ING.-BÜRO FÜR AKUSTIK UND LÄRM-IMMISSIONSSCHUTZ

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1 Beratende Ingenieure Sachverständige PartG Dipl.-Ing. Peter Buchholz VBI Dipl.-Ing. (FH) Rolf Erbau-Röschel Dipl.-Ing. (FH) Wolfgang Horstmann Von der SIHK zu Hagen öffentlich Von der SIHK zu Hagen öffentlich Von der SIHK zu Hagen öffentlich bestellter u. vereidigter Sachverständiger bestellter u. vereidigter Sachverständiger bestellter u. vereidigter Sachverständiger für Raum- und Bauakustik, Messungen, für Bau- und Raumakustik sowie Schall- für Schall-Immissionsschutz Schall- und Lärm-Immissionsschutz im Immissionsschutz Hoch- und Maschinenbau Staatlich anerkannte Sachverständige f. Schall- u. Wärmeschutz der Ingenieurkammer-Bau NRW gemäß 3 u. 20 SV-VO/LBO NRW Messungen zur Ermittlung der Emissionen und Immissionen von Geräuschen nach 26 Bundes-Immissionsschutzgesetz Messungen zur Ermittlung der Lärmexpositionen nach 3 u. 4 der LärmVibrationsArbSchV Güteprüfungen für DIN 4109 G E R Ä U S C H - I M M I S S I O N S S C H U T Z - G U T A C H T E N zum Bebauungsplan Nr. 70 "Gewerbepark Schwelmer Straße" der Stadt Wetter (Ruhr) mit Kontingentierung des zulässigen Gewerbelärms sowie Untersuchung des vom Plangebiet ausgehenden und des auf das Plangebiet einwirkenden Verkehrslärms Bearb.-Nr. 15/259 Hagen, Eppenhauser Straße Hagen Tel.: (02331) Fax: (02331) ialhagenbuchholz@aol.com Sparkasse Hagen BLZ: Konto-Nr.: IBAN: DE BIC: WELADE3HXXX

2 Seite 2 Bearb.-Nr. 15/259 Inhalt Seite 1. Auftraggeber 4 2. Objekt 4 3. Aufgabenstellung 4 4. Kurzgefasste Lage- und Situationsbeschreibung 5 5. Gewerbelärm Erläuterungen zur TA Lärm Erläuterungen zur Kontingentierung Berechnungsverfahren der Kontingentierung Durchführung der Kontingentierung Auswahl der maßgeblichen Immissionsorte Überprüfung auf Geräuschvorbelastung Ermittlung der anteiligen Planwerte Ermittlung der zulässigen Emissionskontingente Textliche Bewertung Empfehlungen zur Festsetzung im Bebauungsplan Verkehrslärm durch das geplante Gewerbegebiet Erläuterungen zur DIN Erläuterungen zur 16. BImSchV Berechnungsverfahren Emissionspegel Immissionspegel Berechnung der Verkehrsgeräusche Auswahl der maßgeblichen Immissionsorte Ausgangsdaten Immissions- und Beurteilungspegel Textliche Bewertung Lärmschutzmaßnahmen 43

3 Seite 3 Bearb.-Nr. 15/ Verkehrslärm im geplanten Gewerbegebiet Erläuterungen zum Verfahren Erläuterungen zur DIN Berechnung der Außenlärmpegel Auswahl der maßgeblichen Immissionsorte Immissions- und Beurteilungspegel Lärmpegelbereiche und resultierende Schalldämm-Maße Hinweise auf Lüftungseinrichtungen Empfehlungen zur Festsetzung im Bebauungsplan Zusammenfassende Schlussbemerkungen 57 Berechnungsgrundlagen 58 Anlagenverzeichnis 59 Das Geräusch-Immissionsschutz-Gutachten umfasst insgesamt 87 Seiten: - 59 Seiten Text (Blattformat DIN A4) - 25 Seiten Anlagen mit Berechnungen (Blattformat DIN A4) - 3 Seiten Anlagen mit grafischen Darstellungen (Blattformat DIN A3)

4 Seite 4 Bearb.-Nr. 15/ Auftraggeber Stadt Wetter (Ruhr) Wilhelmstraße 21, Wetter 2. Objekt Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 70 "Gewerbepark Schwelmer Straße" der Stadt Wetter (Ruhr) mit Ausweisung eines Gewerbegebiets (GE) nach 8 BauNVO 3. Aufgabenstellung Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans sollen aus Sicht des Geräusch- Immissionsschutzes folgende Aspekte nach DIN "Schallschutz im Städtebau" untersucht werden: 1. Untersuchung des durch die Nutzung des Gewerbegebiets im Bereich benachbarter Gebäude mit schutzbedürftigen Nutzungen (z.b. Wohngebäude) zu erwartenden Gewerbelärms mit Durchführung einer Kontingentierung der zulässigen Geräuschemissionen und -immissionen 2. Untersuchung der durch das geplante Gewerbegebiet auf Grundlage des zu erwartenden zusätzlichen Verkehrsaufkommens zu erwartenden Erhöhung der Verkehrslärmpegel im Bereich benachbarter Wohnbebauungen 3. Untersuchung des auf das Plangebiet durch die benachbarte Autobahn A1 und die weiteren Straßen einwirkenden Verkehrslärms sowie Angabe der für geplante schutzbedürftige Nutzungen, z.b. Bürogebäude, erforderlichen Maßnahmen zum Schutz gegen Außenlärm

5 ING.-BÜRO FÜR AKUSTIK UND LÄRM-IMMISSIONSSCHUTZ Seite 4. 5 Bearb.-Nr. 15/259 Kurzgefasste Lage- und Situationsbeschreibung Der Bereich des Bebauungsplans Nr. 70 Gewerbepark Schwelmer Straße befindet sich am westlichen Rand des Stadtgebietes von Wetter und liegt zwischen der nördlich verlaufenden Vogelsanger Straße und der südlich tangierenden Autobahn A1. Die Autobahn ist dabei durch einen Lärmschutzwall zum Plangebiet hin abgegrenzt. Der Bereich des Bebauungsplanes wurde bisher landwirtschaftlich genutzt und soll nun als Gewerbegebiet nach 8 BauNVO überplant werden. Im direkten Umfeld des Plangebiets befinden sich einzelne Wohngebäude und landwirtschaftliche Betriebe mit z.b. Reithallen. Nördlich des Plangebiets befindet sich ein Berufsbildungswerk der Volmarsteiner Einrichtungen mit Wohnunterkünften. Weiter nach Norden und durch die Vogelsanger Straße getrennt befindet sich eine Wohnbebauung. Im Osten des Plangebietes befindet sich eine als Mischgebiet (MI) und Dorfgebiet (MD) überplante Fläche und daran anschließend das Gewerbegebiet Vogelsanger Straße, siehe Bild 1 und Anlage 4, Lageplan: Bild 1: Topografische Karte aus dem Geodatenportal des Landes NRW [18] mit Kennzeichnung der Lage des Plangebietes des Bebauungsplans Nr. 70

6 Seite 6 Bearb.-Nr. 15/259 Die Haupterschließung des Plangebietes soll von Norden her über die Schwelmer Straße und die Straße Vordere Heide erfolgen, die an die Schwelmer Straße angebunden wird. Im östlichen Bereich des Plangebietes soll die dort bereits vorhandene Straße Am Stork genutzt werden, die über eine Abzweigung an die Vogelsanger Straße angeschlossen ist. Die beiden Straßen Am Stork und Vordere Heide sind derzeit durch die Straße Am Grünewald mit einander verbunden. In der zukünftigen Planung soll die Straße Am Grünewald aber abgebunden werden, so dass lediglich eine Verbindung für Fußgänger und Radfahrer verbleibt, siehe hierzu Bild 2: Schwelmer Straße Vogelsanger Straße Am Stork Vordere Heide Am Grünewald gepl. Abbindung GE GE GE GE GE-Flächen GE Bild 2: Bebauungsplan Nr. 70 [21]

7 Seite 7 Bearb.-Nr. 15/259 Die geplanten Gewerbegebietsflächen sollen im mittleren und südlichen Bereich des Plangebietes angelegt werden und sich in insgesamt 6 Flächen unterteilen. Der Großteil der Flächen soll dabei über die östlich verlaufende Straße Vordere Heide erschlossen werden. In Rahmen von städtebaulichen Planungen wird zur Ermittlung und Beurteilung von Geräuschen bzw. Lärmeinwirkungen die DIN Schallschutz im Städtebau [1] herangezogen. Nach dem Verfahren der DIN wird dabei zwischen folgenden Lärmarten unterschieden: - Gewerbelärm durch Betriebe und Anlagen - Verkehrslärm durch Straßen und Schienenwege - Sportlärm durch Sportplätze und Turnhallen - Freizeitlärm durch Freizeiteinrichtungen oder z.b. Rummelplätze Jede dieser Lärmarten wird auf unterschiedliche Weise ermittelt und getrennt voneinander beurteilt. Eine gemeinsame Beurteilung der verschiedenen Lärmarten kommt nur in Ausnahmefällen zum Tragen, wenn z.b. mehrere Lärmarten auf ein Gebäude einwirken und der Innenbereich des Gebäudes geschützt werden soll. Im vorliegenden Planverfahren sind vorrangig die Auswirkungen durch Gewerbelärm und die durch Verkehrslärm, hier Straßenverkehrslärm, zu untersuchen und zu beurteilen. Die Lärmarten, Sport- und Freizeitlärm, kommen nicht zum Tragen. In Bezug auf Gewerbelärm verweist die DIN auf die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm, TA Lärm [2], die grundsätzlich für Gewerbebetriebe und Anlagen gilt und auch im Baugenehmigungsverfahren zu berücksichtigen ist. Das Beurteilungsverfahren der TA Lärm ist dabei auf die Gesamtbelastung des auf schutzbedürftige Nutzungen (z.b. benachbarte Wohngebäude) einwirkenden Gewerbelärms auslegt (Akzeptorbezug). Für den Fall, dass ein neues Gewerbegebiet ausgewiesen werden soll, wird i.d.r. zur Wahrung der zulässigen Gesamtbelastung die DIN Geräuschkontingentierung [3] hinzugezogen.

8 Seite 8 Bearb.-Nr. 15/259 In Bezug auf Verkehrsgeräusche verweist die DIN "Schallschutz im Städtebau" auf die schalltechnischen Orientierungswerte nach Beiblatt 1 zu DIN , deren Einhaltung angestrebt werden soll. Unabhängig davon verweist die Norm auf die für den Neubau und wesentliche Änderung von Straßen verbindliche Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV [4]). Da im Umfeld des Plangebietes bereits eine nicht unerhebliche Verkehrslärmbelastung vorliegt, die die Schalltechnischen Orientierungswerte nach Beiblatt 1 zu DIN überschreiten, werden nachfolgend vorrangig die Verkehrslärmschutzverordnung und die in dieser enthaltenden Immissionsgrenzwerte herangezogen. Hinsichtlich des Verkehrslärms ist dabei zwischen dem durch das Gewerbegebiet im Bereich benachbarter Wohnbebauungen zu erwartenden und dem auf das Gewerbegebiet einwirkenden Verkehrslärm zu unterscheiden. Zum Schutz von Gebäuden, z.b. Wohn- und Bürogebäuden, verweist die DIN auf die DIN 4109 "Schallschutz im Hochbau" [5]. Nach dem Verfahren der DIN 4109 wird bestimmt, welche Schallschutzanforderungen an die Außenhülle eines Gebäudes gestellt werden müssen, damit wenigstens die Innenräume von Gebäuden, die hohen Außenlärmpegeln ausgesetzt sind, geschützt werden. Die Ermittlung der Außenlärmpegel erfolgt je nach Geräuschart nach der TA Lärm und der 16. BImSchV. Zum Schutz der Innenbereiche werden dabei die beiden Lärmarten zusammen betrachtet. Die hier maßgeblichen Lärmarten werden nachfolgend wie folgt berücksichtigt: Ziffer 5. - Gewerbelärm mit Kontingentierung Ziffer 6. - Verkehrslärm durch das geplante Gewerbegebiet Ziffer 7. - Verkehrslärm im geplanten Gewerbegebiet

9 Seite 9 Bearb.-Nr. 15/ Gewerbelärm 5.1 Erläuterungen zur TA Lärm Nach dem Verfahren der TA Lärm wird ermittelt, welche Geräuschimmissionen durch einen Gewerbebetrieb bzw. mehrere Gewerbetriebe (Anlagen) im Bereich benachbarter Gebäude mit schutzbedürftigen Nutzungen (z.b. Wohngebäude) einwirken und geprüft, ob durch diese die an den schutzbedürftigen Nutzungen geltenden Immissionsrichtwerte (IRW) eingehalten werden. Die Immissionsrichtwerte gelten dabei für die Gesamtbelastung aller durch Gewerbebetriebe (Anlagen) einwirkenden Geräusche. Der Einwirkungsbereich einer Anlage sind dabei die Flächen, in denen die von der Anlage ausgehenden Geräusche entweder einen Beurteilungspegel verursachen, der weniger als 10 db(a) unter dem für diese Fläche maßgebenden Immissionsrichtwert liegt, oder Geräuschspitzen verursachen, die den für deren Beurteilung maßgebenden Immissionsrichtwert erreichen. Die schutzbedürftigen Nutzungen werden dabei als Immissionsorte bezeichnet. Der maßgebliche Immissionsort befindet sich bei bebauten Flächen in 0,5 m Abstand außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raumes nach DIN Dies sind z.b. Wohn- und Schlafräume. Bei unbebauten Flächen oder bebauten Flächen, die keine Gebäude mit schutzbedürftigen Räumen enthalten, liegt der Immissionsort an dem am stärksten betroffenen Rand der Fläche, wo nach dem Bau- und Planungsrecht Gebäude mit schutzbedürftigen Nutzungen erstellt werden dürfen. Bei Bebauungsplänen ist dies i.d.r. die festgesetzte Baugrenze. Die Höhe der im Bereich der Immissionsorte im zulässigen Maße einwirkenden Geräuschimmissionen ist dabei abhängig von der Gebietseinstufung im Umfeld der schutzbedürftigen Nutzung bzw. des Immissionsortes.

10 Seite 10 Bearb.-Nr. 15/259 Je nach Gebietsart und Nutzung gelten dabei nach TA Lärm, Nr. 6.1, folgende an den Immissionsorten einzuhaltende Immissionsrichtwerte (IRW): a) in Industriegebieten (GI) tags/nachts 70 db(a) b) in Gewerbegebieten (GE) tags 65 db(a) nachts 50 db(a) c) in Kerngebieten (MK), Dorfgebieten (MD) tags 60 db(a) und Mischgebieten (MI) nachts 45 db(a) d) in allgemeinen Wohngebieten (WA) tags 55 db(a) und Kleinsiedlungsbieten (WS) nachts 40 db(a) e) in reinen Wohngebieten (WR) tags 50 db(a) nachts 35 db(a) f) in Kurgebieten, für Krankenhäuser u. Pflegeanstalten tags 45 db(a) nachts 35 db(a) Den Zeitabschnitten sind folgende Beurteilungszeiten zugeordnet: - Tageszeitraum (tags) von bis Uhr mit einer zusammenhängenden Beurteilungszeit von T r = 16 h - Nachtzeitraum (nachts) von bis Uhr mit einer Beurteilungszeit von T r = 1 h für die lauteste volle Nachtstunde Bei der Beurteilung ist nach TA Lärm Nr. 6.5 für die vorgenannten Gebiete der Buchstaben d) bis f) ein Zuschlag für Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit zu berücksichtigen. Der Zuschlag beträgt K R = 6 db(a) und gilt für die Zeiträume: - an Werktagen von bis Uhr und von bis Uhr - an Sonn- und Feiertagen von bis Uhr, von bis Uhr und von bis Uhr

11 Seite 11 Bearb.-Nr. 15/259 In Bezug auf die an den Immissionsorten einzuhaltende Gesamtbelastung durch Gewerbelärm enthält die TA Lärm unter Nr , 6. Absatz, eine Relevanzgrenze für Einzelbetriebe. Diese beinhaltet, dass eine Untersuchung der Vorbelastung und der Gesamtbelastung nicht erforderlich ist, wenn die Zusatzbelastung des einzelnen Betriebes die an den Immissionsorten geltenden Immissionsrichtwerte um mindestens 6 db(a) unterschreitet. Des Weiteren sind nach TA Lärm Nr. 6.1 auch kurzzeitig auftretende Spitzenschallpegel (L AFmax,zul ) zu betrachten und zu beurteilen, die die geltenden Tages-Immissionsrichtwerte um nicht mehr als 30 db(a) und die geltenden Nacht-Immissionsrichtwerte um nicht mehr als 20 db(a) überschreiten dürfen. Eine Prüfung auf die Einhaltung der zulässigen Spitzenschallpegel erfolgt i.d.r. im Rahmen der Genehmigung von Betrieben und wird demnach im Rahmen des vorliegenden Bebauungsplanverfahrens nicht berücksichtigt.

12 Seite 12 Bearb.-Nr. 15/ Erläuterungen zur Kontingentierung Sinn und Zweck der Kontingentierung ist es, im Sinne von 50 des BImSchG [6] bei der Aufstellung von Bebauungsplänen schalltechnische Rahmenwerte vorzugeben, bei deren Einhaltung schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräuscheinwirkungen aus Gewerbegebieten im Bereich benachbarter schutzbedürftiger Flächen und Nutzungen soweit wie möglich vermieden werden. Das Verfahren der Kontingentierung dient weiterhin dazu, dass die im Bereich benachbarter schutzbedürftiger Flächen und Nutzungen geltenden Immissionsrichtwerte nicht bereits von Anlagen oder Betrieben ausgeschöpft werden können, die nur eine Teilfläche des Gewerbegebietes einnehmen, wodurch die beabsichtigte Nutzung der übrigen Teilflächen des Gewerbegebietes eingeschränkt werden würde (Windhundeffekt). Zudem kann durch eine Kontingentierung ein Gewerbe- oder ein Industriegebiet dahingehend aufgeteilt werden, dass für besonders geräuschintensive Betriebe bestimmte Flächen vorgesehen werden, die einen möglichst großen Abstand zu benachbarten Wohnbauflächen aufweisen (vorbeugender Immissionsschutz). Weiterhin wird zwischen Emissions- und Immissions-Kontingentierungen unterschieden. Im vorliegenden Gutachten erfolgt eine Emissions-Kontingentierung, da deren Verfahren als allgemein anerkannt gilt. Das Verfahren der Immissionskontingentierung ist dagegen, da dieses Bezüge auf nicht im Plangebiet liegende Bereiche enthält, nicht allgemein anerkannt. Eine Vorgabe von zulässigen Geräuschemissionen und -immissionen in Bezug auf nach der BauNVO [9] im Ausnahmefall zulässige Wohnnutzungen innerhalb eines kontingentierten Gewerbegebiets enthält das Verfahren der Kontingentierung nicht. Diesbezüglich sind Einzelfalluntersuchungen nach TA Lärm im späteren Genehmigungsverfahren erforderlich. Geräusche von öffentlichen Verkehrsflächen außerhalb und innerhalb des Plangebietes werden hierbei ebenfalls nicht berücksichtigt.

13 Seite 13 Bearb.-Nr. 15/259 Bei der Emissions-Kontingentierung wird anhand von schalltechnischen Berechnungen ermittelt, welche Schallleistungspegel (Emissionskontingente L EK,i ) von den einzelnen Teilflächen eines Gewerbe- oder Industriegebietes bei ungerichteter Abstrahlung und ungehinderter verlustfreier Schallausbreitung je Quadratmeter ausgehen dürfen, ohne dass an benachbarten Wohngebäuden (Immissionsorte j) durch die Gesamteinwirkung aller Teilflächen (und möglicher Vorbelastungen) die festgesetzten Gesamt-Immissionsrichtwerte (L GI ) nach DIN [3] bzw. die Immissionsrichtwerte (IRW) nach TA Lärm überschritten werden. Hinweis: Für das Emissionskontingent L EK,i wurde früher auch die Bezeichnung "immissionswirksamer flächenbezogener Schallleistungspegel - IFSP" verwendet. Die im Bereich der Immissionsorte j einwirkenden Geräuschanteile der einzelnen Flächen i werden dabei als Immissionskontingente L IK,i,j bezeichnet. Diese entsprechen einem anteiligen Immissionsrichtwert. Liegt im Bereich der zu betrachtenden Immissionsorte bereits eine Vorbelastung (L vor,j ) durch Betriebe und Anlagen im Sinne der TA Lärm vor, ist der für das Plangebiet zulässige Anteil des Gesamt-Immissionsrichtwertes (L GI ) entsprechend abzumindern. Der für das Plangebiet verbleibende Anteil wird als Planwert (L PI,j ) bezeichnet. Die Gesamt-Immissionsrichtwerte (L GI ) dürfen dabei in der Regel nicht höher sein als die Immissionsrichtwerte (IRW) nach der TA Lärm. Dies entspricht dem der TA Lärm zu Grunde gelegten Akzeptorbezug, der beinhaltet, dass im Bereich der Immissionsorte die Gesamtbelastung der von Anlagen und Betrieben einwirkenden Geräuschimmissionen den jeweiligen Immissionsrichtwert (IRW) nicht überschreiten darf.

14 Seite 14 Bearb.-Nr. 15/259 Zur Veranschaulichung wird das Verfahren an einem einfachen Beispiel mit lediglich zwei Teilflächen, die zusammen auf einen gemeinsamen Immissionsort (Wohngebäude) einwirken, dargestellt. Für den Immissionsort wird eine Einstufung als Mischgebiet zu Grunde gelegt mit einem Immissionsrichtwert von IRW = 60 db(a) im Tageszeitraum. In dem Beispiel bewirkt ein auf der oberen Teilfläche vorhandener Betrieb an dem Immissionsort eine Vorbelastung von L vor = 57 db(a). Unter Berücksichtigung des nach TA Lärm anzuwendenden Berechnungsverfahrens, welches auf dem Logarithmus mit der Basis 10 basiert, ergibt sich daraus für die untere Teilfläche eine zulässige Zusatzbelastung von L zus = 10 log (10 IRW/10-10 Lvor/10 ) = 57 db(a), die dem Immissionskontingent der unteren Fläche entspricht. Bild 5: Darstellung zur Aufteilung des Immissionsrichtwertes auf mehrere Betriebe Wirken dagegen mehrere Gewerbetriebe und Teilflächen auf einen oder mehrere Immissionsorte ein, ergeben sich deutlich komplexere Konstellationen.

15 Seite 15 Bearb.-Nr. 15/259 Die komplexeren Konstellationen werden z.b. dadurch bedingt, dass die Betriebe bzw. die Teilflächen unterschiedliche Größen haben und verschiedene Abstände zu den Immissionsorten aufweisen, wodurch sich voneinander abweichende Emissionen und Abstandsminderungen ergeben. Um dies zu berücksichtigen, werden für die Teilflächen unterschiedliche Emissionskontingente (L EK,i ) angesetzt. Weiterhin ergeben sich Fälle, bei denen die Teilflächen auf Immissionsorte einwirken, die auf Grund unterschiedlicher Gebietsarten, z.b. Mischgebiete (MI) und allgemeine Wohngebiete (WA), verschiedene Immissionsrichtwerte aufweisen. Dies kann dazu führen, dass nicht an allen Immissionsorten der jeweils geltende Immissionsrichtwert ausgeschöpft werden kann, welches zu einer übermäßigen Begrenzung des Gewerbegebietes führt. Da bei der grundlegenden Kontingentierung von einer ungerichteten Schallausbreitung ausgegangen wird, sieht das Verfahren der DIN die Erhöhung der Emissionskontingente durch Richtungssektoren vor. Bild 6: Berücksichtigung von Sektoren zur Erhöhung der Emissionskontingente DIN [3], Bild C.2 IO: Immissionsorte A und B: Sektoren Durch die Berücksichtigung der Sektoren können für die Immissionsorte IO 4 und IO 5 höhere Emissionspegel berücksichtigt werden, ohne dass die sonst näher gelegenen Immissionsorte IO 1 bis IO 3 davon betroffen werden. Dies wird nachfolgend mit berücksichtigt.

16 Seite 16 Bearb.-Nr. 15/259 In den Festsetzungen des Bebauungsplanes werden die für die einzelnen Teilflächen i zulässigen Emissionskontingente (L EK,i ) aufgeführt, aber nicht die im Bereich der Immissionsorte (Wohngebäude) zulässigen Immissionskontingente (L IK,i,j ). Hierbei wird zwischen dem Tageszeitraum von 06 bis 22 Uhr und dem Nachtzeitraum von 22 bis 06 Uhr unterschieden. Bei der Anwendung der Festsetzungen im Bebauungsplan ist dann zu prüfen, ob der durch ein Vorhaben zu erwartende Beurteilungspegel (L r,j ) nach TA Lärm das sich aus den festgesetzten Emissionskontingenten (L EK,i ) ergebende Immissionskontingent (L IK,i,j ) einhält. Das Immissionskontingent (L IK,i,j ) ergibt sich aus der ungerichteten Abstrahlung und ungehinderter verlustfreier Schallausbreitung der Emissionskontingente (L EK,i ) der entsprechenden Teilflächen i sowie unter Berücksichtigung von möglichen Zusatzkontingenten aus Richtungssektoren. Bei der Bestimmung des Beurteilungspegels nach TA Lärm ist dabei von den tatsächlich vorhandenen Schallausbreitungsbedingungen zum Zeitpunkt der Genehmigung auszugehen.

17 Seite 17 Bearb.-Nr. 15/ Berechnungsverfahren der Kontingentierung Die Berechnung der zulässigen Emissionskontingente L EK,i und der dazugehörigen Immissionskontingente L IK,i,j erfolgt nach dem Verfahren der DIN "Geräuschkontingentierung". Als Emissionskontingent L EK,i wird dabei der zulässige Pegel der Schallleistung angesehen, der je Quadratmeter einer Teilfläche i bei ungerichteter Abstrahlung in den Vollraum und ungehinderter Schallausbreitung höchstens abgestrahlt werden darf. Hinsichtlich der zulässigen Emissionskontingente L EK,i ist nach Abschnitt der DIN je nach Gebietsart zunächst tags und nachts von folgenden Werten auszugehen: - Gewerbegebiete L EK,i = 60 db(a) (je Quadratmeter Grundstücksfläche) - Industriegebiete L EK,i = 65 db(a) (je Quadratmeter Grundstücksfläche) Zur Berechnung der zulässigen Emissionskontingente ist es üblich, ein Plangebiet in Teilflächen (TF) zu unterteilen. Die Größe und die Anordnung der Teilflächen werden dabei der geplanten Unterteilung des Gewerbegebiets oder des Industriegebiets angepasst. Die Emissionskontingente L EK,i sind für alle Teilflächen i in ganzen Dezibel so festzulegen, dass an keinem der untersuchten Immissionsorte j der Planwert L PI,j durch die energetische Summe der sich ergebenden Immissionskontingente L IK,i,j aller Teilflächen i überschritten wird.

18 Seite 18 Bearb.-Nr. 15/259 Als Formel ausgedrückt stellt sich dies nach DIN Gl. (2) wie folgt dar: 10 log 0,1(LEK,i - Li,j) db L PI,j L EK,i Emissionskontingent der Teilfläche i [db(a)] L i,j Pegelminderung auf Grund der Größe der Teilfläche S i [m²] und dem Abstand d. Schwerpunkts s i,j [m] zum Immissionsort L i,j = -10lg [S i /(4 s i,j ²)] db, DIN Gleichung (3) L PI,j Planwert (anteiliger Immissionsrichtwert für das Plangebiet ) [db(a)] Der Term "L EK,i - L i,j " stellt das Immissionskontingent L IK,i,j der einzelnen Teilflächen i dar. Die energetische Summe der Immissionskontingente L IK,i,j entspricht der Zusatzbelastung durch das gesamte geplante Gewerbe- bzw. Industriegebiet. Die Berücksichtigung der Flächengröße S i erfolgt bei der Berechnung der Pegelminderung L i,j nach Gleichung (3). Die Anwendung der Gleichung (3) setzt voraus, dass die größte Ausdehnung einer Teilfläche i nicht größer ist als die Hälfte des Abstandes s i,j zwischen dem Schwerpunkt der Teilfläche und dem Immissionsort. Sonst ist die Teilfläche i in ausreichend kleine Flächenelemente k mit Teilflächen S k zu unterteilen. Auf Grund des damit verbundenen Rechenumfangs erfolgt die Unterteilung des Gesamtgebietes rechnergestützt mittels des Lärm-Immissionsprogramms " IMMI 2015 " der Firma Wölfel in Höchberg bei Würzburg [19].

19 Seite 19 Bearb.-Nr. 15/ Durchführung der Kontingentierung Die Durchführung der Kontingentierung gliedert sich in folgende vier Schritte: 1. Auswahl der maßgeblichen Immissionsorte 2. Überprüfung auf Geräuschvorbelastung 3. Ermittlung der anteiligen Planwerte 4. Ermittlung der zulässigen Emissionskontingente Auswahl der maßgeblichen Immissionsorte Als maßgebliche Immissionsorte wurden die dem geplanten Gewerbegebiet nächstbenachbarten Wohngebäude und Wohnbauflächen gewählt. Für die überplanten Bereiche wurden dabei die in den Bebauungsplänen bestehenden Festsetzungen berücksichtigt. Für die nicht überplanten Bereiche erfolgte hinsichtlich der Gebietseinstufung eine Abstimmung mit der Stadt Wetter. Immissionsort (Wohngebäude) Lage / Umfeld Einstufung / Festsetzung A Am Stork 2 Außenbereich 35 BauGB MI B Am Stork 3 B-Plan Nr. 48 [23] Mischgebiet (MI) 6 BauNVO MI C Auf Schölling 1 B-Plan Nr. 48 [23] Dorfgebiet (MD) 5 BauNVO MD D Auf Schölling 2 B-Plan Nr. 48 [23] Dorfgebiet (MD) 5 BauNVO MD E Oberberger Weg 81 Außenbereich 35 BauGB MI F Oberberger Weg 97 Außenbereich 35 BauGB MI G Auf dem Dickend 1 Außenbereich 35 BauGB MI H Vordere Heide 3 Außenbereich 35 BauGB MI I Am Grünewald 10 B-Plan 16 [22] Sondergebiet (SO) 10 BauNVO MI J An der Pferdebahn 35 B-Plan 49 [22] allg. Wohngebiet (WA) 4 BauNVO WA Tabelle 1: Immissionsorte und Einstufung bzw. Festsetzung der Gebietsarten Die für die einzelnen Gebietsarten geltenden Immissionsrichtwerte (IRW) sind unter Ziffer 5.1 aufgeführt und können dort entnommen werden.

20 Seite 20 Bearb.-Nr. 15/ Überprüfung auf Geräuschvorbelastung Zur Erfassung der Geräuschvorbelastung durch die vorhandenen Betriebe wurden von uns drei unabhängige Ortsbesichtigungen durchgeführt [20]. Bei den Ortsbesichtigungen konnte im Bereich der untersuchten Immissionsorte (Wohngebäude) keine relevante Geräuschvorbelastung durch Betriebe festgestellt werden. Auf Grund der im Umfeld bereits vorhandenen Gewerbegebiete, insbesondere in dem direkt benachbarten Gewerbegebiet Vogelsanger Straße (Schöllinger Feld) und den weiter entfernt liegenden Gewerbegebiet Knorr-Bremse, ist aber von Vorbelastungen durch Anlagen im Sinne der TA Lärm auszugehen bzw. kann eine Vorbelastung durch Anlagen nicht ausgeschlossen werden. Das Gewerbegebiet Vogelsanger Straße ist im Bebauungsplan Nr. 48 [23] als Gewerbegebiet nach 8 BauNVO überplant. Eine Festsetzung von Geräuschkontingenten ist in den Festsetzungen des Bebauungsplanes aber nicht enthalten. Stattdessen erfolgt eine Begrenzung der zulässigen Betriebsarten durch Abstandsklassen. Die im Gewerbegebiet Vogelsanger Straße ansässigen Firmen setzen sich durch Produktions- und Handelbetriebe, sowie Kfz- und Speditionsbetrieben zusammen. Hinzu kommen Büros mit z.t. angeschlossen Lagerhallen. Die durch das Gewerbegebiet Vogelsanger Straße bzw. die dort ansässigen Firmen im zulässigen Maße verursachten Geräuschemissionen werden durch vorliegende Baugenehmigungen begrenzt, die sich auf die im Plangebiet befindlichen Gebäude mit Wohnnutzungen beziehen. Da für das Gewerbegebiet Vogelsanger Straße keine Vorgaben hinsichtlich zulässiger Emissionskontingente bestehen, wird dieses in gleicher Weise wie das hier zu betrachtende geplante Plangebiet mit einem für Gewerbegebiete üblichen Emissionskontingent wie folgt belegt: Emissionskontingente für tags Uhr L EK = 60 db(a) Gewerbegebiete nachts Uhr L EK = 45 db(a)

21 Seite 21 Bearb.-Nr. 15/259 Die Auswahl der Emissionskontingente erfolgt beispielhaft und soll keine Kontingentierung vorwegnehmen. Bei der Höhe der angesetzten Emissionskontingente wurde berücksichtigt, dass die zulässigen Geräuschemissionen des Gewerbegebietes Vogelsanger Straße durch die im Plangebiet vorhandenen Wohngebäude und die direkt benachbarten Wohngebäude, z.b. Am Schölling 7, im westlich angrenzenden und als Dorfgebiet (MD), überplanten Bereich begrenzt werden. Unter Berücksichtigung der angesetzten Emissionskontingente ergeben sich im Bereich der für das hier geplante Gewerbegebiet maßgeblichen Immissionsorte (Wohngebäude) folgende Immissionspegel, die als Vorbelastung durch Anlagen (L vor ) im Sinne der TA Lärm bzw. der DIN anzusehen sind und mit den Immissionsrichtwerten (IRW) verglichen werden: Immissionsort (Wohngebäude) Einstufung / Festsetzung Tag IRW [db(a)] Tag L vor [db(a)] Nacht IRW [db(a)] Nacht L vor [db(a)] A Am Stork 2 MI 60 48, ,4 B Am Stork 3 MI 60 49, ,5 C Auf Schölling 1 MD 60 52, ,9 D Auf Schölling 2 MD 60 52, ,2 E Oberberger Weg 81 MI 60 42, ,0 F Oberberger Weg 97 MI 60 40, ,6 G Auf dem Dickend 1 MI 60 39, ,4 H Vordere Heide 3 MI 60 41, ,4 I Am Grünewald 10 MI 60 44, ,4 J An der Pferdebahn 35 WA 55 48, ,5 Tabelle 2: Ermittlung der Geräuschvorbelastung durch das Gewerbegebiet Vogelsanger Straße Siehe hierzu die Anlage 1.1, Ausgangsdaten, und die Anlagen 2.0 bis 2.2, Berechnungsblätter. Ein Vergleich mit den Immissionsrichtwerten (IRW) zeigt, dass diese zumindest teilweise nicht um mindestens 10 db(a) unterschritten werden. Nach Nummer 2.2 der TA Lärm liegen einige der Immissionsorte somit noch im Einwirkungsbereich des "Gewerbegebietes Vogelsanger Straße".

22 Seite 22 Bearb.-Nr. 15/259 Für das südöstlich der Autobahn A1 gelegene Gewerbegebiet Knorr-Bremse sind im Bebauungsplan Nr. 53 [25] dagegen Emissionskontingente festgesetzt. Die im Bereich des Bebauungsplans Gewerbegebiet Knorr-Bremse ansässigen Firmen setzten sich u.a. aus einer Spedition sowie Handels- und Fertigungsbetrieben zusammen. Im Rahmen der Errichtung dieser Firmen wurden Geräusch- Immissionsprognosen erstellt, in denen ein Nachweis über die Einhaltung der zulässigen Emissionskontingente geführt wurde. Auf Grund der Begrenzung der Emissionskontingente auf tags L EK 61 db(a) und nachts L EK 46 db(a) und der deutlich größeren Entfernungen, trägt das vorhandene Gewerbegebiet Knorr Bremse bezogen auf die für das Plangebiet des Bebauungsplans Gewerbepark Schwelmer Straße maßgeblichen Immissionsorte nicht relevant zur Geräuschbelastung bei.

23 Seite 23 Bearb.-Nr. 15/ Ermittlung der anteiligen Planwerte Da die Untersuchung auf Geräuschvorbelastung ergeben hat, dass im Bereich der für das Gewerbegebiet Schwelmer Straße maßgeblichen Immissionsorte eine Geräuschvorbelastung nicht ausgeschlossen werden kann, ist eine Minderung der Gesamt-Immissionsrichtwerte (L GI ) zur Ermittlung der Planwerte (L PI,j ) erforderlich. Die Planwerte für das Gewerbegebiet Schwelmer Straße ergeben sich zu: Tageszeitraum bis Uhr Immissionsort (Wohngebäude) Einstufung / Festsetzung IRW [db(a)] berechnet L vor [db(a)] berechnet L Pl [db(a)] Ansatz L Pl [db(a)] A Am Stork 2 MI 60 48, B Am Stork 3 MI 60 49, C Auf Schölling 1 MD 60 52, D Auf Schölling 2 MD 60 52, E Oberberger Weg 81 MI 60 42, F Oberberger Weg 97 MI 60 40, G Auf dem Dickend 1 MI 60 39, H Vordere Heide 3 MI 60 41, I Am Grünewald 10 MI 60 44, J An der Pferdebahn 35 WA 55 48, Nachtzeitraum bis Uhr Immissionsort (Wohngebäude) Einstufung / Festsetzung IRW [db(a)] berechnet L vor [db(a)] berechnet L Pl [db(a)] Ansatz L Pl [db(a)] A Am Stork 2 MI 45 33, B Am Stork 3 MI 45 34, C Auf Schölling 1 MD 45 37, D Auf Schölling 2 MD 45 37, E Oberberger Weg 81 MI 45 27, F Oberberger Weg 97 MI 45 25, G Auf dem Dickend 1 MI 45 24, H Vordere Heide 3 MI 45 26, I Am Grünewald 10 MI 45 29, J An der Pferdebahn 35 WA 40 33, Tabelle 3: Ermittlung der Planwerte L Pl für das Gewerbegebiet Schwelmer Straße

24 Seite 24 Bearb.-Nr. 15/259 Wie der Auflistung entnommen werden kann, werden z.t. leicht abgesenkte Planwerte in Ansatz gebracht. Hierdurch ergibt sich eine zusätzliche Sicherheit bei der Geräuschkontingentierung. Die aus Sicht des Geräusch-Immissionsschutzes mögliche Nutzung des geplanten Gewerbegebietes Schwelmer Straße wird hierdurch nicht maßgeblich eingeschränkt, da diese durch die im Gewerbegebiet vorgesehene in Ausnahmefällen zulässige Errichtung von Wohnungen von Aufsichtspersonal oder Betriebsinhabern bereits beschränkt wird Ermittlung der zulässigen Emissionskontingente Hinsichtlich der zulässigen Emissionskontingente L EK,i ist nach Abschnitt der DIN je nach Gebietsart zunächst tags und nachts von folgenden Werten auszugehen: - Gewerbegebiete L EK,i = 60 db(a) - Industriegebiete L EK,i = 65 db(a) Für das Gewerbegebiet Schwelmer Straße wird auf Grund der geplanten Gebietseinstufung als Gewerbegebiet nach 8 BauNVO einheitlich ein Ausgangswert von L EK = 60 db(a) berücksichtigt. Bei der Berechnung der zulässigen Emissionskontingente L EK,i werden die Emissionskontingente getrennt nach Tages- und Nachtzeit soweit angehoben bzw. abgesenkt, dass im Bereich der untersuchten Immissionsorte der jeweilige Immissionsrichtwert bzw. Planwert L Pl möglichst durch die Zusatzbelastung einschließlich der Zusatzkontingente ( L IK + L EKzus ) ausgeschöpft wird. Die Summen der Immissionskontingente L IK werden dabei zu gesicherten Auslegung aufgerundet.

25 Seite 25 Bearb.-Nr. 15/259 Zur Bestimmung der zulässigen Emissionskontingente wurde das Plangebiet in insgesamt 6 Teilflächen (TF) unterteilt. Für die Teilflächen ergeben sich daraus folgende maximal zulässige Emissionskontingente L EK,i: Die sich für die einzelnen Teilflächen (TF) ergebenden Emissionskontingente L EK,i werden nachfolgend zusammen mit den Flächengrößen und den sich daraus ergebenden Schallleistungspegeln L WA aufgeführt. Teilfläche Fläche (F) (gerundet) Emissionskontingente L EK je Quadratmeter Grundfläche Schallleistungspegel L WA = L EK + 10 log(f) m² Tag L EK [db(a)] Nacht L EK [db(a)] Tag L WA [db(a)] Nacht L WA [db(a)] TF 1 GE ,5 91,5 TF 2 GE ,9 94,9 TF 3 GE ,0 96,0 TF 4 GE ,4 94,4 TF 5 GE ,5 92,5 TF 6 GE ,9 85,9 Tabelle 4: Emissionskontingente L EK und Schallleistungspegel Siehe hierzu die Anlage 1.1 Ausgangsdaten, Anlagen 2.0 und 2.3 bis 2.5, Berechnungsblätter, Anlagen 3.1 und 3.2, Geräuschkontingentierung und Anlage 4 Übersichtsplan, M1:5000, DIN A3.

26 Seite 26 Bearb.-Nr. 15/259 Neben den Emissionskontingenten werden folgende in Sektoren aufgeteilte Zusatzkontingente L EKzus berücksichtigt, durch die sich für die innerhalb der Sektoren liegenden Immissionsorte (Wohn- und Bürogebäude) höhere Immissionskontingente ergeben: Sektor Startwert x Startwert y Winkel Zusatzkontingent L EKzus UTM [m] UTM [m] 0 = Nord 90 = Ost Tag und Nacht [db(a)] Sektor I Sektor II " " Sektor III " " Sektor IV " " Sektor V " " Sektor VI " " Sektor VII " " Sektor VIII " " Tabelle 5: Sektoren mit Zusatzkontingenten L EKzus

27 Seite 27 Bearb.-Nr. 15/ Textliche Bewertung Die Auflistung unter Ziffer zeigt, dass bezogen auf den Tageszeitraum das nach DIN für Gewerbegebiete (GE) vorgegebene Emissionskontingent von L EK = 60 db(a) angewandt bzw. teilweise sogar erhöht werden kann. Hinsichtlich des Tageszeitraumes sind somit keine besonderen Einschränkungen erforderlich. Bezogen auf den Nachtzeitraum ist, wie allgemein üblich, für alle Teilflächen (TF) eine Absenkung der zulässigen Emissionskontingente erforderlich, so dass nachts nur ein eingeschränkter Betrieb möglich ist. Hinsichtlich der sich ergebenden Immissionskontingente und der vergebenen Zusatzkontingente zeigt sich, dass diese weitestgehend die ermittelten Planwerte ausschöpfen. Das Ziel der Geräuschkontingentierung, bei einer Einhaltung der Planwerte bzw. Immissionsrichtwerte möglichst hohe Emissionskontingente zuzulassen, ist somit erfüllt. Weiterhin wurden den zentral gelegenen Gewerbegebietsflächen (TF 3 und TF 4), die einen größeren Abstand zu den benachbarten Wohnhäusern aufweisen, erhöhte Emissionskontingente zugewiesen. Hierdurch ergibt sich eine Staffelung dahingehend, dass geräuschintensivere Betriebe eher im zentralen Bereich des Plangebiets angesiedelt werden, welches als vorbeugender Immissionsschutz eingestuft werden kann. Bezüglich der möglichen Betriebsarten ist anzuführen, dass innerbetriebliche Produktionen aus schalltechnischer Sicht weniger problematisch sind, da deren Geräuschemissionen durch geeignete Schallschutzmaßnahmen an den Betriebsgebäuden weitestgehend begrenzt werden können. Zu schalltechnischen Konfliktsituationen führen dagegen eher im Nachtzeitraum auftretende Aktivitäten im Außenbereich, wie z.b. Lkw-An- und Auslieferungen, Gabelstaplerverkehr oder vermehrte An- und Abfahrten von Mitarbeiter-Pkw usw.

28 Seite 28 Bearb.-Nr. 15/ Empfehlungen zur Festsetzung im Bebauungsplan Für eine Übernahme der ermittelten Emissionskontingente und Zusatzkontingente in den Bebauungsplan eignen sich z.b. folgende Festsetzungen nach 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB: "Ein Vorhaben, dem Teilflächen zuzuordnen sind, ist schalltechnisch zulässig, wenn der nach der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) unter Berücksichtigung der Schallausbreitungsverhältnisse zum Zeitpunkt der Genehmigung berechnete Beurteilungspegel L r der von dem Vorhaben ausgehenden Geräusche an allen Immissionsorten außerhalb des Plangebietes gleich oder kleiner ist als das sich aus den festgesetzten Emissionskontingenten (L EK ) je Quadratmeter Grundfläche der zugeordneten Teilflächen bei ungerichteter Abstrahlung und ungehinderter und verlustfreier Schallausbreitung in den Vollraum ergebende Immissionskontingent (L IK ). Teilfläche Emissionskontingente L EK Tag L EK [db(a)] Nacht L EK [db(a)] TF 1 GE TF 2 GE TF 3 GE TF 4 GE TF 5 GE TF 6 GE Vorschlag zur Auflistung der zulässigen Emissionskontingente

29 Seite 29 Bearb.-Nr. 15/259 Für die im Bereich der Richtungssektoren I - VII befindlichen Immissionsorte ist eine Erhöhung der Emissionskontingente gemäß Tabelle "X" zulässig". Sektor Startwert x Startwert y Winkel Zusatzkontingent L EKzus UTM [m] UTM [m] 0 = Nord 90 = Ost Tag und Nacht [db(a)] Sektor I Sektor II " " Sektor III " " Sektor IV " " Sektor V " " Sektor VI " " Sektor VII " " Sektor VIII " " Vorschlag zur Auflistung der Zusatzkontingente (Tabelle X, X: Platzhalter) Als weitere Festsetzung könnten die Berechnungsgrundlagen zur Ermittlung der Emissionskontingente mit in den Bebauungsplan wie folgt aufgenommen werden: "Die Berechnung der zulässigen Immissionskontingente erfolgt nach DIN "Geräuschkontingentierung", vom Dez Als weitere Festsetzung sollte in den Bebauungsplan eine sogenannte Relevanzgrenze aufgenommen werden. Diese beinhaltet eine Vereinfachung des Verfahrens, für den Fall, dass die Geräuschimmissionen eines Vorhabens an den maßgeblichen Immissionsorten nicht oder nur noch unwesentlich zur Gesamt- Geräuschsituation beitragen. Als Relevanzgrenze wird nach DIN eine Unterschreitung des Immissionsrichtwertes um 15 db(a) vorgegeben. Als textliche Festsetzung kann diesbezüglich gewählt werden: "Ein Vorhaben ist auch schalltechnisch zulässig, wenn dessen Beurteilungspegel L r nach TA Lärm den Immissionsrichtwert an den maßgeblichen Immissionsorten außerhalb des Plangebietes um mindestens 15 db(a) unterschreitet."

30 Seite 30 Bearb.-Nr. 15/ Verkehrslärm durch das geplante Gewerbegebiet 6.1 Erläuterungen zur DIN Die DIN Schallschutz im Städtebau enthält Hinweise zur Berücksichtigung des Schallschutzes bei der städtebaulichen Planung. Im Beiblatt 1 zu DIN werden je nach Gebietsart in Bezug auf Verkehrslärm folgende "Schalltechnische Orientierungswerte (SOW)" aufgeführt: a) bei reinen Wohngebieten (WR) tags 50 db(a) nachts 40 db(a) b) bei allgemeinen Wohngebieten (WA) tags 55 db(a) und Kleinsiedlungsbieten (WS) nachts 45 db(a) c) auf Friedhöfen, Kleingartenanlagen, Parkanlagen tags/nachts 55 db(a) d) bei besonderen Wohngebieten (WB) tags 60 db(a) nachts 45 db(a) e) bei Dorfgebieten (MD) tags 60 db(a) und Mischgebieten (MI) nachts 50 db(a) f) bei Kerngebieten (MK) und Gewerbegebieten (GE) tags 65 db(a) nachts 55 db(a) g) bei sonstigen Sondergebieten (SO), soweit sie tags db(a) schutzbedürftig sind, je nach Nutzung nachts db(a) h) bei Industriegebieten (GI) abhängig von einer evtl. Gliederung nach 1 Abs. 4 und 9 BauNVO Den Zeitabschnitten sind folgende Beurteilungszeiten zugeordnet: - Tageszeitraum (tags) von bis Uhr mit einer zusammenhängenden Beurteilungszeit von T r = 16 h - Nachtzeitraum (nachts) von bis Uhr mit einer zusammenhängenden Beurteilungszeit von T r = 8 h

31 Seite 31 Bearb.-Nr. 15/259 Eine Betrachtung von Spitzenschallpegeln oder Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit, vergleiche hierzu Ziffer 5.1 Erläuterungen zur TA Lärm, ist nach dem Verfahren der DIN in Bezug auf Verkehrsgeräusche nicht vorgesehen. Die Einhaltung oder Unterschreitung der Schalltechnischen Orientierungswerte ist nach Beiblatt 1 zu DIN wünschenswert, um die mit der Eigenart des betreffenden Baugebietes oder der betreffenden Baufläche verbundene Erwartung auf angemessenen Schutz vor Lärmbelästigungen zu erfüllen. Der Belang des Schallschutzes ist bei der in der städtebaulichen Planung erforderlichen Abwägung der Belange als ein wichtiger Planungsgrundsatz neben anderen Belangen zu verstehen. Die Schalltechnischen Orientierungswerte werden daher als Zielwerte angesehen, die nicht bindend sind. In vorbelasteten Gebieten, insbesondere bei vorhandener Bebauung, oder wie hier bei bestehenden Verkehrswegen, lassen sich die Schalltechnischen Orientierungswerte oft nicht einhalten. Wo im Rahmen der Abwägung mit plausibler Begründung von den Orientierungswerten abgewichen werden soll, weil andere Belange überwiegen, sollte möglichst ein Ausgleich durch andere geeignete Maßnahmen (z.b. durch eine geeignete Gebäudeanordnung und Grundrissgestaltung, bauliche Schallschutzmaßnahmen - insbesondere für Schlafräume) vorgesehen werden. Da die Schalltechnischen Orientierungswerte lediglich als Zielwerte angesehen werden, deren Einhaltung nicht bindend ist, werden bei der Beurteilung der Verkehrsgeräusche die unter der nachfolgenden Ziffer aufgeführten Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchG herangezogen.

32 Seite 32 Bearb.-Nr. 15/ Erläuterungen zur 16. BImSchV Die 16. BImSchV, Verkehrslärmschutzverordnung, gilt für den Neubau oder die wesentliche Änderung von öffentlichen Straßen sowie von Schienenwegen der Eisenbahnen und Straßenbahnen. Nach der 16. BImSchV ist zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung von Verkehrswegen sicherzustellen, dass der Beurteilungspegel einen der folgenden Immissionsgrenzwerte (IGW) nicht überschreitet: 1. an Krankenhäusern, Schulen, Kurheimen tags 57 db(a) und Altenheimen nachts 47 db(a) 2. in allgemeinen Wohngebiet (WA) und tags 59 db(a) in reinen Wohngebiet (WR) nachts 49 db(a) 3. in Mischgebieten (MI) und Dorfgebieten (MD) tags 64 db(a) nachts 54 db(a) 4. in Gewerbegebieten (GE) tags 69 db(a) nachts 59 db(a) Den Zeitabschnitten sind folgende Beurteilungszeiten zugeordnet: - Tageszeitraum (tags) von bis Uhr mit einer zusammenhängenden Beurteilungszeit von T r = 16 h - Nachtzeitraum (nachts) von bis Uhr mit einer zusammenhängenden Beurteilungszeit von T r = 8 h Eine Betrachtung von Spitzenschallpegeln oder Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit, vergleiche hierzu Ziffer 5.1 Erläuterungen zur TA Lärm, ist nach dem Verfahren der 16. BImSchV nicht vorgesehen.

33 Seite 33 Bearb.-Nr. 15/259 Da die Immissionsgrenzwerte nicht für bestehende Verkehrswege gelten, ist zu ermitteln, ob die geplanten Maßnahmen einen Neubau eines Verkehrsweges (Straße) oder wesentliche Änderungen darstellen. Eine wesentliche Änderung ist nach 1(2) der 16. BImSchV gegeben, wenn 1. eine Straße um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr oder ein Schienenweg um eine oder mehrere durchgehende Gleise baulich erweitert wird oder 2. durch einen erheblichen baulichen Eingriff der Beurteilungspegel des von dem zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärms um mindestens 3 db(a) oder auf mindestens 70 db(a) am Tage oder mindestens 60 db(a) in der Nacht erhöht wird. Eine Änderung ist auch wesentlich, wenn der Beurteilungspegel des von dem zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärms von 70 db(a) am Tage oder 60 db(a) in der Nacht durch einen erheblichen baulichen Eingriff erhöht wird; dies gilt nicht in Gewerbegebieten. Das Verfahren der 16. BImSchV ist auf einzelne Verkehrswege abgestellt. Eine Überlagerung der Beurteilungspegel mehrerer Verkehrswege wird nach dem Verfahren der 16. BImSchV auch nicht berücksichtigt, wenn Gegenstand einer Planfeststellung oder einer Plangenehmigung der Bau eines Verkehrsweges und - als notwendige Folgemaßnahme - die Änderung eines anderen Verkehrsweges sind. Zur Vereinfachung der Beurteilung des Verkehrslärms wird davon abweichend nachfolgend zuerst eine Betrachtung der Gesamtbelastung vorgenommen. Soweit erforderlich erfolgt daran anschließend eine Betrachtung der Einzelwerte.

34 Seite 34 Bearb.-Nr. 15/ Berechnungsverfahren Emissionspegel Die Emissionspegel L m,e berechnen sich nach dem Verfahren der RLS-90 [4] über die Formel: L m,e = L m (25) + D v + D StrO + D Stg + D E mit L m (25) = normierter Mittelungspegel in 25 m Abstand zur Straße L m (25) p M = 37, log[m (1 + 0,082 p)] mit = maßgebender LKW-Anteil (über 2,8 t zulässiges Gesamtgewicht) in % am Gesamtverkehr = maßgebende stündliche Verkehrsstärke D v = Korrektur für die zulässige Geschwindigkeit D v = L Pkw - 37, log[(100 + (100 D/10-1) p) / ( ,23 p)] L Pkw = 27,7 + 10,0 log[1 + (0,02 v Pkw )³] L Lkw = 23,1 + 12,5 log(v Pkw ) D = L Lkw - L Pkw D StrO = Korrektur für die Straßenoberfläche D Stg = Zuschlag für Steigungen g D Stg = 0,6 g - 3 db für g > 5 % D Stg = 0 db für g 5 % D E = Korrektur für Spiegelschallquellen 1. Ordnung (wird abschnittsweise berechnet)

35 Seite 35 Bearb.-Nr. 15/ Immissionspegel Die im Bereich der Immissionsorte einwirkenden Mittelungspegel L m ergeben sich nach dem Berechnungsverfahren der RLS-90 aus der energetischen Summe der Einzelpegel L m,i der Teilstücke über die Formeln: L m = 10 log 10 (0,1 Lm,i) mit L m,i = L m,e + D I + D s + D BM + D refl - D Z L m,e = Emissionspegel nach Ziffer D I D s = Korrektur zur Berücksichtigung der Teilstücklänge l, D I = 10 log (l) = Pegeländerung zur Berücksichtigung des Abstandes s in Metern zwischen Emissionsort (Straßenabschnitt) und Immissionsort und der Luftabsorption D s = 11,2-20 log(s) - s/200 db(a) D BM = Pegeländerung zur Berücksichtigung d. Boden- u. Meteorologiedämpfung D BM = (h m /s)( /s) - 4,8 0, h m : mittlere Höhe über Grund in Metern D refl = Pegelerhöhungen durch Mehrfachreflexionen bei Fahrstreifen zwischen parallelen Wänden (z.b. Straßenschluchten) D refl = 4 h Bebauung /W Weite 3,2 db(a) D Z = Abschirmmaß durch topographische (z.b. Böschungen) und bauliche Gegebenheiten (z.b. Schallschutzwände) Bei vorliegen einer Abschirmung entfällt D BM.

36 Seite 36 Bearb.-Nr. 15/259 Das Berechnungsverfahren der RLS-90 berücksichtigt dabei generell eine Mitwindsituation von ca. 3 m/s von der Straße zum Immissionsort und/oder eine Temperaturinversion. Bei anderen Witterungsbedingungen können insbesondere in Bodennähe und in Abständen über 100 m deutlich niedrigere Schallpegel auftreten. Daher ist ein Vergleich von Messwerten mit den nach den RLS-90 berechneten Werten nicht ohne weiteres möglich. Für lichtzeichengeregelte Kreuzungen und Einmündungen (Ampelanlagen) ist zur Bildung des Beurteilungspegels L r ein Zuschlag K für die dadurch bewirkte erhöhte Störwirkung zu berücksichtigen, L r = L m + K. Der Beurteilungspegel ergibt sich nach Tabelle 2 der RLS-90 wie folgt: - Abstand des Immissionsortes vom nächsten Zuschlag Schnittpunkt der Achse von sich kreuzenden oder zusammentreffenden Fahrstreifen bis 40 m K = 3 db(a) über 40 m bis 70 m K = 2 db(a) über 70 m bis 100 m K = 1 db(a) über 100 m K = 0 db(a) Zwischenergebnisse und Pegeldifferenzen sind auf 0,1 db(a) zu runden, Gesamt- Beurteilungspegel sind auf volle db(a) aufzurunden.

37 Seite 37 Bearb.-Nr. 15/ Berechnung der Verkehrsgeräusche Auswahl der maßgeblichen Immissionsorte Als maßgebliche Immissionsorte wurden die dem geplanten Gewerbegebiet nächstbenachbarten Wohngebäude und Wohnbauflächen gewählt. Für die überplanten Bereiche wurden dabei die in den Bebauungsplänen bestehenden Festsetzungen berücksichtigt. Für die nicht überplanten Bereiche erfolgte hinsichtlich der Gebietseinstufung eine Abstimmung mit der Stadt Wetter. Immissionsort (Wohngebäude) Lage / Umfeld Einstufung / Festsetzung A Am Stork 2 Außenbereich 35 BauGB MI B Am Stork 3 B-Plan Nr. 48 [23] Mischgebiet (MI) 6 BauNVO MI C Auf Schölling 1 B-Plan Nr. 48 [23] Dorfgebiet (MD) 5 BauNVO MD D Auf Schölling 2 B-Plan Nr. 48 [23] Dorfgebiet (MD) 5 BauNVO MD E Oberberger Weg 81 Außenbereich 35 BauGB MI F Oberberger Weg 97 Außenbereich 35 BauGB MI G Auf dem Dickend 1 Außenbereich 35 BauGB MI H Vordere Heide 3 Außenbereich 35 BauGB MI I Am Grünewald 10 B-Plan 16 [22] Sondergebiet (SO) 10 BauNVO MI J An der Pferdebahn 35 B-Plan 49 [22] allg. Wohngebiet (WA) 4 BauNVO K Schwelmer Straße 41 Außenbereich 35 BauGB (Bauernhof) WA MI Tabelle 5: Immissionsorte und Einstufung bzw. Festsetzung der Gebietsarten Die für die einzelnen Gebietsarten nach DIN als Zielwerte geltenden Schalltechnischen Orientierungswerte (SOW) und die nach der 16. BImSchV verbindlich einzuhaltenden Immissionsgrenzwerte (IGW) sind unter den Ziffern 6.1 und 6.2 aufgeführt und können dort entnommen werden. Hinsichtlich der Anordnung der Immissionsorte an den betroffenen Gebäuden wurde berücksichtigt, dass die Verkehrsgeräusche z.t. auf andere Gebäudeseiten einwirken als die Gewerbegeräusche. Weiterhin wurde hinsichtlich der Verkehrsgeräusche ein zusätzlicher Immissionsort hinzugenommen.

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