zustimmung der nicht auszugsweise vervielfältigt werden. LS :33 LP :33 G:\2017\LA Mering\1Gut\G01\LA G01-01.docx Änderung: MZ

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