Betriebliche Altersversorgung im Jahresabschluss nach nationalen und internationalen Bilanzierungsgrundsätzen

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1 Betriebswirtschaft Aufsätze DB vom , Heft 50, Seite DB Betriebliche Altersversorgung im Jahresabschluss nach nationalen und internationalen Bilanzierungsgrundsätzen Bewertungsannahmen zum Dr. Georg Thurnes / Rainer Vavra, beide München / Dr. André Geilenkothen, Mülheim an der Ruhr Der Beitrag erläutert die ökonomischen Bewertungsannahmen für Pensions- und sonstige Personalverpflichtungen im Jahresabschluss nach IFRS, US-GAAP sowie HGB und gibt Hinweise auf die Parameterwahl zum Dabei wird insbesondere auf die aktuellen Entscheidungen des IFRS IC zur Rechnungszinsfestlegung gem. IAS 19 sowie die künftige Entwicklung der HGB-Zinssätze eingegangen. Gliederung I. Einleitung II. Grundlagen für die Rechnungszinssätze im internationalen Jahresabschluss 1. Aktuelle Fragestellungen bzgl. der Datenbasis zur Zinsherleitung 2. Alternative Verfahren zur Zinsbestimmung III. Aktuelle Rechnungszinssätze nach IFRS IV. Rechnungszinssätze nach HGB V. Weitere Bewertungsparameter 1. Einkommens- und Rententrend 2. Demografische Rechnungsannahmen VI. Zusammenfassung I. Einleitung In bewährter Weise gibt der vorliegende Beitrag Hinweise zur Festlegung geeigneter Rechnungsannahmen für die Bewertung und Bilanzierung von Altersversorgungs- und anderen vergleichbaren Verpflichtungen im Jahresabschluss nach HGB sowie nach internationalen Rechnungslegungsvorschriften. Insbesondere werden dabei die aktuellen Äußerungen des IFRS Interpretations Committee (IFRS IC) zur Rechnungszinsbestimmung und die sich daraus ergebenden Implikationen für die Bilanzierung nach IAS 19 analysiert und kommentiert. Darüber hinaus werden auch die Entwicklung der HGB-Zinssätze und die Anforderungen an die übrigen Parameter für eine sachgerechte Bewertung und Bilanzierung von Pensions- und ähnlichen Personalverpflichtungen untersucht. II. Grundlagen für die Rechnungszinssätze im internationalen Jahresabschluss 1. Aktuelle Fragestellungen bzgl. der Datenbasis zur Zinsherleitung Der Rechnungszinssatz zur Bewertung der Pensionsverpflichtungen ist gem. IAS aus den Renditen von "high quality corporate bonds" (HQCB) abzuleiten, die auf die gleiche Währung lauten, in

2 der auch die Verpflichtungen zu erfüllen sind. Im Jahr 2012 wurde dem IFRS IC die Frage vorgelegt, wie die Anforderung "high quality" in der Praxis zu verstehen und umzusetzen ist. Bislang wurde in Anlehnung an die Vorschriften der US-GAAP 1) unterstellt, dass eine Anleihe mindestens mit "AA" 2) geratet sein muss, um in die Datenbasis zur Rechnungszinsherleitung aufgenommen zu werden. Die Anzahl der Euro-Unternehmensanleihen dieser Ratingkategorie hat sich in den letzten Jahren allerdings stark verringert. In der Folge kam es zuletzt zu einer gestiegenen Volatilität der resultierenden Rechnungszinssätze. Eine mögliche Erweiterung des Anleihespektrums - etwa auf Anleihen mit einem Rating von mindestens "A" - könnte diesem Trend sowie auch dem aktuell niedrigen Rechnungszinsniveau etwas entgegenwirken 3). In seiner Sitzung im November 2013 hat das IFRS IC entschieden, die Behandlung dieses Themas nicht auf seine Agenda zu nehmen, d. h. es wird aktuell weder ein "Amendment" des IAS 19 mit einer Präzisierung der Anforderungen an HQCB noch eine entsprechende "Interpretation" des Standards geben. Der Grund hierfür ist in der Bedeutung von Rechnungszinssätzen bei der Bilanzierung auch über die Pensionsverpflichtungen hinaus zu sehen. Eine sachgerechte Behandlung der Frage ist somit nur im Rahmen eines umfassenderen Projekts zum Thema Rechnungszins möglich. Dennoch lassen sich aus dem Diskussionsprozess und der finalen Agenda-Entscheidung des IFRS IC einige Hinweise auf einen angemessenen Umgang mit den Vorgaben des Standards entnehmen. Zunächst war als Grundsatzfrage von Interesse, ob der Begriff "high quality" absolut oder relativ zu verstehen ist. Bei einem relativen Konzept wäre zu bestimmen, welcher Anteil (z. B. als fester Prozentsatz) aller am Markt vorhandenen Anleihen in die Zinsbestimmung eingeht. Zu jedem Bilanzstichtag würden dann die relativ zum Gesamtmarkt jeweils am besten beurteilten Anleihen in die Datenbasis einbezogen. Das IFRS IC vertritt dagegen die Auffassung, dass es sich bei diesem Begriff um ein absolutes Konzept handelt, das die konkrete Definition eines Mindestratings vorsieht. Hieran schließt sich die Frage an, wie dieses Mindestrating zu wählen ist. Dazu wurde vom IFRS IC festgehalten, dass ein bestimmtes Mindestrating durch den Standard nicht vorgegeben wird und damit grds. im Ermessen des bilanzierenden Unternehmens liegt. Textpassagen aus einer ersten Beschlussvorlage hätten noch als Hinweis auf ein Mindestrating von "AA" verstanden werden können. Diese wurden nach entsprechenden Kommentierungen von Unternehmen und Wirtschaftsprüfern in der Endfassung aber bewusst gestrichen. Die finalen Ausführungen lassen daher darauf schließen, dass auch die Verwendung eines Mindestratings von "A" grds. möglich ist. Allerdings betont das IFRS IC in diesem Zusammenhang den Grundsatz der Bilanzkontinuität. Eine Verringerung der Datenbasis wird explizit nicht als hinreichender Grund für eine Anpassung des Ratingkriteriums angesehen. Außerdem findet sich in den Dokumenten des IASB-Mitarbeiterstabs zur Vorbereitung der IFRS IC-Entscheidung auch die Auffassung, dass die Interpretation von "high quality" nicht unternehmensspezifisch zu sehen sei. Daher ist anzunehmen, dass ein Umstieg auf ein Mindestrating von "A" in der Praxis nur selten vorkommen wird. Ob eine solche Anpassung letztlich in Betracht kommt, wird insbesondere von der Positionierung der Wirtschaftsprüfer und Prüfstellen abhängen. Die bisherigen Äußerungen von dieser Seite lassen aber auf die Erwartung schließen, dass es grds. zu keinen Änderungen der Ratingkriterien kommen wird. Da die Thematik derzeit stark im Fokus der Prüfer steht 4), [DB 2013 S. 2818]empfehlen sich in jedem Fall eine genaue Dokumentation des Vorgehens bei der Rechnungszinsbestimmung sowie eine frühzeitige Abstimmung mit dem Wirtschaftsprüfer. Dies gilt selbstverständlich insbesondere dann, wenn Änderungen der bisherigen Herleitungsmethodik beabsichtigt sind. Bei einer Bilanzierung nach US- GAAP ist dagegen - wie bereits erwähnt - ein Mindestrating von "AA" vorgeschrieben, sodass diese Möglichkeit definitiv entfällt. Neben der Ratingfrage hat sich das IFRS IC im Zusammenhang mit dem Anleihespektrum zur

3 Zinsbestimmung auch damit beschäftigt, wie die geforderte Währungskongruenz zu den Verpflichtungen zu verstehen ist. Als Ergebnis der Überlegungen soll durch das IASB eine klarstellende Anpassung des IAS 19 im Rahmen der üblichen "Annual Improvements" erfolgen. Demnach kommt es für die Aufnahme einer Anleihe in das Portfolio zur Zinsbestimmung allein auf die Währung an, in der die Anleihe begeben ist, und nicht etwa auf das Heimatland des bilanzierenden Unternehmens. Somit sind z. B. für Pensionsverpflichtungen in der Eurozone alle auf Euro lautenden Unternehmensanleihen in Betracht zu ziehen, auch wenn sie von Unternehmen außerhalb der Eurozone emittiert wurden. Dies entspricht bereits der gängigen Praxis. 2. Alternative Verfahren zur Zinsbestimmung Unter Berücksichtigung der nach den Entscheidungen des IFRS IC noch bestehenden Unsicherheiten kommen weiterhin die folgenden, im vorjährigen Beitrag dieser Artikelreihe 5) detailliert beschriebenen Ansätze zur Rechnungszinsherleitung grds. in Betracht: "Standardverfahren": Aus nach Laufzeitklassen vorab aggregierten Renditeinformationen von Anleihen, deren Rating im Durchschnitt über die wichtigsten Ratingagenturen mindestens "AA" beträgt, wird eine Zinsstrukturkurve gewonnen. Anschließend erfolgt die Bestimmung des angemessenen Rechnungszinses mittels dieser Zinsstruktur und den erwarteten Zahlungsströmen aus den zu bewertenden Verpflichtungen. Liegen die verpflichtungsspezifischen Zahlungsströme nicht vor, können auch Musterprofile von Zahlungsströmen mit einer zu den Verpflichtungen näherungsweise passenden Duration herangezogen werden. "1AA-Verfahren": Zur Aufnahme einer Anleihe in die Datenbasis wird lediglich ein "AA"-Rating von einer der Ratingagenturen - und nicht im Durchschnitt - gefordert. "6A-Ansatz": Anleihen werden bereits bei einem Durchschnittsrating von A in der Datenbasis berücksichtigt (d. h. "A"-, "AA"- und "AAA"-Anleihen werden gemeinsam ausgewertet). "Einzelbondverfahren": Die Zinsbestimmung erfolgt grds. analog zum Standardverfahren, wobei aber die Zinsstrukturkurve direkt aus den Renditeinformationen der einzelnen Anleihen ohne vorherige Aggregation nach Laufzeitklassen ermittelt wird. Dabei ist zu beachten, dass ein Wechsel des Verfahrens im Vergleich zum Vorjahresstichtag u. U. als "change in accounting estimate" gem. IAS 8 anzusehen ist und damit zusätzliche Anhangangaben zur Folge haben kann. Häufigere Methodenwechsel könnten zudem unvereinbar mit dem bilanziellen Stetigkeitsgrundsatz sein. Der folgende Abschnitt stellt für die verschiedenen Verfahren die aktuell resultierenden Rechnungszinssätze dar. III. Aktuelle Rechnungszinssätze nach IFRS Tab. 1 enthält die Rechnungszinssätze für Pensionsverpflichtungen, die sich mit Stand und im Vergleich dazu am aus den gerade beschriebenen Verfahren ergeben haben. Die Werte geben jeweils eine aus Musterzahlungsströmen ermittelte Bandbreite an, die die Spanne zwischen einem reinen Rentnerbestand und einem reinen Anwärterbestand abdeckt. Dabei ist jeweils eine typische Pensionszusage auf lebenslange Rentenzahlungen einschließlich Hinterbliebenenrente unterstellt 6). Wie Tab. 1 verdeutlicht, waren zum ungewöhnlich große Unterschiede zwischen den Zinsergebnissen aus den verschiedenen Herleitungsmethoden zu verzeichnen. Die Differenz betrug teilweise mehr als einen vollen Prozentpunkt. Im Verlauf des Jahres 2013 haben sich die Resultate dagegen stark angenähert. Insbesondere kommt der Frage, ob die Renditen der zugrunde liegenden Anleihen vor der Ermittlung der Zinsstrukturkurve aggregiert werden ("Standardverfahren") oder nicht ("Einzelbondverfahren"), derzeit eine wesentlich geringere Bedeutung als vor einem Jahr zu. Da aber auch die Ratingabgrenzung derzeit keinen wesentlichen Einfluss auf die

4 Zinshöhe hat, wirkt sich die Wahl des Herleitungsverfahrens aktuell kaum auf die Ergebnisse aus. Rein ergebnisorientiert betrachtet würde sich zum Jahresabschluss 2013 damit auch ein Umstieg auf den "6A-Ansatz" - sofern er durchsetzbar wäre - nur geringfügig niederschlagen. Eine erneute Zunahme der Unterschiede erscheint für die Zukunft aber nicht unwahrscheinlich. Dies gilt auch im Hinblick auf die Volatilität der Zinssätze, die bei einer erweiterten Datenbasis generell niedriger ausfallen sollte. Tab. 1: Rechnungszinssätze zum und zum verschiedene Verfahren Verfahren Ermittelter Rechnungszins Ermittelter Rechnungszins Standardverfahren 2,7%-3,0% 3,2%-3,6% 1AA-Verfahren 3,0%-3,4% 3,2%-3,7% 6A-Verfahren 3,0%-3,4% 3,4%-3,8% Einzelbondverfahren 3,2%-4,1% 3,3%-3,8% Im Vergleich zum letztjährigen Jahresabschluss werden sich - auf Basis der Daten vom zum bei Verwendung des Standardverfahrens etwas höhere Zinssätze ergeben. Dies wirkt sich verringernd auf die Verpflichtungshöhe aus. Sofern das Einzelbondverfahren verwendet wird, kann sich allerdings zumindest bei Anwärterbeständen durchaus auch ein Rückgang des Rechnungszinssatzes ergeben. Insgesamt betrachtet befindet sich das Zinsniveau nach wie vor auf einem historisch niedrigen Stand. Dies verdeutlicht auch Abb. 1 auf S. 2819, in der die Entwicklung der Rechnungszinssätze über die letzten Jahre für typische Musterbestände nach dem Standardverfahren dargestellt ist.

5 Aufgrund der ähnlichen Ergebnisse, die die verschiedenen Verfahren zur Zinssatzbestimmung derzeit liefern, werden sich die von den bilanzierenden Firmen festgelegten Rechnungszins[DB 2013 S. 2819]sätze zum voraussichtlich in einer deutlich geringeren Bandbreite bewegen als zuletzt beobachtet. Eine empirische Untersuchung der am verwendeten Zinssätze 7) ergibt eine Spannweite von rd. 2,5%-rd. 4%, was - soweit die Unterschiede auf eine unterschiedliche Methodenwahl zurückzuführen sind - die Vergleichbarkeit der Abschlüsse bereits einschränkt oder zumindest verkompliziert. Vor dem Hintergrund der wahrscheinlich geringeren Zinssatzdifferenzen und der nun verpflichtenden Anhangangaben zu Zinssensitivität und Duration der Verpflichtungen 8) wird sich diese Problematik zum etwas relativieren. Dennoch wäre unter diesem Gesichtspunkt nach wie vor eine Präzisierung der Standardvorgaben zur Rechnungszinsbestimmung wünschenswert. Ergänzend sei noch darauf hingewiesen, dass der Rechnungszinssatz nach IAS 19 seit der Neufassung des Standards (und damit für Geschäftsjahre, die am oder nach dem beginnen) nicht nur Bedeutung für die Abzinsung der zukünftig zu erwartenden Pensionszahlungen hat, sondern auch im Rahmen des sog. Nettoverzinsungsansatzes für eine fiktive, ertragswirksame Verzinsung von ggf. vorhandenem Planvermögen verwendet wird. Das zuvor auch unter IAS 19 einschlägige Konzept eines erwarteten Zinsertrags auf Basis der tatsächlichen Vermögensallokation findet damit nur noch unter US-GAAP Anwendung.

6 Für die Bewertung und Bilanzierung von anderen Personalverpflichtungen (z. B. aufgrund von Altersteilzeitvereinbarungen oder Jubiläumsleistungen) sind grds. ebenfalls laufzeitadäquate Rechnungszinssätze zu bestimmen, auch wenn unter Wesentlichkeitsgesichtspunkten manchmal auch eine einheitliche Zinsfestlegung über alle Verpflichtungssachverhalte hinweg in Betracht kommen kann. Verpflichtungen aus Altersteilzeitvereinbarungen weisen regelmäßig eine Duration von etwa 2-3 Jahren auf; angemessene Zinssätze für dieses Laufzeitspektrum liegen aktuell (je nach verwendeter Methodik) zwischen 0,7% und 1,1% p. a.; für Jubiläumsverpflichtungen liegen angemessene Zinssätze bei einer unterstellten mittleren Duration von etwa 7 bis 10 Jahren dagegen aktuell zwischen 2,1% und 2,8% p. a. IV. Rechnungszinssätze nach HGB Für die handelsrechtliche Bewertung und Bilanzierung von Pensions-, aber auch Jubiläumsverpflichtungen wird überwiegend der gem. 253 Abs. 2 HGB i. V. mit der RückAbzinsV ermittelte Rechnungszinssatz für eine pauschale Restlaufzeit von 15 Jahren verwendet 9). Zum wurde dieser Zinssatz von der Deutschen Bundesbank mit 4,90% p. a. bestimmt und ist damit im Jahresvergleich (5,04% p. a. zum ) deutlich abgesunken. Eine Verwendung dieses Werts (oder auch des Zinssatzes per Ende September i. H. von 4,91% p. a.) für einen Jahresabschluss zum ist für die meisten Verpflichtungsbestände unter Wesentlichkeitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden, da sich der Zinssatz aufgrund der mit dem BilMoG kodifizierten langfristigen Durchschnittsbildung (84-Monate-Durchschnitt) bis dahin nur noch geringfügig verändern wird 10). Die langfristige Durchschnittsbildung ermöglicht darüber hinaus - wie bereits im letzten Jahr an dieser Stelle ausgeführt 11) - eine indikative Abschätzung der künftigen Entwicklung der Zinssätze gem. RückAbzinsV. Unterstellt man, dass das gegenwärtig niedrige Marktzinsniveau auch über die nächsten Monate und Jahre näherungsweise Bestand haben wird, so würde der HGB-Zinssatz für eine 15-jährige Restlaufzeit bis Ende 2016 auf etwa 3,80%-4,00% und bis Ende 2018 auf etwa 3,40% -3,60% absinken. Dieses Szenario könnte nur durch ein zwischenzeitliches, deutliches Ansteigen der Marktzinssätze abgemildert oder vermieden werden. Daher sollten Unternehmen im Rahmen ihrer Planungs- und Prognoserechnungen die künftig zu erwartende Entwicklung des HGB-Zinssatzes berücksichtigen, um die daraus resultierenden (aufwandswirksamen) Rückstellungserhöhungen für Pensions- und Jubiläumsverpflichtungen - die durchaus 20%-30% des heutigen Verpflichtungsumfangs betragen können - angemessen abschätzen zu können. Für Verpflichtungen aus Altersteilzeitvereinbarungen wird gem. HGB aufgrund der deutlich kürzeren Laufzeit der Verpflichtungen häufig ein laufzeitadäquater Zinssatz aus der gem. RückAbzinsV ermittelten Zinsstrukturkurve herangezogen. Der Zinssatz für eine Restlaufzeit von z. B. drei Jahren beträgt mit Stand Ende Oktober ,65% p. a. und ist damit im Vergleich zum Vorjahr (3,93% zum ) noch deutlicher gefallen als der Zinssatz für eine 15-jährige Restlaufzeit. Auch bzgl. dieser kurzfristigen Zinssätze ist für die nächsten Jahre eine deutliche Absenkung - voraussichtlich in noch stärkerem Maße als bei den Langfristzinssätzen - zu erwarten. V. 1. Weitere Bewertungsparameter Einkommens- und Rententrend Neben der Festlegung der einschlägigen Rechnungszinssätze sind im Rahmen der Bewertung und Bilanzierung von Pensionsverpflichtungen auch regelmäßig Annahmen über die künftige Entwicklung von Renten und Gehältern zu treffen. Die hierfür einschlägigen Rechnungslegungsvorschriften sowohl nach HGB als auch nach IFRS und US-GAAP sehen diesbezüglich Annahmen auf der Basis

7 bestmöglicher Schätzwerte ("best estimate") vor, sodass Einkommens- und Rententrend[DB 2013 S. 2820] im Gegensatz zum Rechnungszinssatz in deutscher und internationaler Handelsbilanz i. d. R. in gleicher Höhe angesetzt werden. Da diese Prämissen zudem als langfristige Durchschnittswerte über die gesamte verbleibende Laufzeit der Verpflichtungen zu verstehen sind, ergeben sich im Zeitablauf üblicherweise nur geringe Schwankungen bei den in der Praxis verwendeten Parametern. Dies kann auch Tab. 2 entnommen werden, die die in den letzten Jahren verwendeten Mittel- und Extremwerte für die Einkommens- und Rentendynamik bei großen deutschen Unternehmen angibt 12). Stichtag Tab. 2: Einkommens- und Rententrend Einkommenstrend Rententrend Minimum Mittelwert Maximum Minimum Mittelwert Maximum ,8% 2,7% 3,5% 1,5% 1,9% 2,3% ,8% 2,8% 3,5% 1,5% 1,8% 2,4% ,8% 2,7% 3,5% 1,4% 1,9% 2,5% ,8% 2,7% 3,5% 1,5% 1,9% 2,3% Die aktuelle Inflationsrate in Deutschland liegt mit rd. 1,4% p. a. (per Ende Oktober 2013) deutlich unterhalb des Inflationsziels der EZB von rd. 2% p. a. Für den kommenden Jahresabschluss zum ist aber dennoch davon auszugehen, dass dies die Langfristannahmen zu Einkommens- und Rententrend nicht wesentlich beeinflusst und diese Parameter voraussichtlich wieder in den in Tab. 2 dargestellten Bandbreiten gewählt werden. 2. Demografische Rechnungsannahmen Unter dem Begriff der demografischen Rechnungsannahmen versteht IAS 19 (revised 2011) solche Annahmen, die die künftigen, bewertungsrelevanten Charakteristika der Anspruchsberechtigten beschreiben. Dies beinhaltet z. B. die biometrischen Rechnungsgrundlagen (also u. a. die Annahmen zur Lebenserwartung, zur Invalidität und zu möglichen Hinterbliebenen), aber auch Annahmen wie das unterstellte Pensionierungsalter und die verwendeten Fluktuationswahrscheinlichkeiten. Auch diese Bewertungsparameter sind - sowohl nach HGB wie auch nach IFRS oder US-GAAP - grds. auf der Basis langfristiger, bestmöglicher Schätzwerte festzulegen und verändern sich im Zeitablauf vergleichsweise selten. Lediglich bei besonderen Ereignissen oder neuen Erkenntnissen seit dem letzten Jahresabschluss erscheint eine genauere Prüfung angezeigt. VI. Zusammenfassung Die in der internationalen Rechnungslegung zu verwendenden Abzinsungssätze für Altersversorgungsund andere Personalverpflichtungen bewegen sich auch zum Jahresende 2013 auf einem vergleichsweise niedrigen Niveau. Allerdings dürfte die noch zum vergangenen Jahresende beobachtbare große Bandbreite vertretbarer Zinssätze zum deutlich geringer ausfallen. Per Ende November erscheinen jedenfalls (methoden- und laufzeitabhängig) Zinssätze zwischen 3,2% und 3,8% p. a. für die Bewertung von Pensionsverpflichtungen sachgerecht. Der von einigen Unternehmen favorisierte Ansatz einer Erweiterung des für die Rechnungszinsherleitung zu verwendenden Portfolios von Unternehmensanleihen um Anleihen mit einem Durchschnittsrating von "A" wird - trotz offenbar grundsätzlicher Konformität mit den einschlägigen IAS 19-Anforderungen - unter Stetigkeitsgesichtspunkten in der Praxis vermutlich nur eine geringe Rolle spielen. Die unter HGB zu verwendenden Zinssätze gem. RückAbzinsV sind im vergangenen Jahr weiter

8 zurückgegangen und betragen - für eine Restlaufzeit von 15 Jahren - aktuell um die 4,9% p. a. Für die kommenden Jahre ist von einem weiteren deutlichen Rückgang dieser Zinssätze und entsprechenden Rückstellungserhöhungen auszugehen. Hinsichtlich der übrigen Bewertungsparameter wie Einkommens- und Rententrend und demografische Annahmen sind im Allgemeinen keine wesentlichen Veränderungen im Vergleich zum vergangenen Jahresabschluss zu erwarten. Informationen zu den Autoren Dr. Georg Thurnes ist Chefaktuar, Rainer Vavra und Dr. André Geilenkothen sind versicherungsmathematische Sachverständige bei Aon Hewitt. Sie betreuen und unterstützen nationale und multinationale Unternehmen aller Größenordnungen im Bereich der betrieblichen Altersversorgung. Fußnoten: 1) ASC , 44. 2) Die Bezeichnung "AA" wird in diesem Beitrag durchgängig für die zweithöchste Ratingstufe verwendet ("AA" bei Standard & Poor's und Fitch sowie "Aa" bei Moody's). Für die Bezeichnungen "AAA" (höchste Ratingstufe) und "A" (dritthöchste Ratingstufe) gelten analoge Konventionen. 3) Vgl. hierzu z. B. Thurnes/Vavra/Geilenkothen, DB 2012 S ff. 4) Vgl. z. B. (letzter Abruf: ). 5) Thurnes/Vavra/Geilenkothen, DB 2012 S ff. 6) Bei abweichenden Zusagen - z. B. im Fall einmaliger Kapitalleistungen anstelle von Rentenzahlungen oder Fehlen von Hinterbliebenenrenten - kann der angemessene Rechnungszins auch außerhalb der Bandbreiten liegen. 7) Datengrundlage: DAX30-Konzerne und rd. 30 weitere große Unternehmen. 8) Diese Anforderungen ergeben sich aus den Neuerungen von IAS 19 (revised 2011), die für Geschäftsjahre, die am oder nach dem beginnen, verpflichtend anzuwenden sind: vgl. IAS , IAS ) Alternativ könnte auch ein gem. der RückAbzinsV ermittelter Rechnungszinssatz für die konkrete Restlaufzeit der jeweils vorliegenden Verpflichtungen verwendet werden. 10) Bei gleichbleibendem Marktzinsniveau (entsprechend der Verhältnisse per Ende Oktober 2013) ist davon auszugehen, dass der Zinssatz gem. RückAbzinsV für eine pauschale Restlaufzeit von 15 Jahren zum ,87% p. a. betragen wird. 11) Thurnes/Vavra/Geilenkothen, DB 2012 S ff. 12) Datengrundlage: DAX30-Konzerne und rd. 30 weitere große Unternehmen. DER BETRIEB, Fachverlag der Verlagsgruppe Handelsblatt GmbH 2013

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